Durchblicken im Rechte-Dschungel

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§ § § § § § § § § § § § Spielregeln im Internet Durchblicken im Rechte-Dschungel Texte 9 – 16 der Themenreihe zu Rechtsfragen im Netz 2 Mehr Sicherheit im Internet durch Medienkompetenz

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Durchblicken im Rechte-DschungelTexte 9 – 16 der Themenreihe zu Rechtsfragen im Netz

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Mehr Sicherheit im Internetdurch Medienkompetenz

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2 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 3

Titel:Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel

Autoren:Valie DjordjevicDr. Till KreutzerEva Ricarda LautschPhilipp OttoDavid PachaliMatthias SpielkampJohn H. Weitzmann

Redaktion:Martin Müsgens, Valie Djordjevic

1. Auflage, Dezember 2012

Verantwortlich:Mechthild Appelhoff (für klicksafe)Philipp Otto (für iRights.info)

Herausgeber:klicksafe (www.klicksafe.de) ist eine Initiative im Safer Internet Programme der Europäischen Union für mehr Sicherheit im Internet. klicksafe wird gemeinsam von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz (Koor-dination) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) umgesetzt.

The project ist co-funded by the European Union through the Safer Internet plus programme: http://ec.europa.eu/saferinternet

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Diese Broschüre steht unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“ (by-nc-nd), d. h. sie kann bei Angabe der Herausgeber klicksafe und irights.info in

unveränderter Fassung zu nicht kommerziellen Zwecken beliebig vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wie-dergegeben (z. B. online gestellt) werden. Der Lizenztext kann abgerufen werden unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/

Layout und Umschlaggestaltung:stilfreund, Paderborn, www.stilfreund.de

Illustrationen:studio grau, Berlin, www.studiograu.de

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Druck:Hitzegrad Print Medien und Service GmbH, Dortmund

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Impressum

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Impressum ..................................................................................................................................2

Vorwort .........................................................................................................................................5

1. Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet (Matthias Spielkamp)...............................................................................................................6

2. Veröffentlichen im Internet – Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen (Philipp Otto) ..........................................................................................................................13

3. Einkaufen im Netz – Bei Mausklick Einkauf (John H. Weitzmann) ............................................................................................................20

4. Vorsicht Falle – Betrug im Internet (Philipp Otto) ..........................................................................................................................26

5. CDs vs. Musik aus dem Online-Shop: Was darf man mit digital gekaufter Musik machen? (Dr. Till Kreutzer, David Pachali) ........................................................................................34

6. Online-Betrug – Abofallen und andere Hindernisse (Valie Djordjevic) .....................................................................................................................43

7. 3 – 2 – 1 – und nun? Kaufen und Verkaufen über Online-Auktionen (John H. Weitzmann) ............................................................................................................49

8. Ein Name für die Website – Marken- und Titelschutz bei Webauftritten (Dr. Till Kreutzer, Eva Ricarda Lautsch) .............................................................................60

Inhaltsverzeichnis Das Internet hat in den letzten Jahren einen schrittweisen Wandel erfahren, und immer neue, vielfach interaktive Dienste und Anwendungen stehen im World

Wide Web bereit. So kann man sich mit wenigen Mausklicks in Sozialen Netzwerken präsentieren, eine eigene Homepage erstellen, Filme vom letzten Urlaub auf Video-portalen hochladen oder per Tweet aus dem eigenen Leben berichten. Online-Ver-sandhäuser und Online-Auktionshäuser erlauben Einkäufe und Verkäufe vom eige-nen Sofa aus. Filme, Computerspiele und -programme sowie Musik werden immer häufiger auch online genutzt und bezogen – Tendenz steigend.

Bei all diesen Aktivitäten im Internet spielen Rechte und Gesetze in Form von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder Verbraucherrechten eine wesentliche Rolle. Den Nutzerinnen und Nutzern selbst ist dies nicht immer bewusst, und gerade wenn es um rechtliche Fragestellungen geht, bestehen viele Unsicherheiten: Wie kann ich meine eigene Website vor Abmahnungen schützen? Welche Verbraucher-rechte habe ich, wenn ich über das Internet einkaufe oder verkaufe? Was darf ich mit digital gekaufter Musik machen? Wie wehre ich mich gegen Online-Betrug? Welche Regelungen gelten bei Zitaten im Internet?

Um diese und ähnliche Fragen zu beantworten, haben klicksafe und iRights.info Mitte 2009 online eine gemeinsame Themenreihe zu „Rechtsfragen im Internet“ gestartet. Die ersten acht Texte dieser Reihe wurden auch in Form der Broschüre „Spielregeln im Internet 1“ veröffentlicht. Nachdem der erste Teil auf großes Inte-resse gestoßen ist, veröffentlichen klicksafe und iRights.info mit der vorliegenden Broschüre „Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel“ weitere acht Texte der gemeinsamen Themenreihe zusätzlich als Printausgabe.

Wir würden uns freuen, mit dieser Broschüre an den Erfolg des ersten Bandes anknüpfen zu können und den Leserinnen und Lesern relevante Tipps und Hilfestel-lungen für mehr Sicherheit im Internet bereit zu stellen.

Für die EU-Initiative klicksafe

Dr. Jürgen BrautmeierDirektor der Landesanstalt fürMedien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Für iRights.info

Philipp OttoRedaktionsleiteriRights.info

Vorwort

Weitere Texte der fortlaufenden Themenreihe zu „Rechtsfragen im Netz“ von klicksafe und

iRights.info finden sich unter www.klicksafe.de/irights und www.irights.info. Die Texte 1 – 8 der

Themenreihe wurden zudem in der Broschüre „Spielregeln im Internet 1“ veröffentlicht (siehe

www.klicksafe.de/materialien).

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Das Urheberrecht gestattet es aus-drücklich, dass man zitieren darf,

ohne den Urheber oder seinen Vertre-ter, den Rechteinhaber (z. B. einen Ver-lag), um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt auch für Zitate im Internet, auf Websei-ten, in Blogs oder auf Profilseiten. Das Prinzip hinter diesem Recht ist, dass ein Urheber normalerweise immer auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut. Daher muss er diesen relativ geringen Eingriff in sein ausschließ-liches Verwertungsrecht hinnehmen, wenn das dem allgemeinen kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt dient.

Ohne diese Bestimmung wäre das Zi-

tieren so aufwendig, dass es praktisch unmöglich würde. Doch das Gesetz schränkt das Recht ein, und zwar mit der Formulierung „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonde-ren Zweck gerechtfertigt ist“ (Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Zitate). Man darf also nicht einfach jedes Stück Text in jeder Länge in einen eigenen Text einbauen: Der Ausschnitt muss einen Zweck erfüllen, indem er zum Beispiel den Inhalt des neuen Textes erläutert. Man dürfte deshalb kein Buch veröffent-lichen oder eine Website ins Netz stellen, in denen eine lange Liste mit Ausschnit-ten aus anderen Büchern aneinander

gereiht werden, etwa unter dem Titel „Die witzigsten Dialoge der Literaturge-schichte“. Im normalen Sprachgebrauch würden viele wohl sagen: „Aber ich zitie-re die Schriftsteller doch nur.“ Doch eben das ist der wichtige Unterschied, den es zu verstehen gilt: Hier wird nichts erläu-tert, die übernommenen Ausschnitte erfüllen also keinen Zitatzweck. Darum müssten in einem solchen Fall die Au-toren, von denen die Ausschnitte stam-men, um Erlaubnis gefragt werden.

Es müssen also gewisse Voraussetzun-gen erfüllt sein, damit man zitieren darf. Grundsätzlich gilt: Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenem und dem zitierten Werk bestehen und das Zi-tat darf nur unterstützend für das eigene Werk wirken. Das Eigene muss stets im Vordergrund stehen.

Außer dem Zitatzweck gibt es noch ein paar weitere Regeln, die man beim Zi-tieren beachten muss, die im folgenden Text im Einzelnen vorgestellt werden.

Die Regeln für richtiges Zitieren im Einzelnen• JedesZitatmusseinenZwecker- füllen Damit ein Zitat zulässig ist, genügt es nicht, wenn man sich mit ihm nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk ausschmücken will. Zu- lässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt oder der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk dient und es einen inneren Zusammenhang mit dem eigenen Werk aufweist.• Das Zitat muss kenntlich gemacht werden, der übernommene Inhalt unverändertbleiben

Jedes Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werk gekennzeichnet werden – bei Texten zum Beispiel dadurch, dass das Zitat hervorgehoben wird, etwa durch Anführungszeichen oder Fettdruck. Immer muss außer- dem die Quelle angegeben werden. Für Quellenangaben gibt es akzeptierte Regeln, aber keine einheitlichen Vor- gaben (siehe weiterführende Links am Ende des Textes). Im Web gehört es zum guten Ton, dass man die Seite oder Datei, aus der man zitiert, nicht nur nennt, sondern auch verlinkt. Es ist generell nicht gestattet, die zitierte Stelle zu verändern. Zitate in Texten müssen daher im Regelfall wörtlich erfolgen. Zu kürzen oder zu übersetzen ist nur erlaubt, wenn dadurch nicht der „Sinn entstellt“ wird, denn dem Autor des ursprünglichen Werks darf nichts untergeschoben werden, was er so nicht geschrieben hat. Auslas- sungen werden üblicherweise durch eine Kombination aus Klammern und Punkten gekennzeichnet: (...).• Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigenUmfanghinausgehen Eine strikte Grenze, wie lang ein Zitat sein darf, gibt es nicht. Jedenfalls ist der Zitierende nicht verpflichtet, sich nur auf das notwendige Minimum zu beschränken. Zulässig sind Zitate viel mehr in einem sachgerechten, ver- nünftigen Umfang. Dieses Maß ist dann überschritten, wenn die Nutzung des zitierten Werkes durch das Zitat beeinträchtigt oder gar ersetzt wird, das heißt, wenn jemand das ursprüng- liche Werk nicht mehr braucht, weil sein Inhalt allein durch das Zitat deut- lich wird. Wann das der Fall ist, kann

Zitieren im WWW –

Regeln und Besonderheiten von Text-

und Bildzitaten im Internet

Autor: Matthias Spielkamp

DasInternetisteingigantischerFundortfürTexte,Bilder,MusikundandereInhalte.WersieineigenenTextenoderVideos,aufWebseitenoderinSocialNetworksverwendenmöchte,solltewissen,welcheRegelnfürsZitierengelten.

Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet

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nie generell gesagt werden, sondern hängt von den Umständen ab. Aus ei- nem 80-seitigen Text dürfen nicht acht Seiten in einem eigenen Text zitiert werden, der insgesamt nur zehn Seiten lang ist. Auch dürfen aus einem zehnseitigen Text nicht acht Seiten zitiert werden. Allerdings dürfen auch ganze Werke zitiert werden – man spricht dann vom Großzitat –, wenn es durch den Zitat- zweck gerechtfertigt ist. Das erlaubt es zum Beispiel Gedichte vollständig zu zitieren, wenn man einen Aufsatz schreibt. Auch bei Bildern wäre ohne die Großzitat-Regelung das Zitieren kaum möglich• Zitieren nur aus veröffentlichten Werken Voraussetzung für das Zitieren ist stets, dass die zitierten Werke bereits mit Zustimmung des Berechtigten – in der Regel dem Urheber – veröffentlicht wurden. Aus unveröffentlichten Wer- ken darf dagegen nur zitiert werden, wenn der Urheber dies gestattet hat.

Sonderfall Plagiat„Aus einem Text zu kopieren, nennt man Plagiat. Aus zweien zu kopieren, nennt man Forschung“ – diese Definition des englischen Schriftstellers John Milton ist

nicht nur scherzhaft gemeint. Sie bringt auf den Punkt, wie schwierig es ist zu entscheiden, wann man es mit einem Plagiat zu tun hat.

Die größte Schwierigkeit liegt darin zu bestimmen, was genau ein Plagiat ist. Im Urheberrecht etwa kommt der Be-griff nicht vor. Die Hochschulrektoren-konferenz, ein Zusammenschluss fast aller staatlichen und staatlich anerkann-ten Universitäten und Hochschulen in Deutschland, hat in einer Empfehlung an die deutschen Universitäten das Plagiat definiert als „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“. Verwertung ist hier nicht nur im kommerziellen Sinn gemeint, sondern würde auch vorliegen, wenn jemand die Idee, Hypothese, Theo-rie oder Ähnliches eines anderen Autors in eine eigene Arbeit übernimmt und sich maßgeblich darauf stützt, ohne diesen zu nennen. Eine Urheberrechtsverletzung wäre ein solches Vorgehen dagegen nur dann, wenn man Textstellen im Wortlaut abschreiben würde.

Bereits an diesem Beispiel wird deut-lich, wie schwer sich derartige Defini-tionen im Alltag anwenden lassen. So ist es gerade in der Wissenschaft nicht nur üblich, sondern es wird ausdrück-lich gefordert, dass man auf vorliegende Erkenntnisse aufbaut, um neue zu entwi-

ckeln. „Wir können deshalb so weit sehen, weil wir auf den Schultern von Riesen stehen“, lautet das berühmt gewordene Gleichnis, das diese Art des wissenschaft-lichen Erkenntnisfortschritts beschreibt – und das selbst verschiedenen Autoren zu-geschrieben wird.

Wer ist der Autor?Es ist aber unmöglich, immer alle Er-kenntnisse und alles Wissen, das man in seinen eigenen Texten verwenden möchte, einem „ursprünglichen“ Schöp-fer zuzuschreiben – selbst wenn man davon ausginge, dass es so etwas über-haupt gibt. Doch wenn entscheidende Teile der eigenen Argumentation, des eigenen Ausdrucks von jemand ande-rem übernommen sind, ist es die Pflicht des Autors, darauf hinzuweisen. Sollten Stellen wortgleich – oder annähernd wortgleich – übernommen werden, tut man das in Form des Zitats: indem man in angemessener Länge zitiert und den ursprünglichen Urheber nennt. Etwa: „Schon Goethe hatte erkannt, dass mit dem Wissen auch der Zweifel wächst.“ Die Textstelle lautet im Original (den „Maximen und Reflexionen über Lite-ratur und Ethik“): „Eigentlich weiß man nur, wenn man wenig weiß; mit dem Wissen wächst der Zweifel.“

Plagiieren ist nicht gleich KopierenIn der Praxis ist es oft schwierig zu defi-nieren, was ein Plagiat ist und was nicht. Niemand käme auf die Idee, von einem

Plagiat zu sprechen, wenn jemand den neuen Roman einer erfolgreichen Au-torin ohne ihre Erlaubnis kopiert und verkauft, um damit Geld zu verdienen. Denn damit das ein Geschäft wird, muss die Autorin ja gerade genannt sein, weil sie der Anreiz ist, das Buch zu kaufen. Eine solche Kopie wäre allerdings ein ganz offensichtlicher Verstoß gegen das Urheberrecht und der Kopierer würde, wenn erwischt, bestraft. Aber ein Plagiat wäre es nicht, denn der Kopierer hätte ja nicht behauptet, selber Autor des Bu-ches zu sein.

Man kann einen Autor des Plagiats bezichtigen, ohne dass er einen einzi-gen Satz in seinem Buch wortgleich von einem anderen übernommen hätte. Ein Beispiel dafür ist der Rechtsstreit zwi-schen dem Bestsellerautor Dan Brown und den Wissenschaftlern Richard Leigh und Michael Baigent. Leigh und Baigent warfen Brown vor, Forschungsergebnis-se zur Legende des heiligen Grals und der biblischen Figur der Maria Magda-lena aus ihrem Werk übernommen und für den Bestseller „Sakrileg“ verwendet zu haben.

An diesem Fall kann man schön die Grenzen des Urheberrechts erkennen, denn selbst wenn Brown getan hätte, was ihm vorgeworfen wurde, hätte er nicht das Urheberrecht verletzt. Denn Tatsachen – wie etwa geschichtliche Hintergründe – sind, jedenfalls nach deutschem Urheberrecht, nicht ge-schützt, sondern Gemeingut und dürfen

Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet

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von jedem verwendet werden. Wann es sich um derartige Tatsachen handelt, kann nur im Einzelfall entschieden wer-den. Das Gericht entschied dann auch gegen Leigh und Baigent.

Wirklich eindeutig ist ein Plagiat oft dann, wenn Teile eines Werks identisch in ein anderes übernommen wurden. Dann ist meist auch das Urheberrecht betroffen, denn es handelt sich um die sogenannte vorsätzliche Anmaßung der Urheberschaft an einem fremden Werk. Das ist ein Eingriff in das „Recht auf An-erkennung der Urheberschaft“, also in ein Urheberpersönlichkeitsrecht, das in Paragraf 13 („Anerkennung der Urheber-schaft“) des Urheberrechtsgesetzes fest-geschrieben ist.

In der Praxis ist das außerordentlich schwierig abzugrenzen, wie die vorge-nannten Beispiele gezeigt haben. An ih-nen ist gut zu erkennen, dass in vielen Fällen das Plagiat eher ein ethisches als ein rechtliches Problem ist. Übernimmt etwa ein Wissenschaftler den Gedanken eines anderen, ohne auf diesen zu ver-weisen, spricht man von einem Plagiat, obwohl Ideen nicht geschützt werden können. Auch dass der Wissenschaftler

eine völlig andere Formulierung gewählt hat, um die Idee zu beschreiben, das Vorgehen also keine Urheberrechtsver-letzung wäre, würde ihm nicht helfen.

Folgen des PlagiierensDie Empfehlung der Hochschulrekto-renkonferenz, die auch die zu Beginn zitierte Definition vorgeschlagen hat („unbefugte Verwertung unter Anma-ßung der Autorschaft“), stuft das Plagiat als schwerwiegendes Fehlverhalten ein. Wird es nachgewiesen, können akade-mische Grade und die Lehrbefugnis ent-zogen werden.

Liegt zusätzlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, also gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft oder das Bearbeitungsrecht, kann der Plagiator auf Unterlassung und Scha-densersatz verklagt werden. Außerdem können arbeits-, zivil-, straf- oder ord-nungsrechtliche Maßnahmen folgen.

Doch dass rechtliche Konsequenzen drohen, sollte nicht der wichtigste Grund sein, vom Plagiieren die Finger zu lassen. Der Respekt vor der Leistung anderer, seien es Musikerinnen oder Schriftstel-ler, Filmemacher oder Wissenschaftle-

rinnen, gebietet es, ihnen Anerkennung zu erweisen, wenn man ihre Arbeit zur Grundlage der eigenen Werke macht.

Bilder zitierenIm Internet findet man jede Menge Fanseiten, die über Film- und Popstars, Kultfilme oder Lieblingsbücher informie-ren – und die eigene Begeisterung mit anderen teilen möchten. Klar, dass das ohne Bilder der Idole oder Screenshots aus dem Lieblingsfilm etwas eintönig wäre. Doch nur in sehr seltenen Fällen kann man sich auf das Zitatrecht beru-fen, wenn man Bilder – Fotos, Grafiken, Illustrationen – verwenden möchte, die man nicht selbst gemacht hat.

Weblogs arbeiten häufig mit Bildzita-

ten, wie etwa im Bildblog (siehe Abb. unten). Hier setzen sich die Autoren ein-deutig mit dem Inhalt des Bildes ausei-nander, so dass es gestattet ist, das Bild vollständig abzubilden.

Es kann nach dem Zitatrecht zuläs-sig sein, Fotos von Plattencovern oder Buchdeckeln zu machen und in eine Fansite oder Discographie einzubauen. Rechtlich einwandfrei ist das jedoch nur, wenn man sich dabei mit dem zitierten Werk auseinandersetzt. Genauso wie bei gedruckten Texten darf man auch im In-ternet fremde Werke nicht ohne Erlaub-nis verwenden, wenn man damit nur das eigene Angebot, beispielsweise die eigene Website oder das eigene Profil, illustrieren oder verschönern will.

Abbildung: Nutzung von Bildzitaten in Weblogs (www.bildblog.de/28459/bild-bringt-baby-in-gefahr, 11.09.2012; Screenshot fällt nicht unter CC-Lizenz)

Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet

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Zudem muss sich die Auseinanderset-zung auf das zitierte Werk beziehen, was bei Künstler-Datenbanken, Songtextsei-ten oder Buchrezensionen keineswegs selbstverständlich ist, soweit es um Zi-tate von Texten, Covern oder Buchtitel-bildern geht. Denn meist will man sich – wenn überhaupt – mit der Musik, dem Autor oder dem Romaninhalt auseinan-dersetzen, nicht mit der Gestaltung des Plattencovers oder der Illustration auf dem Einband.

Gemeinfreie WerkeWerke, deren urheberrechtlicher Schutz erloschen ist, weil die Schöpfer seit mehr als 70 Jahren tot sind, nennt man gemeinfrei. Mit ihnen darf man all das machen, was das Urheberrecht verbie-tet: sie ohne Erlaubnis des Urhebers ver-öffentlichen, verbreiten und so weiter.

Beim Zitat spielt das in vielen Fällen, vor allem bei Textzitaten, urheberrechtlich eine große Rolle: Wer derartige Texte verwendet, ohne sie zu kennzeichnen, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, denn es liegt kein Urheberrechtsschutz mehr vor.

