Einwohnergemeinde Protokoll der ausserordentlichen ... · 6. Erteilung des Gemeindebürgerrechts...

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Einwohnergemeinde Protokoll der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung Sarnen Datum Dienstag, 10. November 2015 Vorsitz Gemeindepräsident Manfred Iten Anwesend 450 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger 10 Gäste Protokoll Gemeindeschreiber Max Rötheli Ort Aula Cher, Sarnen Zeit 20.00 – 21.25 Uhr Stimmenzähler Spichtig Marcel, Eiweg 9, 6060 Sarnen Berwert Georges, Wilerbadstrasse 2, 6062 Wilen Wyser Hans, Goldmattstrasse 14, 6060 Sarnen

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  • Einwohnergemeinde

    Protokoll der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung Sarnen Datum Dienstag, 10. November 2015 Vorsitz Gemeindepräsident Manfred Iten Anwesend 450 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger 10 Gäste Protokoll Gemeindeschreiber Max Rötheli Ort Aula Cher, Sarnen Zeit 20.00 – 21.25 Uhr Stimmenzähler Spichtig Marcel, Eiweg 9, 6060 Sarnen Berwert Georges, Wilerbadstrasse 2, 6062 Wilen Wyser Hans, Goldmattstrasse 14, 6060 Sarnen

  • Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. November 2015

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    Geschäfte der Einwohnergemeindeversammlung 1. Vollmacht und Kredit für den Kauf der Parzellen Nr. 401 und 1943, Restaurant Hir-

    schen/Kino Seefeld, Brünigstrasse, Sarnen, zum Preis von Fr. 1'600'000.00

    2. Vollmacht und Objektkredit für die Renovation der Schule Stalden im Betrag von Fr. 5'980'000.00, abzüglich allfällige Beiträge Dritter

    3. Zonenplanänderung: Baulinie Foribach / Änderung Waldabstandslinie und Umzonung Parzellen Nr. 680 und 681, Foribach, Schlänggenried, Sarnen

    4. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Azevedo de Sousa Alberto, geb. 03. April 1979 in Portugal, männlich, verheiratet, Teamleiter im Bereich Produktion der Fir-ma Leister, Kägiswil, seit 1986 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, und Marques Vaz Carla, geb. 06. August 1981 in Portugal, weiblich, verheiratet, Maschinen-führerin bei der Firma bio familia, Sachseln, seit 2002 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, sowie die Kinder Vaz de Sousa Lukas, geb. 25. Dezember 2009 in Sarnen, männlich, ledig, und Vaz de Sousa Laila, geb. 27. Juli 2014 in Sarnen, weiblich, ledig, wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4, Staatsangehörige von Portugal

    5. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Ludwig Elon, geb. 11. Mai 1979 in Sarnen, männlich, ledig, Projektleiter beim ILZ OW/NW, Sarnen, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Freiteilmattlistrasse 42, Staatsangehöriger von Schweden

    6. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Runtas Adriana, geb. 02. Dezember 1993 in Sarnen, weiblich, ledig, Sachbearbeiterin Verkauf bei der Firma Reinhard, Sach-seln, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Brünigstrasse 100, Staatsangehörige von Kroatien

    7. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Rybovic Peter, geb. 24. Mai 1963 in der Slowakei, männlich, geschieden, Produktionsmitarbeiter bei einer Firma für Spezial-chemikalien in Littau, von 1992 bis 1996 wohnhaft in der Schweiz und seit 2001 im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Eschliweg 7, Staatsangehöriger von Deutschland

    8. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Ahmed, geb. 24. Februar 1992 im Irak, männlich, ledig, IV-Rentner, seit 2005 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehöriger des Iraks

    9. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Nour, geb. 20. November 1993 im Irak, weiblich, ledig, Servicefachfrau im Hotel Palace, Luzern, seit 2005 wohn-haft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehörige des Iraks

    10. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Muhamed, geb. 12. April 1998 im Irak, männlich, ledig, Lernender im Bereich Systemgastronomie bei Mc Do-nald's, seit 2005 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehöriger des Iraks

    11. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Vučićević Dejan, geb. 30. Oktober 1999 in Sarnen, männlich, ledig, Lernender Automobilfachmann bei der Garage Blättler, Sarnen, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhausstrasse 3, Staatsangehöriger von Serbien

    12. Orientierungen und Fragenbeantwortung

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    A. Begrüssung und Einleitung Zusammen mit den Mitgliedern des Gemeinderates begrüsst Gemeindepräsident Manfred Iten die anwesenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Sarnen zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 10. November 2015. Ebenso begrüsst er den Gemeindeschreiber. Ein besonderer Gruss gilt dem anwesenden Pressevertreter, wel-chem bei dieser Gelegenheit im Voraus für seine Berichterstattung der beste Dank ausge-sprochen wird. Ein spezielles Willkommen richtet der Gemeindepräsident an Regierungsrat Paul Federer, die Vertreterinnen und Vertreter von weiteren Behörden und allen anwesenden Damen und Herren des Kantonsrates.

    Speziell heisst der Gemeindepräsident all jene willkommen, die heute zum ersten Mal an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Gemeindepräsident Manfred Iten dankt der Trachten-musik der Musikschule Sarnen unter der Leitung von Marc Brand für den musikalischen Auf-takt zur Eröffnung der Versammlung.

    Gemeindepräsident Manfred Iten: Im Anschluss an die Gemeindeversammlung wird Finanzchef Gemeinderat Paul Küchler über das Budget 2016 informieren.

    Schon bald neigt sich das Jahr 2015 dem Ende entgegen. Und schon bald wird es Zeit sein, Rückschau zu halten. Bilanz zu ziehen über Positives, Negatives, Ziele und Nichterreichtem. Was mir persönlich nachhaltig in Erinnerung aus dem 2015 bleiben wird ist das Thema "Asyl Bun-deszentrum Glaubenberg". Und in dem Zusammenhang eben unsere Bevölkerung - SIE! Unsere Parteien! Keine Polemik, kein Geschrei, sachlich und menschlich. Grosses Erstaunen schweizweit über Sarnen, über Obwalden.

    Wir können mit unserem Verhalten keine Europapolitik machen, können kein Schengenab-kommen verschlechtern oder verbessern und können auch keine Asylpolitik machen. Aber wir können uns mit unserem Verhalten und unserem Auftreten in Bern Respekt verschaffen und das haben wir! Ich bin echt stolz auf unsere Bevölkerung! Eröffnung der Versammlung Im Anschluss an das Vorwort erklärt der Gemeindepräsident die Gemeindeversammlung als eröffnet. Er bittet Gemeindevizepräsident Paul Küchler um Vorschläge für zwei Stimmenzäh-ler. Wahl der Stimmenzähler Auf Vorschlag von Gemeindevizepräsident Paul Küchler werden mit Marcel Spichtig, Georges Berwert und Hans Wyser drei Stimmenzähler gewählt, welche die Auszählungen bei offenem Handmehr vornehmen und bei einer allfälligen geheimen Abstimmung im Stimmbüro am-ten. Weiter wird Gemeindeschreiber Max Rötheli als Stimmenzähler gewählt, welcher bei einer allfälligen geheimen Abstimmung im Stimmbüro amtet.

    Der Gemeindepräsident macht die Versammlung darauf aufmerksam, dass er bei den Wah-len und Abstimmungen entsprechende Anweisungen geben werde, wenn das Abstim-mungsergebnis nicht eindeutig festgestellt werden kann.

    Die Stimmberechtigung ist geregelt in der Kantonsverfassung (Art. 15 und 92) und im Ab-stimmungsgesetz (Art. 4). Die Versammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende bittet, nicht stimmberechtigte Anwesende gemäss Art. 9 des Gesetzes über die politischen Rechte sepa-rat Platz zu nehmen und zwar auf den für die Gäste speziell gekennzeichneten Stühlen und sich dem Wort und der Stimme zu enthalten.

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    Der Gemeindepräsident stellt fest, dass die zu behandelnden Geschäfte der heutigen Ver-sammlung rechtzeitig und ordnungsgemäss im Obwaldner Amtsblatt publiziert worden sind. Alle notwendigen Unterlagen sind auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufge-legen.

    Eine allfällige schriftliche Beschwerde gegen ein Ergebnis der Gemeindeversammlung ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen.

