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Nebentätigkeitsrecht, Ablieferungspflicht Verfasser: Willi Müller Inhaltsübersicht Seite A. Beamte 46 1. Rechtsgrundlagen 46 2. Anwendungsbereich 47 3. Begriffsbestimmungen 47 4. Ausnahme: Öffentliches Ehrenamt 47 5. Abgrenzung zwischen „Hauptamt" und „Nebenamt" 48 6. Begriff „öffentlicher Dienst" 54 7. Begriff der „Vergütung" 55 8. Ausübung außerhalb der Dienstzeit 56 9. Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst. 56 10. Ablieferungspflicht 58 11. Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen 59 12. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 59 13. Nebentätigkeitsgenehmigung 60 B. Arbeitnehmer 62 1. Angestellte 62 2. Arbeiter 63 45

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Nebentätigkeitsrecht, Ablieferungspflicht

Verfasser: Willi Müller

Inhaltsübersicht Seite

A. Beamte 46

1. Rechtsgrundlagen 46

2. Anwendungsbereich 47

3. Begriffsbestimmungen 47

4. Ausnahme: Öffentliches Ehrenamt 47

5. Abgrenzung zwischen „Hauptamt" und „Nebenamt" 48

6. Begriff „öffentlicher Dienst" 54

7. Begriff der „Vergütung" 55

8. Ausübung außerhalb der Dienstzeit 56

9. Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst. 56

10. Ablieferungspflicht 58

11. Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen 59

12. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialdes Dienstherrn 59

13. Nebentätigkeitsgenehmigung 60

B. Arbeitnehmer 62

1. Angestellte 62

2. Arbeiter 63

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Die Neugestaltung des Nebentätigkeitsrechts in den Jahren 1985 bis 1988führte zu grundlegenden Änderungen unter Berücksichtigung

- des Spannungsverhältnisses zwischen Dienst- und Treueverhältnis einer-seits und des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und desRechts auf Berufsfreiheit andererseits,

- der Sicherung der ungeschmälerten Leistungsfähigkeit des Beamten für seinHauptamt,

- der dienstlichen Interessen (und nicht anderer öffentlicher Interessen ohnedienstlichen Bezug) sowie

- der Verhinderung von Interessenkollisionen.

Die Neuordnung brachte eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht:Genehmigungspflicht ist nunmehr die Regel, Genehmigungsfreiheit die Aus-nahme. Grundsätzlich nicht mehr zulässig ist die Erledigung einer Neben-tätigkeit während der Dienstzeit.

Die folgenden Ausführungen sollen die wichtigsten Punkte bzw. Unterschei-dungsmerkmale aufzeigen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit alssolcher sowie mit deren Vergütung und Ablieferungspflicht im öffentlichenDienst besonders interessieren.

A. Beamte

1. Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsvorschriften sind einschlägig:

- Sog. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz 1985 (Rahmenrecht, 42 BRRG1),

- Art. 73 - 78 BayBG2,

- BayNV3(GVBI 1988, 160),

- VV-NTR4 (StAnz 1989, 4) - den nichtstaatlichen Dienstherren zur Anwen-dung empfohlen -.

BeamtenrechtsrahmengesetzBayer. Beamtengesetz (Fassung 1987)Bayer. NebentätigkeitsverordnungVerwaltungsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht

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2. Anwendungsbereich

Die genannten Vorschriften gelten für

- Beamte (auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) der staatlichenund nichtstaatlichen Dienstherren sowie Dienstanfänger,

- hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Art. 43 KWBG5).

Ausgenommen sind:

- Ehrenbeamte (§115 Abs. 1, § 177 Abs. 1 Nr. 2 BRRG),

- Ruhestandsbeamte (für sie gilt, weil sie kein Hauptamt mehr haben, dasNebentätigkeitsrecht nur insoweit, als es an Sachverhalte anknüpft, die zeit-lich vor dem Beginn des Ruhestandes liegen, z.B. Ablieferungspflicht im Fallder vor Beginn des Ruhestandes erzielten Nebentätigkeitsvergütungen).

3. BegriffsbestimmungenArt. 73 Abs. 1 BayBG, § 2 Abs. 1 - 3 BayNV

- Nebentätigkeit (Oberbegriff, der sich in Nebenamt und Nebenbeschäftigunggliedert),

- Nebenamt = (nicht zu einem Hauptamt gehörender) Aufgabenkreis, der auf-grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrge-nommen wird,

- Nebenbeschäftigung = jede sonstige (nicht zu einem Hauptamt gehörende)Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, gleich, obselbständig oder nicht selbständig ausgeübt.

4. Ausnahme: Öffentliches EhrenamtArt. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBG, § 3 BayNV

Das Nebentätig keitsrecht gilt nicht für öffentliche Ehrenämter. Die nebentätig-keitsrechtlichen Vorschriften über Vergütung und Ablieferungspflicht bleibeninsoweit ohne Bedeutung. Die Übernahme eines Ehrenamtes ist allerdings vorAufnahme schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines „öffentlichen Ehrenamtes" (mit der Folgeder Nichtanwendung des Nebentätigkeitsrechts) ist

a) die Bezeichnung in einer Rechtsnorm oder

b) eine behördliche Bestellung oder Wahl, wenn die Vergütung jährlich2.400 DM nicht übersteigt. Erfaßt wird hier nur die zum unmittelbaren Auf-gabenkreis des Ehrenamtes gehörende Tätigkeit.

Gesetz über kommunale Wahlbeamte

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Öffentliches Ehrenamt i.S. von a) ist kraft ausdrücklicher Bestimmung insbeson-dere die Tätigkeit

a) als Mitglied einer kommunalen Vertretung,

b) als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,

c) als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse (auch als Vorsitzender desVerwaltungsrats),

d) ehrenamtlich in den kommunalen Spitzenverbänden,

e) als Mitglied in Organen der Berufsvertretungen, Sozialversicherungsträgerusw.,

f) als ehrenamtlicher Richter.

