Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht Bearbeitung ab Erscheinungsdatum dieser Ausgabe...

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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen, Bauen, Wohnen, Umwelt, Verkehr Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 5. Auflage; Stand: 09.09.2004

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1Senatsverwaltungfür StadtentwicklungPlanen, Bauen, Wohnen,Umwelt, Verkehr

Entscheidungshilfender Berliner Bauaufsicht

5. Auflage; Stand: 09.09.2004

2 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Herausgeber:

Senatsverwaltung für StadtentwicklungReferat BauaufsichtWürttembergische Straße 610707 Berlin

Leitung der Arbeitsgruppe:Karl-Heinz Wewetzer; VI F 1-7Tel.: +49 30 9012-7007Fax: +49 30 9012-3525Email: [email protected]

Newsletter:

Anmelden und abonnieren im Internet unter:https://www.stadtentwicklung.berlin.de/mailman/listinfo.cgi/ehb-news

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Vorwor t

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VorwortHerzlich Willkommen bei den Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht (EHB).

Die Entscheidungshilfen bestehen aus der Zusammenfassung geltender Abstimmungssachverhalteaus den Amtsleitersitzungen der Berliner Bauaufsicht (ALS) sowie aus Rundschreiben der für dasBauwesen zuständigen Senatsverwaltung (sofern diese nicht in den ALS behandelt wurden) undwerden nach den Amtsleitersitzungen aktualisiert.

Die EHB sind so konzipiert, dass nur Themen mit konkretem Bezug zum bauaufsichtlichen Verfahrenaufgenommen werden.

Die Gültigkeit jedes einzelnen Textbeitrages wird 1x jährlich grundsätzlich überprüft und ggf. gelöscht!

Sollten Sie Textbeiträge aus älteren Fassungen vermissen, so wurden sie gelöscht und sind für diebauaufsichtliche Bearbeitung ab Erscheinungsdatum dieser Ausgabe unerheblich.

Die Erstausgabe der Entscheidungshilfen wurde mit Stand: 06.06.2001 herausgegeben, nachdem aufder 36. Sitzung der ALS im Jahre 1999 der Großteil an alten Niederschriften und Rundschreiben fürungültig erklärt wurde und eine "Positivliste" als Übersicht mit den weitergeltenden Punkten mit der 37.(1.) ALS 2000 bekannt gemacht wurde.

Die Entscheidungshilfen sind ein auf Dauer aktuelles Nachschlagwerk für die Entscheidungen derBerliner Bauaufsicht!

Unser Angebot richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Bauaufsicht und alle amBaugenehmigungsverfahren Beteiligten. Ihnen soll es als Erleichterung bei der täglichen Arbeit dienen.Gleichzeitig werden sich für Bauherren und Architekten mit den EHB die Entscheidungen derBauaufsichtsämter transparenter gestalten.

Die EHB können Online gelesen werden:

- im Intranet des Landes Berlin für die Bauaufsichtsbehörden unterwww.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/ehb/index.shtml

- im Internet bis auf weiteres abrufbar unter:Senatsverwaltung für Stadtentwicklung >>> Rechtsvorschriften >>> Bereich Bauen > Weitereshttp://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml

Mit der Umbenennung der Nummerierung der 1. Sitzung der Amtsleiter (22.03.2000) zur 37. ALS, der2. ALS (27.09.2001) zur 38. ALS und der 3. ALS (21.03.2001) zur 39. ALS auf der 40. ALS vom10.10.2001 wurde die Übersichtlichkeit der TOP in den EHB verbessert, da damit die Chronologiewieder nachvollziehbar ist. Die betroffenen Punkte sind in der aktuellen Fassung entsprechendangepasst worden.

Das „Leitsystem“ der EHB besteht aus:

- "Übersicht Sachbegriffe",- "Inhaltsverzeichnis" mit Seitenangaben und dem- "Stichwortverzeichnis".

Mit dem Inhaltsverzeichnis lassen sich die Seiten der einzelnen weitergeltenden Tagesordnungspunkte(TOP) finden.

Sachbegriffe befinden sich rechts unterhalb der Themenüberschrift. Der Sachbegriff ist einumgangssprachliches, aber baurechtliches Schlagwort, das den Inhalt des Beitrags auf den Punktbringt. Beim Blättern bzw. Suchen eines bestimmten Beitrags soll der Sachbegriff der "Anker für dasAuge" sein. Zur besseren zeitlichen Einordnung der einzelnen Punkte wird der Jahrgang (dasErscheinungsjahr) aufgeführt. Hauptaktenplan-Nummern geben das Themengebiet desHauptaktenplans beim Referat Bauaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung anund dienen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grundsatzbereiches bei Nachfragen zurschnellen Orientierung.

Die einzelnen Punkte der Entscheidungshilfen sind die identischen TOP aus den Berichten derjeweiligen Amtsleitersitzungen. In diesem Bereich sind die einzelnen Textbeiträge chronologisch (inzeitlicher Reihenfolge) und ggf. anschließend sofort mit Anlagen aufgelistet.

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Allen Beiträgen werden Stichworte zugeordnet, so dass im Stichwortverzeichnis eine "Schnellsuche"ermöglicht wird. Das Stichwortverzeichnis dient demjenigen als Wegweiser, der seinen "Sachbegriff"nicht in der Sachbegriffs-Übersicht entdecken konnte. Zu jedem Thema können mehrere Stichworteabgelegt sein. Damit wird die "Entdeckungschance" erhöht.

Eine Ausweitung der inhaltlichen Sachverhalte, die in der bauaufsichtlichen Entscheidungspraxis vonBedeutung wären, rechtlich aber nicht eindeutig geregelt sind, ist denkbar. Anregungen sind dazujederzeit willkommen.

Berlin, im März 2003

Karl-Heinz Wewetzer

Ergänzung zur 5. Auflage:

Mit dem Newsletter EHB-NEWS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erhält man alle neuen undwichtigen Informationen zu den Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht.

Anmelden und abonnieren kann man sich im Internet unter:https://www.stadtentwicklung.berlin.de/mailman/listinfo.cgi/ehb-news

Berlin, im September 2004

Karl-Heinz Wewetzer

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Ände rungsübe r s i ch t d i e se r Au f l age

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Änderungsübersicht der 5. AuflageFolgende Änderungen wurden in den Entscheidungshilfen seit der 4. Auflage (Stand 28.03.2003)vorgenommen:TOP / ALS Kurzbezeichnung Bemerkung

- Vorwort Geändert und Ergänzung zu Newsletter-Abo im Internet.

- Änderungsübersicht Neu aufgenommen - DieÄnderungsübersicht enthält dieÄnderungen gegenüber der 4. Auflage.

- Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis wurde denÄnderungen angepasst.

- Übersicht Sachbegriffe Die Übersicht wurde den Änderungenangepasst.

3.9.5 Bauaufsichtliche Überprüfung von Gebäudenund Einrichtungen der Alliierten Streitkräfte

Entfällt, da gegenstandslos geworden.

8.5 Bauaufsichtliche Behandlung konsularischerund diplomatischer Einrichtungen

Aktualisiert wegen Änderung zust.Referat der SKzl

21.3 Bauvorlagen – Standsicherheitsnachweise Aktualisiert wegen Wegfall AVWärmeschutzV.

26.5 Vorlage geänderter Bauvorlagen beiPrüfingenieuren

Ergänzt

33.5 Schutzbereich für die VerteidigungsanlageBerlin-Tempelhof

Aktualisiert Ansprechpartner beim BMV

38.11.4 Neue Vordrucke der Bauaufsicht Überarbeitet, u. a. Internet/Intranet-Adressen

39.3 Gentechnische Anlagen Aktualisiert aufgrund Änderung GenTG.40.6 Bauvorlagenverordnung Anlage Bürgschaftsurkunde aktualisiert

Währungseinheit Euro41.4 Nutzung des Fachübergreifenden

InformationsSystems (FIS-Broker)einschließlich Bodenbelastungskataster imbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

Ergänzt Zugang Internetadresse

43.1 Bedeutung der 6-Wochen-Frist gemäߧ 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln

Neu aufgenommen

43.2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen inleerstehenden Wohnungen

Neu aufgenommen

43.3 Archivierung der Baugenehmigungen fürBotschaftsgebäude

Neu aufgenommen

43.4 Abstandsflächen von „Menschenwänden“ Neu aufgenommen43.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen Neu aufgenommen43.6 Widerspruchszuständigkeit nach § 74a BauO

Bln und Auswirkung der Abhilfeprüfung imBezirk

Neu aufgenommen

43.7 Anforderung an Oberlichter Neu aufgenommen43.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei

StehimbissenNeu aufgenommen

43.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu denFolgen des Außerkrafttretens der 2. ZwVbVO

Neu aufgenommen

45.2 Hauptgebäude in Verbindung mitGrenzgaragen

Neu aufgenommen

45.3 Betreten von Dächern mehrgeschossigerWohnhäuser durch Unbefugte

Neu aufgenommen

45.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen Neu aufgenommen45.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen Neu aufgenommen45.6.3 Gebührenberechnung für

Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegeneiner Besonderen Baugenehmigung

Neu aufgenommen

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TOP / ALS Kurzbezeichnung Bemerkung

45.6.4 Gebühren für Versagungen Neu aufgenommen45.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen

(LAGetSi/BWA)Neu aufgenommen

45.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch dieBauaufsichtsbehörde

Neu aufgenommen

45.12 Grundstücksteilung Neu aufgenommen- Stichwortverzeichnis Das Stichwortverzeichnis wurde den

Änderungen angepasst.

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I nha l t s ve r ze i chn i s

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InhaltsverzeichnisTOP / ALS Kurzbezeichnung Seite

Vorwort ................................................................................................................................................. 5Änderungsübersicht der 5. Auflage ......................................................................................................... 9Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................. 13Übersicht Sachbegriffe .......................................................................................................................... 212.3 BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides............................................................................. 332.4 BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im Bereich eines Schmalseitenprivilegs) ............ 342.6 Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-Werbeanlagen in Schaufenstern mit

Tonabstrahlung auf die öffentliche Verkehrsfläche................................................................ 342.7 Rettungswege von zusätzlichen Ebenen in Räumen (“Galerien”, “Emporen”) ...................... 342.9 Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung an Rechtsanwaltskanzleien .............................. 352.10.1 Verwaltungsverfahren - Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang von Asbest

in Nachtstromspeicherheizungen........................................................................................... 353.9.2 Schaufenstervorbauten .......................................................................................................... 353.9.4 Auskunftserteilung an Bauverlage ......................................................................................... 364.1.2 Werbung auf Reichsbahngelände.......................................................................................... 364.8 Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung an der Aufstellung .......................................... 374.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlungen von Miet- in

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 374.10. Standsicherheitsnachweise - Behandlung von Prüf- und Überwachungsaufträgen .............. 375.4 Mitteilungen der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter an die Finanzbehörden ...................... 385.5 Baulasten - Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung................................................... 386.4 Verwaltungsverfahren - Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung.................................. 397.6 BImSchG - Baulärmbekämpfung ........................................................................................... 407.7 Bestehende Bauten - Anwendung des § 77 Abs. 1 BauO Bln ............................................... 408.3 Mitwirkung der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter am Bebauungsplanverfahren............... 418.5 Bauaufsichtliche Behandlung konsularischer und diplomatischer Einrichtungen .................. 428.6 Garagen - Ableitbedingungen für Abluft ................................................................................. 438.8 BauO Bln - Gebäudedefinition, Abstandflächen..................................................................... 438.10 Wohnungseigentumsgesetz - Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten

Bundesgerichte; Umfrage zum Antragsanfall......................................................................... 438.12.8 Arztpraxen in Dachgeschossen ............................................................................................. 4410.4.1 Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO Bln .......................................................................... 4410.6.2 Abstandflächen bei bestehenden Gebäuden im Ostteil Berlins ............................................. 4411.3 BauO Bln - Abstandflächen / Schmalseitenprivileg................................................................ 4512.1 BauO Bln - Garagen einschließlich Abstellraum an der Nachbargrenze ............................... 4513.4 Baugenehmigungsverfahren - Begriff “schwebend unwirksame Baugenehmigung” ............. 4613.6 Stellplatzanlagen in Waldgebieten ......................................................................................... 4614.1 Baugenehmigungsverfahren - Funkrechtliche Genehmigungen von

Antennen/Berücksichtigung elektromagnetischer Felder....................................................... 4614.4 Widerspruchsverfahren - Vorlage von Widersprüchen zur Entscheidung ............................. 4714.6 BauO Bln - Abstandflächen; § 6 Abs. 10 BauO Bln ............................................................... 5314.8 Mitwirkung der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter beim Konzessionswechsel

von Gaststätten ...................................................................................................................... 5315.6 Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter als Verfahrensbeteiligte?......................................... 5515.7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlung von Miet- in

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 5616.2 Nutzungsänderung von TGL-Bauten...................................................................................... 56

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16.7 Brandsicherheitsschauen in öffentlichen Einrichtungen - Bestandsschutz -.......................... 5718.5 Merkblatt zur Kampfmittelbergung ......................................................................................... 5718.6 WEG - Unterrichtung umwandlungsbetroffener Mieter .......................................................... 5718.11 Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw. begonnenen Großbauvorhaben durch die

Bauaufsichtsbehörden ........................................................................................................... 6018.12 Übernahme und Fortführung von Einrichtungen der ehemaligen vier alliierten Streitkräfte .. 6119.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Berlin (ALA) 6119.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten.............................................. 6119.8 Umfang der Bauzeichnungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 WEG.............................. 6219.9.3 Dauerwohnen in Kleingartenkolonien..................................................................................... 6219.9.4 Wohnen auf Baustellen .......................................................................................................... 6320.1 Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen........................................................................... 6320.2.b Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung der Forstämter .................................................... 6420.9.2 BauGB - § 144, sanierungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen ............................................... 6421.2 Wohnen in Kleingartenkolonien ............................................................................................. 6421.3 Bauvorlagen - Standsicherheitsnachweise ............................................................................ 7121.7 Genehmigungspflicht von Gerüsten....................................................................................... 7123.1 Verfahrensfreie Werbeanlagen .............................................................................................. 7223.2 Genehmigungspflicht von Gerüsten....................................................................................... 7223.3 Abstände von Vorbauten zu Nachbargrenzen ....................................................................... 7323.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde .................. 7423.5 Verfahrensfreie Änderungen von Dächern bestehender Wohngebäude............................... 7423.7.b § 77 BauO Bln - Bestehende bauliche Anlagen; Brandsicherheit in Kindertagesstätten,

Typenbauten der DDR ........................................................................................................... 7423.8 Wohnen auf Baustellen .......................................................................................................... 7523.9 § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe....................................................................... 7523.11.1 Abstandflächen - Änderung bestehender Gebäude............................................................... 7624.3 Verwendbarkeitsnachweise für Glaskonstruktionen .............................................................. 7624.6 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Erklärungen: Behörden- und

Dienststellenbeteiligung gem. § 60 a BauO Bln ..................................................................... 7724.7 Gebührenerhebungen der BWÄ vor Erteilung eines Bescheides .......................................... 7724.8 Merkblatt der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ............................................................. 7825.0 Information Betroffener über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen .............. 7825.1 Amtliche Nachweise nach § 71 Abs. 1 BauO Bln .................................................................. 8025.8 Verfahren bei der Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den

östlichen Bezirken .................................................................................................................. 8026.2 Beteiligung bei Landschaftsplänen Biotopflächenfaktor - BFF............................................... 8026.3 Information zur Entsorgung von Bauabfällen ......................................................................... 8126.5 Vorlage geänderter Bauvorlagen bei Prüfingenieuren ........................................................... 8126.6 Berechnung von Baugenehmigungsgebühren - Maßgebliche Herstellungskosten ............... 8126.10 Mitteilung an die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ........................................................ 8126.12 Standsicherheit von Gerüsten - Anbringung von Planen ....................................................... 8227.4 Beteiligung der Berliner Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren..................................... 8327.5 Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasungen im Wohnungsbau............................................ 8327.6 Befreiung für Öffnungen in Brandwänden nach Übernahme einer Baulast ........................... 8327.9 Baugenehmigungen in Kleingartenanlagen - Beteiligung des Naturschutz- und

Grünflächenamtes.................................................................................................................. 8430.6 Anwendung der Norm DIN 4109 ............................................................................................ 84

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30.7 Umwehrungen, Fensterbrüstungen........................................................................................ 8430.10 Gasbetriebene Heizgeräte ..................................................................................................... 8531.1 Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf öffentlichen Gewässern ................................... 8531.3 Bauregellisten A und B, Liste C.............................................................................................. 8631.4 Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen ...................................................................... 8831.5 Verwaltungsgebühren für die Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten

Maß der Nutzung bei Grundstücksteilung.............................................................................. 8831.7 Sicherstellung der Wasserversorgung nach § 3 i. V. mit § 9 WoAufG Bln ............................ 8931.8.1 Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen; Richtlinie über

elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen .......................................... 9131.8.4 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212 a Abs. 1 BauGB ................................ 9132.3 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren........................................................... 9132.4 Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen und Befreiungen ................................................... 9232.6 Bestehende Verkehrswege und Standflächen aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten.......... 9232.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlung von Miet- in