    Grundsätzlich löst der behauptete Mangel die Beschwerdefrist zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel offensichtlich wird. Bei Gemeindeversammlungen ist dies sofort nach Erfahrung des Abstimmungsergebnisses (Art. 21 AG) mündlich zu eröffnen." Behandlung der Traktandenliste Der Gemeindepräsident erläutert, dass zu den 12 Traktanden keine Anträge eingegangen sind, sodass die Geschäfte wie traktandiert behandelt werden können. Aus der Versammlung werden auf Anfrage hin keine weiteren Bemerkungen zur Traktanden-liste angebracht. B. Abwicklung der Geschäfte 1. Vollmacht und Kredit für den Kauf der Parzellen Nr. 401 und 1943, Restaurant Hir-

    schen/Kino Seefeld, Brünigstrasse, Sarnen, zum Preis von Fr. 1'600'000.00 Sachverhalt: Die Grundeigentümerschaft der Liegenschaft Hirschen/Kino Seefeld hat gegenüber der Ge-meinde Sarnen ihre Verkaufsabsichten der Liegenschaft geäussert und den Verkauf der bei-den Liegenschaften ausgeschrieben.

    Nach längeren Kaufverhandlungen konnte sich der Einwohnergemeinderat Sarnen mit der Grundeigentümerschaft Lichtspieltheater AG Sarnen über den Kauf der beiden Parzellen GB Sarnen Nr. 401 und 1943 einigen. Der gesamte Kaufpreis von Fr. 1'600'000.00 bewegt sich im Rahmen der ortsüblichen Marktpreise. Parzelle Grundbuch Sarnen Nr. 401 Die Parzelle Grundbuch Sarnen Nr. 401 beinhaltet eine Fläche von 959 m2. Darauf steht das heutige Restaurant "Hirschen".

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    Parzelle Grundbuch Sarnen Nr. 1943 Die Parzelle Grundbuch Sarnen Nr. 1943 beinhaltet eine Fläche von 595 m2. Darauf steht das heutige Kinogebäude Seefeld.

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    Gründe für den Kauf der beiden Liegenschaften Für den Einwohnergemeinderat Sarnen ist der Erwerb der beiden Parzellen Grundbuch Sar-nen Nr. 401 und 1943 aus strategischer Sicht von grosser Wichtigkeit. Die beiden Grundstü-cke liegen in der Kurzone. Beide Parzellen liegen im Perimeter des Seefeld Parkes. Das Gebiet rund um die beiden Parzellen ist durch öffentliche Nutzungen belegt. Direkt nördlich an-grenzend liegt die Regionale Sportanlage. Östlich davon liegt die Parzelle des Kantons mit den Spitalliegenschaften. Die weitere Umgebung ist geprägt vom wichtigen und vielbesuch-ten Naherholungsgebiet, den öffentlichen Seeanlagen Seefeld, das Ruderzentrum, Schulen, Tennis- und Kanusport sowie der Camping- und Badeanlage.

    Der Einwohnergemeinderat Sarnen wünscht sich sehr, dass er die Nutzung der beiden Par-zellen in diesem öffentlichen Raum selber bestimmen kann. Es wäre fatal, wenn die Parzellen an Besitzer gelangen, welche das Grundstück einer für diesen wichtigen Raum völlig frem-den unerwünschten Nutzung zuführen würden. Mit dem Erwerb kann die Gemeinde Sarnen die Nutzung selber bestimmen.

    Auf der Parzelle 1943 steht das Kino Seefeld. Unser Kino hat Tradition und ist das einzige Kino im Sarneraatal. Der Einwohnergemeinderat Sarnen hat grosses Interesse, dass das Kino Seefeld erhalten bleibt. Dafür braucht die Betreiberin des Kinos weiterhin einen guten kultu-rell eingestellten Partner als Vermieter. Bei einem Fremdverkauf ist die Gefahr gross, dass das Kino geschlossen und die Kinoräumlichkeiten einer unerwünschten Nutzung zugeführt wer-den. Dies möchte der Einwohnergemeinderat mit dem Kauf verhindern. Die zukünftige Nutzung der Gastroräumlichkeiten ist noch nicht bestimmt. Angestrebt wird eine Nutzung im öffentlichen Interesse. Je nach Nutzung kommt auch ein späterer Verkauf der Liegenschaften durchaus in Frage. Zone Die beiden Kaufparzellen liegen in der Kurzone.

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    Zustand der Liegenschaften Das Hotel Hirschen wurde im Jahre 1866 und das Kino Seefeld im Jahr 1947 erstellt. Beide sind heute sanierungsbedürftig. Eine Sanierung der Gebäude ist im heutigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Grössere Investitionen in die Liegenschaften werden nur vorgenommen, wenn die Investitionskosten über die Mietzinse refinanziert werden können. Finanzierung Mit den heutigen Mietzinseinnahmen können der Kaufpreis bzw. die entstehenden Kapital-zinsen finanziert werden. Der für die Gemeinde entstehende Liegenschaftsaufwand ist mit den heutigen Mieten mehr als gedeckt. Die beiden Liegenschaften kommen in das Finanz-vermögen der Gemeinde und belasten dadurch die Erfolgsrechnung der Gemeinde Sarnen nicht. Die beiden Parzellen 401 und 1943 werden in der Bilanz dem Finanzvermögen dem Konto 1080.03 zugewiesen und werden in der Erfolgsrechnung unter dem Konto 9631 (Liegen-schaften des Finanzvermögens) geführt. Strategische Sichtweise Dem Gemeinderat Sarnen ist sehr daran gelegen, dass das Kino (einziges Kino im Sarneraa-tal) in Sarnen erhalten bleibt. Das Objekt Hirschen/Kino Seefeld liegt zudem an einem für die Gemeinde sehr wichtigen Ort, da rund um die Kaufsobjekte öffentliche Grundstücke liegen und in der Umgebung viele öffentliche Nutzungen stattfinden. Als gutes Vorreiterbeispiel kann der weitsichtige Erwerb der Motorwagenhalle und der Er-werb der ehemaligen Grastrocknungsanlage betrachtet werden. Ohne den Erwerb dieser beiden Parzellen hätte die Gemeinde heute keinen so modernen Entsorgungshof an bester Lage. Gemeinderat Paul Küchler, Vorsteher des Departementes Finanzen/Kultur/Sport, orientiert über das vorliegende Geschäft im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Beratung:

    Gemeindepräsident Manfred Iten frägt die Versammlung an, ob jemand das Wort wünscht. Peter Jakober, Präsident der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK): Die GRPK hat das Geschäft Kauf der Liegenschaft Hirschen/Kino zur Stellungnahme erhalten. Für die GRPK ist der Kauf der Liegenschaften keine Kernaufgabe der Gemeinde, die einen öffent-lichen Auftrag erfüllt. Der Kauf dieser Liegenschaft ist auch nicht im Finanz- und Aufgaben-plan der Gemeinde enthalten. Im Finanz- und Aufgabenplan der nächsten Jahre sind Netto-investitionen von CHF 50 Mio. enthalten, welche für die Erfüllung von öffentlichen Aufträ-gen benötigt werden. Nebst dem Kaufpreis kommen zudem für den Betrieb und Unterhalt weitere Kosten hinzu. Mit einer nach wie vor hohen Verschuldung der Einwohnergemeinde Sarnen mit momentan über CHF 35 Mio. ist die GRPK klar Meinung, dass Liegenschaften, welche nicht für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, nicht zu erwerben sind. Aus diesen Gründen empfiehlt die GRPK, dem Kauf der Liegenschaft Hirschen/Kino See-feld nicht zuzustimmen. Ruedi Dillier: Auch ich habe das Geschäft im Vorfeld aus der Zeitung und der Botschaft ver-folgt. Ich finde es grundsätzlich richtig, dass die GRPK solche Geschäfte kritisch beurteilt. In der Schlussbeurteilung bin ich aber gar nicht der gleichen Meinung wie die GRPK. Die ableh-nende Haltung ist finanzpolitisch begründet. Hier haben wir nun eine Gelegenheit, diese Liegenschaft für 1,6 Mio. Franken zu erwerben, was rund einen m2-Preis von Fr. 1'000.00 bedeutet. Alleine der Boden ohne Gebäude hat diesen Verkehrswert. Also es gibt ein Akti-vum im Finanzvermögen und der Gegenwert ist vorhanden. Die Geschwister Seiler wollen

