E-Bilanz – Besonderheiten bei Personengesellschaften

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© 2019 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Autor: MG / 11.06.2019 E-Bilanz – Besonderheiten bei Personengesellschaften Inhaltsverzeichnis Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1265 2 1. Ziel 2 2. Voraussetzungen 3 3. Vorgehensweisen 3 3.1. Übermittlung einer Personengesellschaft 9 3.2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen 21 3.3. Details 27 4. Wichtige Informationen

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E-Bilanz – Besonderheiten bei Personengesellschaften

Inhaltsverzeichnis

Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1265

21. Ziel

22. Voraussetzungen

33. Vorgehensweisen

33.1. Übermittlung einer Personengesellschaft

93.2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen

213.3. Details

274. Wichtige Informationen

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Ziel1.

Das Info beschreibt die Besonderheiten, die bei der Übermittlung einer Personengesellschaft zu be-achten sind.

Voraussetzungen2.

Lizenz Jahresabschluss

Die Lizenz »Jahresabschluss« muss lizenziert sein: »FIBU | Tools | Lizenzen«.

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Vorgehensweisen3.

Übermittlung einer Personengesellschaft3.1.

Auswahl des zutreffenden Auswertungsschemas3.1.1.

Zur Übermittlung des Jahresabschlusses mittels E-Bilanz stehen für Personengesellschaften folgendeSchemas zur Verfügung:

§ 022 »PersG – OHG, KG, GbR (E-Bilanz)«

§ 023 »PersG – GmbH & Co. KG (E-Bilanz)«

Assistent E-Bilanz aufrufen3.1.2.

»Auswertungen | Jahresabschluss | Bilanz/GuV-Überschussrechnung«.

Vorgehensweise

1. Rechtsform und Gewinnermittlungsart hinterlegen.

2. Passendes Schema wählen.

3. <Assistent E-Bilanz> starten.

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Schritte im Assistenten3.1.3.

Folgende Schritte sind im Assistenten E-Bilanz bei allen Rechtsformen fast identisch:

§ Grundlagen der E-Bilanz

§ Teilnahmevereinbarung

§ Stammdaten des Unternehmens

Ab dem Schritt »Informationen zum Bericht« gibt es bei Personengesellschaften Besonderheiten.

Informationen zum Bericht3.1.3.1.

Bilanzart steuerlich bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

Automatisch vorbelegt wird »Gesamthandsbilanz«.

Bei einer Sonder- bzw. Ergänzungsbilanz würde dementsprechend die passende Bilanzart vorbelegt.

Stammdaten der Gesellschafter3.1.3.2.

Dieser Bearbeitungsschritt erscheint nur bei Personengesellschaften.

Vorgehensweise

1. Stammdaten der beteiligten Gesellschafter erfassen.

TippWurden die Gesellschafter bereits im Vorjahr erfasst, übernehmen Sie diese über <Alle Ge-sellschafter aus dem Vorjahr übernehmen>.

2. Erfassung jeweils über speichern.

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Allgemeine Angaben – Gesellschaftergruppe

Ordnen Sie jeden Gesellschafter einer Gesellschaftergruppe zu.

Allgemeine Angaben – Beteiligungsschlüssel

Tragen Sie den Beteiligungsschlüssel für jeden Gesellschafter einzeln ein. Die Beteiligungsschlüsselaller Gesellschafter müssen addiert 100 % ergeben.

Erfassen Sie den Beteiligungsschlüssel im Format »Zähler/Nenner«.

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Hinweis: Erfassung von Gesellschaftern ohne Beteiligung (z. B. Verwaltungs-GmbH)

Bei Personengesellschaftern in der Rechtsform der GmbH & Co.KG ist es üblich, dass die Verwal-tungs-GmbH nicht an der KG beteiligt ist. Trotzdem ist die Verwaltungs-GmbH als Gesellschafter zuerfassen.

Man ist verleitet einen Anteil von 0 % mit 0/0 zu erfassen. Das ist jedoch mathematisch nicht korrekt.Um eine Gesellschaft ohne Beteiligung erfassen zu können, müssen Sie den Beteiligungsschlüssel mit0/1 angegeben (0 % von 100 %).

Allgemeine Angaben – Sonderbilanz/Ergänzungsbilanz

Müssen Sie für einen Gesellschafter eine separate Sonder- oder Ergänzungsbilanz abgeben, gebenSie diese Information in der Gesamthandsbilanz an.

