Ein Jahr Patientenrechtegesetz - Bestandsaufnahme und Rückschau

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1 JAHR PATIENTENRECHTEGESETZ Berlin, 26.03.2014 Axel Näther, Rechtsanwalt

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1 JAHR PATIENTENRECHTEGESETZ

Berlin, 26.03.2014

Axel Näther, Rechtsanwalt

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Agenda

1 Zielsetzung

2 Kritische Stimmen

3 Bestandsaufnahme und Rückschau

4 Neuerungen

5 Konsequenzen für Gutachter/Gutachten

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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin

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„Mit dem Patientenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“

(Daniel Bahr, ehem. Bundesgesundheitsminister)

1 Zielsetzung

Zweck des Gesetzes ist

„Transparenz über die bereits heute bestehenden, umfangreichenRechte der Patienten und Patien-tinnen herzustellen, die tatsächlicheDurchsetzung dieser Rechte zu verbessern, zugleich Patienten undPatientinnen im Sinne einer ver-besserten Gesundheitsversorgungzu schützen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers stärker zu unterstützen.“

(Gemeinsame Erklärung des Justiz-, Gesundheits- und Verbraucherschutz-ministeriums)

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2 Kritische Stimmen

Das Gesetz ist

„eine riesige Enttäuschung“

„eine Ansammlung von Allgemeinplätzen“

„keine Veränderung, insbesondere keine Stärkung von Rechten“

„das Verschenken einer Chance“

(Vorsitzender eines Arzthaftungssenats)

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3 Bestandsaufnahme Patientenrechtegesetz

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630b Anwendbare Vorschriften

§ 630c Mitwirkung/Informationspflichten

§ 630d Einwilligung

§ 630e Aufklärungspflichten

§ 630f Dokumentation der Behandlung

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Abs. I-V

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3 Rückschau

• Entwicklung des „Facharztstandards“

• Risiko-/Eingriffsaufklärung, Sicherungsaufklärung

• Behandlungsfehler

• Grober Behandlungsfehler

• Befunderhebungsmangel

• (Elementarer) Diagnosefehler

• Organisationsmangel/Übernahmeverschulden/Anfängereingriff

• Voll beherrschbares Risiko

• Beweiserleichterungen/Beweislastumkehr

• Gleichwertige Behandlungsalternative

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4 Neuerungen

§ 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB:

„Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines

Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf

Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

§ 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB:

„Die Aufklärung muss

mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über

die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt, ergänzend

kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in

Textform erhält, …“

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4 Neuerungen – Kritik

§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGBDer Arzt war bereits bisher aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag Verpflichtet, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren einen Behandlungsfehlermitzuteilen und die Nachbehandlung sicherzustellen (sog. „Sicherungsauf-klärung“). Rechtsfolgen des Verstoßes des Arztes gegen die Informationspflicht sind bisher ungeklärt(!).

§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB„Es ist durchaus wichtig, dass diese Bögen unverfälscht sofort in die Hand des Patienten gelangen.“Unklar und bisher nicht entschieden ist, welche Rechtsfolgen eine fehlende Übergabe des Aufklärungsbogens hat: Wegfall der Indizwirkung, weil keine ordnungsgemäße Dokumentation mehr vorhanden ist?

Jäger, Patientenrechtegesetz, S. 110

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4 Neuerungen?

Das Gesetz hat die überkommenen, von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze in keiner Hinsicht geändert, sondern lediglich kodifiziert.

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5 Konsequenzen für Gutachter/Gutachten

Keine inhaltlichen oder formalen Änderungen bei den zu erstellenden Gutachten.

(Juristische) Erwartungshaltung bei (medizinischen) Gutachten ist nach wie vor:

• Darstellung Behandlungsverlauf

• Beschreiben des (Facharzt-) Standards

• Abweichungen vom Standard? Gründe?

• Bewertung der Behandlung

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Dr. Roland Uphoff - Kanzlei

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