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    heute diese Liegenschaften verkaufen und nicht erst in zwei oder fünf Jahren. Und wenn die Gemeinde nun die Kaufgelegenheit nicht nutzt, kann die Liegenschaft in andere Hände kommen. Ich denke auch die Nutzung des Kinos – ich habe es noch erlebt in jungen Jahren – ist auch heute noch für Familien, für Kinder sehr sinnvoll und attraktiv. Der Kinobetrieb ist ja mehrere Tage in der Woche offen. Ich empfehle ihnen sehr, diesem Geschäft zuzustimmen. Der Gemeinderat kann jetzt ein Konzept über die Nutzung der Liegenschaft erstellen und wenn notwendig, für den Erhalt des Kinos wieder eine Vorlage vors Volk bringen. Und im äussersten Fall, wenn alles wirklich schief ginge, könnte die Gemeinde die Liegenschaft min-destens zum gleichen Preis wieder verkaufen. Ich bitte euch diesem Geschäft zuzustimmen. Willi Zumstein: Ich möchte dem Einwohnergemeinderat ein grosses Kompliment ausspre-chen, dass er aktiv auf die Eigentümer zugegangen ist und eine Kaufmöglichkeit ausgehan-delt hat. Fr. 1,6 Mio., das ist ja kein Geld, dieser Kauf ist finanzpolitisch ein Schic. Auch weil die Umgebung öffentliche Nutzungen hat, muss dieses Grundstück gekauft werden. Natür-lich muss die GRPK auf gesunde Finanzen schauen, dafür habe ich Verständnis. In diesem Sinn und Geist möchte ich den Anwesenden wärmstens empfehlen, diesem Kauf zuzustim-men. Keine weiteren Wortbegehren. Gemeindeschreiber Max Rötheli liest der Versammlung den Beschlussesantrag des Einwoh-nergemeinderates, so wie er öffentlich aufgelegen ist, im Wortlaut vor. Beschluss: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst (grossmehrheitlich): 1. Der Kauf der beiden Grundstücke Grundbuch Sarnen 401 und 1943 der Lichtspieltheater

    AG, Sarnen, zum Preise von total Fr. 1'600'000.00 wird genehmigt. 2. Die Handänderungssteuern und Notariatskosten sind je zur Hälfte von den Parteien zu

    tragen. 3. Die beiden Parzellen 401 und 1943 werden in der Bilanz dem Finanzvermögen dem Kon-

    to 1080.03 zugewiesen und werden in der Erfolgsrechnung unter dem Konto 9631 (Lie-genschaften des Finanzvermögens) geführt.

    4. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Vollmacht und Objektkredit für die Renovation der Schule Stalden im Betrag von

    Fr. 5'980'000.00, abzüglich allfällige Beiträge Dritter 1. Ausgangslage Gemäss Leitbild stellt die Gemeinde Sarnen in den Ortsteilen eine zweckmässige Schulinfra-struktur zur Verfügung, die eine zeitgemässe Unterrichtsgestaltung ermöglicht.

    Die Schule und damit der Unterricht entwickeln sich auf der Grundlage der Anforderungen der Gesellschaft. Aktuell geschieht die Ausbildung der Primarschüler in altersdurchmischten Lerngruppen. Das Konzept zur Umsetzung steht, die Verankerung im Schulbetrieb wird der-zeit umgesetzt.

    Die Schulanlage Stalden entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen.

    Auf Seite der Schüler fehlen Gruppen- und Arbeitsräume; auf Seite der Lehrer, Räume für die professionelle Zusammenarbeit. Hinzu kommen Räume für die individuelle Förderung in den Bereichen Sprache und Musik.

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    Das Bedürfnis ist an zwei Hauptthemen gekoppelt: Die Schülerzahl und die konzeptionelle Schulentwicklung. Im Moment besuchen ca. 80 Schüler pro Jahr die Schule Stalden. Bis 2019/20 ist eine Steigerung auf 100 Schüler pro Jahr zu erwarten.

    Das denkmalgeschützte Schulhaus 1, erbaut 1910/11 (erweitert 1930, Sanierung WC-Anlagen 2004) muss dringend restauriert und erneuert werden. Die technischen Anlagen wie Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen entsprechen nicht mehr den heutigen Normen. Zudem fehlen, so auch im Schulhaus 2, erbaut 1967 (Fassadensanierung 1999) die gesetzlich geforderten Brandschutzmassnahmen und die behindertengerechte Zugänglichkeit sämtli-cher Geschosse.

    Schulhaus 1 Stalden Schulhaus 2 Stalden, mit angrenzendem Schwanderhof Mit Beschluss vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. 49, hat der Einwohnergemeinderat der Schulraumplanung (Schulraumbedarf Schule Stalden) zugestimmt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 hat die Geschäftsleitung und zur Kenntnis der Einwohnergemeinderat dem Projektauftrag "Schulraumplanung und Sanierung Schulhaus 1 Stalden" zugestimmt.

    Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden vom Projektteam, in Zusammenarbeit mit dem Archi-tekturbüro Dillier Beda Sarnen, Lösungen erarbei-tet, für die zusätzlich benötigten Schulräume Raum zu schaffen. Folgende Varianten wurden geprüft: Anbau Schulhaus 1 im Zusammenhang mit der Totalsanierung, Aufstockung oder Erwei-terung Schulhaus 2, Integration Schwanderhof, sowie ein Neubau der Schulanlage Stalden. Am 16. März 2015 wurden dem Einwohnerge-meinderat die Projekt-Varianten zur Entscheidung vorgelegt. Der Einwohnergemeinderat wählte die kostengünstigste und wirtschaftlichste Variante "Integration Schwanderhof". Zu-dem lässt diese Variante für die Zukunft die meisten Optionen offen. Der Einwohnergemein-derat beauftragte das Projektteam, mit den Planungsarbeiten eines Vorprojektes fortzufah-ren und einen Kostenvoranschlag aus-zuarbeiten. Mit Stand vom 31. August 2015 liegt nun ein Bauprojekt mit einem Kostenvoranschlag (+/- 10%) für die Renovation der Schule Stalden vor. 2. Projektbeschrieb Die Erkenntnisse der Machbarkeitsstudie sind in das Projektpflichtenheft eingeflossen. Auf-grund der Neuorganisation des Raumprogramms sind bauliche Massnahmen in sämtlichen Gebäuden notwendig. Nachfolgend werden diese kurz beschrieben:

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    Schulhaus 1 Das denkmalgeschützte Haus wird innen und aussen komplett restauriert und das Dachge-schoss ausgebaut. Heute beherbergt es drei Primarschulklassen, einen Kindergarten und den Mittagstisch. Neu beherbergt es fünf Primarschulklassen, Gruppenräume sowie Räume für die Lehrpersonen und die individuelle Förderung.

    Baulich weist das Schulhaus in sämtlichen Bereichen Mängel auf, besonders in den Bereichen Brandschutz, Erdbebenschutz und Gebäudehülle. An den 2004 sanierten WC-Anlagen sind keine baulichen Massnahmen nötig, ausser Reparaturarbeiten an schadhaften Stellen. Über sämtliche Geschosse wird neu ein Personenlift eingebaut. Südseitig ist ein zusätzlicher roll-stuhlgängiger Gebäudezugang im Untergeschoss vorgesehen. Dies erfordert die Tieferle-gung des Zugangsweges entlang der südseitigen Fassade. Ebenfalls südseitig ist eine Klein-baute für Hauswart-Aussengeräte und Pausenspielgeräte vorgesehen.

    Nord- und Ostseitig wird mit einer Grünfläche eine Freihaltezone zwischen Schulzimmern und Pausenplatz geschaffen, damit der Schulbetrieb in den Zimmern nicht gestört wird. Schulhaus 2 Aufgrund der neuen Nutzungen sind verhältnismässig kleine bauliche Massnahmen not-wendig. Grössere Eingriffe erfordern die geltenden Brandschutzvorschriften. Sämtliche Türen Richtung Fluchtkorridor müssen durch Brandschutztüren ersetzt werden. Bühnenelemente des Festmobiliars dürfen nicht mehr im Korridor gelagert werden. Die Turnhalle erhält nord-seitig einen erweiterten Geräteraum für das Festmobiliar. Dort finden neu die Stühle Platz, die heute im Werkraum gelagert werden. Im Foyer wird ein neuer Gruppenraum inkl. Koch-nische realisiert.

    Neu beherbergt das Schulhaus eine Primarschulklasse, Gruppenräume, den Kindergarten, Werk- und Handarbeitsräume, eine Bibliothek, ein Raum für den Musikunterricht sowie bis anhin die Turnhalle.

    Zusätzlich wurde bereits Raum geschaffen, um später einen Zweijahreskindergarten anzubie-ten. Schwanderhof Nach der Schliessung des Schwanderhofes wurden von der Korporation Schwendi dem Ein-wohnergemeinderat die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und zum Teil im Untergeschoss (Schwander Stube) als Möglichkeit für Provisorium und Schulraumerweiterung angeboten. Entsprechend entstand die somit ausgewählte und vorliegende Variante "Integration Schwanderhof".

    Der Schwanderhof bleibt weiterhin im Eigentum der Korporation Schwendi. Die nachfolgen-den Räumlichkeiten im Schwanderhof werden von der Einwohnergemeinde Sarnen für die Schule Stalden gemietet.

