Die neue KMU-Definition

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UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Die neue KMU-Definition Benutzerhandbuch und Mustererklärung Europäische Kommission Dieses Benutzerhandbuch enthält: Angaben und Erläuterungen zur neuen KMU-Definition, die am 1.1.2005 in Kraft getreten ist; eine Mustererklärung, die einzelne Unternehmen selbst ausfüllen können, um bei der Beantragung von Mitteln aus KMU- Förderprogrammen ihren KMU-Status nachzuweisen.

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Page 1: Die neue KMU-Definition

UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

Die neue KMU-DefinitionBenutzerhandbuch und Mustererklärung

EuropäischeKommission

DiesesBenutzerhandbuchenthält:

Angaben undErläuterungen zurneuen KMU-Definition,die am 1.1.2005 inKraft getreten ist;

eine Mustererklärung,die einzelneUnternehmen selbstausfüllen können, umbei der Beantragungvon Mitteln aus KMU-Förderprogrammenihren KMU-Status nachzuweisen.

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HaftungsausschlussDas vorliegende KMU-Benutzerhandbuch soll Unternehmern eineOrientierungshilfe bei der Anwendung der neuen KMU-Definition geben.Es ist nicht rechtsverbindlich und verpflichtet die Kommission in keinerWeise.Allein maßgeblich für die Bestimmung der Bedingungen zur Einstufungals KMU ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, veröffentlichtim Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20.5.2003, S. 36.©

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© Europäische Gemeinschaften, 2006http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm

Page 3: Die neue KMU-Definition

„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind

der Motor der europäischen Wirtschaft. Sie tragen wesentlich zur

Entstehung von Arbeitsplätzen bei, fördern den Unternehmergeist und die

Innovationstätigkeit in der EU und spielen deshalb eine entscheidende Rolle

bei der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung. Die

neue KMU-Definition, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, markiert einen

wichtigen Schritt zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

für KMU und zielt auf eine Förderung der unternehmerischen Initiative, der

Investitionstätigkeit und des Wachstums ab. Sie wurde nach umfangreichen

Konsultationen mit den beteiligten Interessenvertretern erstellt, was beweist,

dass es bei der erfolgreichen Umsetzung der Lissabon-Ziele entscheidend

darauf ankommt, den kleinen und mittleren Unternehmen Gehör zu

schenken.“

Günter VerheugenMitglied der Europäischen Kommission,

zuständig für Unternehmen und Industrie

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Einführung 5

Die Bedeutung einer europäischen Definition für KMU 6 Ziele des Benutzerhandbuchs 6

1 Warum eine neue Definition? 8

Aktualisierung der Schwellenwerte 8Förderung von Kleinstunternehmen 9 Verbesserung des Kapitalzugangs 9Innovationsförderung und Verbesserung des Zugangs zu FuE 10 Berücksichtigung der unterschiedlichen Beziehungen zwischenUnternehmen 10

2 Anwendung der neuen KMU-Definition 11

2.1 Bin ich ein Unternehmen? 12 2.2 Welche neuen Schwellenwerte gelten jetzt? 12

2.2.1 Mitarbeiterzahl 15 2.2.2 Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme 15

2.3 Was habe ich bei der Berechnung meiner Daten außerdem zu berücksichtigen? 16

2.3.1 Bin ich ein eigenständiges Unternehmen? 16 2.3.2 Bin ich ein Partnerunternehmen? 20 2.3.3 Bin ich ein verbundenes Unternehmen? 23

Fazit 26

Anhänge 27

I. Beispiele zur Veranschaulichung 28II. Text der Empfehlung 32 III. Mustererklärung 40IV. Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Definition 50

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Kleinstunternehmen sowie kleine undmittlere Unternehmen (KMU) spielen inder europäischen Wirtschaft eine zentraleRolle. Sie bilden eine wichtige Quelle fürunternehmerische Fähigkeiten,Innovation und Beschäftigung. In den 25 Mitgliedstaaten der erweitertenEuropäischen Union gibt es etwa23 Mio. KMU, die rund 75 Mio.Arbeitsplätze stellen und 99 % desUnternehmensbestands ausmachen.

KMU werden jedoch häufig mitUnvollkommenheiten des Markteskonfrontiert. So ergeben sichinsbesondere in der Gründungsphase oftProbleme beim Zugang zu Kapital undzu Krediten. Überdies wird durch diebegrenzten Ressourcen möglicherweiseauch der Zugang zu Technologie undInnovationen erschwert.

Die Unterstützung der KMU ist deshalbeine der Prioritäten der EuropäischenKommission in ihrem Bemühen umwirtschaftliches Wachstum, dieSchaffung von Arbeitsplätzen und denwirtschaftlichen und sozialenZusammenhalt.

„Die Größenklasse derKleinstunternehmen sowie der kleinenund mittleren Unternehmen (KMU)setzt sich aus Unternehmenzusammen, die weniger als 250Personen beschäftigen und dieentweder einen Jahresumsatz vonhöchstens 50 Mio. EUR erzielen oderderen Jahresbilanzsumme sich aufhöchstens 43 Mio. EUR beläuft.“

Auszug aus Artikel 2 des Anhangs zurEmpfehlung 2003/361/EG

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Page 6: Die neue KMU-Definition

6 Einführung

Die Bedeutung einer europäischen Definition für KMU

In einem Gemeinsamen Markt ohne Binnengrenzenkommt es darauf an, dass Maßnahmen zugunstenvon KMU im Interesse einer höheren Kohärenz undEffizienz und zum Abbau von Wettbewerbs-verzerrungen auf einer gemeinsamen Definitionbasieren. Diese Aufgabe stellt sich um sodringlicher, als die einzelstaatlichen und die EU-Fördermaßnahmen für KMU auf vielfältige Weisemiteinander verknüpft sind, wie dies z. B. in denBereichen regionale Entwicklung undForschungsfinanzierung der Fall ist.

Im Jahr 1996 wurde in einer Empfehlung derKommission (1) erstmals eine gemeinsame Definitionfür KMU aufgestellt, die überall in der EuropäischenUnion auf breiter Basis Anwendung fand. Am 6. Mai2003 nahm die Kommission eine neue Empfehlung (2)an, um den wirtschaftlichen Entwicklungen seit1996 Rechnung zu tragen (der vollständige Text istim Anhang zu diesem Benutzerhandbuch auf S. 32 ff. beigefügt). Die Empfehlung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und wird für alle KMU-spezifischen Politikfelder, Programme undMaßnahmen der Kommission gelten.

Für die Mitgliedstaaten ist die Verwendung derDefinition freiwillig; die Kommission fordert siejedoch gemeinsam mit der EuropäischenInvestitionsbank (EIB) und dem EuropäischenInvestitionsfonds (EIF) dazu auf, die Definition aufmöglichst breiter Basis anzuwenden.

Ziele des Benutzerhandbuchs

In dem vorliegenden Benutzerhandbuch werden dieVeränderungen, die sich aus der neuen Definitionergeben, dargelegt und begründet (siehe Kapitel 1,S. 8). Es wird dann erläutert, wie sich Schritt fürSchritt ermitteln lässt, ob ein Unternehmen als KMUeinzustufen ist (siehe Kapitel 2, S. 11).

WelcheFördermöglichkeiten gibtes für KMU in der EU?

Einen Überblick über die

wichtigsten Finanzierungs-

möglichkeiten für KMU in

Europa bietet die folgende

Internetseite:

europa.eu.int/comm/enterprise/entrepreneurship/sme_envoy/index.htm

(1) Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffenddie Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (Text vonBedeutung für den EWR), ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4-9.

(2) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen undmittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 124vom 20.5.2003, S. 36-41.

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Die Unternehmen in Europa beschäftigen imDurchschnitt nicht mehr als sechs Personen undsind daher größtenteils als KMU anzusehen. In derneuen Definition finden jedoch auch dieBeziehungen zu anderen UnternehmenBerücksichtigung, die mitunter darauf schließenlassen, dass es sich nicht um KMU handelt. Daskann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieseBeziehungen zu signifikanten finanziellenVerflechtungen mit anderen Unternehmen führen.

Das Benutzerhandbuch wendet sich vor allem anzwei Adressatenkreise.

Es richtet sich erstens an dieUnternehmensleitungen von Kleinst-, kleinen odermittleren Unternehmen, die an der Beantragungvon Finanzhilfen oder Darlehen für KMU interessiertsind und wissen wollen, ob sie den Kriterienentsprechen, um von den spezifischenRechtsvorschriften für KMU profitieren zu können.

Den zweiten Adressatenkreis bilden die Behördenauf europäischer, nationaler, regionaler und lokalerEbene, die die verschiedenen Förderprogrammekonzipieren und verwalten, die Anträge bearbeitenund gewährleisten, dass die Unternehmen denFörderfähigkeitskriterien entsprechen.

Darüber hinaus gibt es Bemühungen, dieBearbeitung der von den KMU gestellten Anträgeauf finanzielle Unterstützung oder Beteiligung anspezifischen Programmen zu erleichtern. Dies wirderreicht durch eine Mustererklärung (3) zurSelbstbewertung (eine entsprechende Kopie ist imAnhang III, S. 40, beigefügt), die von denUnternehmen selbst ausgefüllt und dann beiAntragstellung an die zuständige Verwaltungsstellegeschickt werden kann, die den KMU-Statusfeststellt. Die Verwendung der Erklärung ist sowohlfür die Unternehmen als auch für die Verwaltungenin den Mitgliedstaaten freiwillig, und ihr Inhalt kannden nationalen Gepflogenheiten angepasst werden.