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 9332.10 Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ....................................................... 9433.1 Dokumentenechte Bauvorlagen............................................................................................. 9433.2 Verhältnis Baugenehmigung / Sanierungsgenehmigung ....................................................... 9433.5 Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof ............................................... 9533.7 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des LAGetSi zu Apotheken................................. 9533.9 Flächennachweis für Bauvorhaben nach § 34 BauGB .......................................................... 9533.11 Erlass der 5 Rechtsverordnungen im Bereich Bautechnik und Baukonstruktion

(HAVO; ÜTVO; PÜZAVO; ÜZVO; SEGVO) ........................................................................... 9733.12 Genehmigungspflicht von Gerüsten in Verbindung mit Wetterschutzdächern .................... 10833.13 Genehmigungsfreistellungsverfahren § 56 a BauO Bln - Nachbarbeschwerden................. 10834.3 Schulbaurichtlinie ................................................................................................................. 10834.4 Anforderungen an allgemein zugängliche Flure................................................................... 11634.5 Vollzug der Altauto-Verordnung ........................................................................................... 11734.6 Rettungsweglänge in geschlossenen Mittel- und Großgaragen .......................................... 11734.7 Änderung der BauO Bln durch Gesetz zu Artikel 11 Verfassung von Berlin - Herstellung

gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung.................. 11834.9 Standsicherheitsnachweise im Verfahren nach § 56 a BauO Bln........................................ 12134.10 Türanforderungen nach der GaVO und der VkVO............................................................... 12134.12 Werbeplanen an Baugerüsten ............................................................................................. 12134.14 Beteiligung der Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren............................................ 12135.2 Änderung der BauO Bln durch das Baustellenkoordinierungsgesetz .................................. 12435.3 Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde - erforderliche Bauvorlagen............................... 12535.4 Kennzeichnung von Baugerüsten gemäß DIN 4420............................................................ 12535.5 Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren; LAGetSi - Sachverständige................................ 12535.8 Beseitigung der durch Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel.................... 12635.9.1 Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zur Änderung der Gaststättenverordnung ......... 12635.9.2 Holzbefeuerte Pizzaöfen ...................................................................................................... 12835.9.3 Werbeanlagen an Baugerüsten ........................................................................................... 12836.2 Beteiligung der Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren........................................ 12836.3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ........................................................................... 12836.4/36.5 Änderungen im AGBauGB und in der BauO Bln ....................................................... 12936.6 Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln ............................................. 13136.7 Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0) ...................................... 131

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37.3 Zuständigkeiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - VI F -für Widerspruchsentscheidungen gemäß § 74 a BauO Bln................................................. 132

37.4 Unterrichtung und besondere Beteiligungen........................................................................ 13237.6 Behandlung von überdachten Stellplätzen, ”sogenannten” Carports................................... 13437.8 Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- und Wartungsbestimmungen ................................... 13537.9.2 Befreiungsgebühren............................................................................................................. 13537.10.1 Bauvorlageberechtigung ...................................................................................................... 13837.10.2 Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern.............................................................. 13838.1 BauO Bln - Bauaufsichtliche Behandlung von Wärmedämmverbundsystemen .................. 13938.2 Zusätzliche Forderungen von Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung

nach BauNVO 90 ................................................................................................................. 13938.3 Muster-Industriebau-Richtlinie.............................................................................................. 14038.4 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu § 50 BauO Bln............... 14038.7 Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit LAGetSi - Beteiligung ................................. 14138.8 Ergebnis der Analyse der Dauer der Bauaufsichtsverfahren ............................................... 14138.9 Abstandflächenprobleme - Einzelfall von grundsätzlicher Bedeutung ................................. 14338.10.2 Keine Übermessung von Galerieöffnungen bei GFZ - Berechnung .................................... 14438.10.4 Gebühren für Akteneinsicht.................................................................................................. 14538.11.1 Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur bauaufsichtlichen Behandlung von

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen(Alten- und Pflegewohnheime) ............................................................................................. 145

38.11.2 Weitergeltung der AV WoAufG Bln ...................................................................................... 14838.11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigungen .................................................................................. 14838.11.4 Neue Vordrucke der Bauaufsicht ......................................................................................... 14839.3 Gentechnische Anlagen ....................................................................................................... 14939.4 Behindertengerechtes Bauen............................................................................................... 15039.5 Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung..................... 16539.7 Genehmigungsbedürftigkeit von Mobilfunkanlagen ............................................................. 16639.8.1 Gründächer .......................................................................................................................... 17039.8.2 Probleme bei baulichen Anlagen und Einrichtungen in Wasserschutzgebieten .................. 17240.1 Baugenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1

BauO Bln genehmigungsfreie - Anlagen der Haustechnik und Versorgung umfassen ....... 17340.2 Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken ....................................................................... 17440.3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen ............................................. 17540.4 Erhebung von Gebühren für Ausnahmen im Verfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln . 17640.5.1 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende

Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) .................................. 17740.5.2 Änderung der Vordrucke der Bauaufsicht ............................................................................ 17740.6 Bauvorlagenverordnung ....................................................................................................... 17841.1 Energieeinsparverordnung (EnEV) ...................................................................................... 18041.2 Baugebührenordnung vom 31. 7. 2001 Gebühren bei Befreiungen von der GRZ und GFZ 18341.4 Nutzung des Fachübergreifenden InformationsSystems (FIS-Broker) einschließlich

Bodenbelastungskataster im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren .......................... 18441.5 Texthandbücher der Berliner Bauaufsicht - Textbausteine der Berliner Feuerwehr ............ 18541.6 Überwachungsberichte des Prüfingenieurs für Baustatik im

Genehmigungsfreistellungsverfahren .................................................................................. 18641.7 Bauordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 7 BauO Bln bei einer

planungsrechtswidrigen Grundstücksteilung........................................................................ 18641.8.1 Mobilfunkanlagen ................................................................................................................. 186

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41.8.2 Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz(LGBG)................................................................................................................................. 189

41.9.1 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe ............................................ 18941.9.2 Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen ..................................................................... 18941.9.3 Anlagen für feste Abfallstoffe ............................................................................................... 19041.9.4 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht im Internet.................................................... 19042.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern ................................................... 19042.3 Aufgaben der Beratungsstelle „Barrierefreies Bauen“ ......................................................... 19142.4 Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo .................................................... 19242.6 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab 01.02.2003........................................... 19242.7.1 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsämter........................................ 19442.7.2 Liste der technischen Baubestimmungen ............................................................................ 19442.7.3.1 Mitteilung zur Verwendung von absturzsichernden Verglasungen vom 02.07.2002............ 19442.7.3.2 Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 zur bauaufsichtlichen Behandlung von Handels-

und Dienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen vom 16.01.2002 ..................................... 19642.7.3.3 Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zur Anwendung des § 74a 2. BauO Bln vom 28.08.2002.. 19742.7.3.4 Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zur Zuständigkeit zum Erlass eines

Widerspruchsbescheides bezüglich eines Gebührenbescheides, denein Prüfingenieur erlassen hat, vom 16.09.2002.................................................................. 198

42.7.4 Abstandsflächenbeispiele der ÖbVI ..................................................................................... 20043. 1 Bedeutung der 6-Wochen-Frist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln................................. 20043. 2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen................................... 20243.3 Archivierung der Baugenehmigungen für Botschaftsgebäude............................................. 20343.4 Abstandsflächenermittlung von „Menschenwänden“ ........................................................... 20343.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen.................................................................................. 20443.6 Widerspruchszuständigkeit nach § 74a BauO Bln und Auswirkung der

Abhilfeprüfung im Bezirk ...................................................................................................... 20543.7 Anforderungen an Oberlichter.............................................................................................. 21043.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen............................................................... 21043.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den Folgen des Außerkrafttretens der 2. ZwVbVO..... 21145. 2 Hauptgebäude in Verbindung mit Grenzgaragen................................................................. 21245.3 Betreten von Dächern mehrgeschossiger Wohnhäuser durch Unbefugte .......................... 21245.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen ................................................................................. 21245.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen..................................................................... 21445.6.3 Gebührenberechnung für Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer

Besonderen Baugenehmigung............................................................................................. 21445.6.4 Gebühren für Versagungen.................................................................................................. 21545.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen (LAGetSi/BWA) .................................................. 21545.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde.................................... 21645.12 Grundstücksteilung .............................................................................................................. 216Stichwortverzeichnis ............................................................................................................................ 221Notizen ............................................................................................................................................. 233

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 19

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Übe r s i ch t Sachbeg r i f f e

20 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 21

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Übersicht SachbegriffeSachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

AAbfall § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe 23.9 1996 6947Abfall Information zur Entsorgung von Bauabfällen 26.3 1997 6900Abfall Anlagen für feste Abfallstoffe 41.9.3 2002 6912Abgeschlossenheits-bescheinigung

Abgeschlossenheitsbescheinigungen 38.11.3 2000 6900

Abgeschlossenheits-bescheinigung

Abgeschlossenheitsbescheinigung für denBahnhof Zoo

42.4 2002 6900

Abstandfläche Abstandsfläche nach § 6 Abs.10 BauO Bln 10.4.1 1993 6920Abstandfläche Abstandflächen bei bestehenden Gebäude im

Ostteil Berlins10.6.2 1993 6920

Abstandfläche BauO Bln Abstandfläche /Schmalseitenprivileg

11.3 1993 6920

Abstandfläche BauO Bln - Abstandflächen; §6 Abs.10 BauOBln

14.6 1993 6920

Abstandfläche Abstandflächen - Änderung bestehenderGebäude

23.11.1 1996 6920

Abstandfläche Abstandflächenprobleme - Einzelfall vongrundsätzlicher Bedeutung

38.9 2000 6920

Abstandfläche Abstandflächenbeispiele der ÖbVI 42.7.4 2002 6920Abstandfläche Abstandflächenermittlung von

"Menschenwänden"43.4 2003 6920

Akteneinsicht Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 36.3 1999 6900Aktenübersendung Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung

an Rechtsanwälte2.9 1990 6900

Alliierte Gebäude Übernahme und Fortführung vonEinrichtungen der Alliierten Streitkräfte

18.12 1994 6914

AltautoV Vollzug der AltautoV 34.5 1999 6925Altenwohnheime Rundschreiben VI F Nr. VI F 1/2000 zur

bauaufsichtlichen Behandlung vonWohngebäuden mit Service-Einrichtungenund vollstationären Pflegeeinrichtungen(Alten- und Pflegewohnheime)

38.11.1 2000 6949

Amtshilfe Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw.begonnenen Großbauvorhaben durch dieBWÄ

18.11 1994 6912

Änderung BauO Bln Änderung der BauO Bln durch Gesetz zuArtikel 11 Verfassung von Berlin - Herstellunggleichwertiger Lebensbedingungen vonMenschen mit und ohne Behinderung

34.7 1999 6900

Änderung BauO Bln Änderungen im AGBauGB und in der BauOBln

36.4u. 36.5 1999 6900

Antennen Baugenehmigungsverfahren - FunkrechtlicheGenehmigungen von Antennen /Berücksichtigung elektromagnetischer Felder

14.1 1993 6945

Arztpraxen Arztpraxen in Dachgeschossen 8.12.8 1992 6924Asbest Verwaltungsverfahren - Zuständigkeit für

Fragen im Zusammenhang von Asbest inNachtstromspeicherheizungen

2.10.1 1990 6930

Aufzug Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren;LAGetSi - Sachverständige

35.5 1999 6912

22 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Aufzug Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmender Bauzustandsbesichtigung

39.5 2001 6907

Auskunftserteilung Auskunftserteilung an Bauverlage 3.9.4 1991 6900AV WoAufG Bln Weitergeltung der AV WoAufG Bln 38.11.2 2000 6900BB- Planverfahren Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung

der BWÄ an der Aufstellung4.8 1991 6904

B- Planverfahren Mitwirkung der BWÄ amBebauungsplanverfahren

8.3 1992 6904

Bau-Berufsgenossen-schaft

Merkblatt der Bau-BerufsgenossenschaftHannover

24.8 1996 6900

Bau-Berufsgenossen-schaft

Mitteilung an die Bau-BerufsgenossenschaftHannover

26.10 1997 6900

BauGB BauGB - § 144, sanierungsrechtlicheOrdnungsmaßnahmen

20.9.2 1995 6904

BauGB Ausschluss der aufschiebenden Wirkungnach § 212a Abs. 1 BauGB

31.8.4 1998 6904

BauGB Flächennachweis für Bauvorhaben nach § 34BauGB

33.9 1998 6904

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren - Begriff"Schwebend unwirksame Baugenehmigung"

13.4 1993 6912

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren -Berücksichtigung von Altlasten

19.5 1995 6956

Baugenehmigung Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren -Erklärungen: Behörden undDienststellenbeteiligung gem. § 60a BauO Bln

24.6 1996 6912

Baugenehmigung Baugenehmigung in Kleingartenanlagen -Beteiligung des NGA

27.9 1997 6912

Baugenehmigung Verlängerung der Geltungsdauer derBaugenehmigung

32.10 1998 6912

Baugenehmigung Verhältnis Baugenehmigung /Sanierungsgenehmigung

33.2 1998 6904

Baugenehmigung Probleme bei baulichen Anlagen undEinrichtungen in Wasserschutzgebieten

39.8.2 2001 6947

Baugenehmigung Genehmigungsbedürftigkeit vonMobilfunkanlagen

39.7 2001 6945

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren für baulicheAnlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1BauOBln genehmigungsfreie - Anlagen derHaustechnik und Versorgung umfassen

40.1 2001 6910

Baulast Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung 5.5 1991 6900Bauliche Anlagen Bestehende Bauten - Anwendung des § 77

Abs. 1 BauO Bln7.7 1992 6917

Bauliche Anlagen Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 zurbauaufsichtlichen Behandlung von Handels-und Dienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen vom 16.01.2002

42.7.3.2 2002 6914

BauPrüfVO Änderungen der BautechnischenPrüfungsverordnung (BauPrüfVO)

36.7 1999 6901

Bauregelliste Bauregellisten A und B, Liste C 31.3 1998 6901Barrierefrei Behindertengerechtes Bauen 39.4 2001 6926

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 23

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Barrierefreies Bauen Aufgaben der Beratungsstelle "BarrierefreiesBauen"

42.3 2002 6901

Barrierefrei Anwendung des § 51 BauO Bln beiStehimbissen

43.9.1 2003 6926

Baustelle Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen 31.4 1998 6912Baustelle Änderung der BauO Bln durch das

Baustellenkoordinierungsgesetz35.2 1999 6900

Bauüberwachung Amtliche Nachweise § 71 Abs.1 BauO Bln 25.1 1996 6904Bauvorlagen Bauvorlagen - Standsicherheitsnachweise 21.3 1995 6911Bauvorlagen Vorlage geänderter Bauvorlagen bei

Prüfingenieuren26.5 1997 6911

Bauvorlagen Dokumentenechte Bauvorlagen 33.1 1998 6911Bauvorlagen Bauvorlagenberechtigung 37.10.1 2000 6911Bauvorlagen Bauvorlagenverordnung 40.6 2001 6911Bauzustandsbe-sichtigung

Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmender Bauzustandsbesichtigung

39.5 2001 6907

Bedachung (harte) Gründächer 39.8.1 2001 6941Befreiung Befreiung für Öffnungen in Brandwänden

nach Übernahme einer Baulast27.6 1997 6940

Befreiung Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen undBefreiungen

32.4 1998 6912

Behinderte Behindertengerechtes Bauen 39.4 2001 6926Beseitigung Verwaltungsverfahren - Beseitigung

baurechtswidriger Wohnnutzung6.4 1991 6917

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung desALA Berlin

19.4 1995 6971

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung derForstämter

20.2 b 1995 6912/00

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung derUnteren Denkmalschutzbehörde

23.4 1996 6912

Beteiligung Beteiligung bei LandschaftsplänenBiotopflächenfaktor - BFF

26.2 1997 6900

Beteiligung Beteiligung der Berliner Feuerwehr imBaugenehmigungsverfahren

27.4 1997 6900

Beteiligung lmmissionsschutzrechtlichesGenehmigungsverfahren

32.3 1998 6912

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung desLAGetSi zu Apotheken

33.7 1998 6949

Beteiligung Beteiligung der Umweltämter imBaugenehmigungsverfahren

34.14 1999 6912

Beteiligung Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde -erforderliche Bauvorlagen

35.3 1999 6921

Beteiligung Beteiligung der Wasserbehörde imBaugenehmigungsverfahren

36.2 1999 6912

Beteiligung Unterrichtung und besondere Beteiligungen 37.4 2000 6912Beteiligung Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit

LAGetSi - Beteiligung38.7 2000 6912

Beteiligung Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mitLAGetSi- Beteiligung

38.7 2000 6912

Beteiligung Texthandbücher der Bauaufsicht -Textbausteine der Berliner Feuerwehr

41.5 2002 6912

24 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Beteiligung Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu denFolgen des Außerkraftretens der 2. ZwVbVO

43.10.1 2003 6912

Betreutes Wohnen Rundschreiben VI F Nr. VI F 1/2000 zurbauaufsichtlichen Behandlung vonWohngebäuden mit Service-Einrichtungenund vollstationären Pflegeeinrichtungen(Alten- und Pflegewohnheime)

