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INFOBROSCHÜRE HINTERGRÜNDE, STANDARDS, GESETZESTEXTE

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Infobroschüre

hIntergründe, standards,

gesetzestexte

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Vorwort ................................................................................................................................................................................................................. 4 1. Selbstverständnis kirchlicher Jugendarbeit ............................................................................................................................. 5 Kirchliche Jugendarbeit ist ein sozialer Lebensort ................................................................................................................................. 5 Kirchliche Jugendarbeit handelt aus dem Geist Gottes ........................................................................................................................ 5 Kirchliche Jugendarbeit fördert eine ganzheitliche Pädagogik .......................................................................................................... 5

2. Wissenswertes zu sexueller Gewalt ............................................................................................................................................... 6 Was ist sexuelle Gewalt bei Kindern und Jugendlichen? ....................................................................................................................... 6 Wie kommt sexuelle Gewalt vor? ................................................................................................................................................................. 6 Wo kommt sexuelle Gewalt vor? .................................................................................................................................................................. 7 Wer sind die Opfer? ......................................................................................................................................................................................... 8 Wer sind die Täterinnen und Täter? ............................................................................................................................................................ 8

3. Ziele zum Schutz vor sexueller Gewalt ........................................................................................................................................ 10 Ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche sein ..................................................................................................................................... 10 Nachweislich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen handeln .................................................................................................... 10 Mit klaren Standards für Transparenz sorgen ........................................................................................................................................... 11 Die Kultur der Grenzachtung stärken ........................................................................................................................................................ 11 Einen fachlichen Umgang mit Nähe und Distanz schaffen .................................................................................................................. 11

4. Wir stärken junge Menschen .............................................................................................................................................................. 12 Verantwortliche in der Bildungsarbeit ....................................................................................................................................................... 12 Gruppenleitungen in der Ausbildung ......................................................................................................................................................... 12 Kinder und Jugendliche in der Gruppenstunde ........................................................................................................................................ 12

5. Wir verpflichten uns selbst ................................................................................................................................................................. 13 Selbstverpflichtung für ehrenamtliche Verantwortliche ...................................................................................................................... 13 Standards für Internetauftritte .................................................................................................................................................................... 14

6. Wir handeln bei Grenzverletzungen ............................................................................................................................................. 17 Gesprächshilfe für den Umgang mit Betroffenen ................................................................................................................................... 17 Handlungsleitfaden für den Umgang mit Vermutungen und eindeutigen Fällen sexueller Gewalt .......................................... 18

7. Gesetzestexte .............................................................................................................................................................................................. 20

8. Materialtipps ............................................................................................................................................................................................... 26

Inhaltsverzeichnis

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unserer Jugendarbeit in Kooperation mit dem In-stitut für Pastorale Bildung dem Thema

„Schutz vor sexueller Gewalt“ angenommen haben. Mit den nun vorliegenden ver-

bindlichen Standards wird die Vermeidung, Wahrnehmung und Aufklärung von sexueller Gewalt in alle Ebenen der Jugendarbeit getragen. Die Materialien wollen einen Rahmen bieten, an dem sich alle, die in der kirchlichen Jugendarbeit Verantwortung übernehmen, orientieren. Das gibt Sicherheit in mehrfachem Sinn: Sicherheit für die Kinder und Jugendlichen, Sicherheit für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter und Sicherheit für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit.

Offenheit und Sicherheit, Vertrauen und Schutz – auf diesem Boden kann kirchliche Jugendarbeit und damit Kirche wachsen und gedeihen.

Darum wollen wir alle, die in unserer Erzdiözese Verant-wortung übernehmen, ermutigen, die erarbeiteten Mate-rialien einzusetzen und das Thema „Schutz vor sexueller Gewalt“ in ihre tägliche Arbeit mit Kindern und Jugend-lichen aufzunehmen.

Vorwort

Kirche bietet Menschen geschützte Räume, in denen sie sich entfalten können. Was für die Pfarreien, Seelsorge-einheiten und Bildungseinrichtungen in der Erzdiözese gilt, trifft in besonderem Maße auf die Jugendarbeit zu. Kinder und Jugendliche in ihren Pfarreien, in Jugendver-bänden oder bei den Ministranten begegnen sich selbst, anderen Menschen und Gott. Die Grundvoraussetzung für das Gelingen dieser Begegnung sind Offenheit und Vertrauen.

Wenn Menschen sich öffnen und Vertrauen wagen, machen sie sich verletzlich. Damit diese Verletzlichkeit nicht von Einzelnen ausgenutzt werden kann, braucht es klare Regeln. Kirchliche Jugendarbeit muss ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche sein.

Einen Schritt hin zu mehr Sicherheit hat die Deutsche Bischofskonferenz vor einigen Jahren mit ihren Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch unternommen. Damit es auf diesem Weg weitergeht, ist es wichtig, dass unsere kirchlichen Einrichtungen die Prävention in den Vordergrund stellen und als eines der zentralen Anliegen ihrer Arbeit begreifen.

Wir sind froh, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Gruppen, Verbände und Einrichtungen

Domkapitular Andreas MöhrleRektor des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes

Domkapitular Dr. Eugen Maier Bischöflicher Beauftragter zur Prüfung des Vorwurfs von sexuellem Missbrauch

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Kirchliche Jugendarbeit fördert eine ganzheitliche Pädagogik

Sie trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche ihrer Selbst, ihrer Körperlichkeit, ihrer vielfältigen Gefühle be-wusst werden können und dass sie über eine Sprache für die unterschiedlichen sexuellen Themen verfügen. Sexuali-tät ist Bestandteil des Menschen in jeder Lebensphase und sie ist ein Ausdruck der Ebenbildlichkeit Gottes als Mäd-chen oder Junge, als Mann oder Frau.

Damit Kinder und Jugendliche in ihrer jeweiligen Un-terschiedlichkeit und Intimität geschützt und gestärkt werden, braucht es in der kirchlichen Jugendarbeit einen respektvollen Umgang mit Nähe und Distanz und einen verantwortlichen Umgang mit Methoden und Spielen. Eine gelungene ganzheitliche Pädagogik bestärkt die eigene Wahrnehmung von Lust und Unlust sowie Nähe- und Di-stanzbedürfnisse. Sie unterstützt Kinder und Jugendliche darin, mit Verunsicherung und Konfliktsituationen ange-messen umzugehen und eine selbstbestimmte Körperlich-keit und Sexualität zu entfalten.

Mehr zum Selbstverständnis der kirchlichen Jugendarbeit Grundlagen der Jugendpastoral in der Erzdiözese Freiburg,

Freiburg 2007; Leitlinien zur Jugendpastoral, die Deutschen Bischöfe (Pastoralkommission), Bonn 1991.

Selbstverständnis kirchlicher Jugendarbeit

Kirchliche Jugendarbeit ist ein sozialer Lebensort

Sie eröffnet für Kinder und Jugendliche Räume für Freizeit-gestaltung, Persönlichkeitsbildung, politisches Handeln und Glaubenserfahrung. Die persönliche Begegnung ist dabei von zentraler Bedeutung. Kirchliche Jugendarbeit fördert die lebendige Beziehung mit mir selbst, mit ande-ren und mit Gott. So wie der dreifaltige Gott gelebte Bezie-hung ist, so verwirklicht sich die Gottesebenbildlichkeit des Menschen vor allem in der lebenserfüllenden Begeg-nung und Gemeinschaft. Diese personale Begegnung soll in der kirchlichen Jugendarbeit weiterhin vertrauensvoll geschehen. Die vorliegende Informationsbroschüre sensi-bilisiert für sexuelle Gewalt in sozialen Nahräumen und zeigt Handlungsmöglichkeiten zum Schutz für Kinder und Jugendliche auf.

