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Referent

Michael ZiemerBetriebswirt FH

› 1988 bis 1996 Geschäftsführer einer großen Bildungseinrichtung› 1996 bis 1998 Einführung der Software BAAN bei der Finanzverwaltung in

Niedersachsen› seit 1998 Fachreferent für diverse Themen rund um Wirtschaftsrecht,

Steuerrecht, Lohn, Gehalts- und Entgeltabrechnung, Rechnungswesen und Betriebswirtschaftslehre

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Inhaltsverzeichnis

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Grundlagen 4Betriebsveranstaltungen 15Geringfügige Beschäftigung 24Minijob (gewerblich) 27Kurzfristige Beschäftigung 39Steuerfreie Sachzuwendungen 43Lohnsteuerpauschalierung mit festen Sätzen 50Dienstwagen 56Einmalbezug und Märzklausel 69Entgeltumwandlung 77Personalrabatte 91

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Grundlagen

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GrundlagenFälligkeit der Vergütung - Grundsatz

› Fälligkeit nach § 614 BGBDie Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

› Erläuterung zu § 614 BGBIst eine Monatsvergütung vereinbart, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am 1. Tag des folgenden Monats zahlen.

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GrundlagenFälligkeit der Vergütung bei Auszubildenden

› Für Auszubildende gilt das BBIG

› Bemessung und Fälligkeit der Vergütung nach § 18 BBIG(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

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GrundlagenFälligkeit der Vergütung nach Mindestlohngesetz

› Fälligkeit nach § 2 Abs. 1 MiLoGDer Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.

› Der Verstoß ist sanktionsbewehrt.Bußgelder bis zu 30.000 Euro

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GrundlagenMindesthöhe der Vergütung nach Mindestlohngesetz

› Mindestlohn: 8,50 Euro je ArbeitsstundeArbeitsstunde = von der Aufnahme der Arbeit bis zur Beendigung der Arbeit

› Berechnungsformel: Monatsbrutto / gearbeitete Stunden ≥ 8,50 Euro

› Monatsbetrachtung oder verstetigter Lohn?Zoll: verstetigter LohnRentenversicherung: verstetigter LohnGesetz: Monatsbetrachtung

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GrundlagenAufzeichnungspflichten

› Für alle Arbeitnehmer , aber nur› in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes› bis zu einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von brutto

2.958 Euro (MiLoDokV)› Für alle Minijobber

› aber ohne Beschäftigte nach § 8a SGB IV (Minijobber im privaten Haushalt)

› Für alle kurzfristig Beschäftigten

› Für die Aufzeichnung maßgeblicher Zeitpunkt› die Aufzeichnungen müssen im Unternehmen bis spätestens zum Ablauf

des 7. Kalendertages verfügbar sein, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt.

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GrundlagenBranchen des § 2a SchwarzArbG

› im Baugewerbe› im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe› im Personenbeförderungsgewerbe› im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe› im Schaustellergewerbe› bei Unternehmen der Forstwirtschaft› im Gebäudereinigungsgewerbe› bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

beteiligen› in der Fleischwirtschaft

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GrundlagenWas aufzuzeichnen ist

› Für die tägliche Arbeitszeit› Beginn› Ende› Dauer

› Arbeitszeit nach § 2 ArbZG Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

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GrundlagenZulässige Arbeitszeiten für Arbeitnehmer nach § 3 Arb ZG

› Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten .

› Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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GrundlagenArbeitszeitgesetz ist aushangpflichtig (§ 16 ArbZG)

› (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

› (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu f ühren , die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

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GrundlagenForm der Aufzeichnung

› Weder im Gesetz noch im Gesetzentwurf werden hierzu Angaben gemacht.› Somit steht es dem Arbeitgeber frei, wie er der Aufzeichnungspflicht nachkommt.› Möglich erscheinen

› Handschriftliche Unterlagen› Elektronische Zeiterfassungssysteme› Excel-Listen› …

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Betriebsveranstaltung

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BetriebsveranstaltungBegriff

› Betriebsveranstaltungen sind› Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene› die gesellschaftlichen Charakter haben› den Kontakt der Arbeitnehmer und damit das Arbeitsklima fördern.

› Hierzu zählen› Betriebsausflug› Weihnachtsfeier› Geschäftsjubiläum› Rundes Jubiläum für Mitarbeiter› Pensionärstreffen.

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BetriebsveranstaltungVoraussetzung

› Die Teilnahme muss allen Betriebsangehörigen offen stehen.› Also keine „Belohnungs-Veranstaltung“ nur für bestimmte Arbeitnehmer

› Allerdings sind auch solche Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen zu sehen:› Veranstaltungen nur für eine Organisationseinheit (Filiale, Abteilung)› Veranstaltungen, die nur für einen bestimmen Kreis der Arbeitnehmer

interessant sind› Weihnachtsfeier für Arbeitnehmer nur mit Kindern› bei denen ein Märchen aufgeführt wird (BFH-Urteil)

› nur für Pensionäre› und weitere nach BFH-Rechtsprechung

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BetriebsveranstaltungFreigrenze statt Freibetrag

Für Betriebsfeiern, die nach dem 1.1.2015 veranstaltet werden, gelten neue gesetzliche Vorschriften.