Doch auch wenn die Schöpfer mehr als 70 Jahre tot sind, sollte es – aus ethischen, nicht rechtlichen Gründen – selbstverständlich sein, dass man sich nicht ihre Werke aneignet, ohne ihnen Anerkennung zu zollen – das heißt dar-auf hinzuweisen, dass man sich auf ihre Schöpfungen bezieht. Es sollte beispiels-weise selbstverständlich sein, dass man darauf aufmerksam macht, wenn ein Gedanke, den man ausführt, von einem anderen Autor zum ersten Mal zu Pa-pier gebracht wurde, selbst wenn dieser mehr als 70 Jahre tot ist. n

E ine Abmahnung ist in der Regel ein Schreiben vom Anwalt, in dem je-

mandem vorgeworfen wird, gegen das Gesetz verstoßen zu haben und man aufgefordert wird, das in der Zukunft nicht wieder zu tun. Dazu soll eine „Unterlassungs- und Verpflichtungserklä- rung“ abgeben werden. Verstößt man dagegen, indem die entsprechende Rechtsverletzung wieder begangen wird, drohen hohe Strafen. Zudem werden in einer Abmahnung Anwaltskosten und zumeist Schadensersatz verlangt.

Abmahnungen verfolgen eigentlich den sinnvollen Zweck, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und den Ausgleich für ei-nen Rechtsverstoß außergerichtlich zu regeln. Hat man eine Abmahnung er-halten und reagiert darauf nicht, kann der Rechteinhaber Klage erheben oder beim Gericht beantragen, dass eine so- genannte einstweilige Verfügung erlas-sen wird. In einer Abmahnung werden Fristen gesetzt, die meist sehr kurz sind, so dass man sich sehr schnell kümmern sollte. In aller Regel wird es ratsam

Veröffentlichen im Internet –

Schutz der eigenen Website vor

Abmahnungen

Autor: Philipp Otto

EigeneGedanken,Texte,Filme,GrafikenundFotoszuveröffentlichen,istdaskollektiveHobbydes21.Jahrhunderts.VorderDigitalisierungwaresnurwe-nigenmöglich,Inhaltezuveröffentlichen,heutekannsiejederinkürzesterZeit insWebstellen.DabeisolltenjedochetlicherechtlicheDingebeachtetwerden,sonstdrohenAbmahnungen.DiekostennichtnurZeit,sondernun-terUmständenauchvielGeld.

Mehr Informationen

http://irights.info/?q=Fremde-Inhalte-auf-eigenen-Seiten – Die eigene Website: Fremde Inhalte auf eigenen Seiten

http://irights.info/?q=fanseiten-im-internet – Fanseiten im Internet: Hommage an die Idole

http://irights.info/index.php?q=node/847&page=9999 – Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co.

www.klicksafe.de/materialien – Broschüre „Spielregeln im Internet 1 – Durchblicken im Rechte-Dschungel“

www.hrk.de/de/beschluesse/109_422.php – Hochschulrektorenkonferenz: Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen (185. Plenum der HRK am 6.7.1998)

Veröffentlichen im Internet – Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen

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sein, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Solche Rechtsanwälte wissen, wie man sich verhalten muss, ob und inwieweit da-rüber verhandelt werden kann, welche Kosten und welcher Schadensersatz ge-zahlt werden müssen, ob die rechtliche Forderung überhaupt besteht und ob es sich um eine missbräuchliche oder betrügerische Abmahnung handelt. Denn: Nicht immer sind Abmahnungen gerechtfertigt.

Was kann alles abgemahnt werden?Abgemahnt werden vor allem Verlet-zungen von Marken- und Persönlich-keitsrechten, des Urheber- und Wett-bewerbsrechts. Auch wenn Nutzer in einem Blog jemanden in den Kommen-taren beleidigen, kann der Blogbetrei-ber abgemahnt werden. Gerade Urhe-berrechtsverletzungen in Tauschbörsen werden sehr häufig verfolgt, vor allem wenn Musik, Computerspiele oder Fil-me anderen zum Download angeboten werden. Anwälte und Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Urheber-rechtsverletzungen zu verfolgen, setzen spezielle Software ein, mit der solche Angebote gezielt aufgespürt werden können.

Besonders leicht können Urheber-rechtsverletzungen entdeckt und ver-folgt werden, wenn sie auf Webseiten begangen werden (zum Beispiel, wenn man dort Musik zum Download anbie-tet, Stadtplanausschnitte oder frem-de Fotos unbefugt anzeigt). Einerseits können solche Verstöße ganz einfach mit Suchmaschinen gefunden werden, andererseits ist es sehr einfach, den Be-treiber der Website zu identifizieren.

Abmahnungen für Domain-NamenWill man eine eigene Website oder ein Blog online stellen, muss man sich zu-erst einen geeigneten Domainnamen überlegen und registrieren. Bürgerliche Namen, Namen von Unternehmen, aber auch bekannte Pseudonyme sind dabei vom Namensrecht geschützt. Vor allem bei der Verwendung von Prominenten-namen gilt höchste Vorsicht. Wer nicht Justin Bieber heißt, sollte auch einen solchen Domainnamen nicht wählen. Ebenfalls kritisch, dabei aber rechtlich weitgehend ungeklärt, ist, wenn man an diese Domain einen Zusatz wie justin-bieber-frisur.com anfügt. Aber auch hier sollte man vorsichtig sein. Im Zweifel könnte das Management von Justin Bie-ber eine Verwechslungsgefahr und einen Rechtsverstoß wittern, da möglicherwei-se ungefragt mit dem Namen ein Vorteil für die fremde Website erreicht werden könnte.

Haben verschiedene Personen den gleichen Namen, so gilt, dass der, der als erstes die Webadresse, etwa frido-linmueller.de, registriert hat, diese auch nutzen darf. Das nennt man Prioritäts-prinzip. In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen davon geben. Geht es um gleichlautende Unternehmensnamen, so muss geprüft werden, wem nach dem Wettbewerbsrecht, dem Marken- oder Namensrecht das bessere Recht zukommt. Kollidieren die Interessen einer Privatperson und eines Unterneh-mens mit gleichem Namen, so ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Fall der Do-main krupp.de oder bei shell.de haben die Gerichte entschieden, dass den be-kannten Unternehmen jeweils Vorrang zu gewähren ist. Auch bei Städte- oder

Behördennamen haben private Nutzer meist das Nachsehen. Grundsätzlich be-misst sich die Berechtigung nach dem persönlichen oder wirtschaftlichen Inte-resse einer Person oder eines Unterneh-mens an einem Domainnamen. Liegt eine ungerechtfertigte Reservierung vor, hat also eine andere Person, Instituti-on oder ein Unternehmen ein besseres Recht, so kann dieser Berechtigte die Lö-schung verlangen.

Abmahnungen, weil das Impressum fehltEin Impressum dient vor allem dazu, die Informationspflicht eines Telemedien-anbieters zu erfüllen. Grundsätzlich fal-len private Websites nicht unter diese Regelung. Allerdings werden sie schon dann zu einem „Telemedium“, das „ge-schäftsmäßig“ (was nicht gleichbedeu-tend mit „gewerblich“ ist) tätig ist, wenn man auf seiner privaten Website bei-spielsweise Werbung einblendet. Dann muss man ein Impressum einbauen. Die meisten Abmahnungen, in denen es ums Impressum geht, finden aber zwischen Unternehmern statt. Bei „ge-schäftsmäßigen“ privaten Websites soll-ten aber zumindest folgende Angaben enthalten sein: Vor- und Zuname, eine Post- sowie eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer – oder statt der Telefon-nummer neben der E-Mail-Adresse noch

ein zusätzliches Kontaktformular. Auch die Websites von Schulen unterliegen einer Impressumspflicht. Es sollten der Name sowie eine ladungsfähige Post-anschrift, der Name der Schule und die Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpart-ners/Vertretungsberechtigten aufgeführt sein.

Bei Websites von Vereinen sollte da-rauf geachtet werden, dass folgende Informationen im Impressum aufge-führt sind: Name, ladungsfähige Postan-schrift (kein Postfach) und Rechtsform (e. V.), ein Vorstandsmitglied und eine Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), das Vereinsregister und die Registernummer, sowie, wenn vorhanden, die Umsatzsteueridentifika-tionsnummer. Bei gewerblichen Web-sites kommen dann im Einzelfall noch wesentlich mehr Informationen hinzu, die angegeben werden müssen. Im Ein-zelnen kann man die Pflichtangaben in Impressen dem Gesetz entnehmen. Hier gelten die Paragrafen 5 und 6 des Te-lemediengesetzes (TMG). Wer Websites mit journalistischem Inhalt betreibt, hat zudem Paragraf 55 Absatz 2 Rundfunk-staatsvertrag zu beachten. Wenn man erkenntlich und schnell erreichbar ist, erhöht das nicht nur die Transparenz ge-genüber den Nutzern. Darüber hinaus ist

Veröffentlichen im Internet – Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen

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man auch schnell erreichbar, wenn je-mand auf mögliche Rechtsverletzungen hinweisen will.

Ein „Disclaimer“ schützt nicht vor ÄrgerViele Websites verwenden einen pau-schalen Haftungsausschluss („Disclai-mer“). Darin sagt der Website-Betreiber, dass er für bestimmte, vor allem fremde Inhalte, auf die er verlinkt, nicht haftet. Das bringt aber nichts. Auch mit der tau-sendfach im Netz verwendeten Floskel „Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 muss man sich von fremden, rechtsverletzenden Inhalten ausdrücklich distanzieren. Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen hier verlinkten, rechtswidrigen Inhalten“ schützt man sich nicht vor ei-ner möglichen Rechtsverfolgung oder Abmahnung. Trotzdem können „Disclai-mer“ oder besser „rechtliche Hinweise“ sinnvoll sein. Auf der Website können zum Beispiel Informationen dazu gege-ben werden, dass man die verlinkten Quellen sorgfältig ausgewählt hat, aber nicht ständig auf ihre (weiterhin be-stehende) Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Sofern auf verlinkten Webseiten später Rechtsverletzungen auftreten, kann man um Hinweis bitten und an-kündigen, dass man die Sache überprüft und den Link gegebenenfalls entfernt.

Geht es um die Überprüfung von Foren-beiträgen, so kann man ebenfalls darauf hinweisen, dass man bemüht ist, even-tuelle Rechtsverletzungen durch Dritte so schnell wie möglich zu entfernen und darum bitten, wenn sich jemand in seinen Rechten verletzt fühlt, den An-bieter umgehend zu kontaktieren. Man kann zudem Hinweise zum Datenschutz geben – zum Beispiel, ob man Cookies einsetzt, Serverprotokolle angelegt oder ansonsten personenbezogene Daten ge-speichert werden.

Hauptgefahr l: Fremde Inhalte einbindenFast alle Texte, Audio- und Videodateien, Fotos, Stadtpläne, Skizzen und Bilder die man im Internet finden kann, sind urhe-berrechtlich geschützt. Ausnahme sind nur Werke, deren Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Wer geschützte Inhalte ohne Erlaubnis auf seine Website stellt (das nennt man rechtlich „öffent-lich zugänglich machen“), verletzt das Urheberrecht und riskiert eine Abmah-nung. Die weit verbreitete Auffassung, dass alles, was ohnehin online verfüg-bar ist, auch an anderer Stelle verfügbar gemacht werden darf, ist ein Irrglaube! Auch spielt es keine Rolle, ob man eine „gewerbliche“ oder „nicht-gewerbliche“ Website betreibt. Allein durch die Veröf-fentlichung droht eine Abmahnung.

Besonders vorsichtig sollte man des-wegen bei folgenden Inhalten sein:• fremde Texte, Gedichte, Zusammen- stellungen und Sammlungen;• Stadtpläne, Ausschnitte von Stadtplä- nen und Anfahrtsskizzen für die nächs- te Party;• fremde Cartoons, Grafiken, Logos und Zeichnungen;• fremde Bilder, Fotos und Collagen, egal ob sie „besonders“ oder ganz simpel sind;• fremde Songs und Filme, Ausschnitte davon und auch privat zusammenge- mixte Musikvideos.

Wie kann man fremde Inhalte trotzdem verwenden?Im Netz finden sich viele Inhalte, die unter bestimmten Voraussetzungen auf der eigenen Website veröffentlicht wer-den dürfen. Die Rede ist von sogenann-tem Open Content. Hierbei handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Wer-ke wie Fotos, Grafiken, Texte und vieles mehr, deren Urheber es gestatten, sie weitgehend frei zu nutzen, wenn man nur einige Regeln einhält. Um diese Erlaubnis zu erklären, verwenden die Rechteinha-ber Open-Content-Lizenzen wie zum Bei-spiel Creative Commons. Wie man solche Inhalte findet und was man beachten muss, wenn man sie verwendet, wird ausführlich in dem Text „Fremde Inhal-te auf eigenen Seiten“ von iRights.info- Redakteur Matthias Spielkamp erklärt (siehe Linktipps). Wenn im Netz ver-fügbare Videos in die eigene Website eingebunden werden sollen, ist eben-falls einiges zu beachten. Ausführliche Informationen dazu finden sich im Text „Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to

und Co.“ (siehe Linktipps).

Fremde Inhalte zitierenIm Urheberrecht gibt es die sogenannte Zitatfreiheit (Paragraf 51 UrhG). Sie er-laubt, Teile aus geschützten Werken oder gar ganze Werke (wie zum Beispiel Fo-tos) in eigenen Werken zu verwenden, ohne hierfür eine Erlaubnis einholen zu müssen.

Allerdings ist die Zitatfreiheit kein Frei-brief für jegliche Nutzung fremder Inhal-te. Im Gegenteil: Das Recht gibt für Zita-te relativ strenge – und mitunter schwer verständliche – Regeln vor, die unbe-dingt zu beachten sind. Keineswegs reicht es aus, die Quelle zu nennen. Das ist nur eine von vielen Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat.

Darüber hinaus müssen Zitate immer einem bestimmten – vom Urheberrecht anerkannten – Zweck dienen. Ein solcher Zweck kann darin liegen, dass man sich mit dem Zitierten auseinandersetzt oder den Text- oder Filmausschnitt verwendet, um die eigenen Ausführungen zu unter-streichen oder zu belegen. Will man sich allerdings nur die Mühe ersparen, zum Beispiel ein eigenes Foto von der Digi-talkamera zu machen, die man bei eBay versteigern will und kopiert hierfür ein Foto vom Hersteller in die Auktionsbe-schreibung, begeht man eine Urheber-rechtsverletzung. Ebenso wenig ist es zu-lässig, fremde Inhalte zu verwenden, um seine eigene Website zu „verschönern“. Selbst wenn man die Quelle angibt, han-delt es sich nicht um zulässige Zitate im urheberrechtlichen Sinn, weil es an ei-nem anerkannten Zitatzweck fehlt. Wei-tere Informationen zum Zitieren finden sich im Text „Zitieren im WWW – Regeln

Veröffentlichen im Internet – Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen

Page 10: Durchblicken im Rechte-Dschungel

18 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 19

und Besonderheiten von Text- und Bild-zitaten im Internet“ (siehe Text 1 in dieser Broschüre).

Hauptgefahr ll: Haftung für rechtswidri-ge NutzerkommentareWer will schon gerne auf seiner Website alleine bleiben? Obwohl man sich über jeden Kommentar im Blog oder Forum freuen kann, sollte man ein wachsames Auge darauf haben. Denn nicht jeder Kommentar, den man persönlich viel-leicht als normal, als üblich oder als nicht weiter schlimm betrachtet, stößt bei den Personen oder Unternehmen, um die es geht, auf ungeteilte Freude. Die Grenze zwischen einem gerade noch hinnehm-baren Kommentar und einer Beleidigung oder einem Aufruf zu einer illegalen Handlung ist oft fließend und kann nur im Einzelfall entschieden werden. Hier sollte man nach dem Motto vorgehen: Was ich nicht bei anderen über mich le-sen will, das sollte auch nicht auf meiner Website über sie stehen. Beleidigungen oder „Schmähkritik“ zu erkennen, ist im Zweifel nicht schwer. Solange man sich lediglich kritisch mit einer Person oder deren Handlungen auseinandersetzt, ist das – wegen der Meinungsfreiheit – nicht zu beanstanden. Verboten ist aber, über andere „herzuziehen“, wenn das erkennbar nicht mehr einer sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern nur noch dazu, den anderen herunterzuma-chen, zu beleidigen oder zu beschimp-fen.

Abmahnungen bei Störerhaftung„Alles nicht so schlimm, es war ja der anonymisierte Nutzer Fred77, der kom-mentiert hat und nicht ich selbst“ –

wer das denkt, liegt falsch. Gerade bei Rechtsverletzungen im Internet wird oft erst gar nicht versucht herauszubekom-men, wer Fred77 in Wirklichkeit ist, die Abmahnung landet gleich beim Sei-tenbetreiber. Das ist möglich, denn der Seitenbetreiber steht mit der Rechtsver-letzung in einer mittelbaren Beziehung. Umgangssprachlich erklärt: Dadurch, dass er die Website bereit gestellt hat, konnte Fred77 erst den beleidigenden Kommentar abgeben. Im deutschen Recht heißt das Prinzip der Verantwort-lichkeit dafür „Störerhaftung“. Die Recht-sprechung zur „Störerhaftung“ ist sehr verwirrend; wie ein Rechtsstreit ausgeht, hängt davon ab, vor welchem Gericht man landet.

Da Abmahnungen aber, wie beschrie-ben, vorgeschaltete Instrumente vor ei-nem Gerichtsverfahren sind, bekommt der Seitenbetreiber auch für möglicher-weise rechtswidrige Kommentare seiner Nutzer oftmals sehr schnell eine Abmah-nung. Gerade deshalb ist es wichtig, als Seitenbetreiber zu beobachten, welche Kommentare die Nutzer abgeben, und Beleidigungen etc. möglichst sofort zu löschen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Thema, über das man geschrieben hat, besonders kontrovers ist und man schon damit rechnen konnte, dass die Kommentatoren eventuell „über die Stränge schlagen“. Die Rechtsprechung stellt mitunter sehr strenge Anforderun-gen an die Reaktionszeit nachdem die Kommentare auf der Website auftau-chen. Ein großes Problem dabei ist zu-dem, dass die Gerichte sehr unterschied-lich entscheiden, ab wann man haftet. Teilweise erst nach einem Hinweis zur Entfernung, dem man nicht nachgekom-

men ist, teilweise in Einzelfällen aber auch schon unabhängig von einem ent-sprechenden Hinweis ab dem Moment der Veröffentlichung eines rechtswid-rigen Nutzerkommentars. Selbst wenn man diesen umgehend entfernt. Ab die-sem Moment können also bereits Ab-mahnungen drohen. Der Betreiber der Seite ist dann faktisch machtlos.

Was tun bei einer Abmahnung?Um sich vor Abmahnungen zu schützen, sollte man nicht gegen Gesetze versto-ßen. Dies ist zwar klar, aber wegen der mitunter sehr komplexen Rechtslage nicht immer ohne weiteres möglich.

Um einer Abmahnung vorzubeugen, sollte man sich, so gut es geht – beispiels-weise bei klicksafe.de, iRights.info oder anderen Informationswebsites – über die Rechtslage informieren, um mögli-che Gefahren zu umschiffen (vgl. hierzu den Text „Post vom Anwalt, was tun?“, siehe Linktipps). Eine allgemeine Hand-lungsanweisung, wie man Abmahnun-gen sicher verhindern kann, gibt es nicht.

In den meisten Fällen wird man jedoch erst auf eine mögliche Rechtsverletzung aufmerksam, wenn man die Abmahnung aus seinem Briefkasten zieht oder in sei-nem Mail-Postfach findet. Auch eine Ab-mahnung die nur per E-Mail zugeht, ist rechtswirksam. Dann sollte man richtig reagieren. Da oftmals sehr kurze Fristen gesetzt werden, sollte man sich Hilfe ho-len – und zwar unabhängig davon, ob man bereits ein schlechtes Gewissen hat, oder ob man sich ungerecht behandelt fühlt. Nur spezialisierte Rechtsanwälte sind in der Lage, das Juristendeutsch in den Schreiben und die Tragweite der For-derungen zu erkennen. In vielen Fällen kann man rechtlich gegen den Inhalt der Forderung vorgehen. Und selbst wenn der Fall eindeutig erscheint, können er-fahrene Anwälte die Höhe der Abmahn-kosten verhandeln und die Reichweite der Unterlassungsforderungen begren-zen. Rechtschutzversicherungen bieten in diesen Fällen keinen Schutz, da An-waltskosten für Abmahnungen regelmä-ßig nicht abgedeckt werden. n

Mehr Informationen

www.irights.info/?q=Klicksafe und www.klicksafe.de/irights – Fremde Inhalte auf eigenen Seiten (Matthias Spielkamp) – Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co. (Dr. Till Kreutzer, John H. Weitzmann) – Post vom Anwalt, was tun? Handlungsoptionen, Rechtslage und Vorgehensweise bei Abmahnungen (Dr. Till Kreutzer) – Urheber- und Persönlichkeitsrechte in Sozialen Netzwerken (Philipp Otto)

www.klicksafe.de/materialien – Broschüre „Spielregeln im Internet 1 – Durchblicken im Rechte-Dschungel“

www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html – Telemediengesetz

Veröffentlichen im Internet – Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen

Page 11: Durchblicken im Rechte-Dschungel

20 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 21

E in Kaufvertrag besteht aus gegen-seitigen Verpflichtungen. Der Käufer

verpflichtet sich zur Zahlung des Preises, der Verkäufer zur Übereignung der ge-kauften Sache. Drumherum gibt es dann noch zusätzliche Regeln für besondere Fälle, vor allem wenn etwas nicht klappt wie vorgesehen. Beim Online-Einkauf ist das Grundschema zwar dasselbe, aber die Beteiligten begegnen sich dabei nicht direkt. Ein mündlicher Vertrags-schluss ist deshalb meist nicht möglich, man kann weder den Vertragspartner noch die Ware vorab direkt prüfen und die Kommunikation läuft zeitversetzt,

teils sogar automatisiert ab. Das führt zu Besonderheiten, technisch wie rechtlich. Als erstes gilt es zu beachten, wer über-haupt online auf Einkaufstour gehen kann.

