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Die juristische Subsumtion

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Die juristische Subsumtion

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Begriffsherkunft

Sub-

sumtion

(lat.) unter, darunter

(lat.) sumere,PPP sumptum nehmen,Partizip genommen

Subsum(p)tion

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Aufbau einer Gesetzesnorm

Tatbestand

WENN

+ Rechtsfolge

DANN

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Aufbau einer Gesetzesnorm

Tatbestand

zB:

Wer einen anderen tötet,

+ Rechtsfolge

wird bestraft.

Subsumtion erforderlich

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Generelle Fallbearbeitung im Gutachten

Sachverhalt Subsumtion (Zuordnung eines konkreten

Geschehens zu den Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift.)

Syllogismus•Obersatz: Alle Menschen sind sterblich.

•Untersatz: Sokrates ist ein Mensch

•Schlusssatz/Folgerung: Sokrates ist sterblich

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Generelle Subsumtion

1. Hypothese

«Ein Auto könnte eine Sache sein.» 2. Definition

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. 3. Die eigentliche Subsumtion

Ein Auto ist ein körperlicher Gegenstand. 4. Ergebnis

Daher ist ein Auto eine Sache.

Diese ist entweder im Gesetz schon zu finden (sog. Legaldefinition)

oder

AUSWENDIG zu lernen!!!

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Definitionen findet man…

im GesetzzB §121 Abs. 1 S. 1 BGB: <unverzüglich>

zB §11 Abs. 1 Nr. 1 StGB: <Angehörige>

aus Urteilen (bes. in Hausarbeiten wichtig!!)

zB BGHSt 8, 273, 274: <Gewahrsam>

aus Literatur (Lehrbücher, Aufsätze, Dissertationen, Urteilsanmerkungen, …)zB Maurach/Schröder/Maiwald, BT Teilbd. 1, §42 III1 Rn. 53 (S.558): Nötigungsmittel bei §§253, 255

durch Auslegung, wenn keine Definition gefunden oder bekannt (siehe nächste Folie)

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Auslegungsmethoden

grammatische Auslegunghistorische Auslegungsystematische Auslegungteleologische Auslegungverfassungskonforme Auslegungrichtlinienkonforme Auslegung

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Grammatische Auslegung

ist die Auslegung nach dem WORTSINN oder auch dem SATZBAU und ggf. nach ZEITFORM der Verben

besonders im Strafrecht zu beachten, da Art. 103 II GG eine zu einer Strafbarkeit führenden Auslegung über den Wortsinn hinaus verbietet (Analogieverbot)

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Historische Auslegung

ist die Auslegung aufgrund der ENTSTEHUNGSGESCHICHTE der Norm

allerdings in Klausuren eher selten, interessanter für Hausarbeiten

zB §246 StGB (Unterschlagung): Früher war Gewahrsam an der Sache gefordert, nach der Strafrechtsreform jedoch nicht mehr. Damit soll eine Erweiterung des Tatbestandes erreicht werden bzgl. der Täter, die zuvor keinen Gewahrsam daran begründet hatten.

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Systematische Auslegung

ist die Auslegung nach der Stellung der Norm im Gesetzestext

zB im 2. Buch des BGB: Spezielle Regelungen für den Mietvertrag (§§631 ff.) können grundsätzlich nicht für einen Kaufvertrag (§§433 ff.) herangezogen werden. Die Stellung im Gesetz ist eine andere, die Gliederung ist idR logisch und widerspruchsfrei.

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Teleologische Auslegung

Auslegung nach dem SINNGEHALT der Norm und dem damit verbunden ZWECK der Norm

zB wird im StGB häufig auf die besondere Gefährlichkeit einer Begehung abgestellt (§§224, 243, …)Bei einer „gemeinschaftlichen Begehung“ (§§224 I Nr.4) kämen Mittäter (§25 II) und andere Beteiligte (§§26, 27) in Betracht. Doch wird durch die bloße Anstiftung bei Abwesenheit des Anstifters die Körperverletzung nicht gefährlicher.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

A ging in einen Supermarkt, steckte in einem unbeobachteten ein Glas ein und verließ den Markt anschließend.

In Betracht kommt §242 I StGB:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

FremdFremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (vgl. §§ 958, 959 BGB).

Das Glas gehört dem Supermarkt(eigentümer) und ist somit weder herrenlos noch im Alleineigentum des A.

Folglich ist das Glas für A fremd.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

Ein Glas kann einfach in die Hand genommen werden und ist somit nicht mit dem Boden fest verbunden und daher beweglich.

Ein Glas ist unstreitig eine bewegliche Sache.

BeweglichBeweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden.

Unproblematisches in Klausuren und Hausarbeiten kurz abfassen im sog. Behauptungsstil !!!

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

Des weiteren müsste der A die Sache weggenommenweggenommen haben.

Wegnahme bedeutet den BruchBruch fremden und die BegründungBegründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) GewahrsamsGewahrsams

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

GewahrsamGewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird.

