Die Genossenschaft - eine lebendige Rechtsform

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Die Genossenschaft - eine lebendige Rechtsform

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Die Genossenschaft ist eine lebendige Rechtsform

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1. Einführung 3

2. Was ist eine Genossenschaft? 3

3. Grundsätze und genossenschaftliche Werte 3

4. Förderung der Mitglieder 4

5. Aufsicht über Genossenschaften 5

6. Organe der Genossenschaft 56.1 Die Vollversammlung 56.2 Der Verwaltungsrat 56.3 Das Kontrollorgan 6

7. Statut der Genossenschaft 6

8. Gründung der Genossenschaft 7

9. Verschiedene Arten von Genossenschaften 7

Inhalt

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1. EinführungGenossenschaften sind in Südtirol in nahezu allen Bereichen und Branchen zu finden und spielen im heimischen Wirtschafts- und Sozialleben eine wichtige Rolle. Besonders in den letzten Jahren sind im Bereich Energieversorgung, Wohnbau, Arbeitseingliederung und Sozialdienst leistungen viele neue Genossenschaften gegründet worden.

Am Ende des Jahres 2009 waren im Landesgenossenschaftsregister insgesamt 933 Genossenschaften eingetragen. Ihnen gehören insgesamt rund 160.000 Mitglieder an, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Mitgliedschaft bei mehreren Genos senschaften möglich ist. Jeder dritte bzw. vierte Bürger Südti-rols ist somit Mitglied und damit Miteigentümer einer Genossenschaft.

2. Was ist eine Genossenschaft? Eine Genossenschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen (natürliche und juristische), die gemeinschaftlich eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, die sie alleine nur schwer oder überhaupt nicht bewerkstelligen könnten. „Was dem Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele!“ (Zitat von Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888), Sozialreformer und Gründer der Genossenschafts-bewegung). Auf dieser Erkenntnis beruht die Genossenschaftsidee. Gemeinsam mit anderen Perso-nen, welche die gleichen wirtschaftlichen Interessen verfolgen, ist es einfacher ein wirtschaftliches Problem zu lösen oder eine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten als alleine.

Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Nicht das Kapital, sondern der Mensch steht bei Ge nossenschaften im Mittelpunkt, d.h. es geht nicht um Gewinnmaximierung, sondern um die wirtschaftliche Förderung und gegenseiti-ge Unterstützung der Mitglieder. Das be deutet, dass für die Mitglieder der Genossenschaft bessere Be-dingungen (Preis, Entlohnung, Lebensbedingungen) geschaffen werden sollen. Genossenschaften ar-beiten kostendeckend, was nicht ausschließt, dass sie Gewinne erwirtschaften. Die erzielten Gewinne dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden, sondern sollen dazu dienen, den statutarischen Förderauftrag bestmöglich zu erfüllen und den Fortbestand der Genossenschaft langfristig zu sichern.

3. Grundsätze und genossenschaftliche WerteDie Genossenschaft ist von den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwor-tung geprägt. Viele Genossenschaften sind aus der Not heraus oder aufgrund eines aktuellen Bedürf-nisses entstanden. Demnach bieten Genossenschaften eine Hilfe zur Selbsthilfe. Voraussetzung hierfür sind Selbst- und Mitbestimmung sowie die Eigeninitiative. Jeder Einzelne trägt mit seinen Fähigkeiten, Kapazitäten und seinem Wissen zur Leistungsfähigkeit der ganzen Gemeinschaft bei. Entsprechend dem Identitätsprinzip sind die Mitglieder gleichzeitig Miteigentümer (Kapitalgeber), Entscheidungsträ-ger (Vollversammlung) und auch Geschäftspartner (Kunde bzw. Lieferant).

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Weitere für Genossenschaften charakteristische Grundsätze, die diese Unternehmensform attraktiv machen, sind: freiwillige und offene Mitgliedschaft (Prinzip der offenen Tür), demokratische Entschei-dungsfindung durch die Mitglieder, Selbständigkeit, Unabhängigkeit, Gleichheit (gleiches Stimmrecht der Mitglieder) und Solidarität. Genossenschaften gehören ihren Mitgliedern und deren Wirtschaften ist auf Nachhaltigkeit angelegt. Als starke Gemeinschaft bewähren sich Genossenschaften vor allem in schwierigen Zeiten. Die ständige Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und die genossenschaftsspe-zifischen Werte machen den besonderen „Genossenschaftsgeist“ aus, der dem genossenschaftlichen Unternehmen eine höhere Stabilität verleiht.

4. Förderung der MitgliederEine Genossenschaft kann praktisch jede unternehmerische Tätigkeit ausüben, sofern nicht Gewinn-spekulation sondern der genossenschaftliche Förderauftrag (Member Value) im Vordergrund steht. Der Erfolg ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Ge-schäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Laut Art. 2511 des Zivilgesetzbuches sind Ge-nossenschaften Gesellschaften mit veränderlichem Kapital und mit Ausrichtung auf Gegenseitigkeit (Mutualität). Die Genossenschaft muss in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ihre Tätigkeit zwingend auf die gegenseitige Förderung ihrer Mitglieder ausrichten. Der Gegenseitigkeitscharakter einer Ge-nossenschaft kommt dadurch zum Ausdruck, wenn die sogenannten Mutualitätsklauseln in ihrem Sta-tut verankert sind und befolgt werden. Es sind dies folgende vier Bestimmungen:

a. begrenzte Verzinsung und Aufwertung des Genossenschaftskapitals

b. Unteilbarkeit der Rücklagen

c. Einzahlung des Restvermögens bei Auflösung in den Mutualitätsfonds

d. Überweisung eines Teils des jährlichen Gewinns an den Mutualitätsfonds

Aufgrund des Gesetzes Nr. 59/92 ist jede Genossenschaft verpflichtet, jährlich 3% des ausgewiesenen Gewinnes dem „Wechselseitigen Fonds (Mutualitätsfonds) zur Unterstützung und Entwicklung des Ge-nossenschaftswesens“ abzuführen. Bei Auflösung der Genossenschaft fließt das nach Deckung aller Schulden und Rückzahlung der Geschäftsanteile verbleibende Restkapital in den Mutualitätsfonds.

Damit die Genossenschaften die geltenden steuerrechtlichen Begünstigungen voll in Anspruch neh-men können, müssen sie ihre Tätigkeit vorwiegend zugunsten der Mitglieder abwickeln. Die im Art. 2513 des Zivilgesetzbuches festgelegte vorwiegende Mitgliederförderung (Prävalenz) wird erreicht, wenn die Genossenschaft mehr als 50% der im Statut verankerten Aufgaben mit den Mitgliedern ab-wickelt. Genossenschaften mit vorwiegendem Mitgliedergeschäft (societá cooperative a mutualitá prevalente) werden im Genossenschaftsregister in einer eigenen Sektion eingetragen. Bei diesen Ge-nossenschaften sind aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen 70% des Gewinnes steuerfrei (im Gegensatz zu den Genossenschaften mit nicht vorwiegendem Mitgliedergeschäft, bei denen lediglich 30% des Gewinnes steuerfrei sind).

