Dr. Anja Knietsch Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung.
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Dr. Anja Knietsch
Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung
Keine Angst vor RIPs ! –
Welche Hilfestellungen sind möglich?
REACH: Keine Angst vor RIPs – Handlungshilfen und nächste Schritte
Netzwerk ”REACH@Baden-Württemberg”, Stuttgart, 23.10.2007
• REACH Implementation Projects - Übersicht
• RIP 3.8
• REACH Helpdesk - Nationale
Auskunftsstelle
• EU-Vernetzung
• REACH Helpdesk - Beispiele
Inhaltsangabe
rechtsverbindlichDetailfragen unklar Auslegungen möglich
Rechtstext einschl. Anhänge I - XVII
(Verordnung (EG) Nr.1907/2006)
REACH Implementation Projects - Warum?
Die REACH-Verordnung
REACH Implementation Projects – Warum?
• Rechtstext enthält allgemeine Beschreibungen, die durch Leitfäden
konkretisiert werden sollen
• EU-Kommission hat verschiedene Projekte gestartet um Leitfäden zu erarbeiten:
• alle betroffenen Gruppen sind bei der Erarbeitung beteiligt
Stakeholder Expert Groups (SEG)
REACH Implementation Projects = RIPs
REACH Implementation Projects - Durchführung
• Koordination des Gesamtprozess durch ECB
• fast alle Projekte öffentlich ausgeschrieben
• Stakeholder Expert groups (SEG) aus Industrie, Vertreter der Mitgliedstaaten, NGO´s
haben die Entwicklung begleitet
• Berichte/Leitfäden werden kommentiert / diskutiert in
EU-Technical Meetings
CWG on Practical Preparation for REACH
• Übergabe der Leitfäden an die Agentur
REACH Implementation Projects - SEG
• EU-Mitgliedstaaten
• Industrie Organisationen:
CEFIC, CEPE, CEPI, CONCAWE, DUCC, ESIA, Euratex, REACH Alliance, EupDC,
BLIC, EDANA, Eurocommerce, AISE, ASD, FECC, UNICE, ESBA, CIA, EPIA, VCH,
3M, Japan Business Council in Europe
• NGO´s
ETUC, FoE, EEf, ECEAE, BUAV, EEB, Greenpeace
• Andere
OECS, US-EPA, Health Canada, Thailand, Korea
• umfassend und deshalb sehr umfangreich
aber niemand muss alles lesen!
• detaillierte Beschreibung der Aufgaben
• in englischer Sprache
RIP 3.1 und Teile anderer RIPs werden von der Kommission
übersetzt
• nicht rechtsverbindlich, aber da in SEGs einvernehmlich abgestimmt,
hohe Verbindlichkeit
REACH Implementation Projects - Leitfäden
REACH Implementation Projects - Übersicht
RIP 1 REACH Process description
REACH Ablaufbeschreibung
RIP 2 REACH-IT and IUCLID5
Software für Registrierung und Stoffdaten
RIP 3 Guidance for Industry
Leitfäden für die Arbeit der Industie: RIP 3.1 bis RIP 3.10
RIP 4 Guidance for Authorities
Leitfäden für die Arbeit der Behörden: RIP 4.1 bis RIP 4.5
RIP 5/6 Pre Agency/Agency preparations
Aufbau der Agentur
RIP 7 Commission Services for REACH
Vorbereitung REACH-Aufgaben der EU-Kommission
3.1: Registrierung3.1: Registrierung
3.2: Stoffsicher-heitsbericht
3.2: Stoffsicher-heitsbericht
3.3: Informations-anforderungen
3.3: Informations-anforderungen
3.10: Stoffidentität3.10: Stoffidentität
3.5: Nachgeschaltete
Anwender
3.5: Nachgeschaltete
Anwender
3.8: Stoffe in Erzeugnissen
3.8: Stoffe in Erzeugnissen
3.6: Einstufung & Kennzeichnung
unter GHS
3.6: Einstufung & Kennzeichnung
unter GHS
3.7: Zulasssung3.7: Zulasssung
3.9: Leitfadenzur SEA
3.9: Leitfadenzur SEA
3.4: Datenteilung3.4: Datenteilung
RIP-3Guidance for Industry
RIP 3 - Guidance for Industry
Aktueller Stand – Übersicht
Abgeschlossen:3.1 Guidance on registration3.10 Identification and Naming of Substances
Laufen:3.2-2 TGD on preparing the CSR3.3-2 TGD on information requirements3.4 Data sharing3.5-2 TGD on Downstream User requirements3.7 Guidance on preparing an Authorisation Application3.8 Guidance on fulfilling the requirements for substances in articles3.9-2 Guidance on carrying out an SEA
