Diplomarbeit Nina Ranetbauer Endfassung freigegeben pdf · aber auch Kaminschleifen, falls es zu...
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Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft
Vereinheitlichung der Bewirtschaftungskosten und deren
Abrechnungsregelungen
Verfasst von: Nina Ranetbauer Betreut von: Dr. Herbert Rainer Einreichdatum: 17. Januar 2011
Ich versichere:
• dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe.
• dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form
als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift
Widmung
Ich widme diese Arbeit meinen Eltern, die mich sehr unterstützt haben. Weiters meinen
beiden Freunden Ivana und Marko.
Kurzfassung
Titel Vereinheitlichung der Bewirtschaftungskosten und deren Abrechnungsregelungen.
Inhalt Es wird überprüft, in welcher Form die Abrechnung der Betriebskosten erfolgen kann, sodass diese einerseits auf alle Wohnrechtsbereiche Anwendung finden kann und andererseits der heutigen Anforderung der Bevölkerung an ein komfortables Wohnen entspricht.
Hintergrund Grund dieser Arbeit ist, dass es in der Praxis immer wieder zu Diskussionen im Hinblick auf die Zuordnung der Betriebskosten kommt. Ein weiterer Grund ist der seit 1982 bestehende Betriebskostenkatalog, der den heutigen Anforderungen der Bevölkerung nicht mehr entspricht und dieser hinkünftig auf alle Wohnrechtsbereiche anwendbar sein soll.
Hypothese In welcher Form ist ein einheitliches Bewirtschaftungsgesetz möglich und welche Gesetzespassagen müssten hierfür geändert werden?
Methode u. Belege Fachliteratur, eigene Ausarbeitungen und Lösungsansätze, Darstellung der derzeitigen Gesetzeslage, Literaturrecherche, OGH Entscheidungen
These Im Zuge dieser Arbeit wird ein einfaches Prinzip der Kostenverteilung angewandt. Jene Seite soll jeweils jene Kosten tragen, aus denen sie einen Nutzen zieht. Schlussendlich soll die Bewirtschaftung und Verteilung dieser Kosten alleine auf dem Nutzerprinzip basieren.
Schlagwortkatalog GBAG, GBAG-Begleitgesetz, Betriebskosten, Bewirtschaftungskosten, wesentliche Neuregelungen, Kritikpunkte, Anregungspunkte, Analyse
Abstract
Title Unification of the management costs and its billing rules.
Topic It is reviewed in which way the operating costs can be billed so that these, on the one hand, can be applied on all sectors of the housing law and, on the other hand, correspond to today‘s demand of the population regarding convenient living.
Background This work is based on the fact that in practice the allocation of operating costs is a regular matter of discussion. A further topic of this work is the operating costs catalogue of 1982 which does not correspond anymore to today‘s demands of the population; it should, however, in future be applicable to all sectors of housing law.
Hypothesis Is a unified management law possible in any form and which law sectors would have to be amended for this purpose?
Method Technical literature, own elaborations and approaches, presentation of the actual legislation, literature research, decisions of the Austrian Supreme Court
Theses A simple method of cost distribution is applied in the course of this work. Each party should bear the costs it benefits from. In the end, the management and cost distribution should solely be based upon the user-principle.
Keywords GBAG, Accompanying laws to the GBAG (GBAG-Begleitgesetz), Operating costs, Management costs, Substantial revisions, Points of criticism, Points of stimulation, Analysis
i
Vorwort
Aufgrund sich ständig ändernder Rahmen- und Randbedingungen unterliegt das
österreichische Mietrecht einem dauernden Anpassungs- und Änderungsprozess. Ein
zentraler Punkt der geforderten Änderungen bezieht sich auf das Problem ständig
steigender Bewirtschaftungskosten - besser bekannt als Betriebskosten. Betriebskosten
sind jene Kosten, die gemäß dem Betriebskostenkatalog des MRG aufgezählt werden,
verrechenbar sind. Bewirtschaftungskosten, sind nicht nur die Betriebskosten MRG,
sondern all jene Kosten, die dem Betrieb eines Hauses zuzuordnen sind und einen
Mehrwert für die Mieter ergeben.
Eine reine Aufzählung der §§ 21-24 MRG ist nicht ausreichend, weil Gerichtsverfahren
und Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle hinsichtlich des Begriffes Betriebskosten
zeigen, dass es immer wieder Unklarheiten über die im Betriebskostenkatalog
genannten Positionen gab und gibt.
Meine Entscheidung dieses Diplomarbeitsthema zu wählen beruht auf der Tatsache,
dass ich in meiner beruflichen Tätigkeit als Hausverwalterin immer wieder mit der
Klärung der Fragen „was fällt unter Betriebskosten“ und „wie werden diese verrechnet“
konfrontiert werde. Weiters interessiert mich der Ansatz einer Änderung mit dem Ziel
einer vereinfachten Abrechnung.
ii
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung..................................................................................................................... 1
1.1. Einordnung des Problems ...................................................................................... 1
1.2. Aufbau und Vorgehensweise ................................................................................. 1
2. Betriebs- und Bewirtschaftungskosten ..................................................................... 3
2.1. Betriebskosten nach MRG ..................................................................................... 8
2.2. Betriebskosten nach WEG 2002 ............................................................................ 9
2.3. Betriebskosten im Teilanwendungsbereich des MRG und Vollausnahme des MRG ........................................................................................................................... 11
2.4. Betriebskosten WGG ........................................................................................... 13
2.5. Zusammenfassung ............................................................................................... 14
3. Verbrauchsausgaben Haushalt und Entwicklung Betriebs- und Heizkosten ..... 15
3.1. Verbrauchsausgaben Haushalt ............................................................................. 15
3.2. Entwicklung der Betriebs- und Heizungskosten.................................................. 18
3.3. Zusammenfassung ............................................................................................... 24
4. Gründe für das Entstehen des GBAG Entwurfes samt Begleitgesetz.................. 26
4.1. Zusammenfassung ............................................................................................... 31
5. Aktualisierung des Betriebskostenkataloges .......................................................... 34
5.1. Wasser/Abwasser................................................................................................. 34
5.2. Rauchfangkehrer .................................................................................................. 38
5.3. Müll- und Altpapierentsorgung............................................................................ 39
5.4. Schädlingsbekämpfung........................................................................................ 41
5.5. Beleuchtung ......................................................................................................... 43
5.6. Versicherungen .................................................................................................... 45
5.7. Verwaltungsentgelt .............................................................................................. 52
5.8. Schneeräumung/ Hausreinigung/Hausbesorger ................................................... 56
5.9. Grundbesitzabgaben............................................................................................. 60
5.10. Gemeinschaftsanlagen ....................................................................................... 63
5.11. Zusammenfassung ............................................................................................. 69
6. Geplante Änderungen gemäß GBAG ..................................................................... 75
6.1. Contracting........................................................................................................... 75
6.2. Thermische Sanierungen im MRG ...................................................................... 79
6.3. Aufteilung nach Nutzwert oder Nutzfläche ......................................................... 81
6.4. Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen bei laufenden Bewirtschaftungskosten .............................................................................................. 87
7. Ausblick und Nachwort............................................................................................ 92
8. Executive Summary (deutsch) ................................................................................. 94
9. Executive Summary (englisch) ................................................................................ 98
1
1. Einleitung
1.1. Einordnung des Problems
Die Diplomarbeit widmet sich der Fragestellung, in welcher Form ein einheitliches
Bewirtschaftungsgesetz möglich ist und welche Gesetzespassagen hierfür geändert
werden müssten, da es in der Praxis immer wieder zu Diskussionen im Hinblick auf die
Zuordnung der Betriebskosten kommt.
Es soll herausgearbeitet werden, dass der derzeitige Betriebskostenkatalog gemäß den
§§ 21-24 MRG vorrangig so abgeändert werden soll, dass die Betriebskostenpositionen
für alle Wohnrechte anwendbar sind und den heutigen Anforderungen der Bevölkerung
an ein komfortables Wohnen entsprechen.
Auch der Gesetzgeber hat bis jetzt mehrmals vergeblich versucht dieses Problem zu
lösen und deswegen kündigte Justizministerin Maria Berger eine umfassende Reform
des Mietrechts für das Jahr 2009 an, worin besonderes Augenmerk auf das
„Durchforsten“ des Betriebskostenkataloges gelegt werden sollte1. Dieser Reformansatz
soll die sich häufenden Beschwerden über hohe Betriebskosten und die ungerechte
Verteilung berücksichtigen.
Objektiv und professionell kann dieses Thema nur durch die genaue Untersuchung der
Bewirtschaftung von Liegenschaften erarbeitet werden.
1.2. Aufbau und Vorgehensweise
Einleitend wird die geschichtliche Entwicklung der Betriebskosten beginnend mit dem
Mietengesetz vom Jahr 1922 behandelt. Als Grundlage und zum leichteren Verständnis
der Materie soll die unterschiedliche Anwendung der Begriffe Bewirtschaftungs- und
Betriebskosten in den einzelnen Wohnrechten MRG samt Teilanwendungsbereich,
WEG, ABGB und WGG erklärt werden.
1 vgl. News (2008), online: 2.2.
2
Unter Punkt 3 werden die Verbrauchsausgaben der österreichischen Haushalte in den
letzten Jahren betrachtet und in einer Gegenüberstellung verglichen. Als wichtigster
Teil der Verbrauchsabgaben wird der Punkt „Wohnen und Energie“ genauer untersucht
mit einem Fokus auf die darin enthaltenen Betriebskostenentwicklungen. Beispielhaft
werden die Abrechnungen verschiedener Liegenschaften gegenübergestellt und ihre
Entwicklung in den letzten drei Jahren bewertet. In einer Detailbetrachtung und zur
wahrheitsgetreuen Wiedergabe aller Kosten werden auch die einzelnen
Verbrauchskosten wie Wasser, Heizung und Strom hervorgehoben und deren
Entwicklung analysiert.
Da die derzeitige gesetzliche Regelung anscheinend nicht ausreicht wird unter Punkt 4
ein Überblick darüber verschafft, warum ein einheitliches Bewirtschaftungsgesetz von
vielen Interessensvertretern der Immobilienbranche gewünscht wird. Zur Lösung der
bestehenden Probleme wurden Arbeitssitzungen und eine Enquete einberufen, um den
Entwurf eines gemeinsamen Gesetzes - das GBAG samt Begleitgesetz – auszuarbeiten.
Im nächsten Punkt 5 wird der aktuell geltende Betriebskostenkatalog ausführlich,
gemäß den §§ 21-24 MRG in der Fassung vom Jahr 2009, behandelt und auf Grundlage
widersprüchlicher OGH Urteile und zugehöriger Kommentare aufgezeigt, wo innerhalb
des Betriebskostenkatalogs Unklarheiten bestehen. Es wird insbesondere erörtert, ob die
derzeitige Verteilung dieser Kosten gerechtfertigt erscheint und welche Auswirkungen
sie in wirtschaftlicher Hinsicht für alle Beteiligten hat. Zur Abrundung wird auch jene
Betriebskostenposition dargestellt, die im Teilanwendungsbereich des Gesetzes
regelmäßig vereinbart wird.
Abschließend werden im Punkt 6 mit Hilfe der, in den Arbeitssitzungen und Enquete,
ausgearbeiteten Anforderungen an ein einheitliches Bewirtschaftungsgesetz
ausgewählte Diskussionspunkte gesondert herausgearbeitet, die im neuen Gesetz
unbedingt umgesetzt werden sollten. Dabei werden insbesondere jene Punkte behandelt,
welche immer wieder zu Streitigkeiten führen und deren Neuregelung andererseits
einen großen Nutzen hervorrufen könnte. Zur Abrundung der Thematik sollen am Ende
jene Betriebskosten behandelt werden, welche aufgrund der geänderten Anforderungen
der Bevölkerung in den Betriebskostenkatalog aufgenommen werden sollten.
3
2. Betriebs- und Bewirtschaftungskosten
Der heutzutage verwendete Betriebskostenkatalog hat seinen Ursprung im Mietengesetz
von 1922. Novellierungen in den Jahren 1929 und 1982, hinsichtlich der
Betriebskosten, führten schlussendlich zum heute angewandten Betriebskostenkatalog.
Um sich überhaupt mit einem gemeinsamen Bewirtschaftungsgesetz beschäftigen zu
können, muss im Vorhinein geklärt werden, was überhaupt die Begriffe
Bewirtschaftungs- und Betriebskosten bedeuten und wie diese in den einzelnen
Wohnrechtsbereichen unterschiedlich normiert sind und ausgelegt werden.
Die Begriffe „Bewirtschaftungskosten“ und „Betriebskosten“ sind in ihrer Bedeutung
wie folgt zu trennen:
Bewirtschaftungskosten umfassen neben den zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verrechenbaren Kosten gemäß §§ 21-24 MRG auch all jene Kosten, welche für den
laufenden Betrieb des Hauses notwendig sind. Also sind hier auch einzelne
Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsarbeiten, welche für die Bewirtschaftung der
Liegenschaft notwendig sind, bei der Verrechnung mit einzubeziehen. Hierunter fallen
aber auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, die bei gewissen Gemeinschaftsanlagen
notwendig sind. Als Bewirtschaftungskosten können unter anderem die Kosten zählen,
die für den laufenden Betrieb eines Hauses notwendig sind und den Nutzen hievon
alleine die Nutzer der Liegenschaft haben. Auch fallen Kosten unter
Bewirtschaftungskosten, bei welchen der Eigentümer des Hauses keine
Einflussmöglichkeit hat, wie zum Beispiel defekter Lichtschalter, beschädigte
Gegensprechanlage. Die Bewirtschaftungskosten sind jedenfalls vertraglich vereinbarte
auf die Mieter umwälzbare Kosten.
Betriebskosten umfassen lediglich die verrechenbaren Kosten gemäß §§ 21-24 MRG,
dem so genannten Betriebskostenkatalog, nach welchem nur bestimmte Aufwendungen
an die Mieter als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Auch hier wird darauf
hingewiesen, dass „Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 und 3 MRG
4
Bestandteile des Mietzinses für Hauptmiete sind2“ und keine Instandhaltungskosten in
der Weiterverrechnung berücksichtigt werden, es sei denn der Gesetzgeber sieht dafür
Abweichungen vor.
Untenstehende Tabelle zeigt, welche Leistungen derzeit unter Betriebskosten und
welche unter Bewirtschaftungskosten fallen.
Abbildung 1: Aufzählung Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten samt durchzuführenden Arbeiten
Betriebskosten gem. §§ 21 ff
Bewirtschaftungskosten Leistungen, die gemäß §§ 21 ff als Betriebskosten
verrechenbar sind
Leistungen, die bei vertraglicher Vereinbarung
als Bewirtschaftungskosten
verrechenbar sind
Grundbesitzabgaben Grundbesitzabgaben Grundsteuer, Gebrauchsabgabe, Gehsteigabgabe
wie Betriebskosten
Rauchfangkehrer Rauchfangkehrer die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchgeführt werden müssen, aber auch Kaminschleifen, falls es zu Beschädigungen des Kamins im Zuge der regelmäßigen Kehrung gekommen ist
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Kaminschleifen (außerhalb der Kehrung), Behebung von Kaminschäden, Bezeichnung von Putztürchen usw.
Wasser/Abwasser Wasser/Abwasser Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung, Dichtheitsprüfungen
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Instandhaltung des Absperrhahns, Reparatur der Gangwasserleitung usw.
2 Palten (2000): 6
5
Betriebskosten gem. §§ 21 ff
Bewirtschaftungskosten Leistungen, die gemäß §§ 21 ff als Betriebskosten
verrechenbar sind
Leistungen, die bei vertraglicher Vereinbarung
als Bewirtschaftungskosten
verrechenbar sind
Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a
die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a
Siehe Text Betriebskosten wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Miete und Installation von Messgeräten usw.
Kanalräumung Kanalräumung Behebung von Kanalverstopfung, Leerung und Reinigung von Senkgruben, Auspumpen des Kellers
wie Betriebskosten
Unratabfuhr Unratabfuhr Periodische Müllabfuhr, Entfernung von Gerümpel in den Allgemeinflächen des Hauses
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind
Verwaltung Verwaltung Pauschale gem. § 22 MRG Vereinbarung mit jeweiligen Eigentümer des Hauses
Beleuchtung Beleuchtung Stromkosten aus Beleuchtung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, Glühbirnen, Sicherungen
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Stiegenhausbeleuchtung, Reparatur an der automatischen Stiegenhausbeleuchtung, Schalterreparaturen oder Neuherstellung von Lichttastern usw.
Schädlingsbekämpfung
Schädlingsbekämpfung Entfernung von tierischen Organismen
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Anbringung von Taubenabwehrmaßnahmen, Kosten von Beseitigung durch Ratten verursachte Schäden
Versicherung Versicherung Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, auch gegen andere Schäden, wenn Mehrheit der Mieter zum Abschluss dieser Versicherungen zugestimmt hat.
wie Betriebskosten nur nicht mit Mehrheit der Mieter, weiters auch Vandalismus, wenn diese Versicherung für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig ist
6
Betriebskosten gem. §§ 21 ff
Bewirtschaftungskosten Leistungen, die gemäß §§ 21 ff als Betriebskosten
verrechenbar sind
Leistungen, die bei vertraglicher Vereinbarung
als Bewirtschaftungskosten
verrechenbar sind
Hausreinigung/Hausbesorger/Schneeräumung
Hausreinigung Reinhaltung und Wartung jener Räume, die von allen benutzt werden können, Reinigung Gehsteige, Schneeräumung (Bestreuung der Gehsteige bei Glatteis), Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft, jährliche Dachüberprüfung und Rinnenreinigung
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Entfernung Schnee vom Dach, Fassadenreinigung usw.
Kosten an gemeinschaftlichen Anlagen:
Aufzugskosten Aufzugskosten Verbrauchskosten (wie Betriebsstoffe, Schmierung), Reinigung, Kosten für Kontrolle und Service, Kosten für die Prüfung und Einweisung von Aufzugswärtern
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Störungsbehebung, Reparaturen an der Anlage usw.
Heizungskosten Heizungskosten Verbrauchskosten (wie Betriebsstoffe), Reinigung, Kosten für Kontrolle und Service
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Störungsbehebung, Reparaturen an der Anlage usw.
Grünanlagen und sonstige Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen
Grünanlagen und sonstige Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen
Betreuung von Grünanlage wie Giessen, Rasenmähen, Kosten für Erneuerung von bereits vorhandenen Bepflanzungen, Verbrauchskosten (wie Betriebsstoffe), Reinigung, Kosten für Kontrolle und Service
wie Betriebskosten sowie alle sonstigen Kosten, die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Störungsbehebung, Reparaturen an der Anlage, Erneuerung von Bepflanzungen, usw.
Im Betriebskostenkatalog nicht einzeln vorhanden, jedoch wäre dieser Punkt den Leistungen eines Hausbesorgers gleichzusetzen
Bewachung Sicherheitsdienst
7
Betriebskosten gem. §§ 21 ff
Bewirtschaftungskosten Leistungen, die gemäß §§ 21 ff als Betriebskosten
verrechenbar sind
Leistungen, die bei vertraglicher Vereinbarung
als Bewirtschaftungskosten
verrechenbar sind
Im Betriebskostenkatalog nicht vorhanden
Diverse Betriebskosten alle Kosten, die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, Schlüsselnachbestellung (allgemeiner Teil der Liegenschaft), Blitzschutzüberprüfung, Reparatur Türschließer, Reparatur Gegensprechanlage, Reparatur Handlauf, Reparatur Lichtschalter, Störung Sprechanlage, Behebung Schaden Vandalismus
So gibt es zum Beispiel im WEG überhaupt keine Betriebskosten, sondern nur
Bewirtschaftungskosten oder aber auch Aufwendungen3. Im MRG kommen wiederum
nur die Bewirtschaftungskosten als Ausgabe für den Eigentümer vor, wie zum Beispiel
Instandsetzungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die Reparatur der
Gegensprechanlage oder die Reparatur der sich in einer gemeinschaftlich genutzten
Waschküche befindlichen Waschmaschine, usw. Zusammengefasst - jene Arbeiten die
der Bewirtschaftung des Hauses dienen.
Weiters erfolgen auch die Abrechnungen in den drei wichtigsten Wohnrechtsbereichen,
MRG, WEG sowie ABGB unterschiedlich.
Die nachstehenden Punkte behandeln darüber hinaus die Begriffe Betriebs- und
Bewirtschaftungskosten unter dem Fokus unterschiedlicher Auslegungen der Begriffe
im Betriebskostenkatalog selbst und den dazu vorliegenden Entscheidungen.
3 WEG (2002): § 20 (2)
8
2.1. Betriebskosten nach MRG
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gem. § 1 Abs 1 gelten die
Bestimmungen der §§ 21-24 MRG. Diese stellen den aktuellen Betriebskostenkatalog
dar und nach diesem Katalog ist gemäß § 17 MRG abzurechnen.
Der Betriebskostenkatalog hat sich seit dem Jahr 1982 nicht geändert und ist nur auf
Mietverhältnisse zwingend anzuwenden, welche dem Vollanwendungsbereich des
MRG gem. § 1 Abs 1 unterliegen.
Jedoch ergaben sich seit 1982 sehr viele Änderungen in der Auslegung und Behandlung
der im Betriebskostenkatalog angeführten Kosten. In unterschiedlichen OGH -
Entscheidungen hat man in den jeweiligen Fällen den Begriffsinhalten des bestehenden
Betriebskostenkataloges gemäß §§ 21 bis 24 MRG eine eindeutigere Bedeutung
zukommen lassen.
Nachstehend ein Beispiel, das Aufschluss darüber geben soll, dass die Auslegungen der
Betriebskosten nicht eindeutig und verständlich sind:
Die Judikatur geht davon aus, dass es „überwälzbare Betriebskosten jedenfalls sind,
wenn außerordentliche Reinigungsarbeiten und die Kosten der für solche
Reinigungsarbeiten erforderliche Geräte und Materialien, wenn es sich um geringe
Kosten handelt und nicht um teures technisches Gerät, oder um Gegenstände, die dem
Hausbesorger nicht üblicherweise zur Verfügung gestellt werden.“4
Als Beispiel hierfür wäre die einmal jährlich wiederkehrende Dachlawinenentfernung
zu nennen. „Wenn bei der Entfernung der Dachlawine mit den üblichen Fähigkeiten
eines Hausbesorgers das Auslangen gefunden werden kann, dann sind diese Arbeiten
als Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 MRG überwälzbar.
„Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dafür der Einsatz von Fachkräften erforderlich ist
4 Palten (2000): 62
9
9.2.1999,5 Ob 24/99m wobl 1999/77 = immolex 1999/133.“5 Dann stellen diese
Arbeiten einen reinen Erhaltungsaufwand für den Eigentümer dar.
Aus obigem Zitat geht hervor, dass – falls kein Hausbesorger beschäftigt ist – und man
deshalb für die eigentlich vom Hausbesorger zu erbringende Leistungen – eine
Fachkraft beschäftigen muss, dann der Eigentümer selbst die Kosten übernehmen muss.
In Ergänzung zu dieser Entscheidung soll der Ausgang eines
Schlichtungsstellenverfahren, in anderer, aber vom Sinn her gleicher, Sache wie folgt
angeführt werden, eine OGH Entscheidung diesbezüglich gibt es jedoch nicht: In
diesem Antrag wurden vom Eigentümer die Kosten für die jährliche Dachüberprüfung
und Dachrinnenreinigung den Betriebskosten angelastet, obwohl eine Fachkraft
beschäftigt wurde, deren Kosten ja laut obiger Entscheidung nicht zur Verrechnung
herangezogen werden dürften. Die Schlichtungsstelle entschied, dass diese Arbeiten als
Betriebskosten verrechenbar sind, lehnte die Kostenübernahme jedoch trotzdem in
diesem Verfahren ab, da der Rechnungstext „diverse Instandhaltungsarbeiten“ enthielt.
Hier wurde eine Fachkraft beschäftigt und nicht der Hausbesorger selbst. 6
Folgt man diesen Einzelfallentscheidungen, dann sind – entgegen der Entscheidung des
Jahres 1999 – auch bei Beauftragung von Fachkräften deren Kosten als Betriebskosten
anzusetzen.
2.2. Betriebskosten nach WEG 2002
§ 32 Abs 1 WEG 2002 sagt aus, dass „die Aufwendungen für die Liegenschaft
einschließlich die Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen
sind7.“
5 Palten (2000): 62 6 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten 7 WEG 2002 idF der WRN 2006: § 32 (1)
10
„Das WEG enthält im Gegensatz zum MRG keinen Betriebskostenkatalog, weshalb die
dem Wohnungseigentümer vorgeschriebenen Beträge nicht jedenfalls ungeprüft dem
Mieter als Betriebskosten vorgeschrieben werden können.“8
Wie obige OGH Entscheidung bereits anführt enthält das WEG 2002, anders als das
MRG, keinen Betriebskostenkatalog.
