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2 die alleinige Kompetenz über die Beurteilung hinsichtlich Gesundheit oder Krankheit bei psychischen Prozessen zugesprochen wird. 4. Nach Aussage von Frau Lind-Wamecke hat die Richterin am OLG meine Stellungnahme mit den Ergebnissen der Diagnostik in unserer Praxis mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass ich kein Psychiater sei und nicht beurteilen könne, ob eine psychische Erkrankung besteht oder nicht. Andererseits haben sich sowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das OLG Koblenz in ihren Entscheidungen auf die diagnostische Beurteilung einer Diplom-Psychologin, Frau Schneider-Wolber, berufen. Frau Schneider- Wolber hat bei Frau Lind-Wamecke die Verdachtsdiagnose "Münchhausen- by-Proxy" gestellt. Hier folgt das Gericht explizit der diagnostischen Beurteilung einer Diplom-Psychologin. Andererseits werden meine diagnostischen Ergebnisse nicht berücksichtigt. Weiterhin wurde auf die Verdachtsdiagnose "wahnhafte Störung" der Psychiatrischen Klinik Andernach Bezug genommen. Zu dieser Verdachtsdiagnose, die auf der Annahme beruht, dass die Kinder nicht missbraucht wurden, habe ich ausführlich in meinem letzten Befund Stellung genommen. 5. Das "Münchhausen-by-Proxy- Syndrom wird in Deutschland nicht als Diagnose nach der IeD anerkannt. In meinem letzten Befund habe ich auf die nach wissenschaftlichen Kriterien bestehende Unsicherheit dieser diagnostischen Einschätzung hingewiesen. Wenn bei einer Person eine Störung nach dem "Münchhausen-by-Proxy-Syndrom vorliegt, ist dies immer ein Ausdruck einer Persönlichkeits störung. Bei Frau Lind- Wamecke liegt nach differenzierter Psychodiagnostik keine Persönlichkeitsstörung vor. Dies wird auch von Kliniken bestätigt, in denen sich Frau Lind- Wamecke stationär psychotherapeutisch behandeln ließ. Diese und die in unserer Praxis gestellten Diagnosen wurden in meinem letzten Befund dargestellt. 6. Schließlich muss auf den Vater der Kinder noch eingegangen werden. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ich Aussagen über sein Verhalten als Vater den Kindern, insbesondere Björn, gegenüber machen kann. Die Familie war bei mir bereits 2006 in Behandlung. Weil ich vom Vater keine Schweigepflichtentbindung habe, darf ich nur erwähnen, dass ich über Kenntnisse seines Elternverhaltens aus den Therapiesitzungen verfüge. Inhaltlich darf ich diese Kenntnisse jedoch nicht darstellen. Bisher hat sich von den Entscheidungsträgern niemand dafür interessiert. Eine Schweigepflichtentbindung des Vaters bzw. eine Anfrage des Gerichtes würde die Beurteilung des Vaters im Hinblick auf seine Erziehungsfähigkeit ergänzen. Angesichts seines Verhaltens insbesondere Björn gegenüber, ist es nicht nachzuvollziehen, dass immer die Mutter begutachtet wird, ob sie den Kindern durch ihr Verhalten schadet, bzw. ob sie psychisch krank oder gesund ist. 7. Die Forderung der Anwältin des Vaters, dass Frau Lind-Wamecke weiterhin Therapie machen muss, dient mit großer Wahrscheinlichkeit dem Ziel, die Mutter aufgrund angeblicher psychischer Störungen bzw. Erkrankungen für erziehungsunfähig zu erklären bzw. den Kontakt mit den Kindern zu verhindern. ,~

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die alleinige Kompetenz über die Beurteilung hinsichtlich Gesundheit oderKrankheit bei psychischen Prozessen zugesprochen wird.

4. Nach Aussage von Frau Lind-Wamecke hat die Richterin am OLG meineStellungnahme mit den Ergebnissen der Diagnostik in unserer Praxis mit derBegründung nicht berücksichtigt, dass ich kein Psychiater sei und nicht beurteilenkönne, ob eine psychische Erkrankung besteht oder nicht. Andererseits haben sichsowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das OLG Koblenz in ihrenEntscheidungen auf die diagnostische Beurteilung einer Diplom-Psychologin, FrauSchneider-Wolber, berufen. Frau Schneider- Wolber hat bei Frau Lind-Wameckedie Verdachtsdiagnose "Münchhausen- by-Proxy" gestellt. Hier folgt das Gerichtexplizit der diagnostischen Beurteilung einer Diplom-Psychologin. Andererseitswerden meine diagnostischen Ergebnisse nicht berücksichtigt. Weiterhin wurdeauf die Verdachtsdiagnose "wahnhafte Störung" der Psychiatrischen KlinikAndernach Bezug genommen. Zu dieser Verdachtsdiagnose, die auf der Annahmeberuht, dass die Kinder nicht missbraucht wurden, habe ich ausführlich in meinemletzten Befund Stellung genommen.

5. Das "Münchhausen-by-Proxy- Syndrom wird in Deutschland nicht als Diagnosenach der IeD anerkannt. In meinem letzten Befund habe ich auf die nachwissenschaftlichen Kriterien bestehende Unsicherheit dieser diagnostischenEinschätzung hingewiesen. Wenn bei einer Person eine Störung nach dem"Münchhausen-by-Proxy-Syndrom vorliegt, ist dies immer ein Ausdruck einerPersönlichkeits störung. Bei Frau Lind-Wamecke liegt nach differenzierterPsychodiagnostik keine Persönlichkeitsstörung vor. Dies wird auch von Klinikenbestätigt, in denen sich Frau Lind-Wamecke stationär psychotherapeutischbehandeln ließ. Diese und die in unserer Praxis gestellten Diagnosen wurden inmeinem letzten Befund dargestellt.

6. Schließlich muss auf den Vater der Kinder noch eingegangen werden. Ich habemehrfach darauf hingewiesen, dass ich Aussagen über sein Verhalten als Vater denKindern, insbesondere Björn, gegenüber machen kann. Die Familie war bei mirbereits 2006 in Behandlung. Weil ich vom Vater keine Schweigepflichtentbindunghabe, darf ich nur erwähnen, dass ich über Kenntnisse seines Elternverhaltens ausden Therapiesitzungen verfüge. Inhaltlich darf ich diese Kenntnisse jedoch nichtdarstellen. Bisher hat sich von den Entscheidungsträgern niemand dafürinteressiert. Eine Schweigepflichtentbindung des Vaters bzw. eine Anfrage desGerichtes würde die Beurteilung des Vaters im Hinblick auf seineErziehungsfähigkeit ergänzen. Angesichts seines Verhaltens insbesondere Björngegenüber, ist es nicht nachzuvollziehen, dass immer die Mutter begutachtet wird,ob sie den Kindern durch ihr Verhalten schadet, bzw. ob sie psychisch krank odergesund ist.

7. Die Forderung der Anwältin des Vaters, dass Frau Lind-Wamecke weiterhinTherapie machen muss, dient mit großer Wahrscheinlichkeit dem Ziel, die Mutteraufgrund angeblicher psychischer Störungen bzw. Erkrankungen fürerziehungsunfähig zu erklären bzw. den Kontakt mit den Kindern zu verhindern.

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