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eerneide Zenis . c4ütz Landkreis Greiz /Thüringen Gemeinde Endschütz Endschütz 71, 07570 Endschütz Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen Puschkinplatz 7 07545 Gera Bürgermeister: Sylvio Nitschke Sprechzeit mittwochs 19.00 — 20.00 Uhr Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Wünschendorf/Elster Poststraße 8 07570 Wünschendorf/Elster Tel. 036608/ 96310 oder 036603 / 88245 Fax 036608 / 96325 oder 036603 / 88246 Mail [email protected] Internet www.vg-wuenschendorf-elster.de Auskunft erteilt: Fax: rffl Datum: Frau Dix 036608/96320 036608/96325 [email protected] 11. Juli 2016 Stellungnahme zum Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes Ostthüringen des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Entwurf des Regionalplanes nehmen wir insbesondere zu den genannten Vorranggebieten W-8 - Ronneburg und W-10 - Seelingstädt/Chursdorf Stellung. Diese Vorranggebiete befinden sich ganz (W-10) bzw. teilweise (W-8) im Gebiet der Mitgliedsgemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft. Wir beziehen uns dabei einerseits auf den der Flächenauswahl zu Grunde liegenden Kriterienkatalog (Anlage 1 zum Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes) als auch andererseits auf die öffentlichen Belange gern. § 35 Abs. 3 BauGB, die bei der Festlegung der Vorranggebiete mit abzuwägen sind. Vorranggebiet W-8 - Ronneburg Siedlunq und Mensch (1.1 - 1.3 des Kriterienkataloges) Die genannten Kriterien 1.1 - 1.3 führen zu einer Ausschlussfläche von 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohnfunktion. In den vorliegenden Entwurfsunterlagen wurde der Abstand zur Ortslage Reust mit dem Wohngebiet Reust-Süd (rechtskräftiger Bebauungsplan) nicht vollumfänglich berücksichtigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die östliche Grenze des Vorranggebietes um bis zu 80 m zurückgenommen werden muss, um die gewählten Abstände einzuhalten. --> Anpassung der westlichen Grenze des Vorranggebietes 5 km-Abstandreqelunq zwischen Vorranmebieten Windenerqie Ziel der 5 km-Abstandsregelung ist der Schutz des Landschaftsbildes. Einer s.g. „Verspargelung" der Landschaft soll damit entgegengewirkt werden. Daher ist auch der vorhandene Standort mit vier Windkraftanlagen westlich von Pohlen in die Bewertung Bankverbindung: Sparkasse Gera-Greiz IBAN DE10 8305 0000 0000 2401 76 BIC HELADEFJ GER Deutsche Kreditbank IBAN DE58 1203 0000 0001 0187 53 BIC BYLADEM1001

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eerneide Zenis.c4ütz Landkreis Greiz /Thüringen

Gemeinde Endschütz Endschütz 71, 07570 Endschütz

Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen Puschkinplatz 7 07545 Gera

Bürgermeister: Sylvio Nitschke Sprechzeit mittwochs 19.00 — 20.00 Uhr

Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Wünschendorf/Elster Poststraße 8 07570 Wünschendorf/Elster Tel. 036608/ 96310 oder 036603 / 88245 Fax 036608 / 96325 oder 036603 / 88246 Mail [email protected] Internet www.vg-wuenschendorf-elster.de

Auskunft erteilt: Fax: rffl Datum:

Frau Dix 036608/96320

036608/96325

[email protected] 11. Juli 2016

Stellungnahme zum Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes Ostthüringen des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Entwurf des Regionalplanes nehmen wir insbesondere zu den genannten Vorranggebieten W-8 - Ronneburg und W-10 - Seelingstädt/Chursdorf Stellung. Diese Vorranggebiete befinden sich ganz (W-10) bzw. teilweise (W-8) im Gebiet der Mitgliedsgemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft. Wir beziehen uns dabei einerseits auf den der Flächenauswahl zu Grunde liegenden Kriterienkatalog (Anlage 1 zum Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes) als auch andererseits auf die öffentlichen Belange gern. § 35 Abs. 3 BauGB, die bei der Festlegung der Vorranggebiete mit abzuwägen sind.