    Das Restaurant wird zum Mittagstisch und dient der Schule als Ersatz für den ehemaligen Mittagstisch im Untergeschoss Schulhaus 1, wo neu ein Klassenzimmer ensteht. Der Saal dient der Schule als Ersatz für das Foyer (Aula und Mehrzweckraum) im Schulhaus 2, wel-ches neu für andere Nutzungen gebraucht wird. Die baulichen Massnahmen werden auf ein Minimum beschränkt. Nötig ist eine neue gedeckte Verbindung zwischen dem Schulhaus 2 und dem Schwanderhof. Dafür wird das bestehende Vordach bis zum Schwanderhof verlän-gert. Der heutige Lieferanteneingang zur Küche wird vergrössert und zu einem Windfang umgebaut.

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    3. Projektkosten Kostenvoranschlag inkl. MwSt. Schulhaus 1 Schulhaus 2 Schwanderhof Hauptgruppen CHF CHF CHF Grundstück 0.00 0.00 0.00 Vorbereitungsarbeiten 400'000.00 123'000.00 63'000.00 Gebäude 3'727'000.00 543'500.00 110'500.00 Betriebseinrichtungen 0.00 0.00 0.00 Umgebung 156'000.00 16'000.00 7'000.00 Baunebenkosten 74'000.00 9'500.00 3'500.00 Unvorhergesehenes 200'000.00 50'000.00 12'000.00 Ausstattung 485'000.00 0.00 0.00

    Gesamtkosten Gebäude 5'042'000.00 742'000.00 196'000.00

    Gesamtkosten Total 5'980'000.00 Für die Restaurierung des Schulhauses 1 kann voraussichtlich mit einem Bundesbeitrag von ca. Fr. 200'000.00 gerechnet werden. Mietkosten des Schwanderhof pro Jahr Miete Erdgeschoss inkl. Schwander Stube im Untergeschoss 36'000.00

    Voraussichtliche Nebenkosten (Heizkosten, Wasser/Abwasser, Strom etc.) 24'000.00 Total Miete pro Jahr (max.) 60'000.00 4. Termine 10. November 2015 Abstimmung an der Gemeindeversammlung Sarnen November / Dezember 2015 Ausschreibung u. Vergabe Ausführungsplanung Januar / Februar 2016 Baueingabe / Bewilligung August 2016 Start Umbau Teil Schulhaus 2 und Schwanderhof November 2016 Einrichtung Provisorium im Schwanderhof Januar 2017 Start Totalsanierung Schulhaus 1 März 2018 Bezug Schulhaus 1 und Projektabschluss

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    5. Grundrisspläne (UNTERGESCHOSS Schulhaus 1, Schulhaus 2, Schwanderhof)

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    5.1 Grundrisspläne (ERDGESCHOSS Schulhaus 1, Schulhaus 2, Schwanderhof)

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    5.2 Grundrisspläne (OBERGESCHOSSE Schulhaus 1)

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    Gemeinderat Beat Odermatt, Vorsteher des Departementes Volkswirtschaft/Liegenschaften, orientiert über das vorliegende Geschäft im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Beratung:

    Gemeindepräsident Manfred Iten frägt die Versammlung an, ob jemand das Wort wünscht. Keine Wortbegehren Gemeindeschreiber Max Rötheli liest der Versammlung den Beschlussesantrag des Einwoh-nergemeinderates, so wie er öffentlich aufgelegen ist, im Wortlaut vor. Beschluss: Die Gemeindeversammlung beschliesst (grossmehrheitlich): 1. Dem Einwohnergemeinderat wird Vollmacht und Objektkredit für die Renovation der

    Schule Stalden im Betrag von Fr. 5'980'000.00, abzüglich allfälliger Beiträge Dritter, er-teilt.

    2. Dem Einwohnergemeinderat wird Vollmacht und Kredit für die Miete des Schwander- hofes (Erdgeschoss inkl. Schwanderstube im Untergeschoss) im Betrag von max. Fr. 60'000.00 pro Jahr, inkl. Nebenkosten, erteilt.

    3. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Zonenplanänderung: Baulinie Foribach / Änderung Waldabstandslinie und Umzo-nung Parzellen Nr. 680 und 681, Foribach, Schlänggenried, Sarnen Sachverhalt: 1. Ausgangslage 1.1 Bestehende Festlegungen Die Bestockung beidseits des Foribaches wurde im Bereich der Bauzonen als Wald ausge-schieden und damit geschützt. Mit dem Zonenplan wird der Wald gegenüber der Bauzone mit "statischen Waldrändern" dauerhaft begrenzt. Beidseits des Foribachs wird mit Baulinien, sogenannten Waldabstandslinien, der einzuhaltende Abstand von Bauten festgelegt. Die Baulinien definieren einen Unterabstand zum ordentlichen Waldabstand von 20m.

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    Zu beachten ist weiter, dass die Böschungen des Foribachs keiner Zone zugeordnet sind. 2. Projektbeschrieb 2.1 Anlass Mit dem Doppelspurausbau der Zentralbahn muss die Anlieferung der bestehenden Silos neu organisiert werden. Die Lastwagen sollen neu auf der Parzelle Nr. 681 anhalten und die Silos über eine Druckleitung befüllen. Damit kann der Fuss- und Veloweg, welcher wegen des Doppelspurausbaus verschoben werden muss, frei gehalten werden. Im Weiteren beabsichtigt die Sika Manufacturing AG weitere zwei bis vier Silos zu erstellen. Es wurden mehrere Standorte geprüft. Eine Verlängerung der bestehenden Silo-Reihe ist aufgrund des Gewässerraums der Sarneraa nicht möglich. Ein Standort auf der Parzelle Nr. 681 wurde ebenfalls geprüft und verworfen. Bezüglich der Eingliederung ist es wichtig, dass die hohen Silos in unmittelbarer Nähe der bestehenden Silos und Bauten erstellt werden. Die neuen Silos sollen deshalb an der nördlichen Fassade des Produktionsgebäudes erstellt wer-den. Im Weiteren beabsichtigt die Sika Manufacturing AG weitere zwei bis vier Silos zu erstellen. Es wurden mehrere Standorte geprüft. Eine Verlängerung der bestehenden Silo-Reihe ist aufgrund des Gewässerraums der Sarneraa nicht möglich. Ein Standort auf der Parzelle Nr. 681 wurde ebenfalls geprüft und verworfen. Bezüglich der Eingliederung ist es wichtig, dass die hohen Silos in unmittelbarer Nähe der bestehenden Silos und Bauten erstellt werden. Die neuen Silos sollen deshalb an der nördlichen Fassade des Produktionsgebäudes erstellt wer-den.

    Abbildung 1: Ausschnitt Zonenplan Einwohnergemeinde Sarnen, beschlossen am 25. November 2012, vomRegierungsrat genehmigt am 5. November 2013 und 1. April 2014

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    Die Rohrleitungsanlage soll an der bestehenden Brücke angehängt werden. Die Fundamente können nicht ausserhalb des Waldareals platziert werden. Um den Bau zu ermöglichen müs-sen daher die Flächen aus dem Waldareal entlassen werden. Eine weitere kleinere Rodung wird auch notwendig um die Befahrbarkeit mit Lastwagen um das Gebäude aufrechtzuer-halten (vgl. Abbildung). 2.2 Parallele Verfahren Baubewilligungsverfahren Die oben beschriebene Druckleitung zur Befül-lung der bestehenden Silos sowie der Bau von zwei zusätzlichen Silos werden über ein separa-tes Baubewilligungsverfahren abgehandelt. Ausscheidung Gewässerraum Foribach Für den Foribach wird derzeit der Gewässerraum definiert. Der Gewässerraum soll so ausgeschie-den werden, dass der Bau der Silos ermöglicht wird. Die bestehende Nutzung bleibt im Gewäs-serraum gewährleistet (Bestandesgarantie).

    Abbildung 2: Ausschnitt Bauprojekt

    Abb. 3: Ausschnitt Baubewilligungsunterlagen

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    Rodung Um die westlichste Teilfläche aus den Bestim-mungen des Waldgesetzes zu entlassen, muss ein Rodungsverfahren durchgeführt werden. Die Fläche soll fortan als Ufergehölz im Zonen-plan bezeichnet werden. Wie im Baubewilligungsverfahren aufgezeigt wird, soll nur ein klei-ner Teil der "Rabatte" tatsächlich gerodet werden. Das Rodungsgesuch wird parallel zum Zonenplanverfahren bearbeitet. Die Rodung ist Voraussetzung für die unten beschriebenen Änderungen im Zonenplan.

    3. Änderungen im Zonenplan

    3.1 Nachnutzung Wald Die Fläche welche bis anhin als Wald bezeichnet war, soll neu zu einem Teil der Grünzone und einem Teil der angrenzenden Industriezone zugeordnet werden. Die Trennung zwischen Industrie- und Grünzone verläuft entlang des vorgesehenen Gewässerraums. Innerhalb des Gewässerraums wird die Grünzone ausgeschieden.

