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  • Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum

    Erhaltungsaufwand

    1. Quellennachweise

    IDW ERS IFA 1 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebuden

    WP-Praxis 02/2014 S. 37 ff. WP/StB Klaus Wiechers, Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und

    Herstellungskosten bei Gebuden (zitiert WP Praxis)

    IDW Fachnachrichten 03/2014 S. 246 ff WP StB Dr. Ute Stiebler, IDW Stellungnahme zu IDW RS IFA

    1 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebuden in der Handelsbilanz

    (zitiert IDW FN)

    Beckscher Bilanzrechtskommentar insbesondere 255 HGB

    BMF-Schreiben vom 18.07.2003 IV C 3

    2. Kernaussagen

    Bauliche Manahmen im Sinne einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung sind als

    nachtrgliche Herstellungskosten aktivierungspflichtig.

    Das Kriterium wesentliche Verbesserung muss eine Verbesserung des gesamten

    Vermgensgegenstandes umfassen, reine Modernisierungsmanahmen sind regelmig unabhngig

    von Ihrer betragsmigen Grenordnung Erhaltungsaufwand.

    Fhren bauliche Manahmen (insbesondere auch im energetischen Bereich) zu einem sogenannten

    Standardsprung betreffend mehrerer wesentlicher Teilbereiche, liegt in der Regel gleichfalls eine

    wesentliche Verbesserung des ursprnglichen Zustandes vor.1

    3. Aktivierungsvoraussetzungen (rechtlicher Hintergrund)

    Nach 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren wenn eine der

    folgenden Voraussetzungen erfllt sind:

    - Herstellung eines Vermgensgegenstandes

    - Erweiterung eines Vermgensgegenstandes

    - Wesentliche Verbesserung eines Vermgensgegenstandes, die ber dessen ursprnglichen

    Zustand hinausgeht2.

    1 WP-Praxis, S. 37

    2 IDW FN, S. 247

  • Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand

    4. Herstellung eines Vermgensgegenstandes

    Die Herstellung eines neuen Vermgensgegenstandes ist in der durzufhrenden Abgrenzungsprfung

    zum Erhaltungsaufwand meist unproblematisch.

    Bauliche Manahmen an einem bestehenden Bauwerk sind hierunter zu subsumieren, wenn

    wesentliche Bauwerksteile durch Verschlei oder andere Einflsse (z.B. Brand, Hochwasser oder

    Sturm) so sehr abgenutzt waren, dass die Anlage unbrauchbar geworden ist (technischer

    Vollverschlei) und durch die vorgenommenen Manahmen unter Verwendung der noch nutzbaren

    Teile ein neues Bauwerk hergestellt wird3.

    Voraussetzung ist, dass Bauwerk aus bautechnischer Sicht als neu anzusehen ist, als dass alle

    verschlissenen Teile ersetzt werden, die fr die Nutzungsdauer des Bauwerkes bestimmend sind.

    Demzufolge ist von einer Herstellung eines neuen Bauwerkes nur bei schweren Substanzschden

    (z.B. Fundamente, tragende Wnde, Geschossdecken oder Dachkonstruktionen) auszugehen.4

    Neben technischen Vollverschlei kommt auch wirtschaftlicher Vollverschlei in Betracht (Gebude

    ist in seiner bisherigen Funktion nicht mehr nutzbar und wesentliche verbrauchte Teile werden

    ersetzt)

    Beispiel:

    Die A eG ist Eigentmerin einer Stahltrgerhalle. Aufgrund von Korrosion sind die Stahltrger

    verschlissen und die Standfestigkeit gefhrdet. Die Betonfundamente sind in einem noch

    sehr guten Zustand. Das Unternehmen beschliet auf die bestehenden Fundamente eine

    neue Halle zu errichten.

    In diesem Fall handelt es sich um die Herstellung eines neuen Gebudes. Durch den

    Verschlei der Stahltrger ist die Halle unbrauchbar geworden. Ebenso ist die neu errichtete

    Halle als neues Gebude anzusehen. Die Wiederverwendung der bereits bestehenden

    Fundamente hat auf die Zuordnung zum Neubau keinen Einfluss, da alle verschlissenen

    Bauteile die fr die Nutzungsdauer bestimmend sind ausgetauscht wurden.

    Weiteres Beispiel:

    o Brandschden und anschlieende Wiederherstellung (Teilzerstrung) fhren zu

    Herstellungskosten

    5. Erweiterung eines Vermgensgegenstandes

    Erweiterungen fhren zu einer Substanzvermehrung (Aufstockung, Anbau, Vergrerung der

    nutzbaren Flche). Diese Aufwendungen sind als Herstellungskosten zu aktivieren.

    Werden jedoch selbststndig verwertbare Anlagen geschaffen (PV-Anlagen, BHKW), stellen diese

    eigene zu aktivierende Vermgensgegenstnde dar.

    3 IDW ERS IFA 1, Nr. 2.1

    4 WP Praxis, S. 38

  • Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand

    6. Wesentliche Verbesserung ber den ursprnglichen Zustand hinaus

    Der ursprngliche Zustand wird grundstzlich definiert als der Zustand, mit dem das Unternehmen

    den Vermgensgegenstand in sein Vermgen aufgenommen hat (Zustand zum Zeitpunkt der

    Anschaffung oder Herstellung). Wurden nachtrgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

    aktiviert ist aufgrund der Vernderungen der Zustand nach der Investition magebend.

