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Gesundheitsförderung Infektionsschutz Gesundheitsdaten Pharmazie Gesundheitswirtschaft Versorgung Überwachung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern durch das Gesundheitsamt/die untere Gesundheitsbehörde. www.lzg.nrw.de

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Überwachung der Tätigkeiten mit KrankheitserregerndurchdasGesundheitsamt/dieuntereGesundheitsbehörde.

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1. ErlaubniserteilungfürdieTätigkeitmitKrankheits- erregern(§44ffIfSG)

2. AnzeigepflichtenvorAufnahmederTätigkeitenmit Krankheitserregern(§49ffIfSG)

LandeszentrumGesundheitNordrhein-Westfalen

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Impressum

LandeszentrumGesundheitNordrhein-Westfalen(LZG.NRW)Gesundheitscampus-Süd944801BochumTelefon: 023491535-0Telefax: [email protected]

AutorinnenDr.DorisNordmann(LZG.NRW)UlrikeSchmidt(LZG.NRW)

NamensbeiträgegebendieMeinungenderVerfasserwieder.SieentsprechennichtunbedingtderAuffassungdesHerausgebers.

LayoutundVerlagLZG.NRW

BildnachweisTitelbild:©jarun011/Fotolia.de

DasLZG.NRWisteineEinrichtungdesLandesNordrhein-WestfalenundgehörtzumGeschäftsbereichdesMinisteriumsfürArbeit,GesundheitundSoziales.NachdruckundVervielfältigung,auchauszugsweise,nurmitQuellenangabegestattet.

Bielefeld,August2017Dritte,überarbeiteteAuflage:

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort.............................................................................................................................................7

1. ErlaubniserteilungfürdieTätigkeitmitKrankheitserregern(§44ffIfSG).................. 9

2. AnzeigepflichtenvorAufnahmederTätigkeitenmitKrankheitserregern (§49ffIfSG)........................................................................................................................11

2.1 ArtundUmfangderTätigkeit............................................................................................. 12

2.1.1 RisikogruppenfürbiologischeArbeitsstoffe..................................................................... 12

2.2 BeschaffenheitderRäumeundEinrichtungen.................................................................. 12

2.2.1Schutzstufenzuordnung...................................................................................................... 13

2.2.2Be-undEntlüftung............................................................................................................... 13

2.2.3Sicherheitskennzeichnung.................................................................................................. 14

2.2.4Geräte................................................................................................................................... 15

2.2.5Material................................................................................................................................. 15

2.3 Entsorgungs-,Wiederaufbereitungsmaßnahmen............................................................. 16

2.4 Betriebsanweisung.............................................................................................................. 18

2.4.1Hygieneplan......................................................................................................................... 18

2.4.2UnterrichtungderBeschäftigten........................................................................................ 19

3. Rechtsgrundlagen/Empfehlungen/Regelwerke.............................................................. 21

Anlagen .......................................................................................................................................23

Anlage1: AnschreibenandenAntragsteller/dieAntragstellerinzur ErlaubniserteilungfürTätigkeitenmitKrankheitserregern......................................23

Anlage2: AnschreibenandenAntragsteller/dieAntragstellerinüber AnzeigepflichtenfürTätigkeitenmitKrankheitserregern........................................24

Anlage3: SchutzmaßnahmenfürdieSchutzstufen1bis3(AuszugausTRBA100)..............25

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TätigkeitenmitKrankheitserregernsindgrundsätzlicherlaubnis-undanzeigepflichtig.DierechtlicheGrundlagedieserVerpflichtungenistdasInfektionsschutzgesetz(IfSG):

1. Erlaubnispflichtnach§44ff

DieVoraussetzungenfürdieErlaubniserteilungwerdenandasVorliegenderSachkenntnisimUmgangmitKrankheitserregerngeknüpft.Siewerdenim1.Kapiteldargestellt.

UmallebenötigtenAngabenvonderAntragstellerin/demAntragstellerzuerhalten,kannentsprechenddemAnschreibenderAnlage1verfahrenwerden.DiePrüfungderVorausset-zungenfürdieErlaubniserteilungistinderRegeleinePrüfungnachAktenlage.

2.Anzeigepflichtennach§49ff

Im2.KapitelwerdendieAnzeigepflichtendesjenigenaufgezeigt,derTätigkeitenmitKrank-heitserregerndurchführenwill.HierzugehörendieErlaubnis,AngabenüberArtundUmfangderbeabsichtigtenTätigkeitensowieüberdieEntsorgungsmaßnahmenundzurBeschaf-fenheitderRäumeundEinrichtungen.

DieRegelungendesIfSGsindfürTätigkeitenmitKrankheitserregernnichtabschließend.DanebenfindenandereVorschriften,wieinsbesonderedieBiostoffverordnung,dasGentech-nikrecht,Transportvorschriftenundggf.dasTierseuchenrechtAnwendung.

BevoreineBegehungderEinrichtung,indermitKrankheitserregerngearbeitetwirdodergear-beitetwerdensoll,stattfindet,isteshilfreichsichvomBetreibereineAuflistungderKrank-heitserreger,mitdenengearbeitetwerdensoll,einenLage-undBauplanderLaborräumeundeineGerätelistevorlegenzulassen,umsicheinenÜberblicküberdenStandort,dieAusstat-tungunddasErregerspektrumzuverschaffen.

Vorwort

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LautBiostoffverordnung(BioStoffV)mussaußerdemvonderEinrichtungeineEinstufungderMikroorganismen,mitdenengearbeitetwird,indie4RisikogruppenfürbiologischeArbeits-stoffevorgenommenwerden.

UmallegewünschtenAngabenzuerhalten,kanneinFragebogenentsprechendderAnla-ge2andieEinrichtungversendetwerden,mitderBittediesenvollständigausgefülltandasGesundheitsamtzurückzuschicken.

RechtlicheGrundlagefürdieBesichtigungeinesLaboratoriums,indemmitbiologischenArbeitsstoffen,alsomitKrankheitserregern,gearbeitetwird,ist§51desIfSG.Hieristfestge-legt,dassPersonen,dieTätigkeitenimSinnedes§44IfSGausüben,derAufsichtderzustän-digenBehördeunterstehenundverpflichtetsind,dieserdenZugangzuihrenEinrichtungenzugewährensowiePrüfungenzudulden.

Mit§53IfSGwirddasBundesministeriumfürGesundheitermächtigt,zurGefahrenvorsorgeRechtsverordnungenzuderBeschaffenheitvonRäumenundEinrichtungen,sowiezuSicher-heitsmaßnahmenzuerlassen,diebeiTätigkeitenmitKrankheitserregernzubefolgensind.Defactowirdhierfürdie1999erlasseneBioStoffValsgeltendeRechtsverordnungherangezogen.SiedientzwarprimärdemSchutzdesPersonals,dieEinhaltungderdaringenanntenSchutz-maßnahmensorgtjedochgleichzeitigfürdenSchutzderBevölkerungvorKrankheitserregern.

WeitereVorschriften,dieRegelungenzuSicherheitsmaßnahmenbeiTätigkeitengemäߧ44IfSGbeinhalten,sindinsbesonderedienationalenundinternationalenGefahrgutvorschriftenunddieTechnischenRegelnfürbiologischeArbeitsstoffe(TRBA),wiez.B.TRBA100„Schutz-maßnahmenfürgezielteundungezielteTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffenimLabora-torium“,diedenStanddersicherheitstechnischen,arbeitsmedizinischen,hygienischensowiearbeitswissenschaftlichenAnforderungenwiedergebenunddienach§10BioStoffVberück-sichtigtwerdenmüssen.

DieZuständigkeitfürdieÜberwachungderEinhaltungderBiostoffverordnungundderzuge-hörigenTechnischenRegelnfürBiologischeArbeitsstoffeliegtbeiderArbeitsschutzverwal-tungbeidenBezirksregierungeninNRW(http://www.arbeitsschutz.nrw.de).FürdieunterenGesundheitsbehörden(uGben)/Gesundheitsämter(GÄ)(alsüberwachendeBehördengemäßIfSG)istesempfehlenswert,dieArbeitsschutzverwaltunghinzuzuziehen,wennz.B.MängelbeiderlaborinternenUmsetzungderBiostoffverordnungbzw.derentsprechendenTRBAfest-zustellensind.

DieeingereichtenUnterlagensolltenvorgeprüftundalleggf.nochbestehendenFragenineinemOrtstermingeklärtwerden.JenachKomplexitätdermikrobiologischenArbeitenkannesempfehlenswertsein,weitereExpertiseimBereichderHygiene,Umweltmedizinund/oderMikrobiologieundInfektionsepidemiologiehinzuzuziehen.IndemOrtsterminmüssenalleVer-fahrensabläufevomProbeneingangbiszurEntsorgungnachvollzogenwerden.ÜberdenOrts-terminmusseinProtokollgefertigtwerden,dasGrundlagederspäterenErlaubniserteilungoderderenVersagungist.

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VoraussetzungfürdieErlaubniserteilungistgemäߧ47IfSGAbsatz(1)dieerforderlicheSachkenntnisunddieZuverlässigkeitderAntragstellerin/desAntragstellers.

Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch:

1. denAbschlusseinesStudiumsderHuman-,Zahn-oderVeterinärmedizin,derPharmazieoderdenAbschlusseinesnaturwissenschaftlichenFachhochschul-oderUniversitätsstudi-umsmitmikrobiologischenInhalten

und

2. einemindestenszweijährigehauptberuflicheTätigkeitmitKrankheitserregernunterAuf-sichteinerPerson,dieimBesitzderErlaubniszumArbeitenmitKrankheitserregernist.