Wenn die Tätigkeit lediglich als „Ehrenamt" oder als „ehrenamtlich" bezeichnetist, es sich jedoch um eine öffentliche Aufgabe handelt, liegt ebenfalls ein„öffentliches Ehrenamt" vor.

Keine Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes im Sinne des Nebentätig-keitsrechts liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht zum unmittelbaren Aufgabenkreisdes Ehrenamtes zählt; dies gilt z.B. für die Mitgliedschaft von ehrenamtlichtätigen kommunalen Wahlbeamten in Organen wirtschaftlicher Unternehmen(etwa in Organen von privatrechtlich organisierten kommunalen Versorgungs-und Verkehrsbetrieben, von Stadtsanierungsgesellschaften oder von städti-schen Wohnungsbaugesellschaften).

5. Abgrenzung zwischen „Hauptamt" und „Nebenamt"

Die Zuordnung von Aufgaben zum Hauptamt des Beamten hat zur Folge, daßauf sie die Vorschriften über das Nebentätigkeitsrecht nicht anwendbar sind.

Das Nebenamt ist am sinnvollsten vom Hauptamt her abzugrenzen.

5.1 Aufgaben des Hauptamtes

Zum Hauptamt gehören alle Aufgaben, die durch Organisationsmaßnahmenzugewiesen sind (Geschäftsverteilungsplan, Stellenbeschreibung, Dienst-anweisung, sonstige ausdrückliche Einzelmaßnahmen).

Die Aufgaben des Hauptamtes (= Amt im konkret-funktionellen Sinn bzw.Dienstposten) bestimmt der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt. Siemüssen grundsätzlich der Laufbahnbefähigung entsprechen. Die Aufgaben-zuweisung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte muß die Übertragungeiner neuen Aufgabe als Bestandteil des Hauptamtes ebenso hinnehmen wieeine Umsetzung. Die Übertragung eines Dienstpostens ist bei dem entspre-chend vielseitig ausgebildeten Beamten von vornherein mit der Möglichkeitbelastet, daß die Aufgabenzuordnung Änderungen erfährt.

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„Organische" Einheit bzw. „Organisationseinheit" ist kein Kriterium für dieAbgrenzung Hauptamt/Nebenamt, weil es vorgegebene Einheiten nicht gibt, esvielmehr im Organisationsermessen liegt, solche Einheiten zu bilden (z.B. durchAufgabenbündelungen).

Auch der Auslastungsgrad des Beamten ist kein taugliches Abgrenzungs-kriterium6.

5.2 Abgrenzung bei Fehlen ausdrücklicher Organisationsmaßnahmen

Fehlen ausdrückliche Organisationsmaßnahmen, so ist in der Frage Hauptamtoder Nebenamt § 5 BayNV zu beachten:

Nach § 5 Satz 1 sind Aufgaben für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn grund-sätzlich in ein Hauptamt einzuordnen (Hauptamtsbezogenheit staatlicher bzw.kommunaler Aufgaben). Der Hintergrund hierfür sind organisatorisch-wirt-schaftliche wie auch beamten- und besoldungspolitische Gesichtspunkte. DieVergütung von Aufgaben, die grundsätzlich dem Hauptamt zuzurechnen sindoder aufgrund mangelnder Auslastung im Hauptamt ohne Entgelt wahrzuneh-men sind, ist rechtswidrig.

Nach § 5 Satz 2 sollen Aufgaben, die mit dem Hauptamt im Zusammenhangstehen, nicht als Nebentätigkeit zugewiesen werden. Diese Vorschriftverbietet praktisch die Übertragung von Aufgaben als Nebentätigkeit, wendetsich indes ausschließlich an den Dienstherrn. Sofern eine Ausnahme von§ 5 Satz 2 BayNV überhaupt in Betracht kommt, ist ein strenger Maßstab anzule-gen (VV-NTR Nr. 8.2 Satz 3).

Nebenämter dürfen hiernach grundsätzlich nur dann übertragen werden, wenndie anfallenden Aufgaben einen voneinander abgrenzbaren Kreis selbständigerAufgaben bilden, keinen Zusammenhang mit den Aufgaben der vorhandenenHauptämter aufweisen oder aus sonstigen Gründen nicht in ein Hauptamt einzu-beziehen sind. Auch dürfen sie nach Umfang und Bedeutung keinen eigenenDienstposten rechtfertigen.

Gelegentlich werden in der Praxis Dienstaufgaben, die nach der Natur derSache notwendiger Bestandteil des dem Beamten übertragenen Hauptamtessind, als Nebentätigkeiten wahrgenommen. Dies ist unzulässig; solche Auf-gaben dürfen nicht vom Hauptamt gelöst, zum Gegenstand eines Nebenamtesgemacht und als Nebentätigkeit vergütet werden.

5.3 Übernahme von Aufgaben einer anderen Behörde

Werden Aufgaben von einer anderen Behörde (aufgrund entsprechender ver-traglicher Abmachungen) übernommen und in eigener Zuständigkeit erledigt,so sind sie grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen; § 5 Abs. 1 BayNV bezieht

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.12.1981,„Der Öffentliche Dienst" (DÖD) 1982, 87

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sich sowohl auf die originären als auch auf die kraft Vereinbarung übernomme-nen Aufgaben.

Ansonsten können Aufgaben, für die eine andere als die eigene Dienstbehördezuständig ist, nicht dem Hauptamt, sondern nur einem Nebenamt zugeordnetwerden.

