Einführung der Eurocodes in 2 Tagen Was erwartet uns

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Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli 2012 Seite 1 Eberhard Kühnemann Susanna Thielecke Gerhard Scheuermann Einführung der Eurocodes in 2 Tagen Was erwartet uns ? VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 29. Juni 2012 Folie 2 nationale Regelungen nach dem globalen Sicherheitskonzept europäische Vornormen mit NAD nach dem Teilsicherheitskonzept Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 Entwicklung der Eurocodes nationale Regelungen nach dem Teilsicherheitskonzept (zurückgezogen seit 3/2010) Eurocodes mit NA nach dem Teilsicherheitskonzept (Anwendung seit 1.1.2011 möglich) Was sind anerkannte Regeln der Technik ?

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Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli 2012

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Eberhard Kühnemann

Susanna Thielecke

Gerhard Scheuermann

Einführung der Eurocodes in 2 Tagen

Was erwartet uns ?

VPI Landesvereinigung Baden-WürttembergArbeitstagung Baden-Baden 29. Juni 2012

Folie 2

nationale Regelungen nach dem globalen Sicherheitskonzept

europäische Vornormen mit NAD nach dem Teilsicherheitskonzept

Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012

Entwicklung der Eurocodes

nationale Regelungen nach dem Teilsicherheitskonzept

(zurückgezogen seit 3/2010)

Eurocodes mit NA nach dem Teilsicherheitskonzept

(Anwendung seit 1.1.2011 möglich)

Was sind anerkannte Regeln der Technik ?

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• keine Definition im deutschen Recht

• Definitionsansätze:– EN 45020: „ technische Festlegung, die von einer Mehrheit

repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird“

– Abgrenzung zum Stand der Technik: letzterer stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, muss sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben

– CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009, Art. 3 Nr. 19: „schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren“

Definition: anerkannte Regeln der Technik

• Normen (DIN, EN, Eurocodes) haben (zunächst) keinen Rechtscharakter

• sie sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie als technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 S. 1 LBO eingeführt worden sind

• Normen können a. a. R. d. T. wiedergeben, sie können aber auch inhaltlich von ihnen abweichen, insbesondere hinter ihnen zurückbleiben (s. BGH-Urteil vom 14.05.1998 (VII ZR 184/97)

Dies gilt sinngemäß auch für Technische Baubestimmungen.

Verhältnis der a. a. R. d. T. zu Normen

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• in der LBO wird der Begriff der a. a. R. d. T. im Zusammenhang mit der Verwendbarkeit von Bauprodukten (§ 17) und Bauarten (§21) verwendet

• Bauprodukte/-arten gelten nicht als „nicht geregelte Bauprodukte/-arten“, wenn es für sie eine a. a. R. d. T. gibt, von der sie nicht oder nicht wesentlich abweichen, auch wenn diese nicht in der Bauregelliste A oder als technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist.

Bedeutung der a. a. R. d. T. im öffentlichen Baurecht

• § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B: Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

• § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bedeutung der a. a. R. d. T. im privaten Baurecht

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§ 319 Baugefährdung(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bedeutung der a. a. R. d. T. im Strafrecht

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Regeln für Bauprodukte,sonstige anerkannte Regeln der Technik

Bemessungsregeln (Anwendungsregeln für Bauprodukte), sonstige anerkannte Regeln der Technik

Liste der Technischen Baubestimmungenenthält Regeln für Planung und Ausführung

Stand 1.07.2012

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Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die informativen Anhänge

B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen,

C Grundlagen für die Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten und

die Zuverlässigkeitsanalyse und

D Versuchsgestützte Bemessung

sind von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.

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Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-2: Brandeinwirkungen auf Tragwerke

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN 1991-1-2

sind von der Anwendung ausgenommen.

Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-3: Schneelasten

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzenwird auf die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nachVerwaltungsgrenzen“ oder... hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung derSchneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist überwww.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/aktuelles abrufbar.

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Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-4: Windlasten

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an diebeidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich)gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden,darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oderSog nachgewiesen werden.

Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend.

Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann alsaußergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

Diese Anlage entfällt ersatzlos

Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-7: Außergewöhnliche Einwirkungen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 4.4:

Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern beiRegalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind:

An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an derGangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kN inGangquerrichtung und von 1,25 kN in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für dieBemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jederRichtung getrennt anzusetzen.

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Übersicht über die Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-7: Außergewöhnliche Einwirkungen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen.

d.h.

A Entwurf zur Begrenzung von Schadensfolgen lokalen Versagens aus unspezifizierte Ursache in Hochbauten

B Hinweise zur Risikoanalyse

C Dynamische Anprallberechnung

D Innenraumexplosionen

sind nicht verbindlich anzuwenden

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Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

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Folie 17

Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Folie 18

Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

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Folie 19

Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Folie 20

Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

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Folie 21

Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vorbemerkungen

Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf Grundlage des § 3 Abs. 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden.

Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den Technischen Baubestimmungen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen von §3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekanntgemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.

§ 3 (1) Bauliche Anlagen …..sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden, und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. ….

Folie 22

Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vorbemerkungen

…… Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodesangepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in derListe enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängenangewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis desGesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist dieBemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodesangepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteileinnerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen undVerformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerkentsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch fürden Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird undTeiltragwerke nach den Eurocodes.……

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Folie 23

Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vorbemerkungen

……Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtlicheZulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das vondiesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in derTypenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln unddie Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und derGebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen TechnischenBaubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictorycomplementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der TechnischenBaubestimmungen und damit zu beachten.

