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Die Mietpreisbremse 26. November 2014 Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern, IVD

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Die Mietpreisbremse26. November 2014

Hans-Joachim Beck

Leiter Abteilung Steuern, IVD

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Inhalt der Mietrechtsnovelle

• Mietpreisbremse

• Bestellerprinzip (Änderung des WoVermRG)

Nicht

• Einschränkung der Modernisierungsmieterhöhung (Frist/Höhe/Härtefallprüfung, §§ 559 ff BGB)

• Änderung der Regelung über die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB)

2Donnerstag, 27. November 2014

Beck

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Übergangsregelung

Die Regelungen über die Mietpreisbremse gelten nur für Mietverträge, die

nach Inkrafttreten der Landesverordnungen nach § 555d Abs. 2 BGB-E

abgeschlossen werden.

Artikel 229 EGBGB-E

Wahrscheinlich April / Mai 2015

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Das Gesetzgebungsverfahren

4

Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet Gesetzentwurf

Ressortabstimmung

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf und bringt ihn in

Bundesrat ein

Erste Behandlung im Bundesrat (sog. 1. Durchgang)

7. November 2014

Stellungnahme der Bundesregierung und

Überweisung an Bundestag

Erste Behandlung im Plenum des Bundestages (sog. 1. Lesung im

Bundestag)

Beratung u.a. im Rechtsausschuss des

Bundesrates

Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (sog. 2./3. Lesung im

Bundestag)

Billigung durch Bundesrat oder Anrufung Vermittlungs-auschuss

Im Fall der Billigung: Ausfertigung und Verkündung

im Bundesgesetzblatt

Inkrafttreten der Neuregelung im BGB

Bundesländer erlassen

Rechtsverordnungen

Mietpreisbremse gilt

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Überblick

• Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die Miete höchstens in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent vereinbart werden.

• Ist die Vormiete höher als 110 Prozent der ortsüblichen Miete, darf sie auch bei der Wiedervermietung vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ohne Verstoß gegen die Mietpreisbremse vereinbart worden ist.

• Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen sie die Gebiete bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Die Verordnungen dürfen nur für 5 Jahre gelten.

• Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

• Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung.

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Überblick

• Wird die Wohnung in den letzten drei Jahren vor der Wiedervermietung modernisiert, so erhöht sich die zulässige Miete von 110 % der ortsüblichen Miete um die Modernisierungsmieterhöhung. Die Vertragsparteien werden also so gestellt, als wäre die Modernisierung nach der Wiedervermietung durchgeführt worden.

• Bei Staffelmietverträgen gelten die Regelungen für jede Mietstaffel.

• Bei Indexmietverträgen gelten die Regelungen nur für die Ausgangsmiete.

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Überblick

• Macht der Mieter geltend, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist, muss er dies qualifiziert rügen. Einen Rückforderungsanspruch hat er nur für die Mieten, die nach der Rüge fällig werden.

• Der Mieter kann von dem Vermieter Auskunft verlangen über die preisbildenden Tatsachen, wie etwa die Vormiete oder den Umfang der durchgeführten Modernisierung.

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§ 556d Abs. 1 BGB-EMietobergrenze (1)

Der Gesetzentwurf im Wortlaut:

„Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) höchstens um zehn Prozent übersteigen.“ Keine Änderung gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf

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§ 556d Abs. 1 BGB-EMietobergrenze (2)

• Die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.

• Die Beschränkung gilt nur für die zum Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete.

• Eine spätere Erhöhung der Miete ist unerheblich.

– §§ 559 ff BGB

– spätere vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Miete nach § 557 BGB ist zulässig.

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Nicht erfasste Mietverhältnisse (1)

Ausgenommen sind:Mietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 BGB • Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, • möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters und • spezielle soziale Angebote für Personen mit dringendem

Wohnbedarf (Mieter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege, der die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf überlässt.)