    Im Bereich der bestehenden Brücke über den Foribach wird ein 1m breiter Streifen der Grün-zone zugeordnet. Von der Zonenplanänderung sind folgende Teilflächen betroffen: Fläche Zone alt Zone neu

    Parzelle 680 23 m2 Wald Industriezone 48 m2 Wald Grünzone 5 m2 ÜG (nicht definiert) Grünzone

    Parzelle 681 6 m2 Wald Grünzone 6 m2 ÜG (nicht definiert) Grünzone

    Total werden 23 m2 in die Industriezone und 65 m2 in die Grünzone eingezont.

    Abbildung 4: Rodungsflächen

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    3.2 Anpassung Waldabstandslinie Die Waldabstandslinie südlich des Foribachs wird so angepasst, dass die vorgesehenen zu-sätzlichen Silos entlang der nördlichen Fassade des Gebäudes erstellt werden können. Die Baulinie weist einen Abstand von 4.5 Meter zur Gebäudeflucht auf.

    Die Waldabstandslinien beidseits des Foribachs werden neu als Baulinien für Hochbauten bezeichnet. Die bestehenden Erschliessungsanlagen befinden sich bereits im Unterabstand zum Wald. Auf die Festlegung zusätzlicher Baulinien für Anlagen und Lagerplätze wird auch aufgrund der Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet.

    Abbildung 5: Zonenplanänderung, ohne Massstab

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    Erwägungen:

    4. Kompensatorische Auszonung Die Raumplanungsverordnung des Bundes (Art. 52a Abs. 2 Bst. c) sieht vor, dass während der Übergangsfrist bis zur Überarbeitung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne Ein-zonungen nur möglich sind, wenn die Rückzonung der entsprechenden Fläche andernorts festgelegt ist. Die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des geneh-migten Richtplans erübrigt. Die Sicherung der Fläche für eine allfällige Rückzonung erfolgt über die Festlegung einer Planungszone. Die Planungszone wird durch den Einwohnergemeinderat beschlossen. Für die Einzonung von 23 m2 vom Waldareal in die Industriezone ist daher eine entspre-chende Fläche zur Auszonung vorzusehen. Die Fläche ist bis zur Genehmigung der Zonen-planänderung festzulegen und planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festlegung der kompensatorischen Auszonung ist zu berücksichtigen, dass diese dem Zonencharakter der einzuzonenden Fläche entspricht, d.h. sie muss aufgrund ihrer Zo-nenbestimmung und der örtlichen Gegebenheit bebaubar sein. Die Flächen, die vom Waldareal in die Grünzone eingezont werden, müssen nicht kompen-siert werden. Die kompensatorische Auszonung kann auf der Parzelle Nr. 3377 vorgenommen werden. Die Fläche, die der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt ist, kann ohne Nutzungs-einschränkung mit einer Planungszone belegt und ggf. ausgezont werden.

    Die Festlegung der Planungszone erfolgt in einem separaten Verfahren.

    Abbildung 6: kompensatorische Auszonung auf der Parzelle Nr. 3377, Eigentum der Einwohnergemeinde

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    5 Verfahrensablauf

    Mitwirkungverfahren Die Zonenplanänderung wurde während 30 Tagen, vom 12. Juni bis 13. Juli 2015 aufgelegt. Die Bevölkerung konnte Eingaben zuhanden des Einwohnergemeinderates formulieren. Es gingen keine Eingaben ein. Vorprüfung Parallel zur Mitwirkung wurde die Zonenplanänderung dem Bau- und Raumentwicklungsde-partement (BRD) zur Prüfung eingereicht. Das BRD nahm mit Schreiben vom 1. Juli 2015 Stellung. Öffentliche Auflage Aufgrund der Vorprüfung wurde die Zonenplanänderung und die Rodung angepasst. Der Einwohnergemeinderat beschloss am 3. August 2015 die Zonenplanänderung zur öffentli-chen Auflage freizugeben.

    Die Zonenplanänderung wurde während 30 Tagen, vom 17. August bis 16. September 2015 öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein. Beschluss Mit Beschluss vom 28. September 2015 verabschiedete der Einwohnergemeinderat die Zo-nenplanänderung zur Beschlussfassung an die Gemeindeversammlung. Genehmigung Nach erfolgter Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung wird die Zonenplanände-rung dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. Der Entscheid des Regierungsrates wird im Amtsblatt publiziert und wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. 6. Umsetzung der kommunalen Planungsinstrumente Abgesehen von allgemeinen Zielsetzungen zur Verkehrssicherheit, hat die vorgesehene Än-derung keinen Bezug zu kommunalen Planungsinstrumenten.

    Mit der Massnahme wird ermöglicht, dass der Schlänggenriedweg auch nach dem Doppel-spurausbau sicher begangen und befahren werden kann. 7. Nachweis über die Berücksichtigung der Anliegen des Bundes Bezüglich der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art.1 und Art. 3 RPG) kann festgestellt werden, dass mit der vorliegenden Zonenplanänderung kaum räumliche Auswir-kungen verbunden sind.

    Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Land-schaft wird durch die Änderung nicht geschmälert. Die vorgesehene Rodung ist Bestandteil eines separaten Verfahrens. Gemeinderat Marcus Wälti, Vorsteher des Departementes Bau/Planung/Sicherheit, orientiert über das vorliegende Geschäft im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Beratung:

    Gemeindepräsident Manfred Iten frägt die Versammlung an, ob jemand das Wort wünscht. Keine Wortbegehren

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    Gemeindeschreiber Max Rötheli liest der Versammlung den Beschlussesantrag des Einwoh-nergemeinderates, so wie er öffentlich aufgelegen ist, im Wortlaut vor. Beschluss: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst (grossmehrheitlich): 1. Der Änderung der Waldabstandslinie auf der Parzelle Nr. 680 wird zugestimmt. 2. Der Einzonung von 23 m2 ab dem Waldareal der Parzellen Nr. 680 & 681 in die Industrie-

    zone und von 65 m2 ab den genannten Parzellen in die Grünzone wird zugestimmt. Gemeindepräsident Manfred Iten: Vorgängig zu den nun folgenden Traktanden 4 und 11 verweise ich auf folgende Rechtslage: Gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 der Bürgerrechtsverordnung sind Gegenanträge zum Ein-bürgerungsantrag des Einwohnergemeinderates bis spätestens eine Woche vor der Einwoh-nergemeindeversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

    Für die heutigen Geschäfte sind keine solchen Gegenanträge eingereicht worden.

    Ich frage sie trotzdem nochmals an: Sind Ihnen schwerwiegende Gründe bekannt, welche gegen eine Einbürgerung von einer der Personen gemäss Traktanden 4 – 11 sprechen? Keine Wortmeldungen 4. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Azevedo de Sousa Alberto, geb. 03.

    April 1979 in Portugal, männlich, verheiratet, Teamleiter im Bereich Produktion der Fir-ma Leister, Kägiswil, seit 1986 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, und Marques Vaz Carla, geb. 06. August 1981 in Portugal, weiblich, verheiratet, Maschinen-führerin bei der Firma bio familia, Sachseln, seit 2002 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, sowie die Kinder Vaz de Sousa Lukas, geb. 25. Dezember 2009 in Sarnen, männlich, ledig, und Vaz de Sousa Laila, geb. 27. Juli 2014 in Sarnen, weiblich, ledig, wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4, Staatsangehörige von Portugal

    Sachverhalt:

    Alberto Azevedo de Sousa, geb. 3. April 1979, und Carla Marques Vaz, geb. 6. August 1981, verheiratet, und ihre Kinder Lukas Vaz de Sousa, geb. 25. Dezem-ber 2009, sowie Laila Vaz de Sousa, geb. 27. Juli 2014, wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4, Staatsan-gehörige von Portugal, ersuchen um Erteilung des Ge-meindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Alberto Azevedo de Sousa ist 36 Jahre alt und ist im Alter von sieben Jahren von Portugal nach Obwalden

    eingereist und hat hier seine Schulzeit absolviert. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Arbeitsstelle bei der Firma Leister angetreten, wo er heute als Teamleiter im Bereich Handgeräte tätig ist.

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    Carla Marques Vaz ist 34 Jahre alt und seit 13 Jahren in Sarnen. Sie arbeitet bei der Firma bio familia in Sachseln als Maschinenführerin.

    Sohn Lukas ist sechs Jahre alt und besucht seit dem Sommer den Kindergarten in Sarnen. Tochter Laila ist ein Jahr alt. Beide Kinder sind in Sarnen geboren.