HinweisFür jede Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters legen Sie in Agenda FIBUeinen eigenen Mandant an.

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Bearbeitungsmodus3.1.3.3.

Für jeden Gesellschafter müssen Sie dessen Kapitalkontenentwicklung übermitteln. Es steht dafür imBearbeitungsmodus das Register »Kapitalkonten für Personengesellschaften« zur Verfügung.

AchtungFür die Kapitalkontenentwicklung erfolgt keine automatische Wertübernahme aus der Buchungser-fassung. Die Werte sind manuell zu erfassen.

Fremdkapitalkonten

Die Übermittlung der Angaben zu den Fremdkapitalkonten ist freiwillig (im Gegensatz zu den Angabender Eigenkapitalkonten, bei denen dies verpflichtend ist).

Gesellschafter

Wählen Sie den jeweiligen Gesellschafter, um dessen Daten zur Kapitalkontenentwicklung einzutra-gen. Über die Auswahlmöglichkeit <Gesamt> erhalten Sie die aufaddierten Werte sämtlicher Gesell-schafter.

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Erfassungsbereich

Nutzen Sie zur Werterfassung die Jahresabschluss-Auswertung »Kapitalkontenentwicklung«.

Hier als Beispiel der Vollhafter Ludwig:

1. Auswertung Kapitalkontenentwicklung:

2. Passende Werteintragung im »Bearbeitungsmodus« des Assistenten E-Bilanz:

Die amtliche Inhaltsbeschreibung der einzelnen Posten finden Sie im Abschnitt Kapitalkontenentwick-lung – Eigenkapitalkonten der Gesellschafter.

TippNutzen Sie zur Verprobung mit der Bilanz die Auswahlmöglichkeit <Gesamt>. Das Gesamtkapital inder Kapitalkontenentwicklung und in der Bilanz muss identisch sein.

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Vorschau3.1.3.4.

Im Protokoll erhalten Sie alle übermittelten Werte in komprimierter Form:

Sonder- und Ergänzungsbilanzen3.2.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen müssen als eigene E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermitteltwerden.

Hierfür legen Sie einen neuen Mandanten in Agenda FIBU an. Bei der Anlage sind keine Besonderhei-ten zu beachten. Entscheidend ist, dass Sie bei der Übermittlung der E-Bilanz das korrekte Schemaauswählen.

Folgenden Schemas stehen hierfür zur Verfügung:

§ 024 »Sonderbilanz (E-Bilanz)«

§ 025 »Ergänzungsbilanz (E-Bilanz)«

Sonderbilanz3.2.1.

Das Vermögen der Gesellschaft besteht oft nicht nur aus dem Gesamthandsvermögen, sondern um-fasst z. B. auch Wirtschaftsgüter im Eigentum der Mitunternehmer (Sonderbetriebsvermögen). Für dieGewinne und Verluste aus diesem Sonderbetriebsvermögen muss eine separate Sonderbilanz für denMitunternehmer erstellt werden.

Beispiel

An der L+L KG ist der Gesellschafter Ludwig beteiligt. Dieser vermietet der Gesellschaft ein zivilrecht-lich zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück mit Gebäude. Der Jahresabschluss 2018 wur-de für die L+L KG in Form der E-Bilanz bereits übermittelt. Für den Gesellschafter Ludwig muss zu-sätzlich eine Sonderbilanz elektronisch übermittelt werden.

Vorgehensweise

1. Gesellschafter als neuen Mandant anlegen.

2. »Auswertungen | Jahresabschluss | Bilanz/GuV-Überschussrechnung«.

3. Schema für Sonderbilanz wählen.

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4. <Assistent E-Bilanz> starten.

HinweisDie Schemas für Sonder- und Ergänzungsbilanz stehen nur bei den Rechtsformen »Einzelunter-nehmen« und »Sonstiger Rechtsformtyp« zur Auswahl.

Schritt: Grundlagen der E-Bilanz3.2.1.1.

Bilanzierungsstandard

Sonder- und Ergänzungsbilanzen stellen immer Steuerbilanzen dar. »Steuerbilanz« wird daher auto-matisch vorbelegt und kann nicht verändert werden.