Mietverhältnisse im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB • Studenten- oder Jugendwohnheim (Hier gelten auch die §§ 557 bis

561 BGB nicht.)Gewerbemietverträge (§ 578 Abs. 2 BGB)

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§ 556 d Abs. 2 BGB-E Länderermächtigungsgrundlage

• Der Gesetzentwurf enthält in § 556 d Abs. 2 BGB-E nur eine sogenannte Ermächtigung, die es den Regierungen der Bundesländer erlaubt, Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.

• Die Ermächtigung gilt nur bis zum Ablauf des Jahres 2020.

• Die Dauer der Rechtsverordnung ist auf maximal 5 Jahre begrenzt.

• Nach Ablauf dieser Frist kommt eine erneute Ausweisung oder Verlängerung nicht mehr in Betracht.

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§ 556 d Abs. 2 BGB-E Länderermächtigungsgrundlage (2)

Die Länder dürfen die Mietpreisbrems nur für Gebiete in Kraft setzen, in denen der Wohnungsmarkt angespannt und • die angemessen Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen • zu angemessenen Bedingungen • besonders gefährdet ist.

Beispielhaft heißt es dazu in dem Gesetz: Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn • die Mieten stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,• die durchschnittliche Mehrbelastung der Haushalte den bundesweiten

Durchschnitt deutlich übersteigt, • die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit

erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder • geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

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§ 556 d Abs. 2 BGB-E Länderermächtigungsgrundlage (3)

• Dabei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung nur um „Indikatoren“.

• Die Rechtsverordnungen müssen angeben, aufgrund welcher Tatsachen der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet angespannt ist.

• Nach der Gesetzesbegründung sollen zur Feststellung dieser Tatsachen statistische Erhebungen stattfinden, es sei denn, dass bereits zeitnah erhobenes Datenmaterial vorliegt.

• Außerdem muss sich aus der Begründung zu der Rechtsverordnung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem Gebiet in der 5-jährigen Geltungsdauer der Ermächtigung ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

• Liegen keine Maßnahmen zur Behebung des Wohnungsmangels vor, steht dies der Rechtsverordnung nicht entgegen.

• Eine Prognose seitens der Landesregierung ist ausreichend.

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§ 556 e BGB-EBestandsschutz der Vormiete (1)

• Wurde in dem Vormietverhältnis eine höhere Miete geschuldet als 110 Prozent der ortsüblichen Miete, so genießt diese gemäß § 556 e BGB-E Bestandsschutz.

• Der Vermieter kann bei Abschluss des neuen Mietverhältnisses wieder eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbaren. Keine Verpflichtung zum Absenken der Miete

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Beck 14

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§ 556 e BGB-EBestandsschutz der Vormiete (2)

Die Vormiete ist nur beachtlich, soweit sie geschuldet wird. • Soweit die Vormiete gegen die Mietpreisbremse verstößt,

entfaltet sie deshalb keinen Bestandsschutz. Wenn der Vermieter sich gegenüber dem Mieter auf den Bestandsschutz der Vormiete beruft, muss deshalb nicht nur die Höhe der Vormiete geprüft werden, sondern auch, ob diese bei Abschluss des entsprechenden Vertrages mit der Mietpreisbremse vereinbar war.

• Die Vormiete genießt auch insoweit Bestandsschutz, wie sie sich aus einer Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung nach den §§ 559 ff BGB ergibt.

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§ 556 e BGB-EBestandsschutz der Vormiete (3)

• Etwaige Mietminderungen wirken sich dagegen auf die Vormiete nicht aus.

• Das Gleiche gilt für Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte des Mieters.

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§ 556 e BGB-EBestandsschutz der Vormiete (4)

Unbeachtlich sind bei Ermittlung der Vormiete Mieterhöhungen, die der Vermieter mit dem Vormieter in dem letzten Jahr des vorangegangenen Mietverhältnisses vereinbart hat. • Es handelt sich um eine typisierte Missbrauchsregelung. Es ist denkbar,

dass Mieter und Vermieter bei Absehbarkeit des Endes des Mietverhältnisses die Miete einverständlich über die Grenze der Mietpreisbremse hinaus erhöhen, weil der Vermieter dem Mieter dafür einen anderweitigen Vorteil gewährt, wie etwa den Verzicht auf Schönheitsreparaturen.