Vorranggebiet W-8 - Ronneburg Siedlunq und Mensch (1.1 - 1.3 des Kriterienkataloges) Die genannten Kriterien 1.1 - 1.3 führen zu einer Ausschlussfläche von 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohnfunktion. In den vorliegenden Entwurfsunterlagen wurde der Abstand zur Ortslage Reust mit dem Wohngebiet Reust-Süd (rechtskräftiger Bebauungsplan) nicht vollumfänglich berücksichtigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die östliche Grenze des Vorranggebietes um bis zu 80 m zurückgenommen werden muss, um die gewählten Abstände einzuhalten. --> Anpassung der westlichen Grenze des Vorranggebietes

5 km-Abstandreqelunq zwischen Vorranmebieten Windenerqie Ziel der 5 km-Abstandsregelung ist der Schutz des Landschaftsbildes. Einer s.g. „Verspargelung" der Landschaft soll damit entgegengewirkt werden. Daher ist auch der vorhandene Standort mit vier Windkraftanlagen westlich von Pohlen in die Bewertung

Bankverbindung: Sparkasse Gera-Greiz IBAN DE10 8305 0000 0000 2401 76 BIC HELADEFJ GER Deutsche Kreditbank IBAN DE58 1203 0000 0001 0187 53 BIC BYLADEM1001

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einzubeziehen. Der Abstand zum geplanten Vorranggebiet W-8 liegt dabei unter 5 km. Auf Grund der hervorgehobenen topographischen Lage des Vorranggebietes W-8 und der bestehenden Anlagen würde sich ein zusammenhängendes Band von Windkraftanlagen ergeben, was zu einer umfassenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Eine Beschränkung dieser Abstandsanforderung ausschließlich auf die neuen Vorranggebiete würde der Zielstellung dieser Regelung zuwiderlaufen.

Abstandsregelung Kulturdenkmale mit einer erhöhten Raumwirkung Der Regionalplan gibt für einzelne Kulturdenkmale mit einer erhöhten Raumwirkung Mindestabstände von Windkraftanlagen vor. Hierzu wurde zur Festlegung der erforderlichen Abstände für die Einzelfallprüfung eine Zuarbeit vom Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie genutzt. Diese Zuarbeit gibt konkrete Angaben für einzelne Kulturdenkmale mit einer erhöhten Raumwirkung an. Da die Fachbehörde die einzuhaltenden Abstände festgelegt hat, sind diese im Zuge der Einzelfallprüfung anzuwenden (s.a. Anlage zu den Entwurfsunterlagen). Für das Vorranggebiet Ronneburg sind folgende Kulturdenkmale mit den jeweiligen Mindestabständen von Windkraftanlagen (max. 200 m) relevant:

• Reust - Bismarckturm: Es wird ein Mindestabstand von 5 km in südwestliche, südliche, östliche und nordöstliche Richtung sowie ein Mindestabstand von 2 km nach Westen und Norden festgelegt. Das Vorranggebiet liegt fast vollständig innerhalb der geforderten Abstandsfläche.

• Rückersdorf - Kirche mit Turm in exponierter Lage: Es wird ein Mindestabstand von 3 km in alle Richtungen gefordert. Die südlichen Teile des Vorranggebietes liegen innerhalb dieses Abstandes.

• Ronneburg: Der Mindestabstand zu Windkraftanlagen wurde in südliche, westliche und nordwestliche Richtung mit 3 km festgelegt. Das Vorranggebiet liegt mit seinem nördlichen Teil innerhalb dieses Abstandsbereiches.