Besondere zivilrechtliche Vorschriften betreffend Genossenschaften sind im Buch V, Titel VI des Zivil-gesetzbuches (Artikel 2511 bis 2545-octiesdecies ) enthalten.

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5. Aufsicht über GenossenschaftenIm Art. 45 der italienischen Verfassung ist festgeschrieben, dass der Staat die soziale Funktion des Genossenschaftswesens anerkennt, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwe-cke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung. Alle Genossenschaften unterliegen der periodischen Kontrolle. Die sog. ordentlichen Revisionen, die in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt werden, dienen nicht nur der Überprüfung der Einhaltung aller vorgesehenen Rechtsvorschriften, sondern dienen auch der Beratung der Verantwortlichen in den Ge-nossenschaften.

Der Raiffeisenverband Südtirol erfüllt als Genossenschaft zweiten Grades mannigfache Funktionen für die angeschlossenen Mitgliedsgenossenschaften. Seit seiner Gründung im Jahr 1960 hat dieser die Aufgabe der Vertretung, des Schutzes, der Beratung, der Betreuung und der Förderung der Mitglieds-genossenschaften und im Besonderen auch den gesetzlichen Auftrag der Überwachung (Genossen-schaftsrevision) derselben.

6. Organe der GenossenschaftDie Genossenschaft hat in der Regel folgende drei Organe:

a. die Vollversammlung,

b. das Verwaltungsorgan und

c. das Kontrollorgan (Aufsichtsrat).

6.1 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die oberste willensbildende Instanz der Genossenschaft und wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. In der Vollversammlung üben die Mitglieder die Rechte aus, die ihnen laut Gesetz und Statut zustehen. Die ordentliche Vollversammlung wählt den Verwaltungsrat und das Kontrollorgan und trifft grundlegende, richtungsweisende Entscheidungen. Sie muss mindestens einmal im Jahr nach Beendigung des Geschäftsjahres einberufen werden, um den Jahresabschluss zu genehmigen. Die außerordentliche Vollversammlung (in Anwesenheit eines Notars) ist hingegen für die Änderung der Statuten, für die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Genossen-schaften und die Auflösung der Genossenschaft zuständig.

6.2 Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat (auch Vorstand bezeichnet), welcher von der Vollversammlung für drei Jahre ge-wählt wird, leitet die Genossenschaft und ist mit weitgehendsten Befugnissen für die Geschäftsführung ausgestattet. Dieser führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus und setzt sie um. Der Verwaltungs-rat besteht in der Regel aus mehreren Personen (mehrheitlich Mitgliedern), wobei bei GmbH-Genos-senschaften grundsätzlich auch möglich ist, dass die Vollversammlung einen Alleinverwalter bestellt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, d.h. der Obmann hat die Vertretung der Genossenschaft gegen-über Dritten und vor Gericht inne.

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6.3 Das Kontrollorgan

Das Kontrollorgan (Aufsichtsrat bzw. Kontrollausschuss) überwacht die Tätigkeit des Verwaltungsrates und schützt die Interessen der Genossenschaftsmitglieder.

Die Bestellung des Aufsichtsrates ist im traditionellen Verwaltungssystem (sowohl für die AG- als auch GmbH-Genossenschaften) Pflicht, wenn das Genossenschaftskapital 120.000 Euro (Mindestkapital der AG) und mehr beträgt oder wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfol-genden Grenzen überschritten werden:

• Bilanzsumme 4.400.000 €

• Umsatz 8.800.000 €

• durchschnittliche Anzahl der Bediensteten im Geschäftsjahr: 50.

Für die Genossenschaften kommen neben dem traditionellen Verwaltungssystem (Verwaltungsrat und Aufsichtsrat) auch noch das monistische und dualistische System in Frage. Zwischen den drei Ver-waltungssystemen können aber nur jene Genossenschaften wählen, die nach den Bestimmungen der Aktiengesellschaft ausgerichtet sind.

7. Statut der GenossenschaftDas Statut der Genossenschaft ist ihre innere Verfassung und bestimmt die Struktur, Kompetenzen und Ziele der Genossenschaft. Im Statut sind Zweck und Gegenstand der Genossenschaft genau anzu-führen. Während der Genossenschaftszweck die Art der Mitgliederförderung, d.h. den Förderauftrag angibt, beschreibt der Gegenstand jene Haupttätigkeit bzw. Tätigkeiten einer Genossenschaft, die er-forderlich ist bzw. sind um die Mitglieder zu fördern und zu unterstützen. Das Statut soll speziell auf die Bedürfnisse der Genossenschaft (u.a. Bezeichnung, Rechtssitz, Tätigkeitsgebiet, Dauer, Vorausset-zungen für die Mitgliedschaft, unterstützende Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Verwal-tungssystem, Anzahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates) zugeschnitten sein.

Im Statut muss angegeben werden, ob für die Genossenschaft die Bestimmungen über die Aktienge-sellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Anwendung gelangen. Nur jene Genossenschaften, welche weniger als 20 Mitglieder oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als eine Million Euro aufweisen, können die Vorschriften der GmbH anwenden.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern kann insbesondere durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

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8. Gründung der GenossenschaftAm Anfang einer Genossenschaftsgründung steht die Geschäftsidee. Wenn gemeinsame Ziele und der Förderzweck festgelegt und die ersten Partner gefunden sind, kann mit der Gründungsplanung begon-nen werden. Allerdings müssen als Voraussetzung für die Gründung einer Genossenschaft zumindest folgende Tatbestände gegeben sein:

• es muss die Notwendigkeit einer Mitgliederförderung bestehen, d.h. eine Tätigkeit muss in ge-meinschaftlicher Selbsthilfe und unternehmerischer Eigenverantwortung bewältigt werden und

• die Rechtsform der Genossenschaft muss dafür geeignet sein.

Mitglied einer Genossenschaft können sowohl natürliche als auch juridische Personen (wie Gesell-schaften, Vereinigungen oder Körperschaften) werden. Zur Gründung einer Genossenschaft sind im Normalfall mindestens neun Mitglieder erforderlich. Eine Genossenschaft kann mit wenigstens drei Mitgliedern gegründet werden, wenn diese natürliche Personen sind und das Unternehmen die Be-stimmungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung befolgt.

Für die Gründung besonderer Arten von Genossenschaften (wie Wohnbau- und Konsumgenossen-schaften) legt das Zivilgesetz eine erforderliche Mindestzahl an Mitgliedern fest. Das von jedem Mit-glied einzuzahlende Mindestkapital beträgt 25 Euro. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Ge-schäftsanteile. Die Höhe der zu zeichnenden Geschäftsanteile und deren Anzahl richten sich nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und dem nötigen Finanzbedarf. Die Haf-tung der Mitglieder ist auf deren gezeichneten Geschäftsanteil beschränkt. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Rückerstattung der eingezahlten Geschäftsanteile.