› 110-Euro-Freibetrag (bis Ende 2014: 110-Euro-Freigrenze)› Nur noch der 110 Euro übersteigende Beitrag ist steuer- und

beitragspflichtig.

› Freibetrag vs. Freigrenze› Bei Überschreiten einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuer- und

sozialversicherungspflichtig.› Bei Überschreiten eines Freibetrages wird nur der übersteigende Betrag

steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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BetriebsveranstaltungHäufigkeit der Veranstaltungen

› Es dürfen pro Jahr nicht mehr als 2 gleichartige Betriebsveranstaltungen fürden gleichen Kreis von Arbeitnehmern durchgeführt werden.

› Bei mehr als 2 gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden und somit steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

› Weitere Veranstaltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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BetriebsveranstaltungWelche Kosten sind einzubeziehen?

› Welche Kosten fließen in die Gesamtkosten ein?

› Dies regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG:› Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des

Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

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BetriebsveranstaltungWelche Kosten sind einzubeziehen?

Kurzfassung:› Alle Ausgaben fließen in die Berechnung der Gesamtkosten ein, die der

Arbeitgeber einem Dritten gegenüber aufwendet.› somit keine kostenrechnerischen, innerbetrieblichen „Selb stkosten“› auch keine steuerfreien Reisekosten auswärtiger Arbeitnehmer

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BetriebsveranstaltungArbeitnehmer mit Begleitperson/en

› Dem Arbeitnehmer sind auch die Kosten seiner Begleitperson zuzurechnen.

› Dies regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG:Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)

› Hierzu zählen:› Ehegatten› Lebenspartner› Kinder

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BetriebsveranstaltungBerechnungsbeispiel

› Veranstaltungskosten gesamt inkl. Umsatzsteuer 16.000 Euro

› Speisen und Getränke, Raummiete, Musikband, Geschenke› Teilnehmer 100 Mitarbeiter + 60 Ehe- bzw. Lebenspartner

› Gesamtkosten 16.000 Euro / 160 = 100 Euro

› für Mitarbeiter ohne Begleitperson› Freibetrag ist nicht überschritten.

› Aber für Mitarbeiter mit Begleitperson › 2 x 100 Euro => Freibetrag ist um 90 Euro überschritten => 90 Euro

sind steuerpflichtig› nach ELStAM oder Pauschalversteuerung des Arbeitgebers mit 25 %

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Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige BeschäftigungÜbersicht

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› Geringfügige Beschäftigung

› gem. § 8 Abs. 1 SGB IV

› Geringfügige entlohnte Beschäftigung

› sogenannter Minijob

› Kurzfristige› Beschäftigung

› Minijob imPrivathaushalt

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Geringfügige Beschäftigung§ 8 Abs. 1 SGB IV

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

› das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (= Minijob),

› die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn , dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro i m Monat übersteigt (= kurzfristige Beschäftigung).

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Minijob (gewerblich)Key-Facts

› Bruttoentgelt max. 450 Euro im Monat› MiLoG beachten:

› 450 Euro / 8,50 Euro = 52,9411764 Arbeitsstunden› Besser: ~ max. 52 Arbeitsstunden

› Pauschalabgaben des Arbeitgebers:› Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Bruttoentgeltes

› nur bei Arbeitnehmern, die in der GKV krankenversichert sind› bei Arbeitnehmern, die privat KV-versichert sind, entfallen die 13 % des

Arbeitsgebers› Rentenversicherung mit 15 % des Bruttoentgeltes

› Arbeitnehmer-Anteil bei Aufstockung: Rentenversicherung in Höhe von 3,7 %› Jahresbeitrag in der RV 18,7 % (2015) ./. Arbeitgeber-Anteil 15 %› Mindestbeitragsbemessungsgrundlage RV (2015): 175 Euro

› Befreiungsmöglichkeit in RV (Opt-out-Antrag )

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Minijob (gewerblich)Key-Facts

› Durch die Zahlungen des Arbeitgebers in die RV erwirbt der Arbeitnehmer Ansprüche in der RV.› Hierbei erwirbt der Arbeitnehmer aber nur ca. 4 Monate

Rentenanwartschaftszeit.› Mit eigener Zuzahlung erwirbt er pro Jahr Minijob 1 Jahr

Rentenanwartschaftszeit.

› Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer mit 2 %. › Mit der pauschalen Abgeltungssteuer sind auch KiSt und Soli abgegolten.› Die pauschale Abgeltungssteuer kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt

werden.