--> Das Vorranggebiet erfüllt nicht die vom Plangeber vorgegebenen Abstandsanforderungen.

schädliche Umwelteinwirkungen (öffentlicher Belang gem. 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) Bei Umsetzung des Vorranggebietes Windenergie Ronneburg ist v.a. die Bevölkerung der Ortslagen von Rußdorf und Reust von Lärmbelästigungen betroffen. Während die Einhaltung der Belästigungen durch den wahrnehmbaren Lärm rechtlich geregelt (Immissionsreitwerte gern. TA Lärm / DIN 18 005) und die Einhaltung durch Gutachten nachzuweisen ist, gibt es hinsichtlich des Infraschalls derzeit noch keine verlässlichen Angaben. Aussagen zur Belastung und Gefährdung bzw. zu erforderlichen Richtwerten oder Mindestabstände sind gegensätzlich. Das Umweltbundesamt kommt in einer Studie ("Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen", 2014) zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen ein umfassender Forschungsbedarf besteht:

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"Die Bewertung und Beurteilung von ausgeprägt tieffrequenten Geräuschen und zum Teil Infraschall erfolgt derzeit in Deutschland nach TA Lärm in Verbindung mit DIN 45680. Im Rahmen der Überarbeitung der DIN 45680 wurde auf die Erweiterung des Frequenzbereiches zu tieferen Frequenzen hin verzichtet, so dass der Infraschallbereich unter 8 Hz derzeit nicht beurteilt werden kann. Es ist zu erwarten, dass auch bei Anwendung eines strengeren Regelwerkes nicht alle Nutzungskonflikte durch tieffrequente Geräusche und Infraschall gelöst werden können, da die Konfliktbewältigung eine ganzheitliche Beurteilung, die Festlegung von Grenzwerten sowie standardisierte und genormte Prognoseverfahren erfordert. Pauschale Ansätze, die eine Prognosesituation mit dem Ziel einer Konfliktbewältigung einseitig überschätzen, wie zum Beispiel die Festlegung von Mindestabständen, erscheinen ohne fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkmechanismen der Geräuschquellen nicht sachgerecht." In der Begründung zum Regionalplan wird auf diese Thematik nicht eingegangen.

Da einerseits die Befürworter der Windenergie und ihres Ausbaus die Unschädlichkeit von Infraschall nicht belegen können und andererseits die Gegner eines Ausbaus der Windenergie die Gefährdung der Bevölkerung nicht beweisen können, wird der Standort westlich von Reust und nordöstlich von Rußdorf bis zur Vorlage nachvollziehbarer und belastbarer Aussagen zum Infraschall durch die VG Wünschendorf/Elster abgelehnt. Der Schutz der Bevölkerung ist vorrangige Aufgabe der Gemeinden der VG und wichtiger als die angestrebte Energiewende.

Straßenverkehrsfläche (3.7 - 3.9 des Kriterienkataloges) Durch das Vorranggebiet W-8 verlaufen verschiedene Straßen. Die dafür erforderlichen Abstandsflächen sollten ergänzend aus dem Vorranggebiet ausgegrenzt werden. --> Das Vorranggebiet ist entsprechend zu verkleinern.

Bahnverkehr (3.12 — 3.14 des Kriterienkataloges)

Das Vorranggebiet überplant teilweise die Bahnstrecke Ronneburg - Seelingstädt. Diese ist noch in Betrieb durch die Starkenberger Baustoffwerke. Aus diesem Grund gilt auch hier die Abstandsregelung von 200 m.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes... oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gem. 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB

Inanspruchnahme von Boden und Wald: Entsprechend den Vorgaben der Regionalplanung sind im Vorranggebiet Ronneburg zwischen 3 und 20 Windkraftanlagen vorgesehen, d.h. es ist mit einem direkten Flächenverbrauch für die Anlagen selbst als auch die Kranstellflächen von ca. 6.000 bis 40.000 m2 auszugehen. Hinzu kommt der wesentlich größere Flächenbedarf für die Zuwegungen. Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass der Wald im Vorranggebiet weitgehend beseitigt wird und damit auch die wesentlichen Funktionen verlorengehen. Dies sind im vorliegenden Fall: - Wasserspeicher und damit erhöhter Oberflächenabfluss und Erhöhung der

Hochwassergefahr

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- Verlust der Bodenfunktionen: Im Regelfall ist Wald auf Standorten erhalten geblieben, die sich auf Grund edaphischer oder topographischer Bedingungen nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung eignen (Feuchtstandorte, Erosionsschutz etc.). Biotopverbund: Dem vorhandenen Wald kommt als Gehölzstandort in der weitgehend ausgeräumten Agrarflur eine hervorgehobenen Bedeutung als Rückzugsgebiet und Ausbreitungszentrum unterschiedlicher Arten zu. Für weitere Arten bildet der Gehölzbestand einen wichtigen Trittsteinbiotop. Eine Reduzierung der Waldfläche bzw. eine Fragmentierung stellt diese Funktionen erheblich in Frage.

