Einführung Staatsrecht (Grundrechte)

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Einführung Staatsrecht Einführung Staatsrecht (Grundrechte) (Grundrechte) Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier WS 2004/2005 WS 2004/2005 WS 2004/2005 WS 2004/2005

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Einführung StaatsrechtEinführung Staatsrecht(Grundrechte)(Grundrechte)

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Universität TrierUniversität Trier

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WS 2004/2005WS 2004/2005

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Vorlesung vom Freitag, dem 12. November 2004Vorlesung vom Freitag, dem 12. November 2004

08. 11.:08. 11.: C. Allgemeine GrundrechtslehrenC. Allgemeine Grundrechtslehren

05. 11.:05. 11.: D.D. Grundbegriffe und Aufbaustruktur der Fallbearbeitung Grundbegriffe und Aufbaustruktur der Fallbearbeitung bei den Freiheitsgrundechtenbei den Freiheitsgrundechten

Zweites KapitelZweites KapitelDie FreiheitsgrundrechteDie Freiheitsgrundrechte

A.A. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

I.I. Schutzbereich des Art. 8 GGSchutzbereich des Art. 8 GG1. Versammlungsbegriff2. Besondere

Begrenzungen

II.II. Zulässigkeit von EingriffenZulässigkeit von Eingriffen

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

IV. Wirkungsweise der GrundrechteIV. Wirkungsweise der Grundrechte

B.B. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)

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D. FallbearbeitungD. Fallbearbeitung

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Einleitungssatz:Einleitungssatz:

Das Grundrecht des Art. x  Das Grundrecht des Art. x  möglicherweise verletzter Artikel des GG muss möglicherweise verletzter Artikel des GG muss

hier eingesetzt werdenhier eingesetzt werden GG ist verletzt, wenn die beanstandete Maßnahme GG ist verletzt, wenn die beanstandete Maßnahme

streitgegenständliche Maßnahme muss an dieser Stelle benannte

werden einen unzulässigen/verfassungs-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff einen unzulässigen/verfassungs-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff

in den Schutzbereich darstellt.in den Schutzbereich darstellt.

Beispiel: Beispiel: Das Grundrecht des Art. 8 GG ist verletzt, wenn die Auflösung der Das Grundrecht des Art. 8 GG ist verletzt, wenn die Auflösung der

Versammlung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Versammlung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den

Schutzbereich darstellt.Schutzbereich darstellt.

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II. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den Schutzbereich (wogegen ist etwas geschützt?)II. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den Schutzbereich (wogegen ist etwas geschützt?)

I. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des Schutzbereichs (was ist geschützt?)I. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des Schutzbereichs (was ist geschützt?)

D. FallbearbeitungD. Fallbearbeitung

1)1) Klassischer EingriffsbegriffKlassischer Eingriffsbegriff

2)2) Erweiterter EingriffsbegriffErweiterter Eingriffsbegriff

grobe Faustformel:

EingriffEingriff ist die finale (gezielte) oder faktische Beeinträchtigung grundrecht- ist die finale (gezielte) oder faktische Beeinträchtigung grundrecht-

licher Freiheit durch einen Hoheitsträger, die über eine bloße Belästigung licher Freiheit durch einen Hoheitsträger, die über eine bloße Belästigung

hinausgeht.hinausgeht.

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

1) Sachlicher Schutzbereich

2) Persönlicher Schutzbereich bestimmter Bereich/Umstände aus der Sphäre des Grundrechtsträgers bestimmter Bereich/Umstände aus der Sphäre des Grundrechtsträgers

„Anwendungsbereich“„Anwendungsbereich“

durch das geregelte Rechtsgut (Versammlung…) bestimmtdurch das geregelte Rechtsgut (Versammlung…) bestimmt

1)1) Sachlicher SchutzbereichSachlicher Schutzbereich

2)2) Persönlicher SchutzbereichPersönlicher Schutzbereich

Erinnerung: Jedermann-Grundrechte und Deutschen-GrundrechteErinnerung: Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte

Erinnerung:Erinnerung: Juristische Personen (Art. 19 III GG)?Juristische Personen (Art. 19 III GG)?

Minderjährige?Minderjährige?

