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Mewald GmbH Seite 1 von 1 Pottendorf, im April 2010 Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft: Prüfpflicht von Garagentoren und Schranken in Wohnhausanlagen und Gewerbebetrieben, die Begriffe Wartung und Überprüfung, das neue Wiener Garagengesetz Als Gebäudeverwalter oder Garagenbetreiber sind Sie auf aktuelle Informationen zu Haftungsfragen angewiesen. Die Prüfpflichten bei Toren und Schranken können wir aus unserer Sicht und nach Rücksprache mit Zivilingenieuren wie folgt für Sie zusammenfassen*: Wohnhäuser fallen nicht unter die Bestimmungen des ASchG (ArbeitnehmerInnen Schutzgesetz) oder der AMVO (Arbeitsmittelverordnung) wenn ArbeitnehmerInnen nicht ständig im Haus beschäftigt sind. Wöchentlich anwesendes Reinigungspersonal und Reparaturdienste gelten in diesem Sinne nicht als Beschäftigte. Eine Prüfpflicht für solche Anlagen ist daher aus ASchG oder AMVO nicht direkt ableitbar. Für Toranlagen die als Arbeitsmittel dienen fordert die AMVO im § 8 eine jährlich wiederkehrende Überprüfung und gibt damit den „Stand der Technik“ vor – speziell im Hinblick auf die erforderliche Sorgfalt bei der Instandhaltung. Betroffen sind Tore und Schranken in allen öffentlichen, gewerblichen oder privaten Garagen und KFZ-Einstell- oder Abstellplätzen mit beschäftigten Dienstnehmern. Beauftragt der Betreiber jemanden des berechtigten Personenkreises mit dieser Prüfung handelt er gemäß ABGB § 1319 mit „aller erforderlichen Sorgfalt“. Sorgfaltspflicht des Betreibers ist aber nicht nur die Durchführung der gesetzlichen Überprüfungen, sondern auch die Veranlassung der vom Hersteller der Toranlagen vorgeschriebenen periodischen Wartungen. Sowohl Wartungen als auch wiederkehrende Überprüfungen laut AMVO dürfen durch fach- und sachkundige Personen ausgeführt werden, zu welchen speziell geschulte und erfahrene Betriebsangehörige genauso zählen wie das Personal von Fachfirmen wie der Mewald GmbH. Erfolgt die wiederkehrende Überprüfung laut AMVO durch diesen Personenkreis ist zumindest jedes vierte Jahr ein Ziviltechniker für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Technische Büros mit einschlägiger Fachrichtung beizuziehen. Zusätzlich zu der bundesweit gültigen AMVO regelt das neue Wiener Garagengesetz die Prüfpflicht für Toranlagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche bei Garagen im Wiener Landesgebiet. Für die regelmäßige Überprüfung der betroffenen Anlagen sind Ziviltechniker oder technische Büros im Abstand von höchstens 24 Monaten heranzuziehen. Genauere Details finden Sie im anliegenden Informationsblatt. Sollten Sie die Dienste eines zuverlässigen Ziviltechnikers benötigen, können wir unseren langjährigen Partner, Herr DI Dr.tech. Gerhard Wipp (www.dr-wipp.com ) empfehlen. Mewald GmbH Pottendorf * Der Inhalt dieses Schreibens erhebt keinen Anspruch auf Rechtssicherheit oder Vollständigkeit

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Sehr geehrte Damen und Herren! Mewald GmbH Pottendorf * Der Inhalt dieses Schreibens erhebt keinen Anspruch auf Rechtssicherheit oder Vollständigkeit Mewald GmbH Pottendorf, im April 2010 Seite 1 von 1

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Mewald GmbH Seite 1 von 1

Pottendorf, im April 2010 Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft: Prüfpflicht von Garagentoren und Schranken in Wohnhausanlagen und Gewerbebetrieben, die Begriffe Wartung und Überprüfung, das neue Wiener Garagengesetz Als Gebäudeverwalter oder Garagenbetreiber sind Sie auf aktuelle Informationen zu Haftungsfragen angewiesen.

Die Prüfpflichten bei Toren und Schranken können wir aus unserer Sicht und nach Rücksprache mit Zivilingenieuren wie folgt für Sie zusammenfassen*: Wohnhäuser fallen nicht unter die Bestimmungen des ASchG (ArbeitnehmerInnen Schutzgesetz) oder der AMVO (Arbeitsmittelverordnung) wenn ArbeitnehmerInnen nicht ständig im Haus beschäftigt sind.

Wöchentlich anwesendes Reinigungspersonal und Reparaturdienste gelten in diesem Sinne nicht als Beschäftigte. Eine Prüfpflicht für solche Anlagen ist daher aus ASchG oder AMVO nicht direkt ableitbar.

Für Toranlagen die als Arbeitsmittel dienen fordert die AMVO im § 8 eine jährlich wiederkehrende Überprüfung und gibt damit den „Stand der Technik“ vor – speziell im Hinblick auf die erforderliche Sorgfalt bei der Instandhaltung. Betroffen sind Tore und Schranken in allen öffentlichen, gewerblichen oder privaten Garagen und KFZ-Einstell- oder Abstellplätzen mit beschäftigten Dienstnehmern. Beauftragt der Betreiber jemanden des berechtigten Personenkreises mit dieser Prüfung handelt er gemäß ABGB § 1319 mit „aller erforderlichen Sorgfalt“.

Sorgfaltspflicht des Betreibers ist aber nicht nur die Durchführung der gesetzlichen Überprüfungen, sondern auch die Veranlassung der vom Hersteller der Toranlagen vorgeschriebenen periodischen Wartungen.