5.4 Einzelfälle

Mehrarbeit (zur „Hauptarbeit") stellt schon begrifflich kein Nebenamt dar. Siewird im Hauptamt geleistet und darf auch nicht zum Anlaß genommen werden,ein Nebenamt zu schaffen7.

Vertretung eines Kollegen derselben Dienstbehörde gehört prinzipiell zu denPflichten des Hauptamtes und kann deshalb nicht zum Nebenamt gemachtwerden. Dies muß vor allem wegen des Schulbereichs betont werden. Vertre-tungsstunden sind grundsätzlich (Mehr-) Arbeit im Hauptamt. Auch Unterricht aneiner anderen Schule gleicher Art desselben Dienstherrn zählt zum Hauptamt.8

Zusätzlicher Unterricht (über sog. Pflichtstundenzahl hinausgehend) an dereigenen Schule ist ein typischer Fall der Erweiterung des Hauptamtes durchzusätzliche Zuweisung von Dienstgeschäften.9 Anders verhält es sich bei Unter-richt an Schulen anderer Art oder an Schulen eines anderen Dienstherrn.

Aus- und Fortbildungsaufgaben in der hierfür zuständigen Organisationseinheit(z.B. durch sog. Ausbildungsleiter) gehören zum Hauptamt des Beamten(entsprechend der üblichen Festlegung im Geschäftsverteilungsplan).

Einweisung/Unterweisung von Nachwuchskräften in die Aufgaben der eigenenOrganisationseinheit gehört zum Hauptamt.

Das gleiche gilt für die Einweisung anderer Dienstkräfte bei Beamten, derenHauptamt die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden zum Inhalt hat. So hatder Bayer. Verwaltungsgerichtshof10 Referate/Vorträge eines Leiters einerProgrammiergruppe zur Einführung weiterer Hauptsachbearbeiter in das DV-Verfahren zum Hauptamt gezählt.

Die Mitwirkung bei einer (meist behördenübergreifenden) Aus- und Fortbildungdes Beamtennachwuchses in Form von Unterrichts-, Vertrags- und Prüfungs-tätigkeit ist traditionell als Nebenamt ausgestaltet, soweit es sich nicht umDienstkräfte eigens dafür eingerichteter Ausbildungs- und Prüfungsämterhandelt oder die Tätigkeit durch Organisationsmaßnahmen in das Hauptamteinbezogen ist.

Zum Hauptamt des ärztlichen Leiters des Gesundheitsamtes zählen alle medizi-nischen Aufgaben dieser Behörde, damit ohne weiteres die Einstellungsunter-suchungen von Beamtenbewerbern (Hilg/Müller, Beamtenrecht in Bayern l,2. Aufl., Anm. 25 S. 310). Für den Städtischen Veterinärdirektorkann dagegen dieTätigkeit als Amtstierarzt u.U. Nebenamt sein.11

siehe hierzu Günther in „Zeitschrift für Beamtenrecht" (ZBR) 1986, 100, mit weiterenHinweisenThiele, ZBR 1983, 33 ff.BVerwG, Urteil vom 24.02.1966, ZBR 1966, 218Urteil vom 16.02.1979, DÖD 1979, 255ff.Günther a.a.O. mit weiteren Nachweisen

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Zum Hauptamt des Leiters eines Kreissozialamtes rechnet je nach den Umstän-den (insbesondere aufgrund von Organisationsmaßnahmen), aber nicht not-wendig, die wirtschaftliche Leitung von Kindererholungsheimen.11

Dem Hauptamt eines beamteten Schulhausmeisters zugehörig ist die Sorge fürSchulräume zu schuleigenen Zwecken wie Unterricht, Schüler-, Elternver-sammlungen etc. Dasselbe kann (im Fall der ausdrücklichen Zuweisung, etwaim Rahmen der Dienstanweisung für den Hausmeister), muß aber nicht gelten fürdie Aufsicht anläßlich nichtschulischer Veranstaltungen (z.B. von Vereinen oderpolitischen Parteien).

Daß der Beamte über den Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus bean-sprucht wird, ist allerdings kein geeignetes Kriterium12 für die Annahme einesNebenamtes, weil der Beamte verpflichtet ist, aus zwingenden Gründen undgelegentlich Mehrarbeit zu leisten.

Hinsichtlich der Pflege von Außenanlagen durch Hausmeister wird die Zuge-hörigkeit zum Hauptamt jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn angesichtseines relativ geringen Umfangs (Gebäudeumgriff) und einfacher Gegebenheitendie Zuweisung durch Dienstanweisung naheliegt. Die Abgrenzung alsNebenamt liegt andererseits auf der Hand, wenn Umfang und Besonderheitender Pflege keine andere Betrachtung mehr rechtfertigen.

Während die Verwaltung des Schulvermögens schulrechtlich dem Hauptamteines Schulleiters oder Lehrers zugeordnet ist, kommt bei der Bewirtschaftungder Haushaltsmittel eine Übertragung im Hauptamt regelmäßig nicht in Betracht.Da eine solche Tätigkeit der Vor- und Ausbildung der Genannten nicht ent-spricht (die Ausübung dieser Tätigkeit erfordert Kenntnisse im Vertragsrechtund im kommunalen Wirtschaftsrecht, die beim Lehrpersonal nicht ohne wei-teres vorausgesetzt werden können), können Lehrkräfte ohne ihre Zustimmungauch nicht nach Art. 73 Abs. 1 BayBG verpflichtet werden, diese Aufgabe imNebenamt zu übernehmen.

Bauaufgaben des Dienstherrn (Vorbereitung, Planung und Durchführung) sindgrundsätzlich in das Hauptamt des bautechnischen Personals einzuordnen,soweit sie nicht an freiberuflich tätige Architektur- oder Ingenieurbürosvergeben sind.