38.11.1 2000 6949

BImSchG BImSchG -Baulärmbekämpfung 7.6 1992 6925Botschaften Archivierung der Baugenehmigungen für

Botschaftsgebäude43.3 2003 6900

Brandschutz § 77 BauO Bln - Bestehende baulicheAnlagen; Brandsicherheit inKindertagesstätten, Typenbauten der DDR

23.7b 1996 6917

BrandsichVO Brandsicherheitsschauen in öffentlichenEinrichtungen - Bestandschutz

16.7 1994 6924

BrandsichVO Brandsicherheitsschauen an Schulen 43.5 2003 6924Brüstung Umwehrungen, Fensterbrüstungen 30.7 1998 6925CCarports Behandlung von überdachten Stellplätzen,

"sogenannten" Carports37.6 2000 6948

DDächer Verfahrensfreie Änderungen von Dächern

bestehender Wohngebäude23.5 1996 6927

Dachraum Arztpraxen in Dachgeschossen 8.12.8 1992 6924Dachraum Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken 40.2 2001 6924DiplomatischeEinrichtungen

Bauaufsichtliche Behandlung konsularischerund diplomatischer Einrichtungen

8.5 1992 6914

EEinfriedung Betreten von Dächern mehrgeschossiger

Wohnhäuser durch Unbefugte45.3 2004 6920

EnergieeinsparVO Verordnung über energiesparendenWärmeschutz und energiesparendeAnlagentechnik bei Gebäuden

40.5.1 2001 6925

EnergieeinsparVO Energieeinsparverordnung 41.1 2002 6925Entscheidungshilfen Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

im Internet41.9.4 2002 6912

FFeuerlöscher Ausstattung von Arbeitsplätzen mit

Feuerlöschern37.10.2 2000 6924

Feuerlöscher Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahrenmit LAGetSi- Beteiligung

38.7 2000 6912

Finanzbehörde Mitteilung der BWÄ an die Finanzbehörden 5.4 1991 6900Flure Anforderungen an allgemein zugängliche

Flure34.4 1999 6924

Flure Anforderungen an Oberlichter 43.7 2003 6942GGaragen BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im

Bereich eines Schmalseitenprivileg)2.4 1990 6920

Garagen Garagen - Ableitbedingungen für Abluft 8.6 1992 6948Garagen BauO Bln - Garagen einschließlich

Abstellraum an der Nachbargrenze12.1 1993 6920

Garagen Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen 41.9.2 2002 6948

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 25

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SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Garagen Hauptgebäude in Verbindung mitGrenzgaragen

45.2 2004 6948

Gaststätte Mitwirkung der BWÄ beimKonzessionswechsel von Gaststätten

14.8 1993 6950

Gaststätte Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zurÄnderung der Gaststättenverordnung

35.9.1 1999 6950

Gebäude BauO Bln - Gebäudedefinition,Abstandflächen

8.8 1992 6927

Gebühren Gebührenerhebung der BWÄ vor Erteilungeines Bescheides

24.7 1996 6906

Gebühren Berechnung von Baugenehmigungsgebühren- Maßgebliche Herstellungskosten

26.6 1997 6906

Gebühren Verwaltungsgebühren für die Befreiung vondem im Bebauungsplan festgesetzten Maßder Nutzung bei Grundstücksteilung

31.5 1998 6906

Gebühren Befreiungsgebühren 37.9.2 2000 6906Gebühren Gebühren für Akteneinsicht 38.10.4 2000 6906Gebühren Verordnung über die Erhebung von Gebühren

im Bauwesen40.3 2001 6906

Gebühren Erhebung von Gebühren für Ausnahmen imVerfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln

40.4 2001 6906

Gebühren BauGebO vom 31.07.2001 - Gebühren fürBefreiungen von GRZ und GFZ

41.2 2002 6906

Gebühren Verjährung von Gebührenansprüchen 45.6.1 2004 6906Gebühren Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen 45.6.2 2004 6906Gebühren Gebührenberechnung für

Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegeneiner Besonderen Baugenehmigung

45.6.3 2004 6906

Gebühren Gebühren bei Versagungen 45.6.4 2004 6906Genehmigungs-freistellung

Genehmigungsfreistellungsverfahren §56aBauO Bln - Nachbarbeschwerden

33.13 1998 6904

Genehmigungsver-fahren

Genehmigungsverfahren bei Tankstellen(LAGetSI/BWA)

45.9 2004 6912

Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten 21.7 1995 6921Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten 23.2 1996 6921Gerüste Standsicherheit von Gerüsten - Anbringen

von Planen26.12 1997 6921

Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten inVerbindung mit Wetterschutzdächern

33.12 1998 6904

Gerüste Werbeplanen an Baugerüsten 34.12 1999 6973Gerüste Kennzeichnung von Baugerüste gemäß

DIN 442035.4 1999 6921

Gewässer Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auföffentlichen Gewässern

31.1 1998 6949

Gründächer Gründächer 39.8.1 2001 6941Grundstücksteilung Bauordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 7

BauO Bln bei einer planungsrechtswidrigerGrundstücksteilung

41.7 2002 6900

Grundstücksteilung Grundstücksteilung 45.12 2004 6900Gentechnik-Labore Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900HHandelsvertretungen Behandlung von Handelsvertretungen 8.5 1992 6914

26 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Heizgeräte Gasbetriebene Heizgeräte 30.10 1998 6944KKampfmittelbergung Merkblatt zur Kampfmittelbergung 18.5 1994 6956KonsularischeVertretung

Behandlung konsularischer Einrichtungen 8.5 1992 6914

LLärmschutz Anwendung der Norm DIN 4109 30.6 1998 6938MMikrobiologischeLaboratorien

Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900

Militärische Anlagen Schutzbereich für die VerteidigungsanlageBerlin-Tempelhof

33.5 1998 6914

Mobilfunkanlagen Genehmigungsbedürftigkeit vonMobilfunkanlagen

39.7 2001 6945

Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen 41.8.1 2002 6945Mustervorschriften Mustervorschriften als Orientierungs- und

Entscheidungshilfen41.9.1 2002 6901

NNutzungsberechnung Zusätzliche Forderungen von Berechnungen

des Maßes der baulichen Nutzung nachBauNVO 90

38.2 2000 6904

Nutzungsberechnung Keine Übermessung von Galerieöffnungenbei GFZ-Berechnungen

38.10.2 2000 6904

Nutzungsänderung Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900PPflegewohnheime Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur

bauaufsichtliche Behandlung vonWohngebäuden mit Service-Einrichtungenund vollstationären Pflegeeinrichtungen(Alten- und Pflegewohnheime)

38.11.1 2000 6949

Pizzaöfen Holzbefeuerte Pizzaöfen 35.9.2 1999 6944Prüfaufträge Standsicherheitsnachweise - Behandlung von

Prüf- und Überwachungsaufträgen4.10 1991 6963

Prüfingenieure Beauftragung von Prüfingenieuren durch dieBauaufsichtsämter

42.7.1 2002 6963

Prüfingenieure Beauftragung von Prüfingenieuren durch dieBauaufsichtsämter

45.10 2004 6963

RRechtsverordnungenBautechnik /Baukonstruktion

Erlass der 5 Rechtsverordnungen im BereichBautechnik und Baukonstruktion (HAVO,ÜTVO, PÜZAVO, ÜZVO, SEGVO)

33.11 1998 6901

Rettungswege Rettungswege von zusätzlichen Ebenen inRäumen ("Galerien", "Emporen")

2.7 1990 6942

Rettungswege Rettungswegelängen in geschlossenenMittel- und Großgaragen

34.6 1999 6942

SSchornsteinfeger Beseitigung der durch den

Bezirksschornsteinfegermeister festgestelltenMängel

35.8 1999 6990

Sicherheits-treppenräume

Innenliegende Sicherheitstreppenräume inHochhäusern

42.2 2002 6942

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 27

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SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Sonderbau Richtlinie über automatische Schiebetüren inRettungswegen; Richtlinie über elektrischeVerriegelungssysteme von Türen inRettungswegen

31.8.1 1998 6938

Sonderbau Schulbaurichtlinie 34.3 1999 6949Sonderbau Muster-Industriebau-Richtlinie 38.3 2000 6901Sonderbau Mustervorschriften als Orientierungs- und

Entscheidungshilfe zu § 50 BauO Bln38.4 2000 6901

Standsicherheit Standsicherheitsnachweise im Verfahrennach §56a BauO Bln

34.9 1999 6911

Statistik Ergebnis der Analyse der Dauer derBauaufsichtsverfahren

38.8 2000 6912

Stellplätze Stellplatzanlagen in Waldgebieten 13.6 1993 6948Stellplätze Behandlung von überdachten Stellplätzen,

"sogenannten" Carports37.6 2000 6948

Stufenlos Behindertengerechtes Bauen 39.4 2001 6926TTechnischeBaubestimmungen

Liste der technischen Baubestimmungen 42.7.2 2002 6938

TGL-Bauten Nutzungsänderung von TGL-Bauten 16.2 1994 6912Treppenräume Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1

Satz 2 BauO Bln36.6 1999 6942

Treppenräume Innenliegende Sicherheitstreppenräume inHochhäusern

42.2 2002 6942

Türen Türanforderungen nach GaVO und VkVO 34.10 1999 6943UUmwehrung Umwehrungen, Fensterbrüstungen 30.7 1998 6925Überwachungsbericht Überwachungsberichte des Prüfingenieur für

Baustatik imGenehmigungsfreistellungsverfahren

41.6 2002 6963

VVereinigungsbaulast Baulasten - Vereinigungsbaulast nach

Grundstücksteilung5.5 1991 6900

Verfahrensbeteiligte Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter alsVerfahrensbeteiligte?

15.6 1994 6912

Verfahren Nutzung FIS-Broker einschließlichBodenbelastungskataster imbauaufsichtlichen Verfahren

41.4 2002 6912

Verfahren Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15Abs. 2 LGBG

41.8.2 2002 6912

Verfahren Bedeutung der 6-Wochen-Frist gemäß § 60Abs. 1 Satz 5 BauO Bln

43.1 2003 6912

Verglasung Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasung imWohnungsbau

27.5 1997 6930

Verglasung Mitteilung zur Verwendung vonabsturzsichernden Verglasungen vom02.07.2002

42.7.3.1 2002 6930

Verkehrsflächen Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen 20.1 1995 6914Verkehrswege Bestehende Verkehrswege und Standflächen

aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten32.6 1998 6941

Verwaltungsver-fahrensgesetz

Änderung desVerwaltungsverfahrensgesetzes ab01.02.2003

42.6 2002 6900

28 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Verwendbarkeits-nachweise

Verwendbarkeitsnachweis fürGlaskonstruktionen

24.3 1996 6930

Verwendbarkeits-nachweise

Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- undWartungsbestimmungen

37.8 2000 6900

VollstationärePflegeeinrichtungen

Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zurbauaufsichtliche Behandlung vonWohngebäuden mit Service-Einrichtungenund vollstationären Pflegeeinrichtungen(Alten- und Pflegewohnheime)

38.11.1 2000 6949

Vorbauten Schaufenstervorbauten 3.9.2 1991 6910Vorbauten Abständen von Vorbauten zu

Nachbargrenzen23.3 1996 6920

Vorbescheid BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides 2.3 1990 6912Vordrucke Neue Vordrucke der Bauaufsicht 38.11.4 2000 6900Vordrucke Änderung der Vordrucke der Bauaufsicht 40.5.2 2001 6900WWärmedämmver-bundsysteme

BauO Bln - BauordnungsrechtlicheBehandlung vonWärmedämmverbundsystemen

38.1 2000 6930

Wasserversorgung Sicherstellung der Wasserversorgung nach§3 i.V.m. §9 WoAufG Bln

31.7 1998 6900

Wasserschutzgebiet Probleme bei baulichen Anlagen undEinrichtungen in Wasserschutzgebieten

39.8.2 2001 6947

WEG WEG - Erfassung der Umwandlung von Miet-in Eigentumswohnungen

4.9 1991 6900

WEG WEG - Beschluss des GemeinsamenSenates der Obersten Bundesgerichte;Umfrage zum Antragsanfall

8.10 1992 6900

WEG WEG - Erfassung der Umwandlung von Miet-in Eigentumswohnungen

15.7 1994 6900

WEG WEG - Unterrichtungumwandlungsbetroffener Mieter

18.6 1994 6900

WEG Umfang der Bauzeichnungen für eineAbgeschlossenheitsbescheinigung

19.8 1995 6900

WEG Information Betroffener über Umwandlungvon Miet- in Eigentumswohnungen

25.0 1996 6900

WEG Verfahren bei der Erteilung vonAbgeschlossenheitsbescheinigungen in denöstlichen Bezirken

25.8 1996 6900

WEG WEG - Erfassung der Umwandlung von Miet-in Eigentumswohnungen

32.9 1998 6900

Werbeanlagen Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-Werbeanlagen in Schaufenstern mitTonabstrahlung auf die öffentlicheVerkehrsfläche

2.6 1990 6973

Werbeanlagen Werbung auf Reichsbahngelände 4.1.2 1991 6973Werbeanlagen Verfahrensfreie Werbeanlagen 23.1 1996 6973Werbeanlagen Werbeanlagen an Baugerüsten 35.9.3 1999 6973Widerspruch Widerspruchsverfahren - Vorlage von

Widersprüchen zur Entscheidung14.4 1993 6900

Widerspruch Zuständigkeiten der SenStadt -VI F- fürWiderspruchsentscheidung gemäß § 74aBauO Bln

37.3 2000 6900

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 29

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

SachbegriffA -- Z

Kurzbezeichnung BerichteRundschr.

Jahr Haupt-akte

Widerspruch Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zurAnwendung des § 74a 2. BauO Bln vom28.08.2002

42.7.3.3 2002 6900

Widerspruch Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zurZuständigkeit zum Erlass einesWiderspruchsbescheides bezüglich einesGebührenbescheides, den ein Prüfingenieurerlassen hat, vom 16. 09. 2002

42.7.3.4 2002 6900

Widerspruch Widerspruchszuständigkeit nach § 74a BauOBln und Auswirkung der Abhilfeprüfung imBezirk

43.6 2003 6900

Wohnen Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung 6.4 1991 6917Wohnen Dauerwohnen in Kleingartenkolonien 19.9.3 1995 6926Wohnen Wohnen auf Baustellen 19.9.4 1995 6949Wohnen Wohnen in Kleingartenkolonien 21.2 1995 6926Wohnen Wohnen auf Baustellen 23.8 1996 6921Wohnungsaufsicht Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in

leerstehenden Wohnungen43.2 2003 6900

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 31

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Ent s che idungsh i l f en

32 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 33

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

2.3 BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides6912 / 1990 / Vorbescheid

Die Bauordnung für Berlin sieht zur Klärung von Einzelfragen auf Antrag des Bauherrn die Erteilungeines Vorbescheides vor. Durch seine Entscheidung vom 16. Juli 1990 hat dasOberverwaltungsgericht Berlin - OVG 2 B 48.87 - seine bisherige Auffassung über die Wirkung einesVorbescheides geändert und sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen.

Bei dem Vorbescheid handelt es sich um ein Rechtsinstitut des landesrechtlich zu regelndenBaugenehmigungsverfahrens. Es liegt daher in der Kompetenz des Landesgesetzgebers, welcheRechtswirkung dem Vorbescheid gegeben wird.

Das OVG vertritt nunmehr die Auffassung, dass Vorbescheide nach § 59 BauO Bln ausnahmslos fürdie Dauer ihrer Geltungskraft das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für diebaurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen istdann bei der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich dieRechtslage zwischenzeitlich geändert hat. Es handelt sich dabei um einen feststellendenVerwaltungsakt mit befristeter Dauerwirkung. Möglich ist auch ein Vorbescheid mit rechtsgestaltenderWirkung, soweit beispielsweise bereits eine baurechtliche Befreiung erteilt wird.

Die Rechtsauffassung des OVG beruht auf der Erwägung, dass mit dem Vorbescheid über einzelnezumeist baurechtliche Fragen entschieden werden soll und dem Bauherrn einerseitsPlanungssicherheit gegeben wird, andererseits überflüssige Belastungen erspart werden, die durcheinen konkreten Bauantrag entstehen würden. Der Sinn des Vorbescheides besteht somit vor allemdarin, das Investitionsrisiko des Bauherrn dadurch herabzusetzen, dass er zu zweifelhaftenRechtsfragen vorab von der Behörde beschieden wird. Der Vorbescheid ist mithin ein Instrument desVertrauensschutzes.

Das OVG hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Rechtswirkung des Vorbescheidesauch die Frage der Bindungswirkung im Hinblick auf seinen Umfang beurteilt. es ging dabei von derVoraussetzung der Bescheidung einzelner Fragen zu einem Bauvorhaben aus und unterstellte für denRegelfall Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem späteren Bauvorhaben.