Folie 24

Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vorbemerkungen

……Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtlicheZulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das vondiesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in derTypenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln unddie Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und derGebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen TechnischenBaubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictorycomplementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der TechnischenBaubestimmungen und damit zu beachten.

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Folie 25

Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012

Genehmigungsverfahren:

Grundsätzlich ist die Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gilt

Kenntnisgabeverfahren:

Hier ist die zum Zeitpunkt des Baubeginns geltende Rechtslage maßgebend,

verfahrensfreie Vorhaben:

bauliche Anlage erreicht Bestandsschutz, wenn sie bei wesentlicher Fertigstellung im Einklang mit dem geltenden Recht steht.

Wie ist zu verfahren, wenn

• in wesentlichen Teilen nach nationalenVorschriften erstellte Planungen abgeschlossen sind –

• teilweise nach nationalen Vorschriftenerstellte Planungen abgeschlossen sind?

Folie 26

Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

Nachweis der Herstellerqualifikation für geregelte Bauprodukte und Bauarten

Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3Herstellung nach DIN 18800-7:2008-11 und DIN V 4113-3:2003-11

Schweißarbeiten im Werk (für Bauprodukte und Bausätze)

Schweißarbeiten auf der Baustelle (für Bauarten)

Schweißarbeiten im Werk oder auf der Baustelle (für Bauprodukte und Bauarten)

Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitäts-bescheinigungsverfahrennach DIN EN 1090-1:2012-02 (= System 2+ *))

Nachweis der Eignung des Herstellers

über ein Schweißzertifikatnach DIN EN 1090-1:2012-02

oder übergangsweise über einen entsprechenden*) System 2+ beinhaltet die Zertifizierung

der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine notifizierte Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der WPK sowie der laufenden Überwachung, Beurteilung und

Anerkennung der WPK.

Nachweis der Eignung des Herstellers (Herstellerqualifikation) nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11 über eine baurechtlich anerkannte Prüfstelle („Schweißeignungsnachweis“)

Rechtsgrundlage:

LBO § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG § 5 Abs. 2LBO § 3 Abs. 3 (Bauarten)

Rechtsgrundlage:

LBOHAVO §§ 1 und 2 i. V. m. LBO § 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO § 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten)

(Koexistenzperiode endet voraussichtlich am 01.07.2014)

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Folie 27

Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

Ausführungsklassen für die Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3

Ausführungsklassen= „in Klassen zusammengefasste Anforderungen, die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines Details eines Bauteils festgelegt sind“I analog für Aluminiumkonstruktionen

EXC 1

EXC 2

EXC 3

EXC 4

Zunehmende Anforderungen an den Herstellbetrieb

Zuordnung von typischen Konstruktionen zu Ausführungsklassen

DIN EN 1090-2:2011-10 Stahlbau: Anlage 2.4/2 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

DIN EN 1090-3:2008-09 Aluminiumbau:DIN EN 1999-1-1/NA:2010-12 i. V. m. Anlage 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

Ausführungsklassen betreffen den gesamten Herstellprozess, nicht nur die Schweißarbeiten!

Folie 28

Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

Übergangsregelung

Erforderliche Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11für Schweißarbeiten auf der Baustelle (Bauarten) nach DIN EN 1090-1 bis -3

Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

BeanspruchungAusführungsklasse nach DIN EN 1090-2:2011-10, DIN EN 1090-3:2008-09

Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11

Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3:2003-11

Vorwiegend ruhend

EXC 1 Mindestens Klasse B Mindestens Klasse B

EXC 2Mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der jeweiligen Geltungsbereiche

Klasse C

EXC 3EXC 4

Mindestens Klasse D Klasse C

Nicht vorwiegend ruhend

EXC 1EXC 2EXC 3EXC 4

Klasse E – (nicht abgedeckt)

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Folie 29

Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

Übergangsregelung

Nachweis der Herstellerqualifikation für Bauprodukte und Bauartennach DIN 18800-7:2008-11 und DIN V 4113-3:2003-11

Regelung zur Anwendung der LBOHAVO

Anlage 2/BW zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

Bei Anwendung der I LBOHAVO I ist Folgendes zu beachten:

Die in § 1 Abs. 2 LBOHAVO bezeichneten Bezüge auf laufende Nummern der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) erfahren :

Bezug in LBOHAVO

Entsprechung

1 2.4.4 DIN 18800-7:2008-111)

2 2.4.1DIN V 4113-3:2003-11 i. V. m. DIN V 4113-3/Ber. 1:2008-121)

I I I

1) Für die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahl- oder Aluminiumbauteile nach Bauregelliste A Teil 1 oder nationalen Ausführungsnormen.

Folie 30

Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

Nachweis der Herstellerqualifikation für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten

Herstellung nach ETA Herstellung nach abZ oder ZiE

Schweißarbeiten für Bauprodukte und Bausätze Schweißarbeiten für Bauprodukte und Bauarten

Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitätsbescheinigungsverfahren entsprechend der Zulassung

Nachweis der Eignung des Herstellers entsprechend den besonderen Bestimmungen der Zulassung oder der Zustimmung

Rechtsgrundlage:

LBO § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG § 5 Abs. 3

Rechtsgrundlage:

LBO § 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO § 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Gerhard Scheuermann