Ein Engagement der betapharm Epilepsie · Epilepsie braucht sich nicht zu verstecken und kann...

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Ein Engagement der betapharm Epilepsie & Soziales

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Ein Engagement der betapharm

Epilepsie& Soziales

Liebe Leserin, lieber Leser,

betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für Krankheit & Soziales – entwickelt. Mit betaListe, betanet, betafon und vielen weiteren Medien bietet es Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit.

Der vorliegende Ratgeber „Epilepsie & Soziales“ informiert umfassend zu Themen wie Rehabilitation, Schwerbehinderungund Berufswahl.

Die fachliche Inhalt wird vom gemeinnützigen beta Institutfür angewandtes Gesundheitsmanagement erarbeitet.betapharm stellt dieses Wissen zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen rund um Krankheit und Soziales können sich Fachkräfte im Gesundheitswesen an die Experten des beta Instituts am betafon wenden:Telefon 01805 2382366 (14 Ct./Min.),Mo–Fr 9–14 Uhr

Mehr Informationen zu betaCare finden Sie unter www.betaCare.de

Mit herzlichen Grüßen

Michael Ewers Horst ErhardtGeschäftsführer betapharm Geschäftsführer beta Institut

Epilepsie 3

Soziale Auswirkungen der Epilepsie 3

Was tun bei einem Anfall? 4

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 5

Arbeitsunfähigkeit 5

Entgeltfortzahlung 5

Krankengeld 6

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichenKrankenversicherung 9

Zuzahlungen 9

Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze 11

Rehabilitation 16

Arten der Rehabilitation 16

Allgemeines zur medizinischen Rehabilitation 17

Stationäre Rehamaßnahmen 18

Epilepsie-Ambulanzen 20

Epilepsie-Zentren 20

Pflege 21

Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung 21

Pflegestufen der Pflegeversicherung 22

Hilfsmittel bei Epilepsie 26

Schwerbehinderung 27

Allgemeines zur Schwerbehinderung 27

Schwerbehindertenausweis 28

Grad der Behinderung bei Epilepsie 30

Merkzeichen 31

Berufswahl 32

Berufliche Einschränkungen 33

Auswirkungen auf den ausgeübten Beruf 34

Führerschein und Fahrerlaubnis 35

Führerschein und schwere Krankheit 35Fahrerlaubnis bei Epilepsie 36

Inhaltsverzeichnis 1

Inha

ltsv

erze

ichn

is

Kinderwunsch bei Epilepsie 39

Schwangerschaft 39

Geburt 39

Die ersten Wochen mit dem Kind 40

Epilepsie bei Kindern 41

Urlaub bei Epilepsie 42

Sport und Epilepsie 43

Adressen 44

Internationaler Epilepsie Notfallausweis (IENA) 45

Hinweis:Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet.Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen.

2 Inhaltsverzeichnis

Inha

ltsv

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Soziale Auswirkungender Epilepsie

Epilepsie

Epilepsie ist der Oberbegriff für Funktionsstörungen desGehirns mit anfallsweise auftretenden Muskelkrämpfen undBewusstseinsstörungen, die durch plötzliche elektrische Ent-ladungen von Nervenzellen des Gehirns entstehen. Ursachenund auch Formen der Epilepsie können sehr unterschiedlichsein.

Milliarden von Nervenzellen im menschlichen Gehirn sind durchchemische und elektrische Impulse aufeinander abgestimmt undermöglichen so Denken, Bewegen, Fühlen, Sprechen und dasWahrnehmen optischer und akustischer Reize. Ein epileptischerAnfall hat Auswirkungen auf einzelne Gehirngebiete oder dasgesamte Gehirn. Je nachdem, wo ein Anfall passiert, hat er unter-schiedliche Auswirkungen.

Von Epilepsie spricht man, wenn ein Mensch ohne ersichtlichenGrund mindestens zwei epileptische Anfälle im Lauf des Lebenshat. 1 % aller Menschen erkranken an einer Epilepsie. Dabei zeigtsich eine deutliche Altersverteilung: Besonders häufig ist Epilepsiein den ersten Lebensjahren und ab dem 60. Lebensjahr. 5 % allerMenschen haben einmal im Leben einen epileptischen Anfall.

Epilepsie kann - wie viele andere Erkrankungen - auch sozialeund psychische Auswirkungen haben. Unabhängig von Art undSchwere der Epilepsie kann es passieren, dass sich Betroffeneaus Angst vor einem Anfall in der Öffentlichkeit zurückziehen.Soziale Isolierung und ungenügendes Selbstbewusstsein könnendie Folge sein.

Deshalb ist die Aufklärung über die Krankheit, vor allem auch diedes Umfelds eines Betroffenen sehr wichtig. Denn Informationminimiert Unsicherheit auf beiden Seiten. Der Patient mitEpilepsie braucht sich nicht zu verstecken und kann selbstbewuss-ter auftreten, der Arbeitskollege, Nachbar oder Freund kann aufeinen Anfall adäquat reagieren.

Selbst in unserer aufgeklärten Zeit haben Ärzte und Patientenimmer noch damit zu tun das Vorurteil abzubauen, dassMenschen mit Epilepsien „geistig behindert“ oder „psychischkrank“ seien. Tatsache aber ist, dass medikamentöse Therapien esca. 80 % der Betroffenen ermöglichen, anfallsfrei zu leben undnur ein Teil der Betroffenen zusätzlich unter psychischenProblemen leidet.

Epilepsie 3

Was tun bei einem Anfall?

4 Epilepsie

Bei einem großen Anfall (Grand mal), der eindeutig ist und inder Regel 2 bis 3 Minuten anhält, ist Folgendes zu beachtenbzw. zu vermeiden:

Beginnender Anfall• Patient auf den Boden legen.

• Brille abnehmen.

• Kissen unter den Kopf legen; falls nicht vorhanden, reichtauch die eigene Hand aus.

• Alle Gegenstände, die den Patienten während des Anfalls verletzen könnten, entfernen. Da es während des Anfalls zuheftigen Zuckungen und Verkrampfungen kommen kann, alle scharfkantigen Gegenstände außer Reichweite bringen.

• Enge Kleidungsstücke insbesondere am Hals möglichst lockern.

Während des Anfalls • Auf keinen Fall Arme und Beine festhalten.

• Keinen Keil zwischen die Zähne schieben, um einer Zungen-oder Bissverletzung vorzubeugen.

• Nicht versuchen, den Verlauf des Anfalls zu beeinflussen oderzu unterbrechen. Das bedeutet auf keinen Fall versuchen, verkrampfte Fäuste zu öffnen.

• Außenstehende sollten Ruhe bewahren.

• Dauer und Begleiterscheinungen des Anfalls beobachten.

Nach dem Anfall Patient in die stabile Seitenlage drehen, da es oft zu erhöhtemSpeichelfluss kommt. Auf den Grand mal (großer Krampfanfall) folgt in der Regel einekurze Schlaf- bzw. Erholungsphase. Währenddessen sollte manden Betroffenen nicht wecken, sondern ihn vor Unterkühlungschützen. Unbedingt beim Betroffenen bleiben, bis er wieder vollständigorientiert ist. Dies ist durch einfache Fragen wie „Wie heißt du?Wo bist du? Welcher Tag ist heute?“ herauszufinden. Erst, wennder Betroffene auf diese Fragen klar antworten kann, kann manihn alleine lassen, ohne dass eine Selbst- oder Fremdgefährdungvorliegt.

Wann sollte ein Notarzt gerufen werden? In seltenen Fällen hält ein Anfall länger als 3 Minuten an: DerBetroffene zuckt und wird blau im Gesicht. Spätestens nach 5 Minuten sollte ein Notarzt gerufen werden, da es zu einemSauerstoffmangel im Gehirn kommen kann.Außerdem ist ein Notarzt notwendig, wenn sich ein großer Anfallinnerhalb einer Stunde wiederholt oder die Orientierung 30 Minuten nach dem Anfall nicht wieder gegeben ist.

Arbeitsunfähigkeit

Entgelfortzahlung

Voraussetzungen

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Epilepsien und deren Behandlung können Krankenhausauf-enthalte zum Einstellen der Medikamente mit sich bringen.