Bei der Ausübung einer Tätigkeit durch Angehörige des bautechnischen Perso-nals für Private, wie z.B.

- Anfertigen von Bauentwürfen,

- Überwachung/Leitung privater Bauvorhaben,

- Ausarbeiten statischer Berechnungen,

stellt sich jeweils die Frage, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessenzu besorgen und damit die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist(Art. 73 Abs. 3 BayBG).

BVerwG, Urteil vom 17.12.1981, ZBR 1982, 274

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Zur Vorbereitung des Baues von Gemeinde- oder Kreisstraßen zählen

- Mitwirkung beim Erwerb des notwendigen Straßengrundes (u.U. Grund-stücksverhandlungen),

- Abgabe von Schätzgutachten,

auch wenn diese vorbereitenden Geschäfte außerhalb der üblichen Amts-stunden abgewickelt werden müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 BayBG). Daß Schätz-gutachten über den Grundstückswert in Fällen dieser Art auch von anderenSachverständigen als dem Gemeinde- oder Kreisbaumeister erstellt werdenkönnen, kann die rechtliche Zuordnung dieser Aufgabe zum Hauptamt nicht inFrage stellen (vgl. auch IMS vom 25.06.1970 Nr. l B 2 - 3006 - 24/1).

Zur Vorbereitung von kommunalen Baumaßnahmen gehört auch die Abwicklungeines Bauwettbewerbs, die damit in den Kreis der Aufgaben fällt, die dem Haupt-amt des jeweiligen Bauamtsleiters zuzurechnen sind. Die Preisrichtertätigkeitkann diesem nicht als Nebentätigkeit übertragen werden. Ist der Auslober desWettbewerbs eine andere Behörde, kommt dagegen eine Nebentätigkeit inBetracht.

Für berufsmäßige kommunale Wahlbeamte gilt nichts anderes.

Die Aufgaben des Verwaltungsleiters/kaufmännischen Leiters einer gemeind-lichen Einrichtung (wie z.B. eines Altenheims oder eines gemeindlichen Eigen-betriebs) können für einen Gemeindekämmerer- eine entsprechende Organi-sationsmaßnahme vorausgesetzt - Inhalt seines Hauptamtes sein. Andernfallsist die Zuweisung als Nebenamt möglich. Abgesehen von kleinen Gemeinden istder Dienstposten des Kämmerers im allgemeinen auch ohne die Wahrnehmungder Leitungsaufgaben für gemeindliche Einrichtungen voll ausgefüllt.

Die trotz der Übertragung der Gasversorgung einer Stadt an ein Privatunterneh-men ggf. von den Stadtwerken wahrzunehmenden Aufgaben der Leitung desGasverkaufs sowie Geschäftsführungsaufgaben sind wohl dem Hauptamt des(alleinigen) Werkleiters zuzuordnen, da sie mit dem Hauptamt im Zusammen-hang stehen. Wenn der Werkleiter einen aus mehreren Versorgungsspartenbestehenden Eigenbetrieb zu leiten hat, erstrecken sich mit der Übernahmeder genannten Aufgaben die Werkleitungsfunktionen lediglich auf eine weitereVersorgungssparte. (Die zusätzliche Tätigkeit ist in diesem Fall bei der Bewer-tung der Stelle des Werkleiters mit zu berücksichtigen.)

Die Ausgestaltung als Nebenamt würde übrigens insbesondere daran scheitern,daß eine solche Nebentätigkeit wegen Interessenwiderstreits-wobei Besorgnisausreicht- nicht genehmigungsfähig und zu versagen wäre (Art. 73 Abs. 3 Nrn. 2und 3 BayBG).

Ist vertraglich vereinbart, daß Zweckverbandsaufgaben durch eine derMitgliedsgemeinden gegen Verwaltungskostenbeitrag erledigt werden(sogenannte Mitverwaltung), können diese Aufgaben durch entsprechendeOrganisationsmaßnahmen als Dienstaufgabe dem Hauptamt zugewiesenwerden mit der Folge, daß das Nebentätigkeitsrecht nicht anwendbar ist.

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Aufgaben für einen Zweckverband sind aber auch als Nebentätigkeit abgrenz-bar; zu unterscheiden ist hierbei

- die Zuweisung durch den Dienstherrn des Hauptamtes (aufgrund entspre-chender Übereinkunft mit dem Zweckverband),

- die Übertragung durch den Zweckverband selbst (gegen Vergütung durchden Zweckverband). „Mitverwaltung" (gegen Personal- und Sachkosten-ersatz) ist hier nicht mehr gegeben.

Aus grundsätzlichen Erwägungen sollten Mitverwaltung (gegen Kostenersatz)und Wahrnehmung im Hauptamt des Beamten einerseits und Erledigung alsNebentätigkeit andererseits nicht kombiniert werden. Dem können nämlichGründe wie Rechtsklarheit, Durchschaubarkeit, Ansehen der Verwaltung,Störung des Betriebsfriedens entgegenstehen.

Die Erstellung der Honorarabrechnungen für Chefärzte (Liquidations- undAmbulanzbereich) durch einen Krankenhausverwaltungsleiter kann wohl alsAufgabe gesehen werden, die dem Nebentätigkeitsbereich zuzuordnen ist.Allerdings kommt hier wegen der Besorgnis der Interessenverflechtung dieGenehmigung einer Nebentätigkeit kaum in Betracht (Art. 73 Abs. 3 BayBG).