Sowohl Wartungen als auch wiederkehrende Überprüfungen laut AMVO dürfen durch fach- und sachkundige Personen ausgeführt werden, zu welchen speziell geschulte und erfahrene Betriebsangehörige genauso zählen wie das Personal von Fachfirmen wie der Mewald GmbH.

Erfolgt die wiederkehrende Überprüfung laut AMVO durch diesen Personenkreis ist zumindest jedes vierte Jahr ein Ziviltechniker für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Technische Büros mit einschlägiger Fachrichtung beizuziehen.

Zusätzlich zu der bundesweit gültigen AMVO regelt das neue Wiener Garagengesetz die Prüfpflicht für Toranlagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche bei Garagen im Wiener Landesgebiet. Für die regelmäßige Überprüfung der betroffenen Anlagen sind Ziviltechniker oder technische Büros im Abstand von höchstens 24 Monaten heranzuziehen.

Genauere Details finden Sie im anliegenden Informationsblatt.

Sollten Sie die Dienste eines zuverlässigen Ziviltechnikers benötigen, können wir unseren langjährigen Partner, Herr DI Dr.tech. Gerhard Wipp (www.dr-wipp.com) empfehlen. Mewald GmbH Pottendorf * Der Inhalt dieses Schreibens erhebt keinen Anspruch auf Rechtssicherheit oder Vollständigkeit

Technische Leitung Mewald GmbH Informationsblatt zum Wiener Garagengesetz 2008 Seite 1 von 2

Informationsblatt für Betreiber von Garagen mit kraftbetätigten Toranlagen in Wien

Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Inkrafttreten des neuen Wiener Garagengesetzes 2008 (WGar 2008) Mitte September 2009 wurden die Prüfpflichten und der Betrieb für kraftbetätigte Tore und Parkeinrichtungen neu geregelt, sofern die Garage nicht einem Bundesgesetz unterliegt. Die für den Betreiber wesentlichen Änderungen haben wir in diesem Informationsblatt ausgearbeitet und zusammenfasst. Wir betrachten hier mit den Prüf- und Instandhaltungspflichten jedoch nur einen Teil des WGar 2008. Die weitere Verantwortung des Anlagenbetreibers entnehmen Sie bitte direkt dem Gesetzestext unter: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2009 Begriffsbestimmungen:

- Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden.

- Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen und Garagengebäude.

- Als Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks gilt die Summe aller Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien (ohne Überdachung).

- Als Berechtigte für die Durchführung von Überprüfungen von Toranlagen laut dem Wiener Garagengesetz 2008 § 15 gelten: - Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - Zivilingtechniker und Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau

oder Elektrotechnik - Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse

Anmerkung: Stellplätze im Freien mit mehr als 250m² Nutzfläche, deren Ein- und Ausfahrt mit kraftbetriebenen Schrankenanlagen ausgestattet sind, unterliegen somit auch dem neuen Wiener Garagengesetz. Bei durchschnittlich großen Stellplätzen wird die Nutzfläche von 250m² ab dem 10 Stellplatz überschritten. 1) Torprüfung § 7. Kraftbetriebene Türen und Tore Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² bedürfen vor einer Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten gemäß § 15. Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten gemäß §15 zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monaten überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dabei unberührt. Anmerkung: Die jährlich wiederkehrende Prüfpflicht für kraftbetätigte Tore wurde bis jetzt aus der Arbeitsmittelverordnung abgeleitet. Die Prüfung haben bisher meist das Fachpersonal der Wartungsfirma im Zuge der Wartungsarbeiten oder separate Prüftechniker durchgeführt. Die Prüfung durch eine Wartungsfirma reicht ab Inkrafttretung des neuen Gesetzes nicht mehr aus, Berechtigte laut § 15 sind oben unter „Begriffsbestimmungen“ aufgelistet. Etwaige sonstige Prüfvorschriften (z.B. die Arbeitsmittelverordnung) bleiben davon unberührt.

Technische Leitung Mewald GmbH Informationsblatt zum Wiener Garagengesetz 2008 Seite 2 von 2

2) Parkeinrichtungen Für die Prüfpflicht von kraftbetätigten Parkeinrichtngen gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Torprüfung (Pkt.1). Teilweise automatische und vollautomatische Parkeinrichtungen dürfen nur von Aufzugsprüfern geprüft werden.

3) Betreiberpflichten Über die im § 22. angeführten Vorschriften hinaus wird das Vorhandensein einer Betriebs- und Wartungsanleitung, sowie das Instandhalten der kraftbetriebenen Parkeinrichtung und die Einschulung der Mieter oder sonstiger Benützer zwingend vorgeschrieben. Daraus kann abgeleitet werden, daß diese Vorschrift sinngemäß auch für Tore gilt. Anmerkung: Für das Instandhalten ist die Durchführung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten Voraussetzung. Die Anlagenhersteller sind laut der ´Tore Produktnorm ÖNORM EN13241-1´ und ´ÖNORM B1205 Tore – Ergänzende Anforderungen für Bau, Betrieb und Wartung´ verpflichtet, Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Verfügung zu stellen. Anmerkung: Diese Bestimmungen, auszugsweise Prüfpflicht, Wartung und Betrieb betreffend, gelten nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für bereits bestehende Anlagen. Wir beantworten gerne Ihre weiterführenden Fragen. Albert Mutzer, Technischer Leiter Mewald GmbH Tel. 0 2623/72225-135 Mail: [email protected]