Neue Fristen, Rechtsmittel Und GebüHren Fam Fg, F Am Gkg 9.9.2009
Ehe & Familie Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht OLG ...D... · Management. Um diesem Konflikt...
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NEWSLETTER – MAI 2017
Ehe & Familie Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht
Geistiges Eigentum & Medien OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern
Arbeit & Personal Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrates
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NEWSLETTER – MAI 2017
EHE & FAMILIE ............................................................................................................. 3
Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht .................................................................................................... 3
Das Wechselmodell - zu BGH XII ZB 601/15 vom 1.2.17 ............................................................................ 3
GESELLSCHAFTSRECHT ................................................................................................. 4
Wie können Sie dem Scheitern von Veränderungsprozessen im Unternehmen vorbeugen?
Die Bedeutung von Macht im Change Management ................................................................................. 4
GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN ................................................................................. 7
OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern ..................................................... 7
„AIDA-Kussmund“ ist von Panoramafreiheit umfasst ................................................................................ 8
Webdesigner haftet dem Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen ................................................... 9
ARBEIT & PERSONAL .................................................................................................. 10
Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats .................................................. 10
L & D INTERN ............................................................................................................. 12
SAVE THE DATE 2017! ............................................................................................................................... 12
Kompaktseminarreihe „Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und Ingenieure“ ............................ 12
ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe ............................................................................................... 12
Referendarstation bei Leinen & Derichs ................................................................................................... 13
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EHE & FAMILIE
Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht
Seit Oktober vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber ein
neues familienrechtliches Rechtsmittel geschaffen.
Kindschaftssachen, in denen es um den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder
um die Gefährdung des Kindeswohls geht, sind bereits jetzt
nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt
durchzuführen. In der Praxis steht diese Vorschrift allerdings
oft nur auf dem Papier.
§ 155b FamFG ermöglicht es daher dem beteiligten Elternteil
mit der Beschleunigungsrüge geltend zu machen, dass die
bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und
Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG entspricht. Mit
der Rüge sind die Gegebenheiten vorzutragen, aus denen
sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und
beschleunigt durchgeführt wird. Über die
Beschleunigungsrüge entscheidet das Gericht innerhalb
eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss.
Hält das Gericht die Rüge für begründet, muss es
unverzüglich alles veranlassen, um das Verfahren vorrangig
zu bearbeiten und beschleunigt durchzuführen. Dabei muss
es die Möglichkeit prüfen, auch eine einstweilige Anordnung
zu erlassen.
Das Wechselmodell - zu BGH XII ZB 601/15 vom 1.2.17 Die Frage, wo das Kind nach Trennung und Scheidung leben
soll, wird mit mit viel Emotion und Leidenschaft geführt; erst
recht jetzt die aktuelle Rechtsprechung zum sog.
„Wechselmodell“. Bisher war nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung das Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Nun aber hat der BGH entschieden, dass ein solches auch
gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann,
wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.
Gegner des Wechselmodells werfen dem BGH vor, zu wenig
basisbezogen das Kindeswohl zu werten oder die
erstinstanzlichen Gerichte mit den aus dem Wechselmodell
resultierenden Streitigkeiten zu überlasten.
Kein Jurist würde heute noch den Satz: „Kinder gehören zur
Mutter“ offen aussprechen. Trotzdem entspricht genau das
unserer Familientradition und unserem Vorverständnis. Da
kommt z.B. eine Frau und berichtet, sie habe nach
Streitigkeiten mit dem Mann die Wohnung verlassen und die
beiden kleinen Kinder bei ihm zurückgelassen. Das macht
skeptisch, vielleicht sogar misstrauisch. Umgekehrt wäre
man in der Erwartungshaltung bestätigt.
Vor einiger Zeit war in der Presse zu lesen, dass
Deutschlands Frauen von allen OECD-Ländern den
geringsten Teil zum Familieneinkommen beitrügen. Das liegt
auch daran, dass Kinder immer noch „Frauensache“ sind und
diese sich für die Kinder opfern. Alles andere erregt
Misstrauen so auch das Wechselmodell, zumal man nicht so
ganz routiniert wie früher weiß, wie der Unterhalt zu
berechnen ist. Wenn beide Eltern hälftig betreuen, schmilzt
dann die Barunterhaltspflicht, weil ja betreut wird (§ 1606
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Abs. 3 S. 2 BGB)? In jedem Fall ist die Berechnung
komplizierter!
