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Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Postgasse 68 3000 Bern 8 www.rr.be.ch [email protected] Eidgenössisches Departement für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Generalsekretariat VBS, Raum und Umwelt Maulbeerstrasse 9 3003 Bern 25. Januar 2017 RRB-Nr.: Direktion Unser Zeichen Ihr Zeichen Klassifizierung 71/2017 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion FLM Nicht klassifiziert Sachplan Militär 2017 (SPM 2017); Gesamtrevision des Programmteils Neue Verordnung über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (VAI) Stellungnahme des Kantons Bern Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit, zu den obgenannten Vorlagen Stellung nehmen zu können. Der Programmteil des SPM 2017 wurde der Bevölkerung direkt durch das Generalsekretariat VBS mit Publikation im Bundesblatt vom 8. November 2016 zur Mitwirkung unterbreitet. Ein Exemplar des SPM 2017 lag vom 8. November bis 8. Dezember 2016 im Amt für Gemeinden und Raumordnung (Bern) öffentlich auf. Der Einbezug der Gemeinden von unserer Seite hat bereits 2013 und 2014 im Rahmen der Vernehmlassung zum Stationierungskonzept der Ar- mee stattgefunden. Aufgrund der Änderungen im SPM 2017 gegenüber dem Stationierungs- konzept wurden die Gemeinden Diemtigen, Frutigen und Kandersteg noch einmal zur Stel- lungnahme eingeladen. Zudem wurde im Zusammenhang mit der Nutzung des ehemaligen AMP Burgdorf auch die Stadt Burgdorf begrüsst. Die Stellungnahme des Kantons Bern be- zieht sich im Besonderen auf die beiden Standorte Burgdorf und Meiringen. Die weiteren Be- merkungen zum Programmteil des SPM 2017 und zur VAI finden sich im Anhang zu diesem Schreiben, der einen integrierenden Bestandteil der Stellungnahme des Kantons Bern dar- stellt. Aus Sicht des Kantons Bern ergeben sich folgende Bemerkungen und Anträge: Letzte Bearbeitung: 07.08.2014! Version: 1/ Dok.-Nr.: _091336 / Geschäftsnummer: 490 16 06 Seite 1 von 9 Nicht klassifiziert

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Le Conseil-exécutif du canton de Berne

Postgasse 68 3000 Bern 8 www.rr.be.ch [email protected]

Eidgenössisches Departement für Verteidi-gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Generalsekretariat VBS, Raum und Umwelt Maulbeerstrasse 9 3003 Bern

25. Januar 2017

RRB-Nr.: Direktion Unser Zeichen Ihr Zeichen Klassifizierung

71/2017 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion FLM

Nicht klassifiziert

Sachplan Militär 2017 (SPM 2017); Gesamtrevision des Programmteils Neue Verordnung über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (VAI) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit, zu den obgenannten Vorlagen Stellung nehmen zu können.

Der Programmteil des SPM 2017 wurde der Bevölkerung direkt durch das Generalsekretariat VBS mit Publikation im Bundesblatt vom 8. November 2016 zur Mitwirkung unterbreitet. Ein Exemplar des SPM 2017 lag vom 8. November bis 8. Dezember 2016 im Amt für Gemeinden und Raumordnung (Bern) öffentlich auf. Der Einbezug der Gemeinden von unserer Seite hat bereits 2013 und 2014 im Rahmen der Vernehmlassung zum Stationierungskonzept der Ar-mee stattgefunden. Aufgrund der Änderungen im SPM 2017 gegenüber dem Stationierungs-konzept wurden die Gemeinden Diemtigen, Frutigen und Kandersteg noch einmal zur Stel-lungnahme eingeladen. Zudem wurde im Zusammenhang mit der Nutzung des ehemaligen AMP Burgdorf auch die Stadt Burgdorf begrüsst. Die Stellungnahme des Kantons Bern be-zieht sich im Besonderen auf die beiden Standorte Burgdorf und Meiringen. Die weiteren Be-merkungen zum Programmteil des SPM 2017 und zur VAI finden sich im Anhang zu diesem Schreiben, der einen integrierenden Bestandteil der Stellungnahme des Kantons Bern dar-stellt.

Aus Sicht des Kantons Bern ergeben sich folgende Bemerkungen und Anträge:

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Programmteil Sachplan Militär 2017

1. Grundsätzliche Zustimmung mit Vorbehalten

Der Programmteil des SPM 2017 lehnt sich grundsätzlich an das Stationierungskonzept der Armee an, das der Bundesrat am 3. September 2014 zur Kenntnis genommen hat. Der Kan-ton Bern nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass auf verschiedene Anliegen des Kantons Bern zum Stationierungskonzept eingegangen werden konnte.

