Die Neufassung der Druckgeräterichtlinie -...

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Fachverband Anlagenbau Energie. Umwelt. Prozessindustrie. Die Neufassung der Druckgeräterichtlinie Gegenüberstellung der Richtlinien 2014/68/EU und 97/23/EG - Inhaltsüberblick -

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Fachverband Anlagenbau Energie. Umwelt. Prozessindustrie.

Die Neufassung der

Druckgeräterichtlinie

Gegenüberstellung der Richtlinien

2014/68/EU und 97/23/EG

- Inhaltsüberblick -

Vorbemerkung

Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisie-rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.06.2014, S. 164) ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist in den Mit-gliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und gilt ab dem 19. Juli 2016. Abweichend hiervon ist der Arti-kel 13 der Richtlinie 2014/68/EU bereits ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.

Das vorliegende Heft umfasst eine Gegenüberstellung der Artikel und Anhänge I bis IV der neuen Richtlinie mit der Richtlinie 97/23/EG und soll einen schnellen Überblick über die Unterschiede beider Richtlinien er-möglichen. Das Heft enthält keine Kommentierung oder Empfehlungen. Diesbezügliche Arbeiten werden vom FDBR-Lenkungsgremium Anlagensicherheitsrecht durchgeführt und zu gegebener Zeit z.B im Rahmen des „FDBR-Leitfadens Anlagensicherheitsrecht“ veröffentlicht.

Bedeutung von Textmarkierungen

Rote Schrift zeigt Wörter/Sätze an, die in Bezug auf Inhalt, Form oder Position in die Richtlinie 2014/68/EU neu aufgenommen wurden;

Blaue Schrift zeigt Wörter/Sätze der Richtlinie 97/23/EG an, die in Bezug auf Inhalt, Form oder Posi-tion in der Richtlinie 2014/68/EU nicht mehr enthalten sind;

Gelbe Hervorhebung zeigt Ersetzung von Wörtern/Sätzen an, die in beiden Richtlinien an vergleich-barer Stelle stehen und eine ähnliche oder abweichende Bedeutung haben können;

„[…]“ markiert Sätze/Wörter, die an dieser Stelle der Richtlinie 97/23/EG ausgelassen und an einer Stelle, die inhaltlich mit der Richtlinie 2014/68/EU korrespondiert, wieder eingefügt wurden;

„[kursive Schrift]“ zitiert Texte anderer Rechtsvorschriften auf die in der Richtlinie 2014/68/EU verwie-sen wird; die Texte selbst sind nicht Bestandteil der Richtlinie.

Nicht markiert wurden rein redaktionelle Abweichungen sowie Abweichungen in der Abschnittsnummerie-rung. Die Ersetzung „benannte Stelle“ (siehe 97/23/EG) durch „notifizierte Stelle“ (siehe 2014/68/EU) wurde ebenfalls nicht hervorgehoben, da es sich hier um eine geänderte Übersetzung handelt. In den englischen Sprachversionen beider Richtlinien wird der Begriff „notified body“ verwendet.

Eine Haftung, auch für die sachliche Richtigkeit der Darstellungen in diesem Heft, ist ausgeschlossen.

Impressum:

Fachverband Anlagenbau Energie. Umwelt. Prozessindustrie. Sternstraße 36 40479 Düsseldorf Dipl.-Ing. Bernd Hausmann

Tel.: +49 (0) 211 4 98 70-34 Fax: +49 (0) 211 4 98 70-36

[email protected] www.fdbr.de Redaktionsschluss: 17.03.2015

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Inhaltsverzeichnis Richtlinie 2014/68/EU

Inhaltsverzeichnis Richtlinie 2014/68/EU .................................................................................. 3

Artikel 1 Geltungsbereich .......................................................................................................... 6

Artikel 2 Begriffsbestimmung ................................................................................................... 9

Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme ............................................... 13

Artikel 4 Technische Anforderungen ...................................................................................... 13

Artikel 5 Freier Warenverkehr ................................................................................................. 16

Artikel 6 Pflichten der Hersteller ............................................................................................. 17

Artikel 7 Bevollmächtigte ......................................................................................................... 20

Artikel 8 Pflichten der Einführer .............................................................................................. 20

Artikel 9 Pflichten der Händler ................................................................................................ 23

Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und

Händler gelten .................................................................................................................. 25

Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure .................................................................. 25

Artikel 12 Konformitätsvermutung ......................................................................................... 25

Artikel 13 Einstufung von Druckgeräten ................................................................................ 26

Artikel 14 Konformitätsbewertungsverfahren ....................................................................... 27

Artikel 15 Europäische Werkstoffzulassung ......................................................................... 30

Artikel 16 Betreiberprüfstellen ................................................................................................ 31

Artikel 17 EU-Konformitätserklärung ..................................................................................... 32