Und wie geht es den Kindern dabei? Kinder verkraften ein
Wechselmodell besser als streitende Eltern, und sei es auch
nur, sie stritten ums Besuchsrecht. Der BGH schreibt völlig
zu Recht in die Entscheidung, dass das Wechselmodell
höhere Anforderungen an Eltern und Kind stellt als das
„Alleinresidenzmodell“.
Das Wechselmodell stellt aber auch hohe Anforderungen an
die damit befassten Juristinnen und Juristen, die sich in der
Regel nur mit den streitigen Fällen zu befassen haben. Wenn
Eltern sich nicht einigen können, welches Modell der
Kinderbetreuung sie nach der Trennung praktizieren wollen,
haben Kinder das Recht darauf, dass Juristen sich vorurteils-
und vorverständnisfrei damit beschäftigen und Lösungen
finden. Das stellt höhere Anforderungen an alle Beteiligten.
Das gilt auch für Sachverständige, die in hochstreitigen
Fällen vom Gericht bestellt werden. Sie müssen ab sofort
mindestens über eine psychologische,
psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder
sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen.
SUSANNE STRICK Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin (DAA)
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Sakautzki
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 20
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
GESELLSCHAFTSRECHT
Wie können Sie dem Scheitern von Veränderungsprozessen im Unternehmen vorbeugen? Die Bedeutung von Macht im Change Management
Wir freuen uns, Ihnen in diesem Monat wieder einen
Gastbeitrag unseres Kooperationspartners, Business Coach
Hans-Georg Lauer, präsentieren zu können. Hans-Georg
Lauer beleuchtet in seinem Text die Bedeutung von Macht und
Hierarchien im Unternehmen in Zeiten schneller
Veränderungen in nahezu der gesamten Geschäftswelt.
Macht und Veränderung im Unternehmen
Wir befinden uns in einer Zeit des disruptiven Wandels (sog.
VUKA Welt). Geschäftsmodelle werden durch die
Digitalisierung in kürzester Zeit obsolet. Google, Amazon und
Co. erobern viele Branchen im Eiltempo. Die Superlative
hinsichtlich des Themas Veränderung können gar nicht groß
genug gewählt werden. Jeder Vorstand, der etwas auf sich hält,
stößt ein Veränderungsprojekt an, um Digitalisierung zu
ermöglichen. Und am modernsten klingt es, wenn dem
Veränderungs-Projekt das Adjektiv „agil“ vorangestellt wird.
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NEWSLETTER – MAI 2017
Dennoch berichten aktuelle Organisationsstudien weiter vom
häufigen Scheitern von Change-Projekten. So zum Beispiel
eine Studie der WP- / Beratungsgesellschaft KPMG und eine
weitere Studie der Unternehmensberatung Cap Gemini. Glaubt
man diesen Studien, so ist es in der letzten Dekade bei weitem
nicht so gewesen, dass sich die Erfolgsquote von
Veränderungsprojekten seit den ersten Tagen des Change
Management deutlich gesteigert hat. Nach wie vor scheitern
laut diesen Studien ca. 40-50 % der Projekte, je nach Definition
und Zählweise. Ganz aktuell geht es deshalb in vielen meiner
Coaching-Projekte darum, wie werden
Veränderungsprozesse erfolgreich durchgeführt.
Was also sind die wesentlichen Faktoren, die ein
Veränderungsprojekt gelingen lassen? Was kann das
Management, was können die Mitarbeiter dazu beitragen?
Welche Rolle spielt dabei die Ausübung von Macht im Change
Prozess?
Unter Macht verstehe ich dabei eine Sozialtechnik, mit der
Mitarbeiter einer Organisation Einfluss auf andere ausüben.
Wichtig ist, dass Macht informell sowohl von Vorgesetzten als
auch Mitarbeitern ausgeübt werden kann.