Sonder- oder Ergänzungsbilanz

Die Kennung »Sonder- oder Ergänzungsbilanz« wird automatisch und unveränderbar mit <Ja> vorbe-legt.

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Schritt: Stammdaten des Unternehmens3.2.1.2.

Erfassen Sie die Daten des Mitunternehmers.

Rechtsform

Sonder-und Ergänzungsbilanzen werden nur für Mitunternehmer erstellen. Dies ist automatisch alsRechtsform hinterlegt.

HinweisAlle mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen gefüllt werden.

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Schritt: Informationen zum Bericht3.2.1.3.

Der Eintrag »Sonderbilanz« wird vorbelegt.

Erfassen Sie die Informationen der Gesamthand, zu welcher diese Sonderbilanz gehört. Die An-gaben benötigt die Finanzverwaltung, um die Sonder(e)bilanz der korrekten Gesamthands(e)bi-lanz zuordnen zu können.

HinweisBei »Beginn/Ende der Vorperiode« wird automatisch das Datum des Vorjahres übernommen. Istdas Vorjahr noch nicht als Wirtschaftsjahr angelegt, aber eine Sonderbilanz versendet worden, er-fassen Sie die Angabe manuell.

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Schritt: Bearbeitungsmodus3.2.1.4.

Sie erhalten eine Übersicht der zu übermittelnden Werte. Anders als bei der Gesamthandsbilanz musskeine gesonderte Kapitalkontenentwicklung übermittelt werden.

Sind Anlagegüter vorhanden, muss der Anlagespiegel (brutto) zwingend übermittelt werden.

Die Anlagegüter werden automatisch aus Agenda ANLAG übernommen. Werden die Anlagegüternicht über Agenda ANLAG gepflegt, erfassen Sie die Werte manuell.

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Ergänzungsbilanz3.2.2.

Ergänzungsbilanzen kommen vor allem beim Gesellschafterwechsel zum Tragen. Sie sind ein Korrek-turposten zu dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen des Gesellschafters (Mitunternehmers).

Es sind zwei Varianten zu unterscheiden:

§ Positive Ergänzungsbilanz

§ Negative Ergänzungsbilanz

Nachfolgendes Beispiel behandelt die negative Ergänzungsbilanz.

Beispiel

Bei der L+L OHG gab es einen Gesellschafterwechsel. Der Gesellschafter Huber verkauft seinen An-teil an der L+L OHG zum 01.04.2018 an den Gesellschafter Maier. Der neue Gesellschafter Maier be-zahlt 100.000 Euro weniger für die Anteile als den Nominalwert des Kapitalanteils. Der Betrag aus derAbstockung (hier: 100.000 Euro) wird wie folgt in einer negativen Ergänzungsbilanz des neuen Gesell-schafters dargestellt und fortentwickelt:

Diese negative Ergänzungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2018 muss per E-Bilanz übermittelt werden.

Vorgehensweise

1. Gesellschafter als neuen Mandant anlegen.

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2. Damit ergibt sich die folgende Eröffnungsbilanz:

HinweisIm Gegensatz zur lehrbuchmäßigen Darstellung werden hier die einzelnen Posten an den ver-trauten Positionen ausgegeben – allerdings mit negativem Vorzeichen. Dies entspricht den An-forderungen der Finanzverwaltung.

3. Weiterentwicklung der Werte bis zum 31.12.2018 buchen.

AchtungDie negativen Korrekturposten zum Anlagevermögen können Sie nicht in Agenda ANLAG er-fassen. Eine Erfassung negativer Inventare ist nicht möglich. Die Berechnung der Korrekturbzw. der Reduzierung der AfA muss manuell erfolgen.

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Insgesamt ergibt sich damit die folgende Ergänzungsbilanz zum 31.12.2018:

Sowie die dazu gehörende Gewinn- und Verlustrechnung:

Im Ergebnis wurde das Minderkapital des Gesellschafters Maier von 100.000 Euro um 1.670 Euroauf 98.330 Euro reduziert.

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4. Schema wählen und Assistent E-Bilanz für die Übermittlung starten.

HinweisDas Schema »025 Ergänzungsbilanz (E-Bilanz)« steht nur bei den Rechtsformen »Einzelunter-nehmen« und »Sonstiger Rechtsformtyp« zur Auswahl.