Eingriff = Beeinträchtigung von GrundrechtenEingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten

II. EingriffII. Eingriff

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mittelbar-faktische Wirkungenmittelbar-faktische Wirkungenklassischer Eingriffsbegriffklassischer Eingriffsbegriffklassischer Eingriffsbegriffklassischer Eingriffsbegriff

Eingriff = Beeinträchtigung von GrundrechtenEingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten

ziel- und zweckgerichtet (final)ziel- und zweckgerichtet (final)

a)a) FinalitätFinalitätb)b) UnmittelbarkeitUnmittelbarkeitc)c) rechtliche Wirkungrechtliche Wirkungd)d) Befehl/ZwangBefehl/Zwang

sonstige Beeinträchtigungen = sonstige Beeinträchtigungen = jedes staatliche Handeln, das dem jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.macht.

(…zu beachten: Bagatellvorbehalt!)(…zu beachten: Bagatellvorbehalt!)

D. FallbearbeitungD. Fallbearbeitung

IndizieIndizie

nn

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Vertiefende Ausführungen!!Vertiefende Ausführungen!!Eingriff feststellenEingriff feststellen

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

1.1. Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechts: SchrankenvorbehaltMöglichkeit der Beschränkung des Grundrechts: Schrankenvorbehalt

a)a) Verfassungsunmittelbare SchrankenVerfassungsunmittelbare Schranken

Bsp.: Art. 9 II, 13 VII HS 1 GG.Bsp.: Art. 9 II, 13 VII HS 1 GG.

b)b) GesetzesvorbehaltGesetzesvorbehalt

einfacher Gesetzesvorbehalt, einfacher Gesetzesvorbehalt, Bsp.: Art. 8, 10, 12 GG.Bsp.: Art. 8, 10, 12 GG.

qualifizierter Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Bsp.: Art. 5 II, 11 II GG.Bsp.: Art. 5 II, 11 II GG.

c)c) Verfassungsimmanente SchrankenVerfassungsimmanente Schranken

Einschränkung zum Schutz kollidierender Grundrechte DritterEinschränkung zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter

Rechtfertigung durch kollidierendes VerfassungsrechtRechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht

Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes VerfassungsrechtVerfassungsrecht

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes VerfassungsrechtVerfassungsrecht

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

e. A.: Theorie der Schrankenübertragung

a. A.: Schranke des konkurrierenden Grundrechts

a. A.: Gemeinwohlklausel

h. M.: praktische Konkordanz

Eingriff gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich der

Kollision mit einem anderen Grundrecht dient. Jedem

Grundrecht muss auf diese Weise zur optimalen Wirksamkeit

verholfen werden.

Vergleich d. abstrakten Wertigkeit d. kollidierenden

Rsgüter

Vergleich der konkreten Eingriffsintensität

Unterscheidung von Kernbereich und

Randbereich.

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Art. 8 GGArt. 8 GGArt. 2 II 1 GGArt. 2 II 1 GG

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes VerfassungsrechtVerfassungsrecht

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

??

Jedem Grundrecht zur optimalen Wirksamkeit verhelfen. Nachziehen der im GG angelegten Abgrenzung: Auslegung.

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I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

2.2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-SchrankenSchranken-Schranken

Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes VerfassungsrechtVerfassungsrecht

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

konkreten Eingriffsintensität? …Unterscheidung von KernbereichKernbereich und

RandbereichRandbereich.

Art. 2 II 1 GGArt. 2 II 1 GG Art. 8 GGArt. 8 GG

Kernbe-Kernbe-reichreich

Randbe-Randbe-reichreich

Hier muss Art. 2 II Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen!1 GG überwiegen!

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III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

a)a) Formelle VerfassungsmäßigkeitFormelle Verfassungsmäßigkeit

(1)(1) Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)

(2)(2) Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)

b)b) Materielle VerfassungsmäßigkeitMaterielle Verfassungsmäßigkeit

(1)(1) Erfüllung der Anforderungen der SchrankeErfüllung der Anforderungen der Schranke

(2)(2) Wahrung der Grundsätze des Art. 20 GG (Demokratieprinzip, Wahrung der Grundsätze des Art. 20 GG (Demokratieprinzip, Rechtsstaats-Rechtsstaats- prinzip, Sozialstaatsprinzip)prinzip, Sozialstaatsprinzip)

(3)(3) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GGVerbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG

(4)(4) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GGZitiergebot, Art. 19 I 2 GG

(5)(5) Wahrung des Wesensgehalts eines Grundrechts, Art. 19 II GGWahrung des Wesensgehalts eines Grundrechts, Art. 19 II GG

2.2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-SchrankenSchranken-Schranken

(6)(6) Verhältnismäßigkeit der staatlichen Verhältnismäßigkeit der staatlichen MaßnahmeMaßnahme

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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WS 2004/2005WS 2004/2005

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

(6)(6) Verhältnismäßigkeit der staatlichen MaßnahmeVerhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme

(a) legitimer Zweck(a) legitimer Zweck

(b) Geeignetheit(b) Geeignetheit

förderlich zur Erreichung des Zwecks.förderlich zur Erreichung des Zwecks.

