Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger.

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Der Verein als Unternehmer

BSO Rechtsworkshop2. März 2012

Dr. Grünberger

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ZUERST DIE ÜBERSICHT

DANN DAS DETAIL!

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Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein?

1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit

2. Aus entbehrlicher Tätigkeit

3. Aus unentbehrlicher Tätigkeit

4. Aus Vermögensverwaltung

5. Aus dem außerbetrieblichen Bereich

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Welche Einnahmen sind dann steuerpflichtig?

1. Die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen

Tätigkeit, wenn bestimmte Grenzen überschritten

werden (Umsatz € 30.000, Gewinn € 7.300)

2. In Ausnahmefällen vielleicht aus der entbehrlichen

Tätigkeit

3. Alle anderen Tätigkeiten wie entbehrliche Tätigkeiten,

Vermögensverwaltung und außerbetrieblicher Bereich

sind nicht steuerpflichtig.

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Welche Tätigkeiten sind dann steuerpflichtig, weil begünstigungsschädlich?

1. Betrieb einer KANTINE, BUFFET

2. Das große ZELTFEST

3. Der WARENVERKAUF mit Gewinn

4. ISERATE in DRUCKWERKEN, wenn die Inserate mehr

als 25 % der Seiten übersteigen.

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Welche Steuern gibt es:

1. Vom Gewinn werden 25 % KÖRPERSCHAFTSTEUER

zu zahlen sein, nach Abzug von € 7.300 Freibetrag

2. Vom Umsatz (die Einnahmen) die UMSATZSTEUER

wenn dieser über € 30.000 liegt, aber dann vom

Gesamtbetrag. (z.B. Einnahmen € 28.000 keine

Umsatzsteuer, Einnahmen € 30.800 Umsatzsteuer vom

Gesamtbetrag)

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Wann wird ein Verein steuerpflichtig?

1. Wenn er begünstigungsschädliche Einnahmen tätigt

2. Wenn die EINNAHMEN aus dieser Tätigkeit über

€ 30.000 liegen: UMSATZSTEUER

3. Wenn der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) höher

als € 7.300 ist: KÖRPERSCHAFTSTEUER

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Welche entbehrlichen Tätigkeiten sind vielleicht steuerpflichtig?

1. Unechter Mitgliedsbeitrag

2. Kleines Zeltfest

3. Flohmarkt

Diese Tätigkeiten sind meistens nicht steuerpflichtig, weil die

Einnahmen unter der Grenze liegen oder kein Gewinn

erwirtschaftet wird (vgl. Detail dazu)

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Erläuterung

BAO: Bundesabgabenordnung, Grundlage für

Steuergesetze, gilt auch für UFS

Ausnahmegenehmigung: Antrag bei der Finanzbehörde

bei Einnahmen über € 40.000 aus

begünstigungsschädlicher

Tätigkeit, damit der Verein die

Gemeinnützigkeit nicht verliert

UStG: Umsatzsteuergesetz

KStG: Körperschaftsteuergesetz

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Erläuterung

Freigrenze: eine steuerliche Grenze, die beim

Überschreiten wegfällt z.B. € 30.000

Einnahmen bei Umsatzsteuer

Freibetrag: ein Betrag der immer bestehen bleibt z.B.

€ 7.300 bei der Körperschaftsteuer

UID Nummer: Umsatzsteuer Identifikationsnummer für

Unternehmen (Vereine) mit

Auslandsgeschäften, damit im Ausland

ohne Abzug der österreichischen

Umsatzsteuer eingekauft werden kann

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EINNAHMEN 60.000 DAVON UMSATZSTEUER

AUSGABEN -50.000

GEWINN 10.000 DAVON

KÖRPERSCHAFTSTEUER

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Übersicht Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer 25 % Steuerpflicht begünstigungsschädliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 3 BAO)

Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500,

Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf

120) Inserate in Druckwerken (25 %

Seitenanzahl)

JA

€ 7.300 Freibetrag

entbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag

(Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500,

Besucher 810) Flohmarkt

JA, aber 20 % Abzug für Mitarbeit

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Übersicht Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer 25 % Steuerpflicht unentbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 2 BAO)

Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung

NEIN

Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) Mieterträge Zinsertrag

NEIN

außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen

NEIN

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Übersicht Umsatzsteuer

Umsatzsteuer 20 %, 10 % Steuerpflicht begünstigungsschädliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 3 BAO)

Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500,

Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf

120) Inserate in Druckwerken (25 %

Seitenanzahl)

20 % beginnt ab Umsatz von 30.000, weil unter 30.000 Kleinunternehmer

und 7.500 = Liebhabereivermutung

über 40.000 AUSNAHMEGENEHMIGUNG

entbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag

(Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500,

Besucher 810) Flohmarkt

STEUERFREI gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG

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Übersicht Umsatzsteuer

Umsatzsteuer 20 %, 10 % Steuerpflicht unentbehrliche Tätigkeit (§ 45 Abs. 2 BAO)

Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung

STEUERFREI

Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) Mieterträge Zinsertrag

STEUERFREI

außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen

KEINE UST

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Die steuerlichen Begünstigungen und die steuerlichen

Konsequenzen der Vereinstätigkeit sind in den

Vereinsrichtlinien dargestellt. Ob ein Verein begünstigt ist

oder nicht, entscheidet von Amts wegen das Finanzamt.

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• unentbehrlich

• entbehrlich oder gar

• begünstigungsschädlich

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Der begünstigungsschädliche Hilfsbetrieb wird in § 45

(3) BAO definiert und in den Vereinsrichtlinien Randziffer

180 ff. dargestellt. Die Einnahmen aus

begünstigungsschädlichen Tätigkeiten sind

umsatzsteuerpflichtig und die daraus erzielten Gewinne

körperschaftsteuerpflichtig.

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

1) Gastronomiebetrieb

Begünstigungsschädlich ist der Betrieb von Kantinen,

Büffets oder anderen gastronomischen Einrichtungen,

wie immer sie auch genannt werden. Die Untergrenze wird

dort sein, wo die Selbstversorgung stattfindet.

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

Nicht als Gastronomiebetrieb gilt die Bewirtung, die

anlässlich einer Veranstaltung stattfindet, zB das Beistellen

von Getränken in den Pausen von Sportveranstaltungen

bzw. Essen und Trinken nach Veranstaltungen.

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der

Veranstaltung, und die Sportveranstaltung wird in der Regel

ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereines sein, womit

keine steuerlichen Folgen gegeben sind (Randziffer 308

Vereinsrichtlinien).

AUSSCHANK VOR, WÄHREND UND NACH DER

SPORTVERANSTALTUNG (FUSSBALLMATCH,

SCHIRENNEN, USW.)

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

2) Große Vereinsfeste

Ein Vereinsfest ist eine nachhaltige, entgeltliche

Veranstaltung. Nachhaltig bedeutet Wiederholungsabsicht,

entgeltlich Eintrittsgeld. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn

viel mehr Besucher kommen als der Verein Mitglieder hat

und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist.

Wenn der Verein beispielsweise 100 Mitglieder hat - wenn

Kinder und Ehegatten mitgerechnet werden, dann vielleicht

250 - und wenn mehr als 500 Teilnehmer beim Vereinsfest

erscheinen, dann wird der Vereinsrahmen bei weitem

überschritten.

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

Ein erheblicher Organisationsaufwand wird dann vorliegen,

wenn gesonderte Vereinbarungen mit dem Zeltverleih, mit

den Lieferanten von Speisen und Getränken, mit der Musik,

mit der mobilen Sanitäreinrichtung, mit Platzanweisern, mit

einer Werbeagentur usw. getroffen werden.

 

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

3) Handel mit Waren

Der Handel mit Waren ist grundsätzlich eine

begünstigungsschädliche Tätigkeit, weil der Verein damit

eine Tätigkeit ausübt, die bei einem anderen steuerpflichtig

wäre. Nicht schädlich ist der Handel mit Waren, die im

Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck stehen und

die Gegenstände nur zu Selbstkosten abgegeben werden

(Tennisverein – Verkauf von Tennisbällen).

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

4 ) Anzeigenerlöse in Druckwerken

Wenn ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk

(Vereinszeitung, Festschrift) durch Anzeigen finanziert wird,

ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn der Anzeigenteil

mehr als 25 % der Gesamtseitenzahl übersteigt.

 

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Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören

Wenn also der Verein einen Gastronomiebetrieb führt,

große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der

Inseratenanteil in der Vereinszeitung mehr als 25 %

beträgt, dann hat der Verein Berührungspunkte mit der

Finanzbehörde.

Wenn solche Berührungspunkte bestehen, dann braucht

man eine Ausnahmegenehmigung.

