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Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2009 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 08 Dr. H. Laederach

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Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2009 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 08. Dr. H. Laederach. I. Funktion des GE. Innovation und Investition Offenbarung als Preis für den Schutz - PowerPoint PPT Presentation

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Pat.-und Lizenzvertragsrecht II

Kernpunkte des Geistigen Eigentums

FS 2009Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 08

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I. Funktion des GE

• Innovation und Investition

• Offenbarung als Preis für den Schutz

• IP als Produkt: Patent + Marke + div. andere Schutztitel+Lizenzierung

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II. Trends

• Globalisierung

– Die industrielle Revolution

– Das Erscheinen global tätiger Firmen

• Digitalisierung

• Bio-/Gentechnik: Ethik als letzte Grenze

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III. Regulierung• Harmonsierungsbedarf

– Durchsetzung generell

– Import (Parallelimport)

– Export (Schutzzölle)

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III / 1 Exklusivrechte

Geistiges Eigentum (Immaterialgüter)

Urheberrecht Gewerbliches Eigentumsrecht

Patente Marken

Muster & Modelle

Topografien

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IV. Ausschliesslichkeitsrechte

4.1 Minimalbestimmungen gemäss TRIPS betreffend:

• Registrierrechte– Patente– Muster und Modell– Marken

• Urheberrecht

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4.2 Was ist TRIPS?

Trade Related Intellectual Property Rights.

Das TRIPS -Abkommen ist der den Schutz

von Immaterialgütern betreffende Teil des

WTO - Abkommens. WTO-Mitglieder müssen

das TRIPS - Abkommen unterzeichnen.

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4.2 Weitere int. AbkommenPariser Verbandsübereinkommen PVUe = Regelwerk

betreffend Patente, Marken, Muster/Modelle etc.

Patentzusammenarbeitsvertrag PCT = Regelwerk betreffend internationale Patentanmeldungen

Europ. Patentübereinkommen EPUe = supranationales „Patentgesetz“ wirksam in den EU und EFTA-Staaten. Das Europäische Patent ist ein Bündelpatent, dessen Durchsetzung den nationalen Gesetzen gehorcht.

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4.2 Weitere int. Abkommen

Europ. Gemeinschaftspatentatentübereinkommen (GPUe) der EU.

Offen: „Weltpatent“

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4.2 Grundprinzipien der Abkommen?

Intern. Abkommen

Supranat.Abkommen

Nat. Gesetz

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4.2 Was ist ein Patent?S. Art. 27, Abs. 1 TRIPSPatente für Erfindungen betr. Produkte und

Verfahren auf allen technischen Gebieten, soweit diese

• neu• erfinderisch (nicht naheliegend)• gewerblich anwendbar

sind.

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Patentfähigkeit

S. Art. 27, Abs. 2 TRIPS (Ausschlussbestimmungen)

Mitgliedsstaaten können von der Patentierbar-keit ausschliessen– Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder

die öffentliche Ordnung verstossen– die Mensch, Tier oder Pflanzen oder die

Umwelt „bedrohen“ können.

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Patentfähigkeit (2)S. Art. 27, Abs. 3 TRIPS (Ausschlussbest.)

Mitgliedsstaaten können von der Patentierbar-keit weiter ausschliessen– Erfindungen, die diagnostische, therapeutische oder

chirurgische Verfahren am Menschen oder Tier betreffen.

– Pflanzen und Tiere (ohne Mikroorganismen) und im wesentlichen biologische Prozesse für die Produktion von Pflanzen oder Tieren (ausgenommen mikrobielle Prozesse).

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Patentfähigkeit (3)

S. Art. 27, Abs. 3 TRIPS (Ausschlussbest.)

Zum Schutz von Pflanzensorten sollen Staaten entweder eine Möglichkeit im Patentsystem oder ein spezielles (sui generis) Schutzsystem oder eine Kombination davon anbieten.

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Rechte aus dem Patent

S. Art. 28 TRIPS• 1) Produkt: Patentinhaber kann Dritten verbieten:

Herstellung, Benützung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Import des Produktes

• 2) Verfahren: Patentinhaber kann Dritten verbieten:

Benützung des Verfahrens und Herstellung, Benützung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Import des unmittelbaren Produktes aus dem Verfahren

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Rechte aus dem Patent (2)

S. Art. 28 Abs. 3 TRIPS

Der Patentinhaber soll das Recht zur Abtretung, Vererbung des Patents oder zum Abschluss eines Lizenzvertrages haben.

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Grenzen der Rechte aus dem Patent (1)

Stichwort Parallelimport: Voraussetzungen

• Patentgeschütztes Produkt

• Ordentlicher Kauf beim Patentinhaber im Staat A

• Transfer des Produktes in Staat B

• Verkauf im Staat B: Zulässig oder nicht?

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Grenzen der Rechte aus dem Patent (2)

• EU: Parallelimport zulässig, solange A und B EU-Mitgliedstaaten sind.Nichtzulässig, wenn Produkt beim Import die Grenze der EU überschreitet.Regionale Erschöpfung

• CH: Parallelimport patentgeschützter Güter nicht zulässig (BGE im Kodak-Fall, 1999)Nationale Erschöpfung

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Anforderungen an Anmeldung

S. Art. 29 TRIPS

1) Genügende Offenbarung zwingend Beste Ausführungsform fakultativ

2) Jeder Staat kann verlangen, dass der Anmelder über ausländische Verfahren/Pa-tenterteilungen informiert.