(3) Mitteilung der Kommission – Muster für eine Erklärung bezüglich derzur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben, ABl. C 118 vom20.5.2003, S. 5-15.

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Page 8: Die neue KMU-Definition

8 Kapitel 1Warum eine neue Definition?

1 Warum eine neue Definition?

Die neue Definition ist das Ergebnisvon weit reichenden Diskussionenzwischen der Kommission, denMitgliedstaaten,Unternehmensverbänden undExperten sowie von zwei öffentlichenKonsultationen im Internet.

Die vorgenommenen Änderungenspiegeln die allgemeinenwirtschaftlichen Entwicklungen seit1996 und eine zunehmende Kenntnisder spezifischen Hürden wider, mitdenen KMU konfrontiert sind. Dieneue Definition ist besser auf dieunterschiedlichen Kategorien vonKMU zugeschnitten und ermöglichtes, die verschiedenen Arten vonBeziehungen zwischen Unternehmenbesser zu berücksichtigen. Sie trägtzur Innovationsförderung und zurEntwicklung von Partnerschaften beiund sorgt gleichzeitig dafür, dassöffentliche Förderprogramme nur aufjene Unternehmen abzielen, die eineUnterstützung tatsächlich benötigen.

Aktualisierung der Schwellenwerte

Die Entwicklung der Preise und derProduktivität machte eine Anpassungder finanziellen Schwellenwerte (4)erforderlich. Sie wurden deutlichangehoben, so dass zahlreicheUnternehmen ihren KMU-Statusbeibehalten werden und weiterhin

(4) Bei den in der neuen Definition eingeführtenSchwellenwerten bezüglich Mitarbeiterzahl undFinanzangaben handelt es sich um Obergrenzen.Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF könnenniedrigere Schwellenwerte festlegen, wenn sieMaßnahmen an eine bestimmte Kategorie vonKMU richten möchten.

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Anspruch auf Unterstützungsmaßnahmen haben.Die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl bleibenunverändert, da eine Anhebung die speziell aufKMU zugeschnittenen Maßnahmen verwässerthätte.

Förderung von Kleinstunternehmen

EU-weit werden immer mehr Kleinstunternehmengegründet. Die neue Definition trägt dieserEntwicklung Rechnung, indem sie für dieseGrößenklasse gesonderte finanzielle Schwellenwertefestlegt. Damit soll der Beschluss von Maßnahmengefördert werden, die sich auf die spezifischenProbleme richten, mit denen Kleinstunternehmeninsbesondere in der Gründungsphase konfrontiertsind.

Verbesserung des Kapitalzugangs

Der Zugang zu Kapital ist ein immerwiederkehrendes Problem für KMU. Das liegt zueinem großen Teil daran, dass sie häufig nicht in derLage sind, die von den traditionellen Kreditgeberngeforderten Garantien zu geben. Um hier Abhilfe zuschaffen, erleichtert die neue Definition dieFinanzierung von KMU durch Beteiligungskapital,indem sie eine Begünstigung bestimmter Investorenwie etwa Regionalfonds, Risikokapitalgesellschaftenund „Business Angels“ (5) ermöglicht, ohne dassdas Unternehmen in diesem Fall seinen KMU-Statusverliert (Näheres dazu auf S. 18-19).

Das Gleiche gilt für kleine autonomeGebietskörperschaften mit einem Jahreshaushaltvon weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000Einwohnern. Sie können sich als Investor bis zueinem bestimmten Prozentsatz an einem KMUbeteiligen, ohne dass dem betreffendenUnternehmen dadurch Nachteile bei derBeantragung von Fördermitteln entstehen.

(5) „Business Angels“ lassen sich definieren als natürliche Personen bzw.Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich derRisikokapitalinvestition tätig sind und Eigenmittel in nichtbörsennotierteUnternehmen investieren (siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a desAnhangs zur Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition derKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, derdiesem Handbuch beigefügt ist).

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10 Kapitel 1Warum eine neue Definition?

Innovationsförderung und Verbesserung desZugangs zu Forschung und Entwicklung (FuE)

Für Universitäten und Forschungszentren ohneGewinnzweck gelten jetzt spezifischeBestimmungen, die ihnen eine finanzielleBeteiligung an KMU ermöglichen.

Von dieser Zusammenarbeit profitieren beideSeiten. Das betreffende Unternehmen wird gestärkt,indem es einen potenten Finanzpartner undZugang zu FuE erhält, während sich fürUniversitäten und Forschungszentren eineMöglichkeit bietet, ihre Innovationsleistungen in diePraxis umzusetzen.

Berücksichtigung der unterschiedlichenBeziehungen zwischen Unternehmen

Eines der Hauptziele der neuen Definition bestehtdarin, zu gewährleisten, dassUnterstützungsmaßnahmen nur jenenUnternehmen zugute kommen, die sie tatsächlichbenötigen. Es werden deshalbBerechnungsmethoden für die Mitarbeiterzahl unddie finanziellen Schwellenwerte eingeführt, die einrealistischeres Bild der wirtschaftlichen Situationeines Unternehmens ermöglichen sollen. Zu diesemZweck wird jetzt zwischen folgendenUnternehmenstypen unterschieden: eigenständigeUnternehmen, Partnerunternehmen undverbundene Unternehmen (siehe Kapitel 2 auf dernächsten Seite). Ferner bietet die neue DefinitionSchutz vor einem Missbrauch des KMU-Status (sieheAnhang IV, S. 50).

Es werden eindeutige Instruktionen gegeben, wiebestimmte Beziehungen zwischen einem KMU undanderen Unternehmen oder Investoren bei derBerechnung der Finanz- und Personalangaben zubehandeln sind. Im Wesentlichen trägt die neueDefinition hier der Tatsache Rechnung, dass ein KMUvon der Möglichkeit der Außenfinanzierung Gebrauchmachen kann. So könnten z. B. Unternehmen, die mitanderen finanzstarken Unternehmen verbunden sind,die Schwellenwerte überschreiten, so dass sie nicht alsKMU eingestuft werden.

Wie verhält es sich mit derKMU-Unterstützung, dievor dem 1.1.2005vereinbart wurde?

Während einerÜbergangszeit werden diegemeinschaftlichenFörderprogramme, denengegenwärtig die KMU-Definition aus dem Jahr1996 zugrunde liegt,fortgeführt und kommenjenen Unternehmen zugute,die zum Zeitpunkt derVerabschiedung dieserProgramme als KMUangesehen wurden.RechtsverbindlicheVerpflichtungen, die von derKommission auf derGrundlage dieserProgramme eingegangenwurden, bleiben unberührt(siehe Artikel 8 Absatz 2 derDefinition, S. 37).

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2 Anwendung der neuen KMU-Definition

In der neuen Definition wird zwischendrei Kategorien von Unternehmenunterschieden. Sie entsprechen jeweilseiner bestimmten Art von Beziehung,die zwei Unternehmen eingehenkönnten. Diese Unterscheidung istnotwendig, um sich ein klares Bild vonder wirtschaftlichen Situation desUnternehmens zu verschaffen und umjene auszuschließen, die keine echtenKMU sind.

In der Regel sind die meisten KMUeigenständig, d. h., sie sind entwedervöllig unabhängig, oder es bestehenPartnerschaften mit anderenUnternehmen mit einer odermehreren Minderheitsbeteiligungen(von jeweils unter 25 %) (sieheAbschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn dergehaltene Anteil höher ist, aber 50 %nicht überschreitet, handelt es sich umeine Beziehung zwischenPartnerunternehmen (siehe Abschnitt2.3.2, S. 20). Liegt er über diesemSchwellenwert, sind die Unternehmenmiteinander verbunden (sieheAbschnitt 2.3.3, S. 23).

Entsprechend der Kategorie, in die IhrUnternehmen fällt, müssen Sie bei derBerechnung der eigenen Datenmöglicherweise Daten von einem odermehreren anderen Unternehmeneinbeziehen. Anhand des Ergebnissesder Berechnungen können Sieüberprüfen, ob die in der Definitionfestgelegten Schwellenwerte bezüglichMitarbeiterzahl und Finanzangabeneingehalten werden (siehe 2.3, S. 16).Unternehmen, die diese Obergrenzenüberschreiten, verlieren ihren KMU-Status.

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12 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

2.1 Bin ich ein Unternehmen? (Artikel 1) (*)

Die Einstufung als KMU setzt zunächst eineEinstufung als Unternehmen voraus.

Nach der neuen Definition gilt als Unternehmen„jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, dieeine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.

Die Formulierung ist nicht neu. Sie entspricht derTerminologie, die der Europäische Gerichtshof inseinen Entscheidungen verwendet. Durch dieformelle Verankerung in der Empfehlung ist derGeltungsbereich der neuen KMU-Definition jetztdeutlich umrissen. Demnach können Selbständige,Familienbetriebe, Personengesellschaften undVereinigungen, die regelmäßig einerwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, alsUnternehmen angesehen werden.

Der bestimmende Faktor ist hier die wirtschaftlicheTätigkeit, nicht die Rechtsform.

2.2 Welche neuen Schwellenwertegelten jetzt? (Artikel 2)

Nachdem Sie sich davon überzeugt haben, dass Sieein Unternehmen sind, müssen Sie die Daten für IhrUnternehmen entsprechend den folgenden dreiKriterien erstellen:

• Mitarbeiterzahl,• Jahresumsatz,• Jahresbilanzsumme.