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Minijob (gewerblich)Key-Facts

› Voraussetzung für die zweiprozentige pauschale Abgeltungssteuer ist:› die Einhaltung der 450-Euro-Grenze und › das Abführen der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber.

› Der Arbeitnehmer zahlt selber keine Beiträge in die Krankenversicherung› erwirbt damit auch keine eigenen Ansprüche in der KV.› Ist der Arbeitnehmer nicht in der GKV versichert, werden vom Arbeitgeber

keine Beiträge abgeführt.

› Damit Arbeitsverhältnisse, die einen eigenständigen Sozialversicherungs-anspruch begründen, muss das Bruttoentgelt mind. 450,01 Euro betragen (Ausnahmen: zum Beispiel Auszubildende…).

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Minijob (gewerblich)Besonderheit: Steuer an Krankenkasse

› Zuständig ist die Bundesknappschaft – Minijobzentrale› Für An- und Abmeldungen› Für die Abführung der Beiträge

› Rentenversicherungsbeiträge› Krankenversicherungsbeiträge› Für die pauschale Abgeltungssteuer 2 %

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Minijob (gewerblich )Mindestlohn

› Seit dem 1.1.2015 besteht für alle Minijobber in allen Branchen der Mindestlohn › Pro gearbeitete Stunde = 8,50 Euro

› Definition nach Arbeitszeitgesetz:› Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis

zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

› Pro Krankenstunde = 8,50 Euro› Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit

› Pro Feiertagsstunde = 8,50 Euro› Bei feststehenden Arbeitstagen, Anspruch auf Lohnfortzahlung an

Feiertagen› Pro Urlaubsstunde = 8,50 Euro

› Anspruch auf den Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

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Minijob (gewerblich)Aufzeichnungspflicht

› Für alle Minijobber› ohne Beschäftigte nach § 8a SGB IV - Minijobber im privaten Haushalt

› Für die tägliche Arbeitszeit (Pflichtangaben nach MiLoG)› Beginn› Ende› Dauer

› Was ist Arbeitszeit?› Siehe § 2 ArbZG

› Im Gesetz werden keine Unterschriften verlangt, aber …

Praxistipp | Der Arbeitgeber ist gut beraten, sich die Stundennachweise vom Arbeitnehmer abzeichnen zu lassen.

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Minijob (gewerblich)Aufzeichnungspflicht - Aufbewahrung

Empfehlung | Bewahren Sie die Aufzeichnungen so lange auf, wie die anderen Lohnaufzeichnungen - also mindestens sechs Jahre ab Jahresende.

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› Bis wann hat die Aufzeichnung im Betrieb vorzuliegen?› bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden

Kalendertag

› MiLoG: mindestens zwei Jahre aufbewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt

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Minijob (gewerblich )Phantomlohn in der Sozialversicherung

› In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip .› Werden einem Minijobber ihm zustehende Lohnbestandteile nicht, oder

nicht in voller Höhe bezahlt, wird zur Berechnung der Sozialversicherungspflicht nicht auf das gezahlte sondern auf das höhere ihm zustehende Entgelt abgestellt.

› Folge: falsche Abrechnung bezüglich der Sozialversicherung› Nachberechnung› Säumniszuschläge › …

› Das gilt auch für nicht genommenen Urlaub …

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Minijob (gewerblich)Arbeitsvertrag / Niederschrift

› Muss der Arbeitsvertrag mit einem Minijobber niedergeschrieben werden?› Ja � Nachweisgesetz

› § 2 Nachweisgesetz› Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn

des Arbeitsverhältnisses die› wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, › die Niederschrift zu unterzeichnen und dem› Arbeitnehmer auszuhändigen. › In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: …

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Minijob (gewerblich )Gelegentliches Überschreiten der 450-Euro-Grenze

› Dies ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt.› Für die Jahre 2015 und 2016 ist ein dreimaliges Überschreiten erlaubt,› ab 2017 (nach jetzigem Stand) wieder ein zweimaliges Überschreiten.

› Hierbei ist darauf zu achten, dass die 5.400-Euro-Jahresgrenze (= 450 Euro x 12 Monate) nicht überschritten wird.

› Beispiel:› Monatslohn: 400 Euro (= gesamt 4.800 Euro)› zusätzlich Urlaubsgeld im Juli: 250 Euro und› Weihnachtsgeld im November: 250 Euro› Jahresbetrag = 5.300 Euro � Jahresbrutto ist im Rahmen

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Minijob (gewerblich )Nicht vorhersehbares Überschreiten der 450-Euro-Grenze

› Ein Minijobber darf auch mehr als 450 Euro im Monat erhalten.

› Ein Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 Euro (450 Euro x 12 Monate) ist möglich, wenn es zu einem nicht vorhersehbaren Ereignis im Unternehmen kommt.