In Planung:3.6 Guidance on Classification and Labelling under GHS
RIP 3 – Aktueller Stand
RIP 3.8 Stoffe in Erzeugnissen
• Leitfaden zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen
• Leitlinien zur Abgrenzung Stoff/Zubereitung vs. Erzeugnis
• Entscheidung zu Grenzfällen
RIP 3.8 Stoffe in Erzeugnissen
Erzeugnis (Artikel 3 Nr.3):„Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.“
• Für Stoffe, die aus Erzeugnissen beabsichtigt freigesetzt werden, gelten
die gleichen Registrierpflichten wie für Stoffe in Zubereitungen
• Für sehr bedenkliche, aus Erzeugnissen unbeabsichtigt freigesetzte
Stoffe gelten Mitteilungspflichten
• Vorschriften zur Einstufung/Kennzeichnung oder Zulassung gelten nicht
für Stoffe in Erzeugnissen
RIP 3.8 Registrierungspflicht
Registrierung nach Artikel 7(1), wenn…
der Stoff
• beabsichtigt bei bestimmungsgemäßer Verwendung aus dem Erzeugnis freigesetzt wird und
• in Mengen > 1t/a in allen betroffenen Erzeugnissen des Herstellers/Importeurs enthalten ist und ggf. muss über verschiedene Produkte zusammengerechnet werden
• er noch nicht für diese Verwendung registriert ist Überprüfung im SIEF/lt. Datenbank/auf Anfrage?
RIP 3.8 - Grenzfälle
• CWG-Subgroup zur Klärung offener Abgrenzungs-, Auslegungsfragen
• Oktober 2007 – Treffen der CWG-Subgroup
• Ende 2007 – Treffen der SEG zum Abschluss des RIP 3.8
- Entwicklung von Kriterien zur Abgrenzung Stoff/Erzeugnis- Entscheidung über Grenzfälle
ErzeugnisStoff/Zub. Grenzfall
Tintenpatrone,Tonerkartusche
TelefonSchwefelsäure Draht
?
Kriterien
• Vollständiger Wortlaut der REACH-Definition
• Gegenstände, die nur als Behälter Chemikalien freisetzen, sind Zubereitungen in
einem Behälter, auch wenn der Behälter eine bestimmte Form hat wie z.B. ink
cartridge, pen ...
• Wenn eine Chemikalie Teil eines Erzeugnisses ist, ist die Hauptverwendung zur
Klärung der Abgrenzung maßgeblich
RIP 3.8 - Grenzfälle
Zubereitung
• Sprühdose, eine Zubereitung enthaltend
• Druckerpatrone
• Farbband, Durchschreibpapier
Erzeugnis
• Thermometer mit Flüssigkeit
• parfümierte Textilien
RIP 3.8 - Grenzfälle
Zubereitung oder Erzeugnis?
• Feuerwerkskörper
• Reinigungstuch mit Reinigungschemikalien
• Autobatterie
• Klebeband
Zubereitung
Erzeugnis
RIP 3.8 - Grenzfälle
der Stoff
• als besonders besorgniserregend identifiziert wurde
= substance of very high concern (SVHC Kandidatenliste) und
• in Mengen > 1t/a in (allen) Erzeugnissen des Herstellers / Importeurs enthalten ist
und ggf. Aufsummierung über verschiedene Erzeugnisse
• im Erzeugnis in einer Konzentration > 0,1 % (w/w) enthalten ist
• Exposition von Mensch und Umwelt kann ausgeschlossen werden und / oder ist
für die Verwendung bereits registriert
keine Notifizierung
Notifizierung nach Artikel 7(2), wenn…
RIP 3.8 - Mitteilungspflicht
RIP 3.8 – Grenzwert
Stellungnahme der Kommission (CASG(SiA)/04/2007)
• Definition in Artikel 3 und Artikel 7 machen keinen Unterschied zwischen einfachen
und komplex aufgebauten Erzeugnissen
• Folgender Änderungsvorschlag lag dem Europäischen Parlament am 06.12.2006 vor:
“(b) the substance is present in those articles above a concentration of 0.1% weight by weight (w/w)
in a homogeneous material;”
der Vorschlag wurde nicht angenommen
Der Grenzwert von 0,1% (w/w) bezieht sich auf das Erzeugnis wie es hergestellt oder importiert wird, und nicht auf homogene Komponenten, Teile oder Materialien in diesen Erzeugnissen.