Der Kanton Bern stimmt deshalb — unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2014 zum Stationierungskonzept und vorbehältlich der nachfolgenden Aus-führungen und der Bemerkungen im Anhang — dem Programmteil des SPM 2017 zu und würdigt die sorgfältige und nachvollziehbare Ausarbeitung des Sachplans Militär.

2. Ex-AMP Burgdorf (OB-Nr. 02.502, Burgdorf; Aussenstelle ALC Thun)

Im Sachplan Militär (Programmteil, Kap. 4.5 und Karte E) wird der ehemalige Armeemotor-fahrzeugpark Burgdorf mit einer unbefristeten Betriebsdauer als Aussenstelle des ALC Thun aufgeführt. Diese Festlegung widerspricht diametral den Interessen der Stadt Burgdorf, der Region Emmental und des Kantons Bern. Die Zukunft des ehemaligen AMP war in den letzten beiden Jahren an verschiedenen Gesprächen und in Briefwechseln mit Verantwortlichen des VBS thematisiert worden. Wie das VBS zuletzt mitteilte, sieht es aufgrund des Bedarfs an Logistikflächen keine Möglichkeit, das Areal oder Teile davon in absehbarer Zeit für die Sied-lungsentwicklung zur Verfügung zu stellen. Der Kanton Bern sieht grundsätzlich die Notwen-digkeit der Armeelogistikcenter und der Aussenstellen für die Sicherstellung der Bereitschaft der Milizformationen. Angesichts der aktuell zwei Duzend Arbeitsplätze auf dem Areal und unter Berücksichtigung des grossen Entwicklungspotentials von rund 200'000 m2 Wohnfläche für 3000 Personen, widerspricht diese Blockade den raumplanerischen Bemühungen, die in den letzten Jahren von der Stadt, der Region und dem Kanton verfolgt wurden. Die Entwick-lung des Areals in Burgdorf ab ca. 2025 ist von kantonaler Bedeutung und ist entsprechend im — vom Bundesrat am 4. Mai 2016 genehmigten — kantonalen Richtplan 2030 verankert (Mass-nahmenblatt A_08). Um die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und damit die Zersie-delung wirksam zu bremsen, ist der Kanton Bern darauf angewiesen, dass auch die öffentli-che Hand mit grossem Landbesitz wie das VBS den Auftrag aus dem revidierten Raumpla-nungsgesetz und die verschiedenen öffentlichen Interessen ernst nimmt und Areale mit gros-sem Potenzial für die gewünschte Siedlungsentwicklung versucht freizuspielen.

Der Kanton Bern beantragt deshalb, im Programmteil des SPM 2017 die unbefristete Betriebsdauer für die Aussenstelle des ALC Thun in Burgdorf (OB-Nr. 02.502) aufzuhe-ben und auf max. „< 10 Jahre" zu beschränken. Im Weiteren erwartet der Kanton Bern, dass im Areal des ehemaligen AMP keine grösseren Investitionen getätigt und die Op-tionen für eine Aufgabe oder zumindest eine Reduktion der Nutzung mit den zuständi-gen kantonalen Stellen mit Nachdruck geprüft werden.

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3. Militärflugplatz Meiringen (OB-Nr. 02.401, Meiringen; Kampfjet, Flächenflugzeuge und Helikopter)

Wie der Kanton Bern in seiner Stellungnahme zum Stationierungskonzept festhielt, stehen wir hinter dem Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen und begrüssen den Erhalt der entspre-chenden Arbeitsplätze in der Region. Gleichzeitig ist es dem Kanton Bern weiterhin ein gros-ses Anliegen, auf die besondere Bedeutung des Raums Meiringen und Brienz als wichtige Tourismusregion des Kantons Bern hinzuweisen. Die gemäss dem Sachplan vorgesehene Schliessung der Militärflugplätze Buochs und Sion darf deshalb keine Zunahme der Flugbe-wegungen in Meiringen und auch keine neuen Lufträume für die Flüge zur Folge haben. Es ist unabdingbar, dass den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung, des Tourismus und des Wild-tierschutzes bei der Ausgestaltung der Nutzung des Militärflugplatzes wie bereits in der Ver-gangenheit grosse Beachtung geschenkt wird. Eine Zunahme der Flugbewegungen würde für die betroffene Bevölkerung und für den Tourismus eine weitere Erhöhung der sonst schon erheblichen Belastung darstellen.