Obwohl sich im WEG 2002 weder der Begriff „Betriebskosten“ sondern nur einmal der
Begriff „Bewirtschaftungskosten“ ansonsten der Begriff „Aufwendungen“ finden,
werden dennoch den meisten Wohnungseigentümern Betriebskosten vorgeschrieben
und diese neben der Rücklage auch einmal jährlich abgerechnet. Man kann daraus
schließen, dass die im § 32 Abs 1 WEG 2002 genannten „Aufwendungen für die
Liegenschaft“ nicht ausschließlich den „Betriebskosten“ des MRG entsprechen. Dazu
zählen nach gängiger Praxis neben den in den §§ 21-24 MRG genannten Positionen
auch laufende Erhaltungsarbeiten, wie zum Beispiel die Reparatur der
Gegensprechanlage oder des Türschließers.9
Da im WEG 2002 für die Bewirtschaftungskosten bzw. Aufwendungen kein eigener
Katalog vorliegt und somit auch keine eindeutige Regelung der Abrechnung dieser
Kosten vorhanden ist, werden in den meisten Fällen die verrechenbaren
Bewirtschaftungskosten wie folgt vertraglich vereinbart:
„Zu den Betriebskosten gehören insbesondere Grundstücksabgaben, öffentliche
Gebühren für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Schneeräumung,
Hausversicherungen (Feuer, Sturm, Haftpflicht, Leitungswasserschaden einschließlich
Korrosion, Glasbruch), Hausverwaltungshonorar, Rauchfangkehrer,
Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses, jedenfalls alle
Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes.“10
Üblicherweise wird davon ausgegangen, dass neben den Erhaltungsarbeiten auch
kleinere Instandhaltungsarbeiten den Betriebskosten bzw. den Bewirtschaftungskosten
angelastet werden. Positiv für die Wohnungseigentümer ist, dass dadurch die Rücklage,
8 OGH vom 03.12.2002: 5 Ob 49/02w 9 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten 10 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
11
welche gemäß § 31 WEG 2002 zwingend gebildet werden muss, nicht belastet wird.
Dieser Umstand kann jedoch zu einem weiteren Problem führen, und zwar bei
vermietetem Wohnungseigentum.
Besonders betroffen sind Gebäude deren Wohnungen bei Vermietung aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs 1 MRG) dem Vollanwendungsbereich des MRG
unterliegen. Wenn also ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet, kann er
seinem Mieter nur jene Kosten als Betriebskosten verrechnen, die gemäß der §§ 21-24
MRG zulässig sind. Somit ist es dem Wohnungseigentümer nicht möglich, seine
gesamten anteilsmäßigen Aufwendungen für die Liegenschaft eins zu eins an seinen
Mieter weiter zu verrechnen. Dies führt zu unterschiedlichen Verrechnungsarten in
einem Objekt, und dies wieder zu einem höheren Aufwand, der durch die zweifache
Abrechnung für den Wohnungseigentümer bzw. den mit der Vermietung und
Verwaltung seines Objektes beauftragten Verwalters entsteht. Daher wäre auch in
diesem Bereich eine klare Regelung der Kostenverteilung empfehlenswert.
Zusammenfassend bedeuten daher „Bewirtschaftungskosten bzw. Aufwendungen“
neben den uns bekannten Betriebskosten auch jene Instandhaltungs- bzw.
Erhaltungsarbeiten die immer wiederkehrend oder für den Betrieb des Hauses
notwendig sind.
2.3. Betriebskosten im Teilanwendungsbereich des MRG und
Vollausnahme des MRG
Im Bereich der Teilanwendung und Vollausnahme des MRG gibt es überhaupt keine
gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Verrechnung der Betriebskosten. Es kommt
hier der § 1099 ABGB zur Anwendung:
„Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter.“11
11 ABGB: § 1099
12
Hier muss die Verrechnung der Betriebskosten vertraglich vereinbart werden, ansonsten
muss der Eigentümer gem. § 1099 ABGB für sämtliche Instandhaltungs- und
Erhaltungsarbeiten sowie auch für die Bewirtschaftung der Liegenschaft selbst
aufkommen.
„Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG bestimmt sich die Verpflichtung des
Mieters zur Tragung der Betriebskosten nach der mit dem Vermieter getroffenen
Vereinbarung. Regelt diese Überwälzungsvereinbarung die vom Mieter zu tragenden
Kosten nicht ausdrücklich, sind idR die im MRG aufgezählten Betriebskosten
gemeint.“12
Nach dieser OGH Entscheidung, gilt im Bereich des Teilanwendungsbereiches des
MRG gem. § 1 Abs 3, 4 und 5 sowie im Bereich der Vollausnahme des MRG gem. § 1
Abs 2 gleiches wie im Wohnungseigentum. Hier gibt es ebenso keine gesetzlichen
Regelungen für die Abrechnung der Betriebskosten. Es gilt das vertraglich Vereinbarte:
„Die Betriebskosten umfassen sämtliche Aufwendungen und öffentliche Abgaben, die
für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind.
Insbesondere werden darunter folgende Aufwendungen verstanden: Strom- und
Wasserversorgung sowie Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Betrieb und Wartung
der Aufzüge, Betreuung der Hoffläche, Gehsteige und der sonstigen
Gemeinschaftsanlagen (gärtnerische Pflege der gemeinschaftlichen Grünanlagen,
Beregnung, Schneeräumung und Streuung), Betrieb und Wartung der Garage (u.a.
Lüftung, CO-Anlage, Toranlage einschließlich allfälliger elektronischer
Zutrittskontrolle), Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Müllabfuhr,
Versicherungen, Grundsteuer, Verwaltung, Instandhaltung und den Betrieb des Hauses
und aller seiner Anlagen und Einrichtungen anfallenden Kosten, etc., jedenfalls aber
die §§ 21-24 MRG.“13
Wie auch bereits im Bereich des Wohnungseigentums, wird in den meisten Verträgen
zwar auf den Betriebskostenkatalog des MRG verwiesen, es werden jedoch auch viele
12 OGH vom 10.04.2008: 2 Ob 60/08z 13 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
13
Erhaltungsarbeiten als Betriebskosten aufgenommen. Regelmäßig werden die so
genannten Bewirtschaftungskosten als die von den Mietern zu zahlenden Betriebskosten
vereinbart.
Für den jeweiligen Vermieter stellt diese Vereinbarung selbstverständlich eine
Kostenreduktion dar. Er ist aufgrund dieser Vereinbarung vertraglich berechtigt, den
Mietern Erhaltungsarbeiten anzulasten. Dies wäre im Vollanwendungsbereich des MRG
unzulässig und der Vermieter hätte diese Kosten aus der Hauptmietzinsreserve zu
bezahlen.
Gerade Liegenschaften im Teilanwendungsbereich des MRG, besonders Neubauten mit
anderen technischen Einrichtungen als Altmiethäuser, fallen darunter. Als Beispiel wäre
hier eine CO-Warnanlage zu nennen, die aufgrund der vorhandenen Garage behördlich
vorhanden sein muss oder aber auch Gegensprechanlagen mit eingebauten Kameras.
Diese technischen Einrichtungen bedürfen spezieller, teils von Behörden verlangten,
Wartungen. Kommt in diesem Fall der Betriebskostenkatalog gemäß MRG zur
Anwendung, wäre das für den Eigentümer mit hohen Kosten verbunden, da er diese
Aufwendungen selber zu tragen hätte.
2.4. Betriebskosten WGG
Im WGG findet sich der Begriff „Betriebskosten“. Die Verrechnung ist wie folgt
geregelt:
„Auf Betriebskosten, die - mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach § 21 Abs 1 Z 7
und § 22 MRG -, öffentliche Abgaben und Kosten des Betriebes von
Gemeinschaftsanlagen finden (...) die Bestimmungen der §§ 21, 23, und 24 MRG voll
Anwendung. Eine Durchbrechung erfolgt nur im Fall des Contracting.“14
Diese Durchbrechung bedeutet, dass Aufwendungen zur Senkung des
Energieverbrauches an die Mieter – jedoch höchstens fünfzehn Jahre – verrechnet
werden dürfen.
14 Würth/Zingher/Kovanyi (2003): 679
14
Im WGG gilt – mit obiger Ausnahme – gleiches wie im Vollanwendungsbereich des
MRG – siehe Punkt 2.1.
2.5. Zusammenfassung
Aus obigen Unterpunkten wird erkennbar, dass in den meisten hier relevanten
Wohnrechtsbereichen die Begriffe Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten
unterschiedlich gestaltet und ausgelegt werden. Auch die Abrechnung erfolgt
unterschiedlich.
15
3. Verbrauchsausgaben Haushalt und Entwicklung Betriebs-
und Heizkosten
Um hier Notwendigkeit der Vereinheitlichung und auch der Reduzierung der
Betriebskosten näher zu bringen, ist es notwendig, sich allgemein die Entwicklung der
Betriebskosten der letzten Jahre anzusehen. Besonderes Augenmerk ist auf die
Entwicklung der Verbrauchswerte zu legen, da diese größtenteils noch immer nicht
verbrauchsabhängig sonder nach Nutzfläche abgerechnet werden.
3.1. Verbrauchsausgaben Haushalt
Nachstehend wird ein grober Überblick gegeben, wie sich allgemein die
Verbrauchsausgaben der Haushalte in Österreich entwickelt haben. Interessant ist es,
dass der Bereich „Wohnen und Energie“ in den letzten Jahren den stärksten Zuwachs an
Ausgaben aufweist.
Für diesen Überblick wurden die beiden letzten Erhebungen der Statistik Austria aus
den Jahren 1999/2000 und 2004/2005 herangezogen und gegenübergestellt:
16
Abbildung 2: Verbrauchsausgaben 1999/2000:
„Die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte
betrugen € 2.440. Davon entfallen auf "Wohnen, Beheizung, Beleuchtung" 23,5%, auf
"Verkehr" 15,0%, auf "Lebensmittel, Alkoholfreie Getränke" 13,2%, auf "Erholung,
Freizeit, Sport, Hobbys" 12,3%, auf "Wohnungsausstattung" 7,1%, auf "Bekleidung,
Schuhe" 6,6%, auf "Cafés, Restaurants" 5,6% sowie auf "Alkoholische Getränke,
Tabakwaren" und "Kommunikation" jeweils 2,7%.“15
15 Statistik Austria (o.J.), online: Konsumerhebung 1999/2000
17
Abbildung 3: Verbrauchsausgaben 2004/2005:
„Den größten Anteil an den Haushaltsausgaben hat die Gruppe „Wohnen, Energie" mit
22,3 %, gefolgt von „Verkehr" 16,1% und „Ernährung, Alkoholfreie Getränke" mit
13,0%.“16
Aus obigen Aufstellungen ist ersichtlich, dass einerseits die Bevölkerung fast ein Drittel
ihrer Ausgaben alleine dem Bereich Wohnen widmen muss, sowie andererseits, dass
sich dieser Umstand in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat.
Positiv anzumerken ist trotzdem die Einsparung der Ausgaben im Bereich Wohnen und
Energie im Vergleich 2004/2005 zu 1999/2000 um 5,38 %.
16 Statistik Austria (o.J.), online: Konsumerhebung 2004/2005
18
Natürlich beinhaltet der Bereich Wohnen nicht nur die Betriebs- und Heizungskosten
sondern auch Wohnungsinstandhaltung, Mieten und imputierte (fiktive) Mieten.
Deshalb ist es wichtig, sich neben den Haushaltsausgaben auch den Bereich
Entwicklung der Betriebs- und Heizkosten gesondert anzusehen.
3.2. Entwicklung der Betriebs- und Heizungskosten
Die Entwicklung der Betriebskosten blieb in den letzten Jahren in ganz Österreich sehr
konstant, wobei ab dem Jahr 2010 ein stetiger Anstieg zu beobachten ist. So hatte die
Bevölkerung im Jahr 2007 an durchschnittlichen, monatlichen Betriebskosten € 1,70
pro Quadratmeter zu tragen, im Jahr 2008 waren es mit € 1,68 weniger als im Vorjahr.
2009 stiegen diese wieder auf € 1,69 pro Quadratmeter. Sieht man sich die ersten beiden
Quartale von 2010 an, muss man jedoch erkennen, dass es hier zu einer stetigen, wenn
auch geringen, Steigerung der Betriebskosten kommt. 17
Sieht man sich die einzelnen Bundesländer getrennt an, muss man feststellen, dass Wien
neben Salzburg mit € 1,90 pro Quadratmeter im Jahr 2007 und € 1,98 pro Quadratmeter
im 2. Quartal 2010 die höchsten Betriebskosten aufweist. 18
Abbildung 4: Ergebnisse im Überblick: Entgeltlich benützte Wohnungen mit Betriebskostenangabe
(Betriebskosten-Zeitreihe)
Betriebskosten in € pro Jahr, Quartal
Wohnung m2
2006 120 1,70
2007 121 1,70
2008 120 1,68
2009 121 1,69
17 vgl. Statistik Austria (o.J.), online: Wohnungsaufwand/Betriebskosten 18 vgl. Statistik Austria (o.J.), online: Wohnungsaufwand/Betriebskosten
19
2. Quartal 2009 121 1,69
3. Quartal 2009 121 1,69
4. Quartal 2009 123 1,70
1. Quartal 2010 124 1,72
2. Quartal 2010 124 173
Quelle: Statistik Austria (2009): Mikrozensus
Die oben angeführten Erhebungen basieren auf Betriebskostenwerten von Wohnungen
im Vollanwendungsbereich des MRG (Bauperiode vor 1919 bis 1953), dem
Teilanwendungsbereich des MRG (1953 und später) sowie aber auch auf
Betriebskostenwerten von Eigentumswohnungen (Bauperiode vor 1919 und später).
Diese Erhebungen belegen, dass sich die Betriebskosten zusammenfassend für alle
Gebäudetypen und alle Rechtslagen in den letzten vier Jahren im Durchschnitt nicht
eklatant geändert haben. Jedoch kam es sehr wohl zu unterschiedlichen Entwicklungen
in einzelnen Bundesländern.
Um hier noch mehr Klarheit über die Situation der Betriebskosten aufzuzeigen, wurde
folgende Auswertung über die Steigerung der Betriebskosten in Wien für den Zeitraum
2006 bis 2009 gemacht. Hierfür wurden zehn Miethäuser, die ausschließlich den
Vollanwendungsbereich des MRG und somit dem Betriebskostenkatalog unterliegen,
herangezogen:
20
Abbildung 5: Betriebskostenvergleich 2006-2009 ohne Heizkosten / MRG
Betriebskostenvergleich 2006-2009 ohne Heizkosten / MRG
2006
2008
2009
2007
1,50
1,55
1,60
1,65
1,70
1,75
1,80
Du
rch
sch
nitts
we
rte p
ro m
² un
d M
on
at
2006
2007
2008
2009
Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
Wie man dieser Tabelle entnehmen kann, sind die Betriebskosten in Wien bei zehn
Miethäusern im Vollanwendungsbereich im Zeitraum 2006 bis 2009 konstant gestiegen.
Waren es im Jahr 2006 noch € 1,61 pro Quadratmeter und Monat, betrugen die Kosten
im Jahr 2009 bereits € 1,74 pro Quadratmeter und Monat. Somit ergibt sich eine
Kostensteigerung in den Jahren 2006 bis 2007 von 2,17 %, 2007 bis 2008 eine
Erhöhung um 3,61 % und 2008 bis 2009 eine Steigerung von 2,02 %.
Bei dieser Auswertung sind jedoch keine Heizkosten inkludiert. In diesen Häusern
werden alle Bestandobjekte mittels Therme oder Gasofen mit Wärme versorgt. Somit
kommen für die Mieter neben den Stromkosten noch die Kosten für Heizung dazu.
Es wurden weiters zu obigen Miethäusern, getrennt von den allgemeinen
Betriebskosten, die Kosten der Positionen Wasser/Abwasser und Strom hervorgehoben,
um einen Überblick geben zu können inwiefern die Verbrauchskosten für Wasser und
Strom gestiegen sind.
21
Abbildung 6: Verbräuche 2006-2009 / MRG o. Heizung
Verbräuche 2006-2009 / MRG o. Heizung
2,092,19 2,23
2,64
0,16 0,13 0,19 0,22
0,00
0,50
1,00
1,50
2,00
2,50
3,00
2006 2007 2008 2009
Du
rch
sch
nitts
we
rte p
ro m
² un
d M
on
at
Wasser
Strom
Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
Aus obigem Diagramm ist zu entnehmen, dass die Wasser- und Stromkosten im
Vergleichszeitraum gestiegen sind. Die Wasserkosten sind in den letzten vier Jahren um
25,85 % und Stromkosten um 40,15 % gestiegen. Bei den Stromkosten ist anzumerken,
dass es sich hierbei nur um die Stromkosten der allgemeinen Bereiche der Häuser
handelt und nicht um die Stromverbräuche der einzelnen Wohnungen.
Um hier noch einen genaueren Einblick über die Kostenentwicklung der Betriebskosten
zu erlangen, wurden in der nächsten Auswertung acht Miethäuser herangezogen, bei
welchen eine gemeinsame Wärmeversorgung vorhanden ist. Die Heizkosten werden
anteilig nach Nutzfläche an die Mieter im Zuge der Betriebskostenabrechnung
weiterverrechnet.
22
Bei diesen Häusern handelt es sich wiederum um Liegenschaften, die dem
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen:
Abbildung 7: Betriebskostenvergleich 2006-2009 mit Heizkosten / MRG
Betriebskostenvergleich 2006-2009 mit Heizkosten / MRG
2006
2007
2008
2009
2,40
2,45
2,50
2,55
2,60
2,65
2,70
2,75
2,80
Hö
he
BK
im
Du
rch
sc
hn
itt
pro
m²
un
d M
on
at
2006
2007
2008
2009
Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
Wie man aus obiger Graphik entnehmen kann, reduzieren sich die Gesamtkosten im
Jahr 2007, steigen jedoch im Jahr 2008 wieder extrem an.
Die Betriebskosten im Jahr 2007 verringerten sich zum Jahr 2006 um 1,64 %, im 2008
stiegen sie wieder zum Vergleich des Jahres 2007 um 4,62 %. Im Jahr 2009 stiegen die
Betriebskosten zum Vorjahr wieder um 3,22 %. Eine mögliche Erklärung der
Verringerung im Jahr 2007 ist der milde Winter im Jahr 2007, welche auch mit nächster
Aufstellung über den jährlichen Verlauf der Heizkosten der letzten Jahre bestätigt wird.
Nachstehend wurden wieder die Verbräuche getrennt im Durchschnitt errechnet, wobei
hier die Heizkosten aufgrund der gemeinsamen Wärmeversorgung berücksichtigt
wurden.
23
Abbildung 8: Verbräuche 2006-2009 / MRG mit Heizkosten:
Verbräuche 2006-2009 / MRG mit Heizkosten
3,803,34 3,57 3,69
7,03
6,29
7,15
7,90
1,40 1,381,71 1,85
0,00
1,00
2,00
3,00
4,00
5,00
6,00
7,00
8,00
9,00
2006 2007 2008 2009
Hö
he
BK
im
Durc
hschn
itt
pro
m²
un
d M
on
at
Wasser
Heizung
Strom
Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
Wie dieser Tabelle zu entnehmen ist, sind die Wasser- und Stromkosten konstant
gestiegen.
Die Heizkosten entgegen stiegen vom Jahr 2007 bis 2008 um 13,69 %. Vom Jahr 2008
bis 2009 kam es zu einer Erhöhung von 10,49 %.
Es ist darauf zu achten, dass der Winter im Jahr 2007 einer der „wärmsten Winter“ seit
1872 war, wie die News am 16.03.2007 online schrieb:
„Im Jahr 1872 begannen Meteorologen von der Hohen Warte in Wien mit der
Aufzeichnung so genannter Heizgradtage. Einfach gesagt: Es wurde dokumentiert, wie
viel Brennmaterial die Wiener in der üblicherweise kälteren Jahreszeit von September
bis Februar aufwenden, um ihre Wohnungen zu heizen. Seit kurzem gibt es einen neuen
24
Rekord. Denn weniger als im Winter 2006/07 wurde in Wien seit 1872 noch nie
geheizt.“19
Ganz im Gegensatz zu der Heizsaison 2005/2006, in welcher der Winter ein
ungewöhnlich strenger war:
„Der ungewöhnlich strenge Winter des vergangenen Jahres (Heizsaison 2005/06), wies
übrigens um 48 Prozent mehr Energieaufwand aus. Das ergibt Platz 79 im aktuellen
Ranking der mildesten Herbst- und Wintersaisonen, das nun einen neuen Spitzenreiter
hat.“20
Anders das Jahr 2008. Dieses begann mild. Während der September extrem kühl war,
zeigte sich der Oktober bis Dezember sehr unbeständig. Einmal herrschten sehr milde
Temperaturen und dann wiederum folgten große Neuschneemengen.21
Im Jahr 2009 begann der Herbst ruhig und sehr warm, im Oktober hingegen kam ein
massiver Wintereinbruch und brachte sehr viel Neuschnee. Im November war es
wiederum sehr mild und der Dezember brachte extreme Kälte.22
Unabhängig davon, ob die untersuchten Miethäuser in den Vollanwendungsbereich des
MRG fallen, haben weitere Berechnungen von Häusern des Teilanwendungsbereiches
des MRG ergeben, dass sich die Betriebskosten nahezu identisch entwickelt haben.
3.3. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es in den letzten Jahren zu Erhöhungen
der Betriebskosten in allen Wohnrechtsbereichen gekommen ist und es ist absehbar,
dass sich diese Kosten in den nächsten Jahren bei gleich bleibender Verrechnung der
Betriebskosten für alle Beteiligten erhöhen werden, weil ein genereller Aufwärtstrend
erkennbar ist. Auch ist zu überlegen wie die Verbrauchswerte herabgesetzt werden
19 News (2007), online: 16.03. 20 News (2007), online: 16.03. 21 Wissenswertes (2008), online: 01.01. 22 Wissenswertes (2009), online 01.01.
25
können. Es ist weiters anzumerken, dass durch die ständige Valorisierung der Kosten
der Dienstleistungserbringer die Betriebskosten niemals gesenkt werden können
sondern immer zumindest um etwa 2 % steigen werden.
Es soll im Punkt 4 auch überlegt werden, welche Möglichkeiten der Einsparung es im
gesamten Bereich Bewirtschaftungskosten gibt und welche Maßnahmen davon
realistischerweise umsetzbar sind, insbesondere sind hier die Heizkosten zu
berücksichtigen.
Ein einheitliches Bewirtschaftungsgesetz sollte einen Schritt in Richtung Einsparungen
in der Bewirtschaftung eines Hauses bringen und dadurch zu einer Reduzierung der
Betriebskosten führen. Einen Ansatz dazu bildet der nächste Punkt.
26
4. Gründe für das Entstehen des GBAG Entwurfes samt
Begleitgesetz
In der Vergangenheit wurde bereits des Öfteren versucht, eine Vereinheitlichung des
Wohnrechts zu erreichen. Jedoch blieben diese Versuche bislang ergebnislos.
Bereits im Jahr 2004 hat Dr. Peter Garai im Auftrag des Justizministers Dr. Dieter
Böhmdorfer versucht, ein vereinfachtes Wohnrecht zu schaffen. Dieser Entwurf wurde
aber sowohl von den Eigentümern bzw. deren Vertretern als auch von den Vertretern
der Mieter, der Mietervereinigung, abgelehnt.
Zum Beispiel sprach sich der Mieterschutzverband für einen Punkt im Entwurf aus, dass
die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Häusern, je nach Baujahr, entfernt wird
und alle Mietverhältnisse gleich zu behandeln sind. Andererseits lehnte derselbe
Verband jenen Punkt des Entwurfes ab, dass sich die Mietzinsregelungen in erster Linie
an statistischen Marktkriterien orientieren sollten. Das hätte bedeutet, dass sich die
zulässige Mietzinshöhe nach dem Durchschnittswert aller tatsächlich vereinbarten
österreichischen Mietzinse richtet. Damit würde der Markt das Gesetz regulieren und
nicht das Gesetz den Markt. Weiters gab es vom Mieterschutzverband Bedenken, dass
die im neuen Gesetzesentwurf genehmigten Ablösezahlungen ohne entsprechende
Gegenleistung aufgenommen werden und solche Zahlungen in ein kompliziertes System
von Anrechenbarkeit und Rückzahlungen eingebettet werden sollen.23
Allgemein war man der Meinung, dass ein so einfaches Gesetz nicht in der Lage ist alle
individuellen Wünsche der unterschiedlichen Interessensvertreter zu erfüllen.24
Gerhard Steller, Sprecher der Immobilienbranche in der Wirtschaftskammer, war
wiederum vom Punkt Einführung einer Bruttomiete begeistert25. „Damit werde es für
den Eigentümer interessant, das Haus beispielsweise energetisch zu sanieren und damit
23 vgl. Kirnbauer/Schmoll (2008), online: 30.10. 24 vgl. Kirnbauer/Schmoll (2008), online: 30.10. 25 vgl. Fritzl (2004), online: 12.02.