Scharf abzugrenzen ist insbesondere bei den Sachverständigentätigkeiten(hauptamtliche Tätigkeit hier nur, soweit zu dem konkreten dienstlichen Aufga-benbereich des Beamten gehörig, It. Geschäftsverteilungsplan usw.). Die Erstat-tung von Gutachten und sonstige Sachverständigentätigkeit für die (ordent-lichen und besonderen) Gerichte ist eine der Zeugenpflicht ähnliche Verpflich-tung zur Unterstützung der Rechtspflege und daher in der Regel eine nicht zuden hauptamtlichen Aufgaben des Beamten zählende Tätigkeit.13

Für die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung von Privatpatientendurch leitende beamtete Krankenhausärzte im Rahmen ihres sog. Eigenliquida-tionsrechts gilt:

Der Dienstherr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gehin-dert, einem Chefarzt nur einen Teil der im Krankenhaus erforderlichen ärztlichenTätigkeit (stationäre und ambulante Versorgung der Kassenpatienten) alsHauptamt zuzuweisen und den anderen Teil (Versorgung der Privatpatienten)entweder zum Inhalt eines Nebenamtes oder zum Inhalt einer von dem Chefarztaußerhalb des öffentlichen Dienstes zu verrichtenden Nebenbeschäftigung zumachen. Es handelt sich insoweit in jedem Fall um eine Nebentätigkeit undnicht um die Tätigkeit eines freiberuflichen Arztes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eingeräumt, daß das Eigenliquidationsrechteine „atypische, aber verwaltungsmäßig notwendige Regelung" darstelle, diegeeignet sei, rechtliche Bedenken hervorzurufen, sich aber in das geltendeBeamtenrecht „gerade noch" einordnen lasse.

vgl. hierzu Keymer/Kolbe/Braun, „Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern",Grundlagen C RandNr. 9

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6. Begriff „öffentlicher Dienst"Art. 77 Abs. 1 Satz § 2 Nr. 1 BayBG, § 4 BayNV

Die Erläuterung dieses Begriffs ist deshalb wichtig, weil nur für Nebentätigkeitenim öffentlichen Dienst

- eine Verpflichtung zur Übernahme besteht (nach Art. 73 Abs. 1 BayBG aufschriftliches Verlangen des Dienstherrn hin, sofern sie der Vorbildung desBeamten entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt),

- eine Ablieferungspflicht eintreten kann (abgesehen von der Übernahme derNebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn).

§ 4 BayNV regelt

- in Abs. 1 öffentlicher Dienst im eigentlichen Sinne (Körperschaften, Anstalten,Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände - ausgenommenöffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Verbände),

- in Abs. 2 gleichgestellte Bereiche (an sich kein öffentlicher Dienst), die nachdem Willen des Verordnungsgebers wie öffentlicher Dienst zu behandelnsind (Fiktion).

Von Absatz 1 wird jede Tätigkeit „für" die genannten Körperschaften erfaßt, somitjede unselbständige oder selbständige Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Art desRechtsverhältnisses (z.B. Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag etc.).

Absatz 2 stellt dem öffentlichen Dienst im engeren Sinn gleich Nebentätigkeitenfür

- Unternehmen, Einrichtungen, Vereinigungen, deren Kapital (Grund- oderStammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar überwiegend in öffentlicherHand befindet oder die aus öffentlichen Mitteln fortlaufend überwiegendunterhalten werden (Nr. 1),

- zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen öffentlich-rechtliche Dienstherren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayNV durch Zahlung von Bei-trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind (Nr. 2),

- natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen desPrivatrechts, die der Wahrung von Belangen eines öffentlich-rechtlichenDienstherrn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dienen (Nr. 3).

Zu Nr. 1:

Der Zweck des Unternehmens (Daseinsvorsorge oder andere Aufgabe) istunmaßgeblich. Die zweite Fallart erfaßt auch (eingetragene oder nicht einge-tragene) Vereine und Stiftungen sowie Bildungseinrichtungen, des weiterensonstige Organisationen, auch wenn sie keinen wirtschaftlichen Zweck ver-folgen. Zielrichtung ist, alle privatrechtlich organisierten Unternehmen usw.

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gleichzustellen und damit die von diesen gezahlten Vergütungen in die Abliefe-rungspflicht einzubeziehen, für die überwiegend die öffentliche Hand die Mittelaufbringt, weil sonst im Ergebnis (mittelbar) eine „Mehrfachalimentation" ausöffentlichen Kassen vorliegen kann. Überwiegend ist i.S. von mehrheitlich zuverstehen, d.h. größer als 50 % (entsprechend dem Konzernrecht). Nach bishe-rigem Recht war auf „ganz" und nicht auf „überwiegend" abgestellt.

Zu Nr. 2:

Erfaßt werden alle Erscheinungsformen internationaler Organisationen, die imallgemeinen zu einem erheblichen Teil von der deutschen öffentlichen Handunterhalten werden.

Zu Nr. 3:

Die Nebentätigkeit (und nicht die natürliche oder juristische Person, für die dieNebentätigkeit ausgeübt wird) muß der Wahrung von Belangen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dienen.

Hierunter fällt z.B. die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessenKapital sich nur teilweise in öffentlicher Hand befindet, wenn der Beamte durchseine Tätigkeit die Belange eines an dem Unternehmen beteiligten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (des eigenen oder eines anderen) wahrnimmt.14

Übt im Falle einer solchen Minderbeteiligung der Beamte die Funktion eines Auf-sichtsrats auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz-ten aus, kommt es allerdings schon aus diesem Grund zur Ablieferungspflichtnach § 10 BayNV (weil sich die auf Veranlassung des Dienstherrn wahrzuneh-mende Nebentätigkeit von einer „privaten" Nebentätigkeit, welche sich derBeamte allein und ohne Mitwirkung seines Dienstvorgesetzten erschlossen hat,unterscheidet). Der Dienstvorgesetzte kann allerdings nicht jede beliebigeNebentätigkeit an einen Beamten übertragen, sondern er darf dies nur ausdienstlichen Gründen tun.

Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wahrung von Belangen" ist eineenge Auslegung geboten, um rechtliche Zweifel an der Anwendbarkeit dieserRegelung zu vermeiden.

7. Begriff der „Vergütung"Art. 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBG, § 2 Abs. 4 BayNV

Der Vergütungsbegriff ist von Belang für die Frage,

- ob dem Beamten für eine im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 9 i.V.m.§ 5 BayNV) ausgeübte Nebentätigkeit ein Entgelt gewährt werden darf sowie

- ob und ggf. in welcher Höhe der Beamte ein zulässigerweise gewährtesEntgelt abzuliefern hat.

Baisch, Bayer. Nebentätigkeitsverordnung, Erl. 5 zur - inhaltsgleichen - Nr. 3 des § 2alter Fassung

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Vergütung sind nach § 2 Abs. 4 BayNV Geld und geldwerte Vorteile (Satz 1).Außerdem gelten als Vergütung pauschalierte Aufwandsentschädigungen(Satz 4), weil vielfach nicht feststellbar ist, ob und in welcher Höhe es sich hierbeium eine verdeckte Vergütung handelt.

Nicht als „Vergütung" gelten

- der Ersatz von Fahrkosten (Satz 2 Nr. 1), Tage- und Übernachtungsgelder(nach Maßgabe Satz 2 Nr. 2),

- die vereinnahmte Umsatzsteuer (Satz 2 Nr. 3),

- der Ersatz sonstiger barer Auslagen (wie Fernsprechgebühren, Porto u.a.),sofern nicht pauschaliert (Satz 2 Nr. 4),

- Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähn-liche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftig-tes, aus den Nebeneinnahmen bezahltes Personal.

Bei der Vergütung muß es sich tatsächlich um eine Gegenleistung handeln undnicht etwa um Geschenke aufgrund persönlicher oder verwandtschaftlicherBeziehungen.

8. Ausübung außerhalb der Dienstzeit

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit wahrzunehmen.Dies betrifft sowohl genehmigungspflichtige (Art. 73 Abs. 4) als auch genehmi-gungsfreie (Art. 74 Abs. 3 BayBG) Nebentätigkeiten.

Während der Dienstzeit darf nur eine auf Verlangen oder Veranlassung desDienstherrn ausgeübte Nebentätigkeit (Art. 73 Abs. 4 Satz 1) wahrgenommenwerden. Bei Entlastung im Hauptamt ist jedoch eine Vergütung nach § 9 Abs. 2BayNV unzulässig.

Sofern die Nebentätigkeit nicht auf Verlangen/Veranlassung des Dienstherrnübernommen wurde, darf sie nur in besonders begründeten Fällen ausnahms-weise während der Dienstzeit ausgeübt werden, wenn dienstliche Gründe nichtentgegenstehen und versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird (Art. 73 Abs. 4Satz 2).

9. Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst§ 9 i.V.m. § 5 BayNV

Eine Entlastung im Hauptamt und die Zahlung einer Nebentätigkeitsvergütungschließen sich gegenseitig aus (§ 9 Abs. 2). Dieses Vergütungsverbot ist gegen-über dem bisherigen Recht neu.

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Da dem Beamten bereits durch seine Bezüge im Hauptamt ein angemessenerLebensunterhalt gewährt wird (Alimentationsgrundsatz), ist die Möglichkeit, ihmfür eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst eine Vergütung zugewähren, eingeschränkt. Sie kommt nach § 9 Abs. 1 BayNV grundsätzlich nur inBetracht

- bei Gutachtertätigkeiten,

- bei sonstigen Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeits-kraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

- bei Tätigkeiten, die ohne Vergütungszahlung nicht zumutbar sind. Dies istinsbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die erheblichen Zeitaufwand erfordernbzw. besonders anstrengend sind und außerhalb der regelmäßigen Dienst-zeit erledigt werden müssen.

Soweit hiernach Vergütungen im bayerischen öffentlichen Dienst überhauptzulässig sind, dürfen sie die folgenden Höchstbeträge nicht übersteigen(§9 Abs. 3 Satz 1 BayNV):

BesGr. DM DM DM

Kalenderjahr (= mtl.) (= je Std. rd.)

A 1 -8 7.20015 (600) (15)

A 9 - 1 2 8.400 (700) (18)

A 13-16,61 9.600 (800) (21)

B 2 - 5 10.800 (900) (23)

B 6 und höher 12.000 (1.000) (26)

Diese Höchstbeträge sind seit 1974 unverändert. Innerhalb des jeweiligenHöchstbetrages ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätig-keit abzustufen (§ 9 Abs. 3 Satz 3); für die Bemessung des Höchstbetrages ist dieBesoldungsgruppe maßgebend, die der Beamte am Jahresende innehat (Satz 2a.a.O.).

Ausnahmen von § 9 Abs. 1 (grundsätzliches Vergütungsverbot) und § 9 Abs. 3(Höchstbeträge) sind gemäß § 11 BayNV zugelassen für die in § 11 Nrn. 1 bis 11BayNV genannten Tätigkeiten. Es handelt sich hierbei überwiegend um Tätigkei-ten, die im öffentlichen Interesse liegen. Mit Ausnahme der Nr. 11 (Tätigkeitenhauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter im Auftrag der kommunalen Spitzen-verbände) entspricht der Ausnahmekatalog dem bisherigen Recht.