    Die Gesuchsteller sind in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Sie sprechen gut Mundart und be-herrschen auch die Standardsprache. Die Gesuchsteller erfüllen alle Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Ertei-lung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte am 9. März 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Alberto Azevedo de Sousa, Carla Marques Vaz und ihre Kinder Lukas Vaz de Sousa sowie Laila Vaz de Sousa zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchsteller wie folgt vor. Gesuchsteller

    Azevedo de Sousa Alberto • geboren 3. April 1979 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4 • Staatsangehörigkeit: Portugal • lebt seit 1997 in der Gemeinde Sarnen • Teamleiter im Bereich Produktion der Firma Leister, Kägiswil Marques Vaz Carla • geboren 6. August 1981 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4 • Staatsangehörigkeit: Portugal • lebt seit 2002 in Obwalden und in der Gemeinde Sarnen • Maschinenführerin bei der Firma bio familia, Sachseln

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    Vaz de Sousa Lukas und Laila • geboren 25. Dezember 2009 bzw. 27. Juli 2014 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Schmiedgasse 4 • Staatsangehörigkeit: Portugal • leben seit Geburt in der Gemeinde Sarnen Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung vom 10. November 2015 beschliesst: 1. Alberto Azevedo de Sousa, geb. 3. April 1979, Carla Marques Vaz, geb. 6. August 1981,

    Lukas Vaz de Sousa, geb. 25. Dezember 2009, und Laila Vaz de Sousa, geb. 27. Juli 2014, Schmiedgasse 4, 6060 Sarnen, Staatsangehörige von Portugal, wird das Gemeindebür-gerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt.

    2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden durch den Kantonsrat in Kraft.

    3. Die Gesuchsteller haben eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 2'200.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung

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    5. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Ludwig Elon, geb. 11. Mai 1979 in Sarnen, männlich, ledig, Projektleiter beim ILZ OW/NW, Sarnen, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Freiteilmattlistrasse 42, Staatsangehöriger von Schweden

    Sachverhalt:

    Elon Ludwig, geb. 11. Mai 1979, ledig, wohnhaft in 6060 Sarnen, Frei-teilmattlistrasse 42, Staatsangehöriger von Schweden, ersucht um Er-teilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Elon Ludwig ist 36 Jahre alt und in Sarnen geboren. Er hat die gesamte Schulzeit in Obwalden absolviert. Er hat das Studium als Ingenieur FH in Informatik abgeschlossen und arbeitet zur Zeit beim InformatikLeis-tungsZentrum OW/NW als Projektleiter. Elon Ludwig ist in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Er spricht sehr gut Mundart und beherrscht auch die Standardsprache. Der Gesuchsteller erfüllt alle Voraussetzungen sowohl nach dem eid-

    genössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Ge-meindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte Elon Lud-wig am 31. März 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Elon Ludwig zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt den Gesuchsteller wie folgt vor. Gesuchsteller

    Ludwig Elon • geboren 11. Mai 1979 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Freiteilmattlistrasse 42 • Staatsangehörigkeit: Schweden • lebt seit Geburt in der Gemeinde Sarnen • Projektleiter beim ILZ OW/NW, Sarnen

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    Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 1. Elon Ludwig, geb. 11. Mai 1979, Freiteilmattlistrasse 42, 6060 Sarnen, Staatsangehöriger

    von Schweden, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 3. Der Gesuchsteller hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'200.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung 6. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Runtas Adriana, geb. 02. Dezember

    1993 in Sarnen, weiblich, ledig, Sachbearbeiterin Verkauf bei der Firma Reinhard, Sach-seln, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Brünigstrasse 100, Staatsangehörige von Kroatien

    Sachverhalt:

    Adriana Runtas, geb. 02. Dezember 1993, ledig, wohnhaft in 6060 Sar-nen, Brünigstrasse 100, Staatsangehörige von Kroatien, ersucht um Er-teilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Adriana Runtas ist 22 Jahre alt und in Sarnen geboren. Sie hat die ge-samte Schulzeit in Obwalden absolviert. Zurzeit arbeitet die Gesuchstel-lerin als Sachbearbeiterin Verkauf bei der Firma Reinhard in Sachseln. Adriana Runtas ist in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Sie spricht sehr gut Mundart und beherrscht auch die Standardsprache. Die Gesuchstellerin erfüllt alle Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenös-

    sischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeinde-bürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte Adriana Runtas am 31. März 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

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    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Adriana Runtas zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor. Gesuchsteller

    Runtas Adriana • geboren 2. Dezember 1993 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Brünigstrasse 100 • Staatsangehörigkeit: Kroatien • lebt seit Geburt im Kanton Obwalden bzw. in der Gemeinde Sarnen • Sachbearbeiterin Verkauf bei der Firma Reinhard, Sachseln Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 1. Adriana Runtas, geb. 02. Dezember 1993, Brünigstrasse 100, 6060 Sarnen, Staatsangehö-

    rige von Kroatien, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 3. Die Gesuchstellerin hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'200.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden.

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    Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung 7. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Rybovic Peter, geb. 24. Mai 1963 in der Slowakei, männlich, geschieden, Produktionsmitarbeiter bei einer Firma für Spezial-chemikalien in Littau, von 1992 bis 1996 wohnhaft in der Schweiz und seit 2001 im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Eschliweg 7, Staatsangehöriger von Deutschland Sachverhalt:

    Peter Rybovic, geb. 24. Mai 1963, geschieden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Eschliweg 7, Staatsangehöriger von Deutschland, ersucht um Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Peter Rybovic ist 52 Jahre alt und in Kosice (Slowakei) geboren. 1986 wanderte Peter Rybovic nach Deutschland aus, wo er auch eingebürgert wurde. Im Jahr 1992 folgte Peter Rybovic seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz. Zwischenzeitlich sind die Eheleute geschieden und Peter Rybovic lebt seit über 13 Jahren in Sarnen. Peter Rybovic arbeitet seit seinem Zuzug bei ei-ner Firma für Spezialchemikalien in Littau als Produktionsmitar-beiter.

    Peter Rybovic ist in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Lebens-gewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Er spricht gut hochdeutsch und versteht aber auch Mundart. Der Gesuchsteller erfüllt alle Voraussetzungen sowohl nach dem eidge-nössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemein-debürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte Peter Rybovic am 09. März 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Peter Rybovic zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-

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    versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor. Gesuchsteller

    Rybovic Peter • geboren 24. Mai 1963 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Eschliweg 7 • Staatsangehörigkeit: Deutschland • lebte von 1992 bis 1996 in der Schweiz und seit 2001 in der Gemeinde Sarnen • Produktionsmitarbeiter bei einer Firma für Spezialchemikalien in Littau Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 5. Peter Rybovic, geb. 24. Mai 1963, Eschliweg 7, 6060 Sarnen, Staatsangehöriger von

    Deutschland, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 6. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 7. Der Gesuchsteller hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'200.00 zu entrichten. 8. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung

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    8. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Ahmed, geb. 24. Februar 1992 im Irak, männlich, ledig, IV-Rentner, seit 2005 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehöriger des Iraks

    Sachverhalt:

    Der Einwohnergemeinderat Sarnen hat das Einbürgerungsgesuch von Ahmed Al Aboudi bereits der Gemeindeversammlung vom 04. November 2014 zum Entscheid vorgelegt.

    Die SVP Sarnen reichte mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 einen Gegenantrag zum Einbürgerungsgesuch ein mit dem Begehren, Al Aboudi Ahmed sei das Gemeindebürgerrecht nicht zu erteilen mit der Begründung, die Integration sei die wichtigste Voraussetzung, um als Ausländer das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten. Die Einbür-gerung soll deshalb stets der letzte Schritt der Integration sein und nicht der Erste. In einer Gemeinde könnten die Einwohner am besten

    beurteilen, ob der Gesuchsteller in das Gemeindeleben integriert sei oder nicht. Schliesslich sei das Bürgerrecht der zentrale Wert in der direkten Demokratie und verleihe alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Mit diesem Gesuch werde unsere Ein-bürgerungspraxis einmal mehr strapaziert, weil nur eingebürgert werden soll, wer auch in-tegriert sei und alle Erfordernisse erfülle. Als weitere Begründung für die Ablehnung des Gesuchs wurde angegeben: - Al Aboudi Ahmed könne sich nur mit Mimik und Gestik verständigen. Es sei zu bezwei-

    feln, dass Al Aboudi Ahmed die geforderten Sprachkenntnisse und die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durch die mündliche Prüfung erfolgreich absolviert habe.

    - Al Aboudi Ahmed besuche tagsüber die Sonderschule Rütimattli und verbringe die restli-che Zeit bei seiner nicht integrierten Familie. Eine Integration und die Vertrautheit in un-sere kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche sei damit sicher nicht erfüllt.

