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Bewertung ausländischer Bildungsnachweise zur Zulassung zum Masterstudium iDA-Seminar: Zulassung von internationalen Masterstudierenden Bonn, 24./25.01.2018 1 Sekretariat der Kultusministerkonferenz Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen www.kmk.org/zab Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Theresia Strümpfel Tel.: 0228 501 246 E-Mail: [email protected]

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Bewertung ausländischer Bildungsnachweise zur Zulassung zum MasterstudiumiDA-Seminar: Zulassung von internationalen Masterstudierenden Bonn, 24./25.01.2018

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Sekretariat der KultusministerkonferenzZentralstelle für ausländisches Bildungswesenwww.kmk.org/zab

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)Theresia StrümpfelTel.: 0228 501 246E-Mail: [email protected]

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Übersicht:1. Aufgaben und Rolle der ZAB2. Übergang von Bachelor zu Master: Bewertungsgrundlagen3. Übergang von Bachelor zu Master: Notenberechnung als besondere Herausforderung

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3Sekretariat der KultusministerkonferenzZentralstelle für ausländisches Bildungswesenwww.kmk.org/zab

Organigramm der ZAB

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Wer fragt was an bei der ZAB ?akademisch beruflichschulisch

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Akademisch – wer fragt was? Hochschulen

Einstellungsfragen TVöD / professorale ErfahrungszeitenFälschungenStatus von HS / HS-KooperationsprojekteZugang zu Bachelor / Master / Promotion + Notenberechnung

Hochschulstart

Bafög-ÄmterBundesverwaltungsamtZAV

Studienkollegs

Sprachnachweis der deutschen SprachePrüfungsämter

Auslandsbafög, Inlandsbafög falls schon erster akadem. Abschluss vorhanden Bildungskredit, Bafög-Erlass

v.a. Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin, Tiermedizin

Studienbegleitende Praktika von Drittstaatenangehörigenz.B. Abi-Bac, europ. Abitur, DSH, TestDaf, DSDv.a. Medizin, Lehramt, Jura

uni-assist

Wissenschaftsministerien Führung ausländischer Hochschulgrade, Ehrendoktorgrade, TitelhandelPrivate Anfragen Auskunft & Beratung, Zeugnisbewertung, Fragen / Beschwerden zu Gutachten

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Aufgaben der ZAB

Zeugnis-bewertung fürHochschul-abschlüsseGleichwertigkeitsbescheide fürBerufs-abschlüsseAnabinDatenbank

https://www.kmk.org/service/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html www.anabin.kmk.org www.kmk.org/gleichwertigkeitsbescheidewww.kmk.org/zeugnisbewertung

Privatpersonenin Deutschland und im Ausland

Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer mit deutscher Qualifikation

Zuständige Stellen im BereichAnerkennung

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Entwicklung der Antragszahlen bei der ZAB

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Die ständigen Gremien der KMK:

Beirat

AmtschefkonferenzSchulausschuss

16 Länder

Hochschulausschuss

Plenum Mitglieder des Beirates der ZAB4 Ländervertreter mit Stimmrecht:- 2 Hochschulseite: BW, NW- 2 Schulseite: BY, MV4 Vertreter mit beratender Stimme:- Auswärtiges Amt (AA)- Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF)- Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)- Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

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Rechtliche Grundlagen der akadem. Anerkennung• „Lissabon-Konvention“ vom 11.04.1997 � in Deutschland 2007 ratifiziert und in Kraft getreten• Äquivalenzabkommen und andere internationale Übereinkommen (Memorandum of Understanding, Hochschulrahmenabkommen etc.)• KMK-Beschlüsse � die dann in Landesrecht umgesetzt werden• Landeshochschulgesetze, Verordnungen der Länder etc.• Zulassungsverordnungen, Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen der Hochschulen / Fakultäten etc.