Kirchliche Jugendarbeit handelt aus dem Geist Gottes

Jugendpastoral bezeichnet den Dienst der Kirche durch junge Menschen, mit ihnen und für sie. In jugendpasto-ralem Handeln soll der menschengemäße und lebensbe-jahende Geist Gottes erkennbar sein. Folgende Kriterien für das vom Geist Gottes motivierte Leben und Tun sind entscheidend: Die Achtung vor allem Lebendigen, die Förderung der Freiheit, ein Leben in Beziehung, der Auf-bruch aus falscher Sicherheit, die Aufmerksamkeit für Unterdrückung sowie ein Leben in Hoffnung und Fülle. Alle Akteure der kirchlichen Jugendarbeit – ganz gleich ob als Ehrenamtliche oder Hauptberufliche – sind beauftragt, diesen Geist in ihrem Handeln erlebbar werden zu lassen. In diesem Sinne stärken die vorliegenden Materialien ver-antwortliche Leiterinnen und Leiter für eine Haltung, in der Grenzen geschützt und geachtet werden.

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Eine sexuelle Grenzverletzung geschieht, wenn Personen mit ihrem Verhalten bei Anderen eine Grenze überschrei-ten. Als Maßstab dienen dafür nicht nur objektive Faktoren, sondern auch das subjektive Erleben der Betroffenen. „Das war doch nur Spaß“ ist kein Freibrief für gedankenloses Ver-

halten. Wo sich andere bloßgestellt fühlen, hört der Spaß auf und eine Entschuldigung ist angebracht. Im pädagogischen Miteinander einer Gruppe oder auf einer Freizeit lassen sich Grenzüber-

schreitungen nicht immer vermeiden. Eine unbe-dachte Bemerkung, grobe Berührung oder ein Spiel,

bei dem jemand ausgelacht wird, lässt sich kaum ganz unterbinden. Werden diese aber von den Verantwort-

lichen nicht erkannt und korrigiert, entwickelt sich schnell eine „Kultur“, die es in Kauf nimmt, dass gezielt beschimpft, gegrabscht oder ausgegrenzt wird. Dann wird „normal“, wo-gegen sich niemand wehrt. Die Folge ist: Der respektvolle Umgang stumpft ab und Grenzverletzungen nehmen zu.

Ein sexueller Übergriff ist dann passiert, wenn Personen grenzverletzendes Verhalten trotz Ermahnung nicht korri-gieren, sondern wiederholen. Ein übergriffiges Verhalten passiert nicht mehr zufällig und nicht aus Versehen. Viel-mehr wird die abwehrende Reaktion Betroffener bewusst missachtet, Kritik von anderen überhört und Verantwor-tung für das eigene Verhalten abgelehnt. Sexuell Übergrif-fig sind zum Beispiel ständige anzügliche Bemerkungen, Voyeurismus, „lockerer“ Umgang mit Pornographie, wie-derholte Missachtung von Schamgrenzen, sexistische (Pfänder-)Spiele oder häufiges Sprechen über sexuelle Intimitäten. Übergriffiges Verhalten ist kein Kavaliers- delikt. Reichen pädagogische Maßnahmen nicht aus, solches Verhalten zu stoppen, droht eine Kindeswohlge-fährdung (§ 8a SGB VIII). Davor muss die kirchliche Jugend-arbeit auf allen Ebenen Kinder und Jugendliche schützen. Übergriffiges Verhalten kann daher bei Honorarkräften und Hauptberuflichen zur Kündigung oder bei ehrenamt-lichen Personen zum Ausschluss aus der Jugendpastoral führen.

Wissenswertes zu sexueller Gewalt

Was ist sexuelle Gewalt bei Kindern und Jugendlichen?

Sexuelle Gewalt ist eine individuelle, alters- und ge-schlechtsabhängige Verletzung von Grenzen. Sie meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind oder einem Schutzbefohlenen vorgenommen wird. Dabei kommt sexuelle Gewalt in vielen Formen und Abstufungen vor, nicht alle beinhalten Körperkontakt. Dazu gehören zum Beispiel sexistische Beschimpfungen, Zeigen von porno-graphischen Schriften und Filmen oder Fotografieren beim Duschen. Formen mit Körperkontakt reichen vom unan-gemessenen Umarmen, Küssen und Berühren bis hin zu massiven Formen, die sexuellen Handlungen vor oder an anderen einschließen. Nicht jede sexuelle Gewalterfahrung ist traumatisierend, aber jede Form wird von Betroffenen als Verletzung ihrer Grenzen und als subjektiv belastend oder verstörend empfunden.

Die Täterinnen oder Täter missachten den Willen von Kindern und Jugendlichen oder nutzen ihre Macht- oder Autoritätsposition aus. Mit körperlicher Überlegenheit oder emotionaler Abhängigkeit kann unter Druck gesetzt und Vertrauen missbraucht werden. Dabei befriedigen die Täterinnen und Täter ihre Machtbedürfnisse oder ihre Bedürfnisse nach Nähe und Zuwendung auf Kosten des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen.

Quelle Handwörterbuch sexueller Missbrauch, Dirk Bange, Hogrefe Verlag, Göttingen 2002

Wie kommt sexuelle Gewalt vor?

Sexuelle Gewalt schließt nicht automatisch körperliche Gewalt ein. Sie kann in vielen Abstufungen vorkommen. Deshalb wird zum besseren Verständnis im Folgenden zwi-schen sexueller Grenzverletzung, sexuellem Übergriff und strafrechtlich relevanter Gewalthandlung unterschieden.

2.

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Wissenswertes zu sexueller Gewalt

Eine strafrechtlich relevante Gewalthandlung liegt vor bei Körperverletzung, sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung und Erpressung. Kinder unter 14 Jahren sind vom Gesetz besonders geschützt. Alle sexuellen Handlungen an oder vor Kindern gelten als sexueller Missbrauch und zwar unabhängig von der Einwilligung des Kindes oder der Eltern. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 176 StGB). Strafmündig sind alle Jugendlichen ab 14 Jahren. Vom Ge-setzgeber geschützt sind Jugendliche bis 18 Jahre vor der Förderung sexueller Handlungen, (§ 180 StGB) und Miss-brauch durch Schutzbefohlene (§175 StGB), zum Beispiel Gruppenleitungen oder Lagerteamer. Als Straftat gilt in Deutschland auch jede sexuelle Hand-lung, die indirekt an Minderjährigen zum Beispiel über Medien wie Internet, Handy oder E-Mail verübt wird. Es ist keineswegs ein Kavaliersdelikt, wenn ein 15-Jähriger im Chat eine 12-Jährige sexuell belästigt, zu sexuellen Handlungen auffordert oder ihr pornographische Filme via Handy schickt. Strafrechtlich relevante Gewalthandlungen werden immer häufiger mit dem Handy oder im Internet verübt.

Bei vermuteten strafrechtlich relevanten Gewalthand-lungen wird in der kirchlichen Jugendarbeit mit dem Hin-weis, sich anwaltlich beraten lassen zu können, den Täte-rinnen beziehungsweise Tätern eine Selbstanzeige oder den Betroffenen eine Anzeige empfohlen.

Quelle Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Über-griffen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt, Ursula Enders, Köln 2007

Hilfen für den Umgang mit Grenzverletzungen Methoden-bausteine Grundkurse und Modul Einführung für Mitarbei-tende unter www.schutz.kja-freiburg.de.

Zum Umgang mit Vermutungen von sexuellen Übergriffen oder strafrechtlichen Gewalthandlungen siehe Kapitel 6.

Alle relevanten Gesetztestexte sind in Kapitel 7 zu finden.

Wo kommt sexuelle Gewalt vor?

Sexuelle Gewalt findet zum größten Teil im sozialen Nahraum von Kindern und Jugendlichen statt. Das kann zu Hause, in der Nachbarschaft, auf dem Schulhof, beim Vereinstreffen, in der Jugendgruppe oder auf der Ferien-freizeit sein. Nur in seltenen Fällen sind hier die Täterinnen oder Täter Fremde. Ein schwer eingrenzbarer Nahraum entsteht durch mediale Kommunikation zum Beispiel im Instant Messaging in Chats oder Communities. Hier wird sexuelle Gewalt vor allem von Fremden verübt, die sich als Vertraute ausgeben.Die Jugendarbeit in den Pfarrgemeinden oder Jugend-verbänden findet im sozialen Nahraum statt. Eine ihrer Stärken ist, Vertrauen und Gemeinschaft durch persönliche Beziehung zu ermöglichen und Entwicklung durch ganz-heitlicher Methoden und Spiele anzuregen. Es geht nicht darum, jede körperlich ausgedrückte Zuneigung oder Me-thode per se unter Verdacht zu stellen oder einen Katalog an Verboten aufzustellen. Vielmehr soll in der kirchlichen Jugendarbeit der Blick dafür geschärft werden, wo auch in ihren Reihen Grenzen verletzt werden.

