Entgeltordnung zum TV-L

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Entgeltordnung zum TV-L 1

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Entgeltordnung zum TV-L. Übersicht 1. Ausgangssituation 1.1Verhandlungen zum TV-L 2006 1.2Keine Einigung mit Bund und VKA über Entgeltordnung 1.3Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009 2. Verhandlungsablauf 2.1Zeitrahmen 2.2Organisation. Verhandlungsergebnis 10. März 2011 - PowerPoint PPT Presentation

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Entgeltordnung zum TV-L

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Übersicht1. Ausgangssituation1.1 Verhandlungen zum TV-L 20061.2 Keine Einigung mit Bund und VKA über Entgeltordnung1.3 Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009

2. Verhandlungsablauf2.1 Zeitrahmen2.2 Organisation

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3. Verhandlungsergebnis 10. März 20113.1 Zentrale Eingruppierungsvorschriften3.2 Sonstige Eingruppierungsgrundsätze3.3 Gliederung der Entgeltordnung zum TV-L3.4 Tätigkeitsmerkmale3.5 Ehemalige Aufstiege bis einschl. BAT Vc/Vb3.6 Ehemalige Vergütungsgruppenzulagen bis einschl. BAT Vc/Vb3.7 Zulagen3.8 Überleitung3.9 Inkrafttreten, Kündbarkeit3.10 Verhandlungszusagen der TdL

4. Zusammenfassung

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1. Ausgangssituation1.1 Verhandlungen zum TV-L 2006

- Keine Einigung über eine Entgeltordnung zum TV-L.

- Die tariftechnischen Instrumente der Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen sollen keine Anwendung mehr finden.

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- Vorläufige Weiteranwendung der Eingrup-pierungsvorschriften des BAT und des MTArb (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder).

- Ausnahmen (1): Entgeltgruppe 1, Vergütungsgrup-pe I, Ärztinnen/Ärzte (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Länder).

- Ausnahmen (2): Aufstiege und Vergütungsgrup-penzulagen finden in Neueingruppierungsfällen (Neueinstellung und Tätigkeitswechsel) keine Anwendung mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder).

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- Einheitliche Überleitung unabhängig von Aufstiegen bei Arbeiterinnen/Arbeitern, Pflegepersonen und Angestellten ab Vergütungsgruppe Vb BAT.

- Bei Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT differenzierte Überleitung nach erfolgtem oder noch ausstehendem Aufstieg (Anlage 2 zum TVÜ-Länder).

- Übergangsregelungen zum Nachvollzug bereits begonnener Aufstiege und Vergütungsgruppenzu-lagen bis zum 31.12.2010 (§§ 8 und 9 TVÜ-Länder).

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1.2 Keine Einigung mit Bund und VKA über Entgeltordnung

- Bund und VKA lehnen „ver.di-Modell“ für Entgeltordnung ab.

- Vorstellungen von Bund und VKA für ver.di nicht verhandlungsfähig.

- Prozessvereinbarung zur Entgeltordnung vom 27. Februar 2010 bisher ohne Ergebnis.

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1.3 Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009 - Verhandlungen zur Entgeltordnung in zwei Schritten

(Ziffer 7):- Erstens: Zusammenfassung der bewährten Eingrup-pierungsgrundsätze und der redaktionell bereinigten bisherigen Tätigkeitsmerkmale des BAT/MTArb zu

einer Entgeltordnung. Erstmalige Tarifierung der Lehrkräfte-Eingruppierung.

- Zweitens: Erprobung eines neuen Modells einer Entgeltordnung.

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- Wesentliche Aufgabe in Schritt eins:

Entscheidung über materiellen Umgang mit bisherigen Aufstiegen und Vergütungsgruppen-zulagen.

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2. Verhandlungsablauf

2.1 Zeitrahmen- Verhandlungsaufnahme im September 2009. - Insgesamt 13 Verhandlungstermine bis Februar

2011 sowie zusätzliche Arbeitsgruppentermine.

- Verhandlungsunterbrechungen im Dezember 2009, Februar 2010 und November 2010.