Schritt: Grundlagen der E-Bilanz3.2.2.1.

Bilanzierungsstandard

Sonder- und Ergänzungsbilanzen stellen immer Steuerbilanzen dar. »Steuerbilanz« wird daher auto-matisch vorbelegt und kann nicht verändert werden.

Sonder- oder Ergänzungsbilanz

Die Kennung »Sonder- oder Ergänzungsbilanz« wird automatisch und unveränderbar mit <Ja> vorbe-legt.

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Schritt: Stammdaten des Unternehmens3.2.2.2.

Rechtsform

Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden nur für Mitunternehmer erstellen. Dies ist automatisch alsRechtsform hinterlegt.

HinweisAlle mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen gefüllt werden.

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Schritt: Informationen zum Bericht3.2.2.3.

Der Eintrag »Ergänzungsbilanz« wird vorbelegt.

Erfassen Sie die Informationen der Gesamthand, zu welcher diese Ergänzungsbilanz gehört. DieAngaben benötigt die Finanzverwaltung, um die Ergänzungs(e)bilanz der korrekten Gesamt-hands(e)bilanz zuordnen zu können.

HinweisBei »Beginn/Ende der Vorperiode« wird automatisch das Datum des Vorjahres übernommen. Istdas Vorjahr noch nicht als Wirtschaftsjahr angelegt, aber eine Ergänzungsbilanz versendet worden,erfassen Sie die Angabe manuell.

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Schritt: Bearbeitungsmodus3.2.2.4.

Entsprechend der Druckausgabe erfolgt die Einsteuerung der negativen Werte:

Der Anlagespiegel (brutto) muss auch bei einer Ergänzungsbilanz zwingend übermittelt werden.

In Agenda ANLAG können keine negativen Anlagegüter erfasst werden. Es erfolgt daher keine auto-matische Übergabe an den Assistenten E-Bilanz.

Die Werte müssen manuell im Anlagespiegel (brutto) erfasst werden.

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Details3.3.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Sachverhalte laut amtlicher Datensatzbeschreibung in den einzel-nen Positionen der Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter zu erklären sind. Es stehen nicht für al-le Positionen amtliche Erläuterungen zur Verfügung.

Die Eigenkapitalkonten der Gesellschafter sind verpflichtend zu übermitteln.

Die Fremdkapitalkonten können freiwillig übermittelt werden.

Kapitalkontenentwicklung – Fremdkapitalkonten der Gesellschafter3.3.1.

Bei den verpflichtend zu übermittelnden Eigenkapitalkonten gibt es die folgenden Positionen:

Position Zu übermittelnder Inhalt

Alle Eigenkapitalkontenarten

Alle Eigenkapitalkonten Voll-hafter

Festkapital Werden – abweichend vom Regelstatut des HGB – mehrere Kapi-talkonten geführt, wird auf dem Festkapitalkonto in der Regel nurdie bedungene Einlage verbucht.

Variables Kapital Neben dem Festkapitalkonto wird häufig ein variables Kapitalkontogeführt. Dieses Konto dient in der Regel dazu, über das Festkapi-talkonto hinausgehende Einlagen, Entnahmen oder Gewinn- undVerlustanteile auszuweisen.

Verlustvortragskonto In der gesellschaftsvertraglichen Praxis wird häufig ein Verlustver-rechnungskonto eingerichtet, auf dem die Verlustanteile verbuchtwerden. Damit soll erreicht werden, dass Verluste nicht primär mitstehen gelassenen Gewinnen, sondern – wie in § 169 Abs. 1 Satz 22. Halbsatz HGB vorgesehen – mit künftigen Gewinnen verrechnetwerden.

Gesellschafterdarlehen als Ei-genkapital

Bei dieser Position handelt es sich um ein »echtes« Eigenkapital-konto (Abgrenzung: nicht gemeint sind sog. »eigenkapitalersetzen-de Darlehen i. S. d. § 172a HGB a. F.«, die sowohl nach handels-als auch nach steuerrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen wieFremdkapital zu behandeln sind). Die in der Bilanz als steuerlichunzulässig bezeichnete Position »Gesellschafterdarlehen mit EK-Charakter« ist im Rahmen der Überleitungsrechnung auf die Kapi-talanteile überzuleiten. Bei Übermittlung einer Steuerbilanz sind dieWerte direkt den Kapitalanteilen zuzuordnen.

