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Der Projektsteuerungsvertrag Verfasser: Dipl.-lng. Karl Georg Wierer Inhaltsübersicht Seite 1. Projektsteuerung - Notwendigkeit vertraglicher Grundlagen 156 2. Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages 156 3. Vertragsbestandteile 157 3.1 Gegenstand des Vertrages 158 3.2 Grundlagen des Vertrages 158 3.3 Stufen- und abschnittsweise Beauftragung 158 3.4 Leistungen des Auftragnehmers 159 3.4.1 Festlegung des Leistungsbedarfs 159 3.4.2 Leistungsbilder 160 3.5 Leistungen des Auftraggebers 160 3.6 Termine und Fristen 161 3.7 Honorarvereinbarung 161 3.7.1 Vorgaben der HOAI 161 3.7.2 Höhe des Honorars 162 3.7.3 Honorar für zusätzliche Leistungen 164 3.7.4 Nebenkosten 164 3.7.5 Umbauzuschlag 165 3.7.6 Regelleistungsdauer 165 4. Anforderungen an den Projektsteuerer 166 5. Vorschlag zur Gestaltung eines Projektsteuerungsvertrages 167 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 -| 55

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Der Projektsteuerungsvertrag

Verfasser: Dipl.-lng. Karl Georg Wierer

Inhaltsübersicht Seite

1. Projektsteuerung - Notwendigkeit vertraglicher Grundlagen 156

2. Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages 156

3. Vertragsbestandteile 157

3.1 Gegenstand des Vertrages 158

3.2 Grundlagen des Vertrages 158

3.3 Stufen- und abschnittsweise Beauftragung 158

3.4 Leistungen des Auftragnehmers 159

3.4.1 Festlegung des Leistungsbedarfs 159

3.4.2 Leistungsbilder 160

3.5 Leistungen des Auftraggebers 160

3.6 Termine und Fristen 161

3.7 Honorarvereinbarung 161

3.7.1 Vorgaben der HOAI 161

3.7.2 Höhe des Honorars 162

3.7.3 Honorar für zusätzliche Leistungen 164

3.7.4 Nebenkosten 164

3.7.5 Umbauzuschlag 165

3.7.6 Regelleistungsdauer 165

4. Anforderungen an den Projektsteuerer 166

5. Vorschlag zur Gestaltung eines Projektsteuerungsvertrages 167

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1. Projektsteuerung - Notwendigkeit vertraglicher Grundlagen

Die Bewältigung komplexer Baumaßnahmen in immer kürzerer Zeit, seien es Schulzentren,Krankenhäuser oder Kraftwerksanlagen, die berechtigte Erwartung des Steuerzahlers,ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit zu erreichen, der Einsatz differenzierter technischerArbeitsabläufe und die zunehmende Arbeitsteilung im Planungsbereich zwingen denöffentlichen Bauherrn, den Kreis der Projektbeteiligten ständig zu erweitern.

Die Steuerung, die Vorgabe von Solldaten und die Kontrolle der Projektbeteiligten obliegenallein dem Bauherrn, der diese Leistungen im Bedarfsfall hierauf spezialisiertenFachkräften, den Projektsteuerern, übertragen kann.

Zwar erfordert nicht jede Baumaßnahme und benötigt nicht jeder Bauherr einenProjektsteuerer. Wesentlich sind hierbei der Umfang und die Schwierigkeit derBaumaßnahme sowie die Frage, ob ein Bauherr ausreichende Erfahrungen in derProjektsteuerung hat und ob er neben seiner sonstigen Tätigkeit genügend Zeit aufbringenkann, um die Bauherrnaufgaben in vollem Umfang zu übernehmen.

Sollen Entscheidungsgrundlagen neutral erstellt werden (auch der Bauherr selbst bringtsubjektiv geprägte Vorstellungen mit ein) oder übersteigt die Dimension des Bauvorhabensseine eigenen fachlichen und personellen Kapazitäten, ist die Einschaltung einesProjektsteuerers als unabhängiger Sonderfachmann nahezu unumgänglich. So kannder Einsatz von qualifizierten Projektsteuerern zur Realisierung von Einsparungspotentialenführen, die ohne deren Erfahrung und Spezialkenntnisse nicht erschlossen werdenkönnten.

Zur Übertragung dieser Leistungen an freiberuflich Tätige ist es erforderlich, eindeutigevertragliche Grundlagen zu schaffen, dieden Interessen beiderVertragspartner gerechtwerden, um spätere Streitigkeiten, die auf unzureichenden vertraglichen Vereinbarungenberuhen, auszuschließen oder zumindest einzuschränken.

Wie die zahlreichen Anfragen unserer Mitglieder zeigen, bestehen große Unsicherhei-ten bei Auftragnehmern und Auftraggebern, wie diese Leistungen und deren Hono-rierung in einem ausgewogenen Vertragswerk erfaßt werden können.

Im Gegensatz zu Architekten- und Ingenieurleistungen wurden für Projektsteuerungs-leistungen bisher keine praktikablen Vertragsmuster veröffentlicht. Deshalb sollen diefolgenden Hinweise zum Vertragsabschluß und der Vorschlag zur Gestaltung einesProjektsteuerungsvertrages als Denkanstoß und Arbeitshilfe für die Anwendung imEinzelfall dienen und unsere Beiträge in den Geschäftsberichten 1981 und 1983 fortführen.

2. Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages

"Projektsteuerung" wurde als eigenständiger Leistungsbereich bereits 1977 als § 31in die HOAI aufgenommen. Seither wurde weder die dort enthaltene äußerst knappe,vielfach unzureichende und pauschale Beschreibung der Leistungen noch die Regelungüber ihre Honorierung modifiziert und den vielschichtigen Anforderungen an die zuerbringenden Leistungen angepaßt. Die HOAI kann daher als alleinige honorar- undleistungsbestimmende Vertragsgrundlage nicht herangezogen werden.

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Seit Inkrafttreten des § 31 HOAI bestehen in der Kommentarliteratur außerdemverschiedene Auffassungen über die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages.Aus der Formulierung des § 31 Abs. 1 Satz 1 HOAI, "Funktionen des Auftraggebers",leiten einige Kommentare ab, daß das dienstvertragliche Element des Vertragswerkesim Vordergrund stehe und deshalb das Dienstvertragsrecht des BGB (§§ 611 ff.) undnicht das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.) anzuwenden sei.

Dem steht jedoch entgegen:

- Die Tätigkeit des Projektsteuerers ist im Schwerpunkt bauwerksbezogen.

Wenn in der Literatur (Bindhardt/Jagenburg, Haftung des Architekten, § 2RandNrn. 72 ff., und BauR 1983, S. 409) ausgeführt wird, der Vertragscharakterbestimme sich danach, ob die Tätigkeit bauwerks- oder leistungsbezogen sei, sofolgt für die Projektsteuerungstätigkeit, daß sie werkvertraglicher Natur ist. Denn derSchwerpunkt ihrer Leistungen ist bauwerksbezogen. Die dienstvertragliche Kompo-nente tritt in den Hintergrund.

- Projektsteuerung ist auf einen Erfolg ausgerichtet.

Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), mußte sich mitProjektsteuerungsverträgen noch nicht unmittelbar auseinandersetzen. Die Grundaus-sagen des BGH zu Architektenverträgen sind auf den Projektsteuerungsvertrag aberübertragbar. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist dieAusrichtung derTätigkeit auf einen bestimmten Erfolg hin. Wie die Architektentätigkeitist die Projektsteuerungstätigkeit in der Summe aller Handlungsbereiche erfolgsorientiert.Das Ziel liegt in der Optimierung eines Projektes während aller Leistungsphasen inwirtschaftlicher, technischer und z.T. in rechtlicher Hinsicht zur Erlangung einesmangelfreien Bauwerkes. Zwar sind bestimmte Einzelleistungen, z.B. die Informationdes AG, isoliert betrachtet tätigkeitsbezogen, dieser Umstand kann aber aufgrunddes Übergewichtes der erfolgsbezogenen Leistungen dahinstehen (s.a. Geschäftsbericht1989, S. 144; zum Architekten: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 5 vor § 631BGB; Heiermann, Referatvom 25.10.1991, Seminarunterlage DVP-Verlag, Wuppertal).

Der Projektsteuerungsvertrag ist also von seiner Rechtsnatur her Werkvertrag, wenndie Mehrzahl und der Schwerpunkt der beauftragten Einzelleistungen auf denTätigkeitserfolg ausgerichtet sind. Werden nur Einzelleistungen beauftragt, bei denenes lediglich auf die Tätigkeit als solche ankommt (z.B buchhalterisches Erfassen undDokumentieren von Kosten), wäre das Dienstvertragsrecht anzuwenden. Die Beauftragungmit derartigen Leistungen können wir jedoch nicht empfehlen, da der damit erzielbareNutzen und das Einsparpotential fragwürdig sind.

3. Vertragsbestandteile

Der Aufbau unseres Vertragsvorschlags orientiert sich an den Kommunalen Ver-tragsmustern (erschienen im Richard Boorberg Verlag, 81673 München). Dieseentsprechen einer Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft im "Leitfadenzur Einbeziehung Privater bei kommunalen Planungsleistungen" (Bundesministeriumfür Wirtschaft, Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn).

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3.1 Gegenstand des Vertrages

Wie beim Abschluß von Architekten- und Ingenieurverträgen ist auch beim Pro-jektsteuerungsvertrag die möglichst exakte Bezeichnung des Vertragsobjektes vongrundlegender Bedeutung, damit über die Abgrenzung der zu erbringenden Lei-stungen in fachlicher Hinsicht und gegenüber Dritten keine Zweifel bestehen. DemAuftragnehmer (AN) bietet diese Festlegung Aussagen für die Kalkulation des zuvereinbarenden Honorars, für den Auftraggeber (AG) ist sie wesentliches Element derVertragssicherheit. Sie steckt den Rahmen auch dafür ab, in welchem Umfang erLeistungen ohne zusätzliches Honorar abrufen kann.

Als Vertragsgegenstand sollte also die Art der Baumaßnahme nach § 3 HOAI festgelegtwerden. Soll sich der Auftrag über mehrere Objekte erstrecken, wären die Einzelobjektegetrennt aufzuführen.

Liegen bereits Festlegungen über eine Aufteilung der Gesamtmaßnahme in verschiedeneBauabschnitte vor, wäre dies ebenfalls zu vermerken. Spätestens hier stellt sich dieFrage, wie weit die Beauftragung überhaupt gehen soll. Deckt der Beschluß des beimkommunalen Auftraggeber zuständigen Organs vorerst nur einen Teilbereich derMaßnahme ab, ist die Aufnahme weiterer Teile in den Vertragsgegenstand unzulässig.

3.2 Grundlagen des Vertrages

In diesem Vertragsabschnitt sind zum einen die vertragsrechtlichen Grundlagen(Vertragsbestandteile) in der vereinbarten Reihenfolge ihrer Geltung (z.B. Bestimmungendes Vertrages, AVB, HOAI, BGB), zum anderen die zu beachtenden projektbezogenenGrundlagen (z.B. öffentlich-rechtliche, finanzierungs-, bauabwicklungsbezogene Vorschrif-ten) aufzunehmen. Zur Festlegung ausgewogener Allgemeiner Vertragsbestimmun-gen empfehlen wir, die AVB (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten- undIngenieurleistungen) der Kommunalen Vertragsmuster zu verwenden.

3.3 Stufen- und abschnittsweise Beauftragung

Nachdem der Projektsteuerungsvertrag regelmäßig Werkvertrag ist (s. oben Abschnitt 2),findet auch § 649 BGB Anwendung, wonach der AG den Vertrag bis zur Vollendungdes Werkes jederzeit kündigen kann. Kündigt der AG, so ist der AN allerdings berechtigt,die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muß sich nur die durch die Aufhebung desVertrages ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dies bedeutet, daß der Projekt-steuerer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Anspruch auf das gesamte vereinbarteHonorar hat, abzüglich der Vergütung für den nicht angefallenen Aufwand. In § 8 deroben empfohlenen AVB wird der Aufwand auf pauschal 60 v.H. des Honorars festgelegt.

Gerade bei öffentlichen Bauvorhaben ist zu Beginn oft nicht absehbar, ob und wiedas Projekt realisiert werden kann. Deshalb muß sich der Bauherr insbesondere beigroßen und komplexen Baumaßnahmen gegen Risiken absichern, die mit einer Einstellungder Projektbearbeitung verbunden sind, z.B. weil die Zuwendungen nicht in der erwartetenHöhe gewährt werden und eine höhere Eigenfinanzierung nicht möglich ist oder weildas Vorhaben gegen den Widerstand von Anliegern oder der Bürger nicht durchsetzbarist.

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Bei den Architekten- und Ingenieurverträgen hat sich deshalb die stufenweise Beauftragungeinzelner zusammengefaßter Leistungsphasen durchgesetzt. Wesentlicher Vorteil dieserVergabeart ist die Freistellung des AG von der Zahlung eines Honorars für nicht erbrachteLeistungen. Dieser Grundsatz gilt, soweit vereinbart, in gleicher Weise für den Projektsteue-rungsvertrag.

Wir empfehlen deshalb, auch die Leistungen des Projektsteuerers stufenweise zuvergeben. Die zu beauftragenden Leistungsphasen wären denen der übrigenProjektbeteiligten anzupassen.

Die vertragliche Vereinbarung der stufenweisen Vergabe sollte für die Fälle, in denennach Abschluß der ersten Leistungsstufe die Gesamtmaßnahme nicht mehr als Ganzes,sondern in Abschnitten weitergeführt werden soll, dahingehend ergänzt werden, daßdie Rechtsfolgen für beide Fälle gleich sind. Eine ausführliche Darstellung der stufen-und abschnittsweisen Vergabe enthält unser Geschäftsbericht 1992, S. 135 ff.