DieshatinderRegeldurchVorlageentsprechenderZeugnissezugeschehen.

DiezuständigeBehördehataucheineandere,mindestenszweijährigehauptberuflicheTätig-keitaufdemGebietderBakteriologie,Mykologie,ParasitologieoderVirologiealsNachweisderSachkenntnisnach§47Abs.(2)Nr.2IfSGanzuerkennen,wenndieAntragstellerin/derAntragstellerbeidieserTätigkeiteinegleichwertigeSachkenntniserworbenhat.

DieerforderlicheZuverlässigkeitmussdurcheinpolizeilichesFührungszeugnis,zurVorlagebeieinerBehördegemäߧ30Abs.(5)desBundeszentralregistergesetzes,belegtwerden.

AusnahmenvonderErlaubnispflichtsindin§45IfSGfestgelegt.SobenötigenÄrztinnenundÄrztefürmikrobiologischeUntersuchungenzurorientierendenDiagnostikfürdieeigenenPati-entinnenoderPatientenoderdieeigenePraxiskeineErlaubnis,wenndieMethodennichtaufdenspezifischenNachweismeldepflichtigerKrankheitserregergerichtetsind.AuchfürSteri-litätsprüfungenundArbeitenzurmikrobiologischenQualitätsprüfunggibtesAusnahmerege-lungen.

1. Erlaubniserteilung für die Tätigkeit mit Krankheitserregern (§ 44 ff IfSG)

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DerErlaubnisnach§44IfSGbedarfnicht,werunterAufsichtdesjenigen,dereineErlaubnisbesitztodernach§45IfSGkeinerErlaubnisbedarf,tätigist.

Nach§47IfSGAbs.(3)IfSGistdieErlaubnisaufbestimmteTätigkeitenundaufbestimmteKrankheitserregerzubeschränkenundmitAuflagenzuverbinden,soweitdieszurVerhütungübertragbarerKrankheitenerforderlichist.Diesbedeutet,dassauchbeiAntragstellerinnenundAntragstellern,dieformalalleVoraussetzungennachAbsatz1und2erfüllen,vonderBehördezubeurteilenist,inwelchemUmfangdieSachkenntniszumgefahrlosenUmgangmitKrankheitserregernvorhandenistunddieErlaubnisggf.aufdieentsprechendenTätigkeitenundErregerzubeschränken[sieheKommentarzumIfSGvonBales/Baumann2001].

In§47Absatz(3)Satz2IfSGwirddenBehördenaucheinErmessensspielraumeingeräumt,fallsdieVoraussetzungennachAbsatz(2)nichtvollständigerfülltwerden.DiezuständigeBehördekannPersonen,dieeinnaturwissenschaftlichesFachhochschul-oderUniversitätsstu-diumohnemikrobiologischeInhalteodereiningenieurwissenschaftlichesFachhochschul-oderUniversitätsstudiummitmikrobiologischenInhaltenabgeschlossenhabenoderdieVorausset-zungennach§47Absatz(2)Satz1Nr.2IfSGnurteilweiseerfüllen,eineErlaubnisnachSatz1erteilen,wenndieAntragstellerinoderderAntragstellerfürdeneingeschränktenTätigkeitsbe-reicheineausreichendeSachkenntniserworbenhat.

Nach§47Absatz(4)IfSGdarfsichbeiAntragstellerinnen/Antragstellern,dienichtdieAppro-bationoderBestallungalsÄrztinArzt,Zahnärztin/ZahnarztoderTierärztin/Tierarztbesitzen,dieErlaubnisnichtaufdendirektenoderindirektenNachweisvonKrankheitserregernfürdieFeststellungeinerInfektionoderübertragbarenKrankheiterstrecken.DiesgiltnichtwennimAuftragdiesesPersonenkreisesmiterteilterErlaubnisgearbeitetwerdensolloderdieUntersu-chungenimKrankenhausfürdieunmittelbareBehandlungvonPatientinnenundPatientendesKrankenhausesdurchgeführtwerden.ZielendieArbeitennichtdaraufab,eineübertragbareKrankheitfestzustellen,weilsiebeispielsweiseimRahmenvonwissenschaftlichenVersuchenvorgenommenwerden,sogreiftderArztvorbehaltvon§47IfSGnicht,sodassauchNatur-wissenschaftlerinnenundNaturwissenschaftlerhierfüreineErlaubniserhaltenkönnen[sieheKommentarzumIfSGvonBales/Baumann2001].

ÜberAnträgeaufErteilungeinerErlaubnisnach§44entscheidetdiezuständigeBehördeinnerhalbeinerFristvondreiMonaten(§53aAbs.(2)IfSG).

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Laut§49IfSGundArtikel13derRichtlinie2000/54/EGhat,werTätigkeitengemäߧ44IfSGerstmaligaufnehmenwill,diesderzuständigenBehördemindestens30TagevorBeginnderArbeitenanzuzeigen.AucherlaubnisfreieTätigkeitensindanzeigepflichtig.DieAnzeigepflichtermöglichtesderBehörde,ihreAufsichtspflichtnach§51IfSGzuerfüllen.

DieAnzeigemussenthalten:

1. einebeglaubigteAbschriftderErlaubnisoderAngabenzurErlaubnisfreiheitnach§45IfSG,

2. AngabenzuArtundUmfangderbeabsichtigtenTätigkeitensowieEntsorgungsmaß-nahmen,

3. AngabenzurBeschaffenheitderRäumeundEinrichtungen.

DieFristbeginnterstmitdemZeitpunkt,indemderoderdieAnzeigepflichtigedienotwendi-genUnterlagenvollständigvorgelegthat.NachAblaufderFristkannderoderdieAnzeigendedieTätigkeitaufnehmen,soferndiesnichtvonderzuständigenBehördeuntersagtwurde.

AuchwesentlicheVeränderungen,diedieobengenanntenPunkte2.und3.betreffen,müssenangezeigtwerden(§50IfSG).

AnhanddesvorabzugesandtenLageplanswirdbeiderBegehungderEinrichtungderWegdesUntersuchungsmaterialsinnerhalbderEinrichtungvomProbeneingangbiszurBefunderstel-lung,bzw.biszurEntsorgungdesbiologischenArbeitsstoffesnachvollzogen.DabeisinddievonderAntragstellerin/demAntragstellerangegebenenMikroorganismen,diedamitverbun-denenRisikogruppenunddiesichdarausergebendenSchutzstufenzuberücksichtigen.

2. Anzeigepflichten vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 49 ff IfSG)

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2.1 Art und Umfang der Tätigkeit

DieAngabenzuArtundUmfangderbeabsichtigtenTätigkeitensinderforderlich,damitdieBehördeprüfenkann,obdieangezeigteTätigkeiterlaubnisfreiodererlaubnispflichtigistundobgeeigneteRäumevorhandensind.

2.1.1 Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe

FürdieEinstufungderTätigkeitisteswesentlich,dassalleKrankheitserreger(biologischeArbeitsstoffe),mitdenenvoraussichtlichgearbeitetwerdensoll,vonderAntragstellerin/demAntragstelleraufgelistetundRisikogruppengemäßBioStoffVzugeordnetwerden.

BiologischeArbeitsstoffewerden,entsprechenddemvonihnenausgehendenInfektionsrisiko,invierRisikogruppeneingeteilt[sieheBioStoffV§3].

FürdieEinstufungderbiologischenArbeitstoffeindieRisikogruppen2bis4giltAnhangIIIderRichtlinie2000/54/EG.

FürdiekorrekteEinstufungvonPilzen,Viren,ParasitenundBakterieninRisikogruppenkön-nenaußerdemdiefolgendenTechnischenRegelnfürbiologischeArbeitsstoffe(TRBA)heran-gezogenwerden:

TRBA460 EinstufungvonPilzeninRisikogruppen

TRBA462 EinstufungvonVireninRisikogruppen

TRBA464 EinstufungvonParasiteninRisikogruppen

TRBA466 EinstufungvonProkaryonten(BacteriaundArchaea)inRisikogruppen

BeiTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffenunterschiedlicherRisikogruppenistdieEinstu-fungdesbiologischenArbeitsstoffesderhöchstenRisikogruppefürdieZuordnungderSchutz-stufemaßgebend.

DieermittelteRisikogruppekorrespondiertmitderzuwählendenSchutzstufefürdieange-strebtenTätigkeiten(ErregerderRisikogruppe2erfordernMaßnahmenderSchutzstufe2usw.).

2.2 Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

FürunterschiedlicheTätigkeiten,z.B.Arbeiten,AufbewahrungundEntsorgung,mitdemglei-chenKrankheitserregerkönnenunterschiedlichesicherheitsrelevanteAnforderungenandieRäumlichkeitbestehen.DieRäumeundEinrichtungenmüssendiesenunterschiedlichenAnfor-derungengerechtwerdenundentsprechendbeschaffensein.[sieheKommentarezumIfSGvonBales/Baumann2001].

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2.2.1 Schutzstufenzuordnung

Gemäߧ4BioStoffVhatderArbeitgeber,vorderAufnahmevongezieltenundnichtgezieltenTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffen,eineGefährdungsbeurteilung1durchzuführenunddieTätigkeitnach§5BioStoffVeinerSchutzstufezuzuordnen2.AnschließendsindderSchutz-stufeentsprechendeSicherheitsmaßnahmenfestzulegen.