Verrechnungskonto Einzah-lungsverpflichtungen

Soweit der Verlust bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d.§ 264a Abs. 1 HGB den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktiv-seite unter der Bezeichnung »Einzahlungsverpflichtungen persön-lich haftender Gesellschafter« unter den Forderungen gesondertauszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht.

Steuerlicher Ausgleichsposten Steuerliches Mehr- oder Minderkapital.

Jahresüberschuss/-fehlbetrag(Bilanz) im Sinne des § 264cAbs. 2 HGB bei Personen(han-dels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl – bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen – denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Der Ausweis eines Jahresüberschusses ist nicht möglich, wenn derin der Bilanz ausgewiesene Kapitalanteil dem Kapitalanteil nach§ 120 HGB entspricht.

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Gewinn-/Verlustvortrag im Sinnedes § 264c Abs. 2 HGB bei Per-sonen(handels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl – bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen – denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwen-dung des Bilanzgewinns des Vorjahres auf Grundlage des Be-schlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, dernicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrückla-gen eingestellt worden ist.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust(Bilanz) im Sinne des § 264cAbs. 2 HGB bei Personen(han-dels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl – bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen – denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Ein Ausweis als Bilanzgewinn kommt bei Personengesellschaftendann in Betracht, wenn die Gesellschafter die Verwendung desJahresüberschusses in die Disposition der Gesellschafterversamm-lung gestellt haben, die über die Ergebnisverwendung zu beschlie-ßen hat, und die Gesellschafterversammlung nur eine teilweiseVerwendung des Jahresüberschusses beschließt. Von einer nurteilweisen Disposition der Gesellschafterversammlung über denJahresüberschuss ist z. B. auszugehen, wenn bereits bei Aufstel-lung des Jahresabschlusses bestimmte Rücklagen gebildet werdendürfen oder wenn die Gesellschafter Vorabausschüttungen auf denGewinn erhalten haben.

Genussrechtskapital mit Eigen-kapital-Charakter

Genussrechte sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Sie ge-währen keine Mitgliedschaftsrechte (insbesondere kein Stimm-recht), jedoch Vermögensrechte, die typischerweise Gesellschaf-tern zustehen, meistens eine Beteiligung am Gewinn und/oder amLiquidationserlös.

Gewinnrücklagen/Ergebnisrück-lagen

Nach § 272 Abs. 3 S. 1 HGB umfasst die Gewinnrücklage die Be-träge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahraus dem Ergebnis gebildet worden sind.

Nicht eingeforderte ausstehendeEinlage

Erläuterungen zum Bilanzausweis bei Personenhandelsgesell-schaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB: Nach bisher geltender Rechts-lage (§ 264a HGB, § 272 Abs. 1 HGB a. F. – also vor Geltung desBilMoG) durften ausstehende Einlagen auf den Kapitalanteil(Pflichteinlage) auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermö-gen in einem eigenen Posten ausgewiesen werden; gleichzeitig wa-ren die davon eingeforderten Einlagen in diesem Posten zu vermer-ken (Bruttoausweis; vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.). Unter Gel-tung des BilMoG sind die nicht eingeforderten ausstehenden Ein-lagen auf die Pflichteinlage zwingend von dem Kapitalanteil offenabzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten »EingefordertesKapital« in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der ein-geforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forde-rungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

Anteile an den Rücklagen Zu dieser Position sind die dem Gesellschafter »zuzurechnenden«Anteile an den Rücklagen (soweit nicht gesondert als Kapitalkonte-nart aufgeführt) zu übermitteln.

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Ausstehende Einlagen nicht ein-gefordert

Sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nicht offenvon dem Kapitalanteil (Pflichteinlage) abgesetzt worden (§ 272Abs. 1 S. 3 HGB a.F.) sind die nicht eingeforderten ausstehendenEinlagen hier auszuweisen. Anm. zum Bilanzausweis: Nach bishergeltender Rechtslage (§ 264a HGB, § 272 Abs. 1 HGB a.F. – alsovor Geltung des BilMoG) dürfen ausstehende Einlagen auf den Ka-pitalanteil (Pflichteinlage) auf der Aktivseite der Bilanz vor dem An-lagevermögen in einem eigenen Posten ausgewiesen werden;gleichzeitig sind die davon eingeforderten Einlagen in diesem Pos-ten zu vermerken (Bruttoausweis; vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.). Unter Geltung des BilMoG sind die nicht eingeforderten ausste-henden Einlagen auf die Pflichteinlage zwingend von dem Kapi-talanteil offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten»Eingefordertes Kapital« in der Hauptspalte der Passivseite auszu-weisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag istunter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechendzu bezeichnen.