Daher bekräftigt der Kanton Bern seine bisherige Forderung, dass die Schliessung von Militärflugplätzen ausserhalb des Kantons Bern zu keiner Zunahme der Flugbewegun-gen in Meiringen und auch zu keinen neuen Lufträumen für die Flüge führen darf. Wie das VBS plant, soll das Objektblatt zusammen mit dem Programmteil des SPM 2017 dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt und im Anschluss daran für den Flugplatz Meiringen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Der Kanton Bern er-wartet, dass die Armee bei diesen Schritten weiterhin Rücksicht nimmt auf die Bedürf-nisse und Sensibilität der Bevölkerung und das Gespräch mit den lokalen Behörden und Tourismusverantwortlichen rechtzeitig und aktiv sucht. Hierbei ist diesen und dem Kanton Bern aufzuzeigen, wie die definitive Nutzung des Flugplatzes Meiringen ausse-hen wird.

4. Weitere Standorte

Gegenüber dem Stationierungskonzept weist der SPM 2017 nur zu zwei Standorten Abwei-chungen auf: Gemäss dem Stationierungskonzept soll auf den Schiessplatz Chirel (Diemti-gen/Frutigen, OB-Nr. 02.205) verzichtet werden, im SPM 2017 ist er nun aber wieder enthal-ten. Dagegen soll gemäss SPM 2017 nun auf den Schiessplatz Gasterntal (Kandersteg, OB-Nr. 02.212) verzichtet werden, der im Stationierungskonzept noch enthalten war.

Der Kanton Bern ist mit diesen beiden Änderungen gegenüber dem Stationierungs-konzept einverstanden.

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin Der Staatsschreiber

,<1 Beatrice Simon Christoph Auer

Anhang: Weitere Bemerkungen zum Programmteil SPM 2017 und zur neuen Verordnung VAI

Kopie an - Stadt Burgdorf (ohne Anhang) - Einwohnergemeinde Frutigen (ohne Anhang) - Einwohnergemeinde Kandersteg (ohne Anhang) - Einwohnergemeinde Diemtigen (ohne Anhang) - Kontaktgremium Militärflugplatz Meiringen (ohne Anhang) - Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär - Amt für Wasser und Abfall - Amt für Umweltkoordination und Energie - Tiefbauamt - beco - lmmissionsschutz - Jagdinspektorat - Amt für Gemeinden und Raumordnung

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Der Regierungsrat Le Conseil-exécutif des Kantons Bern du canton de Berne

An

Weitere Bemerkungen zum Programmteil SPM 2017 und zur neuen Verordnung VAI

a) Programmteil SPM 2017

Kapitel 3.1, Standortwahl für militärische Infrastrukturen

Bei der Standortwahl vermissen wir ein Kriterium zur Abstimmung mit der Siedlungsentwick-lung im Umfeld: Es kommt vor, dass ein historisch gewachsener militärischer Standort vom Siedlungsgebiet umgeben ist (oder nun am Rand eines Siedlungsgebiets liegt), einen raum-planerischen wichtigen Standort «besetzt» und dadurch eine sinnvolle Siedlungsentwicklung blockiert. In diesem Fall kann es sein, dass es besser ist, das militärische Vorhaben an einem weniger zentralen Standort zu realisieren oder dorthin umzusiedeln (beziehungsweise Syner-gien zwischen verschiedenen Standorten zu nutzen) und dadurch Potenziale für eine hoch-wertige Siedlungsentwicklung «freizuspielen».

Antrag: Die Abstimmung mit der umgebenden Siedlungsentwicklung ist als Kriterium für die Standortwahl zu ergänzen.

il Der Sachplan Militär respektive die Nutzung von Militärarealen und die Standortwahl für militä- rische Infrastrukturen sind gut mit anderen Bundes- oder Kantonsaufgaben abzustimmen. Wir denken dabei zum Beispiel an die Themen des kommenden Sachplans Asyl oder an Transit-plätze für ausländische Fahrende, für die zum Teil militärische Anlagen geeignet sein könn-ten.

Antrag: Der Sachplan Militär resp. die Nutzung von Militärarealen sind gut mit den wei-teren Bundes- und Kantonsaufgaben abzustimmen. Dies ist im Kapitel 3.1 zu ergänzen.