Kinder und Jugendliche sind geschützt, wenn Verant-wortliche bei Grenzverletzungen nicht wegschauen, sondern eingreifen und korrigieren. Diese Aufgabe hat die Gruppenleitung für ihre Gruppenstunde, die Freizeit-leitung für das Ferienlager, die Ministrantenleitung für die Minirunde und das Schulungsteam auf dem Gruppen-leiterkurs. Verantwortung übernehmen heißt, auf den Umgang untereinander, den Umgang mit Medien sowie auf das eigene Verhalten als Leitung zu achten und zu reflektieren.

Tipps zum Umgang mit Handygewalt Das ist niemals wit-zig, Ursula Enders, In: echt – Das Magazin für die kirchliche Jugendarbeit im Erzbistum Freiburg, Ausgabe 4/2007, Ab-teilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt und Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Erzbistum Freiburg, Freiburg 2007.

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Quelle Missbrauchtes Vertrauen, Werner Tschan, Karger Verlag, Basel 2005

Mehr Hintergrundwissen Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit, Bayerischer Jugendring, München 2006

Fachliche Hilfe finden Betroffene und Verantwortliche in einer Beratungsstelle im örtlichen Umkreis. Hinweise dazu unter www.schutz.kja-freiburg.de

Wer sind die Täterinnen und Täter?

Täterinnen und Täter kommen aus allen sozialen Schich-ten und aus allen Altersgruppen. Sie sind den Opfern in den meisten Fällen bekannt. Drei Viertel der sexuellen Übergriffe und strafrechtlich relevanten Gewalthand-lungen werden von Männern und ein Viertel von Frauen verübt. Niemand kann aus Versehen ein Mädchen oder einen Jungen sexuell missbrauchen. Täterinnen und Täter missbrauchen in der Regel nicht nur ein Opfer, sondern verüben Wiederholungstaten an mehreren Opfern gleich-zeitig oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum. Einzeltaten sind die Ausnahme.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik werden ein Drittel aller sexuellen Straftaten von Jugendlichen unter 18 Jahren verübt. Täterstudien zeigen, dass Täterkarrieren bereits im Jugendalter beginnen. Deshalb ist übergriffiges und wie-derholt grenzverletzendes Verhalten von Kindern nichts, was sich auswächst und gehört bei Jugendlichen nicht zur pubertären Phase, die vorbei geht. Vielmehr bedarf solches Verhalten auch in der kirchlichen Jugendarbeit klarer Reak- tionen und ernsthafter Konsequenzen. Die Realität ist, dass in den eigenen Reihen Kinder und Jugendliche nicht nur Opfer, sondern auch Täterinnen und Täter werden können.

Wer sind die Opfer?

Mädchen und Jungen jeden Alters und jeder Herkunft werden in Deutschland Opfer sexueller Gewalt. Die polizei- liche Kriminalstatistik registriert jährlich bundesweit etwa 15.000 Fälle strafrechtlich relevanter sexueller Gewalt-handlungen an Kindern und Jugendlichen. Die Wissenschaft schätzt die Dunkelziffer etwa zwanzigmal höher, so dass man realistischer Weise davon ausgehen muss, dass in Deutschland etwa jedes fünfte Mädchen und jeder zwölfte Junge sexuelle Gewalt in Form von Übergriffen oder straf-rechtlichen Gewalthandlungen erlebt.

Verantwortlich für sexuelle Gewalt ist allein der Täter oder die Täterin und nicht das Opfer. Der Versuch, Opfer mitverantwortlich zu machen mit Entschuldigungen wie „sie hat sich nicht gewehrt“, „er hat das provoziert“ oder „kein Wunder, wie sie rumläuft“, ist ein weiterer Verrat an betroffenen Kindern und Jugendlichen. Zum Schutz vor sexueller Gewalt gilt es daher, nicht nur Kinder und Jugend-liche in ihre Selbstbestimmung zu stärken, sondern vor allem Leitungen auf allen Ebenen auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen.

Sexuelle Gewalt hat für die Opfer psychische, körperliche und soziale Folgen, die sich dauerhaft auswirken können. Weil sie vor allem im sozialen Nahraum und in Abhängig-keitsverhältnissen verübt wird, fühlen sich Kinder und Jugendliche schuldig für das, was ihnen angetan wird. Die Angst, dass niemand ihnen glauben wird, der Eindruck, ihrer Wahrnehmung nicht mehr trauen zu können, das Gefühl, sich schmutzig und verraten zu fühlen, erhöhen den Druck der Geheimhaltung. Als größtes Hindernis, Hilfe zu finden, erweist sich oft ein tiefes Schamgefühl. Sexuelle Übergriffe oder Gewalthandlungen betreffen die intimsten Bereiche von Menschen. Über derartige Verletzungen zu sprechen, setzt großes Vertrauen voraus.

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Zu einem umfassenden Schutz vor sexueller Gewalt gehört daher, Täterkarrieren vorzubeugen und zu unterbrechen.

Täterinnen und Täter verfolgen ihre eigene gezielte Strategie. Sie suchen die Nähe zu Kindern und Jugend-lichen durch ihr ehrenamtliches Engagement oder ihre berufliche Tätigkeit. Sie zeigen sich nett, kreativ, sozial angepasst, zurückhaltend oder locker jugendlich. Sexuelle Gewalt findet nicht zufällig als Ausrutscher oder Kava-liersdelikt statt. Täterinnen und Täter testen gezielt durch grenzverletzendes Verhalten, manipulieren ihre Opfer und täuschen ihr Umfeld. Es gibt keine typische Täterpersön-lichkeit. Was sie verbindet, ist die Verleugnung, Verharmlo-sung, Schuldverschiebung und Wahrnehmungsverzerrung in Bezug auf ihr eigenes Handeln zu Lasten der Opfer und des Umfeldes. Sie halten sich daher mit Vorliebe in Insti-tutionen oder Organisationen auf, in denen diffuse Regeln oder Standards gelten. Wo wenig fachlich reflektiert und besprochen wird, kann vieles nach persönlichem Ermessen geregelt werden. Das macht es für Täterinnen und Täter einfacher, Grenzen zu überschreiten, eigene Absichten zu verschleiern und Abhängigkeiten auszunutzen. Das trifft auch auf Gruppen oder Organisationen zu, in denen Regeln und Grenzen autoritär von Einzelnen aufgestellt werden. Mangelnde Transparenz und Beteiligung leistet Täterinnen und Tätern Vorschub.

Quelle Zart war ich, bitter war s, Handbuch gegen sexuellen Miss-brauch, Ursula Enders, KiWi Verlag, Köln 2003

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Mehr zu Rechte und Pflichten: Schutzengel, Infobroschüre Versicherungsschutz, Aufsichtspflicht und Jugendschutz, Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorge-amt und Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Erzbistum Freiburg, Freiburg 2008

Zum Umgang mit Vermutungen von sexuellen Übergriffen oder strafrechtlichen Gewalthandlungen siehe Kapitel 6.

Ziele zum Schutz vor sexueller Gewalt

Ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche sein

Zu den Stärken der kirchlichen Jugendarbeit zählt das personale Angebot. Kinder und Jugendliche werden in der Gruppe ganzheitlich gefördert und gefordert. Sie erleben Gemeinschaft und gestalten ihre Freizeit unter anderem im Jugendverband, bei den Ministranten, im Jugendchor oder auf dem Ferienlager. Dabei folgt kirchliche Jugend-arbeit dem Grundprinzip der Selbstorganisation und setzt auf Beteiligung. Kreative Methoden, Erlebnisräume und Persönlichkeitsorientierung gehören in großer Vielfalt zum Jugendarbeitsalltag. Ein kleinliches Regelwerk und Misstrauen tragen nicht zur Sicherheit bei, sondern verun-sichern und beschädigen persönliche Beziehung. Sicherheit gewinnt, wer auf seine Stärken setzt. Für die kirchliche Ju-gendarbeit heißt das, Verantwortliche in Pfarrgemeinden, Gruppenleitungen, Schulungsteams und Dekanatsjugend-büros für eine Kultur der Grenzachtung zu sensibilisieren.