Browser haben kein Alter – wenn Min-derjährige im Netz einkaufen gehenNach deutschem Recht kann man erst ab dem 18. Geburtstag ganz eigenstän-dig rechtlich agieren. Ab dem siebten Geburtstag können Kinder und Ju-gendliche zwar rechtsgültige Kaufver-träge abschließen – allerdings nur mit Erlaubnis der Eltern (Paragraf 104 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) oder wenn sie mit frei dafür verwendbarem Taschengeld bezahlen (Paragraf 110 BGB). Das Bewirken mit eigenen Mitteln gemäß Paragraf 110 BGB gilt allerdings nur für tatsächliches Aushändigen von Bargeld (was bei Interneteinkäufen so gut wie unmöglich ist) oder in Fällen, wo die Zahlung in Höhe des Taschengel-des über ein eigenes Konto des Kindes oder des Jugendlichen erfolgt. Haben die Eltern den Vertragsschluss vorher nicht erlaubt und genehmigen sie den Vertrag auch innerhalb von zwei Wo-chen danach nicht, dann ist es, als wäre nie etwas geschehen. Bei jüngeren Kin-dern unter sieben Jahren gibt es diesen Schwebezustand nicht, sie können also gar keine Einkäufe machen oder sonsti-ge Verträge schließen. Ein Online-Shop- system kann aber nicht erkennen, wer da gerade wirklich als Käufer im Netz unterwegs ist und wie alt diese Person ist. Was also passiert genau – tatsächlich und rechtlich – wenn eine minderjährige Person im Netz einen Gegenstand kauft?

Ein BeispielfallEin Kind von sechs Jahren surft in einem Online-Shop vorbei, auf der Suche nach einem Videoprojektor, weil das Spielen mit der PlayStation auf dem heimischen Plasma-Fernseher einfach keinen Spaß mehr macht. In vielen Fällen wird das Kind die Bestellung des Projektors gar nicht abschließen können, weil zur Zah-lung die Daten einer Kreditkarte oder Kontodaten erforderlich sind. Kennt das Kind diese Daten allerdings oder sind sie bereits in einem früher benutzten Käu-ferprofil im Shop hinterlegt, dann klappt die Bestellung möglicherweise doch

(mehr zum Thema vertrauliche Benut-zerdaten im Text „Vorsicht Falle – Betrug im Internet“ in dieser Broschüre). Eher unüblich ist dagegen, dass ohne Vorkas-se auf Rechnung bestellt werden kann.

Rechtlich gesehen kann aber so oder so durch das Kind allein kein wirksa-mer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Folglich muss der Shop den Pro-jektor nicht liefern und weder das Kind noch die Eltern müssen das Geld an den Verkäufer zahlen. Da das aber erst-mal keinem der Beteiligten bekannt ist, wird der Projektor trotzdem geliefert und das Geld (seitens der Bank) ange-wiesen. Anschließend ist es nun eher unwahrscheinlich, dass die Eltern die Sache auf sich beruhen lassen oder den Kauf ausdrücklich genehmigen. Es geht dann vielmehr um die Frage einer Rück-abwicklung. Der Betreiber des Online-Shops wird sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, nicht ein geschäfts-unfähiges Kind, sondern der Inhaber der Kreditkarte oder bei Bankeinzug der Kontoinhaber habe die Bestellung vorgenommen und wolle nun das Kind vorschieben, um nicht daran gebunden zu sein. Ein unvorsichtiger Umgang mit Passwörtern und Bankdaten reicht aber noch nicht für eine wirksame Vollmacht des Kindes aus. Die bräuchte es aber, damit das Kind seine Eltern rechtlich zu irgendetwas verpflichten kann, und letztlich müsste in einem Rechtsstreit der Verkäufer beweisen, dass es die Voll-macht gab oder dass in Wirklichkeit doch die Eltern bestellt haben. Also haben Online-Shops in einer solchen Situation eher das Nachsehen, denn die Volljäh-rigkeit der Person, die übers Internet be-stellt hat, ist sehr schwer beweisbar.

Einkaufen im Netz –

Bei Mausklick Einkauf

Autor: John H. Weitzmann

AlsgrößtenKramladenallerZeitenkönntemandasInternetbezeichnen.Ne-benabseitigenDingen,dieinkeinemKaufhausweitundbreitzufindenwä-ren,gibtesimNetzauchalldienormalenSachenzukaufen,sogarfrischeLebensmittel.BeimWarenverkehronlinegibtesabereinpaarDingezube-achten,darunterauchRechtliches,dennjederKaufoderVerkaufbeinhalteteinenVertrag.

Einkaufen im Netz – Bei Mausklick Einkauf

Page 12: Durchblicken im Rechte-Dschungel

22 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 23

Widerrufsrecht: Im Netz mit doppeltem BodenMan braucht es aber gar nicht erst auf einen Rechtsstreit vor Gericht mit Bewei-sen und Anwälten ankommen zu lassen, denn zumindest für Verbraucher gibt es weitreichende Schutzmechanismen fürs Online-Bestellen von Waren.

Wesentlich unkomplizierter ist es in so einem Fall (aber auch in Fällen ohne Kinderbeteiligung, etwa bei irrtümlicher Bestellung), das fast immer bestehende Widerrufsrecht aus den Paragrafen 312d und 355 des BGB auszuüben. Das geht vollkommen ohne Begründung. Das Ge-setz gewährt das Widerrufsrecht immer dann, wenn ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer über „Fernabsatz“ kauft. Gemeint sind alle Arten von Ein-kauf, die über Telefon, Bestellzettel oder eben übers Netz laufen, also alle Arten, bei denen Ware und Verkäufer vorher nicht direkt besichtigt werden konnten. Ausgenommen sind nur Maßanferti-gungen, verderbliche Waren und einge-schweißt verkaufte Tonträger, die durch den Käufer entsiegelt wurden. Verbrau-cher ist dabei jede Person, die für private Zwecke und nicht im Zusammenhang mit der Arbeit einkauft, mit der der ei-gene Lebensunterhalt bestritten wird. Darum ist zum Beispiel auch ein Anwalt in dem Moment Verbraucher, wenn er neue Gardinen nicht für seine Kanzlei, sondern für zuhause bestellt.

Um beim Beispiel des bestellten Pro-jektors zu bleiben: Die Eltern können den Kauf (der im Beispiel ja rechtlich gese-hen gar nicht wirksam zustande gekom-men ist) schriftlich widerrufen und das Gerät zurückschicken. Letzteres muss bei Warenwert bis 40 Euro unter Umständen

auf eigene Kosten geschehen (Näheres siehe Absatz 2 von Paragraf 357 BGB). Anschließend muss der Shop den gezahl-ten Kaufpreis erstatten. Für das Abschi-cken des Widerrufs hat man als Verbrau-cher mindestens zwei Wochen Zeit. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren läuft diese Mindestfrist erst ab Eintreffen der gekauften Ware beim Verbraucher. Aus den zwei Wochen wird ein Monat, wenn der Verkäufer nicht vor oder direkt nach dem Kauf über das Widerrufsrecht „belehrt“, also den Verbraucher darüber informiert. Steht diese Information zum Beispiel erst im Lieferschein, läuft die Wi-derrufsfrist ab dann einen Monat. Wenn die Belehrung gar nicht kommt oder nicht den Anforderungen entspricht, die in Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum BGB (kurz EGBGB) stehen, kann der Widerruf ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Beispiel hierfür wäre eine Belehrung, die versteckt auf irgend-einer allgemeinen Informationsseite des Shops auftaucht.

Einkauf in ausländischen Online-ShopsWird bei Online-Shops im Ausland ge-kauft, ändert das zumindest an der hier beschriebenen Rechtslage nichts. Denn die sogenannte Rom-I-Verordnung be-sagt, dass ein Verbraucher bei Einkäufen im Ausland nicht weniger rechtlichen Schutz genießt als in seinem Heimat-land. Zusätzlich bietet das Kaufrechtder Vereinten Nationen, abgekürzt „CISG“, einen gewissen Käuferschutz weltweit. Das eigentliche Problem bei internationalen Verbrauchergeschäften ist nicht, dass man als Käufer keine Rechte hätte. Manche Shop-Betreiber im Ausland fühlen sich jedoch wegen der

Länder- und Sprachgrenzen vor einer Durchsetzung von Verbraucherrechten sicher. Das ist auch nicht ganz falsch, denn es ist um einiges schwieriger, ein Recht in einem anderen Land durchzu-setzen. Ohne Kenntnisse der Rechtsord-nung dieses Landes hat man insgesamt geringere Chancen. Häufig ist es schon sehr aufwendig, überhaupt einen geeig-neten Anwalt vor Ort zu finden. Insofern ist man gut beraten, nach Möglichkeit bei Shops einzukaufen, die auch in Deutschland irgendeine Art von Nieder-lassung haben.

Immerhin gibt es aber für die Durch-setzung innerhalb Europas inzwischen ein relativ einfaches, auch für Nichtjuris-ten nutzbares Mittel, nämlich den euro-päischenMahnbescheid. Wie der nor-male inländische Mahnbescheid ist auch der Europäische für eindeutig gelagerte Fälle gedacht, bei denen es um Geldzah-lungen geht. Er eignet sich zum Beispiel dafür, einen bereits gezahlten Kaufpreis wieder zurück zu verlangen, nachdem man die gekaufte Sache zurückgeschickt hat. Beantragen kann man diesen grenz-überschreitenden Mahnbescheid beim Amtsgericht des eigenen Wohnorts. Dort sollte man dann alles vorlegen, was dem Rechtspfleger des Amtsgerichts helfen kann, den Fall nachzuvollziehen. Min-

destens aber muss man angeben kön-nen, was gekauft wurde und wann, zu welchem Preis, wann der gezahlt wurde und an wen (Anschrift des Verkäufers).

Online-Auktionen – Privatverkäufer oder nicht?Auch beim Einkauf über sogenannte Auktionsplattformen im Netz gelten, sofern ein Verbraucher bei einem ge-werblichen Verkäufer einkauft, die oben erklärten Widerrufs- und sonstigen Ver-braucherschutzrechte. Ist der Verkäufer dagegen genauso Verbraucher wie der Käufer, dann ist es ein sogenanntes Consumer-to-Consumer-Geschäft (kurz C2C) und der kaufende Verbraucher ist nicht besonders geschützt. Man sollte aber gerade bei den Verkäufern, die sich selbst als Privatverkäufer bezeichnen, ganz genau hinsehen. Denn wenn die-se angeblichen Privatverkäufer nicht nur in großen Abständen, sondern oft Dinge verkaufen, wenn sie größere Mengen oder Neuware anbieten oder ähnliche Umstände vorliegen, sind es mögli-cherweise rechtlich gesehen gar keine Privat-, sondern gewerbliche Verkäufer. Es ist nämlich völlig egal, ob ein Ver-käufer ein Gewerbe betreiben will oder nicht, und es ist auch egal, wie er sich selbst bezeichnet. Näheres dazu im Text

Einkaufen im Netz – Bei Mausklick Einkauf

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„3 – 2 – 1 – und nun? Kaufen und Ver-kaufen über Online-Auktionen“ in dieser Broschüre.

Garantie und Gewährleistung werden häufig verwechseltDas zweite wichtige Hilfsmittel für Ver-braucher sind die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte. Man sollte sie nicht mit der Garantie verwechseln, die es nur gibt, wenn das ausdrücklich vom Ver-käufer oder Hersteller angeboten wird. Üblich sind hier zwei Jahre, immer häufi-ger werden aber sogar drei Jahre Garan-tie angeboten. Normalerweise handelt es sich dann um eine sogenannte „Halt-barkeitsgarantie“, die garantiert, dass die gekaufte Sache die ganze Garantie-zeit über funktionsfähig bleibt. Entsteht irgendwann während der Garantiezeit ein Defekt, muss der Garantiegeber ent-weder für Reparatur bzw. Ersatz sorgen oder beweisen, dass der Defekt nicht durch mangelnde Qualität entstanden ist (zum Beispiel weil der Käufer durch falsche Bedienung, Aufschrauben des Geräts oder dergleichen den Defekt pro-voziert hat). Geltend zu machen ist eine solche Garantie immer bei dem, der sie gegeben hat, also je nach Einzelfall beim Hersteller, Verkäufer, Großhändler usw., allerdings bieten viele Verkäufer an, die Angelegenheit für die Garantiegeber entgegen zu nehmen.

Die Gewährleistungsrechte dage-gen werden vom BGB für jeden Kauf-vertrag standardmäßig vorgegeben. Sie treffen immer nur den direkten Verkäu-fer, also nicht den Hersteller oder Zwi-schenhändler. Vorab ausschließen kann diese Rechte nur, wer nicht gewerblich handelt und deshalb kein Unternehmer

im Sinne des Paragrafen 14 BGB ist. Die Gewährleistungsrechte geben dem Käu-fer – grob gesagt – die Gewähr, dass die gekaufte Sache bei ihrer Übergabe an den Käufer so beschaffen ist, wie ver-einbart oder üblich. Gewährleistungs-rechte bestehen bei Neuwaren 24 Mo-nate lang, bei Gebrauchtwaren kann der Verkäufer die Gewährleistungszeit vorab auf zwölf Monate begrenzen. Anders als bei der Garantie geht es bei Gewährleis-tung immer nur um die Fehlerfreiheit der gekauften Sache bei Übergabe, also gerade nicht um ihre Haltbarkeit für eine bestimmte Zeit.

Bei der Gewährleistung geht es letzt-lich darum, wer beweisen muss, wie die gekaufte Sache bei Übergabe beschaf-fen war. Kommt es während der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu Fehl-funktionen, muss ein gewerblicher Ver-käufer beweisen, dass der Grund für den Defekt bei Übergabe noch nicht vorlag. Das wird er nur selten beweisen kön-nen, daher muss er den Defekt beheben oder neu liefern. Klappt das nicht, wird auf Wunsch des Käufers entweder der Kaufpreis entsprechend dem geringeren Wert der Sache reduziert (Minderung) oder der gesamte Kauf rückabgewickelt (Rücktritt vom Kaufvertrag). Bei Minde-rung muss ein bereits gezahlter Kauf-preis teilweise, bei Rücktritt vollständig erstattet werden. Im Gegenzug müssen bei Rücktritt zudem noch die beim Kun-den liegenden Waren zurückgeschickt werden. Tritt der Defekt ab dem sieb-ten Monat nach Übergabe auf, liegt die Beweislast beim Käufer (bei Kauf von nicht-gewerblichen Verkäufern schon ab dem ersten Monat – so dieser die Ge-währleistung nicht vorab vollständig aus-

geschlossen hat). Das bedeutet, dass der Käufer beweisen muss, dass die Sache schon bei Übergabe den Defekt irgend-wie in sich getragen hat. Dann ist also eine Garantie für den Käufer viel güns-tiger als die gesetzliche Gewährleistung.

FazitBeim Einkauf übers Internet hat man als Verbraucher ein paar zusätzliche rechtliche Sicherungen gegenüber dem Einkauf im Laden. Das ist aber letztlich nur ein Ausgleich dafür, dass online alles sehr viel indirekter Abläuft. Darum trifft man seine Kaufentscheidungen unter Umständen leichtfertiger. Und eher als offline stellt sich beim Online-Kauf ver-spätet heraus, dass er – unterhalb der

Schwelle zum Nepp oder Betrug – mög-licherweise wirtschaftlich „ein schlech-tes Geschäft“ war. Widerrufs- und Ge-währleistungsrechte helfen dann in der Regel weiter. Außerdem sollte man sich auch online die Zeit nehmen, sich über Anbieter zu informieren, um einen Eindruck über ihre Seriosität zu bekom-men. Es gibt auch Prüfsiegel für ver-schiedene Aspekte von Online-Shops, etwa für die Identität des Betreibers und die Sicherheit seiner Zahlungsprozesse (siehe etwa die Verisign-Zertifizierung, www.verisign.com) aber auch für das Shop-Verhalten im Ganzen (siehe etwa das Siegel der Trusted Shops GmbH, www.trustedshops.de oder auch das des TÜV Süd, www.safer-shopping.de). n

Mehr Informationen

www.klicksafe.de/themen/einkaufen-im-netz – klicksafe: Einkaufen im Netz

www.verbraucherzentrale.info – Liste aller Verbraucherzentralen

www.surfer-haben-rechte.de – Surfer haben Rechte: Onlineshops und Downloadportale (unter Dienste und Anbieter - Onlineshops)

www.verbraucher-sicher-online.de/thema/online-shopping – Verbraucher sicher online: Online-Shopping

http://irights.info/?q=KaufenVerkaufen – iRights.info: Kaufen/Verkaufen

www.gesetze-im-internet.de/bgb – Bürgerliches Gesetzbuch

Einkaufen im Netz – Bei Mausklick Einkauf

Page 14: Durchblicken im Rechte-Dschungel

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E s gibt viele verschiedene Formen, wie ein fremdgesteuerter Daten-

verlust bei Privatnutzern und Verbrau-chern stattfinden kann. Unterschiedliche Angriffsmethoden tragen Namen wie Phishing, Spoofing oder Pharming. Beim Phishing versuchen die Angreifer private und sensible Daten von ihren Opfern zu erlangen. Das geschieht auf unterschied-lichste Weise, aber gemeinsam haben alle, dass die Angreifer vorgeben, ein se-riöser Anbieter zu sein. Dazu wird dann Spoofing oder Pharming eingesetzt: Me-

thoden, die verschleiern, welche „echte“ Identität sich hinter den Anfragen ver-birgt. Es gibt dazu zahlreiche technische Möglichkeiten. Dazu kommen Spionage-programme, Trojaner und Lockangebo-te, die nur dazu dienen, sensible Daten auszulesen. Das kann dazu führen, dass nicht nur die Bankdaten missbraucht werden, sondern dadurch, dass der ei-gene Computer mit sogenannter Mal-ware, also Schadsoftware, infiziert wird, die gesamten Daten von der Festplatte verschwinden können.

Wichtig ist es, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Glas immer halb-voll oder halbleer sein kann. Es geht nicht darum, Panik vor den „unkalkulierbaren Gefahren des Internets“ und möglicher kostenintensiver Fallen zu machen. Es geht vielmehr darum, das Bewusstsein zu schärfen und seine Kenntnisse über mögliche und aktuelle Gefahren zu er-weitern.

Mit Phishern auf hoher SeeNahezu täglich finden sich in unseren E-Mail-Postfächern offiziell aussehende Nachrichten und Mitteilungen. Das reicht von der Bank, die uns auffordert, die Kundendaten samt Passwörtern neu einzugeben, da das System durch ein Software-Update überarbeitet wurde, über das Online-Kaufhaus, das eine wichtige Änderung der Zugangsdaten durchführen will und deswegen das Login des Accounts benötigt, bis zu Auf-forderungen, PINs (Kennwort) und TANs (Transaktionsnummer) für Online-Über-weisungen zu schicken. Die E-Mail-Ma-sche ist einer der großen Klassiker beim Online-Betrug. Von Banken, Webshops, Paketlieferdiensten oder Datingseiten – alle echten Angebote, die Leistungen oder Waren verkaufen und bei denen persönliche Daten hinterlegt sind, kön-nen Opfer eines solchen Betrugs wer-den, der dann scheinbar in ihrem Na-men stattfindet.

Die E-Mails sehen teilweise sehr glaubwürdig aus. Es werden Referenz-Websites angegeben, deren Webad-resse (URL) dem offiziellen Link der Bank täuschend ähnlich sieht. Oftmals werden auf den ersten Blick komplette Websites – beispielsweise einer Bank

– nachgebaut, um dort die geheimen Daten der Nutzer abzugreifen. Banken und andere Einrichtungen unternehmen große Anstrengungen, um solche Seiten so schnell wie möglich wieder aus dem Netz zu bekommen. Doch auch wenn die gefälschten Seiten nur wenige Tage im Netz sind, können sie großen Scha-den anrichten.

Besonders perfide wird es, wenn nach Eingabe der Daten eine Fehlermeldung auf dem Bildschirm erscheint, die sug-geriert, die Datenübertragung habe gar nicht stattgefunden und den Nutzer dadurch in Sicherheit wiegt. Tatsächlich sind aber die Passwörter und persönli-chen Daten schon längst übertragen.

Die „Anbieter“ solcher Betrugsversu-che verfeinern ihre Technik immer wei-ter und passen sie auch auf die neuen Formen der Kommunikation an. So sind inzwischen auch Social-Media-Dienste wie Twitter oder Soziale Netzwerke wie Facebook davon betroffen. Auch hier gilt: Höchste Vorsicht beim Klicken auf Links und der folgenden Preisgabe von privaten Daten. Vor allem bei Lockan-geboten und besonderen Schnäppchen sollte man widerstehen; diese können einen Phishing-Versuch verschleiern.