Kapitel 3.5.8 Landwirtschaft

Das geltende Bundesrecht verlangt vom Kanton, dass er das Kulturland schont und insbe-sondere den ihm im eidgenössischen Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) zugewiesenen Min-destumfang an FFF („FFF-Kontingent") dauernd erhält. Der Kanton Bern ist gewillt, diese Auf-gabe zu erfüllen. Er hat dazu die Anforderungen an die Beanspruchung von FFF und übrigem Kulturland im Baugesetz festgelegt. Die Umsetzung stellt aber eine grosse Herausforderung dar, denn die ausgewiesenen FFF sind nur knapp grösser als der zu erfüllende Mindestum-fang.

Die Möglichkeit, die FFF innerhalb militärischer Anlagen in das kantonale Inventar aufzuneh-men, begrüssen wir. Als nicht notwendig und nicht praktikabel beurteilen wir hingegen die Festlegung, dass die innerhalb der militärischen Areale gelegenen FFF im Inventar „mit ent-sprechendem Hinweis und Vorbehalt" zu kennzeichnen sind. Die für einen effizienten Vollzug dieser Massnahme notwendigen Grundlagen stehen den Kantonen nicht zur Verfügung.

Antrag: In der 3. Festlegung zu Kapitel 3.5.8 sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.

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Die Zielsetzung, dass FFF nur beansprucht werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen, ist aus unserer Sicht richtig. Wir unterstützen ebenfalls den Grundsatz, dass bean-spruchte FFF wenn möglich zu kompensieren sind. Die Kompensation ist jedoch durch den Bund sicherzustellen — die Zusammenarbeit mit den Kantonen, die im entsprechenden Kapitel angesprochen wird, darf nicht dazu führen, dass das VBS die Kantone in die Pflicht nimmt. Falls keine Kompensation möglich ist, muss das kantonale FFF-Kontingent entsprechend re-duziert werden.

Antrag: Die Kompensation für die Beanspruchung von FFF hat durch das VBS zu erfol-gen. Ist dies nicht möglich, ist das FFF-Kontingent des Kantons entsprechend zu kür-zen.

Kap. 3.5 Auswirkungen der militärischen Infrastrukturen auf Raum und Umwelt (S. 18)

Wir beantragen, die beiden ersten Festlegungen in diesem Kapitel wie folgt anzupas-sen:

"Die militärische Infrastruktur wird unter Berücksichtigung der Kriterien der Nachhaltigen Ent-wicklung und der technischen Möglichkeiten so umweltschonend gestaltet, und genutzt und weiterentwickelt. wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Aus-dehnung, Gestaltung, Nutzung und Ausserbetriebnahme der militärischen Infrastruktur orien-tieren sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit. Die umliegenden Nutzungen und Schutz-ziele sowie allfällige Sicherheitsbedürfnisse werden berücksichtigt."

Begründung: Die Festsetzungen entsprechen nicht dem auch vom Bund vertretenden Ver-ständnis von Nachhaltiger Entwicklung, wonach die drei Dimensionen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft gleichwertig sind. Mit der Formulierung, "die militärische Infrastruktur wird so umweltschonend gestaltet und genutzt, wie es technisch und betrieblich möglich und wirt-schaftlich tragbar ist", wird aus unserer Sicht klar der wirtschaftlichen Dimension das Primat gegeben.

Kap. 3.5.3 Energieeffizienz und Luftreinhaltung (S. 21ff)

Wir unterstützen die vier Festsetzungen. Bei den Erläuterungen bitten wir indes um folgende Präzisierungen:

- Abschnitt Luftreinhaltung: Saubere Trennung zwischen Zielen der Luftreinhaltung (ge-mäss Umweltschutzgesetzgebung bzw. Luftreinhalteverordnung) und Zielen des Kli-maschutzes (gemäss CO2-Gesetzgebung)

- Abschnitt Energiekonzept VBS 2020: Hier werden "neuste Standards" und ein "GEA VBS" erwähnt. Bei der ersten Aussage bitten wir um die Benennung des aktuell und künftig angewendeten Standards. Bezüglich Gebäudeenergieausweis (GEA) erachten wir es als unzweckmässig, wenn das VBS eine eigene Norm konzipieren würde. Der Bund (BFE) hat zusammen mit den Kantonen den Gebäudeausweis der Kantone (GEAK) lanciert. Dieser soll in den nächsten Jahren auch weitere Gebäudekategorien abbilden können (Projekt läuft). Demzufolge würden wir es begrüssen, wenn das VBS den GEAK für die Untersuchung seiner Gebäude verwendet (harmonisierte Energie-etikette).