Mit dem Vorbescheid erwirkt der Bauherr eine Entscheidung über einzelne Fragen des Bauvorhabens.Gegenstand, Zahl und Umfang der Fragen bestimmt er. Dabei ist es anerkannt, dass sich die gestellteFrage und der Vorbescheid z. B. auf die Art der zulässigen Nutzung beschränken können. In einemderartigen Fall verbleibt dem Bauherrn weitgehender Spielraum bei der Planung des Vorhabens imÜbrigen. Mit einem Vorbescheid kann aber andererseits ein schon weitgehend konkretisiertesVorhaben geregelt werden, das im Extremfall im Vergleich zum Bauantrag von allen bedeutsamenRechtsfragen nur noch eine offen lässt. In diesem Fall ist der verbleibende Spielraum des Bauherrnweitgehend eingeschränkt, wenn er ihn auf einen Vorbescheid stützen will. Ausschlaggebend für daserforderliche Maß an Identität des Bauantragsvorhabens mit dem Vorbescheidsvorhaben istdemgemäss der Inhalt des Vorbescheides, zu dessen Bestimmung die vom Bauherrn gestellteEinzelfrage regelmäßig heranzuziehen ist.

Abweichungen sind deshalb mit der Folge der Aufhebung des Vorbescheides nur dann wesentlich,wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheid derart verändert wird, dass wegen dieserÄnderung die Genehmigungsfrage, z. B. in bodenrechtlicher Hinsicht, erneut aufgeworfen wird.

Da der Vorbescheidsantrag so bestimmt sein muss, dass der auf dieser Grundlage ergehendeBescheid die für einen Verwaltungsakt notwendige Bestimmtheit besitzt, sind die zur Beantwortungnotwendigen Bauvorlagen zur Prüfung der gestellten Frage einzureichen. Der Vorbescheidsantragmuss daher so klar sein, dass der ergehende Vorbescheid mit seiner Bindungswirkung für dasBaugenehmigungsverfahren die erforderliche Eindeutigkeit aufweist. Der Vorbescheid muss abgelehntwerden, wenn der zur Entscheidung gestellte Teil des Vorhabens nicht ohne genaue Kenntnis desGesamtvorhabens abschließend beurteilt werden kann. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Eine in Einzelfällen möglicherweise unbeabsichtigte Bindung kann dann ausgeschlossen werden,wenn der Bescheid auf die konkret gestellte Frage beschränkt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich,wenn die Prüfung der gestellten Einzelfrage sich derart beschränken lässt und Zusammenhänge mitanderen Fragen nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind.

Im Bescheid ist klarzustellen, welche Unterlagen nicht Gegenstand der Prüfung waren; diese erhaltenauch keinen bauaufsichtlichen Stempel.

34 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

2.4 BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im Bereich eines Schmalseitenprivilegs)6920 / 1990 / Garagen

Die nach § 6 Abs. 6 BauO Bln zulässige Halbierung der Tiefe von Abstandflächen setzt u.a. voraus,dass die privilegierte Außenwand das Höchstmaß von 16 m nicht überschreitet.

Eine andere Situation ergibt sich jedoch, wenn der dieses Höchstmaß überschreitende Gebäudeteileine Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln ist. In diesem Fall kann das Schmalseitenprivilegdennoch zur Anwendung kommen, da für diese Garagen ein eigener Privilegierungstatbestandbesteht.

2.6 Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-Werbeanlagen in Schaufenstern mitTonabstrahlung auf die öffentliche Verkehrsfläche

6973 / 1990 / WerbeanlagenEine Werbefirma beabsichtigt im Land Berlin ein neuartiges Werbesystem einzuführen, bei demPassanten über eine an den Schaufensterscheiben angebrachte Sensor-Tastatur Monitore imAuslagenbereich der Schaufenster in Betrieb setzen können. Die einzelnen anwählbaren Werbeblockssind mit Tontexten und Musik untermalt. In Abstimmung mit der Fachkommission “Bauaufsicht” derARGEBAU sind diese Einrichtungen nicht als Werbeanlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne zubewerten.

Sie unterliegen jedoch der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6.Juli 1994 (GVBl. S. 231). Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Umweltämtern der Bezirke.

2.7 Rettungswege von zusätzlichen Ebenen in Räumen (“Galerien”, “Emporen”)6942 / 1990 / Rettungswege

In der Vergangenheit waren wiederholt Anfragen zu dem Begriff “Galerie” und wie dieserbauordnungsrechtlich einzuordnen ist, d.h., welche Anforderungen insbesondere hinsichtlich derRettungswege zu stellen sind, zu verzeichnen.

Eine Galerie ist u.a.

- ein mehrere Räume verbindender Gang oder ein langgestreckter Raum (zum Aufhängen vonGemälden),

- ein Laufgang um das Obergeschoss,

- d.h., dass das bestimmende Merkmal einer Galerie der Gang bzw. die langgestreckteRäumlichkeit ist.

Nach § 15 Abs. 4 BauO Bln müssen für jede Nutzungsebene grundsätzlich zwei Rettungswege zurVerfügung stehen. Bei Wohnungen, die sich über zwei Geschosse erstrecken, genügt zwar als zweiterRettungsweg eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle in einer der beiden Ebenen, der ersteRettungsweg, d.h. die notwendige Treppe in einem Treppenraum, muss in jeder Ebene erreichbarsein. Ein Abweichen von dieser Anforderung kann daher nur bei untergeordneten Räumlichkeiten, diekeinen dauernden Aufenthalt von Menschen gestatten, möglich sein.

Sofern “Galerien”, “Emporen” oder Ähnliches den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungenentsprechen, wird ein Abweichen von der generellen Anforderung für vertretbar und ein Anschlussdieser Ebene an einen Treppenraum nicht für erforderlich gehalten.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

1. Die Grundfläche der zusätzlichen Ebene muss im Verhältnis zu dem zugehörigen Raum vonuntergeordneter Größe sein. Ihre Tiefe darf 1,5 m nicht überschreiten.

2. Die zusätzliche Ebene darf gegen den zugehörigen Raum baulich nicht abgeschlossen sein,sondern muss - abgesehen von einer Absturzsicherung - über ihre gesamte lichte Höhe zumzugehörigen Raum offen sein.

3. Eine dauernde Aufenthaltsnutzung von Menschen muss ausgeschlossen sein. Von der “Galerie”dürfen keine weiteren Aufenthaltsräume erschlossen sein. Das gilt auch nach § 46 Abs. 6 BauOBln für Sport-, Spiel- und Bastelräume sowie für Dachterrassen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 35

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

2.9 Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung an Rechtsanwaltskanzleien6900 / 1990 / Aktenübersendung

Mit Bezug auf die Niederschrift über das Ergebnis der 18. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 16.August 1989 wurde festgestellt, dass die dort vertretene Auffassung auch nach einem zwischenzeitlichgeführten Schriftwechsel mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Berlin weiterhinaufrechterhalten wird. (siehe Anlage <<< ergänzt September 2002).

Anlage zu 2.9

ABSCHRIFT

Auszug aus der 18. ALS vom 16.08.1989

18.10 Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung an Rechtsanwaltskanzleien (6900)

Eine Einzelfall gibt Veranlassung auf das Rundschreiben über Akteneinsicht durch Rechtsanwälte imVerwaltungsverfahren hier: Übersendung von Verwaltungsakten in die Kanzleien der Rechtsanwälteder Senatsverwaltung für Inneres vom 5. März 1987 (DBI. I S. 48) hinzuweisen.

Das genannte Rundschreiben hat gemäß § 98 GGO 1 den Charakter einer Empfehlung und nicht deneiner verbindlichen Verwaltungsvorschrift.

Sofern ein Nachbar oder sonstiger Dritter Beteiligter im Sinne des Verfahrensrechts ist, ist zubeachten, dass die insoweit für den Nachbarn bzw. Dritten nicht erheblichen Teile der Bauakten nichtdem Einsichtsrecht unterliegen und demnach bei einer Einsichtnahme in der Behörde abzudeckenoder bei einer Aktenübersendung in eine Anwaltskanzlei zu entfernen sind.

Eine großzügige Handhabung verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsinteressesdes Bauherrn oder dritter Personen, da Bauakten oftmals Bescheinigungen von Finanzämtern,Grundstückskaufverträge, Betriebsbeschreibungen usw. enthalten, die zu einer strengen Beachtungder in § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz statuierten Geheimhaltungspflicht anhalten.

Dennoch sollte, um die Arbeit der Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflegenicht zu erschweren und wenn die Einsichtnahme in der Behörde oder die Fertigung von Auszügennicht als zweckmäßig anzusehen ist, bei der kurzfristigen Übersendung von Verwaltungsakten in dieAnwaltskanzleien mit "Fingerspitzengefühl" vorgegangen werden. Insbesondere bei genähten Altaktenwird wegen der damit verbundenen Kosten eine Übersendung von Aktenteilen nur in besondersgelagerten Einzelfällen vertretbar sein.

2.10.1 Verwaltungsverfahren - Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang von Asbest inNachtstromspeicherheizungen

6930 / 1990 / AsbestZur Frage der Schädlichkeit von Asbest in Nachtstromspeicherheizungen wurde darauf verwiesen,dass die BEWAG in dieser Angelegenheit ein Schreiben an die Bezirksämter gerichtet hat. DieBEWAG hat in diesem Schreiben ihre Bereitschaft erklärt, die Beratung der Bürger zu übernehmen.

3.9.2 Schaufenstervorbauten6910 / 1991 / Vorbauten

Das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Reinickendorf hat der Abt. II ein Schreiben der Firma Tchibo,mit dem die Firma um eine unverbindliche Stellungnahme für ein neues Ladenbaukonzept(Herauskragen der Fensterelemente um ca. 30-50 cm in öffentliche Luftfläche) bat, übersandt. Daanzunehmen ist, dass sich die o.g. Firma auch an andere Bau- und Wohnungsaufsichtsämter gewandthat, wird für Schaufenstervorbauten auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 29 Abs. 9 BauO Bln dürfen Schaufenstervorbauten im Erdgeschoss bei einer Gehwegbreite

1. bis 3 m höchstens 15 cm

2. über 3 m höchstens 25 cm

in den Gehweg hineinragen.

Vorbauten, die über die Straßengrenze hinaus in die öffentliche Straße hineinragen, stellen zugleicheine Sondernutzung im Sinne des Berliner Straßengesetzes dar.

36 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Für Vorhaben, die über die in § 29 Abs. 9 BauO Bln festgelegten Abmessungen hinausgehen, ist einebesondere Erlaubnis für die Sondernutzung des Straßenraumes von der Tiefbauverwaltung (BA Tiefbzw. SenStadt einzuholen. Erst bei einer positiven Einschätzung des Tiefbauamtes kann das BWAüber die Befreiungsvoraussetzungen im Einvernehmen mit dem Stapla entscheiden.

3.9.4 Auskunftserteilung an Bauverlage6900 / 1991 / Auskunftserteilung

Textbeitrag aufgehoben und durch Anlage ersetzt! (<<< geändert September 2002)

Anlage zu 3.9.4

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungHr. Klaffer 9012-4632 9012-3525 25.03.2002 VI F 1-2-6900/00-3-2

Bezirksämter (alle) von BerlinAbt. BauwesenBau- und WohnungsaufsichtsämterLt. Verteiler

Auskünfte über Bauvorhaben an Bauverlage

Aufgrund einer Mitteilung habe ich erfahren, dass die Veröffentlichung über Bauvorhaben Berlins durchden Verlag Vogel Baumedien Verlag GmbH zum 31.12.2001 eingestellt worden ist.Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass sich der Deutsche Baustellen-Informations-Dienst zwecksVeröffentlichung zurzeit bemüht, Daten über Bauvorhaben Berlins von den bezirklichen Bau- undWohnungsaufsichtsämtern zu erhalten. Der Verlag begründet sein Anliegen mit der Einstellung derVeröffentlichung durch den Vogel Baumedien Verlag zum 31.12.2001.

Unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Verfahrensweise habe ich keine Bedenken, diese Daten -wie gehabt - unter Wahrung des Datenschutzes dem Deutschen Baustellen-Informations-Dienst zurVerfügung zu stellen.Um den Gleichbehandlungsgrundsatz sicher zu stellen, bitten wir jedoch auch anderen Bauverlagendie entsprechenden Daten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Für die Erhebung der anfallenden Gebühren ist die zurzeit geltende Verwaltungsgebührenordnung(VGebO) in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBI. S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnungvom 7. Dezember 2001 (GVBI. S. 632) maßgebend.

Der Deutsche Baustellen-Informations-Dienst wurde hinsichtlich unserer Empfehlungen bezüglicheiner einheitlichen Verfahrensweise von mir schriftlich informiert.

In dieser Angelegenheit empfehle ich auch eine Veröffentlichung der Daten im Internet.

Im AuftragGez. Meyer

4.1.2 Werbung auf Reichsbahngelände6673 / 1991 / Werbeanlagen

Aus dem Bereich der Werbeanlagen auf Reichsbahngelände ergaben sich folgende Fragen:

a) Bedürfen diese Werbeanlagen einer bauaufsichtlichen Genehmigung und wenn ja, wer ist daranzu beteiligen?

Werbeanlagen in diesen Bereichen sind keine Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder ihrerNebenanlagen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht. (Hierzu gehören nichtNamensschilder der Bahnstation, Anschläge oder Schaukästen mit Angaben über Fahrplänesowie alle sonstigen Informationsträger, die unmittelbar dem Bahnbetrieb dienen.)

Bei der Beurteilung ist im Regelfall keine “Städtebauliche Prüfung” vorzunehmen.

b) Sind die sogenannten S-Bahnbögen im Begriff “Bahnanlage” enthalten?

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 37

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

S-Bahnbögen sind Teile von Eisenbahnanlagen, wenn sie eisenbahnbetrieblich genutzt werden,z.B. als Transformatorenhalle, Eingangshallen zu Bahnhöfen. Bei kommerzieller oder anderernicht betriebstechnischer Nutzung fallen sie nicht darunter.

c) Sind Werbeanlagen und Nutzungsänderungen an und in S-Bahnbögenbaugenehmigungsbedürftig?

Ja, soweit sie nicht unter § 56 BauO Bln fallen und, im Falle einer Nutzungsänderung, nicht einereisenbahnbetrieblichen Nutzung zugeführt werden.

4.8 Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung an der Aufstellung6904 / 1991 / B-Planverfahren

Der Vollzug von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, wie

- Bebauungsplänen einschließlich ihrer textlichen Festsetzungen (ehemals PEB) und

- Rechtsverordnungen nach § 172 BauGB (Erhaltungsverordnung)

obliegt den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern (BWÄ). Die oft umfangreichen und detailliertenFestlegungen dieser Vorschriften können bei ihrer Umsetzung für die BWÄ einen erheblichenArbeitsanfall verursachen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie mit betrieblichen Maßnahmenverbunden sind.

Da in der Regel im Rahmen des Erlasses der o.g. planungsrechtlichen Vorschriften keinepersonalwirtschaftlichen Auswirkungen für den Vollzug geltend gemacht werden, sollten die BWÄ alleEinflussmöglichkeiten innerhalb des Bezirksamtes wahrnehmen, damit die Gesichtspunkte desVollzuges berücksichtigt werden. Hierbei kann auf die allgemein geforderte notwendige Zurückhaltungbei Planfestlegungen verwiesen werden.

4.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlungen von Miet- inEigentumswohnungen

6900 / 1991 / WEGDas Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 20. Januar 1983 (37. Sitzung TOP 19 -Drucksachen 9/461 und 9/922) den Senat aufgefordert, die Bezirke anzuweisen, künftig alleUmwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen lückenlos zu erfassen.

Es sind deshalb Kopien von allen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen an die dafürzuständige Abt. Vermessung der zuständigen Senatsverwaltung zu übersenden. Wenn es ohneunvertretbaren Mehraufwand möglich ist, sollte dabei auch das Baujahr der betroffenen Gebäudeangegeben werden.

Die Niederschriften über die Amtsleitersitzungen der Bauaufsicht am 9. Mai 1983 (TOP 109.12.1), 16.September 1987 (TOP 10.5) und 14. Februar 1990 (TOP 21.3) werden damit gegenstandslos.

4.10. Standsicherheitsnachweise - Behandlung von Prüf- und Überwachungsaufträgen6963 / 1991 / Prüfaufträge

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter werden von der dafür zuständigen Abt. Prüfamt für Baustatikder zuständigen Senatsverwaltung über die Übertragung von Prüfungen für statische Berechnungenan die Prüfingenieure für Baustatik informiert. Sie müssen die konstruktive Bauüberwachung, sofernsie sie nicht selbst übernehmen, dem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Eine Übertragung derkonstruktiven Bauüberwachung durch die dafür zuständige Senatsverwaltung ist nicht möglich.

Bei der Übersendung von statischen Berechnungen sind folgende Unterlagen bzw. Angaben, die fürdie Übertragung von Prüfungen an die Prüfingenieure erforderlich sind, von besonderer Wichtigkeit:

- Grundstücksbezeichnung,

- Daten des Bauherrn sowie des Bevollmächtigten (Name, Anschrift, Telefon)

- Lageplan und Entwurfspläne,

- Angabe der Rohbaukosten,

38 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

- Anforderungen an den Brandschutz,

- Unterschriften nach § 57 Abs. 4 BauO Bln

5.4 Mitteilungen der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter an die Finanzbehörden6900 / 1990 / Finanzbehörde

Anlässlich des Rundschreibens - SenFin - Fin III A 12 - vom 25. Juni 1990 über Kontrollmitteilungenstellte sich die Frage, welche gesetzlichen Vorschriften es erforderlich machen, dass die bezirklichenBau- und Wohnungsaufsichtsämter Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen sowie überBauzustandsbesichtigungen an die Finanzämter senden:

Rechtsgrundlage für die angesprochenen Mitteilungen ist § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Esverpflichtet die zuständigen Behörden, den Finanzbehörden die ihnen im Rahmen ihrerAufgabenerfüllung bekannt gewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die fürdie Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Grundsteuer von Bedeutung sind.