DieMindestanforderungenandiebaulichen,technischenundorganisatorischensowiepersön-lichenSchutzmaßnahmeninLaboratoriendervierSchutzstufenwerdendurchdieTRBA100festgelegt.Anlage3enthälteineAuflistungderSchutzmaßnahmenfürdieSchutzstufen1bis3.

BeiTätigkeitenderSchutzstufe1ohneGefährdungendurchsensibilisierendeodertoxischeWirkungenisteineInfektionsgefährdungunwahrscheinlich.DieEinhaltungderGrundregelngutermikrobiologischerTechnik(GMT)sinddaherausreichend.BeiTätigkeitenmitbiolo-gischenArbeitsstoffenderRisikogruppe1,diesensibilisierendeodertoxischeWirkungenauf-weisen,sindzusätzlicheMaßnahmenzutreffen,umeineExpositionderBeschäftigtenmini-mieren.

DieSchutzmaßnahmenderSchutzstufen2bzw.3dienenderVerhinderungeinerExpositionderBeschäftigtengegenüberbiologischenArbeitsstoffen,dieeineInfektionskrankheit(Risiko-gruppe2)bzw.eineschwereInfektionskrankheit(Risikogruppe3)hervorrufenkönnen.

DieSchutzmaßnahmenderSchutzstufe4dienenderzuverlässigenVerhinderungeinerExpo-sitionderBeschäftigtengegenüberbiologischenArbeitsstoffenderRisikogruppe4,diefürBeschäftigteundanderePersoneneineernsteGefahrdarstellen,aneinerlebensbedrohenden,nichtbehandelbarenInfektionskrankheitzuerkranken.DieumfangreichenSchutzmaßnahmenfürLaboratorienderSchutzstufe4sindinderTRBA100Punkt5.5aufgelistet.

DieEinhaltungderSicherheitsmaßnahmendervierSchutzstufensorgtauchfürdenSchutzandererPersonenundderUmwelt.

FürTätigkeitenmitbestimmtenErregernundAgenziensindgesonderteBeschlüssedesABASzubeachten.Diesgiltz.B.fürTSE-Erreger,Poliowildviren,hochpathogeneaviäreInfluenzasowienichtausreichendimpfpräventablehumaneInfluenza[sieheABAS-Beschlüsse603,605,606,608,609]

ErgibtdieGefährdungsbeurteilungeinesensibilisierendeodertoxischeWirkungderverwen-detenbiologischenArbeitsstoffe,sinddieArbeitsverfahrensozugestalten,dassbiologischeArbeitsstoffeamArbeitsplatznichtfreiwerdenundggf.zusätzlicheMaßnahmenzuergreifen[sieheTRBA100undTRBA/TRGS406].

2.2.2 Be- und Entlüftung

RaumlufttechnischeAnlagen(RLTA)müssenimLaborfreigesetzteGefahrenstoffesoweitabführenundverdünnen,dassGesundheitsgefährdungenüberdieAtemluftvermiedenwer-

1 FürdieGefährdungsbeurteilunggibtdieTRBA400allgemeineHilfestellungen.

2 BeispielhafteSchutzstufenzuordnungensindinTRBA100,Punkt4.4.aufgeführt.

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den.HierbeigiltderGrundsatz,dassGefahrenstoffebereitsanderEntstehungsstelleerfasstundabgeführtwerdensollen.

Esistzubedenken,dassdieRLTAeinesLaborsnebendemLuftstrombedarfdesRaumsauchdenAbluft-undZuluftbedarfvonLaboreinrichtungenundGerätenräumlichundzeitlichsicher-stellenmuss.

LaboresollteneinegerichteteLuftströmungausderUmgebungindasLaboraufweisen,umAuswirkungeneineretwaigenStofffreisetzungzubegrenzen[sieheDIN1946-7].BeiderPla-nungeinerRLTAsolltendieallgemeinenRichtliniennachDIN1946-7beachtetwerden.FürdieWartung,ReparaturundReinigungderAbluftkanalnetzeundAbluftanlagensindMaßnahmenvorzusehen,diedensicherenUmgangmitdenkontaminiertenKomponentenderAbluftanlageerlauben.Dabeiistzuberücksichtigen,dassbeiArbeitenimmikrobiologischenBereichauchKontaminationenunbekannterArtauftretenkönnen[sieheDIN1946-7].

NachdereuropäischenNormEN12128istdiemechanischeBelüftungvonmikrobiologischenLaboratorienderSchutzstufe1und2nichterforderlich.FallseinLaboratoriumjedochmecha-nischbelüftetwird,mussderLuftstromdurchAbsaugenderLuftundAbleitungindieAtmo-sphäreaufrechterhaltenwerden.Dabeiistdaraufzuachten,dassdieungefilterteLuftnichterneutindasLaborodereinangrenzendesGebäudeeintretenkann.Lufteinlasssystemedür-fennichtdurchAbluftverunreinigtwerden.

EinmikrobiologischesLaboratoriumderSchutzstufe3istmiteinemgeeignetenBelüftungs-systemzurAufrechterhaltungeinesUnterdrucksauszustatten,umdasEntweichenvonMikroorganismenzuverhindern.DerUnterdruckbeträgtüblicherweise30bis50Pascal.DerUnterdruckmussdurch–vonaußenundinnenablesbare–Messgeräteüberprüfbarsein.BeiDruckanstiegmusseinoptischeroderakustischerAlarmausgelöstwerden.Einmindestens8bis10-facherLuftwechselproStundewirdempfohlen.DieAbluftistdurcheinenHochleis-tungs-Schwebstofffilter(HEPA)zuführen.DersichereFilterwechselmussgewährleistetsein,d.h.beidemAuswechselndesFiltersmussdieserentwederzuerststerilisiertoderzwecksspätererSterilisationunmittelbarineinenluftdichtenBeutelverpacktwerden.

FallsdieabgesaugteLuftaufirgendeineWeisewiederineinenLuftumlaufeintritt,sollteeinedoppelte,unabhängigvoneinandergeprüfteHEPA-Filtrationangewandtwerden[sieheDINEN12128].

2.2.3 Sicherheitskennzeichnung

Laborräume–auchMultifunktionsräumeundtechnischeNebenräumewieBruträume,Zen-trifugenräume,Kühl-oderTiefkühlräumesowieRäumezurInaktivierungbiologischerArbeits-stoffe–müssenmitderSicherheitsstufegekennzeichnetsein.

NachBioStoffV§10(6)sinddieArbeitsplätzeundGefahrenbereicheaußerdemmitdemSym-bolfürBiogefährdungnachAnhangIderBioStoffVzukennzeichnen[sieheauchDIN58956-10undDINEN12128].

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2.2.4 Geräte

AnHandderLaborgeräteliste(mitStandortangabe)bekommtdieprüfendeBehördeeinenÜberblick,welcheGerätederProbenvorbereitung,derDiagnostik,derAnalytikundderEntsor-gungbzw.derWiederaufbereitungdienen.

InmikrobiologischenLaborenistdaraufzuachten,dassGeräteverwendetwerden,diekeineAerosolefreisetzten(z.B.ZentrifugenmitabgedichtetenRotorenoderZentrifugenbechern).

MikrobiologischeSicherheitswerkbänkesindeinerregelmäßigenWartungunddieFilterungeinerregelmäßigenKontrollezuunterziehen.DieAnwenderin/derAnwenderistverpflichtetdieaktuelleLeistungderSicherheitswerkbankundderenÜberprüfungzudokumentieren.ZuderDokumentationgehören:

EinZertifikatüberLeckagesicherheitderHEPA-FilterundderDichtungenderWerkbankamAnwendungsort,

VerfahrenundGeräte,diezurPrüfungderWerkbankverwendetwurden,

Aufbau-undBetriebsanweisung,

AnweisungenfürdieWartungunddenErsatzderFilter,einschließlicheinerAngabeüberdasErforderniseinergeeignetenDekontaminationderWerkbank,

einDiagramm,ausdemderVerlaufderLuftströmungdurchdieWerkbankersichtlichwird,

dieGrenzendesArbeitsraumsunddieKennzeichnungallerBereiche(z.B.NähederArbeits-öffnung),dienichtgeschütztsind,

AnweisungenfürdieDesinfektionundReinigungderWerkbankundAngabegeeigneterDes-infektionsmittel.[sieheDINEN12469].

GeräteundSicherheitswerkbänkeimLaborsindregelmäßigzudesinfizieren.DasVerfahrenistimHygieneplanfestzulegen.EinzusetzensindDesinfektionsmittel,dieinanerkanntenEmpfeh-lungslistenaufgeführtsind(VAH,RKI).

WirksamkeitskontrollenfürdieWiederaufbereitungs-bzw.EntsorgungsgerätealshygienischeKontrollesindfestzulegenundzudokumentieren.

KurzgefassteBedienungs-undWartungsanleitungenfürdieLaborgerätesollteninallenLabo-renvorhandenundgriffbereitseinundsindabderSicherheitsstufe3obligatorisch.

2.2.5 Material

ImmikrobiologischenLaboratoriumgibteseineVielzahlvonverschiedenenMaterialien,Klein-gerätenundZubehör,diemitKrankheitserregernkontaminiertseinkönnenunddieeinerfach-gerechtenWiederaufbereitungbzw.derEntsorgungzugeführtwerdenmüssen.

DasProbenmaterial,Gebrauchskulturen,Stammkulturen(Dauerkulturen)müssennachderfristgerechtenAufbewahrungsfristinaktiviertwerden.