- Abschließende Verhandlungen auf Spitzenebene am 9./10. März 2011. 10

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2.2 Organisation - Sondierungskommission, Verhandlungskommission Entgeltordnung, Beratungsgremium, BTK öD.

- Beratung in der BTK öD im Dezember 2009 (Auftrag zur Fortsetzung der

Verhandlungen) und im Dezember 2010 (Verhandlungsrahmen). - Annahmeempfehlung durch die BTK öD am 10. März 2011.

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3. Verhandlungsergebnis 10. März 20113.1 Zentrale Eingruppierungsvorschriften

- §§ 12, 13 TV-L wie §§ 22, 23 BAT:- Eingruppierungsautomatik, Arbeitsvorgang mit

Zusammenhangstätigkeiten, grundsätzlich50 % Zeitanteil maßgebend.

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3.2 Sonstige Eingruppierungsgrundsätze- Grundsätzlich wie Vorbemerkungen zu allen

Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT:- Spezialitätsgrundsatz und „sonstige Beschäftigte“

unverändert – nicht Verhandlungsauftrag. - Auffangfunktion der allgemeinen Merkmale verbessert: eigentliche Aufgaben der betreffenden

Dienststellen oder Institutionen maßgebend.- Für bisherige Arbeiter/-innen-Tätigkeiten, soweit

vom BAT abweichend, wie im TV Lohngruppenverzeichnis. 13

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3.3 Gliederung der Entgeltordnung zum TV-L- Allgemeiner Teil mit „abstrakten“ Tätigkeitsmerkmalen

- Besondere Teile mit „konkreten“ Tätigkeitsmerkmalen nach Berufsfeldern gegliedert entspr. den besonderen Merkmalen des Teils I sowie der Teile II und IV der Anlage 1a und der Anlage 1b zum BAT.

- Für handwerkliche/körperliche Tätigkeiten beson-derer Teil entspr. dem Lohngruppenverzeichnis Länder zum MTArb.

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3.4 Tätigkeitsmerkmale

- Grundsätzlich inhaltlich unverändert (einschl. Protokollnotizen) aus Vergütungsordnung zum BAT und Lohngruppenverzeichnis zum

MTArb übernommen.- Ausnahmen (1): Bereich Schifffahrt inhaltlich neu

geregelt, Merkmale für Angestellte im Schreibdienst und im forstlichen Innendienst gestrichen.

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- Ausnahmen (2): Merkmale für Arbeiter/-innen in Bren-nereien/Mostereien, Eichverwaltung, Molkereien gestrichen.

- Ausnahmen (3): Definition der „einfachen Tätigkeiten“ in E 2 zur Abgrenzung von „einfachsten Tätigkeiten“ in E1: „Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor-

oder Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“

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- E 3: „eingehende Einarbeitung“ (kein Ausbildungserfordernis!), E 4 „schwierige Tätigkeiten“ oder ¼ gründliche Fachkenntnisse, E 5 „gründliche Fachkenntnisse“ (nicht mehr: gründliche und vielseitige)

- Ausnahmen (4): Bei „Überlappungen“ von bisherigen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen Zuordnung nur noch zu einem Bereich. In der Regel gelten die günstige-ren Arbeitermerkmale. Beispiel: Hausmeister statt von E 2 bis E 5 nur noch in E 4 oder E 5.

- Ausnahmen (5): Einarbeitungsmerkmale gestrichen.

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3.5 Ehemalige Aufstiege bis einschl. BAT Vc/Vb- Was ist für das Niveau bestimmend? - Unterscheidung

zwischen „kurzen“ und „langen“ Aufstiegen.- Merkmale mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren

werden direkt einer höheren Gruppe zugeordnet (E 2 zu E 3, E 3 zu E 4 oder E 5, E 5 zu E 6, E 6 zu E 7 oder E 8, E 8 zu E 9). - Merkmale mit längeren Aufstiegsdauern verbleiben der bisherigen Gruppe zugeordnet.