› Vorhersehbar:› Urlaub eines Kollegen› Saisonaler Arbeitsanfall

› Nicht vorhersehbar:› Plötzliche längere Erkrankung eines Kollegen› Hochwasser, Schneekatastrophe

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Minijob (gewerblich)

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Kurzfristige BeschäftigungKey-Facts

› Beschäftigung muss begrenzt sein› auf 3 Monate oder› auf 70 Arbeitstage.

› Die Grenze von 3 Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Tagen wöchentlich; sonst gilt die Begrenzung auf 70 Arbeitstage.

› Verschiedene kurzfristige Beschäftigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

› SV-Meldungen› Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0› An- und Abmeldungen sind notwendig.

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Kurzfristige BeschäftigungKey-Facts

› Kurzfristige nicht berufsmäßige Beschäftigung› Bis 450 Euro ist eine kurzfristige Beschäftigung immer möglich.

› Ab 450 Euro kommt die „Berufsmäßigkeit“ ins Spiel:› Arbeitnehmer, die die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausüben,

dürfen nicht als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden.

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Kurzfristige BeschäftigungKey-Facts

› Beispiele für „Berufsmäßigkeit“:› kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Eintritt in das

Berufsleben,› kurzfristige Beschäftigungen zwischen Abschluss des Studiums und Eintritt

in das Berufsleben,› Arbeitslosengeld-Empfänger

› In der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt.

› Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt gemeldet sind,› ALG-II-Empfänger (Hartz-IV-Empfänger),› kurzfristige Beschäftigungen während eines unbezahlten Urlaubs,› kurzfristige Beschäftigungen während des Wehr- oder Zivildienstes,› zulässige Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

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3 Monateoder

70 Arbeitstage(wenn weniger als 5 Tage die Woche gearbeitet wird)

undnicht berufsmäßig

ausgeübt wird

Sozialversicherungsfrei

Kurzfristige BeschäftigungSteuer- und Sozialversicherung

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› Steuer › Sozialversicherung

Wenn:

max. 18 zusammen-hängende Tage

nicht regelmäßig, wiederkehrend

max. 62 Euro pro Tag (68 Euro)max. 12 Euro pro Std.

Dann:

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber25 %+ KiSt+ SolZ

› Sonst:› Versteuerung nach ELStAM

KV RV AV PV0 0 0 0

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Steuerfreie Sachzuwendungen

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Steuerfreie SachzuwendungenDefinition / Unterschied zum Barlohn

› Alle nicht in Geld bestehenden Lohnbestandteile sind Sachbezüge.

› Ob es sich um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, richtet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann.

› Kein Sachbezug, wenn:› der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann› der Wert an einen Dritten ausgezahlt wird, z. B. für Miet- oder

Kreditverbindlichkeiten…› Zukunftssicherungsleistungen sind immer Barlohn

(44-Euro-Freigrenze möglich).

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Steuerfreie SachzuwendungenUrteile des BFH in 2010

› Sachbezug liegt u. a. auch dann vor, wenn

› der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält (Warengutschein mit Wertangabe) ,

› der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer Tankstelle zu tanken (Tankkarte, Auszahlung der vom Arbeitnehmer vorgelegt en Warenquittung) ,

› oder eine direkte Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Auflage diesen Betrag zweckgebunden (Ware, Fahrkarte ÖNV …) zu verwenden.

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Steuerfreie SachzuwendungenBewertung der Sachzuwendung

› bei veränderlichen Preisen , z. B. Tankgutschein, der Wert des Gutscheines bei der Hingabe

› bei Waren fremder Anbieter , der entsprechende ausgezeichnete/gezahlte Preis

› bei eigenen Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 3 EStG) entweder› der günstigste Marktpreis (mit Bezugskosten) auch aus dem Internet oder› Preis beim Arbeitgeber abzüglich 4 % Bewertungsabschlag

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Steuerfreie Sachzuwendungen44-Euro-Warengutschein

› Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Warengutschein geben.› Es handelt sich um steuerfreien Sachbezug, wenn der Wert von 44 Euro

nicht überschritten wird.› Der Wert darf auf dem Warengutschein ausgewiesen werden (BFH-

Rechtsprechung).› Tanken auf Tankkarte

› Auch hier gilt die 44-Euro–Freigrenze.› Tankt der Arbeitnehmer für z. B. 50 Euro, ist die Grenze überschritten und

der gesamte Betrag ist zu versteuern und zu verbeitragen.› Abhilfe: Der Arbeitnehmer zahlt den übersteigenden Betrag in Höhe von 6

Euro an den Arbeitgeber - damit wird die 44-Euro-Freigrenze wieder eingehalten.