Veränderungsprozesse scheitern häufig am
hierarchischen Modell
Häufig werden die betroffenen Führungskräfte nicht oder nicht
frühzeitig genug bzw. nicht umfänglich genug in einen
Veränderungsprozess einbezogen. Das hierarchische
Modell, in dem der Vorstand / Geschäftsführung die
strategischen Entscheidungen fällt, wird oftmals ungefragt in
Change Projekten angewandt. Das mittlere Management muss
sich um die operative Umsetzung kümmern, ohne
ausreichenden Input zu strategischen Fragen geben zu
können. Gerade das könnte aber viele Projekte vor dem
Scheitern bewahren, da die operative Ebene über wichtige
Informationen zu Märkten, Kunden und internen Prozessen
verfügt.
Beispiel: Projekt zur Agilität
Wenn etablierte Unternehmen ein Projekt zur Agilität
aufsetzen, wird nach meiner Erfahrung das Mittlere
Management nicht umfassend genug einbezogen. Agilität
einer Organisation umfasst dabei drei wesentliche
Entwicklungen:
Prozesse im Unternehmen sollen verschlankt und
entformalisiert werden
Hierarchieebenen sollen reduziert werden
Bereichsgrenzen sollen offener und durchlässiger
werden
Häufig geht es in diesen Projekten also um den Abbau von
Hierarchien und damit den Abbau von Stellen im Mittleren
Management. Um diesem Konflikt zu entgehen, wählt das Top-
Management manchmal den einfacheren Weg und scheut sich
vor der Kommunikation von unbequemen Wahrheiten.
Wenn die Betroffenen nicht einbezogen werden, so werden
diese ihre Macht schnell informell ausüben und zu
„Abwartenden“ oder „Untergrundkämpfern“. Change Projekte
drohen dann zu scheitern. Neben der hierarchischen Macht
gibt es also weitere Quellen von Macht, die in einem
Veränderungsprozess unbedingt zu beachten sind.
Macht kann aus mindestens drei weiteren Quellen
generiert werden
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Macht durch Identifikation
In hierarchischen Organisationen kann Lernen u.a.
durch Identifikation mit den Führungspersonen
erfolgen. Die positive Bindung und Beziehung zu
einer Führungskraft ist Motivation für die Anpassung
unseres Verhaltens. Wenn eine Führungskraft des
mittleren Managements sich an seinem
Vorgesetzten orientiert, verfügt er
nachgewiesenermaßen längerfristig über bessere
Aufstiegschancen. Dadurch erhalten die
Führungspersonen Gestaltungsmacht, die sie für
einen Veränderungsprozess geschickt nutzen
sollten.
Werden die betroffenen Manager allerdings nicht
frühzeitig in den Prozess einbezogen, so kann es zu
einer kognitiven Dissonanz kommen und die
ursprüngliche Identifikation mit der Geschäftsführung
und dem Vorstand schwindet. Das Management
bekommt u.U. ein Glaubwürdigkeits-Problem. Die
positiven Effekte der Identifikation werden so von
Geschäftsführung und Vorstand verpasst. Das
Gegenteil kann eintreten und es kommt zu
Widerstand des Mittleren Managements.
Macht durch Wissen
Wir leben in einer komplexen, arbeitsteiligen Welt, in
der viele Führungskräfte des Middle Management
über spezialisiertes Wissen verfügen. Um im Rahmen
eines Veränderungsprozesses Veränderungen
effektiv umzusetzen, ist es in vielen Fällen zwingend,
dieses Wissen zu nutzen. Steht es nicht zur
Verfügung, hat das Top-Management ein Problem
und muss sich zumeist teures Know-how von außen
einkaufen.
Macht durch Information
Macht im Unternehmen steht für den Zugang zu
Informationen oder die Kontrolle von
Kommunikationswegen. Gerade in
Veränderungsprozessen ist es unerlässlich zu
kommunizieren. Wie zahlreiche empirische Studien
gezeigt haben, hängt der Erfolg eines
Veränderungsprozesses davon ab, wie gut
Kommunikation genutzt wird und wie intensiv alle
Ebenen des Unternehmens in den
Kommunikationsprozess einbezogen werden.
Werden bestimmte Mitarbeiter-Gruppen von
Informationen z.B. über zu schließende Standorte
oder den Umfang von Stellenabbau-Maßnahmen zu
lange ferngehalten, so wird sich dies nachteilig auf
das Vertrauen und die Unterstützung für den
Change Prozess auswirken.