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Ausnahmegenehmingung

Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn die

Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit

jährlich mehr als € 40.000 betragen. Ohne

Ausnahmegenehmigung würde der Verein die

Gemeinnützigkeit verlieren. Für die Ausnahmegenehmigung

ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser wird beim

zuständigen Finanzamt eingereicht.

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Die Körperschaftsteuer bezieht sich auf den Gewinn:

Wenn der Jahresgewinn aus den vier beschriebenen

begünstigungsschädlichen Tätigkeiten über € 7.300 beträgt,

dann ist der überschreitende Betrag zu versteuern (25 %

Körperschaftsteuer).

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Sportvereine sind mit den begünstigungsschädlichen

Tätigkeiten nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die

Einnahmen mehr als € 30.000 betragen. Dieser Betrag stellt

aber eine Freigrenze dar, was bedeutet, dass bei

Überschreitung der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird.

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Der zweite Teil beschäftigt sich jetzt damit darzulegen,

wie im Verein eine Steuerpflicht aus einer

begünstigungsschädlichen Tätigkeit vermieden und

zumindest reduziert werden kann

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Ein großes Fest ohne Eintrittsgeld oder ein einmaliges

Vereinsfest, dass weniger als 24 Stunden dauert, zählt zu

den entbehrlichen Hilfsbetrieben. Randziffer 270

Vereinsrichtlinien sprechen von entgeltlichen

Festveranstaltungen, wenn das Entgelt wegfällt und die

Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, dann liegt ein

entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb können, für Zwecke der

Körperschaftsteuer, von den Einnahmen 20 % für

Eigenleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden,

damit wird in der Regel auch kein Gewinn mehr vorhanden

sein. Für die Umsatzsteuer gilt die Liebhabereivermutung

(Randziffer 463 Vereinsrichtlinien) und

Liebhabereivermutung bedeutet KEINE Umsatzsteuer.

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Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht

Beim Gastronomiebetrieb wird hinsichtlich der Einnahmen

die umsatzsteuerliche Freigrenze von € 30.000 zu beachten

sein. Solange die Einnahmen darunter bleiben, wird es

keine Umsatzsteuerpflicht geben. Freigrenze bedeutet aber,

dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag

umsatzsteuerpflichtig wird.

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Gastwirtpauschalierung

Für die Gewinne wird die Gewinnermittlung nach

Durchschnittssätzen sinnvoll sein (Randziffer 332

Vereinsrichtlinien). In den Einkommensteuerrichtlinien gibt

es in Randziffer 4287 ff. die Verordnung für

Gaststättengewerbe. In dieser Gewinnpauschalierung

könnte der Verein im Gastronomiebereich die steuerlichen

Verpflichtungen erfüllen, mit dem Vorteil einer

Arbeitserleichterung und der damit verbundenen

Kostenersparnis.

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Gastwirtpauschalierung

Diese Pauschalierung wird nur für jene Vereine gelten, die

nicht buchführungspflichtig sind und das ist bis zu einer

Einnahmenshöhe jährlich von € 400.000 gegeben. Daneben

gibt es für diese Pauschalierung, auf die jederzeit

gewechselt werden kann (Einkommensteuerrichtlinien

Randziffer 4272) eine Einstiegshürde, denn die

Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der letzte Umsatz

des vergangenen Jahres ohne Umsatzsteuer € 255.000,

mit Umsatzsteuer höchstens rund € 300.000 betragen hat.

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Gastwirtpauschalierung

Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass lediglich ein

Wareneingangsbuch zu führen ist

(Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4307) und von

einem Mindestgewinn von € 10.900 auszugehen ist. Wenn

dann noch der KöSt-Freibetrag gemäß § 23 KStG mit €

7.300 abgezogen wird, verbleibt ein zu versteuernder

Gewinn mit € 3.600, die daraus resultierende

Körperschaftsteuer beträgt dann schließlich € 900.

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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen

Bei der dritten Ausformung der begünstigungsschädlichen

Tätigkeit, nämlich beim Handel mit Waren, ist die

Steuervermeidung nur dadurch zu erreichen, wenn sich der

Handel nur auf Gegenstände bezieht, die mit dem

Vereinszweck zusammenhängen und kein nennenswerter

Gewinn erzielt wird (kostendeckender Verkaufspreis).