    - Die Motivation und Beweggründe für die Erlangung des Bürgerrechts könnten nicht nachvollzogen werden.

    - Es bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsteller für den ständigen Aufenthalt seiner gan-zen Familie missbraucht werde.

    Zudem wurde kritisiert, der Sachverhalt zum Einbürgerungsgesuch von Al Aboudi Ahmed sei zu wenig transparent gewesen und die Stimmbürger seien nicht ausreichend informiert worden. Die Einwohnergemeindeversammlung lehnte das Einbürgerungsgesuch von Al Aboudi ge-stützt auf die Begründung im Gegenantrag der SVP Sarnen mit 44 Ja-Stimmen zu 53 Nein-Stimmen ab. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller Al Aboudi Ahmed durch seinen Berufsbei-stand mit Eingabe vom 17. November 2014 Beschwerde beim Regierungsrat erheben.

    Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 11. August 2015 die Beschwerde gutgeheissen. Der Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung Sarnen vom 4. November 2014 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Sarnen zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wurde angewiesen, das Einbürgerungsgesuch von Al Aboudi Ahmed auf den nächstmöglichen Zeitpunkt der Ein-wohnergemeindeversammlung zur Neubeurteilung vorzulegen.

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    Der Beschluss des Regierungsrates vom 11. August 2015 wurde in der Botschaft zur heuti-gen Gemeindeversammlung integriert. Jeder Stimmbürger konnte sich dadurch über den Inhalt in Kenntnis setzen. Dieser Regierungsbeschluss wurde während der Auflagefrist zu-dem auf der Homepage der Einwohnergemeinde Sarnen mit allen traktandierten Gemeinde-versammlungsgeschäften veröffentlicht.

    Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Al Aboudi Ahmed zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor. Gesuchsteller

    Al Aboudi Ahmed • geboren 24. Februar 1992 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1 • Staatsangehörigkeit: Irak • lebt seit 2005 in Obwalden und seit 2008 in der Gemeinde Sarnen • berufsunfähig, schwere Behinderung als Tetraspatiker Beschlussesantrag: 1. Ahmed Al Aboudi, geb. 24. Februar 1992, Staatsangehöriger von Irak, Hochhaus 1, 6060

    Sarnen, wird das Bürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Die Gebühr für das kommunale Einbürgerungsverfahren beträgt, gestützt auf Art. 22 des

    Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde Sarnen vom 19. März 2007, insgesamt Fr. 1'200.00.

    3. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden.

  • Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. November 2015

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    Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung 9. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Nour, geb. 20. November

    1993 im Irak, weiblich, ledig, Servicefachfrau im Hotel Palace, Luzern, seit 2005 wohn-haft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehörige des Iraks

    Sachverhalt:

    Nour Al Aboudi, geb. 20. November 1993, ledig, wohnhaft in 6060 Sar-nen, Hochhaus 1, Staatsangehörige von Irak, ersucht um Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Nour Al Aboudi ist 22 Jahre alt und in Al Basrah (Irak) geboren. Im Alter von 12 Jahren Jahren reiste sie mit ihrer Familie als Flüchtling in die Schweiz. Sie hat einen massgeblichen Teil der Schulzeit in Obwalden absolviert. Sie hat eine Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EBA abge-schlossen und arbeitet zur Zeit im Hotel Palace in Luzern als Servicefach-frau.

    Nour Al Aboudi ist in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Le-bensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut. Sie spricht sehr gut Mundart und be-herrscht auch die Standardsprache. Die Gesuchstellerin erfüllt alle Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Ertei-lung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte Nour Al Aboudi am 28. Mai 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

    Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Al Aboudi Nour zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21).

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    Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor. Gesuchsteller

    Al Aboudi Nour • geboren 20. November 1993 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1 • Staatsangehörigkeit: Irak • lebt seit 2005 in Obwalden und seit 2008 in der Gemeinde Sarnen • Servicefachfrau im Hotel Palace, Luzern Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 1. Nour Al Aboudi, geb. 20. November 1993, Hochhaus 1, 6060 Sarnen, Staatsangehörige

    von Irak, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 3. Die Gesuchstellerin hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'200.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung

  • Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. November 2015

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    10. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Al Aboudi Muhamed, geb. 12. April 1998 im Irak, männlich, ledig, Lernender im Bereich Systemgastronomie bei Mc Do-nald's, seit 2005 wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehöriger des Iraks

    Sachverhalt:

    Muhamed Al Aboudi, geb. 12. April 1998, ledig, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1, Staatsangehöriger von Irak, ersucht um Ertei-lung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Muhamed Al Aboudi ist 17 Jahre alt und in Al Basrah (Irak) geboren. Im Alter von sieben Jahren reiste er mit seiner Familie als Flüchtling in die Schweiz. Er hat die gesamte Schulzeit in Obwalden abge-schlossen. Zurzeit absolviert der Gesuchsteller eine Lehre in der Sys-temgastronomie bei Mc Donald’s.

    Muhamed Al Aboudi ist in die schweizerischen Verhältnisse integ-riert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräu-chen vertraut. Er spricht sehr gut Mundart und beherrscht auch die

    Standardsprache. Der Gesuchsteller erfüllt alle Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenös-sischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeinde-bürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Migration erteilte Muhamed Al Aboudi am 29. September 2014 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Al Aboudi Muhamed zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor.

  • Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. November 2015

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    Gesuchsteller

    Al Aboudi Muhamed • geboren 12. April 1998 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhaus 1 • Staatsangehörigkeit: Irak • lebt seit 2005 in Obwalden und seit 2008 in der Gemeinde Sarnen • Lernender im Bereich Systemgastronomie bei Mc Donald's Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 1. Muhamed Al Aboudi, geb. 12. April 1998, Hochhaus 1, 6060 Sarnen, Staatsangehöriger

    von Irak, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 3. Der Gesuchsteller hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 700.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung

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    11. Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen an Vučićević Dejan, geb. 30. Oktober 1999 in Sarnen, männlich, ledig, Lernender Automobilfachmann bei der Garage Blättler, Sarnen, seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und im Kanton Obwalden, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhausstrasse 3, Staatsangehöriger von Serbien

    Sachverhalt:

    Dejan Vučićević, geb. 30. Oktober 1999, ledig, wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhausstrasse 3, Staatsangehöriger von Serbien, er-sucht um Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen.

    Dejan Vučićević ist 17 Jahre alt und in Sarnen geboren. Zusam-men mit seinen Eltern und zwei Brüdern war er bis anhin immer in Sarnen wohnhaft. Er hat die gesamte Schulzeit in Obwalden absolviert. Zurzeit absolviert der Gesuchsteller eine Lehre als Au-tomobilfachmann bei der Garage Blättler in Sarnen.

    Dejan Vučićević ist in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräu-chen vertraut. Er spricht sehr gut Mundart und beherrscht auch die Standardsprache. Der Gesuchsteller erfüllt alle Voraussetzun-

    gen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Gemeinde Sarnen. Das Bundesamt für Mig-ration erteilte Dejan Vučićević am 27. Mai 2015 die eidgenössische Einbürgerungsbewilli-gung.

    Der Einwohnergemeinderat empfiehlt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Es wird festgestellt, dass die Unterlagen und Berichte vollständig vorliegen. Insbesondere ist auch die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorhanden. Der Ge-suchsteller erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Sarnen.

    Gemäss Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) fällt die Aufnahme von aus-ländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht in die Zuständigkeit der Einwohner-gemeindeversammlung.

    Der Einwohnergemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem vorliegenden Ein-bürgerungsgesuch von Vučićević Dejan zuzustimmen.

    Im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21) wird bestimmt, dass ein allfälliger Gegenantrag spätestens eine Woche vor der Gemeinde-versammlung schriftlich und begründet der Gemeindekanzlei Sarnen eingereicht werden muss.

    Für den Versammlungsablauf gelten insbesondere die Bestimmungen der Bürgerrechtsver-ordnung vom 27. Januar 2006 (GDB 111.21). Gemeindepräsident Manfred Iten stellt die Gesuchstellerin wie folgt vor.

