Neue Entwicklungen in der Pflege GuKG-GuKG -- … · Gesundheitskompetenz ---Definition -Definition...

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Ingrid Rottenhofer 21.09.2016 Pflegeempfang der AK OÖ, Grieskirchen 1 Ingrid Rottenhofer Pflegeempfang der AK OÖ Mittwoch 21.09.2016 21.09.2016 21.09.2016 21.09.2016 in Grieskirchen Neue Entwicklungen in der Pflege Neue Entwicklungen in der Pflege Neue Entwicklungen in der Pflege Neue Entwicklungen in der Pflege GuKG GuKG GuKG GuKG-Novelle & Akademisierung Novelle & Akademisierung Novelle & Akademisierung Novelle & Akademisierung ÖBIG ÖBIG ÖBIG ÖBIG Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen BIQG BIQG BIQG BIQG Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen FGÖ FGÖ FGÖ FGÖ Fonds Gesundes Österreich Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH Gesundheit Österreich Beratungs GmbH Gesundheit Österreich Zielsteuerung Gesundheit GmbH

Transcript of Neue Entwicklungen in der Pflege GuKG-GuKG -- … · Gesundheitskompetenz ---Definition -Definition...

Ingrid Rottenhofer 21.09.2016

Pflegeempfang der AK OÖ, Grieskirchen 1

Ingrid Rottenhofer

Pflegeempfang der AK OÖ

Mittwoch 21.09.2016 21.09.2016 21.09.2016 21.09.2016 in Grieskirchen

Neue Entwicklungen in der PflegeNeue Entwicklungen in der PflegeNeue Entwicklungen in der PflegeNeue Entwicklungen in der PflegeGuKGGuKGGuKGGuKG----Novelle & AkademisierungNovelle & AkademisierungNovelle & AkademisierungNovelle & Akademisierung

ÖBIGÖBIGÖBIGÖBIG

Österreichisches

Bundesinstitut für

Gesundheitswesen

BIQGBIQGBIQGBIQG

Bundesinstitut

für Qualität im

Gesundheitswesen

FGÖFGÖFGÖFGÖ

Fonds

Gesundes

Österreich

Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH

Gesundheit Österreich Beratungs GmbH

Gesundheit Österreich Zielsteuerung Gesundheit GmbH

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InhaltInhaltInhaltInhalt

» Entwicklungen bis zur GuKG Novelle

» Überblick – GuK-Ausbildungen und Berufe

» Herausforderungen in den Ausbildungen

» Berufsbild und Kompetenzbereiche

» Gehobener Dienst

» Pflegeassistenzberufe

» Häufig gestellte Fragen

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ENTWICKLUNGEN BIS ZUR GUKG NOVELLEENTWICKLUNGEN BIS ZUR GUKG NOVELLEENTWICKLUNGEN BIS ZUR GUKG NOVELLEENTWICKLUNGEN BIS ZUR GUKG NOVELLE

Hintergrund

Entwicklungsschritte bis zur GuKG NovelleEntwicklungsschritte bis zur GuKG NovelleEntwicklungsschritte bis zur GuKG NovelleEntwicklungsschritte bis zur GuKG Novelle

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

Evaluierung der

Ausbildungsbereiche

GuK

(GÖG 2009 – 2012)

Konkretisierung der

Reformansätze

(GÖG 2012 lfd)

Reformkonzept

GuK-Ausbildungen

(BMG) 22.8.2014

Novelle des GuKG

in Kraft seit

01.09.2016

Projektauftrag BMG

Diskussionsprozesse

Begutachtungsphase

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Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage zur Reform der GuKzur Reform der GuKzur Reform der GuKzur Reform der GuK----Berufe des BMGBerufe des BMGBerufe des BMGBerufe des BMG

Evaluierung GuKG(GÖG 2009-2012)

Kompetenzmodell ÖGKV Stmk(2010, Berufsverband)

Positionspapier ANP(2013/14, Initiativgruppe)

Konkretisierung Reformansätze (GÖG ab 2012)

Umsetzungen:z.B. Karrieremodell Pflege LKH-Graz, SALK(Träger, 2012-2016)

MAB-Gesetz(2013)

Pilotprojekt OTA(ANDA, ÖGKV 2013 – nicht umgesetzt)

Beschluss Landesgesundheits-referent/innen (2014)

Weitere Vorschläge direkt ans BMG

Erledigungen des BMG (lfd)

Zielsteuerung Gesundheit, insb. Primärversorgung

Diverse (Berufs)gesetze(§ 15a Vereinb., ÄrzteG, ….)

…..

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ÜBERBLICK: ÜBERBLICK: ÜBERBLICK: ÜBERBLICK: GUKGUKGUKGUK----AUSBILDUNGEN & BERUFEAUSBILDUNGEN & BERUFEAUSBILDUNGEN & BERUFEAUSBILDUNGEN & BERUFE

GuKG Novelle 2016

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GuKG GuKG GuKG GuKG ---- BerufeBerufeBerufeBerufe

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NeuNeuNeuNeu AltAltAltAlt

Pflegeassistenz (PA) Pflegehilfe

Pflegefachassistenz (PFA) -

Gehobener Dienst für GuK mitgeneralistischer Grundausbildung

Gehobener Dienst für GuK für• allgemeine GuK• Kinder- und Jugendlichenpflege• psychiatrische Gesundheits- und

Krankenpflege

GuKGGuKGGuKGGuKG----Novelle Novelle Novelle Novelle –––– Grundausbildung Grundausbildung Grundausbildung Grundausbildung „neu“„neu“„neu“„neu“

*Teilzeit möglich.

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BerufBerufBerufBerufAusbildungsAusbildungsAusbildungsAusbildungs----

umfangumfangumfangumfang

AusbildungsAusbildungsAusbildungsAusbildungs----

einrichtungeinrichtungeinrichtungeinrichtung

BerufsBerufsBerufsBerufs----

bezeichnungbezeichnungbezeichnungbezeichnung

Pflegeassistenz 1.600 Stunden

1 Jahr Vollzeit

Schulen für GuK,

LehrgängePflegeassistent/in

Pflegefachassistenz3.200 Stunden

2 Jahre VollzeitSchulen für GuK Pflegefachassistent/in

Gehobener Dienst

für Gesundheits-

und Krankenpflege

180 ECTS

4.500 Stunden,

3 Jahre Vollzeit

ab 1. 1. 2024 nur

mehr FH-

Bachelorstudien-

gänge

Diplomierter/diplomierte

Gesundheits- und

Krankenpfleger/in

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Ausbildung zum gehobenen Dienst für Ausbildung zum gehobenen Dienst für Ausbildung zum gehobenen Dienst für Ausbildung zum gehobenen Dienst für GuKGuKGuKGuK----PlegePlegePlegePlege

GeneralistischeGeneralistischeGeneralistischeGeneralistische Grundausbildung, mit Berufsberechtigung und Grundausbildung, mit Berufsberechtigung und Grundausbildung, mit Berufsberechtigung und Grundausbildung, mit Berufsberechtigung und Bachelorabschluss Bachelorabschluss Bachelorabschluss Bachelorabschluss an an an an FachhochschulenFachhochschulenFachhochschulenFachhochschulen

» Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

» Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

entfallen entfallen entfallen entfallen mit 1. Jänner mit 1. Jänner mit 1. Jänner mit 1. Jänner 2018201820182018

» Grundausbildung in der Allgemeinen GuK an GuK-Schulen

eeeentfallen mit 1. Jänner 2024ntfallen mit 1. Jänner 2024ntfallen mit 1. Jänner 2024ntfallen mit 1. Jänner 2024

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» SpezialisierungenSpezialisierungenSpezialisierungenSpezialisierungen (bisher: Sonderausbildungen)

» Lehr- oder Führungsaufgaben

» setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen» Kinder- und Jugendlichenpflege

» Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

» Intensivpflege

» Anästhesiepflege

» Pflege bei Nierenersatztherapie

» Pflege im Operationsbereich

» Krankenhaushygiene.

» NEU: Wundmanagement NEU: Wundmanagement NEU: Wundmanagement NEU: Wundmanagement und und und und StomaversorgungStomaversorgungStomaversorgungStomaversorgung

» NEU: HospizNEU: HospizNEU: HospizNEU: Hospiz---- und Palliativversorgungund Palliativversorgungund Palliativversorgungund Palliativversorgung

» NEU: Psychogeriatrische NEU: Psychogeriatrische NEU: Psychogeriatrische NEU: Psychogeriatrische PPPPflegeflegeflegeflege

GuKG Spezialisierungen GuKG Spezialisierungen GuKG Spezialisierungen GuKG Spezialisierungen

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Pflegefachassistenz(PFA)

Überblick der Bildungswege GuKÜberblick der Bildungswege GuKÜberblick der Bildungswege GuKÜberblick der Bildungswege GuK----BerufeBerufeBerufeBerufe

Pflegeassistenz(PA)

Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. GuKGuKGuKGuKBSc

(180 ECTS)

Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. Gehobener Dienst f. GuKGuKGuKGuKBSc

(Zielgruppe PA/PFA)

Allgemeine Hochschulreife

Anrechnung von PA/PFA

1600 Stunden

180 ECTS

Zugang gem. § 4 FHStG

(Zwischen)Abschlüsse ltGuKG bei 30/90 ECTS

Insgesamt 120 ECTS möglichMSc obliegt Hochschule

Verkürztes Studiumgem. § 4

FHStG

3200 Stunden,berufl. Erstausbildung

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Nach Hausreither, 2015

Spezialisierungen(30/90 ECTS)

Hoch

schulb

ere

ich

Sekundarb

ere

ich Verkürztes

Ausbildung für PA

Spezialisierungen Spezialisierungen Spezialisierungen Spezialisierungen –––– Zukunft,Zukunft,Zukunft,Zukunft, 2. Umsetzungsschritt2. Umsetzungsschritt2. Umsetzungsschritt2. Umsetzungsschritt

•30 ECTS, pflegerische, medizinische und wissenschaftliche

Vertiefung

•ohne Befugniserweiterung

Niveau 1

•60 ECTS pflegerische, medizinische und wissenschaftliche

Erweiterung

•Baut auf Niveau 1 auf

•mitmitmitmit Befugniserweiterung

Niveau 2

Derzeit gilt: alte Spezialisierungen (SAB) sind von der GuKG-Novelle 2016 nicht betroffen

Niveau 2+ 60 ETCS

Niveau 1 30 ECTS

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ohneBefugniserweiterung

mitBefugniserweiterung

Masterabschluss

Fachliche Vertiefung

Fachliche Erweiterung

Wissenschaft

Spezialisierung Spezialisierung Spezialisierung Spezialisierung ZukunftZukunftZukunftZukunftDrei aufeinander aufbauende Studienstufen Drei aufeinander aufbauende Studienstufen Drei aufeinander aufbauende Studienstufen Drei aufeinander aufbauende Studienstufen mit durchgängigen Fachinhalten mit durchgängigen Fachinhalten mit durchgängigen Fachinhalten mit durchgängigen Fachinhalten

Darstellung GÖG/ÖBIG

Klarstellung zu Spezialisierungen durch BMGKlarstellung zu Spezialisierungen durch BMGKlarstellung zu Spezialisierungen durch BMGKlarstellung zu Spezialisierungen durch BMG

» Klargestellt wird, dass hinsichtlich der bisherigen bisherigen bisherigen bisherigen Spezialaufgaben, Spezialaufgaben, Spezialaufgaben, Spezialaufgaben, nunmehr Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 7 GuKG, weiterhinweiterhinweiterhinweiterhin die Regelungen die Regelungen die Regelungen die Regelungen betreffend die entsprechenden SonderausbildungenSonderausbildungenSonderausbildungenSonderausbildungen gemäß gemäß gemäß gemäß §§§§§§§§ 66 bis 70 66 bis 70 66 bis 70 66 bis 70 GuKG GuKG GuKG GuKG in dem in diesen Bestimmungen festgelegten Ausmaß geltengeltengeltengelten.

» Klargestellt wird, dass die Ausbildung und Ausübung Ausbildung und Ausübung Ausbildung und Ausübung Ausbildung und Ausübung der neuen Spezialisierungen erst nach Erlassung neuen Spezialisierungen erst nach Erlassung neuen Spezialisierungen erst nach Erlassung neuen Spezialisierungen erst nach Erlassung von von von von DurchführungsbestimmungenDurchführungsbestimmungenDurchführungsbestimmungenDurchführungsbestimmungen einschließlich Festlegung von Qualifikationsprofilen durch das BMG möglich durch das BMG möglich durch das BMG möglich durch das BMG möglich ist. . . .

Quelle: BMGF-92251/0083-II/A/2/2016; Information an die Landeshauptmänner

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AUSBILDUNGENAUSBILDUNGENAUSBILDUNGENAUSBILDUNGEN

Herausforderungen in den

» ausreichend FH-Ausbildungsplätze

» theorie-, konzept- und forschungsgeleitete Pflege lehren & lernen

» generalistischeHerangehensweise umsetzen, spezifische Besonderheiten sichtbar machen

» 4.500 Stunden für mehrere Zielgruppen qualitätsvoll nutzen d.h.

» exemplarisches und Lernenpriorisieren und umsetzen

» Lehrpersonen (für Praxis und Theorie) richtig auswählen

neue Ausbildungskonzepte für die praktische Ausbildung insbesondere

» theoriegeleitete Praxis, denn: 50 % der Ausbildung finden in der Praxis statt.

» Sicherstellung des Theorie-Praxis-Transfers

» adäquat qualifizierte Praxislehrer/innen bzw. anleiter/innen

» Mentorengruppen,

» Peer Group lernen

» „Dritter“ Lernort (Skillslabs, Zentrum für Training und Transfer, …)

Herausforderung: Herausforderung: Herausforderung: Herausforderung: gehobenegehobenegehobenegehobene Ausbildung für den Ausbildung für den Ausbildung für den Ausbildung für den gehobenengehobenengehobenengehobenen Dienst f. Dienst f. Dienst f. Dienst f. GuKGuKGuKGuK

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Übersicht Übersicht Übersicht Übersicht BachelorBachelorBachelorBachelor---- undundundund MasterMasterMasterMasterstudiengänge (9/2016)studiengänge (9/2016)studiengänge (9/2016)studiengänge (9/2016)

Legende: BMA: Biomedizinische Analytik, DGKP: Gesundheits- und Krankenpflege, Diät: Diätologie; ET: Ergotherapie; Heb: Hebammen; Logo: Logopädie, Ortho: Orthoptik; PT: Physiotherapie; RT: Radiologietechnologie

PinkafeldPinkafeldPinkafeldPinkafeld

GrazGrazGrazGraz

InnsbruckInnsbruckInnsbruckInnsbruck

SalzburgSalzburgSalzburgSalzburg

LinzLinzLinzLinz

KlagenfurtKlagenfurtKlagenfurtKlagenfurt

WienWienWienWien

Wiener Wiener Wiener Wiener NeustadtNeustadtNeustadtNeustadt

St. PöltenSt. PöltenSt. PöltenSt. Pölten

KremsKremsKremsKrems

DGKPDGKPDGKPDGKPPTPTPTPT

BMABMABMABMAETETETETHeb Heb Heb Heb LogoLogoLogoLogoPTPTPTPTRTRTRTRT

DGKPDGKPDGKPDGKPDGKPDGKPDGKPDGKPHebHebHebHebETETETETPTPTPTPT

BMABMABMABMADGKPDGKPDGKPDGKPETETETETLogoLogoLogoLogoRTRTRTRT

DGKPDGKPDGKPDGKPDiätDiätDiätDiätPTPTPTPT

BBBBMAMAMAMADGKP DGKP DGKP DGKP DiätDiätDiätDiätETETETETHeb Heb Heb Heb LogoLogoLogoLogoPTPTPTPTRTRTRTRT

BMABMABMABMADGKPDGKPDGKPDGKPETETETETHebHebHebHebOrthoOrthoOrthoOrthoPTPTPTPTRTRTRTRT

BMABMABMABMADGKP DGKP DGKP DGKP DiätDiätDiätDiätET ET ET ET HebHebHebHebLogoLogoLogoLogoPTPTPTPTRTRTRTRT

BMABMABMABMABMABMABMABMADiätDiätDiätDiätDiätDiätDiätDiätETETETETETETETETHebHebHebHebHebHebHebHebLogoLogoLogoLogoPTPTPTPTRTRTRTRTRTRTRTRT

BMABMABMABMABMABMABMABMADGKPDGKPDGKPDGKPDiätDiätDiätDiätDiätDiätDiätDiätETETETETETETETETHebHebHebHebHebHebHebHebLogoLogoLogoLogoLogoLogoLogoLogoOrthoOrthoOrthoOrthoOrthoOrthoOrthoOrthoPTPTPTPTPTPTPTPTRTRTRTRTRTRTRTRT

Med. Universitäten

Pflegewissenschaft –Professuren an Unis

Herausforderung: Ausbildung PflegeassistenzberufeHerausforderung: Ausbildung PflegeassistenzberufeHerausforderung: Ausbildung PflegeassistenzberufeHerausforderung: Ausbildung Pflegeassistenzberufe

» Anrechnung nichtAnrechnung nichtAnrechnung nichtAnrechnung nicht----formal oder informell erworbener formal oder informell erworbener formal oder informell erworbener formal oder informell erworbener Kompetenzen Kompetenzen Kompetenzen Kompetenzen für von Pflegeassistent/innen für eine Pflegefachassistenzausbildung

» Schwerpunktverlagerung in den GuKPS zur Ausbildung der Pflegefachassisstenz

» Zusammenspiel der Berufsgruppen bereits in der Ausbildung berücksichtigen

» Neu für PA: Mitwirkung Neu für PA: Mitwirkung Neu für PA: Mitwirkung Neu für PA: Mitwirkung an der praktischen Ausbildung an der praktischen Ausbildung an der praktischen Ausbildung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz (§ 83. Abs. 2 GuKG)

» PFA: die PFA: die PFA: die PFA: die Anleitung und Unterweisung von AuszubildendenAnleitung und Unterweisung von AuszubildendenAnleitung und Unterweisung von AuszubildendenAnleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe (§ 83a. Abs. 1 GuKG)

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BERUFSBILD, KOMPETENZBEREICHEBERUFSBILD, KOMPETENZBEREICHEBERUFSBILD, KOMPETENZBEREICHEBERUFSBILD, KOMPETENZBEREICHE

GuK-Novelle 2016

§§§§ 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild –––– neue Aspekte (1)neue Aspekte (1)neue Aspekte (1)neue Aspekte (1)

… trägt Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (PrimärversorgungPrimärversorgungPrimärversorgungPrimärversorgung, , , , ambulante spezialisierte ambulante spezialisierte ambulante spezialisierte ambulante spezialisierte VersorgungVersorgungVersorgungVersorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätzesystemische Perspektiven und Grundsätzesystemische Perspektiven und Grundsätzesystemische Perspektiven und Grundsätze.

… trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur AufrechterhaltungAufrechterhaltungAufrechterhaltungAufrechterhaltungder höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

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» … entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur

» Stärkung Stärkung Stärkung Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere der Gesundheitskompetenz, insbesondere der Gesundheitskompetenz, insbesondere der Gesundheitskompetenz, insbesondere

» bei bei bei bei chronischen Erkrankungen, chronischen Erkrankungen, chronischen Erkrankungen, chronischen Erkrankungen,

» im im im im Rahmen der Familiengesundheitspflege, Rahmen der Familiengesundheitspflege, Rahmen der Familiengesundheitspflege, Rahmen der Familiengesundheitspflege,

» der der der der Schulgesundheitspflege sowie Schulgesundheitspflege sowie Schulgesundheitspflege sowie Schulgesundheitspflege sowie

» der der der der gemeindegemeindegemeindegemeinde---- und bevölkerungsorientierten Pflegeund bevölkerungsorientierten Pflegeund bevölkerungsorientierten Pflegeund bevölkerungsorientierten Pflege.

§§§§ 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild 12 GuKG: Berufsbild –––– neue Aspekte (2)neue Aspekte (2)neue Aspekte (2)neue Aspekte (2)

Einschub:Einschub:Einschub:Einschub:GesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenz ---- Definition Definition Definition Definition

GesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenz ist verknüpft mit allgemeiner Bildung und umfasst umfasst umfasst umfasst

» das das das das WissenWissenWissenWissen, die , die , die , die Motivation Motivation Motivation Motivation und die Fähigkeiten und die Fähigkeiten und die Fähigkeiten und die Fähigkeiten von Menschen,

» relevante Gesundheitsinformationen zu relevante Gesundheitsinformationen zu relevante Gesundheitsinformationen zu relevante Gesundheitsinformationen zu findenfindenfindenfinden, zu , zu , zu , zu verstehenverstehenverstehenverstehen, , , , zu zu zu zu beurteilen beurteilen beurteilen beurteilen und anzuwenden, um und anzuwenden, um und anzuwenden, um und anzuwenden, um im Alltag in den Bereichen» Gesundheitsförderung (zur Erhaltung und Stärkung der

Gesundheit),

» Prävention (zur Vorbeugung von Beschwerden oder Erkrankungen) und

» Krankenversorgung (bei bestehenden Beschwerden oder Erkrankungen)

» Entscheidungen Entscheidungen Entscheidungen Entscheidungen treffen zu könnentreffen zu könnentreffen zu könnentreffen zu können, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit während des gesamten Lebensverlaufs beitragen.

http://oepgk.at/die-oepgk/gesundheitskompetenz/, Zugriff am 18.09.2016

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§§§§§§§§ 14141414----17 GuKG 17 GuKG 17 GuKG 17 GuKG –––– Kompetenzbereich gehobener DienstKompetenzbereich gehobener DienstKompetenzbereich gehobener DienstKompetenzbereich gehobener Dienst

TätigkeitsbereicheTätigkeitsbereicheTätigkeitsbereicheTätigkeitsbereiche ---- AltAltAltAlt KompetenzbereicheKompetenzbereicheKompetenzbereicheKompetenzbereiche ---- NeuNeuNeuNeu

§ 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14a Lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 14aKompetenz bei Notfällen

§ 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 15aWeiterverordnung von Medizinprodukten

§ 16Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 16Kompetenzen im multiprofessionellenVersorgungsteam

§ 17Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 17 Spezialisierungen (§§ 18-26)

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

GuKGGuKGGuKGGuKG----Novelle 2016: Novelle 2016: Novelle 2016: Novelle 2016: KompetenzKompetenzKompetenzKompetenz---- anstatt Tätigkeitsorientierung anstatt Tätigkeitsorientierung anstatt Tätigkeitsorientierung anstatt Tätigkeitsorientierung

» „„„„NeueNeueNeueNeue“ Kernkompetenzen“ Kernkompetenzen“ Kernkompetenzen“ Kernkompetenzen (eine Auswahl § 14 GuKG)» Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess

» Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes

» theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation

» Förderung der Gesundheitskompetenz

» Erstellen von Pflegegutachten

» Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation

» ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement

» Anwendung komplementärer Pflegemethoden

» Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz

» …BGBl. I Nr. 108/1997: konsolidierte Fassung vom 12.09.2016

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§§§§ 15 GuKG 15 GuKG 15 GuKG 15 GuKG Kompetenzen bei medizinischer Kompetenzen bei medizinischer Kompetenzen bei medizinischer Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und TherapieDiagnostik und TherapieDiagnostik und TherapieDiagnostik und Therapie

Erweiterung der im § 15 angeführten Tätigkeiten von acht auf 21

» Allerdings wurde dieser Tätigkeitsbereich durch fachliche und rechtliche Klarstellungen seit 1997 deutlich erweitert,

» die Klarstellungen wurden in die Novelle aufgenommen

» § 15 ist demonstrativ, d.h. durch die laufende Fort- und Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft können sich die Tätigkeiten erweitern - derzeit» Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanüle …

» Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse ...

» Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, …

» Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden...

» Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen…

» Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsysteme

» Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes

» …

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

§§§§ 15a 15a 15a 15a GuKGGuKGGuKGGuKGWeiterverordnung Weiterverordnung Weiterverordnung Weiterverordnung von Medizinproduktenvon Medizinproduktenvon Medizinproduktenvon Medizinprodukten

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheitsgehobenen Dienstes für Gesundheitsgehobenen Dienstes für Gesundheitsgehobenen Dienstes für Gesundheits---- und und und und KrankenpflegeKrankenpflegeKrankenpflegeKrankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte vom Arzt verordnete Medizinprodukte vom Arzt verordnete Medizinprodukte vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnenweiterzuverordnenweiterzuverordnenweiterzuverordnen, bisbisbisbis die sich ändernde sich ändernde sich ändernde sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändertAnordnung ändertAnordnung ändertAnordnung ändert.... Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits-und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen

(2) Eine AbänderungAbänderungAbänderungAbänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten ärztlich verordneten Medizinprodukten ärztlich verordneten Medizinprodukten ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässignicht zulässignicht zulässignicht zulässig.

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§§§§ 16 GuKG 16 GuKG 16 GuKG 16 GuKG Kompetenzen im Kompetenzen im Kompetenzen im Kompetenzen im multiprofessionellen multiprofessionellen multiprofessionellen multiprofessionellen VersorgungsteamVersorgungsteamVersorgungsteamVersorgungsteam

(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere

1. bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,

3. der Gesundheitsberatung,

4. der interprofessionellen interprofessionellen interprofessionellen interprofessionellen VernetzungVernetzungVernetzungVernetzung,

5. dem Informationstransfer und Informationstransfer und Informationstransfer und Informationstransfer und WissensmanagementWissensmanagementWissensmanagementWissensmanagement,

6. der Koordination des BehandlungsKoordination des BehandlungsKoordination des BehandlungsKoordination des Behandlungs---- und Betreuungsprozesses und Betreuungsprozesses und Betreuungsprozesses und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der einschließlich der Sicherstellung der einschließlich der Sicherstellung der einschließlich der Sicherstellung der BehandlungskontinuitätBehandlungskontinuitätBehandlungskontinuitätBehandlungskontinuität,

7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter TriageTriageTriageTriage---- und und und und EinschätzungssystemeEinschätzungssystemeEinschätzungssystemeEinschätzungssysteme,

8. der ethischen ethischen ethischen ethischen EntscheidungsfindungEntscheidungsfindungEntscheidungsfindungEntscheidungsfindung,

9. der Förderung der Förderung der Förderung der Förderung der GesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenzGesundheitskompetenz.

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Cc by: TeamCandA

PFLEGEASSISTENZBERUFEPFLEGEASSISTENZBERUFEPFLEGEASSISTENZBERUFEPFLEGEASSISTENZBERUFE

Aufgaben und Kompetenzen

Ingrid Rottenhofer 21.09.2016

Pflegeempfang der AK OÖ, Grieskirchen 16

§§§§§§§§ 83, 83a GuKG: Pflegeassistenzberufe83, 83a GuKG: Pflegeassistenzberufe83, 83a GuKG: Pflegeassistenzberufe83, 83a GuKG: PflegeassistenzberufePflegehilfe Pflegehilfe Pflegehilfe Pflegehilfe §§§§ 84848484(alt)(alt)(alt)(alt)

Pflegeassistenz Pflegeassistenz Pflegeassistenz Pflegeassistenz §§§§ 83 83 83 83 Pflegefachassistenz Pflegefachassistenz Pflegefachassistenz Pflegefachassistenz §§§§ 83a83a83a83a

1. Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3

1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von angehörigen des geh. Dienstes für GuKübertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2)

1. die eigenverantwortlicheDurchführung der ihnen von Angehörigen des geh. Dienstesfür GuK oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4

2. Handeln in Notfällen (Abs.3)

2. Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs. 3

2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4)

3. eigenverantwortlicheDurchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2

4. Anleitung und Unterweisungvon Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

§§§§ 83 83 83 83 GuKG GuKG GuKG GuKG Pflegemaßnahmen Pflegemaßnahmen Pflegemaßnahmen Pflegemaßnahmen PAPAPAPA

Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:

1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,

2. Beobachtung des Gesundheitszustands,

3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,

4. Information, Kommunikation und Begleitung.

5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

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§§§§ 83 83 83 83 GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie PAPAPAPA

» Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

» standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),

» Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern

» Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,

» Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,

» Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)

» …

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

§§§§ 83a 83a 83a 83a GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie GuKG Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie PFAPFAPFAPFA

Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie sind:

1. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,

2. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,

3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,

4. Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,

5. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGENHÄUFIG GESTELLTE FRAGENHÄUFIG GESTELLTE FRAGENHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

GuKG-Novelle 2016

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1)

» Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP?Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP?Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP?Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP?

» Nein!

Schule (=auch „2 in 1 Modelle“)

FH-Bachelorabschluss

(FH-GuK-AV)

Uni-Bachelorabschluss

» Aber: Aufgaben und Kompetenzen werden sich wie bereits mehrmals seit 1997 ändern.

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ist dieselbe Berufsberechtigung

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Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2)

» Wird Wird Wird Wird es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor geben? geben? geben? geben?

» Vermutlich; Interesse seitens FH; hochschulpolitische und

(-rechtliche?) Frage.

» Können Können Können Können nur akademische qualifizierte Personen nur akademische qualifizierte Personen nur akademische qualifizierte Personen nur akademische qualifizierte Personen „Karriere „Karriere „Karriere „Karriere „machen?„machen?„machen?„machen?

» Nein

» (Hochschulische) Bildungskarrieren sind durchlässig.

» Berufliche Karrierepfade sind unternehmensabhängig.

» Arbeiten Akademiker/innen Arbeiten Akademiker/innen Arbeiten Akademiker/innen Arbeiten Akademiker/innen „am Bett“?„am Bett“?„am Bett“?„am Bett“?

» Ja

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http://orf.at/stories/2344329/, Zugriff am 13.6.2016

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Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? ---- ÖsterreichÖsterreichÖsterreichÖsterreich

0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

2000 2005 2010 2011 2012

An

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JahreJahreJahreJahre

Gehobene Dienste für Gesundheits- u. Krankenpflege

akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe

Quelle: Statistik Austria, Darstellung GÖG

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Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? Gesundheitsberufe „am Bett“? ---- SchweizSchweizSchweizSchweiz

40

Quelle: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Ageing Workforce in an Ageing Society, Wieviele HealthProfessionals braucht das Schweizer Gesundheitssystem bis 2030? Careum Working Paper 1, 2009, 5.

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Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? EUGesundheitsberufe „am Bett“? EUGesundheitsberufe „am Bett“? EUGesundheitsberufe „am Bett“? EU

» Qualifikation im Bereich Gesundheit und Soziales in der EU:

» mehr als 55% aller Personen im Gesundheitswesen verfügen über einen Abschluss auf zumindest postsekundärem Niveau

» in den anderen Sektoren: durchschnittlich < 33%.

2010 – 2020 prognostiziert die EU

8 Mio neue Jobs im GW, davon

5 Mio hochqualifizierte Jobs

3 Mio mittelqualifizierte Jobs

200.000 geringqualifizierte Jobs.

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41

Quelle: European Commission, Commission staff working document on an Action Plan for the EU HealthWorkforce SWD(2012) 93 final, 3.

Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3)Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3)

» Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Arbeit) mehr?Arbeit) mehr?Arbeit) mehr?Arbeit) mehr?

» Das kommt drauf an, ob Gehaltsschemata an Funktionen und Aufgaben oder an Bildungsabschlüssen anknüpfen.

» Werden DGKP mit ausschließlicher Werden DGKP mit ausschließlicher Werden DGKP mit ausschließlicher Werden DGKP mit ausschließlicher KiJUKiJUKiJUKiJU---- oder oder oder oder PsychPsychPsychPsych----Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung auch auf Allgemeinstationen arbeiten können?auch auf Allgemeinstationen arbeiten können?auch auf Allgemeinstationen arbeiten können?auch auf Allgemeinstationen arbeiten können?

» Das hängt auch derzeit nicht von der Art der Station ab, sondern von den Patientengruppen (Alter bzw. Krankheitsbilder); siehe dazu aber auch den RSG.

» Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung übernehmen?übernehmen?übernehmen?übernehmen?

» Nein. Aber: Wie bisher werden Pflegefachassistenten/-innen DGKP dabei unterstützen.

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» Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Abbruch einer Ausbildung?Abbruch einer Ausbildung?Abbruch einer Ausbildung?Abbruch einer Ausbildung?

» Wenn sie …

» zwei Ausbildungsjahre zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

» ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben,

» sind sie ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zur PFA/PA zuzulassen.

Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA ((((4)4)4)4)

Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.

» Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu absolvieren?absolvieren?absolvieren?absolvieren?

Ja!Ja!Ja!Ja!

§§§§ 104a.104a.104a.104a. …. Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. -> Dauer 4 Wochen

§§§§ 104c104c104c104c. . . . Fortbildungspflicht innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden.

Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5)Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5)Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5)Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5)

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HERZLICHEN DANK FÜR IHRE HERZLICHEN DANK FÜR IHRE HERZLICHEN DANK FÜR IHRE HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!

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Ingrid Rottenhofer

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Abteilung Gesundheitsberufe

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