3.4 Leistungen des Auftragnehmers

3.4.1 Festlegung des Leistungsbedarfs

Die Vergabe von Leistungen jeder Art setzt voraus, daß sich beide Vertragspartnerüber die Art und den Umfang der Leistungen im klaren sind. Die meisten Architekten-und Ingenieurleistungen sind in der HOAI erfaßt, so daß sich die individuelle Aufstellungeines Leistungsbildes erübrigt. Die leider zu knappe und zu pauschale Aufzählung einzel-ner Projektsteuerungsleistungen in § 31 HOAI läßt eine Verweisung hierauf nicht zu.Es muß vielmehr eine der jeweiligen Baumaßnahme und dem Bedarf des AG an be-stimmten Projektsteuerungsleistungen Rechnung tragende Abschätzung vorgenommenund ein Leistungsbild aufgestellt werden, das die vom AG erwarteten und vom AN zuerbringenden Leistungen eindeutig beschreibt.

Nachdem die Leistungen des Projektsteuerers mit allen Leistungsphasen der übrigenProjektbeteiligten (§§ 15, 55,64,73 HOAI) korrespondieren, erscheint es sinnvoll, eineGrobgliederung nach den neun Leistungsphasen der HOAI (Grundlagenermittlung,Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Mitwirkungbei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung) vorzunehmen. DieseGliederung läßt eine problemlose Handhabung der stufenweisen/abschnfttsweisenÜbertragung der Leistungen zu.

Innerhalb einer Leistungsphase können die Leistungen des Projektsteuerers grundsätzlichin folgende vier Handlungsbereiche eingeteilt werden:

- Organisation und Koordination (organisatorische Aktivitäten zur Beauftragung allerPlanenden und Ausführenden sowie zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführungdes Bauvorhabens),

- Qualitäten (qualitätssteuemde Eingriffe in die Planung zur wirtschaftlichen Verbesserungder Planungs- und Bauleistungen),

- Kosten (ausgabenorientierte Überwachung und Begrenzung des Aufwandes),

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- Termine (Steuerung des Projektablaufs nach Kapazitäten, Fristen und Terminen fürPlanungs- und Bauleistungen).

Die Einzelleistungen dieser Leistungsbereiche sind die Bauherrnaufgaben, die der AGdem Projektsteuerer überträgt.

Wesentlich und das Honorar des Projektsteuerers in besonderem Maße beeinflussendsind die Leistungen aus dem Bereich "Qualitäten". Dieses in § 31 HOAI nicht ange-sprochene Aufgabenfeld führt den Projektsteuerer weg von der reinen Organisations-,Kosten- und Terminsteuerung, also einer planungsbegleitenden Tätigkeit, hin zu einerin die Planung eingreifenden Beratungstätigkeit. Der AG soll in die Lage versetzt werden,die Wirtschaftlichkeit des Projektes ständig kontrollieren und durch entsprechendeAnordnungen beeinflussen zu können. Konkret soll der Projektsteuerer die Qualitäts-vorstellungen der Planungsbeteiligten zu den Anforderungen an das Objekt und diefinanziellen Möglichkeiten des AG (auch im Hinblick auf die Folgekosten) kritisch prüfenund den Bauherrn durch eigene, mit alternativen Berechnungen belegte, entscheidungs-reife Ausarbeitungen in die Lage versetzen, die günstigste Entscheidung zu treffen.

Nachdem die Einflußmöglichkeit des Projektsteuerers auf die qualitätsbezogenen Pla-nungselemente in der Phase der Grundlagenermittlung und der Vorplanung am größtenist, sollte er möglichst früh eingeschaltet und in die Projektabwicklung eingebundenwerden. Dann sind auch die finanziellen Vorteile der Projektsteuerung am größten.

3.4.2 Leistungsbilder

Unser Vertragsvorschlag (s. Abschnitt 5) enthält die ausführliche Darstellung möglicherLeistungsbilder.

3.5 Leistungen des Auftraggebers

Trotz Einschaltung eines Projektsteuerers verbleiben vor allem dem kommunalenAuftraggeber Bauherrnfunktionen, die er aufgrund des Kommunalrechts nicht delegierenkann oder die er im Sinne einer vorbehaltenen Projektleitung nicht delegieren soll. Einevollständige Übertragung aller Bauherrnaufgaben hat auch der Verordnungsgeber in§ 31 HOAI nicht vorgesehen, da sich sonst die in § 31 Abs. 1 Nr. 7 genannte Leistung"laufende Information des AG über die Projektabwicklung und das rechtzeitige Herbei-führen von Entscheidungen des AG" erübrigt.

Es ist deshalb erforderlich, die vorbehaltenen Funktionen im Vertrag exakt zu definieren,um eine klare Leistungsabgrenzung zwischen den Aufgaben des AN und des AG zuerreichen. Nur so kann ein unzweckmäßiges Doppelagieren von Bauherr und Projekt-steuerer vermieden werden.

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Nicht übertragbare Bauherrnaufgaben sind:

- rechtzeitige Entscheidungen (Beschlüsse) zu notwendigen Vorgaben für das Projekt(Qualität, Termine, Kosten),

- das Umsetzen der vom Projektsteuerer vorgeschlagenen Maßnahmen zur Er-reichung der Projektziele gegenüber den anderen Projektbeteiligten,

- die Beantragung erforderlicher Einwilligungen und Genehmigungen,

- alle Vergabeentscheidungen (Festlegung der Vergabeart, Auswahl der Firmen, Entgegen-nahme von Angeboten, Führen von Verdingungsverhandlungen, Mitwirken beiBietergesprächen, Auftragserteilung),

- die Vertragsabwicklung mit den anderen Projektbeteiligten,

- die Abstimmung mit Nutzern,

- die Zahlungen.

3.6 Termine und Fristen

Die Einhaltung gesetzter Termine gehört zu den obersten Zielen einer Projektabwicklung.Es ist daher unumgänglich, die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Stufen des Projektes(stufenweise Vergabe) und die einzelnen Leistungsphasen abzuwickeln sind, festzulegen.Liegen diese Fristen bei Vertragsabschluß noch nicht fest (dies ist in der Regel beifrühzeitiger Einschaltung des Projektsteuerers der Fall), empfiehlt sich eine Vereinbarungdahingehend, daß die Terminfestlegungen des einvernehmlich aufzustellenden Rahmen-terminplans (Meilensteinplan) Vertragsbestandteil werden. Dieser Terminplan istdann vom AN im Rahmen der Leistungen zur Grundlagenermittlung zu erstellen unddem AG zur Gegenzeichnung vorzulegen.

Fehlen eindeutige Vereinbarungen über die Vertragsfristen, kommt es nicht selten zuStreitigkeiten (s. hierzu Abschnitt 7.4).

3.7 Honorarvereinbarung

3.7.1 Vorgaben der HOAI

Nach § 31 Abs. 2 HOAI dürfen Honorare für Leistungen der Projektsteuerung nurberechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind.Die Höhe des Honorars ist frei vereinbar. Damit drückt der Verordnungsgeberunmißverständlich aus, daß die Höhe des Honorars der Vertragsfreiheit von AG undAN unterliegt.