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die „Lissabon-Konvention“ - von der Gleichwertigkeit zum wesentlichen UnterschiedAufbau der Konvention:I. Begriffsbestimmungen � z.B. Unterschied zwischen ‚Zugang‘ und ‚Zulassung‘ II. Zuständigkeit der BehördenIII. Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von QualifikationenIV. Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen � Zulassung zu grundständigen StudienV. Anerkennung von StudienzeitenVI. Anerkennung von Hochschulqualifikationen � Zulassung zu weiterführenden StudienVII. Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehabenVIII. Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmenIX. Informationen über AnerkennungsangelegenheitenX. Durchführungsmechanismen und XI. Schlussklauseln

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die „Lissabon-Konvention“ - von der Gleichwertigkeit zum wesentlichen UnterschiedGrundsätze:• Anspruch auf Bewertung der ausländischen Qualifikation• Anerkennung ist zweckgebunden / zielgerichtet• Paradigmenwechsel hin zum "wesentlichen Unterschied“Wesentlicher Unterschied = unbestimmter Rechtsbegriff � d.h. bewusst vage, nicht abschließend bestimmbar, ist auslegungsbedürftig• Beweislastumkehr + Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Info-Beschaffung• Bewertung "based on knowledege and skills" statt "workload" (Dauer ǂ wesentlicher Unterschied)• angemessene Frist für Anerkennungsentscheidungen• Transparenzgebot: Bewertungsprozess und – kriterien sollen transparent, einheitlich, kohärent, verlässlich sein • Begründungspflicht der Ablehnung und das Widerspruchsrecht

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Bewertungsschritte1. Überprüfung der Dokumente:Sind die Unterlagen vollständig?Sind die Unterlagen echt?2. Einordnung des Abschlusses im HerkunftsstaatIst die Hochschule im Herkunftsstaat anerkannt? (! unterschiedliche Begrifflichkeiten: Anerkennung, Akkreditierung, Attestierung, Lizensierung, Homologisation)Welche akadm. / berufl. Berechtigungen gehen mit dem Abschluss einher?Geht mit dem Abschluss ein akademischer Grad einher?Ist die Zulassung zu weiterführenden Studien möglich? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Mit welchen Auflagen?Wie ist das Hochschulsystem aufgebaut (diversifiziert vs. nicht-diversifiert)? In welchem System bewege ich mich? (Rolle des Staates im System) Wie definiert sich Hochschulbildung? Welche Studienstufen gibt es? Wie erfolgt der Zugang im Herkunftsstaat? Wie wird selektiert? Noten- und Kreditpunktsysteme? 3. Bezug zum Anerkennungsziel in Deutschland und BewertungBenennung wesentlicher Unterschiede, Hinweise zur ausländischen Note und zur Umrechnung

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Notenberechnung für den HochschulzugangInformationen zur Notenberechnung zu finden unter:� Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der KMK vom 15.03.1991 i.d.F. vom 12.09.2013)(anabin: Dokumente – Beschlüsse der KMK zum HZ) � Ausländische Notensysteme (anabin: - Informationen zum Bildungswesen in [Land] – öffentliche Version von anabin- Schulabschlüsse mit HZ - Notenberechnung in [Land]) – Behördenversion � Einzubeziehende ausländische Nachweise (anabin: Schulabschlüsse mit HZ - Notenberechnung in [Land]) – Behördenversion von anabin

gilt für HZG zu grundständigen Studiengängen

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1. Grundsätze(1) Einzubeziehende Nachweise nach den Bewertungsvorschlägen (2) Abschlusszeugnis + Studienleistungen (50 : 50)(3) Abschlusszeugnis + Feststellungsprüfung (50 : 50)(4) Studienabschluss (Gesamtnote)(5) Indirekte oder keine Nachweise (Unterste Bestehensnote)

Notenberechnung: KMK-Beschluss für den HZG HZG nicht MZG

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2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen(1) Gesamtnote, wenn vorhanden(2) Einzelnoten � Mittelwertbildung- Übernahme der ausgewiesenen Gewichtung- Wehrkundliche Fächer werden nicht einbezogen- Berufskundliche Fächer werden mit ihrem arithmetischen Durchschnittswert einbezogen.