Anhand eines Vergleichs Ihrer Daten mit denSchwellenwerten für die drei Kriterien lässt sichbestimmen, ob Sie ein Kleinstunternehmen, einkleines Unternehmen oder ein mittleresUnternehmen sind.

(*) Die Artikelnummerierung bezieht sich auf den Anhang zur Empfehlungder Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (siehe Anhang II, S. 32).

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DEFINITION VON KMU ANHAND VON

MITARBEITERZAHL

BILANZSUMME JAHRESUMSATZ

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Schwellenwertefür die Mitarbeiterzahl unbedingt zu beachten sind,während es darüber hinaus den KMU freisteht,entweder den Schwellenwert für den Umsatz oderden Schwellenwert für die Bilanzsumme einzuhalten.Sie müssen die Obergrenzen nicht in beiden Fälleneinhalten und verlieren bei Überschreitung in einemder Fälle nicht den KMU-Status.

Diese Wahlmöglichkeit wurde in die neue Definitionaufgenommen, weil Unternehmen im Bereich Handelund Vertrieb naturgemäß höhere Umsatzzahlenverzeichnen als Unternehmen des verarbeitendenGewerbes. Die Option zwischen diesem Kriterium undder Bilanzsumme, die das Gesamtvermögen einesUnternehmens widerspiegelt, gewährleistet eine faireBehandlung von KMU in unterschiedlichenWirtschaftszweigen.

Wie aus der Tabelle auf S. 14 hervorgeht, umfasst dieKategorie der Kleinstunternehmen, kleinenUnternehmen und mittleren Unternehmen jeneUnternehmen, die weniger als 250 Personenbeschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz vonhöchstens 50 Mio. EUR erzielen oder derenJahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EURbeläuft.

Auf welche Daten stützeich mich?

Zur Berechnung derMitarbeiterzahl und derFinanzangaben sollten Siedie Daten aus dem letztengenehmigtenJahresabschluss zugrundelegen. Bei neu gegründetenUnternehmen, für die nochkein genehmigterJahresabschluss vorliegt,sollten die entsprechendenDaten im Laufe desGeschäftsjahres nach Treuund Glauben geschätztwerden (siehe Artikel 4, S. 36).

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Page 14: Die neue KMU-Definition

14 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

DIE NEUEN SCHWELLENWERTE (Artikel 2)

GrößenklasseMitarbeiterzahl:Jahresarbeits-einheit (JAE)

JahresumsatzJahresbilanz-

summe

MittleresUnternehmen

< 250 ≤ 50 Mio. EUR (1996: 40 Mio. EUR)

≤ 43 Mio. EUR (1996: 27 Mio. EUR)

KleinesUnternehmen

< 50 ≤ 10 Mio. EUR (1996: 7 Mio. EUR)

≤ 10 Mio. EUR (1996: 5 Mio. EUR)

Kleinst-unternehmen

< 10 ≤ 2 Mio. EUR (bisher nicht definiert)

≤ 2 Mio. EUR (bisher nicht definiert)

oder

oder

oder

oder

Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes:Kleine Unternehmen werden definiert alsUnternehmen, die weniger als 50 Personenbeschäftigen und deren Jahresumsatz bzw.Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt.

Kleinstunternehmen werden definiert alsUnternehmen, die weniger als zehn Personenbeschäftigen und deren Jahresumsatz bzw.Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt.

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2.2.1. Mitarbeiterzahl (Artikel 5)

Die Mitarbeiterzahl ist ein erstes wichtigesKriterium, das darüber entscheidet, in welcheKategorie ein KMU fällt.

Es werden Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowieSaisonarbeitskräfte berücksichtigt. Dazu zählen:

– Lohn- und Gehaltsempfänger;– für das Unternehmen tätige Personen, die in

einem Unterordnungsverhältnis zu diesemstehen und nach nationalem Recht alsArbeitnehmer gelten;

– mitarbeitende Eigentümer;– Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem

Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteileaus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildungstehende Personen, die einen Lehr- bzw.Berufsausbildungsvertrag haben, sind nicht alsMitarbeiter zu zählen. Unberücksichtigt bleibenauch Personen im Mutterschafts- bzw. Elternurlaub.

Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten(JAE) angegeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, diewährend des gesamten Berichtsjahres in IhremUnternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war,zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- undSaisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht dasgesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils derentsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen.

2.2.2 Jahresumsatz undJahresbilanzsumme (Artikel 4)

Zur Ermittlung des Jahresumsatzes berechnen Siedie Verkaufs- und Dienstleistungserlöse, die IhrUnternehmen während des betreffenden Jahresunter Berücksichtigung aller Erlösschmälerungenerzielt hat. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und andereindirekte Steuern sollten nicht in den Umsatzeinfließen (6).

Die Jahresbilanzsumme bezieht sich auf dieHauptvermögenswerte Ihres Unternehmens (7).

(6) Siehe Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über denJahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11-31.

(7) Weitere Einzelheiten siehe Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss vonGesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11-31.

Wie ist der Begriff„Arbeitnehmer“ definiert?

Es gelten hier dienationalen Arbeits-rechtsvorschriften,die von Land zu Landverschieden sind. Dasbetrifft z. B. vorübergehendBeschäftigte, die alsunabhängige Auftrag-nehmer arbeiten oder von einerBeschäftigungsagenturvermittelt werden. Siesollten bei Ihrenzuständigen Behörden inErfahrung bringen, wie derBegriff „Arbeitnehmer“ inder ArbeitsgesetzgebungIhres Landes definiert ist.

Einzelheiten zurKontaktaufnahme mit der für Siezuständigen nationalen Behördefinden Sie unter folgenderInternet-Adresse:europa.eu.int/comm/employment_social/esf2000/contacts-de.htm

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Page 16: Die neue KMU-Definition

16 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

Was geschieht, wenn meinUnternehmen einenbestimmten Schwellenwertüberschreitet?

Sollten Sie im Laufe desBerichtsjahres dieSchwellenwerte bezüglichMitarbeiterzahl undFinanzangabenüberschreiten, so hat dieskeine Auswirkungen auf dieEinstufung IhresUnternehmens. Der zuBeginn des Jahresbestehende KMU-Statusbleibt erhalten. Sie verlierendiesen Status jedoch, wenndie Schwellenwerte in zweiaufeinander folgendenRechnungslegungszeit-räumen überschrittenwerden. Im umgekehrtenFall erwerben Sie den KMU-Status, wenn Sie alsehemals großesUnternehmen dieSchwellenwerte in zweiaufeinander folgendenRechnungslegungsperiodenunterschreiten (8) (sieheArtikel 4 Absatz 2, S. 36).

2.3 Was habe ich bei derBerechnung meiner Datenaußerdem zu berücksichtigen?

Um die individuellen Daten für Ihr Unternehmenfeststellen zu können, müssen Sie ermitteln, ob IhrUnternehmen – wie in den weitaus meisten Fällen –eigenständig ist, oder ob es sich um einPartnerunternehmen oder um ein verbundenesUnternehmen handelt. Dabei sind alle Beziehungenzu berücksichtigen, die Ihr Unternehmen mitanderen Unternehmen unterhält. In Abhängigkeitvon der Kategorie, in die Ihr Unternehmen fällt,müssen Sie dann zu Ihren eigenen Daten einigeoder alle Daten der anderen Unternehmenhinzufügen. Für die drei Unternehmenstypen sindjeweils unterschiedliche Berechnungen anzustellen,die letztlich darüber Auskunft geben, ob IhrUnternehmen den in der KMU-Definitionfestgelegten Schwellenwerten entspricht.

Unternehmen, die einen konsolidierten Abschlusserstellen oder in den konsolidierten Abschluss einesanderen Unternehmens einbezogen werden, geltenin der Regel als verbundene Unternehmen.

2.3.1 Bin ich ein eigenständigesUnternehmen? (Artikel 3.1)

DefinitionSie sind ein eigenständiges Unternehmen, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Sie sind völlig unabhängig, d. h., Sie sind nicht ananderen Unternehmen beteiligt, und es gibt keineBeteiligung anderer Unternehmen an IhremUnternehmen.

– Sie halten weniger als 25 % des Kapitals oder derStimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweilshöheren Anteils) an einem oder mehrerenanderen Unternehmen, und/oder Außenstehendehalten weniger als 25 % des Kapitals oder derStimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweilshöheren Anteils) an Ihrem Unternehmen.

Eigenständigkeit bedeutet, dass Sie weder Partnereines anderen Unternehmens noch mit einem anderenUnternehmen verbunden sind (siehe Artikel 3 Absatz 1,S. 35).

(8) Wenn Sie die Mustererklärung ausfüllen, sollten Sie angeben, ob sichbei Ihren Daten Veränderungen gegenüber der zurückliegendenRechnungslegungsperiode ergeben haben, die eine andere EinstufungIhres Unternehmens (als Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen,mittleres Unternehmen oder großes Unternehmen) zur Folge habenkönnten (siehe die am Ende des Benutzerhandbuchs beigefügteMustererklärung).

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Page 17: Die neue KMU-Definition

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EIGENSTÄNDIGE UNTERNEHMENMein Unternehmen hält weniger als 25 % (Kapital

oder Stimmrechte) an einem anderen Unternehmen,und/oder ein anderes Unternehmen hält weniger als

25 % an meinem Unternehmen.

