Derstrafrechtliche Schutz der überstaatlichen Hoheitsgewalt. (Rechtsvergleichende Untersuchungen...

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Derstrafrechtliche Schutz der überstaatlichen Hoheitsgewalt. (Rechtsvergleichende Untersuchungen zur Gesamten Strafrechtswissenschaft N. F. Heft 36) by WIEGAND CHRISTIAN PABSCH Review by: V. Götz Archiv des Völkerrechts, 15. Bd., 2. H. (1971), pp. 267-268 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798238 . Accessed: 12/06/2014 17:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.96 on Thu, 12 Jun 2014 17:06:46 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Derstrafrechtliche Schutz der überstaatlichen Hoheitsgewalt. (RechtsvergleichendeUntersuchungen zur Gesamten Strafrechtswissenschaft N. F. Heft 36) by WIEGANDCHRISTIAN PABSCHReview by: V. GötzArchiv des Völkerrechts, 15. Bd., 2. H. (1971), pp. 267-268Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798238 .

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Besprechungen 267

kerrecht gelten können (S. 19). Ein mög- liches Hindernis für die Einbeziehung von Staaten und als Staatsorgane han- delnden Individuen in den Kreis der Verpflichtungssubjekte völkerrechtlicher Strafnormen sieht der Verfasser in der Souveränität der Staaten, meint aber, die Staatensouveränität könne durch die Anwendung der Strafnormen nicht verletzt werden, da die Staaten selbst diese Normen schaffen müßten (S. 32 ff.)- Er bejaht die rechtstheoreti- sche Möglichkeit der strafrechtlichen Zu- rechnung von durch Staatsorgane be- gangenen Handlungen an die handeln- den Individuen und die Möglichkeit der Strafbarkeit von Personenverbänden.

Die anschließende Untersuchung, ob die Staaten von der im Völkerrecht ge- gebenen Möglichkeit zur Schaffung von Strafnormen Gebrauch gemacht haben, führt zu dem Ergebnis, daß dies mit Ausnahme der in dem Truppenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und den westlichen Aliierten von 1952/54 - der zudem inzwischen (mit dem i.Juli 1963) außer Kraft getreten ist - vereinbarten Strafnormen zum Schutz der Stationierungstruppen nicht geschehen ist (S. 109 f.).

Der Aufbau der Arbeit ist besonders gelungen. Er bietet Raum für alle zu er- örternden Probleme und läßt den Leser an den klaren Gedankengängen des Ver- fassers teilnehmen. Dem Ergebnis, daß dem geltenden Völkerrecht keine Straf- normen im definierten Sinne angehören, ist zuzustimmen. Angesichts dieses nega- tiven Resultats erhebt sich allerdings die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, den Begriff des völkerrechtlichen Straf- rechts weiter zu fassen, um auf diese Weise die Erörterung völkerrechtlicher Probleme, die strafrechtlicher Natur sind und auch zumindest dem Begriff des Strafrechts angehören, zu ermögli- chen; dies um so mehr, als die Bemü- hungen der Vereinten Nationen um Ein- führung völkerrechtlicher Strafnormen im engeren Sinne (dazu S. 174 ff.) ge- zeigt haben, welche Widerstände einer solchen Einführung auch in Zukunft ent- gegenstehen werden.

Die Arbeit ist dogmatisch fundiert, enthält eine im gewählten Rahmen er- schöpfende und - wie von v. Münch an- läßlich der Besprechung des Buches von E. Thormeyerofi, Personal Responsibi- lity and the Law of Nations (Archiv des Völkerrechts Bd. 11 [1963/64] S. 254) bereits hervorgehoben - wohlabgewoge- ne Erörterung aller Rechtsfragen sowie stets im Rahmen des beim gegenwärti- gen Stande des Völkerrechts Realisier- baren sich haltende Vorschläge de lege ferenda. Ihr Wert wird durch die ihr beigefügte ausführliche Bibliographie noch erhöht. Dr. J. Neubauer,

Frankfurt a. M.

WIEGAND CHRISTIAN PABSCH: Der strafrechtliche Schutz der überstaatlichen Ho- heitsgewalt. (Rechtsvergleichen- de Untersuchungen zur Gesamten Straf rechtswissenschaft N. F. Heft 36) Bonn: Röhrscheid Verlag. 1965. 212 S.