Petrischalen,Pipetten,Impfösen,VersandgefäßesindinderRegelEinmalmaterialien,dienachDesinfektiondemHausmüllzugeführtwerdenkönnenbzw.nachdemAbfallentsorgungsplanderGemeinde/desKreises/derStadtentsorgtwerdenkönnen.

AnzeigepflichtenfürTätigkeitenmitKrankheitserregern

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WiederverwendbareMaterialienwieGlas-Pipetten,Glasgefäße,Versandhüllenusw.sindnachGebrauchamArbeitsplatzingeeigneten,d.h.eineInfektionsgefährdungausschließenden,Behälternzusammelnundvorzugsweisethermischzusterilisierenoder,wenndieMaterial-beschaffenheitdiesnichtzulässt,chemischzudesinfizieren.EinzelheitenzumUmgangmitArbeitsmaterialiensindimDesinfektionsplanfestzulegen.

2.3 Entsorgungs-, Wiederaufbereitungsmaßnahmen

LaboratoriensollteneinschriftlichesKonzeptfürihrAbfallmanagementniederlegen.IndiesemsolltenMaßnahmenfürdieVerhinderung,Minimierung,Trennung,Handhabung,Lagerung,Behandlung,TransportundendgültigeEntsorgungvonAbfällenmitbiologischemGefähr-dungspotentialbeschriebenwerden.DiesesAbfallmanagementsollteBestandteilderumfas-sendenRisikobewertungderbetriebstechnischenAbläufedesLaborssein[sieheDINEN12740].

BiologischeArbeitsstoffederRisikogruppe1könnenunterUmständenohneVorbehandlungentsorgtwerden.Diesgiltallerdingsnurdann,wennausderGefährdungsbeurteilungdieUnbedenklichkeitderAbfälleklarhervorgehtundandereVorschriften(z.B.Wasser-,Abfall-oderGentechnikrecht)demnichtentgegenstehen.AnsonstensolltenauchhierdieEntsor-gungsrichtlinienfürdieRisikogruppe2eingehaltenwerden.

BiologischeArbeitsstoffederRisikogruppe2,3und4müssennachBioStoffVundTRBA100ingeeignetenBehältern3dichtverschlossenundsichergesammeltwerden.EsmüssengeeigneteMittelzurKennzeichnungderBehälterfürunterschiedlicheAbfallartenzurVerfügungstehen.DieBehältersolltenmitdeminternationalenZeichenfürBiogefährdunggekennzeichnetsein(außerbeiAbfallausschließlichderSicherheitsstufe1).EinÖffnenundUmfüllenderBehälterundeinSortierendieserAbfälleistunzulässig.

DasLager,fürdieÜbergangslagerungderAbfälle,mussdeutlichgekennzeichnetundabSicherheitsstufe2mitdemSymbolfürBiogefährdungmarkiertsein.EsmussräumlichgetrenntvonAnlieferungs-undanderenLagerungsbereichensein.Essolltebaulichsogesi-chertsein,dassderZutrittunbefugterPersonenverhindertwird.DieRäumesindweiterhinsozugestalten,dasseineDesinfektionderOberflächenproblemlosmöglichist.DieLage-runghatsozuerfolgen,dasseineGasbildungindenSammelbehälternvermiedenwird(z.B.Lagerungstemperaturunter+15°CbeieinerLagerdauervonlängstenseinerWoche).BeieinerLagerungstemperaturunter+8°CkanndieLagerdauerggf.verlängertwerden[sieheRKI:VollzugshilfezurEntsorgungvonAbfällenausEinrichtungendesGesundheitsdienstes(LAGA-Merkblatt)].

KontaminierteAbfällejederArtsindvorderendgültigenEntsorgungzuinaktivieren.Dafürmüssenerregerbezogen,nachweislichwirksamephysikalischeoderchemischeVerfahrenver-fügbarsein.

3 DieVerschlüsseautoklavierbarerAbfallbehältermüssenvordemAutoklavieren,unterAufrechterhaltungderSicherheit,gelockertoderent-

ferntwerdenkönnen.

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ThermischeSterilisationsgeräte(imAllgemeinensolltedieDampfsterilisationdasMittelderWahlsein)müssenfürEntsorgungsvorgängederSchutzstufe2imselbenGebäudedesLabo-ratoriumsvorhandensein.ZurEntsorgungbiologischerArbeitsstoffederRisikogruppe3mussdasSterilisationsgerätdirektimLaborbereichvorhandensein(vorzugsweiseeinDurchreich-autoklavmitsichgegenseitigverriegelndenTüren).

DieAbfallbehandlungsolltehinsichtlichderInaktivierungdesOrganismusundderInaktivie-rungjeglicherRestkontaminationderVerpackungoderdesBehältersvalidiertwerden4.Einzel-heitenzuallenamAutoklavendurchgeführtenÜberwachungen,WartungenundLeistungsprü-fungensollendokumentiertwerden[sieheTRBA100undDINEN12740].

SolldieProzessabluftvonverwendetenAutoklavenwiederindenArbeitsbereichabgege-benwerden,dannmusssiezuvordurchgeeigneteVerfahren,wieFiltrierungoderthermischeNachbehandlungdekontaminiertwerden[sieheTRBA100].

AbfallmitbiologischemGefährdungspotential,dernichtinaktiviertoderbehandeltwurde,sollteentsprechenddemEuropäischenÜbereinkommenüberdeninternationalenTransportvonGefahrengüternaufderStraße(ADR)ingeeignetenBehältern,ineinedaraufspezialisierteVerbrennungsanlagetransportiertwerden[sieheDINEN12740].

FürflüssigeAbfälleundAbwässerabderSicherheitsstufe3mussein„Killtank“vorhandensein,indemdieAbfällegesammeltundsterilisiert,odervorzugsweiseineinergeeignetensta-tionärenAbwasseranlageautoklaviertwerden.EinethermischeNachbehandlungistgrund-sätzlichvorzuziehen;ErprobtechemischeInaktivierungsverfahrenkönnenggf.alternativver-wendetwerden[sieheTRBA100].DerRückstanddesAbfallbehandlungsprozesses,derdirektindieKanalisationeingeleitetwird,sollteperiodischgeprüftwerden,umsicherzustellen,dassdieAnzahlderOrganismeninnerhalbderzugelassenenGrenzen(national,örtlich)liegtundkeinbedeutsamesRisikofürdieUmweltbesteht[sieheDINEN12740].

Schutzkittelmüssendesinfizierendgewaschenwerden,d.h.esmusssichumKittelhandeln,diemindestensbei60°Cgewaschenwerdenkönnen.EinzelheitensindimHygieneplanfestzu-legen.

DiePrüfungderEntsorgungsmaßnahmenumfasstdieEinsichtnahmeindiefürallemedizi-nisch-mikrobiologischenLaboratorienaufzustellendeBetriebsanweisungunddieBesichtigungderRäumlichkeitenundderentsorgungstechnischenAusstattung.Hierbeisinddiefürsicher-heitstechnischeGeräte,wiez.B.Sterilisatoren,Desinfektionseinrichtungen,vorgeschriebenenPrüfungenzubelegen[sieheDIN58956-4].

4 ZusätzlichzuMess-oderAnzeigeinstrumenten,diediegrundsätzlichenBetriebsparametermessenundaufzeichnen,sollteeinbiologischer

oderchemischerIndikatorzurAnzeige,dassdieerforderlichenSterilisationsbedingungenerfülltsind,indasAbfallguteingebrachtwerden.

ZurValidierungeinesAbfallbehandlungsverfahrenskannauchdieperiodischeÜberprüfungaufdasVorhandenseineinesodermehrererleb-

ensfähigerOrganismenimAbfallgehören.

AnzeigepflichtenfürTätigkeitenmitKrankheitserregern

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2.4 Betriebsanweisung

DerArbeitgeberhataufderGrundlagederGefährdungsbeurteilungvorAufnahmederTätig-keiteineschriftlicheBetriebsanweisungzuerstellen(§14BioStoffV).(DiesgiltnichtfürTätig-keitenmitBiostoffenderRisikogruppe1ohnesensibilisierendeodertoxischeWirkungen.)DieBetriebsanweisungzeigtarbeitsbereichs-undbiostoffbezogeneGefahrenauf.Siehatinsbe-sonderediefolgendenPunktezuenthalten:

DiemitdenTätigkeitenverbundenenGefahrenfürdieBeschäftigten,insbesonderezuderArtderTätigkeitunddentätigkeitsrelevantenBiostoffeneinschließlichderRisikogruppe,derÜbertragungswegeunddergesundheitlichenWirkungen,

InformationenüberSchutzmaßnahmenundVerhaltensregelnwieHygienevorgaben,Maß-nahmenzurVerhütungeinerExposition,InformationenzurVerwendungpersönlicherSchutzausrüstung,ggf.VerweisaufdenHygieneplan,

AnweisungenzumVerhaltenundzuMaßnahmenbeiVerletzungen,Unfällen,Betriebsstö-rungenundderenMeldungsowiezurErstenHilfe,

InformationenzursachgerechtenInaktivierungundEntsorgungvonBiostoffenundkontami-niertenGegenständenundMaterialien.

2.4.1 Hygieneplan

DiebetrieblichenHygienemaßnahmensindbeiTätigkeitenmitsensibilisierendodertoxischwirkendenbiologischenArbeitsstoffensowiebeiTätigkeiteninderSchutzstufe2undhöherineinemHygieneplanfestzuhalten.ImHygieneplansinddiespezifischenReinigungs-undDekon-taminationsverfahrenfestzulegen[sieheTRBA100].