Checkliste: Wie erkenne ich eine Phishing-E-Mail?Die folgenden Punkte können aufeinePhishing-E-Mailhinweisen:• Es wird nach vertraulichen Daten wie Passwörtern, PINs, TANs und ande- ren relevanten Zugangsdaten im Zu- sammenhang mit der Angabe der eigenen Kontoverbindung gefragt.• Die E-Mails sind oft im HTML-Code geschrieben. Das erkennt man daran,

Vorsicht Falle – Betrug im Internet

Autor: Philipp Otto

Wenn Menschen sich im Internet bewegen, dort einkaufen oder in Sozia-lenNetzwerkenaktiv sind,hinterlassensiedortpersonenbezogenepriva-teDaten.EinekompletteSicherheitfüralldieseDatengibtesnicht.DiesepersönlichenDatensindheißbegehrt:NebenkommerziellenAnbietern,diedamitMarktforschungundWerbungbetreiben,versuchenauchBetrügeransiezugelangen.BesondersbegehrtsinddabeiKreditkarten-undBankdatensowie die Zugangscodes zu elektronischen Zahlungssystemen wie PayPal.EsgibtvielfältigeMöglichkeiten,umillegaloderunterAusnutzungderGut-gläubigkeitderNutzeransensibleDatenzugelangen.DieserTextbeleuchtetdiewichtigstenSystemezumgezieltendigitalenBetrug,MöglichkeitenzurPräventionunddierechtlicheLage.

Vorsicht Falle – Betrug im Internet

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dass der Text der E-Mail mit verschie- denen Schriftarten und Schriftgrößen formatiert wird, Bilder (z. B. Logos) verwendet werden und/oder der Hin- tergrund eine andere Farbe hat.• Der angegebene Link wirkt auf den ersten Blick echt, auf den zweiten erkennt man jedoch durch ungewöhn- liche oder falsch geschriebene Be- standteile der URL, dass es sich um eine falsche Internet-Adresse handelt.• Auf der Webseite, auf die man geführt wird, funktionieren die anderen ange-

zeigten Menüpunkte nicht, beziehungs- weise erzeugen Fehlermeldungen.• In der E-Mail wie auch auf der Web- site finden sich Grammatik- und Rechtschreibfehler.• Hinweise auf Änderung der Abrech- nungssysteme oder Software-Updates bei Online-Kaufhäusern wie Amazon oder eBay oder bei Banken sind ein deutliches Phishing-Warnsignal.• Oftmals kommt die E-Mail auch von einer „komischen“ Absenderadresse oder wird in Kopie (E-Mail in Kopie

(CC)) an zahlreiche weitere Empfän- ger geschickt.• Die E-Mail ist nicht in der üblichen landestypischen Sprache der Bank geschrieben.• Die E-Mail verwendet eine nicht- personalisierte Anrede wie “Sehr ge- ehrte Damen und Herren”. • Ein deutliches Warnsignal ist, wenn sich in der E-Mail ein Hinweis findet, dass die Daten binnen einer knappen Frist eingegeben werden müssen.

Tipp:Finden sich im Anhang der verdächtigen E-Mail Dokumente oder andere Datei-anhänge, so ist höchste Vorsicht ange-bracht. Diese sollte man nicht öffnen, da sich darin möglicherweise zusätzlich noch Schadprogramme befinden, die auf dem Rechner gespeicherte Passwör-ter auslesen.

Was tun, wenn ich eine Phishing-E-Mail bekommen habe?Wenn eine E-Mail als Phishing-Versuch erkannt wurde, kann man die E-Mail einfach löschen und sollte den Absen-der auf die Spamliste setzen, also blo-ckieren. Ist diese besonders perfide, so empfiehlt es sich, das betroffene Un-ternehmen über die Existenz eines sol-chen Phishing-Versuchs zu informieren. Nahezu jede Bank hat ein Warnsystem eingerichtet, das es ermöglicht einen schnellen Kontakt zum Unternehmen zu bekommen. Hier bietet es sich an, die Kontaktdaten beim eigenen Kreditinsti-tut zu erfragen, bevor man als Opfer von Phishing zeitnah reagieren muss. Die Bank benötigt diese Informationen, um möglichst schnell an die verwendeten

Server heranzukommen und diese aus-schalten zu lassen. Da Phishing-E-Mails oft zu tausenden verschickt werden, ist eine schnelle Reaktion für die Unterneh-men überaus wichtig.

Ist man schon in die Falle getappt und hat auf einer Phishing-Website seine Kontodaten oder vertrauliche Transak-tionsdaten eingegeben, so sollte man schnell handeln. Denn ist der Verursa-cher der Phishing-Attacke erstmal im Besitz der Daten, so kann er binnen Mi-nuten hohe Summen transferieren oder Kaufvorgänge in Gang setzen. Um für diese Vorgänge Zeit zu gewinnen, wer-den normalerweise sehr zügig die ur-sprünglichen Zugangsdaten durch neue ersetzt, so dass der Nutzer nicht mehr an seinen eigenen Account kommt. Selbst versierte Internetnutzer können in diese Falle tappen. Grundsätzlichgilt:• Die Software – vor allem der Web- browser (z. B. Firefox, Internet Explorer, Opera, Safari) und das Betriebssys- tem des Computers – sollten immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Insbesondere sollte man an- gebotene Sicherheits-Updates regel- mäßig einspielen, um Sicherheits- lücken zu schließen.• Hat man online Zugriff auf sein Konto, so sollte man regelmäßig beobachten, ob Abbuchungen stattgefunden ha- ben, die man nicht zuordnen kann.• Hat man solche Abbuchungen identi- fiziert, so sollte man im ersten Schritt bei seiner Bank anrufen und sein Konto vorläufig sperren lassen. Zudem empfiehlt sich ein Hinweis an den entsprechenden Anbieter (eBay, Ama- zon, PayPal, etc.), in dessen Gewand

Abbildung: Beispiel-Screenshot für eine Phishing-E-Mail, die vorgibt von der Deutschen Bank zu stammen (E-Mailbox des Autors, 25. Juli 2011; Screenshot fällt nicht unter CC-Lizenz)

Vorsicht Falle – Betrug im Internet

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die Phishing-E-Mail sich gekleidet hat. Damit macht man den Anbieter auf die aktuelle Phishing-Attacke aufmerk- sam, so dass dieser Vorkehrungen tref- fen kann, um solche Attacken in Zu- kunft zu verhindern; im gleichen Zuge kann man einen gegebenenfalls auch dort eingerichteten Account als Vor- sichtsmaßnahme vorläufig sperren lassen.• Ist man schon zu spät dran und die Überweisung wurde ausgeführt, so sollte man mit Hilfe der Bank versu- chen, die Überweisung sofort rück- gängig zu machen. Das funktioniert allerdings nicht immer, da die Über- weisungsziele fast immer im Ausland liegen und die Summen, vergleichbar mit einer Reihenschaltung, zur Ver- schleierung oftmals zügig an andere Konten weitergeleitet und dann abge- hoben werden.

Wer haftet, wenn durch eine Phishing-Attacke Geld von meinem Konto abge-bucht wurde?Liegt eine Abbuchung vom eigenen Konto vor und eine Rückbuchung des Geldes ist gescheitert, dann stellt sich die Frage der Haftung. Die Banken ver-weisen in diesen Fällen sodann immer auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB). Beispielhaft lauten die-se bei der Berliner Sparkasse in Nr. 20, Absatz 2 „Mitwirkungs- und Sorgfalts-pflichten des Kunden“ (Stand: Oktober 2012) wie folgt: „Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfalts-pflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Landesbank richtet

sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, Paragraf 254 Bür-gerliches Gesetzbuch.“

Dahinter verbirgt sich im Grundsatz, dass derjenige, der auf eine Phishing-E-Mail reingefallen ist, auch für den Schaden verantwortlich ist, da er seine Sorgfaltspflicht bei der Eingabe seiner Zugangsdaten in das gefälschte Formular verletzt hat. Die Banken werden in fast allen Fällen darauf verweisen und eine eigene Haftung, also eine Rückerstattung des abgebuchten Geldes, verweigern.

In Ausnahmefällen wird aber eine prozentuale Mithaftung der Bank ange-nommen. Dies wird grundsätzlich durch den oben im Auszug der AGB zitierten Paragraf 254 BGB zum „Mitverschulden“ geregelt. So hat das Berliner Kammer-gericht in einem Fall entschieden, dass die Bank 70 Prozent und die betroffene Kundin 30 Prozent des Schadens tragen muss. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht auf Seiten der Kundin lag in der Einga-be der Transaktionsnummern in das ge-fälschte Formular; das Mitverschulden der Bank lag darin, dass diese ein veral-tetes TAN-Verfahren anstatt des neueren iTan-Verfahrens eingesetzt hat. Der Scha-denszeitpunkt in diesem Fall lag vor dem 01.11.2009. Danach ist der neue Para-graf 675v BGB in Kraft getreten.

Dieser regelt unter dem Titel: „Haf-tung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments“, dass der Bankkunde in Phishing-Fällen grundsätzlich nur für „grobe Fahrlässigkeit“, nicht aber für ein-faches fahrlässiges Verhalten haftet. Ob und in welcher Form die Haftungsvertei-lung berechnet werden kann, hängt aber naturgemäß stark vom Einzelfall ab.

Vorsicht vor lukrativen Job-AngebotenUm eine reibungslose Transaktion des Geldes auf ausländische Konten vorzu-nehmen, bedienen sich die Verursacher von Phishing-Attacken oftmals soge-nannter „Finanzkuriere“. Diese werden von den Phishern durch Job-Angebote mit sehr guten Verdienstmöglichkeiten angeworben, für die man nichts weiter als ein inländisches Konto und einen Computer benötigt. Ihre einzige Aufgabe ist es, das auf dem inländischen Konto eingegangene Geld auf ein ausländi-sches Konto weiter zu schleusen. Dafür erhalten sie hohe Provisionszahlungen.

Für die angeworbenen Personen be-steht ein hohes rechtliches Risiko we-gen Geldwäsche (Paragraf 261 StGB) strafrechtlich belangt zu werden. Aktuell laufen in Deutschland etliche hundert Verfahren gegen Finanzkuriere. Es ist auch bereits zu einer Vielzahl von Ver-urteilungen mit Bewährungs- und Geld-strafen gekommen. Die Strafverfolgung konzentriert sich aktuell auf diese klei-neren Fische, da an die Hintermänner und -frauen des Phishing-Betrugs kaum heranzukommen ist.

Datenklau und Identitätsdiebstahl„Meine Daten gehören mir“ – diesen Satz liest man immer wieder. So richtig

diese Aussage als politische Forderung ist, so wenig hat sie mit der praktischen Realität der Nutzer zu tun. Eine Grund-regel beim Umgang mit privaten Daten im Netz sollte sein, dass man sparsam, achtsam und vorsichtig mit seinen Da-ten, mit den online eingestellten Infor-mationen und den eingesetzten Pass-wörtern umgeht. Man sollte sich aber auch bewusst sein, dass sich Datenklau prinzipiell nie verhindern lässt. Es gibt regelmäßig Berichte, dass großen Un-ternehmen millionenfach persönliche Daten seiner Kunden wie Zugangsdaten und Passwörter, aber auch komplette Verwaltungs- und Buchungsvorgänge, „abhanden“ gekommen sind. Dies zeigt, dass selbst diese Unternehmen, obwohl sie sich grundsätzlich der besonderen Problematik bewusst sind, nicht davor gefeit sind, Opfer von Datenklau zu wer-den – und damit auch die Daten ihrer Kundinnen und Kunden. Somit kann es auch private Nutzer in einem kleineren Umfang, aber nicht weniger schmerzlich, zu jeder Zeit ebenfalls treffen.

Behandeln Sie Ihren Rechner wie einen TresorÜberall da, wo man sich online bewegt, Nutzerprofile und Accounts anlegt und personalisierte Daten hinterlässt, be-

Vorsicht Falle – Betrug im Internet

Page 17: Durchblicken im Rechte-Dschungel

32 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 33

steht immer die Gefahr des Missbrauchs. Zur Vorbeugung hilft es, wenn man die folgenden grundsätzlichen Regeln be-achtet:• Passwörter: Für jedes Angebot soll- ten unterschiedliche Passwörter ver- wendet werden. Im Schadensfall wird der Schaden dann begrenzt, da der Eindringling nicht weitere genutzte Dienste missbrauchen kann. Auch sollte man seine Passwörter in regel- mäßigen Abständen verändern. Pass- wörter sollten dabei aus einem Mix aus Groß- und Kleinbuchstaben, Sonderzeichen und Zahlen bestehen, um die Sicherheit zu erhöhen.• E-Mail-Adressen: Man sollte mit mehreren E-Mail-Adressen arbeiten. Die Erstadresse nutzt man für wichtige E-Mails, eine Zweitadresse nutzt man für Anmeldungen bei Online-Diensten wie Verkaufsplattformen, bei Face- book, Twitter, Google+ oder anderen Angeboten.• Sparsamkeit: Im Internet sollte jeder Nutzer ein Schwabe sein. Weniger ist oft mehr, und wer seine Daten gar nicht erst mitteilt, bietet in der Folge

potentiellen Angreifern weniger Miss- brauchsmöglichkeiten.• Zusatzdaten: „Reale“ Daten wie Wohn- und Postanschrift oder die ei- gene Telefonnummer sollten nur an- gegeben werden, wenn diese für Online-Dienste zwingend erforderlich sind. In vielen Online-Formularen wird die Eingabe dieser Daten als optionale Möglichkeit geführt.• Verschlüsselung: Es existieren viele verschiedene Möglichkeiten, wie man seine Daten bei der Übertragung im Internet verschlüsseln kann. Profes- sionelle Nutzer verwenden oft das Verschlüsselungssystem PGP. Den aller- meisten Nutzern wird dies aber zu kompliziert sein. Da aber auch den Anbietern von Online-Diensten, wie Facebook oder Webmailern, diese Problematik bewusst ist, bieten sie ihren Nutzern oft die Möglichkeit, zu- mindest mit relativ einfach verschlüs- selten Verbindungen zu arbeiten. Hier sollte man immer die maximale Verschlüsselungmethode wählen. Dies minimiert die Gefahr, dass Daten zwischendurch abgefangen werden.

Genauere Informationen zu Verschlüs- selungen und Einstellungen erfährt man bei seinem Anbieter.

Sind Daten missbräuchlich verloren ge-gangen oder hat sich eine andere Per-son des eigenen Accounts bemächtigt, so ist auch hier eine schnelle Reaktion wichtig. Man sollte in Kooperation mit seinem Anbieter den entsprechenden

Account zügig sperren lassen und die Zugangsdaten verändern.

Niemand ist davor geschützt, dass die eigenen persönlichen Daten und Zugän-ge missbräuchlich verwendet werden. Da sich die Muster der Betrugsmaschen aber ähneln, ist Vorsorge ein wichtiger Schritt. Es gilt: Ruhig und zügig handeln, um wei-teren Missbrauch zu verhindern. n

Mehr Informationen

www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/GefahrenImNetz/Phishing/ phishing_node.html – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Thema Phishing

www.verbraucher-sicher-online.de/thema/online-banking – Verbraucher sicher online: Online-Banking und Phishing

www.klicksafe.de – Wie verhalte ich mich bei Phishing-Attacken? (Suchbegriff: Phishing-Attacken)

www.vz-nrw.de/UNIQ131177108726306/link827891A.html – Verbraucherzentrale NRW: Phishing-Radar mit aktuellen Warnungen

www.a-i3.org/content/view/931/202/ – Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e. V. (a-i3): Phishing und aktuelle Phishingmails

www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/ phishing.html – Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Phishing

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26%20U%20 159/09 – Juristischer Informationsdienst: Urteile zu Haftungsfragen bei Phishing

Vorsicht Falle – Betrug im Internet

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34 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 35

Ob iTunes, Amazon, Musicload oder andere Anbieter – Online-Musik-

shops sind in den letzten Jahren für viele Musikkäufer eine praktische Alternati-ve zur klassischen CD geworden. Was aber kaum jemand weiß: je nachdem, ob man seine Musik als Download oder als CD kauft, hat man unterschiedliche Rechte. Wie man Musikdateien nutzen darf, das bestimmen die Nutzungsbe-dingungen des Anbieters – rechtlich betrachtet sind das Verträge zwischen Käufer und Anbieter. Sie sind das „Klein-gedruckte“, das man als Nutzer immer akzeptieren muss, bevor man einen Dienst verwenden kann. Kaum jemand liest aber die oft komplizierten und sei-tenlangen Ausführungen, weil das auch

nervig und langweilig ist. Verständlich – aber es bedeutet, dass nur wenige Käu-fer wissen, was sie eigentlich für ihr Geld bekommen.

Um ein wenig Licht ins Dunkel der Nutzungs- und Geschäftsbedingungen zu bringen, vergleichen wir in diesem Artikel die rechtliche Situation bei der Nutzung von CDs und Musikdownloads und stellen kurz die Nutzungsbedingun-gen der derzeit beliebtesten Download-Anbieter vor.

Vom körperlichen zum unkörperlichen VertriebWer Musik auf CD kauft, kann sein Exem-plar in die Hand nehmen und damit sein Regal füllen – er erwirbt einen bespiel-

ten Datenträger, ein sogenanntes „kör-perliches Werkexemplar“. Anders bei Musikdownloads: Sie sind „körperlos“, denn man kauft hier keinen physischen Gegenstand. Stattdessen lädt man sich eine digitale Kopie auf den eigenen Rechner herunter, die man dann – je nach technischen und rechtlichen Mög-lichkeiten – auf den MP3-Player oder andere Geräte kopieren kann. Wie man körperliche und unkörperliche Medien nutzen darf, dafür sind die Regeln unter-schiedlich.

Der wichtigste rechtliche Unterschied liegt darin, dass man beim digitalen, also unkörperlichen Einkauf von Musik genau genommen gar nicht kauft. Rechtlich be-trachtet, schließt man mit dem Anbie-ter einen Lizenzvertrag und bekommt Nutzungsrechte eingeräumt. Beim Kauf einer CD schließt man dagegen keinen Vertrag über Nutzungsrechte. Wie man die Musik nutzen darf, das ergibt sich hier aus dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht erlaubt so manche Nutzungen ausdrücklich – vor allem zu privaten Zwecken.

Bei Musikdateien aus legalen Online-Shops hingegen hängt es vor allem von den vertraglichen Bedingungen der An-bieter ab, was man mit der gekauften Musik machen darf. Zwar gilt das Urhe-berrecht grundsätzlich auch für Musikda-teien, die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts werden durch die Nut-zungsbedingungen jedoch häufig abge-ändert und einige vom Gesetz erlaubte Nutzungsweisen werden eingeschränkt. Sind solche Vertragsklauseln wirksam, dann gelten sie anstelle der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung.

Das ist aber nicht immer der Fall. Ge-

rade Klauseln in allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) können unwirksam sein, zum Beispiel wenn sie den Kunden „unangemessen benachteiligen“ oder „überraschend“ sind. Das Verbraucher-schutzrecht schützt die Nutzer vor un-gerechten Verträgen in einem gewissen Maß. Ob Vertragsklauseln im Einzelfall wirksam oder unwirksam sind, ist eine schwierige rechtliche Frage, die juristi-sche Laien in der Regel nicht beantwor-ten können.

Daher gilt generell: Was in den Nut-zungsbedingungen steht, sollte man be-achten. Ohne genaue rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass eine Klausel unwirksam ist, ist nur in eindeutigen Fäl-len möglich. Das kann zum Beispiel der Fall bei Regelungen sein, die man selbst nach dem zehnten Mal lesen nicht ver-standen hat. Das Recht sagt, dass Ver-tragsklauseln „transparent“, also ver-ständlich formuliert sein müssen.

CDs kopieren: Privatkopien nach dem UrheberrechtWie man Musik auf gekauften CDs nut-zen darf, regelt das Urheberrechtsgesetz. Kopien werden darin unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlaubt. Für den Nutzer ist die sogenannte Privat-kopie-Regelung am wichtigsten. Sie er-laubt es, einzelne Kopien von geschütz-ten Inhalten – wie Musik, Filmen oder Texten – zu machen, wenn sie zu priva-ten Zwecken genutzt werden sollen. Pri-vat heißt, dass man die Kopien nicht für berufliche oder kommerzielle Zwecke nutzen darf. Privat in diesem Sinn ist es zum Beispiel, sich eine CD zu brennen und die Stücke auf den Computer oder auf einen MP3-Spieler zu kopieren.

CDs vs. Musik aus dem Online-Shop:

Was darf man mit digital gekaufter

Musik machen?

Autoren: Dr. Till Kreutzer, David Pachali

WiemanMusikdateienausOnline-Shopsnutzendarf,wirdnichtnurdurchsUrheberrecht,sondernauchdurchseitenlangeGeschäfts-undNutzungsbe-dingungengeregelt.WassagtdasGesetzundwasdarfmanmitdigitalge-kaufterMusikbeiwelchemAnbietermachen?

CDs vs. Musik aus dem Online-Shop: Was darf man mit digital gekaufter Musik machen?

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36 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 37

Auch wenn man Musik von CDs für Fa-milienmitglieder, Freunde oder enge Bekannte kopiert, ist das im Sinne des Urheberrechts privat. Das gilt auch, wenn man sich aus der eigenen CD-Sammlung eine Playlist für die Party auf eine CD-ROM oder seinen MP3-Player kopiert. Die Privatkopie-Regelung setzt übrigens nicht voraus, dass man selber ein „Original“ besitzt. Daher darf man sich die neue Lady-Gaga-CD auch von einem Freund kopieren – selbst dann, wenn er selbst nur eine gebrannte Kopie hat. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs soll man bis zu sieben Kopien machen können.