RIP 3.8 – Informationen in der Lieferkette
Kommunikationsanforderungen nach Artikel 33
Erzeugnis enthält SVHC in Konzentrationen
> 0,1% (w/w)
• Informationen zur sicheren Handhabung an den Empfänger des
Erzeugnisses (mindestens den Namen des Stoffes, Artikel 33)
• Auf Anfrage auch Informationen für Verbraucher
• Unabhängig von Gesamtmenge, Exposition oder Registrierung
Aufgabe
• MS sind verpflichtet nationale Auskunftsstellen (Helpdesk)
einzurichten (Artikel 124 der REACH-Verordnung)
• Unterstützung der Hersteller, Importeure und nachgeschaltete
Anwender bei der Durchführung der Verpflichtungen unter REACH
REACH Helpdesk - Nationale Auskunftsstelle
Installation auf Bundesebene als Bundes Helpdesk
Zusammenarbeit aller zuständigen Bundesbehörden:
• Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin FB 5 &4 (BAuA)
• Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
• Umweltbundesamt (UBA)
• Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM)
Durchführung
REACH Helpdesk - Nationale Auskunftsstelle
Bundes Helpdesk
Experten der Bundesbehörden BAuA, BfR, UBA, BAM EU-Helpdesk Netzwerk
Nach
frageo
rientiert
eH
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g
An
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otso
rientierte
Hilfestellu
ng
REACH Helpdesk
Angebotsorientierte Hilfestellung
• Internetportal
• Informationsbroschüren
• Seminare/Workshops
REACH Helpdesk
Nachfrageorientierte Hilfestellung
• Beantwortung direkter Fragen per
Telefon, Email,FAX und Post
• Fachgespräche
Internetportal
• Entscheidungsbaum zur Betroffenheit der verschiedenen REACH-Akteure
• Informationen zur Vorregistrierung und Registrierung
• Einleitung zu DU-Verpflichtungen
• Leitfaden zur Benennung und Identifizierung von Stoffen unter REACH
• Häufig gestellte Fragen zu REACH
• Glossar und Links zu anderen Organisationen
• Kontakt für individuelle Unterstützung (Telefon, Email, Fax)Wird
kontinuierlich erweitert !
www.reach-helpdesk.de
REACH Helpdesk - Internet
REACH Helpdesk - Internetportal - neues Layout !!
REACH Helpdesk - Internet
REACH Helpdesk - Internet
REACH Helpdesk - Internet
REACH Helpdesk - Internet
REACH Helpdesk - Internet
Info 2„Besonderheiten bei Zwischenprodukten und Stoffen in Forschung und Entwicklung“
Info 1 „Erste Schritte unter der neuen EU- Verordnung REACH“
In Arbeit/Planung:
Polymere/Monomere
Übergangsregelungen 67/548/EWG nach REACH
Nachgeschaltete Anwender
REACH Helpdesk – Info Broschüren
Hersteller/ImporteurNachgeschalteter Anwender
Informationszentrum der BAuA
DialogAntwort
Back-Office BAuA Fachbereich 5
Frage
REACH Helpdesk – Beantwortung von Fragen
Wissensdatenbank/Veröffentlichung FAQs
Experte
Experte
Experte
UBA, BfR, FB4, BAM,EU-Netzwerk
• 1 Anfrage enthält durchschnittlich 4 Einzelfragen
• bisher > 1100 Anfragen
0
20
40
60
80
100
120
140
Sep06
Okt06
Nov06
Dez06
Jan07
Feb07
Mrz07
Apr07
Mai07
Jun07
Jul07
Aug07
Sep07
REACH Helpdesk – Beantwortung von Fragen
Nachgeschaltete Anw ender
12%
Sicherheitsdatenblatt11%
Vorregistrierung6%
Übergangsregelungen4%
Zulassung/Beschränkung
2%Bew ertung
1%
Einstufung und Kennzeichnung
1%Registrierung
44%
Ausnahmen/Abgrenzung
19%
REACH Helpdesk - Themen der Anfragen
Fachgespräche
• Beratung von Firmen und Verbänden zu speziellen Problemen,
z.B. Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen, Abfallproblematik,
grundsätzliche Registrierungspflicht, Ausnahmen usw.