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Steuerfreie Sachzuwendungen44-Euro-Warengutschein - Beispiele

› Frisör-Gutschein› Massage-Gutschein› Fitnesscenter–Monatsbeitrag› Fahrkarten es öffentlichen Nahverkehrs für den Arbeitnehmer› Tankgutschein

› Auch Tanken auf Tankkarte des Arbeitgebers› Auch Auslage des Betrages durch den Arbeitnehmer und Erstattung des

ausgelegen Betrages durch den Arbeitgeber› Allgemeiner Warengutschein› Kinokarten› …

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Steuerfreie Sachzuwendungen44-Euro-Freigrenze nicht anwendbar bei

› bei Kantinenmahlzeiten › bei der Gewährung freier Unterkunft und Verpflegung› bei der privaten Nutzung von Firmenwagen› bei Belegschaftsrabatten auf die der Rabattfreibetrag anwendbar ist› bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von

Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bzw. § 19a EStG

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen Sätzen

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen SätzenDefinition

› Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden.

› Mit einer Pauschalierung der Lohnsteuer verbunden ist auch eine pauschale Erhebung des Solidaritätszuschlags :› immer volle 5,5 %› ohne Kürzungen, z. B. Nullzone Kirchensteuer› ohne Berücksichtigung der Freibeträge

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen SätzenBeispiele

› Beispiele› Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen

Wohnung und erster Arbeitsstätte mit 15 %› Zukunftssicherungsleistungen mit 20 % oder 15 %› bei Mahlzeiten mit 25 %› bei Betriebsveranstaltungen mit 25 %› bei Erholungsbeihilfen mit 25 %› bei steuerpflichtigen Teilen von Reisekosten mit 25 %› bei der Übereignung von Personalcomputern

und Zuschüssen zur Internetnutzung mit 25 %.

› Alle genannten Pauschalierungen lösen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen SätzenFahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

› Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers zahlt, kann der Arbeitgeber diese mit 15 % pauschal besteuern. Damit sind diese Zuschüsse sozialversicherungsfrei.

› Der Zuschuss darf die Werbungskosten nicht überschreiten (0,30 Euro je Entfernungskilometer). Wird ein höherer Betrag gezahlt, so ist der Teil, der die Werbungskosten überschreitet, zu versteuern und zu verbeitragen.

› Die Vereinfachungsregel kann angewandt werden: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass monatlich regelmäßig 15 Fahrten anfallen.

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen SätzenBeispiel

› Angaben:› Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte = 20 km› Zuschuss des Arbeitgebers = 100 Euro

› Berechnung› Ermittlung der Werbungskosten

› 20 km x 0,30 Euro x 15 Tage = 90 Euro Werbungskosten› Ermittlung des pauschal zu versteuernden Betrages

› 90 Euro die volle Höhe der Werbungskosten› Ermittlung des individuell zu versteuernden und zu verbeitragenden Anteils

› 100 Euro - 90 Euro = 10 Euro individuell zu verbeitragen› Ermittlung der Lohnsteuer, des Soli und der Kirchensteuer

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Lohnsteuerpauschalierung mit festen SätzenBeispiel

› Ermittlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auf die Werbungskosten in Höhe von 90 Euro

› 90 Euro x 15 % = 13,50 Euro Lohnsteuer› 13,50 Euro x 5,5 % = 0,74 Euro Soli› 13,50 Euro x 9 % = 1,22 Euro Kirchensteuer

› (Die Vereinfachungsregelung für die Ermittlung der Kirchensteuer wurde nicht angewandt)

› Vom Arbeitgeber abzuführender Betrag:› 15,46 Euro› Hier ohne Berücksichtigung von:

› Berufsgenossenschaft› U1 und U2› Insolvenzgeldumlage

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Dienstwagen

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DienstwagenKey-Facts

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handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der beim Arbeitnehmer zu Steuer-und Sozialversicherungspflicht führt.

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt, mit dem er auch folgende Fahrten durchführen darf:

› Private Fahrten,› Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte,› Familienheimfahrten

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DienstwagenKey-Facts

› Weit verbreitet ist die in vielen Fällen bereits im Arbeitsvertrag geregelte Überlassung eines Firmenwagens. Dies ist ein Kraftwagen, den der Arbeitgeber erwirbt oder least und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt› unentgeltlich oder › gegen Kostenbeitrag.

› Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag auch die private Nutzung untersagt werden - dann entsteht kein geldwerter Vorteil für private Nutzung.

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DienstwagenKey-Facts

› Der Arbeitgeber trägt regelmäßig alle für den Kraftwagen anfallenden Kosten: › Abschreibung, › Kfz-Steuer, › Versicherung, › Reparaturen, › Benzin, › Öl usw.

› Vorsicht: Kosten für Unfälle, ein Verzicht führt zu Arbeitslohn› Bei Verschulden des Arbeitnehmers hat dieser die Kosten zu tragen.› Vereinfachungsregel bis 1.000 Euro› Hier darf der Arbeitgeber die Kosten tragen, ohne dass es zu einem

geldwertem Vorteil kommt.