Keine Privatkopie ist es, wenn man Kopien in der Öffentlichkeit nutzen will. Ein DJ beispielsweise, der von seinen CDs oder Vinyl-Alben Kopien auf den Laptop zieht und damit abends auf einer öffentlichen Party oder in der Disko auf-legt, nutzt die Kopien beruflich. Die Pri-vatkopie-Regelung gilt dann nicht. Auch wenn man die Musik für alle zugänglich ins Netz stellt, ist das keine Privatkopie – egal, ob über BitTorrent, bei Rapidshare oder auf YouTube. Das ist nicht erlaubt. Ob dabei Geld fließt oder nicht, spielt keine Rolle.

Ausnahme KopierschutzDie Privatkopie-Regel hat zudem eine wichtige Einschränkung: Kopiergeschütz-te Inhalte darf man nicht kopieren, auch nicht zu privaten Zwecken. Das Urheber-recht sagt, dass es nicht gestattet ist, ei-nen „wirksamen“ Kopierschutz zu um-gehen, um eine Privatkopie zu machen. Was wirksam ist, ist eine schwierige Frage, auf die es bis heute noch keine befriedigenden Antworten gibt. Die Mei-

nungen gehen hier weit auseinander.Das spielt bei Musik heutzutage aber

ohnehin keine große Rolle mehr. Die meisten Plattenfirmen verzichten seit circa 2006 bei CDs und seit einigen Jahren auch bei Downloads auf einen Kopierschutz. Von den in diesem Artikel betrachteten Anbietern setzt bei Einzel- und Albumdownloads keiner mehr ei-nen Kopierschutz ein. Grundregel: Wer MP3-Musikdateien kauft, kann sicher sein, Dateien ohne Kopierschutz zu be-kommen – denn das MP3-Format lässt so etwas technisch gar nicht zu.

Einige Anbieter bauen aber weiterhin sogenannte Wasserzeichen in die Da-teien ein. Das sind sichtbare oder un-sichtbare Informationen darüber, von welchem Anbieter die Dateien kommen. Wasserzeichen können auch enthalten, wo, wann und von wem die Musikdatei-en gekauft wurden. Es ist nicht verboten, Musikdateien zu kopieren, die Wasser-zeichen enthalten – hier muss ja nichts „umgangen“ werden, wie bei einem Kopierschutzsystem. Allerdings können Wasserzeichen auch noch identifiziert und ausgelesen werden, wenn eine Da-tei kopiert wurde. Auf diese Weise kann zum Teil herausgefunden werden, wer die jeweilige Datei erstmals erworben hat. Mit Wasserzeichen sollen vor allem die Käufer abgeschreckt werden, ihre Dateien im Netz weiter zu verbreiten. Das ist nicht erlaubt und kann rechtlich verfolgt werden.

Musikdownloads kopieren: Achtung Kleingedrucktes!Die Nutzungsbedingungen von Down-load-Shops enthalten oft Bestimmun-gen, die von der hier beschriebenen

Privatkopie-Regelung abweichen. Oft werden die gesetzlichen Befugnisse durch die Nutzungsbedingungen einge-schränkt, so dass beispielsweise weniger Kopien, Kopien nur zu eingeschränkten Zwecken oder nur auf bestimmten Ge-räten erlaubt werden – zu den einzelnen Anbietern mehr im Überblick am Ende.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich bei sol-chen Einschränkungen die Frage, ob sie überhaupt zulässig sind. Dazu gibt es bis heute so gut wie keine Rechtspre-chung, weshalb man sie nicht eindeutig beantworten kann. Viele Juristen sind der Ansicht, dass solche Einschränkun-gen zumindest nicht generell unwirksam sind. Das bedeutet, dass die Musikan-bieter üblicherweise selbst bestimmen, wie ihre Dateien kopiert werden dür-fen – und dabei auch weniger erlauben können, als es das Urheberrecht zulässt. Die Privatkopie-Regelung ist, was häufig missverstanden wird, kein „Nutzerrecht“. Im Ergebnis heißt das, dass Kopierrege-lungen in den Nutzungsbedingungen generell rechtswirksam sind und man sie beachten muss.

Darf man gekaufte Musikdateien im Freundeskreis weitergeben?Einzelne Kopien zu machen, um sie an Freunde oder Verwandte weiterzuge-ben, ist nach der Privatkopie-Regelung erlaubt. Was aber, wenn in den Nut-zungsbedingungen steht, dass das nicht erlaubt ist – sondern zum Beispiel nur der Käufer für sich selbst Kopien ma-chen darf? Nach dem bisher Gesagten ist auch eine solche Beschränkung zu-lässig – Gerichtsentscheidungen gibt es dazu aber aktuell noch nicht.

Darf man bereits gekaufte Dateien in MP3s umwandeln?Wer noch ältere, kopiergeschützte Datei-en in anderen Dateiformaten in seiner Sammlung hat, findet im Netz viele Pro-gramme, um daraus vollwertige MP3-Dateien zu machen. Ist das erlaubt? Einerseits: Nein – denn das Gesetz ver-bietet ja, einen Kopierschutz zu umge-hen. Aber ganz so einfach ist es nicht, denn viele Experten sagen: Das gilt nur, wenn der Kopierschutz auf direktemWeg umgangen, also im technischen Sinn „geknackt” wird. Nicht aber, wenn über das analoge Tonsignal eine neue Datei erzeugt wird, also zum Beispiel ein Minidisc-Rekorder an den Computer an-geschlossen wird.

Diesen Weg über das analoge Tonsi-gnal – man spricht auch von „analogerLücke“ – gehen aber auch manche Pro-gramme, die den Ton an der Soundkarte des Computers abfangen und in eine neue Datei schreiben. In einem Rechts-streit über das Programm „Napster Di-rectCut” hat ein Gericht entschieden: Der Kopierschutz wird auf diese Weise nicht geknackt, die Kopie ist zulässig.

Für den Nutzer ist die Lage hier kaum zu überschauen. Ob man ein Programm einsetzen darf, um vollwertige Musik-MP3s zu erzeugen, lässt sich nicht pau-schal sagen – im Zweifelsfall hängt es von der genauen Wirkungsweise der Programme ab.

Darf man gebrauchte Musikdateien weiterverkaufen?Während man Musik-CDs – also „kör-perliche Werkexemplare” – ohne weite-res weiterverkaufen darf, ist diese Frage

CDs vs. Musik aus dem Online-Shop: Was darf man mit digital gekaufter Musik machen?

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38 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 39

bei Musikdateien – also „unkörperlichen Werkexemplaren” – hoch umstritten. Hierzu gibt es zwei Lager von rechtli-chen Ansichten.

Einige Rechtsexperten sind der Ansicht, dass der Kunde bei Downloads ebenso einen Wertgegenstand erwirbt wie bei einer Musik-CD. Einen Tonträger, der einmal ordnungsgemäß auf den Markt gebracht wurde – also keine Raubkopie oder selbst gebrannte CD – dürfte man demnach weiterverkaufen, also zum Bei-spiel bei eBay oder anderen Plattformen anbieten. Das Gesetz nennt diese Regel „Erschöpfungsgrundsatz”. Einige Juristen sagen zudem, dass es auch möglich ist, die Datei auf eine CD zu brennen und die CD weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, man löscht seine eigene Datei.

Andere Rechtsexperten sind der An-sicht, dass es nicht zulässig ist, unkör-perliche Werkexemplare wie Dateien weiterzuverkaufen. Die beiden Fälle sei-en nicht vergleichbar. Denn wenn man Dateien weiterverkaufen könnte, sei es nicht mehr möglich, den „Gebraucht-handel“ von Musik zu kontrollieren.

Auf diese Frage gibt es also leider kei-ne abschließende Antwort. Das Land-gericht Berlin hat einmal gegen die Weiterverkaufsmöglichkeit von iTunes-

Dateien entschieden; die Entscheidung ist jedoch gerade in der Berufungsin- stanz und damit noch nicht rechtskräftig. Allerdings könnte ein Urteil des Euro-päischen Gerichtshof Bewegung in die Sache bringen. Er entschied im Som-mer 2012, dass bei gebrauchter Soft-ware digitale Downloads weiterverkauft werden dürfen. Das Urteil bezieht sich auf Software und die damit verbunde-nen Regeln, lässt aber für Musikdateien ähnliche Schlussfolgerungen zu. Hier wird es sicher bald neue Gerichtsent-scheidungen geben.

In welchem Rahmen darf man die Datei-en nutzen?Wer Musik kauft, will sie hören – da-für hat man sie ja schließlich gekauft. Wie ist es aber, wenn man Musik ge-meinsam mit anderen hört – zuhau-se, bei einer Privatparty, in Clubs oder bei kommerziellen Partys? Im Gegen-satz zum Kopieren und zur Weiterga-be haben wir bei den Anbietern keine Beschränkungen dazu gefunden. Die Nutzungsmöglichkeiten richten sich deshalb ausschließlich nach dem Ge-setz. Das Urheberrecht sagt, dass der Käufer einer Musikdatei sie zwar privat, nicht aber öffentlich wiedergeben darf.

Problem: Was heißt hier „öffentlich”?Diese Frage ist nicht ganz leicht. All-

gemein versteht man unter „öffentlich“ soviel wie „für jedermann zugänglich“ oder Ähnliches. Das Urheberrecht ist hier viel strenger: Öffentlich ist eine Wiedergabe schon dann, wenn nicht alle Anwesenden „persönlich verbun-den” sind – untereinander oder alle jeweils mit dem Veranstalter. Die An-zahl der Zuhörer ist dabei nur ein In-diz, das für oder gegen eine „öffentliche Wiedergabe” sprechen kann, aber kein zwingendes Merkmal.EinüberspitztesBeispiel:• Fall1: Niels ist ein beliebter Schüler, er hat fünfzig gute Freunde. Er macht bei sich zuhause eine Party, zu der er all seine Freunde einlädt und spielt den ganzen Abend Musik. Ist die Par- ty öffentlich, muss Niels an die Verwer- tungsgesellschaft GEMA Geld bezahlen? Ergebnis: Die Party ist nach dem Urhe- berrecht nicht öffentlich, weil alle Anwesenden zumindest mit Niels per- sönlich verbunden sind.• Fall 2: Jens ist ein sehr unbeliebter Schüler, der nur zwei richtige Freunde hat. Er will aber trotzdem seinen Ge- burtstag feiern. Damit es nicht langwei- lig wird, sagt er den Eingeladenen: „Bringt Leute mit!” – Einer seiner Freunde bringt seinen Cousin mit, den weder Jens noch Freund Nummer zwei vorher kannten. Ergebnis: Die Party ist im urheber- rechtlichen Sinn öffentlich, weil nicht alle Anwesenden persönlich verbun- den sind. Im Prinzip müsste Jens seine Party bei der GEMA anmelden und Gebühren bezahlen.

Das Beispiel ist überspitzt – niemand würde wegen so etwas eine GEMA-An-meldung machen. Es zeigt aber, worauf es im Urheberrecht ankommt: Wenn jeder kommen kann, ist eine Party öf-fentlich. Partys im Freundes- oder Fami-lienkreis werden dagegen meist nicht-öffentlich sein. Musik in der Disco gilt als öffentlich, selbst wenn ein Türsteher nicht alle Gäste einlässt. Auch hier haben nicht alle Gäste die vom Gesetz geforder-te persönliche Beziehung untereinander.

Wie schwierig die Beurteilung werden kann, zeigen Grenzfälle, etwa bei Feiern in Kindergärten, an der Uni oder in der Schule. Auch hier gilt: Sind alle Schüler einer Schule oder eines Jahrgangs, alle Studenten der Uni, eines Fachbereichs usw. eingeladen, ist die Veranstaltung im Zweifelsfall öffentlich.

FazitEgal ob sich die Regeln aus dem Gesetz oder aus dem Kleingedruckten ergeben: Ob man Dateien oder CDs kauft, kann für die Nutzungsmöglichkeiten von Mu-sik große Unterschiede machen. Dass sich dessen kaum jemand bewusst ist, ist ein erhebliches Manko. Zum einen werden Regeln, die keiner kennt, auch nicht befolgt. Zum anderen kann es für die Kaufentscheidung von großer Be-deutung sein, was man für sein Geld bekommt.

Wer Musik digital kauft, sollte die Nut-zungsbedingungen kennen. Zwar sind die Regelungen der Musikshops nutzer-freundlicher geworden, seit die meisten Plattenfirmen auf Kopierschutz verzich-ten – dennoch finden sich oftmals Be-stimmungen, die den Nutzer im Ver-gleich zur klassischen CD einschränken.

CDs vs. Musik aus dem Online-Shop: Was darf man mit digital gekaufter Musik machen?

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iTunes StoreDer iTunes-Store von Apple bietet Musik-stücke nicht als MP3, sondern im AAC-Format an. Seit 2009 haben die Titel kei-nen Kopierschutz mehr – allerdings lässt sich aus jeder Datei die E-Mail-Adresse des Käufers und das Kaufdatum ablesen. Wer im privaten Rahmen Kopien von Musikstücken anfertigen will, kann das inzwischen beliebig tun – bleibt aber identifizierbar. Mit der iTunes-Software lassen sich die Stücke auch in normale MP3-Dateien umwandeln – die persön-lichen Daten verschwinden dann. Ob darüber hinaus auch unsichtbare, dauer-hafte Wasserzeichen eingesetzt werden, dazu macht Apple keine Angaben.

Für den Käufer schwer verständlich sind die Nutzungsbedingungen des iTu-nes-Stores. Die für Musikstücke verwen-dete Bezeichnung lautet „iTunes Plus Produkte”. „Plus” bezieht sich auf kopier-schutzfreie Musikdateien – die aber die-sen Namen im iTunes-Store nicht mehr tragen, da sie inzwischen Standard sind. Früher noch gültige Einschränkungen – etwa auf maximal fünf Abspielgeräte –

sind zwar in den Nutzungsbedingungen noch enthalten, sie beziehen sich aber ausdrücklich auf kopiergeschützte Da-teien. Da solche Musikdateien aktuell nicht mehr erhältlich sind, spielen diese Einschränkungen keine Rolle. Für aktu-elle Einkäufe gilt vielmehr: Man kann sie „kopieren, speichern und brennen, soweit es vernünftigerweise für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch erforderlich ist.” – Dies entspricht den Regelungen zur Privatkopie im Urheber-rechtsgesetz.

Unklar bleibt aber, ob darüber hin-aus weitere Einschränkungen gemacht werden. Die Nutzungsbedingungen verweisen für „nähere Angaben” dazu auf verschiedene Websites von Verwer-tungsgesellschaften und der Plattenfir-ma Warner/Chappell. Für welche Pro-dukte und für welchen Nutzerkreis das relevant ist, darüber erfährt man nichts. Allzu viel Gedanken muss man sich dar-über aber nicht machen. Dieser Hinweis ist viel zu unbestimmt, um eine wirksa-me rechtliche (vertragliche) Verpflich-tung zu sein.

Musicload Das Musicload-Portal der Deutschen Telekom bietet sowohl Downloads im MP3-Format als auch eine Streaming-Flatrate namens „Musicload Nonstop” an. Nach eigenen Angaben verzichtet Musicload auf Wasserzeichen bei MP3-Dateien. Die Nutzungsrechte für MP3-Downloads entsprechen mit Einschrän-kungen den Regelungen zur Privatkopie (siehe Tabelle links). Sowohl das Bren-nen als auch das Kopieren auf mobile Player gestattet Musicload ohne Begren-zung. Die Weitergabe der Musik im priva-ten Rahmen wird zwar für CDs gestattet, auf die die Dateien gebrannt wurden, nicht aber für die Dateien selbst.

Beim Abomodell „Musicload Non-stop” handelt es sich um ein reines Streaming-Angebot. Die Nutzungsbe-dingungen verbieten ausdrücklich, den Musikstream auf dem eigenen Rechner abzuspeichern oder Mitschnitte anzu-fertigen. Ebenfalls untersagt wird, den Stream auf mehreren Rechnern gleich-zeitig anzuhören – sowie pauschal alle weiteren Nutzungen, die über das An-hören und Verwalten der Musik in Play-listen hinausgehen. Solche Nutzungsbe-schränkungen werden rechtlich wirksam sein. Immerhin weiß der Käufer, dass er für seine Abogebühren gerade keine

Möglichkeit erhält, die Musik dauerhaft speichern zu können (sondern eben nur per Stream anzuhören).

NapsterAuch Napster bietet MP3-Downloads an, allerdings nur für Kunden, die dort auch ein Streaming-Abo abgeschlossen ha-ben. Das Streaming-Abo gibt es in zwei Varianten, einer Basisversion für PCs und einer weiteren für zusätzliche mobile Geräte. Beide Abos enthalten eine Rei-he von Einschränkungen für die Nutzung der Streams.

Die Nutzungsbedingungen für gekauf-te Dateien aus dem MP3-Shop finden sich unter dem Stichwort „Dauerhafte Downloads”. Das Brennen und Kopieren gekaufter Dateien wird in den Nutzungs-regeln nicht extra begrenzt – allerdings verbietet Napster, daraus erstellte Kopi-en oder CDs wiederum weiter zu kopie-ren. MP3-Downloads können mit einem Wasserzeichen versehen sein, das auch das Kaufdatum enthält.

AmazonDie Nutzungsbedingungen bei Amazons Online-Shop für MP3-Titel beschrän-ken das Kopieren und Brennen der ge-kauften Stücke auf den „privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer

iTunes

Kopier-schutz

Wasser-zeichen

Kopieren,Brennen*

nein nein nein nein nein nein

ja nein ja ja ja ja

kaum eingeschränkt

eingeschränkt eingeschränkt kaum eingeschränkt

kaum eingeschränkt

eingeschränkt

Musicloads(Downloads)

NapsterDownloads

Amazon Saturn

Anbieter im Überblick – was man darf und was nicht

*nach Vorbild Privatkopie. Stand: 10/2012

CDs vs. Musik aus dem Online-Shop: Was darf man mit digital gekaufter Musik machen?

MediaMarkt

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Online-Betrug –

Abofallen und andere Hindernisse

Autorin: Valie Djordjevic

KostenloseKochrezepte,SoftwareoderMusikdateien–alldasgibtesimIn-ternet. Oft jedoch lauert hinter solchen Angeboten eine Abofalle und eineRechnungfüreinAboflattertplötzlichinsHaus.VielezahlenausUnsicher-heit und spielen den unseriösen Anbietern in die Hände. Dabei liegt vonRechtswegenmeistkeingültigerVertragvor.

Unterhaltung”. Dass die Nutzung auf den privaten Kreis und den nicht-gewerbli-chen Gebrauch beschränkt wird, ist üb-lich und entspricht den Regelungen zur Privatkopie. Unklar ist aber, ob die For-mulierung „zu Ihrer Unterhaltung” die Nutzung zusätzlich einschränken soll. Vermutlich stammt sie aus einer Eins-zu-Eins-Übersetzung der amerikanischen Nutzungsbedingungen („entertainment use”). Das AGB-Recht sagt in solchen Fällen: Verständnisschwierigkeiten ge-hen zulasten des Anbieters. Regelungen, die für deutsche Nutzer nicht verständ-lich sind oder keinen erkennbaren Sinn ergeben, sind deshalb in aller Regel un-wirksam.

Einige der angebotenen Titel enthal-ten Wasserzeichen mit einer Anbieter-kennung.

Online-Shops von Media Markt und SaturnSowohl Media Markt als auch Saturn bieten in ihren Online-Angeboten auch

MP3-Dateien an. Da beide Online-Shops vom selben Anbieter – MS Digital Download – betrieben werden, sind die Nutzungsbedingungen in weiten Teilen identisch. Bei Beiden sind sie kurz gehal-ten und übersichtlich. Die MP3-Dateien sind mit einem Wasserzeichen versehen, das Informationen zum jeweiligen Ein-kauf enthält.

In den Nutzungsbedingungen von Me-dia Markt heißt es, dass die Titel nur zum „privaten und nicht-gewerblichen Ge-brauch” verwendet werden dürfen. Das entspricht ebenfalls den Regelungen zur Privatkopie (siehe Tabelle S. 40).

Eine zusätzliche Einschränkung ma-chen allerdings die Nutzungsbedingun-gen bei Saturn. Darin heißt es, dass die Musikstücke nur zum „ausschließlich persönlichen Gebrauch” genutzt werden dürfen. Ausdrücklich wird dort auch das Kopieren für Dritte untersagt. Einschrän-kungen beim Brennen und Übertragen auf mobile Geräte gibt es bei beiden MP3-Shops nicht. n Online-Dienstleistungen sind prak-

tisch und beliebt: Vom Sofa aus kann man Software oder Musik herunterla-den, sich die Route für die Urlaubsreise zusammenstellen oder die eigene Fami-liengeschichte recherchieren – und alles kostenlos. Oft sind solche vermeintlich kostenlosen Angebote nur Lockmittel für dubiose Abos und Mitgliedschaften. Das merkt man allerdings erst, wenn die Rechnung im Briefkasten liegt. Denn die Angebote sind bewusst so gestaltet, dass man bei der Registrierung nicht ohne Weiteres bemerkt, dass Kosten anfallen.

