Dr.med. M. Haschke1 Medizinische Ethik und Unternehmensethik Universität Lüneburg / MBA -...
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Dr.med. M. Haschke 1
Medizinische Ethik undUnternehmensethik
Universität Lüneburg / MBA - Ergänzungsstudiengang
Diana – Klinik undReha – ZentrumBad Bevensen
Dr.med. M. Haschke 2
Medizinethik im Schraubstockder Ökonomie
Dr.med. M. Haschke 3
Begrenzung der ärztlichen Behandlungspflicht Deutsche Gesellschaft für Chirurgie, Mitteilung 5/96
im Sterbeprozess (bedingt durch hohes Alter oder konsumierende Krankheit)in kritisch-kranker Situation (absehbares Versagen der Intensivtherapie, Multiorgan- versagen)bei interkurrenter Krankheit mit fehlender Kommunikationsfähigkeit (apallisches Syndrom)bei Krankheiten ohne effektive Behandlungschance, bei Spätstadium eines inkurrablen Leidens
Dr.med. M. Haschke 4
„Nicht die Ökonomie gefährdet die Ethik in der Medizin.
Die Medizin gefährdet ihre eigenen Grundsätze, wenn sie die Ökonomie ignoriert. Die Bedingung für Ethik ist, dass man sie sich leisten kann.“„Bedeutet nicht ein künstliches Hüftgelenk für den 60- jährigen die gleiche Mobilität, wie ein Moped für den 16-jährigen“
(Münch; Rhön-Klinikum;107.Deutscher Ärztetag ´2004)
Dr.med. M. Haschke 5
Ethos versus Management
Rahmenbedingungen von ärztlicher Tätigkeit ändern sich sprunghaft
Wirtschaftliche Kriterien bei Therapieentscheidungen stellen ein Problem dar
Ärztliche Entscheidungen „am Krankenbett“ werden wie Entscheidungen in Management und Verwaltung zum Thema ethischer Reflexionen. „Was ist eine angemessene Entscheidung?“
Dr.med. M. Haschke 6
Arten von Vorausverfügungen
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
(Grundsätze zurärztlichen Sterbebegleitung, ´2004)
Dr.med. M. Haschke 7
Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages verabschiedete am 30. August 2004 den Zwischenbericht und aktualisierte die Ausführungen am 10. November 2004
„Patientenverfügungen“Schriftlich vom Patienten dargelegte Willensbekun- dungen gelten nur dann, wenn seine Erkrankung irreversibel ist und nach ärztlicher Erkenntnis trotz medizinischer Behandlung sicher zum Tode führt.
Verfügung von Demenzpatienten nur gültig, wenn noch
eine andere zum Tode führende Erkrankung vorliegt.
Dr.med. M. Haschke 8
Gründe für geringe Anzahl von Patientenverfügungen
mangelndes Wissen der Patienten
mangelnde Erfahrung der Ärzte
mangelnde rechtliche Normierungen
Verdrängung von Tod und Sterben
Verunsicherung durch Fülle von Patientenverfügungs-Formularen
Dr.med. M. Haschke 9
„Natürlicher Wille“
„Bindung“ einer Patientenverfügung an Sterbebegleitungs – „Grundsätze“ist problematisch.
(Dörner, Hamburg ´2004, DÄ)
Dr.med. M. Haschke 10
bei der Entscheidungsfindung für Ernährungsmaßnahmenbei nicht zustimmungsfähigengeriatrischen Patienten!
Ethisches Dilemma
Dr.med. M. Haschke 11
Indikation: Notwendigkeit einer extraoralen Zufuhr von Flüssigkeit und/oder Nahrung
schwerwiegende Komplikationen: < 1%
PEG – Sonden bei Hochbetagten:ein Fallbericht
Dr.med. M. Haschke 12
Pat. K.S., 90 Jahre
Dgn.: - Myokardinfarkt – grenzwertige Herzinsuffizienz- vaskuläre Demenz
Soziale Situation: geriatrische Langzeiteinrichtung
Befund: geringe Hilfestellung für die Verrichtungen des täglichen Lebens. Verlauf:
progrediente Verschlechterung AZ
Schluckstörungen
Dehydration und Katabolismus
PEG – Sonde und lokale Komplikationen
Tod ein Jahr später an den Folgen einer Pneumonie ohne Besserung AZ
Kasuistik
Dr.med. M. Haschke 13
War Anlage PEG-Sonde gerechtfertigt?
Verbesserung der Lebensqualität?
Berücksichtigung mutmaßlicher Patientenwille?
Einbeziehung Angehöriger in die Entscheidungsfindung?
Wie soll mit der Ernährungsproblematik Demenzkranker in Langzeitinstitutionen umgegangen werden?
Diskussion