Sobald alle organisatorischen, rechtlichen und steuerlichen Fragen geklärt sind, das wirtschaftliche Konzept vorliegt und das Genossenschaftsstatut erarbeitet ist, steht der Gründung der Genossenschaft nichts mehr im Wege. Die Gründung der Genossenschaft erfolgt im Beisein eines Notars durch eine öffentliche Urkunde.

9. Verschiedene Arten von GenossenschaftenGenossenschaften gibt es für die unterschiedlichsten Bedürfnisse. Deren Tätigkeitsfelder sind man-nigfaltig und spiegeln die Vielfältigkeit dieser Unternehmensform wider.

In den Informationsblättern werden folgende Genossenschaftsformen näher beschrieben:

• Landwirtschaftliche Genossenschaften

• Konsumgenossenschaften

• Soziale Genossenschaften

• Wohnbaugenossenschaften

• Energiegenossenschaften

• Arbeitergenossenschaften

• Dienstleistungsgenossenschaften

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ZweckBei den Genossenschaften im Energiebereich besteht der Förderzweck darin, die Mitglieder zu günstigen Konditionen mit Energie zu versorgen sowie die Mitglieder in allen Belangen der Energieversorgung zu betreuen. Dieser Zweck wird zum einen durch die Entwicklung und Erzeugung erneuerbarer Energien und zum anderen durch die Verbesserung der Energieeffizienz sowie Energieeinsparung erreicht. Vor allem die nachhaltige und umweltfreundliche Energieerzeugung vor Ort, die Verwendung von heimischen Energieträ-gern und die breite Bürgerbeteiligung haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass zahlreiche neue Energiegenossenschaften entstanden sind. Im Genossenschaftsregister werden die Energiegenossenschaf-ten in der Kategorie „andere Genossenschaften“ eingetragen und geführt.

Gegenstand• Die Errichtung und das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung von Energien• Der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme • Die Errichtung und Instandhaltung von Produktionsanlagen von Leitungs- und Verteilungslinien für

Energie sowie anderen notwendigen Anlagen und Maschinen• Den Verkauf und die Vermittlung von Elektromaterial, -geräten und -maschinen an Genossenschafts-

mitglieder und Dritte• Die Unterstützung und Beratung in Fragen der Energieeinsparung

BeispieleElektrizitätsgenossenschaften Diese Genossenschaften haben zum Gegenstand die Erzeugung, den Zukauf, den Verkauf, den Handel, die Benützung, den Transport, den Austausch und die Verteilung von elektrischer Energie sowohl für öffentliche als auch private Zwecke jeder Art an Mitglieder und Dritte.Fernheizwerkgenossenschaften Gegenstand bildet die Erzeugung, die Benützung, die Verteilung und der Verkauf von Wärmeenergie. Die Wärmeenergie wird vorwiegend durch Biomasse wie z.B. Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Sägemehl u. ä. erzeugt.Diverse Energiegenossenschaften Dazu zählen Genossenschaften, die erneuerbare Energien wie z.B. Sonne und Wind nutzen bzw. aus Bio-masse Energie gewinnen. Besondere Bedeutung haben die Erzeugung von Biogas aus Gülle und Mist sowie die Produktion von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen erlangt.

Energiegenossenschaften

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Ripartizione 34 - Innovazione, ricerca, sviluppo e cooperative

Abteilung 34 - Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften

Finanzierung der Initiative:

MitgliedschaftMitglied kann werden, wer seinen Sitz oder Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft hat und in der Lage ist, die von der Genossenschaft angebotenen Dienstleistungen (Energie) kontinuierlich zu nutzen. Die Höhe des von jedem Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteiles richtet sich in der Regel nach dem durch-schnittlichen Jahresverbrauch und dem Anschlusswert der elektrischen Leistung bzw. der Wärmeleistung. Der Berechnungsmodus kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

PrävalenzHeizwerkgenossenschaften müssen mindestens 50% der gesamten verkauften Wärmeenergie an die Mit-glieder fakturieren um die vorwiegende Mitgliederförderung zu erreichen. Bei einer Elektrizitätsgenossen-schaft wird hingegen der Förderauftrag nur dann erfüllt, wenn sie den Strom über ein Netz an die Mitglieder verteilt. Die alleinige Erzeugung von elektrischer Energie und deren Verkauf an den Nationalen Netzbetrei-ber (GSE) reicht nicht aus, um die überwiegende Mitgliederförderung i. S. der Artikel 2511 ff. ZGB einzuhal-ten. Die Erlöse aus der Stromlieferung an vinkulierte Kunden, die sich im Verteilergebiet der Elektrizitäts-genossenschaft befinden und nicht Mitglied der Genossenschaft sind, sind von der Prävalenzberechnung ausgenommen.

BesteuerungBei Genossenschaften mit vorwiegendem Mitgliedergeschäft werden 30% des Reingewinnes der Einkom-mensteuer der Gesellschaften IRES unterworfen. Der restliche Gewinn ist steuerfrei.Im Zuge der Liberalisierung (Legislativdekret Nr. 79 vom 16.03.1999 „Bersani-Dekret“) ist die Aufteilung der Bereiche Produktion, Transport, Verteilung und Verkauf in organisatorischer und zeitlicher Hinsicht neu ge-regelt worden. Dass die Elektrizitätsgenossenschaften nicht nur Strom erzeugen, sondern auch an die eige-nen Mitglieder verteilen können, ist im Artikel 2 des Liberalisierungsdekrets von 1999 verankert. Demnach dürfen Genossenschaften als Eigenerzeuger (sog. „autoproduttori“) und Eigenverbraucher ein eigenes Netz für die eigenen Mitglieder betreiben und Nicht-Mitglieder beliefern. Bei Elektrizitätsgenossenschaften mit Verteilerkonzession und eigenem Verteilungsnetz entfallen für die Mitglieder die variablen Systemkosten (AUC und MTC-Komponenten) für jenen Konsumteil, die mit der Eigenproduktion gedeckt sind. Durch den Wegfall der variablen Komponenten (machen bis zu 10% der Stromkosten aus) ist die stromerzeugende und -verteilende Genossenschaft in der Lage, den Mitgliedern einen günstigeren Erzeugerpreis zu berechnen. Die nationale Aufsichtsbehörde für Strom und Gas (Authority) hat am 05.08.2010 eine spezielle Regelung für Elektrizitätsgenossenschaften getroffen. Demnach ist es den E-Genossenschaften weiterhin erlaubt, ihre Mitglieder auf der Basis von „Eigenerzeugung und Eigenverbrauch“ mit Strom zu versorgen und weiters auch Nicht–Mitglieder über das Stromnetz der Genossenschaft mit Strom zu beliefern. Für den Stromver-kauf an Nicht-Mitglieder sind jedoch die Normen bzw. Tarife der Authority voll anzuwenden.