Wie sieht eine Abofalle konkret aus? Ein Beispiel: Lea freut sich – sie hat im Internet einen Gutschein-Code gefun-den, mit dem sie im Wert von zehn Euro

Musik aus einem Musikdownload-Shop herunterladen kann. Das macht sie auch ganz eifrig. Sie wundert sich zwar ein bisschen, wieso sie bei der Anmeldung ihre Kontodaten angeben muss, denkt sich aber weiter nichts dabei. Einige Wo-chen später kommt eine Rechnung: Sie soll für zwei Jahre ein Abo bei dem An-bieter abgeschlossen haben! Das wollte sie gar nicht – sie wollte nur ein paar einzelne Titel herunterladen. Hätte sie gewusst, dass sie mit dem Gutschein ein Abo abschließt, hätte sie sich gar nicht erst angemeldet.

Leas Erfahrung ist eine ganz typische, wenn es um sogenannte Abofallen im Internet geht. Man erwartet kostenlo-se Songs (oder Software, Kochrezep-

Mehr Informationen

www.klicksafe.de/materialien – Broschüre „Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Internet“ – Broschüre „Spielregeln im Internet 1 – Durchblicken im Rechte-Dschungel“ – Flyer „Mu§ik im Netz: Runterladen ohne Reinfall! “

http://irights.info/index.php?q=node/285 – CDs, Musik und Software verkaufen – Materiell oder immateriell ist die Frage

Online-Betrug – Abofallen und andere Hindernisse

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44 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 45

te, etc.), passt nicht genau auf und hat ungewollt eine kostenpflichtige Dienst-leistung in Anspruch genommen. Die Anbieter operieren dabei mit unfairen Tricks. Einer der häufigsten ist, dass die Angaben zu den anfallenden Gebühren versteckt sind – z. B. unterhalb des Be-stätigungsbuttons oder sogar auf einer ganz anderen Internet-Seite.

Seit dem 1. August 2012 gibt es die sogenannte „Button-Lösung“ (BGB Paragraf 312g Abs. 2). Damit hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Anbieter von Online-Diensten ihr Angebot so gestalten müssen, dass Nutzer klar er-kennen können, dass sie kostenpflichtig etwas bestellen – egal ob das ein Abo oder ein Produkt ist. Der Verbraucher-zentrale Bundesverband (vzbv) hat vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes in einer Stichprobe festgestellt, dass von 109 Internetportalen, die in der Vergan-genheit auffällig geworden sind, 88 nicht mehr online sind – das Gesetz zeigt also Wirkung. Das heißt jedoch nicht, dass es Betrüger nicht weiterhin versuchen. Ver-braucher sollten sich also weiterhin der Gefahr bewusst sein, und wissen, wo eine Abofalle lauern kann.

Die Gefahr, im Internet unbeabsichtigt kostenpflichtige Dienste zu bestellen, ist hoch: Laut einer infas-Studie, die im Au-

gust 2011 veröffentlicht wurde, sind 5,4 Millionen Deutsche in den zwei Jahren zuvor auf eine Abofalle oder Ähnliches im Internet hereingefallen – das sind elf Prozent der Internetnutzer. Erfahrung scheint dabei wenig zu helfen: Men-schen, die das Internet täglich benutzen, sind sogar häufiger betroffen als Gele-genheitsnutzer.

Dabei sind Musik-Abos nicht die ein-zigen Maschen, über die unseriöse An-bieter Geld generieren möchten: Rech-nungen werden auch für Downloads, Software, für Routenpläne oder Famili-enstammbäume verschickt. Gemeinsam ist allen, dass für Leistungen gezahlt wer-den soll, die normalerweisekostenlos sind, und dass die Kosten dem Nutzer vorab nichttransparent gemacht wer-den. Es gibt Fälle, in denen die Anbieter Kundenadressen aus anderen Kanälen haben, z. B. aus Online-Gewinnspielen, und einfach auf gut Glück Rechnun-gen stellen. Auch Gutschein-Codes auf Produkten wie Süßigkeiten oder Tief-kühlpizza haben schon in die Abo-Falle geführt. Deshalb sollte man immer vor-sichtig sein, wenn es etwas kostenlos gibt, nicht nur im Internet.

Die Grundregel dafür ist: ImmerwennmanfürkostenloseDienstleistungenseinevollständigenDatenhinterlas-

senmuss–vorallemZahlungsinfor-mationen–,solltemanmisstrauischwerden.

Für die Anbieter lohnt sich das Ge-schäft schon, wenn nur ein Bruchteil der Angeschriebenen zahlt. Und viele Men-schen zahlen, weil sie verunsichert sind und keinen Ärger haben wollen. Deshalb ist der erste und wichtigste Rat: Nichtzahlen, sofort widersprechen undnichteinschüchternlassen.

Vertrag – oder kein Vertrag? Die RechtslageOb überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, hängt von einigen Bedingungen ab. Im Einzelfall empfiehlt es sich, sich bei den Verbraucherzentralen Rat zu holen. Alle Verbraucherzentralen der Bundesländer haben ausführliche Infor-mationen zum Thema erstellt und bieten auch Musterbriefe zum Download an.

Zunächst einmal kommt es drauf an, wie alt die Person ist, die den Vertrag abgeschlossen hat. Minderjährige sind nämlich nach deutschem Recht nur be-schränkt geschäftsfähig. Bis einschließ-lich sechs Jahren ist ein Kind geschäfts-unfähig – alle Verträge, die es abschließt, sind nicht gültig. Zwischen sieben und 17 Jahren sind Verträge mit Minderjährigen schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie erst von den Eltern genehmigt werden müssen. Hat also eine Minder-jährige einen solchen Abo-Vertrag abge-schlossen, so ist dieser so lange unwirk-sam, bis die Eltern zugestimmt haben – oder eben nicht. Bleibt eine Reaktion durch die Eltern aus, verliert der Vertrag nach zwei Wochen ebenfalls seine Gül-tigkeit.

Da aber im Internet oft nicht sichtbar

ist, ob jemand minderjährig ist oder nicht, sollte man bei der Bestellung von Online-Dienstleistungen durch den Nachwuchs auf Nummer sicher gehen und den Vertrag schriftlich mit Hinweis auf die Minderjährigkeit des Vertrags-partners widerrufen. Dabei macht es nichts, wenn die Kinder bzw. Jugendli-chen bei der Registrierung gelogen und ein falsches Alter angegeben haben. Un-seriöse Anbieter versuchen Eltern damit unter Druck zu setzen, und sprechen von Betrug der Kinder. Es ist aber nicht verboten im Netz falsche Angaben zu machen. Der Schutz der Minderjährigen geht vor (mehr zum Thema findet sich im Text „Einkaufen im Netz: Bei Maus-klick Einkauf“ in dieser Broschüre).

Aber auch Erwachsene müssen nicht in jedem Fall zahlen, wenn sie im Inter-net über eine solche Kostenfalle gestol-pert sind. Es gibt nämlich auch zusätzlich zur Button-Regel bestimmte Verfahrens-weisen, die Anbieter einhalten müssen, damit Verbraucher vor ungewollten Ver-tragsabschlüssen geschützt werden.

Zuallererst gilt für jeden Vertrag, der über das Internet geschlossen wurde, eine 14-tägige Widerrufsfrist, da sie als Fernabsatzverträge gelten (Paragraf 312d BGB). Diese Frist beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem man vom Anbieter über sie belehrt wurde. Die Be-lehrung muss schriftlich erfolgen – ent-weder per E-Mail, Brief, Fax oder Ähn-lichem. Ein Verweis auf eine Webseite gilt nicht, da diese ohne das Wissen des Kunden verändert werden kann. Wenn die Belehrung nicht spätestens direkt nach dem Vertragsschluss kommt, ver-längert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Kommt die Belehrung gar nicht,

Online-Betrug – Abofallen und andere Hindernisse

Vertrag

Lizenz

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ist sie falsch oder nicht ausreichend, dann beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen und man kann den Vertrag auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist widerrufen.

Auch wenn man die Widerrufsfrist ver-streichen lassen hat, ist noch nicht alles vorbei. Nach geltendem Recht muss nämlich für den Nutzer bei Abschluss ei-nes Vertrags ersichtlich sein, ob und wel-che Kosten auf ihn zukommen. Wenn auf einer Website entstehende Kosten ver-steckt werden, dann ist kein gültiger Ver-trag zustande gekommen. EntstehendeKostenmüssenaufjedenFalldeutlichkenntlich gemacht werden. Zusätz-lich reicht es inzwischen nicht mehr aus, wenn ein Bestellknopf mit „Bestätigen“, „Bestellung abschließen“ oder auch nur „Los“ beschriftet ist. Nach der Button-Lösung (siehe S. 44) müssen Anbieter deutlich machen, dass durch das Klicken auf den Bestellknopf eine Kostenpflicht entsteht (z. B. durch Formulierungen wie „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestel-len“). Fehlt ein solcher Button im Bestell-vorgang, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande.

Was tun, wenn man reingefallen ist?Auch wenn der Verbraucher tatsächlich im Recht ist, versuchen viele Betreiber an das von ihnen geforderte Geld zu kommen. Es reicht, wenn man derForderungeinmalwiderspricht–alleweiterenBriefekannmanimPrinzipignorieren.

Ausnahme ist ein Brief vom Amts-gericht mit einem offiziellen Mahnbe-scheid. Ganz selten kann es passieren, dass man einen amtlichen Mahnbe-scheid erhält. Davon sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Einen Mahnbe-

scheid erhält nämlich jeder auf Antrag. Das Amtsgericht prüft hierbei nicht, ob die Forderung rechtmäßig ist. Trotzdem dürfen Sie einen amtlichen Mahnbe-scheid nicht ignorieren, denn sonst steht bald ein Gerichtsvollzieher vor der Tür. Je-der Mahnbescheid enthält ein Formular, mit dem man innerhalb von 14 TagenWiderspruch einlegen kann. Dies sollten Sie auch auf jeden Fall tun!

Soweit gehen die meisten Anbieter aber nicht. Denn um einen Mahnbe-scheid zu erwirken, müssen sie im Voraus eine Gebühr zahlen, die sich an der Höhe der Forderung orientiert. Diese ist natür-lich durch die Anwaltsgebühren und For-derungen von Inkasso-Firmen inzwischen um einiges gestiegen.

Ablauf in StichpunktenDer Ablauf einer solchen „Geldmach- Masche“ ist im Grunde immer gleich. Im Folgenden stellen wir Ihnen die pas- senden Handlungsempfehlungen vor.• Eine Weile, nachdem Sie die Web- site besucht haben, erhalten Sie eine Rechnung. Häufig wird diese bewusst erst nach zwei Wochen verschickt, so- mit nach dem Ende der regulären Widerspruchsfrist. • Nun müssen Sie handeln: Abwarten oder voreilig zahlen sind die falschen Reaktionen. Als erstes legen Sie Wi- derspruch ein, auch wenn die 14- Tage-Frist abgelaufen ist. Denn falls es sich tatsächlich wie beschrieben um eine klassische Kostenfalle han- delt, haben Sie entweder keinen gülti- gen Vertrag geschlossen oder die Widerspruchsfrist hat (obiger Argu- mentation folgend) noch nicht ange- fangen zu laufen.

• Der Widerspruch erfolgt am besten per Einschreiben. Musterbriefe finden sich auf den Websites der Verbrau- cherzentralen (siehe Linkliste am Ende des Textes). Danach kann man zu- nächst allen weiteren Schriftverkehr ignorieren. • Versuchen Sie zu dokumentieren, wie die Seite aussah, als Sie angeblich dort etwas gekauft oder ein Abo abge- schlossen haben (z. B. mit Screen- shots, also mit „Fotos“ vom Bildschirm: Wenn Sie mit Windows arbeiten, drü- cken Sie dazu die Taste „Druck“ auf Ihrer Tastatur, fügen das Bild mit den Tasten „STRG“ + „V“ in ein Bildbearbei- tungs- oder Schreibprogramm ein und speichern es ab; für andere Betriebs- systeme konsultieren Sie die einge- baute Hilfe). Das ist nicht immer mög- lich, da die entsprechenden Websites oft umgebaut werden.• Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich beraten: Die Verbraucherzentra- len sind beim Thema Abofallen im Internet kompetente Ansprechpartner.• Relativ schnell und trotz Widerspruch kommt dann in der Regel die erste

Mahnung und danach ebenfalls recht zügig nach der gesetzten Zahlungsfrist Briefe vom Inkasso-Büro.• Der nächste Schritt sind dann Briefe von Anwaltsbüros, die mit gerichtli- chen Schritten drohen. Auch diese können Sie ignorieren.• Normalerweise dauert es circa sechs bis zwölf Monate bis die Firmen aufgeben. Solange muss man hart bleiben und sollte sich nicht von den Drohungen einschüchtern lassen. In ihren Briefen drohen die Anbieter häufig mit negativen Schufa-Einträgen, die sie in Wirklichkeit gar nicht vor- nehmen können.

Die wichtigsten Handlungsempfehlun-gen bei Abofallen lassen sich zusammen-fassen mit: Nichtzahlen,Widersprucheinlegen und nicht einschüchternlassen,damitdas„Geschäftsmodell“derAbzockersichauflöst.

Zum Ende zusammengefasst noch ei-nige Punkte, die man beachten sollte, damit Abzocke im Internet von Anfang an keine Chance hat:• Vorsicht, wenn man bei der Registrierung

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3 - 2 - 1 - und nun? Kaufen und

Verkaufen über Online-Auktionen

Autor: John H. Weitzmann

AufAuktionsplattformenimNetzgehtvielesdurcheinander.Viele,diediesePlattformennutzen–obalsKäuferoderVerkäufer–verhaltensichrechtlichunkorrektoderkennenihrenrechtlichenStatuskaum.VorallemrundumdasVerkaufenstellensichbeiNutzungderOnline-MarkplätzewichtigeFragen.

für ein vermeintlich kostenloses Ange- bot seine Kontodaten angeben muss.• Im Zweifelsfall lieber auf kostenlose Angebote verzichten! Nicht nur Abzock- fallen lauern. Allein schon, dass die eigenen persönlichen Daten in unbe- kannte Hände geraten, sollte zur Vor- sicht mahnen (vgl. hierzu auch den Text „Vorsicht Falle – Betrug im Inter- net“ in dieser Broschüre).

• Bei allen Internetgeschäften gilt: Re- gistrierungs- und Rechnungs-E-Mails genau lesen. AGB noch vor Vertrags- abschluss genau durchschauen.• Wenn man Zweifel hat, ob man einem unseriösen Angebot aufgesessen ist: Dokumentieren Sie die Website mit Screenshots und bewahren Sie alle E-Mails und sonstige Kommunikation zur Beweisführung auf. n

Mehr Informationen

www.klicksafe.de/materialien – Flyer „Abzocke im Internet“ (veröffentlicht in Deutsch, Russisch, Türkisch, Arabisch)

www.vz-berlin.de/UNIQ134667312000732/link472131A – Abzocke im Internet. Die Maschen der Abzocker

www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/vorsicht-abzocke – Vorsicht Abzocke! Das sind Ihre Rechte, Broschüre der Verbraucherzentralen, 2. Auflage 2010, 4,90 Euro plus Versandkosten (als E-Book 3,99 Euro).

www.vz-berlin.de/UNIQ132161007831748/link472181A – Musterbriefe der Verbraucherzentrale Berlin

www.vzbv.de/10175.htm – Buttonlösung zeigt Wirkung: Viele Kostenfallen im Internet sind nicht mehr abrufbar

www.computerbetrug.de/abofallen-im-internet – Abofallen im Internet

www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,781555,00.html – Cybercrime-Umfrage: Online-Abzocke trifft Millionen deutscher Nutzer

Auf Online-Marktplätzen können auch Privatpersonen als weltweit agie-

rende Händler auftreten – etwas, das auf dem heimischen Flohmarkt niemals möglich wäre. Besonders Neulinge und Jugendliche werden dadurch Teil eines Umfeldes, das ihnen zunächst unbe-kannt ist. Ganz allgemein sollten sich Nutzer von eBay und Co. immer bewusst sein, dass durch das sehr simple und kostenlose Anmeldeverfahren dieser Plattformen auch windige Geschäftema-cher es dort leichter haben. Zumal die Identität einer Person bei Anmeldung nicht überprüft wird. Die Bewertungs-systeme der Online-Marktplätze helfen erst weiter, wenn über den betreffenden

Nutzer eine gewisse Anzahl von Bewer-tungen vorliegt, kaum also bei erst sehr kurzzeitig angemeldeten Nutzern. Man sollte grundsätzlich vorsichtig sein, wenn der Geschäftspartner weniger als 96 Pro-zent positive Bewertungen hat.

Auch „geklickte“ Verträge sind wirksamBei Auktionen auf Online-Marktplätzen bleibt bis zuletzt eine gewisse Unsi-cherheit, welcher Interessent am Ende nun der Käufer sein wird. Trotzdem ist schon lange gerichtlich bestätigt, dass auch beim Bietsystem solcher Plattfor-men wirksame Verträge zustande kom-men. Das bedeutet, dass diese Verträge auch per Gericht und Gerichtsvollzieher

3 – 2 – 1 – und nun? Kaufen und Verkaufen über Online-Auktionen

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durchgesetzt werden können. In Bezug auf den Kaufpreis ist ebenfalls rechtlich geklärt, dass ein Preis, der viel höher oder viel niedriger ist als der Marktwert des Artikels, nichts an der Wirksamkeit des Kaufes ändert. Erbringt ein hochwer-tiger Artikel auf einem Online-Marktplatz nur den berühmten „einen Euro“, dann ist der entstandene Kaufvertrag deshalb nicht unwirksam und der Verkäufer muss den verkauften Gegenstand für diesen eigentlich ungewöhnlich geringen Preis trotzdem herausgeben.

Sogar wenn ein sogenanntes Sniper-Programm beim Bieten genutzt wird, das automatisch in letzter Sekunde einen vorher festgelegten Preis bietet, entsteht ein wirksamer Kaufvertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen (AGB) des Online-Marktplatzes den Einsatz solcher Programme ausdrücklich verbieten. Wer also sein Sniper-Pro-gramm falsch bedient, kauft unverse-hens zu viel oder zu überhöhten Preisen. Ähnlich ist es, wenn die Zugangsdaten zur Plattform freiwillig an eine ande-re erwachsene Person weitergegeben

wurden. Dann kann diese Person damit ohne weitere Vollmacht Verträge schlie-ßen, die den eigentlichen Inhaber des Nutzerkontos rechtlich binden (aller-dings haben Gerichte inzwischen ent-schieden, dass der wahre Inhaber eines Nutzerkontos weder zu Verkauf noch Kauf verpflichtet wird, wenn jemand an-deres ohne Zustimmung das Konto nutzt und der Geschäftspartner nicht bewei-sen kann, dass doch der wahre Inhaber gehandelt hat).

Sehr verbreitet ist auch, dass Freunde und Bekannte eines Verkäufers mitbie-ten, um den Preis hoch zu treiben, oder dass der Verkäufer das selber über meh-rere eigene Konten tut. Auch hier liegt ein Verstoß gegen die AGB der meis-ten Auktions-Plattformen vor. Generell und gerade für unerfahrene Käufer gilt: Man sollte sich in den letzten Minuten eines Angebots nicht zu übertriebenen Geboten hinreißen lassen – z. B. aus rein sportlichem Ehrgeiz die Auktion „zu gewinnen“. Viele Neuwaren gibt es im Handel oder bei normalen Online-Shops günstiger als auf eBay.

Rückzieher schwergemachtLaut den AGB der meisten Auktionsplatt-formen kann außerdem ein einmal ab-gegebenes Gebot vor Ablauf der Auktion nicht wieder zurückgezogen werden. Dann helfen nur noch die ganz allgemei-nen Regeln des Zivilrechts, die für alle Rechtshandlungen gelten (siehe Anfech-tung nach Paragraf 119 oder 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Zur Anfechtung ist man aber nur in ganz be-stimmten Fällen berechtigt: Zum einen wenn ein Irrtum vorliegt, entweder über die gekaufte Sache, ihre Beschreibung oder das eigene Verhalten. Für letzteres ist ein Vertipper das Schulbeispiel. Wenn man statt 100 Euro aus Versehen 1.000 Euro in das Bieten-Feld tippt, kann man ein entsprechendes Gebot anfechten. Zum anderen kann man Gebote anfech-ten, wenn der Verkäufer bewusst falsche oder mehrdeutige Angaben gemacht hat, und man dadurch zum Kaufen ge-bracht wurde, obwohl man das mit Kenntnis der korrekten Tatsachen nicht gemacht hätte.

Die Anfechtung muss umgehend so-wohl der Auktionsplattform als auch dem Verkäufer mitgeteilt werden. Sie muss keine besondere Form haben, es

reicht etwa eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Hiermit fechte ich mein Gebot vom ... auf das Angebot ... an, weil ich statt 100 Euro versehentlich 1.000 Euro getippt habe.“ Bei eBay ist dazu bereits eine technische Funktion vorhanden. Anfechtungen führen oft zu Streit unter den Beteiligten, darum sollten alle Erklä-rungen, E-Mails usw. gut aufbewahrt und möglichst auch Bildschirmfotos von der Angebotsbeschreibung gemacht wer-den. Dies hilft besonders dann, wenn später ein Rechtsanwalt aufgesucht wer-den muss, der die Sache klärt.