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    Gesuchsteller

    Vučićević Dejan • geboren 30. Oktober 1999 • wohnhaft in 6060 Sarnen, Hochhausstrasse 3 • Staatsangehörigkeit: Serbien • lebt seit Geburt in der Gemeinde Sarnen • Lernender Automobilfachmann bei der Garage Blättler, Sarnen Beschlussesantrag: Die Einwohnergemeindeversammlung beschliesst: 1. Dejan Vučićević, geb. 30. Oktober 1999, Hochhausstrasse 3, 6060 Sarnen, Staatsangehö-

    riger von Serbien, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Sarnen erteilt. 2. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden

    durch den Kantonsrat in Kraft. 3. Der Gesuchsteller hat eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 700.00 zu entrichten. 4. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Verhandlungsverlauf: Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung mussten Gegenanträge bis spätes-tens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet der Gemeinde-kanzlei eingereicht werden. Gemeindepräsident Manfred Iten stellt fest: Es wurden keine Gegenanträge eingereicht. Über das Einbürgerungsgesuch wird nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderates gilt als angenommen. Beschluss der Gemeindeversammlung: Zustimmung 8. Orientierungen und Fragenbeantwortung Gemeindepräsident Manfred Iten:

    Wir orientieren sie laufend im offiziellen Gemeinde-Informationsblatt "Info Sarnen". Auch in-formieren wir laufend mittels Pressemitteilungen über Gemeinderatsbeschlüsse, Stellungnah-men zu Projekten etc. Fragen: Gemäss Art. 5 der Gemeindeordnung kann jede und jeder Stimmberechtigte dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung Sachfragen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Ge-meindeangelegenheiten stellen. Es besteht nur dann Anspruch auf eine Antwort an der Ge-meindeversammlung, wenn die Fragen bis spätestens eine Woche vor der Gemeindeversamm-

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    lung, im heutigen Fall bis 3. November 2015 schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Die Fragen sind demnach an der Gemeindeversammlung zu beantworten. Eine Diskussion findet nur statt, wenn dies auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden verlangt wird.

    Solche Fragen sind auf die heutige Gemeindeversammlung zeitgerecht eingereicht worden. Fragen von Stefan Müller, Sarnen: … Im Rahmen der Abstimmung vom 18. Oktober 2015 hat sich die Gemeinde Sarnen zum Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB) aktiv zusammen mit den Gemeinden Sachseln und Alpnach an einer NEIN Kampagne beteiligt. Dabei wurden u.a. auch mehrere Inserate in der Tageszeitung, in den Gratisanzeigern, im Infoblatt der Gemeinde und im Amtsblatt des Kantons Obwalden publiziert. Die Abstimmung wurde bekanntlich mit einem Verhältnis von 59% : 41% im Kanton, bzw. 59.5% : 40.5% in der Gemeinde Sarnen entgegen der Empfeh-lung des Gemeinderats Sarnen angenommen. Folgende Fakten würden mich diesbezüglich interessieren: 1. Wer hatte in der Gemeinde Sarnen für die Kampagne den Lead und mit welchen Ressour-

    cen?

    2. Wie viele Arbeitsstunden wurden in der Gemeinde Sarnen und in den anderen beteiligten Gemeinden (Verwaltung und Gemeinderat) dafür aufgewendet?

    3. Welchen finanziellen Beitrag haben die einzelnen Gemeinden an die Kampagne beigetra-gen und unter welchem Budgetposten wurden diese allenfalls verbucht?

    4. Wie sieht der Kostenverteiler unter den drei Referendums-Gemeinden (Sarnen, Sachseln und Alpnach) aus?

    Antwort: Der Einwohnergemeinderat nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung: Gemeindepräsident Manfred Iten: Die Fragen beziehen sich auf das Engagement des Ge-meinderates Sarnen bei der Kantonalen Volksabstimmung betreffend dem Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB). Das allgemeine Interesse ist nicht offenkundig. Der Gemeinde-rat ist der Meinung, dass die Fragen nicht von öffentlichem Interesse sind. Er nimmt aber dazu trotzdem Stellung. Gemeinderat Jürg Berlinger nimmt im Namen des Gemeinderates zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung: Die Fragen von Stefan Müller sind nach der Beurteilung des Gemeinderates nicht von allge-meinem öffentlichem Interesse. Der Fragesteller möchte persönlich im Eigeninteresse Aus-kunft über ein Thema erhalten. Die eingereichten Fragen von Stefan Müller liegen in diesem Detailierungsgrad hauptsächlich im persönlichen Interesse.

    Das ganze Abstimmungsthema "Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB)" hat allerdings die Gemüter der Stimmberechtigten bewegt. Die vielen Inserate und Leserbriefe für und ge-gen die Vorlage zeugen von grossem Interesse. In diesem Sinne ist es von öffentlichem Inte-

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    resse zu begründen, warum und mit welchem Engagement der Einwohnergemeinderat Sar-nen sich aktiv für die Ablehnung der Abstimmungsvorlage eingesetzt hat.

    Der Einwohnergemeinderat nimmt deshalb im Sinne einer transparenten Information an der Einwohnergemeindeversammlung zum Engagement der Abstimmung "Nachtrag zum Bau-gesetz (Umsetzung IVHB)" wie folgt Stellung, was dem Fragesteller sicher entgegen kommt:

    Die Gemeinde Sarnen hat grosses Interesse daran, die Bebauung in den verschiedenen Bau-zonen mittels Nutzungsziffern zu steuern. Die breit diskutierte und kürzlich abgeschlossene Ortsplanungsrevision war auf dieses Instrument ausgerichtet. Mit der Ortsplanungsrevision wurde auch das Bau- und Zonenreglement dementsprechend angepasst. Die Planer und Architekten sind auf eine verlässliche langfristige Planung der Gemeinde angewiesen. Dabei soll die Planungssicherheit auf diese Zeitdauer gewährleistet sein. Der Ortsplan hat für die nächsten 10 – 15 Jahre Gültigkeit. Mit der Abschaffung der Nutzungsziffer wird das in Frage gestellt. Aufwändige Planungsprozesse der letzten Jahre müssen nun wiederholt werden. Die Abschaffung der Nutzungsziffer bedeutet für die Gemeinde, das Bau- und Zonenregle-ment in einem aufwändigen Prozess bereits wieder zu revidieren. Das wollte der Gemeinde-rat mit der aktiven Werbung für eine Ablehnung des Nachtrages zum Baugesetz verhindern.

    Die Gemeinden Sarnen, Sachseln und Alpnach hatten das gleiche Interesse und haben ge-meinsam ein Komitee unter der Leitung der Gemeinde Sarnen gegründet. Der von Sarnen ins Komitee delegierte Gemeinderat Jürg Berlinger hat als Milizpolitiker seine Aufwändungen in der Freizeit geleistet und wurde dafür nicht entschädigt. Der geleistete Aufwand des Ab-stimmungskomitees kann nicht im Detail ausgewiesen werden, da er grösstenteils in der Freizeit geleistet wurde.

    Die Gestaltung und Publikation der Abstimmungsinserate waren sehr bescheiden und lösten Kosten von gesamthaft ca. Fr. 7'000.00 aus. Ein Grossteil dieser Kosten wird von Privatper-sonen und Privatorganisationen getragen. Der Gemeindebeitrag wurde noch nicht festge-legt, da die Abrechnung noch nicht vorliegt. Die Gemeinde Sarnen wird sich als Direktbetei-ligte mit ca. Fr. 2'000.00 an den Kosten beteiligen.

    Der Gemeinderat wird sich auch inskünftig bei Sachvorlagen des Bundes, des Kantons oder privater Organisationen aktiv für oder gegen Vorlagen engagieren, wenn dies zum Wohle der Einwohnergemeinde geschieht. Natürlich akzeptiert der Einwohnergemeinderat Sarnen das demokratisch erfolgte Abstim-mungsergebnis. Die Streichung der Nutzungsziffer hat aber weitreichende Konsequenzen auf das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Sarnen. Dabei müssen mehrere Artikel des Reglementes revidiert werden, die im Gesamtzusammenhang betrachtet und mit der ganzen Ortsplanung beurteilt werden muss. Zuvor muss aber der Kanton den kantonalen Richtplan sowie das kantonale Baugesetz anpassen, da diese Revisionen einen entscheidenden Einfluss auf die Reglementsänderung auf kommunaler Ebene hat. Schluss Gemeindepräsident Manfred Iten: Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, werte Gäste und Pressevertreter, wir kom-men zum Schluss unserer Gemeindeversammlung.

    Ich danke Ihnen allen für Ihr geschätztes Kommen und die Wahrnehmung unserer bürgerlichen Aufgaben und Pflichten. Unserem Gemeindeschreiber danke ich für die gute Organisation und dem Tonmeister Marco Bucher für die Technik.

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    Und erlauben Sie mir an dieser Stelle auch ein herzliches Dankeschön an mein Ratskollegium, an die Geschäftsleitung und allen Mitarbeitenden des Unternehmen Sarnen, für die grosse Ar-beit für das Unternehmen Sarnen. Ich wünsche Ihnen geschätzte Anwesende alles Gute und einen guten Jahresabschluss. Bevor ich jetzt das Wort dem Finanzchef Paul Küchler für die Vorstellung des Budgets 2016 übergebe, erkläre ich die Einwohnergemeindeversammlung als geschlossen. Sarnen, 10. November 2015 Gemeindekanzlei Sarnen Der Gemeindeschreiber: Max Rötheli