Definition „Arbeitsunfähigkeit“Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfallhervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,aufgrund dessen der in der Kranken- und UnfallversicherungVersicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nurunter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter aus-üben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung fürKrankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeit-geber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauerunverzüglich mitzuteilen.

Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelungund keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist imEntgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) geregelt.Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetz-lichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts imKrankheitsfall.

Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügigBeschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, dieein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochenhaben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeit-nehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss demArbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzlicheAnspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. DieEntgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichenArbeitsentgelts.

Um Entgeltfortzahlung zu erhalten, muss man bestimmteVoraussetzungen erfüllen:• Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch gering-

fügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von derwöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeits-verhältnis von mindestens 4 Wochen haben.

• Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeit-nehmers eingetreten sein. Dazu zählen auch Rehabilitations-maßnahmen.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 5

Krankengeld

Voraussetzungen

Kein Anspruch

Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbaresVerhalten, z. B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit odergrob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung derUnfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oderdie Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbstprovozierteRaufereien. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eineEntgeltfortzahlung zu verweigern.

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Kranken-kasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, dasheißt, sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch(mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Ent-geltfortzahlungsG) besteht.

Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld:• grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch

die Krankenversicherung• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder

Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um

eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheitauf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:• versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der

Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz)• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie

zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach demBundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme beiAnspruch auf Übergangsgeld

• Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fach–semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)

• Praktikanten• Familienversicherte• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbs–

unfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhe-standsgehalts

• Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

• Personen, die infolge der Gesundheitsreform 2007 kranken-versicherungspflichtig wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Ausnahme: Dennoch Anspruch auf Krankengeld haben abhängig und nicht nur geringfügig Beschäftigte.

6 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Freiwillig Versicherte

Anspruch auf Krankengeld

Höhe

Höchstbetrag des Krankengelds

Sonderregelung

Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Kranken–geld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, aus-schließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, jenachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.

Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommenüber der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Kranken-geld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitrags-bemessungsgrenze herangezogen.

Anspruch auf Krankengeld entsteht:• bei Krankenhausbehandlung, mit der Aufnahme, also vom

Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen

• bei Arbeitsunfähigkeit, mit dem auf die ärztliche Feststellungder Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag

Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 %des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Definition „regelmäßig“Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährtwurden oder ausfielen, bleiben beim regelmäßigen Entgeltunbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeldoder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßigwiederkehrend geleistet werden, zum regelmäßigen Brutto-entgelt.

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenzewird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichenBeitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2009 ein Betragvon 122,50 € (= Beitragsbemessungsgrenze 44.100,– € : 360).Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann esmaximal 85,75 € täglich betragen.Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalender-monat gezahlt.Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträgefür die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Kranken-kasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweilsdie Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sichin der Regel ein Abzug von 12,33 % bei Krankengeldempfängernmit Kindern, bzw. von 12,58 % bei kinderlosen Empfängern.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wirdKrankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7

!

Dauer

Erneuter Anspruch aufKrankengeld wegen derselben

Krankheit

Praxistipp

Die Dauer des Krankengeldes beträgt wegen derselben Krankheitlängstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahrenab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die sogenannte Blockfrist.Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeits-unfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jederArbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eineneue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen neben-einander laufen.Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während derArbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Es bleibt beimaximal 78 Wochen.

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der derVersicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruchauf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit• mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen

dieser Krankheit und• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeits-

vermittlung zur Verfügung stehend.

Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretischbesteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wieBezugszeiten von Krankengeld angesehen.

BeispielDer Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeit-nehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3EntgeltfortzahlungsG), d. h., der Anspruch auf Krankengeldbesteht zwar, aber er ruht. Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Kranken-geldbezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochenlang (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Kranken-geld gezahlt wird.

Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmersdas Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruchnach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Kranken-kasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da dasKrankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgeltsruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen denArbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf dieKrankenkasse über.

8 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Zuzahlungen

Praxisgebühr

Arzneimittel

Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiungin der gesetzlichen Krankenversicherung

Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmittelnkönnen bei Epilepsiepatienten verschiedene Zuzahlungen an-fallen.

Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen dergesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Wo ver-merkt, gelten diese Zuzahlungen auch für Kinder. Die nach-folgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.

Die Praxisgebühr beträgt 10,- € pro Quartal und Arzt, Zahnarztoder Psychotherapeut.

Sie wird nicht fällig bei:• Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,

Schutzimpfungen• Überschreiten der Belastungsgrenze

Zuzahlung (umgangssprachlich Rezeptgebühr genannt): 10 % derKosten, mindestens 5,- €, maximal 10,- €, in keinem Fall mehr alsdie Kosten des Arzneimittels.

Preis/Kosten Zuzahlung

bis 5,– € Preis = Zuzahlung

5,01 € bis 50,– € 5,– €

50,– € bis 100,– € 10 % des Preises

ab 100,– € 10,– €

Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meistenHilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.

Aufgrund des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG)entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, welcheArzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit werden können.Auf www.gkv.info (Die gesetzlichen Krankenkassen) ist eine Über-sicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittelwirkstoffe, ebenso eineentsprechende Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel zu finden,die 14-tägig aktualisiert wird. Darüber hinaus können Medikamenteeines Arzneimittelherstellers, mit dem die Krankenkasse einenRabattvertrag geschlossen hat, ganz oder zur Hälfte zuzahlungs-frei sein.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 9

Verbandmittel

Heilmittel

Hilfsmittel

Häusliche Krankenpflege

Soziotherapie

Haushaltshilfe

Krankenhausbehandlung,Anschlussheilbehandlung

Ambulante und stationäreLeistungen zur Rehabilitation

Fahrtkosten

Nicht befreiungsfähigeZuzahlungen

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.

Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt dieZuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage imKalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal10,– €.

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal10,– €.

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage proKalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zuKrankenhaus- und Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung.28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischenGründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Reha-maßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert.

Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Auch fürFahrten von Kindern.

Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung derZuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt:

• Künstliche BefruchtungDie Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungs-plan genehmigten Kosten, den Rest zahlt der Versicherte zu.

• ZahnersatzZuzahlung wird auch für Kinder fällig.

Die Krankenkasse übernimmt:50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss)60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge(= Festzuschuss + 20 % Bonus)65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge(= Festzuschuss + 30 % Bonus)Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.

10 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen derBelastungsgrenze

Voraussetzungen

Berechnung

• Kieferorthopädische Behandlung– Bei Kindern

Die Krankenkasse übernimmt 20 % der Kosten, bei gleich-zeitiger Behandlung weiterer Kinder 10 %. Die Zuzahlung wird am Ende der erfolgreichen Behandlungerstattet.

– Bei Erwachsenen20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kiefer-chirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind,ansonsten zahlt der Versicherte voll.

Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chro-nisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringenEinkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungenzu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Brutto-einkommens.

Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoein-nahmen zum Lebensunterhalt (siehe unter „Berechnung“) fürZuzahlungen ausgeben muss(te).

Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbrutto-einkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Brutto-einkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen allerAngehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamenHaushalt leben.

„Angehörige“ des Versicherten sind:• Ehepartner

• Kinder, die familienversichert sind

• eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)

• sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG(Krankenversicherung der Landwirte)

Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichenverschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleich-geschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird einFreibetrag abgezogen:• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden

Angehörigen des Versicherten 4.536,– €(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 11

• für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebendenAngehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.024,– €(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte.

• für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des ein-getragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.864,– €

• für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten4.536,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)

• für jedes weitere Kind einer/s allein erziehenden Versicherten3.864,– €

Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:• Altersrenten

• Arbeitsentgelt

• Krankengeld

• Arbeitslosengeld

• Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag von300,– € liegt (bei doppeltem Bezugszeitraum über 150,– €)

• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)

• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

• Witwen-/Witwerrente und andere Renten wegen Todes

• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleich-geschlechtliche Lebenspartner). Hierzu zählen nicht Partnereiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,soweit diese die Grundrente nach dem BGV übersteigt.

• Grundrente für Hinterbliebene nach demBundesversorgungsgesetz (BVG)

Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter, bei Erwerbs-minderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen vom Sozialamtbekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandsals Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt.

Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundeneZuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungs-bedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.:• Pflegegeld• Blindenzulage• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz

bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG

12 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

!