Dabeiistdaraufzuachten,dassfürdieDesinfektionnurgeprüfteundzertifizierteMittelver-wendetwerden,dieinanerkanntenEmpfehlungslisten(z.B.www.vah-online.deundwww.rki.de)aufgeführtsind.

DerHygieneplan5mussmindestensfolgendePunkteenthalten:

AngabenzurOrganisationderHygiene(FestlegungderVerantwortlichkeiten),

VerzeichnisderverwendetenReinigungs-undDesinfektionsmittelsowieGeräteundHilfs-mittel,

DetailbeschreibungderDurchführungvonHygienemaßnahmenunterBerücksichtigungvonGefährdungskennzeichnung,Kontaminationsvermeidung,Reinigung,Desinfektion,Sterilisa-tion,

MaßnahmenbeiakzidentellenKontaminationenvonRäumen,Gerätschaften,bzw.Infekti-onenvonPersonenundTieren,

RegelungderVer-undEntsorgung,

PersönlicheHygieneamArbeitsplatz,

5 EsbewährtsichdasFühreneinesHygieneordners,miteineraufdemaktuellenStandgehaltenenAblagederschriftlichfixiertenHygiene-

maßnahmen.EinsolcherOrdnerdientimArbeitsbereichzurschnellenInformationundalsGrundlagefürdieHygienebelehrungdesPerson-

als[sieheDIN58956-5].

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AngabenzurDokumentationundKontrollederHygiene-,Desinfektionsmaßnahmen[sieheDIN58956-5].

VerfahrenzurReinigungundDesinfektionsindfürjedeneinzelnenArbeitsbereichfestzulegen.ImHygieneplanistfestzulegen,was,wann,womit,inwelcherWeiseundvonwemzudesinfizie-renist.DerReinigungs-undDesinfektionsplanistTeildesHygieneplans.InderDIN58956-5,AnhangAkönnendieAnforderungenaneinenReinigungs-undDesinfektionsplannachgelesenwerden.EinMusterfüreinenHygieneplanenthältdieBGI629[18].

ImHygieneplansindfürdieverschiedenenDesinfektions-undSterilisationsgerätedieInter-vallefürdieWirksamkeitskontrollenmittelsbiologischer,chemischerundphysikalischerIndi-katorenfestzulegen.

DetaillierteAusführungenüberdieAnforderungenaneinenHygieneplanfürmedizinisch-mikrobiologischeLaboratoriensindinDIN58956-5dargelegt.

2.4.2 Unterrichtung der Beschäftigten

ZurVermeidungvonInfektionenund/oderderVerbreitungvonErregernindieUmweltisteswichtig,dassdasLaborpersonalausreichendüberallemöglicherweiseauftretendenGefahrenundkorrespondierendeSchutzmaßnahmeninformiertist.

AlleBeschäftigtensindinregelmäßigenAbständen,überdiebeiihrenTätigkeitenmitbiolo-gischenArbeitsstoffenauftretendenGefahrenunddieerforderlichenSchutzmaßnahmen,anhandderBetriebsanweisungunddesHygieneplans,zuunterweisen.DieUnterweisungistvorAufnahmederTätigkeitmündlichundarbeitsplatzbezogendurchzuführensowiejährlichzuwiederholen.DieUnterweisungenmüssendokumentiertunddurchUnterschriftbestätigtwerden[sieheBioStoffV§12undTRBA100].

DieUnterweisungkannentfallen,sofernnachdemErgebnisderGefährdungsbeurteilungaus-schließlichTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffenderRisikogruppe1,ohnesensibilisie-rendeodertoxischeWirkungdurchgeführtwerden[sieheBioStoffV§9].

ÜberBeschäftigte,diegezielteTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffenderRisikogruppe3durchführen,isteinVerzeichniszuführen,indemdieArtderTätigkeiten,derverwendetenbio-logischenArbeitsstoffe(Spezies)sowieUnfälleundBetriebsstörungenanzugebensind[sieheBioStoffV§13].

AnzeigepflichtenfürTätigkeitenmitKrankheitserregern

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Infektionsschutzgesetz – IfSG

GesetzzurVerhütungundBekämpfungvonInfektionskrankheitenbeimMenschen(20.07.2000,zuletztgeändert18.07.2016)

Biostoffverordnung – BioStoffV

VerordnungüberSicherheitundGesundheitsschutzbeiTätigkeitenmitbiologischenArbeits-stoffen(27.01.1999,zuletztgeändert15.07.2013)

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ÜberdenSchutzderArbeitnehmergegenGefährdungdurchbiologischeArbeitsstoffebeiderArbeit(18.09.2000)

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA

TRBA100SchutzmaßnahmenfürgezielteundnichtgezielteTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstof-

feninLaboratorien

TRBA200 AnforderungenandieFachkundenachBiostoffverordnung

TRBA250 BiologischeArbeitsstoffeimGesundheitswesenundinderWohlfahrtspflege

TRBA400HandlungsanleitungzurGefährdungsbeurteilungundfürdieUnterrichtungderBeschäftig-

tenbeiTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffen

TRBA500 AllgemeineHygienemaßnahmen:Mindestanforderungen

TRBA406 SensibilisierendeStoffefürdieAtemwege

TRBA460 EinstufungvonPilzeninRisikogruppen

TRBA462 EinstufungvonVireninRisikogruppen

TRBA464 EinstufungvonParasiteninRisikogruppen

TRBA466 EinstufungvonProkaryonten(BacteriaundArchaea)inRisikogruppen

Quelle:www.baua.de

AnzeigepflichtenfürTätigkeitenmitKrankheitserregern

3. Rechtsgrundlagen/Empfehlungen/ Regelwerke

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Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS

ABAS603SchutzmaßnahmenbeiTätigkeitenmitTransmissiblerSpongiformerEnzephalopathie

assoziierterAgenzieninTSE-Laboratorien

ABAS605TätigkeitenmitpoliowildvirusinfiziertemundpotentiellinfektiösemMaterialeinschließlich

dersicherenLagerungvonPoliowildvireninLaboratorien

ABAS608EmpfehlungspeziellerMaßnahmenzumSchutzderBeschäftigtenvorInfektionendurch

hochpathogeneaviäreInfluenzaviren(KlassischeGeflügelpest,Vogelgrippe).

ABAS609ArbeitsschutzbeimAuftreteneinernichtausreichendimpfpräventablenhumanenInflu-

enza

Quelle:www.baua.de

Technische Regeln für Gefahrenstoffe – TRGS

TRGS526 Laboratorien

Quelle:www.baua.de

DIN Normen

DIN58956-2 Medizinisch-mikrobiologischeLaboratorien,AnforderungenandieAusstattung

DIN58956-5 Medizinisch-mikrobiologischeLaboratorien,AnforderungenandenHygieneplan

DIN58956-10 Medizinisch-mikrobiologischeLaboratorien,Sicherheitskennzeichnung

DIN/EN12128

Biotechnik–LaboratorienfürForschung,EntwicklungundAnalyse–Sicherheitsstu-

fenmikrobiologischerLaboratorien,Gefahrenbereich,Räumlichkeitenundtechni-

scheSicherheitsanforderungen

DIN/EN12347 Biotechnik–GeräteundAusrüstung,LeistungskriterienfürAutoklaven

DIN/EN12740Biotechnik–LaboratorienfürForschung,EntwicklungundAnalyse–Leitfadenfür

dieBehandlung,InaktivierungundPrüfungvonAbfällen

DIN/EN12469 Biotechnik-LeistungskriterienfürmikrobiologischeSicherheitswerkbänke

DIN1946-7 Raumlufttechnik-RaumlufttechnischeAnlageninLaboratorien

DIN-NormenzubeziehenüberBeuth-Verlag,Berlinwww.beuth.de

Empfehlungen des Robert Koch Institutes

„AnforderungenderKrankenhaushygieneunddesArbeitsschutzesandieHygienebekleidungundper-

sönlichSchutzausrüstung“

„VollzugshilfezurEntsorgungvonAbfällenausEinrichtungendesGesundheitsdienstes“

(LAGA-Merkblatt)

„ListedervomRKIgeprüftenundanerkanntenDesinfektionsmittelund-verfahren“

Quelle:www.rki.de

ListederDesinfektionsmittel-KommissionimVerbundfürAngewandteHygiene(VAH)e.V.

VAH-Liste

www.vah-online.de–mhp-VerlagGmbH,KreuzbergerRing46,D-65205Wiesbaden

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Anlage 1: Anschreiben an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheits- erregern

An

dasGesundheitsamt/dieuntereGesundheitsbehörde

Betr.:ErlaubnisfürTätigkeitenmitKrankheitserregerngemäߧ44ffIfSG

FolgendeAngabenbzw.Unterlagenwerdenbenötigt:

1. Antragstellerin/Antragsteller:

1.1 Name,Vorname,Geburtsdatum.

2. NachweisdererforderlichenSachkenntnis:

2.1 VorlageeinerbeglaubigtenAbschriftderApprobationoderBestallungalsÄrztin/Arzt,Zahnärztin/

Zahnarzt,Tierärztin/TierarztoderApothekerin/Apothekerbzw.VorlageeinerbeglaubigtenAbschrift

überdenAbschlusseinesnaturwissenschaftlichenFachhochschul-oderUniversitätsstudiumsmit

mikrobiologischenInhalten

und

2.2 einemindestenszweijährigehauptberuflicheTätigkeitmitKrankheitserregernunterAufsichteiner

Person,dieimBesitzderErlaubniszumArbeitenmitKrankheitserregernist.

