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Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum
Erhaltungsaufwand
1. Quellennachweise
IDW ERS IFA 1 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebuden
WP-Praxis 02/2014 S. 37 ff. WP/StB Klaus Wiechers, Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und
Herstellungskosten bei Gebuden (zitiert WP Praxis)
IDW Fachnachrichten 03/2014 S. 246 ff WP StB Dr. Ute Stiebler, IDW Stellungnahme zu IDW RS IFA
1 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebuden in der Handelsbilanz
(zitiert IDW FN)
Beckscher Bilanzrechtskommentar insbesondere 255 HGB
BMF-Schreiben vom 18.07.2003 IV C 3
2. Kernaussagen
Bauliche Manahmen im Sinne einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung sind als
nachtrgliche Herstellungskosten aktivierungspflichtig.
Das Kriterium wesentliche Verbesserung muss eine Verbesserung des gesamten
Vermgensgegenstandes umfassen, reine Modernisierungsmanahmen sind regelmig unabhngig
von Ihrer betragsmigen Grenordnung Erhaltungsaufwand.
Fhren bauliche Manahmen (insbesondere auch im energetischen Bereich) zu einem sogenannten
Standardsprung betreffend mehrerer wesentlicher Teilbereiche, liegt in der Regel gleichfalls eine
wesentliche Verbesserung des ursprnglichen Zustandes vor.1
3. Aktivierungsvoraussetzungen (rechtlicher Hintergrund)
Nach 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfllt sind:
- Herstellung eines Vermgensgegenstandes
- Erweiterung eines Vermgensgegenstandes
- Wesentliche Verbesserung eines Vermgensgegenstandes, die ber dessen ursprnglichen
Zustand hinausgeht2.
1 WP-Praxis, S. 37
2 IDW FN, S. 247
Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand
4. Herstellung eines Vermgensgegenstandes
Die Herstellung eines neuen Vermgensgegenstandes ist in der durzufhrenden Abgrenzungsprfung
zum Erhaltungsaufwand meist unproblematisch.
Bauliche Manahmen an einem bestehenden Bauwerk sind hierunter zu subsumieren, wenn
wesentliche Bauwerksteile durch Verschlei oder andere Einflsse (z.B. Brand, Hochwasser oder
Sturm) so sehr abgenutzt waren, dass die Anlage unbrauchbar geworden ist (technischer
Vollverschlei) und durch die vorgenommenen Manahmen unter Verwendung der noch nutzbaren
Teile ein neues Bauwerk hergestellt wird3.
Voraussetzung ist, dass Bauwerk aus bautechnischer Sicht als neu anzusehen ist, als dass alle
verschlissenen Teile ersetzt werden, die fr die Nutzungsdauer des Bauwerkes bestimmend sind.
Demzufolge ist von einer Herstellung eines neuen Bauwerkes nur bei schweren Substanzschden
(z.B. Fundamente, tragende Wnde, Geschossdecken oder Dachkonstruktionen) auszugehen.4
Neben technischen Vollverschlei kommt auch wirtschaftlicher Vollverschlei in Betracht (Gebude
ist in seiner bisherigen Funktion nicht mehr nutzbar und wesentliche verbrauchte Teile werden
ersetzt)
Beispiel:
Die A eG ist Eigentmerin einer Stahltrgerhalle. Aufgrund von Korrosion sind die Stahltrger
verschlissen und die Standfestigkeit gefhrdet. Die Betonfundamente sind in einem noch
sehr guten Zustand. Das Unternehmen beschliet auf die bestehenden Fundamente eine
neue Halle zu errichten.
In diesem Fall handelt es sich um die Herstellung eines neuen Gebudes. Durch den
Verschlei der Stahltrger ist die Halle unbrauchbar geworden. Ebenso ist die neu errichtete
Halle als neues Gebude anzusehen. Die Wiederverwendung der bereits bestehenden
Fundamente hat auf die Zuordnung zum Neubau keinen Einfluss, da alle verschlissenen
Bauteile die fr die Nutzungsdauer bestimmend sind ausgetauscht wurden.
Weiteres Beispiel:
o Brandschden und anschlieende Wiederherstellung (Teilzerstrung) fhren zu
Herstellungskosten
5. Erweiterung eines Vermgensgegenstandes
Erweiterungen fhren zu einer Substanzvermehrung (Aufstockung, Anbau, Vergrerung der
nutzbaren Flche). Diese Aufwendungen sind als Herstellungskosten zu aktivieren.
Werden jedoch selbststndig verwertbare Anlagen geschaffen (PV-Anlagen, BHKW), stellen diese
eigene zu aktivierende Vermgensgegenstnde dar.
3 IDW ERS IFA 1, Nr. 2.1
4 WP Praxis, S. 38
Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand
6. Wesentliche Verbesserung ber den ursprnglichen Zustand hinaus
Der ursprngliche Zustand wird grundstzlich definiert als der Zustand, mit dem das Unternehmen
den Vermgensgegenstand in sein Vermgen aufgenommen hat (Zustand zum Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung). Wurden nachtrgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
aktiviert ist aufgrund der Vernderungen der Zustand nach der Investition magebend.