Darüber hinaus verlangen die Grundsteuer-Richtlinien 1978 im Abschnitt 5 Abs. 2, dass dieBauaufsichtsbehörden die Finanzämter sowohl über die Erteilung von Baugenehmigungen als auchüber die Bauzustandsbesichtigungen zur Fertigstellung unterrichten.

5.5 Baulasten - Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung6900 / 1990 / Vereinigungsbaulast

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. Februar 1991 (BVerwG 4 C 51.87) die Entscheidung desOberverwaltungsgerichts Berlin (OVG 2 B 10.86) vom 14. August 1987 zur rechtlichen Beurteilung vonVereinigungsbaulasten nach Grundstücksteilung in der Sache bestätigt. Auf der 18. Amtsleitersitzungder Bauaufsicht wurde am 16. August 1989 unter TOP 9 hierüber berichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht fasste seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen:

“Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nichtverändert werden. Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichenVoraussetzungen für die Genehmigung einer Grundstücksteilung im Wege der Befreiung nach§ 31 Abs. 2 BauGB geschaffen werden, wenn grundstücksbezogene Besonderheitenvorliegen.

Ein in diesem Sinne atypischer Sachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung derBaulast begründet.”

Hierzu wurde deutlich gemacht, dass der Begriff des Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Sinnegrundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen ist.Baulasten sind im Bauordnungsrecht, nicht aber im Baugesetzbuch vorgesehen. Insofern kann derbundesrechtliche Grundstücksbegriff nicht durch die Eintragung von (landesrechtlichen) Baulasten zurZusammenfassung von Grundstücken verändert werden.

Eine Baulast kann jedoch geeignet sein, die Voraussetzungen für eine Befreiung zu verbessern. Etwadadurch, dass ein Ausgleich für eine übermäßige bauliche Nutzung des Baugrundstücks auf einanderes Grundstück hergestellt wird.

Der Sachverhalt sowie die Begründung aus dem Urteil des BVerwG liegen dieser Niederschrift alsAnlage bei.

Anlage zu 5.5

ABSCHRIFT

Auszug aus NJW

16.) GG Art. 72, 74 Nr. 18BauGB §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2, 30, 31 Abs. 2, 34VwGO § 43 Abs. 2BauO Bln § 73

Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nichtverändert werden

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 39

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für dieGenehmigung einer Grundstücksteilung im Wege der Befreiung durch § 31 Abs. 2 BauGB geschaffenwerden, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten vorliegen. Ein in diesem Sinne atypischerSachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung der Baulast begründet.

BVerwG, Urt. vom 14. Februar 1991 – 4 C 51.87 – (OLG Berlin)

Zum Sachverhalt:Die Kl. begehrt die Genehmigung zur Teilung Ihres 1.657 qm großen Grundstücks in Berlin - S. DasGrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-B vom 01.03.1972 (GVBl. Berlin S.509). er setzt als Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet, zweiVollgeschosse, eine Grundflächenzahl – GRZ – von 0,2 und eine Geschossflächenzahl – GFZ – von0,3, sowie offene Bauweise fest. In der Planergänzungsbestimmung Nr. 4 wird eine Mindestgröße von600 qm für Baugrundstücke gefordert, solange sie – wie auch das Grundstück der Kl. – nicht an dieöffentliche Entwässerung angeschlossen sind. Förmlich festgestellte Fluchtlinien bestehen nicht.

Die Kl. errichtete auf dem Grundstück auf Grund der Baugenehmigung vom 07.10.1981 eineReihenhauszeile mit drei Wohneinheiten und im rückwärtigen Grundstücksteil ein Doppelhaus.Hierdurch wird eine Grundflächenzahl von rund 0,2 und eine Geschossflächenzahl von rund 0,3erreicht. Unter dem 25.05.1983 beantragte die Kl. die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks infünf bebaute Trennstücke mit einer Größe zwischen 182 qm und 351 qm und in ein 288 qm großesden Trennstücken Nr. 1 bis 4 als Gemeinschaftsfläche zugeordnetes weiteres Trennstück. Sie bot an,die auf einzelnen Trennflächen eintretende Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes durch dieBegründung von Baulasten auszugleichen.

Das Bauaufsichtsamt S. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.11.1983 ab. Die dagegengerichtete Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg..

Aus den Gründen:Die Revision ist unbegründet. Durch die Versagung der beantragten Teilungsgenehmigung werdenRechte der Kl. nicht verletzt. Auch der Hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt erfolglos, weil dieVersagungsgründe durch die angebotenen Baulasten nicht ausgeräumt werden können.

1. Die beabsichtigte Teilung des Grundstücks der Kl. ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGBgenehmigungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Teilung eines Grundstücks innerhalb der imZusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. DasGrundstück der Kl. liegt zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, nämlich desBebauungsplanes Nr. VIII-B vom 01.03.1972. Nach den Feststellungen des BerGer erfüllt dieser Planaber mangels Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen nicht die Voraussetzungen einesqualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB), sodass in seinem Geltungsbereich neben seinenFestsetzungen § 34 BauGB anzuwenden ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist die Genehmigung zu versagen, wenn auf den durch die Teilungentstehenden Grundstücken die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen desBebauungsplans widersprechen oder sich nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Umgebungeinfügen würde. Dasselbe gilt, wenn ein bereits bebautes Grundstück so geteilt werden soll, dass einebestehende und bisher zulässige Bebauung gerade infolge der Teilung rechtswidrig würde 8BverwG,Urt. v. 09.10.1981 . 4 C 42.78 – NJW 1982, 1081 – BRS 38 Nr. 113) Das ist hier der Fall.

6.4 Verwaltungsverfahren - Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung6917 / 1991 / Beseitigung

Das OVG hat in seiner Entscheidung - OVG 2 B 36.88 - vom 16. Februar 1990 festgestellt, dasszivilrechtliche Hindernisse eines Mietvertrages nicht die ordnungsbehördliche Grundverfügung zurBeseitigung einer baurechtswidrigen Wohnnutzung berühren, sondern lediglich die Zulässigkeit ihreszwangsweisen Vollzugs.

Grundsätzlich hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, einebaurechtswidrige Nutzung auf weniger einschneidende Weise als durch eine Räumungsanordnung zubeenden. in diesem Zusammenhang kann auch die Kündigung eines Mietvertrages durch denVermieter in Betracht kommen, wenn dieser hierzu bereit ist und gemäß § 564 Abs. 1 BGB einberechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen kann. Nach Auffassung des Gerichts liegtein solches berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde vom Vermieter nach

40 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

§ 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG die Kündigung des Mietverhältnisses verlangt. In einem solchen Fall isteine Kündigungsanordnung gegenüber dem Vermieter nicht nur rechtlich möglich, sondern auchunerlässlich, um einer auf die Baurechtswidrigkeit einer Wohnnutzung gestützten Kündigung einesMietverhältnisses zum Erfolg zu verhelfen.

Ferner enthält das Urteil auch allgemeingültige Aussagen zur Frage des Anspruchs aufGleichbehandlung.

7.6 BImSchG - Baulärmbekämpfung6925 / 1992 / BImSchG

Eine wirksame Baulärmbekämpfung erfordert eine rechtzeitige Unterrichtung der dafür zuständigenAbt. Integrativer Umweltschutz der zuständigen Senatsverwaltung über Art der eingesetztenBaumaschinen und den Beginn der Vorhaben.

Diese Verwaltung hat darum gebeten, insbesondere die östlichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämterauf die seit Jahren geübte Unterrichtungspraxis hinzuweisen.

Gemäß Schreiben - II A 14-6925/2-5-13/2.88 - vom 19. Januar 1988 (Anlage zur Niederschrift und aufder Sitzung verteilt) erfolgt diese Unterrichtung durch Übersendung einer Kopie der Baubeginnanzeige- Vordruck Bauaufsicht110 an die Abt. Integrativer Umweltschutz (<<< geändert Mai 2001), die vomBauherrn vollständig auszufüllen ist.

Anlage zu 7.6

ABSCHRIFT mit Änderungen Mai 2001

Der Senator für Bau- und WohnungswesenII A 14-6925/2-5-13/2.88 Herr Wohner Zi.: 1501 App.: 7031 19.01.1988

Betr.: Baulärmbekämpfung

Vorg.: TOP 6.2 der Niederschrift über die 6. Sitzung der Amtsleiter der Bauaufsichtam 25. Juni 1986

Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat mit Schreiben – V C 251 – vom6. Januar 1988 auf die positiven Auswirkungen der übersandten Baubeginnanzeigen bei derBaulärmbekämpfung hingewiesen. Weil er im zurückliegenden Jahr aus einigen Bezirken nur wenigeoder gar keine Zweitausfertigungen der Baubeginnanzeige erhalten hat, wurde ich gebeten, dieseanzusprechen.

Auf der 6. Sitzung der Amtsleiter der Bauaufsicht (TOP 6.2) kamen die Teilnehmer überein, dass dieBau- und Wohnungsaufsichtsämter das bis zu diesem Zeitpunkt allein vom BauaufsichtsamtWilmersdorf durchgeführte Verfahren übernehmen.

Vereinbarungsgemäß wurde das Formblatt – Bauaufsicht110 (<<< geändert Mai 2001) – überarbeitet.

Darin sind die dafür in Frage kommenden Geräte zusammengestellt, wobei der Bauherr nur mit einemKreuz in dem betreffenden Kästchen einzutragen braucht, welche dieser Geräte voraussichtlich auf derBaustelle verwendet werden. Die Baubeginnanzeige wird in zweifacher Ausfertigung benötigt, weil eineAusfertigung von der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar an für Lärmschutz zuständigeSenatsverwaltung (<<< geändert Mai 2001) weitergeleitet werden soll. Dies gilt auch dann, wenn derBauherr nicht auf den Einsatz solcher Geräte durch entsprechende Kennzeichnung hinweist. Darüberhinaus hat die Bauaufsichtsbehörde diesbezüglich nichts zu veranlassen.

Ich bitte, das vereinbarte Verfahren zu beachten.

Im AuftragGez. Müller

7.7 Bestehende Bauten - Anwendung des § 77 Abs. 1 BauO Bln6917 / 1992 / Bauliche Anlagen

Auf der 16. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 12. April 1989 (TOP 16.5) wurde über zweiEntscheidungen des OVG (OVG 2 B 125.86 und OVG 2 B 5.87) berichtet, die sich mit derbauordnungsrechtlich begründeten Erhaltungspflicht befassen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 41

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Diese Ausführungen wurden durch ein weiteres Urteil des OVG (OVG 2 B 8.89) vom 18. Januar 1991nochmals bestätigt und ergänzt:

“Danach aktualisiert sich die durch § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln statuierte bauordnungsrechtlicheErhaltungspflicht nicht erst in den Fällen eines Schadenseintrittes oder des unmittelbarenBevorstehens eines solchen, sondern bereits dann, wenn auf Grund des konkreten baulichenZustandes einer baulichen Anlage eine den seinerzeit geltenden Vorschriften widersprechendeVeränderung in absehbarer nicht gänzlich fernliegender Zeit eintreten kann. Der Eigentümer als dergemäß § 14 ASOG Bln Verantwortliche hat für den sicheren und ordnungsgemäßen Zustand desGebäudes, unabhängig von der Möglichkeit einer Erwirtschaftung der Instandhaltungskosten aus demGrundstück und darüber hinaus grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine ansonsten bestehendewirtschaftliche Leistungsfähigkeit Sorge zu tragen.”

8.3 Mitwirkung der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter am Bebauungsplanverfahren6904 / 1992 / B-Planverfahren

Der Bebauungsplanausschuss ist eingestellt und die Bezirksämter sind davon mit Schreiben II D 1vom 22. Juni 1992 unterrichtet worden.

Auf Grund des Wegfalls der Prüfungen, die im Rahmen des Bebauungsplanausschusses erfolgten,wird darauf hingewiesen, dass die BWÄ nunmehr allein tätig werden müssen, da SenStadt nicht mehrmitwirkt.

In diesem Zusammenhang sollten planungsrechtlich begründete Auflagen, die nur in Verbindung mitbetrieblichen Maßnahmen erfüllbar sind, allgemein mit Zurückhaltung beurteilt werden.

Zu verweisen ist auf die

16. Amtsleitersitzung vom 12.04.1989, TOP 16.2 (s. Anlage)

4. Amtsleitersitzung vom 21.08.1992, TOP 4.8.

Folgende grundsätzliche Prüfungsaspekte haben sich im Laufe der Zeit als besonders beachtenswertfür den späteren Vollzug von planungsrechtlichen Vorschriften herausgestellt:

1. Art und Maß der baulichen Nutzung

(in Bezug auf Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, Umwelt, Natur,Landschaft - § 3 Abs. 3 BauO Bln)

2. Erschließung

(Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden - § 4 BauO Bln -)

3. Abstandflächen der Gebäude

- § 6 BauO Bln (insbesondere in Fällen des § 6 Abs. 14 BauO Bln)

- Beachtung sicherheitstechnischer Mindestanforderungen

4. Anordnung der nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke

(notwendige Kinderspielplätze, Wohnfolgeeinrichtungen, Wirtschaftsflächen, Arbeits- undLagerflächen

- § 8 BauO Bln - AV zu § 8 Abs. 3 BauO Bln

- Kinderspielplätze - vom 22. Mai 1997 (ABl. S. 2482/DBl. VI S. 190)

5. Anordnung der Stellplätze für Gehbehinderte (<<< aktualisiert März 2003)

(auf dem Baugrundstück, in der Nähe, in zumutbarer Entfernung, Ablösung

- § 48 BauO Bln - AV zu § 48 BauO Bln - Stellplätze und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder -vom 7. August 1997 (ABl. S. 3146/DBl. VI S. 195)

- Großgaragen (getrennte Zu- und Abfahrten)

6. Planergänzungsbestimmungen

(Wurden Mustertexte verwandt? Kein Widerspruch mit Planinhalt oder bauordnungsrechtlichenRegelungen? Keine betrieblichen Maßnahmen als Folgewirkung der Überprüfung von Betrieben)

42 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage zu 8.3

Abschrift: Auszug aus der 16. ALS vom 12.04.1984

16.2 Baugenehmigung – Zuständigkeiten für den Vollzug von Auflagen aus tangierendenRechtsbereichen (6912)

In letzter Zeit ist mehrfach festgestellt worden, dass nicht immer nach den Ausführungsvorschriftenüber die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren vom 17. Dezember1979 (DBl. VI 1980 S. 1), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. Juni 1982 (DBl. VI S. 72)verfahren wird. Dies gilt insbesondere für sogenannte ”Fremdauflagen”:

Nach Nummer 15 der vorgenannten Ausführungsvorschriften sind Auflagen beteiligter Behörden undDienststellen, die auf Grund der in deren Zuständigkeit liegenden Rechtsvorschriften prüfen, in denBaugenehmigungsbescheid zu übernehmen und unter Angabe der Rechtsgrundlage als”Fremdauflage” zu kennzeichnen. Fremdauflagen müssen hinreichend bestimmt und auf den Einzelfallabgestellt sein. Nach Nummer 17 und 18 Ausführungsvorschriften ist das Bau- undWohnungsaufsichtsamt ferner zunächst auch für Widersprüche oder Verwaltungsstreitverfahren gegenAuflagen anderer Behörden und Dienststellen zuständig; diese Verwaltungen werden imWiderspruchsverfahren oder Verwaltungsstreitverfahren beteiligt.

Diese vorübergehenden Zuständigkeiten der das Bau- und Wohnungsaufsichtsämter für diese vomGesetzgeber angeordnete Zusammenlegung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen in einerBaugenehmigung enden mit dem Zeitpunkt der Bestands- bzw. Rechtskraft der Baugenehmigung.Danach sind die ”Fremdauflagen” von den beteiligten Behörden und Dienststellen in eigenerZuständigkeit zu verfolgen.

Der Vollzug von bauplanungsrechtlichen Vorschriften – z.B. PEB – die auch Belange des Natur- undImmissionsschutzes zum Inhalt haben können, wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit hierfürliegt beim das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt; ggf. müssen die Fachverwaltungen oder –Abteilungen um Amtshilfe gebeten werden.

Allerdings ist Zurückhaltung geboten, wenn planungsrechtlich begründete Auflagen nur in Verbindungmit betrieblichen Maßnahmen erfüllbar sind.

8.5 Bauaufsichtliche Behandlung konsularischer und diplomatischer Einrichtungen6914 / 1992 / Diplomatische Einrichtungen

(aktualisiert August 2004 >>>)Bei der Behandlung ausländischer Vertretungen im bauaufsichtlichenVerfahren ist wie folgt zu unterscheiden:

I. Diplomatische Vertretungen(Botschaften, Gesandtschaften)

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatischeBeziehungen, das entsprechend dem Gesetz zu dem Wiener Abkommen vom 6. August 1964(BGBl. II S. 957) Anwendung findet, sind “alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen,unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften desEmpfangsstaates zu beachten”.