Auf Grund des geringen Waldanteils in Reust und in den umliegenden Gemeinden kommt den vorhandenen Waldflächen insgesamt eine wesentliche Bedeutung im Naturhaushalt und im Landschaftsbild zu. Eine Reduzierung ist daher unbedingt zu vermeiden.

Naturschutz / Artenschutz: Im Umfeld des Vorranggebietes wurden im Jahr 2016 Bruten des Baumfalken (1.000 Abstand) und der Rohrweihe (1.000 m Abstand) nachgewiesen. Da es sich hierbei um typische Offenlandarten handelt, sollten zumindest die Offenlandbereiche aus dem Vorranggebiet gestrichen werden, um keine artenschutzrechtlichen Belange zu beeinträchtigen.

Standsicherheit / Bergbau / Strahlenschutz Im Raum Ronneburg erfolgte über mehrere Jahrzehnte der Abbau von Uran im Tiefbau. Bereits auf der Ebene der Regionalplanung ist zu prüfen und nachzuweisen, dass die Errichtung der Windkraftanlagen mit ihren tiefgründigen Fundamenten im geplanten Vorranggebiet W-8 möglich ist und es nicht zu Beeinträchtigungen der Umwelt in Verbindung mit der Flutung des Schachtsystems kommen kann. Die Vorranggebiete liegen zudem in einem sensiblen Seismischen Bereich in Ostthüringen. Nach Untersuchungen der letzten 10 Jahre gibt es eine beachtliche Messinfrastruktur. Das Netz von seismischen Messungen wurde in Moxa, Tautenberg, Posterstein, Reust, Schönfels, Zeulenroda und Plauen installiert. Auf der Richterskala werden fast täglich Minibeben zwischen 0 und 2 erreicht. In größeren Zeiträumen ist jedoch auch mit heftigeren Erschütterungen zu rechnen. Diese Untersuchungen sollten für die Beurteilung der Standorte unbedingt Berücksichtigung finden.

Generelle Hinweise / Forderungen: Anlagenhöhe: Bei der Bewertung der Höhen der Windkraftanlagen wird gern. Begründung

zum Entwurf der Fortschreibung des Regionalplanes von Anlagenhöhen von maximal 200 m ausgegangen. Vorliegende Anträge im Landkreis Greiz weisen jedoch bereits heute Höhen von 212 m auf.

Waldersatz: Der gegenwärtige Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes umfasst Vorrangflächen in Waldgebieten im Umfang von 2.103 ha (51 % der Vorrangflächen). Wie bereits ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass für die Standorte der WKA selbst als auch für die Zufahrten Wald im nennenswerten Umfang beseitigt werden muss. Es ist dabei von einer Nutzungsartenänderung auszugehen, für die Ersatzaufforstungsflächen bereitgestellt werden müssen. Setzt man lediglich 50 % der

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Waldfläche für eine Nutzungsartenänderung an, wären 1.052 ha anderer gegenwärtiger Nutzungen aufzuforsten. Hierbei handelt es sich um eine raumbedeutsame Fläche. Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes ist diese Ersatzaufforstungsfläche bereits zu benennen und in die Abwägung einzustellen.

Zufahrt: In der Standortbeschreibung zu den einzelnen Vorranggebieten wird die verkehrstechnische Erschließung angegeben. Ungeprüft bleibt dabei jedoch, ob das vorhandene Straßennetz sowohl hinsichtlich der zulässigen Tonnage als auch der erforderlichen Radien für den Transport der WKA nutzbar ist. Es könnten ansonsten unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich werden.