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Fehlt aber eine rechtzeitige und schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung, kann

der AN keinerlei Zahlung verlangen. Eine diese Vorschrift auffangende Regelung wiein § 32 HOAI, wonach bei Fehlen einer anderweitigen Honorarvereinbarung das Honorar

als Zeithonorar nach §'6 HOAI zu berechnen ist, ist im Regelungsbereich des § 31bewußt nicht enthalten. Nach übereinstimmender Meinung auch in der Kommentarliteraturist es ausgeschlossen, bei einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung beiAuftragserteilung die Leistungen nach Zeitaufwand zu honorieren.

Ob die Vertragsparteien bei Auftragserteilung ein Zeit- oder ein anderes Honorarvereinbaren, steht ihnen frei. Wir empfehlen ein baukostenbezogenes Honorar, da dieMöglichkeiten des AG, Zeitnachweise zu prüfen, äußerst begrenzt sind und außerdemeine Vorausschätzung des Honorars und damit eine haushaltsmäßige Festlegung derfinanziellen Auswirkungen des Vertrages nahezu unmöglich sind.

3.7.2 Höhe des Honorars

Die Höhe des Honorars ist unserer Auffassung nach und nach den überwiegendenVorschlägen der Literatur an die Objektkosten zu knüpfen. Zu vereinbaren ist zunächstdie Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten, die sinnvollerweise unter Bezugauf die vom Projektsteuerer erfaßten Handlungsbereiche mit den Kostengruppen 1.4,

2.2 und 3. bis 7.3 der DI N 276 Ausgabe 1981 (jedoch ohne das Honorar für denProjektsteuerer selbst, ohne Nebenkosten der Planungsbeteiligten und ohne Mehr-wertsteuer) angesetzt werden sollten. Spezielle Vereinbarungen überdieTeilanrechen-barkeit von beweglichem Mobiliar oder Großgeräten wären denkbar und im Einzelfallunbedingt zu empfehlen.

Zur Kostenhöhe selbst ist von folgendem auszugehen:

Einer der wesentlichen Gründe, einen Projektsteuerer einzuschalten, ist, Kostensicherheitzu erreichen. Kostenerhöhungen dürfen daher nur in Ausnahmefällen zu einer Erhöhung

des Projektsteuerungshonorars führen. Dem kann durch folgendes Vorgehen Rechnunggetragen werden:

a) Für die Leistungsphasen 1 bis 4 werden die anrechenbaren Kosten in Anlehnungan die §§ 10,52 und 69 HOAI nach der vom Projektsteuerer überprüften Kostenberech-

nung, solange diese nicht vorliegt, nach der überprüften Kostenschätzung ermittelt.

b) Den Leistungsphasen 5 bis 9 wird die geprüfte Kostenberechnung zugrunde gelegt.Der in der Kostenberechnung ausgewiesene Betrag wird nur erhöht

- um eine zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung des Baupreisindexes, falls zwischendem Zeitpunkt der Kostenberechnung und dem Baubeginn mehr als ein Jahrvergangen ist,

- um die Kosten nachträglicher Bauherrnwünsche,

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- um die Kosten für technisch notwendige Maßnahmen, die trotz gewissenhafterErfüllung der Aufgaben aus den Leistungsphasen 1 bis 4 nicht vorhersehbar waren.

Von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Unterschreitung der Kosten derKostenberechnung raten wir ab, da der Projektsteuerer in einem solchen Fall versucht

sein könnte, die Kostenberechnung mit Kostenreserven zu versehen.

Als zweite Honorarkomponente ist ein bestimmter Prozentsatz der anrechenbaren Kostenzu vereinbaren. Zu beachten ist hierbei, daß, wie bei den Honorartafeln der HOAI zuden Architekten- und Ingenieurleistungen, bei steigenden anrechenbaren Kosten derhonorarbestimmende Prozentsatz abnimmt.

Auch wenn in Fachveröffentlichungen der Verbände der Projektsteuerer und in derKommentarliteratur häufig höhere Sätze genannt werden, halten wir nach Auswertungeiner Vielzahl abgeschlossener Verträge unserer Mitglieder bei Vergabe des vollen,in Abschnitt 5 aufgezeigten Leistungsbildes folgende maximale Prozentsätze fürangemessen:

10 Mio DM bis zu 3,5 v.H.20 Mio DM bis zu 2,5 v.H.

30 Mio DM bis zu 2,0 v.H.40 Mio DM bis zu 1,95 v.H.50 Mio DM bis zu 1,9 v.H.

Der Grenzwert von 3,5 v.H. bei einer Honorarbezugssumme von 10 Mio DM sollte nurin begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Die Höhe des zu vereinbarenden Leistungssatzes ist selbstverständlich auch ab-hängig vom Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahme und der Zahl der mitwirkenden(Fach-)Planer und Baufirmen. So wird der Honorarsatz für Leistungen bei einem Kran-

kenhaus bei gleichen anrechenbaren Kosten höher sein als der für entsprechende Lei-stungen bei einem Gymnasium. Der Ansatz bei einem Umbau unter laufendem Betrieb wirdhöher sein als bei einer Neubaumaßnahme auf der sprichwörtlichen grünen Wiese.

Eine andere Möglichkeit, das Projektsteuerungshonorar zu bestimmen, besteht darin,hierfür einen bestimmten Prozentsatz des Honorars der übrigen Planungsbeteiligtenzu vereinbaren. Diese Art der Honorarberechnung findet ihre Berechtigung darin, daßdie Kontroll- und Steuerungsleistungen des Projektsteuerers im wesentlichen auf dieLeistungen der Planer und nur mittelbar auf die Leistungen der bauausführenden Firmen

ausgerichtet sind. Mangels empirischer Untersuchungen können wir dazu keine Empfeh-lungen für konkrete Verhältniszahlen abgeben.

Zur Vertragsklarheit sollte das Honorar im Vertrag nach Leistungsphasen getrenntaufgeführt werden. Dies dient der problemlosen Berechnung des Honorars bei Beendigungdes Vertrages sowohl nach Abschluß einer beauftragten Leistungsstufe als auch beiBeendigung innerhalb einer Leistungsstufe zur Ermittlung des Honorars für erbrachteLeistungen und des Honorars für nicht erbrachte Leistungen, z.B. bei einer Kündigung.

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Die Honoraranteile der einzelnen Leistungsphasen könnten auf der Grundlage vonVeröffentlichungen der Fachverbände und eigener Erfahrungswerte wie folgt bewertet

werden:

- LP 1 (Grundlagenermittlung) 26 v.H.- LP 2 (Vorplanung) 14 v.H.- LP 3 (Entwurfsplanung) 10 v.H.

- LP 4 (Genehmigungsplanung) 1 v.H.- LP 5 (Ausführungsplanung) 9 v.H.- LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) 6 v.H.- LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 4 v.H.- LP 8 (Objektüberwachung) 22 v.H.- LP 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) 8 v.H.

100 v.H.

3.7.3 Honorar für zusätzliche Leistungen

Auch besteht Regelungsbedarf für die Fälle, in denen der AN auf Anforderung des AGLeistungen zu erbringen hat, die im vereinbarten Leistungsbild für die Grundleistungen

nicht erfaßt sind. Hierzu sollte bereits im Vertrag vereinbart werden, daß eine zusätzlicheVergütung nur beansprucht werden kann, wenn die Leistungen einen nicht unwesentlichen

Zeit- und Arbeitsaufwand verursachen und vorher eine schriftliche Vereinbarung überden Leistungsumfang und die Vergütung zustande gekommen ist.