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DienstwagenKey-Facts

› Der Arbeitnehmer kann den Kraftwagen der Firma unentgeltlich oder gegen Kostenbeitrag für alle Fahrten benutzen, z. B. für

› beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (= kein geldwerter Vorteil)› Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (= geldwerter Vorteil,

Pauschalierung mit 15 % möglich)› Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,› Privatfahrten, Urlaubsreisen (kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen

werden).

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DienstwagenAusschluss der privaten Nutzung

› Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagt, ist auch die 1 %-Methode nicht anzusetzen (BFH, Urteile v. 21.3.2013 und v. 18.4.2013).

› In diesem Falle hat der Arbeitnehmer nur die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuern.

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DienstwagenFahrtenbuchmethode

› Ein Fahrtenbuch zu führen benötigt sehr viel Disziplin. Sehr häufig wird das Fahrtenbuch von der Betriebsprüfung verworfen.

› Der Arbeitsaufwand beim Führen des Fahrtenbuchs und in der Buchhaltung, um die Kosten dieses Fahrzeugs getrennt zu ermitteln, ist erheblich.

› Aus diesem Grund tendieren die meisten Nutzer eines Dienstwagens zu der 1 %-Methode.

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DienstwagenDie 1 %-Methode

› Wird der geldwerte Vorteil nicht mit dem individuell ermittelten Kilometersatz bewertet, so ist ein pauschaler Wert anzusetzen, der sich mit einem bestimmten Prozentsatz aus dem Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung errechnet, und zwar› für die reinen Privatfahrten mit 1 % monatlich,› für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit

0,03 % monatlich je Entfernungskilometer und› für die steuerpflichtigen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten

Haushaltsführung mit 0,002 % je Fahrt und Entfernungskilometer.

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DienstwagenDer Listenpreis

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Augangspunkt der pauschalen Wertermittlung ist also in allen Fällen der Listenpreis und nicht der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Kaufpreis.

Listenpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist› Bei Gebrauchtwagen› Und bei geleasten Fahrzeugen

die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten Personenkraftwagen im Inland maßgebende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers

› zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer.

Da die Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage gehört, wird in der Praxis vom Bruttolistenpreis gesprochen.Dieser Preis ist auf 100 Euro abzurunden.

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DienstwagenBerechnung des geldwerten Vorteils

› Ein Arbeitnehmer bekommt einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, gestellt. › Der Rechnungsbetrag lautete über 18.000 Euro, inkl. Überführungskosten in

Höhe von 520 Euro. › Es wurde Sonderausstattung für 2.000 Euro ohne Berechnung mitgeliefert. › Der Lieferant gewährte auf den Listenpreise einen Rabatt von 3.000 Euro.

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DienstwagenBerechnung Teil I

Berechnung des Listenpreises / des geldwerten Vorteils in Höhe von 1%

Rechnungsbetrag, brutto 18.000 Euro

+ Rabatt 3.000 Euro

+ Sonderausstattung 2.000 Euro

- Überführungskosten (werden nicht berücksichtigt) 520 Euro

Insgesamt 22.480 Euro

Maßgeblicher Bruttolistenpreis 22.400 Euro

1 % des Listenpreises = geldwerter Vorteil pro Monat 224 Euro

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Die Berechnung des geldwerten für die private Nutzung Vorteils entfällt, wenn diese im Arbeitsvertrag „verboten“ wurde.

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DienstwagenBerechnung Teil II

› Angaben wie im Teil I, zusätzlich darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen.

› Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte= 20 km.

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Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

0,03 % von Listenpreis � 0,03 % von 22.400 Euro= geldwerter Vorteil pro km

6,72 Euro

Bei 20 km = geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

134,40 Euro

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DienstwagenBerechnung Teil III

› Angaben wie im Teil II. › Der Arbeitgeber übernimmt hier die pauschale Versteuerung der

Werbungskosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

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Berechnung des Werbungskostenanteils, den der Arbeitgeber pauschal versteuern kann

Einfach Entfernung Wohnung - erste Tätigkeitsstätte = 20 km20 km / Tag x 0,30 Euro / km = 6 Euro / Tag6 Euro / Tag x 15 Tage

90 Euro

Von dem geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung - erste Tätigkeitsstätte in Höhe von

134 Euro

kann der Arbeitgeber pauschal versteuern= für den Arbeitnehmer: steuer- und sozialversicheru ngsfrei

90 Euro

verbleiben steuer- und sozialversicherungspflichtig 44 Euro

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Einmalbezug und Märzklausel

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Einmalbezug Begriffsbestimmung

› Der sozialversicherungsrechtliche Begriff „einmalige Zuwendungen“ ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen.