27
wirtschaftlicher zu führen. Den Mieter würden Betriebskosten nicht interessieren,
sondern nur die Gesamtsumme, die er bezahlen muss. Hier könne der Eigentümer
ansetzen, um das Bestmögliche aus der Immobilie herauszuholen.“26
Auch der Wohnexperte Franz Köppl und der Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI)
traten dem Entwurf sehr skeptisch gegenüber. Einerseits würde man durch die
Marktpreise nicht wissen, „wie hoch die Mieten in fünf oder zehn Jahren sein
werden27“ und andererseits bezieht der Entwurf auch Büromieter in den Mieterschutz
mit hinein und macht durch die vorgeschlagenen Weitergaberechte die Mieter zu
Eigentümern.28
Ein vorrangiger Grund war der Wunsch nach einer Bereinigung und Vereinheitlichung
der betreffenden Rechtsnormen. Da es im Laufe der letzten Jahre wiederholt
Novellierungen im Wohnrecht29 gab und deswegen auch Änderungen in den einzelnen
Wohnrechtsbereichen die Folge waren, wurden diese immer unübersichtlicher. Einer
der Gründe zur Vereinheitlichung des Wohnrechts war es, „eine Verbesserung des
Rechtszuganges der Konsumenten bei Wechsel in ein anderes Wohnrechtsregime durch
Schaffung einheitlicher rechtlicher Regelungen“30zu erreichen.
Weitere Gründe waren:31
� Die durch die seit der Mietrechtsnovelle 2001 nur mehr dem Vertragsrecht nach
dem ABGB unterliegenden Ein- und Zweifamilienhäuser bei Neuvermietungen.
� Senkung der Betriebskosten durch einheitliche Bewirtschaftungsregelungen
aufgrund der sich dadurch ergebenen höheren Transparenz.
� Die Notwendigkeit von einheitlichen Bewirtschaftungsregelungen bei
Mischhäusern mit Eigentums- und Mietwohnungen unter einem Dach.
26 Fritzl (2004), online: 12.02. 27 Fritzl (2004), online: 12.02. 28 vgl. Fritzl (2004), online: 12.02. 29 vgl. WRN 2006 und WRN 2009 30Call/Hanel (2004): 3 31 vgl. Call/Hanel (2004): 3
28
� Einheitliche Bewirtschaftungsregelungen können aufgrund höherer Transparenz
unter Umständen verstärkten Wettbewerb zu einer Senkung der Betriebskosten
beitragen.
� In Folge der Mietrechtsnovelle 2001 des MRG hat die Zahl jener
Mietverhältnisse zugenommen, bei welchen nur mehr das ABGB zur
Anwendung gekommen ist. Da im ABGB keine eindeutigen Bestimmungen für
die Bewirtschaftungs- und Abrechnungskosten vorhanden sind, soll ein neues,
einheitliches Gebäudebewirtschaftungsrecht die Rechtssicherheit verbessern.
Aus diesen Aspekten heraus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Jahr 2002 die Forschungsgesellschaft FGW mit der Erarbeitung des Entwurfs für ein
einheitliches Gebäudebewirtschaftungsgesetz beauftragt. Diese Aufgabe wurde an die
Herren Univ. Prof. Dr. Gottfried Call und Univ. Lektor Dr. Norbert Hanel übertragen.
Die weitere Vorgehensweise nach Vorliegen des Entwurfes sah vor, eine
interessenspolitische Abstimmung der Diskussionsfassung in weitestgehend
transparenter und effizienter Weise durchzuführen. Deswegen wurde Ende 2003 von der
FGW eine Arbeitsgruppe geschaffen, die weitestmöglich die betroffenen
Interessensgruppen einbezog. Es wurden von der FGW Arbeitssitzungen mit dem
Zweck einberufen Neuregelungen unter den Interessensvertretern der beteiligten
Gruppen (Eigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer und Verwaltern) zu diskutieren,
um gemeinsam Lösungsansätze für jene Punkte herauszuarbeiten, die nicht von allen
akzeptiert wurden.32
Die Arbeitssitzungen fanden an den Tagen 19. Januar und 3. März 2004 statt, weiters
wurde wiederum seitens der FGW eine Enquete veranstaltet, welche an den Tagen 1.
Februar, 24. Februar und 3. März 2006 stattfand.
In diesen Sitzungen wurden die Vor- und Nachteile der möglichen Gesetzesänderungen
von den einzelnen Interessensvertretern diskutiert. Dabei kam heraus, dass die Vertreter
der Mieter- und Wohnungseigentümerseite sowie auch die Vertreter der Vermieter
32 vgl. Call/Hanel (2004): 3
29
gegen eine Harmonisierung gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf GBAG waren.
Im Zuge dieser Sitzungen stellten die Interessensvertreter auch andere Forderungen -
vor allem wurde die Wichtigkeit der Aktualisierung des Betriebskostenkataloges
hervorgehoben.
Der bestehende Katalog wurde seit 1982 nicht mehr abgeändert und kann damit den
heutigen Wohnstandards und Ansprüchen der Bewohner gar nicht mehr gerecht werden.
Dies deshalb, da sich die Bewohner eines Hauses unter anderem immer mehr ein
„sicheres“ Wohnen wünschen und hierfür diverse Sicherheitseinrichtungen im Haus
angebracht werden müssten, Freizeitgestaltung im eigenen Wohngebäude, wie zum
Beispiel Schwimmingpool, Fitnesscenter oder Sauna werden bevorzugt. Die
Aufwendungen für die Erhaltung und regelmäßiger Wartung der soeben angeführten
Positionen sind nicht im bestehenden Betriebskostenkatalog enthalten und sollten in den
Katalog miteinfließen.
Nicht nur in diesen Sitzungen wurde der Wunsch nach einer Aktualisierung des
Betriebskostenkataloges geäußert.
Zum Beispiel hat die Mietervereinigung auf die zu hohen Versicherungsprämien
hingewiesen. Da die Prämie nur dazu diene, das Erhaltungsrisiko des Hauseigentümers
abzusichern, wird die Entfernung dieser Position aus dem Betriebskostenkatalog
gefordert.33
Die Grünen fordern die Grundsteuer und die Verwaltungskosten aus dem
Betriebskostenkatalog gänzlich zu entfernen. Weiters fordern sie eine Einschränkung
der Überwälzbarkeit der Versicherungsprämien. 34
Das Durchforsten und das Ergänzen des Betriebskostenkataloges sowie die
Harmonisierung im Bereich der Vermietung waren bereits im Regierungsprogramm
2007-2010 für die 23. Gesetzgebungsperiode geplant.35
33 Standard (2009), online: 18.06.
34 vgl. Steinhauser (2009), online: 23.06.
35 vgl. Österreich Konvent (o.J.), online
30
Aus den vorstehend genannten Gründen und Forderungen soll eine Änderung der
derzeitigen Gesetzeslage im Bereich Mietrecht kommen. Wie diese jedoch umgesetzt
werden soll, ist derzeit noch unklar. Der Entwurf eines gemeinsamen
Bewirtschaftungsrechtes liegt zwar bereits vor, dieser wird in seiner derzeitigen Form
und aufgrund der divergierenden Meinungen der Interessensvertreter nicht realisierbar
sein.
Auch wurde seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den
Kommentaren zu dem vorliegenden GBAG im Jahr 2004 vorgebracht, dass es
Gegenstand der interessenspolitischen Abstimmung in der Diskussion sein wird, ob
weitere Aspekte einer materiell-rechtlichen Vereinheitlichung schon im ersten Schritt in
ein neues Gebäudebewirtschaftungsrecht einfließen können oder vielmehr einem
späteren weiteren Reformschritt vorbehalten bleiben müssen. 36
Sollte tatsächlich angedacht werden, den Betriebskostenkatalog zu aktualisieren, dann
wäre anzumerken, dass – so wie Interessensvertreter das gefordert haben - bei
Streichung einiger jetziger Punkte aus dem Betriebskostenkatalog, wie die Grundsteuer,
andere Kosten, die derzeit der Eigentümer im Vollanwendungsbereich zu zahlen hat,
auf die Betriebskosten umzulegen sind. Ein Beispiel hierfür wären die Kosten für die
Wartung der Brandmeldeanlage.
Von Seiten der Interessensvertreter der Mieter wird gefordert, den
Betriebskostenkatalog auf jene Kosten zu beschränken, denen für den Mieter auch ein
Vorteil gegenübersteht.37 Nur gilt es dann auch die Vermieter zu verstehen, die genau
mit demselben Argument kontern: „Der Vermieter soll auch nur das bezahlen, wovon er
profitiert.“ Hier wäre als Beispiel zu nennen: Welche Schuld trifft den Vermieter bei
einem Schaden im Haus, wenn dieser durch Vandalismus hervorgerufen wurde, wie
etwa Beschädigung der Gegensprechanlage, etc. Es sollten bei Aktualisierung des
Betriebskostenkataloges solche Kosten in den neuen Katalog aufgenommen, jedoch
dafür andere Positionen gestrichen werden – wie soeben angeführt die Grundsteuer zum
Beispiel.
36 vgl. Call/Hanel (2004): 6 37 vgl. Steinhauser (2009), online: 23.06.
31
Aus obigen Ausführungen wird erkennbar, dass es an der Zeit ist, die
Bewirtschaftungskosten also den Betriebskostenkatalog des Mietrechtsgesetzes den
Anforderungen der heutigen Zeit und auch den technischen Gegebenheiten anzupassen
und die Zuteilung der Kosten in beide Richtungen zu ändern.
4.1. Zusammenfassung
Nachstehend wird ein Überblick der seitens aller Interessensvertreter genannten
Wünsche an einer Neufassung der derzeitigen Bewirtschaftungsregelungen gegeben und
deren Motive und Begründungen zusammengefasst:
Die Vermieterseite wünscht sich:
- Aktualisierung des Betriebskostenkataloges38
- einen einheitlichen Verteilungsschlüssel für laufende Bewirtschaftungskosten,
vorzugsweise nach Nutzflächen39
- Einbau des gesamten HeizKG
- umfassende Neuregelung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten40
- Contracting gemäß dem vorliegenden Entwurf des GBAG41
Die Mieterseite hat folgende Forderungen gestellt:
- „(Wieder-) Einbeziehung der Ausnahme- und Teilausnahmefälle (§ 1 Abs 2 bis 5
MRG)42“
- Contracting im MRG – jedoch mit Kostenbelastung des Vermieters43
- Konzentration auf die Einzelgesetze, speziell MRG44
32
- Zur Bewältigung der Mischhausproblematik genüge ein Verweis auf die §§ 21 ff
MRG im § 34 WEG45
- Aktualisierung des Betriebskostenkataloges, insbesondere die Herausnahme der
Grundsteuer und einen Teil der Versicherung 46
- Betriebskostennachverrechnungen müssen den tatsächlichen Nutzern in Rechnung
gestellt bzw. selbige dafür haftbar gemacht werden 47
Aus obigen Aufzählungen ergeben sich in mehreren Bereichen – zwar nicht immer in
die gleiche Richtung – Änderungswünsche:
- Aktualisierung des Betriebskostenkataloges
- Neuregelung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
- Einführung des Contractings auch in das MRG
Aus den gesamten Protokollen der Arbeitssitzungen und Enquete ist zu entnehmen, dass
von allen Interessentenvertretern der Entwurf des GBAG abgelehnt wird. Vielmehr wird
gefordert, dass die Vereinheitlichung schrittweise, getrennt nach den einzelnen
Anforderungen, durchgeführt wird.
„… punktuelle Bestrebungen zur Vereinheitlichung seien verfolgenswert“; …
zielführend … dass der vorliegende Entwurf stückchenweise und damit in kleinen
38 Call/Hanel (2004): 48 39vgl. Call/Hanel (2004): 48 40 vgl. Call/Hanel (2004): 48 41 vgl. Call/Hanel (2004): 50 42 Call/Hanel (2004): 49 43 Call/Hanel (2004): 50 44 Call/Hanel (2004): 51 45 Call/Hanel (2004):52 46 vgl. Steinhauser (2009), online: 23.06. 47 vgl. Call/Hanel (2004): 66f
33
Schritten diskutiert werde und daran anschließend – wiederum in kleinen Schritten –
auch neue Vorschläge debattiert werden.“48
„Zunächst müsse man sich wohl darauf einigen, was genau überhaupt vereinheitlicht
werden sollte.“49
Aus den obigen Wünschen der einzelnen Interessensvertreter zur Überarbeitung des
Betriebskostenkataloges wird im nächsten Punkt eine praxisgerechte Verteilung der
einzelnen Betriebskostenpositionen erarbeitet.
48 Vonkilch (2006): 5 49 Vonkilch (2006): 5
34
5. Aktualisierung des Betriebskostenkataloges
Wie bereits erwähnt, wird von allen Beteiligten vorrangig die Aktualisierung des
bestehenden Betriebskostenkataloges gefordert und auch dessen Einbindung in das
WEG 2002 und in den Teilanwendungsbereich des MRG.
Im Sinne einer kostengerechten Verteilung wird nachstehend versucht die
Kostengruppen in einer Betriebskostenabrechnung gemäß §§ 21 bis 24 MRG einzeln zu
behandeln und hier die Argumente für eine Zuteilung an die jeweils profitierenden
Parteien herauszuarbeiten. Die von den Interessensvertretern der Mieter in letzter Zeit
ständig genannten Kostenarten, die vom Betriebskostenkatalog gestrichen werden
sollen, sind Teile der Gebäudeversicherung, die Hausverwaltungskosten und
Grundsteuer50.
5.1. Wasser/Abwasser
„1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung
(Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen
Überprüfung der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden
Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur
Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a, …“51
Die Leistungen Abwasser und Wasser werden eindeutig von den Mietern genutzt. Somit
können diese Kosten nur den Mietern verrechnet werden. Der Eigentümer hat keinen
Einfluss über den Wasserverbrauch in seiner Liegenschaft.
Wasser wird natürlich auch für die Reinigung des Hauses verwendet, jedoch auch diese
Leistungen kommen den Mietern zugute.
50 vgl. ORF (2004), online: 23.09. 51 MRG 2002: § 21 (1) f
35
Zur Verteilung der Wasserkosten ist wie folgt anzuführen: 52
„Die Betriebskosten, zu denen gemäß § 21 Abs.1 Z 1 MRG die Kosten für die
Wasserversorgung gehören, sind gemäß § 17 Abs.1 MRG grundsätzlich nach dem
Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen. Abgesehen von
der schriftlichen Vereinbarung eines anderen Verteilungsschlüssels zwischen dem
Vermieter und allen Mietern eines Hauses wird nach Lehre und Rechtsprechung der
Grundsatz der Verteilung nach Nutzflächen auch insofern durchbrochen, als
demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das
Übermaß auferlegt werden kann.“
Auch wenn Mehrkosten entstehen, zum Beispiel durch einen Wasserrohrbruch, zählen
diese zu den Betriebskosten und sind von den Mietern zu zahlen:
„Ein durch einen im Hausinneren entstandenen Rohrbruch bewirkter
Wassermehrverbrauch, der im Wege der Wassergebühren verrechnet wird, zählt zur
Wasserversorgung und somit zu den Betriebskosten.“53
In diesem Urteil sprach der OGH weiters aus:
„Die Wasserversorgungskosten zählen jedenfalls und unabhängig davon, wieviel
Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu den Betriebskosten. Wer die
Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder
verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung.“54
Der Eigentümer muss gerade in den Fällen, wo es in Liegenschaften zu erhöhtem
Wasserverbrauch kommt, angehalten werden, durch monatliche Überprüfung des
Hauptwasserzählerstandes monatelange überhöhte Wasserverbräuche zu verhindern.
52 OGH vom 29.09.1992: 5 Ob 1068/92 53 OGH vom 24.02.1998: 5 Ob 375/97a 54 OGH vom 24.02.1998: 5 Ob 375/97a
36
Diese Vorgehensweise ist bereits gesetzlich im Wasserversorgungsgesetz (hier nur
Wien angeführt) geregelt:55
„(4) Der Wasserabnehmer hat die Innenanlage in Abständen von mindestens drei
Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung
des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des
Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den
gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden.“
Erfahrungsgemäß werden die oben genannten Auflagen nicht immer regelmäßig bzw.
gar nicht erfüllt.
Durch die Einhaltung dieser Vorschriften kann der Eigentümer erhöhten Betriebskosten
entgegenwirken.
Ein Mieter selbst kann keine Kontrolle über den Wassermehrverbrauch des Hauses
haben. Es ist nicht seine Aufgabe. Die Kontrolle hat der Eigentümer für das Haus zu
veranlassen. Erfahrungsgemäß werden die Hausbesorger oder Reinigungsfirmen des
Hauses beauftragt, die Stände am Anfang des Monats immer bekannt zu geben. Jedoch
sollten die Kosten für das Ablesen mit den Verwaltungskosten abgedeckt sein56. Dann
werden diese Stände mit den Vormonat verglichen und falls hier der Verbrauch erhöht
ist, wird ein Installateur mit der Überprüfung beauftragt. 57
Auch wenn ein Mieter im Haus alleine schon aufgrund seines Berufes mehr Wasser
verbrauchen muss, als ein normaler Wohnungsmieter, zum Beispiel ein Restaurant,
sollte der Eigentümer verpflichtet werden, hier einen Subzähler oder einen eigenen
Hauptzähler einbauen zu lassen. Es wäre nicht gerecht, wenn die anderen Mieter die
Kosten von diesem Mieter übernehmen müssten.
55 Wasserversorgungsgesetz 1960: § 15 Abs 4 56 Palten (2000): 21 57 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
37
Eine häufig unter der Betriebskostenposition Wasser/Abwasser verrechnete Kostenart
ist die Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen. Eine Entscheidung hierüber, dass
diese Position nicht in den Betriebskosten verrechnet werden darf, konnte für diese
Arbeit nicht gefunden werden. Bislang ist es so, dass auch die Dichtheitsprüfung gemäß
§ 15 Wiener Wasserversorgungsgesetz unter dem Titel Betriebskosten verrechnet
werden kann58. Da auch die Überprüfung des Trinkwassers – die ebenfalls regelmäßig
zu erfolgen hat – den Mietern hier einen Vorteil bringt, sollte man diesen Punkt
ebenfalls in den Katalog mit aufnehmen.
Die Aussage des OGH am 29.10.2004 über Aufwand für die Wasserversorgung
generell:
„Für die Überwälzbarkeit als Betriebskostenposition ist nicht entscheidend, ob der
Wasserverbrauch im Bereich des Gartens, als Folge des Betriebes des Schwimmbeckens
oder auf Grund (allenfalls nicht mehr konkret zurechenbarer) Undichtheiten entstanden
ist. Dass der Aufwand für die Wasserversorgung generell - also auch im Umfang
anderer Rechtsverhältnisse - als Betriebskostenposition anzusehen ist, wurde in der
Judikatur des OGH wiederholt bejaht .“59
Sollte diese Prüfung ergeben, dass das Trinkwasser nicht den üblichen Werten
entspricht, kommt wiederum § 3 MRG zur Anwendung:
„1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände
und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im
jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der
Bewohner beseitigt werden….“60
Wenn das Wasser nicht in Ordnung ist und für die Bewohner gesundheitsschädlich
werden könnte, hat der Eigentümer auf seine Kosten die Behebung dieses Missstandes
zu veranlassen.
58 Palten (2000): 23 59 OGH vom 29.10.2004: 5 Ob 172/04m 60 MRG: § 3 (1)
38
Dieser Punkt sollte so im Betriebskostenkatalog belassen werden und um den Punkt
Überprüfung des Trinkwassers erweitert werden. Auch sollte hier auf die
Wasserversorgungsgesetze (für Wien 1960) hingewiesen werden.
5.2. Rauchfangkehrer
„2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung,
…“61
Schon nach § 2 Abs 2 Z 2 MG (alt) gehörten die Kosten der Rauchfangkehrung zu den
Betriebskosten.
Um diese Leistungen irgendwem zuordnen zu können, muss zuerst der Leistungsinhalt
abgeklärt werden. Welche Leistungen sind unter den Begriff Rauchfangkehrung
einzuordnen?
„Die klassische Rauchfangkehrertätigkeit, die den einwandfreien Abzug der Rauch- und
Abgase Ihrer Feuerstätten gewährleistet, und die dem vorbeugenden Brandschutz dient,
wird in gesetzlich – gemäß des Wiener Feuerpolizei und Liftreinhaltegesetz - geregelten
Abständen durchgeführt.“62
Hierbei überprüft der Rauchfangkehrer die Feuerstätten, auch Gasfeuerstätten wie z.B.
Durchlauferhitzer, Kombithermen, Gasöfen, auf ihre Funktionstüchtigkeit sowie auf
bau- und feuerpolizeiliche Mängel.63
Den Vorteil hat hier dann wohl der Bewohner der Wohnung.
Alle anderen Tätigkeiten des Rauchfangkehrers, die anfallen könnten, wie zum Beispiel
das Ausschleifen der Kamine, sind vom Eigentümer zu bezahlen. Somit stellt dieser die
ordnungsgemäße Beschaffenheit der Rauchfänge selbst zur Verfügung. Es gibt nur
einen Fall, bei welchem die Mieter das Ausschleifen zu zahlen haben: Wenn es im Zuge
61 MRG: § 21 62 Wiener Rauchfangkehrer (o.J.), online: Gesetze und Verordnungen 63 Wiener Rauchfangkehrer (o.J.), online: Gesetze und Verordnungen
39
der regelmäßigen Kehrung durch das Entfernen von Ruß und Schlacke zu
Beschädigungen des Kaminverputzes und des Mörtels kommt.64Somit sind alle Kosten,
die der Behebung von Schäden dienen und die bei der Reinigung der Kamine
unvermeidlich entstanden sind, als Betriebskosten verrechenbar. Siehe dafür
nachstehende OGH Entscheidung vom 23.12.1959, wo Neubelehmung (Ausschleifen)
zum Zwecke der Abdichtung sowie erforderliche Druckproben ebenfalls als
Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden können, wenn es im Zuge der
Kaminkehrung durch das Entfernen von Ruß und Schlacke zu Beschädigungen des
Kaminverputzes und des Mörtels gekommen ist:65
„Die Kosten der Rauchfangkehrung im weiteren Sinn sind Betriebskosten. Da die
Entfernung von Ruß und Schlacke im Zuge der Kaminkehrung mehr oder minder
gewaltsam erfolgt und zu Beschädigungen des Kaminverputzes und des Mörtels führen
kann, müssen eine allenfalls hiedurch notwendig werdende Neubelehmung zum Zwecke
der Abdichtung sowie eine erforderliche Druckprobe zum weiteren Begriff der Kehrung
gezählt und ihre Kosten daher als Betriebskosten angesehen werden.“
Somit ist diese Betriebskostenart zu belassen und es wäre von Vorteil, wenn die
Verrechenbarkeit der Kosten für die oben genannten Schadensbehebungen mit
aufgenommen werden könnten.
5.3. Müll- und Altpapierentsorgung
„2. .. die Unratabfuhr“66
Den Vorteil hat lediglich der Mieter. Dieser Punkt war bereits damals im Mietengesetz
1922 als Betriebskostenausgabe genannt und sollte nicht verändert werden.
Auch hinsichtlich der Entrümpelungskosten gibt es erfahrungsgemäß kaum
Beanstandungen. Falls Gerümpel keinem Mieter zugeordnet werden kann, werden die
64 OGH vom 23.12.1959: 5 Ob 608/59 65 OGH vom 23.12.1959: 5 Ob 608/59 66 MRG: § 21
40
Gegenstände auf Kosten der Mietergemeinschaft entfernt, wie auch ein OGH Urteil
vom 17.12.2002 GZ 5 Ob 202/02 w entschieden hat:67
„Unter "Unratabfuhr" ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls,
der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber
auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des
Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände,
Bauschutt oder Sperrmüll sind nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu
subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich
diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich
die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner
Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller
Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden,
behördlich angeordnet wird.“
Zur Unratabfuhr im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 MRG zählen auch die Kosten, die dem
Vermieter durch die behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot aus dem
Dachboden und Lichthof des Hauses entstehen und sind somit unter dem Titel
Betriebskosten zu verrechnen. 68
Diese Position wäre auf alle Wohnrechtsbereiche anwendbar und sollte um
Entrümpelung und Beseitigung von Schädlingsverschmutzungen (z.B. Taubenkot)
erweitert werden.
