Einbehalt Kirchensteuer Auf Kapitalertraege Ab2015

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7/23/2019 Einbehalt Kirchensteuer Auf Kapitalertraege Ab2015 http://slidepdf.com/reader/full/einbehalt-kirchensteuer-auf-kapitalertraege-ab2015 1/2  1 Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2015 Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt (vgl. auch § 51a Einkommensteuergesetz) . „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Die bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf Einbehalt der Kirchensteuer werden, einschließlich der darin enthaltenen Angaben, ab dem 1. Januar 2015 ungültig. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ist unser Haus gesetzlich verpflichtet, bei dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Bei der Identifikationsnummer handelt es sich um eine von den Finanzbehörden vergebene 11-stellige Ziffernfolge, die von der Steuernummer zu unterscheiden ist. Sie finden Ihre Identifikationsnummer bspw. auf Ihrem aktuellen Einkommensteuerbescheid. Soweit uns Ihre Identifikationsnummer bislang noch nicht vorliegt, müssen wir diese bei dem Bundeszentralamt für Steuern automatisiert abrufen. Die Abfrage der fehlenden Identifikationsnummer wird voraussichtlich im Frühjahr 2014, die Abfrage der Religionszugehörigkeit erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (maßgeblich ist hierbei Ihre Religionszugehörigkeit am 31. August 2014). Die Abfrage der Religionszugehörigkeit erfolgt zukünftig jährlich wiederkehrend in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober (Regelabfrage) bzw. in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Wunsch des Kunden, auch außerhalb dieses Zeitraums (Anlassabfrage). Wir sind verpflichtet, die auf Grund der Regelabfrage erhaltenen Daten für den Steuerabzug des auf den Stichtag (31. August) folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen bzw. für die Zukunft. Unterjährige Veränderungen (bspw. Kircheneintritt oder -austritt) können nur über die Steuererklärung bzw. die Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das Bundeszentralamt für Steuern das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ mit. Dieses Merkmal gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln auf dieser Basis die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge und führen diese für Sie an das Finanzamt ab. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern mit gemeinschaftlichen Kapitalerträgen (bspw. Gemeinschaftskonto bzw. -depot) sind wir ab 2015 verpflichtet, auf Ebene des Steuerabzugs eine hälftige Aufteilung der Kapitalerträge zur Berechnung der Kirchensteuer vorzunehmen. Eine anderweitige Aufteilung kann nur über die Steuererklärung bzw. die Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern selbstständig von dem für Sie zuständigen Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres Kirchensteuermerkmals widersprechen (Sperrvermerk). Den Widerspruch müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern einreichen (Sperrvermerkserklärung). Der Vordruck steht auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. Der Abfrage Ihrer Identifikationsnummer können sie hingegen nicht widersprechen. Die Sperrvermerkserklärung muss für Zwecke der Regelabfrage spätestens am 30. Juni eines Jahres bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingehen. In diesem Fall sperrt das Bundeszentralamt für Steuern bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres Kirchensteuermerkmals für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume. Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Im Falle eines Sperrvermerks können wir keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist jedoch verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen, welches in diesem Fall gesetzlich gehalten ist, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

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7/23/2019 Einbehalt Kirchensteuer Auf Kapitalertraege Ab2015

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1 Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer aufKapitalerträge ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und an diesteuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt (vgl. auch § 51a Einkommensteuergesetz). „Automatisch“

bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren

kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Die bis zu diesem

Zeitpunkt gestellten Anträge auf Einbehalt der Kirchensteuer werden, einschließlich der darin enthaltenen Angaben,ab dem 1. Januar 2015 ungültig.

Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ist unser Haus gesetzlich

verpflichtet, bei dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer dieReligionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Bei der Identifikationsnummer handelt es sich um eine von denFinanzbehörden vergebene 11-stellige Ziffernfolge, die von der Steuernummer zu unterscheiden ist. Sie finden Ihre

Identifikationsnummer bspw. auf Ihrem aktuellen Einkommensteuerbescheid. Soweit uns IhreIdentifikationsnummer bislang noch nicht vorliegt, müssen wir diese bei dem Bundeszentralamt für Steuernautomatisiert abrufen. Die Abfrage der fehlenden Identifikationsnummer wird voraussichtlich im Frühjahr 2014, dieAbfrage der Religionszugehörigkeit erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt

(maßgeblich ist hierbei Ihre Religionszugehörigkeit am 31. August 2014).

Die Abfrage der Religionszugehörigkeit erfolgt zukünftig jährlich wiederkehrend in dem Zeitraum vom 1. September

bis 31. Oktober (Regelabfrage) bzw. in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Begründung einerGeschäftsbeziehung oder auf Wunsch des Kunden, auch außerhalb dieses Zeitraums (Anlassabfrage). Wir sind

verpflichtet, die auf Grund der Regelabfrage erhaltenen Daten für den Steuerabzug des auf den Stichtag (31. August)folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen bzw. für dieZukunft. Unterjährige Veränderungen (bspw. Kircheneintritt oder -austritt) können nur über die Steuererklärung bzw.

die Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das Bundeszentralamt für Steuern das„Kirchensteuerabzugsmerkmal“ mit. Dieses Merkmal gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einersteuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln auf dieser Basis die fürSie zutreffende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge und führen diese für Sie an das Finanzamt ab. Bei Ehegattenbzw. Lebenspartnern mit gemeinschaftlichen Kapitalerträgen (bspw. Gemeinschaftskonto bzw. -depot) sind wir ab

2015 verpflichtet, auf Ebene des Steuerabzugs eine hälftige Aufteilung der Kapitalerträge zur Berechnung derKirchensteuer vorzunehmen. Eine anderweitige Aufteilung kann nur über die Steuererklärung bzw. dieEinkommensteuerveranlagung erfolgen.

Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern selbstständig von dem für Sie zuständigen Finanzamt im

Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres

Kirchensteuermerkmals widersprechen (Sperrvermerk). Den Widerspruch müssen Sie auf einem amtlichvorgeschriebenen Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern einreichen (Sperrvermerkserklärung). Der

Vordruck steht auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de  unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. DerAbfrage Ihrer Identifikationsnummer können sie hingegen nicht widersprechen.

Die Sperrvermerkserklärung muss für Zwecke der Regelabfrage spätestens am 30. Juni eines Jahres bei dem

Bundeszentralamt für Steuern eingehen. In diesem Fall sperrt das Bundeszentralamt für Steuern bis zu IhremWiderruf die Übermittlung Ihres Kirchensteuermerkmals für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume.Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage bei

dem Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Im Falle eines Sperrvermerks können wir keine Kirchensteuer für Sieabführen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist jedoch verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr

zuständiges Finanzamt zu nehmen, welches in diesem Fall gesetzlich gehalten ist, Sie wegen Ihrer Sperre zurAbgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

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2 Information zur Verwendung der Identifikationsnummer imKapitalertragsteuerabzug

1  Allgemeines zur Identifikationsnummer (IdNr.)

Die Identifikationsnummer ist eine 11-stellige, unabänderliche Nummer, die jedem Bundesbürger vom

Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke der Identifizierung und Korrespondenz mit den Finanzbehörden imBereich der Einkommensteuer und Lohnsteuer zugeteilt wird. Die IdNr. wird nur an natürliche Personen vergeben

und ist von der ebenfalls für die Einkommensteuer verwendeten Steuernummer und der zukünftig fürBetriebe/Unternehmen vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummer zu unterscheiden. Die IdNr. ist

beispielsweise auf den persönlichen Einkommensteuerbescheiden ersichtlich.

2  Derzeitige Verwendung der Bank

Die IdNr. wird in den letzten Jahren zunehmend auch von Banken für Zwecke der Durchführung des Steuerabzugsauf Kapitaleinkünfte bzw. für Zwecke des Datenaustauschs mit den Finanzbehörden benötigt. Zu Ihrer Informationsind nachfolgend die wichtigsten Fallgruppen dargestellt:

 

Seit 2011 können von den Kunden bei der Bank gestellte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge aufgrunddes Sparerpauschbetrages nur noch mit IdNr. gestellt werden. Vor 2011 gestellte ältereFreistellungsaufträge werden ab 2016 unwirksam, wenn der Bank bis dahin keine IdNr. vorliegt (§ 44aEStG). Die IdNr. wird ab 2013 auch im Rahmen der automatisierten Meldung der freigestelltenKapitalerträge von der Bank an das Bundeszentralamt für Steuern verwendet (vgl. § 45d EStG);

  Seit 2013 können von den Kunden bei der Bank gestellte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge aufgrundeiner Nichtveranlagungsbescheinigung (NV01) nur noch mit IdNr. gestellt werden. Ältere Freistellungenwerden ab 2016 unwirksam, wenn der Bank bis dahin keine IdNr. vorliegt (§ 52a Abs. 16 EStG). Die IdNr.wird ab 2013 auch im Rahmen der Meldung der freigestellten Kapitalerträge von der Bank an dasBundeszentralamt für Steuern verwendet (vgl. § 45d EStG);

  Die Bank hat in den Fällen einer Freistellungserklärung für betriebliche Kapitalerträge oder für

Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dieIdNr. gesondert aufzuzeichnen und an die Finanzbehörden zu übermitteln (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 undSatz 6ff.);

  Die Bank ist verpflichtet, unentgeltliche Depotüberträge von Wertpapieren zwischen verschiedenenPersonen dem Betriebsstättenfinanzamt zu Kontrollzwecken (insbes. Schenkungsteuer) zu melden. Seit2012 ist für diese Meldung auch die IdNr. des Übertragenden und des Empfängers erforderlich (§§ 43 Abs.1 Satz 6, 52a Abs. 15 EStG);

  Die Vermittlung ausländischer Versicherungsverträge (Lebensversicherungen) an inländischeVersicherungsnehmer durch einen inländischen Versicherungsvermittler ist dem Bundeszentralamt fürSteuern unter Angabe der IdNr. des Versicherungsnehmers mitzuteilen (§ 45d Abs. 3 EStG).

HINWEISBitte beachten Sie, dass die Mitteilung der IdNr. gegenüber unserem Haus ohne einen der o.g. konkreten Anlässefreiwillig ist bzw. von Ihnen verweigert werden kann. Im Hinblick auf den geplanten automatisiertenKirchensteuerabzug ab 2015 möchte unser Haus nun jedoch aus organisatorischen Gründen bereits im Vorfeld die

IdNr. bei den betroffenen Kunden (natürlichen Personen) erheben, die diese bislang noch nicht bei uns abgegebenhaben. Soweit Sie uns die IdNr. freiwillig mitteilen, speichern wir diese lediglich im Vorgriff auf die oben genannten

steuerlichen Anlässe.Die Angaben auf diesem Informationsblatt basieren auf dem Rechtsstand im Dezember 2013. Durch zukünftigeÄnderungen in Gesetzen oder Verwaltungserlassen kann es zu weiteren Verwendungen von Steuerdaten und derIdNr. kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit

dieses Informationsblattes von uns nicht übernommen werden kann. Die Informationen sind nicht als umfassenderechtliche Würdigung gedacht, sondern sollen unseren Kunden lediglich aus Anlass aktueller Gesetzesänderungeneinen Überblick über den geänderten Kirchensteuerabzug und die Verwendung der IdNr. auf Bankebene geben.