Nachweislich zum Schutz von Kindern und Jugend-lichen handeln

Der Gesetzgeber hat allen Trägern von Jugendarbeit den Auftrag erteilt, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen (§§ 8a, 72a SGB VIII). Werden Gruppenlei-tungen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, dürfen sie nicht darüber hinwegsehen. Neben der Vermutung von sexueller und körperliche Gewalt können Zeichen der Verwahrlosung, Unterernährung, Gebrauch von Al-kohol und Drogen oder gewalttätiges Verhalten solche Anhaltspunkte sein. In diesen Fällen wenden sich Grup-penleitungen mit ihren Beobachtungen an das Dekanats-jugendbüro, um sich beraten zu lassen. Die Aufgabe ist in solchen Fällen nicht, selbst detektivisch tätig zu werden oder zu glauben, man sei für eine Besserung der Situation verantwortlich. Hierfür gibt es professionelle Stellen, die helfen können, und die letzte Verantwortung liegt beim städtischen Jugendamt.

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Ziele zum Schutz vor sexueller Gewalt

Mit klaren Standards für Transparenz sorgen

Das bietet Sicherheit und wirkt nach innen in die Jugend-gruppen und nach außen auf Eltern, Erwachsene in der Pfarrgemeinde und andere. Die Täterforschung zeigt, dass so aktiv Täterprävention gelingt. Der Schutz vor sexueller Gewalt wird in jeder Gruppenleiterausbildung thematisiert. So werden zukünftige Leiterinnen und Leiter sensibilisiert, informiert und mit pädagogischem Handwerkszeug un-terstützt. Mit der Einführung einer Selbstverpflichtung ergreifen ehrenamtliche Verantwortliche Partei und bezie-hen Position. Mit der Einführung von Standards für eigene Internetauftritte wird der Missbrauch durch Dritte einge-dämmt.

Die Kultur der Grenzachtung stärken

Verantwortliche Leitungen sollen in ihrem Jugendarbeits-alltag Grenzverletzungen wahrnehmen und souverän kor-rigieren können. Das erfordert Sensibilisierung und betrifft jegliche Form von Grenzachtung, nicht nur in sexueller Hinsicht. In einer Kultur der Grenzachtung nehmen Verant-wortliche nicht reaktionslos hin, dass gemobbt, geschla-gen, ausgegrenzt, gehänselt, beschimpft, verängstigt und eingeschüchtert wird. Eine Kultur der Grenzachtung stärkt

nicht nur Leitungen in ihrer Verantwortung, sondern auch Kinder und Jugendliche in ihrer Selbstleitung. Sie dient nicht nur dem Schutz vor sexueller Gewalt, sondern ist ein Beitrag zu einer friedvolleren Welt.

Einen fachlichen Umgang mit Nähe und Distanz schaffen

Die Wahrnehmung von Grenzen und ihre Verletzung wird subjektiv empfunden und kann persönlich unter-schiedlich erlebt werden. Damit dies nicht dazu führt, dass Beliebigkeit siegt oder Betroffene sprachlos zurück-bleiben, ist die Auseinandersetzung mit Nähe und Distanz für Leitungen und für Kinder und Jugendliche unumgäng-lich. Gebräuche und Situationen sind zu hinterfragen und zu prüfen: Wann ist es sinnvoll, dass Gruppenleitungen bei ihren Kindern im Zelt übernachten und wann nicht? Welche Rituale und Gepflogenheiten sind bei Lagerüber-fällen erwünscht und welche werden unterbunden? Wie wird die Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen in Waschräumen gewahrt? Diese Fragen mit „das war schon immer so“ zu beantworten, ist nicht ausreichend.

Quelle Institutionelle Strukturen und Täterstrategien in Institutionen, Ursula Enders, Köln 2007

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Mit dieser Selbstverpflichtung engagieren wir uns

für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im

Umgang miteinander. Ziel ist der aktive Schutz von

Kindern und Jugendlichen in der kirchlichen Jugend-

arbeit vor sexueller Gewalt. Jugendarbeit lebt durch

vertrauensvolle Beziehungen von Menschen unter-

einander. Diese wollen wir fördern und Verantwort-

liche in ihrer Rolle und Haltung stärken. Mit ihrer

Unterschrift verpflichten sich alle Verantwortlichen

in der Kinder- und Jugendarbeit in der Erzdiözese

Freiburg dieses Vertrauen nicht zum Schaden von

Kindern und Jugendlichen auszunutzen.

Die Selbstverpflichtung soll von allen Personen, die

in der Erzdiözese Freiburg Verantwortung in der Kin-

der- und Jugendarbeit übernehmen, unterzeichnet

und gelebt werden. Das unterschriebene Exemplar

verbleibt bei den Unterzeichnenden.

Weitere Informationen und praktische Umsetzungen

in der Informationsbroschüre, den Methodenbausteinen

für Grundkurse und den Gruppenstundenvorschläge

unter www.schutz.kja-freiburg.de

Selbstverpflichtung

1. Ich achte und respektiere die Persönlich-

keit und Würde meiner Mitmenschen.

Meine Arbeit in der Kirchlichen Jugendarbeit in

der Erzdiözese Freiburg ist von Wertschätzung

und Vertrauen geprägt.

2. Ich schütze die mir anvertrauten Kinder

und Jugendlichen vor körperlichem und see-

lischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt.

3. Ich gehe achtsam und verantwortungs-

bewusst mit Nähe und Distanz um. Indivi-

duelle Grenzen von anderen respektiere ich. Dies

bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre von

Kindern und Jugendlichen.

4. Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalt-

tätiges und sexistisches Verhalten, ob in

Wort oder Tat, aktiv Stellung.

5. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion

gegenüber den mir anvertrauten Kinder

und Jugendlichen bewusst. Mein Leitungshandeln

ist nachvollziehbar und ehrlich. Ich nutze keine

Abhängigkeiten aus.

6. Ich bin mir bewusst, dass jede sexuelle

Handlung mit Schutzbefohlenen diszipli-

narische und gegebenenfalls strafrechtliche

Folgen hat.

7. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen

kann oder bei Bedarf Hilfe zur Klärung

und Unterstützung bekomme und nehme sie

in Anspruch.

Ort, Datum Unterschrift

Kinder und Jugendliche in der Gruppenstunde

Kinder und Jugendliche werden in den Gruppen und Ver-bänden nicht nur durch punktuelle Ereignisse oder Themen gestärkt. Alle altersgerechten Spiele und Methoden, die das Ziel haben, die Person zu stärken und einen respekt-vollen Umgang mit sich selbst und mit anderen fördern, sind ein Beitrag zum Schutz vor Gewalt. Mit dieser Haltung leisten Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter bereits ganz alltäglich einen wichtigen Beitrag.

Jeweils drei Gruppenstundenvorschläge für Kinder und für Jugendliche stehen unter www.schutz.kja-freiburg.de zum Download bereit.

Die Plakate zum Schutz vor sexueller Gewalt können im Dekanatsjugendbüro abgeholt oder unter www.schutz.kja-freiburg.de bestellt werden.

Wir stärken junge Menschen

Das Wort Prävention bedeutet zuvorkommen oder verhü-ten und bezeichnet Maßnahmen, die ein unerwünschtes Ergebnis abwenden. Zum Schutz vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit gilt der Grundsatz: Präven-tion muss stark machen. Dabei dürfen Jugendverbände und andere Gruppierungen in der kirchlichen Jugendarbeit selbstbewusst an ihre bestehenden Konzepte und Stan-dards in der Bildungsarbeit anknüpfen.