Mein Unternehm

en

<25 %

<25 % Anderes Unternehm

en

Anmerkung: Auch bei mehreren Investoren mitBeteiligungen von jeweils unter 25 % kann IhrUnternehmen eigenständig sein, sofern es sich beidiesen Investoren nicht um miteinanderverbundene Unternehmen im Sinne von Abschnitt2.3.3 handelt. Sind die Investoren miteinanderverbunden, so werden Sie in Abhängigkeit von Ihrerindividuellen Situation möglicherweise alsPartnerunternehmen oder als verbundenesUnternehmen eingestuft (zur Veranschaulichungsiehe Schaubild auf S. 30).

Feststellung der Daten für mein Unternehmen(Artikel 6 Absatz 1)

Wenn Sie ein eigenständiges Unternehmen sind,prüfen Sie die Einhaltung der auf S. 14 unter Punkt2.2 aufgeführten Schwellenwerte nur anhand derBeschäftigtenzahl und der in ihrem Jahresabschlussenthaltenen Finanzangaben.

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Page 18: Die neue KMU-Definition

18 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

Was sind institutionelleAnleger?

Seitens der Europäischen

Kommission gibt es für den

Begriff „institutionelle

Anleger“ keine offizielle

Definition. Es handelt sich

hier in der Regel um

Investoren, die im Auftrag

zahlreicher einzelner

Kleinanleger mit großen

Mengen von Wertpapieren

handeln und die an der

Geschäftsführung der

Unternehmen, in die sie

investieren, nicht

unmittelbar beteiligt sind.

So können z. B.

Investmentfonds und

Pensionsfonds als

institutionelle Anleger

angesehen werden.

Ausnahmen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d)

Sie können selbst dann noch als eigenständigesUnternehmen und somit als Unternehmen ohnePartnerunternehmen gelten, wenn der genannteSchwellenwert von 25 % von folgenden Kategorienvon Investoren erreicht oder überschritten wird:

– staatliche Beteiligungsgesellschaften,Risikokapitalgesellschaften und „BusinessAngels“ (9);

– Universitäten und Forschungszentren ohneGewinnzweck;

– institutionelle Anleger einschließlich regionalerEntwicklungsfonds;

– autonome Gebietskörperschaften mit einemJahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EURund weniger als 5000 Einwohnern.

Es besteht somit die Möglichkeit, dass IhrUnternehmen auch bei Beteiligung eines odermehrerer der genannten Investoren eigenständigbleibt. Deren Anteil am Unternehmen kann – unterder Voraussetzung, dass sie nicht miteinanderverbunden sind – bis zu 50 % betragen (Nähereszum Begriff der verbundenen Unternehmen unterPunkt 2.3.3, S. 23).

Die einzelnen Investoren haben natürlich ihreRechte als Anteilseigner, können aber darüberhinaus keinen Einfluss auf die Leitung desUnternehmens nehmen, im Sinne von Artikel 3Absatz 3 der Definition („verbundeneUnternehmen“).

(9) Zur Definition des Begriffs „Business Angel“ siehe Fußnote 5 auf S. 9.Die finanzielle Beteiligung von „Business Angels“ an einemUnternehmen muss unter 1 250 000 EUR liegen.

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Page 19: Die neue KMU-Definition

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Risikokapitalge-sellschaft

Universität

Kleineautonome

Gebietskörper-schaft

Institutionel-ler Anleger

25-50 %

25-50 %

25-50 %

25-50 %

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Page 20: Die neue KMU-Definition

20 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

2.3.2 Bin ich ein Partnerunternehmen?(Artikel 3 Absatz 2)

Im Rahmen dieser Art von Unternehmens-beziehungen gehen die Unternehmenumfangreiche Finanzpartnerschaften mit anderenUnternehmen ein, ohne dass ein Unternehmendabei unmittelbar oder mittelbar eine tatsächlicheKontrolle über ein anderes ausübt.Partnerunternehmen sind weder eigenständig nochmiteinander verbunden.

Definition

Sie sind ein Partnerunternehmen, wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:

– Sie halten mindestens 25 % des Kapitals oder derStimmrechte an einem anderen Unternehmen,und/oder ein anderes Unternehmen hält einenAnteil von mindestens 25 % an IhremUnternehmen;

– Sie sind nicht mit einem anderen Unternehmenverbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23). Dasbedeutet unter anderem, dass Ihr Anteil an denStimmrechten in dem anderen Unternehmen(oder umgekehrt) höchstens 50 % beträgt.

PARTNERUNTERNEHMENMein Unternehmen hält mindestens 25 %, jedoch

nicht mehr als 50 % an einem anderen Unternehmen,und/oder ein anderes Unternehmen hält mindestens

25 %, jedoch nicht mehr als 50 % an meinemUnternehmen.

Anderes Unternehm

en

Mein

Unternehmen

25-50 %

25-50 %

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Page 21: Die neue KMU-Definition

21

Feststellung der Daten für mein Unternehmen(Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4)

Wenn Sie ein Partnerunternehmen sind, müssen Siebei der Klärung des KMU-Status die Mitarbeiterzahlund die Finanzangaben des anderen Unternehmensanteilmäßig zu den eigenen Daten addieren. DieserAnteil spiegelt den Prozentsatz der gehaltenenAktien oder Stimmrechte unter Berücksichtigungdes jeweils höheren Prozentsatzes wider.

Beträgt Ihr Anteil an einem anderen Unternehmen30 %, so addieren Sie 30 % der Mitarbeiterzahl, desUmsatzes und der Bilanzsumme diesesUnternehmens zu Ihren eigenen Daten. Beimehreren Partnerunternehmen ist die gleicheBerechnung für jedes der Partnerunternehmenanzustellen, das Ihrem Unternehmen unmittelbarvor- oder nachgelagert ist.

Verfahrensweise bei öffentlichen Stellen oderKörperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 3 Absatz 4)

Nach der neuen Definition ist ein Unternehmennicht als KMU anzusehen, wenn mindestens 25 %seines Kapitals oder seiner Stimmrechte unmittelbaroder mittelbar von einer oder mehrerenöffentlichen Stellen oder Körperschaften desöffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsamkontrolliert werden. Dies wurde so festgelegt, weildie betreffenden Unternehmen durch eineBeteiligung der öffentlichen Hand bestimmteVorteile, insbesondere finanzieller Art, gegenüberjenen Unternehmen erlangen könnten, die sichdurch privates Beteiligungskapital finanzieren.Außerdem ist es oft nicht möglich, dieentsprechenden Personal- und Finanzdaten füröffentliche Stellen bzw. Körperschaften desöffentlichen Rechts zu berechnen.

Die auf S. 18-19 aufgeführten Investoren, wie etwaUniversitäten oder autonome Gebiets-körperschaften, die nach nationalem Recht denStatus einer öffentlich-rechtlichen Körperschafthaben, sind von dieser Regelung nicht betroffen.Sie können sich mit einem Anteil zwischen 25 %und 50 % an einem Unternehmen beteiligen, ohnedas dieses dadurch seinen KMU-Status verliert.

Wie verfahre ich, wennmein Partnerunternehmenmit einem anderenUnternehmen verbundenist?

In diesem Fall sind dieDaten des verbundenenUnternehmens zu 100 % indie Daten IhresPartnerunternehmenseinzubeziehen (sieheAbschnitt 2.3.3, S. 23). Zuden eigenen Daten addierenSie dann den Prozentsatz,der dem von IhremPartnerunternehmengehaltenen Anteil entspricht(siehe Artikel 6 Absatz 3, S. 37, sowie Abbildungenauf S. 28-30).

Was geschieht mit denDaten der Partner meinesPartnerunternehmens?

Um Ihnen langwierigekomplizierte Berechnungenzu ersparen, ist in derDefinition folgende Regelvorgesehen: Hat IhrPartnerunternehmen selbstweitere Partner, so addierenSie nur die Daten des bzw.der Ihrem Unternehmenunmittelbar vor- odernachgelagertenPartnerunternehmen (sieheArtikel 6 Absatz 2, S. 37,sowie Schaubild auf S. 29).

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Page 22: Die neue KMU-Definition

22 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

Verfahren zur Berechnung der Daten für Partnerunternehmen(Die nachstehenden Prozentangaben dienen lediglich der Veranschaulichung. WeitereBeispiele dazu finden sich im Anhang I.)

Mein Unternehmen A hält 33 % an C und 49 % an D, während Beinen Anteil von 25 % an meinem Unternehmen hält.Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und der Finanzangabenaddiere ich die entsprechenden Prozentsätze der Daten für B, C undD zu meinen Gesamtdaten.

MEIN GESAMTERGEBNIS = 100 % von A + 25 % von B + 33 % vonC + 49 % von D

25 %

Unternehmen

B

Unternehmen

C

Mein

Unternehmen

(A)

Unternehmen D

49 %33 %

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Page 23: Die neue KMU-Definition

23

2.3.3 Bin ich ein verbundenesUnternehmen? (Artikel 3 Absatz 3)

Diese Art von Beziehungen entspricht derwirtschaftlichen Situation von Unternehmen, dieeine Unternehmensgruppe bilden durchunmittelbare oder mittelbare Kontrolle der Mehrheitdes Kapitals bzw. der Stimmrechte an einemUnternehmen durch ein anderes Unternehmen oderaufgrund der Fähigkeit, einen beherrschendenEinfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben.Fälle dieser Art sind daher im Vergleich zu denbeiden zuvor erörterten Typen von Unternehmenweniger häufig anzutreffen.