Dotationskapital Dotationskapital einer inländischen Betriebsstätte eines ausländi-schen Unternehmens.

Alle Eigenkapitalkonten Teil-hafter

Festkapital Werden – abweichend vom Regelstatut des HGB – mehrere Kapi-talkonten geführt, so wird auf dem Festkapitalkonto in der Regelnur die bedungene Einlage verbucht.

Kommanditkapital Kommanditkapital ist die vertragliche vereinbarte Pflichteinlage.

Variables Kapital Neben dem Festkapitalkonto wird häufig ein variables Kapitalkontogeführt. Dieses Konto dient in der Regel dazu, über das Festkapi-talkonto hinausgehende Einlagen, Entnahmen oder Gewinn- undVerlustanteile auszuweisen.

Verlustvortragskonto In der gesellschaftsvertraglichen Praxis wird häufig ein Verlustver-rechnungskonto eingerichtet, auf dem die Verlustanteile verbuchtwerden; damit soll erreicht werden, dass Verluste nicht primär mitstehen gelassenen Gewinnen, sondern – wie in § 169 Abs. 1 Satz 22. Halbsatz HGB vorgesehen – mit künftigen Gewinnen verrechnetwerden.

Gesellschafterdarlehen als Ei-genkapital [Kommanditist]

Bei dieser Position handelt es sich um ein »echtes« Eigenkapital-konto (Abgrenzung: nicht gemeint sind sog. »eigenkapitalersetzen-de Darlehen i. S. d. § 172a HGB a. F.«, die sowohl nach handels-als auch nach steuerrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen wieFremdkapital zu behandeln sind.).

Verrechneter nicht durch Ver-mögenseinlagen gedeckter Ver-lustanteil (Kommanditist)

Die Position ist nur in der Handelsbilanz zulässig und muss im Rah-men der Überleitungsrechnung eliminiert werden.

Verrechnete nicht durch Vermö-genseinlagen gedeckte Entnah-men (Kommanditist)

Die Position ist nur in der Handelsbilanz zulässig und muss im Rah-men der Überleitungsrechnung eliminiert werden.

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Verrechnungskonto Einzah-lungsverpflichtungen

Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktiv-seite unter der Bezeichnung »Einzahlungsverpflichtungen Kom-manditisten« unter den Forderungen gesondert auszuweisen, so-weit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Dasselbe gilt, wenn einKommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteildurch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemin-dert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter denbezeichneten Betrag herabgemindert wird (ADS ErgBd. zur 6. Auf-lage, § 264c Anm. 21).

Steuerlicher Ausgleichsposten(Kommanditist)

Steuerliches Mehr- oder Minderkapital.

Jahresüberschuss/-fehlbetrag(Bilanz) im Sinne des § 264cAbs. 2 HGB bei Personen(han-dels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl – bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen – denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Der Ausweis eines Jahresüberschusses ist nicht möglich, wenn derin der Bilanz ausgewiesene Kapitalanteil dem Kapitalanteil nach§ 120 HGB entspricht. Besteht keine abweichende vertragliche Re-gelung im Gesellschaftsvertrag, wird das Eigenkapital einer OHGnur aus dem Posten Kapitalanteile bestehen. Das entspricht einerBilanzierung nach vollständiger Ergebnisverwendung i. S. d. § 268Abs. 1 HGB. Zum Ausweis eines Jahresüberschusses kommt esregelmäßig nur dann, wenn die Gesellschafter vereinbart haben,den Jahresüberschuss in voller Höhe zur Disposition der Gesell-schafterversammlung zu stellen, die über die Ergebnisverwendunganlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses beschließt.

