Double-Opt-In (DOI) nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch...

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Vortrag von Frank Stiegler, Rechtsanwalt bei Stiegler Legal auf dem 3. Dialogmarketing Gipfel in Köln zum Thema: Double-Opt-In (DOI) nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge 3. Dialogmarketing Gipfel 28. und 29. August 2013 im Radisson Blu Hotel Köln Veranstalter: Management Forum der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH Weiter Infos unter: www.managementforum.com

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DOI nach dem OLG München-Urteil vom September 2012: Ist das überhaupt noch zulässig? – Hintergründe und Praxisvorschläge

Dialogmarketing-Gipfel 2013 / Management Forum

28.08.2013, Köln

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Von: H Newsletter <newsletter@h….eu>

Gesendet: Montag, 21.02.2011

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OLG München, Sep 2012

Ausführungen des OLG (Az.: 29 U 1682/12, Urteil vom 27.09.2012):

“Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.”

“Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.”

Wie soll jemand eine Einwilligung für eine Opt-In-Mail vorlegen, die die Belegung der Einwilligung vorbereitet?

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LG München, Okt 2009

Dagegen LG München (Beschl. v. 13.10.2009, Az. 31 T 14369/09):

„Eine Bestätigungs-E-Mail, in der der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z. B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar.“

Vielmehr sei dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern.

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Juristisch gesehen

3 „Klassiker-Situationen“:

User ist bekannt (z. B. als Mitglied)

User wird gerade bekannt (z. B. wg. Kauf)

User ist unbekannt

§ 7 Abs. 2 UWG

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen [… Nr. 3] bei Werbung unter

Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche

Einwilligung des Adressaten vorliegt […]

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Was tun: Vorschlag 1

Anmeldung „vollständig dokumentieren“

Anmeldeformular Layout

Inhalte

Zeitstempel

Opt-In-Mail vollständiger Text

Zeitstempel des Bestätigungsklicks

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Was tun: Vorschlag 2

Anmeldesituation ändern: unbekannten User zu bekanntem User machen

Einwilligung im Rahmen eines Kaufes

oder bei eingeloggten Nutzern einholen

Kriterium:

Können Sie die Identität irgendwie anders (einigermaßen verlässlich) belegen?

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Was tun: Vorschlag 3

E-Mail schicken lassen statt dem Anmelder eine zu schicken.

Aufforderung, manuell zu schicken

Verwendung von mailto-Funktion statt klassischer Opt-In-Mail

Probleme: mailto-Befehle meist zu kurz (max. 256 Zeichen)

mailto-Inhalte editierbar Prüfung erforderlich

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Zusatz: Verteiler säubern (Vorschlag)

3 E-Mails. Jede davon: betont unterschiedlichen Nutzen

mit Opt-In-Möglichkeit (Einwilligungstext!)

mit Opt-Out-Möglichkeit (!)

Ablauf: E-Mail 1 beschreibt Lage und Bestreben, vertrauensvoll mit Daten

umzugehen. Erster (schwacher) Nutzen, versteckte Ankündigung, dass Sie weitere Vorzüge unterstreichen werden.

E-Mail 2 hakt nach, liefert 2. Nutzenaspekt („Wussten Sie schon?“).

E-Mail 3 bietet einen letzten kräftigen Nutzen und kündigt an, dass der Empfänger endgültig vom Verteiler abgemeldet werden wird, wenn er nicht klickt.

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RA Frank Stiegler Vilbeler Straße 31 60313 Frankfurt

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