Verantwortliche in der Bildungsarbeit

Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Hono-rarkräfte und Schulungsteams brauchen Sensibilität, um sexuelle Grenzverletzungen und Übergriffe zu erkennen und Stärke, um erzieherisch dagegen vorzugehen. Es ist die Aufgabe der Erwachsenen, Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt zu schützen. Das gelingt, wenn sie selbst eine Kultur der Grenzachtung vorleben und ihr eigenes Handeln darauf hin reflektieren.

Eine Schulung für Kursteams, Freizeitleitungen und Ver-antwortungspersonen bietet das Dekanatsjugendbüro, die zuständige Fachstelle oder der Jugendverband an.

Gruppenleitungen in der Ausbildung

Alle Leiterinnen und Leiter in der kirchlichen Jugendarbeit sollten eine Gruppenleiterausbildung vorweisen können. Hier werden die mindestens 16-Jährigen mit allen pädago-gischen und methodischen Handwerkszeugen ausgestattet und in ihrer Rolle gestärkt. Im Rahmen dieser Ausbildung wird über den Schutzauftrag informiert, für eine Kultur der Grenzachtung sensibilisiert und in die Selbstverpflichtung eingeführt.

Drei Methodenbausteine Grundkurse für den alter- nativen Einsatz in der Gruppenleiterausbildung bietet www.schutz.kja-freiburg.de

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Mit dieser Selbstverpflichtung engagieren wir uns

für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im

Umgang miteinander. Ziel ist der aktive Schutz von

Kindern und Jugendlichen in der kirchlichen Jugend-

arbeit vor sexueller Gewalt. Jugendarbeit lebt durch

vertrauensvolle Beziehungen von Menschen unter-

einander. Diese wollen wir fördern und Verantwort-

liche in ihrer Rolle und Haltung stärken. Mit ihrer

Unterschrift verpflichten sich alle Verantwortlichen

in der Kinder- und Jugendarbeit in der Erzdiözese

Freiburg dieses Vertrauen nicht zum Schaden von

Kindern und Jugendlichen auszunutzen.

Die Selbstverpflichtung soll von allen Personen, die

in der Erzdiözese Freiburg Verantwortung in der Kin-

der- und Jugendarbeit übernehmen, unterzeichnet

und gelebt werden. Das unterschriebene Exemplar

verbleibt bei den Unterzeichnenden.

Weitere Informationen und praktische Umsetzungen

in der Informationsbroschüre, den Methodenbausteinen

für Grundkurse und den Gruppenstundenvorschläge

unter www.schutz.kja-freiburg.de

Selbstverpflichtung

1. Ich achte und respektiere die Persönlich-

keit und Würde meiner Mitmenschen.

Meine Arbeit in der Kirchlichen Jugendarbeit in

der Erzdiözese Freiburg ist von Wertschätzung

und Vertrauen geprägt.

2. Ich schütze die mir anvertrauten Kinder

und Jugendlichen vor körperlichem und see-

lischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt.

3. Ich gehe achtsam und verantwortungs-

bewusst mit Nähe und Distanz um. Indivi-

duelle Grenzen von anderen respektiere ich. Dies

bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre von

Kindern und Jugendlichen.

4. Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalt-

tätiges und sexistisches Verhalten, ob in

Wort oder Tat, aktiv Stellung.

5. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion

gegenüber den mir anvertrauten Kindern

und Jugendlichen bewusst. Mein Leitungshandeln

ist nachvollziehbar und ehrlich. Ich nutze keine

Abhängigkeiten aus.

6. Ich bin mir bewusst, dass jede sexuelle

Handlung mit Schutzbefohlenen diszipli-

narische und gegebenenfalls strafrechtliche

Folgen hat.

7. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen

kann oder bei Bedarf Hilfe zur Klärung

und Unterstützung bekomme und nehme sie

in Anspruch.

Ort, Datum Unterschrift

Ansprechpartner in deiner Nähe

Selbstverpflichtung zum Schutz vor sexueller GewaltAbteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt, Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Erzdiözese Freiburg

SELBSTVERPFLICHTUNG

FÜR VERANTWORTLICHE DER KIRCHLICHEN

JUGENDARBEIT IN DER ERZDIÖZESE FREIBURG

Bestelladresse für die Materialien Abteilung JugendpastoralErzbischöfliches Seelsorgeamt FreiburgOkenstr. 15, 79108 FreiburgTelefon 0761/[email protected]

Wir verpflichten uns 5.

Die Selbstverpflichtung soll von allen Personen, die in der Erzdiözese Freiburg Verantwortung in der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen, unterzeichnet und gelebt werden. Das unterschriebene Exemplar verbleibt bei den Unterzeichnenden.

Methoden zur Einführung der Selbstverpflichtung Methodenbausteine zur Gruppenleiterinnen und Gruppen-leiterausbildung, www.schutz.kja-freiburg.de

Die Selbstverpflichtung ist im Dekanatsjugendbüro erhältlich oder zu bestellen unter www.schutz.kja-freiburg.de.

Selbstverpflichtung für ehrenamtliche Verantwortliche

Mit einer Selbstverpflichtung engagieren sich die Abtei-lung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt und der BDKJ für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Ziel ist der aktive Schutz vor sexueller Gewalt. Kirchliche Jugendarbeit lebt durch vertrauensvolle Beziehungen von Menschen untereinander. Mit der Selbstverpflichtung werden Verant-wortliche in ihrer Rolle und Haltung gestärkt. Die eigene Unterschrift verpflichtet dazu, Vertrauen zum Schaden von Kindern und Jugendlichen nicht auszunutzen, sondern aktiv für eine Kultur der Grenzachtung einzustehen.

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arbeit Zugang haben. Die Administratoren der Home- page haben so volle Kontrolle über die Besucher dieses Homepage-Bereichs und persönliche Daten können nicht in falsche Hände geraten.

(3) Forum und Gästebuch kontrollierenForen und Gästebücher sind eine beliebte Form, sich im Internet zu Themen auszutauschen und sich Grüße zu übermitteln. Aber Vorsicht: Homepage-Betreiber sind für die Inhalte der Foren verantwortlich.

Praxistipp• Jede Homepage braucht eine verantwortliche Person, die regelmäßig Einträge in Forum und Gästebuch durchlesen und gegebenenfalls löschen kann.• Unter Einstellungen im Forum eine E-Mailadresse ein- tragen. Dann werden neue Einträge automatisch als Kopie an die Verantwortlichen weitergeleitet. Alterna- tiv können Verantwortliche vorab über neue Einträge informiert werden und diese dann freischalten. Das erspart lästiges Suchen auf der Homepage und man findet gleich, was im Forum nichts zu suchen hat.

(4) Klare Regeln für den Chat aufstellen Chatten ist eine der beliebtesten Beschäftigungen im Internet. Allerdings lauern dort auch die meisten Gefahren: Denn nicht jede und jeder im Chat ist die Person, die er vorgibt zu sein. Im Chat kann man netter erscheinen, als man in Wirklichkeit ist.

Praxistipp• Wer einen Chatraum auf der Homepage eröffnet, muss gewährleisten, dass dieser von einer Moderation oder einem Lotsen betreut wird, sobald er öffentlich zugänglich ist. • Zugang zum Chat sollten nur Personen bekommen, die bekannt sind oder deren persönliche Anmeldung mit Hinweis auf die Chatregeln eingegangen ist.

Standards für Internetauftritte

(1) Persönliche Daten nicht ins Internet stellenAngenommen, Sophie würde auf der Straße von einem Fremden nach ihrer Adresse, Telefonnummer und Geburts-datum gefragt. Würde sie ihm das sagen? Hoffentlich nicht!Das Internet ist ein vergleichbar öffentlicher Bereich, deshalb gilt: Persönliche Daten haben im Internet (z.B. im SchülerVZ) nichts verloren. Private Anschrift, E-Mail-adressen und Handynummern von Gruppenkindern und Gruppenleitungen dürfen nicht zugänglich sein. Außerdem raten wir dazu, auf der Homepage keine vollständigen Namen von Minderjährigen zu veröffentlichen oder Fotos einzustellen, die namentlich zugeordnet werden können.

