Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat 5. Fachtagung zu Glücksspiel und...

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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat 5. Fachtagung zu Glücksspiel und Spielerschutz Wien, 12.11.2015

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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBKSekretariat

5. Fachtagung zu Glücksspiel und

Spielerschutz

Wien, 12.11.2015

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Sozialschutzmassnahmen in der Schweiz

Stephanie Boschung, Leiterin Sektion Überwachung der Konzessions-voraussetzungen, Eidg. Spielbankenkommission ESBK

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Themenüberblick

• Aktuelle Regulierung der Glücksspiele in der Schweiz

• Sozialschutzmassnahmen der Spielbanken

• Entwicklung der Glücksspielsuchtprävalenz

• Projekt „Bundesgesetz über Geldspiele“ und die darin vorgesehenen Sozialschutzmassnahmen für die Veranstalterinnen von Geldspielen

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Aktuelle Regulierung des Glücksspiels in der Schweiz

Lotterien und Wetten Spielbanken

Bundesgesetze 1923 1998

Bewilligung Kanton Bundesrat

Überwachung Kanton: Interkant. Lotterie- und

Wettkommission (Comlot) Bund: Eidg. Spielbanken-

kommission (ESBK)

Abgaben auf den Spielgewinnen

(Stufe Spieler)40 bis 80% vom BSE

(Stufe Spielbank)

Sozialschutz - Eintrittskontrolle - Spielverbot - Spielsperre

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Glücksspiel in Spielbanken• 21 konzessionierte Spielbanken• Spielangebot: Tisch- und Automatenspiele • 255 Tische und 4450 Automaten (2014) • 1980 Vollzeitbeschäftigte (2014)

• Anzahl Eintritte (auch wiederholte) 2014: 4.8 Mio • Bruttospielertrag 2014: rund SFr. 710 Mio • Spielbankenabgabe 2014: rund SFr. 336 Mio, davon

SFr. 287 Mio Anteil Bund und SFr. 49 Mio Anteil Kanton

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Spielbankenlandschaft

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Ziele des Spielbankengesetzes (Art. 2)Neben der Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs und der Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei in oder durch die Spielbanken den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorbeugen.

=> Konzessionsvoraussetzung: SozialkonzeptIn diesem muss dargelegt werden, mit welchen Mass-nahmen die Spielbank den sozialschädlichen Aus-wirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will (Art. 13 iVm. 14 SBG und Art. 37 Abs. 1 VSBG).

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Eintrittskontrolle

Früherkennung

Sperre

Sozialschutzmassnahmen gemäss aktueller GesetzgebungPrävention

Weitere M

assnahmen

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Eintrittskontrolle (Art. 24 SBG)Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.

Einem Spielverbot unterliegen: •Personen unter 18 Jahren•Personen, gegen die eine Spielsperre besteht•Mitglieder der Kommission und des Sekretariats•Spielbankenangestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind•Mitglieder der Organe von Unternehmungen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln•Mitglieder der Organe einer Spielbank

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Suchtprävention (Art. 38 Abs. 1 VSBG)Die Spielbanken sind verpflichtet, leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereitzustellen über:

•die Risiken des Spiels

•Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen

•Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung

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Früherkennung (Art. 38 Abs. 2 VSBG)Im Rahmen der Früherkennung legt die Spielbank Beobachtungskriterien (Checkliste) fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.

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Spielsperren (Art. 22 Abs. 1 SBG)Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder aufgrund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie: •überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;•Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;•den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.

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Selbstsperre (Art. 22 Abs. 4 SBG)

Die Spielerinnen oder Spieler können auch selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.

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Spielsperrregister (Art. 22 Abs. 5 SBG)

Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen Spielbanken in der Schweiz die Identität der gesperrten Person mit. Nach Aufhebung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Den anderen Spielbanken mitgeteilt werden dürfen nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person sowie die Art der Sperre (Art. 43 Abs. 2 iVm. Art. 41 Abs. 3 VSBG).

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Spielsperren 2001-2014

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Aus- und Weiterbildung des Personals• Grundausbildung des Personals spätestens sechs

Monate nach Arbeitsbeginn abgeschlossen

• Jährliche Weiterbildungskurse (Refresher)

• Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die entsprechenden Interventionen ermöglichen

• Für Grundausbildung und die Weiterbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden

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Zusammenarbeit (Art. 37 Abs. 2 VSBG)Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Sie kann sich dazu mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammen-schliessen.

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Weitere Massnahmen

• Verbot der Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen

• Verbot aufdringlicher Werbung• Räumliche Trennung der Geldbezugsautomaten von

den Spieltischen und Geldspielautomaten• Vorgaben betr. Annahme von Kredit- und Debit-

karten• Vorgaben betr. Datenschutz• Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die ESBK

über die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen

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Entwicklung der Glücksspielsucht-prävalenzGemäss der Studie Institut Ferarihs «Glücksspiel: Verhalten und Problematik in der Schweiz» (August 2014) betrieben im Jahr 2012 geschätzte 1.1% der Bevölkerung (hochgerechnet 75'882 Personen) exzessives Glücksspiel (pathologisches und problematisches Glücksspiel zusammen).

leicht rückläufige Tendenz im Vergleich zu 2007 (2%)Ergebnis im europäischen Mittel

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Neue Datenerhebung zur Schätzung der Glücksspielsuchtprävalenz• Teilnahme an der vom Bundesamt für Statistik (BFS) in

2017 durchzuführenden Schweizerischen Gesundheitsbefragung mit einem Modul zum Glücksspielverhalten• Befragt wird die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz im

Alter von 15 und mehr Jahren.• Die Netto-Stichprobe besteht aus 10’000 Interviews, die

gleichmässig auf die Kantone verteilt wird. • Vorbereitungsarbeiten für Teilnahme im Gange• Datenlieferung BFS bis Ende 2018• Vorliegen der Auswertungsergebnisse

voraussichtlich Mitte/Ende 2019

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• Auslöser: Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» und Gegenentwurf des Bundesrates in 2010

• Aktueller Stand: Bundesrat hat am 21.10.2015 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Geldspiele verabschiedet

• Nächster Schritt: Behandlung im Parlament

• Geplantes Inkrafttreten in 2018

Gesetzgebungsprojekt: Ein Bundesgesetz für alle Geldspiele

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Sozialschutz im neuen Geldspielgesetz• Ziel: Die Bevölkerung angemessen vor den

Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (Art. 2 BGS)

• Grundsatz: Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel) (Art. 70 BGS)

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Spielbezogene Massnahmen (Art. 71 BGS)• Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu

ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor dem exzessiven Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom Geldspiel ausgeht.

• Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen.

• Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.

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Massnahmen zum Schutz der Spieler

• Information der Spieler über die Spielsuchtgefahr und Angebote zur Unterstützung und Behandlung

• Früherkennung (Kriterien und Massnahmen)• Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen

(insbes. der Spieldauer, Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts)

• Spielsperre (neu: aufgrund Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde, dass Person spielsüchtig ist).

• Aus- und Weiterbildung des Personals• Werbeeinschränkungen

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Massnahmen der Kantone (Art. 83 BGS)

Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten.

Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Veranstalterinnen von Geldspielen koordinieren.

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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt:Stephanie Boschung, SektionsleiterinEidgenössische Spielbankenkommission ESBK

SekretariatSektion Überwachung der KonzessionsvoraussetzungenEigerplatz 13003 BernTel. +41 58 465 40 37E-Mail: [email protected] / [email protected]