Gewinn-/Verlustvortrag im Sinnedes § 264c Abs. 2 HGB bei Per-sonen(handels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl - bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen - denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwen-dung des Bilanzgewinns des Vorjahres auf Grundlage des Be-schlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, dernicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrückla-gen eingestellt worden ist.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust(Bilanz) im Sinne des § 264cAbs. 2 HGB bei Personen(han-dels)gesellschaften

Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu ver-wenden, die nicht unter § 264c HGB fallen, jedoch gleichwohl - bei-spielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen - denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren.Ein Ausweis als Bilanzgewinn kommt bei Personengesellschaftendann in Betracht, wenn die Gesellschafter die Verwendung desJahresüberschusses in die Disposition der Gesellschafterversamm-lung gestellt haben, die über die Ergebnisverwendung zu beschlie-ßen hat, und die Gesellschafterversammlung nur eine teilweiseVerwendung des Jahresüberschusses beschließt. Von einer nurteilweisen Disposition der Gesellschafterversammlung über denJahresüberschuss ist z. B. auszugehen, wenn bereits bei Aufstel-lung des Jahresabschlusses bestimmte Rücklagen gebildet werdendürfen oder wenn die Gesellschafter Vorabausschüttungen auf denGewinn erhalten haben.

Genussrechtskapital mit Eigen-kapital-Charakter

Genussrechte sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Sie ge-währen keine Mitgliedschaftsrechte (insbesondere kein Stimm-recht), jedoch Vermögensrechte, die typischerweise Gesellschaf-tern zustehen, meistens eine Beteiligung am Gewinn und/oder amLiquidationserlös.

Einlagen stiller Gesellschaftermit EK-Charakter

Hier sind Einlagen atypisch stiller Gesellschafter gemeint.

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Gewinnrücklagen/Ergebnisrück-lagen

Nach § 272 Abs. 3 S. 1 HGB umfasst die Gewinnrücklage die Be-träge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahraus dem Ergebnis gebildet worden sind.

Nicht eingeforderte ausstehendeEinlagen der Kommanditisten

Erläuterungen zum Bilanzausweis bei Personenhandelsgesell-schaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB: Nach bisher geltender Rechts-lage(§ 264a HGB, § 272 Abs. 1 HGB a. F. – also vor Geltung desBilMoG) durften ausstehende Einlagen auf den Kapitalanteil (Pf-lichteinlage) auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögenin einem eigenen Posten ausgewiesen werden; gleichzeitig warendie davon eingeforderten Einlagen in diesem Posten zu vermerken(Bruttoausweis; vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.). Unter Geltungdes BilMoG sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagenauf die Pflichteinlage zwingend von dem Kapitalanteil offen abzu-setzen; der verbleibende Betrag ist als Posten »Eingefordertes Ka-pital« in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der einge-forderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderun-gen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

Anteile an den Rücklagen Zu dieser Position sind die dem Gesellschafter »zuzurechnenden«Anteile an den Rücklagen (soweit nicht gesondert als Kapitalkonte-nart aufgeführt) zu übermitteln.

Einlagen stiller Gesellschaftermit Eigenkapital-Charakter[Aktivseite]

Hier sind Einlagen atypisch stiller Gesellschafter gemeint.

Ausstehende Einlagen nicht ein-gefordert

Sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nicht offenvon dem Kapitalanteil (Pflichteinlage) abgesetzt worden (§ 272 Abs.1 S. 3 HGB a. F. vor BilMoG), sind diese hier auszuweisen. Anm.zum Bilanzausweis: Nach der vor BilMoG geltenden Rechtslage(§ 264a HGB, § 272 Abs. 1 HGB a.F.) dürfen ausstehende Ein-lagen auf den Kapitalanteil (Pflichteinlage) auf der Aktivseite derBilanz vor dem Anlagevermögen in einem eigenen Posten ausge-wiesen werden; gleichzeitig sind die davon eingeforderten Einlagenin diesem Posten zu vermerken (Bruttoausweis; vgl. § 272 Abs. 1Satz 2 HGB a. F.). Seit Geltung des BilMoG sind die nicht eingefor-derten ausstehenden Einlagen auf die Pflichteinlage zwingend vondem Kapitalanteil offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist alsPosten »Eingefordertes Kapital« in der Hauptspalte der Passivseiteauszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betragist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entspre-chend zu bezeichnen.

Dotationskapital Dotationskapital einer inländischen Betriebsstätte eines ausländi-schen Unternehmens.