7.800 DM bei Übernahme der Nebentätigkeit vor dem 24.10.1974 (Besitzstandswahrunggem. §19 Abs. 1 BayNV)

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10. Ablieferungspflicht§§ 10 und 11 BayNV, Nr. 10.1 VV-NTR

Ablieferungspflicht besteht gemäß § 10 Abs. 1 BayNV für Vergütungen für - eineoder mehrere - Nebentätigkeiten, die

- im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst (s. Abschnitt 6) oder

- auf Vorschlag/Veranlassung des Dienstherrn

ausgeübt werden, soweit sie den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV(s. Abschnitt 9) überschreiten.

Von den Vergütungen (s. Abschnitt 7) sind z.B. Fahrtkosten, sonstige Reise-kosten, Umsatzsteuern sowie Nutzungsentgelte und Aufwendungen für Mitar-beiter absetzbar, sofern der Beamte hierfür keinen Auslagenersatz erhalten hat(§ 10 Abs. 2 BayNV, Nr. 10.1 W-NTR).

Der Zeitpunkt der Ablieferung ist gekommen, sobald die Vergütungen für die ineinem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten nach § 10 Abs. 1 BayNV ins-gesamt - abzüglich der Aufwendungen nach § 10 Abs. 2 - den ablieferungs-freien Höchstbetrag (§ 9 Abs. 3 Satz 1) übersteigen.

Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind nach der Aufzählung in § 11BayNV unter anderem Vergütungen für

- eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit sowie eine Mitwirkung bei Prüfungen,

- eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit odereine Vertragstätigkeit,

- Tätigkeiten, einschließlich bestimmter Gutachtertätigkeiten, im Zusammen-hang mit Forschung und Lehre,

- Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverstän-diger,

- Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versiche-rungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechtsund sonstige Verrichtungen der genannten Personen, für die nach denGebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

- Arbeitnehmererfindungen,

- Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezügegewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Aus-nahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,

- Tätigkeiten, die hauptberufliche kommunale Wahlbeamte im Auftrag derkommunalen Spitzenverbände im öffentlichen Dienst (i.S. von Abschnitt 6)ausüben.

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11. Abrechnung über NebentätigkeitsvergütungenArt. 77 Abs. 1 BayBG, § 12 BayNV, Nr. 10.3 VV-NTR mit Anlagen 1 und 2

Die Verfahrensregelungen über die Abrechnung und den Einzug sowie über dieAuskunfts-(Erklärungs-)pflichten im Zusammenhang mit Vergütungen ausNebentätigkeiten sind in § 12 BayNV zusammengefaßt.

Der Beamte ist zur Abrechnung verpflichtet (§ 12 Abs. 1 BayNV). Ein Verzicht aufdie Abrechnung ist nach Abs. 2 a.a.O. möglich (bei Nichtüberschreiten derAblieferungsfreigrenze). Der Dienstvorgesetzte hat den Beamten rechtzeitig zurfristgerechten Abgabe der Abrechnung (31. Januar) aufzufordern; für dieAbrechnung kann der Vordruck in Anlage 1 der VV-NTR (s. FMBI 1989 S. 1597160) verwendet werden. Nach Überprüfung der eingehenden Abrechnung folgtanhand des Berechnungsvordrucks in Anlage 2 der VV-NTR die Feststellung,inwieweit Ablieferungspflicht besteht. Der Zahlungsanordnung sind für Zweckeder Rechnungsprüfung ein Abdruck der Abrechnung des Beamten und dieBerechnung beizufügen.

§ 12 Abs. 3 BayNV sieht eine Schätzung vor, wenn der Beamte über die abzufüh-rende Vergütung keine Auskunft gibt, über seine Angaben keine ausreichendeAufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung erverpflichtet wurde.

Der abzuführende Betrag wird einen Monat nach der Festsetzung fällig (§ 12Abs. 4); danach fallen Verzugszinsen an (Abs. 5).

12. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialdes Dienstherrn

Art. 73 Abs. 5 BayBG regelt die Inanspruchnahme von Einrichtungen usw. desDienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit. In jedem Fall bedarf es hier-für der vorherigen schriftlichen Genehmigung (§ 14 Abs. 1 BayNV).

Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen usw. ist ein angemessenesNutzungsentgelt zu entrichten. Die Einzelheiten dazu sind in den §§ 15 ff. BayNVgeregelt (s. hierzu auch Nrn. 6.1 bis 6.7 VV-NTR).

Auf die Entrichtung eines angemessenen Entgelts (Kostenerstattung undVorteilsausgleich) kann nur unter den in § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayNV genann-ten Voraussetzungen verzichtet werden. § 16 BayNV regelt das „AllgemeineEntgelt", § 17 das „Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeitim Krankenhausbereich".

§ 18 schließlich enthält die Bestimmungen über Anzeige-, Vorlage- und Aufbe-wahrungspflicht, Einzug und etwaige Schätzung des Entgelts, Fälligkeit undVerzugszinsen.

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13. Nebentätigkeitsgenehmigung

Bei einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (i.S. vonAbschnitt 6) stellt sich die Frage der Ablieferungspflicht nicht. In diesen Fällenist das Augenmerk lediglich darauf zu legen, ob die erforderliche Nebentätig-keitsgenehmigung zu versagen ist oder ob eine an sich genehmigungsfreieNebentätigkeit (ganz oder teilweise) wegen Verletzung dienstlicher Pflichtenuntersagt werden muß.

Nach neuem Recht sind entgeltliche Nebentätigkeiten - in Umkehrung zum frü-heren Recht - grundsätzlich genehmigungspflichtig und lediglich unentgelt-liche oder auf Vorschlag/Veranlassung des Dienstherrn übernommene Neben-tätigkeiten - mit gewissen Ausnahmen - genehmigungsfrei (Art. 74 Abs. 1BayBG).

