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Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Chemikalien - RechtsgrundlagenRecht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in GartenzenternJardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012
Websites: www.bagchem.ch www.cheminfo.ch
Heribert Bürgy, Abteilung Chemikalien, BAG
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
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• Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien• GHS• Der Aufbau des Rechts in der CH• Informationsmittel• Beratung im Verkauf
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien
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Indikator: Anrufe beim STIZ
2000 2002 2004 2006 2008 20105000
5500
6000
6500
7000
7500
8000
1500
1750
2000
2250
2500
Haushalt
Techn.
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STIZ(Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum)
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GHS(Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)
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Warum GHS?
Rio‘92: UN Konferenz für Umwelt und Entwicklung (Agenda 21, Kap. 19)
UN-GHS: Globally Harmonized System (GHS) for Classification, Labelling, and Packaging of Chemicals
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Stoff mit LD50 (oral) = 257 mg/kg bw (Koffein)
EU / CH Gesundheitschädlich
USA / CAN Giftig
Australia Gesundheitschädlich
India Nicht Giftig
Japan Giftig
Malaysia Gesundheitschädlich
New Zealand Gefährlich
China Nicht Gefährlich
GHS Acute Toxic; Cat.3
Warum eine Globale Harmonisierung?
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Neun neue Gefahrensymbole
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Historische Situation CH und EU
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Was beinhaltet eine GHS-Etikette?
1. Gefahrensymbol(e)Hinweise auf Hauptgefahren
2. Gefahrenhinweise (H-Sätze)Detaillierte Gefahren-beschreibung
3. Sicherheitshinweise (P-Sätze)Verhaltensanweisungen
4. Signalworte«Gefahr» oder «Achtung»
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Das Sicherheitsdatenblatt
• Gefährliche chemische Produkte müssen von einem Sicherheitsdatenblatt begleitet werden (siehe nachfolgendes Referat)
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Das Chemikalienrecht in der CH
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VBP: (Zulassung Biozide)PSMV: (Zulassung Pflanzenschutzmittel)ChemRRV
ChemV
ChemG(Gesundheit)
USG (Umwelt)
Gesetze(Parlament): Verordnungen (Bundesrat):
Verordnungen (Departemente):
Personenbezogene Vorschriften: Sachkenntnis, Fachbewilligungen und Ansprechperson
Chemikalienrecht CH
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Behördenorganisation
Chemikalienrecht
Industrie, Gewerbe, Bevölkerung
GesundheitBAG
UmweltBAFU
AnmeldestelleChemikalien
ArbeitshygieneSECO
Kantonale Vollzugsstellen
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Behörden, Auskunftsstellen
Kantone, Vollzug des Chemikalienrechts:Adressen: www.chemsuisse.ch
Anmeldestelle Chemikalienwww.bag.admin.ch/anmeldestelle
Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Chemikalien: www.bagchem.ch; www.cheminfo.ch
Bundesamt für Umwelt (BAFU):www.bafu.admin.ch
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) www.seco.admin.ch
Für Pflanzenschutzmittel: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
www.blw.admin.ch
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Schrittweise Einführung von GHS in der Schweiz GHS kann in der Schweiz bereits angewendet werden Verbindlich wird GHS: am 1. Dez. 2012 für Stoffe
ab 1. Juni 2015 für Gemische Abverkauf: jeweils noch weitere 2 Jahre für Stoffe und Gemische
mit bisheriger Kennzeichnung
Mehrjährige Übergangsphase: Das Sicherheitsdatenblatt ist während dieser Zeit die Brücke
zwischen den Systemen. Im SDB von Chemikalien mit GHS-Etikette muss die bisherige
Einstufung zusätzlich zur GHS-Einstufung gelistet sein.
Eckpfeiler des Systemwechsels
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Für den Umgang mit Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften haben, gilt es weiterhin spezielle Anforderungen zu beachten (Abgabe, Lagerung, Informationspflicht,...).
Welche Chemikalien nach GHS als besonders gefährlich gelten, ist seit dem 1.12.2012 in der revidierten Chemikalienverordnung festgelegt. Besonders gefährliche Chemikalien sind dabei neu in zwei Gruppen eingeteilt, abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit.
