Die häusliche Gewalt in Luxemburg. Einleitung Gesetz vom 8 September 2003 Davor: Streitschlichtung.

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Die häusliche Gewalt in Luxemburg

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Die häusliche Gewalt in Luxemburg

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Einleitung

Einleitung

• Gesetz vom 8 September 2003

• Davor: „Streitschlichtung“

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Was ist « Häusliche Gewalt » ?

- Laut Gesetz : « Gewalt gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit » (infraction contre la vie ou l’intégrité physique)

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Einleitung

Befugnisse der Polizei:

- sie stellen den Tatbestand fest und halten ihn in einem Bericht fest- sie informieren die Staatsanswaltschaft via Fax- die Staatsanwaltschaft ist alleine befugt die Verweisung anzuordnen- der Täter wird verwiesen

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Besonderheiten

-Täter und Opfer erhalten eine Kopie des Verweisungsprotokoll und ein Informationsblatt über die Massnahme (13 Sprachen)

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Besonderheiten

- die Polizei gibt die persönlichen Daten des Opfers an die Opferstelle weiter (service d’aide aux victimes de la violence domestique) => dazu braucht sie das Einverständnis des Opfers nicht !

- im Bericht an die Staatsanwaltschaft wird festgehalten ob minderjährige Kinder Zeugen der Gewalt waren

- falls nötig werden die Kinder woanders untergebracht

- procédures de référé spéciales - renforcement du rôle des associations de défense des droits des victimes

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Templates/Formulare

- Interventionsbericht- Verweisungsprotokoll: Checkliste- Informationsblatt

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GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG

Circonscription Régionale: CAPELLEN Unité / Nom du Service

, den um Uhr Bericht N°:

BERICHT: HÄUSLICHE GEWALT

1 Zeitpunkt der Amtshandlung: Montag, den um Uhr. 2 Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft (LUX/DIEK)

Beehren sich unterzeichnete , (Dienstgrad) und , (Dienstgrad) Nachstehendes betreffend eine Intervention vom um Uhr zu im Rahmen häuslicher Gewalt zu berichten: 3 Tatbestand:

Verweisung wurde beantragt: (Ja/Nein)

4 Personalien der gefährdeten Person:

Name und Vorname:

ggf. Name des Ehegatten:

Beruf:

Geburtsdatum und -Ort:

Wohnort:

Telefon:

5 Personalien des Gefährders:

Name und Vorname:

ggf. Name des Ehegatten:

Beruf:

Geburtsdatum und -Ort:

Wohnort:

Telefon:

Beziehung zur gefährdeten Person:

6 Zeugen/Sachverständigenaussagen: (Anlage N°, Name und Vorname)

7 Sonstige Anlagen zum Bericht:

Bildakte Ärztliches Attest

8 Aussagen der gefährdeten Person:

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9 Aussagen des Gefährders:

Feststellungen der amtierenden Beamten zum Tatbestand: 10 Angaben zur gefährdeten Person: (Psychischer und emotionaler Zustand, Beschreibung eventueller Verletzungen, ärztliches Attest, Beschädigung an Kleidung, Verbleib, usw.)

11 Angaben zum Gefährder: (Psychischer und emotionaler Zustand desselben, event. Genuss von Alkohol oder Drogen, Verhalten gegenüber den amtierenden Beamten, Verbleib, usw.)

12 Angaben hinsichtlich der Wohnung: (eventuelle Beschädigungen, usw.)

13 Anmerkungen der amtierenden Beamten: (Anwesenheit minderjähriger Kinder, eventuelle bekannte frühere Vorfälle , usw.)

Unterschrift der amtierenden Beamten:

(Dienstgrad) (Dienstgrad)

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GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG

PRO JUSTITIA

Circonscription Régionale: Unité:

, den um Uhr Protokoll N°:

VERWEISUNG

1 Zeitpunkt der Amtshandlung: , den um Uhr. 2 Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft (LUX/DIEK)

3 Straftat: Verweisung zu Bericht N°Error! Reference source not found. vom Error! Reference source not found. der Dienststelle Error! Reference source not found.. 4 Name und Dienstgrad der amtierenden Beamten:

, (Dienstgrad) , (Dienstgrad)