Sie unterliegen damit dem deutschen Baurecht und dem Baugenehmigungsverfahren.

Nach Art. 22 des Abkommens sind die Räumlichkeiten diplomatischer Vertretungen unverletzlichund dürfen nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten werden. OrdnungsbehördlicheVollstreckungs- oder Zwangsmaßnahmen dürfen weder in den Räumlichkeiten diplomatischerVertretungen noch gegen Mitglieder dieser Vertretungen angedroht oder durchgeführt werden.

Ergeben sich Anlässe, die im Allgemeinen zu derartigen Maßnahmen führen würden, so ist dasAuswärtige Amt über die Senatskanzlei - IV B - einzuschalten.

Im Übrigen bittet die Senatskanzlei - IV B - um Unterrichtung über eingehende Vorbescheide undBauanträge zur Neuerrichtung oder zu Um- oder Erweiterungsbauten von diplomatischenVertretungen.

II. Konsularische Vertretungen(Generalkonsulate, Konsulate)

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 43

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Gemäß Artikel 55 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularischeBeziehungen, das entsprechend dem Gesetz zu dem Wiener Abkommen vom 26. August 1969(BGBl. II S. 1585) Anwendung findet, sind alle Personen, die Vorrechte oder Immunitätengenießen, ebenfalls verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften desEmpfangsstaates zu beachten. Sie unterliegen damit ebenfalls dem deutschen Baurecht und demBaugenehmigungsverfahren.

Nach Artikel 59 des Abkommens hat der Empfangsstaat alle erforderlichen Maßnahmen zutreffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jeglichem Eindringen und vor Beschädigung zuschützen. Nach Artikel 43 des Abkommens unterliegen Bedienstete konsularischer Vertretungen inWahrnehmung konsularischer Aufgaben weder der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nochEingriffen seiner Verwaltungsbehörden. Das bedeutet, dass bei diplomatischen Vertretungenkeinerlei ordnungsbehördliche Vollstreckungs- oder Zwangsmaßnahmen angedroht oderdurchgeführt werden dürfen.

Sofern sich Anlässe ergeben sollten, die im Allgemeinen zu derartigen Maßnahmen führenwürden, ist die Senatskanzlei - IV B - einzuschalten.

III. Handelsvertretungen

Ausländische Handelsvertretungen unterliegen uneingeschränkt dem deutschen Recht und somitauch den Vorschriften des Verwaltungszwanges

Die Niederschrift zu TOP 7 der 56. Sitzung der Bau- und Wohnungsaufsicht am 9. Juli 1975 wird damitgegenstandslos.

8.6 Garagen - Ableitbedingungen für Abluft6948 / 1992 / Garagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen nach § 18 GaVO grundsätzlich mechanisch entlüftetwerden.

Aus gegebenem Anlass werden die Bezirke gebeten, bei der Errichtung von Garagen imBaugenehmigungsverfahren darauf zu achten und ggf. darauf hinzuweisen, dass die Fortluftöffnungenso angeordnet und ausgeführt werden, dass Dritte durch den Fortluftstrom nicht beeinträchtigt werden.

Nach Abschnitt 4.3 der VDI 2053 Blatt 1 - Raumlufttechnische Anlagen für Garagen - ist bei denFortluftanlagen die Luft senkrecht über die Gebäude zu führen; die Ausbildung direkt vor Fenstern vonbewohnten Gebäuden ist unzulässig.

Sonstige Bedingungen oder technische Regeln, die hier als Entscheidungshilfen noch herangezogenwerden könnten, existieren nicht.

Besonderes Augenmerk ist vor allem auf die Benutzung benachbarter Grundstücke (z. B.Kinderspielplätze) oder die Höhe benachbarter Gebäude zu richten. Die schadstoffhaltige Fortluft solltetunlichst dem sogenannten “freien Windstrom” zugeführt werden. Im Zweifelsfall ist die Beteiligung derUmweltschutzbehörde angezeigt.

8.8 BauO Bln - Gebäudedefinition, Abstandflächen6927 / 1992 / Gebäude

Das OVG hat in seiner Entscheidung - OVG 2 B 24.89 - vom 7. Mai 1992 zur Auslegung von § 6 Abs.10 BauO Bln festgestellt, dass aus abstandflächenrechtlicher Sicht von einer gebäudegleichenWirkung baulicher Anlagen gesprochen werden kann, wenn diese sich einer Höhe von 1,50 m nähern.

Das auf Grund einer Entscheidung des VG in TOP 10.3 der Niederschrift über die 10.Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 16. September 1987 festgelegte Höhenmaß von etwa 1,60 m istinsofern nicht mehr maßgeblich.

8.10 Wohnungseigentumsgesetz - Beschluss des Gemeinsamen Senats der OberstenBundesgerichte; Umfrage zum Antragsanfall

6900 / 1992 / WEGDer gemeinsame Senat der Obersten Bundesgerichte hat am 30. Juni 1992 nachstehenden Beschluss(GemS-OGB 1/91 -) gefasst und durch Pressemitteilung am selben Tage bekanntgemacht:

44 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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“Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndeckennicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligenBundeslandes aufstellt.”

Über diesen Beschluss wurden die BWÄ durch Rundschreiben II A 15-6900/10-4-2-4-5 vom 1. Juli1992 unterrichtet und gleichzeitig wurde das Schreiben - II A 12-6900/10-4-1 vom 3. November 1989aufgehoben.

Die Begründung zu diesem Beschluss liegt noch nicht vor.

Eine Umfrage zur Auswirkung des Beschlusses auf das Antragsverhalten in der Sitzung brachtefolgende Ergebnisse:

1. In den Bezirken im Bereich des ehemaligen Ostteils der Stadt ist keine nennenswerteVeränderung der Antragszahl feststellbar, da der Beschluss die dortige Rechts- undVerfahrenslage nicht verändert.

2. In den Bezirken des ehemaligen Westteils der Stadt ist bei bezirklichen Unterschieden insgesamtbisher nur ein leichter Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen.

Von den Amtsleitern kam der Hinweis, dass es sich in vielen Fällen um Wiederholungsanträge zufrüheren Ablehnungen handelt, andererseits häufig darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellungvorsorglich aus Gründen der Rechtswahrung für den Fall einer Rechtsänderung erfolge.

8.12.8 Arztpraxen in Dachgeschossen6924 / 1992 / Arztpraxen

Arztpraxen in Dachgeschossen von der Größe vergleichbarer Wohnungseinheiten sind hinsichtlich derRettungswegforderungen grundsätzlich wie Wohnungen zu behandeln.

Lediglich bei Großpraxen, insbesondere Zusammenlegung von Arztpraxen mit entsprechend höhererPatientenzahl, kommt die Forderung nach einem gebauten zweiten Rettungsweg wie beivergleichbarer Büronutzung in Betracht.

10.4.1 Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO Bln6920 / 1993 / Abstandfläche

Das Oberverwaltungsgericht traf im OVG-Urteil (OVG 2 B 3.91) vom 31. Juli 1992 über dieZulässigkeit eines 1,80 m bis 1,90 m hohen Holzflechtzaunes an der Grundstücksgrenze einigeAussagen, die bei der künftigen Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind.

Leitsatz 3 des vorgenannten Urteils lautet:

“Auch bauliche Anlagen, die niedriger sind als 2 m, können je nach den örtlichen und baulichenGegebenheiten im Einzelfall eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO Blnund das Erfordernis von Abstandflächen hervorrufen.”

Das Urteil ist insofern eine Bestätigung des Beschlusses OVG 2 B 24.89 vom 7. Mai 1992 (bekanntgegeben unter TOP 8.8 in der AL-Sitzung vom 12.08.1992). Damals hatte das OVG festgestellt, dass

“gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO Bln von baulichen Anlagenausgehen können, wenn sie sich einer Höhe von 1,50 m nähern”.

10.6.2 Abstandflächen bei bestehenden Gebäuden im Ostteil Berlins6920 / 1993 / Abstandfläche

Im Ostteil Berlins werden häufig (Treuhand) neue Grundstückszuschnitte gebildet. Dabei ist fürbestehende Gebäude ohne ausreichende Abstandflächen auf dem Grundstück grundsätzlich vonBestandsschutz auszugehen. Die Altgebäude sind so zu behandeln, als wäre bei Errichtung dieBefreiung von der Tiefe der Abstandfläche erteilt worden.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 45

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11.3 BauO Bln - Abstandflächen / Schmalseitenprivileg6920 / 1993 / Abstandfläche

Das OVG hat in seiner Entscheidung (OVG 2 S. 4.93) vom 25. März 1993 u.a. folgende Aussagengetroffen:

1. Welche baulichen Abschnitte eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 6 BauO Bln bis zu einer Länge von16 m als abstandflächenrechtlich privilegierte Außenwände anzusehen sind, wo eine Außenwandendet und eine andere beginnt, ist auf der Grundlage einer - auch den Zweck desSchmalseitenprivilegs und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden - wertenden Betrachtungdes Grundrisses und der architektonischen Gliederung des Gebäudes zu beantworten. Dabei stehtder Qualifikation als einer einzigen Außenwand nicht entgegen, dass sie aus unterschiedlichhohen oder gegeneinander versetzten Wandabschnitten besteht. Große Wandrücksprünge(gemäß Entscheidung - OVG 2 S 15.89 - vom 25. August 1989 wurde schon ein Rücksprung von2,30 m als beachtlich anerkannt) führen zur Entstehung einer neuen Außenwand. DurchWandrücksprünge gebildete Außenwände sind im Anschluss an den privilegierten Wandbereichvon 16 m zulässig, wenn ihre Abstandflächen den Anforderungen nach § 6 Abs. 5 BauO Blngenügen.

2. Brüstungen von an einer Außenwand seitlich angebrachten offenen Balkonen verlängern die vomSchmalseitenprivileg begünstigte Wand regelmäßig nicht.

3. Bei großen und ausladenden Balkonen, die sich der Gestalt von Terrassen nähern (hierviertelkreisförmige Grundfläche mit einem Radius von annähernd 4 m), kann nicht von einem demErscheinungsbild der Fassade untergeordneten und deshalb abstandflächenrechtlich gemäß § 6Abs. 7 BauO Bln irrelevanten Hervortreten vor die Außenwand die Rede sein. Für sie sindgesonderte Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 4 BauO Bln zu errechnen. Hinsichtlich eines Maßesfür ein zulässiges Hervortreten von Vorbauten wurde auf das Schreiben - II A 13-6904/11-2-5 -vom 6. Oktober 1988 verwiesen; soweit darin auf die Berechnung des zulässigen Maßes derNutzung hingewiesen wurde, ist bei der Berechnung der GRZ § 19 Abs. 4 BauNVO 90 zubeachten, wenn diese Fassung der BauNVO anzuwenden ist. Der Beschluss des OVG Berlin - OVG 2 S 4.93 - ist an die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter versandt worden.

12.1 BauO Bln - Garagen einschließlich Abstellraum an der Nachbargrenze6920 / 1993 / Garagen

Ein Einzelfall gibt Anlass, bei Garagen einschließlich Abstellraum nach § 6 Abs. 11 BauO Bln aufFolgendes hinzuweisen:

Im Rahmen der zulässigen Abmessungen von 8 m Länge und 3 m Wandhöhe kann der Abstellraumsowohl hinter oder neben der Stellfläche für das Kraftfahrzeug als auch darunter oder darüberangeordnet werden. TOP 3 der Niederschrift über die 9. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht vom11. März 1987 wird insofern aufgehoben. Die Privilegierung soll nach dem Sinn des Gesetzes nureinem der Garage und ihrer vorgesehenen Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugenuntergeordneten und ihr baulich und funktional zugeordneten Abstellraum als Nebenraum zugutekommen (vgl. OVG 2 B 9.87 vom 29. September 1988). Der Nebenraum muss mit der Garagekonstruktiv verbunden sein und sich ihr in Gestalt eines Bauzusammenhanges unterordnen. GrößereAbstellräume in Dachräumen oder in Unterkellerungen sind danach unzulässig.

Bei der maßlichen Festlegung der Länge der Garage von 8 m an der Nachbargrenze wurde von einemAnteil der Garage von etwa 6 m und dem des anschließenden Abstellraumes von etwa 2 mausgegangen. Die Anordnung eines Abstellraumes oder unter der Garage setzt demnach voraus, dassdas daraus ergebende Raumverhältnis in etwa gewahrt bleibt.

Im Rahmen der Novellierung von § 6 BauO Bln wurde darüber hinaus die Gesamthöhe auf 4 mfestgelegt.

Der baulich-funktionalen Zuordnung des Abstellraumes zur Garage steht eine Verwendung alsAbstellraum für den häuslichen Bedarf (Gartengeräte, Werkzeuge, Hausrat o.ä.) nicht entgegen.Unzulässig ist jedoch eine Benutzung z. B. als gewerblicher Lagerraum oder als Kleintierstall.

46 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

13.4 Baugenehmigungsverfahren - Begriff “schwebend unwirksame Baugenehmigung”6912 / 1993 / Baugenehmigung

Baugenehmigungen wurden zum Teil noch immer mit dem Hinweis erteilt, dass bis zum Vorliegen desgeprüften Standsicherheitsnachweises nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden darf und dieBaugenehmigung solange schwebend unwirksam ist. Dieser Begriff “schwebend unwirksam” istjuristisch umstritten. Um diesen Streit zu vermeiden, wird gebeten, nur noch den in der Nr. 6 Abs. 2Buchst. b) der AV Beschleunigung vorgeschlagenen Text zu verwenden. Er lautet:

“Vor Erteilung der besonderen Baugenehmigung für den Standsicherheitsnachweis darf mitder Ausführung des Vorhabens, abgesehen von der Einrichtung der Baustelle, nicht begonnenwerden.”

13.6 Stellplatzanlagen in Waldgebieten6948 / 1993 / Stellplätze

Anlässlich einer Petition wurde die generelle Frage geklärt, inwieweit Stellplatzanlagen inWaldgebieten einer bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Nach “ 2 Abs. 6 BauO Blnsind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichenVerkehrsfläche dienen. das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) bestimmt in § 2,dass Parkflächen nur zur öffentlichen Straße gehören, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmetsind.

Das bedeutet, Stellplatzanlagen in Walgebieten, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,unterliegen der BauO Bln. Für sie ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich.

Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf § 55 Abs. 3 BauO Bln hingewiesen.

14.1 Baugenehmigungsverfahren - Funkrechtliche Genehmigungen vonAntennen/Berücksichtigung elektromagnetischer Felder

6945 / 1993 / Antennen(aktualisiert März 2003 >>>) Für den Vollzug des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und auf derGrundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Postgesetzes (PostG) ist durchLiberalisierung und Deregulierung die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP)mit seinen Außenstellen zuständig.

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)Tulpenfeld 453113 BonnPostfach 80 0153105 BonnTel.: +49 228 140Fax: +49 228 148872E-Mail: [email protected]: www.regtp.de

Außenstelle BerlinSeidelstraße 4913405 BerlinTel: +49 30 43740Fax: +49 30 43741180E-Mail: [email protected]

In der Verleihung (Genehmigung) der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelnerFernmeldeanlagen nach § 2 Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.07.1996 (BGBl. I S. 1120)befindet die Regulierungsbehörde auch über die Vorkehrungen zum Schutz vor den von den Anlagenausgehenden Gefahren, also auch denen von elektromagnetischen Feldern.

Eines zusätzlichen oder ergänzenden bauaufsichtlichen Verwaltungsaktes zur Berücksichtigung dieserspezialgesetzlich geregelten Schutzvorkehrungen bedarf es nicht und ist auch nicht vorgesehen.

Insbesondere auf Grund von § 56 Abs. 1 Nr. 4 b BauO Bln sind diese Fernmeldeanlagenbauordnungsrechtlich weitgehend verfahrensfrei gestellt.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 47

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Soweit einzelne Anlagen dennoch einer Baugenehmigung oder einer Einzelfallentscheidung bedürfen,wird die Stellungnahme der zuständigen Außenstelle zur Abstimmung mit dem dortigenVerleihungsverfahren eingeholt. Regelungen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern bleiben derVerleihung vorbehalten.

Eine Unterrichtung über den Eingang solcher Anträge ist nicht erforderlich.

14.4 Widerspruchsverfahren - Vorlage von Widersprüchen zur Entscheidung6900 / 1993 / Widerspruch

Anlässlich der ab dem 1. Januar 1994 vorgesehenen ADV-Registratur von Widerspruchsvorgängenwird die bisherige regionale Zuordnung der Bearbeitung aufgegeben. In diesem Zusammenhang isterneut auf die Notwendigkeit einer inhaltlichen und formalen Aufbereitung der Widerspruchsvorgängebei der Vorlage zur Widerspruchsentscheidung hinzuweisen. Diesem Anliegen dient dasRundschreiben vom 07.12.1993, das durch Rundschreiben vom 22.12.1993 ergänzt wurde. Von denEingangsbestätigungen des für Bauaufsicht zuständigen Referates der für Bauwesen zuständigenSenatsverwaltung erhalten die BWÄ eine Durchschrift, aus der auch der Bearbeiter erkennbar ist. (<<<aktualisiert September 2002)

Die Rundschreiben vom 07.12.1993 und 22.12.1993 sind der Niederschrift als Anlagen 1 und 2beigefügt.