Definition

Zwei oder mehrere Unternehmen sind miteinanderverbunden, wenn sie eine der folgendenBeziehungen eingehen:

– Ein Unternehmen hält die Mehrheit derStimmrechte der Aktionäre oder Gesellschaftereines anderen Unternehmens;

– ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit derMitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oderAufsichtsgremiums eines anderen Unternehmenszu bestellen oder abzuberufen;

– ein Unternehmen kann aufgrund eines zwischenden Unternehmen geschlossenen Vertrags oderdurch eine Klausel in der Satzung eines derUnternehmen einen beherrschenden Einfluss aufdas andere Unternehmen ausüben;

– ein Unternehmen kann kraft einer Vereinbarungdie alleinige Kontrolle über die Mehrheit derStimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter ineinem anderen Unternehmen ausüben.

Ein typisches Beispiel für ein verbundenesUnternehmen ist die zu 100 % im Besitz derMuttergesellschaft befindliche Tochtergesellschaft.

956774_BW_COR_DE 17-05-2006 13:39 Pagina 23

Page 24: Die neue KMU-Definition

24 Kapitel 2Anwendung der neuen KMU-Definition

VERBUNDENE UNTERNEHMENMein Unternehmen hält mehr als 50 % der

Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter ineinem anderen Unternehmen, und/oder ein anderes

Unternehmen hält mehr als 50 % an meinemUnternehmen.

Erstellung der Daten für mein Unternehmen(Artikel 6 Absatz 2, 3 und 4)

Um feststellen zu können, ob die Mitarbeiterzahlund die Finanzangaben den in der Definitionfestgelegten Schwellenwerten entsprechen, müssenSie 100 % der Daten des verbundenenUnternehmens zu den eigenen Daten addieren.

Ein Unternehmen weiß in der Regel sofort, dass esein verbundenes Unternehmen ist, da es in denmeisten Mitgliedstaaten per Gesetz verpflichtet ist,einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, oderdurch Konsolidierung in den Abschluss einesanderen Unternehmens einbezogen wird.

Wenn Sie keinen konsolidierten Abschluss erstellenund das Unternehmen, mit dem Sie verbundensind, außerdem in einer Kette mit anderenUnternehmen verbunden ist, müssen 100 % derDaten von sämtlichen verbundenen Unternehmenzu Ihren Daten addiert werden.

Wie verhält es sich beiFranchisebeziehungen?

Besteht zwischen zwei

Unternehmen eine

Franchisebeziehung, so

muss es sich nicht

zwangsläufig um

verbundene Unternehmen

handeln. Entscheidend ist,

was in dem jeweiligen

Franchisevertrag vereinbart

wird. Die Unternehmen

gelten nur dann als

verbunden, wenn der

Vertrag eine der auf der

Vorseite aufgeführten

Beziehungen beinhaltet.

Mein Unternehm

en

Anderes Unternehm

en

>50%

>50%

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Page 25: Die neue KMU-Definition

25

Verfahren zur Berechnung der Daten für verbundene Unternehmen(Die nachstehenden Prozentangaben dienen lediglich der Veranschaulichung. WeitereBeispiele dazu finden sich im Anhang I.)

Mein Unternehmen A hält 51 % an C und 100 % an D, während Beinen Anteil von 60 % an meinem Unternehmen hält.Da der gehaltene Anteil in jedem einzelnen Fall mehr als 50 %beträgt, stütze ich mich bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl undder Finanzangaben auf 100 % der Daten jedes der vier Unternehmen.

MEIN GESAMTERGEBNIS = 100 % von A + 100 % von B + 100 % vonC + 100 % von D

60 %

Unternehmen

B

Unternehmen

C

Mein

Unternehm

en(A

)

U

nternehmen

D

100 %

51 %

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Page 26: Die neue KMU-Definition

26 Fazit

Fazit

Die Definition ist ein wichtiges Instrument bei der Durchführungwirksamer Maßnahmen und Programme zur Förderung der Entwicklungund des Erfolgs von KMU. Die Mitgliedstaaten sowie die EuropäischeInvestitionsbank und der Europäische Investitionsfonds werden deshalbdazu aufgefordert, die Definition auf möglichst breiter Basis anzuwenden.

Wir erhoffen uns von dem Leitfaden einen praktischen Nutzen für KMU,die die gemäß der neuen Definition getroffenen Maßnahmeneuropäischer, nationaler, regionaler und lokaler Behörden in Anspruchnehmen wollen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die neue Definition künftig weiterangepasst wird. Sofern erforderlich, wird die Kommission in denkommenden Jahren Änderungen vornehmen, um den gewonnenenErfahrungen und den wirtschaftlichen Entwicklungen in der EuropäischenUnion Rechnung zu tragen.

Der Text der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2003 und dasMuster für eine Erklärung sind auf S. 32 ff. abgedruckt.

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Page 27: Die neue KMU-Definition

27

Anhänge

I. Beispiele zur Veranschaulichung

II. Text der Empfehlung

III. MustererklärungIV. Maßnahmen gegen einen Missbrauch

der Definition

Im ABl. C 118 vom 20.5.2003 wurdeeine Mitteilung veröffentlicht, die eineMustererklärung enthält. Seither sindzwei Korrigenda dazu erschienen.Die im Anhang beigefügte konsolidierteFassung wurde speziell für diesesBenutzerhandbuch erstellt.

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Page 28: Die neue KMU-Definition

28 Anhang I • Beispiele zur Veranschaulichung

Unternehmen C Unternehmen D

Unternehmen B

Mein Unternehmen A

Verbunden Partner Partner

Mein Unternehmen A ist mitdem Unternehmen Bverbunden, das einen Anteilvon 60 % an meinemUnternehmen hält.B hat außerdem zweiPartner, die Unternehmen Cund D, die Anteile von 32 %bzw. 25 % an B halten.

Zur Berechnung meinerDaten muss ich zu denDaten meinesUnternehmens Folgendesaddieren: 100 % der Daten von B plus 32 % der Daten von C plus 25 % der Daten von D.

MEIN GESAMTERGEBNIS= 100 % von A + 100 %von B + 32 % von C + 25 % von D

Beispiel 1:

% %

%

956774_BW_DE 16-05-2006 09:06 Pagina 28

Page 29: Die neue KMU-Definition

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Unternehmen C

Unternehmen D

Unternehmen B

Mein Unternehmen A

VerbundenPartner Partner

Unternehmen B und C sindPartner meinesUnternehmens A, da sieAnteile von jeweils 38 % anmeinem Unternehmen halten.B ist gleichzeitig mit demUnternehmen D verbunden,an dem es einen Anteil von60 % hält. Darüber hinaussind die Unternehmen C undE Partner (40 %).

Zur Berechnung meinerDaten muss ich zu den Datenmeines UnternehmensFolgendes addieren: zumeinen 38 % der kumuliertenDaten von B und D (da B undD miteinander verbundensind) und zum anderen 38 %der Daten, die sichausschließlich auf dasUnternehmen C beziehen.Die Daten von E müssennicht berücksichtigt werden,da dieses Partner-unternehmen meinemUnternehmen nichtunmittelbar vorgelagert ist(siehe Textkästen auf S. 21).

MEIN GESAMTERGEBNIS =100 % von A + 38 % von (B + D) + 38 % von C

Beispiel 2:

Partner

Unternehmen E

ENDEder

Berechnung

% %

% %

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Page 30: Die neue KMU-Definition

30 Anhang I • Beispiele zur Veranschaulichung

Unternehmen C Unternehmen DUnternehmen B

Mein Unternehmen A

VerbundenAuf den ersten Blickeigenständig, aberverbunden mit einerUnternehmensgruppe

An meinem UnternehmenA beteiligen sich die dreiInvestoren B, C und D,die jeweils 20 % desKapitals oder derStimmrechte halten. DieInvestoren selbst sindmiteinander verbundenund bilden eine GruppeverbundenerUnternehmen: B hälteinen Anteil von 70 % anC, das wiederum einenAnteil von 60 % an Dhält.

Berechnung meinerDaten: Auf den erstenBlick würde meinUnternehmen Aeigenständig bleiben,denn die Anteile dereinzelnen Investorenliegen jeweils unter 25 %.Da aber B, C und Dmiteinander verbundensind, halten sie alsGruppe insgesamt 60 %an meinem Unternehmen.Ich muss daher zu denDaten des eigenenUnternehmens 100 % derDaten von B, C und Daddieren.

Beispiel 3:

MEIN GESAMTERGEBNIS = 100 % von A + 100 % von B + 100 % von C + 100 % von D

% %

%%%

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Page 31: Die neue KMU-Definition

31

II. Text der EmpfehlungIII. MustererklärungIV. Maßnahmen gegen einen

Missbrauch der Definition

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Page 32: Die neue KMU-Definition

KOMMISSION

EMPFEHLUNG DER KOMMISSIONvom 6. Mai 2003

betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedanken-strich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einem dem Rat im Jahr auf Anfrage des Industriemi-nisterrates vom 28. Mai 1990 vorgelegten Bericht hattedie Kommission vorgeschlagen, die Vielzahl der aufGemeinschaftsebene verwendeten Definitionen vonkleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren. DieEmpfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April1996 betreffend die Definition der kleinen und mittlerenUnternehmen (1) beruhte also auf der Auffassung, dassdas Nebeneinander verschiedener Definitionen auf derEbene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zuInkohärenzen führen könnte. Im Rahmen eines Gemein-samen Marktes ohne Binnengrenzen wurde bereits davonausgegangen, dass es für die Behandlung der Unter-nehmen einen Grundstock gemeinsamer Regeln gebenmuss. Die Weiterverfolgung eines solchen Ansatzes istumso notwendiger, als es zahlreiche Überschneidungenzwischen den auf nationaler und auf Gemeinschafts-ebene getroffenen Maßnahmen zugunsten der Kleinstun-ternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-nehmen (KMU) gibt — was z. B. für die Struktur- undForschungsfonds gilt — und weil vermieden werdenmuss, dass die Gemeinschaft ihre Maßnahmen auf eineandere Art von KMU ausrichtet als die Mitgliedstaaten.Des Weiteren war man der Auffassung, dass die Verwen-dung ein und derselben Definition durch die Kommis-sion, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitions-bank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF)Kohärenz und Effizienz aller politischen Maßnahmenzugunsten der KMU steigern und auf diese Weise dieGefahr von Wettbewerbsverzerrungen mindern würde.