Gekauft aber fehlerhaft oder gar nicht geliefertImmer wieder kommt es vor, dass er-steigerte Dinge beschädigt beim Käufer ankommen oder unterwegs verloren gehen. Im ungünstigsten Fall ist der Ver-käufer inzwischen wegen unsauberer Geschäftspraktiken sogar vom Plattform-betreiber gelöscht worden. Dann sind oft auch die Transaktionen dieses Ver-käufers gleich mit verschwunden. Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt aber trotzdem bestehen. Als Käufer kann man dann versuchen, den Verkäufer per E-Mail zu erreichen. Sofern man seine An-

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§ AGB DRM

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schrift kennt, kann man ihn auch per Ein-schreiben dazu auffordern, die gekaufte Sache binnen einer Frist zu liefern. Die Frist sollte mindestens eine Woche be-tragen, damit der Verkäufer ausreichend Zeit hat, zu reagieren. Läuft die Frist ohne Ergebnis ab, kann man das Geld zurück-fordern. Ist weder die E-Mail- noch die Postadresse bekannt, muss man sich notgedrungen an die Plattformbetreiber wenden und den Fall ganz genau schil-dern. Abbuchungen vom Konto mittels Lastschrift (zum Beispiel bei Bezahlung über Dienste wie PayPal) lassen sich üb-rigens noch zwei Monate lang per „Rück-lastschrift“ rückgängig machen. Hierzu reicht ein Anruf bei der eigenen Bank.

Im Regelfall „verschwinden“ Verkäu-fer aber nicht, sondern behaupten, sie hätten die Ware ordnungsgemäß abge-schickt. In diesen Fällen ist entscheidend, ob der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des BGB gilt oder als Privatperson. Ist der VerkäuferPrivatperson, besagt der gesetzliche Grundsatz, dass der Käu-fer das Versand- und Verlustrisiko trägt (darum sollte bei teuren Gegenständen auf versicherten Versand geachtet wer-den). Geht die gekaufte Sache verloren, muss der Käufer also trotzdem bezahlen. Er kann allerdings verlangen, dass der Privatverkäufer durch Einlieferungsbeleg, Zeugen oder Ähnliches beweist, dass er die Sache wirklich abgeschickt hat.

Ist der Verkäufer aber Unternehmerund der Käufer Verbraucher, ist es genau umgekehrt. Dann trägt der Verkäuferzwingend das Versandrisiko und kann es nicht auf den Käufer abwälzen. Das gilt unabhängig davon, was in der Angebots-beschreibung zum Versandrisiko steht, in der manche Verkäufer anderes behaup-

ten. Geht die gekaufte Sache verloren, kann der Käufer eine Frist zur Lieferung bestimmen und nach deren Ablauf das Geld zurückfordern. Wird der Artikel auf dem Versandweg beschädigt, kann der Käufer (im Austausch) die Zusendung einer unbeschädigten Sache verlangen.

Wichtige Weichenstellung für Verkäufer: Gewerblich oder nicht?Nicht nur deshalb lautet die entschei-dende Weichenstellung für alle Fragen rund um Online-Marktplätze: Welchen rechtlichen Status haben die beteiligten Personen, also Verkäufer und Käufer, im konkreten Fall? Jeder von ihnen handelt für sich gesehen entweder als Verbrau-cher oder als Unternehmer. Neben dem Versandrisiko hängt vom rechtlichen Sta-tus auch ab, welche Verbraucherrechte dem Käufer zustehen, welche davon der Verkäufer wirksam ausschließen kann und worüber der Käufer informiert wer-den muss.

Eine Person, die als Unternehmer ver-kauft, unterliegt fünf besonderen Regeln:1. Die bei ihr kaufenden Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. S. 54).2. Sie muss über dieses Widerrufsrecht bei jeder Verkaufsaktion ausreichend informieren.3. Sie kann gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nur teilweise aus- schließen.4. Ihre Angebotstexte unterliegen der strengsten Variante gesetzlicher Kon- trolle für Allgemeine Geschäftsbedin- gungen (AGB).5. Sie trägt das Risiko von Transportschä- den, bis die gekaufte Sache dem Käufer übergeben worden ist.

Diese besonderen Anforderungen gelten nur für Unternehmer gegenüber Verbrauchern, die bei ihnen kaufen. Bei Geschäftskunden (business-to-business) oder Privatpersonen untereinander gibt es dagegen kein generelles Widerrufs-recht, bei AGB besteht mehr Spielraum und anderes ist Verhandlungssache. Und Achtung! Unternehmer im rechtlichen Sinne kann man auch ohne Gewerbe-schein und Ladengeschäft und sogar aus

Versehen werden. Anders als viele den-ken, muss man weder gewinnorientiert noch profitabel sein, um „gewerblich“ zu handeln. Es kommt also nicht darauf an, ob man vom Kaufen und Verkaufen lebt oder überhaupt davon leben könnte oder will. Auch wer aus reinem Spaß an der Freude häufig auf Flohmärkten Dinge kauft und verkauft, tut dies ab einer ge-wissen Regelmäßigkeit rechtlich gesehen „gewerblich“.

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Die folgenden Stichpunkte können bei der Einschätzung helfen, ob man auf Online-Marktplätzen rechtlich gesehen geschäftlich handelt oder privat. Rele-vant ist dies vor allem für Verkäufer, die bei ungenauen oder fehlenden Hin-weisen sehr lange Widerspruchsfristen von Verbrauchern hinnehmen müs-sen und Gefahr laufen, von anderen gewerblichen Anbietern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

FürprivatesVerkaufenspricht:

Es wird nicht dauernd etwas zum Verkauf angeboten, sondern nur ab und zu nach Bedarf;

die angebotenen Gegenstände wurden vorher vom Verkäufer selbst benutzt, sind also keine Neuware;

es werden selten mehrere gleichartige Gegenstände angeboten, sondern immer wieder andere.

FürgewerblichesVerkaufenspricht:

Es werden regelmäßig Gegenstände angeboten, noch dazu ähnliche, zum Beispiel jeden Monat mehrere Kleidungsstücke;

es werden zeitgleich oder innerhalb kurzer Zeit mehr gleichartige Gegen- stände angeboten als üblicherweise privat gebraucht werden, beispiels- weise fünf Waschmaschinen;

der Anbieter ist „Powerseller“ oder ein besonders aktiver Nutzer des Online-Marktplatzes mit vielen Transaktionen pro Monat;

der Auftritt des Anbieters macht einen aufwendigen und professionellen Eindruck;

die angebotenen Gegenstände wurden erst kurz zuvor gekauft und nun weiterverkauft oder wurden für den Verkauf in Eigenarbeit hergestellt;

es wird Neuware angeboten; die Angebote werden für andere Personen („im Auftrag“ u. ä.) eingestellt.

Checkliste „Bin ich als Verkäufer Unternehmer oder nicht?“

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Der Widerruf, das wichtigste VerbraucherrechtZwischen Privatpersonen gibt es kein allgemeines Umtausch- oder Widerrufs-recht. Ob der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, entschei-det deshalb darüber, ob der Käufer im konkreten Fall das wichtige Widerrufs-recht aus den Paragrafen 312d und 355 des BGB hat oder nicht.

Ist der Käufer ein Verbraucher, so steht ihm dieses Recht gegenüber je-dem Unternehmer gesetzlich zu. Aus-genommen von diesem Recht sind nur Sonderanfertigungen (zum Beispiel Maßanzüge), verderbliche Produkte und entsiegelte CDs, DVDs usw. Das Wider-rufsrecht kann ohne Begründung ausge-übt werden, also auch dann, wenn der Verbraucher es sich nach dem Kauf ein-fach anders überlegt hat. Ausschließen kann ein gewerblicher Verkäufer dieses Widerrufsrecht nicht. Durch eine ausrei-chende Belehrung kann es aber auf die Mindestdauer von 14 Tagen begrenzt werden. Wie so eine Belehrung auszu-sehen hat, beschreibt Artikel 246 des „Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“, kurz EGBGB. In dessen An-hang gibt es auch einen Mustertext.

Die Belehrung muss dem Käufer vor, bei oder direkt nach dem Vertrags-

schluss gegeben werden. Trifft sie erst später beim Verbraucher ein (zum Bei-spiel aufgedruckt auf dem Lieferschein), dann verlängert sich das Widerrufsrechts auf einen Monat. Gerechnet wird in der Regel ab Vertragsschluss; bei Versand-artikeln von dem Zeitpunkt, wenn die Ware beim Verbraucher eintrifft. Wird nicht oder nicht ausreichend belehrt, endet das Widerrufsrecht gar nicht. Der Verbraucher kann dann also auch nach Jahren noch widerrufen. Übt der Ver-braucher das Widerrufsrecht aus, muss der Kauf rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass die gekaufte Sache – un-ter Umständen allerdings auf Kosten der oder des Widerrufenden (siehe Absatz 2 Paragraf 357 BGB) – zurückgeschickt und der Kaufpreis erstattet werden muss. Der Verkäufer kann dabei einen Betrag für den zwischenzeitlich entstan-denen Wertverlust abziehen.

Gewerbliche Verkäufer versuchen al-lerdings immer wieder, sich das lästige Widerrufsrecht der Verbraucher durch Hinweise vom Hals zu schaffen. Zum Beispiel steht dann auf den Angebots-seiten, dass ein „nach dem Fernab-satzgesetz“ bestehendes allgemeines Umtauschrecht oder pauschal „die Rücknahme“ ausgeschlossen sei. Solche Hinweise sind wirkungslos, wenn die

Verkäufer Unternehmer und die Käufer Verbraucher sind.

Begriffswirrwarr zu Garantie, Gewähr-leistung und ihrem AusschlussWird dagegen die angeblich „nach EU-Recht“ zu gebende „Garantie“ ausge-schlossen, ist das zwar auch eine falsche Bezeichnung, hat aber unter Umständen trotzdem eine rechtliche Wirkung. Denn damit ist meist die Gewährleistung ge-meint, die etwas anderes ist als eine Garantie. Garantie gibt es nur, wenn der Verkäufer oder der Hersteller diese explizit anbietet. Sie gibt dem Käufer die Sicherheit, dass die gekaufte Sache eine bestimmte Zeit lang – zum Beispiel ein oder zwei Jahre – funktioniert. Funktio-niert etwas nicht und hat der Käufer den Defekt nicht selbst verursacht, muss der Hersteller bei eingeräumter Garantie re-parieren oder Ersatz beschaffen.

Anders dagegen die Gewährleis-tungsrechte: Sie werden gesetzlich für jeden Kaufvertrag vorgegeben und be-sagen nur, dass die gekaufte Sache im Augenblick des Kaufes in Ordnung sein muss. In Ordnung heißt, dass sie die ver-einbarten oder üblichen Eigenschaften haben muss. Stellt sich dann in den ers-ten sechs Monaten nach dem Kauf ein Defekt heraus, wird zugunsten des Käu-fers davon ausgegangen, dass die Sache schon beim Verkauf eine Macke hatte. In der restlichen Zeit, während der die Gewährleistungsansprüche laufen (bei Neuware zwei Jahre, bei Gebrauchtwa-re kann dies auf ein Jahr verkürzt sein) muss der Käufer beweisen, dass der De-fekt schon beim Kauf angelegt war. Zwar verzichten viele Händler aus Kulanz auf

diesen Nachweis, ganz sicher ist man als Käufer aber nur, wenn man eine echte Garantie bekommen hat.

Einfach alles ausschließen geht fast nieEine Garantie geben muss somit nie-mand. Nur Privatverkäufer können aber auch die Gewährleistung ganz ausschlie-ßen. Wenn also ein Hinweis in einem Angebot besagt „Mit Abgabe eines Ge-bots verzichten Sie auf Ihre Gewährleis-tungsrechte“, passiert das zumindest bei Privatverkäufern wirklich so und ist für den Käufer ein sehr weitgehender Ver-zicht. Darum sorgt das Gesetz dafür, dass gewerbliche Verkäufer gegenüber Ver-brauchern einen solchen Verzicht nicht verlangen können. Versucht ein Unter-nehmer bei eBay dies, hat es keinen Ef-fekt. Die Gewährleistungsrechte des Ver-brauchers bleiben voll bestehen. Auch bei Privatverkäufern muss der Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss im Übrigen gut sichtbar sein.

Bei Online-Marktplätzen ist es inzwi-schen fast schon Standard geworden, dass gerade Privatverkäufer einerseits „jegliche Gewährleistung“ pauschal aus-schließen wollen, andererseits aber in großen Worten versichern, welche gu-ten Eigenschaften die angebotene Sa-che hat. Manche Verkäufer übersehen dabei, dass sie rechtlich als gewerblich gelten und folglich die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern gar nicht ganz ausschließen können. Doch selbst wenn es sich wirklich um einen Privatverkauf handelt, ist für Verkäufer wie Käufer in ei-nem solchen Fall zu beachten, dass sich die ausdrückliche Artikelbeschreibung immer gegen den zugleich erklärten

3 – 2 – 1 – und nun? Kaufen und Verkaufen über Online-Auktionen

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Gewährleistungsausschluss durchsetzt. Werden also bestimmte Eigenschaften zugesichert, bleiben die Gewährleis-tungsrechte für diese Eigenschaften er-halten.

Im Zweifel zählen Beschreibungen und BilderEin Ausschluss der Gewährleistungsan-sprüche bei Online-Marktplätzen wie eBay ist kein Freibrief. Denn der Käufer hat außer der Beschreibung und viel-leicht einigen Fotos keine Informations-quellen über die konkrete Kaufsache. Oft genug zeigen die Fotos nicht einmal die wirklich angebotene Sache, sondern sind irgendwoher kopiert worden. Darum bil-den der Beschreibungstext und das Bild zusammen trotz Gewährleistungsaus-schluss eine verbindliche Zusage von Ei-genschaften. Das bedeutet konkret, dass alle ausdrücklich gemachten Aussagen über die Kaufsache und ihren Zustand beziehungsweise ihre Funktionsfähigkeit den Verkäufer verpflichten, auch genau so eine Sache zu liefern.

Wird also etwa ein 5er-BMW Baujahr ´02 „ohne Gewährleistung“ angeboten, darf ein Privatverkäufer nicht einen 3er-BMW Baujahr ´98 liefern. Steht im An-gebot, dass das angebotene Motorrad 30.000 Kilometer gefahren sei, tatsäch-

lich zeigt der Tacho diese Zahl aber in Meilen an, dann bestehen die Gewähr-leistungsrechte zu dieser Eigenschaft weiter. Der Käufer kann daher weiterhin die Lieferung eines Motorrades mit der geringeren Laufleistung verlangen. Gera-de bei gebrauchten Einzelstücken wird der Verkäufer dies aber kaum erfüllen können. Dann hat man als Käufer das Recht, die Ware zurückgegeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Auch eine Teilrückerstattung ist in Absprache mit dem Verkäufer und im beidseitigen Einverständnis möglich.

Das Gleiche gilt bei sonstigen Eigen-schaften, die als bestehend dargestellt werden, oder bei Mängeln, die bewusst verschwiegen werden. Will ein Privatver-käufer zum Beispiel einen MP3-Player verkaufen und nicht dafür einstehen müssen, dass der auch noch funktio-niert, dann reicht es nicht, zu schreiben „voll funktionsfähig, keine Gewährleis-tung“. In diesem Falle verdrängt die ausdrückliche Zusage der Funktionsfä-higkeit den Gewährleistungsausschluss. Auch das bewusste Verschweigen des Defekts bringt hier nichts. Um sicher aus dem Schneider zu sein, muss der Privat-verkäufer deutlich machen, dass er das Funktionieren nicht gewährleisten kann oder will. Erst das ermöglicht es den

Kaufinteressenten, das Risiko eines de-fekten Geräts einzuschätzen, senkt aber natürlich den Marktwert.

Für alle Verkäufer, egal ob sie privat oder gewerblich handeln, ist es außer-dem rechtlich problematisch, wenn sie nicht eigene Fotos oder Abbildungen in der Beschreibung der Angebote ver-wenden, sondern z. B. Katalogbilder aus dem Netz kopieren. Das kann zum ei-nen zu Streitigkeiten mit Käufern führen, wenn diese wegen der Bilder irrtüm-lich von einem besseren Zustand des Gegenstandes ausgehen und den Kauf deshalb anfechten. Zum anderen sind Fotos zumindest als Lichtbilder nach Pa-ragraf 72 Urheberrechtsgesetz geschützt, sogar wenn sie nicht besonders kreativ oder aufwendig gemacht sind. Ein Pro-duktfoto darf daher nicht ohne Zustim-mung des Fotografen (oder sonstigen Rechteinhabers) für ein Angebot auf einer Auktionsplattform benutzt werden. Der Rechteinhaber kann den Verwender abmahnen lassen und Unterlassung ver-langen. Somit sollte man nach Möglich-keit selbstgemachte Fotos verwenden.

Marken sind ein HinguckerBei den allermeisten Gegenständen spielt die Marke des Herstellers irgend-eine Rolle, vor allem als Garant für eine

gewisse Qualität oder Einzigartigkeit. Bekommt man als Käufer ein Marken-produkt angeboten, aber hinterher ein No-Name-Produkt oder eine Fälschung geliefert, dann ist es rechtlich gesehen so, als hätte man eine beschädigte Sa-che bekommen (siehe S. 51 „Gekauft aber fehlerhaft oder gar nicht geliefert“).

Weil Online-Marktplätze öffentlich sind, müssen die Regeln des Marken-rechts auch bei echter Markenware im Blick bleiben. Schon auf Fotos des an-gebotenen Gegenstands sind Marken oft erkennbar. Darf man diese im Falle von selbsterstellten Fotos trotzdem zei-gen und die Marke in der Beschreibung nennen? Auch hier kommt es wieder auf die Gewerblichkeit an, ähnlich wie beim Versandrisiko und dem Widerrufs-recht. Denn ein Markenrecht kann nur derjenige verletzen, der „im geschäftli-chen Verkehr“ handelt. Privatpersonen tun das normalerweise nicht, sind also – zumindest was Marken und Logos angeht – auf der sicheren Seite. Wer als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist, darf Marke und Logo aber trotzdem verwenden, solange die angebotenen Produkte tatsächlich von dieser Marke stammen und er sich nicht zu Unrecht als Vertragshändler oder sogar als Her-steller ausgibt.

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Garantiert keine RolexVorsicht ist dagegen bei Fälschungen ge-boten. Der Markeninhaber kann gegen gewerbliche Verkäufer von Fälschungen per Abmahnung und gerichtlicher Ver-fügung vorgehen. Das gilt auch dann, wenn die Produkte ausdrücklich als „perfekt geklont“, „nachgemacht“ oder dergleichen angeboten werden. Auch wenn dem Verkäufer gar nicht klar ist, dass die Produkte Fälschungen sind, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Im Fall von nachgemachten Produk-ten, vor allem wenn die Fälschung für den Verkäufer ganz leicht als solche zu erkennen ist, drohen sogar Klagen auf Schadensersatz.

Es ist auch eine Verletzung des Mar-kenrechts, wenn der Markenname nur indirekt oder negativ verwendet wird. Man findet das sehr häufig in Artikelbe-schreibungen bei eBay, in denen dann beispielsweise „... ähnlich wie Rolex“ oder „... keine echte Rolex“ steht, um bei entsprechenden Suchanfragen mit dem Artikel in der Ergebnisliste zu landen.

Hiergegen kann der Markeninhaber ge-genüber gewerblichen Verkäufern eben-so mit Abmahnung vorgehen.

Illegal bleibt illegal, Indiziertes und FSK 16 bis 18 sind unerwünschtGegenstände, die überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, haben auch auf Online-Marktplätzen nichts zu suchen. Dazu gehört Kinderpornogra-phie genauso wie Rauschgift, Falschgeld, NS-Propagandamaterial und volksver-hetzende beziehungsweise gewaltver-herrlichende Medien. Ob das Material bereits offiziell „auf dem Index“ steht, ist unerheblich. Wenn der Plattformbetrei-ber nicht bereits durch Filter verhindert, dass diese Dinge über seinen Dienst an-geboten werden, kann die Staatsanwalt-schaft aktiv werden. In erster Linie wird sie durch Nutzer des Online-Marktplat-zes darauf aufmerksam gemacht.

Ähnliches gilt für Materialien (z. B. Computerspiele und Filme), die keine Alterskennzeichnung nach dem Jugend-schutzgesetz haben oder erst ab 18 (in

einigen Fällen auch bereits ab 16) ge-kennzeichnet sind. Der Besitz entspre-chenden Materials ist zwar für sich nicht strafbar. Verkauft werden darf es aber nur, wenn durch wirksame Alterskontrol-len sichergestellt ist, dass das Angebot keine Kinder und Jugendlichen erreicht. Im Internet ist das bisher kaum möglich. eBay schreitet zum Beispiel relativ kon-

sequent auch gegen Material mit Alters-freigabe 16 Jahre ein, was in den AGB ausdrücklich kommuniziert wird. Die betreffenden Angebote werden ohne Vorwarnung gelöscht. Bei wiederholten Vorgängen dieser Art müssen Nutzer damit rechnen, dass ihr Kundenkonto vom Anbieter der Plattform insgesamt gelöscht wird. n

Mehr Informationen

www.klicksafe.de/themen/einkaufen-im-netz/index.html – Themenschwerpunkt „Einkaufen im Netz“

www.verbraucherzentrale.info – Liste aller Verbraucherzentralen http://pages.ebay.de/rechtsportal/index.html

– eBay-Rechtsportal www.verbraucher-sicher-online.de/thema/online-shopping

– Portal „Verbraucher sicher online“ zum Thema „Shopping im Internet“ www.surfer-haben-rechte.de

– Surfer haben Rechte – Thema „Auktionen“ www.test.de

– Stiftung Warentest – Tipps zu Online-Auktionen (Suchbegriffe: Online- Auktionen Hammer)

3 – 2 – 1 – und nun? Kaufen und Verkaufen über Online-Auktionen

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60 Spielregeln im Internet 2 – Durchblicken im Rechte-Dschungel 61

Wenn man eine eigene Website gestalten will, benötigt man als

erstes eine Domain, das heißt eine di-gitale Adresse, unter der die eigenen Seiten zu finden sind. Sie übersetzt die IP-Nummer, die jeder Webserver hat, in eine menschenlesbare Webadresse. Sie setzt sich zusammen aus der Top-Level-Domain (TLD als Domainendung, zum Beispiel .de, .com oder .org) und der Second-Level-Domain (SLD als Domain-name, zum Beispiel meyer.de, schoko-

riegel.com), die durch einen Punkt von-einander getrennt sind.