5 Ort der Zuwiderhandlung beziehungsweise der Verweisung:

6 Personalien der gefährdeten Person:

Name und Vorname: Error! Reference source not found.

ggf. Name des Ehegatten:

Beruf:

Geburtsdatum und -Ort:

Wohnort:

Telefon:

7 Personalien der verwiesenen Person:

Name und Vorname:

ggf. Name des Ehegatten:

Beruf:

Geburtsdatum und -Ort:

Wohnort:

Telefon:

Beziehung zur gefährdeten Person:

Vorstehende Person sub.7 wurde aufgrund bestehender Gefahr in Gemässheit des Gesetzes vom 8. September 2003 um obenerwähnte Zeit durch die amtierenden Beamten des Hauses/der Wohnung verwiesen.

Die Verweisung erfolgte mit Erlaubnis der Staatsanwaltschaft Error! Reference source not found., Substitut und nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft über folgende Indizien unterrichtet wurde:

Verletzungen bei der gefährdeten Person Zeugenaussage(n)

Verletzungen bei der verwiesenen Person Verwiesene Person war in einem alkoholisierten

Zustand Verwiesene Person war im Besitz einer Waffe Verwiesene Person wurde gewalttätig 8 Anmerkungen:

Ja Nein

Die verwiesene Person weigerte sich das Haus/die Wohnung freiwillig zu verlassen, unmittelbare Gewalt war erforderlich.

Die verwiesene Person war aktenkundig.

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Ja Nein

Minderjährige Kinder waren anwesend. Anzahl der Kinder .

Der verwiesenen Person wurden die Hausschlüssel abverlangt. Hinterlegungsort der Schlüssel (Dienststelle): . Anzahl der Schlüssel: .

Die verwiesene Person weigerte sich die Hausschlüssel abzugeben. Grund der Verweigerung: .

Die verwiesene Person hat folgenden Wohnsitz gewählt: .

Die Gelegenheit zur Mitnahme von persönlichen Gegenständen wurde gegeben.

Der verwiesenen Person wurde ein Informationsblatt in französischer Sprache ausgehändigt.

Der gefährdeten Person wurde ein Informationsblatt ausgehändigt.

Der CIN wurde um Uhr per Fax in Kenntnis gesetzt zwecks Weiterleitung an den „Service d’assistance aux victimes de violence domestique.

Die verwiesene Person wurde formell und in einer für sie verständlichen Sprache auf die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes aufmerksam gemacht, was dieselbe durch nachstehende Unterschrift bestätigt. (Unterschrift)

Dieselbe weigerte sich Gegenwärtiges zu unterzeichnen. Grund: .

Verwiesener Person wurde eine Kopie keine Kopie* des Protokolls ausgehändigt. Grund*: . Gefährdeter Person wurde eine Kopie keine Kopie* des Protokolls ausgehändigt. Grund*: .

Unterschrift der amtierenden Beamten:

(Dienstgrad) (Dienstgrad)

Unterschrift des Dienststellenvorstehers:

(Dienstgrad)

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Verweisung aus der Wohnung Informationsblatt für das Opfer

Mit Zustimmung des Staatsanwaltes (Procureur d’Etat) hat die Großherzogliche Polizei eine Person aus Ihrem nahen Umfeld, bei der die Gefahr von Straftaten gegen Ihre körperliche Unversehrtheit bestand, aus der Wohnung verwiesen.

Um Ihnen einen gewissen Grad an Sicherheit zu bieten, gilt für die aus der Wohnung verwiesene Person ein absolutes Rückkehrverbot in die Wohnung samt Nebengebäuden. Die Verweisungsmaßnahme endet am 10. Tag nach der Verweisung um 17.00 Uhr, es sei denn, Sie haben ein Rückkehrverbot beantragt.

Auch Sie sind verpflichtet, die Verweisungsmaßnahme zu beachten, d.h. Sie dürfen die betreffende Person nicht in die Wohnung zurückkehren lassen.

Die Großherzogliche Polizei ist verpflichtet, einen Hilfsdienst für Opfer von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine vom zuständigen Ministerium anerkannte Einrichtung, die verpflichtet ist, sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Der Dienst bietet Unterstützung, Orientierung und Beratung und kann Ihnen insbesondere bei den von Ihnen einzuleitenden Schritten behilflich sein (um beispielsweise ein mögliches Rückkehrverbot von bis zu drei Monaten für die aus der Wohnung verwiesene Person zu erwirken).