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Dienstleistungsgenossenschaften

ZweckDer Zweck von Dienstleistungsgenossenschaften ist die Bereitstellung von Dienstleistungen aller Art für ihre Mitglieder. Zum einen gründen Unternehmen und Freiberufler Dienstleistungsgenossenschaften um bestimmte Dienstleistungen, welche jeder der Beteiligten benötigt, über diese zu organisieren. Zum an-deren bietet diese Form von Genossenschaft die Möglichkeit, Dienste der öffentlichen Hand z.B. der Ge-meinden in Zusammenarbeit mit Vereinen oder anderen Gemeinden zu organisieren. Im Prinzip handelt es sich um eine spezielle Art von Bezugsgenossenschaft, von welcher nicht Waren sondern Dienstleistungen bezogen werden. Durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Betriebe, öffentlichen Körperschaften bzw. Freiberufler in Form einer Genossenschaft ist es möglich, Größenvorteile, Synergieeffekte und Einsparungspotentiale bes-ser zu nutzen sowie Komplettangebote für Kunden zu erstellen. Diese Art der Zusammenarbeit erlaubt es den einzelnen Betrieben und Freiberuflern wirtschaftlich und juristisch selbständig zu bleiben und dennoch gegenüber den großen Anbietern und Nachfragern geschlossen aufzutreten und somit auf dem Markt eine stärkere Position einzunehmen.

Gegenstand• Die Führung, die Miete, die Pachtung von Sportanlagen und -einrichtungen• Die Förderung der Tätigkeiten der Mitgliedsvereine• Die Ausführung von Dienstleistungen für Freiberufler (z.B. Labordienste, Buchhaltung usw.)• Führung von Funkzentralen für Mietwagendienste• Unterstützung der Mitglieder im Bereich Verwaltung, Recht und technische Fragen• Führung von übergemeindlichen Strukturen• EDV-Dienstleistungen• Aus- und Weiterbildung der Mitglieder

BeispieleTaxigenossenschaften Taxigenossenschaften betreiben Funkzentralen für die Taxiunternehmen und bieten für diese weitere Dienstleistungen zum Beispiel im Bereich Verwaltung an.Sportgenossenschaften Sportgenossenschaften betreiben öffentliche Sportanlagen, welche meist im Besitz der Gemeinden sind. Mitglieder dieser Genossenschaften sind normalerweise Vertreter der Sportvereine der Gemeinde sowie der Gemeindeverwaltung.Kulturhausgenossenschaften Diese Genossenschaften führen Kulturhäuser, welche meist im Besitz der Gemeinden sind. Mitglieder dieser Genossenschaften sind normalerweise Vertreter der Vereine der Gemeinde sowie der Gemeindeverwaltung. Umwelt- /Abwassergenossenschaft Die Führung von Betrieben zur Abwasserreinigung oder Müllentsorgung (Recyclinghof) kann in Form einer Dienstleistungsgenossenschaft organisiert werden.

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Finanzierung der Initiative:

MitgliedschaftFalls alle Mitglieder physische Personen sind und die Genossenschaftsform jene einer GmbH ist, reichen 3 Mitglieder zur Gründung einer Genossenschaft. Häufig sind aber auch juridische Personen Mitglieder einer Dienstleistungsgenossenschaft, wodurch mindestens 9 Mitglieder notwendig werden.

PrävalenzMindestens 50% der erbrachten Dienstleistungen müssen auf die Mitglieder entfallen.

BesteuerungDie Steuergrundlage für die IRES beträgt 30% der Gewinne.

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Konsum- und Bezugsgenossenschaften

ZweckDie Konsum- und Bezugsgenossenschaften haben den Zweck, die Mitglieder mit Konsum- oder anderen Gütern zu möglichst günstigen Konditionen (unter Marktpreis) zu versorgen. Dabei können die Waren ent-weder zugekauft oder von der Genossenschaft selbst produziert werden. Die Mitglieder haben die Möglich-keit, das Sortiment aktiv mitzubestimmen und somit direkt Einfluss auf die Qualität der Waren und deren Herkunft (lokale Waren, ethnischer Handel) zu nehmen.

Gegenstand• Die Mitglieder mit Waren und Dienstleistungen zu beliefern und zu versorgen• Herstellung von Gütern• Verkauf von Gütern, welche von den Mitgliedern produziert wurden • Beratung, Betreuung, Information und Schulung von Mitgliedern (z.B. Ernährungsberatung)

BeispieleKonsumgenossenschaften im Lebensmitteleinzelhandel Die bekanntesten Beispiele von Konsumgenossenschaften sind jene, welche im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind. Sie betreiben Geschäfte, welche die Grundversorgung der Mitglieder mit Waren des täglichen Bedarfs sicherstellen.Landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaften Die landwirtschaftlichen Bezugsgenossenschaften verfolgen den Zweck, die Landwirte mit jenen Waren zu versorgen, die sie für die Landwirtschaft benötigen. In erster Linie handelt es sich um Rüstmaterialien, Saatgut, Pflanzenschutzmittel, Dünger und landwirtschaftliche Geräte. Die landwirtschaftlichen Bezugsge-nossenschaften sind aufgrund ihrer Tätigkeit landwirtschaftliche Gesellschaften und werden entsprechend anders besteuert.Mensen Auch genossenschaftlich geführte Mensen gehören zu den Konsumgenossenschaften. Im Unterschied zu den vorher genannten Beispielen verarbeiten diese die Waren (Zubereitung der Speisen), bevor sie die Mit-glieder damit versorgen. Energiegenossenschaften Auch die Energiegenossenschaften zählen zu den Bezugsgenossenschaften. Ihre Aufgabe besteht darin, die Mitglieder mit günstiger elektrischer Energie oder Wärme zu versorgen. Meist wird ein großer Teil der an die Mitglieder gelieferten Energie auch von den Energiegenossenschaften selbst produziert. Für die Energiege-nossenschaften gelten spezielle Regeln, sodass diese als eigene Gruppe behandelt werden. Wassergenossenschaften Über diese Genossenschaftsform werden die Mitglieder mit Wasser entweder für die landwirtschaftliche Nutzung oder als Trinkwasser versorgt.

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Finanzierung der Initiative:

MitgliedschaftIm Normalfall sind mindestens 50 Mitglieder zur Gründung und für den Fortbestand einer Konsumgenos-senschaft notwendig. Die Konsumgenossenschaften können weniger als 50 Mitglieder haben (mindestens neun), sofern sich ihr Sitz in einem Ort mit weniger als 500 Einwohnern befindet oder sofern dies durch die besondere Art der ihren Mitgliedern angebotenen Gütern oder Dienstleistungen gerechtfertigt ist (Art. 49 Abs.1 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008 Nr. 5). Die Mitglieder dürfen nicht selbst als Vermittler tätig sein oder eine Handelstätigkeit betreiben, welche von derselben Natur ist wie jene der Konsumgenossenschaft. Dieses Verbot ergänzt das generelle Konkurrenz-verbot aus dem Artikel 2527 des Zivilgesetzbuches. Mitglieder, welche eine fortwährende bezahlte Anstellung bei der Konsumgenossenschaft besetzen, haben während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses kein Recht, an den Vollversammlungen zur Genehmigung des Jahresabschlusses, sowie an der Wahl der Verwaltungs- sowie der Kontrollorgane teilzunehmen.