Praxistipp• Eine eigene E-Mailadresse über die Domain/Webpro- vider anlegen und dafür nur Vornamen oder Funktionen ([email protected]) verwenden. So werden keine persönlichen Daten oder privaten Mailadressen preisgegeben. • Für fremde Besucher der Homepage sind vollständige Namen nicht wichtig – und für den Kontakt unterein- ander reichen Vornamen völlig aus. • Adresslisten, Minipläne, persönliche Daten gehören in einen internen Bereich, zu dem nur Mitglieder aus der eigenen Gruppe Zugang haben.

(2) Einen internen Bereich auf der Homepage anlegenHomepages sind eine gute Möglichkeit, um miteinander in Kontakt zu bleiben und Informationen auszutauschen. Aber nicht alles braucht für Fremde sichtbar und zugäng-lich sein. Ein interner Bereich mit Passwortschutz hilft, Daten von der eigenen Homepage sicher unter Verschluss zu halten.

Praxistipp• Einen geschützten Bereich anlegen, zu dem nur Mit- glieder mit einem Passwort aus der eigenen Jugend-

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oder Aktionen. Dieser kann folgendermaßen lauten: „Ich bin damit einverstanden, dass Fotos von meinem Sohn/meiner Tochter, die auf dem Ferienlager ge- macht werden, auf der Homepage gezeigt werden.“ Diese Einverständniserklärung ist nicht als Freischein zu verstehen, so müssen nachträgliche Bitten um Ent- fernung einzelner Bilder respektiert werden.• Zulässig ohne Einverständniserklärung sind Fotos, auf denen einzelne Personen nicht klar erkennbar sind, und Gruppenbilder ohne Namenszuordnung. Bevor die Fotos auf die Homepage kommen, sollten sie verkleinert werden. Erstens spart das Speicher- platz und zweitens nimmt das Fremden die Möglich- keit, Fotos herunterzuladen und missbräuchlich im Netz zu verarbeiten. • Fotos von Personen unter 18 Jahren dürfen im Netz nicht durch eine Bildunterschrift einem Namen zuge- ordnet werden. Dies ist eine Faustregel, um Kinder und Jugendliche im Internet zu schützen. • Selbst wenn die Website vom Netz genommen oder ein Bild gelöscht wird, ist damit nicht gesagt, dass das Material nicht schon über Tauschbörsen oder auf Home- pages wie YouTube oder FlickR weiterverwertet wird. Auch wenn es nur als Spaß gemeint war: Fotos oder Videos, auf denen Personen in peinlichen oder intimen Situationen zu sehen sind, dürfen nicht ins Netz.• Heimliche Foto- oder Filmaufnahmen sind verboten. Vor Aktionen und Ferienlagern sollte der Umgang mit Handy und Foto mit den Teilnehmerinnen und Teil- nehmern geklärt werden. Für die Ferienfreizeit kann zum Beispiel ein Reporterteam ins Leben gerufen werden, das für alle stellvertretend mit der Bericht- erstattung beauftragt wird. Hilfreich ist die Verein- barung, dass Fotos von Projekten und Aktionen nur vom Veranstalter und nicht von Teilnehmenden im Internet veröffentlicht werden.• Sollen Fotogalerien auch von jedem und jeder Fremden angesehen werden? Oder nur von Freunden, Gruppen- kindern, Eltern? Wenn ja, dann ist es besser, die Galerie in den internen Bereich der Homepage zu stellen.

• Für User ist bei der Auswahl des Nicknames zu be- denken, welche Reaktionen dadurch ausgelöst werden könnten. In öffentlichen Chaträumen sind häufig Personen unterwegs, die sich durch Namen wie „Sexy- maus14“ oder „SuesseCaro16“ animiert fühlen, über Themen zu chatten, die bei der Auswahl des Nicknames gar nicht im Sinn waren. • Im „realen“ Leben würde es niemand im Traum ein- fallen, mit wildfremden Menschen über alle Themen zu reden. Dies gilt auch im Chat. Ich entscheide, über was ich reden und was ich mitteilen möchte. Sobald mir etwas merkwürdig vorkommt, beende ich die Unterhaltung oder wende mich an einen Lotsen/ Moderator. Keine falsche Höflichkeit: Keine und Keiner muss auf alles reagieren, auf das er oder sie ange- sprochen wird.• Wer ins Internet geht, sollte sich vorher Gedanken machen, wie das Surfen und Chatten ohne Risiko gelingen kann.

Mehr zum Thema Chat und Internetregeln bietet ein Gruppenstundenvorschlag unter www.schutz.kja-freiburg.de

(5) Regeln für Fotos und Filme im Internet beachtenNichts macht eine Homepage interessanter als gute Fotos. Fotos sind bunt, ansprechend und zeigen: Bei uns geht es um Menschen. Doch Achtung: Beim Einstellen von Fotos ins Internet muss einiges beachtet werden, denn Fotos betreffen die Persönlichkeitsrechte und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden.

Praxistipp• Portrait-Fotos mit einzelnen Personen oder kleinen Gruppen, bei denen die Darstellung der Personen im Mittelpunkt steht, dürfen nur mit Einverständnis der- jenigen, die abgebildet sind, ins Netz gestellt werden. Bei Minderjährigen ist dafür die Einverständniserklä- rung der Erziehungsberechtigten nötig. Hilfreich ist ein Zusatz auf dem Anmeldeformular für Freizeiten

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• Manche Homepage-Anbieter stellen Werbung auf Homepages. Damit ist zwar die Miete der eigenen Domain günstiger, allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn man hat kaum Einfluss, welche Werbung ein- geblendet wird. Google-Anzeigen versuchen beispiels- weise über die Textinhalte der Homepage entspre- chende Werbung auszuwählen. Diese Auswahl kann auch irrtümliche oder zweideutige Werbung einblenden, die nicht zur eigenen Seite passen. Am besten ist es daher, diese Homepage-Anbieter zu meiden. • Links nur empfehlen, wenn man selbst einen guten Eindruck von den Homepageseiten gewonnen hat. In jedem Fall aber mit einem Disclaimer von den Inhalten der Seiten distanzieren, denn diese können sich jederzeit ändern.

Einen Muster-Disclaimer gibt es auf www.schutz.kja-freiburg.de

Mehr Tipps zum sicheren Chatten gibt es auf www.klicksafe.de auch als Download.

Viele Infos zum Umgang mit neuen Medien hält www.jugendschutz.net bereit.

Hintergrundwissen und Materialien bietet die Beratungsstelle www.zartbitter.de zu Gewalt in neuen Medien.

(6) Rechtliche Grundlagen im Internet berücksichtigenWer eine Homepage ins Internet stellt, ist als Eigentümer für deren Inhalte verantwortlich. Doch diese Verantwortung beschränkt sich nicht nur auf die Inhalte, die selbst ins Netz gestellt wurden, sondern auch für Links auf andere Home-pages ebenso wie für Beiträge in Diskussionsforen und Gästebüchern. Manches, was auf einer Homepage nichts zu suchen hat, ist leicht zu erkennen und einzuordnen: Alles, was andere beleidigt, bloßstellt oder ihnen etwas unter-stellt, ist gesetzeswidrig und hat nichts auf einer Webseite verloren. Gleiches gilt für rassistische und pornographische Inhalte sowie für Urheberrechtsverletzungen zum Beispiel Liedtexte.

Praxistipp• Informieren, welche Elemente im Internet frei ver- öffentlicht werden dürfen, zum Beispiel Hintergrund- musik auf einer Seite. Foren, Gästebücher und alle Bereiche, in denen Fremde Inhalte auf die Seite ein- stellen können, müssen regelmäßig kontrolliert werden. Eine Mailbenachrichtigung, wenn sich jemand im Gäste- buch eingetragen hat, kann helfen, den Überblick zu behalten.• Wie auch für Texte, gilt für Fotos, Videos, Grafiken ein Urheberrecht. Bilder, die nicht selbst fotografiert wurden, „gehören“ dem eigentlichen Foto- grafen und dürfen nur mit dessen Zu- stimmung veröffent- licht werden. Für eigene Fotos em- pfiehlt sich in jedem Fall eine Bildunter- schrift mit Angabe des Fotografen. Fotos mit Bildunterschriften dürfen von Fremden nicht weiter verwendet werden.