• Der gewählte Zeitraum ist etwas länger als die längste ordentliche Kündigungsfrist des Vermieters (§ 537c Abs. 1 Satz 2 BGB).

• Unerheblich ist, ob die Vereinbarung vor oder nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 556 d Abs. 2 BGB getroffen worden ist.

Im Übrigen aber zu prüfen:• Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder • Umgehungsgeschäft (§ 242 BGB)

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§ 556 f Satz 1 BGB-EAusnahme von der Mietpreisbremse (1)

Neubau § 556 f Satz 1 BGB – E

• Um den Neubau von Wohnungen nicht zu behindern, sind gemäß § 556 f Satz 1 neue Wohnungen von der Mietpreisbremse ausgenommen.

• Dies gilt nicht nur für die Erstvermietung, sondern für die gesamte Dauer der Mietpreisbremse.

• Hierin ist die wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf zu sehen, nach dem die Befreiung nur für die Erstvermietung neuer Wohnungen gelten sollte.

Donnerstag, 27. November 2014

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§ 556 f Satz 1 BGB-EAusnahme von der Mietpreisbremse (2)

• § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird (Neubauausnahme).

Also: vorher weder genutzt oder vermietet war. • Es kommt also nicht auf die Fertigstellung oder den

Bauantrag an, sondern das Datum der ersten Vermietung oder andersartigen Nutzung.

• Die Befreiung erfasst daher auch Wohnungen, die am Stichtag bereits fertiggestellt waren, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weder genutzt noch vermietet waren.

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 19

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§ 556 f Satz 1 BGB-EAusnahme von der Mietpreisbremse (3)

Für die Frage, ob eine Wohnung am Stichtag bereits genutzt wurde, kommt es auf die Art der Nutzung nicht an. Daher ist nicht nur eine Vermietung zu Wohnzwecken schädlich, sondern auch

• eine vorherige Selbstnutzung oder

• Vermietung zu gewerblichen Zwecken.

Donnerstag, 27. November 2014

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§ 556 f Satz 1 BGB-EAusnahme von der Mietpreisbremse (4)

Wenn eine Wohnung neu entsteht, kann es auf die vorherige Nutzung nicht ankommen.

Nicht als neue Wohnungen gelten Wohnungen,

• die erweitert wurden,

• deren Zuschnitt geändert wurde, oder

• die durch Aufteilung einer Wohnung oder Zusammenlegung mehrerer Wohnungen

entstanden sind.

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 21

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§ 556 f Nr. 1 BGB-EAusnahme von der Mietpreisbremse (5)

Dagegen: Definition des Neubaus nach dem ersten Referentenentwurf:

• Neu errichtete Wohnungen – Auch Erweiterung

(Dachgeschossausbau, Aufstockung, Anbau

– Umbau (Umnutzung)

• Nicht Aufteilung von Großwohnungen in Kleinwohnungen

• Nicht Modernisierung (eigener Tatbestand)

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Ausnahme von der Mietpreisbremse (6)Umfassende Modernisierungen § 556 f Satz 2 BGB-E

• Nach § 556 f Satz 2 ist die erstmalige Wiedervermietung einer umfassend modernisierten Wohnung von der Mietpreisbremse ausgenommen.

• Anders als bei Neubauten gilt die Ausnahme jedoch nicht für die gesamte Dauer der Mietpreisbremse, sondern nur für die Erstvermietung nach der Modernisierung.

• Also: Zieht der erste Mieter aus und wird diese Wohnung erneut vermietet, müssen daher die Grenzen der Mietpreisbremse eingehalten werden. In diesen Fällen wird die Vormiete in aller Regel über der ortsüblichen Miete liegen, so dass höchstens diese vereinbart werden kann. Eine Anhebung der Miete ist bei einer Wiedervermietung erst dann möglich, wenn die ortsübliche Miete die Vormiete „eingeholt“ hat.