Klassischerweise ist Macht in Unternehmen asymmetrisch
verteilt. Der Vorgesetzte verfügt qua Hierarchie über mehr
Macht als der Mitarbeiter. Diese Macht positiv im Sinne eines
gelingenden Veränderungsprozesses zu nutzen, sollte das Ziel
von Change Management sein. Mittels seines Wissens und
seines informellen Einflusses kann der Mitarbeiter ebenfalls
Macht ausüben und damit für „Sand im Getriebe“ des Change
Prozesses sorgen.
Change Management als Vorwand für Machtsicherung
Um in Zeiten des stetigen Wandels Widerstand und
abweichende Meinungen klein zu halten, wird Change
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Management schon mal als Vorwand für den Erhalt der
eigenen Macht im Unternehmen genutzt. Sinnvoll wäre aber
das genaue Gegenteil. Talentierte Nachwuchs-Führungskräfte
sollten in Change Projekten herausfordernde Projekt-Aufgaben
übertragen bekommen, die sie für höhere
Managementaufgaben qualifizieren.
Neben der falsch verstandenen Anwendung von Macht (siehe
oben) können Prozessprobleme für das Scheitern von
Veränderungsprojekten verantwortlich sein. Deshalb bildet ein
professionelles Projektmanagement eine gute Basis für jeden
Change Prozess. Diese „technologische“ Seite darf nicht
unterschätzt werden.
Häufige Prozess-Probleme sind nach meiner Erfahrung:
Es fehlt ein professionelles Projektmanagement
Das Management geht zu viele Projekte gleichzeitig
an
Die Informationsbedürfnisse im Rahmen des
Prozesses werden nicht ernst genommen
Die Veränderungsformel respektieren
Die Weiterentwicklung ihrer Organisation wird dann gelingen,
wenn es ein attraktives Ziel gibt bzw. der Leidensdruck groß
genug ist und erste Schritte auf dem Weg zum Ziel bekannt
sind und diese Anreize letztlich größer sind als der erwartete
Zeit-und Kostenaufwand. Oder in eine Formel gebracht:
Positive Vision * Leidensdruck + Erste Schritte > Kosten
der Veränderung (= Zeit-und Kostenaufwand)
Unabhängig vom konkreten Anlass der Veränderung im
Unternehmen (technologischer Wandel, neue globale
Konkurrenten, Kostendruck zur Effizienzsteigerung) konnte ich
als Führungskräfte Coach in vielen Situationen feststellen,
dass Veränderung nur dann gelingt, wenn die sog.
„Veränderungsformel“ respektiert wird.
Um Veränderungsprozesse erfolgreich umzusetzen, hat es
sich als zweckmäßig herausgestellt, das Management bereits
in die Strategie-Phase einzubeziehen und frühzeitig durch
Personalentwicklungs-Maßnahmen zu begleiten. Coaching
kann dabei helfen, die Veränderungspläne auf Ebene der
einzelnen Führungskräfte zu unterstützen.
Hans-Georg Lauer
www.hglauer.com
Coach in Köln und Bonn
GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN
OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern Nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr
entschieden hat, dass Händler, die ihre Produkte über die
Plattform „Amazon Marketplace“ vertreiben, für
Wettbewerbsverstöße in ihren Angeboten haftbar sind, wurde
die daraus folgende Überwachungspflicht nun erstmals
obergerichtlich konkretisiert.
Wichtig zu wissen ist dabei vorab, dass die Konstellation
zwischen dem jeweiligen Händler und der Firma Amazon als
Betreiberin des „Marketplace“ einige Besonderheiten
aufweist. Amazon verpflichtet die Händler in seinen
Nutzungsvorgaben dazu, einheitliche Artikelbeschreibungen
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für einheitliche Artikel zu verwenden. Mit anderen Worten:
Sämtliche Anbieter eines identischen Produktes müssen
auch die identische Produktbeschreibung verwenden. Das
Problem für die Händler ergibt sich nun daraus, dass sie
keinerlei Einfluss darauf haben, wie genau diese
Produktbeschreibungen inhaltlich gefasst sind und welche
Angaben sie enthalten. Dass sie dennoch etwa für
Wettbewerbsverstöße, die sich aus den Beschreibungen
ergeben, zu haften haben, war der aufsehenerregende Inhalt
der eingangs bereits erwähnten Entscheidung des BGH aus
2016 (Aktenzeichen: I ZR 110/15).