(c) Erforderlichkeit(c) Erforderlichkeit

kein kein milderesmilderes, , gleich wirksames gleich wirksames Mittel vorhanden.Mittel vorhanden.

(d) Angemessenheit(d) Angemessenheit

mit der staatlichen Maßnahme verbundenen Nachteile nicht außer mit der staatlichen Maßnahme verbundenen Nachteile nicht außer Ver-Ver- hältnis zu dem mit dem angestrebten Zweck verbundenen hältnis zu dem mit dem angestrebten Zweck verbundenen Vorteile.Vorteile.

2.2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-SchrankenSchranken-Schranken

Eingriffe in Freiheitsrechte Eingriffe in Freiheitsrechte — formelles Gesetz— formelles Gesetz

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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Eingriffe in Freiheitsrechte Eingriffe in Freiheitsrechte — formelles Gesetz— formelles Gesetz

I. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des Schutzbereichs

II. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den Schutzbereich

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

1.1. SchrankenvorbehaltSchrankenvorbehalt

2.2. Schranken-SchrankenSchranken-Schranken

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Eingriffe in Freiheitsrechte Eingriffe in Freiheitsrechte — Eingriff aufgrund Gesetzes— Eingriff aufgrund Gesetzes

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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WS 2004/2005WS 2004/2005

Eingriffe in Freiheitsrechte Eingriffe in Freiheitsrechte — Eingriff aufgrund Gesetzes— Eingriff aufgrund Gesetzes

I. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des SchutzbereichsI. Eröffnung des Schutzbereichs

II. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den SchutzbereichII. Eingriff in den Schutzbereich

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

1.1. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (GesetzGesetz))z. B. Art. 80 GG, Art. 110 rh.-pf. LVz. B. Art. 80 GG, Art. 110 rh.-pf. LV

2.2. Verfassungsmäßigkeit des Verfassungsmäßigkeit des EinzelaktesEinzelaktes (RVO, Einzelakt…) (RVO, Einzelakt…)

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des EinzelaktesEinzelaktes

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des EinzelaktesEinzelaktes

Versammlungsfreiheit Versammlungsfreiheit —— Art. 8 GGArt. 8 GG

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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WS 2004/2005WS 2004/2005

a)a) VersammlungsbegriffVersammlungsbegriff

Versammlung ist die Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Ver- bindung stehen muss.

Ansammlung, da keine innere Verbindung

unterhaltende/kommerzielle Veranstaltung (Love Parade)

Geschützt ist auch, wer sich kritisch äußert.

Freiheit der Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form und Inhalt.

Organisation, Vorbereitung, Durchführung geschützt.

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Versammlungsfreiheit Versammlungsfreiheit —— Art. 8 GGArt. 8 GG

1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich

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WS 2004/2005WS 2004/2005

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Versammlungsfreiheit Versammlungsfreiheit —— Art. 8 GGArt. 8 GG

1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich

Problem:Problem: wie viele Personen mindestens?

h. M.: 2 Personen

a. A.: drei bzw. sieben Personen

e. A.: bestimmter Zweck ist unnötig.

BVerfG: gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegteEntfaltung.

a. A.: Erörterung öffentlicher Angelegenheiten

Problem:Problem: Zweck der Versammlung?

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WS 2004/2005WS 2004/2005

b)b) Besondere Begrenzungen des SchutzbereichsBesondere Begrenzungen des Schutzbereichs

(a) Deutsche

(b) Waffenlosigkeit

(c) Friedlichkeit

unfriedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf angestrebt wird

nicht jeder Rechtsverstoß!

nicht, wenn nur bei einzelnen Teilnehmern!