3.7.4 Nebenkosten

Wie bei den Architekten- und Ingenieurverträgen ist auch beim Projektsteuerungsvertrageine dem § 7 HOAI entsprechende Vereinbarung über die Vergütung der bei derAusführung der Vertragsleistungen entstehenden Auslagen geboten.

Strittig ist dabei häufig die Frage, ob die Kosten für EDV-Leistungen, also für den Einsatzelektronischer Datenverarbeitungsanlagen bei der Bauabwicklung und Rechnungs-prüfung, zu den erstattungsfähigen Nebenkosten zählen.

In §36 HOAI hat der Verordnungsgeber bestimmt, daß die Kosten von EDV-Leistungenbei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 2 HOAI berechnetwerden können. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß bei allen anderen Leistungen,die den Abrechnungsregularien der HOAI unterliegen, diese Kosten nicht erstattungsfähigsind. Hätte der Verordnungsgeber diese Kosten als Nebenkosten im Sinne des § 7Abs. 2 angesehen, hätte es einer besonderen Erwähnung bei den städtebaulichenLeistungen nicht bedurft.

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Nachdem die Projektsteuerungsleistungen weder städtebauliche Leistungen noch mit

solchen vergleichbar sind, sind die Kosten für EDV-Leistungen nicht als Nebenkostenerstattungsfähig, sondern mit dem vereinbarten Honorar für Grundleistungen abgegolten.Wir empfehlen, dies im Vertrag klarzustellen.

Wir empfehlen außerdem, eine Nebenkostenpauschale auf der Grundlage einer Voraus-schätzung des AN zu vereinbaren. Die Höhe dieser Pauschale sollte einschließlich derFahrtkosten bis zu einem Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des AN (§ 7 Abs. 2Nr. 4 HOAI) 5 v.H. des Nettohonorars nicht überschreiten. Für die Fahrtkosten nach§ 7 Abs. 2 Nr. 4 HOAI (über 15 km Umkreis vom Geschäftssitz des AN) könnte eine

Erstattung in Form einer Erhöhung der Pauschale oder auf Nachweis, z.B. nach demBayerischen Reisekostengesetz, vereinbart werden. Die Erhöhung der Pauschale könntein Anlehnung an die Nebenkostenregelung für Architekten- und Ingenieurleistungender staatlichen Bauverwaltung Baden-Württemberg bei ca. 0,1 v.H. des Nettohonorarsje weiteren 15 km Entfernung liegen.

3.7.5 Umbauzuschlag

Um die Honorarberechnung zu vereinfachen, empfehlen wir, den Aufwand im Zusammen-hang mit Umbauten und Modernisierungen nicht mit einem Zuschlag (entsprechend§ 24 HOAI), sondern bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen zuberücksichtigen. Diese Vereinfachung ist hier zulässig, nachdem ein preisrechtlichbegrenzter Honorarrahmen für die Grundleistung ohnehin nicht besteht.

3.7.6 Regelleistungsdauer

Korrespondierend zu den Vereinbarungen über Termine und Fristen (s. Abschnitt 3.6)sind die Konsequenzen zu regeln, falls die vereinbarten Fristen aus Gründen nichteingehalten werden können, die nicht im Einflußbereich des Projektsteuerers liegen.

Erfahrungsgemäß enthält das Honorar für Projektsteuerungsleistungen einen großenAnteil an zeitbezogenen Komponenten. Wird die Honorarpauschale für eine bestimmteRegelleistungsdauer der vertraglichen Leistungen als angemessenes Honorar festgelegtund die Leistungsdauer verlängert, so würde sich das Honorar unangemessen verringern.Andererseits hat nicht jede auch nur geringfügige Verschiebung der Termine unmittelbareAuswirkungen auf Aufwand und Honorar.

Als Vorschlag für eine Honoraranpassung bei nicht vom AN verschuldeter Termin-verschiebung halten wir einen Toleranzbereich von 10 v.H. der vereinbarten Fristenfür angemessen. Erst ab dem Zeitpunkt der Überschreitung dieser Verlängerung derRegelleistungsdauer sollte ein zusätzliches Honorar berechnet werden können,jedoch höchstens ca. 60 v.H. pro Monat des durchschnittlichen, auf Monate umgelegtenHonorars der jeweiligen Leistungsphase.

Wird z.B. die vereinbarte Zeit einer Leistungsphase von zehn Monaten um vier Monateüberschritten, ohne daß der Projektsteuerer diese Überschreitung durch einLeistungsdefizit seinerseits zu vertreten hat, so kann er nach dieser Vereinbarung für

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drei Monate ein zusätzliches monatliches Honorar berechnen, dessen Höhe in derRegel maximal 60 v.H. desfürdiese Leistungsphase vereinbarten mittleren, auf Monate

umgelegten Honorars entspricht.

4. Anforderungen an den Projektsteuerer

Der Bauherr wird sich auch überlegen, welchem Personenkreis er Projektsteuerungs-leistungen übertragen kann. Die Palette der Anbieter dieser Leistungen reicht nachunserer Erfahrung vom Architekten/Ingenieur über den Wirtschaftsingenieur bis hinzum Rechtsanwalt.

Bereits aus der Aufgabenstellung ergibt sich, daß der mit der Objektplanung und/oderBauüberwachung beauftragte Architekt/Ingenieur auf keinen Fall auch noch mit denProjektsteuerungsleistungen beauftragt werden darf. Er wird zwangsläufig in Konfliktsitua-tionen geraten in Fällen, in denen er seine eigenen (Architekten-)Leistungen kontrollieren

und steuern muß.

Die anderen o.g. Berufsgruppen haben regelmäßig nicht die nötigen Fachkenntnisse.

Ein fachfremder Projektsteuerer wird, auch wenn er sich umfangreiche Kenntnisse aufdem Gebiet der Baubetriebslehre angeeignet hat, kaum den gleichen Optimierungsgraderreichen können wie ein Projektsteuerer, der seine Leistungen auf der Grundlageeines Architektur-bzw. Bauingenieurstudiums mit dem Schwerpunkt Baubetriebslehreerbringen kann.

Neben seiner fachlichen Qualifikation sollte der Projektsteuerer auch Verständnis fürrechtliche Zusammenhänge und mehrjährige Berufserfahrung vorweisen können.

166 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

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5. Vorschlag zur Gestaltung eines Projektsteuerungsvertrages

Vertrag für

Projektsteuerungsleistungen

Zwischen

vertreten durch

nachstehend Auftraggeber (AG) genannt

undvertreten durch

nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt

wird folgender Werkvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen i.S. des § 31 HOAI für die

Baumaßnahme

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

1.2 Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Gebäuden/Bauabschnitten:

1.2.11.2.2

1.2.3

1.3 Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme

1.3.1 - in einem Zug durchzuführen

1.3.2 - je nach Finanzierung oder Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten

Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:

Gebäude/Bauabschnitte in der Zeit

1.2.11.2.2

1.2.3

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 167

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§ 2 Grundlagen des Vertrages

Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:

2.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages,

2.2 die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB, Anlage),

2.3 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschlußgeltenden Fassung,

2.4 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag.

