Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung Grundkurs I HG I © Grünauer, Heczko, Roth, Unger.

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DienstordnungVertragsbedienstetenordnung

Grundkurs I

HG I

© Grünauer, Heczko, Roth, Unger

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Geschäftsordnung des Magistrats (GOM)

• Genehmigung durch Gemeinderat• regelt den internen Geschäftsgang• regelt den Aufbau des Magistrates• enthält wichtige Regelungen für die Organe

des Magistrats• regelt Pflichten der Dienststellenleiter und der

Bediensteten im Allgemeinen

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Unterschied Beamte – Vertragsbedienstete

• Beamte– Öffentlich-rechtliches DV– Ernennung durch

Hoheitsakt– DV grundsätzlich auf

Lebenszeit– Auflösung nur aus

zwingenden Gründen– Verwaltungsgerichtshof

• Vertragsbedienstete– Privatrechtliches DV– Dienstvertrag– auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit– Auflösung durch

Dienstgeber und Dienstnehmer möglich

– Arbeits- und Sozialgericht

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Anstellungserfordernisse

• Beamter– Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40

Jahren– Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum– ehrenhaftes Vorleben– Die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen

geistigen und körperlichen Fähigkeiten, einschließlich der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

• Vertragsbediensteter– keine Anstellungserfordernisse

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Ausschließungsgründe• Beamter

– Personen, die zu mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind

– Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind....

– Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist

– Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne dass sie sich auf den Rechtsschutz des Gesetzes berufen kann.

• Vertragsbediensteter– keine Ausschließungsgründe

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Anstellungsbescheid

• Probedienstzeit• Im Bescheid ist auszusprechen:

– Zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die DO 1994 wirksam wird

– In welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist

• Dem Bescheid ist beizufügen:– Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten– Hinweis auf:

• Dienstordnung (DO) 1994; Besoldungsordnung (BO) 1994; Unfallfürsorgegesetz 1967; Pensionsordnung (PO) 1995 und Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes (RVZG) 1995

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Dienstvertrag

• Probedienstzeit• Der DV ist schriftlich auszufertigen und von beiden

Vertragsteilen zu unterschreiben• Der DV hat zu enthalten:

– Personalien des VB, Bezeichnung und Sitz des DG, ob das DV auf Probe, bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit, Schema und Bediensteten- und Verwendungsgruppe, Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, ob und wann Dienstprüfung

• Dem DV ist beizufügen:– Bekanntgabe des Dienstortes, – Hinweis auf Vertragsbedienstetenordnung (VBO) 1995,

Besoldungsordnung (BO) 1994

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Diverse Stichtage

• Effektives Eintrittsdatum– Jubiläumsstichtag

• Fiktiver Diensteintritt– Vorrückungsstichtag– Urlaubsstichtag

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Nebenbeschäftigung I

• Ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinem ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis ist.

• Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.

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Nebenbeschäftigung II

• Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

• Art und Umfang, Zeitaufwand ist bekanntzugeben.

• Bei herabgesetzter Arbeitszeit nach § 28 DO 1994 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Magistrats ausgeübt werden.

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Arbeitszeit

• 40 Stunden wöchentlich• Möglichkeit der Gleitzeit• Im Turnus- und Wechseldienst und

Schichtdienst 173 Stunden monatlich• Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit• Der Beamte hat auf Anordnung über die

Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen (Überstunden)

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Teilzeitbeschäftigung

• Beamte– Herabsetzung bis auf höchstens 50% der

Arbeitszeit– keine wichtigen dienstlichen Interessen dürfen

entgegenstehen

• Vertragsbedienstete– vertragliche Vereinbarung

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Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes

• Herabsetzung der Arbeitszeit

– Beamte: mindestens um ein Viertel, höchstens um drei Viertel

– VB: mindestens um zwei Fünftel, höchstens um drei Viertel

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Abwesenheit vom Dienst I

• Unverzügliche Meldung an den Vorgesetzten bei Krankheit, Unfall oder anderem wichtigen Grund.

• Der Grund für die Dienstverhinderung ist unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

• Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen!!!