In den einzelnen Spalten der Eigenkapitalkonten können die folgenden Sachverhalte erklärt werden:

Position Zu übermittelnder Inhalt

Kapitaländerung durch Übertra-gung einer § 6b EStG Rücklage(Kapitalkontenentwicklung fürPersonenhandelsgesellschaf-ten)

Kapitalerhöhung durch Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage aufWirtschaftsgüter eines anderen Betriebs oder einer Personenge-sellschaft oder Kapitalminderung durch Übertragung einer§ 6b EStG-Rücklage auf Wirtschaftsgüter des Betriebs.

Ergebnisanteil (Kapitalkonten-entwicklung für Personenhan-delsgesellschaften und andereMitunternehmerschaften)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Gewinn- und Verlustrech-nung ohne außerbilanzielle Gewinnkorrekturen. Diese können mitHilfe der Module »Steuerliche Gewinnermittlung« und »SteuerlicherGewinn/Verlust nach Bruttomethode« übermittelt werden.

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Seite 26Info für Anwender Nr. 1265

Umbuchungen auf andere Kapi-talkonten (Kapitalkontenentwick-lung für Personenhandelsgesell-schaften und andere Mitunter-nehmerschaften)

Summe aller Kapitalumgliederungen, z. B. bei Ausscheiden oderWechsel der Gesellschafterstellung.

Andere Kapitalkontenanpassun-gen (Kapitalkontenentwicklungfür Personenhandelsgesell-schaften und andere Mitunter-nehmerschaften)

Summe der Kapitalanpassungen, z. B. aufgrund einer Außenprü-fung.

Kapitalkontenentwicklung – Eigenkapitalkonten der Gesellschafter3.3.2.

Bei den freiwillig übermittelbaren Fremdkapitalkonten gibt es die folgenden Positionen:

Position Zu übermittelnder Inhalt

Alle Fremdkapitalkontenarten

Alle Fremdkapitalkonten Voll-hafter

Darlehen mit Fremdkapitalcha-rakter

Diese Position bildet kein Eigenkapital ab, sondern lediglich anderedas Gesellschaftsverhältnis betreffende Beziehungen.

Forderungen Diese Position bildet kein Eigenkapital ab, sondern lediglich anderedas Gesellschaftsverhältnis betreffende Beziehungen.

ausstehende Einlagen eingefor-dert

Hier sind die noch nicht eingezahlten aber eingeforderten ausste-henden Einlagen auszuweisen.

Andere Summe aller weiteren Kapitalkonten, die Eigenkapital darstellen.

Alle Fremdkapitalkonten Teil-hafter

Darlehen mit Fremdkapitalcha-rakter

Diese Position bildet kein Eigenkapital ab, sondern lediglich anderedas Gesellschaftsverhältnis betreffende Beziehungen.

Forderungen Diese Position bildet kein Eigenkapital ab, sondern lediglich anderedas Gesellschaftsverhältnis betreffende Beziehungen.

ausstehende Einlagen eingefor-dert

Hier sind die noch nicht eingezahlten aber eingeforderten ausste-henden Einlagen auszuweisen.

Andere Summe aller weiteren Kapitalkonten, die Eigenkapital darstellen.

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Seite 27Info für Anwender Nr. 1265

Nicht verteilter Jahreserfolg3.3.3.

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit geschaffen, den nicht verteilten Jahreserfolg als Jahresüber-schuss zu übermitteln:

Im Standardfall wird eine Ergebnisverwendung durchgeführt und der Jahresüberschuss verteilt.

Kommt es tatsächlich zu keiner Ergebnisverwendung, erfolgt der Ausweis der Position »Jahresüber-schuss/Jahresfehlbetrag«. Die Finanzverwaltung begründet diese Variante wie folgt:

»Die Position ist ebenfalls auch bei Personengesellschaften zu verwenden, die nicht unter § 264cHGB fallen, jedoch gleichwohl - beispielsweise aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen - denAusweis des Eigenkapitals entsprechend § 264c HGB praktizieren. Der Ausweis eines Jahresüber-schusses ist nicht möglich, wenn der in der Bilanz ausgewiesene Kapitalanteil dem Kapitalanteilnach § 120 HGB entspricht.«

Wichtige Informationen4.

Nr. 1204 E-Bilanz – Grundsätzliche Vorgehensweise

Nr. 1266 E-Bilanz – Kontenmapping