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Wir handeln 6. Viele Opfer sind sehr erleichtert, wenn sie zum ersten

Mal eine Person treffen, die die Hinweise auf die sexuellen Übergriffe versteht und sie ernst nimmt. Für dich hingegen kann diese Information sehr belastend sein.

• Höre dem Mädchen/Jungen offen zu. Signalisiere, dass es ok ist, über die Erfahrungen zu sprechen, aber frage das Opfer nicht aus. Oftmals sind betroffene Kinder und Jugendliche so froh, dass ihnen endlich jemand zuhört und sie den Mut finden über ihre Erfahrungen zu sprechen, dass sie am Anfang sehr viele Details berichten. Achte deshalb darauf, wie lange du gut zuhören kannst und im Gespräch offen bist. Merkst du im Gespräch, dass es dir zu viel wird, so biete dem Opfer an, mit ihm gemeinsam jemanden zu suchen, der schon öfters betroffenen Jungen und Mädchen geholfen hat. Die meisten betroffenen Kinder und Jugendlichen rea- gieren darauf mit großer Erleichterung.

• Lobe das Kind/den Jugendlichen, weil sie/er den Mut hat, über die belastenden Erfahrungen zu sprechen.

• Offene und in einem ruhigen Tonfall gestellte Fragen sind hilfreich: „Wie ging es weiter? ... Und dann?“ Gebe jedoch in deine Fragestellungen keine Handlungen vor. Suggestivfragen wie „Hat er dich im Genitalbereich an-gefasst?“ können die Aussage eines Kindes verfälschen.

• Nimm die Person mit dem was sie erzählt ernst, und werte die Aussagen nicht mit Bemerkungen wie „War ja nicht so schlimm!“ oder „Vielleicht war es ja nicht so gemeint“ ab.

• Akzeptiere es, wenn das Mädchen/der Junge nicht weiter sprechen will!

• Überfordere das Kind/den Jugendlichen nicht mit allzu starken Gefühlsreaktionen. Opfer verstummen oftmals, wenn sie mitbekommen, dass sie die Gesprächspart-nerin/den Gesprächspartner belasten. Reagiere ruhig und wertschätzend und kommentiere die Aussagen des Kindes mit klaren und sachlichen Bewertungen: „Das war absolut nicht in Ordnung! … So etwas darf niemand mit Kindern machen! … Das war gemein! …“

Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter oder Hauptamt-liche in der kirchlichen Jugendarbeit sind sehr häufig Vertrauenspersonen von Mädchen und Jungen. Opfer von Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlichen Formen sexuellen Missbrauchs geben ihnen oftmals verdeckte oder offene Hinweise auf ihre belastenden Erfahrungen. Manchmal werden Gruppenleitungen oder Hauptamtliche Zeuge von Grenzverletzungen oder die Freundinnen und Freunde eines (möglichen) Opfers ver-trauen sich ihnen an. Jetzt gilt es besonnen zu reagieren und auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu achten.Erfährt man von sexuellen Grenzverletzungen oder massiveren Formen sexueller Gewalt, so reagieren die meisten Menschen mit Unsicherheit, Wut oder Ent- setzen. Einige können selbst eindeutige Hinweise auf Gewalt nicht glauben und stellen Aussagen des Opfers oder von Tatzeugen entsprechend dem Motto „Das kann doch nicht wahr sein“ in Zweifel. Andere verfallen in Aktionismus und überfordern damit sich selbst und die betroffenen Mädchen und Jungen. Die folgenden Tipps dieses Kapitels helfen, im Falle der Vermutung oder in eindeutigen Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, besonnen und im Interesse der (möglichen) Opfer zu reagieren.

Gesprächshilfe für den Umgang mit Betroffenen

Die Gesprächshilfe unterstützt Gruppenleitende und Hauptberufliche bei der herausfordernden Aufgabe, ein Gespräch mit einem (möglichen) Opfer zu führen. Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird an dieser Stelle die Du-Form verwendet.

Wie reagierst du, wenn ein Mädchen oder ein Junge sich dir anvertraut?• Ruhe bewahren, nichts überstürzen! Allzu heftige und

unüberlegte Reaktionen belasten betroffene Kinder und Jugendliche.

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Handlungsleitfaden für den Umgang mit Vermu-tungen und eindeutigen Fällen sexueller Gewalt

Wenn du ein solches Gespräch geführt hast oder eigene Beobachtungen gemacht hast, die dich vermuten lassen, dass sich jemand grenzverletzend oder übergriffig ver- halten hat, solltest du dir Hilfe holen. Folgende Schritte können dir eine Orientierung geben:• Ruhe bewahren, besonnen handeln!• Suche dir einen Menschen, mit dem du darüber sprechen

kannst, wie es dir jetzt geht. Dies sollte eine Person sein, die ruhig und sachlich reagiert, vertraulich mit Infor-mationen umgehen kann und zuverlässig ist. Welche Personen kennst du, die dich und das Opfer unterstützen könnten? (zum Beispiel: Freund/in, Eltern, Jugendrefe-rent/in, Nachbarn, Gemeinde- oder Pastoralreferent/in, Lehrer/in, Priester ...)

• Vereinbare einen Gesprächstermin, der sicherstellt, dass ihr in Ruhe und mit ausreichend Zeit miteinander reden könnt.

• Hilfreich ist es, wenn die Gesprächspartnerin/der Gesprächspartner so genannte W-Fragen stellt (zum Beispiel: Was? Wann? Wo? Wer? ...)

• Du kannst dich an eine unabhängige Beratungsstelle wenden und dich dort auch anonym über Möglichkeiten der Hilfe für das (mögliche) Opfer und dich beraten lassen.

• Wenn du dir unsicher bist, ob deine Vermutung berech-tigt ist oder nicht, dann können Beratungsstellen dir auch helfen, deine Beobachtungen zu sortieren. Man sollte niemandem unberechtigt einen sexuellen Miss-brauch unterstellen.

• Hilfe bekommst du ebenso bei den Ansprechpersonen in der Abteilung Jugendpastoral und bei den Fachberater/innen bei sexueller Gewalt in kirchlichen Institutionen im Institut für Pastorale Bildung. Beide Stellen haben sich intensiv mit der Thematik „Schutz vor sexueller Gewalt“ auseinandergesetzt und wissen, wie die näch-sten Schritte sein können. Das Institut für Pastorale Bildung bietet zudem Supervision zu der Thematik an.

• Erscheinen einzelne Details der Aussagen des Mäd-chens/Jungen zunächst unlogisch, so lass sie einfach stehen und stelle diese in dem Gespräch nicht in Frage. Oft stellt sich später heraus, dass die Kernaussagen dennoch korrekt sind.

• Wenn ein Opfer zu sehr von Gefühlen der Vergangen-heit überflutet wird und den Kontakt zu dir verliert, unterbrich das Gespräch und schlage eine Pause vor (zum Beispiel einen Spaziergang oder Themenwechsel).Es tut Betroffenen nicht gut, auf eine extreme Art und Weise wieder in die alten Gefühle hineinzurutschen.

• Versprich dem Kind/der/dem Jugendlichen nichts, was du nicht halten kannst.

• Hilfe holen ist kein Verrat! Gib dem Mädchen/Jungen die Zusicherung, dass du sie/ihn über alle weiteren Schritte informierst und dich zunächst einmal über Mög-lichkeiten der Hilfe erkundigst.

• Biete an, gemeinsam zu einer unabhängigen Bera- tungsstelle zu gehen, oder dass du dich bei den An-sprechpersonen in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt erkundigst, welche weiteren Möglichkeiten der Hilfe es gibt.

• Notiere das Gespräch möglichst wortgenau. Details und konkrete Formulierungen können wichtig sein. (Ort, Datum, Wer war beteiligt? Was wurde gesagt? Was ist genau passiert?)

• Konfrontiere in keinem Fall die beschuldigte Person. Es besteht sonst die Gefahr, dass das Mädchen/der Junge zusätzlich unter Druck gerät und erpresst wird.