67 OGH vom 17.12.2002: 5 Ob 202/02w 68 OGH vom 17.12.2002: 5 Ob 202/02w
41
5.4. Schädlingsbekämpfung
„2. … und die Schädlingsbekämpfung“69
Diese Betriebskostenposition kam im Mietengesetz 1922 noch nicht vor. Dieser Punkt
wurde erst mit dem MRG 1981 eingefügt.
Was wird unter Schädlinge im MRG verstanden?
„Nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG gehören ausdrücklich auch die Aufwendungen für
Schädlingsbekämpfung zu den Betriebskosten. Schädlinge sind Lebewesen (tierische
Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine
Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet -
auch Tauben zu zählen sind.“70
„Was unter „Bekämpfung" von Schädlingen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu
verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Es mag richtig sein, dass Aufwendungen zur
künftigen Abwehr von Schädlingen, etwa eine Taubenabwehranlage, besser geeignet
sind, Schäden zu verhindern, als die Vernichtung bereits zugeflogener Tauben durch
Giftfütterung. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei Aufwendungen für eine
solche Anlage, nicht um „laufende Kosten des Betriebs" eines Hauses, sondern um eine
einmalige baulich-technische Ausstattung des Gebäudes handelt.“71
Nach obigen Aufzählungen können somit nur die Kosten für Abwehrmaßnahmen gegen
die tierischen Schädlinge den Betriebskosten angelastet werden. Jedoch ist zu bedenken
dass „vorbeugende Maßnahmen72“ hiermit nicht gemeint sind.
Es ist schon richtig, dass zum Beispiel die Taubenabwehr eine „einmalige und nicht
wiederkehrende“ Maßnahme ist, nur den Vorteil daraus trägt der Mieter. Warum soll
also der Mieter diese Kosten nicht im Zuge der Betriebskosten bezahlen? Die
Beschädigungen durch Schädlinge usw., die die Substanz und den Wert des Hauses
69 MRG (2002): § 21 70 OGH vom 07.07.2009: 5 Ob 131/09i 71 OGH vom 01.09.2009: 5 Ob 143/09d 72 Reßler (2010), online: 09.01.
42
betreffen, werden als Instandhaltungsarbeiten gewertet, die aus dem Hauptmietzins zu
decken sind. Sie gelten daher nicht als Betriebskosten73.
Die Entfernung des Taubenkots kann der Vermieter unter die Betriebskostenposition
„Unratabfuhr“ verrechnen, siehe Punkt 5.3. Würde man jedoch diese Maßnahmen als
Schädlingsbekämpfungsmaßnahme auslegen, könnte man diese Kosten nicht den
Betriebskosten zuordnen.74Nebenbei bemerkt stellt sich hier die Frage, ob dieses
Beispiel nicht auch für andere Positionen im Betriebskostenkatalog anwendbar wäre. So
könnte man jedenfalls diverse Kosten mit anderen Formulierungen den Betriebskosten
zuordnen und so in die Abrechnung aufnehmen, damit der Eigentümer die Kosten nicht
selbst tragen muss.
Warum soll also unter den oben genannten Bedingungen der Eigentümer ein
Taubennetz anbringen? Er hat hier die Wahlmöglichkeit: Er zahlt die Anschaffung des
Taubennetzes selbst – inklusive allfälliger nach der Zeit anfallenden Reparaturen, oder
er lässt den Innenhof, Dachboden, usw. einmal jährlich auf Kosten der Mieter reinigen.
Viele Vermieter werden sich unter diesen Umständen für Zweiteres entscheiden.
Auch bei der Entfernung von Schimmel in den einzelnen Wohnungen gehen die
Meinungen auseinander. Normalerweise sind gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG nur tierische
Schädlinge gemeint, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren. Diese Schäden
gefährden die Substanz des Hauses und obliegen deren Behebung dem Vermieter und
stellen reine Erhaltungsmaßnahmen dar. Jedoch „betreffend Arbeiten, die zur Erhaltung
eines Mietgegenstandes erforderlich sind hingegen nicht die Behebung von ernsten
Schäden des Hauses, etwa weil nur eine oberflächliche Schimmelbildung durch bloße
Desinfektionsmaßnahmen beseitigt werden kann, fällt dies in die Erhaltungspflicht des
einzelnen Mieters.75“
Es sollte hier überlegt werden, ob neben den derzeitigen Bestimmungen des
Betriebskostenkataloges auch Abwehrmaßnahmen und deren Wartung und
73 OGH vom 16.10.1984: 5 Ob 57/84 74 Dirnbacher (2007): 296 75 OGH vom 12.06.1996: 5 Ob 2060/96v
43
Instandhaltung in diese Betriebskostenposition mit einfließen sollen. Wie oben
angeführt, ist für die Behebung ernster Schäden nach wie vor der Vermieter zuständig.
So wird sich auch der Vermieter entscheiden, Abwehrmaßnahmen zu veranlassen und
nicht die jährliche Reinigung auf Kosten der Mieter durchführen lassen. Nach dieser
Änderung kann auch diese Position auf alle Wohnrechtsbereiche angewendet werden.
5.5. Beleuchtung
„3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses,
erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;“
Die Beleuchtung ist bislang ebenfalls ein strittiger Punkt. Für einen Mieter, der sich
weder privat noch beruflich mit dem MRG beschäftigt, wären höchstwahrscheinlich alle
genannten Arbeiten auf ihn überwälzbar, welche notwendig sind, um eine Funktion der
Beleuchtung zu gewährleisten.
Nur dem ist nicht so. Der OGH hat entschieden (AB 1308 BlgNR / III; P 318 =
MietSLg 27.259), dass den Mietern lediglich die Aufwendungen für die
Aufrechterhaltung des Betriebes verrechnet werden dürfen. Das heißt, dass hier die
Stromkosten sowie der Austausch eines defekten Leuchtmittels den Betriebskosten
angelastet werden können. Gegenteilig kann jedoch eine Behebung einer Stromstörung
oder der Austausch einer kaputten Lampe selbst, nicht als Betriebskosten verrechnet
werden. Ebenso sind das Heranschaffen einer Leiter oder die Kosten für die
Heranziehung eines Professionisten zum Leuchtmitteltausch nicht unter dem Titel
Betriebskosten verrechenbar.
Dem gegenüber liegt ein weiteres Urteil vom 19.01.1993, GZ 5 Ob151/92 vor, dessen
Entscheidung lautet: „Zu den Kosten der Beleuchtung des Hauses zählen nicht nur die
Stromkosten, sondern auch der Aufwand für den Ersatz jener Teile der
Beleuchtungsanlage, die nach dem normalen Lauf der Dinge in bestimmten
Zeitabständen bei ordnungsgemäßem Gebrauch funktionsuntüchtig werden, wie etwa
Glühbirnen, Sicherungen oder Schalter. Die Kosten der Instandsetzung schadhafter
Anlagen, wie etwa durch Feuchtigkeit beschädigter Lichtleitungen oder einer
44
automatischen Stiegenhausbeleuchtung gehören nicht zu den Betriebskosten, sie stellen
vielmehr Auslagen zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses dar.“76
Bei der erst genannten Entscheidung dürfen lediglich Stromkosten und Austäusche von
defekten Leuchtmitteln in den Betriebskosten verrechnet werden, in der zweitgenannten
Entscheidung sogar die Kosten für die Instandsetzung von Lichtschaltern.
Diese Beispiele zeigen auf, dass hier nicht nur unterschiedliche Auffassungen zu den
Auslegungen zwischen Vermieter und Mieter vorhanden sind sondern auch die Gerichte
zu ganz unterschiedlichen Auslegungen kommen.
Das die Beleuchtung zum Betrieb des Hauses zählt, ist wohl unumstritten. Auch das
hier eigentlich der Mieter den Vorteil hat und nicht der Eigentümer selbst. Sollte dieser
im Haus selbst wohnen, muss er ebenfalls anteilsmäßig die Betriebskosten bezahlen.
Geht man vom Wortlaut des Gesetzestextes aus, kann angenommen werden, dass hier
nur die Beleuchtung gemeint sein kann.
Im Mietengesetz vom Jahr 1922 ist diese Ziffer wie folgt angeführt:
„…
3. die Auslagen für eine entsprechende Beleuchtung des Voraushauses, der Gänge und
Stiegen, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem
Hinterhause;“77
Der Gesetzestext spricht von Auslagen für eine entsprechende Beleuchtung. Die
Interpretation scheint zulässig, darunter alle Auslagen einzuordnen, welche mit der
Einrichtung und Vorhaltung der Beleuchtung ursächlich verbunden sind. Damit könnten
auch Erhaltungs- und Reparaturarbeiten ebenfalls als Betriebskosten angesehen werden.
76 OGH vom 19.01.1993: 5 Ob 151/92 77 MG (1922): § 2
45
Der Gesetzestext lässt hier die weitergehende Auslegung zu, Aufwendungen, welche
zur Benutzbarkeit des Hauses dienen, als Betriebskosten zu verrechnen.
Ergänzend sei hier ein weiteres Beispiel angeführt: Wenn Mieter zum Beispiel das Licht
im Keller oder sonstigen allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht abdrehen, dann hat
der Vermieter überhaupt keine Eingriffsmöglichkeit das Licht abzudrehen und eventuell
dadurch das Verglühen der Glühbirne zu verhindern – von den Stromkosten ganz zu
Schweigen. Ein Mieter der dort wohnt oder seine Büroräumlichkeiten hat, hat die
Möglichkeit das Licht abzudrehen.
Welchen Einfluss hat der Vermieter, wenn Mieter mit Lichtschaltern nicht
ordnungsgemäß umgehen können und diese durch unsachgemäße Bedienung
beschädigen? Warum soll der Vermieter – der am wenigsten Einfluss hat – hier die
Kosten übernehmen?
Die Beleuchtung selbst und auch alles was notwendig ist, damit die Beleuchtung
funktioniert, also Sicherungen, Fachkräfte, die benötigt werden, falls eine Störung
auftritt, Kosten für Reparatur des Lichtschalters, usw. sollten über die Betriebskosten
verrechnet werden können. Dadurch werden die Kosten den Personen angelastet, die
auch den tatsächlichen Vorteil hiervon haben und auch von denen beeinflusst werden
können.
5.6. Versicherungen
„4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden
(Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag
entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für
solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den
Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die
entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als
angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des
Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden
einschließlich Korrosionsschäden;
46
6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders
gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der allgemeinen Benützung dienenden
Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn
und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der
vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der
Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;“78
Die Versicherung ist einer jener Punkte, deren Streichung aus dem
Betriebskostenkatalog die Mietervereinigung fordert, da die Versicherungsprämien in
die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen würden79.
Die Stellungnahme des ÖVI dazu war, dass es nicht klar sei, warum
Versicherungsprämien keine Betriebskosten darstellen sollten. 80
Derzeit ist es eigentlich so, dass der Mieter zweifach Versicherungsprämien zu zahlen
hat. Einmal für die Haushaltsversicherung, die seine angemieteten oder erworbenen
Gegenstände abdecken soll sowie einmal für die Gebäudeversicherung, die Schäden am
Gebäude decken soll.
Der Vermieter, der eigentlich Eigentümer des Hauses ist, muss keinerlei Kosten für die
Absicherung seines Eigentums übernehmen.
Aber kann man einzelne Versicherungsleistungen überhaupt einer Gruppe zuordnen und
wenn ja wie?
Nachstehend wird versucht, die einzelnen Versicherungssparten einer herkömmlichen
Gebäudeversicherung aufzulisten und der jeweiligen Nutzergruppe zuzuordnen:
78 MRG: § 21 79 vgl. Rottensteiner (2008), online: 04.06. 80 Rottensteiner (2008), online: 04.06.
47
- Leitungswasserschaden:
versichert ist:81 Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Zu- und
Ableitungsrohren von Wasserversorgungs-, Heizungs-, Klima- und Solaranlagen.
Dichtungsschäden, Schäden an Einrichtungen und Armaturen anlässlich Rohrbruch,
Rohrbruch durch Korrosion und Frostschäden, Verstopfungsbehebung
Für eine Zuordnung kommt es hier jedoch auf die Schadensursache im Einzelfall an.
Eine Verstopfung der Abwasserrohre wird meistens von den Mietern hervorgerufen, sei
es zum Beispiel durch das Entsorgen von diversen Abfällen in die Toilette oder durch
Haarverlust beim Duschen.
Rohrbrüche durch Korrosion sind eine Alterserscheinung des Hauses, wo der Vermieter
dafür verantwortlich sein soll, dass die Rohre in einem ordnungsgemäßen Zustand sind.
Wie können Frostschäden entstehen? Erfahrungsgemäß entstehen Frostschäden durch
Leitungen, die sich außerhalb des Gebäudes befinden und es verabsäumt wurde, diese
Leitungen winterfest zu machen. Oder, wenn eine leerstehende Wohnung im Winter
nicht beheizt wird. Wer trägt hier also die Verantwortung? Es kommt hier immer darauf
an, wer im ersten Fall für das Winterfestmachen der Leitungen verantwortlich ist. Wenn
ein Mieter eine Terrasse mit Wasseranschluss hat, muss dieser dafür Sorge tragen, dass
die Leitung ordnungsgemäß im Winter verschlossen wird. Im zweiten Fall kann wohl
nur der Vermieter schuld sein, wenn er die leerstehende Wohnung nicht beheizt. Außer
natürlich es tritt der Fall ein, wo noch ein Mieter vorhanden ist, dieser aber
offensichtlich die Wohnung nicht benutzt und auf eine ordnungsgemäße Beheizung
vergessen hat. Hier haftet dann wieder der Mieter.
Es sollten somit jene Sparten auf die Mieter überwälzt werden, wovon sie profitieren
bzw. die auf Schäden und Abnützungen bezogen sind als deren Verursacher nur der
Mieter in Frage kommt. Fraglich ist die Deckung des Rohrbruches durch Korrosion.
Hier sollte überlegt werden, diesen Punkt dem Eigentümer zuzurechnen.
81 vgl. Generali (2010), online
48
- Feuerversicherung:
versichert ist82: Brand, direkter Blitzschlag, Explosionen, Flugzeugabsturz
Das gesamte Gebäude ist versichert. Die Feuerversicherung dient nicht nur dem
Eigentümer sondern vorrangig den Mietern, da auch ihre angemietete Wohnung gegen
Feuerschäden abgesichert ist. Auch kann es leicht zu Bränden durch unvorsichtiges
Verhalten von Bewohnern kommen oder durch hausfremde Personen. Diese Prämie
sollte im Betriebskostenkatalog belassen werden, da den größeren Vorteil wohl der
Mieter hat. Wenn zum Beispiel die Ursache eines Brandschadens in der Wohnung durch
den Mieter ausgelöst wird, dann zahlt die Herstellung der Wohnung die
Gebäudeversicherung und nicht er selbst als Verursacher. Auch ein Ersatzquartier wird
durch die Gebäudeversicherung gedeckt.
- Haftpflicht:
Versichert sind83: alle Schadensersatzansprüche, die an den Eigentümer auf Grund z.B.
mangelnder Instandhaltung oder Absicherung (Dachlawinen) gestellt werden.
Warum sollte diesen Teil der Mieter zahlen? Der Mieter hat keinen Einfluss auf den
Schadenseintritt und auch keinen Vorteil von dieser Versicherung. Der Eigentümer ist
gemäß § 3 MRG verpflichtet seine Liegenschaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen und zu belassen.
Für die Autorin ist aufgrund des Vorteilfaktors klar, dass diese Prämienart jedenfalls
vom Eigentümer zu zahlen wäre.
82 vgl. Generali (2010), online 83 vgl. Generali (2010), online
49
- Glas und Sturm:
versichert ist:
bei Glas84: Bruch der Gebäudeverglasung samt Einzelscheiben
bei Sturm85: Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Diese beiden letzten Sparten sind zwar im Betriebskostenkatalog aufgelistet, jedoch
kommen diese nur unter der Voraussetzung zur Verrechnung, „wenn und soweit die
Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten
Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des
Versicherungsvertrags zugestimmt haben;“86.
Im Mietengesetz 1922 war wie folgt bestimmt:
„4. die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden
(Feuerversicherung) sowie der Versicherung gegen die gesetzliche Haftpflicht des
Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung);“87
Im Jahr 1929 kam folgender Gesetzestext dazu:
„5. die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen
Wasserleitungsschäden sowie gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der
allgemeinen Benutzung dienenden Räume im Hause, falls sämtliche Mieter dem
Abschluss jeder dieser Versicherungen zustimmen.“ 88
Wie man diesen beiden Gesetzestexten entnehmen kann, war die zu versichernde Sparte
Leitungswasserschäden genauso strittig wie Glasbruch und Sturmschaden. Hinsichtlich
des Punktes Leitungswasserschäden ist dieser bereits als Betriebskostenposition
gesetzlich verankert.
84 vgl. Generali (2010), online 85 vgl. Generali (2010), online 86 MRG: § 21 87 MG 1922: § 2 88 MG 1929: § 2
50
Strittig bleiben nach wie vor Glas und Sturm.
Obwohl man sich auch schon früher – wie obiger Gesetzestext aufzeigt – überlegt hat,
wie man diese beiden Versicherungssparten doch in den Betriebskostenkatalog
unterbringen kann, wurden diese bislang nicht in das Gesetz aufgenommen.
In den meisten Mietverträgen ist bereits verankert:
„Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Änderung und Erneuerung einer angemessenen
Versicherung gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen
Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster sowie gegen
Sturmschaden zu.“89
Somit stimmt der Mieter ja eigentlich bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages der
im Gesetz stehenden Möglichkeit für die Umlegung der zwei Versicherungssparten
Sturm und Glas auf die Betriebskosten zu.
Der OGH entschied diesbezüglich 2007 wie folgt:
„Die Klausel in Mietvertragsformblättern: „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der
Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des
Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen
bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6
Abs 3 KSchG.“90
Wie soll man – wenn nicht schon im Mietvertrag – diese Zustimmung der einzelnen
Mieter – wobei hier wieder die qualifizierte Mehrheit benötigt wird - liefern?
Wer hat aber jetzt Vorteil von der Glas- bzw. Sturmversicherung?
Bei Glasbruch wird wohl der Mieter eher einen Einfluss haben als der Vermieter. Auch
im Hinblick auf die Beseitigung der Gefahrenquelle bei Bruch einer Scheibe einer
Zwischentüre im Gangbereich. Auch hier könnte das Argument kommen, der Vermieter
hat gemäß § 3 MRG dafür Sorge zu tragen, dass erhebliche Gefahren für die Gesundheit
89 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten 90 OGH vom 27.03.2007: 1 Ob 241/06 g
51
der Bewohner beseitigt werden“91. Aber er hat keinen Einfluss darauf, noch weniger als
der Mieter. Und wenn die Mieter zum Beispiel eine Verbindungstüre immer wieder
zuwerfen anstatt sie ordnungsgemäß zuzumachen, wird das Glas irgendwann brechen.
Warum sollte hier der Eigentümer Kosten übernehmen?
Bei Sturm ist es etwas anderes. Hier hat weder der Mieter noch der Eigentümer einen
Einfluss auf das Ereignis. Somit sollten beide die Kosten je zur Hälfte tragen.
Zusammenfassend wäre es wichtig bei Aktualisierung des Betriebskostenkataloges, die
Haftpflicht und teilweise Leitungswasser – wie oben angeführt jedenfalls Rohrbrüche
durch Korrosion sowie Frostschäden bei Feststellung einer Nachlässigkeit seitens des
Vermieters, wie zum Beispiel Verabsäumen des Winterfestmachens der Gartenleitung,
leerstehenden Wohnungen – aus dem Katalog herauszustreichen. Diese Kosten sollte der
Eigentümer selbst übernehmen. Die anderen Sparten sind zu belassen. Die Sparten Sturm
und Glasbruch sollten im besprochenen Umfang in den Betriebskostenkatalog
aufgenommen werden. Die im Gesetzestext angeführte Voraussetzung der Mehrheit der
Mieter muss im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung überdacht werden. Es sollte
zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, dass eine Mehrheit der Mieter den Abschluss
weiterer Versicherungssparten verlangen kann. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass
sich manche Bewohner heutzutage auch eine Vandalismusversicherung wünschen. Im
Teilanwendungsbereich des MRG wird diese Sparte teilweise bereits mitversichert, da
hier Kosten eingespart werden können, falls diverse Gegenstände, zum Beispiel
Gegensprechanlage, Haustor, usw. gewaltsam beschädigt werden.
91 MRG: § 3
52
5.7. Verwaltungsentgelt
„7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;“92
„Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen
für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und
Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden
Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.“93
Gehen wir wieder von unserer Hauptfrage dieses Punktes aus: wer hat den Vorteil einer
Verwaltung?
Das Verwaltungshonorar, das auch in die Betriebskosten einfließen darf, soll die
Auslagen für die Verwaltung des Hauses decken.
Was zählt alles zu den Auslagen für die Verwaltung des Hauses?
Die Definition Auslagen bedeutet: „Die im Laufe eines gerichtlichen Mahnverfahrens
entstehenden baren Aufwendungen (zB Porto, Schreibkosten u.ä.).“94
Aber kann auch bedeuten: „Geld, das man für etwas ausgegeben hat …“95
Oder eine weitere Definition:
„Unter Auslagen (auch: in Vorleistung treten) versteht man die Gelder, die zur
Erbringung einer Leistung oder Erfüllung eines Auftrages verwendet werden müssen,
für die der Leistungserbringer häufig in Vorlage tritt. Bei der Abrechnung können diese
92 MRG: § 21 93 MRG: § 22 94 Woxikon (2010): online 95TheFreeDictionary (2010): online
53
Beträge gesondert, neben den anfallenden Gebühren oder Kosten, berechnet werden
…“96
Zusammenfassend kann man Auslagen so definieren, dass die gesamten Leistungen
einer Verwaltung mit dem gesetzlich festgelegten Verwaltungshonorar gedeckt sein
müssten.
Für die Bestellung der Hausverwaltung wird regelmäßig ein Verwaltungsvertrag
aufgesetzt, um die konkreten auch vom Eigentümer gewünschten Leistungen vertraglich
festzuhalten. Die darin vereinbarten Punkte sind üblicherweise folgende:97
- Vorschreibung des Mietzinses samt Nebenkosten an die Mieter, Inkasso der
Vorschreibungen, Einmahnung von Rückständen und Rechtsverfolgung
säumiger Mieter
- Bezahlung aller mit dem Hausbetrieb zusammenhängenden Kosten und
öffentlichen Abgaben und deren Verrechnung als Betriebskosten
- Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung samt der Verhandlung
und den Abschluss der für die Bewirtschaftung und den Betrieb des Objektes
erforderlichen Verträge, insbesondere für die Reinigung der Allgemeinflächen,
Grünflächenbetreuung, Winterdienst, regelmäßige Inspektionen und Wartungen,
…
- Abschluss von Mietverträgen sowie Führung von Mietvertragsverhandlungen
- Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben für den Eigentümer, Erstellung der
Jahresabrechnung
- Rechtzeitige Mitteilung der für die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen
sowie Jahreserklärungen notwendigen Angaben
- Die Vertretung des Eigentümers in Schlichtungsstellenangelegenheiten sowie
deren Abziehung zu Gericht
96 Wikipedia (2010): online 97 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
54
- Die Vertretung vor Verwaltungsbehörden
- Obsorge für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gebäudes sowie
Abwicklung von Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten
- Versicherungsmanagement
- Durchführung von Objektübergaben und Objektrücknahmen
- Verwahrung der zur Verwaltung der Objekte erforderlichen Urkunden, Verträge
und sonstigen Unterlagen wie Bescheide, Pläne, usw.“
Wie wurden die Kosten früher im Mietengesetz für die Verwaltung festgelegt?
Im § 6 des Mietengesetzes 1922 „Verwendung des Instandhaltungszinses“– dieser
Ausdruck wurde aufgrund einer Änderung des Mietengesetzes im Jahr 1929 in
Hauptmietzins abgeändert – wie folgt:
„(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden Instandhaltungszinsen (§ 2, Absatz 1,
Punkt b) hat der Vermieter die Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung und
Verwaltung des Hauses zu bestreiten.“98
Weiters ist unter § 6 Abs 4 angeführt:
„Für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit, einschließlich der
Auslagen für Drucksorten u. dgl., kann der Vermieter auf die Instandhaltungszinse ein
Zwanzigstel davon als Verwaltungskosten anrechnen.„99
Oben genannte Gesetzestexte stehen zueinander im Widerspruch: Einerseits sollen die
Verwaltungskosten durch den Instandhaltungszins abgedeckt sein und andererseits darf
der Eigentümer für die Verwaltung der Liegenschaft und Auslagen zu dem
Instandhaltungszins zusätzlich Kosten verlangen.