PrävalenzDie Prävalenz ist gegeben, falls mehr als 50% der Umsätze an die Mitglieder erfolgt (Position A1 der Gewinn- und Verlustrechnung). In Berggebieten (ganz Südtirol) gilt eine Sonderregelung (Dekret vom 30. Dezember 2005), wonach die Prävalenz in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern in jedem Fall gegeben ist.

BesteuerungBei Konsumgenossenschaften wird, laut Notverordnung Nr. 112 vom 25.06.2008 Art. 82, ein Anteil von 55% der Gewinne als Steuergrundlage für die Einkommenssteuer IRES herangezogen. Die Genossenschaft hat die Möglichkeit, den Mitgliedern auf Grundlage der mit ihnen getätigten Umsätze einen Teil des Gewinnes steuerfrei als Rückvergütung auszuzahlen (Art. 12 DPR 601/73). Damit dies möglich wird, ist es notwendig eine Rückvergütung im Statut vorzusehen. Es darf nur jener Teil des Gewinnes für eine Rückvergütung herangezogen werden, welcher aus dem Mitgliedergeschäft resultiert. Gewinne, welche aus dem Nichtmit-gliedergeschäft stammen, müssen in die unteilbaren Rücklagen fließen und somit der Einkommenssteuer unterworfen werden.

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Genossenschaften in der Landwirtschaft

ZweckLandwirtschaftliche Genossenschaften sind Vereinigungen von Landwirten zwecks gemeinsamer Förderung der Landwirtschaft. Sie stellen als Hilfsbetrieb den verlängerten Arm ihrer landwirtschaftlichen Betriebe dar. Durch die Bündelung der Kräfte können die erforderlichen Strukturen für die Erfassung, Be- und Verar-beitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschaffen werden. Zudem können die für die landwirtschaftlichen Betriebe benötigten Bedarfsartikel gemeinsam eingekauft werden. Die wirtschaft-liche Förderung der Mitglieder besteht somit darin, dass einerseits für die angelieferten landwirtschaftli-chen Erzeugnisse höchstmögliche Preise ausbezahlt werden und andererseits den Mitgliedern Betriebsmit-tel und nützliche Dienstleistungen (z.B. Beratung) zu den bestmöglichen Bedingungen angeboten werden. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften nehmen eine bedeutende sozioökonomische Rolle ein, da sie für die Allgemeinheit hochwertige Nahrungsmittel herstellen und als Wirtschaftskraft wesentlich dazu bei-tragen, dass der ländliche Raum weiterhin lebensfähig bleibt. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften werden im Genossenschaftsregister in die Kategorie „Landwirt-schaftliche Anlieferungs- und Zuchtgenossenschaften“ eingetragen.

Gegenstand• die Lagerung, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwertung von pflanzlichen und tierischen

Erzeugnissen, die vorwiegend aus der landwirtschaftlichen Produktion der Mitglieder stammen;• die Vermarktung im Großhandel und im Detail von Produkten, die vorwiegend von den Mitgliedern an-

geliefert oder aus diesen angelieferten Produkten hergestellt werden;• der gemeinschaftliche Ankauf und die Vermittlung des Ankaufes aller Bedarfsartikel für den landwirt-

schaftlichen Betrieb der Mitglieder;• die Verbesserung des Pflanzenbaus und der Tierzucht und Förderung aller darauf abzielenden Bestrebun-

gen und Unternehmungen, insbesondere die fachliche Weiterbildung und Unterweisung der Mitglieder.

BeispieleObst-, Saatbau-, Kellerei- und Sennereigenossenschaften Die Vermarktung von Obst, Wein und Milch erfolgt in Südtirol größtenteils über die Obst-, Kellerei- und Sen-nereigenossenschaften. Sie verarbeiten und vermarkten die von den Mitgliedern angelieferten Rohprodukte und sorgen so für eine höhere Wertschöpfung. Durch den Zusammenschluss von Primärgenossenschaften zu Genossenschaftskonsortien (auch Genossenschaften zweiten Grades genannt) sind in den letzten Jahren leistungsfähige Vermarktungsstrukturen entstanden.Agrarenergiegenossenschaften Durch die Führung von Biogasanlagen und Heizwerken wird aus der von Mitgliedern angelieferten Bio-masse (Gülle, Mist, Jauche, Brennholz, Hackschnitzel, u.a.) elektrische Energie und Wärmeenergie pro-duziert. Die aus den regenerativen Quellen erzeugte erneuerbare Energie dient dem Eigenverbrauch oder wird an Dritte verkauft.Diverse landwirtschaftliche Genossenschaften Dazu zählen die Viehzuchtgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Be zugsgenossenschaften, die Ge-meinschaftsställe, die Viehverwertungsgenos senschaften, die Agrargenossenschaften (gemeinsame Be-wirtschaftung von Nutzflächen), die landwirtschaftlichen Dienstleistungsgenossenschaften (Füh rung eines Maschinenrings, gemeinschaftliche Heutrocknung u.a.). Landwirtschaftliche Genossenschaften dürfen ausschließlich die im Art. 2135 ZGB vorgesehenen Tätigkeiten zum Gegenstand haben: die Bewirtschaftung des Bodens, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und die damit

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verbundenen Tätigkeiten. Als damit verbundene Tätigkeiten gelten u.a. jene Tätigkeiten, die die Verarbei-tung, Lagerung, Umwandlung, Vermarktung und Aufwertung von Produkten zum Gegenstand haben, die vorwiegend von der Bewirtschaftung des Bodens, des Waldes und von der Viehzucht herstammen. Dazu gehören auch jene Tätigkeiten, die die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen durch die vorwiegen-de Verwendung von Geräten und Ressourcen des landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand haben. Schließlich ist auch die Erzeugung und Abtretung von elektrischer Energie und/oder von Wärmeenergie aus erneuerbaren land- und forstwirtschaftlichen Energieträgern sowie aus Fotovoltaikanlagen als eine mit der Landwirtschaft verbundene Tätigkeit anzusehen. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften können die Eigenschaft des professionellen Landwirtschaftsunternehmers (imprenditore agricolo professionale - IAP) erwerben und die damit verbundenen Vergünstigungen beanspruchen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Eigenschaft des professionellen Landwirtschaftsunternehmers besitzen und die Genossenschaftsbe-zeichnung die Angabe „landwirtschaftliche Gesellschaft“ enthält.