Ebenso sind Substanzverluste (durch Abbruch, Brand oder Hochwasser) zu verzeichnen, so gilt
insoweit der Zustand nach Substanzverlust als ursprnglicher Zustand.
Eine wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn ber eine substanzerhaltende Instandhaltung
hinaus, die Gebrauchsmglichkeit (Nutzungspotenzial) im Ganzen deutlich erhht wird.5
Eine wesentliche Verbesserung muss den Vermgensgenstand im Ganzen betreffen. Eine
Verbesserung nur von Teilen fhrt daher immer zu Instandhaltungsaufwand (z.B.
Modernisierungsmanahmen in einem Teil eines Gebudes, auch bei Werterhhungen.
Beispiel:
In einem Verwaltungsgebude wird die alte Heizungsanlage entfernt und durch die Abwrme
aus der unternehmenseigenen Biogasanlage ersetzt. Im Rahmen dieser Manahme wird auch
eine raumindividuelle Temperaturregelung eingebaut.
Trotz der deutlichen Verbesserung in Richtung Arbeitsplatzkomfort handelt es sich
handelsrechtlich um einen funktionsgleichen Austausch (Heizung alt gegen Heizung neu). Die
gesamten Kosten sind daher als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln.
7. Besonderheit Stallausrstungen bei landwirtschaftlichen Unternehmen
In der Landwirtschaft stellt sich derzeit die Frage, ob es sich bei notwendigen Umbauten in den
Stallanlagen aufgrund EU-rechtlicher Normen um Instandhaltungsaufwand oder
aktivierungspflichtige Herstellungskoten handelt. Da die alten Stalleinbauten in Ihrer
ursprnglichen Bestimmung nicht mehr nutzbar sind, liegt hier ein sogenannter wirtschaftlicher
Vollverschlei vor. Also sind die neuen Einbauten als Betriebsvorrichtung zu aktivieren und die
alten Stalleinbauten als Anlagenabgang zu erfassen.
5 IDW ERS IFA 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2
Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand
8. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Die Abgrenzung ob es sich um Herstellungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen handelt stellt
sich insbesondere dann, wenn bereit kurze Zeit nach dem Erwerb oder der Fertigstellung erhebliche
Aufwendungen in den Vermgensgegenstand flieen.
Herstellungskosten liegen nur dann vor, wenn die Manahmen die o.g. Anforderungen erfllen.
Jedoch ist aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges zwischen Abschaffung und Sanierung, dass
die Aufwendungen nicht nur den Zustand erhalten, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt erheblicher
Bedarf an Manahmen zur Substanzerhaltung vorlag. Insbesondere dann, wenn im Verhltnis zum
Kaufpreis hohe Aufwendungen vorliegen kann man in der Regel davon ausgehen, dass es sich um
Herstellungskosten handelt.
9. Besonderheiten bei beweglichen Vermgensgegenstnden
Bei beweglichen Anlagevermgen stellt sich die Frage insbesondere bei zusammengesetzten
Vermgensgegenstnden (z.B. PC mit Drucker, Tastatur und Monitor). Wird dort lediglich ein
defekter Bestandteil ausgetauscht, ist von Instandhaltungsaufwand auszugehen. Erfolgt jedoch mit
dem Austausch eine wesentliche Verbesserung des Vermgensgenstandes liegen Herstellungskosten
vor. Zu beachten ist, dass bei einer solchen Nachaktivierung der Abgang des defekten Gertes als
Teilabgang aus dem Anlagevermgen zu bercksichtigen ist und die Nutzungsdauer nach der
Aktivierung neu zu mitteln ist.6
Die Betrachtung von Anbauteilen fr Maschinen ist oftmals nicht eindeutig, ob es sich um einen
eigenen Vermgensgegenstand oder einen Bestandteil eines anderen Vermgensgenstandes
handelt. Sind die Anbauteile einer bestimmten Maschine zwingend zugeordnet (Anbauteil lsst sich
nur an einem bestimmten Typ anbringen und ist in dem Unternehmen nur ein solches vorhanden z.B.
Spezialschaufel fr einen bestimmten Teleskoplader) ist dieses zwingend als Anschaffungskosten zu
dem Hauptgert zu aktivieren. Fr die Beurteilung ob es sich bei einer Neuanschaffung des
Anbauteiles um Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten handelt ist dann wieder auf die obigen
Ausfhrungen zurckzugreifen.
Handelt es sich um Anbauteile die an mehrere, im Unternehmen vorhandene Gerte angebracht
werden knnen (z.B. Schiebeschild welches an mehrere Traktorentypen passt), kann man von einer
selbststndigen Nutzbarkeit ausgehen und eine eigene Aktivierung durchfhren. Der Ersatz eines
solchen Anbauteiles stellt dann einen Anlagenabgang mit einer Neuinvestition dar.
6 EStR 7.2
Die Abgre