2.5 Der Auftragnehmer hat weiterhin zu beachten

- die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,

- die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber,

- die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen,

- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),

- die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL.),

- das Vergabehandbuch Bayern - VHB Bayern - und die Vergaberichtlinien des Auftraggebers.

§ 3 Stufen- und abschnittsweise Beauftragung

3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächstnur die Leistungsphasen (stufenweise Beauftragung):

D 1[] 1 und 2

Q 1 bis 3

[] 1 bis 4

D -Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, die weiteren in § 4 genannten Leistungen dann in Auftragzu geben, wenn die endgültige Entwurfsplanung vorliegt, diese vom Auftraggeber und ggf.von anderen Stellen gebilligt (genehmigt) wird, die Finanzierung gesichert ist und kein wichtigerGrund in der Person des Auftragnehmers entgegensteht. Als wichtiger Grund in der Persondes AN gilt auch, daß

- das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN grundlegend zerrüttet ist,

- ohne Einflußnahme des Bauherrn auf die Maßnahme die Kostenschätzung um mehr als20 v.H. oder die Kostenberechnung um mehr als 10 v.H. von einem sachgerechtvorgenommenen Kostenanschlag abweicht oder der AN nicht Sorge dafür getragen hat,daß die Kostenermittlungen zeitgerecht durchgeführt wurden oder daß sie keine erheblichenFehler enthalten,

- die Fristen und Termine nach § 6 aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, um mehrals 10 v.H. überschritten werden.

Die Übertragung der weiteren Leistungen erfolgt schriftlich.

3.3 Der AG behält sich vor, die weiteren in § 4 genannten Leistungen jeweils nur für Abschnitteder Gesamtmaßnahme in Auftrag zu geben (abschnittsweise Beauftragung).

Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages.

168 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

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3.4 Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Gesamtmaßnahme die weiteren Leistungen (Abschnitte)zu erbringen, wenn der AG sie ihm nach Ziff. 1 überträgt, es sei denn, daß seit derFertigstellung der letzten Leistung

Q mehr als 1 Jahr

Q mehr als ... Jahre

vergangen sind oder daß ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S. des § 8 der AVB vorliegtoder auf seiner Seite das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem AG grundlegendzerrüttet ist.

3.5 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.6 Aus der abschnittsweisen Beauftragung kann der AN nur dann eine Erhöhung seines Honorarsableiten, wenn und soweit § 21 der HOAI dies bestimmt.

3.7 Wird nach 3.2 die Gesamtmaßnahme nicht weitergeführt oder werden weitere Abschnitteder Gesamtmaßnahme nicht mehr weitergeführt, so hat der AN nur einen Anspruch aufVergütung der ihm bis dahin übertragenen Leistungen, für übertragene, aber noch nichterbrachte Leistungen jedoch nur in Höhe von 40 v.H. des ihm zustehenden Honorars. DieNrn. 8.2 und 8.3 der AVB gelten sinngemäß.

§ 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der AN hat die nachfolgend genannten Teilleistungen allein oder in Zusammenarbeit mit denfachlich Beteiligten abschließend zu erbringen, dem Auftraggeber zur Entscheidung vorzulegenund ihn bei deren Umsetzung zu unterstützen. Die Leistung umfaßt insbesondere

- die Vorgabe von Solldaten für eine wirtschaftliche Erstellung und Nutzung des Objekts,

- die Kontrolle der Bauabwicklung und der Baukosten,

- die Steuerung der Baumaßnahme.

Der AN hat sich zur Erfüllung seiner Leistungen ständig in ausreichendem Umfang über dasProjekt zu informieren.

Sind über die nach § 5 vom AG bereitzustellenden Unterlagen und Informationen hinaus weitereAuskünfte erforderlich, hat der AN diese vom AG anzufordern.

Der AN ist gegenüber den anderen fachlich Beteiligten nicht weisungs- und entscheidungsbefugt.

Sollten sich aus der dem AN obliegenden Sorge für die organisations-, qualrtäts-, kosten- undtermingerechte Abwicklung der Baumaßnahme Weisungen an andere fachlich Beteiligte oderEntscheidungen des AG als notwendig erweisen, so hat der AN den AG zu informieren, zu beratenund diesen bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.

Der AN hat für das notwendige reibungslose Zusammenwirken und für eine gegenseitigeumfassende Information aller Projektbeteiligten zu sorgen und den AG rechtzeitig auf voraussicht-liche Engpässe und mögliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen.

Der AN hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

4.1 Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)

4.1.1 Organisation

4.1.1.1 Projektorganisation

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 169

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4.1.1.1.1 Aufbau

- Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an derProjektabwicklung fachlich Beteiligten

- Verzeichnis der Projektbeteiligten

- Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung der Projektbeteiligten

- Organisatorische Zuordnung der Projektbeteiligten in einem Organigramm

4.1.1.1.2 Festlegen der Bauteilgliederung

- Abstimmen der Planaufteilung

- Festlegen der Planbezeichnungen

4.1.1.1.3 Ablauforganisation

- Festlegen der Informationssystematik in Abhängigkeit von organisatorischen Zuord-nungen

- Klärung der Planungs- und Entscheidungsabläufe

4.1.1.2 Koordination

- Teilnahme an Koordinationsgesprächen mit den Projektbeteiligten

- Überwachen der Koordinationspflicht der Architekten und der übrigen Projektbeteiligten

- Mitwirken bei der laufenden Information des AG

- Dokumentation der kosten- und terminrelevanten Vorgänge des Gesamtprojekts

- Mitwirken bei Abstimmungsgesprächen bei den Förderstellen

4.1.1.3 Entscheidungsvorbereitung

- Mitwirkung beim rechtzeitigen Herbeiführen von Entscheidungen

- Festlegung des Inhalts und Aufbaus der Entscheidungsvorlagen

- Aufzeigen der Auswirkungen auf Investitionskosten und Termine

- Teilnahme an Sitzungen des entscheidenden Organs

4.1.1.4 Verträge mit fachlich Beteiligten

4.1.1.4.1 - Vorbereitung der Architekten- und Ingenieurverträge (auf der Grundlage der kommunalenVertragsmuster)

- Mitwirkung bei der Auswahl der Planungsbeteiligten

- Vorbereitung und Abstimmung von Vertragsinhalten

- Prüfung der vorläufigen Honorarberechnungen

- Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen

- Vorbereiten der Vertragsentwürfe

4.1.1.4.2 Überwachen der Abwicklung der Architekten- und Ingenieurverträge

- Prüfen der Honorarrechnungen der Projektbeteiligten

- Überwachen der Leistungserfüllung der Projektbeteiligten

4.1.2 Qualitäten (Prüfen des Qualitätsniveaus)

- Mitwirken bei der Abstimmung zum Raum- und Funktionsprogramm

- Beraten des Bauherrn zum Qualitätsrahmen in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht zu» Bauform» Baukonstruktion» Ausbau» Techn. Ausrüstung