MitgliedschaftDie Mitglieder der landwirtschaftlichen Genossenschaften müssen landwirtschaftliche Unternehmer (im-prenditori agricoli) sein. Diese können Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer sein. Aber auch andere Vertragsverhältnisse (wie Leihe) sind zulässig. Sofern es sich um natürliche Personen oder bei landwirt-schaftlicher Tätigkeit um einfache Gesellschaften (landwirtschaftlicher Einzelunternehmer) handelt, kann die Mitgliederanzahl auch weniger als neun betragen. Die Mindestzahl der Mitglieder beträgt jedenfalls drei.Im Statut kann bestimmt werden, dass das Mitglied im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft die landwirt-schaftliche Tätigkeit ausüben muss. Ferner kann bestimmt werden, dass jene, die selbst Unternehmen in Konkurrenz zu jenem der Genossenschaft betreiben, nicht als Mitglied aufgenommen werden dürfen. Bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften gilt in der Regel, dass die im Betrieb der Mitglieder erzeugten landwirtschaftlichen Produkte vollständig der Genossenschaft anzuliefern sind (sog. Anlieferungspflicht). Das Mitglied, das Einzelunternehmer ist, kann sich in der Vollversammlung auch durch den Ehegatten, durch Verwandte bis zum dritten Grad oder durch Verschwägerte bis zum zweiten Grad vertreten lassen, sofern sie im Betrieb mitar beiten.

PrävalenzDie überwiegende Mitgliederförderung im Sinne des Art. 2513 ZGB wird erfüllt, wenn die von den Mitgliedern angelieferten Güter (z.B. Rohstoffe wie Obst, Trauben, Milch) oder erbrachten Dienstleistungen 50% der Ge-samtkosten an Zukäufen von Rohstoffen und Waren (Posten B 6 der Erfolgsrechnung) oder an Dienstleistun-gen (Posten B 7 der Erfolgsrechnung) übersteigen. Der Nachweis über die Einhaltung der überwiegenden Mitgliederförderung kann bei landwirtschaftlichen Genossenschaften anhand des Wertes oder der Menge, der von den Mitgliedern angelieferten Produkte, erbracht werden.

Besteuerung und BeitragserleichterungBei landwirtschaftlichen Genossenschaften mit vorwiegendem Mitgliedergeschäft werden 20% des Ge-winnes besteuert, das heißt, dass 20% des erwirtschafteten Gewinnes der Einkommensteuer der Ge-sellschaften IRES zu unterwerfen sind. Der restliche Gewinn von 77% (nach Einzahlung von 3% an den Mutualitätsfonds) wird steuerfrei den aufteilbaren Rücklagen zugewiesen. Für Genossenschaften mit landwirtschaftlicher Tätigkeit kommt zudem der reduzierte IRAP-Steuersatz von derzeit 1,9% (ansonsten 3,40%) zur Anwendung. Aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht von besonderer Bedeutung ist die Tatsa-che, dass landwirtschaftliche Betriebe, die sich in Berggebieten befinden (ganz Südtirol), Anspruch auf eine Beitragsreduzierung im Ausmaß von derzeit 70% haben. Auch bei den im Bereich der Landwirtschaft tätigen Genossenschaften gelangen diese Beitragserleichterungen von 70% (bezogen auf die Sozialbeträge zu Lasten der Arbeitgeber) zur Anwendung.

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Produktions- und Arbeitsgenossenschaften

ZweckDer Zweck von Produktions- und Arbeitsgenossenschaften ist es, den Mitgliedern eine dauerhafte Beschäf-tigung unter möglichst günstigen Rahmenbedingungen, wie einem guten Einkommen und beruflichen Ent-wicklungsmöglichkeiten, zu gewährleisten. Die arbeitenden Mitglieder sind in einer Person Unternehmer und Arbeitnehmer. Sie teilen die Arbeiten untereinander auf und organisieren ihre Tätigkeit selbst. Diese Genossenschaftsform ist vor allem im Bereich des Handwerks und im Dienstleistungssektor üblich. Ar-beitsgenossenschaften werden teilweise auch im Falle von Betriebsstilllegungen aus wirtschaftlichen Grün-den oder wegen fehlender Nachfolge gebildet. In diesem Fall übernehmen die entlassenen Arbeitnehmer den Betrieb und führen ihn selbst. Für die Übernahme von Betrieben durch Arbeitergenossenschaften sowie für die Gründung von Arbeitergenossenschaften durch Arbeitslose sind spezielle Förderungen vorgesehen (Landesgesetz vom 8.Jänner 1993, Nr.1).

Gegenstand• Die Errichtung und Führung eines Unternehmens• Die Übernahme und Ausführung von Arbeiten• Der Einkauf, die Herstellung und der Verkauf von Gütern und Dienstleistungen

BeispieleProduktionsgenossenschaft (Produktivgenossenschaft) Die Mitglieder einer Produktionsgenossenschaft stellen gemeinsam Güter her oder erbringen Dienstleis-tungen (z.B. Bauarbeitergenossenschaften, Reinigungsdienste). Diese werden auf gemeinsame Rechnung vertrieben und die Einnahmen in Form von Gehältern und Bonuszahlungen nach Arbeitsleistung aufgeteilt. Handwerksgenossenschaften (Gesetz 25.7.1994, Nr.82) sind Genossenschaften, zu welchen sich Handwerker desselben Sektors zusammenschließen und in welche sie ihre Betriebe einfließen lassen (z.B. Tischlereien). Wie in jeder Produktions- und Arbeitsgenossenschaft stellen die Mitglieder ihre Arbeitsleistung der Genossenschaft zur Verfügung und empfangen die Erlöse in Form von Gehältern.

MitgliedschaftFalls alle Mitglieder physische Personen sind und die Genossenschaftsform jene einer GmbH ist, reichen drei Mitglieder zur Gründung einer Produktions- und Arbeitergenossenschaft. Ansonsten sind neun Mitglie-der notwendig. Als Mitglieder dürfen nur Arbeiter aufgenommen werden, die eine Tätigkeit ausüben, die jener der Genossenschaft entspricht oder ähnlich ist und/oder die die entsprechende berufliche Qualifika-tion, die in der Geschäftsordnung beschrieben ist, aufweisen (Art Nr. 23 gesetzesvertretendes Dekret C.P.S. 14.12.1947, n. 1577). Innerhalb der für ein gutes Funktionieren der Genossenschaft notwendigen Grenzen können auch technische und verwaltungstechnische Fachkräfte als Mitglied aufgenommen werden. Personen, welche dieselben oder ähnliche Tätigkeiten wie die Genossenschaft selbständig ausüben, dürfen nicht Mitglied der Genossenschaft sein. Zusätzlich können unterstützende Mitglieder laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 59 von 31.01.1992 in die Genossen-schaft aufgenommen werden.