Die Anmeldung der Domain erfolgt in der Regel bei einen Internet Service Pro-vider (kurz: ISP oder Provider), der prüft, ob die gewünschte Domain verfügbar ist und sie dann gegen eine monatliche oder jährliche Gebühr technisch betreut. Alle .de-Domains sind bei der deutschen Registry DENIC eG (Deutsches Network Information Center – www.denic.de) re-gistriert; für andere Domains sind unter-

schiedliche andere Registries zuständig. Die Auswahl einer Top-Level-Domain ist in der Regel frei – vor allem unter den bekanntesten TLDs .de, .com, .org oder .net kann jeder eine Domain anmelden. Beispielhaft für die TLD .de gilt: die SLD muss aus den Ziffern 0 – 9 und Buch-staben des lateinischen Alphabets be-stehen und kann drei bis 63 Zeichen umfassen.

Eine Domain ist also die digitale Ad-resse für einen bestimmten Server. Sie enthält oft bestimmte Namen oder Un-ternehmenskennzeichen, zu deren Nut-zung der Domain-Anmelder berechtigt sein muss. Bei der Registrierung gilt: first come, first served. Wer die Domain zuerst anmeldet, bekommt sie – unab-hängig davon, ob er dazu berechtigt ist. Die Stellen, die die Adressen vergeben und verwalten (wie DENIC), überprüfen nicht, ob die Registrierung gegen Mar-ken- oder Titelschutzrechte verstößt. Der Anmelder muss vor der Registrierung versichern, dazu berechtigt zu sein, die Domain zu registrieren. Entspricht dies nicht den Tatsachen, kann der Registrie-rungsvertrag fristlos gekündigt und die Domain vom Netz genommen werden.

Welche Rechte anderer müssen beach-tet werden?Die Auswahl einer Domain oder eines Blogtitels kann gegen Namens-, Mar-ken- und Kennzeichenrechte verstoßen. Zum Beispiel ist es nicht zulässig, eine Domain mit dem Titel www.porsche.de anzumelden, wenn man nicht der be-kannte Autobauer ist. Solche eindeu-tigen Fälle sind jedoch die Seltenheit. Dies liegt vor allem daran, dass die gro-ßen Unternehmen die meisten auf ihre

Firma hinweisenden Domainnamen längst selbst registriert haben.

Oft aber ist es unklar, ob es mit den Rechten Dritter vereinbar ist, wenn man eine bestimmte Domain anmeldet und nutzt. Kennzeichenrechte, wie Marken-, Titelschutz- oder Namensrechte bergen eine Menge Risiken für Webauftritte. Verstöße hiergegen werden häufig ri-goros rechtlich verfolgt und können – schon im Fall einer Abmahnung – sehr teuer werden. Hinzu kommt, dass es in der Regel problematisch ist, wenn man seine Domain ändern muss (Referen-zierungen und Verlinkungen gehen ver-loren, man wird nicht mehr gefunden, man verliert ein möglicherweise gutes Ranking in den Suchmaschinen und so weiter). Domainnamen sind gerade im kommerziellen Bereich heutzutage oft genauso wichtig wie der Firmenname selbst.

RegistermarkenIm geschäftlichen Verkehr, also immer dann, wenn eine Website im weiteren Sinne zu Erwerbszwecken genutzt wird, müssen Marken- und Kennzeichenrech-te im Sinne des Markengesetzes berück-sichtigt werden (Näheres zum Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ siehe S. 64/65 im Abschnitt „Private und kom-merzielle Webauftritte“).

Geschützt sind zunächst die soge-nannten Registermarken. Das sind Marken, die in dem vom Deutschen Pa-tent- und Markenamt (DPMA) geführten Register eingetragen sind. Der Sinn ei-ner Marke liegt darin, die hierunter ver-triebenen Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zu-ordnen zu können. So dürfen Autos mit

Ein Name für die Website – Marken-

und Titelschutz bei Webauftritten

Autoren: Dr. Till Kreutzer, Eva Ricarda Lautsch

ImNetzkannjederfürsichselbst,seineKatzeoderseineFirmaeineWebsiteodereinBlogeinrichten.DochdieFreiheitistrechtlicheingeschränkt.Verstö-ßegegenMarken-undTitelschutzrechtekönnendazuführen,dassDomainsvomNetzgenommen,WebsitesundBlogsumbenanntwerdenmüssenundBriefemitSchadensersatzforderungeninsHausflattern.Wasalsomussmanbeachten,wennmaneineDomainanmeldet?NachwelchenKriteriensolltemaneinenBlogtitelwählen?EinpaarAntwortenaufvieleFragenimDickichtderdigitalenPräsentationvonInhalten.

Ein Name für die Website – Marken- und Titelschutz bei Webauftritten

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dem Namen „Porsche“ nur von der Fir-ma Porsche hergestellt und vertrieben werden. Das soll unter anderem verhin-dern, dass andere Unternehmen unter der gleichen Bezeichnung minderwer-tige Produkte vertreiben. Dieser Schutz dient einerseits dem Inhaber, dessen Ruf leiden kann, wenn andere Firmen die gleichen Namen für Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Ander-seits schützt die Marke die Kunden da-vor, über die Herkunft der Produkte und Dienstleistungen irregeführt zu werden.

Vor diesem Hintergrund ist es sinn-voll, vor dem Anmelden der Wunschdo-main zu prüfen, ob bereits eine Marke angemeldet ist, die die gleiche oder eine ähnliche Bezeichnung führt. Solche Recherchen kann zunächst jeder selbst durchführen. Das DPMA hält unter der Adresse https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger eine kosten-lose, leicht zu bedienende und jeder-mann zugängliche Suchmöglichkeit bereit. Hier kann man den Namen, den man für seine Domain ausgesucht hat, eingeben. Im Anschluss wird angezeigt, ob bereits Marken mit gleicher oder ähnlicher Bezeichnung eingetragen wurden.

BenutzungsmarkenSchwieriger ist der Umgang mit nicht-registrierten Kennzeichenrechten, weil diese nicht einfach über die öffentlichen Register recherchiert werden können. So gibt es neben registrierten Marken die sogenannten Benutzungsmarken. Wie der Name schon andeutet, handelt es sich hierbei um Bezeichnungen für Pro-dukte und Dienstleistungen, die nicht

ins Markenregister eingetragen, aber dennoch geschützt sind, weil sie im Ver-kehr einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben.

Ob eine Bezeichnung als Benutzungs-marke geschützt ist, ist schwer heraus-zufinden. Zum einen gibt es hierfür naturgemäß kein Register, in dem man nachschauen könnte. Zum anderen ist schwer zu klären, ob eine Bezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung bereits ausreichend bekannt ist, um als Benutzungsmarke geschützt zu sein. Um diese Frage zuverlässig zu beantworten, müsste man bei nicht eindeutigen Fäl-len – und eindeutig sind eigentlich nur sehr bekannte Bezeichnungen, die im Grunde jeder kennt – aufwendige em-pirische Untersuchungen durchführen. Da das zeitraubend und teuer und daher für die meisten Leute nicht möglich ist, sollte man bei der Wahl der eigenen Do-main generell von bereits verwendeten Firmen- oder Produktnamen die Finger lassen. Will oder kann man das nicht, sollte man sich von einem Anwalt bera-ten lassen.

Unternehmenskennzeichen und WerktitelAuch Unternehmenskennzeichen und Werktitel können rechtlichen Schutz genießen. Unternehmenskennzeichen sind vor allem Firmennamen. Werkti-tel sind die Titel oder Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton- und Büh-nen-, sowie sonstigen vergleichbaren Werken (unter anderem auch Compu-terprogramme, Webpublikationen oder Games). Grundsätzlich gilt: Jeder Titel, der eine dahinter stehende Idee ver-

körpert und sie dadurch fassbar macht, genießt Werktitelschutz.

Ein Titel muss in gewissem Maß origi-nell sein, um geschützt sein zu können. Die Anforderungen an die Originalität sind aber sehr gering. Sehr simple, rein beschreibende Titel – wie sie häufig bei Fachbüchern verwendet werden (etwa: „Internet-Recht“ für ein juristisches Lehr-buch) – sind nicht schutzfähig, weil sie nicht ausreichend originell sind. Dage-gen sind auch relativ schlichte Titel wie „Die Zeit“ oder „Der Freitag“ im Zweifel schon geschützt.

Wie die Benutzungsmarke ist der Ti-telschutz nicht von einer Eintragung ab-hängig. Er entsteht vielmehr, wenn das jeweilige Werk veröffentlicht wird. Damit sind Werktitel nur schwer zu recherchie-ren. Immerhin gibt es spezielle Publika-tionen wie den „Titelschutzanzeiger“, die auch Recherchemöglichkeiten bieten (www.titelschutzanzeiger.de).

NamensrechteNach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Pa-ragraf 12) sind die Namen von Perso-nen und deren Pseudonyme sowie die

Namen von Unternehmen, öffentlichen Anstalten und Personenvereinigungen (Parteien, Gewerkschaften, Vereine, etc.) geschützt. Auch die Namen von Städten und Gemeinden sind namensrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass zur Nut-zung eines solchen Namens in einer Domain oder als Blogtitel nur der Na-mensträger berechtigt ist. Gibt es meh-rere Namensträger (wie zum Beispiel beim Nachnamen „Müller“) sind alle Na-mensrechte gleichrangig. Hier gilt dann wieder das Prioritätsprinzip: Wer eine Domain mit diesem Namen zuerst an-meldet, erhält das Recht, sie zu nutzen.

Ausnahmsweise kann ein Namensträ-ger eine Domain auch dann beanspru-chen, wenn sie ein anderer Namensträ-ger schon früher registriert hat. Das ist der Fall, wenn sein (vor allem geschäft-liches) Interesse an der Benutzung der Domain von herausragender Bedeutung ist. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist der Fall shell.de. Hier hatte eine Pri-vatperson mit dem Nachnamen „Shell“ die Domain zuerst für sich registriert. Aufgrund ihres überragenden Interesses an der Domain konnte die Ölfirma sich

Ein Name für die Website – Marken- und Titelschutz bei Webauftritten

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letztlich gegen die Privatperson durch-setzen und sie für sich beanspruchen. Solche Fälle werden heute selten sein, weil die großen Unternehmen ihre Do-mains längst gesichert haben.

Marken- und Titel-RecherchenErste Recherchen über bereits existie-rende Marken und Titel, die der Wahl der Wunschdomain entgegenstehen könn-ten, kann man selbst durchführen. Hier-zu dient die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (Link siehe S. 62). Auch einfache Google-Recherchen können Aufschluss darüber geben, ob eine Bezeichnung schon benutzt wird beziehungsweise geschützt ist. Umfas-sende Ergebnisse bekommt man auf die-sem Weg jedoch nicht. Neben deutschen Markenrechten gibt es europäische und auch internationaleMarken. Auch hierfür gibt es Datenbanken, zudem sind unter Umständen Titelschutzrechte und Firmennamen auf etwaige Kollisionen zu überprüfen. Eine umfassende Mar-kenrecherche, mit der alle relevanten Aspekte abgeklopft werden, ist sehr auf-wendig und ohne spezielle Kenntnisse nicht zu realisieren. Je nach Bedeutung der Domainauswahl – also vor allem bei

gewerblichen Webauftritten – kann es daher ratsam sein, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Internet findet man viele Hinweise auf Agenturen, die auf Markenrecherchen spezialisiert sind. Auch die Industrie-undHandelskam-mern bieten solche Leistungen mitunter an. Preisvergleiche lohnen sich, denn Markenrecherchen sind eine kostspieli-ge Angelegenheit.

Private und kommerzielle WebauftritteMarken- und Kennzeichenrechte im Sinne des Markengesetzes (also Re-gistermarken, Benutzungsmarken und Titelschutzrechte) können nur durch Domains verletzt werden, die im ge-schäftlichen Verkehr, also kommerziell, genutzt werden. Für Namensrechte gilt diese Einschränkung nicht. Es ist also aus Sicht des Namensrechts nicht erlaubt, für ein privates Blog den Namen einer Firma oder einer Person zu verwenden. Es sei denn, man trägt diesen Namen selbst. Dann entscheidet das Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, malt zuerst“) da-rüber, wer den Namen benutzen darf (zu Ausnahmen aufgrund einer Interes-senabwägung siehe S. 63 im Abschnitt „Namensrechte“). Bestehen vorrangige

Namensrechte, muss man einen Zusatz wählen (etwa „Peter Porsches Blog“).

Markenrechte gelten dagegen nur im geschäftlichen Verkehr. Eine Websitewird aus juristischer Perspektive im geschäftlichen Verkehr genutzt, wenn sie der Förderung eines (eigenen oder fremden) Geschäftszwecks dient. Dies wird anhand der Inhalte, die unter der jeweiligen Domain abrufbar sind, ermit-telt. So dienen beispielsweise Online-Shops und Web-Auftritte von Firmen, Anwälten, Ärzten und Einzelunterneh-mern ohne weitere Prüfung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Auch Infor-mationsangebote von Zeitungen und Fernsehsendern im Internet sind dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen.

Nicht dem geschäftlichen Verkehrzugehörig sind Websites, die rein privat genutzt werden. Hierzu gehören zum Beispiel private Kochrezeptsammlun-gen, die Website über die Hauskatze oder das in einem Blog veröffentlichte private Tagebuch. Auch die Webpräsen-zen von Behörden und anderen staatli-chen Einrichtungen sind generell nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurech-nen. Gleiches gilt für Websites, die rein wissenschaftlichen, sozialen oder ideel-len Zwecken dienen, zum Beispiel die Recherchedatenbank einer Universitäts-bibliothek oder die Website einer ge-meinnützigen Organisation.

Die Abgrenzung zwischen kommer-zieller und privater Nutzung ist im Ein-zelfall nicht immer einfach, zum Beispiel bei einem Blog mit rein privatem Inhalt, auf dem aber Bannerwerbung ge-schaltet ist. Schon durch wenige Werbe- einblendungen kann eine Website mit privaten Inhalten dem geschäftlichen

Verkehr zugeordnet werden. Ein Grenz-fall liegt vor, wenn die Einnahmen nur dazu bestimmt sind, die Kosten für die Domain selbst zu decken. Bis heute hat die Rechtsprechung nicht alle denkba-ren Graubereiche ausgelotet, so dass es unter Umständen ratsam sein kann, sich in Grenzfällen anwaltlich beraten zu lassen.

Ähnliche DomainnamenMarken- und andere Kennzeichnungs-rechte beziehen sich nicht nur auf iden-tische, sondern auch ähnliche Zeichen, die unter Umständen mit der geschütz-ten Marke verwechselt werden können. Registriert jemand zum Beispiel eine Do-main mit dem Namen „iPodverkauf.de“, kann das den Eindruck erwecken, als würde die Firma Apple dort Produkte verkaufen. Der Umstand, dass Apple zwar die Bezeichnung iPod, möglicher-weise aber nicht die Bezeichnung iPod- verkauf hat schützen lassen, ändert nichts daran, dass eine Markenrechts-verletzung vorliegt.

Ob und inwieweit auch ähnliche Be-zeichnungen in Markenrechte eingreifen können, ist eine sehr schwierige Frage, die letztlich nur von spezialisierten Juris-ten beurteilt werden kann. In Zweifels-fällen wird man nicht umhin kommen, sich von einem Anwalt beraten zu las-sen.

Folgen von RechtsverletzungenVerletzungen von Kennzeichen- und Namensrechten können verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben Schadensersatzansprüchen können Un-terlassungsansprüche besonders weh-tun (weil man die Domain oder den

Ein Name für die Website – Marken- und Titelschutz bei Webauftritten

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Blogtitel nicht mehr benutzen darf). Geht ein Rechteinhaber gegen Kennzeichen-rechtsverletzungen vor (zum Beispiel in Form einer Abmahnung und/oder ei-ner Klage), werden in aller Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend ge-macht. Die hierfür anfallenden Anwalts-kosten können sehr teuer werden, weil die Streitwerte (auf deren Basis die An-waltskosten berechnet werden) gerade bei solchen Rechtsverletzungen generell sehr hoch sind.

Domain-Grabbing und DomainhandelMit Domain-Grabbing bezeichnet man die Praxis, einzelne oder viele Domains zu registrieren, um sie gewinnbringend zu verkaufen oder als Werbeplattform zu verwenden. Domaingrabber wollen auf den registrierten Webadressen keine In-halte bereitstellen. Als Domaingrabbing wird dabei nur die missbräuchliche Vari-ante bezeichnet. Hier werden in der Regel gezielt bestimmte Domains gesichert, um sie später gegen Zahlung eines „Lösegel-des“ an den- oder diejenigen zu verkau-fen, die sie eigentlich benötigen. Hiervon zu unterscheiden sind Domainhändler, die einfach massenhaft freie Domains re-gistrieren. Letzteres ist generell zulässig, während Domaingrabbing häufig gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Man hat generell keinen Anspruch ge-

gen einen Domainhändler, wenn er die Wunschdomain registriert hat und einem diese nur gegen Bezahlung überlassen will. Sie kostenlos überlassen zu bekom-men oder sie ohne weitere Bedingun-gen freigeben zu lassen, kann man nur verlangen, wenn die Registrierung der Domain missbräuchlich war. Das ist vor allem der Fall, wenn der Domaingrab-ber eine Webadresse offensichtlich nur deshalb registriert hat, um einer Regis-trierung durch einen Berechtigten (zum Beispiel eine Firma oder einen Namens-träger) zuvorzukommen. Ein möglicher Grund hierfür ist, dass Geld für die Frei-gabe verlangt werden soll. Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Kon-stellation ab.

Ist man selbst Inhaber von Kennzei-chenrechten (etwa, weil man eine Mar-ke für sein Webangebot registriert hat), kann man auf Grundlage des Schutz-rechts gegen einen Domainverwalter oder -grabber vorgehen und von ihm die Freigabe der Webadresse verlangen. Wenn er sich weigert, kann man seine Rechte mittels einer Abmahnung, Klage oder eines einstweiligen Verfügungsver-fahrens durchsetzen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, bei der zuständigen Domain-Vergabestelle (zum Beispiel die DENIC als Vergabestelle für die Top-Level-Domain .de) einen sogenannten

„Dispute-Eintrag” setzen zu lassen. Das stellt sicher, dass die Domain, nachdem sie freigegeben wurde, nicht zwischen-zeitlich von einem anderen Nutzer regis-triert werden kann.

HTML-Code und MetatagsSobald die Domain-Anmeldung gelun-gen ist, wird es darum gehen, die dort abrufbare Website mit Inhalten zu füllen. Aber auch im HTML-Code der Website dürfen geschützte Begriffe (in Form von „Metatags“) nicht ohne weiteres ver-wendet werden.

Metatags sind Suchbegriffe, die als Schlüsselworte in den HTML-Code ei-ner Website integriert werden. Sie sind für einen Besucher der Seite nicht zwin-gend sichtbar, werden aber von Such-maschinen erkannt und ausgewertet. Das kann dazu führen, dass Internetnut-zer statt auf die Seiten einer Marke auf andere Webpräsenzen gelenkt werden, in deren Code der markenrechtlich ge-schützte Begriff verwendet wird.

Rechtlich relevant werden Metatags in jedem Fall dort, wo sie Angaben ent-halten, die mit dem Inhalt der Website selbst nichts zu tun haben. Beispielswei-se ist es verboten, den marktführenden Hersteller im HTML-Code der eigenen Seite zu benennen, um diesem in Such- ergebnissen Konkurrenz zu machen. Auch ist es verboten, den Titel eines häu-fig frequentierten Blogs als unsichtbares Metatag in den eigenen HTML-Code ein-zufügen, wenn man auf ein ähnliches Informationsangebot aufmerksam ma-chen möchte. In solchen Fällen stehen dem, der zur Nutzung des Kennzeichens berechtigt ist, Unterlassungs- und Scha-densersatzansprüche zu. Die Frage, ob und in welchen Fällen Metatags gegen Marken- oder andere Kennzeichenrechte verstoßen, hat allerdings viele Facetten, die hier nicht alle dargestellt werden kön-nen. Als Gewerbetreibender wird man angesichts der Komplexität der Materie nicht darum herum kommen, sich über die Einzelheiten beraten zu lassen. n

Weitere Texte der fortlaufenden Themenreihe zu „Rechtsfragen im Netz“ von klicksafe und

iRights.info finden sich unter www.klicksafe.de/irights und www.irights.info. Die Texte 1 – 8 der

Themenreihe wurden zudem in der Broschüre „Spielregeln im Internet 1“ veröffentlicht (siehe

www.klicksafe.de/materialien).

Ein Name für die Website – Marken- und Titelschutz bei Webauftritten

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ist Partner im deutschen Safer Internet Centre der Europäischen Union.

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