Notenberechnung: KMK-Beschluss für den HZG HZG nicht MZG

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3. Lineare Transformation der ausländischen Notenskala(1) Umrechnung mit der „Modifizierten bayerischen Formel“ (MbF)- Notenbestimmung auf eine Stelle nach dem Komma(2) Gesamtnote = mehrere ausländische Durchschnittsnoten:- Arithmetisches Mittel der ausländischen Durchschnittsnoten- Umrechnung dieses Mittelwertes mit der „MbF“(3) Gesamtnote = ∅note Schule + ∅note Hochschule: - Umrechnung ∅note Schule mit der „MbF“- Umrechnung ∅note Hochschule mit der „MbF“- Arithmetisches Mittel der umgerechneten ∅noten

Notenberechnung: KMK-Beschluss für den HZG HZG nicht MZG

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1. Notensysteme� Numerische Noten [1, 2 , 3, X]� Buchstabennoten [A, B, C, X.]� Verbalnoten/Prädikate [Division I, Division II, Divison III X]

Notensysteme

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1. Skalenbreite � 05 - 01 Nmin: 03 Russland� 07 - 01 Nmin: 04 Chile� 10 - 01 Nmin: 05 Brasilien / Vietnam� 20 - 00 Nmin 10 Portugal2. Teilschritte� Ganze Noten � 5, 4, 3 X � Halbe Noten � 5, 4,5 , 4- 3,5 X � Notenspannen � 20-18, 17-14, 13-10 X.

� 100-70%, 69-60%, 59-50% X

Notensysteme – Numerische Noten

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3. Notenberechnung � Die vorhandene oder ermittelte Gesamtnote wird als Nd in die Modifizierte bayerische Formel (MbF)eingesetzt� Sonderfall: 2 Interpretationen 1 Systems in 1 Nachweis(Bsp. Italien: Notenskala 10 - 1 mit MBN 6, Fachprüfung: XX/30, Abschlussprüfung: XXX/110)

� Analog zur Berechnung im Herkunftsstaat, sofern ausgewiesen und praktikabel� Analog zu den Angaben in der Rubrik „Notenberechnung“(Bsp. Italien: � Arithmetisches Mittel von 2 Werten)

Notensysteme – Numerische Noten

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1. Skalenbreite und Teilschritte � USA und Japan (u.a.): A, B, C, D + F � Indonesien (u.a.): A; A- , B+; B; B- , X2. Notenberechnung 1) Die Buchstaben werden Zahlen zugeordnet:

� USA: A= 4, b= 3, C = 2, D = 1, F = 0� JPN: A= 5, B= 4, C = 3, D = 2, F = 1 � IDN: A = 4, A- = 3,6 , B+ = 3,59, X2) Die ausgewiesene oder ermittelte Gesamtnote wird mit der „MbF“ errechnet

Notensysteme – Buchstabennoten

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1. Verbalnoten / Prädikate � Sehr gut, gut, befriedigend X � 1st class H., 2d class H.-Upper Division X � Division I, Division II, Division III X 2. Notenberechnung 1) Die Verbalnoten / Prädikate werden Zahlen zugeordnet:

� Sehr gut = 20-18, Gut = 17–14, befriedigend: 13 - 10� 1st cl. H. = 100-70%, 2d cl. H.-UD= 69-60, 2d cl. H.-LD= 59-50, X � Division I = 100-60%, Div. II = 59-45%, Div. III = 44,9 – 33% X2) Die ausgewiesene oder ermittelte Gesamtnote wird mit der „MbF“ errechnet

Notensysteme – Verbalnoten / Prädikate

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Herausforderungen:� Notenspannen: Ansetzen des Höchstwertes � Tatsächliche Notenvergabe im Herkunftsstaat � Notensysteme mit geringer Skalenbreite� Unterschiedliche Teilschritte in einem Notensystem� Heterogene Notensysteme in einem Land

Notensysteme – Herausforderungen

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Kamerun„Baccalauréat de l’EnseignementGénéral“ 2012 :Mention très bien (16,0 – 20,0) : 0,046%Mention bien (14,0 – 15.9) : 0,89%Mention assez bien (12,0 – 13,9) : 8,17%Mention passable (10,0 – 11,9) : 90,9%

Marokko„Baccalauréat“ 2014:Mention très bien (16,0 – 20,0) : 5,4%Mention bien (14,0 – 15.9) : 12,2%Mention assez bien (12,0 – 13,9) : 24%Mention passable (10,0 – 11,9) : 58,4%

Beispiel für unterschiedliche Notenvergabepraxis im Sekundarschulbereich

Vorteil hier: landesweite zentrale Abschlussprüfungen, dadurch innerhalb des Landes vergleichbar�im Hochschulbereich: unterschiedliche Notenvergabepraxis von Hochschule zu Hochschule !