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Ripartizione 34 - Innovazione, ricerca, sviluppo e cooperative

Abteilung 34 - Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften

Finanzierung der Initiative:

Das Arbeitsverhältnis des Mitgliedes muss nicht unbedingt ein abhängiges Arbeitsverhältnis sein, auch selbständige Mitarbeit, sowie jede weitere Vertragsform außer gelegentlicher Mitarbeit sind anwendbar. Die Geschäftsordnung der Genossenschaft gibt die möglichen Vertragsformen und die Modalitäten der Leis-tungserbringung vor. Wenn es vom Statut nicht anders vorgesehen wird, ist die Auflösung der Mitgliedschaft auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden.

PrävalenzMindestens 50% der Personalkosten müssen auf die Mitglieder entfallen.

BesteuerungDie Steuergrundlage für die IRES beträgt 30% der Gewinne.Falls mindestens 50% der Gesamtkosten der Genossenschaft abzüglich der Kosten für Roh- und Hilfsstof-fe Personalkosten der Mitglieder sind, so ist jener Teil des Gewinnes, welcher der Wertschöpfungssteuer (IRAP) entspricht, steuerbefreit. Liegt der Anteil der Personalkosten zwischen 25 und 50%, so sind 50% des Betrages steuerbefreit.Rückerstattungen (Ristorni) können im Falle von Gewinnen in einem Ausmaß von bis zu 30% der Personal-kosten der Mitglieder erfolgen (Artikel 3, Gesetz Nr. 142/2001).

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Sozialgenossenschaften

ZweckDie Sozialgenossenschaften haben den Zweck, im Interesse der Gemeinschaft die menschliche Entwick-lung oder die soziale In te gration von gesellschaftlich benachteiligten Menschen zu fördern. Laut Art. 20 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 werden bei den sozialen Genossen schaften grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden:• Typ A Genossenschaften

für die Wahrnehmung von sozio-sanitären, kulturellen und er zie hungs bezogenen Dienstleistungen • Typ B Sozialgenossenschaften

die verschiedene Tätigkeiten ausüben (in Landwirtschaft, Industrie, Handel und Dienstleistungssektor) zum Zwecke der Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen, deren Anteil mindestens 30% der Arbeitnehmer der Genossenschaft entsprechen muss.

Die Sozialgenossenschaften gelten automatisch als Non-Profit-Organisation (ONLUS).

GegenstandTyp A• die Führung und Verwaltung von Altenheimen, Pflegeheimen und Altenwohnungen• Seniorenbetreuung• die Erbringung erzieherischer und sozialpädagogischer Dienstleistungen• Beratung und Ausbildung im sozialen Bereich• Führung von Wohnanlagen für sozial benachteiligte Personen• Erbringung von Dienstleistungen für sozial benachteiligte Personen• Kinderbetreuung• Führung von Kindertagesstätten• Familienberatung• Führung von Kultur- und Erziehungszentren• An- und Verkauf von Waren und Produkten jeder Art aus dem fairen Handel, zu angemessenen Preisen,

welche den Produzenten in unterentwickelten Gebieten eine Verbesserung der Ausbildung, sozialen und gesundheitlichen Bedingungen ermöglicht

Typ B• Die Führung eines Gastronomiebetriebes, einer Werkstätte, Tischlerei usw.• Die Erbringung von Dienstleistungen (Gebäudereinigung, Landschaftspflege usw.)

Beispiele Typ AFührung eines Altenheimes Viele Altenheime werden als Sozialgenossenschaft geführt. Zweck dieser Sozialgenossenschaften ist älte-ren Menschen eine Unterbringung, die notwendige Pflege und ein geistig und physisch anregendes Ambi-ente zu bieten. Tagesmütter Die Tagesmütter, welche für berufstätige Mütter die Kleinkinder betreuen, sind häufig in Form einer Sozial-genossenschaft organisiert. Die Betreuerinnen sind in diesem Fall bei der Genossenschaft angestellt. Aus- und Weiterbildungsgenossenschaften Dabei handelt es sich um Sozialgenossenschaften, welche sich mit der Aus- und Weiterbildung von sozial benachteiligten Personen beschäftigen und somit für deren Entwicklung einen wichtigen Beitrag leisten.

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Finanzierung der Initiative:

Typ BMensen Mensen, in welchen mindestens 30% der Mitarbeiter sozial benachteiligte Personen sind, werden häufig als Sozialgenossenschaft geführt. Handwerksbetriebe Handwerksbetriebe, wie z.B. Tischlereien, bieten sich zur Integration sozial benachteiligter Personen an und werden häufig als Sozialgenossenschaft Typ B geführt.Reinigungsunternehmen Viele Reinigungsunternehmen werden als Sozialgenossenschaft Typ B geführt.

MitgliedschaftZur Gründung und für den Fortbestand einer Sozialgenossenschaft sind mindestens neun Mitglieder not-wendig. Diese Zahl reduziert sich auf drei, falls alle Mitglieder physische Personen sind und die Genossen-schaft die GmbH-Form wählt. Mitglieder von sozialen Genossenschaften können sein:• freiwillige Mitglieder, die ihre Arbeit ohne Entgelt leisten,• Mitglieder, die ihre Arbeit gegen Entgelt leisten,• unterstützende Mitglieder laut Art. 3 des Gesetzes Nr. 59/92 und• benachteiligte Personen, die als Nutznießer in den Genuss der erbrachten Dienst lei stun gen kommen. Als Mitglieder der sozialen Genossenschaften sind auch juridische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes zugelassen.Die Anzahl der freiwilligen Mitglieder, die ihre Mitarbeit freiwillig und nicht in Durch führung spezifischer juridischer Verpflichtungen, ohne Entgelt und ohne in di rekter Gewinnabsicht, sondern ausschließlich aus Solidaritätsgründen leisten, darf die Hälfte der Gesamtanzahl der Mitglieder nicht übersteigen (Art. 2 des Gesetzes Nr. 381/91). Eine Rückerstattung von Spesen ist möglich, falls diese dokumentiert sind.Nutznießer der Dienstleistungen sind jene Personen, die der Un terstützung und der sozialen Integration bedürfen, wobei diese Maßnahmen eine be son dere Begründung im Alter, in der persönlichen und familiären Situation sowie in der sozialen Lage der betroffenen Personen finden.Bei jenen sozialen Genossenschaften, welche die berufliche und arbeitsmäßige In te gra tion von benachtei-ligten Personen zum Ziele haben, müssen letztere mindestens 30 % der gesamten Arbeitnehmer der Ge-nossenschaft ausmachen und, sofern es mit ihrer tatsächlichen Lage vereinbar ist, zugleich auch Mitglieder der Genossenschaft sein.Der Nachweis der Benachteiligung der in die soziale Genossenschaft einbezogenen Per sonen muss aus Unterlagen hervorgehen, welche von den zuständigen Ämtern ausgestellt sind.

PrävalenzDie Prävalenz gilt in jedem Fall als gegeben, da die Sozialgenossenschaft im Interesse der Allgemeinheit tätig ist.