- Beurteilen der Qualitätsvorstellungen der Planungsbeteiligten zu den Anforderun-gen an das Objekt und die finanziellen Möglichkeiten des AG auch im Hinblick aufdie Folgekosten

170 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

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- Erarbeiten von Entscheidungshitfen durch Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungenvon Qualitätsalternativen

- Erfassung der mit dem Bauherrn und den weiteren Projektbeteiligten abgestimmtenQualitätsstandards

4.1.3 Kosten- Mitwirken beim Aufstellen des Kostenrahmens- Überprüfung des Raumprogramms durch Kostenkennwerte

4.1.4 Termine

Erstellen eines Generalterminplans für das Gesamtprojekt nach Abstimmung mit denProjektbeteiligten mit Darstellung der Abhängigkeiten und möglicher Baustufen

4.2 Leistungsphasen 2 bis 4 (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungs-planung)

4.2.1 Organisation

Fortführen der Leistungen aus Leistungsphase 1

4.2.2 Qualitäten

Fortführen der Leistungen aus Leistungsphase 1

- Überprüfen der Planungen auf Einhaltung der Vorgaben (aus Leistungsphase 1)des Raum- und Funktionsprogramms und der Qualität

- Aufstellen einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung in Zusammenarbeit mit denProjektbeteiligten

4.2.3 Kosten

- Überprüfung der Kostenschätzung und Kostenberechnung der Architekten undIngenieure durch vergleichende Kostenermittlungen nach alternativen Methoden

- Darstellung der Abweichung zum Kostenrahmen

- Vorschlag von Steuerungsmaßnahmen

- Erstellen und Fortschreiben des Mittelabflußplans

4.2.4 Termine

- Erstellen von Grob- und Detailterminplänen zur Steuerung der Planung

- Terminüberwachung (Steuerungsbesprechungen, Erfassen der Ist-Termine, Aufstellender Terminabweichungen, Ermitteln der Ursachen und Auswirkungen von Termin-abweichungen, Vorschlagen von Anpassungsmaßnahmen)

- Aufstellen von Terminberichten

4.3 Leistungsphasen 5 bis 9 (Ausführungsplanung, Vorbereiten der Vergabe, Mit-wirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung)

4.3.1 Organisation

- Fortführen der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 4

- Vorbereiten der Verträge für die ausführenden Firmen (einschl. Nachträge)

» Mitwirken bei der Zusammenstellung von einheitlichen allgemeinen Vertrags-bedingungen nach VHB Bayern

» Erstellen der Vorgaben zur Aufstellung der Leistungsverzeichnisse (Gliederungbei Hochbauten nach DIN 276, sonst ähnlich)

- Freigabe der Vertragsentwürfe

- Mitwirken bei der Regreßverfolgung

- Mitwirken bei Übergabe/Inbetriebnahme

- Koordination von Mängelbeseitigungsmaßnahmen

- Mitwirken bei der Zusammenstellung und Archivierung der Bauakten

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 171

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4.3.2 Qualitäten

- Fortführen der Leistungen aus Leistungsphasen 1 bis 4

- Überprüfen der Ausführungsplanung auf Einhaltung der Vorgaben aus Leistungsphasen1 bis 4

- Kontrolle der LV auf Übereinstimmung mit Qualitätsfestlegungen

- Mitwirken bei der Beurteilung von Sondervorschlägen der Bieter

- Mitwirken bei der Abnahme von Bauleistungen

- Prüfen der Gewährleistungsverzeichnisse

4.3.3 Kosten- Kostenkontrolle zur Ausführungsplanung

» Prüfung der von den Planungsbeteiligten verursachten Kostenänderungen

- Kostenkontrolle zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Vergabe» Ermitteln der Sollkosten für die Vergabeeinheiten» Hochrechnung der Vergabeeinheiten (Index) auf die Ausführungszeitpunkte» Durchsicht der LV; stichprobenweiser Mengenvergleich zwischen LV und

Kostenermittlung» Vorschlag von Steuerungsmaßnahmen (Alternativen, Standardänderungen)» Angebotskontrolle (im Hinblick auf Kostendeckung)

- Auftrags- und Zahlungskontrolle» Überwachung der Einhaltung derWerte der Kostenermittlungen = Kostenkontrolle

- Zahlungsfreigabe ("sachliche Richtigkeit")

- Erstellen von vierteljährlichen/... Kostenberichten

- Prüfung und Freigabe der Honorarrechnungen der Planungsbeteiligten

- Zusammenstellung der Kostenanteile aus der Kostenfeststellung nach den Anfor-derungen für den Verwendungsnachweis

- Erstellen des Verwendungsnachweises

4.3.4 Termine- Erstellen von Terminplänen zur Steuerung der erforderlichen Leistungen des

Projektablaufs der Leistungsphasen 5 bis 9 (Vertragsfristenpläne)

- Durchführen von Steuerungsbesprechungen

- Erstellen von Terminberichten (monatlich/vierteljährlich/...)

- Erstellen eines Gewährleistungskalenders

- Kontrolle des Bauablaufs durch Kontrolle der Planungsbeteiligten

§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter

5.1 Vom Auftraggeber werden folgende Leistungen übernommen oder in seinem Auftragvon anderen fachlich Beteiligten erbracht:

5.1.1 Bereitstellung (ggf. in Kopie) der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen,Verträge und Berechnungen sowie Daten und Informationen, soweit sie dem Auftraggeberselbst zur Verfügung stehen

5.1.2 Wahrnehmen der Bauherrnaufgaben mit folgenden Schwerpunktleistungen:

- Rechtzeitiges Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen

- Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge

- Herbeiführen aller erforderlichen Einwilligungen und Genehmigungen

- Abstimmungen und Koordination mit den Nutzern

- Festlegen der Vergabeart, Auswahl der Firmen, Vervielfältigungen und Versand derAusschreibungsunterlagen, Entgegennehmen der Angebote, Durchführung der Verdin-gungsverhandlungen, Mitwirken bei Gesprächen mit Bietern, Auftragserteilung

172 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

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- fachtechnische und rechnerische Prüfung der Rechnungen der ausführendenFirmen (obliegt den Architekten und Fachingenieuren)

- Zahlungen

5.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung undÜberwachung fachlich Beteiligten erbracht:

Objektplanung (Gebäude) durch

Objektplanung (Freianlagen) durch

Objektüberwachung durch

Tragwerksplanung durch

Vermessung durch

Technische Ausrüstung:

Gas-, Wasser- und Abwassertechnik durch

Wärmeversorgungs-, Brauchwasser-erwärmungs- und Raumlufttechnik durch _

Elektrotechnik durch

Sonstige Technik durch

Wärmeschutznachweis durch

Innenräume durch

§ 6 Termine/Fristen

6.1.1 Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:

Dauer: Termin:

- LP 1 (Grundlagenermittlung) ... Monate

- LP 2 (Vorplanung) ... Monate

- LP 3 (Entwurfsplanung) ... Monate

- LP 4 (Genehmigungsplanung) ... Monate

- LP 5 (Ausführungsplanung) ... Monate

- LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) ... Monate

- LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) ... Monate

- LP 8 (Objektüberwachung) ... Monate

- LP 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) ... Monate

oder

6.1.2 Als Vertragstermine gelten die Einzeltermine des zu erstellenden Rahmenterminplans.Dieser ist bis zum ... im Einvernehmen mit dem AG zu erstellen und wird nach Unter-zeichnung durch beide Vertragspartner Vertragsbestandteil.