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- Merkmale mit Aufstiegen BAT VIII/VII zur E 4 und qualifikationsbezogen (abgeschl. dreijährige Berufsausbildung Voraussetzung) zur E 5.

- Merkmale mit Aufstiegen BAT VIb/Vc zur E 7 und unter Berücksichtigung des Eingruppierungsgefüges

qualifikations-/anforderungsbezogen (z.B. Handwerks- oder IHK-Meister) zur E 8. Merkmale mit Aufstiegen nach

sechs Jahren zur E 7.- Merkmale mit Aufstiegen BAT Vc/Vb zur „kleinen“ E 9.

- Die Merkmale mit „1/3-Aufstiegen“ im Bereich der Ingenieure/-innen werden der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 19

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3.6 Ehemalige Vergütungsgruppenzulagen bis einschl. BAT Vc/Vb

- Sofort mit Übertragung der Tätigkeit zustehende VGZ bleiben unverändert erhalten.

- Bei nach Wartezeit zustehenden VGZ Unterscheidung nach Zeitdauer wie bei ehem. Aufstiegen („kurz“ oder

„lang“). - Bewährungszeiten und Wartezeiten VGZ werden addiert. - „Kurze“ VGZ (bis sechs Jahre) stehen „abgezinst“ (Basis 20 Jahre) sofort zu. 20

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3.7 Zulagen- Erhalt aller sonstigen Zulagen (Techniker, Meister, Programmierer, Vollstreckung, Vorarbeiter, Heime, Pflege). - Dynamisierung der Vorarbeiterzulagen und der Entgeltgruppenzulagen.

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3.8 Überleitung- Höhere Entgeltgruppe auf Antrag (Frist ein Jahr), keine

generelle Neufeststellung der Eingruppierung.- Dynamische Besitzstandsicherung für bereits erreichte

höhere Eingruppierungen und Vergütungsgruppenzulagen.- Weitere Verlängerung der Übergangsregelungen zu begon-

nenen Aufstiegen und VGZ (§§ 8 und 9 TVÜ-Länder) bis zum 31.10.2012.

- E 13 + Zulage („langer“ Aufstieg BAT IIa/Ib) wird E 14.

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3.9 Inkrafttreten, Kündbarkeit

- Inkrafttreten 1. Januar 2012. - §§ 12 bis 14 TV-L und die Entgeltordnung insgesamt

ohne Nachwirkung mit dreimonatiger Frist, frühestens zum 31.12.2014 kündbar.

- Bisherige Eingruppierungsvorschriften für Lehrkräfte im Tarifgebiet Ost zum 31.12.2011 kündbar. - Tätigkeitsmerkmale Gesundheitswesen, Rettungsdienst und Wirtschaftspersonal (s. Nr. 3.10) gesondert zum 30.06.2012 kündbar.

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3.10 Verhandlungszusagen der TdL

- Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrecht-licher Entwicklungen in den Bereichen Gesundheits-wesen, Rettungsdienst und Wirtschaftspersonal nach Abschluss der Redaktion.

- Einigkeit über die Notwendigkeit einer Überarbei-tung der Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der

Datenverarbeitung. - Notwendigkeit einiger Merkmale: Redaktion. - Merkmale für Häfenverwaltung Niedersachsen: landesbezirklich mit GmbH. 24

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4. Zusammenfassung- Keine inhaltlich neue Entgeltordnung - Thema aber weiterhin

auf der Tagesordnung.- Deutliche Verbesserung des Eingruppierungsniveaus bis

zur E 8/E 9 gegenüber Anlage 4 zum TVÜ-Länder . - BAT-Niveau z.T. verbessert, z.T. nicht erreicht. - Dynamischer Besitzstand für erreichte Aufstiege und VGZ. - Verlängerung Übergangsregelungen Aufstiege und VGZ.

- Verbesserte Auffangfunktion der allgemeinen Merkmale, keine Verbesserung bei den „sonstigen Beschäftigten“. - Eingruppierung Lehrkräfte noch nicht tarifiert.

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