3. VorlageeinespolizeilichenFührungszeugnissen.

Anlagen

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Anlage 2: Anschreiben an den Antragsteller/die Antragstellerin über Anzeigepflichten für Tätigkeiten mit Krankheits- erregern

Andas

dasGesundheitsamt/dieuntereGesundheitsbehörde

Betr.:Anzeigepflichten

FolgendeAngabenbzw.Unterlagenwerdenbenötigt:

1. Antragstellerin/Antragsteller:

1.1 NameVornameGeburtsdatum

2. Auflistungbzw.namentlicheNennungderKrankheitserregergemäߧ49(1)2IfSGund

EinstufungderErreger(biologischeArbeitsstoffe)inRisikogruppengemäßderBiostoffverordnung

3. NachweisgeeigneterRäumeundEinrichtungengemäߧ49IfSG(1)Nr.3inVerbindungmit

§49(3)Nr.1und§53(1)Nr.1desIfSG.

HierwirdeinedetaillierteBeschreibungdergeeignetenLaborräumesamtderenEinrichtungund

speziellerAusstattunganhandderBiostoffverordnungundderDIN58956Teil2,3,4,5,10und

DINEN12128infolgenderReihenfolgegefordert:

3.1 VorlagedesGrundrissplanesmitFunktionsausweisungderRäume,d.h.BenennungderEtage,

DarstellungderZugangswege,BenennungderLaborräumefürmikrobiologischeArbeiten,

BeschreibungderFunktionderLaborräume.

3.2 BeschreibungderAbgrenzungzuanderenBereichen,indenenkeineTätigkeitenmitbiologischen

ArbeitsstoffenderangegebenenRisikogruppeausgeführtwerden.

3.3 GefährdungsbeurteilungundZuordnungderTätigkeitenzueinerSchutzstufe(§§4-7BioStoffV).

3.4. DarstellungderRaumausstattungundderRaumaufteilung.

EswirdeinedetaillierteBeschreibungderArbeitsräumegefordert,insbesondereBeschreibungder

Oberflächen,Labortische,Installationen,Be-undEntlüftungssysteme,Fenster,Schreibtische.

DarstellungderVer-undEntsorgungsbereiche,derNebenräume,derevtl.Tierställeundder

technischenAusstattung.

3.5 ErstellungeinerLaborgeräte-ListemitStandortangabe,insbesondereBeschreibungdesDampf-

sterilisators,derderEntsorgungvonbiologischenArbeitsstoffendient.

AngabenüberWartung,WirksamkeitskontrollensowieBeschreibungderAbfallbehälter

(DIN30739)fürdieEntsorgungvonmikrobiologischemAbfall(DINEN12740).

4. DarstellungderSchutzmaßnahmen:

4.1 NachweisvonSchutzmaßnahmenfürgezielteundungezielteTätigkeitenmitbiologischen

ArbeitsstoffeninLaboratorien(TechnischeRegelnfürBiologischeArbeitsstoffeTRBA100).

4.2 DarstellungderKennzeichnungderArbeitsstätten,insbesondereAufstellungderTüren,

SammelbehälterundEinrichtungsgegenständemitdemSymbolfürBiogefährdung(Biostoff-

verordnungAnhangIoderDIN58956-10).

5. DarstellungderEntsorgungswegeundderEntsorgungsverfahrenfürinfektiösesEntsorgungsgut

(TRBA100undDINEN12740).

6. VorlagederBetriebsanweisung(Biostoffverordnung§12undDIN58956-3).

7. VorlagedesHygieneplanes(TRBA100,DIN58956-5).

8. IsteinTierstallvorhanden?

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Anlage 3: Schutzmaßnahmen für die Schutzstufen 1 bis 3 [Auszug aus TRBA 100]

Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

1. LaboratorienderSchutzstufe1sollenausabgegrenzten,ausreichendgroßenRäumenbestehen.InAbhängigkeitvonderTätigkeitisteineausreichendeArbeitsflächefürjedenMitarbeiterzugewährleisten6.

2. Oberflächen(Arbeitsflächen,Fußböden)sollenleichtzureinigenundmüssenbeständiggegendieverwendetenStoffeundReinigungsmittelsein.

3. AbhängigvonderLabornutzungsollendieTüreninFluchtrichtungaufgeschlagenundausGründendesPersonenschutzesmiteinemSichtfensterausgestattetsein.

4. EinWaschbeckenmitHandwaschmittel-undEinmalhandtuchspendersollimArbeitsbe-reichvorhandensein.

5. FensterundTürensollenwährendderArbeitengeschlossensein.

6. Arbeitsbereichesollenaufgeräumtundsaubergehaltenwerden.AufdenArbeitsflächensollennurdietatsächlichbenötigtenArbeitsmittelstehen.

7. Pipettierhilfensindzubenutzen.

8. KanülenundspitzescharfeGegenständesollennur,wennunbedingterforderlich,benutztwerden.BenutzteKanülen,spitzeundscharfeInstrumentesindindurchstichsicherenundfestverschließbarenAbfallbehältnissenzusammelnundzuentsorgen.KanülendürfennichtindieHüllezurückgestecktwerden.

9. FlüssigeundfesteAbfälle,diebiologischeArbeitsstoffeenthalten,sindsachgerechtzusammelnundzuentsorgen.SiekönnenohneVorbehandlungentsorgtwerden,wennande-reVorschriften(z.B.Wasser-,Abfall-oderGentechnikrecht)demnichtentgegenstehen7.

10. NachBeendigungderTätigkeitodernachKontaminationdurchbiologischeArbeitsstoffemüssendieHändesorgfältiggereinigtundnachHautschutzplangepflegtwerden.

11. ImSchutzstufenbereichmüssenLaborkitteloderandereSchutzkleidunggetragenwerden.BenutzteLaborkittelsindgetrenntvonStraßenkleidungaufzubewahren.

Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

BeiTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffenderRisikogruppe1,diesensibilisierendeodertoxischeWirkungenaufweisen,sindMaßnahmenzutreffen,dieeineExpositionderBeschäf-tigtenminimieren.Hierkannessichz.B.umdieVerwendungeinerSicherheitswerkbankoderdenEinsatzvongeeignetemAtemschutzhandeln[sieheTRBA100,Punkt5.2.2undDINEN12128].

6 FürdievorgeschriebenenMaßearbeitsplatzbezogenerFlächensieheDINEN12128,AnhangA

7 ZursicherenAbfallentsorgungisteinAutoklavinderSchutzstufe1nichtgenerellerforderlich.Fallsjedochvorhanden,sollderAutoklavder

DINEN12347entsprechen.

Anlagen

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Schutzstufe 2

1. LaboratorienmüssenausausreichendgroßenRäumenbestehen,diegegenüberanderenRäumenundNutzungsflächenbaulichabgegrenztsind,indenenkeineTätigkeitenmitbio-logischenArbeitsstoffenausgeführtwerden.

2. DieTürendesSchutzstufenbereichesmüssenmiteinemSichtfensterausgestattetseinundinFluchtrichtungaufschlagen.

3. Oberflächen(ArbeitsflächenundangrenzendeWandflächen,Fußböden,FlächenanGerä-tenundApparaten,diemitbiologischenArbeitsstoffeninKontaktkommenkönnen)müs-senleichtzureinigenundbeständiggegenüberdeneingesetztenDesinfektionsmittelnsein.EinfugenloserWand-Boden-Anschlussistvorzusehen.

4. FürdieDesinfektionundReinigungderHändemüsseneinWaschbecken,vorzugsweiseeinseparatesHandwaschbecken,mitDesinfektionsmittel-,Handwaschmittel-undEinmal-handtuchspendervorhandensein.WasserarmaturenundDesinfektionsmittelspendersindvorrangighandbedienungsloseinzurichten.DieInstallationensindleichtzugänglichundvorzugsweiseinderNähederLabortüranzubringen.EinrichtungenzumSpülenderAugenmüssenvorhandensein.

5. Tätigkeiten,beidenenmiteinerGefährdungdurchBioaerosolezurechnenist,müssenineinermikrobiologischenSicherheitswerkbank(MSW)oderineinerhinsichtlichdesPerso-nenschutzesvergleichbarenEinrichtung(z.B.AbzugmitHochleistungs-Schwebstoff-Fil-ter)durchgeführtwerden.

6. GenerellsindGerätezuverwenden,diekeineBioaerosolefreisetzen(z.B.ZentrifugenmitabgedichtetenRotorenoderZentrifugenbechern).

7. EinausreichenddimensionierterundfürdieAnforderungenderInaktivierunggeeigneterAutoklavodereinevergleichbareEinrichtung(z.B.thermischeDesinfektionsanlage)sollimselbenGebäudevorhandensein.

8. KontaminierteProzessabluftdarfnichtunbehandeltindenArbeitsbereichabgegebenwer-den.SiemussdurchgeeigneteVerfahrenwieFiltrierungoderthermischeNachbehandlungdekontaminiertwerden.

9. DieZugangstürzumSchutzstufenbereichmussvonaußendeutlichunddauerhaftmitderSchutzstufeunddem„SymbolfürBiogefährdung“(AnhangIBioStoffV)gekennzeichnetsein.

10. FensterundTürensindwährendderTätigkeitenmitbiologischenArbeitsstoffengeschlos-senzuhalten.

11. DieZahlderZugangsberechtigtenistaufbenannteBeschäftigtezubeschränken.Ande-rePersonendürfendenSchutzstufenbereichnurmitErlaubnisdes/derVerantwortlichenbetreten.