Artikel 18 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung.................................................. 33

Artikel 19 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ... 34

Artikel 20 Notifizierung............................................................................................................. 35

Artikel 21 Notifizierende Behörden ......................................................................................... 36

Artikel 22 Anforderungen an notifizierende Behörden ......................................................... 36

Artikel 23 Informationspflichten der notifizierenden Behörden .......................................... 37

Artikel 24 Anforderungen an notifizierte Stellen und anerkannte unabhängige

Prüfstellen ........................................................................................................................ 37

Artikel 25 Anforderungen an Betreiberprüfstellen ................................................................ 41

Artikel 26 Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen ..................... 44

Artikel 27 Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von

Unteraufträgen ................................................................................................................. 44

Artikel 28 Anträge auf Notifizierung ....................................................................................... 45

Artikel 29 Notifizierungsverfahren .......................................................................................... 46

Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen ........................................... 47

Artikel 31 Verzeichnis von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und

Betreiberprüfstellen ........................................................................................................ 47

Artikel 32 Änderungen der Notifizierungen ........................................................................... 48

Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen, anerkannten

unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen ................................................... 49

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Artikel 34 Pflichten der notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten

unabhängigen Prüfstellen in Bezug auf ihre Arbeit ..................................................... 49

Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten

unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen ................................................... 50

Artikel 36 Meldepflichten der notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen

und Betreiberprüfstellen ................................................................................................. 51

Artikel 37 Erfahrungsaustausch ............................................................................................. 51

Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen, der anerkannten unabhängigen

Prüfstellen und der Betreiberprüfstellen ...................................................................... 52

Artikel 39 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt

eingeführten Druckgeräte oder Baugruppen ............................................................... 52

Artikel 40 Verfahren zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein

Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene ................................................................. 52

Artikel 41 Schutzklauselverfahren der Union ........................................................................ 55

Artikel 42 Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen ................. 57

Artikel 43 Formale Nichtkonformität ....................................................................................... 58

Artikel 44 Ausschussverfahren ................................................................................................ 59

Artikel 45 Übertragung von Befugnissen ............................................................................... 60

Artikel 46 Ausübung der Befugnisübertragung .................................................................... 60

Artikel 47 Sanktionen ................................................................................................................ 61

Artikel 48 Übergangsbestimmungen ...................................................................................... 62

Artikel 49 Umsetzung ................................................................................................................ 62

Artikel 50 Aufhebung ................................................................................................................ 63

Artikel 51 Inkrafttreten und Geltung ....................................................................................... 64

Artikel 52 Adressaten ............................................................................................................... 64

ANHANG I WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ............................................. 65

Vorbemerkungen ....................................................................................................................... 65

1. Allgemeines ............................................................................................................................ 65

2. Entwurf ................................................................................................................................... 66

3. Fertigung ................................................................................................................................ 74

4. Werkstoffe .............................................................................................................................. 79

5. Befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko gemäß Artikel

4 Absatz 1 ......................................................................................................................... 81

6. Rohrleitungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ...................................................... 82

7. Besondere quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte ............................... 83

ANHANG II KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME ................................................... 86

ANHANG III KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN .................................................. 92

1. Modul A: (Interne Fertigungskontrolle) ............................................................................... 92

2. Modul A2: Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in

unregelmäßigen Abständen ........................................................................................... 94

3. Modul B: EU-Baumusterprüfung .......................................................................................... 96

4. Modul C2: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen

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Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen

Abständen ...................................................................................................................... 107

5. Modul D: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung

bezogen auf den Produktionsprozess ........................................................................ 109

6. Modul D1: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess .......................... 113

7. Modul E: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung

bezogen auf das Druckgerät ........................................................................................ 119

8. Modul E1: Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte ......... 124

9. Modul F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der

Druckgeräte .................................................................................................................... 129

10. Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ..................................... 132

11. Modul H: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung .... 135

12. Modul H1: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit

Entwurfsprüfung ............................................................................................................ 141

ANHANG IV EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX) ................................................ 151

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Artikel 1 Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Bau-gruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Bau-gruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für: (3) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen

a) Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Off-shore- oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten Absperr-vorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen aus-gelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

3.1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsys-tem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu o-der von einer (Offshore-oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperr-vorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen aus-gelegt sind. Dieser Ausschluß erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

b) Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Ab-fluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasser-wege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluß von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasser-wege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

c) einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über ein-fache Druckbehälter;

d) Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates;

3.4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1);

e) Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind:

3.5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

i. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;

ii. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Euro-päischen Parlaments und des Rates;

Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;

iii. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Euro-päischen Parlaments und des Rates;

Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei-rädrige Kraftfahrzeuge ;

f) Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstensunter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:

i. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates;

ii. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parla-ments und des Rates;

iii. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parla-ments und des Rates;

iv. Richtlinie 93/42/EWG des Rates

v. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Par-laments und des Rates;

vi. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parla-ments und des Rates;