Zuzahlungsbefreiung/Rückerstattung der Zuzahlung

Quittungsheft

Praxistipp

• Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,– €

bzw. 150,– € (bei doppeltem Bezugszeitraum)

• Landeserziehungsgeld

• Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter undKind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mittel der Bundes-stiftung „Mutter und Kind“)

• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht

• Ausbildungsförderung (BAföG)• Kindergeld

Auch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“betrachtet, das heißt es werden die Zuzahlungen des Versichertenmit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemein-samen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auchbei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privatkrankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser even-tuell leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet. Dasbedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht alsZuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werdenallerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grund-lage für die Zuzahlungsbefreiung genommen.

Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen imKalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowiesein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm ineinem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalender-jahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von derKrankenkasse zurückerstattet.

Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten einQuittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen vonZuzahlungen sammeln können.

Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalbPatienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalender-jahres auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die„2 %-Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte er sich mit seinerKrankenkasse in Verbindung setzen.Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurück-erstatten, die die „2 %-Belastungsgrenze“ übersteigen. BeiErreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eineZuzahlungsbefreiung bescheinigt.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 13

Sonderregelungfür chronisch Kranke

Vorsorge und therapiegerechtes Verhalten

Definition „schwerwiegend chronisch krank”Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstensein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmalpro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet (Epilepsie-patient, der regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle geht undMedikamente benötigt) und mindestens eines der folgendenKriterien erfüllt:• pflegebedürftig mit Pflegestufe II oder III• Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 %• Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche

oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimittel-therapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheitnach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohlicheVerschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung derLebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigungder Lebensqualität zu erwarten ist.

Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronischKranke gilt seit 01.01.2008 nur dann, wenn sich der Patient an regel-mäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt hat oder sich therapie-gerecht verhält.

Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen:• Wer nach dem 01.04.1972 geboren ist und das 35. Lebensjahr

vollendet hat, muss jedes 2. Jahr am allgemeinen Gesund-heitscheck zur Früherkennung von Krankheiten, insbesonderevon Diabetes, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen teil-nehmen. Für diejenigen, die dies versäumen und chronischerkranken, liegt die Belastungsgrenze bei 2 % vom Brutto-einkommen.

• Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren sind, das 20. Lebensjahr vollendet haben und an einer Krebsart erkranken, für die Früherkennungsuntersuchungen angebotenwerden, können die 1 %-Belastungsgrenze nur dann inAnspruch nehmen, wenn sie sich über die Chancen undRisiken der entsprechenden Untersuchungen von einem hier-für zuständigen Arzt haben beraten lassen. Diese Beratungmuss in einem Präventionspass dokumentiert worden sein.Diese Regelung umfasst zunächst die Untersuchungen zurFrüherkennung von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs.Dies gilt auch für Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren sind und das 45. Lebensjahr vollendet haben.

• Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung sind Versicherte– mit schweren psychischen Erkrankungen,– mit schweren geistigen Behinderungen oder– die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

14 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

!Praxistipp

• Für Menschen, die älter sind und chronisch erkranken, gilt die1 %-Belastungsgrenze, wenn sie eine Bescheinigung vom Arztüber ein therapiegerechtes Verhalten vorlegen.

• Ausgenommen sind Schwerbehinderte mit einem Grad derBehinderung über 60 und Pflegebedürftige der Pflege-stufen II oder III.

Grundsätzlich gilt:Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungenfür die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eineZuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkassemitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keineZuzahlungen mehr leisten müssen.

Sonderregelung im Härtefall bei ZahnersatzWenn eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt, gewährt dieKrankenkasse bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zuden Festzuschüssen von 50 bis 65 % einen weiteren Betrag bis zurHöhe der tatsächlich entstandenen Kosten, unabhängig davon, obder Versicherte sich um die Gesunderhaltung seiner Zähnebemüht. Details, siehe „Zahnersatz“. Die Zuzahlungen beim Zahn-ersatz werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nichtberücksichtigt.

Sonderregelung Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II,GrundsicherungBei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushalts-vorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemein-schaft gezählt, das heißt: der jährliche Zuzahlungsgesamtbetragbeträgt 84,24 €, bei chronisch Kranken 42,12 €.

Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger im HeimSeit 01.01.2005 gibt es für Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,eine Möglichkeit, auch in der Zeit bis sie die 1 %- bzw. 2 %-Grenze erreicht haben, keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Dafürveranlassen sie, dass über den örtlich zuständigen Sozialhilfe-träger der Zuzahlungsgesamtbetrag (84,24 € bzw. bei chronischKranken 42,12 €) an ihre Krankenkasse vorab überwiesen wird.Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monat-lichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld desHeimbewohners verrechnet.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15

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Rehabilitation

Die Behandlung von Epilepsie kann durch unterschiedlicheRehabilitationsmaßnahmen begleitet werden. Sie sollen denPatienten dabei unterstützen, mit seiner Erkrankung ein relativ normales Leben führen zu können.

Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großerund komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträgerzuständig sein können.

Hier die wichtigsten Leistungen:• medizinische Leistungen zur Rehabilitation

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in derGemeinschaft

Grundsätzlich gilt:Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).D h.: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Bezugvon Erwerbsminderungsrente zu verhindern oder zu verzögern.

Neben den Rentenversicherungsträgern übernehmen nahezu alleanderen Träger der Sozialversicherung Rehamaßnahmen.

Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit.

• Die Krankenkassensind zuständig bei medizinischer Rehabilitation.

• Die Berufsgenossenschaftensind zuständig bei Arbeitsunfall oder Wegeunfall für diegesamte Rehabilitation.

• Die Rentenversicherungsträgersind zuständig bei erheblicher Gefährdung oder Minderungder Erwerbsfähigkeit und Vorliegen der versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe amArbeitsleben.

16 Rehabilitation

Arten der Rehabilitation

Praxistipp

Zuständigkeit

Allgemeines zu medizinischen Leistungender Rehabilitation

Dauer

Zuzahlung

Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen insbesondereder Ausheilung einer Erkrankung und der Wiederherstellungder Gesundheit.

Unter anderem beinhalten sie:• Anschlussheilbehandlung (AHB)• stationäre Rehamaßnahmen , darunter fallen auch

teilstationäre Rehamaßnahmen• ambulante Rehamaßnahmen• Reha-Sport und Funktionstraining• Berufsfindung und Arbeitserprobung

Die Dauer beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen (ambulante Reha-maßnahmen: 20 Behandlungstage; Reha-Sport und Funktions-training: zwischen 6 und 36 Monaten je nach Träger der Leistung),Verlängerung ist aus medizinischen Gründen in allen Fällen möglich.

Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen beifast allen ambulanten und (teil-)stationären Rehamaß-nahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten:• zeitlich unbegrenzt für ambulante und (teil-)stationäre

Rehamaßnahmen der Krankenkasse.

• 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw.die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründenlänger als 6 Wochen dauert.

• längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre medizinische Rehamaßnahmen des Renten-versicherungsträgers. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet.

• für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einerAnschlussheilbehandlung der Krankenkasse, in Einzelfällenkann als Kostenträger auch das Sozialamt (Krankenhilfe) nach Maßgabe der Bestimmungen, wie sie die Krankenkassevorsieht, auftreten. Bereits im selben Kalenderjahr geleisteteZuzahlungen für Krankenhausbehandlung an die Kranken-kasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Renten-versicherungsträger werden angerechnet.

• für längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einerAnschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers.

Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für diestationäre Behandlung an den Rentenversicherungsträger und fürdie Krankenhausbehandlung, die der Anschlussheilbehandlungvorausgegangen ist, an die Krankenkasse werden angerechnet.

Rehabilitation 17

Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär behandeltwird, werden die Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse fürKrankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaß–nahmen sowie Anschlussheilbehandlung angerechnet.

Keine Zuzahlung wird fällig:• bei ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung• bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung• bei Bezug von Übergangsgeld• bei Kinderheilbehandlungen• Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft

Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambu-lant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind medizinische Vorsorge-leistungen und Vorsorgekuren.

Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten odereinem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkassebegründet werden.

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha–maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitigeLeistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlichsind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungs-fähigkeit zu rechnen ist.

Darunter versteht man eine Kur: Der Patient wohnt für dieZeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung.Stationäre Rehamaßnahmen sind z. B. bei Nachbehandlungenschwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleidenoder Diabetes mellitus möglich.

Voraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme sind:• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reicht

nicht aus.• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen

erforderlich.• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit

Versorgungsvertrag durchgeführt.

18 Rehabilitation

Keine Zuzahlung

Wartezeit

Ausnahmen

StationäreRehamaßnahmen

Voraussetzungen

?

!

19Rehabilitation 19

Antrag

Vorgehensweise in derAntragstellung

Praxistipp

Wer hilft weiter?

Dem Antrag auf eine Medizinische Reha sollte zweckmäßiger-weise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Der Antragist an den zuständigen Träger zu richten. Erforderlich sind gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) undein eigenes, persönliches Schreiben.Der Leistungsumfang bei ambulanten und stationären Reha-maßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse, des Renten-oder des Unfallversicherungsträgers und wird aufgrund medi-zinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird derMDK zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit heran-gezogen.

Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ stellen.Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme undsie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die„Verordnung von Medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Fallsder Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Berufsgenossen-schaft, Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wirddies von der Krankenkasse mitgeteilt.Seit 01.04.2007 können nur noch Ärzte Leistungen zur Medi-zinischen Rehabilitation verordnen, die gemäß § 11 der Reha-bilitations-Richtlinien hierfür qualifiziert sind.

Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen dieAngabe der Indikationen nach der ICD 10 (internationaleKlassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zurRegel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizini-schen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall ver-mindert es das Risiko einer Ablehnung durch den Kostenträger,wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründungbeigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über dasärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung ein-lädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialver–sicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oderdas Sozialamt.

Ist ein Epilepsiepatient nach 2 Jahren Behandlung durcheinen Facharzt (in der Regel ein Neurologe) medikamentösnicht so eingestellt, dass er anfallsfrei ist bzw. er ist zwaranfallsfrei, leidet aber unter starken Nebenwirkungen derMedikamente, sollte der behandelnde Arzt Rat bei Kollegeneiner Spezialeinrichtung wie einer Epilepsie-Ambulanz odereiner Epilepsieklinik suchen.

Die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie e. V. (DGfE) hat einenKriterienkatalog erarbeitet, der Voraussetzungen einer Epilepsie-Ambulanz beinhaltet: „Epilepsie-Ambulanzen sind regionaleSpezialeinrichtungen zur ambulanten Diagnostik, Behandlungund sozialmedizinischen Betreuung von Problemfällen. Sie dienenauch der epileptologischen Fortbildung niedergelassener Ärzteund aller Personen, die mit der Rehabilitation Epilepsiekrankerbefasst sind. Sie sind an (Neuro)Pädiatrische, Neurologische,Neuro-Psychiatrische Kliniken oder entsprechende Fachabteilungenvon Krankenhäusern angeschlossen.“

Um als Epilepsie-Ambulanz anerkannt zu werden müssen einigeVoraussetzungen erfüllt werden.

• Personelle Besetzung:multiprofessionelles Team bestehend aus leitendem Arzt,Psychologe und Sozialarbeiter

• Apparative Ausstattung:EEG-Gerät, Labor, CT, MRT etc.

• Organisation:regelmäßige Sprechstunden, Notfalldienst

• Kapazität:mindestens 500 Konsultationen pro Jahr

Epilepsie-Ambulanzen sind für „Problemfälle bei Epilepsie“geschaffen. Sie klären diagnostische Zweifelsfälle und beratenPatienten zu Schwangerschaft und Geburt, Sport und Reisen,Führerschein, Schul- und Berufswahl und Rehabilitation. EineÜbersicht aller Epilepsie-Ambulanzen nach den Kriterien derInternationalen Liga gegen Epilepsie findet sich im Internet unterwww.ligaepilepsie.de.

Epilepsie-Zentren sind überregionale Einrichtungen fürEpilepsie, die sowohl ambulante als auch stationäre Diagnostik,Therapie und Rehabilitation bieten. Gleichzeitig sollten dieseZentren an Universitäten angeschlossen sein, um als Lehr-krankenhaus in Forschung und Ausbildung mitzuwirken.Epilepsie-Zentren gibt es für Kinder und für Erwachsene. Eine Liste der Epilepsie-Zentren ist im Internet unterwww.ligaepilepsie.de zu finden.

2020 Rehabilitation

Epilepsie-Ambulanzen

Voraussetzungen

Epilepsie-Zentren

Pflege

Bei einigen Patienten mit Epilepsie, auch bei Kindern, könnenzu den Epilepsien weitere Einschränkungen kommen, so dassevtl. eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Insbesondere beiMenschen mit Mehrfachbehinderungen kann dies der Fallsein. Die Pflegeversicherung wird im Sozialgesetzbuch XIgeregelt.

Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen zweiVoraussetzungen erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit und Vor-versicherungszeit. Pflegeleistungen müssen bei der Pflege-kasse beantragt werden.

Definition „Pflegebedürftigkeit“Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oderseelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichenund regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfebedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflege-stufen eingeteilt.

Krankheiten oder Behinderungen sind:• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am

Stütz- und Bewegungsapparat

• Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wieAntriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowieendogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablaufdes täglichen Lebens sind:• Körperpflege

(z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung)

• Ernährung(z. B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)

• Mobilität(z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wieder-aufsuchen der Wohnung)

• Hauswirtschaftliche Versorgung(z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen)

21Pflege 21

Pflegebedürftigkeit im Sinne derPflegeversicherung

!

Hilfe besteht in der • Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen. Das bedeutet, dass z.B. die Beaufsichtigung eines Verwirrten,der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zumHilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Kranken-versicherung (MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. DiePflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe, die dann von derPflegekasse festgelegt wird.Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungs-termin wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungender Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen, legt in einemGutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich sind, undstellt einen Pflegeplan auf.Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt desGutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid auf Pflegegeldbzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.

Die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien sind für das gesamte Bundes-gebiet einheitlich und für alle Pflegekassen und MDKs ver-bindlich. Diese Richtlinien können beim MDS-Fachgebiet Pflege,Lützowstr. 53, 45141 Essen, Telefon 0201 8327-0 (DIN-A-5-Kuvert mit 1,44 € frankiert und adressiert beilegen) schriftlichangefordert oder im Internet unter www.mds-ev.org/index2.htmlheruntergeladen werden. (MDS = Medizinischer Dienst derSpitzenverbände der Krankenkassen)

Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftig-keit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.

Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zweiVerrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oderMobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der haus-wirtschaftlichen Versorgung.

2222 Pflege

Prüfung der Pflegebedürftigkeit

Praxistipp

Pflegestufen derPflegeversicherung

Pflegestufe I – erheblichPflegebedürftige

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen aufdie Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.

Leistungen €

Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung 205,–

Monatliche Pflegesachleistungen 384,–

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) 384,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfteund nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer 205,–

Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Wochebei der hauswirtschaftlichen Versorgung.Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen aufdie Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Leistungen €

Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 410,–

Monatliche Pflegesachleistungen 921,–

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) 921,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer 410,–

23

Pflegestufe II – schwerPflegebedürftige

Pflege 23

Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei derKörperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlichmehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgtwöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davonmüssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen €

Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 665,–

Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,–

Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,–

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) 1.432,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer 665,–

Für die Beurteilung der Pflegestufe eines Kindes ist entscheidend,wie viel zusätzliche Hilfe das Kind gegenüber einem gesundengleichaltrigen Kind benötigt, bzw. der zeitliche Mehraufwand.

Der Höchstbedarf an Hilfe für nicht behinderte Kinder wurde folgendermaßen festgelegt (Richtlinien der Spitzenverbändeder Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeitin der Fassung vom 22.8.2001):

Stunden/Tag

0–1 Jahr alt

Körperpflege(wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen) 1,25

Ernährung(mundgerecht zubereiten, aufnehmen, füttern) 1–2

Mobilität(an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen) 2

24

Pflegestufe III – schwerstPflegebedürftige

Pflegestufen bei Kindern

24 Pflege

Stunden/Tag

1–2 Jahre alt

Körperpflege(wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen) 1

Ernährung(mundgerecht zubereiten, aufnehmen, füttern) 1

Mobilität(an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen) 2

2–3 Jahre alt

Körperpflege(wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen) 0,75–1

Ernährung(mundgerecht zubereiten, aufnehmen, füttern) 0,75

Mobilität(an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen) 1

3–6 Jahre alt

Körperpflege(wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen) 0,75

Ernährung(mundgerecht zubereiten, aufnehmen, füttern) 0,5–0,75

Mobilität(an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen) 0,5–1

6–12 Jahre alt

Körperpflege(wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen) 0–0,75

Ernährung(mundgerecht zubereiten, aufnehmen, füttern) 0–0,5

Mobilität(an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen) 0–0,5

Braucht die Mutter zum Beispiel 3 Stunden länger als die hierangegebenen Zeiten, ist eine Einordnung des Kindes als „schwerpflegebedürftig“ in Pflegestufe II wahrscheinlich. Die Einstufungist Aufgabe des MDK.