In einem Supermarkt liegen die Artikel in Regalen. FRAGLICH kann es daher sein, ob der Supermarkteigentümer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und zudem nicht das Einstecken des Glases durch A sieht. Doch nach einhelliger Ansicht übt der Eigentümer Gewahrsam an allen Artikeln aus, die sich in seinem Herrschaftsbereich, dem Supermarkt, befinden.

Folglich hat der Supermarkteigentümer Gewahrsam an dem Glas.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

GebrochenGebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder jedenfalls ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird.

Nach ganz h.M. hat A durch das Einstecken des Glases und Verlassen des Supermarktes die Einwirkungsmöglichkeit des Inhabers auf Dauer aufgehoben und somit dessen Gewahrsam gebrochen.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

A kann ungehindert auf den Koffer einwirken und die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausüben. Somit hat er neuen (eigenen) Gewahrsam an dem Glas begründetbegründet.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

Zwischenergebnis:

A hat das Glas weggenommenweggenommen. (objektiver Tatbestand)

Des weiteren müsste A mit EnteignungsabsichtEnteignungsabsicht gehandelt haben. (Subjektiver Tatbestand, zusätzlich zum allg. Tatbestandsvorsatz!!!)

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1Die Absicht rechtswidriger ZueignungZueignung muss schon bei der Wegnahme vorhanden

sein. Elemente der Zueignungsabsicht sind die Aneignungsabsicht und die Enteignung, für die dolus eventualis ausreicht.

aa) Aneignungsabsicht: (+) Aneignungsabsicht besteht, wenn es dem Täter darauf ankommt, die fremde

Sache oder den in ihr verkörperten Wert, dem eigenen Vermögen - wenn auch nur vorübergehend - einzuverleiben und insbesondere wie ein Eigentümer darüber zu verfügen.

bb) Enteignungswille: (+) Enteignungswille ist gegeben, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der

bisherige Eigentümer ganz oder teilweise von seiner Eigentümerstellung ausgeschlossen wird. Die Enteignung muss – im Unterschied zur Gebrauchsanmaßung, wo der Täter nur eine vorübergehende Nutzung der Sache beabsichtigt und diese danach zurückgeben will – auf Dauer angelegt sein.

cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+) Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn

sie objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Ohne Bezahlung iSv §433 II BGB ist der Eigentümer des Supermarktes nicht einverstanden, dass das Eigentum an dem Glas an A übergeht gem. §929 S.1 BGB und dass der A Gewahrsam daran ausübt. A hat nicht bezahlt, wodurch die Zueignung rechtswidrig ist.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 1

Ergebnis:

A hat sich gem. §242 I StGB wegen Diebstahls an dem Glas strafbar gemacht.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 2

D erpresst A. A zahlt. Doch später verlangt A das gezahlte Geld zurück.

A. Anspruch des A gegen D aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

I. Anspruch entstanden? 1. D müsste „etwas erlangtetwas erlangt“ haben.

Hierfür genügt jeder vermögenswerte Vorteil. D hat Besitz und Eigentum an dem von A gezahlten Geld erlangt.

2. Durch LeistungLeistung des A?Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A hat dem D Geld übergeben und übereignet, um seine Verbindlichkeit aus dem „Rückkaufvertrag“ mit D zu erfüllen. Er handelte bewusst und zweckgerichtet und hat deshalb an D geleistet.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 2

3. Ohne RechtsgrundAls Rechtsgrund kommt hier nur ein "Rückkaufvertrag"

zwischen A und D in Betracht (§ 433 BGB). Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt

oder ob sich die Parteien darüber im Klaren sind, dass nichts anderes als ein „Lösegeld“ gezahlt wird. (Wenn ein KV angenommen wird: § 138 II Wucher oder ggf. §134 BGB Sittenwidrigkeit würde diesen vernichten.)

Daher kein Rechtsgrund im Sinne von § 812 I 1 Alt. 1 BGB.

4. Ergebnis: Der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist entstanden.

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Übungsbeispiele für Subsumtion 2

II. Anspruch untergegangen?II. Anspruch untergegangen? 1. §814 BGB ist nicht einschlägig. 2. Der Anspruch des A könnte aber nach §817 S. 2 BGB

ausgeschlossen sein.Dafür müsste der Leistende (A) durch die Leistung ebenfalls einen

Verstoß gegen Gesetz oder die guten Sitten begangen haben. Die Zahlung auf ein Wuchergeschäft verstößt aber wohl nicht gegen die guten Sitten.

3. Ergebnis: Der Anspruch ist nicht nach §817 S. 2 BGB ausgeschlossen und somit nicht untergegangen.

4. Rechtsfolge A kann nach §818 II BGB von D Wertersatz in Höhe von 6000 €

verlangen (da D wohl nicht mehr genau dieselben Geldscheine von A hat).

III. Gesamtergebnis: A hat gegen D einen Anspruch auf Rückzahlung von 6000 € aus §§812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB.