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www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung | Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Postfach 527 | 5010 Salzburg | Österreich | Telefon +43 662 8042 0* | [email protected] | DVR 0078182 An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeis- ter im Bundesland Salzburg Gemeindepersonal Tourismusrecht Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße 1 20105-GES/12/234-2016 18.01.2016 Postfach 527 | 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-3889 Gemeindebedienstete: rückwirkende Bezugserhöhung ab dem 1. Jänner 2016 [email protected] Dr. Peter Schernthaner Telefon +43 662 8042-3767 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Mit Rundschreiben vom 10. Dezember 2015, Zl 20105- GES/1/523-2015, haben wir Sie bereits vorinformiert, dass auf- grund der mit 1. Jänner 2016 wirksam gewordenen „Ex-lege- Überleitung“ der Bediensteten „alt“ die allgemeine Bezugser- höhung um 1,3% erst nachträglich im Rahmen einer rückwirken- den Verordnung der Landesregierung vollzogen werden wird. Die gemeindlichen Sozialpartner auf Landesebene und Herr Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer haben der auf Bundesebene für den öffentlichen Dienst ausver- handelten Bezugserhöhung hinsichtlich der Salzburger Gemeindebediensteten zuge- stimmt. 1. Die neuen Bezüge, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten: Die neuen Bezugsansätze werden sowohl für die Gemeindevertragsbediensteten als auch für die Gemeindebeamten/innen durch Verordnung der Landesregierung verlaut- bart. Wir geben die neuen Ansätze bzw Beträge sowie weitere Infos zum Dienst- und Besoldungsrecht in den Anhängen 1 bis 5 für eine Berücksichtigung bei der Februar- Auszahlung aber bereits jetzt bekannt. Ausgangsbasis sind die neuen Ansätze der „Ge-

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Amt der Salzburger Landesregierung | Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden

Postfach 527 | 5010 Salzburg | Österreich | Telefon +43 662 8042 0* | [email protected] | DVR 0078182

An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeis-

ter im Bundesland Salzburg

Gemeindepersonal

Tourismusrecht

Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße 1

20105-GES/12/234-2016 18.01.2016 Postfach 527 | 5010 Salzburg

Betreff Fax +43 662 8042-3889

Gemeindebedienstete: rückwirkende Bezugserhöhung ab dem 1.

Jänner 2016

[email protected]

Dr. Peter Schernthaner

Telefon +43 662 8042-3767

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Mit Rundschreiben vom 10. Dezember 2015, Zl 20105-GES/1/523-2015, haben wir Sie bereits vorinformiert, dass auf-grund der mit 1. Jänner 2016 wirksam gewordenen „Ex-lege-Überleitung“ der Bediensteten „alt“ die allgemeine Bezugser-höhung um 1,3% erst nachträglich im Rahmen einer rückwirken-den Verordnung der Landesregierung vollzogen werden wird.

Die gemeindlichen Sozialpartner auf Landesebene und Herr Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer haben der auf Bundesebene für den öffentlichen Dienst ausver-handelten Bezugserhöhung hinsichtlich der Salzburger Gemeindebediensteten zuge-stimmt.

1. Die neuen Bezüge, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten: Die neuen Bezugsansätze werden sowohl für die Gemeindevertragsbediensteten als auch für die Gemeindebeamten/innen durch Verordnung der Landesregierung verlaut-bart. Wir geben die neuen Ansätze bzw Beträge sowie weitere Infos zum Dienst- und Besoldungsrecht in den Anhängen 1 bis 5 für eine Berücksichtigung bei der Februar-Auszahlung aber bereits jetzt bekannt. Ausgangsbasis sind die neuen Ansätze der „Ge-

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meindebesoldungsreform 2016“, welche zwischenzeitlich als Novelle des Gem-VBG im Landesgesetzblatt unter Nr. 117/2015 kundgemacht wurde.

2. Notwendige Anpassungen und Neuberechnungen: 2.1. Anpassung der Stundenlöhne bei Teilzeitbeschäftigung: Soweit es sich bei einer Teilbeschäftigung um aus schematischen Ansätzen errechnete aliquote Beträge oder aus Schemabezügen abgeleitete dynamisierbare Stundenlöhne handelt, müssen diese aus den neuen Ansätzen in jedem einzelnen Fall neu errechnet werden. 2.2. Neuberechnung der Zulagen und pauschalierten Nebengebühren: Zulagen und Nebengebühren, deren Höhe mit einem Prozentsatz aus dem Beamtenge-haltsansatz der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 („V-2“ ab 1.1.2016: € 2.506,6) bemes-sen sind und die als Gruppenpauschalien katalogmäßig geregelt oder individuell ge-nehmigt worden sind, müssen neu errechnet werden.

2.3. Anpassung individueller Zulagen und Nebengebühren: Individuelle Zulagen und Nebengebühren, die von der Einstufung des einzelnen Dienstnehmers abhängen, z.B. aufsaugbare Ergänzungszulagen, sind zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen oder einzustellen. 2.4. Hinweis zur Kinderzulage: Die Kinderzulage wurde von der allgemeinen Bezugserhöhung ausgenommen und bleibt folglich mit monatlich € 15,13 ab 2016 unverändert.

3. Abschließend: Wir ersuchen Sie vorsorglich höflich, dieses Rundschreiben auch an Ihre Personalistin-nen und Personalisten weiterzuleiten. Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen bzw. Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gern zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung:

Dr. Peter Schernthaner Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur

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Ergeht per Mail nachrichtlich: 1. Büro Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer (zHd Frau Martina Dürager) 2. Herrn Leiter 1 3. Salzburger Gemeindeverband 4. Landesgruppe Salzburg des Österr. Städtebundes 5. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg 6. FLGÖ, Landesverband Salzburg 7. Frau Barbara Gahr, Referat 9/01 8. Herrn Leiter 1/03 9. Frau Leiterin 2/01 10. Herrn Leiter 11/04 11. Herrn Gerhard Kreuzwirth, 11/04 12. KufGem, zu Hd Herrn Michael Herrn Obetzhofer 13. Statistik Austria, zHd Frau Sylvia Necas, Mail: [email protected] 14. Kindergartenreferat der Erzdiözese Salzburg 15. Verwaltungen der Krankenhäuser Mittersill, Tamsweg und Zell am See

16. Verwaltungen der Gemeinde-Seniorenwohnheimverbände 17. Regionalverbände Salzburger Seenland, Tennengau, Pongau und Lungau 18. Regionalverband Stierlingwald 19. Alle Mitarbeiter/innen des Referates 1/05 20. Firma Comm-Unity (zHd. Frau Regine Fischer) 21. Herr Klampfer mit dem Ersuchen um Berücksichtigung in der A1-Homepage

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Anhang 1 – Gemeindebeamte Ab 1.1.2016 gelten für die Gemeindebeamten des Schemas I folgende monatliche Gehaltsansätze:

in den Dienstklassen I bis III:

Gehaltsstufe Verwendungsgruppe W 3 D C, W 2 B A

I. Dienstklasse

1 1467,20 1452,20 1510,80 - - 2 1484,00 1478,70 1545,80 - - 3 1500,80 1504,90 1581,10 - - 4 1517,50 1531,60 1616,50 - - 5 1534,40 1557,90 1651,70 - -

II. Dienstklasse

1 1575,30 1583,90 1686,80 1686,80 - 2 1602,50 1610,70 1721,70 1730,40 - 3 1629,90 1636,70 1756,90 1774,60 - 4 1656,70 1663,20 1792,00 1818,30 -

III. Dienstklasse

1 1683,80 1689,40 1827,10 1862,50 2089,20 2 - 1716,00 1862,50 1909,30 - 3 - 1742,30 1900,10 1958,00 - 4 - 1768,50 - - - 5 - 1794,80 - - - 6 - 1821,60 - - - 7 - 1847,90 - - - 8 - 1921,30 - - -

in den Dienstklassen IV bis VIII:

Gehaltsstufe Dienstklasse

IV V VI VII VIII

1 - - 2923,60 3514,90 4677,80 2

- 2506,60 3005,30 3623,20 4914,50 3

2000,40 2590,40 3086,50 3730,70 5151,10 4

2083,70 2673,60 3193,60 3967,40 5508,80 5

2168,30 2757,50 3300,70 4204,30 5866,10

6 2252,70 2841,40 3407,70 4441,30 6223,70 7 2337,30 2923,60 3514,90 4677,50 6581,60 8 2422,30 3005,30 3623,20 4914,50 6938,90 9 2506,60 3086,50 3730,70 5151,10 -

10* 2589,80 3193,60 3838,30 5388,30 - 11 2673,50 - 3945,80 5625,10 - 12 2756,90 - 4053,30 5861,70 -

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Anhang 2 – Entlohnungsschema VD (bisher I): Gemeindevertragsbedienstete - Entlohnungsschema VD (Verwaltungs- und Pflegedienst) Ab 1.1.2016 gelten für die Gemeinde-VBs des Entlohnungsschemas VD folgende mo-natliche Ansätze: in den Dienstklassen I bis III:

Erfah-rungsstufe

Entlohnungsgruppe

w3 d c, w2 fh, b a

I. Dienstklasse

1 1555,00 1539,80 1610,70 - - 2 1565,10 1560,00 1630,90 - - 3 1580,30 1590,40 1671,50 - - 4 1600,50 1620,80 1701,80 - - 5 1625,90 1641,10 1742,40 - -

II. Dienstklasse

1 1661,30 1671,50 1777,80 1813,30 - 2 1696,80 1696,80 1813,30 1838,60 - 3 1717,00 1732,20 1853,80 1869,00 - 4 1752,50 1752,50 1889,20 1924,70 -

III. Dienstklasse

1 1772,80 1782,90 1924,70 1965,20 2269,10 2 - 1813,30 1965,20 2010,80 - 3 - 1843,70 2000,70 2061,50 - 4 - 1863,90 - - - 5 - 1889,20 - - -

6 - 1924,70 - - - 7 - 1945,00 - - - 8 - 2026,00 - - - 9 - 2096,90 - - - 10 - 2213,40 - - -

in den Dienstklassen IV bis VIII:

Erfah-rungsstufe

IV

V

Dienstklasse VI

VII

VIII

1 - - 3079,50 3697,50 4923,20 2 - 2638,90 3160,60 3819,00 5166,30 3 2107,00 2735,10 3251,70 3920,30 5419,60 4 2198,20 2816,10 3358,10 4173,60 5789,30 5 2284,30 2902,20 3474,60 4421,70 6169,20 6 2380,60 2988,40 3586,00 4669,90 6538,90 7 2461,60 3079,50 3697,50 4923,20 6928,90 8 2552,80 3160,60 3819,00 5166,30 7293,60 9 2638,90 3251,70 3920,30 5419,60 -

10 2735,10 3327,70 4036,80 5662,70 - 11 2816,10 3565,80 4153,30 5910,90 - 12 2902,20 - 4259,70 6159,00 - 13 2978,20 - - - - 14 3109,90 - - - -

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Anhang 3 – Entlohnungsschema HD (bisher II) Ab 1.1.2016 gelten für die Gemeinde-VBs des Entlohnungsschemas HD folgende mo-natliche Ansätze:

Erfahrungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

p1 p2 p3 p4 p5

1 1580,30 1555,0 1519,50 1479,00 1443,50

2 1600,50 1570,20 1539,80 1494,20 1458,70

3 1636,00 1595,50 1555,00 1514,40 1473,90

4 1666,40 1620,80 1590,40 1539,80 1489,10

5 1701,80 1661,30 1610,70 1555,00 1504,30

6 1737,30 1681,60 1636,00 1580,30 1519,50

7 1782,90 1722,10 1671,50 1600,50 1534,70

8 1808,20 1742,40 1691,70 1625,90 1549,90

9 1843,70 1777,80 1717,00 1641,10 1565,10

10 1884,20 1803,10 1752,50 1661,30 1580,30

11 1914,60 1838,60 1772,80 1686,60 1595,50

12 1960,20 1863,90 1808,20 1712,00 1610,70

13 1995,60 1904,40 1828,50 1732,20 1625,90

14 2041,20 1929,80 1863,90 1747,40 1641,10

15 2076,70 1960,20 1884,20 1772,80 1656,30

16 2122,20 2000,70 1909,50 1793,00 1671,50

17 2157,70 2031,10 1945,00 1818,30 1686,60

18 2208,30 2071,60 1970,30 1833,50 1701,80

19 2243,80 2102,00 2005,70 1853,80 1717,00

20 2284,30 2132,40 2041,20 1874,10 1742,40

21 2329,90 2178,00 2066,50 1904,40 1757,60

22 2405,90 2243,80 2127,30 1945,00 1782,90

23 2492,00 2314,70 2208,30 1990,50 1813,30

24 2573,00 2385,60 2299,50 2036,10 1843,70

25 2654,10 2456,50 2385,60 2086,80 1874,10

26 2735,10 2527,40 2471,70 2127,30 1904,40

27 2816,10 2593,30 2552,80 2172,90 1934,80

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Anhang 4 – Entlohnungsschema KD (bisher ki) Ab 1.1.2016 gelten für die Gemeinde-VBs des Entlohnungsschemas KD folgen-de monatliche Ansätze:

Erfahrungsstufe

kp bö

E U R O

1 2329,90 1808,20

2 2350,20 1823,40

3 2370,40 1853,80

4 2390,70 1879,10

5 2410,90 1904,40

6 2431,20 1955,10

7 2461,60 2020,90

8 2492,00 2096,90

9 2542,60 2183,00

10 2623,70 2253,90

11 2725,00 2345,10

12 2866,80 2461,60

13 2998,50 2583,20

14 3120,00 2699,60

15 3251,70 2816,10

16 3373,30 2927,60

17 3494,90 3023,80

18 3616,40 3140,30

19 3727,80 3241,60

Wichtig: Den Gemeinde-VBs des Entlohnungsschemas KD gebührt (weiterhin) keine Verwaltungsdienstzulage! Eine Leistungszulage gebührt nur den Bediensteten der Entlohnungsgruppe bö! (Bei der Entlohnungsgruppe kp wurde die Leistungszulage bereits im Grund-entgelt mitberücksichtigt.)

Zulagen für KG-Pädagoginnen: Gruppenführende Pädagoginnen erhalten (bezogen auf die Dauer dieser Verwendung) als Funktionszulage eine Gruppenzulage in der Höhe von 3% brutto aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz V/2 (= derzeit: € 75,2)

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Sonderkindergartenpädagoginnen mit Ausbildung gebührt bezogen auf ihre Einsatzzeit eine Funktionszulage in der Höhe von mtl 10% aus V/2 brutto (= € 250,7). (Ausnahmsweise eingesetz-ten Sonderkindergartenpädagoginnen ohne Ausbildung gebührt eine Funktionszulage in der Höhe von mtl 7% aus V/2 brutto - € 175,5.) Den Leiterinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergrup-pen folgende monatliche Zulage in Euro

1 Gruppe € 81,00 2 Gruppen € 111,40 3 Gruppen € 141,80 4 Gruppen € 182,30 5 Gruppen € 202,60 6 Gruppen € 233,00 7 Gruppen € 263,40 8 Gruppen € 293,80 9 Gruppen € 324,20 ab 10 Gruppen € 354,60

Allen Leiterinnen gebührt die Gruppenführungs- und Leiterzulage kumulativ.

Die oben angeführten Zulagen verstehen sich als monatlich brutto und gebühren bei Teilzeitbeschäftigten aliquot.

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Anhang 5: Zulagen und Nebengebühren Vorbemerkung: Die unter den Z 1 bis 8 angeführten Zulagen verstehen sich als monat-lich brutto und gebühren bei Teilzeitbeschäftigten aliquot.

1. VERWALTUNGSDIENSTZULAGE

Die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 21 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 bzw gemäß § 66 Abs 1 und 2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt ab 1. Januar 2016: a) für Gemeindebeamte des Schemas I und für Gemeinde-VBs des Entlohnungsschemas VD in den Dienstklassen I bis V € 163,3 ab der Dienstklasse VI € 207,4 b) für Bedienstete des Entlohnungsschemas HD in allen Erfahrungsstufen € 163,3

2. ALLGEMEINE LEISTUNGSZULAGE

Die allgemeine Leistungszulage gemäß § 66 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 gilt als Bestandteil des Monatsbezuges und ist bei allen Ansprüchen in gleicher Weise, wie die oben angeführten Zulagen, mit zu berücksichtigen. Hinweis: Keine Berücksichtigung findet die allgemeine Leis-tungszulage bei der Berechnung des Stundenlohnes für die Bemessung der Über-stundenentschädigung. Die allgemeine Leistungszulage beträgt ab 1. Januar 2016: 4,49 % aus V-2 € 112,5

3. PFLEGEDIENSTZULAGE

Die Pflegedienstzulage gemäß § 24 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1986 bzw § 67 Abs 2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt ab 1. Januar 2016: a) Sanitätshilfsdienste € 56,2 b) med.-technische Dienste € 147,6 c) Krankenpflegefachdienst und Hebammen bis Entlohnungsstufe 4 der Dienstklasse II € 147,6 ab der Dienstklasse III € 177,2

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4. ERGÄNZUNGSZULAGE ZUR PFLEGEDIENSTZULAGE Die nach § 67 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, als Bestand-teil des Monatsbezuges gebührende sonderzahlungsfähige Ergänzungszulage zur Pfle-gedienstzulage beträgt ab 1. Januar 2016: a) Sanitätshilfsdienste bzw. Pflegehelfer 1,56 % aus V-2 € 39,1 b) Krankenpflegefachdienst und Hebammen 5,19 % aus V-2 € 130,1

5. PFLEGEDIENST – CHARGENZULAGE

Die Pflegedienst – Chargenzulage gemäß 25 des Salzburger Gemeindebeamtengeset-zes 1986 bzw § 68 Abs 2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. Januar 2016: a) für Stationspfleger und -schwestern € 220,3 b) für Oberpfleger und Oberschwestern € 283,5 c) für Pflegevorsteher und Oberinnen € 346,2

6. ERGÄNZUNGSZULAGE ZUR PFLEGEDIENST – CHARGENZULAGE Die nach § 68 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, gebührende Ergänzungszulage zur Pflegedienst – Chargenzulage (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. Januar 2016: 9,022 % aus V-2 € 226,1

7. SONDERAUSBILDUNGSZULAGE Die nach § 69 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001gebührende Sonder-ausbildungszulage (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. Januar 2016: 2,5 % aus V-2 € 62,7

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8. VERWENDUNGSZULAGEN Für die Verwendungszulagen gelten ab 1. Januar 2016 lt dem neuen Zulagen- und Nebengebührenkatalog 2007 (Rahmenkatalog) die nachstehenden Oberlimits. Diese Zulagen sind als Teil des Monatsbezuges mit den Bediensteten vertraglich zu verein-baren.

a) Funktionszulagen für Amtsleiter/innen

(Punkt 4.3.1 des Zulagenkataloges) Gemeinden bis 2.500 HWS*: 20 % aus V-2 € 501,3 Gemeinden von 2.501 bis 4.000 HWS: 23 % aus V-2 € 576,5 Gemeinden von 4.001 bis 6.000 HWS: 26 % aus V-2 € 651,7 Gemeinden von 6.001 bis 10.000 HWS: 30 % aus V-2 € 752,0 Gemeinden ab 10.001 HWS: 33 % aus V-2 € 827,2

b) Funktionszulagen für leitende Sachbearbeiter/innen

(Punkt 4.3.2 des Zulagenkataloges) Gemeinden bis 2.500 HWS: 10 % aus V-2 € 250,7 Gemeinden von 2.501 bis 4.000 HWS: 12 % aus V-2 € 300,8 Gemeinden von 4.001 bis 6.000 HWS: 14 % aus V-2 € 350,9 Gemeinden von 6.001 bis 10.000 HWS: 16 % aus V-2 € 401,1 Gemeinden ab 10.001 HWS: 18 % aus V-2 € 451,2

c) Funktionszulagen für EDV-Leiter/innen

(Punkt 4.3.3 des Zulagenkataloges) Gemeinden bis 2.500 HWS: 7 % aus V-2 € 175,5 Gemeinden von 2.501 bis 4.000 HWS: 8,5 % aus V-2 € 213,1 Gemeinden von 4.001 bis 6.000 HWS: 10 % aus V-2 € 250,7 Gemeinden von 6.001 bis 10.000 HWS: 12 % aus V-2 € 300,8 Gemeinden ab 10.001 HWS: 13 % aus V-2 € 325,9

* HWS = Hauptwohnsitze

9. JUBILÄUMSZUWENDUNG Die Jubiläumszuwendung gemäß § 59 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 bzw § 104 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 200 % bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges. Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Bedienstete nach mindestens 35 Jahren durch Tod oder bei Voll-endung des 738. Lebensmonates (61,5 Jahre) aus dem Dienststand ausscheidet.

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10. REISEGEBÜHREN Der Anspruch der Gemeindebediensteten auf Reisegebühren (Reisekostenvergü-tung und Reisezulage) bei Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen des § 105 Gem-VBG. Dessen wesentliche Inhalte sind: Eine Dienstreise liegt nur dann vor, wenn diese in Ausführung eines Dienstauftra-

ges durch die/den Vorgesetzte/n erfolgt. Fahrtkostenersatz gibt es im Regelfall nur für Fahrten außerhalb des Gemeinde-

gebietes, wobei aber für begründete Einzelfälle Ausnahmen möglich bleiben. (Tagesgebühren gibt es innerhalb des Gemeindegebietes aber generell nicht.)

Kilometergeld für die Benützung eines Privat-PKWs (€ 0,42 und € 0,05 je Mitfah-rer/in) gibt es nur dann, wenn die/der Vorgesetzte die Notwendigkeit der PKW-Benützung bestätigt.

Bei Bahnfahrten wird die zweite Klasse vergütet, beträgt die (einfache) Fahrstre-cke aber mehr als 149 Kilometer, kann auf Antrag auch die erste Klasse vergütet werden.

Unabhängig von der besoldungsrechtlichen Stellung gelten für alle die gleichen Tagesgebühren nach Prozentsätzen aus V/2. Nach vorheriger Absprache können alternativ auch Gasthaus- bzw Hotelrechnungen (inkl Frühstück) vorgelegt wer-den: Verpflegungsaufwand: ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, mehr als sieben Stunden 0,7 %, mehr als neun Stunden 0,9 %, mehr als elf Stunden 1,2 % aus V/2. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrich-tung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kür-zen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung. Nächtigung: Falls keine Einigung über Hotel: 0,7% aus V/2 pro Nacht.

Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise folgt. (Diese Frist für die Geltendmachung der An-sprüche kann unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung vom Bürgermeister verlängert werden.)

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11. FAHRTKOSTENZUSCHUSS Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke* zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der da-von am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Weg-strecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 1% aus V/2 (€ 25,1), bei mehr als 25 km ein solcher von 1,5% aus V/2 (€ 37,6). Der Fahrtkostenzuschuss gebührt 12x jährlich und ist bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung von 29 Tagen (ausgenommen: Dienstunfall) ab dem 30. Tag ein-zustellen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt. *Zur Berechnung der Wegstrecke kann hilfsweise auch der „Pendlerrechner“ des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen werden.

12. KINDERZULAGE Die Kinderzulage wird per 1. Jänner 2016 nicht angehoben und beträgt sohin wei-terhin € 15,13 monatlich. Die Kinderzulage gebührt auch bei Teilzeitbeschäftig-ten ungekürzt!