Den beiden Gruppen sind Umgangsvorschriften zugeordnet, bspw. - Gruppe 1: Abgabeverbot an Private- Gruppe 2: keine Selbstbedienung für Private
Die bisherigen Umgangsvorschriften werden weitgehend beibehalten, ausser: - Aufhebung der Aufzeichnungspflichten (Explosive, Giftige, Ätzende)- Sachkenntnis ist neu erforderlich für die Abgabe bestimmter Chemikalien an berufliche Endverbraucher
Abgabe / Verkauf von Chemikalien mit GHS-Kennzeichnung
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien der Gruppe 1 (GHS)
a.
in Verbindung mit
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit:
in Verbindung mit
H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien der Gruppe 2 (GHS)
a.
in Verbindung mit
H301:Giftig bei Verschlucken, oder H311:Giftig bei Hautkontakt, oder H331:Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b.
in Verbindung mit
H370:Schädigt die Organe, oder H372:Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter
Exposition.
c.
in Verbindung mit
H314:Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit:
in Verbindung mit
H410:Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
e.
in Verbindung mit
H250:Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260:In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261:In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase
f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder
EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder
EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Besondere Umgangsvorschriften (1)
Gruppe 1 Keine Abgabe an Private (Ausnahme Motorentreibstoffe)
Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an berufliche Endverbraucher
Benachrichtigung der Polizei bei Diebstahl und Verlust
Gruppe 2 Keine Abgabe an Private in Selbstbedienung
Informationspflicht (Beratung) bei Abgabe an Private
Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an Private
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Besondere Umgangsvorschriften (2)
Gruppe 1 und 2 Sicherheitsdatenblatt für berufliche/gewerbliche Verwender
Abgabe nur an Mündige (Ausnahme Lehrlinge)
Keine Warenmuster zu Werbezwecken an Private
Meldung bei irrtümlichem in Verkehr bringen
Aufbewahrung: - Unzugänglich für Unbefugte - Piktogramme auf alle Behälter, in die abgefüllt wird
Alle Anforderungen für Gruppe 2 gelten auch für Produkte, die der Selbstverteidigung dienen (Pfeffersprays)
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Informationsmittel
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien in Haushalten
• Viele alte und nicht mehr verwendete Produkte• Produkte werden oft dort aufbewahrt, wo sie
verwendet werden• Häufig mangelhafte kindersichere Aufbewahrung• 120 t umgefüllte Produkte
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Bevölkerungsbefragung 2012
• 2/3 der Bevölkerung kennt die aktuelle Gefahrenkennzeichnung nicht.
• Frage:„Werden Gefahrenauf chemischenProdukten in derSchweizgekennzeichnet?“
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nein14.1%
weiss nicht17.3%
Giftklasse31.3%
Gefahren-symbole33.2%
ja, aber nicht bekannt
4.1%
37.3% korrekt
62.7% nicht korrekt
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Bevölkerungsbefragung 2012
• Die Gefährlichkeit von chemischen Produkten wird oft anhand von Farbe, Produktpackung und bisherigen Erfahrungen beurteilt. Produkte aus Selbstbedienungsläden werden generell als ungefährlich angesehen.
• Jede fünfte Person in der Schweiz hat chemische Produkte umgefüllt.
• Generationenunterschied: Altersgruppe über 34 denkt noch zu zwei Drittel in Giftklassen
• Bildungsgefälle
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Die Sujets der GHS-Infokampagne
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Öffentlichkeit Berufsgruppen Heimwerker/innen Garten/Outdoor
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Kampagne im Überblick
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FLYER PLAKATEMOBILE APP
WEBSITE ONLINEBANNER KURZFILM STICKERELEMENTE
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App „cheminfo“/„infochim“
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Ap
p-S
tore
sA
nd
roid
(Go
og
le-P
lay)
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Beratungspflicht
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Wahrnehmung der Beratungspflicht (2009 in Drogerien und Apotheken)
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Von der Einstufung zur Kennzeichnung
Unterschiede zwischen den Gefahrenkategorien einer Gefahrenklasse werden durch entsprechende Wahl von Gefahrensymbole, Gefahrenstufe und Gefahrenhinweise ausgedrückt. Je kleiner die Zahl einer Gefahrenkategorie ist, desto grösser ist die Gefahr.
Gesundheits-gefahren
Physikalische Gefahren
Umweltgefahren
Gefahrenklassen: z.B.:
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Entzündbare Gase
Gewässergefährdernd
GEFAHREN-KATEGORIEN
Kategorie 1 [A, B, C]
HAUTÄTZUNG:
Die Schädigung ist irreversibel.
Kategorie 2
HAUTREIZUNG:
Die Schädigung ist reversibel.
H314: Verursacht schwere Verätzungender Haut und schwere Augenschäden.
H315: Verursacht Hautreizungen
Achtung
Gefahr
GEFAHREN-KLASSEN
GEFAHREN KENNZEICHNUNG
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Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
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Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Bundesrat Alain Berset
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Einheitliche Gefahrensymbole helfen Unfälle zu verhindern. Doch dafür müssen sie bekannt sein – darum gilt: Zuerst auf die Etikette schauen, Hinweise beachten und sich selbst, andere und die Umwelt vor Unfällen schützen. Ganz im Sinne der Kampagne «Genau geschaut, gut geschützt»!
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Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Neue Gefahrenkennzeichnung für chemische Produkte / Bevölkerungsinformationskampagne «Genau geschaut, gut geschützt»
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!