› Eine einmalige Zuwendung ist somit eine Lohnzahlung, die nicht einer Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann.

› Für einmalige Zuwendungen ist eine besondere Beitragsberechnung nur dann vorzunehmen, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Lohnabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen.

› Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge – wie bei jeder anderen Beitragsberechnung auch – aus dem Gesamtentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum zu ermitteln.

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EinmalbezugBeispiel

› Ein Arbeitnehmer bekommt ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.500 Euro.› Im April bekommt er eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000 Euro.

› Frage : In welcher Höhe ist die Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig?› In der KV / PV› In der RV / AV

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EinmalbezugBeispiel

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EinmalbezugBerechnung des sozialversicherungspflichtigen EntgeltesMonatseinkommen 3.000 EuroBeitragsbemessungsgrenze

RV / AV: West (2015) 6.050 Euro

KV / PV: (2015) 4.125 Euro

Berechnung der SV-Luft* pro Monat

hier 4.125 ./. 3.500 Euro

SV-Luft* pro Monat = 625 Euro

Berechnung der anteiligen Jahres-SV-Luft

SV-Luft* pro Monat * 4 = 2.500 Euro

Wie hoch ist die EZ? 4.000 Euro

Berechnung des sozialversicherungsfreien Teils der EZ

EZ – SV-Luft

sozialversicherungspflichtig sind 4.000 Euro - 2.500 Euro = 1.500 Euro

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* SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Monatsentgelt und der BBG in der KV/PV

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MärzklauselKey-Facts

› Wird eine Einmalzahlung bzw. einmalige Zuwendungen in den Monaten Januar, Februar oder März ausgezahlt, ist zu prüfen, ob die Einmalzahlung in diesem Jahr sozialversicherungspflichtig in der KV/PV ist.

› Einmalzahlung ≤ SV-Luft in der KV/PV in diesem Jahr? › Verbeitragung in diesem Jahr

› Einmalzahlung > SV-Luft in der KV/PV in diesem Jahr?› Die gesamte Einmalzahlung ist dem Dezember des Vorjahres zuzuordnen.› Sie wird dann im Vorjahr entsprechend der dortigen SV-Luft verbeitragt

› in der KV/PV,› in der RV/AV.

› Es sind die Beitragssätze des Dezembers zu verwenden.

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MärzklauselKey-Facts

› Wurde die Märzklausel angewendet, muss eine neue SV-Meldung für das abgelaufene Jahr erstellt werden (Jahresmeldung / 50).

› Korrekturmeldung (Meldegrund 54)› Ist keine SV-Luft mehr im vorigen Jahr vorhanden, ist die gesamte

Einmalzahlung sozialversicherungsfrei.

› Muss die einmalige Zuwendung auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres verlagert werden, weil sie im Jahr der Auszahlung nicht voll mit Beiträgen zur Krankenversicherung belegt werden kann, gilt dies auch für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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MärzklauselKey-Facts

› In der Lohnsteuer gibt es keine Märzklausel, diese betrifft nur die SV.

› Die Märzklausel greift nicht, wenn der Arbeitnehmer in den Monaten Januar, Februar oder März eingestellt wird, also bei einem Arbeitgeberwechsel in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres.

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Entgeltumwandlung

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EntgeltumwandlungBegriffsbestimmung

› Synonyme Begriffe für Umwandlung von Lohn/Gehalt in Zahlungen in die Betriebliche Altersversorgung › Entgeltumwandlung› Gehaltsumwandlung› Lohnumwandlung› Bruttolohnumwandlung (für BAV ab 1.1.2005)› Barlohnumwandlung (für BAV bis 31.12.2004) (Barlohn = Geldlohn)

› Neu bei der Diskussion um den Mindestlohn:› Umwandlung von Zulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld in Stundenlohn

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EntgeltumwandlungWas ist eine Entgelt- oder Lohnumwandlung?

› Grundsätzlich verzichtet der Arbeitgeber bei der Entgelt- oder Lohnumwandlung auf einen Teil des ihm zustehenden steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes oder auf Zulagen:

› Zulage: Wird in Stundenlohn eingerechnet› Weihnachtsgeld: Wird in Stunden- oder Monatslohn eingerechnet› Arbeitgeberzuschuss zur Betriebliche Altersvorsorge wird in Gehalt oder

Stundenlohn eingerechnet:› BAV bis 31.12.2004 (BAV-alt)› BAV ab 1.1.2005 (BAV-neu)

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EntgeltumwandlungUmwandlung von Geldlohn in Sachlohn

› Aus Gründen der Steuerersparnis wird häufig erwogen, Barlohn (Geldlohn) in einen steuerfreien Sachbezug umzuwandeln.

› Dies ist möglich, wenn der Arbeitnehmer - unter Änderung seines Anstellungsvertrags - auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

› Es darf kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Geld und einer Sachleistung bestehen (BFH, Urteil vom 6.3.2008, VI R 6/05, BStBI 2008 II S. 530).