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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen

Bei der vierten Ausformung, den Anzeigenerlösen in

Druckwerken, führt die Steuervermeidung zu einer wirtschaftlich

gesehenen unsinnigen Reaktion: Wenn eine Festschrift

beispielsweise 20 Seiten hat und davon 10 Seiten Inserate sind,

dann wären die Anzeigenerlöse steuerpflichtig. Wenn die

Seitenanzahl insgesamt auf 40 erhöht wird, dann ist zwar keine

Steuerpflicht mehr gegeben, weil der Inseratenanteil nicht mehr als

25 % der Gesamtseitenanzahl beträgt, aber die Druckosten werden

höher. Man wird also zwischen der Versteuerung und den erhöhten

Druckkosten wählen müssen.

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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen

Ergebnis:

Bei der Gastronomietätigkeit ist die Gewinnpauschalierung

zu überlegen, beim großen Vereinsfest sollte man eher auf

das Eintrittsgeld verzichten oder das große Vereinsfest

zusammen mit dem Gastronomiebetrieb pauschalieren.

Beim Handel mit Waren sollte die Beschränkung auf

vereinsnahe Gegenstände erfolgen und bei den

Anzeigenerlösen aus Druckwerken wird abzuwägen sein,

ob die Steuervermeidung nicht höhere Druckkosten

verursacht.

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Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen

Zum Thema Zufallsgewinn:

 

Gugl Meeting, ehemals Österreichs größte

Leichtathletikveranstaltung jeweils an einem Sommerabend

im Linzer Stadion, im deutschen Sportfernsehen übertragen.

1990 Dauerregen, 4.000 Zuschauer, Verlust. 1996 16.000

Zuschauer, Gewinn, zufällig, weil Schönwetter.

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Freibetrag für Gewinne

In § 23 KöStG ist festgehalten, dass es einen jährlichen

Freibetrag für Gewinne in Höhe von 7.300,- gibt. Ein nicht

wirksam gewordener Freibetrag kann in einem Zeitraum von

10 Jahren verwendet werden. Wenn der Verein einen

Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit

Waren handelt und der Inseratenanteil in Druckwerken mehr

als 25 % beträgt, dann ist der damit erzielte Gewinn

körperschaftsteuerpflichtig und zwar nach Abzug eines

Freibetrages von € 7.300,00 pro Jahr. Der Steuersatz

beträgt 25 %.

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Freibetrag für Gewinne

Beispiel:

 

Der Gewinn beträgt 12.000

Freibetrag - 7.300

steuerpflichtiger Gewinn 4.700

Freibetrag des Vorjahres, wenn

bisher nicht verrechnet worden ist - 4.700

steuerpflichtiger Gewinn 0

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Kapitalertragsteuer

Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs.2

BAO können Zufallsgewinne entstehen. Unentbehrlich ist

der Hilfsbetrieb dann, wenn dieser ausschließlich aus der

Erfüllung des Vereinszweckes resultiert. Ein Beispiel dafür

ist die Sportveranstaltung beim Fußballverein. Wenn die

Einnahmen die Ausgaben überschreiten, wird dieser

Zufallsgewinn auf ein Sparbuch gelegt. Die Zinsen aus

dieser Tätigkeit, bezogen auf den unentbehrlichen

Hilfsbetrieb, sind Kest-frei.

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Umsatzsteuerpflicht einer Subvention?

Hier geht es um die Umsatzsteuerpflicht, für die ein

Leistungsaustausch Voraussetzung wäre. Der Verein

erbringt eine Leistung und erhält dafür eine Gegenleistung.

Wenn der Verein lediglich einen Mitgliedsbeitrag erhält,

oder einen echten Zuschuss (Subvention), dann gibt es

dafür keine innere Verknüpfung und damit ist die

Umsatzsteuerpflicht nicht gegeben (Rz. 430).

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Umsatzsteuerpflicht einer Subvention?

Wenn der Zuschussgeber an den Verein zahlt, um dem

Verein „das Leben zu erleichtern“, also keine

Gegenleistung erwartet, dann spricht man von einem

echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn

der Zuschussgeber eine Zweckbestimmung (zB. Abdeckung

der Betriebskosten) mit der Zahlung verbindet, ist nicht eine

innere Verknüpfung und keine Umsatzsteuerpflicht gegeben

(Rz. 445).

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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Dr. Grünberger

MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER

Linz/Steyr/Wien

Mail: [email protected]: +43 (0)50206-0