3.6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchs-tens unter die Kategorie I fallen würden und die von ei-ner der folgenden Richtlinien erfaßt werden:

- Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen;

- Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge;

- Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmit-tel zur Verwendung innerhalb bestimmter Span-nungsgrenzen;

- Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte;

- Richtlinie 94/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen;

- Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ge-räte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;

g) Geräte gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe bAEUV;

3.7. Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags;

h) Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechni-schen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

3.8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechni-schen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

i) Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Explo-ration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln; hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Vertei-lersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

3.9 Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Ex-ploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erd-wärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Lei-tungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor be-findlichen Geräte;

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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j) Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, beidenen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbean-spruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kri-terien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentli-chen Faktor für die Konstruktion darstellt; zu diesen Ge-räten können zählen:

i. Motoren, einschließlich Turbinen und Motorenmit innerer Verbrennung;

ii. Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen,Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen undStelleinrichtungen;

3.10 Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderun-gen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Sta-bilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebs-beanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen we-sentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu die-sen Geräten können zählen:

- Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

- Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbo-generatoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrich-tungen;

k) Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhit-zern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmel-zen, Entgasen und Vergießen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;

3.11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winder-hitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanla-gen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmel-zen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisen-metallen;

l) Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittelwie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transforma-toren und umlaufende Maschinen;

3.12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebs-mittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Trans-formatoren und umlaufende Maschinen;

m) unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelungvon Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro-und Telefonkabel;

3.13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummante-lung von Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und Telefonkabel;

n) Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder beweglicheOffshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Ein-bau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

3.14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Ein-bau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

o) Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung beste-hen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

3.15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung be-stehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblas-bare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

p) Auspuff- und Ansaugschalldämpfer; 3.16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

q) Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke,die für den Endverbrauch bestimmt sind;

3.17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Ge-tränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

r) Behälter für den Transport und den Vertrieb von Ge-tränken mit einem Produkt PS V von bis zu 500 bar L und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

3.18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS·V von bis zu 500 bar·Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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s) von der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie2010/35/EU sowie vom Internationalen Code für die Be-förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Geräte;

3.19. von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Überein-künften erfaßte Geräte;

t) Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsys-temen;

3.20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasser-heizsystemen;

u) Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck überder Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

3.21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Artikel 2 Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungs-teile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüs-tungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragen-den Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;

2.1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüs-tungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gege-benenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Ele-mente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Tra-geelemente, Hebeösen usw.;

2. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Auf-nahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Ge-räte; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2.1.1. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Auf-nahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluß an andere Ge-räte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

3. „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden be-stimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind; zu Rohrlei-tungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhal-tende Teile; Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen o-der Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

2.1.2. „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden be-stimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrlei-tungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhal-tende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen o-der Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

4. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrich-tungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Über-schreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, ein-schließlich Einrichtungen

zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsven-tile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte

2.1.3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Ein-richtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen

Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und

Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvor-richtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschal-ten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

(CSPRS) und

Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrektur-vorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Tem-peratur- oder Fluidniveauschalter sowie meß- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

5. „druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen miteiner Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Ge-häuse aufweisen;

2.1.4 „druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;

6. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einemHersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;

2.1.5. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von ei-nem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktiona-len Einheit verbunden werden;

7. „Druck“ der auf den Atmosphärendruck bezogeneDruck, d. h. ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;

2.2. „Druck“ den auf den Atmospährendruck bezogenen Druck, d. h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausge-drückt;

8. „maximal zulässiger Druck (PS)“ der vom Herstellerangegebene höchste Druck, für den das Druckgerät aus-gelegt ist

und der für eine von diesem vorgegebene Stelle festge-legt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht ge-eignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;

2.3. „maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Herstel-ler angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist.

Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle fest-gelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlußstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeig-net, um eine andere angegebene Stelle;

9. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

2.4. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

10. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druck-raums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;

2.5. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druck-raums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile;

11. „Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeich-nung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Ge-windegröße angegeben werden; es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur nähe-rungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;

2.6. „Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeich-nung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Ge-windegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur nähe-rungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird duch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;

12. „Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine 2.7. „Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine

Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 97/23/EG

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Phase sowie deren Gemische; Fluide können eine Sus-pension von Feststoffen enthalten;

Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Sus-pension von Feststoffen enthalten;

13. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;

2.8. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;

14. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen fest-gelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;

2.9. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen fest-gelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

15. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche o-der unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Ver-wendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Ge-schäftstätigkeit;

16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung ei-nes Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unions-markt;

17. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ih-ren Nutzer;

18. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät o-der diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;

19. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige na-türliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen be-stimmte Aufgaben wahrzunehmen;

20. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche o-der juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Bau-gruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

21. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

22. „Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte,

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