BesteuerungDie sozialen Genossenschaften sind laut Art. 10, Abs. 8 des DPR Nr. 460/97 den ge mein nützi gen, nicht gewin-norientierten Organisationen (ONLUS) gleichgestellt und ge nießen dadurch im Vergleich zu den normalen Genos sen schaf ten eine Reihe von zu sätz li chen steuerlichen Begünstigungen bzw. Befreiungen (z.B. Quel-lensteuer, Hypothekar- und Katastersteuer, Erbschafts- und Schenkungs steuer, Konzessionsgebühren, MwSt. und z.T. Wertschöpfungssteuer). Zu dem sind die Sozialgenos sen schaf ten, welche die Integration von benachteiligten Per so nen bezwecken, von der Entrich tung der Sozialabgaben für diese Mitarbeiter befreit. Die Gewinne welche in die unteilbaren Rücklagen einfließen sind von der Einkommenssteuer IRES befreit.

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Wohnbaugenossenschaften

ZweckDie Wohnbaugenossenschaften verfolgen den Zweck ihre Mitglieder kostengünstig mit Wohnraum zu ver-sorgen. Dabei können die Wohnungen nach deren Bau entweder in das Eigentum der Mitglieder übergehen oder an diese vermietet werden. Die Wohnbaugenossenschaften verwirklichen ihre Bauvorhaben aus Kostengründen meist in den von den Gemeinden ausgewiesenen geförderten Wohnbauzonen. Dabei sind sie laut Landesgesetz Nr.13/1998 Art. 82 bei der Zuweisung des Baugrundes durch die Gemeinde bevorzugt zu behandeln. Ein weiterer Vorteil der Genossenschaftsform ist das demokratische Mitbestimmungsrecht der Mitglieder. Auf der einen Seite hat jedes Mitglied das Recht über den Bau mitzubestimmen, auf der anderen Seite kann kein Mitglied durch Obstruktion den Bau blockieren oder Entscheidungen zu seinen Gunsten erzwingen. Auch eine finanzielle Notlage eines Mitglieds oder der Ausfall aus einem anderen Grund ist weniger problematisch wie in ande-ren Formen des gemeinsamen Bauens. Da die Genossenschaft der Bauträger ist, kann der Bau fortgeführt werden und die betroffene Wohnung an andere Interessenten vergeben werden, welche im Besitz der ge-setzlichen Voraussetzungen sind.

Gegenstand• Der Erwerb von Baugründen bzw. der Erwerb und die Errichtung von Wohnhäusern oder Wohnungen

für die Mitglieder und die Übertragung der Wohnungen ohne jeden Gewinn in das Eigentum der Mit-glieder

• Die Vermietung von Wohnungen an die Mitglieder• Der gemeinsame Einkauf von Baumaterialien, Möbeln und Einrichtungs gegenständen sowie die Förde-

rung und Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten des Genossenschaftszweckes

BeispieleWohnbaugenossenschaften Wohnbaugenossenschaften werden meist von Personen gegründet, welche die Voraussetzungen für die Zu-weisung von gefördertem Bauland besitzen. Die Wohnbaugenossenschaft ersucht dementsprechend meist die Standortgemeinde um Zuweisung von gefördertem Bauland. Die Wohnbaugenossenschaft wickelt nach der Zuweisung als Bauträger den gesamten Bau ab und weist nach Abschluss der Bauarbeiten die Wohn-einheiten den Mitgliedern zu. Dabei werden die gesamten Kosten auf die Mitglieder aufgeteilt. Die Genos-senschaft wird in der Folge liquidiert. Mittelstandsprogramm Ein neues Konzept wird vom Landesgesetz Nr.1/2010 vorgesehen. Dieses sieht die Möglichkeit vor, dass in Form einer Genossenschaft Wohnungen gebaut und an Mittelstandsfamilien vergeben werden können. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder einen Teil der Kosten der Wohnung anzahlen. Der restliche Kaufpreis, abzüglich der Wohnbauförderung wird über Raten mit einer Laufzeit von 10 Jahren an die Genossenschaft bezahlt. Nach dieser Zeit geht die Wohnung in das Eigentum der Mitglieder über. Tiefgaragengenossenschaften Einen Sonderfall bilden die Tiefgaragengenossenschaften; diese dienen dazu das Parkplatzproblem der Mitglieder zu lösen und autofreie Plätze zu schaffen. Dies kann entweder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken geschehen. Meist vergibt die öffentliche Hand die unterirdischen Baurechte von öffentlichen Plätzen an Genossenschaften der Anrainer. Die entsprechenden Garagenplätze werden als Zubehörfläche an die Immobilie gebunden.

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Finanzierung der Initiative:

MitgliedschaftWohnbaugenossenschaften müssen, sofern sie beabsichtigen die Vergünstigungen auf dem Sachgebiet des Wohnungsbaus in Anspruch zu nehmen, mindestens neun Mitglieder haben, die Empfänger von voneinander unabhängigen Wohneinheiten sind. Diese Anzahl von Mitgliedern ist für die in Orten mit weniger als 3.000 Einwohnern tätigen Genossenschaften auf drei herabgesetzt (Art.49 Regionalgesetz vom 9.07.2008, Nr.5).Falls die Wohnbaugenossenschaft auf gefördertem Baugrund baut, müssen jene Mitglieder, welchen die Wohnungen zugewiesen werden sollen, die Voraussetzungen - wie im Landesgesetz Nr.13/1998 Art. 82 vor-gesehen - erfüllen. Dies sind:• sie müssen in der Gemeinde oder in den gemäß Artikel 31 des Landesraumordnungsgesetzes zusam-

mengeschlossenen Gemeinden ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben• sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes

für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet

• sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen• sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausrei-

chenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.

PrävalenzDie Erlöse aus Lieferung und Leistung müssen zu über 50% von Mitgliedern stammen (z.B. die Erlöse bei der Zuteilung der Wohnungen).

BesteuerungEine Wohnbaugenossenschaft weist gewöhnlich keine Gewinne aus, da sie die Kosten ohne Aufschlag an die Mitglieder weiterverrechnet. Prinzipiell gelten als Besteuerungsgrundlage 30% des Gewinnes. Was die Mehrwertsteuer betrifft, bietet die Genossenschaftsform im Vergleich zum Wohnungsbau durch eine physi-sche Person die Möglichkeit, auch die Zubehörleistungen wie z.B. die Planung zum ermäßigten Mehrwert-steuersatz an die Mitglieder weiterzuverrechnen (im Falle von Erstwohnungen 4% anstelle von 20%).

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StartUP - Anlaufstelle für GenossenschaftsgründungRaiffeisenstraße, 2 - Raiffeisenhaus, 5. Stock - 39100 Bozen

Unser Team berät Sie gerne! Dr. Karl Heinz Weger - [email protected] Dr. Alexander Staffler - [email protected]

Terminvereinbarung unter der Nummer 0471 945 127Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr

KontAKt&Info

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