25Pflege 25

Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wennsich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei derPflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahrenüber den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachtenbezeichnet wird.Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf–trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewähr-leistet ist.

Es gibt Signalgeräte für epilepsiekranke Menschen, diebesonders nachts Anfälle haben. Dabei wird ein Sensor an derMatratze des Epilepsiekranken montiert. Die Sensoren unter-scheiden, ob es sich um normale Schlafbewegungen handeltoder ob ein Anfall mit Krämpfen stattfindet. Der Anfall wirdaufgezeichnet und mit Dauer und Stärke dokumentiert.Gleichzeitig löst das Gerät einen Alarm aus, z. B. im Eltern-schlafzimmer, beim Partner oder bei anderen Angehörigen. Soist eine sichere Betreuung des Epilepsiepatienten möglich.

Die Dokumentation des Anfalls ist besonders für den behandelndenArzt von Bedeutung, denn nur mit genauen Angaben überZeitpunkt, Dauer und Art der Anfälle ist eine medikamentöseEinstellung möglich.

Signalgeräte für epileptische Anfälle können vom Arzt verordnetwerden und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel übernommen. Der Versicherte leistet eine Zuzahlungin Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,- € und maximal 10,- €.

Notfall-Stimme für ErsthelferEpilepsiekranke Menschen, die unerwartet Anfälle erleiden, können ein handygroßes Gerät am Körper tragen, das bei einemAnfall durch die Veränderung des Neigungswinkels, durch heftige krampfartige Bewegungen oder das Zittern ausgelöst einAlarmsignal von sich gibt. Wird das Gerät nicht sofort in seineAusgangslage zurückgesetzt, startet eine Tonbandstimme, diemögliche Helfer über das Krankheitsbild, Medikamente oderwichtige Telefonnummern informiert.

26

Höherstufung

Hilfsmittel bei Epilepsie

26 Pflege

Schwerbehinderung

Als schwer behindert nach dem SGB IX gelten Personen miteinem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihreBeschäftigung in Deutschland haben.

Als behindert nach dem SGB IX gelten Personen, deren körper-liche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheitzu einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum vonmehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischenZustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in derGesellschaft beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht,wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamteinen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art derBehinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwer-behinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Vorteile der Schwerbehinderung im Arbeitsleben sind für denArbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz und Zusatz-urlaub.Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel dervorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungs-frist beträgt mindestens 4 Wochen.Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlteUrlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen inder Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub ent-sprechend.

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als50, aber mindestens 30 erhalten die gleichen Leistungen wieSchwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinengeeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. DieGleichstellung stellt die Agentur für Arbeit auf Antrag fest.Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderenKündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwer-behinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogenesAltersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrentefür Schwerbehinderte).

27Schwerbehinderung 27

Allgemeines zuSchwerbehinderung

Kündigungsschutz undZusatzurlaub

Gleichstellung behindert/schwerbehindert

!

! Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur fürArbeit. Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeitgestellt werden unter Vorlage des Feststellungsbescheides desVersorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiter-beschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag derAntragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.

Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere derBehinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünsti-gungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch ge-nommen werden.

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt aufAntrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Ver-sorgungsamt erhältlich.

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung derBehinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads derBehinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ersetzen seit dem01.01.2009 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht“ und werden vomBundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de alsDownload angeboten.

Folgende Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zubeachten:• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle

zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowieBegleiterscheinungen angeben.

• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweige-pflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenenStellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.

• Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnenAuswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körper-lichen Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien,nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad derBehinderung.

2828 Schwerbehinderung

Praxistipp

Schwer-behindertenausweis

Antrag

VersorgungsmedizinischeGrundsätze

Praxistipp

• Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten und beobachten lassen und alles aufschreiben,was körperlich beeinträchtigt, was Schmerzen verursacht,womit er sich und/oder andere gefährdet (z. B. zu langsam im Straßenverkehr, andere Verkehrsteilnehmer nicht gehörtoder gesehen).

• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antrag-stellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde inKopie.

• Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahresnotwendig).

• Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwer-behindertenausweis ohne Foto zu bekommen.

• Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sog.Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht dieMöglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.

Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.

Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderungkann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimalverlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragtwerden.Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zurVollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden dieVoraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist derAusweis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danachwerden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu über-prüft.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mitSchwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafteEinschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann solltebeim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades derBehinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antragwird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wirdgeprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuenMerkzeichen ausgestellt wird.

29

Gültigkeitsdauer

Antrag auf Erhöhung

Schwerbehinderung 29

Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch das Versorgungs-amt (= Amt für Familienförderung und Versorgung) festge-stellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde,z.B. durch Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oderGerichtsentscheidung.

Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Behinderte.Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung derBehinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und derAusstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den„Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialenEntschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“.Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregelnund Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderungbei welchen Behinderungen festzusetzen ist.

Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt im Mai 2004 neu überarbeitet und herausgebracht.

Hier die Angaben zu epileptischen Anfällen, je nach Art,Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung:

GdB 40

Sehr selten: generalisierte (große) Anfälle mit Pausen von mehrals einem Jahr; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen vonMonaten

GdB 50-60

Selten: generalisierte (große) Anfälle mit Pausen von Monaten;kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Wochen

GdB von 60-80

Mittlere Häufigkeit: generalisierte (große) Anfälle mit Pausenvon Wochen; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen vonTagen

GdB von 90-100

Häufig: generalisierte (große) Anfälle wöchentlich oder Serienvon generalisierten Krampfanfällen; kleine und einfach fokaleAnfälle täglich

Nach weiteren 3 Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer antikon-vulsiver Behandlung wird ein GdB von 30 zuerkannt.

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation 3 Jahre Anfallsfreiheit vorliegen. Ohne nachgewiesenen Hirn-schaden ist dann kein GdB/MdE-Grad mehr anzunehmen.

3030 Schwerbehinderung

Grad der Behinderung bei Epilepsie

?!

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnenWerte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnenAuswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheitbetrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festge-legt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage– eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden, z. B.:• Eintrittspreisermäßigungen

(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen) • Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in

Verkehrsmitteln vorbehalten sind • bevorzugte Abfertigung in Ämtern • Beitragsermäßigungen von Vereinen, Interessenverbänden etc.

Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheitenüber die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beant-worten die örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger.Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)erteilt das Integrationsamt.

Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweiskennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welcheVergünstigungen der Behinderte erhält.

Es gibt folgende Merkzeichen:Merkzeichen „G“: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs-

fähigkeit im Straßenverkehr sowie erheb-liche Geh- und/oder Stehbehinderung

Merkzeichen „aG“: außergewöhnliche Gehbehinderung

Merkzeichen „H“: hilflos

Merkzeichen „Bl“: blind oder hochgradig sehbehindert

Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Merkzeichen „B“: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig

Merkzeichen „Gl“: gehörlos und an Taubheit grenzende Schwer-hörigkeit mit schwerer Sprachstörung

Merkzeichen „G“ bei EpilepsieBei hirnorganischen Anfällen sind die Voraussetzungen für dasMerkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis gegeben, wennes durch die Art und Häufigkeit der Anfälle zu einer Beein-trächtigung der Bewegungsfähigkeit kommt. Davon kann manausgehen, wenn es sich um hirnorganische Anfälle ab einer mittleren Anfallshäufigkeit handelt (siehe Grad der Behinderungbei Epilepsie) und diese überwiegend tagsüber auftreten.

31

Praxistipp

Wer hilft weiter?

Merkzeichen

Schwerbehinderung 31

3232 Berufswahl

Berufswahl

Bei der Berufswahl von Epilepsiekranken müssen sowohl die persönlichen Interessen und Fähigkeiten als auch die indivi-duelle Form der Epilepsie berücksichtigt werden.