• Service für KMU‘s
• oft wenig eigene Erfahrung
REACH Helpdesk - Fachgespräche
EU-Vernetzung - das REACH Help Net
• Mitglieder
REACH Helpdesk der Agentur
27 Helpdesks der Mitgliedstaaten
• Ziele
Harmonisierung der Antworten
Klärung schwieriger Fragen
REHCORNREACH Helpdesk Correspondents Network
RHEPREACH Helpdesk Exchange Forum
ECHA Helpdesk 27 MS Helpdesks1 Korrespondent
ECHA
COMMISSION
EU-Vernetzung - das REACH Help Net
Welche Informationen müssen bei der Vorregistrierung der Agentur gemeldet werden und was wird veröffentlicht ?
Agentur veröffentlicht: • Stoffname einschließlich EINECS- und CAS-Nummer
Einzureichende Informationen:
• Stoffname
• CAS und EINECS Nummer
• Name des Herstellers oder Importeurs
• Mengenbereich
• (Stoffe auf die Bezug genommen werden kann)
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
• Stoffe, die in einer Menge > 1 t/a als
- Einzelstoff, oder als
- Bestandteil von Zubereitungen von einem Unternehmen hergestellt oder importiert werden;
• Stoffe, die in einer Menge > 1 t/a in Erzeugnissen enthalten sind,
und während der Nutzung bestimmungsgemäß freigesetzt werden;
• Monomere > 1 t/a;
• Monomere in Polymeren, die mehr als 2 Gew.-% Monomergehalt haben.
Welche Stoffe müssen registriert werden ?
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
• Ausnahmen auf Grund anderer Rechtsbereiche regelt Artikel 2
(z.B. radioaktive Stoffe, Abfall, Wirkstoffe in Arzneimitteln)
• die Anhänge IV und V regeln stoffspezifische Ausnahmen
• besondere Registrierungsanforderungen gelten bei Erzeugnissen und isolierten
Zwischenprodukten
• Wirkstoffe und Formulierhilfsstoffe in Pflanzenschutzmittel gelten für diese
Verwendung als registriert
• Wirkstoffe in Bioziden gelten für die Verwendung als registriert
• Stoffe, die gemäß RL 67/548/EWG angemeldet, sind gelten als registriert
Welche Ausnahmen von der Registrierungspflicht gibt es ?
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
Wie ist ein Polymer zu registrieren?
• Polymere sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (Artikel 2) )
• Registrierungspflicht für „Monomerstoff/e oder einen anderen/andere Stoff/e,
der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert
wurden“. (Artikel 6)
• Voraussetzungen:- 2 % (w/w) des Monomers oder anderen Stoffes im Polymer gebunden und- Gesamtmenge des Monomers oder anderen Stoffes liegt bei mindestens 1 t pro Jahr
• für Monomere gelten die Artikel 17 und 18 nicht
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
Ein Naturstoff ist in Artikel 3 Nr. 39 folgendermaßen definiert:
"Naturstoff: natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich
manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch
Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung
zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen".
• Einsatz von Lösungsmitteln nicht abgedeckt• Registrierungspflicht
Wann fällt ein Stoff unter den Eintrag der natürlich vorkommenden Stoffe ?
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
Vergleich Naturstoff / synthetischer Stoff
Beispiel: Gips
Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlage
Naturstoff, wenn er nur mit genannten Methoden gewonnen wirdKeine Registrierungspflicht
Synthetischer StoffNicht über den Naturstoff-Eintrag abgedecktRegistrierungspflicht
Gips bergmännisch abgebaut
Wann fällt ein Stoff unter den Eintrag der natürlich vorkommenden Stoffe ?
REACH Helpdesk – Fragen und Antworten
ECHA
ECHA - Navigator
Bei REACH-Fragen, bitte kontaktieren Sie uns:
Email: [email protected]
Tel.: 0180 3 24 36 43 – Fax 0180 3 24 36 44(9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, abweichende Preise für Anrufe aus den
Mobilfunknetzen sind beim Anbieter zu erfragen.)
Helpdesk der Bundesbehörden:
www.reach-helpdesk.de
REACH Helpdesk – Kontakt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!