98 MG (1922): § 6 99 MG (1922): § 6
55
Bei der Abänderung des Mietengesetzes 1929 wurde Abs 4 wie folgt geändert:
„Für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit, einschließlich der
Auslagen für Drucksorten u. dgl., kann der Vermieter von den allgemein geltenden
gesetzlichen Hauptmietzinsen ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug bringen.“100
Hier hat man den prozentuellen Anteil der Verwaltungskosten herabgesetzt.
Die Leistungen, die eine Verwaltung erbringt, haben sicherlich auch etwas mit Komfort
zu tun. Mieter brauchen eine Anlaufstelle, um diverse Probleme loszuwerden - Schäden
zu melden usw.
Im oben genannten musterhaften Verwaltungsvertrag sind auch Punkte angeführt, die
augenscheinlich nur dem Eigentümer zugute kommen, wie zum Beispiel die
Eigentümerabrechnung. Nur haben hiervon die Mieter ebenfalls einen Nutzen und zwar
bei einem möglich § 18 Verfahren.
Mittlerweile wird von vielen Verwaltungen als Service für die Mieter eine
Erreichbarkeit über 24 Stunden angeboten. Diese Rufbereitschaft ist auch noch nicht im
Gesetz festgelegt und könnte somit als neue Position in den Betriebskostenkatalog
einfließen, da auch hier der Nutzen auf Seiten des Mieters liegt. Zudem wurde schon im
Jahr 2007 vom OGH zu GZ 5 Ob 193/07d entschieden, dass diese Kosten der
Rufbereitschaft zu den Betriebskosten zählen101.
Aufgrund oben Genanntem sollte diese Position im Betriebskostenkatalog bestehen
bleiben, um den Punkt Rufbereitschaft ergänzt werden und wäre auch in dieser Form
auf alle Wohnrechte anwendbar.
Einzige Abweichung dieser Position wäre im WEG gegeben und müsste hier eine
spezielle Regelung festgelegt werden. Derzeit wird in den meisten
Wohnungseigentumsverträgen vereinbart, dass das Honorar 2 ‰ der
Feuerversicherungssumme beträgt. Dies ist meistens mehr, als der Kategoriesatz für
Wohnungen der Ausstattungskategorie A. Im Wohnungseigentum wird aber
100 MG (1929): § 6 101 vgl. OGH vom 16.10.2007: 5 Ob 193/07d
56
erfahrungsgemäß mehr an Verwaltungsaufgaben durchgeführt. Das Abhalten von
Wohnungseigentümerversammlungen, Durchführung von Abstimmungen mittels
Umlaufbeschlüssen usw. Hier ist erfahrungsgemäß der Aufwand zur Betreuung solcher
Liegenschaften höher als bei normalen Häusern, die nicht dem Wohnungseigentum
unterliegen. Diese Regelung steht einer Vereinheitlichung der Bewirtschaftungskosten
entgegen, da der jeweilige Wohnungseigentümer dann wieder nicht seine Abrechnung
1:1 an seine Mieter weitergeben kann.
Da im Wohnungseigentum alles im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart werden
kann, das heißt auch die Höhe des Verwaltungshonorars, wäre es eine Möglichkeit, den
Anteil des Honorars in zulässiger Höhe als Betriebskosten an die Mieter zu verrechnen.
Der Restbetrag wird der Rücklage angelastet.
5.8. Schneeräumung/ Hausreinigung/Hausbesorger
„8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.“102
„(1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses,
die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen
und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des
Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie
die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
(2) Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
a) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende
angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags
und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die
Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
b) durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene
Werklohn,
102 MRG: § 21
57
c) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.“103
Diese Leistungen sind unumstritten Leistungen die den Bewohnern des Hauses zugute
kommen. Der Eigentümer müsste diese Leistungen nicht beauftragen, wäre das Haus
leerstehend. Somit sollten auch die Bewohner des Hauses diese Kosten übernehmen.
Ausgenommen sind hier die Kosten für Räumungspflicht der Gehsteige. Diese sind dem
Vermieter zuordenbar und sollten von selbigem getragen werden.
Wie bereits im Punkt 2.1. angeführt gibt es immer wieder Unklarheiten hinsichtlich
Hausbesorgertätigkeiten, wenn kein Hausbesorger im Haus beschäftigt ist. Welche
Kosten darf hier der Vermieter im Zuge der Betriebskosten an die Mieter
weiterverrechnen?
In einem Urteil vom OGH von 1986, GZ 5 Ob 116/86 wurde entschieden: „Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 2 MRG soll der Vermieter unter den in dieser
Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge unter
Betriebskosten anrechnen dürfen, die sie auch im Falle einer Verrichtung der
Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23
Abs 1 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 8 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Fall des § 23 Abs 2 MRG tatsächlich
treffende Aufwand (insbesondere dann, wenn er die Hausbesorgerarbeiten von einer
von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person
verrichten läßt) höher oder (insbesondere dann, wenn der Vermieter die
Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet) niedriger ist als im Falle des § 23 Abs 1
MRG.“104
Es ist hier unklar, welche tatsächlichen Kosten den Mietern weiterverrechnet werden
dürfen. Ein Hausbesorger könnte ja sehr vieles im Haus selbst reparieren, soweit dazu
nicht eine besondere Befugnis erforderlich ist. Würden diese Arbeiten einer Fremdfirma
übertragen, entstehen weitaus höhere Kosten.
103 MRG: § 23
104 OGH vom 24.06.1986: 5 Ob 116/86
58
Die nachstehende Gegenüberstellung gibt Aufschluss darüber, dass die Mieter für einen
Hausbesorger im Vergleich höhere Kosten tragen müssen, als bei Beauftragung einer
Reinigungsfirma.
Der Grund hierfür ist, dass neben dem Entgelt des Hausbesorgers für die Reinigung des
Hauses, noch die Kosten für den Dienstgeberanteil der Sozialversicherung und sonstige
vom Gesetzgeber bestimmte Kosten und Abgaben anfallen. Weiters kommen noch zum
monatlichen Entgelt die Kosten des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, sowie die Kosten
für die Vertretung des Hausbesorgers während seines Urlaubes hinzu. Auch darf der
Hausbesorger im Falle von Sanierungs- und Reparaturarbeiten im Haus ein
außerordentliches Reinigungsentgelt verlangen, welches der Eigentümer unter dem Titel
Betriebskosten verrechnen darf. Ebenso sind von den Mietern die Kosten der
Hausbesorgerwohnung zu übernehmen, insbesondere wird hier auf das Ausmalen der
Hausbesorgerwohnung sowie auch Kosten für die Instandhaltung dieser hingewiesen,
sofern es sich hierbei nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Das verlorene
Mietentgelt des Eigentümers für die Hausbesorgerwohnung, die er nicht vermieten
kann, wurde hier nicht berücksichtigt.105
(Die Erhebung erfolgte bei drei Häusern, die dem Vollanwendungsbereich des MRG
unterliegen und jeweils ein Hausbesorger inklusive Hausbesorgerwohnung beschäftigt
ist:)
105 vgl. interne Hausverwaltungsdaten
59
Abbildung 9: Gegenüberstellung der Kosten bei Bewirtschaftung von Gebäuden bei Beschäftigung
eines Hausbesorgers und einer Reinigungsfirma
Liegenschaft Jährliche Kosten exkl. USt Musterhaus 1
1. Bezirk, Nutzfläche: 1.500 m ² Reinigungsfirma (inklusive Winterbetreuung) € 4.500,00
Hausbesorger € 12.000,00
Musterhaus 2
1. Bezirk, Nutzfläche: 2.631,11 m²
Reinigungsfirma (inklusive Winterbetreuung) € 4.300,00
Hausbesorger € 12.500,00
Musterhaus 3
7. Bezirk, Nutzfläche: 3.728,78 m²
Reinigungsfirma (inklusive Winterbetreuung): € 6.000,00
Hausbesorger € 22.400,00 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
Diese Gegenüberstellungen sollen aufzeigen, dass die Mieter durch einen Hausbesorger
zwar eine bessere Betreuung vor Ort genießen können – leider ist dies erfahrungsgemäß
nicht immer der Fall – jedoch im Falle der Beauftragung einer Reinigungsfirma weitaus
weniger Kosten zu tragen hätten.
In der Gegenüberstellung sind zusätzliche Ersatzansprüche, etwa Urlaubsvertretung für
den Hausbesorger noch nicht berücksichtigt und auch nicht die zusätzlich anfallenden
Kosten bei regelmäßigem gesetzlich legitimen Ausmalen der Hausbesorgerwohnung.
Die oben genannten Punkte zeigen auf, dass auch Reparaturarbeiten, die für den Betrieb
des Hauses laufend notwendig sind, in den Betriebskostenkatalog einfließen sollten
bzw. diese Leistungen klar zu definieren sind.
Alle hier in diesem Punkt genannten Leistungen, wovon die Mieter profitieren sind auch
von diesen zu bezahlen. Daher wäre es wichtig, dass dieser Punkt in den
Betriebskostenkatalog belassen und um die oben genannten Punkte erweitert wird.
60
5.9. Grundbesitzabgaben
„(2) Die anteilig anrechenbaren, öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft,
auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben
mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter nicht
überwälzt werden dürfen.“106
Die Grundsteuer wird wie folgt definiert:
„Grundsteuer ist eine Objektsteuer in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und
nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen. Steuerschuldner ist
der Eigentümer, oder bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Eigentümer des
Grund und Bodens für den gesamten Betrieb, auch wenn Betriebsmittel oder Gebäude
einem anderen gehören, der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechts
oder des Erbpachtrechtes.“ 107
Im obigen Text kommt kein einziges Mal der Begriff Mieter vor. Dieser ist gesetzlich
auch gar nicht verpflichtet die Grundsteuer zu bezahlen – außer natürlich es wurden
Betriebskosten gemäß § 21 MRG vereinbart. Sogar wenn – wie obiger Text anführt –
das Gebäude einem anderen gehört (z. B.: Superädifikat), muss der Eigentümer der
Liegenschaft diese Steuerschuld bezahlen.
Warum wurde vom Gesetzgeber die Grundsteuer in den Betriebskostenkatalog mit
aufgenommen?
Die Berechtigung dieser Zuordnung erscheint zweifelhaft. Einen direkten Vorteil hat
der Mieter von der zu zahlenden Grundsteuer nicht. Er hat kein Recht an der
Liegenschaft.
Wie werden die Grundsteuer und deren Höhe ermittelt?
„Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Steuermessbetrag durch
Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt. Die Steuermesszahl ist
ein durch das Gesetz definierter Promillesatz des Einheitswertes. Danach wird der
106 MRG: § 21 (2) 107 Wirtschaftskammer Österreich (2009), online: 28.09.
61
Grundsteuer-Jahresbetrag – dieser wird mit Steuerbescheid durch die Gemeinde
festgesetzt – unter Anwendung des von der jeweiligen Gemeindevertretung
beschlossenen Hebesatzes (der 500 % entsprechend Finanzausgleichsgesetz nicht
überschreiten darf) berechnet. In der Praxis werden der Einheitswertbescheid und der
Grundsteuer-Messbescheid miteinander kombiniert. Aufgrund des Messbescheides
ermittelt die Gemeinde den Grundsteuer-Jahresbetrag.“108
Obigen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein Mieter auch nichts mit der Höhe der
Grundsteuer zu tun hat oder diese beeinflussen kann.
Auch soll die Grundsteuer von ihrer finanzpolitischen Aufgabenstellung her die
Ertragskraft eines Grundstückes erfassen. Somit sollte die Steuer denjenigen treffen, der
die Ertragskraft von Grund und Boden für sich nutzt, dies wäre daher in sehr vielen
Fällen der Eigentümer.109
Im Mietengesetz vom 07.12.1922 wurde im § 2 Abs 1 wie folgt festgelegt:
„Der Mietzins darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und der §§ 5, 7 und 12 eine
Betrag (gesetzlicher Mietzins) nicht übersteigen, der sich zusammensetzt:
…
d) aus einem verhältnismäßigen Anteil an den von der Liegenschaft, auf die sich der
Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme
solcher vom gemeinen Bodenwerte, die nach landesgesetzlicher Bestimmung auf die
Bestandnehmer nicht überwälzt werden dürfen (Bodenwertabgabe).“110
Dieser Gesetzestext ist annähernd wortgleich mit dem aktuellen gemäß § 21 MRG. Das
bedeutet, dass bereits im Jahr 1922 die Grundsteuer ein Bestandteil der vom Mieter zu
zahlenden Betriebskosten war.
108 Wirtschaftskammer Österreich (2009), online: 28.09. 109 vgl. Windischbauer (2000): 02.05. 110 MG (1922): § 2
62
Warum hat der Gesetzgeber entschieden die Grundsteuer auf die Mieter zu überwälzen?
Möglicherweise gibt es ein wirtschaftliches Argument: In der damaligen Zeit konnten
die Eigentümer für die Vermietung von Beständen lediglich Friedenskronen oder
Kategoriezinse verlangen. Dadurch war es dem Eigentümer schwer möglich Erträge aus
der Liegenschaft zu erhalten. Mittlerweile bringen die meisten Vermietungen Erträge
und es sollte daher auch der Eigentümer, der ja laut Grundsteuergesetz haftet, die
Grundsteuer übernehmen. 111
Der Mieterschutzverband Österreich forderte bereits im Jahr 2000 eine Entlastung der
Betriebskostenbelastung und verlangte, dass die Grundsteuer vom Eigentümer getragen
werden soll. 112
Auch die Arbeiterkammer fordert, dass die Grundsteuer der Eigentümer zu zahlen hat,
da die Kosten keinesfalls durch den Mieter verursacht werden.113
Die unter der damaligen Justizministerin Maria Berger für 2009 geplante Reform des
Mietrechts sah vor, dass die Grundsteuer in Zukunft der Eigentümer zahlen sollte. 114
„Experten schließen jedoch nicht aus, dass es bei der kommenden Steuerreform zu einer
Erhöhung der Einheitswerte kommen könnte, die seit den 70er-Jahren unverändert sind.
Steigen die Einheitswerte, steigt automatisch auch die Grundsteuer. Wenn der
Eigentümer aber künftig eine (erhöhte) Grundsteuer selbst zahlen müsste, mindert das
seine Rendite. Davon betroffen wären nicht zuletzt auch die Immobilienfonds, die unter
Druck kämen.“115
Man könnte hier natürlich damit entgegenwirken die Mietzinsbegrenzungen fallen zu
lassen. Hinsichtlich der Neubauten, in welchen nur oder auch Wohnungen entstehen,
besteht nach wie vor die Möglichkeit des Ansuchens der Grundsteuerbefreiung. Die
Kosten für die Grundsteuer sind einkommenssteuerrechtlich sofort absetzbar und gelten
daher als absetzungsfähige Ausgabe.
111 vgl. Windischbauer (2000): 02.05. 112 vgl. Windischbauer (2000): 02.05. 113 vgl. ORF (2004), online: 23.09. 114 vgl. Ruff (2008): 05.02. 115 vgl. Ruff (2008): 05.02.
63
Dagegen spricht, dass es noch viele Liegenschaften gibt, für die noch Altmietverträge
und ein nur sehr geringer Mietzins zu bezahlen ist. In einzelnen Fällen ist es den
Vermietern nicht einmal mit der heutigen Verteilung der Kosten möglich, dass Haus
ordnungsgemäß instand zu halten. Die Tragung der Grundsteuer würde das Problem
noch zusätzlich verschärfen. Hier müsste überlegt werden, ob in diesen Fällen, die
Grundsteuer – ähnlich einem Neubau – mit einem Antrag an das Magistrat unter
Angabe der Mietzinseinnahmen herabgesetzt werden kann.
Da jedoch sonst keinerlei Argumentation gefunden werden kann, warum der Mieter die
Kosten für die Grundsteuer zu zahlen hat, sollte diese Position aus dem
Betriebskostenkatalog gestrichen werden. Ausgenommen hievon soll jedoch jene
Gebrauchsabgaben werden, die für die jeweilige Liegenschaft nützlich und wichtig ist,
wie zum Beispiel Abgaben für Kellerschächte, Kanäle usw. Diese Kosten sollen als
Betriebskostenposition weiterhin bestehen.
5.10. Gemeinschaftsanlagen
„(1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer
anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner
dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich
sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage - soweit nicht das
Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist - nach den Grundsätzen des § 17.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die
Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen
Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
(2a) Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet
werden, so dürfen diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch
Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der
Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.
64
(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“116
Was können alles Gemeinschaftsanlagen in einer Liegenschaft sein?
Aufzug, Waschküche, Schwimmbad, Sauna, Heizungsanlage, Grünanlage, usw.
Was wird unter Kosten des Betriebes verstanden? Auch Reparaturkosten können als
Kosten des Betriebes ausgelegt werden. Ohne diese Reparatur könnte der Betrieb der
Anlage gar nicht stattfinden.
Hofrat Dr. Guntholf Palten schreibt Gegenteiliges:
„Unter Gesamtkosten des Betriebes eines Aufzuges zum Beispiel, fallen neben den
Verbrauchskosten die Wartungskosten, Kosten für Kontrolle und Service. Jede andere –
auch noch so kleine – Reparaturarbeit ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 MRG
zu unterstellen.“117
Wie wurden damals die Kosten für den Betrieb ausgelegt?
„(1) Für besondere Aufwendungen, die auf Verlangen des Mieters gemacht wurden und
über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder über das zur ordnungsgemäßen
Erhaltung des Hauses erforderliche Maß hinausgehen, ist ein angemessener Zuschlag
zu dem Mietzinse dieses Mieters zulässig. Die Kosten des Betriebes und der
Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzuges sind als solche besondere
Aufwendungen zugunsten der Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund eines
bestehenden Mietvertrages, auf die Benützung des Aufzuges Anspruch erheben.“118
Diesem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass früher auch die Kosten für die
Instandsetzung als zusätzlicher Mietzins neben dem normalen Mietzins und den
Betriebskosten in die Vorschreibungen mit eingeflossen sind. Somit kann man davon
ausgehen, dass die Kosten des Betriebes auch jene Kosten beinhalten, die durch
Reparaturen entstehen.
116 MRG: § 24 117 Palten (2000): 79 118 MG (1922): § 5
65
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass „Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 15
Abs 1 Z 2 und 3 MRG Bestandteile des Mietzinses für Hauptmiete sind“119 und keine
Instandhaltungskosten in der Weiterverrechnung berücksichtigt werden, es sei denn das
Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor. Als einzige Ausnahme dafür ist der § 21 Abs 1 Z
1 zu nennen:
„Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 1 Z 1 sind ferner vom Vermieter aufgewendete
Kosten für die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen
oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung“.120
Diese Bestimmung stellt klar, dass auch Erhaltungsarbeiten unter Betriebskosten gemäß
den §§ 21-24 MRG fallen können. In diesem Fall wären auch Wartungskosten,
Reparaturkosten und sogar die Kosten für eine Neuanschaffung im Falle eines bereits
bestehenden, aber nicht mehr reparablen Brunnens unter dem Titel Betriebskosten,
verrechenbar. Hierzu gibt es eine Entscheidung vom 05.03.1958, Geschäftszahl 5 Ob
39/58 dessen Rechtssatz lautet: „Ist ein Brunnen vorhanden, dann muss für die
Erhaltung der Wasserversorgung aus diesem Brunnen gesorgt werden und es können
alle zur Erhaltung der Wasserversorgung aus den Brunnen notwendigen Kosten den
Mietern als Betriebskosten angerechnet werden. Nur die Kosten für die Neuherstellung
eines bisher nicht bestandenen Brunnens können nicht als Betriebskosten behandelt und
auf die Mieter überwälzt werden.“121
Warum also gesteht der Gesetzgeber in diesem Fall die Weiterverrechnung der Kosten
für die Erhaltung des Hausbrunnens an die Mieter zu, jedoch zum Beispiel
Wartungskosten der Brandmeldeanlage nicht122. Diese zählen laut derzeitiger Judikatur
zu den Kosten der Erhaltung des Hauses und sind daher nicht als Betriebskostenposition
abzurechnen.
119 Palten (2000): 6 120 Palten (2000): 21 121 OGH vom 05.03.1958: 5 Ob 39/58 122 Palten (2000): 8
66
Die vorgenannten Beispiele machen deutlich, dass bei der Erstellung des
Betriebskostenkataloges offenbar auch verrechenbare Erhaltungsarbeiten in den
Betriebskosten teilweise Berücksichtigung finden sollen.
Interessant erscheint die Frage zu behandeln, wie die Betriebskosten vor Inkrafttreten
des derzeitigen Betriebskostenkataloges gem. §§21 –24 MRG festgelegt wurden.
Das Landesgericht Wien entschied am 12.3.1953 in dieser Sache, wobei es zu folgender
Entscheidung kam: „Betriebskosten werden vom MG als Bestandteil des gesetzlichen
Zinses bezeichnet, ohne dass das Gesetz aber eine Definition hierfür gibt. Sie sind in § 2
Abs 2 MG taxativ aufgezählt. Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass es sich um
Aufwendungen handelt, welche sich auf gänzlich verschiedenartige Gebiete erstrecken.
Der in § 6 enthaltene Hinweis „sonstige nicht zur Instandsetzung gehörige
Aufwendungen“123 lässt erkennen, dass der Gesetzgeber diejenigen Aufwendungen,
welche zur „Instandhaltung“ des Hauses erforderlich sind, von den Aufwendungen für
den „Betrieb“ trennen wollte. Das Gesetz sieht daher den Unterschied zwischen
Instandhaltungs- und Betriebskosten nicht in der Ursache, aus welcher sich die
Aufwendungen ergeben, sondern in dem Zweck, für den sie notwendig sind. So steht es
zum Beispiel außer Zweifel, dass der Ersatz einer ausgebrannten Glühlampe der
Stiegenbeleuchtung, also der Ersatz eines verbrauchten Gegenstandes durch einen
neuen Gegenstand, als Betriebskostenaufwand anzusehen ist. Anderseits enthält Z 1
Auslage für die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen,
was wieder die Instandhaltung einer Einrichtung des Hauses bedeutet.
Um daher zu einer brauchbaren Abgrenzung zwischen Instandhaltungskosten und
Betriebskosten zu gelangen, muss der Begriff „Instandhaltung“ vom Begriff „Betrieb“
abgegrenzt werden. Dies wird am zutreffendsten dadurch möglich sein, dass man dem
Begriff der „Instandhaltung“ die Erhaltung der Substanz und dem Begriff „Betrieb“
hingegen die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit dieser Substanz für den ordentlichen
Gebrauch zuordnet. Der Betrieb des Hauses besteht darin, dass es zu Wohnzwecken
benützt wird. Alles was erforderlich ist, um diese Benutzbarkeit aufrechtzuerhalten, also
die gesamten Aufwendungen, die notwendig sind, um Schäden oder Hindernisse für die
123 kein entsprechender Tatbestand im MRG
67
ordentliche Benutzbarkeit zu Wohnzwecken wieder zu beseitigen, die durch ordentliche
Benützung eingetreten sind, fallen unter den Begriff der Betriebskosten. Diejenigen
Aufwendungen aber, die notwendig sind, um Schäden zu beseitigen, die sich durch
Zeitablauf und ohne Zusammenhang mit dem „Betrieb“, das ist mit der Benützung zu
Wohnzwecken, ergeben, werden als Instandhaltungskosten anzusehen sein.“124
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass es auch in früheren Zeiten bereits
Schwierigkeiten bei der Trennung tatsächlich zu verrechnender Betriebskosten und
Instandhaltungskosten gegeben hat, weil die Zuordnung unklar war. Schon damals
wurde eine Lösungsformel versucht, der zufolge alle Aufwendungen, welche der
Benutzbarkeit des Hauses dienen, als Betriebskosten anzusehen sind.
Ein Beispiel der geänderten Anforderungen wäre die vom Gesetz her nicht mehr
zulässige Nutzung einer Liftanlage ohne Notrufsystem oder Fernüberwachung. Durch
die Instandhaltung und laufende Wartung dieser Einrichtungen fallen Kosten an, die
zwar auf die Mieter überwälzt werden, aber im Betriebskostenkatalog nicht eindeutig
festgelegt sind. Der Grund sind fehlende gesetzliche Regelungen über diese „neuen“
Einrichtungen. Lediglich im § 24 Abs 1 MRG ist angeführt:
„Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrages oder einer
anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner
dienenden Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, …. zu benützen, so bestimmt
sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den
Grundsätzen des § 17 …“125
Fraglich ist, ob der Begriff „Gesamtkosten des Betriebes“ auch Reparaturen umfasst
oder nur die Kosten für den Betrieb. Wobei man hier wieder die „Kosten für den
Betrieb“ definieren müsste.
Geht man hier wieder von der Frage aus: nach dem Nutzer der Gemeinschaftsanlagen?