(2) Die Empfehlung 96/280/EG wurde von den Mitglied-staaten weitgehend angewandt und die in ihrem Anhangenthaltene Definition wurde unter anderem in dieVerordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlereUnternehmen übernommen (2). Über die erforderliche

Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Gegeben-heiten hinaus, wie sie in Artikel 2 der genanntenEmpfehlung vorgesehen war, gilt es jedoch, etliche beider Anwendung aufgetretene Interpretationsproblemesowie die von den Unternehmen übermittelten Bemer-kungen zu berücksichtigen. In Anbetracht der zahlrei-chen Änderungen, die daraufhin an der Empfehlung 96/280/EG vorgenommen werden sollten, und aus Gründender Klarheit ist die genannte Empfehlung durch einenneuen Text zu ersetzen.

(3) Im Übrigen ist gemäß den Artikeln 48, 81 und 82 EG-Vertrag in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften unabhängig von derRechtsform jede Einheit als Unternehmen anzusehen, dieeine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere alsoauch die Einheiten, die als Einpersonen- oder Familienbe-triebe eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätig-keiten ausüben, sowie Personengesellschaften oder Verei-nigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeitnachgehen.

(4) Das Kriterium der Mitarbeiterzahl bleibt mit Sicherheiteines der aussagekräftigsten und muss als Hauptkrite-rium festgeschrieben werden, wobei jedoch ein finan-zielles Kriterium eine notwendige Ergänzung darstellt,um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens,seine Leistungsfähigkeit und seine Wettbewerbssituationbeurteilen zu können. Allerdings wäre davon abzuraten,als einziges finanzielles Kriterium den Umsatz heranzu-ziehen — allein schon deshalb, weil der Umsatz derHandelsunternehmen und des Vertriebs naturgemäß überdem des verarbeitenden Gewerbes liegt. Das Kriteriumdes Umsatzes muss also mit dem der Bilanzsummekombiniert werden, das die Gesamtheit des Wertes einesUnternehmens widerspiegelt, wobei bei einem dieserKriterien die festgelegte Grenze überschritten werdendarf.

(5) Der Schwellenwert für den Umsatz gilt für Unter-nehmen, die sehr unterschiedlichen wirtschaftlichenTätigkeiten nachgehen. Um den Nutzen, der sich aus derAnwendung der Definition ergibt, nicht unnötig zuschmälern, ist eine Aktualisierung angebracht, bei derdie Entwicklung der Preise und der Produktivität gleich-ermaßen zu berücksichtigen ist.

20.5.2003L 124/36 Amtsblatt der Europäischen UnionDE

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.(2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

32 Anhang II • Text der Empfehlung

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Page 33: Die neue KMU-Definition

(6) Da in Bezug auf den Schwellenwert für die Bilanzsummekeine neuen Erkenntnisse vorliegen, ist die BeibehaltungAnsatzes gerechtfertigt, der darin besteht, auf denSchwellenwert für den Umsatz einen auf dem statisti-schen Verhältnis zwischen diesen beiden Variablen beru-henden Koeffizienten anzuwenden. Die festgestellte sta-tistische Entwicklung lässt eine stärkere Anhebung desSchwellenwertes für den Umsatz geboten erscheinen. Dadiese Entwicklung je nach Größenklasse der Unter-nehmen unterschiedlich stark ausgeprägt ist, gilt eszudem, diesen Koeffizienten so zu staffeln, dass der wirt-schaftlichen Entwicklung im Rahmen des MöglichenRechnung getragen wird und die Kleinst- und Kleinun-ternehmen gegenüber den mittleren Unternehmen nichtbenachteiligt werden. Dieser Koeffizient liegt im Falle derKleinst- und Kleinunternehmen sehr nahe bei 1. DerEinfachheit halber ist daher bei diesen beiden Größen-klassen sowohl für den Umsatz als auch für die Bilanz-summe der gleiche Schwellenwert festzulegen.

(7) Wie schon in der Empfehlung 96/280/EG handelt es sichbei den Finanz- und Mitarbeiterschwellenwerten umObergrenzen, und die Mitgliedstaaten, die EIB sowie derEIF können unter den Gemeinschaftsschwellen liegendeSchwellenwerte festsetzen, um Maßnahmen auf einebestimmte Kategorie von KMU auszurichten. AusGründen der Vereinfachung der Verwaltungsverfahrenkönnen sich Letztere auch auf ein einziges Kriterium —das der Mitarbeiterzahl — beschränken, wenn es darumgeht, bestimmte von ihnen verfolgte Politiken umzu-setzen. Davon sind allerdings Bereiche ausgenommen,für die die verschiedenen Regeln des Wettbewerbsrechtsgelten, die ebenfalls das Heranziehen und Einhaltenfinanzieller Kriterien erfordern.

(8) Im Anschluss an die Billigung der Europäischen Chartafür Kleinunternehmen durch den Europäischen Rat aufseiner Tagung in Santa Maria da Feira im Juni 2000 giltes ferner, die Kleinstunternehmen, die für die Entwick-lung der unternehmerischen Initiative und für die Schaf-fung von Arbeitsplätzen eine besonders wichtige Kate-gorie von Kleinunternehmen darstellen, genauer zu defi-nieren.

(9) Damit sich die wirtschaftliche Realität der KMU bessererfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unterneh-mensgruppen ausgeklammert werden können, die übereine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen,empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypendanach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständigeUnternehmen handelt, ob sie über Beteiligungenverfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht(Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unter-nehmen verbunden sind. Der in der Empfehlung 96/280/EG angegebene Beteiligungsgrad von 25 %, unter-halb dessen ein Unternehmen als autonom gilt, wirdbeibehalten.

(10) Im Hinblick auf die Förderung von Unternehmensgrün-dungen, die Eigenmittelfinanzierung der KMU sowieländliche und lokale Entwicklung können die Unter-nehmen auch dann als eigenständig betrachtet werden,wenn die Beteiligung bestimmter Kategorien von In-vestoren, die bei diesen Finanzierungen und Gründungeneine positive Rolle spielen, 25 % oder mehr erreicht,wobei allerdings die für diese Investoren geltendenBedingungen genau festgelegt werden müssen. Der Fall

der natürlichen Personen bzw. Gruppen natürlicherPersonen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalin-vestition tätig sind („Business Angels“), wird eigenserwähnt, weil im Vergleich zu den anderen Risikoka-pital-Investoren ihre Fähigkeit, die neuen Unternehmersachkundig zu beraten, einen wertvollen Beitrag leistet.Zudem stützt ihre Eigenkapitalinvestition die Tätigkeitder Risikokapital-Gesellschaften, indem sie den Unter-nehmen in frühen Stadien ihrer Unternehmenstätigkeitvergleichsweise geringe Beträge zur Verfügung stellen.

(11) Aus Gründen der Vereinfachung, vor allem für dieMitgliedstaaten und die Unternehmen, ist es zumZwecke der Definition der verbundenen Unternehmenangezeigt, jene Voraussetzungen zu übernehmen, die inArtikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13.Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabeg) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (1),zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates (2), festgelegtsind, sofern sie dem Zweck dieser Empfehlung entspre-chen. Um die als Anreiz für die Eigenmittelinvestition inKMU gedachten Maßnahmen zu verstärken, wird vonder Vermutung ausgegangen, dass kein beherrschenderEinfluss auf das betroffene Unternehmen ausgeübt wird,wobei die Kriterien von Artikel 5 Absatz 3 der ViertenRichtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) desVertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaftenbestimmter Rechtsformen (3), zuletzt geändert durch dieRichtlinie 2001/65/EG, herangezogen werden.

(12) Damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oderMaßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unter-nehmen zugute kommt, bei denen ein entsprechenderBedarf besteht, ist es gleichermaßen wünschenswert, dieBeziehungen zu berücksichtigen, die gegebenenfallsdurch natürliche Personen zwischen den Unternehmenbestehen. Damit sich die Prüfung dieser Situation auf dasunbedingt Notwendige beschränkt, gilt es, diese Bezie-hungen nur bei den Unternehmen zu berücksichtigen,die Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oderauf benachbarten Märkten nachgehen, indem man sicherforderlichenfalls auf die von der Kommission gegebeneDefinition des relevanten Marktes bezieht, die Gegen-stand der Mitteilung der Kommission über die Definitiondes relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechtsder Gemeinschaft ist (4).

(13) Zwecks Vermeidung willkürlicher Unterscheidungenzwischen den verschiedenen staatlichen Stellen einesMitgliedstaats und im Interesse der Rechtssicherheiterweist es sich als notwendig zu bestätigen, dass einUnternehmen, dessen Unternehmensanteile oder Stimm-rechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Stelleoder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliertwerden, kein KMU ist.