Prüfflächen: Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes (Anlage 3) sind neben den nunmehr im Entwurf dargestellten Vorranggebieten zahlreiche weitere Prüfflächen enthalten. Ausgehend vom Ablaufschema (Abb. 1 der Begründung zum Entwurf) wurden diese Flächen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, welche Gründe zum Ausschluss einzelner Flächen geführt haben. Die Entwurfsunterlagen sind daher nicht nachvollziehbar prüffähig. Gerade vor dem Hintergrund, dass Windkraftanlagen substanziell Raum gegeben werden muss, sind diese Angaben für eine Gesamtbewertung von Relevanz. Diese Angaben sollen im weiteren Verfahren ergänzt werden.

Ausgehend von den o.g. Aspekten, vor allem der noch offenen Frage der Gesundheitsgefährdung durch Infraschall, der Überlagerung mit dem geforderten 5 km-Abstand zum bestehenden Windpark westlich Pohlen und der noch offenen bzw. unzureichend berücksichtigten weiteren Belange wird die Darstellung eines Vorranggebietes W-8 - Ronneburg von der Gemeinde ausdrücklich abgelehnt.

Vorranggebiet W-10 - Seelingstädt/Chursdorf

Straßenverkehrsfläche (3.7 - 3.9 des Kriterienkataloges) Durch das Vorranggebiet W-10 verläuft die Bundesstraße B 175. Im Süden begrenzt zudem die Gemeindeverbindungsstraße Seelingstädt - Oberalbertsdorf das Vorranggebiet. Ungeachtet der bisherigen Einordnung (3.9) ist auch bei Gemeindestraßen aus Sicherheitsgründen ein Abstand von 40 m + Rotorradius als weiches Kriterium anzusetzen. Demnach ergibt sich bei Berücksichtigung der gegenwärtig gängigen Windkraftanlagenmodelle (z.B. Vestas V 126-3.3/3.45 MW) mit einem Rotordurchmesser von 126 m ein Abstand von 103 m beiderseits zur Verkehrsflächen. Diese Bereiche sollten ergänzend aus dem Vorranggebiet ausgegrenzt werden. --> Das Vorranggebiet ist entsprechend zu verkleinern.

Bahnverkehr (3.12 — 3.14 des Kriterienkataloges)

Das Vorranggebiet endet an der Bahnstrecke Wünschendorf — Werdau. Die Bahnstrecke ist zwar von Bahnbetriebszwecken freigestellt, jedoch ist die Verfügung noch nicht

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abschließend in Kraft. Hierzu wurde seitens der Betreiber Klage eingereicht. Aus diesem Grund gilt auch hier die Abstandsregelung von 200 m.

Abstandsregelung Kulturdenkmale mit einer erhöhten Raumwirkung Der Regionalplan gibt für einzelne Kulturdenkmale mit einer erhöhten Raumwirkung Mindestabstände von Windkraftanlagen vor. Zur Festlegung der erforderlichen Abstände für die Einzelfallprüfung wurde eine Zuarbeit vom Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie genutzt. Diese gibt konkrete Angaben für einzelne Kulturdenkmale mit einer erhöhten Rauwirkung an. Für das Vorranggebiet W-10 fehlen die entsprechenden Angaben für die angrenzenden Gemeinden bzw. Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen. Hervorzuheben ist hierbei v.a. das Deutsche Agrarmuseum im Schloss Blankenhain, dass ein Abstand von lediglich ca. 1,2 km zum Vorranggebiet aufweist. Um eine einheitliche Bewertung und Abwägung durchführen zu können, sind die Abstände für die entsprechenden Objekte in Sachsen nach den gleichen Kriterien wie in Thüringen zu ermitteln und entsprechend anzuwenden.