Dann ist es in diesem Fall klar der Mieter.
124 LGZ Wien vom 12.3.1953: 41 R 1742/52 125 MRG: § 24 (1)
68
Aus denselben Argumenten erscheint es denkbar, auch Anlagen einzubeziehen, welche
im weitesten Sinn ebenfalls Gemeinschaftsanlagen darstellen, wie Brandmeldeanlage,
Feuerlöscher, Rauchabzug, deren Wartung und Instandsetzung in die Betriebskosten
fließen sollen. Gerade im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Betriebskosten in allen
Wohnrechtsbereichen wäre das sinnvoll. Dabei sollte es unbeachtlich sein, ob die
Behörde diese Anlagen vorschreibt oder nicht.126
Die Errichtung bzw. Erneuerung dieser Anlagen sollte mit den
Hauptmietzinseinnahmen gedeckt sein, da auch diese Anlage in das Eigentum des
Vermieters fällt. Jedoch sollte die Benützung und die sich dadurch ergebene Abnutzung
seitens der Mieter bezahlt werden. Hier hat der Vermieter keinen Einfluss.
Auch das GBAG plant durch die Aufnahme des Contracting die Umlegung der
Wartungs- und Instandhaltungskosten als Betriebskosten auf die Miete.
Das sollte auch für die von den Mietern gewünschten zusätzlichen
Sicherheitseinrichtungen, Gemeinschaftsantennen etc. gelten. Die Kosten für deren
Erhaltung sollten aber auch dann aufgrund des Nutzerprinzips auf die Mieter in Form
der Betriebskosten überwälzt werden können.
Dadurch wird dem Vermieter die Entscheidung, diverse Anlagen wie Videokameras,
Alarmanlage usw. zu errichten, wesentlich einfacher fallen, da er weiß, dass die
Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen nicht er selbst übernehmen muss, sondern
auf die Mieter überwälzen kann.
Um den Betriebskostenkatalog auf alle Wohnrechte umlegen zu können, ist es
jedenfalls erforderlich auch die Wartungs- und Instandhaltungskosten dieser
Gemeinschaftsanlagen den Mietern zu verrechnen, da Neubauten meist mit anderen
technischen Anlagen ausgestattet sind, als ein Haus aus der Gründerzeit.
126 Palten (2000): 8
69
5.11. Zusammenfassung
Folgt man dem vorstehenden Unterscheidungsmodell, die derzeit im
Betriebskostenkatalog angeführten Positionen so zu unterteilen, dass die Kosten für den
„Betrieb“ oder für die „Bewirtschaftung“ des Gebäudes, derjenige zu tragen hat, der
auch davon profitiert, dann sollten die genannten Anpassungen des
Betriebskostenkataloges vorgenommen werden. Mit Wirkung sowohl für die Mieter als
auch für die Vermieter.
Auch im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Bewirtschaftungskosten und der damit
verbundenen Anwendung des Kataloges, auch im Teilanwendungsbereich und im
Wohnungseigentum, sollten hier klare Regelungen getroffen werden, wer etwas zu
bezahlen hat.
Man muss – wie bereits unter Punkt 4 angeführt - anmerken, dass sich die Bedürfnisse
der Mieter geändert haben. Im Teilanwendungsbereich könnte man den derzeitigen
Betriebskostenkatalog nicht anwenden, da die Wartung und Instandsetzung der
Sondereinrichtungen, der Vermieter selbst zu bezahlen hätte. Vergleicht man
hinsichtlich der Betriebskosten das aktuelle Mietrecht mit dem Mietengesetz vom Jahr
1922 gibt es nicht wesentliche Unterschiede. Man muss hier bedenken, dass fast 90
Jahre dazwischen liegen, in denen sich sehr viel geändert hat. Auch im Hinblick auf das
Verständnis was unter Betriebskosten zu zählen ist. Die Richtigkeit der Aufnahme oder
Nichtaufnahme einzelner Kostenarten in den Betriebskostenkatalog im Jahre 1982 sollte
nach knapp 20 Jahren überdacht werden.
Alleine deshalb müsste es an der Zeit sein, den Betriebskostenkatalog so zu verändern
bzw. zu aktualisieren, dass er alle Leistungen und Umstände berücksichtigt und alle
Parteien sich fair behandelt fühlen.
Zu berichtigen wäre dann auch der Umstand, dass Stromkosten des Hauses im
Betriebskostenkatalog in keiner einzigen Sparte aufscheinen. Es ist aber durchgehende
Praxis die Stromkosten jährlich den Mietern zu verrechnen.
70
Kurz gefasst sollten für eine Neugestaltung des Betriebskostenkatalogs folgende
Maßgaben gelten:
1. klar und verständlich formuliert,
2. derjenige soll zahlen, der von Leistungen profitiert sowie
3. soll auf alle Wohnrechte anwendbar sein.
Wie ausgeführt sollen jene Kosten in den Katalog mit einfließen, die derzeit im
Mietrechtsbereich vom Eigentümer getragen und im Teilanwendungsbereich bereits den
Mietern verrechnet werden.
Das sind zum Beispiel:
Entfernung einer Dachlawine, Sicherheitsdienst, Wartung der Brandmeldanlage,
Wartungen und Reparaturen von Gemeinschaftsanlagen, worunter auch die
Brandmeldeanlage fällt, die derzeit keine Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 1 Z 4
MRG darstellen, sondern gemäß MRG zu der Erhaltung des Hauses gehört127.
Auch sonstige Reparaturen, die lediglich den Mietern zugute kommen, sollten von
diesen bezahlt werden, wie zum Beispiel Reparatur des Türschließers oder der
Gegensprechanlage. Der Eigentümer hat hier keinen Einfluss darauf.
Allgemein sollte der Betriebskostenkatalog um zwei weitere Punkte ergänzt werden:
- Instandsetzungsarbeiten, welche für die Bewirtschaftung und für laufenden
Betrieb einer Liegenschaft notwendig sind
- Kosten für die Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen, Videoüberwachung,
Bereitstellung eines Portiers, sowie die hierfür aufzuwendenden Kosten für die
Erhaltung, Wartung und Instandsetzung
Letzter Punkt wurde bewusst angeführt, da es besonders in der heutigen Zeit Mietern
wichtig ist, „sicher“ zu wohnen. Hier werden seitens der Mieter immer mehr
Sicherheitseinrichtungen verlangt, nur ist keinem wirklich bewusst, dass nicht nur die
127 vgl. Palten (2000): 8
71
Anschaffung Kosten verursacht, sondern diese Einrichtungen auch Wartungen
unterzogen werden müssen. Warum sollte also ein Eigentümer diese Kosten auf sich
nehmen, wenn kein direkter Vorteil für die Liegenschaft gegeben ist und noch dazu
Kosten für eventuelle Reparaturen dieser Einrichtungen anfallen könnten.
Es wird hier zum Schluss angeführt, dass in Liegenschaften, in welchen der
Richtwertmietzins zur Berechnung der Höhe des Hauptmietzinses herangezogen werden
muss, zum Beispiel Sicherheitseinrichtungen als Zuschlag nicht berücksichtigt sind.
Umso mehr erscheint es nur als gerecht, dass diese Kosten unter dem Titel
Betriebskosten zu verrechnen sind.
Die Autorin versucht die möglichen Änderungen des Betriebskostenkataloges in
nachstehender Tabelle anzuführen:
Abbildung 10: Gegenüberstellung des derzeitigen Betriebskostenkatalogs und den neuen
Betriebskostenkataloges
Kostenposition Betriebskostenkatalog
derzeit Betriebskostenkatalog neu
Wasser/Abwasser Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung, Dichtheitsprüfungen
bleibt gleich, Erweiterung um den Punkt Überprüfung des Trinkwassers sowie Hinweis auf die Wasserversorgungsgesetze, Verpflichtung des Hauseigentümers zum Einbau eines Subzählers bei aufgrund eines durch den Berufes des Mieters höheren Wasserverbrauches (Ordination, Restaurant, usw.)
Eichung, Wartung und Ablesung zur Verbrauchsermit-
tlung im Sinne des § 17 Abs 1 a
die Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinne des § 17 Abs 1 a
bleibt gleich, Erweiterung um den Punkt Miete und Installation von Messgeräten
Kanalräumung Behebung von Kanalverstopfung, Leerung und Reinigung von Senkgruben, Auspumpen des Kellers
bleibt gleich
72
Kostenposition Betriebskostenkatalog derzeit
Betriebskostenkatalog neu
Rauchfangkehrer die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchgeführt werden müssen, aber auch Kaminschleifen, falls es zu Beschädigungen des Kamins im Zuge der regelmäßigen Kehrung gekommen ist
bleibt gleich, Erweiterung zum klaren Verständnis der Betriebkostenposition um den Punkt Behebung von Kaminschäden, die im Zuge der Kaminkehrung erfolgt, Bezeichnung von Putztürchen
Unratabfuhr periodische Müllabfuhr, Entfernung von Gerümpel in den Allgemeinflächen des Hauses
bleibt gleich, Erweiterung zum klaren Verständnis um den Begriff Entrümpelung, Beseitigung von Schädlingsverschmutzungen (z.B.Taubenkot)
Schädlingsbekämpfung
Entfernung von tierischen Organismen
bleibt gleich, Erweiterung um den Punkt Anbringung von Abwehrmaßnahmen und deren Wartung und Instandhaltung sowie die Kosten von Beseitigung durch Ratten verursachte Schäden
Beleuchtung Stromkosten aus Beleuchtung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, Glühbirnen, Sicherungen
bleibt gleich, Erweiterung um die Positionen alle Kosten, die die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft nützlich oder notwendig sind, z.B. Stiegenhausbeleuchtung, Reparatur an der automatischen Stiegenhausbeleuchtung, Schalterreparaturen oder Neuherstellung von Lichttastern, Kosten für Fachkräfte, die benötigt werden, falls eine Störung auftritt
73
Kostenposition Betriebskostenkatalog derzeit
Betriebskostenkatalog neu
Versicherungen Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, auch gegen andere Schäden, wenn Mehrheit der Mieter zum Abschluss dieser Versicherungen zugestimmt hat.
bleibt gleich, jedoch ausgenommen werden soll ein Teil der Leitungswasserversicherung im Falle Rohrbrüche durch Korrosion sowie Frostschäden bei Feststellung einer Nachlässigkeit seitens des Vermieters. Dafür sind die Positionen Glasbruch und Sturmschäden in den Katalog aufzunehmen - ohne Zustimmung der Mieter. Vandalismusversicherung kann nach Zustimmung der Mehrheit der Mieter auf Kosten derer abgeschlossen werden. Diese Versicherung bringt den Vorteil, dass bei gewaltsamer Beschädigung, zum Beispiel der Gegensprechanlage oder des Haustores, die Versicherung den Schaden übernimmt und nicht die Mieter selbst, die nach dem neuen Betriebskostenkataloges diese Kosten zu tragen hätten
Verwaltungsentgelt Pauschale gem. § 22 MRG
bleibt gleich, Erweiterung um den Punkt Rufbereitschaft, im WEG soll eine anders lautende Vereinbarung gelten: Beträge die über die Pauschale gem. § 22 MRG hinausgehen sind der Rücklage anzulasten
Schneeräumung/Hausreinigung/Hausbeso
rger
Reinhaltung und Wartung jener Räume, die von allen benutzt werden können, Reinigung Gehsteige, Schneeräumung (Bestreuung der Gehsteige bei Glatteis), Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft
bleibt gleich, Erweiterung zum klaren Verständnis um die Punkte jährliche Dachüberprüfung und Dachrinnenreinigung sowie die Punkte Reinigung von Glasdächern, die sich im allgemeinen Teil der Liegenschaft befinden, Entfernung Schnee vom Dach, Fassadenreinigung, Rufbereitschaft
74
Kostenposition Betriebskostenkatalog derzeit
Betriebskostenkatalog neu
Grundbesitzabgaben Grundsteuer, Gebrauchsabgabe, Gehsteigabgabe
wird zur Gänze gestrichen, jedoch Gebrauchsabgaben, die der Liegenschaft dienen, wie zum Beispiel Abgabe für Kellerschächte oder Kanäle bleiben im Betriebskatalog bestehen und sind von den Mietern zu bezahlen
Gemeinschaftsanlagen, wie Aufzug,
zentrale Wärmeversorgungsanlage oder zentrale
Waschküche, Betreuung von Grünanlagen, Betrieb von sonstigen
Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern
zur Verfügung stehen
Verbrauchskosten (wie Betriebsstoffe), Reinigung, Kosten für Kontrolle und Service, Verbrauchskosten (wie Betriebsstoffe, Schmierung), Reinigung, Kosten für Kontrolle und Service, Kosten für die Prüfung und Einweisung von Aufzugswärtern, Betreuung von Grünanlagen, Rasenmähen, Kosten für Erneuerung von bereits vorhandenen Bepflanzungen
bleibt gleich, Erweiterung um Klimaanlage, Gemeinschaftsantennen, Schwimmbad, Sauna sowie Erweiterung um Wartungs- und Instandsetzungskosten dieser Gemeinschaftsanlagen, die für den Betrieb dieser Anlagen notwendig sind. Auch Behebung von Störungen sowie Notbefreiung beim Aufzug sollen in den neuen Betriebskostenkatalog aufgenommen werden. Weiters Contracting, die hierfür anfallenden Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Störungsbehebungen sollen hier einfließen. Weiters sollen auch neue Bepflanzungen mit einfließen
Ergänzung um zwei neue Punkte
Instandsetzungsarbeiten, welche für die
Bewirtschaftung und für den laufenden
Betrieb einer Liegenschaft
notwendig sind
noch nicht vorhanden hierunter fallen Kosten für die Reparatur von z.B. defekten Türschließer, Gegensprechanlage, Handlauf usw. - alle Kosten, die für den Betrieb der Liegenschaft wichtig sind und hierfür der Eigentümer keinen Einfluss darauf hat
Kosten für die Bereitstellung von
Sicherheitseinrichtungen
noch nicht vorhanden hierunter fallen Kosten für Videoüberwachung, Brandmeldeanlage, Rauchabzug und Feuerlöscher sowie Bereitstellung eines Portiers, sowie die hierfür aufzuwendenden Kosten für die Erhaltung, Wartung und Instandsetzung
75
6. Geplante Änderungen gemäß GBAG
Zusätzlich zu den von den verschiedenen Interessensvertretern, siehe Punkt 4,
geäußerten Forderungen, wäre es angebracht, folgende Punkte ergänzend hinzuzufügen:
- Contracting
- thermische Sanierungen im MRG
- Aufteilung nach Nutzwert oder Nutzfläche
- Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen bei laufenden Bewirtschaftungskosten
Es ist wichtig diese Punkte in die Darstellung der geplanten Novellierung der
Wohnrechtsgesetze aufzunehmen, da Hausverwalter mit sehr vielen dieser Punkte in
ihrem beruflichen Umfeld zu tun haben und es diesbezüglich immer wieder zu
Diskussionen kommt. Außerdem würde es für alle Parteien Vorteile bringen. Weiters
werden die geplanten Änderungen laut GBAG angeführt und die Bedenken der
Teilnehmer aufgezeigt. Anhand praxisnaher Erfahrungen sollen nachfolgend die
Bedenken und Argumente der Interessensvertreter widerlegt und diese Punkte als
positive Änderungen im Interesse aller Beteiligten aufgezeigt werden.
6.1. Contracting
Der Entwurf sieht vor, dass der Vermieter mit einem Contracting Unternehmen
schriftlich Maßnahmen zum Zwecke der Einsparung der Energie vereinbaren kann.
Dazu kann er einen Vertrag mit dem Contractor in einer Dauer von bis zu 15 Jahren
abschließen. Dieser übernimmt die laufende Betreuung des Wärme- und/oder
Kühlsystems der Anlage.128
Der Werklohn des Contractors wird fix festgelegt und während einer Vertragsdauer –
von mindestens 10 Jahren nicht geändert und die Kosten sind als laufende
128 vgl. Call/Hanel (2004): 35
76
Aufwendungen von Gemeinschaftsanlagen den Bewirtschaftungskosten zuzuordnen.129
Nach Ablauf des Contractingvertrages dürfen den Mietern nur die dann tatsächlich
anfallenden, höchstens jedoch die vom Contractor garantierten Energiekosten, im
Rahmen der Gesamtkosten des Betriebes verrechnet werden.130
Durch eine Harmonisierung aller Wohnrechtsgesetze soll diese Maßnahme zur Senkung
der Energiekosten nach § 24a MRG, sowie ABGB und WEG 2002 erleichtert
werden.131 Im WGG ist diese Möglichkeit bereits im § 14 vorgesehen.
Die Interessensvertreter der Mieter waren aufgrund der Kostenbelastung in den
Betriebskosten gegen diese Art der Einführung des Contractings. Weitere Begründung
der Ablehnung war auch, dass der Mieter anteilsmäßig die Erhaltungen, Wartungen,
Reparaturen und Verbräuche bezahlen müsste, jedoch profitieren von diesem System
kann er erst nach fünfzehn Jahren.132 Sollte der Mieter vor den fünfzehn Jahren
ausziehen, hätte er keinen Vorteil von dieser Maßnahme.
Dazu kommen nach Meinung der Interessensvertreter der Mieter die zusätzlichen
Kosten dieser neuen Betriebskostenposition „Contracting“.133
Wer sollte tatsächlich diese Kosten tragen? Als erstes wäre zu erfragen, wer den Nutzen
aus einer Wohnhausheizungsanlage zieht.
Vorrangig natürlich der Mieter, dessen Lebensqualität und Wohnkomfort wesentlich
verbessert wird, da durch eine neue Heizungsanlage die Heizungskosten gering gehalten
werden könnten. Aber auch der Vermieter kann einen Vorteil daraus ziehen, nämlich
dass der Wert seiner Immobilie steigen würde.
Im Hinblick auf das Kyoto–Ziel und die sich daraus ergebende Herabsetzung der
Energiekosten wäre Contracting sehr empfehlenswert.
Welche Argumente sprechen dafür, dass der Vermieter die Kosten dafür zu tragen hat?
129 vgl. Call/Hanel (2004): 35 130 vgl. Call/Hanel (2004): 35 131 vgl. Call/Hanel (2004): 13 132 vgl. Call/Hanel (2004) 69 133 vgl. Call/Hanel (2004): 55f.
77
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Bildung des Mietzinses abhängig vom
jeweilig verlautbarten Richtwert und den im Richtwertgesetz genannten Zu- und
Abschlägen. Laut diesen Zu- und Abschlägen kann der Vermieter für die Verpflichtung
zur Erhaltung einer Heizungsanlage fünf Prozent des Richtwertmietzinses dem
Hauptmietzins zuschlagen. Decken diese fünf Prozent die Erhaltungsarbeiten an der
Anlage? Die Wartungskosten sind gemäß § 24 Abs (1) Betriebskosten zu verrechnen, da
es sich hierbei um eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage handelt. Wobei hier
wieder wie folgt normiert ist:
„Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrages berechtigt,
eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, …, zu
benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage
…“134
Hier ist wieder der Begriff „Betrieb der Anlage“ hervorzuheben. Fällt die Erhaltung der
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage unter diesen Begriff? Nach derzeitiger
Rechtssprechung tut er das nicht, außer in dem bereits angeführten Fall des
Hausbrunnens.
Für eine Verrechnung an den Mieter spricht auch hier, dass der Mieter den höheren
Vorteil hat. Wie ist das von den Interessensvertretern der Mieter angeführte Argument
zu werten, dass der Mieter seinen Vorteil bei Auszug aus der Wohnung vor Ablauf der
vereinbarten fünfzehn Jahre verliert?
In dieser Form gibt es bereits in der heutigen Zeit viele Investitionen, die bislang
unbeanstandet von den Mietern bezahlt werden, auch wenn diese später keinen Vorteil
mehr davon haben. Beispielhaft sei auf das Verfahren gemäß § 18 MRG verwiesen.
Die Förderungsdauer beträgt zwischen zehn und fünfzehn Jahren. Zieht nun der Mieter
vorzeitig aus, also vor Auslauf der Förderungsdauer, hat er auch keinen Vorteil davon.
Bei anderen Formen der Heizung wird diese Vorgangsweise nicht anders gehandhabt.
Bei der Fernwärme fallen dem Eigentümer keinerlei Kosten für die Einleitung in das
Haus an, dieser bindet sich ebenfalls – in diesem Fall meistens auf zehn Jahre – und das
134 MRG: § 24 (2)
78
Haus wird mit Fernwärme versorgt. Die Kosten des Einbaus werden auch hier auf die
Mieter im Zuge der monatlichen Vorschreibungen der Fernwärme umgelegt.
In diesem Fall muss der Eigentümer die Mieter um Genehmigung ersuchen, ob hier
Fernwärme eingeleitet werden darf und muss zumindest zwei Drittel der Mieter
zustimmen. Es können die Mieter selber entscheiden, ob der Einbau durchgeführt wird.
Im Jahr 2006 wurden bereits 91 % der Wohnungen in ganz Österreich mittels
Fernwärme, Zentral- oder gleichwertiger Heizung (hierunter fallen
Fernwärmeversorgung, Hauszentralheizung, Etagenheizung, Gaskonvektor und die fest
verbundene Elektroheizung) beheizt, im Jahr 1998 waren es erst 84,5 %. Im Jahr 2009
konnte eine Erhöhung auf 92 % erreicht werden. Gestiegen sind die Anteile der
Etagenheizung im Zeitraum 2008 bis 2009, hier gab es eine Erhöhung von 12,30 % auf
13,5 %, wo man im Jahr 2006 noch bei 17,7% lag. Zurückgegangen dafür ist die fest
verbundene Elektroheizung von 6,4 auf 4,4 %. Mittels Einzelöfen (nicht Strom oder
Gas) wurden 1998 noch 15,5 % der Wohnungen beheizt, 2009 waren es nur mehr
8,0 %.135
Der deutliche Zuwachs an modernen Heizungssystemen spricht für die Schaffung eines
modernen Bewirtschaftungssystems in Form des Contractings.
Eine für beide Seiten praktikable Lösung wäre, vergleichbar zur Fernwärme, ein
Contracting einzurichten, nachdem ein positiver Mehrheitsbeschluss aller betroffenen
Mieter vorliegt. So wird gewährleistet, dass die Mieter selbst über eine neue
Heizungsanlage in dieser Art wählen können. In diesen Fällen wird es zu keinen
Diskussionen kommen, wenn der Mieter vor Ende der Investitionszeit auszieht, nur die
damals Überstimmten werden sich hier benachteiligt fühlen.
Dieses Prozedere könnte man auf alle Wohnrechte übertragen.
Die Kostenersparnis durch den reduzierten Heizungsverbrauch, welcher seitens des
Contractings garantiert wird, kommt dem Mieter zugute, siehe hierzu Punkt 3.
135 Hackl (2009): 13
79
6.2. Thermische Sanierungen im MRG
Der Entwurf des GBAG beinhaltet folgende neue Regelung der gemäß § 20 MRG
festgelegten Investitionsprämie von derzeit 20 %:
Es kann bei Maßnahmen, die zur Senkung des Energieverbrauchs der gesamten
Liegenschaft führen, eine Investitionsprämie in der Höhe von 40 % der Kosten in den
Ausgaben ausgewiesen werden136.
Die Interessensvertreter der Mieter sind der Ansicht, dass die dadurch verminderte
Hauptmietzinsreserve zur Folge hätte, dass bei diversen Erhaltungsarbeiten eventuell
die Mittel aus der Mietzinsreserve fehlen und von den Mietern durch behördliche
Verfahren selbst zu bezahlen sind bzw. die Wohnbauförderung einzugreifen hätte.137
Deshalb lehnten sie diesen Punkt ab und forderten stattdessen, dass der § 6 (1) Z 2
MRG so abgeändert werden soll, dass den Mietern als auch der Gemeinde das Recht
eingeräumt wird, energetische Sanierungen auf Antrag durchführen zu lassen.138
Welche Gründe sprechen dafür, dem Eigentümer die thermisch - energetischen
Sanierungen mit einer Investitionsprämie von 40 % zu ermöglichen?
Erfahrungen zeigen, dass diese Regelung einen Eigentümer eher dazu bewegen würde
thermisch - energetische Sanierungen durchführen zu lassen, da er dadurch die damit
verbundenen Kosten in den Ausgaben ausweisen könnte. Seine Immobilie wird durch
die Sanierung aufgewertet und seine Mieter ziehen ebenso Vorteile daraus, in dem die
Wohnqualität erheblich verbessert wird. Hier läge somit ein Anreiz für den Eigentümer
vor, in seine Immobilie zukunftsorientiert zu investieren.
Ein Argument für die Mieter wäre, dass durch den Einbau von neuen Fenstern, die
Mieter keine Probleme mehr mit undichten Fenstern haben und es könnten dadurch die
Energiekosten gesenkt werden.