    Ebenso sind Substanzverluste (durch Abbruch, Brand oder Hochwasser) zu verzeichnen, so gilt

    insoweit der Zustand nach Substanzverlust als ursprnglicher Zustand.

    Eine wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn ber eine substanzerhaltende Instandhaltung

    hinaus, die Gebrauchsmglichkeit (Nutzungspotenzial) im Ganzen deutlich erhht wird.5

    Eine wesentliche Verbesserung muss den Vermgensgenstand im Ganzen betreffen. Eine

    Verbesserung nur von Teilen fhrt daher immer zu Instandhaltungsaufwand (z.B.

    Modernisierungsmanahmen in einem Teil eines Gebudes, auch bei Werterhhungen.

    Beispiel:

    In einem Verwaltungsgebude wird die alte Heizungsanlage entfernt und durch die Abwrme

    aus der unternehmenseigenen Biogasanlage ersetzt. Im Rahmen dieser Manahme wird auch

    eine raumindividuelle Temperaturregelung eingebaut.

    Trotz der deutlichen Verbesserung in Richtung Arbeitsplatzkomfort handelt es sich

    handelsrechtlich um einen funktionsgleichen Austausch (Heizung alt gegen Heizung neu). Die

    gesamten Kosten sind daher als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln.

    7. Besonderheit Stallausrstungen bei landwirtschaftlichen Unternehmen

    In der Landwirtschaft stellt sich derzeit die Frage, ob es sich bei notwendigen Umbauten in den

    Stallanlagen aufgrund EU-rechtlicher Normen um Instandhaltungsaufwand oder

    aktivierungspflichtige Herstellungskoten handelt. Da die alten Stalleinbauten in Ihrer

    ursprnglichen Bestimmung nicht mehr nutzbar sind, liegt hier ein sogenannter wirtschaftlicher

    Vollverschlei vor. Also sind die neuen Einbauten als Betriebsvorrichtung zu aktivieren und die

    alten Stalleinbauten als Anlagenabgang zu erfassen.

    5 IDW ERS IFA 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2

  • Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand

    8. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

    Die Abgrenzung ob es sich um Herstellungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen handelt stellt

    sich insbesondere dann, wenn bereit kurze Zeit nach dem Erwerb oder der Fertigstellung erhebliche

    Aufwendungen in den Vermgensgegenstand flieen.

    Herstellungskosten liegen nur dann vor, wenn die Manahmen die o.g. Anforderungen erfllen.

    Jedoch ist aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges zwischen Abschaffung und Sanierung, dass

    die Aufwendungen nicht nur den Zustand erhalten, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt erheblicher

    Bedarf an Manahmen zur Substanzerhaltung vorlag. Insbesondere dann, wenn im Verhltnis zum

    Kaufpreis hohe Aufwendungen vorliegen kann man in der Regel davon ausgehen, dass es sich um

    Herstellungskosten handelt.

    9. Besonderheiten bei beweglichen Vermgensgegenstnden

    Bei beweglichen Anlagevermgen stellt sich die Frage insbesondere bei zusammengesetzten

    Vermgensgegenstnden (z.B. PC mit Drucker, Tastatur und Monitor). Wird dort lediglich ein

    defekter Bestandteil ausgetauscht, ist von Instandhaltungsaufwand auszugehen. Erfolgt jedoch mit

    dem Austausch eine wesentliche Verbesserung des Vermgensgenstandes liegen Herstellungskosten

    vor. Zu beachten ist, dass bei einer solchen Nachaktivierung der Abgang des defekten Gertes als

    Teilabgang aus dem Anlagevermgen zu bercksichtigen ist und die Nutzungsdauer nach der

    Aktivierung neu zu mitteln ist.6

    Die Betrachtung von Anbauteilen fr Maschinen ist oftmals nicht eindeutig, ob es sich um einen

    eigenen Vermgensgegenstand oder einen Bestandteil eines anderen Vermgensgenstandes

    handelt. Sind die Anbauteile einer bestimmten Maschine zwingend zugeordnet (Anbauteil lsst sich

    nur an einem bestimmten Typ anbringen und ist in dem Unternehmen nur ein solches vorhanden z.B.

    Spezialschaufel fr einen bestimmten Teleskoplader) ist dieses zwingend als Anschaffungskosten zu

    dem Hauptgert zu aktivieren. Fr die Beurteilung ob es sich bei einer Neuanschaffung des

    Anbauteiles um Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten handelt ist dann wieder auf die obigen

    Ausfhrungen zurckzugreifen.

    Handelt es sich um Anbauteile die an mehrere, im Unternehmen vorhandene Gerte angebracht

    werden knnen (z.B. Schiebeschild welches an mehrere Traktorentypen passt), kann man von einer

    selbststndigen Nutzbarkeit ausgehen und eine eigene Aktivierung durchfhren. Der Ersatz eines

    solchen Anbauteiles stellt dann einen Anlagenabgang mit einer Neuinvestition dar.

    6 EStR 7.2

  • Die Abgre