Die vom europäischen Gemeinschafts- recht auf die Wissenschaft ausgeübte At- traktion hat auch die Strafjuristen er- reicht. An sie stellt der Gemeinsame Markt zwei Probleme: einmal müssen Strafbestimmungen, etwa aus den Be- reichen des Wettbewerbs- oder des Zoll- rechts, in den Kreis der sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Mark- tes auswirkenden und damit der Harmo- nisierung bedürftigen Rechtsvorschriften einbezogen werden, zum anderen - und dies allein ist das Thema der Untersu- chung von Pabsch - geht es um den strafrechtlichen Schutz der Gemeinschaf- ten selbst. Wie wenig diese vor straf- baren Manipulationen gefeit sind, zei- gen die bekannten Affären um die Schrottausgleichskasse und den Europä- ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Pabsch belegt im 2. Hauptteil »Der Schutz der über- staatlichen Hoheitsgewalt im geltenden Strafrecht« (S. 111-159), daß nach dem deutschen Strafrecht zwar »private« Rechtsgüter, also insbesondere das Ver- mögen der Gemeinschaften, Schutz ge- nießen, daß aber die Bestimmungen

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zum Schütze des Staates und seiner Or- gane zum großen Teil auf die Gemein- schaften nicht anwendbar sind - eine Lücke, die wohl bei den Bestimmungen über aktive und passive Bestechung (de- ren Anwendung am Beamtenbegriff des § 359 StGB scheitert) besonders fühlbar ist. Pabsch untersucht nicht die Rechts- lage in den übrigen EWG-Staaten. Da- bei wäre gerade im Hinblick auf den Brüsseler Sitz insbesondere eine Unter- suchung des belgischen Rechts wichtig. Eine Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte unter Vernachlässigung der im i . Hauptteil breit angelegten, sich aber positivrechtlich nicht stellenden und vom Verfasser auch nicht eigentlich als rechtspolitische, sondern eher als »dog- matische« gestellten Frage nach dem »Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz der Europäischen Gemeinschaften« (S. 21 bis 110) hätte das Verdienst der Ab- handlung noch erhöht.

Zu begrüßen ist, daß der Verfasser im 3. Hauptteil über »Grundfragen eines neuen Strafrechts zum Schütze der über- staatlichen Hoheitsgewalt« (S. 160-201) mutig zu einer strafrechtspolitischen Konzeption seiner Frage vorstößt. Da- bei gelingt es ihm, seine zunächst den Anschein des Integrationsmaximalismus erweckende These, die Gemeinschaften selbst müßten Inhaber eines das mate- rielle Strafrecht wie die Strafgerichts- barkeit umfassenden »subjektiven Straf- rechts« (ius puniendi) bei deliktischen Verletzungen ihrer Rechtsgüter sein, zu einem ausgewogenen Vorschlag auszuge- stalten, wonach die materiellen Straf- normen zum Schütze der Gemeinschaft in einer Konvention der Mitgliedstaaten geschaffen und verfahrensrechtlich ein Rechtszug von nationalen Gerichten zu einer europäischen dritten (Revisions-) Instanz errichtet werden sollte. Das mag der Zeit weit vorauseilen, stellt aber einen beachtenswerten Beitrag zu einer Frage dar, in der die praktischen An- sätze (die Kommission arbeitet seit 1962 an Konventionsentwürfen betr. »Ermitt- lung und Ahndung von Verstößen ge- gen EWG-Maßnahmen« und »Die straf- rechtliche Stellung der Beamten der eu-

ropäischen Gemeinschaften«; s. Sonder- beilage zum Bulletin 8-1966 der EWG, S. 17) noch bescheiden sind.

Prof. Dr. V. G ö t z , Göttingen

SIEGRID KRÜLLE: Die völker- rechtlichen Aspekte des Oder-Neiße-Problems. (Schrif- ten zum Völkerrecht Band 10) Ber- lin: Duncker & Humblot 1970, 391 S.

Mit seinem zwanzig Seiten umfassen- den Literaturverzeichnis liefert das Buch selbst den Beweis dafür, daß die Litera- tur zum Oder-Neiße-Problem sehr um- fangreich ist. In einer solchen Situation kann niemand hoffen, ein Buch zu schrei- ben, das alles bisher Veröffentlichte zur Makulatur macht. Daß die Autorin dies von vornherein gar nicht versuchte, ist bereits ein erster Vorzug ihres Werkes. Sie beschränkt sich aber andererseits auch nicht auf eine Sammlung und Kategori- sierung des bisher Geschriebenen. Was ihr Bemühen auszeichnet ist das weite Ausholen, das Vorgehen auf breiter Front, mit dem das gesamte schwierige Terrain in sorgfältiger Kleinarbeit nach wohldurchdachtem Plan untersucht wird. So erreicht sie etwas, was zu erreichen heute immer schwieriger wird und was einem Autor meistens nur noch mit Vor- behalten bestätigt werden kann: die Vollständigkeit.

Zur Vollständigkeit der Behandlung des Oder-Neiße-Problems gehört es, daß Aussagen über das Verhältnis von Poli- tik und Recht gemacht und begründet werden. Wer der Meinung ist, Deutsch- land und die Deutschen seien wegen der Verbrechen des Hitler-Regimes zur »rückhaltlosen Anerkennung der Kriegs- folgen« verpflichtet (so Golo Mann, Der verlorene Krieg und die Folgen, in: Be- standsaufnahme. Eine deutsche Bilanz 1962, 1962, S. 29), braucht sich selbst- verständlich über das Oder-Neiße-Pro- blem keine Gedanken zu machen. Für den Juristen stellt sich dann allerdings die Frage, wie eine Völkerrechtsordnung aussieht, die auf solchen Prinzipien auf- baut. Die Autorin geht dieser Frage

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