Nebentätigkeiten gegen „Vergütung" (s. Abschnitt 7) sind grundsätzlich als ent-geltliche Nebentätigkeiten anzusehen. Unentgeltlich (mit der Folge der - grund-sätzlichen - Genehmigungsfreiheit nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG) isteine Nebentätigkeit, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommenwird. Als unentgeltlich gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtlicheTätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, kulturelle), mildtätige und kirch-liche Einrichtungen/Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütungbzw. Entschädigung jeweils jährlich 2.400 DM nicht übersteigt (§ 2 Abs. 5 Satz 1und 2 BayNV).

Zur Genehmigung soll nur kurz auf folgende Punkte hingewiesen werden:

13.1 Einzelgenehmigung

Grundsätzlich besteht Genehmigungserfordernis aufgrund Art. 73 Abs. 2 Satz 1BayBG (soweit nicht genehmigungsfrei - Art. 74 Abs. 1). Vorgeschrieben sindein (vorheriger) schriftlicher Antrag mit Angaben über

- Art, Umfang, Dauer,

- voraussichtliche Höhe der Vergütung,

- zeitliche Beanspruchung (durch sämtliche Nebentätigkeiten).

Schriftform ist auch für die Entscheidung (mit Begründung bei Versagung), denWiderruf und die Rücknahme vorgeschrieben. Änderungen sind schriftlichanzuzeigen (Art. 73 Abs. 7 Satz 1 BayBG, § 6 BayNV).

13.2 Allgemeine Genehmigung (§ 7 BayNV)

Die erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn alle Nebentätig-keiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und hierbei dienstliche Inter-essen (Art. 73 Abs. 3 BayBG) nicht beeinträchtigt sind sowie die Vergütung hier-für jährlich insgesamt 2.400 DM nicht übersteigt.

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Darüber hinaus gelten allgemein als genehmigt

- die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und

- die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen außerhalb der Arbeitszeit (unterbestimmten Voraussetzungen).

Jedoch besteht nach § 7 Abs. 2 BayNV eine Anzeigepflicht, sofern es sich nichtum eine einmalige Nebentätigkeit handelt.

13.3 Versagung der Genehmigung

Die Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 73 Abs. 3) ist zu versagen, wennzu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (General-klausel). Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor (benannteVersagungstatbestände), wenn zu besorgen sind

„Leine übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitskraft,

2. ein Widerstreit mit Dienstpflichten,

3. eine Überschneidung mit Amtsaufgaben,

4. Auswirkungen auf die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten,

5. eine Einschränkung künftiger dienstlicher Verwendbarkeit,

6. negative Auswirkungen auf das Ansehen der Verwaltung".

Der Versagungstatbestand nach Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn diezeitliche Beanspruchung durch mehrere Nebentätigkeiten in der Woche einFünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet (sog. - widerlegbare - Fünf-telvermutung).

Die Versagungsgründe in Nrn. 2,3 und 4 stehen in enger Beziehung zueinanderbzw. decken sich weitgehend. Gemeinsamer Zweck dieser Regelungen ist es,Loyalitätskonflikte zwischen Amtspflichten und Nebentätigkeit von vornhereinauszuschließen und zu verhindern, daß in der Öffentlichkeit der Anschein ent-steht, die Unparteilichkeit und Unbefangenheit eines Beamten könne durch eineVermengung dienstlicher und privater Interessen beeinträchtigt werden.

Die Versagung liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn, sondern ist bei Vorlie-gen eines Versagungsgrundes zwingend.

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13.4 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

Nicht genehmigungspflichtig (Art. 74 BayBG) sind

- eine auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommeneNebentätigkeit sowie

- eine unentgeltliche Nebentätigkeit (s. oben), mit Ausnahme der Übernahme

— eines Nebenamtes,

— einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,

— einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder derMitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten sowie

— des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens (sofern nicht Genossen-schaft) und der Übernahme einer Treuhänderschaft;

- die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegendenVermögens;

- eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortrags-tätigkeit;

- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften undBerufsverbänden.

Die Untersagung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit ist (ganz oderteilweise) bei Beeinträchtigung dienstlicher Pflichten geboten; der Beamte istinsoweit auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art undUmfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben (Art. 74 Abs. 2 BayBG).

B. Arbeitnehmer

1. Angestellte

Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 1 BAT gelten die für die Beamtenmaßgebenden Bestimmungen sinngemäß. Die nebentätigkeitsrechtlichenBestimmungen des BayBG und die Vorschriften der BayNV sind deshalb auchfür die Angestellten von unmittelbarer Bedeutung. Allerdings kann einem Ange-stellten eine Nebentätigkeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungübertragen werden.

Wegen der anderen Rechtsstellung ist ein Verbot von Nebentätigkeiten wohl nurbegrenzt möglich (wenn die arbeitsvertragliche Leistung gestört wird). Imübrigen ergeben sich andere Rechtsfolgen (Kündigung etc.).16

siehe hierzu Keymer, Das Nebentätigkeitsrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,in „Zeitschrift für Tarifrecht" (ZTR) 1988,193

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2. Arbeiter

Die Manteltarifverträge im öffentlichen Dienst enthalten keine Verweisung aufbeamtenrechtliche Bestimmungen. Dem Arbeiter ist die Ausübung einer Neben-tätigkeit allerdings nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers gestattet(§13MTLII, §11 BMT-GII).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf die Zustimmung nurversagt werden, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchti-gung der Interessen des Arbeitgebers zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, hatder Arbeiter einen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung.17

Urteil des BAG vom 26.08.1976, „Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) Nr. 68 zu § 626 BGB

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