(14) Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zuverringern und die Bearbeitung administrativerVorgänge, für die die Einstufung als KMU erforderlichist, zu erleichtern und zu beschleunigen, empfiehlt essich, die Möglichkeit zu eröffnen, eidesstattliche Erklä-rungen der Unternehmen zu Angaben zu bestimmtenMerkmalen des betroffenen Unternehmens einzuführen.

20.5.2003 L 124/37Amtsblatt der Europäischen UnionDE

(1) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.(2) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.(3) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.(4) ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.

33

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Page 34: Die neue KMU-Definition

(15) Es erscheint geboten, die Zusammensetzung der für dieDefinition der KMU ausschlaggebenden Mitarbeiterzahlzu präzisieren. Im Hinblick auf die Förderung einerVerbesserung der beruflichen Ausbildung und der alter-nierenden Ausbildungswege sollten die Auszubildendenund die aufgrund eines Ausbildungsvertragesbeschäftigten Personen bei der Berechnung der Mitarbei-terzahl nicht berücksichtigt werden. Auch Mutterschafts-und Elternurlaub sollten nicht in die Berechnungeingehen.

(16) Die aufgrund ihrer Beziehungen zu anderen Unter-nehmen definierten verschiedenen Unternehmenstypenentsprechen objektiv unterschiedlichen Integrations-graden. Deshalb ist es angebracht, für jeden dieser Unter-nehmenstypen differenzierte Modalitäten für die Berech-nung der Zahlenwerte anzuwenden, die den Umfangihrer Tätigkeit und ihrer Wirtschaftskraft darstellen —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

(1) Die vorliegende Empfehlung hat die Definition desKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-nehmen zum Gegenstand, die im Rahmen der Gemeinschafts-politiken innerhalb der Gemeinschaft und im EuropäischenWirtschaftsraum verwendet wird.

(2) Den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitions-bank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) wirdempfohlen:

a) sich bei all ihren für KMU, mittlere Unternehmen, kleineUnternehmen bzw. Kleinstunternehmen bestimmtenProgrammen an Titel I des Anhangs zu halten;

b) die im Hinblick auf die Verwendung der in Artikel 7 desAnhangs angeführten Größenklassen notwendigenMaßnahmen zu treffen, insbesondere wenn es darum geht,eine Bestandsaufnahme der von ihnen verwendeten gemein-schaftlichen Finanzinstrumente zu machen.

Artikel 2

Bei den in Artikel 2 des Anhangs angegebenen Schwellen-werten handelt es sich um Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten,die EIB und der EIF können niedrigere Schwellenwerte fest-setzen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit offen, bei derUmsetzung bestimmter Politiken als einziges Kriterium denPersonalbestand zugrunde zu legen, wovon allerdings dieBereiche ausgeschlossen sind, die unter die verschiedenen fürstaatliche Beihilfen geltenden Regeln fallen.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 96/280/EGab 1. Januar 2005.

Artikel 4

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EIB und denEIF gerichtet.

Sie werden aufgefordert, die Kommission spätestens am 31.Dezember 2004 über die Maßnahmen zu unterrichten, die siegetroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen undsie spätestens am 30. September 2005 über die ersten Erge-bnisse ihrer Anwendung zu informieren.

Brüssel, den 6. Mai 2003.

Für die KommissionErkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

20.5.2003L 124/38 Amtsblatt der Europäischen UnionDE

34 Anhang II • Text der Empfehlung

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Page 35: Die neue KMU-Definition

35

ANHANG

TITEL I

VON DER KOMMISSION ANGENOMMENE DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DERKLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazugehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen-oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichenTätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich ausUnternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz vonhöchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmens-typen

(1) Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2) „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält —allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 — 25 % oder mehrdes Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder über-schritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese In-vestoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicherPersonen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel innicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „BusinessAngels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000Einwohnern.

(3) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiumseines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einerKlausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderenAktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle überdie Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbe-schadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

20.5.2003 L 124/39Amtsblatt der Europäischen UnionDE

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Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren,untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mitein-ander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmenganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbarvor- oder nachgeschaltet ist.

(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehenwerden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehrerenöffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmenoder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. DieseErklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau fest-stellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sichnicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natür-liche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werdenunbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungenabgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zulegende Daten

(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogenwerden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vomStichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehr-wertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw.erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunterneh-mens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entspre-chenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betrof-fenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbe-schäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die imRahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitar-beiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger;

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalemRecht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;

c) mitarbeitende Eigentümer;

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unter-nehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertraghaben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nichtmitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlichauf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

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36 Anhang II • Text der Empfehlung

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(2) Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundeneUnternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder— sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresab-schlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betrof-fenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgtproportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beidenAnteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden ggf. 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mitdem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen nochnicht berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens ausden Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Datender mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durchKonsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen ausihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesenDaten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor-oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereitsanteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2genannten Anteil entspricht.

(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresab-schlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunter-nehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten über die Unternehmen, mit denen diesesUnternehmen verbunden ist, addiert werden.

TITEL II

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Statistische Daten

Die Kommission ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die von ihr erstellten statistischen Daten entspre-chend der folgenden Größenklassen von Unternehmen erstellt werden:

a) 0 bis 1 Personen;

b) 2 bis 9 Personen;

c) 10 bis 49 Personen;

d) 50 bis 249 Personen.

Artikel 8

Bezugnahmen

(1) Alle Vorschriften oder Programme der Gemeinschaft, die geändert oder noch verabschiedet werden und in denendie Begriffe „KMU“, „Kleinstunternehmen“, „kleines Unternehmen“, „mittleres Unternehmen“ oder ähnliche Begriffevorkommen, sollten sich auf die in der vorliegenden Empfehlung enthaltene Definition beziehen.

(2) Während der Übergangszeit können die derzeitigen gemeinschaftlichen Förderprogramme, die die KMU-Definitiongemäß der Empfehlung 96/280/EG verwenden, weiterhin ihre Wirkung entfalten und Unternehmen zugute kommen,die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Programme als KMU angesehen wurden. Rechtlich bindende Verpflich-tungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme eingegangen wurden, bleiben unberührt.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 darf jede Änderung dieser Programme, die die Definition der KMU betrifft, gemäßAbsatz 1 nur im Sinne der vorliegenden Empfehlung erfolgen.

Artikel 9

Änderung der Definition

Anhand einer Bestandsaufnahme der Anwendung der in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Definition, die späte-stens am 31. März 2006 erfolgen wird, und unter Berücksichtigung eventueller Änderungen von Artikel 1 der Richtlinie83/349/EWG betreffend die Definition der verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie, passt die Kommissionerforderlichenfalls die in der vorliegenden Empfehlung enthaltene Definition an, insbesondere die festgelegten Schwellen-werte für den Umsatz und die Bilanzsumme, damit einschlägiger Erfahrung und dem veränderten wirtschaftlichenUmfeld in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden kann.

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38 Anhang III • Mustererklärung

Mitteilung der Kommission

Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben

(2003/C 118/03)

Durch diese Mitteilung soll die Anwendung der Empfehlung 2003/361/EG (1) der Kommission betreffenddie Definition der KMU, die die Empfehlung 96/280/EG vom 3. April 1996 ersetzt, gefördert werden.

Im Europäischen Wirtschaftsraum sind rund 20 Millionen Unternehmen Kleinst- bzw. kleine oder mittlereUnternehmen. Sie spielen nicht nur für die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern auch für die Wett-bewerbsfähigkeit eine wichtige Rolle. Von ihrer Fähigkeit, neue Bedürfnisse der Endverbraucher und derWirtschaftsakteure zu erkennen, von ihrem Potenzial zur Übernahme neuer Technologien und von ihremBeitrag zur Lehrlings- und Berufsausbildung sowie zur lokalen Entwicklung hängt ab, wie hoch künftig dieProduktivitätssteigerung in der Europäischen Union ausfallen wird und ob die EU in der Lage sein wird, dieZiele zu erreichen, die der Europäische Rat von Lissabon festgelegt hat. Die Verantwortung der Behördenauf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene, unternehmenspolitische Maßnahmen zu formulieren,die an den spezifischen Bedürfnissen und Stärken dieser Unternehmenstypen ausgerichtet sind, gewinntdamit eine besondere Bedeutung.

Die Entwicklung solcher unternehmenspolitischer Maßnahmen zu fördern, ist das Hauptziel der neuenEmpfehlung der Kommission betreffend die Definition der KMU. Eine genauere Definition bietet größereRechtssicherheit. Eine besser an die einzelnen KMU-Klassen angepasste Definition, die auch die verschie-denen Arten von Beziehungen der Unternehmen untereinander berücksichtigt, wird die Investitionen unddie Innovation in den KMU fördern und Unternehmenspartnerschaften erleichtern. Dieser Nutzen solltejedoch erreicht werden, ohne dass Unternehmen, die nicht die wirtschaftlichen Merkmale echter KMUaufweisen oder ganz andere Probleme als diese haben, sich KMU-Fördermaßnahmen unberechtigterweisezunutze machen können.

Die Empfehlung war Gegenstand einer äußerst umfassenden Abstimmung mit den Unternehmensverbän-den sowie den Mitgliedstaaten und den Experten aus Unternehmen in der Gruppe für Unternehmens-politik (2). Zum Vorentwurf gab es außerdem zwei öffentliche Anhörungen über das Internet. Es dauerteüber ein Jahr, bis die Arbeiten abgeschlossen waren und sich trotz der divergierenden Zielsetzungen einannähernder Konsens abzeichnete.