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EntgeltumwandlungBetriebliche Altersversorgung ab 1.1.2005

› Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen in Betracht: › Direktzusage› Unterstützungskasse› Direktversicherung› Pensionskasse oder› Pensionsfonds

› Bei der Zuführung an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds fällt eigentlich Arbeitslohn an, der „gesparte“ Betrag bleibt aber steuer- und sozialversicherungsfrei.

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EntgeltumwandlungBetriebliche Altersversorgung ab 1.1.2005

› Wird die betriebliche Altersversorgung hingegen aufgebaut über

› eine Direktzusage oder › eine Unterstützungskasse ,

› fällt in der Ansparphase kein Arbeitslohn an. › In der Auszahlungsphase erzielt der Arbeitnehmer aus diesen

Durchführungswegen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.

› BAV-alt: Die "Rentenzahlungen" sind steuer- und sozialversicherungsfrei.› BAV-neu: Die "Rentenzahlungen" sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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EntgeltumwandlungBAV (neu) nur Barlohnumwandlung des Arbeitnehmers

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EntgeltumwandlungBAV (neu) Barlohnumwandlung und Zuschuss des Arbeitgebers

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EntgeltumwandlungBAV (neu) nur Zuschuss des Arbeitsgebers

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EntgeltumwandlungBetriebliche Altersversorgung bis 31.12.2014

› Bei der BAV-alt wurde aus dem versteuerten und verbeitragten Entgelt gespart.

› Der Arbeitgeber kann/konnte den Beitrag an die Direktversicherung pauschal versteuern. Damit war sie beim Arbeitnehmer steuerfrei.

› Bei Altverträgen kam es jedoch trotz der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nicht zu einer Sozialversicherungsfreiheit beim Arbeitnehmer und Arbeitgeber. D. h. der pauschal versteuerte Betrag blieb weiterhin sozialversicherungspflichtig.

› Problem: Dadurch konnte der Arbeitgeber selten dazu „überredet“ werden, die pauschale Steuer zu tragen. Die pauschale Steuer wurde (rechtmäßig) auf den Arbeitnehmer „abgewälzt“.

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EntgeltumwandlungBAV alt – Barlohnumwandlung

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› Im Folgenden sehen Sie 2 Abrechnungen:

› Arbeitnehmer spart 100 Euro aus Nettoentgelt.

› Arbeitnehmer spart 100 Euro aus Nettoentgelt.› Pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber› Mit Abwälzung auf den Arbeitnehmer

› Welche Variante für den Arbeitnehmer günstiger ist, muss in Einzelfall geprüft werden.

› Pauschalregel: Erst wenn der persönliche Steuersatz bei > 15 % liegt ist die Variante mit der Pauschalversteuerung für den Arbeitnehmer günstiger.

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Entgeltumwandlung

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Entgeltumwandlung

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EntgeltumwandlungUmwandlung von Zulagen in Lohn

› Im Rahmen der Einführung des Mindestlohnes kam der Gedanke auf, Zulagen, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, in den "normalen" Lohn einzurechnen.

› Zum Beispiel:› Schichtzulage› Schmutzzulage› Weihnachtsgeld› Urlaubsgeld

› Gesamtes Jahresentgelt / 12 Monate

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Personalrabatte

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PersonalrabatteWas ist das?

› In vielen Betrieben erhalten die Arbeitnehmer Rabatte für Ihre Einkäufe direkt beim Arbeitgeber. Hierfür gewährt der Arbeitgeber häufig einen Personalrabatt.

› Für welche Waren gilt der Personalrabatt?

› Er gilt für alle Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

› Voraussetzung:

› Diese Waren dürfen nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

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PersonalrabatteBewertung der Sachzuwendung

› Bei eigenen Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 3 EStG) entweder

› der günstigste Marktpreis (mit Bezugskosten)› auch aus dem Internet

› oder

› Preis beim Arbeitgeber abzüglich 4 % (pauschal für übliche Preisnachlässe)

› Der Personalrabatt bis zu einem Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Steuerfreie Sachzuwendungen1.080 Euro Rabattfreibetrag

Bruttowarenwert 7.000,00 Euro

abzüglich Preisabschlag in Höhe von 4 % - 280,00 Euro

verbleiben 6.720,00 Euro

vom Arbeitnehmer bezahlt - 5.400,00 Euro

geldwerter Vorteil 1.320,00 Euro

abzüglich Rabattfreibetrag 1 080,00 Euro

steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 240,00 Euro

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› Arbeitnehmer können die Waren des Arbeitgebers mit Rabatt einkaufen. › Ein Arbeitnehmer kauft Waren im Wert von 7.000 Euro› und bezahlt dafür 5.400 Euro.

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