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12. BiologischeArbeitsstoffederRisikogruppe2sindindichtverschlossenenBehältnissensicheraufzubewahren.HandeltessichdabeiumdieinderVerordnung(EG)Nr.388/2012gelistetenhumanpathogenenbiologischenArbeitsstoffe,sindsieunterVerschlusszuhal-ten.

13. Arbeitsbereichesollenaufgeräumtundsaubergehaltenwerden.AufdenArbeitsflächensollennurdietatsächlichbenötigtenArbeitsmittelstehen.DasLaboratoriumistregelmä-ßigzureinigen.ArbeitsflächenmüssennachBeendigungderTätigkeitundkontaminierteArbeitsgerätenachGebrauchentsprechendHygieneplandekontaminiertundgereinigtwerden.AkzidentelleKontaminationensindsofortzubeseitigen.

14. Pipettierhilfensindzuverwenden.

15. KontaminierteflüssigeundfesteAbfälle(z.B.Kulturen,Gewebe,ProbenmitKörperflüs-sigkeiten)sindingeeignetenverschließbarenBehälternsicherzusammelnundeinerfürdieseAbfällegeeignetenInaktivierungzuzuführen(sieheAbsatz7).FürdieInaktivierungsinderregerbezogennachweislichwirksamephysikalischeoderchemischeVerfahrenein-zusetzen.

16. NachAbschlussderArbeitensinddieHändeauchnachdemTragenvonSchutzhandschu-henzudesinfizierenundentsprechendHautschutzplanzupflegen.Hautschutz-undHaut-pflegemittelsindinkontaminationsgeschütztenBehältnissen,z.B.Tuben,zurVerfügungzustellen.

17. BeiTätigkeiten,dieeineHändedesinfektionoderdasTragenvonHandschuhenerfordern,dürfenanHändenundUnterarmenkeineSchmuckstücke,UhrenundEheringegetragenwerden.Fingernägelmüssenkurzgeschnittensein.

18. TätigkeitenmitNadeln,SpritzenundanderenspitzenundscharfenInstrumentenundGegenständensindaufdasabsolutnotwendigeMaßzubeschränkenundnurunterAnwendungentsprechenderSicherheitsvorkehrungenmöglich.Esistzuprüfen,obesalternativeVerfahrengibtundinwieweitdieGefahrdurchStich-undSchnittverletzungenz.B.durchdieVerwendungvonArbeitsgerätenmitSicherheitsmechanismusverringertwerdenkann.Soweittechnischmöglich,sindvorrangigsichereArbeitsgeräteeinzusetzen.NachGebrauchsindspitzeundscharfeArbeitsgeräteeinschließlichgesicherterInstru-menteinstich-undbruchfestenEinmalbehältnissenzusammelnundzuentsorgen.

19. WerdenbiologischeArbeitsstoffeoderMaterial,welchesbiologischeArbeitsstoffeent-hältoderenthaltenkann,außerhalbdesSchutzstufenbereichsinnerbetrieblichtranspor-tiert,mussdiesingeschlossenen,formstabilen,bruchsicheren,flüssigkeitsdichtenundvonaußendesinfizierbarenGefäßenerfolgen,diedauerhaftbeschriftbarbzw.etikettierbarsind.SiedürfensichdurchäußereEinwirkungennichtversehentlichöffnenlassen.

20. WerdenimBereichderProbenanlieferungKontaminationenderSekundärverpackungundderAnforderungsscheinefestgestellt,müssendiesedesinfiziertundggf.neuetikettiertwerden.Probengefäßemüssengefahrloszuöffnensein.

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21. VorInstandsetzungsarbeitensinddieArbeitsbereicheeinschließlichderzuwartendenGeräteundEinrichtungenvomLaborpersonalzudesinfizierenoderdieDesinfektionzubeauftragen.DiesgiltauchfürGeräte/Arbeitsmittel,diezurInstandsetzungweggegebenwerden.

22. WerdenProbengefäßemitUntersuchungsgutz.B.beiderParallelaufarbeitungeinergroß-enZahlvonProbeneineZeitlangunverschlossengehalten,sosindsieumsturzsicherineinerAuffangwanneaufzubewahren.NachAbschlussderPipettiervorgängesindsiesicherzuverschließen.

23. PersönlicheSchutzausrüstungeinschließlichgeeigneterSchutzkleidungistentspre-chendderGefährdungsbeurteilungzurVerfügungzustellenunddurchdieBeschäftigtenzutragen.DieSchutzkleidungumfasstmindestenseinenLaborkittel.Schutzhandschuhesindimmerdannzutragen,wenndieHändeKontaktzubiologischenArbeitsstoffensowiekontaminiertenGegenständenundOberflächenhabenkönnen:WennmitSpritzernzurechnenist,isteinGesichtsschutzanzuwenden.SchutzkleidungundsonstigepersönlicheSchutzausrüstungsindbeimVerlassendesSchutzstufenbereichesabzulegen.

24. BeiderBearbeitungvoninfektiösemGewebe,wiez.B.beimZuschnittodermikrosko-pischenUntersuchungen,istdiepersönlicheSchutzausrüstungdurchEinmalschürzenzuergänzen.BeimEröffnenvonHohlräumensindSchutzbrillennotwendig,beimZuschnittvonZystenundLymphknotensowiebeiSchnellschnittenistinAbhängigkeitvonderGefährdungsbeurteilungggf.Atemschutzzutragen.

Schutzstufe 3

1. BeiTätigkeitenderSchutzstufe3istdasLaborgegenüberanderenBereichendurcheineSchleuse,mitzweiselbstschließendenundsichgegeneinanderverriegelndenTürenmitSichtfenster,zutrennen.DieSchleusesollteentsprechendderNutzungdesSchutzstufen-bereichsausreichenddimensioniertsein.

2. FürdieDesinfektionderHändemussinderSchleuseeinohneHandberührungbedien-barerDesinfektionsmittelspendervorhandensein.EinHandwaschbeckenmitHandwasch-mittel-undEinmalhandtuchspender,dessenWasserarmaturhandberührungsloseinge-richtetist,mussvorhandensein.

3. ImSchutzstufenbereichisteinständiger,kontrollierterUnterdruckaufrechtzuerhalten.ZwischenSchleuseundLaboratoriummusseinDruckgefälleherrschen.DervorhandeneUnterdruckmussdurchdieLabornutzer−sinnvollerweiseauchvoninnen−leichtüber-prüfbarseinunddurcheinenAlarmgebermitoptischemundakustischemSignalüber-wachtwerden.

DieAbluftmussübereinenHochleistungsschwebstoff-FilterodereinevergleichbareVor-richtunggeführtwerden.DieRückführungkontaminierterFortluftinArbeitsbereicheistunzulässig.EinFilterwechselsollohneFreisetzungbiologischerArbeitsstoffemöglichsein.DiesistinderPlanungderraumlufttechnischenAnlage(RLT-Anlage)zuberücksichtigen(sieheauchAbsatz26).

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4. DieoffeneHandhabungvonbiologischenArbeitsstoffenderRisikogruppe3istineinermikrobiologischenSicherheitswerkbank(MSW)oderineinerimPersonenschutzver-gleichbarenEinrichtungdurchzuführen.DiesgiltauchfürentsprechendeTätigkeitenmitMaterialien,dienachdemErgebnisderGefährdungsbeurteilungineinemLaboratoriumderSchutzstufe3durchgeführtwerdenmüssen.

5. FürsicherheitsrelevanteEinrichtungenwieLüftungsanlagen,Notruf-undÜberwachungs-einrichtungenisteineNotstromversorgungeinzurichten.

6. EineSicherheitsbeleuchtungmussvorhandensein.Sieistsoauszulegen,dasseinsicheresEinstellenderArbeitenbeiStromausfallmöglichist.

7. AlleFest-undFlüssigabfälleausdemLaboratoriumsindvorderenEntsorgungzuauto-klavieren.HierfürmussimSchutzstufenbereichaußerhalbderSchleuseeinAutoklavvor-handensein.DerAutoklavmusssobeschaffensein,dasskontaminiertesKondensatundkontaminierteAbluftnichtfreigesetztwerden.Alternativkannaucheingleichwertigesvali-diertesInaktivierungsverfahreneingesetztwerden.

8. KontaminierteProzessabluftdarfnichtunbehandeltindenArbeitsbereichabgegebenwer-den.SiemusszuvordurchgeeigneteVerfahren(wiez.B.SterilfiltrationoderthermischeAbluftbehandlung)dekontaminiertwerden.Diesgiltz.B.auchfürdieAbluftvonPumpenoderBioreaktoren.

9. ImArbeitsbereichanfallendeAbwässersindgrundsätzlicheinerthermischenNachbe-handlungzuunterziehen:zentraleAbwassersterilisationodereineEinrichtungzurther-mischenAbwasserinaktivierungimLaboratorium(z.B.übereinUnter-Tisch-Gerät).BeikleinenAbwassermengenkönnendieseauchinAuffangbehälterngesammeltundanschließendautoklaviertwerden.AlternativkönnenauchanderevalidierteInaktivie-rungsverfahreneingesetztwerden.

(EinWaschbeckendarfimLaboratoriumnurvorhandensein,wenndieo.g.Nachbehand-lungderAbwässergewährleistetist.

10. BeiderPlanungsicherheitsrelevanterEinrichtungen,wiez.B.derraumlufttechnischenAnlage,derAbwasserinaktivierungsanlageunddesAutoklaven,istdasVorgehenbeiWar-tungenundStörungenmitzuberücksichtigen.DabeisollteaufleichteZugänglichkeit–wennmöglichvonaußerhalbdesSchutzstufenbereichs–geachtetwerden.