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Vorgehen bei einer GrenzverletzungEine Grenzverletzung ist ein fachliches Fehlverhalten, das nicht gezielt auf geplanten Missbrauch gerichtet ist. Es geschieht aus mangelnder Erfahrung, aus fehlender Fach-kenntnis oder auch falscher Wahrnehmung.

• Bist du dir sicher, dass es sich um eine Grenzverletzung handelt, wie sie oben beschrieben steht (vgl. auch Seite 6 dieser Broschüre), solltest du, zusammen mit einer verantwortlichen Person (Leiter/in des Zeltlagers, Leiter der Seelsorgeeinheit, andere Gruppenleitungen, Gemeinde- oder Pastoralreferent/in), das Verhalten mit der beschuldigten Person reflektieren und eine Verein-barung über eine Verhaltensänderung treffen.

• Solltest du dir jedoch nicht sicher sein, ob es sich um eine Grenzverletzung sondern um einen sexuellen Über-griff oder um strafrechtlich relevante Gewalt handelt, hole dir Hilfe bei einer der oben genannten Stellen.

BEratunGSStELLEn

Bei diesen Beratungsstellen und Institutionen gibt es Hilfe:

• N.I.N.A. nationale Infoline, netzwerk und anlaufstelle zur sexuellen Gewalt an Jungen und Mädchen: Tel:01805-123465 und im netz: www.nina-info.de

• Wendepunkte.V. Beratungs- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen www.wendepunkt-freiburg.de

• WildwasserFreiburge.V. Beratung und Information für Mädchen und Frauen gegen sexuellen Missbrauch www.wildwasser-freiburg.de

• WildwasserundFrauenNotrufKarlsruhee.V. Verein gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen www.wildwasser-frauennotruf.de

• Lilithe.V. Prävention und Information gegen sexuellen Miss- brauch – Beratungsstelle für Mädchen und Jungen www.lilith-beratungsstelle.de

• NotrufundBeratungfürsexuellmisshandelteFrauen undMädchene.V. www.maedchennotruf.de

Zusätzlich gibt es in vielen Städten psychologische Beratungsstellen von Kommunen, Kirchen und Bera-tungsstellen des Kinderschutzbundes.

HILFSanGEBotE dEr ErZdIöZESE FrEIBurG

• InstitutfürPastoraleBildung www.supervision.ebfr.de

• AnsprechpersonenderAbteilungJugendpastoral beiVermutungenundVorfällen www.schutz.kja-freiburg.de

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Gesetzestexte 7.(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen

ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutz-auftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahr-nehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungs-risikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt infor-mieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausrei-chend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätig werden des Familien- gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzu-rufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Per-sonensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätig werden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätig werden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefähr-dung zuständigen Stellen selbst ein.

§ 72a SGB Persönliche Eignung von Fachkräften(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich

der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176, 181a bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

(2) Zu diesem Zwecke sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäfti-

Artikel 1 Grundgesetz(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2 Grundgesetz(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Un- versehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 1666 BGB Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern und Dritte(1) Wird das körperliche, geistige, oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch missbräuch- liche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernach- lässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten ge- fährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzu- wenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für

die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-lichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hier- durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend- lichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsbe-rechtigten anzubieten.

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§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter

vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vor-nimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-lungen an sich vornimmt, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vor-nehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Ab-sätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

§ 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den

Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

genden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(3) Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-tungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Per-sonen nach Satz 1 beschäftigen.

§ 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leib-lichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2

in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefoh-lenen das Unrecht der Tat gering ist.

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§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sech-

zehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorge- berechtigte durch das Vorschubleisten seine Erzie-hungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Hand-

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderst Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 oder 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf be- hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

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unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuel-len Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. a im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt, 3. b im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausge-nommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen an-bietet oder überlässt, 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

lungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-strafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

§ 180a StGB Förderung der Prostitution(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet,

in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhän-gigkeit gehalten werden oder 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prosti-tution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter

sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie 1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-nehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person

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sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tat-sächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-ten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu ver-schaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wie-dergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäfts- verkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Er-füllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den

sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder, 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter acht-zehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlä-gigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist, 6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, 7. in einer öffentliche Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzu-führen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen oder 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu er-möglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexu-ellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,

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(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) …

§ 22 KUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abge-bildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tat-sächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderporno-graphischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsäch-liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

§ 186 StGB Üble NachredeWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache be-hauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür-digen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache er- weislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-strafe bestraft.

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-bereichs durch BildaufnahmenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

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• Institutionelle Strukturen und Täterstrategien in Institutionen Ursula Enders, Köln 2007.• Aktiv gegen sexualisierte Gewalt, eine Arbeitshilfe für Leiterinnen und Leiter DPSG Bundesverband, Neuss 2008.• Prävention von sexueller Gewalt, eine Arbeitshilfe für Leiterinnen PSG Bundesverband, Neuss 2008.• Achtung; Arbeitshilfe gegen sexuellen Missbrauch im Jugendverband Bundesverband Johanniter, Berlin 2005.• Prävention vor sexuellem Missbrauch in der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit, Bausteine für die Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen Evangelische Landesjugendkammer in Baden; Karlsruhe 2005

Filmtipps • Eine Liste aktueller Filme zum Thema gibt es unter www.schutz.kja-freiburg.de

Internettipps • www.zartbitter.de Beratungsstelle in Köln, Hintergrundwissen und Materialien für die Praxis.• www.praetect.bjr.de Bayrischer Jugendring, Verhaltenskodex, Merkblatt für Freizeiten und weitere Informationen.• www.ajs-bw.de Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg, Liste mit Beratungsstellen in der Umgebung, Faltblätter und Arbeits- hilfen.• www.jugendschutz.net Jugendschutz in Telemedien Mainz, Merkblätter für Kinder, Jugendliche und Eltern zum Chat, Handy und weitere Informationen.• www.klicksafe.de mit Merkblättern zum sicheren surfen

Materialtipps

Mehr zum Schutz vor sexueller Gewalt • Informationsbroschüre• Selbstverpflichtung für ehrenamtliche Verantwortliche• Modul Einführung für Mitarbeitende • Methodenbausteine Grundkurs• Gruppenstundenvorschläge für Kinder und Jugendliche • Plakate mit drei verschiedenen Motiven

Mehr zu Rechten und Pflichten für GruppenleitungenSchutzengelVersicherungsschutz, Aufsichtspflicht und Jugendschutz für Verbände und Gruppen kirchlicher Jugendarbeit im Erzbistum Freiburg, Abteilung Jugendpastoral im Erz-bischöflichen Seelsorgeamt und BDKJ-Diözesanverband Freiburg, Freiburg 2008.

BestelladresseBDKJ-Diözesanverband Freiburg und Abteilung Jugendpa-storal im Erzbischöflichen Seelsorgeamt, Okenstraße 15, 79108 Freiburg, Tel 0761/5144-151 oder unter www.schutz.kja-freiburg.de

Buchtipps• Zart war ich, bitter war s - Handbuch gegen sexuellen Missbrauch Ursula Enders, KiWi Verlag, Köln 2003. • Handwörterbuch sexueller Missbrauch Dirk Bange, Hogrefe Verlag, Göttingen 2002.• Missbrauchtes Vertrauen Werner Tschan, Karger Verlag, Basel 2005.• Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit, Bausteine 1-4 Bayrischer Jugendring, München 2006.• Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt Ursula Enders, Köln 2007.

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Impressum

HerausgeberAbteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt und Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Erzdiözese Freiburg Okenstraße 15, 79108 Freiburg0761/5144-151www.kja-freiburg.de

RedaktionSusanne Henke, Rainer Leweling, Frank Barrois, Michaela Lampert, Karin Buchholz

Fachliche BeratungUrsula Enders, Beratungsstelle Zartbitter, KölnWolfang Oswald, Institut für Pastorale Bildung, Freiburg

Grafik: Simon GümpelDruck: schwarz auf weiss, FreiburgAuflage: 4000

Dritte, überarbeitete AuflageFreiburg, Juli 2010

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Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen SeelsorgeamtBund der Deutschen Katholischen Jugend in der Erzdiözese Freiburg

Okenstraße 15, 79108 Freiburg, 0761/5144-151, www.kja-freiburg.de