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Zum Abschnitt Luftreinhaltung haben wir zudem folgenden Hinweis: Für den Kanton Bern be-deutet die erwähnte Beachtung der kantonalen Massnahmenpläne, dass insbesondere fol-gende Massnahmen des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 des Kantons Bern zu berücksichtigen sind: V4 — Transporte der öffentlichen Hand M1 — Baustellenähnliche Anlagen und Firmenareale F2 — Grosse Feststofffeuerungen F3 — Feuerungen von Grossemittenten

Kap. 3.5.7 Belastete Standorte und Boden (S. 28ff)

Wir stellen fest, dass unsere Anliegen zu den belasteten Standorten und Böden nicht zufrie-denstellend berücksichtigt ist. Der Kanton Bern hat folgende Bemerkungen und Anträge:

- Bei Rückgabe oder Verkauf von belasteten Standorten müssen dieselben Kriterien und Massstäbe für die Untersuchung und Sanierung angewendet werden, wie sie die Kan-tone und Private anwenden müssen (AltIV; VBBo; USG).

Der Informationsaustausch zwischen dem VBS und den Kantonen funktioniert nicht wunschgemäss. Das VBS muss im Falle eines Verkaufs bzw. einer Rückgabe die Kan-tone frühzeitig und vollständig über die betroffenen belasteten Standorte informieren (u.a. Untersuchungen, Sanierungen, Restbelastungen). Dies gilt auch für militärische Zielgebiete, die auf der einzigen Grundlage einer historischen Untersuchung nicht im KBS VBS aufgenommen wurden (ca. 1'700 Standorte).

- Im Sachplan Militär 2017 muss klarer festgelegt werden, wie sichergestellt wird, dass allfällige Nutzungseinschränkungen auch künftig erkennbar und umgesetzt werden (z.B. Grundbucheintrag, ÖREB, etc.)

Kap. 4 Grundsätze zu den Anlagekategorien (S. 34ff)

Wir stellen fest, dass bei den Anlagekategorien "Militärflugplätze" und "Übersetzstellen" in den Festsetzungen Umweltanliegen als zu berücksichtigende Interessen genannt werden, wäh-rendem diese Aspekte bzw. Interessen bei den ebenfalls umweltrelevanten Anlagekategorien "Waffenplätze", "Schiessplätze", "Übungsplätze", "Armeelogistikcenter" und "besondere Anla-gen" fehlen.

Antrag: Die Festsetzungen sind entsprechend zu ergänzen und deren Beachtung auch bei der Ausserbetriebnahme bzw. beim Rückbau von entsprechenden Anlagen sicher zu stellen (vgl. nächster Punkt).

Kap. 5 Grundsätze zu den nicht mehr benötigten Immobilien (S. 65ff)

- Raumwirksam und somit sachplanrelevant im Sinne des Raumplanungsrechts sind nicht nur die bestehenden und allfällige neue militärische Anlagen, sondern vor allem auch die Aufgabe und Umnutzung bzw. der Rückbau bestehender Anlagen. Für die betroffene Region sind diese Ausserbetriebnahmen sehr "raumwirksam" und bedürfen deshalb einer raumplanerischen Interessenabwägung. Ob und wie diese Interessen-

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abwägung bei der Ausserbetriebnahme von militärischen Anlagen erfolgt, geht aus den Ausführungen nicht hervor (vgl. auch Punkt „Zur Umsetzung des Sachplans").

- Wir stellen eine Diskrepanz zwischen den Erläuterungen zu Art. 2 der Verordnung über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (VAI) und den Ausführungen im Kapitel 5.3 des Programmteils fest. Gemäss Erläuterungen VAI sollen "Immobilien, die (..) ökologisch wichtige Flächen oder Bauten enthalten oder Potenzial als spezifi-sche Lebensräume (Panzersperren als Vernetzungselemente, Bunker als Fleder-mausquartiere etc.) oder für ökologische Aufwertungen aufweisen", nicht ausser Be-trieb genommen werden. Im Kapitel 5.3 sollte dieser bisher fehlende Grundsatz aufge-nommen werden.

Kap. 6 Handhabung des Sachplans

- In den Festlegungen im Kapitel 6.2 wird definiert, welche Vorhaben sachplan relevant sind. In den aufgeführten Kriterien fehlen jedoch wichtige Aspekte der Raum- und da-mit auch der Sachplanrelevanz wie insbesondere die Auswirkungen eines Vorhabens (inkl. Desinvestitionsvorhaben) auf die regionale Wirtschaft sowie die Flora und Fauna.