6.2 Im übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zuerbringen, daß Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.

6.3 Die (Teil-)Honorarschlußrechnung ist nach vertragsgemäßer Erbringung der Pro-jektsteuerungsleistungen, spätestens innerhalb von ... Wochen nach Aufforderung durchden Auftraggeber prüfbar zu übergeben.

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 173

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§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten

7.1 Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt vereinbart:

7.1.1 Für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach §§ 4.1 und 4.2:

7.1.1.1 n folgender v.H.-Satz der Kosten KGr. 1.4,2.2,3. bis 7. nach DIN 276 Ausgabe 1981L-1 (ohne Proiektsteuerungskosten, Nebenkosten der Planungsbeteiligten, Mehrwert-

steuer) auf der Grundlage der vom Projektsteuerer überprüften Kostenberechnung:

... v.H. zuzüglich MwSt

7.1.1.2 [] folgende Pauschale:

... DM zuzüglich MwSt

7.1.2 Für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 nach § 4.3:

7.1.2.1 [] folgender v.H.-Satz der anrechenbaren Kosten nach 7.1.1.1:

... v.H. zuzüglich MwSt

Die anrechenbaren Kosten werden jedoch fortgeschrieben um

- einen in der Zeit zwischen Abgabe der Kostenberechnung und dem Zeitpunktdes Baubeginns eingetretenen Baupreisindex (ermittelt nach dem vom BayerischenStatistischen Landesamt für gemischt genutzte Gebäude bekannt gegebenen Indexoder ),

- die Kosten für nach Abgabe der Kostenberechnung vom zuständigen Organbeschlossene Änderungen,

- die Kosten für technisch notwendige Maßnahmen, die trotz gewissenhafter Erfüllungder Aufgaben der Leistungsphasen 1 bis 4 nicht vorhersehbar waren.

7.1.2.2 |~~| Es bleibt bei der Pauschale nach §7.1.1.2. Sie kann anteilig erhöht werden in den•—' in § 7.1.2.1 genannten Fällen.

7.1.3 Das Honorar für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gliedert sich wie folgtauf:

GrundlagenermittlungVorplanungEntwurfsplanungGenehmigungsplanungSumme (7.1.1.1 bzw. 7.1.1.2)

AusführungsplanungVorbereitung der VergabeMitwirkung bei der VergabeObjektüberwachungObjektbetreuung/DokumentationSumme (7.1.2.1 bzw. 7.1.2.2)

Gesamtsumme

v.H.-Satz oderdes Honorars

nach 7.1.1

... v.H.

... v.H.

... v.H.

... v.H.

... v.H.

v.H.-Satz oderdes Honorars

nach 7.1.2

... v.H.

... v.H.

... v.H.

... v.H.

... v.H.

... v.H.

Pauschale

...DM

... DM

...DM

...DM

...DM

Pauschale

...DM

...DM

... DM

... DM

... DM

... DM

... v.H. ... DM

174 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

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7.2 Honorar für zusätzliche Leistungen

7.2.1 Ein Honorar für zusätzliche Leistungen kann der AN nur dann beanspruchen, wenn dieseLeistungen über das zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der vertraglichenLeistungen angemessene Maß hinausgehen, einen nicht unwesentlichen Arberts- undZeitaufwand verursachen und vor Leistungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung überden Leistungsumfang und die Vergütung zustande gekommen ist.

7.2.2 Für die Vergütung nach Zeitaufwand gelten folgende Stundensätze nach HOAI:

- für Inhaber, Projektierter ... DM- für Mitarbeiter (Ingenieure) ... DM- für Mitarbeiter (techn. Mitarbeiter) ... DM

7.3 Nebenkosten

7.3.1 Die Kosten für Post- und Fernmeldegebühren, EDV-Kosten, Kosten für Lichtpausen undVervielfältigungen sowie Fahrt- und Reisekosten werden mit... v.H. des Nettohonorarsnach § 7.1 vergütet.

7.3.2 Sonstige auftragsbezogene Fahrtkosten und Reisekosten für Reisen außerhalb des Bereichs... (z.B. für Besichtigungsfahrten, Firmenkontrollen) werden nach vorheriger Genehmigungdurch den AG auf Nachweis erstattet. In diesem Fall wird die Abrechnung nach demBayerischen Reisekostengesetz vereinbart.

7.4 Umbauzuschlag

Ein Umbauzuschlag ist in dem Honorar nach § 7.1 bereits berücksichtigt.

7.5 Regelleistungsdauer

7.5.1 Der Vergütung nach § 7.1 liegen die in § 6 vereinbarten Fristen und Termine als Regellei-stungsdauer zugrunde. Wird die Regelleistungsdauer einer Leistungsphase um mehrals 10 v.H. überschritten, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B.wegen Bauverzögerung oder -stillstand durch Projektgegner, Konkurs von Baufirmen;nicht dagegen bei projektbezogenen, vom zuständigen Organ beschlossenen Änderungenoder technisch notwendigen, nicht vorhersehbaren Leistungen für das Bauwerk, da derAN hierfür bereits einen Ausgleich über die anrechenbaren Kosten erhält), so könnendie über diesen Zeitpunkt hinausgehenden zeitabhängigen Leistungen (Aufwendungen)zusätzlich pauschal mit 60 v.H. des durchschnittlichen Monatshonorars der jeweiligenLeistungsphase berechnet werden. Dem AG und dem AN steht es frei, ggf. durch einentsprechendes Gutachten auf eigene Kosten nachzuweisen, daß der Ansatz von 60 v.H.nicht dem Wert der erbrachten Leistungen im Verhältnis zum sonst vereinbarten Projekt-steuerungshonorar entspricht. Geschuldet wird dann der nachgewiesene Wert. Die Verein-barung des Pauschalsatzes von 60 v.H. gilt nur für eine Zeitverzögerung bis maximal30 v.H. der betroffenen Leistungsphase. Dauert die Verzögerung länger, ist über eineHonoraranpassung auf der Grundlage des vereinbarten Honorars neu zu verhandeln.Während des Verhandlungszeitraums ist eine Arbeitseinstellung unzulässig. Das Honorarfür Leistungsphasen, die auf eine verzögerte Leistungsphase folgen, bleibt unverändert.

7.5.2 Ist das Honorar für die einzelnen Leistungsphasen nach § 7.1.3 als Pauschale vereinbart,kann der AN in den in § 7.5.1 genannten Fällen eine entsprechende Erhöhung der Pauscha-le beanspruchen.

§ 8 Haftpflichtversicherung des AN

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestensbetragen:

- Für Personenschäden ... DM- Für sonstige Schäden ... DM

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994 -\ 75

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§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

Ausgefertigt:

Auftraggeber: Auftragnehmer:(nach Beschluß des...ausschusses vom ...)

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