11. DieRäumedesSchutzstufenbereichssowiedeskontaminiertenTeilsderraumlufttech-nischenAnlagebiseinschließlichdererstenHEPA-FilterstufemüssenzumZweckderBegasungabdichtbarsein.

12. Oberflächen(Arbeitsflächen,WändeundFußböden)müssenmöglichstfugenlossowiewasserundurchlässig,leichtzureinigenundbeständiggegenüberdeneingesetztenDesin-fektionsmitteln,BegasungsmittelnundsonstigenChemikaliensein.

13. OberflächenvonGerätenundApparaten,diemitbiologischenArbeitsstoffeninKontaktkommenkönnen,sollenleichtzudekontaminierenundzureinigensein.

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14. EssindGeräteeinzusetzen,diekeineBioaerosolefreisetzen,wiez.B.ZentrifugenmitaerosoldichtenRotorenoderZentrifugenbechern.NichtaerosoldichteGerätekönnenggf.ineinerMSWeingesetztwerdenoderaber,beigroßenGeräten,ineinergleichwertigenphysikalischenSicherheitseinrichtung.InbeidenFällenmussgewährleistetsein,dassdieSchutzeigenschaftenderjeweiligenSicherheitseinrichtungnichtbeeinträchtigtwerden.

15. Sichtverbindungennachaußenmüssendichtunddürfennichtzuöffnensein.

16. SindimSchutzstufenbereichmehrereLaboratorienvorhanden,somüssenauchderenTürenmitSichtfensterausgestattetseinundinFluchtrichtungaufschlagen.

17. EinSichtfensterodereinevergleichbareVorrichtungzurEinsichtindenArbeitsbereichsindzumPersonenschutzerforderlich.

18. FürdieKommunikationzwischenLaborundAußenbereichmusseinegeeigneteEinrich-tungvorhandensein.InsbesonderebeiAlleinarbeitisteinevoninnenzubetätigendeNot-rufeinrichtungodereinevergleichbareVorrichtungerforderlich.

19. DerSchutzstufenbereichmussübereineeigeneAusrüstungverfügen.

20. ErgibtdieGefährdungsbeurteilungz.B.beiTätigkeitenmitsehrleichtübertragbarenbio-logischenArbeitsstoffenderRisikogruppe3,dassauchdurchdasAblegenderpersön-lichenSchutzausrüstungeineGefährdungderBeschäftigtenbzw.eineVerschleppungderbiologischenArbeitsstoffeinandereBereichenichtzuverlässigverhindertwerdenkann,isteinePersonenduscheimSchleusenbereichbaulicheinzuplanen(z.B.alszweiteinnereSchleusenkammer).DasDuschwasseristwiekontaminiertesAbwasserzubehandeln.

21. TätigkeiteninLaboratorienderSchutzstufe3dürfennurvonzuverlässigenundfachkun-digenBeschäftigtenausgeübtwerden.

22. DieZugangstürzurSchleusemussvonaußendeutlichunddauerhaftmit„Schutzstufe3“,dem„SymbolfürBiogefährdung“undeinemZutrittsverbotfürUnbefugtegekennzeichnetsein.

23. DerZugangzumSchutzstufenbereichistvomVerantwortlichenaufdiePersonenzubeschränken,diezurDurchführungderTätigkeitenberechtigtsind.EineZugangskontrolleisterforderlich.

24. Arbeitsgeräteund-flächenmüssennachBeendigungderTätigkeitdesinfiziertwerden.AkzidentelleKontaminationensindsofortentsprechendderFestlegungendesHygiene-planszubeseitigen.

25. VorPrüf-,Instandsetzungs-undÄnderungsarbeitenankontaminiertenGeräten,Einrich-tungenoderggf.anRäumendesSchutzstufenbereichssindderUmfangunddieArtderDekontaminationimRahmenderGefährdungsbeurteilungfestzulegenunddiesedurchdasLaborpersonaldurchzuführenoderzuveranlassen.DieverantwortlichePersonhateineschriftlicheArbeitsfreigabezuerteilen.IsteinevollständigeDekontaminationnichtmöglich,sinddiezusätzlicherforderlichenSchutzmaßnahmenineinerArbeitsanweisungtätigkeitsbezogenschriftlichfestzulegen.DieArbeitenhabenunterAufsichtzuerfolgen.

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26. DieArtdesAusbausundderDekontaminationvonHEPA-FilternsindinderGefährdungs-beurteilungfestzulegen.DerAusbaumusssoerfolgen,dasseineGefährdungdesWar-tungspersonalsundandererPersonenausgeschlossenwerdenkann.(ZudenmöglichenVerfahrenbeimFilterwechselsieheTRBA100Punkt5.4.2)

27. BiologischeArbeitsstoffederRisikogruppe3sindgeschütztvorunbefugtemZugriffimSchutzstufenbereichzulagern.Esmussgewährleistetsein,dassnurberechtigtePersonenZugriffhaben.ImFallevonhumanpathogenenbiologischenArbeitsstoffen,dieinderEU-VerordnungNr.388/2012[25]überdieKontrollederAusfuhrvonGüternmitdoppeltemVerwendungszweckgelistetsind,mussdieLagerungunterVerschlusserfolgen.

EssindMaßnahmenfestzulegen,dieeinzuleitensind,fallsdiegetroffenenVorkehrungengegenDiebstahlundsonstigenMissbrauchnichtgegriffenhaben.

28. AußerhalbdesSchutzstufenbereichsmussderinnerbetrieblicheTransportvonbiolo-gischenArbeitsstoffenderRisikogruppe3oderentsprechendenMaterialieningeschlos-senen,formstabilen,bruchsicherenundflüssigkeitsdichtenGefäßen(Primärbehältnisse)erfolgen,dievonaußendesinfiziertwurdenunddauerhaftbeschriftetbzw.etikettiertsind.SiedürfensichdurchäußereEinwirkungennichtversehentlichöffnenlassen.DiePrimär-behältnissesindineinemzweitenbruchsicherenundverschließbarenSekundärbehältnis,welchesmitdem„SymbolfürBiogefährdung“gekennzeichnetist,zutransportieren.

29. IneineminnerbetrieblichenPlanistzuregeln,welcheMaßnahmenzurAbwendungvonGefahrenzuergreifensind,diebeimVersageneinerEinschließungsmaßnahmedurchdieFreisetzungbiologischerArbeitsstoffeauftretenkönnen.DerPlanmussnebenInformatio-nenzudenmöglichenspezifischenGefahrenauchdieNamenderfürdieDurchführungderRettungsmaßnahmenzuständigenPersonenenthalten.

30. FüralleTätigkeiten,diemitbesondererInfektionsgefährdungverbundensind,müssenArbeitsanweisungenvorliegen.

31. Nadeln,SpritzenundanderespitzeundscharfeInstrumenteundGegenständesindnur,wennunbedingterforderlichzuverwenden.Wenntechnischmachbar,sindSicherheitsge-räteeinzusetzen.NachGebrauchsinddieseinstich-undbruchfestenEinmalbehältnissenentsprechendNummer4.2.5Absatz6derTRBA250[9]zusammelnundzuinaktivieren.KanülendürfennichtindieKanülenabdeckungzurückgestecktwerden.

WerdenstechendeundschneidendeInstrumenteinVerbindungmitTierexperimentenein-gesetzt,istAnlage2derTRBA120[16]zuberücksichtigen.

32. Pipettierhilfensindzubenutzen.

33. DerSchutzstufenbereichistaufgeräumtundsauberzuhalten.AufdenArbeitsflächensol-lennurdietatsächlichbenötigtenArbeitsmittelstehen.DerSchutzstufenbereichistregel-mäßigentsprechenddenFestlegungendesHygieneplanszudesinfizierenundzureinigen.DieReinigungistvonfachkundigemPersonaldurchzuführen.

34. ImLaboratoriumsindgeeigneteMöglichkeitenzurAugenspülungvorzuhalten.

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35. InderSchleuseistdiefürdieSchutzstufe3vorgeseheneSchutzkleidungundpersönlicheSchutzausrüstunganzulegenundnachBeendigungderTätigkeitabzulegen.Dieseumfas-senmindestenseinenRückenschlusskittelmitKennzeichnung,(z.B.farblichabgesetztzudeninanderenSchutzstufenbereichengetragenenSchutzkitteln),geschlosseneSchuheundgeeigneteSchutzhandschuhe.InAbhängigkeitvomErgebnisderGefährdungsbeurtei-lungkönnenauchMundschutz(Berührungsschutz)oderAtemschutzsowieAugenschutz(Spritzschutz)erforderlichsein.

DurchEinrichtungentsprechenderBereicheinderSchleuseistzugewährleisten,dassgetrageneSchutzkleidunggetrenntvonsonstigerLaborkleidungaufbewahrtwird.Fürbenutzte,zurDesinfektionundReinigungvorgeseheneSchutzkleidungsowiefürgebrauchtepersönlicheSchutzausrüstungsindgeeignete,dekontaminierbareSammelbe-hälterinderSchleusebereitzustellen.

ZurRisikogruppe3(**)gehörenbiologischeArbeitsstoffederRisikogruppe3,dienichtüberdenLuftwegübertragenwerden.FürdieseistdiestarreVerknüpfungvonSchutz-stufeundSicherheitsmaßnahmennachRichtlinie2000/54/EGgelockert.AufbestimmteMaßnahmenderSchutzstufe3wiez.B.UnterdruckundSchleusekannverzichtetwerden[sieheTRBA100,Punkt5.4.1].

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