Anlage 1 zu 14.4

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Bau- und WohnungswesenII B 17 / II B 1 Frau Hertzer Zi.: 1534 App.: 3276 07.12.1993

Bezirksamt (alle) von BerlinAbteilung Bau- und WohnungswesenBau- und Wohnungsaufsichtsamt

Betr.: Vorlage von Widersprüchen zur Entscheidung

Anlg.: 1 Schaubild1 Vorblatt

Bei der Prüfung der zur Widerspruchsentscheidung vorgelegten Vorgänge musste eine Vielzahl vonUnzulänglichkeiten festgestellt werden. Wir sehen uns daher veranlasst, nochmals Hinweise zurBearbeitung der Widersprüche bis zur Vorlage zur Widerspruchsentscheidung in unserem Hause zugeben und hoffen gleichzeitig, den formellen Arbeitsablauf zu erleichtern.

1. Grundsätze

Jeder Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Für denBetroffenen muss eindeutig Zweck und Inhalt einer Forderung und, falls diese nicht dasgesamte Vorhaben betrifft, ihr genauer räumlicher Geltungsbereich erkennbar sein, damit derVerwaltungsakt eine verbindliche Klarstellung der Rechtslage herbeiführen und spätereventuell als Vollstreckungstitel dienen kann. Beispielsweise würde eine Anordnung, die”Fassade in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen”, nicht hinreichend bestimmt sein.Die Rechtsgrundlage ist anzugeben, auf die sich die behördliche Forderung stützt (§ 39VwVfG). Dies gilt für den Verwaltungsakt in seiner Gesamtheit sowie für alle seineNebenbestimmungen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage nach § 36 VwVfG).

Geht ein Widerspruch ein, so erstreckt sich die von der Baugenehmigungsbehördedurchzuführende Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer durch den Widerspruchangefochtenen Entscheidung auf diesen Umfang. Unter Berücksichtigung der Argumente desWiderspruchsführers ist dabei die Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsichteingehend zu überprüfen. Bestehende Unklarheiten sind zu beseitigen, falls erforderlich durchModifikation der Entscheidung. Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Abhilfe desWiderspruchs führen können. Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzung im Rahmender Abhilfeprüfung wird die Anlage 1 empfohlen.

Erst wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werdenkann, ist der Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen.

48 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Bei für den Widerspruchsführer vollständig positivem Prüfungsergebnis - und nur dann - ist einAbhilfebescheid zu erteilen. er ist mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (§ 72 VwGO). EinTeilabhilfebescheid ergeht nicht. Eine mögliche Teilabhilfe ist in der Stellungnahme beiÜberreichung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde zum Ausdruck zu bringen.

2. Vorlage des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde

2.1. Vorzulegen ist:

- das Aktenvorblatt zum Widerspruchsvorgang

- das Widerspruchsschreiben sowie das Begründungsschreiben, falls vorhanden

- die Vollmacht des Rechtsanwaltes, falls ein solcher den Widerspruch eingelegt hat

- die Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde

- die vollständige Bauakte (keine Auszüge oder Ablichtungen; solche bleiben ggf. alsAktenduplikat beim BWA)

2.2. Übergabe des Widerspruchsvorgangs mit einem Aktenvorblatt

In das als Muster (Anlage 2) beigefügte Aktenvorblatt sind die für die Widerspruchsentscheidungmaßgeblichen Daten einzutragen.

- Grundstücksbezeichnung

- Widerspruchsführer/Antragsteller oder Pflichtiger/Schreiber

- Bevollmächtigter

- Bauherr

Eingang und Zeichnungsvorbehalt wird durch SenStadt ausgefüllt

- Bezeichnung der Baumaßnahme/des Verfahrensgegenstandesgenaue Bezeichnung ist erforderlich z.B.

- Dachraumausbau zu Wohnzwecken

- zur Büronutzung

- Errichtung einer Garage (Grenzgarage o.ä.),

d.h., in vielen Fällen ist gegenüber dem Antrag eine ergänzende Bezeichnung erforderlich.

Bei einer Anordnung ist in dieses Feld die Art der Anordnung einzutragen, wie

- Nutzungsuntersagung

- Mängelbeseitigungsanordnung

- AO zur Bauvorlagenherreichung o. a.

Bei selbstständigen Zwangsmittelanordnungen wie auch bei Zwangsmittelfestsetzungen ist die Artdes Zwangsmittels anzugeben.

Vom BWA auszufüllende Angaben zum Bescheid/Widerspruch:

1. Angaben zum Antrag

2. Angaben zum Bescheid/Widerspruch

3. Gegenstand des Antrags-/Widerspruchsverfahrens

4. Angaben zur Bekanntgabe/Zustellung

5. Angaben zur Einhaltung Rechtsbehelfsfrist

6. BauGB-MaßnahmenG

7. Angaben zur sofortigen Vollziehung

2.3. Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde

Bei einem Widerspruch gegen

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 49

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

- versagenden Vorbescheid oder Versagung eines Bauantrages sind sämtliche geprüftenVersagungsgründe anzugeben und fachlich zu begründen, ggf. durch Beifügung derStellungnahme der beteiligten Behörde oder Dienststelle (z.B. Stapl, Feuerwehr,Baudenkmalpflege). Es ist zu begründen, warum Voraussetzungen zur Erteilung vonBefreiungen oder Ausnahmen nicht vorliegen;

- belastende Nebenbestimmungen - BWAbelastende Nebenbestimmungen - anderer Behörden und Dienststellen sind zu begründen,soweit diese aufrechterhalten werden.

- Anordnung zur Gefahren- und Mängelbeseitigungist diese zu begründen, soweit sie aufrechterhalten wird (nur für die Punkte, die mitWiderspruch angegriffen werden).

- Gebührenbescheidist dieser zu begründen, soweit er aufrechterhalten wird. Die Durchschrift desGebührenbescheides ist beizufügen, sofern nicht in der Bauakte enthalten.

2.3.1. Sachverhalt und Entscheidungsfindung

2.3.1.1. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Angaben zur Sache zu enthalten und denzeitlichen Ablauf aufzuzeigen. Dabei ist im Einzelnen anzuführen, gegen welche Vorschriftoder Nebenbestimmung verstoßen wird bzw. welche Umstände Grundlage einerNebenbestimmung sind.

Die Gründe für die ursprüngliche Sachentscheidung (Versagung, Nebenbestimmung, Anordnung)sowie für deren Aufrechterhaltung nach beendeter Abhilfeprüfung sind darzulegen, wobei auf dieAusführungen bzw. neu vorgebrachten Argumente im Widerspruchsschreiben einzugehen ist.

Vorlagen ohne Begründung der weiteren Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes, diealso mitunter nur aus den Sätzen ”Wir können nicht abhelfen” oder ”Unsere Nachprüfungergab, dass die Versagungsgründe, die zur Ablehnung führten, weiterhin bestehen” oder”Wir halten den Widerspruch für unbegründet und bitten um weitere Bearbeitung desVorgangs” bestehen, sind, wie auch ein alleiniger Verweis auf die >Stellungnahmenanderer Behörden oder Dienststellen sowie die Versagung selbst im Vorgang, nichtausreichend.

Zur Stellungnahme gehört auch der Bezug auf Schreiben, Vermerke,verwaltungsgerichtliche Verfahren und Entscheidungen und weitere Angaben, die für einesachgemäße Prüfung notwendig sind.

2.3.1.2. Bei Vorgängen, betreffend Werbeanlagen und Warenautomaten ist bei den Bauvorlagenauf die Einhaltung des § 7 BauVorlVO zu achten. Um eine anschauliche Darstellung dergeplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage und der Umgebung zugewährleisten, sollte auf die Vorlage von Fotos Wert gelegt werden. In der Stellungnahmesind Aussagen über

- die Gebietsausweisung,

- den tatsächlichen Gebietscharakter (Nutzung, Bebauung)

- die Umgebung (z.B. vorhandene Werbeanlagen, Nähe zu Baudenkmalen u.ä.) undsonstige Merkmale

zu treffen.

2.3.1.3. Der Stellungnahme beizufügen sind ggf. erläuternde zeichnerische Darstellungen(Skizzen) der Gegebenheiten, die beispielsweise die Grundstückssituation, die Lage derbaulichen Anlage, die Lage bestimmter Räume aufzeigen, die in Bezug zumVerwaltungsakt stehen.

2.3.1.4. Wird die Versagung oder Nebenbestimmung auf die Stellungnahme einer anderenBehörde oder Dienststelle gestützt, ist besonders auf die genaue Angabe der hierfürmaßgeblichen Rechtsgrundlage zu achten. Bei festgesetzten oder im Verfahrenbefindlichen Bebauungsplänen, Erhaltungsverordnungen, Verordnungen fürSanierungsgebiete, städtebauliche Entwicklungsbereiche u.ä. ist das Datum derVerordnung, des Aufstellungsbeschlusses oder Beschlusses des Beginns vorbereitender

50 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Untersuchungen und die Fundstelle der Bekanntmachung anzugeben. Bei geschütztenBaubereichen ist das Datum der RVO und bei Denkmalen ist das Datum der Eintragungin das Denkmalbuch und ebenfalls die Fundstelle der Bekanntmachung anzugeben.

Bei ungenauen und missverständlichen Stellungnahmen anderer Behörden und Dienststellen hatdie Baugenehmigungsbehörde diese hinreichend begründen bzw. konkretisieren zu lassen; ggf.sind Kopien oder zugrunde liegende Rechtsvorschriften dem Vorgang beizufügen.

2.3.1.5. Bei der Vorlage von Widersprüchen gegen Anordnungen und Androhung desZwangsmittels der Ersatzvornahme ist die Veranschlagung der Kosten derErsatzvornahme (Vermerk, Angebot) beizufügen.

2.3.1.6. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Bauaufsichtsbehörde tätig geworden ist, z.B.auf Grund einer Besichtigung oder Nachbarbeschwerde. In der Stellungnahme ist auf dieentsprechenden Blätter des Vorgangs zu verweisen.

2.3.1.7. Nach § 60 Abs. 5 BauO Bln ist eine Nachbaranhörung nur bei Befreiungen notwendig. Esist ratsam, die Nachbarn auch bei der Gewährung von Ausnahmen zu beteiligen, wennsie nachbarliche Belange berühren können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

Die Anhörung ist von der Baugenehmigungsbehörde durchzuführen und dem Vorgangbeizufügen, es sei denn, es wird freiwillig und unaufgefordert die Nachbarzustimmunggemäß § 60 Abs. 6 BauO Bln vorgelegt. Für eine ausdrückliche Forderung, eineNachbarzustimmung vorzulegen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Vielmehr hat dieBaugenehmigungsbehörde selber Überlegungen bezüglich möglicher Ausnahme undBefreiungsvoraussetzungen anzustellen, dabei die nachbarlichen Rechte oder Interessenwertend abzuwägen und das Ergebnis in der Stellungnahme gegenüber derWiderspruchsbehörde darzulegen.

2.3.1.8. Ist unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Sofortvollzug) (§ 15 ASOG/§ 6 Abs. 2VwVG) oder sofortige Vollziehung (§ 80/§ 80 a VwGO) für den angegriffenenVerwaltungsakt angeordnet worden, ist hierauf in der Stellungnahme hinzuweisen und dieEntscheidung zu begründen. Bei vorliegendem Antrag auf Aussetzung/bzw.Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist die Entscheidungder Bauaufsichtsbehörde in der Stellungnahme mitzuteilen und zu begründen; ggf. sindEntscheidungsvorschläge zu unterbreiten.

2.3.1.9. Dem Widerspruchsführer ist zeitgleich mit der Abgabe des Vorgangs an dieWiderspruchsbehörde eine Abgabenachricht zu erteilen.

2.4. Aktenführung, Bauakten

Der Widerspruchsbehörde sind durchnummerierte und chronologisch abgeheftete Einzelvorgängeals Originalakte - Vorgang - zu übersenden. Eine kopierte Neuzusammenstellung der Akteentspricht nicht § 81 GGO I. Demzufolge müssen die Originalakten unter anderem sämtlichePlanzeichnungen, eingeholte Stellungnahmen, Vermerke, Verfügungen, Gebührenbescheide undZustellungsnachweise erhalten. Zur Fristenkontrolle sind nicht nur die Ersteingänge, sondern auchnachgereichte Bauvorlagen sämtlich mit Eingangsstempel zu versehen. Der Eingangsstempelallein auf dem beigefügten Anschreiben ist nicht ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn dienachgereichten Unterlagen später in den Vorgang abweichend von der zeitlichen Reihenfolgeeingeordnet werden. Ungültige oder überholte Bauvorlagen sind als solche zu kennzeichnen.

Neben der Stellungnahme und dem Vorgang sind die alten Bauakten, soweit sie für eineBearbeitung des Widerspruchs erforderlich sind, beizufügen.

Im AuftragGez. Noack

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 51

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage 1 zum Schreiben vom 07.12.1993

Sachentscheidungsvoraussetzungen im Widerspruchsverfahren

1. Zuständigkeit

- Wurde der angegriffene Bescheid vom BWA erlassen?- Unzuständige Behörde bedeutet nicht unzulässig, sondern Weiterleitung veranlassen

2. Zulässigkeit

- Rechtsschutzbedürfnis durch belastenden VA (nicht bei Anhörung)

3. Statthaftigkeit des Widerspruchs

- Vorliegen eines VA nach § 35 VwVfGHierbei prüfen, ob die Anforderungen an einen VA erfüllt sind:� Hinreichende Bestimmtheit (je Pkt. der AO Art, Ort, Frist)� Bei AO ermittelter Sachstand; Feststellung, von welchen Vorschriften abgewichen wurde� Bei Zwangsmittelandrohung je Pkt. Art und Höhe der veranschlagten Kosten der

Ersatzvornahme bzw. Höhe des Zwangsgeldes� Bei versagendem Bescheid: Gründe mit Rechtsbezug

ggf.:� Heilen des Fehlers/Umdeutung nach §§ 42, 45, 47 VwVfG - Ergänzungsbescheid� Aufhebung des VA wegen Fehlerhaftigkeit � Abhilfebescheid� Nichtigkeit des VA nach § 44 VwVfG � Widerspruch - Antrag auf Nichtigkeit �

Nichtigkeitserklärung durch BWAAnmerkung:- Anhörung stets ohne Rechtsbehelfsbelehrung, nicht als Bescheid bezeichnen- Wird die Mängelliste einer Anhörung zur Grundlage des VA, so ist sie nochmals

hinzuzufügen und zum Bestandteil des VA zu erklären.

4. Beteiligungsfähigkeit (§ 11 VwVfG)

Antragsteller/Pflichtiger: Widerspruchsführer �

AdressenvergleichRechtsvertreter: Anwalt oder sonstiger Bevollmächtigter � VollmachtDrittwiderspruch: erstmalige Belastung durch VA

5. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung

schriftlich oder zur Niederschrift � Unterschrift

6. Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwVfG)

VA mit Rechtsbehelfsbelehrung - ein Monat § 41 VwVfG i.V.m. § 70 VwGOVA ohne Rechtsbehelfsbelehrung - ein Jahr § 58 VwGOBeachtung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 70 i.V.m. § 60 Abs. 1-4 VwGO

7. Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Widerspruchsführer muss in denkbarer Weise vorgetragen, in seinen Rechten verletzt sein

8. Widerspruchs- und Sachentscheidungsinteresse

bei Erledigung der Hauptsache: Einstellung des Verfahrens

9. Weiter zu beachten:

- fehlender Rechtsbehelfsverzicht- keine Zurücknahme des Widerspruchs

Auch dann nicht, wenn Widerspruch allein zur Verlängerung der Erfüllungsfrist erhoben wurde.

52 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage 2 zum Schreiben vom 07.12.1993 (<<< geändert Mai 2001, Vorlage erhältlich bei VI F 1)

Vorblatt zum Widerspruchsvorgang

Grundstück Bevollmächtigter

Berlin - Geschl.:

Straße: Vorname:

Nr.: Name:

Straße:

Antrag oder Widerspruch? vom: Nr.:

Zeichen: Plz/Ort:

Antragsteller/Widerspruchsführer/Schreiber Bauherr

Geschl.: Geschl.:

Vorname: Vorname:

Name: Name:

Straße: Straße:

Nr.: Nr.:

Plz/Ort: Plz/Ort:

Bezeichnung der Baumaßnahme/des Verfahrensgegenstandes:

1. Angaben zum Antrag

Antrag vom: Eingang BWA:

zuletzt geändert:

2. Angaben zum Bescheid/Widerspruch

Widerspruch gegen Bescheid Nr.:

Nachbarwiderspruch

vom:

GZ:

3. Gegenstand des Widerspruchs-/Antragsverfahrens

Vorbescheid Gebührenbescheid ZM-AndrohungBaugenehmigung Leistungsbescheid ZM-FestsetzungAO Mängelbeseitigung

Antrag auf Kostenerstattung Geb.-Vollstreckung

4. Anlagen zur Bekanntgabe/Zustellung des VA

Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG am: Zustellung am:

PZU eingeschriebener Brief Empfangsbekenntnis

5. Angaben zur Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist

Eingang Widerspruch am: Frist gewahrt Frist versäumtAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nein

6. BauGB-MaßnahmenG

ja neinFrist gewahrt Frist versäumt

7. Angaben bei sofortiger Vollziehung

unmittelbare Ausführung der Maßnahme (Sofortvollzug)) nach § 15 ASOG i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVGsofortige Vollziehung § 80 VwGO neinAntrag aufAussetzung nein bewilligt d. BWAWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nein bewilligt d. BWA

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 53

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage 2 zu 14.4

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Bau- und WohnungswesenII B 17 Frau Hertzer Zi.: 1534 App.: 3276 22.12.1923

Bezirksamt (alle) von BerlinAbteilung Bau- und WohnungswesenBau- und Wohnungsaufsichtsamt

Betr.: Vorlage von Widersprüchen zur Entscheidung

Anlg.: 10 Aktenvorblätter

Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 07.12.1993 und die dazu in der Amtsleitersitzung am16.12.1993 gegebenen Hinweise übergeben wir Ihnen das überarbeitete Aktenvorblatt (Anlage 2). Wirmachen darauf aufmerksam, dass gegenüber dem bereits übergebenen Exemplar der Kasten“Eingang SenStadt und Zeichnungsvorbehalt” (<<< geändert Mai 2001) entfallen ist.