Bei Jugendlichen mit Epilepsie ist es ratsam, sich schon zwei Jahrevor Schulabschluss an einen Berufsberater einer Epilepsie-Ambulanz zu wenden.

Dort können die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und seinindividueller Krankheitsverlauf mit den Berufswünschen und -möglichkeiten abgestimmt werden.

Kommen zur Epilepsie noch andere Einschränkungen dazu (beispielsweise eine Lern- oder Körperbehinderung), bieten dieBerufsbildungswerk verschiedene Möglichkeiten. Diese Ein-richtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungenaus. Adressen finden sich auf der Internetseite der Bundes-arbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW),www.bagbbw.de.

Der Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der BerufsgenossenschaftlichenZentrale für Sicherheit und Gesundheit hat in seinen Berufs-genossenschaftlichen Informationen und Grundsätzen für Sicher-heit und Gesundheit am Arbeitsplatz (BGI), speziell in der BG-Information 585 „Empfehlungen zur Beurteilung beruflicherMöglichkeiten von Personen mit Epilepsie, Stand 2007“ erarbeitetund herausgegeben, nachzulesen unter www.arbeitssicherheit.de.

Darin wird davon ausgegangen, dass bei Menschen mit Epilepsiegrundsätzlich keine Bedenken bestehen, weil sie als dauerhaftanfallsfrei gelten, wenn sie:

• unter medikamentöser Behandlung länger als 2 Jahren anfallsfrei sind

• nach operativer Behandlung länger als ein Jahr anfallsfrei sind

• länger als 3 Jahren Anfälle ausschließlich aus dem Schlaf heraus haben

• ausschließlich Anfälle bei erhaltenem Bewusstsein haben (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung derWillkürmotorik)

Empfehlungen zur Beurteilungberuflicher Möglichkeiten

Gefährdungen und deshalb berufliche Einschränkungen ergebensich bei Menschen, die arbeitsplatzrelevante Anfälle haben.

Das ist bei folgenden Symptomen der Fall:• Bewusstseinsstörung

• Verlust der Haltungskontrolle

• Störung der Willkürmotorik

• unangemessene Bewegungen

Die HVBG-Richtlinien nennen „Kriterien für die Abstufung derGefährdung“: Das sind vor allem Eigengefährdung, Fremd-gefährdung und ökonomisches Risiko. Bei der Beurteilung einerberuflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb einesBerufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlichsein können. Diese Tatsache verlangt neben der ärztlichen(betriebsärztlichen) Beurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle Berufsfeld sachkundigen Person (z. B. Arbeitssicherheits-fachkraft).

Ein Beispiel für Eigengefährdung ist die Gefahr, mit drehenden,ungeschützten Teilen (Backenfutter, Bohrspindeln), mit gesund-heitsschädlichen elektrischen Spannungen, mit infektiösen odertoxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Von Fall zu Fall wäreauch zu prüfen, ob durch geeignete technische Vorrichtungenund Hilfen die Unfallgefährdung an einem bestimmtenArbeitsplatz so reduziert werden kann, dass er für eine Person mitEpilepsie geeignet ist.

Fremdgefährdung ist gegeben bei mangelhafter Aufsicht vonMinderjährigen bzw. geistig oder körperlich behindertenMenschen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischerBerufe. Inwieweit eine Aufsicht bei behinderten Menschen erforderlich ist, hängt von deren Grad der körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung ab,woraus sich die Anforderungen an die Aufsichtsperson ergeben.Die Aufsichtsperson muss erforderlichenfalls in der Lage sein, dieihr anvertrauten Personen auch ununterbrochen zu beobachten,um rechtzeitig eingreifen zu können.In den meisten Fällen werden sich organisatorische Maßnahmenfinden lassen, um das Risiko der Eigen- bzw. Fremdgefährdung zuminimieren, z. B. Arbeiten zu zweit oder Möglichkeiten, Hilfe inder Nähe abzurufen.

Ein Beispiel für ökonomischen Risiken sind Fehlprogrammierungenoder falsche Eingaben bei computergestützten Arbeiten.

33

BeruflicheEinschränkungen

Eigengefährdung

Fremdgefährdung

Ökonomische Risiken

Berufswahl 33

34

Auswirkungen auf den ausgeübten Beruf

34 Berufswahl

Treten Epilepsien erst im Erwachsenenalter auf und kann der Betroffene deshalb seinen Beruf (beispielsweise Dach-dekker, Elektriker, Fräser, Schreiner) nicht mehr ausüben,muss gemeinsam mit dem Integrationsamt, der Agentur fürArbeit und dem zuständigen Rentenversicherungsträger ge-prüft werden, welcher Beruf in Frage kommt, bei dem keineVerletzungsgefahr zu erwarten ist.

Manchmal besteht auch die Möglichkeit, innerhalb desUnternehmens an einen Arbeitsplatz zu wechseln, an dem eineEigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. In einigenFällen genügt es sogar, Gegenstände, die bei einem Anfall zuVerletzungen führen könnten, vom Arbeitsplatz zu entfernen,Schutzvorrichtungen an Maschinen anzubringen oder einenRückzugsraum zu schaffen, in den sich der Mitarbeiter zurück-ziehen kann, wenn er spürt, dass ein Anfall auftritt.Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Patienten mit IhrenKollegen, dem Betriebsarzt und dem Arbeitgeber offen über ihreKrankheit sprechen.

Für Verletzungen, die durch einen Anfall entstehen kommt dieKrankenversicherung auf. Tragen aber betriebliche Einrichtungenwie Maschinen zu den Verletzungen bei, dann handelt es sich umeinen Arbeitsunfall, bei dem die Berufsgenossenschaft eintritt.

Führerschein und Fahrerlaubnis

Auch nach einer Krankheit (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt)oder trotz einer Einschränkung (Epilepsie) wollen vieleMenschen weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalbAuto fahren.

Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nichtsicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht ge-fährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).

In dieser Verordnung werden häufig vorkommende Erkrankungenund Mängel, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugenlängere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, aufgelistet.Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche Beschränkungenoder Auflagen aufgeführt.

Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraft-fahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schädenselbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichenund versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führer-scheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vor-genommen werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob einekörperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte derAntragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelleentscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sindund wer diese erstellen kann.

Bei Führerscheininhabern, die z. B. mit Epilepsie, Diabetes,Schlaganfall konfrontiert werden, ist der behandelnde Arztverpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungenund Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten auchschriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hin-gewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kostenmöglicher Unfälle haftbar gemacht werden.

Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führer-scheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. DerFacharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.

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Erstantrag auf Führerschein

Führerschein und schwere Krankheit

Zweifel an der Fahrtauglichkeit

Führerschein und Fahrerlaubnis 35

?

Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken,fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologischesGutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung(MPU). Die Untersuchung teilt sich in zwei Bereiche auf, denmedizinischen und den psychologischen.

Medizinischer Bereich:körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, neurologischerBefund (falls erforderlich), fachärztlicher Befund, Medikamenten-einnahme

Psychologischer Bereich:Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion,Belastbarkeit

Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Ein-stellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennenvon Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbstein-schätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten. Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zurErstellung des oben genannten Gutachtens nicht nach, kann derFührerschein eingezogen werden. Die Kosten der Gutachten trägtder Betroffene selbst.

Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen vonArzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen einesKraftfahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren völligemAbklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugenaller Art nicht gegeben.

Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologischeUntersuchungen durchführen.

Epilepsien zeichnen sich aus durch das plötzliche Auftretenvon Anfällen mit unterschiedlicher Beeinträchtigung desBewusstseins. Deshalb beeinträchtigen Epilepsien die Fahr-tüchtigkeit und es besteht eine Gefährdung des Patientenund anderer Verkehrsteilnehmer.

Ob eine Fahrerlaubnis erteilt wird hängt von mehreren Faktorenab. Wichtig ist, ob es sich um einen einmaligen Anfall, einebehandelbare Epilepsie oder um eine langjährig therapie-resistente Epilepsie handelt. Entscheidend sind der Anfallstyp (mit oder ohne Bewusstseinsstörung, wann die Anfälle auftreten– tagsüber, nachts) und die Behandlung mit Medikamenten.Eine Fahrerlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn Anfälle nichtdurch Medikamente vermieden werden und jederzeit auftretenkönnen.

