DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 -...

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Januar 2015 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 Quelle: Präsentation aus dem BMWS BetrSichV 2015

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Januar 2015

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

2015

Quelle: Präsentation aus dem BMWS

BetrSichV 2015

• Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August• Bundesratsbeschluss am 28. November mit

Änderungen• BMAS u. BMWi: Zustimmung zu den Änderungen des

BR • Bundesressorts prüfen - abgeschlossen • Kabinettbefassung am 7. Januar 2015 beschlossen • Verkündung im BGBl im Januar 2015 vorgesehen • In Kraft treten zum 1. Juni 2015 • Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes

Seite 2Januar 2015BetrSichV 2015

Januar 2015BetrSichV 2015 Seite 3

Aktuelle Information aus dem BMAS:

Verbesserungen

• Verbesserung des Arbeitsschutzes• Berücksichtigung des tatsächlichen

Unfallgeschehen - besondere Regelungen z. B. - Manipulationsvermeidung (§ 6 Absatz 2) - Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der Instandhaltung selbst)

- Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen- Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

• Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens - VdTÜV-Anlagensicherheitsreports „Prüfungen“ (insbes. Aufzüge)

Seite 4Januar 2015BetrSichV 2015

• Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung(„älter werdende Belegschaften“)

• Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen

• Neue und verbesserte Prüfregelungen - bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3)- bei Aufzügen und

• beim Explosionsschutz

Verbesserungen

Seite 5Januar 2015BetrSichV 2015

• Doppelregelungen beseitigen - Explosionsschutzdokument

• Prüfungen aufeinander abstimmen - Binnenmarkt- Arbeitgeber, Arbeitsmittel- üA, Ex-Schutz

• Handlungsrahmen für ABS verbessern - Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung

- Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei „üA“ • BReg: Unfallanzeige bei allen Arbeitsmitteln (nicht nur

üA)

Verbesserungen

Seite 6Januar 2015BetrSichV 2015

Aufzugsanlagen:Neu: • Pflicht zur Instandhaltung • Zweiwege-Notruf zu Notdienst • Notfallplan vor Ort • Notbefreiungseinrichtungen vor Ort

Verbesserungen

Seite 7Januar 2015BetrSichV 2015

• Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im §§-Teil (§§ 6 bis 9)

• Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele formuliert

• Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen

• Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und über-wachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte

Strukturelle Verbesserungen

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Abschnitt 1 BetrSichV

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 9

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen§ 2 Begriffsbestimmungen

Instandhaltung, Prüfung, Prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik:Gefahrenbereich, Einrichtung, Überwachungsbedürftige Anlagen und Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).

ArbeitgeberBeschäftigteFachkundig

Zur Prüfung befähigte Person

Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel• § 3 Gefährdungsbeurteilung• § 4 Grundpflichten des Unternehmers• § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel• § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von

Arbeitsmitteln• § 8 Schutzmaßnahmen bei der Gefährdung durch Energien,

Ingangsetzen und Stillsetzen • § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • § 10 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung oder Änderung von

Arbeitsmitteln• § 11 Unterweisung und besonderer Beauftragung von Beschäftigten• § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 10

Abschnitt 3 BetrSichVZusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

BetrSichV 2015

Abschnitt 4 BetrSichVVollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5 BetrSichVOrdnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Januar 2015 Seite 11

Anhänge der BetrSichV

• Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

• Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

• Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 12

Prüfungen von ArbeitsmittelnErmitteln von:

• Art, Umfang und Fristen der Prüfung, und

• Notwendige Voraussetzungen der Personen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt sind. zur Prüfung befähigte Person

• Beurteilungsmaßstab: Stand der Technik

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Praktische Umsetzung?• BetrSichV: Zielvorgaben, recht allgemein

• TRBS: „Vermutungswirkung“, für fachlich eingearbeitete Personenkreisgeschrieben

• BGI/BGR: Praktische Hilfestellungen, branchenorientiert, stehen BetrSichV nicht entgegen

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 14

• Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz - Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber

• Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrecht entsprechen („inhärente Sicherheit“) (§ 5 Abs. 3)

• Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein

• Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung - Formel

Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (1)

Seite 15Januar 2015BetrSichV 2015

Zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV

Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (2)

Schutzniveaubei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Maßnahmen zur Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel)

Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche MaßnahmenLösung der Bestandsschutzfrage 

Seite 16Januar 2015BetrSichV 2015

• Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu

• Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung

• Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen

Gefährdungsbeurteilung

Seite 17Januar 2015BetrSichV 2015

Vereinfachtes Verfahren

Voraussetzung:

• Gefährdungsbeurteilung durchgeführt

• AM entspricht Stand der TechnikArbeitsmittel muss mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen

• AM wird bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben verwendet

• keine zusätzlichen Gefährdungen

• Instandhaltung durchgeführt

Seite 18Januar 2015BetrSichV 2015

Instandhaltung

Fachkundige, vorher beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Fachbetriebe

U.a.:• Verantwortlichkeiten festlegen, Ausreichende Kommunikation

zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal

• Abgesicherter Arbeitsbereich, sichere Zugänge

• Für vom Normalzustand abweichende Arbeitsbedingungen sichere Arbeitsverfahren festlegen

• Geeignete Werkzeuge

• Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten

Seite 19Januar 2015BetrSichV 2015

Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

Verfahren bekannt aus DGUV V1 und BauStVO

• Koordination bei Tätigkeiten durch betriebsfremde Auftragnehmer

• Information über die von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und spezifische Verhaltensregeln

• Bei besonderer Gefährdung : Schriftliche Bestellung je „einer Person“ -> haben Weisungsbefugnis

Seite 20Januar 2015BetrSichV 2015

• Keine Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt)• Prüfung vor Inbetriebnahme

- wenn Sicherheit von Montage abhängt • Wiederkehrende Prüfungen

- bei schadenverursachende Einflüssen• Besondere Prüfungen

- nach Änderungen oder nach Schadensfällen • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen

und über die Qualifikation der Prüfer • Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3

Prüfung von Arbeitsmitteln

Seite 21Januar 2015BetrSichV 2015

Beispiele für Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

(Nachrüstung ist erforderlich)

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 21

Anforderungen gemäß BetrSichV

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

§8 (3) Ingangsetzen des Arbeitsmittelsdurch absichtliche Betätigungvorgesehener Befehlseinrichtung

§8 (6) Notbefehlseinrichtung

Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 22

Anforderungen gemäß BetrSichV

§ 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ?

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 23

Anforderungen gemäß BetrSichV

§8 (1) Nr. 4 Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr, sowie gegen herabfallende oder herausgeschleuderteGegenstände

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Quelle: Dipl.-Ing. W. MeuselQuelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 24

Anforderungennach BetrSichV

§9 (3), Nr. 1, 2 und 3

- bieten ausreichenden Schutz

- stabil gebaut- werden sicher in

Position gehalten

nicht eingehalten.

Folge:

Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Konventionelle Fräsmaschine, Typ: FSS 400, Bj. 1990

Arbeitsunfall

Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 25

Nachrüstung auf Anforderungen nach BetrSichV

(§§ 8 und 9)

Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Durch die Schutzeinrichtungwird das unbeabsichtigteErreichen der Gefahrstelleverhindert.

Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 26

Schutzscheibe,beschädigt durch einengebrochenes Bohrwerkzeug

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Nachzurüstende Schutzeinrichtungensind in der TRBS 2111 beschrieben

Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015

Anforderungen gemäß BetrSichV§ 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ?

Januar 2015 Seite 27

Anforderungen gemäß BetrSichV

§ 8 (1) Nr. 8, in Verbindung mit §8 (2) Nr. 1

Fräsmaschine ohne und mit Fräserschutzeinrichtung

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Quelle: Dipl.-Ing. W. MeuselQuelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 229

Anforderungen gemäß BetrSichV

Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung

Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel

BetrSichV 2015

§9 (3) Nr. 6:„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen….

….6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können….

Januar 2015 Seite 29