Der Staat

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Der Staat Nach heutigem Verständnis (sogenannte Drei-Elementen-Lehre) ist ein Staat eine politi- sche Ordnung, die folgende Merkmale aufweist: 1. Staatsgebiet Ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der beherrschbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Zum Staatsgebiet gehören der Festlandsockel einschließlich der inneren Gewässer und einer bis zu 12 Seemeilen von der Grundlinie ausgehenden Meereszone (Teil 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ) bis zum Erd- mittelpunkt sowie der Luftraum über dem Festlandsockel. 2. Staatsvolk Eine Summe von Personen, die das Staatsgebiet auf Dauer bewohnen. Dadurch sind sie von Personengruppen, die in anderen Länder wohnen, abgrenzbar. Das Staatsvolk zeich- net sich durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit aus und ist in der Regel durch ge- schichtliche Erfahrungen und eine gemeinsame Kultur verbunden. 3. Staatsgewalt Staatsgewalt ist die Herrschaftsmacht auf dem Staatsgebiet über das Staatsvolk. Die Staatsgewalt ist unabgeleitet (auch: ursprünglich, originär, souverän), das bedeutet, dass sie kraft eigenen Rechts besteht und nicht von einer anderen Gewalt abgeleitet ist. Die Souveränität kann nach innerer (unabhängig von innerstaatlichen Kräften) und äu- ßerer (unabhängig von anderen außerstaatlichen Kräften) Souveränität unterschie- den werden. unteilbar, das heißt einheitlich. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt darf nicht mit der Gewaltenteilung (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) ver- wechselt werden; diese unterteilt die Funktionen der Staatsgewalt, nicht aber die Staatsgewalt als solche. umfassend, sie nimmt also eine Allzuständigkeit für sich in Anspruch (Universali- tätsprinzip). Ein weiteres Merkmal wurde in der Konvention von Montevideo festgelegt. Hiernach muss ein Staat auch in der Lage sein, zu anderen Staaten in Beziehung zu treten. Dennoch wird gelegent- lich kritisch beurteilt, ob diese Merkmale ausreichen, um einem Staat auch diesen Status zuzu- sprechen. Daher wird auch gefordert, dass ein Staat von anderen Staaten anerkannt sein muss. Staatsformen nach Aristoteles: Grundform Bedeutung Entartete Form Monarchie Alleinherrschaft Tyrannis Aristokratie Herrschaft der Besten Oligarchie Politie Herrschaft der Vernünftigen Demokratie *) *) nicht gleichbedeutend mit dem heutigen Verständnis der Demokratie

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Grundlagen des Staatsrechts und der deutschen Verfassung

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Der Staat

Nach heutigem Verständnis (sogenannte Drei-Elementen-Lehre) ist ein Staat eine politi-sche Ordnung, die folgende Merkmale aufweist:

1. Staatsgebiet

Ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der beherrschbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Zum Staatsgebiet gehören der Festlandsockel einschließlich der inneren Gewässer und einer bis zu 12 Seemeilen von der Grundlinie ausgehenden Meereszone (Teil 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) bis zum Erd-mittelpunkt sowie der Luftraum über dem Festlandsockel.

2. Staatsvolk

Eine Summe von Personen, die das Staatsgebiet auf Dauer bewohnen. Dadurch sind sie von Personengruppen, die in anderen Länder wohnen, abgrenzbar. Das Staatsvolk zeich-net sich durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit aus und ist in der Regel durch ge-schichtliche Erfahrungen und eine gemeinsame Kultur verbunden.