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Schutzdauer

S. Art. 33 TRIPS

Die Schutzdauer soll 20 Jahre betragen, gerechnet vom Anmeldedatum an.

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4.3 Was ist ein Urheberrecht?S. Art. 9 TRIPS

1) Schutz für Werke auf dem Gebiet der Literatur und KunstInsbesondere für Texte, Symbole, Musik, Bilder dreidimensionale Objekte oder Kombinationen davon.

2) Kein Schutz für blosse Ideen, Vorgänge, math. Konzepte

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Was ist ein Urheberrecht? (2)S. Art. 10 TRIPS1) Compterprogramme (im source oder objekt-code)

werden wie literarische Werke behandelt

2) Aufbereitungen von Daten oder anderem Material sind, soweit sie hinsichtlich von deren Anordnung oder Inhalt geistige Schöpfungen darstellen, obi-gem gleichgestellt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Datenmaterial als solches und präju-diziert dessen allfälligen Urheberrechtsschutz nicht.

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Schutzdauer

S. Art. 12 TRIPS

Der Schutz eines Werks (ohne Foto oder Werk der angewandten Kunst) erstreckt sich über 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres seiner Veröffentlichung oder seiner Herstellung.

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4.4 Was ist ein Muster bzw. Modell?

Designschöpfungen 2-dimensionaler Art (Muster) oder 3-dimensionaler Art (Modell). Im E-Sprachraum spricht man oft nur von „industrial design“.

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Anforderungen

S. Art. 25 TRIPS

Schutz für

Unabhängig kreierte Muster/Modelle, die – neu– originell

sind.

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Spezialität TextildesignS. Art. 25 Abs. 2 TRIPS

Jeder Mitgliedsstaat soll für „textile design“ insb. hinsichtlich Kosten, Prüfung und Publikation den Zugang zum Schutz nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können dabei frei zwischen Urheberrechts-oder Muster/ Modellschutz wählen.

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Rechte aus dem Muster/Modell

S. Art. 26, Abs. 1 TRIPS

Der Schutztitelinhaber kann Dritten verbieten, Artikel, die das Muster/Design oder eine annähernde Kopie davon tragen, – herzustellen– importieren

soweit diese Handlungen kommerziellen Zwecken dienen

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Rechte aus dem Muster/Modell (3)

S. Art. 26, Abs. 3 TRIPS

Der Schutz soll mindestens 10 Jahre dauern.

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4.5 Was ist eine Marke?

S. Art. 15 Abs. 1 TRIPS

Jedes Zeichen oder jede Kombination von Zeichen, das/die fähig ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von andern Unternehmern zu unterscheiden.

Solche Zeichen sind insbesondere Wörter, Namen, Buchstaben, Zahlen, bildliche Zeichen, Farben und Kombinationen davon

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Was ist eine Marke? (2)S. Art. 15 Abs. 1 TRIPS

Wenn die Zeichen die betroffenen Waren/ Dienstleistungen nicht genügend unter-scheiden, ist es den Mitgliedstaaten freige-stellt, die Registrierung in Abhängigkeit von der durch die Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu gewähren.

Weiter können Mitgliedstaaten als Registrier-bedingung die visuelle Wahrnehmbarkeit verlangen.

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Was ist eine Marke? (3)

S. Art. 15 Abs. 3 TRIPS

Mitgliedstaaten können als Registrier-bedingung einer Marke deren Nutzung verlangen.

Eine Anmeldung darf aber erst, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach deren Regis-trierung nicht genutzt wurde, zurückge-wiesen werden.

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Was ist eine Marke? (4)

S. Art. 15 Abs. 4 TRIPS

Die Art der Ware oder Dienstleistung, die mit der Marke in Zusammenhang steht, darf in keiner Weise bei deren Registrierung eine Rolle spielen.

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Was ist eine Marke? (5)

S. Art. 15 Abs. 5 TRIPS

Mitgliedsstaaten sollen jede Marke bevor oder unmittelbar nach deren Registrierung publizieren. Sie sollen auch eine Gelegen-heit zur Rückgängigmachung der Registrie-rung anbieten.

Mitgliederländer können ein Widerspruchs-verfahren installieren.

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Rechte aus der Marke

S. Art. 16, Abs. 1 TRIPS

Der Schutztitelinhaber kann Dritten verbieten, gewerbsmässig identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, soweit diese Handlungen kommerziellen Zwecken dienen und eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

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Nutzungspflicht

S. Art. 19 TRIPS

Falls die Nutzung der Marke verlangt wird, darf eine Löschung erst nach mindestens dreijähriger Nichtnutzung vergenommen werden.

Gültige Einwände gegen Löschung: u.a. Importresttriktionen, staatl. Vorschriften für die Ware/Dienstleistung...

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Schutzdauer

S. Art. 18 TRIPS

Unbegrenzte Schutzdauer, wobei höchstens alle 7 Jahre eine Verlängerung notwendig wird.

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V. Wettbewerbsrecht

• Missbräuche der Marktmächtigen

• Abreden / Paralleles Verhalten

• Unfaire Geschäftspraktiken

• Geschäftsgeheimnisse und Know-how

• Konkurrenzverbote

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VI. Privat-Sphaere

• Persönlichkeitsschutz

• Datenschutz