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Ausnahme von der Mietpreisbremse (7)Umfassende Modernisierungen § 556 f Satz 2 BGB-E

• Umfassend ist nach der Begründung des Regierungsentwurfes eine Modernisierung dann, wenn die Wohnung dadurch einem Neubau gleichkommt.

• Zudem, wenn die Baukosten etwa ein Drittel der Kosten für einen vergleichbaren Neubau betragen haben.

• Ergänzend soll berücksichtigt werden, ob die Wohnung in ihren wesentlichen Bereichen (Ausstattungsmerkmalen, Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) verbessert wurde.

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Staffelmiete (1)

Aktuelle Fassung § 557a BGB – Staffelmiete(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§558 bis 559b ausgeschlossen.(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Staffelmiete (2)

Der Gesetzentwurf im Wortlaut:§ 557 a Abs. 4 BGB-E• „Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel

anzuwenden. • Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d

Abs. 1 zulässigen Höhe jeder zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird.

• Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.“

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Beck

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§ 557 a Abs. 4 BGB-EStaffelmiete (3)

• Soweit Staffelmietverträge vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbart worden sind, gelten diese ohne die Einschränkung der Mietpreisbremse weiter.

• Auch diejenigen Staffeln, die nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse fällig werden, genießen gemäß Artikel 229 § X Absatz 1 EGBGB Bestandsschutz und unterliegen nicht der Mietpreisbremse.

• Diejenigen Staffeln, die nach Auslaufen der Mietpreisbremse fällig werden, unterliegen nicht der Mietpreisbremse (Artikel 229 § X Absatz 2 EGBGB).

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Staffelmiete (4)

Für nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse abgeschlossene Staffelmietvereinbarungen gilt nach § 557 a Abs. 4 Satz 1 BGB-E die Begrenzung der Miete

• nicht nur für die vereinbarte erste Miete,

• sondern auch für jede weitere Mietstaffel.

Es muss geprüft werden, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel fällig wird, die Grenze der Mietpreisbremse eingehalten ist.

Donnerstag, 27. November 2014

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Staffelmiete (5)Neubau

Die Ausnahmen für

• neu errichtete und

• umfassend modernisierte Wohnungen

gelten auch für Staffelmietverträge.

Außerdem gelten auch die Regelungen über den Bestandsschutz der Vormiete und die Anwendung des § 559 BGB.

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§ 557b Abs. 4 BGB-EIndexmiete (1)

Aktuelle Fassung § 557b BGB Indexmiete(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Indexmieten (2)

• Soweit Indexmieten vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbart worden sind, gelten diese ohne Einschränkung weiter. Sie genießen gemäß Artikel 229 § x Abs. 1 EGBGB Bestandsschutz.

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Indexmiete (3)

Der Gesetzentwurf im Wortlaut:

§ 557 b Abs. 4 BGB-E

„Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmiete anzuwenden.“

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§ 557b Abs. 4 BGB-EIndexmiete (3)

• Bei Indexmieten gelten die allgemeinen Regelungen der Mietpreisbremse nur hinsichtlich der Ausgangsmiete.

• Anders als bei Staffelmietverträgen unterliegen die nachfolgenden Mieterhöhungen aufgrund der Anpassung an den Index nicht mehr der Mietpreisbremse.

Aber• Mieterhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.• Mieterhöhung nach § 559 BGB nur möglich, wenn die

bauliche Maßnahme nicht vom Vermieter zu vertreten ist (§ 555b Nr. 6 BGB).

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Modernisierung (1)

Anwendung des § 559 BGB, § 556 e Abs. 2 BGB-E• § 556 e Abs. 2 BGB-E regelt den Fall, dass der Vermieter vor der Wiedervermietung

Modernisierungen vorgenommen hat. Insbesondere ist dabei an Modernisierungen zu denken, die nach Beendigung des Vormietverhältnisses und vor Abschluss des neuen Mietverhältnisses durchgeführt worden sind. Außerdem geht es um die Fälle, in denen der Mieter aufgrund der Modernisierung vor Erhöhung der Miete das Mietverhältnis gekündigt hat.