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Versammlungsfreiheit Versammlungsfreiheit —— Art. 8 GGArt. 8 GG

1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich

2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff

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WS 2004/2005WS 2004/2005

a)a) Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GGEinfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG

„unter freiem Himmel“ = ohne seitliche Begrenzung

Versammlungsgesetz

Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Problem:Problem: Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen (§ 14 Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen (§ 14 VersG)VersG)

… Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln

verfassungskonforme Auslegung: keine Anmeldepflicht

Problem:Problem: Anmeldepflicht bei Eilversammlungen (§ 14 VersG)Anmeldepflicht bei Eilversammlungen (§ 14 VersG)

… Eilversammlungen sind Versammlungen, die zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung

der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können.

verfassungskonforme Auslegung: Anmeldung, sobald wie möglich

b)b) Gesetzesvorbehalt des Art. 17a GGGesetzesvorbehalt des Art. 17a GG

c)c) Grundrechtsimmanente SchrankenGrundrechtsimmanente Schranken

insbesondere Rechte Dritter

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

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WS 2004/2005WS 2004/2005

Die Bürgerinitiative „Kein AKW in Kalkar“ ruft in Duisburg zu einer öffentlichen Die Bürgerinitiative „Kein AKW in Kalkar“ ruft in Duisburg zu einer öffentlichen

Diskussion über die Gefahren der Kernenergie auf. Die Diskussion soll im Diskussion über die Gefahren der Kernenergie auf. Die Diskussion soll im

Gewerkschaftshaus stattfinden, das für diesen Zweck zur Verfügung gestellt Gewerkschaftshaus stattfinden, das für diesen Zweck zur Verfügung gestellt

wurde.wurde.

In der Stadt sind jedoch mehrere Typhusfälle aufgetreten, so dass bei größeren In der Stadt sind jedoch mehrere Typhusfälle aufgetreten, so dass bei größeren

Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung besteht.Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung besteht.

Kann die geplante Veranstaltung im Gewerkschaftshaus wegen der Kann die geplante Veranstaltung im Gewerkschaftshaus wegen der

Ansteckungsgefahr behördlich verboten werden?Ansteckungsgefahr behördlich verboten werden?

Fall 1 Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 — Versammlungsfreiheit (Art. 8

GG)GG)

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

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WS 2004/2005WS 2004/2005

a)a) Persönlicher SchutzbereichPersönlicher Schutzbereich

Deutsche i. S. d. Art. 116 GG

§ 28 I 2 InfSchG erfasst auch Versammlungen von

Deutschen.

b)b) Sachlicher SchutzbereichSachlicher Schutzbereich

Versammlung = Zusammenkunft einer Vielzahl von

Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die

Menge in einer inneren Verbindung stehen muss.

§ 28 I 2 InfSchG erfasst Versammlungen i. S. v. Art. 8 GG.

Fall 1 Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 — Versammlungsfreiheit (Art. 8

GG)GG)

1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich1. Schutzbereich

Eine solche Auflösungsverfügung könnte gegen Art. 8 I GG verstoßen.

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff

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WS 2004/2005WS 2004/2005

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

a)a) Schranke, s. Art. 8 II GG: durch Gesetz/aufgrund GesetzesSchranke, s. Art. 8 II GG: durch Gesetz/aufgrund Gesetzes

keine Versammlung unter freiem Himmel!

also:also: kollidierendes Verfassungsrecht? (grundrechtsimmanente Schranke)

gesetzliche Grundlage:gesetzliche Grundlage: § 28 I 2 InfSchG

Hinweis:Hinweis: Gesetz im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 I GG auszulegen (Wechselwirkung).

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

Klassischer Eingriffsbegriff: …final und unmittelbar.

Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerUniversität TrierUniversität Trier

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WS 2004/2005WS 2004/2005

(1)(1) Verfassungsmäßigkeit des VersGVerfassungsmäßigkeit des VersG

(a)(a) Formelle VerfassungsmäßigkeitFormelle Verfassungsmäßigkeit

Gesetzgebungskompetenz: Art. 74 I Nr. 19 GG.

Gesetzgebungsverfahren.

(b)(b) Materielle VerfassungsmäßigkeitMaterielle Verfassungsmäßigkeit

– Zitiergebot, Art. 19 I GG: § 20 VersG

– Verhältnismäßigkeit des Gesetzeslegitimer ZweckGeeignetheitErforderlichkeitAngemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.)

– sonstiges Verfassungsrecht (Art. 19 II GG etc.)

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)

b)b) Schranken-SchrankenSchranken-Schranken

I/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. FallbearbeitungI/D. Fallbearbeitung II/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. VersammlungsfreiheitII/A. Versammlungsfreiheit II/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. VereinigungsfreiheitII/B. Vereinigungsfreiheit

(2)(2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme: Anwendung desVerfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme: Anwendung des§ 28 I 2 InfSchG§ 28 I 2 InfSchG

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verbot/Auflösung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter.

c)c) ErgebnisErgebnis

IV. ErgebnisIV. ErgebnisIV. ErgebnisIV. Ergebnis

Übung zur Vorlesung „Grundrechte“Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller

Universität TrierUniversität Trier

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