3636 Führerschein und Fahrerlaubnis

Dauerbehandlung mitArzneimitteln

Wer hilft weiter?

Fahrerlaubnis bei Epilepsie

Folgende Informationen sind entnommen aus den „Begut-achtungs-Leitlinien zu Kraftfahrereignung“, herausgegeben vonder Bundesanstalt für Straßenwesen im Februar 2000.

Bei der Fahreignung wird die Fahrerlaubnis in zwei Gruppenunterteilt:

• Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T.Darunter fallen z. B. Mopeds, Kraft- und Leichtkrafträder,Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.Es sind Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und Motorräder.

• Gruppe 2 umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE undD1E. Das sind beispielsweise Lastkraftwagen und Busse sowiedie Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen.Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen schärfereBestimmungen als für Gruppe 1.

Fahrerlaubnis bei Gruppe 1Wer unter bleibenden epileptischen Anfällen leidet, ist in der Regelnicht in der Lage ein, Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu führen,solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

Ausnahmen:• Bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung

und keine motorische, sensorische oder kognitive Behinderungfür das Führen eines Fahrzeugs zur Folge haben und bei denennach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällenerkennbar wurde.

• Bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit.

Kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven ist anzunehmen: Nach einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit von3–6 Monaten), wenn der Anfall an bestimmte Bedingungengeknüpft war (Gelegenheitsanfall) wie z. B. Schlafentzug,Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber, Vergiftungen,akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen)und der Nachweis erbracht wurde, dass diese Bedingungen nichtmehr gegeben sind. Wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und keinwesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfalls-freie Zeit 2 Jahre.

37

Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung

Führerschein und Fahrerlaubnis 37

Fahrerlaubnis bei Gruppe 2 Nach mehr als zwei epileptischen Anfällen wird die Fahrerlaubnisin der Regel nicht mehr erteilt.

Ausnahmen:• 5-jährige, durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene

Anfallsfreiheit ohne epileptische Behandlung.

• Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohneAnhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten.

• Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung mehr anzunehmen.

• Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontroll-untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.

3838 Führerschein und Fahrerlaubnis

39

Schwangerschaft

Geburt

Kinderwunsch bei Epilepsie 39

Kinderwunsch bei Epilepsie

Kinder von epilepsiekranken Eltern haben ein etwas höheresRisiko, an Epilepsie zu erkranken, als Kinder gesunder Eltern.Dieses Risiko ist noch höher, wenn beide Elternteile anfalls-krank sind. Epilepsie ist zwar keine Erbkrankheit, jedoch wird die Veranlagungdafür an das Kind weitergegeben. Bei familiärer Epilepsie oderbereits bestehenden Fehlbildungen der Eltern sollte eine genetischeBeratung stattfinden.

Um potentielle Risiken zu vermeiden, sollten eine epilepsie-kranke Frau und ihr Partner bei Kinderwunsch unbedingt aus-führlich mit dem behandelnden Neurologen und Gynäkologensprechen. Eine Schwangerschaft sollte in diesem Fall möglichstgeplant werden.

Antiepileptische Medikamente können eine fruchtschädigendeWirkung haben, diese Gefahr ist bei bestimmten Medikamentenund der gleichzeitigen Einnahme verschiedener andererMedikamente besonders hoch. Das Ziel der ärztlichen und medikamentösen Behandlung während einer Schwangerschaftsollte deshalb eine möglichst geringe Antiepileptika-Dosierungsein. Die Patientin sollte möglichst schon vor der Schwanger-schaft optimal eingestellt sein.

Ein Absetzen der gewohnten Medikation kann für Mutter undKind gleichermaßen gefährlich sein.

Schwangerschaften bei Epilepsiepatientinnen gelten aufgrundder Fehlbildungen, die durch die Medikamente hervorgerufenwerden können, als Risikoschwangerschaften. Deshalb wird beiden Vorsorgeuntersuchungen insbesondere in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft in der Regel eine ausführlichUltraschalldiagnostik, evtl. auch eine Fruchtwasseruntersuchung,angewandt, um Fehlbildungen auszuschließen.

Epileptische Anfälle (auch Grand mal-Anfälle) gefährden das Kindim Mutterleib nicht, da das Blut des Kindes im Mutterleib einenerhöhten Sauerstoffgehalt hat. Ausnahmen sind jedoch sehrlange anhaltende Anfälle oder dabei entstehende Verletzungender Mutter.

Bei kompliziertem Schwangerschaftsverlauf, nachgewiesenenFehlbildungen des Kindes, sehr hoher Anfallshäufigkeit oderhochdosierter Medikation der Mutter wird das Kind häufigmit Kaiserschnitt entbunden. Ansonsten spricht nichts gegeneine natürlich Geburt.

In der Regel verläuft die Entbindung einer Mutter mit Epilepsienicht schwieriger als bei anderen Müttern auch.Manche Medikamente beeinflussen die Blutgerinnung der Mutterund des Babys. Dies muss von den behandelnden Ärzten berück-sichtigt und prophylaktisch behandelt werden.

Ob das Kind gestillt wird oder nicht, ist eine persönlicheEntscheidung der Mutter. Allerdings sollte mit den behandelndenÄrzten besprochen werden, ob die medikamentöse Behandlung so dosiert ist, dass die Konzentration der Medikamente in derMuttermilch möglichst gering ist und das Baby nicht unterNebenwirkungen leidet.

Bei einigen Frauen werden epileptische Anfälle durch Schlaf-entzug provoziert. Eine in dieser Art gefährdete Mutter solltealso auf ihre Nachtruhe achten.

Handelt es sich um ein nachts unruhiges Kind, kann es sinnvollsein, die Milch tagsüber abzupumpen und den Partner oder eineandere nahestehende Person in die nächtliche Betreuung undVersorgung des Kindes einzubeziehen.

Bei hoher Anfallshäufigkeit der Mutter sollten bestimmteMaßnahmen ergriffen werden, um das Kind nicht zu gefährden und die Unfallgefahr zu reduzieren:

• Mitbetreuung des Kindes durch eine andere Person.

• Das Baby auf dem Boden wickeln.

• Das Baby sollte nicht alleine von der Mutter gebadet werdenoder nur in einer speziellen Babybadewanne, in der es nichtertrinken kann.

• Der Partner sollte die nächtliche Betreuung des Kindes über-nehmen, damit die Mutter durchschlafen kann und so dasRisiko von Anfällen vermindert wird.

40 Kinderwunsch bei Epilepsie

Stillen

Die ersten Wochen mit dem Kind

Schulsport

Epilepsie bei Kindern

Wenn epilepsiekranke Kinder schon Grand mal-Anfälle erlittenhaben und dies sich jederzeit wiederholen kann, sollten dieEltern die Erzieher bzw. Lehrer unbedingt davon unterrichten,damit diese wissen, wie sie bei einem Anfall richtig reagieren.

Das Wissen über die Krankheit und das richtige Verhalten beieinem Anfall können Panik und Hilflosigkeit vermeiden. Auch dieanderen Kinder in der Gruppe bzw. Klasse sollten über Epilepsienaufgeklärt werden. So können, Ablehnung und Ausgrenzung desanfallskranken Kindes vermieden werden.

Auffälligkeiten bei Kindern oder Anfälle treten oft zum erstenMal in Kindergarten oder Schule auf. Es ist deshalb wichtig, dass Erzieher und Lehrer die Kinder beobachten und ihreBeobachtungen den Eltern mitteilen. Die Details helfen bei derDiagnosestellung und Therapie und sollten deshalb unbedingtdem Facharzt weitergegeben werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern/Lehrern istauch bei anfallsfreien Kindern wichtig, um mögliche Neben-wirkungen von Medikamenten oder andere Behandlungs-maßnahmen gemeinsam zu beobachten.