• Der Vermieter wird im Ergebnis so gestellt als habe er die Modernisierung während des laufenden – neuen – Mietverhältnisses durchgeführt. Die nach § 556 d Abs. 1 BGB zulässige Miete erhöht sich daher um die nach den §§559 ff BGB zulässige Modernisierungserhöhung. Der Vermieter kann also eine Miete in Höhe von 110 Prozent der ortsüblichen Miete zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach den §§ 559 ff BGB vereinbaren.

• Die Regelung des § 556 e Abs. 1 BGB-E gilt insofern jedoch nicht, sodass es unzulässig wäre, die Vormiete zuzüglich der Modernisierungsmieterhöhung zu vereinbaren. Der Vermieter kann nur entweder die Vormiete oder die um 10 Prozent und die Modernisierungsmieterhöhung erhöhte ortsübliche Miete vereinbaren.

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Modernisierung (2)

• Eine Härtefallabwägung ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil der Mietinteressent die erhöhte Miete kennt und sich deswegen entscheiden kann, ob er diese Miete zahlen will.

• Um eine doppelte Berücksichtigung der Modernisierung zu vermieden, ist bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete der noch nicht modernisierte Zustand der Wohnung maßgeblich.

• Außerdem sind nur solche Modernisierungen zu berücksichtigen, die in den letzten drei Jahren vor Beginn des neuen Mietverhältnisses durchgeführt wurden.

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Rückforderung einer überhöhten Miete (1)

• Verstößt die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse, so ist der Vertrag teilunwirksam, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Im Übrigen ist der Vertrag wirksam.

• Die zu viel gezahlte Miete kann der Mieter nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter bereits bei Abschluss des Vertrages wusste, dass die vereinbarte Miete überhöht ist.

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Rückforderung einer überhöhten Miete (2)

• Voraussetzung ist allerdings, dass er die Höhe der Miete rügt und dabei die Tatsachen benennt, auf denen die Beanstandung beruht.

• Das Rückforderungsrecht beschränkt sich auf die Mieten, die nach Zugang der Rüge fällig werden. Auch eine überhöhte Miete kann der Mieter nicht zurückverlangen solange er sie ohne Beanstandung zahlt.

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Rückforderung einer überhöhten Miete (3)

• Zur Begründung seiner Rüge darf der Mieter sich darauf beschränken, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln und darzulegen, dass die vereinbarte Miete mehr als 110 Prozent davon beträgt.

• Der Mieter ist nicht verpflichtet, zur Begründung seiner Rüge Auskünfte von dem Vermieter einzuholen, etwa über die Höhe der Vormiete oder den Zeitpunkt der Erstvermietung.

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 38

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Auskunftsansprüche des Mieters§ 556 g Abs. 3 BGB-E

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auskunft aller Tatsachen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Mietpreisbremse zu prüfen. Dies gilt allerdings nur für solche Tatsachen, die nicht allgemein zugänglich sind und über die der Vermieter unschwer Auskunft geben kann. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, sich Informationen, die ihm nicht vorliegen, zur Erfüllung dieses Anspruchs zu beschaffen.

Bei den betreffenden Tatsachen, über die der Vermieter Auskunft geben muss, handelt es sich insbesondere um • die Höhe der Vormiete, • den Umfang und die Kosten einer durchgeführten Modernisierung • aber auch um den Zeitpunkt der Erstvermietung und • die Umstände, die für die Einordnung nach dem Mietspiegel erforderlich sind, wie

etwa die Baualtersklasse. • Nach der Gesetzesbegründung ist es zulässig, den neuen Mieter eine Kopie des

Vertrages mit dem Vormieter auszuhändigen, in der der Name des Vormieters unkenntlich gemacht ist.

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 39

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Bestellerprinzip

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 WoVermRG

Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 40

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Bestellerprinzip

§ 2 Abs. 1 a WoVermRG

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Abs. 1 ).

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 41

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Hans-Joachim Beck,

Leiter Abteilung Steuern IVD,

[email protected]

Donnerstag, 27. November 2014

Beck 42