3. Staatsgewalt

Staatsgewalt ist die Herrschaftsmacht auf dem Staatsgebiet über das Staatsvolk. Die Staatsgewalt ist

unabgeleitet (auch: ursprünglich, originär, souverän), das bedeutet, dass sie kraft eigenen Rechts besteht und nicht von einer anderen Gewalt abgeleitet ist. Die Souveränität kann nach innerer (unabhängig von innerstaatlichen Kräften) und äu-ßerer (unabhängig von anderen außerstaatlichen Kräften) Souveränität unterschie-den werden.

unteilbar, das heißt einheitlich. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt darf nicht mit der Gewaltenteilung (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) ver-wechselt werden; diese unterteilt die Funktionen der Staatsgewalt, nicht aber die Staatsgewalt als solche.

umfassend, sie nimmt also eine Allzuständigkeit für sich in Anspruch (Universali-tätsprinzip).

Ein weiteres Merkmal wurde in der Konvention von Montevideo festgelegt. Hiernach muss ein Staat auch in der Lage sein, zu anderen Staaten in Beziehung zu treten. Dennoch wird gelegent-lich kritisch beurteilt, ob diese Merkmale ausreichen, um einem Staat auch diesen Status zuzu-sprechen. Daher wird auch gefordert, dass ein Staat von anderen Staaten anerkannt sein muss.

Staatsformen nach Aristoteles:

Grundform Bedeutung Entartete FormMonarchie Alleinherrschaft TyrannisAristokratie Herrschaft der Besten OligarchiePolitie Herrschaft der Vernünftigen Demokratie*)

*) nicht gleichbedeutend mit dem heutigen Verständnis der Demokratie

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Die Verfassung

Die Verfassung ist die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnor-men, die die Grundordnung eines Staates festlegen. Insbesondere gehören zu den in ei-ner Verfassung geregelten Bereichen die Staatsform, die Staatsorganisation und das Ver-hältnis zwischen Staatsgewalt und Staatsbürgern.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz geht zurück auf die Paulskirchenverfassung des Deutschen Reiches vom 27. März 1849. Die Paulskirchenverfassung war die erste demokratische Verfassung eines deut-schen Staates. Sie trat jedoch nie in Kraft. Sie selbst hat ihre Ursprünge in der Verfassung von Virginia vom 4. Juli 1776, der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. September 1787 sowie der französischen Verfassung vom 3. September 1791.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867 trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Sie ist überwiegend inhaltsgleich mit der Verfassung des Deutschen Reiches (sogenannte Bismarck-sche Verfassung), die am 16. April 1871 verkündet wurde.

Nach dem ersten Weltkrieg und der Novemberrevolution dankte Kaiser Wilhelm II. ab. Die Ab-dankung wurde bereits am 9. November 1918 verkündet, tatsächlich erfolgte sie jedoch erst am 28. November 1918. Ebenfalls am 9. November 1918 wurde die Weimarer Republik ausgerufen. Die Weimarer Verfassung wurde am 31. Juli 1919 von der Nationalversammlung beschlossen und trat am 11. August 1919 nach Unterzeichnung durch Reichspräsident Friedrich Ebert in Kraft.

Durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Weimarer Ver-fassung materiell außer Kraft gesetzt. Rein formell hatte sie jedoch weiter Gültigkeit. Nach dem Zweiten Weltkrieg brach das Deutsche Reich zusammen und mit Einsetzung des Alliierten Kon-trollrates am 5. Juni 1945 (Berliner Erklärung) war die Weimarer Verfassung Rechtsgeschichte.

Im August 1948 fand auf der Insel Herrenchiemsee das Verfassungskonvent statt. Hier wurden Punkte herausgearbeitet, die im späteren Grundgesetz umgesetzt wurden. Auf Grundlage dieser entwickelten Grundsätze wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat erarbeitet. Es soll-te nur eine vorläufige Basis staatlicher Ordnung darstellen, bis die Wiedervereinigung vollzogen war und sich das gesamtdeutsche Volk eine Verfassung geben konnte. Das Ziel der Wiedervereinigung hatte Verfassungsrang (Art. 23 GG aF).

Nach langen Debatten wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat an-genommen, die Militärgouverneure der westlichen Besatzungsmächte genehmigten es am 12. Mai 1949. Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Dieser 24. Mai 1949 war zugleich die Gründung der Bundesrepublik Deutschland.