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Ihre Spezialisten für Aufsichtsrecht und Wirtschaftsprüfung A member of HLB International. A world-wide network of independent accounting firms and business advisers. Am 26. Juli 2016 wurde durch die EBA die Leitlinie zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden ("GvKs") i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 39 CRR zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des Leitlinienentwurfs sind sowohl Vorgaben zur Bildung von GvKs aufgrund von Kontrolle als auch von wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Am 25. Juli 2016 erweiterte die EBA die Konsultation um Fragen zum Anwendungsbereich der GvK Definition. EBA Leitlinien zur Bestimmung der Gruppe verbundener Kunden Zur kontrollbasierten GvK erfolgt die Klarstellung, dass auf den (nach EU-Recht erstellten) Konzernabschluss des Kreditnehmers für die Gruppenbildung abgestellt werden soll. Für den Fall, dass kein Konzernabschluss vorliegt, werden Indizien angeführt, die teilweise deutlich über die bisherige Auslegung hinausgehen. So sieht der Entwurf beispielsweise auch beim Halten von Kapitalanteilen von mehr als 50% eine kontrollbasierte Gruppenbildung vor. Darüber hinaus soll es zukünftig möglich sein, dass Indizien durch unterschiedliche Obergesellschaften erfüllt werden und somit eine Mehrfachzuordnung eines Kreditnehmers zu unterschiedlichen kontrollbasierten GvKs erfolgt. Hinsichtlich wirtschaftlicher GvKs sehen die Leitlinien ebenfalls deutliche Verschärfungen vor. Zwar bleibt der Indizienkatalog für das Bestehen einer wirtschaftlichen GvK (z.B. Lieferanten- oder Abnehmerabhängigkeiten) weitgehend unverändert, jedoch soll der Bewertungsmaßstab signifikant angepasst werden. Anstelle einer Existenzbedrohung ("substantial, existence- threating") soll für die Bildung einer wirtschaftlichen GvK das Bestehen von Rückzahlungsschwierigkeiten ("repayment difficulties") ausreichen. Darüber hinaus werden Schwellwerte (typischerweise 50%) definiert, ab denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird. Ferner enthält der Leitlinienentwurf Konkretisierungen zum Entstehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer gemeinsamen Finanzierungsquelle. Die vorgesehenen Regelungen zur "Ansteckungskette" ("chain of contagion") sind ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Entgegen der bisherigen Praxis, dass kontrollbezogene und wirtschaftliche GvKs jeweils getrennt zu bestimmen sind, sieht das Konzept der "Ansteckungskette" eine übergreifende Zusammenführung von Kreditnehmern in eine "große GvK" vor. Dies kann dazu führen, dass zwei Konzerne aufgrund des Bestehens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen zwei Gesellschaften der beiden Konzerne zu einer GvK zusammenzufassen sind.

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Ihre Spezialisten für Aufsichtsrecht und Wirtschaftsprüfung

A member of HLB International. A world-wide network

of independent accounting firms and business advisers.

Am 26. Juli 2016 wurde durch die EBA die Leitlinie zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden ("GvKs") i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 39 CRR zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des Leitlinienentwurfs sind sowohl Vorgaben zur Bildung von GvKs aufgrund von Kontrolle als auch von wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Am 25. Juli 2016 erweiterte die EBA die Konsultation um Fragen zum Anwendungsbereich der GvK Definition.

EBA Leitlinien zur Bestimmung der Gruppe verbundener Kunden

Zur kontrollbasierten GvK erfolgt die Klarstellung, dass auf den (nach EU-Recht erstellten) Konzernabschluss des Kreditnehmers für die Gruppenbildung abgestellt werden soll. Für den Fall, dass kein Konzernabschluss vorliegt, werden Indizien angeführt, die teilweise deutlich über die bisherige Auslegung hinausgehen. So sieht der Entwurf beispielsweise auch beim Halten von Kapitalanteilen von mehr als 50% eine kontrollbasierte Gruppenbildung vor. Darüber hinaus soll es zukünftig möglich sein, dass Indizien durch unterschiedliche Obergesellschaften erfüllt werden und somit eine Mehrfachzuordnung eines Kreditnehmers zu unterschiedlichen kontrollbasierten GvKs erfolgt. Hinsichtlich wirtschaftlicher GvKs sehen die Leitlinien ebenfalls deutliche Verschärfungen vor. Zwar bleibt der Indizienkatalog für das Bestehen einer wirtschaftlichen GvK (z.B. Lieferanten- oder Abnehmerabhängigkeiten) weitgehend unverändert, jedoch soll der Bewertungsmaßstab signifikant angepasst werden. Anstelle einer Existenzbedrohung ("substantial, existence-threating") soll für die Bildung einer wirtschaftlichen GvK das Bestehen von Rückzahlungsschwierigkeiten ("repayment difficulties") ausreichen. Darüber hinaus werden Schwellwerte (typischerweise 50%) definiert, ab denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird. Ferner enthält der Leitlinienentwurf Konkretisierungen zum Entstehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer gemeinsamen Finanzierungsquelle. Die vorgesehenen Regelungen zur "Ansteckungskette" ("chain of contagion") sind ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Entgegen der bisherigen Praxis, dass kontrollbezogene und wirtschaftliche GvKs jeweils getrennt zu bestimmen sind, sieht das Konzept der "Ansteckungskette" eine übergreifende Zusammenführung von Kreditnehmern in eine "große GvK" vor. Dies kann dazu führen, dass zwei Konzerne aufgrund des Bestehens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen zwei Gesellschaften der beiden Konzerne zu einer GvK zusammenzufassen sind.

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In der zweiten Konsultation schlägt die EBA vor, den Geltungsbereich der Leitlinie auf weitere Bereiche der Capital Requirements Regulation (CRR) und mit dieser verbundenen technischen Standards zu erweitern. Die Ausweitung des Geltungsbereichs würde eine konsequente Anwendung des Konzepts und eine Harmonisierung der Verfahren der Institute gewährleisten. Die 1. Konsultationsphase endete am 26. Oktober 2016. Wesentliche Kritikpunkte waren dabei insbesondere die Absenkung des Bewertungsmaßstabes für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und die Verknüpfung von kontrollbezogenen und wirtschaftlichen GvKs. Die Konsultation zur Änderung des Anwendungsbereichs endet am 26. Juni 2017. Wann eine Veröffentlichung und Anwendung der finalen Leitlinien erfolgen wird, ist aktuell offen. Eine Anwendung im 3. oder 4. Quartal 2017, wie ursprünglich von der EBA angestrebt, bleibt angesichts der erneuten Konsultation abzuwarten. Bei Fragen zu möglichen Auswirkungen auf Ihr Institut unterstützen wir Sie sehr gerne.

Ihre Ansprechpartner: WP Achim Sprengard (Partner) Julia Hennig (Managerin) Tel: +49 69 9568096-12 Tel: +49 69 9568096-49 Email: [email protected] Email: [email protected]

Ausgangssituation: B1 ist wirtschaftlich abhängig von A2

Mögliche Gruppierung: Umfang der GvK-Bildung ist abhängig von den tatsächlichen Ansteckungsrisiken zwischen den Gesellschaften

B1

B3B2

B

B1

B3B2

BA

A2A1 B1