136 vgl. Call/Hanel (2004): 33 137 vgl. Call/Hanel (2004): 55f. 138 vgl. Call/Hanel (2004): 55f.
80
Aus beruflichen Erfahrungen weiß die Autorin, dass es des Öfteren vorkommt, dass der
Eigentümer erst dann zu einem Austausch der Fenster bereit ist, wenn er seitens der
behördlichen Stellen aufgefordert wird, die desolaten Fenster in seinem Gebäude zu
sanieren. Bis zur Aufforderung wird aber bereits monatelang mit der Mietervereinigung
bzw. Schlichtungsstelle korrespondiert und oft dauern die damit verbundenen Verfahren
ein halbes Jahr.
Die Erhöhung der Investitionsprämie sollte den Eigentümern als so genanntes „Zuckerl“
dienen. Damit könnte er, ohne eines seitens der Mieter gestellten Antrags, bei der
Schlichtungsstelle und ohne langwierige Schlichtungsverfahren thermisch-energetische
Sanierungen selbst vornehmen. Auch könnten derartige Verfahren – wie obiges Beispiel
aufgezeigt hat auf ein Minimum reduziert werden und unnötige Auseinandersetzungen
oder sogar Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern hintangehalten werden.
Eine Möglichkeit, eines der oben genannten Bedenken der Interessensvertreter der
Mieter zu widerlegen, wäre, dass bei Inanspruchnahme der 40 %-igen
Investitionsprämie diese jedenfalls in den Büchern des Eigentümers aufzuscheinen hat.
Bei einem Antrag eines Sanierungsverfahrens mit Hilfe öffentlicher Mittel wird dann
diese Prämie berücksichtigt und die Hauptmietzinsabrechnung ist dann um die
zusätzlich gewährte 20 % Investitionsprämie zu addieren.
Es ist in diesem Fall jedoch anzumerken, dass ein Sanierungsverfahren wohl kaum
innerhalb von zehn Jahren nach einer thermisch - energetischen Sanierung gestellt
werden wird.
Dieses „Zuckerl“ an die Eigentümer wäre im Hinblick auf das Kyoto-Ziel und natürlich
für die von allen Seiten gewünschte Reduzierung der Betriebskosten sehr positiv. Die
skizzierte Gestaltung der Inanspruchnahme und Verrechnung dieser Kosten sollte auch
die Bedenken der Interessensvertreter der Mieter ausräumen.
Hier ist auf das Interesse der Mieter hinzuweisen, die eine Kostenersparnis erhalten
können. Durch eine thermische Sanierung wird weniger geheizt werden müssen und der
Mieter zahlt weniger Betriebskosten. Es ist wieder auf Punkt 3 zu verweisen.
Diese Neuerung könnte auf alle Wohnrechte Anwendung finden.
81
6.3. Aufteilung nach Nutzwert oder Nutzfläche
Das GBAG lässt dem Vermieter das Wahlrecht, die laufenden Bewirtschaftungskosten
nach Nutzwert oder Nutzfläche aufzuteilen139.
Von Seiten der Interessensvertreter der Vermieter wird mehrheitlich gewünscht, dass
die Bewirtschaftungskosten lediglich nach Nutzflächen verrechnet werden bzw. hier ein
Wahlrecht zwischen Verrechnung nach Nutzwert und nach Nutzfläche bestehen soll.
Derzeit ist im § 17 MRG wie folgt gesetzlich festgelegt:
„1) Insoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne
Aufwendungen des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart
worden ist … bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten
des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche
aller vermieteten, … Wohnungen oder sonstigen Mietgegenständen des Hauses…
1a) Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der
Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch mit
wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Meßvorrichtungen ermittelt werden
können, kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter - berechnet nach der Anzahl der
vermieteten Mietgegenstände - des Hauses eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach
den Verbrauchsanteilen festgelegt werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung
hat jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu
dulden …“140
139 vgl. Call/Hanel, (2004): 9 140 MRG: § 17 (1)
82
Folgt man der nachstehenden Entscheidung des OGH muss die Verteilung der
Betriebskosten nicht ausnahmslos nach Nutzfläche gemäß § 17 MRG erfolgen. Laut
Urteil des OGH vom 29.09.1992 kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichend
verrechnet werden, GZ 5 Ob 1068 / 92 Urteil :“ Der Grundsatz, daß die Betriebskosten
grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände
aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der
unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt
werden kann. Dies wurde - (entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung) -
ganz allgemein ausgesprochen; ein Anwendungsfall davon ist zB der unverhältnismäßig
hohe Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb.“141
Weiters wurde in dieser Entscheidung festgelegt, dass man nicht im Vorhinein den
Schlüssel ändern kann, sondern erst wenn festgestellt wurde – meistens nach der
Abrechnung – wie hoch der zu tragende Mehrverbrauch des Verursachers ist.142
Aber was ist nun vorteilhafter? Abrechnung nach Nutzwert oder Nutzfläche?
Die Nutzfläche lässt sich wie folgt definieren:
„Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjektes
abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen
Durchbrechungen (Türöffnungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, und die Fläche des Zubehörs einer Eigentumswohnung
sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind
Loggien - also Balkone oder Terrassen, die nur nach einer Seite hin offen, sonst aber
von Wänden umfasst sind - bei der Berechnung der Nutzfläche einzubeziehen“.143
141 OGH vom 29.09.1992: 5 Ob 1068/92 142 OGH vom 29.09.1992: 5 Ob 1068/92 143www.meingrundstueck.at (2010): online
83
Die Nutzwerte werden anders definiert und zwar:
„Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und Umständen, die den Wert
des konkreten Wohnungseigentumsobjekts im Vergleich zu anderen Objekten im selben
Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern. Diese Umstände werden durch Zu-
oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist
der Nutzwert einer Eigentumswohnung.
Werterhöhende oder -vermindernde Umstände sind "nach der Verkehrsauffassung " zu
beurteilen, heißt es im WEG. Es gibt zur Nutzwertberechnung keine fixen gesetzlichen
Vorgaben. In der Praxis hat sich bei den Sachverständigen, die zur Parifizierung
herangezogen werden, eine Art Katalog von - prozentmäßig ausgedrückten - Zu- und
Abschlägen für die üblichen werterhöhenden oder -vermindernden Umstände
entwickelt.
Die werterhöhenden oder -vermindernden Umstände sind zB die Stockwerkslage
(Erdgeschoßwohnungen haben einen geringeren Nutzwert als gleich große Wohnungen
in mittleren Geschossen) oder die Orientierung des Wohnungseigentumsobjekts
innerhalb des Hauses (straßen- oder hofseitige Lage, Nordlage oder Südlage).
Prinzipiell findet auch die Art des Wohnungseigentumsobjektes einen Niederschlag bei
der Ermittlung des Nutzwertes. So werden etwa in der Regel Geschäftsräumlichkeiten,
Büros oder Arztordinationen höher bewertet, als gleichartige Wohnungen; Lagerräume
und Abstellplätze werden niedriger bewertet.
Besonders berücksichtigt wird bei der Nutzwertfestsetzung auch das "Zubehör" eines
Objekts, also die Teile der Liegenschaft, die mit einer bestimmten Wohnung
"verbunden" sind; zum Beispiel Kellerabteile oder Gartenflächen, die einer bestimmten
Eigentumswohnung zugeordnet sind. Solches Zubehör kann eine bedeutende
Aufwertung einer Wohnung darstellen. So kann es sein, dass eine Erdgeschoßwohnung -
wenn mit ihr das Recht zur Benützung eines bestimmten Gartenanteils verbunden ist -
einen höheren Nutzwert hat, als eine gleich große Wohnung im zweiten Stock.
84
Die Zuschläge beziehungsweise Abstriche werden in Prozent ausgedrückt; machen sie
nicht mehr als 2 % aus, bleiben sie unberücksichtigt. Der Nutzwert ist in einer ganzen
Zahl auszudrücken. Gibt es keine Zuschläge oder Abstriche, stimmen Nutzfläche und
Nutzwert (bis auf die Rundungsdifferenz) überein.“144
Welche der beiden Verteilungsarten ist nun für die Verrechnung der
Bewirtschaftungskosten die richtige?
Die Praxis zeigt, dass die Nutzfläche des jeweiligen Bestandobjektes für die
Abrechnung der Bewirtschaftungskosten gerechtfertigter ist als die Nutzwerte.
Dafür sprechen folgende Gründe:
Für die Abrechnung gibt es keinen sachlichen Grund bei den Bewirtschaftungskosten zu
differenzieren, ob jemand eine Wohnung mit 100 m² im 1. Stock oder im 4. Stock hat.
Warum sollte derjenige im 4. Stock, der demnach auch einen höheren Nutzwert hat als
derjenige im 1. Stock, anteilsmäßig mehr an Bewirtschaftungskosten zahlen als der im
1. Stock. Die Bewirtschaftung der Liegenschaft wird immer gleich erfolgen. Auch der
im 1. Stock wird die Sprechanlage verwenden oder möchte, dass das Haus ordentlich
gereinigt wird. Das Heranziehen der Nutzfläche wäre daher für alle Bewohner eine faire
Aufteilung bei der Abrechnung.
Nachstehende Tabelle soll aufzeigen, welche Unterschiede sich ergeben können, wenn
man bei der Abrechnung der Bewirtschaftungskosten anstatt der Nutzfläche die
Nutzwerte der Bestandobjekte heranzieht. Hierfür wurden von einem
Wohnungseigentumsobjekt die Nutzwerte und die Nutzflächen gegenübergestellt und
ein Betrag von € 8.000,00 eingefügt um somit die Kosten von jedem
Wohnungseigentümer ermitteln zu können. Es wurden die jeweiligen Nutzwerte und die
Nutzfläche jedes einzelnen Wohnungseigentümers angeführt und so ergeben sich
folgende Unterschiede:
144 www.meingrundstueck.at (2010): online
85
Abbildung 11: Gegenüberstellung Nutzwerte mit Nutzfläche bei Abrechnung der
Bewirtschaftungskosten
Gesamtbetrag entspricht
€ 8.000,00 € 5,87 pro NW
€ 6,04 pro m²
top Nr. WE NW m²
Auf-teilung
der Kosten auf NW
Auf-teilung
der Kosten auf m²
Differenz der Kosten NW
zu den Kosten m²
3A/1 Dr. G. 75 72,04 440,53 € 435,15 € 5,38 €
3A/2 DI U. 44 41,76 258,44 € 252,24 € 6,20 €
3A/3 DI St. 121 119,88 710,72 € 724,12 € -13,40 €
3A/6 Mag. G. 76 72,04 446,40 € 435,15 € 11,26 €
3A/7 Dr.Hel. 44 41,76 258,44 € 252,24 € 6,20 €
3A/8 Dr. H. 129 129,27 757,71 € 780,83 € -23,12 €
3A/11 Mag. Sch. 111 108,73 651,98 € 656,77 € -4,78 €
3A/12 M. H. 43 41,76 252,57 € 252,24 € 0,33 €
3A/13 Dr. Gr. 158 149,29 928,05 € 901,76 € 26,29 €
3A/16 DI St. 63 50,92 370,04 € 307,57 € 62,47 €
3B/4 I.F. 47 41,76 276,06 € 252,24 € 23,82 €
3B/5 Ing. M. 111 113,56 651,98 € 685,94 € -33,96 €
3B/9 Dr. M. 45 41,76 264,32 € 252,24 € 12,07 €
3B/10 Ing. F+K. M. 115 117,54 675,48 € 709,98 € -34,50 €
3B/14 DI G. 44 41,76 258,44 € 252,24 € 6,20 €
3B/15 Mag. Sch. 136 140,60 798,83 € 849,27 € -50,45 €
Gesamt 1.362,00 1.324,43
Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
86
Wie man obiger Tabelle entnehmen kann, wird der Wohnungseigentümer bei
Berechnung nach Nutzwerten immer höhere Kosten zahlen als bei Berechnung nach
Nutzflächen. Außer natürlich die Nutzfläche ist größer als der Nutzwert oder fast ident,
welche Beispiele ebenso in obiger Tabelle vorkommen. Dieser Fall entspricht aber nicht
der Regel.
Was spricht für die Nutzwerte und was für die Nutzfläche?
Wenn man als Beispiel eine Reinigungsfirma heranzieht, wird diese ihre Kosten der
Reinigung nicht von den Nutzwerten eines Hauses abhängig machen, sondern die
Pauschale von der Nutzfläche des Hauses berechnen.
Problematisch wird es bei der Festlegung ausschließlich nach Nutzflächen bei den
Wohnungseigentumsobjekten.
In den meisten Wohnungseigentumsverträgen ist die Verrechnung der Rücklage und der
Aufwendungen nach den Anteilen gemäß Nutzwerte vereinbart. Sollte entschieden
werden, dass die Verrechnung der laufenden Bewirtschaftungskosten nach Nutzfläche
umgestellt wird, dann würden sich hier zwei Verrechnungsschlüssel ergeben: einmal die
Rücklage nach Nutzwerten und einmal die Bewirtschaftungskosten nach Nutzflächen.
Von einer Umstellung der Rücklage auf Nutzwerte ist abzuraten, da aus der Rücklage
Erhaltungsarbeiten bzw. Erneuerungen, wie zum Beispiel Dachreparatur, Einbau eines
Aufzuges, usw. bezahlt werden, die einerseits nicht den Bewirtschaftungskosten
angelastet werden können und andererseits diese Leistungen den Wert des Hauses
beeinflussen. Hier ist die Überlegung der Verteilung der Kosten wieder umgekehrt der
Bewirtschaftungskosten – wie bereits zuvor erwähnt:
Gemäß WEG 2002 sind die Nutzwerte relevant, wenn es um Abstimmungen über
Veränderungen im Hause geht. Wer mehr Nutzwerte hat, der hat mehr Mitspracherecht.
Da die Nutzwerte den „Wert“ der Wohnung spiegeln, sollte auch jeder
Wohnungseigentümer nach dessen Nutzwert behandelt werden, wenn es um
Angelegenheiten geht, die den Wert des Hauses beeinflussen. Hier ist es von Relevanz,
ob jemand eine Wohnung mit 100 m² im 1. Stock oder im 4. Stock hat. Warum sollte
derjenige im 1. Stock, der demnach auch einen niedrigeren Nutzwert hat als derjenige
87
im 4. Stock, anteilsmäßig genauso viel an der Reparatur des Daches zahlen als der im 4.
Stock, obwohl der Wohnungseigentümer im 1. Stock weniger Mitspracherecht hat.
Eine Umstellung auf Nutzfläche bei der Verrechnung der Bewirtschaftungskosten sollte
jedenfalls durch das Abstimmungskriterium gemäß § 24 WEG beschlossen werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass solange Bewirtschaftungskosten nicht
ausschließlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden, eigentlich jeder pauschale
Schlüssel ungerecht ist.
Für den Nutzwertschlüssel spricht, dass er versucht, auch den individuellen Wert des
Objektes für den Nutzer bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es stellt sich hier
aber die Frage, ob dies so gewünscht ist.
Man könnte argumentieren: Ein Hotelzimmer mit Meerblick kostet auch mehr als mit
Blick in den Hinterhof.
Für den Nutzflächenschlüssel spricht, dass dieser eine transparente Relation zwischen
Quadratmeter und Kosten herstellt. Die Quadratmeter sind annähernd exakt bestimmbar
und man erspart sich viel Argumentationsaufwand.
6.4. Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen bei laufenden
Bewirtschaftungskosten
Nach § 21 (3) MRG kann ein gerade erst neu eingezogener Mieter zur Zahlung eines
Fehlbetrags verpflichtet werden, obwohl dieser zur Abrechnungsperiode noch gar kein
Mieter war:
„Der Schuldner bzw. Gläubiger des sich im Falle der Pauschalvorschreibung aus der
bis zum 30.06. des Folgejahres vom Vermieter zu erstellenden Abrechnung ergebene
Fehlbetrag bzw. Überschuss diejenigen Personen sind, die zu dem der Abrechnung
übernächstfolgenden Zinstermin Mieter des Mietgegenstandes sind.“145
145 MRG: § 21 (3)
88
Folgendes Beispiel hierzu:
Die Betriebskostenabrechnung wird fristgerecht zum 30.06. XXXX gelegt, Herr S ist
neuer Mieter ab 1.8.XXXX. Da laut MRG hier der übernächstfolgende Zinstermin für
die Verrechnung relevant ist, muss Herr S. den sich aus der Abrechnung ergebenen
Fehlbetrag bezahlen.
Im GBAG wurde diese Bestimmung soweit verändert, dass derjenige den Fehlbetrag
zahlt oder den Überschuss erhält, der zum Zeitpunkt des Anbringens des
Hausanschlages Mieter ist.146
In den Arbeitssitzungen wurde von den Interessensvertretern der Mieter gefordert, dass
der Gesetzgeber in Zukunft sicherstellen muss, dass eine Nachverrechnung aus
Vorperioden keinesfalls dem nachfolgenden Nutzer angelastet werden darf, sondern
dass es eine Regressmöglichkeit gegen den ehemaligen Nutzer, also den eigentlichen
Verpflichteten, geben muss. 147
Die Durchsetzung des Regresses erscheint jedoch schwierig, da die Kenntnis über den
Aufenthaltsort des ehemaligen Nutzers nicht immer gegeben ist.
Für diesen Fall wäre die vom Eigentümer beauftragte Verwaltung verpflichtet, vor
Auszug eines Mieters eine Zwischenabrechnung der Betriebskosten für das Haus zu
legen.
Diesen Punkt sieht das GBAG vor. Die Kosten für das Erstellen der
Zwischenabrechnung sollen dann vom ausziehenden Mieter getragen werden. 148
Diese Kostenverteilung erscheint nicht gerecht, zumal der Vermieter auch einen Vorteil
von der Zwischenabrechnung hätte, insbesondere dann, wenn die Wohnung nicht gleich
neu vermietet wird und er für die Kosten des Leerstandes aufkommen muss.
Andererseits müsste er aber auch einen allfälligen Fehlbetrag decken.
146vgl. Call/Hanel (2004): 25 147 vgl. Call/Hanel (2004): 66f 148 vgl. Call/Hanel (2004): 27
89
Aus Gründen der Kostentransparenz erscheint eine Zwischenabrechnung der
Betriebskosten eine Möglichkeit, dass gewährleistet wird, dass jeder Nutzer einer
Wohnung nur für jenen Zeitraum Betriebskosten zahlen muss, in welchem er tatsächlich
Nutzer der Wohnung und des Hauses ist. Und auch der Vermieter muss bei
leerstehenden Wohnungen nicht den gesamten eventuell anfallenden Saldo aus der
Betriebskostenabrechnung zahlen – vorausgesetzt die Wohnung war nicht im gesamten
Abrechnungszeitraum leerstehend.
Durch das Legen der Zwischenabrechnungen entsteht ein Mehraufwand für die
Verwaltung und somit Kosten. Die Frage ist, wer trägt die Kosten? Am besten wäre es,
die Kosten aufzuteilen und eine Pauschale pro Abrechnung gesetzlich festzulegen.
Diese Kosten wären dann je zur Hälfte vom Vermieter und scheidendem Mieter zu
tragen. Hier müsste der Zeitraum bis wann die Abrechnung nach Auszug zu legen ist,
genau definiert werden.
Eine andere und wesentlich einfachere Möglichkeit wäre, dass man vom scheidenden
Mieter etwa zehn Prozent der von ihm hinterlegten Kaution bis zur Legung der
Betriebskostenabrechnung einbehält. Nach Vorliegen des tatsächlichen
Betriebskostenergebnisses wird der Betrag entweder von der noch verbleibenden
Kaution einbehalten und die Differenz dem ehemaligen Mieter auf ein bei Auszug
bekannt gegebenes Konto ausbezahlt oder ein ermitteltes Guthaben samt noch
hinterlegter Kaution rückerstattet149. Sollte der Fehlbetrag höher sein als die
einbehaltene Kaution, ist dieser Betrag vom ehemaligen Mieter einzufordern und bei
Nichtbezahlung einzuklagen.
Durch diese Ablaufvariante wäre wahrscheinlich auch sichergestellt, dass der
scheidende Mieter seine Kontaktdaten richtig angibt, da dieser sein noch nicht gänzlich
überwiesenes Geld zurück haben möchte. Wenn man nämlich nur mitteilt, dass die
Abrechnung kommen wird, und diese erst bis zu zwei Jahre später erfolgt (wäre dann
der Fall, wenn der Mieter im Februar auszieht, so muss er auf die Abrechnung des
Vorjahres und auf die des ausscheidenden Jahres warten), ist es fraglich, ob er dann die
richtigen neuen Kontaktdaten angeben würde. Sollte der ehemalige Mieter wieder seine
149 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten
90
Adresse ändern und er die neue nicht mehr bekannt geben, muss der Vermieter hoffen,
dass entweder die Kaution den Fehlbetrag deckt oder die Abrechnung einen Überschuss
ergibt. Er kann aber auch andere Schritte wählen, um an die Adresse des Mieters zu
gelangen, wie etwa eine Meldeauskunft einholen.
Durch diese Variante wäre für den Eigentümer bzw. Verwalter die Abrechnung leichter
zu handhaben, da er nur einmal die Abrechnung legen und keine Zwischenabrechnung
mehr vornehmen müsste. Für die Mieter fallen keine zusätzlichen Kosten für die
zusätzliche Abrechnung an.
Der Zeitaufwand des Verwalters für eine Zwischenabrechnung ist keineswegs gering
einzuschätzen. Wenn ein Mieter zum Beispiel im April eines Jahres auszieht, muss man
die Abrechnung des Vorjahres bereits – auch wenn es noch nicht geplant war –
erstellen. Wenn der Mieter zum Beispiel im Dezember auszieht und die Abrechnung bei
Auszug verlangt, würde die Legung nicht möglich sein, da die Belege für das Ende des
Jahres noch gar nicht alle gebucht sind. Die Konten müssten nochmals nach deren
Richtigkeit überprüft werden. 150
Weiters ist zu bedenken, dass die Legung der Abrechnung nicht immer nur von der
Verwaltung, sondern auch von den Lieferanten abhängig ist. 151
Es muss klar sein, dass man wohl nie dem Mieter zu hundert Prozent die von ihm
verursachten bzw. die in seinem Mietzeitraum anfallenden Kosten zuordnen kann.
Folgendes Beispiel:
Ein Mieter zieht mit Mai 2009 aus. Nach oben genannten Stichtagsabrechnungen erhält
er entweder sofort die Abrechnung oder erst spätestens am 30.06.2010.
Die Versicherung eines Hauses stellt im Oktober 2010 fest, dass das Haus zu hoch
versichert ist und daher die Prämien der letzten drei Jahre viel zu hoch angesetzt
wurden. Die Liegenschaft erhält daher eine Gutschrift der letzten drei Jahre.
150 Quelle: interne Hausverwaltungsdaten 151 vgl. Vonkilch (2006): 13
91
Eigentlich müsste hier auch unser Mieter seinen Anteil zurückerhalten, da er in diesem
Zeitraum zur Zahlung einer zu hohen Prämie verpflichtet war.
Derartige Fälle sind absehbar und hier den Verwalter zu verpflichten, jedes Mal den
alten Mieter zu suchen und zu verständigen, erscheint nicht gerechtfertigt und mit viel
zu viel Aufwand verbunden.
Es sollte die Abrechnung so einfach wie möglich erfolgen und nicht komplizierter
gestaltet werden. Eine der oben genannten Varianten könnte wieder für alle Wohnrechte
umgesetzt werden.
92
7. Ausblick und Nachwort
Richter Herrn Dr. Peter Garai schrieb in einer Stellungnahme über den Gesetzentwurf:
„Es ist klar, dass eine Neukonzeption des Mietrechts (die in Teilen sicher angedacht
werden kann) aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz des
Themas stets auf Widerstände – von welcher Seite auch immer – stoßen wird. Insofern
wäre ein Mietrecht, das von keiner Seite kritisiert wird, auch völlig utopisch.“152
Dieser Aussage möchte ich mich gerne anschließen.
In einzelnen Schritten eine Änderung des Mietrechts durchzuführen ist wesentlich
einfacher als ein gesamtes neues Gesetz zu kreieren.
Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht tatsächlich an der Zeit ist, als ersten Schritt der
Vereinheitlichung einen neuen Betriebskostenkatalog zu schaffen bzw. den alten zu
aktualisieren und auf die Erfordernisse heutiger Liegenschaften zu adaptieren. Dadurch
würde gewährleistet, dass Mieter, Wohnungseigentümer, Eigentümer und nicht zuletzt
Verwalter bessere Kenntnis bzw. Klarheit über die Abrechnung der Betriebskosten
erhalten – vorausgesetzt der Katalog wird dementsprechend genau und einfach
verständlich formuliert.