Mit Urteil vom 24. April 2017 hat das Oberlandesgericht Köln
diese Haftungspflicht des Händlers bestätigt, im konkreten
Fall aber auch gesagt, dass der Händler seiner
Überwachungspflicht genügend nachgekommen sei.
Innerhalb einer wie oben beschrieben von Amazon
vorgegebenen Produktbeschreibung war es zu einer
falschen Angabe über eine unverbindliche Preisempfehlung
gekommen (UVP). Bereits zuvor hatte betroffene Händler
eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung in
Bezug auf falsche Angaben über die UVP für die von ihm
vertriebenen Produkte abgegeben. Da es nun aber erneut
dazu gekommen war, sah sich der Händler mit der
Aufforderung zur Zahlung eines gerichtlichen
Ordnungsgeldes in beträchtlicher Höhe konfrontiert.
Im Ergebnis erlegte ihm das Gericht jedoch keine
Zahlungsverpflichtung auf. Der Händler hatte seine Angebote
werktäglich überprüft und entfernt, soweit eine nicht
überprüfbare oder falsche UVP eingestellt worden war. Das
OLG ließ diesen Kontrollumfang genügen. Insbesondere sei
der Händler nicht dazu verpflichtet gewesen, außerhalb der
Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Firma Amazon (also nach
deren Dienstschluss und am Wochenende) Kontrollen
vorzunehmen. Das sei ihm nicht zuzumuten.
Zwar ist es denkbar, dass sich die Rechtsprechung in der
Zukunft erneut zu dieser Thematik äußern wird und dann
möglicherweise auch eine geringere Kontrolldichte als eine
Überprüfung an jedem Werktag als ausreichend erachtet.
Vorerst steht die Wertung des OLG Köln jedoch im Raume
und sollte von allen Händlern, die über „Amazon
Marketplace“ und vergleichbare Plattformen Waren anbieten,
als Mindestmaß angesehen werden, um sich nicht haftbar zu
machen. Überprüfen Sie ihre Webshops also im Zweifel
„lieber einmal mehr“ und dookumentieren Sie dies.
Rechtliche Unterstützung und Beratung bei dem Betrieb von
Webshops jeder Art bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dennis
Groh, LL.M.
(AZ: OLG Köln, 6 W 31/17)
„AIDA-Kussmund“ ist von Panoramafreiheit umfasst
Pünktlich zur bevorstehenden Urlaubssaison hat sich der
Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob das berühmte
Markenzeichen der AIDA - Flotte fotografiert und verbreitet
werden darf. Das Gericht fasst das Kussmund - Logo unter
die sog. „Panoramafreiheit“, die das Urheberrecht
einschränkt, und stärkt damit auch die Rechte von Urlaubern.
Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der auf
seiner Internetseite Landgänge und Ausflüge für
Kreuzfahrtgäste anbot. Unter anderem warb er hierfür auf
seiner Internetseite auch mit Fotos von einem Schiff der AIDA
– Flotte, gut erkennbar an deren Markenzeichen, dem roten
Kussmund am Bug des Schiffes. Der AIDA-Konzern als
Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Motiv
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fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte
neben der Unterlassung der Verwendung des Kussmundes
auch die Zahlung von Schadensersatz.
Der BGH trat diesem Verlangen aber ebenso entgegen wie
schon die vorinstanzlichen Gerichte. Er begründete dies mit
der sog. „Panoramafreiheit“, die im deutschen Recht in § 59
des Urheberrechtsgesetzes verankert ist. Manch einer wird
von diesem Begriff bereits im Zuge von Diskussionen über
die Zulässigkeit der Verwendung von Bildern in sozialen
Netzwerken, die zum Beispiel berühmte Gebäude wie den
Eifelturm oder den Kölner Dom zeigen, gehört haben. Deren
Verwendung ist grundsätzlich zulässig – eben aufgrund der
Panoramafreiheit.