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24Sekretariat der KultusministerkonferenzZentralstelle für ausländisches Bildungswesenwww.kmk.org/zab

Marokko

Abschlussprüfungen: - am Ende der Klassenstufe 11: zentrale regionale Prüfung („Examen régional“) in den Nebenfächern- am Ende der Klassenstufe 12 zentralen nationale Prüfung („Examen national“) in den HauptfächernGesamtnote: 25% regionale Prüfung + 50% nationale Prüfung + 25% laufende Bewertung („contrôle continue“) in Klasse 12

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Notenberechnung für den MasterzugangBlick nach Deutschland: Modellversuch zur Einführung des Prozentrangs bei deutschtenBachelorabschlüssen- November 2012: Bericht des WR empfiehlt Einbeziehung relativer Noten in die Vergabe von Studienplätzen- Februar 2013: Länder /KMK-Gremien beschließen Einführung des Prozentrang mit dem Ziel mehr Transparenz, mehr Objektivität und mehr Chancengleichheit bei Zulassungsverfahren von Masterstudiengängen zu erreichen- Mai 2014: Länder /KMK-Gremien beschließen externes Rechtsgutachten einzuholen und einen Modellversuch von HRK und KMK zur technischen Realisierung und zu den Auswirkungen auf die Gesamtnotenbildung durchzuführen- Oktober 2017: Länder /KMK-Gremien sehen von Einführung des Prozentrangs ab, am Ziel Unterschiede in der Notenvergabekultur auszugleichen und mehr Chancengerechtigkeit zu erreichen wird festgehalten � Sammlung von ausländischen best-practice Modellen um alternative Verfahren zu entwickeln

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Notenberechnung für den MasterzugangAnsatz 1: Herkunftsland abbilden � nur bedingt möglich� die Bachelornote kann im Herkunftsland nicht bzw. weniger ausschlaggebend für MZG sein / nicht alle Staaten haben (N.C. ) bzw. selektieren nach Noten� Bachelorabschluss weist keine Abschlussnote bzw. nur Verbalnote/ Prädikat aus – Note aus FNÜ passt nicht immer zur Verbalnote� Herkunftsstaat folgt nicht dem Bologna-System (es existiert kein Abschluss auf Bachelor-Ebene)� Bachelorstudium wurde nicht durchgehend absolviert (z.B. 2+1 Modelle)

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Notenberechnung für den MasterzugangAnsatz 2: Hilfsweise Anwendung des KMK-Beschlusses ?� Funktioniert in punkto „Einzubeziehende Nachweise“ nur bedingt

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Notenberechnung für den MasterzugangBeispiel: Fallkonstellationen Frankreich und /oder Maghreb-Staaten- „Licence“ einer „Université“: 3 Jahre durchgängig absolviert- „Licence“ einer „Université“: 2 Jahre „prépa“ + 1 Jahr an „Université“- „Licence“ einer „Université“: 2 Jahre BTS / DUT + 1 Jahr an „Université“ (teilweise bestehend 1 Semester Praktikum)- „Diplôme visé“ (bac+3 / bac+4): 2 Jahre „prépa“ + 1-2 Jahre „Ecole de commerce“- Studienjahre ohne Abschluss: 2 Jahre „prépa“ + 1 Jahr „Ecole d‘Ingénieur“- Unbenotes Auslandsjahr in Dtl als „Licence“ anerkannt- Einstufung in 2./3./4. Studienjahr aufgrund von Berufserfahrung- Master-Bewerber mit „Maîtrise“ oder erstem „Master“ � Einzubeziehende Nachweise? Mit welcher Note / welchen Noten wird gerechnet?

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Bsp. für Ausweisung von Prozenträngen in Frankreich (aber äußerst selten!)

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Bsp. Niederlande –Ausweisung relativer Noten im Diploma Supplement

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Bsp. Frankreich –Ausweisung eines Notenspiegels im Diploma Supplement

31Sekretariat der KultusministerkonferenzZentralstelle für ausländisches Bildungswesenwww.kmk.org/zab

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EGRACON Projekt

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Quelle: EU Kommission, ECTS user‘s guide (http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/examples_fr.htm)

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EGRACON Projekt

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Quelle: EU Kommission, ECTS user‘s guide (http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/examples_fr.htm)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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