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes / Bedrängung von Ortslagen Ausweislich des methodischen Vorgehens zur Festlegung der Vorranggebiete in Ostthüringen möchte der Plangeber keine Potenzialflächen als Vorrang-/Eignungsgebiet ausweisen, die zu einer Einkreisung von Ortslagen im Blickwinkel von über 120° führen. Hierbei können Windkraftanlagen auf einer Länge von 2,74 km reihenartig östlich von Chursdorf bzw. nordwestlich von Oberalbertsdorf errichtet werden. Für einzelne Wohngebäude in Chursdorf und Oberalbertsdorf werden Windkraftanlagen in einem Blickwinkel zwischen 110 und 120° errichtet werden können. Bei der unbegrenzt zulässigen Höhe von über 200 m und einer Entfernung von ca. 1.000 m führt dies bereits zu einer Bedrängung. Zudem führt die lineare Ausrichtung des Vorranggebietes zu einer überdimensionierten anthropogenen Überprägung des gesamten Landschaftsraumes.

schädliche Umwelteinwirkungen (öffentlicher Belang gem. 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) Bei Umsetzung des Vorranggebietes Windenergie Seelingstädt/Chursdorf ist v.a. die Bevölkerung der Ortslagen Chursdorf, Blankenhain und Oberalbertsdorf auf Grund der räumlichen Nähe sowie der vorherrschenden West- und Südwestwinde von Lärmbelästigungen betroffen. Während die Einhaltung der Belästigungen durch den wahrnehmbaren Lärm rechtlich geregelt ist (Immissionshältwerte gem. TA Lärm / DIN 18 005) und die Einhaltung durch Gutachten nachzuweisen ist, gibt es hinsichtlich des Infraschalls derzeit noch keine verlässlichen Angaben. Aussagen zur Belastung und Gefährdung bzw. zu erforderlichen Richtwerten oder Mindestabstände sind gegensätzlich. Das Umweltbundesamt kommt in einer Studie ("Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen", 2014) zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen ein umfassender Forschungsbedarf besteht: "Die Bewertung und Beurteilung von ausgeprägt tieffrequenten Geräuschen und zum Teil Infraschall erfolgt derzeit in Deutschland nach TA Lärm in Verbindung mit DIN 45680. Im

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Rahmen der Überarbeitung der DIN 45680 wurde auf die Erweiterung des Frequenzbereiches zu tieferen Frequenzen hin verzichtet, so dass der Infraschallbereich unter 8 Hz derzeit nicht beurteilt werden kann. Es ist zu erwarten, dass auch bei Anwendung eines strengeren Regelwerkes nicht alle Nutzungskonflikte durch tieffrequente Geräusche und Infraschall gelöst werden können, da die Konfliktbewältigung eine ganzheitliche Beurteilung, die Festlegung von Grenzwerten sowie standardisierte und genormte Prognoseverfahren erfordert. Pauschale Ansätze, die eine Prognosesituation mit dem Ziel einer Konfliktbewältigung einseitig überschätzen, wie zum Beispiel die Festlegung von Mindestabständen, erscheinen ohne fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkmechanismen der Geräuschquellen nicht sachgerecht." In der Begründung zum Regionalplan wird auf diese Thematik nicht eingegangen. Da einerseits die Befürworter der Windenergie und ihres Ausbaus die Unschädlichkeit von Infraschall nicht belegen können und andererseits die Gegner eines Ausbaus der Windenergie die Gefährdung der Bevölkerung nicht beweisen können, wird der Standort östlich Chursdorf bis zur Vorlage nachvollziehbarer und belastbarer Aussagen zum Infraschall durch die Gemeinde abgelehnt. Der Schutz der Bevölkerung ist vorrangige Aufgabe der Gemeinden und wichtiger als die angestrebte Energiewende.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes... oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB

Inanspruchnahme von Boden und Wald: Entsprechend den Vorgaben der Regionalplanung sind im Vorranggebiet Seelingstädt/Chursdorf mindestens 3 Windkraftanlagen vorgesehen, d.h. es ist mit einem direkten Flächenverbrauch für die Anlagen selbst als auch die Kranstellflächen von ca. 5.600 bis 6.000 m2 auszugehen. Auf Grund der Größe des Vorranggebietes wird sich die Anzahl der Windkraftanlagen noch erhöhen. Hinzu kommt der wesentlich größere Flächenbedarf für die Zuwegungen. Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass der Wald im Vorranggebiet weitgehend beseitigt wird und damit auch die wesentlichen Funktionen verlorengehen. Dies sind im vorliegenden Fall:

Wasserspeicher und damit erhöhter Oberflächenabfluss und Erhöhung der Hochwassergefahr Verlust der Bodenfunktionen: Im Regelfall ist Wald auf Standorten erhalten geblieben, die sich auf Grund edaphischer oder topographischer Bedingungen nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung eigenen (Feuchtstandorte, Erosionsschutz etc.). Biotopverbund: Dem vorhandenen Wald kommt als Gehölzstandort in der weitgehend ausgeräumten Agrarflur eine hervorgehobenen Bedeutung als Rückzugsgebiet und Ausbreitungszentrum unterschiedlicher Arten zu. Für weitere Arten bildet der Gehölzbestand einen wichtigen Trittsteinbiotop. Eine Reduzierung der Waldfläche bzw. eine Fragmentierung stellt diese Funktionen erheblich in Frage.

Auf Grund des geringen Waldanteils in Seelingstädt kommt den vorhandenen Waldflächen insgesamt eine wesentliche Bedeutung im Naturhaushalt und im Landschaftsbild zu. Eine Reduzierung ist daher unbedingt zu vermeiden.

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Naturschutz / Artenschutz: Ausgehend von den vorhandenen Biotopstrukturen im Umfeld und innerhalb des Vorranggebietes handelt es sich um einen potenziellen Lebensraum für unterschiedliche Vogelarten, darunter auch von windkraftsensiblen Arten, wie dem Rotmilan und dem Schwarzmilan. Die Gemeinde Seelingstädt hat in vergangenen Jahren Horstkartierungen im Umfeld des nun plangegenständigen Vorranggebietes durch einen Ornithologen durchführen lassen. Hierbei hat sich gezeigt, dass der Landschaftsraum um Seelingstädt und Chursdorf alljährlich sowohl vom Rotmilan als auch vom Schwarzmilan zur Brut und Jungenaufzucht genutzt wird. In all den Untersuchungsjahren wurden wiederholt Horste nachgewiesen, die für die Brut genutzt wurden. Entsprechend der Autökologie der Arten werden jährlich wechselnde Horste genutzt, so dass in den Jahren 2015 und 2016 aktive Horste sowohl innerhalb des Vorranggebietes als auch im unmittelbaren Umfeld nachgewiesen wurden. Auf Grund dieser Distanzen ist das Vorranggebiet mit den artenschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar. Hinzu kommt die Bedeutung der Flächen des Vorranggebietes als Rastplatz für den Mornellenregenpfeifer, von dem nur zwei Rastplätze in Thüringen bekannt sind. Auf Grund der Seltenheit der Art sowie des europäischen Artenschutzrechtes wird dieses Gebiet bereits aus rechtlichen Gründen (= hartes Tabukriterium) abgelehnt. Die avifaunistische Bedeutung des Bereiches östlich von Seelingstädt wird auch durch die Angaben im Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz untersetzt, der den Bereich als Gebiet mit besonderer avifaunistischer Bedeutung für Offenlandarten ausweist. Ebenso weist der Entwurf die Bereiche unmittelbar nördlich des Vorranggebietes als Räume mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse aus.

--> Im Rahmen der Einzelstandortprüfung sind bereits auf der Ebene der Festlegung der Vorranggebiete die o.g. Aspekte zu ermitteln und in die Bewertung einzustellen (Umweltbericht auf Ebene des Entwurfes der Fortschreibung des Regionalplanes).

Ausgehend von den o.g. Aspekten, vor allem der noch offenen Frage der Gesundheitsgefährdung durch Infraschall sowie der noch offenen bzw. unzureichend berücksichtigten Belange, wird die Darstellung eines Vorranggebietes W-10 - Seelingstädt/Chursdorf von der Gemeinde abgelehnt.

Generelle Hinweise / Forderungen:

Anlagenhöhe: Bei der Bewertung der Höhe wird gem. Begründung zum Entwurf der Fortschreibung des Regionalplanes von Anlagenhöhen von maximal 200 m ausgegangen. Vorliegende Anträge im Landkreis Greiz weisen jedoch bereits heute Höhen von 212 m auf, so dass der Regionalplan von zu geringen Höhen ausgeht.