Es ist jedenfalls anzumerken, dass der Betriebskostenkatalog so aufgestellt werden
muss, dass dieser auf alle Wohnrechtsbereiche Anwendung finden kann.
Mit den in Punkt 5 genannten Vorschlägen könnte bereits bei deren Umsetzung ein
Schritt in Richtung Verbesserung des Wohnrechts geschaffen werden. Da wie
ausgeführt wurde: wer den Nutzen der einzelnen Betriebskostenpositionen hat – soll
diese auch bezahlen.
Die obigen beispielhaften Aufzählungen sprechen dafür, intensiv darüber
nachzudenken, inwiefern dieser Betriebskostenkatalog noch den heutigen
Anforderungen gerecht wird, da sich diese in technischer als auch in sozialer Hinsicht
152 Kirnbauer/Schmoll (2008), online: 30.10.
93
im Laufe der Jahre sehr verändert haben. Zum Beispiel werden von Mietern
sicherheitstechnische Anlagen gefordert, worüber früher in einem normalen Zinshaus
nicht nachgedacht wurde, die aber in deren Erhaltung sehr kostenintensiv sind.
Das Thema dieser Diplomarbeit war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand der
öffentlichen Debatte. Die aufgezeigten Probleme und Defizite sind bislang nicht
zufriedenstellend gelöst worden. Ich hoffe, meine Arbeit leistet einen Beitrag, das
Thema „am köcheln“ zu halten und eine Lösung näher zu bringen.
94
8. Executive Summary (deutsch)
Diese Studie widmet sich den Bewirtschaftungskosten von Immobilien und deren
Verrechnungsarten in den wichtigsten Wohnrechtsbereichen MRG, WEG,
Teilanwendungsbereich MRG, ABGB sowie WGG.
Derzeit gibt es in fast allen wichtigen Wohnrechtsbereichen, MRG, WEG,
Teilanwendungsbereich MRG, ABGB und WGG unterschiedliche Auslegungen der
Betriebskosten. Kommt im WEG weder das Wort Bewirtschaftungs- noch
Betriebskosten vor, muss man sich in den Bereichen MRG und WGG an den
Betriebskostenkatalog gemäß §§ 21-24 MRG bei der Verteilung der Kosten halten. Im
Teilanwendungsbereich des MRG und im ABGB werden die Kosten des Betriebes
wiederum gemäß den jeweils vertraglichen Vereinbarungen verteilt.
Eine Gegenüberstellung der Verbrauchsausgaben österreichischer Haushalte, verglichen
wurden die Jahre 1999/2000 und 2004/2005, hat ergeben, dass eben diese stetig und
konstant steigen. Der größte Punkt dieser Ausgaben entfällt auf Wohnen und Energie –
bis zu einem Drittel der jeweiligen Verbrauchsausgaben. Detailuntersuchungen haben
ergeben, dass die Betriebskosten als Unterelement von Wohnen und Energie dieselbe
Entwicklungskurve wie die Verbrauchsausgaben beschreiben, also tendenziell steigend.
Auch andere Kostenelemente wie Strom, Wasser und Heizung sind stetig im Steigen.
Untersuchungen in verschiedenen Wohnrechtsbereichen haben ergeben, dass die
Betriebskostenentwicklung immer nach oben zeigte, also unabhängig davon in welchem
Wohnrechtsbereich man sich bewegt.
Eben diese stetigen Steigerungen und die Verteilung der Kosten im Bereich des
Wohnens führen immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
Im Laufe der Zeit wurden die Rufe nach einem vereinheitlichten
Bewirtschaftungsgesetz immer lauter. Verschiedene Entwürfe wurden in ihrer Ganzheit
weder von den Interessensvertretern der Mieter noch der Vermieter angenommen, umso
mehr sogar abgelehnt. Eines kam immer klarer heraus – die verschiedenen Parteien
wünschten sich unter anderem eine klarere Gestaltung und zeitgemäße Anpassung des
bestehenden Betriebskostenkataloges aus dem Jahre 1982. Darüber hinaus sollte dieser
95
neue Katalog auf alle Wohnrechtsbereiche (MRG, WEG, Teilanwendungsbereich des
MRG, WGG und ABGB) Anwendung finden können.
Da keine Interessensgruppe, außer Wünschen, klare und konkrete
Verbesserungsvorschläge eingebracht hat, wird im Zuge dieser Arbeit ein einfaches
Prinzip der Kostenverteilung angewandt. Jene Seite soll jeweils jene Kosten tragen, aus
denen sie einen Nutzen zieht. Um das Ganze anschaulicher zu machen werden
nachfolgend die wichtigsten Kostenpositionen und ihre Zuteilung zum jeweiligen
Nutznießer erklärt.
Wasser/Abwasser:
In diesem Punkt geht klar hervor, dass die Bewohner des Hauses die Nutznießer sind
und somit die Kosten tragen sollen. Dieser Punkt sollte so im Betriebskostenkatalog
belassen werden und um den Punkt Überprüfung des Trinkwassers erweitert werden.
Rauchfangkehrer:
Diese Kosten sollten so wie bisher von den Wohnungsnutzern getragen werden und es
wäre von Vorteil, wenn die Verrechenbarkeit der Kosten im Falle einer speziellen
Schadensbehebung (Schadenseintritt im Zuge der Kehrung) mit aufgenommen werden.
Müll- und Altpapierentsorgung:
Einen klareren Nutznießer, als die Wohnungsnutzer, gibt es nicht und somit sollten
diese Kosten auch weiterhin von dieser Gruppe getragen werden. Des Weiteren wäre
eine Erweiterung um die Positionen Entrümpelung und Beseitigung von
Schädlingsverschmutzungen (z.B. Taubenkot) wünschenswert und angebracht.
Schädlingsbekämpfung:
Es sollte hier überlegt werden, dass neben den derzeitigen Bestimmungen des
Betriebskostenkataloges auch Abwehrmaßnahmen und deren Wartung und
Instandhaltung in diese Betriebskostenposition mit einfließen sollen. Wie bisher sind die
Wohnungsnutzer nachweislich die Nutznießer, also sollen diese auch die Kosten tragen.
96
Beleuchtung:
Bei diesem Punkt ist anzumerken, dass eine Neuerung im Betriebskostenkatalog auf
jeden Fall alles beinhalten sollte, was in Verbindung mit Beleuchtung und deren
Funktionstüchtigkeit zu tun hat. Dadurch werden die Kosten den Personen angelastet,
die auch den tatsächlichen Vorteil hiervon haben und auch von denen beeinflusst
werden können – die Wohnungsnutzer.
Versicherung:
Bei Aktualisierung des Betriebskostenkataloges sollten die Haftpflicht und teilweise
Leitungswasserschäden (Rohrbrüche durch Korrosion sowie Frostschäden bei
Feststellung einer Nachlässigkeit seitens des Vermieters) zu Lasten des Vermieters
gehen.
Bei Sturm wird eine Teilung der Kosten vorgeschlagen, weil das Verursacherprinzip
nicht angewandt werden kann, aber beide Seiten Nutznießer sind.
Glasbruch sollte in Zukunft komplett zu Lasten der Wohnungsnutzer gehen.
Ein Punkt der darüber hinaus aufgenommen werden könnte, weil immer öfter gefordert,
ist eine Vandalismusversicherung.
Verwaltungsentgelt:
Aufgrund der Tatsache, dass die Wohnungsnutzer klar als Nutznießer hervorgehen,
sollte diese Position im Betriebskostenkatalog bestehen bleiben und um den Punkt
Rufbereitschaft ergänzt werden.
Schneeräumung/Hausreinigung/Grünflächenbetreuung/Hausbesorger:
Alle hier in diesem Punkt genannten Leistungen, wovon die Wohnungsnutzer
profitieren sind auch von diesen zu bezahlen. Daher wäre es wichtig, dass dieser Punkt
im Betriebskostenkatalog belassen und um Reparaturarbeiten, welche für den Betrieb
des Hauses erforderlich sind, erweitert wird.
97
Grundbesitzabgaben:
Hier müsste überlegt werden, ob in diesen Fällen, die Grundsteuer – ähnlich einem
Neubau – mit einem Antrag an das Magistrat unter Angaben der Mietzinseinnahmen
herabgesetzt werden kann.
Da jedoch keinerlei Argumentation gefunden werden kann, warum der Mieter die
Kosten für die Grundsteuer zu zahlen hat, sollte diese Position aus dem
Betriebskostenkatalog gestrichen werden.
Gemeinschaftsanlagen:
Um den Betriebskostenkatalog auf alle Wohnrechte umlegen zu können, ist es
jedenfalls erforderlich auch die Wartungs- und Instandhaltungskosten aller
Gemeinschaftsanlagen den Mietern zu verrechnen, da Neubauten meist mit anderen
technischen Anlagen ausgestattet sind, als ein Haus aus der Gründerzeit.
Als Novum zu den Bewirtschaftungskosten und deren Aufteilung, mit dem Ziel der
Senkung selbiger, einer gerechteren Aufteilung und höherer Transparenz, wird
vorgeschlagen, dass als Ergänzung zu einem neuen Betriebskostenkatalog auch
folgende Punkte gesetzlich geändert werden sollten:
- Contracting
- thermische Sanierungen im MRG
- Aufteilung nach Nutzwert oder Nutzfläche
- Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen bei laufenden Bewirtschaftungskosten
Es wird immer wieder hervorgehoben, dass eine Vereinheitlichung der
Bewirtschaftungskosten in allen wichtigen Wohnrechtsbereichen eine klare
Abrechnungsstruktur bewirken soll. Dadurch könnten viele Streitigkeiten und Verfahren
vor Schlichtungsstellen und Gerichten hintangehalten werden. Überlegenswert wäre,
wie man diese Vereinheitlichung in den einzelnen Wohnrechtsbereichen umsetzen
könnte.
Schlussendlich soll die Bewirtschaftung und Verteilung dieser Kosten alleine auf dem
Nutzerprinzip basieren.
98
9. Executive Summary (englisch)
This work study is devoted to the management costs of real estate and their ways of
billing in the most important sectors of housing law, namely the Act on Tenancy Law
(MRG), the Austrian Condominium Act (WEG), the partial application of the MRG, the
Austrian Civil Code (ABGB) as well as the Non-Profit Housing Act (WGG).
At present, almost all important sectors of the housing law, the MRG, the WEG, the
partial application of the MRG, the ABGB and the WGG contain different
interpretations of the operating costs. The WEG, on the one hand, does neither speak
about management nor operating costs, the MRG and the WGG, on the other hand,
oblige to adhere to the operating costs catalogue pursuant to §§ 21-24 MRG regarding
the distribution of costs. In the partial application of the MRG and in the ABGB the
operating costs are distributed on the basis of the respective contractual agreements.
The result of a comparison of consumption costs of Austrian households - 1999/2000
compared to 2004/2005 - shows that the operating costs have been increasing constantly
and steadily. The main part of the expenses is allotted to living and energy - up to one
third of the respective consumption costs. Detailed research works have resulted in the
fact that the operating costs - as subordinate element of living and energy - describe the
same cycle as the consumption costs, namely increasing by trend. Other cost
components, just as electricity, water and heating, have also been steadily mounting. It
is due to research in several sectors of the housing law that the operating costs have
been constantly increasing, independent from the respective sector of housing law.
These constant increases and the cost distribution in the field of living frequently lead to
frictions between tenants and landlords. A unified management law has been claimed
intensively in the course of time. Different drafts have neither been accepted completely
by the representatives of the tenants nor by the landlords; they have even been rejected.
One thing has always been obvious - the different parties wanted, inter alia, a more
explicit form and a contemporary adaptation of the operating costs catalogue of 1982.
Furthermore, this new catalogue should be applicable to all sectors of housing law (the
MRG, the WEG, the partial application of MRG, the ABGB and the WGG).
99
No pressure group has come up with explicit and concrete ideas for improvement, only
with wishes - therefore this work study applies an easy principle of cost distribution.
Each party should bear the costs it benefits from. The most important cost elements and
their allocation to the respective beneficiary are explained subsequently in order to
make the whole issue more clear.
Water/waste water:
There is no doubt regarding this item that the tenants are the beneficiaries and therefore
should bear the costs. This item should be kept in the operating costs catalogue and the
item „inspection of drinking water“ should be added.
Chimney sweep:
These costs should stay with the flat users; it would be of advantage to include the
charging of the costs in case of special repair works (damage in the course of
sweeping).
Waste and used paper removal:
The only beneficiaries in this case are the tenants who should pursue to pay these costs.
Besides, it would be desirable and appropriate to adjoin the items „clearing out and
removal of rodent dirt“ (e.g. pigeon excrement).
Crop spraying:
In addition to the current provisions in the operating costs catalogue it should be a
matter of discussion to include defense measures and their maintenance and up-keeping
in this operating costs item. As hitherto, the flat users are the beneficiaries and should
bear the costs.
Illumination:
A novation in the operating costs catalogue should, in any case, contain all aspects in
connection with illumination and its functional efficiency. Thereby, the actual
beneficiaries - the tenants - who can influence the costs are also accused of these.
100
Insurance:
In case of an update of the operating costs catalogue, the landlord should bear the costs
for third party liability and partly tap water damages (pipe burst through corrosion as
well as frost damage in case of determination of negligence of the landlord).
In case of storm a splitting of costs is proposed as the costs-by-cause-principle can not
be applied; still both parties are beneficiaries.
In future, the flat users should completely pay the costs in case of breakage of glass.
Furthermore, an insurance against vandalism should be included as it is demanded
consistently.
Administration costs:
Due to the fact that the tenants are the only beneficiaries, this item should remain in the
operating costs catalogue; „standby service“ should be added.
Snow clearance/cleaning/green area care/janitor:
The flat users benefit from all services mentioned and therefore should bear the costs.
Hence this item should be part of the operating costs catalogue; „repair works which are
necessary for functioning of the house“ should be added.
Real estate charges:
Regarding this item, it should be considered whether the real estate tax - comparable to
a newly built house - can be reduced after having exhibited a claim to the urban
administration under specification of the rent income.
As no argumentation can be found to justify why the tenant should pay the real estate
tax, this item should be deleted from the operating costs catalogue.
Communal facilities:
Regarding the fact that the technical equipment in newly built houses is different from
the technical equipment in houses of Wilhelminian style, it is in any case essential to
charge the tenants the maintenance and up-keeping costs of all communal facilities in
order to be able to allocate the operating costs catalogue to all housing laws.
101
In order to succeed in a decrease of the management costs and their distribution, in a
more equitable allocation and higher transparency, it is proposed to amend the legal
provisions regarding the following items in addition to the creation of a new operating
costs catalogue:
- Contracting
- Thermic remediation in the MRG
- Distribution on the basis of value of benefit or floor space
- Balancing of overspills and deficiencies regarding current management costs
It is consistently emphasised that a unification of management costs in all important
sectors of housing law should lead to an explicit charging structure. Thereby, many
frictions and proceedings in front of arbitration boards and courts could be avoided. It is
worth considering in which way this unification could be implemented in the single
sectors of housing law.
In the end, the management and cost distribution should solely be based upon the user
principle.
102
Abkürzungsverzeichnis
ABGB ...........................Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
MRG .............................Mietrechtsgesetz
MG................................Mietengesetz
GBAG ...........................Gebäude- und Bewirtschaftungsgesetz
WEG ............................. Wohnungseigentumsgesetz
WGG.............................Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Begleit-GBAG ..............Begleitgesetz des GBAG
OGH..............................Oberster Gerichtshof
LGZ...............................Landesgericht
HeizKG .........................Heizkostenabrechnungsgesetz
BMJ...............................Bundesministerium für Justiz
Abs ................................Absatz
vgl. ................................vergleiche
BK.................................Betriebskosten
NW................................Nutzwert
iVm ...............................in Verbindung mit
ÖVI ...............................Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder
FGW..............................Forschungsgesellschaft GmbH für Wohnen, Bauen und Planen
GZ .................................Geschäftszahl
KSchG...........................Konsumentenschutzgesetz
103
Literaturverzeichnis
BKA Rechtsinformationssystem Justiz (2010): Mietengesetz 1922, in:
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 872, verfügbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at, Zugriff am 11.02.2010
BKA Rechtsinformationssystem Justiz (2010): Mietengesetz 1929, in:
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 210, verfügbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at, Zugriff am 11.02.2010
CALL, Gottfried / HANEL, Norbert (2004): Schaffung eines einheitlichen
Gebäudebewirtschaftungsrechts Endbericht, Wien: FGW - Forschungsgesellschaft
GmbH für Wohnen, Bauen und Planen
DIRNBACHER, Wolfgang (2006): Das Wohnungseigentumsgesetz idF der
Wohnrechtsnovelle 2006, Wien: ÖVI Immobilienakademie Betriebs GmbH
DIRNBACHER, Wolfgang (2007): Das Mietrechtsgesetz idF der Wohnrechtsnovelle
2006, Wien: ÖVI Immobilienakademie Betriebs GmbH
HELLER, Viktor (1954): Mietrechtliche Entscheidungen, Band V, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
HELLER, Viktor (1959): Mietrechtliche Entscheidungen, Band X, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
HELLER, Viktor (1985): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XXXVI, Wien:
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
HELLER, Viktor (1987): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XXXVIII, Wien:
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
HELLER, Viktor / JENSIK, Friedrich (1960): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XI,
Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
PALTEN, Guntolf (2000): Betriebskosten im Mietrecht, 2. Aufl. Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
VONKILCH, Andreas (2006): Enquete zur Schaffung eines einheitlichen
Gebäudebewirtschaftungsrechts, Protokoll Enquete der 1. Sitzung am 01.02.2006
WÜRTH, Helmut (1992): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XLIV, Wien:
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut (1995): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XLV, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
104
WÜRTH, Helmut (1997): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XLIX, Wien:
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut (1998): Mietrechtliche Entscheidungen, Band XLVIII, Wien:
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut (2000): Mietrechtliche Entscheidungen, Band L, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut (2003): Mietrechtliche Entscheidungen, Band LIV, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut (2008): Mietrechtliche Entscheidungen, Band LIX, Wien: Manzsche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung
WÜRTH, Helmut / ZINGHER, Madeleine / KOVANYI, Peter (2003): Miet- und
Wohnrecht, 21. Aufl. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
105
Verzeichnis sonstiger Quellen
Der Standard (2009), online: Betriebskosten wieder im Fokus, in Der Standard, online,
verfügbar unter: http://derstandard.at/1244460930428/5000-Abrechnungen-geprueft-
Betriebskosten-wieder-im-Fokus, Zugriff am 24.01.2010
FRITZL, Martin (2004): Markt alleine soll Preise regulieren, in Presse, online,
verfügbar unter: http://diepresse.com/Artikel.aspx?id=404474&channel=e&ressort=eo,
Zugriff am 28.02.2010
Generali Versicherung AG (2010), online: Deckungsumfang Einzelsparten, verfügbar
unter: http://wohnen.generali.at/__41256A0F004D583A.nsf/ie/68F53249A0C73819C1
256B19004B42CA?OpenDocument, Zugriff am 28.03.2010
HACKL, Peter (2009): Ergebnisse der Wohnungserhebung im Mikrozensus,
Jahresdurchschnitt 2009, in Statistik Austria, S. 13, online, verfügbar unter:
www.statistik.at, Zugriff am 24.10.2010
KIRNBAUER, Wolfgang / SCHMOLL Renate (2008): Entwurf eines neuen Mietrechts
veröffentlicht, in Mieterschutzverband Österreich, online, verfügbar unter:
http://www.mieterschutzverband.at/msv/index.php?id_link=70, Zugriff am 15.02.2010
News (2002), online: Berger fordert jetzt Novelle zum Mietrecht:
Betriebskostenkatalog gehöre 'durchforstet', in: News, online, verfügbar unter:
http://www.news.at, Zugriff am 15.02.2010
News (2007), online: Milder Winter: Seit 1872 in Wien nicht
mehr so wenig geheizt wie in diesem Jahr, in News, online, verfügbar unter:
http://www.news.at/articles/0708/30/165449/milder-winter-seit-1872-wien-jahr, Zugriff
am 15.02.2010
ORF (2004), online: AK will Rechte der Mieter stärken, verfügbar unter
http://help.orf.at/?story=1498, Zugriff am 16.02.2010
Österreich Konvent (o.J.), online: Regierungsprogramm 2007-2010, verfügbar unter:
http://www.konvent.gv.at/K/DE/INST-K/INST-K_00174/imfname_073783.pdf, Zugriff
am 15.02.2010
REßLER, Roman (2010), online: Vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung
sind keine Betriebskosten, in Wohnrecht online, verfügbar unter:
http://www.weka.at/wohnrecht/13499_N/, Zugriff am 21.02.2010
106
ROTTENSTEINER, Ernst (2008), online: Versicherung aus Betriebskosten-Katalog,
verfügbar unter: http://www.rottensteiner.at/wblog/immobilienwirtschaft/versicherung-
aus-betriebskosten-katalog, Zugriff am 20.02.2010
RUFF, Claudia (2008), online: Gezerre um neues Mietrecht, in Der Standard, verfügbar
unter: http://derstandard.at/3210929, Zugriff am 16.12.2010
Statistik Austria (o.J.): Konsumerhebung 1999/2000, in: Statistik Austria, verfügbar
unter: http://www.statistik.at, Zugriff am 08.02.2010
Statistik Austria (o.J.): Konsumerhebung 2004/2005, in: Statistik Austria, verfügbar
unter: http://www.statistik.at, Zugriff am 08.02.2010
Statistik Austria (o.J.): Wohnungsaufwand/Betriebskosten, in: Statistik Austria,
verfügbar unter: http://www.statistik.at, Zugriff am 08.02.2010
STEINHAUSER, Albert (2009), online: Maßnahmenpaket Wohnrecht, verfügbar unter:
http://albersteinhauser.at/kategorie/initiativen/mietrecht, Zugriff am 24.01.2010
TheFreeDictionary (2010), online: Suchbegriff: Auslagen, verfügbar unter:
http://de.thefreedictionary.com/Auslagen, Zugriff am 15.02.2010
Wasserversorgungsgesetz WVG (1960), online, verfügbar unter:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f8200000.htm,
Zugriff am 19.02.2010
Wiener Rauchfangkehrer (o.J.), online: Gesetze und Verordnungen: verfügbar unter:
http://www.wienerrauchfangkehrer.at/content/links/index.php#gesetze, Zugriff am
19.02.2010
Wikipedia (2010), online: Suchbegriff: Auslagen, verfügbar unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Auslage_(Geld), Zugriff am 15.02.2010
WINDISCHBAUER, Walter (2000), online: Antrag 129/A – Bautenausschuss –
Wohnrechtsnovelle 2000, verfügbar unter:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXI/SN/SN_01176/imfname_000000.pdf, Zugriff
am 16.02.2010
Wirtschaftskammer Österreich (2009), online: Grundsteuer, verfügbar unter:
http://portal.wko.at, Zugriff am 23.01.2010
107
Wissenswertes (2008), online: Rekordjahr 2007, in Wissenswertes, online, verfügbar
unter: http://www.wissenswertes.at/index.php?id=wetter-oesterreich-2007, Zugriff am
15.02.2010
Woxikon (2010), online: Suchbegriff: Auslagen, verfügbar unter:
http://www.woxikon.de/wort/auslagen.php, Zugriff am 15.02.2010
www.meingrundstueck.at (2010), online: Die Nutzwertfestsetzung, verfügbar unter:
http://www.meingrundstueck.at/Wohnen_im_Eigentum/___Wohnung/Nutzwert/nutzwe
rt.html, Zugriff am 13.05.2009
108
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufzählung Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten samt durchzuführenden Arbeiten 4
Abbildung 2: Verbrauchsausgaben 1999/2000: 16
Abbildung 3: Verbrauchsausgaben 2004/2005: 17
Abbildung 4: Ergebnisse im Überblick: Entgeltlich benützte Wohnungen mit Betriebskostenangabe (Betriebskosten-Zeitreihe) 18
Abbildung 5: Betriebskostenvergleich 2006-2009 ohne Heizkosten / MRG 20
Abbildung 6: Verbräuche 2006-2009 / MRG o. Heizung 21
Abbildung 7: Betriebskostenvergleich 2006-2009 mit Heizkosten / MRG 22
Abbildung 8: Verbräuche 2006-2009 / MRG mit Heizkosten: 23
Abbildung 9: Gegenüberstellung der Kosten bei Bewirtschaftung von Gebäuden bei Beschäftigung eines Hausbesorgers und einer Reinigungsfirma 59
Abbildung 10: Gegenüberstellung des derzeitigen Betriebskostenkatalogs und den neuen Betriebskostenkataloges 71
Abbildung 11: Gegenüberstellung Nutzwerte mit Nutzfläche bei Abrechnung der Bewirtschaftungskosten 85