Nützliche Kontaktadressen

Großherzogliche Polizei – Notrufnummer 113

Notrufzentrale 112 Hilfsdienst für die Opfer häuslicher Gewalt 26481862 (Service d’assistance aux victimes de violence domestique) (Montag bis Freitag, 8.00 – 18.00 Uhr) 26481863 (Fax)

Frauenhäuser in Luxemburg Luxemburg-Stadt (rund um die Uhr) 44 81 81 Luxemburg-Bahnhof (rund um die Uhr) 49 10 17 Luxemburg-Walferdingen (rund um die Uhr) 33 25 96 Esch/Alzette (rund um die Uhr) 54 57 57 Düdelingen (rund um die Uhr) 51 72 72

Norden des Landes (8.00 bis 18.00 Uhr) 26 95 00 40

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Verweisung aus der Wohnung: Informationsblatt für die aus der Wohnung verwiesene Person

Mit Zustimmung des Staatsanwaltes (Procureur d’Etat) hat die Großherzogliche Polizei Sie aus Ihrer Wohnung verwiesen. Es gilt für Sie ein absolutes Rückkehrverbot in die Wohnung samt Nebengebäuden.

Bei Nichtbeachtung der Verweisung drohen Ihnen die in Artikel 439 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafmaßnahmen. Dieser Artikel sieht vor, dass „mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren und einer Geldstrafe zwischen 501 und 5000 Euro bestraft wird, wer in ein Haus, eine Etagenwohnung, ein Zimmer oder eine sonstige Wohnung, die von einer Person, mit der er zusammengelebt hat, bewohnt wird, oder deren Nebengebäude eingedrungen ist oder einzudringen versucht hat, entweder durch Bedrohung von oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder durch Einbruch, Einsteigen oder falsche Schlüssel, oder sogar mit Hilfe der Schlüssel, wenn er dabei gegen eine Verweisungsmaßnahme gemäß dem Gesetz vom 9. September 2003 über die häusliche Gewalt verstößt, gegen eine einstweilige Verfügung, durch die die gemeinsame Wohnung vorläufig seinem Ehepartner zugewiesen wird, gegen einen Beschluss, durch den ihm die Rückkehr in die Wohnung gemäß Artikel 1017-1 oder 1017-7 der neuen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) verboten wird.“

Sie müssen dem Polizeibeamten eine Kontaktadresse angeben. Andernfalls gilt die Gemeindeverwaltung des Ortes, wo sich Ihre Wohnung befindet, als Zustellungsanschrift. Ist die Gemeindeverwaltung Zustellungsanschrift, erfolgen die Vorladungen und Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens an die Gemeindeverwaltung, wobei davon ausgegangen wird, dass Sie von diesen Schriftstücken Kenntnis genommen haben.

In wohlbegründeten Ausnahmefällen können Sie Ihre Wohnung betreten, jedoch nur in Anwesenheit eines Polizeibeamten, der Berechtigung und Zweckmäßigkeit Ihres Antrags beurteilt.

Die Verweisungsmaßnahme endet am 10. Tag nach der Verweisung um 17.00 Uhr, es sei denn, das Opfer hat ein Rückkehrverbot beantragt.

Nach Ende der Verweisungsmaßnahme können Sie bei dem auf Ihrer Kopie des Verweisungsprotokolls (procès-verbal d’expulsion) angegebenen lokalen Kommissariat (Commissariat de Proximité) (oder Interventionszentrum) die Rückgabe Ihrer Schlüssel verlangen.

Nützliche Kontaktadressen Großherzogliche Polizei (rund um die Uhr) 113

Noteinsatz 112 Beratungs- und Hilfsstelle für Gewalttäter 26 190 444 (Centre de consultation et d’aide pour auteurs de violence) Unterbringungsmöglichkeiten Foyer de nuit „Ulysse“ (Stadt Luxemburg) 26 49 68-1 Familie, Freunde, Hotels

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Templates/Formulare

- Interventionsbericht- Verweisungsprotokoll: Checkliste- Informationsblatt

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