Alle Beteiligten stimmten darin überein, dass mit der gesteigerten Rechtssicherheit und der stärkerenAusrichtung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten eine Bemühung der Verwaltungsbehörden um ein-fachere und raschere Bearbeitung jener Verwaltungsvorgänge einhergehen muss, für die die Einstufung alsKleinstunternehmen, als kleines Unternehmen oder als mittleres Unternehmen erforderlich ist. Ein zeitge-mäßer und praktischer Ansatz schien jenen Unternehmen, die dies wünschen, die Möglichkeit zu bieten,selbst eine knappe Erklärung, gegebenenfalls auch online, zu erstellen; dies hat zudem die Funktion einespraktischen „Leitfadens“ für die Unternehmen.

Das dieser Mitteilung beigefügte Dokument ist ein Muster für eine solche Erklärung. Weder die Unterneh-men noch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sind in irgendeiner Weise verpflichtet, es zuverwenden oder inhaltlich zu übernehmen; es ist lediglich als ein mögliches Beispiel neben anderengedacht. Die Verwendung solcher Erklärungen erfolgt unbeschadet der nach nationalem oder Gemein-schaftsrecht vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen.

Wollen die Mitgliedstaaten, die die KMU-Definition anwenden, die Bearbeitung von Verwaltungsvorgängenbeschleunigen, dann wäre es natürlich wünschenswert, dass eine solche Erklärung den Gesamtverwaltungs-aufwand für die Unternehmen nicht vergrößert, sondern vielmehr andere, früher erforderliche Auskunfts-ersuchen möglichst häufig ersetzt und vorzugsweise in die Unterlagen der Anträge auf Teilnahme anMaßnahmen aufgenommen wird, für die eine Einstufung als KMU erforderlich ist.

(1) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. . . .(2) Beschluss 2000/690/EG der Kommission vom 8. November 2000 zur Einsetzung einer Gruppe für Unternehmens-

politik (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 24).

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Zu diesem Zweck kann das Muster in der im Anhang vorgesehenen Form verwendet werden. Es kann aberauch ergänzt, vereinfacht oder angepasst werden, um Eigenheiten der Verwaltungskultur des jeweiligenMitgliedstaates Rechnung zu tragen. Um einen möglichst großen Vereinfachungseffekt zu erzielen, wäre esselbstverständlich wünschenswert, dass ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Muster dann für alle denKMU-Status voraussetzenden Verwaltungsverfahren in diesem Mitgliedstaat verwendet wird.

Da die Empfehlung einen einheitlichen Bezugsrahmen für die KMU-Definition geben soll, wäre dem Zwecknicht gedient, wenn es durch die Verwendung eines Musters für eine solche Erklärung zu unterschiedlichenAuslegungen der Definition käme. Darum ist darauf hinzuweisen, dass in allen anderen Mustern für einederartige Erklärung sämtliche Bestimmungen aus dem Wortlaut der Empfehlung zu berücksichtigen sind,damit das Antrag stellende Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen imSinne der Empfehlung eingestuft wird. Maßgeblich für die Einstufung als KMU sind nämlich die Kriteriender Empfehlung, nicht jene der Erklärung.

Dazu ist anzumerken, dass das vorgeschlagene Muster für eine Erklärung auf die Siebente Richtlinie83/349/EG des Rates über den konsolidierten Abschluss Bezug nimmt. Erfüllen Unternehmen eines derin Artikel 1 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien, so handelt es sich angesichts der Art dieser Kriterien beiihnen in der Tat um verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der KMU-Definition. FürUnternehmen, die gemäß dieser Richtlinie des Rates einen konsolidierten Abschluss erstellen müssen, ist espraktisch, sofort zu wissen, dass sie als verbundene Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gelten.Sollte die Siebente Richtlinie später geändert werden, so dass es zu Abweichungen zwischen diesen beidenDefinitionen kommt, dann wäre es allerdings angezeigt, das Muster für eine Erklärung entsprechendanzupassen.

Angesichts der Fristen für das Inkrafttreten einer solchen möglichen Änderung könnte diese Anpassungwahrscheinlich zeitgleich mit einer Änderung der Empfehlung betreffend die KMU-Definition selbst, wie siein Artikel 9 ihres Anhangs vorgesehen ist, erfolgen.

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40 Anhang III • Mustererklärung

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Page 42: Die neue KMU-Definition

42 Anhang III • Mustererklärung

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Page 43: Die neue KMU-Definition

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Page 44: Die neue KMU-Definition

44 Anhang III • Mustererklärung

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Page 45: Die neue KMU-Definition

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Page 46: Die neue KMU-Definition

46 Anhang III • Mustererklärung

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Page 47: Die neue KMU-Definition

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Page 48: Die neue KMU-Definition

48 Anhänge

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Page 49: Die neue KMU-Definition

Berichtigung

Berichtigung der der Mitteilung 2003/C 118/03 der Kommissionbeigefügten Erläuterung zu den Unternehmenstypen und zurBerechnung ihrer Mitarbeiterzahlen sowie ihrer finanziellenSchwellenwerte.

(Amtsblatt der Europäischen Union C 118 vom 20. Mai 2003)

Auf Seite 8 des Amtsblatts, in der Erläuterung zu denUnternehmenstypen und zur Berechnung ihrer Mitarbeiterzahlensowie ihrer finanziellen Schwellenwerte, erhalten unter „Typ 2:Partnerunternehmen“ in Absatz 2 die beiden ersten Gedankenstrichefolgende Fassung:

– es am Kapital oder an den Stimmrechten dieses Unternehmens einenAnteil von mindestens 25 % hat oder wenn das andere Unternehmenam Kapital oder an den Stimmrechten des Antrag stellendenUnternehmens einen Anteil von mindestens 25 % hat und

– die Unternehmen keine verbundenen Unternehmen im untenbeschriebenen Sinne sind, was u. a. bedeutet, dass keines der beidenUnternehmen über mehr als 50 % der Stimmrechte des anderenUnternehmens verfügt, und

Die Fußnote (3) wird gestrichen.

Unter „Typ 3: Verbundenes Unternehmen“ werden in Absatz 1 Satz 1die Wörter „des Kapitals oder“ gestrichen.

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Page 50: Die neue KMU-Definition

Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Definition

Eines der Hauptziele der neuen Definition besteht darin, zugewährleisten, dass Unterstützungsmaßnahmen nur jenenUnternehmen zugute kommen, die sie tatsächlich benötigen. Andieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Definition verschiedeneMaßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen beinhaltet. Damitsoll erreicht werden, dass von den Förderprogrammen ausschließlichUnternehmen profitieren, bei denen es sich tatsächlich um KMUhandelt. In diesem Sinne darf der in dem vorliegenden Handbuchdargelegte vereinfachte Ansatz nicht dazu dienen, eine künstlicheUnternehmensarchitektur zu rechtfertigen, die auf eine Umgehungder Definition abzielt.

So gilt z. B. ein Unternehmen mit drei Investoren, die jeweils einenAnteil von 20 % am Kapital oder an den Stimmrechten halten, nichtals eigenständig, sondern als mit einer Unternehmensgruppeverbunden, wenn die drei Investoren selbst – entweder direkt oderüber eines bzw. mehrere Unternehmen – miteinander verbundensind (siehe Artikel 3 der Definition und Beispiel auf S. 30).

Ferner sind bei der Berechnung der Daten eines Unternehmens auchdie Beziehungen zwischen Unternehmen über natürliche Personen zuberücksichtigen, wenn

– die betreffenden Unternehmen mit der natürlichen Person im Sinnevon Artikel 3 Absatz 3 der Definition verbunden sind;

– sie sich auf demselben Markt oder auf benachbarten Märktenbetätigen (der Begriff „benachbarter Markt“ ist in Artikel 3 Absatz 3definiert).

50 Anhang IV • Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Definition

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Page 52: Die neue KMU-Definition

UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

Die neue KMU-DefinitionBenutzerhandbuch und Mustererklärung

EuropäischeKommission

DE N

B-60-04-773-DE-C

DiesesBenutzerhandbuchenthält:

Angaben undErläuterungen zurneuen KMU-Definition,die am 1.1.2005 inKraft getreten ist;

eine Mustererklärung,die einzelneUnternehmen selbstausfüllen können, umbei der Beantragungvon Mitteln aus KMU-Förderprogrammenihren KMU-Status nachzuweisen.

In der EU der 25 Mitgliedstaatengibt es

• etwa 23 Mio. KMU,• die 99 % aller EU-Unternehmen

ausmachen und• rund 75 Millionen Menschen

beschäftigen.

KMU-Schwellenwerte

Kleinstunter-nehmen

KleinesUnternehmen

MittleresUnternehmen

Beschäftigte: < 10

Umsatz:≤ 2 Mio. EUR

Bilanzsumme: ≤ 2 Mio. EUR

Beschäftigte: < 50

Umsatz:≤ 10 Mio. EUR

Bilanzsumme: ≤ 10 Mio. EUR

Beschäftigte: < 250

Umsatz:≤ 50 Mio. EUR

Bilanzsumme: ≤ 43 Mio. EUR

EigenständigeUnternehmen

Partner-unternehmen

VerbundeneUnternehmen

Häufig verwendeteAbkürzungen

EIB: Europäische InvestitionsbankEIF: Europäischer

InvestitionsfondsEU: Europäische UnionJAE: JahresarbeitseinheitFuE: Forschung und EntwicklungKMU:Kleine und mittlere

Unternehmen