Antrag: Die Kriterien sind entsprechend zu ergänzen.

- Gemäss Kapitel 6.4.2 können Vorhaben, welche nicht länger als sachplanrelevant ein-gestuft werden, ohne vorgängige Koordination mit Bund, Kanton und Gemeinde als "Fortschreibung" aus dem Sachplan gestrichen werden. Diese Aussage ist zu präzisie-ren. Raumrelevante Anlagen, welche vom VBS nicht mehr benötigt und ausser Betrieb genommen werden, müssen das ordentliche Verfahren durchlaufen. Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, können sie aus dem Sachplan entlassen werden.

Kap. 7.1 Koordinationsstand von Vorhaben

Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen diverse militäri-sche Anlagen der Urnweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Dies gilt im Normalfall auch für deren Rückbau, da dies einer wesentlichen Änderung der Anlage entspricht. Basis für die Prüfung bildet der Umweltverträglichkeitsbericht und vorgenommen wird sie im Rahmen des militäri-schen Plangenehmigungsverfahrens (vgl. Ziffer 50.1ff im Anhang der UVPV). Für uns ist vor diesem Hintergrund nicht klar, wieso ein Umweltverträglichkeitsbericht bereits bei der Festset-zung eines Vorhabens im Sachplan Militär vorliegen muss bzw. ob hier ein anderer Umwelt-verträglichkeitsbericht gemeint ist. Wir bitten um eine Präzisierung.

Zur Umsetzung des Sachplans

Den kantonalen Raumplanungsstellen ist es ein grosses Anliegen, bei der Umsetzung des Sachplans frühzeitig einbezogen zu werden (und nicht erst im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens). Auch bei der Aufgabe von militärischen Standorten sollten die Kantone möglichst frühzeitig informiert werden, damit auf die Nachnutzung der Areale Einfluss genommen werden kann. Die Jahresgespräche zwischen der armasuisse und den Kantonen haben sich bewährt.

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Antrag: Bei der Umsetzung des Sachplans Militär sind die kantonalen Fachstellen früh-zeitig einzubeziehen.

Hinweis zu Infrastrukturen des Zivilschutzes

Wir stellen fest, dass nur noch das Militärspital Einsiedeln im SPM 2017 aufgeführt wird. Nicht tangiert durch den Sachplan sind die geschützten Spitäler (ehemals GOPS) und die geschütz-ten Sanitätsstellen, da es sich dabei rechtlich um Infrastrukturen des Zivilschutzes handelt. Diese Thematik wird bei der anstehenden Revision des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutz-gesetzes auf Bundesstufe diskutiert.

b) Neue Verordnung über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS

Nach Prüfung der Unterlagen ergeben sich zum Entwurf der (Departements-) Verordnung über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (im Folgenden: E-VAI) folgende Be-merkungen:

Gemäss Art. 5 Abs. 2 E-VAI sind im Fall eines Verkaufs von VBS-Immobilien an Kantone und Gemeinden im entsprechenden Kaufvertrag „Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen". Die Bestimmung ist zu streichen, jedenfalls was eine Beteiligung des Bundes an (den Erträgen aus) der Mehrwertabschöpfung anbelangt. Für eine solche Beteiligung besteht weder eine hinreichende gesetzliche Grundla-ge noch eine sachliche Rechtfertigung, zumal die Verwendung der Mehrwertabschöpfungser-träge im Bundesrecht (Art. 5 Abs. iter RPG) geregelt ist und dort eine Beteiligung des Bundes nicht vorgesehen ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass im Kanton Bern (gemäss revi-diertem BauG*) planungsbedingte Mehrwerte auf Grundstücken von Bund, Kantonen und Gemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, nicht abgeschöpft werden (dürfen), womit sich eine Beteiligung des Bundes ebenfalls erübrigt.

In Art. 5 Abs. 3 E-VAI wird (für den Fall, dass Kanton und Gemeinden verzichten und der Verkauf von VBS-Immobilien an Private erfolgt) auf die Regelung in Abs. 2 verwiesen. Der Verweis ist nach dem Gesagten ebenfalls zu streichen.

Antrag: In Art. 5 Abs. 2 E-VAI ist der Satz „Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Ge-winnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen" zu streichen. In Art. 5 Abs. 3 E-VAI ist der Verweis auf den oben erwähnten Satz ebenfalls zu streichen.

(*) Änderung Baugesetz vom 9.6.2016 (noch nicht in Kraft)

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