Auch die Schiffe der AIDA – Reederei und deren
Kussmundlogo sind nach dem BGH hiervon umfasst. Das sei
deshalb der Fall, weil es sich bei dem Kussmund um ein Werk
handele, dass sich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes auf
einem Fahrzeug (dem jeweiligen Schiff) befinde, dass sich
dauerhaft an öffentlichen Orten bewegt, in diesem Fall der
Hohen See, in Küstengewässern oder in Häfen. Dort könne
es von jedermann frei zugänglich gesehen werden. Dass ein
Schiff sich gelegentlich auch etwa in Werften zu
Reparaturarbeiten befinde, und somit im nichtöffentlichen
Raum, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
Die Fotografie im öffentlichen Raum werde zu stark
beschränkt, wenn man durch Filme oder Fotografien in eben
diesem öffentlichen Raum urheberrechtliche Ansprüche
auslösen würde. Gleiches gilt übrigens auch für Werbemotive
auf Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehres.
Dem Fotografieren berühmter öffentlicher Bauwerke,
Anlagen, Denkmäler – und nun auch der AIDA – Flotte – steht
in Ihrem Sommerurlaub somit aus urheberrechtlicher Sicht
nichts entgegen. Rechtliche Schwierigkeiten auf dem Gebiet
des Urheberrechtes und des Geistigen Eigentums insgesamt
können jedoch in zahlreichen anderen Situationen schnell
auftreten. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die eine
Internetseite betreiben und dort beispielsweise auch mit
Medien (ganz gleich ob mit Musik, Fotos oder Filmen)
werben. Anwaltliche Beratung ist im Zweifelsfall daher immer
empfehlenswert, um sich nicht dem Risiko von
Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und
Schadensersatzforderungen auszusetzen. Rechtsanwalt Dr.
Dennis Groh, LL.M. steht Ihnen mit viel Erfahrung auf diesem
Rechtsgebiet verlässlich zur Seite.
(AZ: BGH I ZR 247/15)
Webdesigner haftet dem Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen
Abmahnungen aufgrund der urheberrechtswidrigen
Verwendung von Filmen oder Fotos auf der eigenen
Homepage gehören zu den häufigsten rechtlichen
Problemen, mit denen sich die Betreiber von Internetseiten
konfrontiert sehen. Das Landgericht Bochum hat in einer
neueren Entscheidung entschieden, unter welchen
Umständen für dadurch entstandene Schäden nicht der
Inhaber der Seite, sondern deren Ersteller zu haften hat.
Ohne eigenen Internetauftritt kommt heutzutage kaum ein
Unternehmer und Dienstleister mehr aus. Zu sehr hat sich die
Geschäftswelt in den Onlinebereich verlagert. Das
technische know-how oder auch nur die zeitlichen
Kapazitäten zum Aufbau einer repräsentativen Homepage
bringen jedoch die wenigsten Unternehmer auf. Daher ist es
die Regel, dass sie wiederum einen Webdesigner mit der
Erstellung und Betreuung der Seite beauftragen. Was aber,
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NEWSLETTER – MAI 2017
wenn dieser Webdesigner Fehler macht, die den Inhaber der
Website urheberrechtlichen Ersatzforderungen aussetzen?
Vor dem LG Bochum verlangte die Klägerin, die wegen der
unerlaubten Verwendung eines urheberrechtlich geschützten
Fotos auf ihrer Homepage kostenpflichtig abgemahnt worden
war, diese Kosten von dem von ihr beauftragten
Webdesigner ersetzt. Der Webdesigner hatte das Foto
seinerzeit aus seinem „Fundus“ ausgewählt und war davon
ausgegangen, dieses Bild verwenden zu dürfen. Überprüft
und tatsächlich gewusst hatte er dies aber nicht.
Darin, dass er das Foto trotzdem für die Homepage der
Klägerin benutzte, sah das Gericht eine vertragliche
Pflichtverletzung. Bei der Erstellung einer Internetseite dürfe
der Webdesigner nur solche Medien verwenden, bei denen
die Rechtslage klar sei und er sicher wisse, dass die
Verwendung für seine Kunden zulässig sei. Kommt er dieser
Sorgfaltspflicht nicht genügend nach, so kann der
Homepageinhaber folglich das Schadensersatzrisiko wegen
unzulässiger Verwendung von Medien auf der
Internetpräsenz an den Ersteller der Seite weiterleiten. Der
Betreiber darf also darauf vertrauen, dass die von einem
externen Dienstleister erstellte Homepage frei von
Urheberrechtsverletzungen ist.
Unser Experte für Geistiges Eigentum & Medien,
Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M., berät Sie kompetent
zu allen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet des
Urheberrechtes und damit verwandter Rechtsgebiete.