Sport tut allen Kindern und Jugendlichen gut und ist besondersin der Schule wichtig für die Integration in der Klasse und dasSelbstbewusstsein des Kindes. Deshalb ist ein generelles Sport-verbot nicht sinnvoll. Um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, sollten sich dieEltern eine Bestätigung des betreuenden Kinderarztes oderNeurologen ausstellen lassen und dem Sportlehrer vorlegen, umdann den Turnunterricht mit ihm abzusprechen. Turnen in großen Höhen sollte kritisch hinterfragt werden, Vor-sicht ist auch im Schwimmunterricht oder Geräteturnen geboten.Plant die Schule eine Projekt- oder Sportwoche ist es empfehlens-wert, die verantwortlichen Projektleiter zu informieren und eineeventuelle Medikamenteneinnahme gesondert zwischen Elternund Lehrer zu vereinbaren.Hinweise zu „Sport und Epilepsie“ bitte auf Seite 43 nachlesen.

Epilepsie bei Kindern 41

Urlaub bei Epilepsie

Die Vorsichtsmaßnahmen und Beschränkungen für Epilepsie-kranke auf Reisen richten sich nach der Art der Anfälle.

Grundsätzlich können Stress, ungewohnte Belastungen, zu wenigSchlaf (insbesondere nächtliche Autofahrten), Langzeitflügesowie Zeitverschiebung (und eine damit einhergehende unregel-mäßige Medikamenteneinnahme) Anfälle auslösen. Wichtig ist,ausreichend Medikamente in den Urlaub mitzunehmen. BeiFlügen ist es ratsam, einen Teil der Medikamente im Handgepäckmitzuführen, falls das Gepäck am falschen Zielort ankommt undder Passagier mehrere Tage darauf warten muss.

Haben Patienten viele Anfälle und ist auch während einer langenFlugreise damit zu rechnen, sollte im Vorfeld der Reise und desFlugs mit dem behandelnden Arzt über eine höhere Dosierung derMedikamente gesprochen werden. Dabei sollte auch abgeklärtwerden, wie die Medikamenteneinnahme an eine mögliche Zeit-verschiebung angepasst wird.

Am Urlaubsort selbst kann der epilepsiekranke Mensch die schönen Tage genießen wie in seiner vertrauten Umgebung.Alleinreisende können, wenn sie das aufgrund von häufigen undgroßen Anfällen für nötig halten, das Hotelpersonal oder andereGäste über ihre Erkrankung informieren. Sonst kann es passieren,dass bei einem Anfall sofort der Notarzt gerufen wird.

Im Ausland sollten Patienten auf Nahrungsmittel und Trinkwasserachten, da Durchfälle Entgleisungen des Elektrolythaushaltes ver-ursachen können. Durchfälle können die Aufnahme von anfalls-vorbeugenden Medikamenten erschweren und zudem Anfällebegünstigen.

42 Urlaub bei Epilepsie

Nicht zu schnell!

Nicht zu hoch!

Nicht ins Wasser!

Sport und Epilepsie

Sport in Maßen ist wohltuend für die meisten Menschen, auchfür Epilepsiekranke. Vermehrtes Atmen und Schwitzen beisportlicher Betätigung löst grundsätzlich keine Anfälle aus,nur extreme physische und psychische Belastungen könneneinen ungünstigen Krankheitsverlauf zur Folge haben undAnfälle auslösen.

Grundsätzlich sollte ein Mensch, der zu Anfällen neigt, seineTeamkameraden, Trainer oder Mitspieler von seiner Krankheit undder Möglichkeit eines Anfalls informieren. Zum einen, um sie aufeinen Ernstfall so vorzubereiten, dass sie adäquat reagieren können, zum anderen, damit er selbst durch einen Anfall anderenicht gefährdet.

Die Gefahr bei Epilepsien und Sport geht vom akuten Anfall aus.Deshalb gibt es einige Sportarten, die für Menschen, die häufigeoder uneinschätzbare Anfälle haben nicht geeignet sind. DieFaustregel lautet: „Nicht zu schnell, nicht zu hoch und nicht insWasser.“

Rennsportarten wie Fahrrad- oder Autorennen sind ebenso riskantund sollten vermieden werden. Dagegen kann ein Anfallskrankerdurchaus Rad fahren, sollte aber zu seinem Schutz einen Helmtragen.

Sportarten in großer Höhe mit Absturzgefahr, z. B. Fallschirm-springen, Drachenfliegen, Klettern, Sportfliegen, sollten nichtausgeübt werden. Auch beim Reiten kann ein Sturz sehr gefährlich werden. In jedem Fall ist wie bei gesunden Reiternauch das Tragen eines Schutzhelms ratsam.

Bedenklich ist Wassersport (Schwimmen, Surfen, Tauchen), da einAnfall im Wasser lebensgefährlich sein kann, wenn nicht nebendem Epilepsiekranken eine Begleitperson schwimmt, die ihn imErnstfall vor dem Ertrinken retten kann. Wenn diese Voraus-setzung erfüllt ist, kann auch ein Epilepsiekranker zum Beispielschwimmen gehen. Beim Rudern oder Segeln ist eineSchwimmweste anzuraten.

Grundsätzlich sollten epilepsiekranke Sportler Sport in Begleitungund unter Anwendung der auch für Gesunde üblichen Schutz-maßnahmen (Helme, Schwimmwesten) ausüben. Außerdem ist esfür Brillenträger ratsam, während des Sports Kontaktlinsen zutragen, damit bei einem Sturz keine zusätzliche Gefahr durchGlassplitter besteht.

Sport und Epilepsie 43

44 Adressen

Adressen

Deutsche Epilepsievereinigung e. V. Zillestraße 102 , 10585 Berlin Telefon 030 3424414Epilepsie-Hotline: 0180 1424242, Montag bis Mittwoch 10–16 UhrE-Mail: [email protected]

Deutsche Gesellschaft für Epileptologie e. V. (DGfE)Herforder Str. 5–7, 33602 Bielefeld Telefon 0521 124192E-Mail: [email protected]

Informationszentrum Epilepsie (IZE) der DGfEReinhardtstraße 14, 10117 BerlinTelefon 0700 13141300 (12 Ct./Min.)E-Mail: [email protected]äftszeiten (nur Telefondienst):Montag bis Freitag 9–12 Uhr

Gesellschaft für Epilepsieforschung e. V.Maraweg 21, 33617 Bielefeld Telefon 0521 77278011 und 77278010E-Mail: [email protected]

e.B.e. Epilepsie Bundes-Elternverband e.V.Am Eickhof 23, 42111 Wuppertal Telefon 0202 2988465E-Mail: [email protected]

Arbeitsgemeinschaft für Epilepsie Selbsthilfe und Aufklärung(Regional und Überregional) Schützenstr. 34, 49525 Lengerich Telefon 05481 82288E-Mail: [email protected]

IFA Interessengemeinschaft für Anfallskranke e.V.Postfach 100930, 50449 Köln Telefon 0221 95154257E-Mail: [email protected]

Internationaler Epilepsie Notfallausweis(IENA)

Patienten sollten den Internationalen Epilepsie Notfall-ausweis (IENA) mit sich führen. Dieser wurde von derInteressenvereinigung für Anfallskranke in Köln (IfA Köln),dem Verein zur Hilfe Epilepsiekranker e. V., und zweiEpilepsieexperten geschaffen.

Es handelt sich dabei nicht um einen amtlichen Ausweis, sondern um ein freiwillig mitgeführtes Dokument, das aber beieinem Anfall, einem Unfall oder einer plötzlichen schwerenErkrankung lebenswichtig sein kann.

In diesem Ausweis werden folgende Informationen eingetragen:• persönliche Daten

• Krankheitsbild, Behandlungsmaßnahmen im Notfall (am besten vom Arzt eintragen lassen)

• Medikamente, Dosierung und Zeitraum der Einnahme bzgl. der Epilepsie

• andere Medikamente, die eingenommen werden

• Medikamentenunverträglichkeit

Nähere Informationen zum Internationalen Epilepsienotfall-ausweis und ein Bestellformular finden sich im Internet aufwww.epilepsie-online.de

Internationaler Epilepsie Notfallausweis 45

Impressum

Herausgeberbetapharm Arzneimittel GmbHKobelweg 95, 86156 AugsburgTelefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420

Redaktionbeta Institut gemeinnützige GmbHInstitut für angewandtes Gesundheitsmanagement,Entwicklung und Forschung in der SozialmedizinKobelweg 95, 86156 Augsburg

TextSabine BayerAndrea NaglTanja Güntner

Grafik und LayoutManuela Mahl

Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für dieAngaben in dieser Broschüre.

Juli 2009

46 Impressum

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