Waldersatz: Der gegenwärtige Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes umfasst Vorrangflächen in Waldgebieten im Umfang von 2.103 ha (51 % der Vorrangflächen). Wie bereits ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass für die WKA selbst aber

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vor allem für die Zufahrten Wald im nennenswerten Umfang beseitigt werden muss. Es ist dabei von einer Nutzungsartenänderung auszugehen, für die Ersatzaufforstungsflächen bereitgestellt werden müssen. Setzt man lediglich 50 °A der Waldfläche für eine Nutzungsartenänderung an, wären 1.052 ha anderer gegenwärtiger Nutzungen aufzuforsten. Hierbei handelt es sich um eine raumbedeutsame Fläche. Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes ist diese Ersatzaufforstungsfläche bereits festzulegen und in die Abwägung einzustellen.

Zufahrt: In der Standortbeschreibung zu den einzelnen Vorranggebieten wird die verkehrstechnische Erschließung angegeben. Ungeprüft bleibt dabei jedoch, ob das vorhandene Straßennetz sowohl hinsichtlich der zulässigen Tonnage als auch der erforderlichen Radien für den Transport der WKA nutzbar ist. Es könnten ansonsten unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich werden.

Prüfflächen: Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes (Anlage 3) sind neben den nunmehr im Entwurf dargestellten Vorranggebieten zahlreiche weitere Prüfflächen enthalten, im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Prüfflächen W-20 und W-23. Ausgehend vom Ablaufschema (Abb. 1 der Begründung zum Entwurf) wurden diese Flächen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, welche Gründe zum Ausschluss einzelner Flächen geführt haben. Die Entwurfsunterlagen sind daher nicht nachvollziehbar prüffähig. Gerade vor dem Hintergrund, dass Windkraftanlagen substanziell Raum gegeben werden muss, sind diese Angaben für eine Gesamtbewertung von Relevanz. Diese Angaben sollen im weiteren Verfahren ergänzt werden.

Fehlende Erforderlichkeit: Die seitens des Landes vorgegebene Erforderlichkeit zur Ausweisung von Windkraftanlagen ist nicht begründet. Die Regelungen sind politisch und willkürlich festgelegt. Das Land hat lediglich eine Präferenzraumstudie für den Ausbau erarbeiten lassen. Dem Ausbau von Windenergie soll substanziell Raum gegeben werden. Eine Erforderlichkeit zur Umsetzung des EEG müsste nach unserem Dafürhalten auch eine Energiebilanz aller erneuerbaren Energien berücksichtigen. Insbesondere sollten die einzelnen Energieträger jeweils vorrangig entsprechend ihrer Wirtschaftlichkeit und Effizienz sowie nach dem tatsächlichen Bedarf angeordnet werden. Wir sehen den ländlichen Raum besonders benachteiligt. Er steht im Flächenverbrauch in der Summe von Windkraft, Solar, Wasser und besonders für die Befütterung der Biogasanlagen in keinem gesunden Verhältnis zur Erzeugung unserer übrigen Grundversorgung wie Lebensmitteln, Erholungsraum, Natur und Landschaft.

Flächennutzungsplanung: Der Vorrang greift in die bisherigen Festsetzungen des Flächennutzungsplanes ein. Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft haben beschlossen, neben dem bestehenden Flächennutzungsplan einen weiteren Teilflächennutzungsplan für Windenergie aufzustellen. Sobald ein entsprechendes belastbares Ergebnis vorliegt, werden wir sie davon in Kenntnis setzen.

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Fehlender Ausgleich der Ewigkeitslasten: Die Gemeinden sind betroffen von dem ehemaligen Uranerzbergbau. Im Zuge der Sanierung verbleiben überdimensional zur Gemeindefläche sehr große Industrielle Absetzanlagen, die als sogenannte Ewigkeitslasten in keiner Form durch die Gemeinden planbar bzw. generell nutzbar sind. Die Bundesrepublik Deutschland unterhält hierzu in unserem Plangebiet zwischen 300 und 400 ha/Sonderdeponien.

, Mit freundlicin Grüßen

Nitscnke/ Bürgfir

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