Sprechen Sie uns an!
(AZ: LG Bochum 9 S 17/16)
DR. DENNIS GROH, LL.M. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Kulisch
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
ARBEIT & PERSONAL
Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats
Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem
Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig
aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt
für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein
dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG vor.
Die Klägerin war bei dem beklagten
Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin
beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die
Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu
versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich
zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober
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2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Beklagte kam
dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom
Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104
Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Beklagten
antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen". Die Klägerin
war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG
angehört worden.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin
außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage
gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund
iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung
vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt
iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Beide Vorinstanzen haben
festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung
aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung
gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im
Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre
ursprünglichen Anträge weiter.
Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem
Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat
entschieden, dass aufgrund der - auch im Verhältnis zur
Klägerin - rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts,
wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein
dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen
war der Beklagten durch den Beschluss nicht die fristlose
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.
PM des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 28. März 2017 -
2 AZR 551/16 –
PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Laabs
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
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NEWSLETTER – MAI 2017
L & D INTERN
SAVE THE DATE 2017!
Kompaktseminarreihe „Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und Ingenieure“
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie heute auf die neue Kompaktseminarreihe
„Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und
Ingenieure“ aufmerksam machen.
Die Seminarreihe findet an 30 Orten in ganz Deutschland
statt, u.a. in
Köln, am 09.06.2017,
08:30 Uhr bis 10:00 Uhr
Unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas
Schmidt referiert die Reihe bundesweit an den Standorten
Bremen, Osnabrück, Dortmund, Köln, Berlin und Magdeburg.
Er hat das Gesetzgebungsverfahren mit begleitet.
Ausführliche Informationen zum Inhalt der Veranstaltungen,
zur Anmeldung sowie zu den verschiedenen Terminen finden
sie unter http://www.akademie-der-
ingenieure.de/veranstaltungen
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen!
ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe
Im Jahr 2017 präsentiert die Firma ISOTEC GmbH ihre
bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen der Reihe
„ISOTEC – Architectus“. Neben namhaften Sachverständigen
wird auch in diesem Jahr L&D Anwalt Herr Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zu
verschiedenen rechtlichen Themen referieren. Die Teilnahme
ist kostenlos. Die Veranstaltung wird in NRW als Fortbildung
für die Mitglieder der Architektenkammer NRW sowie der
Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt. Um eine Anmeldung
wird ausdrücklich gebeten. Die genauen Daten, das jeweilige
Veranstaltungsprogramm und Formulare für Ihre Anmeldung
finden Sie unter www.isotec.de, z.B. für die Veranstaltungen:
- ISOTEC-Architectus, am 09. März 2017 in Köln:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 17. Mai 2017 in Münster: Thema
wird noch bekannt gegeben
- ISOTEC-Architectus, am 10. September 2017 in Wiesbaden:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 20. September 2017 in Mainz:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 08. November 2017 in Hannover:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 16. November 2017 in Ravensburg:
Schimmelpilze – Ursachenanalyse, fachgerechte Sanierung
und juristische Betrachtung
- ISOTEC-Architectus, am 21. November 2017 in
Remscheid/Solingen: Nachträgliche Bauwerksabdichtung –
Grundlagen, Regelwerke und Fallbeispiele
Wir würden uns über Ihre Teilnahme sehr freuen.
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NEWSLETTER – MAI 2017
Referendarstation bei Leinen & Derichs
Leinen & Derichs ist immer daran interessiert, neben
kompetenten freien Mitarbeitern auch der Ausbildung von
Rechtsreferendaren genügend Raum und Zeit zu widmen.
Rechtsreferendare werden von den jeweiligen Partnern sofort
in die alltägliche Mandatsarbeit miteingebunden. Soweit
möglich wird auf die persönlichen Wünsche und
Interessenschwerpunkte der Referendare Rücksicht
genommen. Dabei werden sie nicht als Hilfskräfte im
Hinterzimmer versteckt, sondern als zukünftige
Rechtsanwaltskollegen respektiert und ausgebildet. Daneben
wird ihnen immer genügend Zeit für die Examensvorbereitung
und die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften eingeräumt.
Auslandsaufenthalte sind erwünscht und werden gefördert.
Ansprechpartner für Referendare und neue Kollegen ist:
PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Laabs
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
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