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Abwesenheit vom Dienst II

• Auf Verlangen des Magistrats hat sich der abwesende Beamte einer ärztlichen Untersuchung oder einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen.

• Präsenzdiener/Zivildiener-Meldung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz-oder Zivildienstes. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

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Dienstweg I

• Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

• Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.

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Dienstweg II

• In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:– Rechtsmittel– Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht– Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand– und Beschwerden an den Verfassungs- und

Verwaltungsgerichtshof

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Meldepflichten I

• Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

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Meldepflichten II

• Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z.B. Verkehrsunfall mit Fremdverschulden), so hat der Beamte dies dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung auf Verwandte des Beamten in auf- oder absteigender Linie, seinen Ehegatten oder seine Geschwister zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Daten bekanntzugeben.

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Meldepflichten III Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere

Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:– Namensänderung,– Standesveränderung,– Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit einer

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

– Änderung des Wohnsitzes,– Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der

Beamte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,– Adresse, unter der dem beurlaubten Beamten im kürzesten

Weg amtliche Verständigungen zukommen können,– Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen

behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstlegitimation oder eines Dienstabzeichens.

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Meldepflichten IV

• Die in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Umstände und den Verlust der Dienstlegitimation hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

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Erholungsurlaub – Anspruch, Ausmaß

• Der Beamte hat nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 6 Monaten rückwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr = Kalenderjahr!

• Bis 15 Jahre 25 Arbeitstage (30 Werktage)• Ab 15 Jahren 27 Arbeitstage (32 Werktage)• Ab 25 Jahren 30 Arbeitstage (36 Werktage)

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Erholungsurlaub – Verbrauch I

• Die Urlaubszeit ist vom Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

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Erholungsurlaub – Verbrauch II

• Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist.

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Erholungsurlaub – Verbrauch III

• Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 54 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den die Eltern- Karenz oder die Summe der Eltern-Karenzen zehn Monate übersteigt.

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Erholungsurlaub – Verbrauch IV

• Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr oder, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 45 DO 1994 noch nicht erfüllt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das erste Urlaubsjahr gewährt werden.

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Erholungsurlaub – Verbrauch V

• Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 61 erschöpft, kann zu einem in § 61 Abs. 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung durch den Dienststellenleiter angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

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Erholungsurlaub – Erkrankung I

• Erkrankt der Beamte während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so ist die auf Werktage (Arbeitstage, Schichten, Arbeitsstunden gemäß § 46 Abs. 6, 7 oder 9) fallende Zeit der Erkrankung, während der der Beamte durch Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

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Erholungsurlaub – Erkrankung II• Der Beamte hat der Dienstbehörde nach dreitägiger

Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers (der Krankenfürsorgeanstalt) über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

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Sonderurlaub

• Dem Beamten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

• Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

• Regelung durch MD-Erlass MD 1281–5/94, Absatz 9

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Pflegefreistellung I

• Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,– 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

– 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

• a) Tod,• b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,• c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf

behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder• d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt,

• hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

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Pflegefreistellung II

• Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte– 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1

verbraucht hat und– 2. wegen der notwendigen Pflege seines im

gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.

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Pflegefreistellung III

• Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen.

• Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl, Pflege- und Stiefkinder, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

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Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

• Der Beamte ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Beamten trägt oder einen Kostenzuschuss von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.

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Beendigung des Dienstverhältnisses – Beamte I

• Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:– 1. von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 3),– 2. durch Kündigung (§ 72),– 3. durch Austritt (§ 73),– 4. durch Entlassung (§ 74),– 5. durch Tod.

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Beendigung des Dienstverhältnisses – Beamte II

• Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.

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Beendigung des Dienstverhältnisses – VB I

• Das Dienstverhältnis des Vertrags-bediensteten endet durch– 1. Tod,– 2. Übernahme des Vertragsbediensteten in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,

– 3. einvernehmliche Auflösung (§ 44),– 4. vorzeitige Auflösung (§ 45),– 5. gerichtliche Verurteilung (§ 46).

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Beendigung des Dienstverhältnisses – VB II

• Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§§ 42 und 43).

• Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.