Gleichzeitig bitten wir, bei Übergabe eines Vorganges mit mehreren Widersprüchen (alsEinzelwidersprüche oder auch in einem Schreiben), so z.B.

- Widerspruch gegen Mängelbeseitigung - AO und Widerspruch gegen Zwangsmittelfestsetzungoder

- Widerspruch gegen Versagungsbescheid und Widerspruch gegen Gebührenbescheid o.ä.

in dem Aktenvorblatt unter Ziffer 3 die zutreffenden angegriffenen Bescheide anzukreuzen.

Es ist beabsichtigt, die Aktenvorblätter drucken zu lassen.

Wir bitten Sie, die benötigten Kopien bis auf weiteres selbst zu ziehen.

Im AuftragGez. Pabst

14.6 BauO Bln - Abstandflächen; § 6 Abs. 10 BauO Bln6920 / 1993 / Abstandfläche

Die Frage der Abstandflächen von nicht überdachten Terrassen zur Grundstücksgrenze wirdunterschiedlich gehandhabt. Für andere bauliche Anlagen wurde diese Frage anlässlich der OVG-Entscheidungen (OVG 2 B 3.91 vom 31. Juli 1991 und OVG 2 B 24.89 vom 7. Mai 1989) auf der10. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 24. Februar 1993 - TOP 10.4.1 - behandelt.

Andere Beurteilungskriterien ergeben sich für nicht überdachte Terrassen, die durch ihre erhöhte Lage- höher als 1 m über der festgelegten Geländeoberfläche - ihren Benutzern in besonderem MaßeEinsicht in das Nachbargrundstück gewähren und deren Benutzung vom Nachbargrundstück auswiederum intensiver wahrgenommen wird. Sie erfüllen den Tatbestand des § 6 Abs. 10 BauO Bln undsie müssen den Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten (vgl. Ortloff: DasAbstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Auflage 1993 Rdnr. 195, stützend aufVerwaltungsvorschriften zur BauO NW (Fußn. 5) sowie auf OVG Münster, BRS 40 Nr. 122).

14.8 Mitwirkung der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter beim Konzessionswechsel vonGaststätten

6950 / 1993 / GaststätteMit Rundschreiben - II A 12-6912/2-14-11-3 - vom 21. Dezember 1992 wurden die Bau- undWohnungsaufsichtsämter aufgefordert, die bauaufsichtliche Mitwirkung beim Konzessionswechsel fürGaststätten ausnahmslos einzustellen. Hiergegen hat sich die Senatsverwaltung für Wirtschaft undTechnologie aus den unterschiedlichsten Gründen gewandt.

Umfangreicher Schriftwechsel und die Erörterung dieses Themas in der Arbeitsbesprechung“Gewerberecht” am 26. Mai 1993 im Hause SenWiTech haben zu folgendem Ergebnis geführt:

54 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter werden von den Wirtschaftsämtern der Bezirke nur noch inkonkreten Einzelfällen um eine Mitwirkung beim Konzessionswechsel von Gaststätten gebeten. Diessind die Fälle, in denen die bezirklichen Prüfdienste der Wirtschaftsämter bauliche Veränderungenoder erhebliche - auch ohne Fachkenntnisse erkennbare - bauliche Mängel, die eine konkreteGefährdung der Gäste erwarten lassen, feststellen oder die Antragsteller in den Erlaubnisanträgenbauliche Veränderungen angeben.

In diesen Einzelfällen ist, entgegen unserem Rundschreiben, eine bauaufsichtliche Mitwirkung beimKonzessionswechsel von Gaststätten erforderlich.

Die Ergebnisniederschrift über die Arbeitsbesprechung “Gewerberecht” am 26.05.1993 ist dieserNiederschrift als Anlage beigefügt.

Anlage zu 14.8

ABSCHRIFT

Arbeitsbesprechung „Gewerberecht“ am 26.05.1993

TOP 2: Mitwirkung der Bauaufsicht im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren

Herr Robinski begrüßt einleitend den Vertreter der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen,Herrn Lorenz, und erläutert – unter Bezugnahme auf den in dieser Angelegenheiten mit SenBauWohnbereits geführten und den Wirtschaftsämtern in Kopie übersandten Schriftwechsel – nochmals dieProblematik.

Nach einem Rundschreiben von SenBauWohn an die Baustadträte der Bezirke vom 21.12.1992 sollenbauaufsichtlich wahrzunehmende Aufgaben zugunsten zügigerer Durchführung von Vorbescheids- undBaugenehmigungsverfahren eingeschränkt werden.

Unter anderem soll künftig auf die bauaufsichtliche Mitwirkung bei der Übernahme bestehenderGaststättenbetriebe verzichtet werden.

In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 08.02.1993 hatSenWiTech grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einschränkung der bauaufsichtlichenBeteiligung erhoben und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter desPrüfdienstes der Wirtschaftsämter nicht über die in bautechnischer Hinsicht notwendige Fachkenntniszur Erkennung baulich bedingter Gefahrenquellen verfügen.

In der Antwort vom 05.03.1993 hat SenBauWohn dargelegt, dass der Besitzerwechsel bei einemGaststättenbetrieb den baurechtlichen Bestandsschutz nicht auflöse und gebeten, entsprechend derVorgabe zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren künftig von einer Beteiligung derBauaufsicht beim gaststättenrechtlichen Konzessionswechsel abzusehen, zumal nach den bisherigenErfahrungen der Bauaufsichtsämter in nahezu allen Fällen der Übernahme die Voraussetzungen fürein bauordnungsrechtliches Eingreifen nicht vorlagen.

Mit Schreiben vom 08.02.1993 hat SenWiTech gleichzeitig die Bezirksämter (Wirtschaft) um Mitteilunggebeten, inwieweit durch die Mitwirkung der Bauaufsichtsämter beim Betreiberwechsel baurechtlichrelevante Veränderungen festgestellt werden konnten.

Insgesamt haben sich 8 Bezirke geäußert, wobei in drei Fällen konkrete Einzelbeispiele, wie z.B.:

- nicht genehmigte Vollküchen,

- nicht genehmigte (zusätzliche) Schankräume

- Fehlen eines zweiten Rettungsweges,

- fehlender Schallschutz,

mitgeteilt wurden.

Gleichzeitig kam in den Stellungnahmen zum Ausdruck, dass einige Bezirke bereits jetzt dieBeteiligung der Bauaufsichtsämter nur noch dann vornehmen, wenn Erkenntnisse über baulicheVeränderungen vorliegen.

Herr Robinski bittet um Erörterung dieses Punktes und regt an, auf der Grundlage des Vorschlageseines Bezirkes, den Antragsteller über beabsichtigte bauliche Veränderungen im Erlaubnisantrag zubefragen, einen Kompromiss zu erzielen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 55

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Hierzu wird zunächst dem Vertreter von SenBauWohn Gelegenheit gegeben, den Standpunkt seinerBehörde zu erläutern.

Herr Lorenz berichtet, dass der Schwerpunkt bauaufsichtlichen Handelns künftig auf der zügigenBearbeitung von Baugenehmigungsverfahren liegen müsse, da geplante Investitionen von ca. 17 Mrd.DM nicht getätigt werden könne, solange die, durch erheblichen Personalmangel begründete, langeBearbeitungszeit von Baugenehmigungsanträgen nicht durch verfahrensmäßige Einschränkungenerheblich verkürzt werden kann.

Her Lorenz stellt nochmals ergänzend klar, dass der bloße Besitzwechsel in einer Gaststätte nicht dievon den Wirtschaftsämtern angenommene Auflösung des bestehenden baurechtlichenBestandsschutzes bedeutet.

Daraus folgt, dass die Bauämter ohnehin nur dann gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten haben, wennungenehmigte Umbaumaßnahmen stattgefunden haben bzw. eine nachgewiesene Gefahr für Leib undLeben besteht.

Zudem konnten in der Vergangenheit in 90 % aller Fälle des Konzessionswechsels keine baulichenVeränderungen festgestellt werden.

Zugleich betont Herr Lorenz jedoch die grundsätzliche Bereitschaft der Bauämter, in konkretenEinzelfällen weiterhin in fachlicher Hinsicht eine baurechtliche Stellungnahme abzugeben.

Die Vertreter der Wirtschaftsämter Treptow und Lichtenberg führen hierzu jedoch aus, dass dieBauämter in diesen Bezirken jegliche Beteiligung beim reinen Konzessionswechsel – unter Hinweis aufdas bereits zitierte Rundschreiben von SenBauWohn – ablehnen.

Des weiteren haben die Vertreter der Bezirke Wilmersdorf, Neukölln und Lichtenberg vorgetragen,dass die Qualifikation der bezirklichen Prüfdienste keine vergleichbare Wahrnehmung von baulichenUnzulänglichkeiten ermögliche.

Herr Lorenz erläutert in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Gastwirt selbst die Verantwortungfür ungenehmigte bauliche Änderungen trägt.

Der Vertreter der IHK erkündigt sich diesbezüglich, wie ein Gastwirt, der eine bereits bestehendeGaststätte von einem Dritten übernommen hat, Kenntnis von baulichen Veränderungen, die einerGenehmigung bedurft hatten, erlangen kann, wenn der vorherige Konzessionsinhaber dieseverschweigt.

Herr Lorenz führt hierzu aus, dass der Betreiber in begründeten Verdachtsfällen Akteneinsicht beimzuständigen Bauamt erhalten kann, wenn gleichzeitig eine Vollmacht des Grundstückseigentümersvorgelegt wird.

Im Übrigen seien bauliche Veränderungen anhand der, beim Besitzwechsel zu übergebendenUnterlagen, feststellbar.

Nach weiterer kontrovers geführter Diskussion wird dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass dieBauaufsichtsämter künftig in konkreten Einzelfällen um Stellungnahmen gebeten werden, in denendurch die bezirklichen Prüfdienste der Wirtschaftsämter bauliche Veränderungen oder erhebliche –auch ohne Fachkenntnisse erkennbare – bauliche Mängel, die eine konkrete Gefährdung der Gästeerwarten lassen, festgestellt werden oder der Antragsteller im Erlaubnisantrag baulicheVeränderungen angibt.

15.6 Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter als Verfahrensbeteiligte?6912 / 1994 / Verfahrensbeteiligte

Die Entscheidungsformel in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1993 - 1 BvR208/93 - in “Wohnungswirtschaft und Mietrecht” 1993, S. 377 mit Besprechung in der Zeitschrift FoyerIII, September 1993, S. 30, “Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum imSinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG” hat für das bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren keineunmittelbare Bedeutung; insbesondere sind Mieter nicht etwa über das bisher praktizierte und rechtlichvorgesehene Maß hinaus an den Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Unter Angabe seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht lediglichentschieden, dass das Besitzrecht “Eigentum” im Sinne des Artikels 14 GG ist und deshalb eineBesitzverletzung auch mittels einer Verfassungsbeschwerde (wegen Verletzung eines Grundrechts)

56 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

von einem Bürger gerügt werden kann. Die erhobene Verfassungsbeschwerde war aber in der Sacheunbegründet, da die rechtlichen Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums jeweils bestimmen,den Mieter, der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters weichen musste, nicht inseinen Grundrechten verletzten. Gleiches gilt für die im öffentlichen Baurecht von uns anzuwendendenNormen.

15.7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlung von Miet- inEigentumswohnungen

6900 / 1994 / WEGUnter Hinweis auf TOP 4.9 der Niederschrift über die 4. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 21.August 1991 wurden insbesondere die östlichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter nochmalsgebeten, Kopien von allen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen an SenStadt, Abt. III zuübersenden.

16.2 Nutzungsänderung von TGL-Bauten6912 / 1994 / TGL-Bauten

Die Änderung und Nutzungsänderung von TGL-Bauten war Gegenstand einer Besprechung der dafürzuständigen Abt. Bauaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung, die insbesondere auch dieErforderlichkeit von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Abs. 2 BauO Bln zum Inhalt hatte. Die Abt.II ist der Auffassung, dass für bereits verwendete Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen § 19Abs. 2 BauO Bln nicht anwendbar ist. Eine Zustimmung im Einzelfall ist nur für wirklich neue Baustoffe,Bauteile, Bauarten und Einrichtungen zu erteilen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass ein Baustoff, einBauteil, eine Bauart oder eine Einrichtung dann nicht neu ist, wenn eine Beurteilung nach derGesamtheit der allgemein anerkannten Regeln der Technik gerade noch möglich ist.

Hierzu wird auszugsweise ein einstimmiger Beschluss des Allgemeinen Ausschusses der ARGEBAUzitiert:

Der Nachweis der Brauchbarkeit von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten ist nur erforderlich, wennbauaufsichtlich relevante Belange berührt sind. Der Nachweis der Brauchbarkeit, insbesondere in derForm der Zulassung, ist nach dem Gesetz immer dann, aber auch nur dann erforderlich, wenn es sichum neue Baustoffe, Bauteile oder Bauarten handelt. Neu ist ein Baustoff, ein Bauteil und eine Bauartnur dann, wenn für ihren Anwendungsbereich es zwar eingeführte Technische Baubestimmungen gibt,sie sich aber nicht nach diesen beurteilen lassen oder wenn es für sie überhaupt keine anerkanntenRegeln der Technik gibt.

Verfahrensweise in statisch-konstruktiver Hinsicht bei Veränderungen/Umnutzungen von nach TGL-Vorschriften errichteten baulichen Anlagen:

1. Neue Bauteile innerhalb der Veränderung sind nach den eingeführten technischenBaubestimmungen (DIN-Vorschriften) nachzuweisen.

2. Von der Veränderung/Umnutzung unmittelbar oder mittelbar betroffene Bauteile (z.B. Decken miterhöhten Verkehrslasten, lastableitende Bauteile u.a.) sind nach den eingeführten technischenBaubestimmungen (DIN-Vorschriften) nachzuweisen. Abweichungen von den gefordertenSicherheiten oder von konstruktiven Forderungen sind vom Aufsteller desStandsicherheitsnachweises bzw. vom Antragsteller im Hinblick auf ihre Zulässigkeit zu beurteilenund zu begründen. Diese Aussagen sind Teil des Bauantrages.

3. Die Brauchbarkeit von sogen. TGL-Bauteilen bei veränderten Beanspruchungen kann auch aufandere Weise, z.B. experimentell, nachgewiesen werden.

4. Die Billigung der Abweichungen erfolgt in den Prüfberichten mit entsprechenden Begründungenzum Abschluss der statischen Prüfung.

5. Die statische Prüfung geschieht überwiegend durch die beauftragten Prüfingenieure für Baustatik.Ein Einbeziehen des Prüfamtes für Baustatik bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abweichungoder dessen besondere Zustimmung ist im Regelfall nicht vorgesehen.

6. Die Möglichkeiten des § 77 BauO Bln sind hinsichtlich des Schutzes bestehender Gebäudeweitgehend auszuschöpfen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 57

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

7. Die BWÄ entscheiden auf der Grundlage der Prüfberichte über die Abweichungen zu den zz.eingeführten technischen Baubestimmungen.

Diese Grundsätze gelten auch bei einer Umnutzung von sogenannten TGL-Gebäuden, wenn diese beider Anwendung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden TGL-Vorschriften nichtmöglich war.

Begründung für die Verfahrensweise:

- Nach Förster, Kommentar zu Bauordnung für Berlin, sind Abweichungen von den allgemeinanerkannten Regeln der Baukunst, also auch von den eingeführten technischenBaubestimmungen, möglich, wenn besondere Gründe (Härte) bestehen und wenn keineGefährdung von Leben und Gesundheit eintritt, sowie Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

- Nach § 77 BauO Bln braucht nicht verlangt zu werden, dass Teile rechtmäßig bestehenderbaulicher Anlagen, die nicht unmittelbar von wesentlichen Änderungen betroffen sind, mit denneuen Vorschriften in Einklang zu bringen sind.

- Nach der BauPrüfVO - § 1 Abs. 4 - sind Abweichungen von den eingeführten technischenBaubestimmungen im Prüfbericht mit den entsprechenden Begründungen zu rechtfertigen.

16.7 Brandsicherheitsschauen in öffentlichen Einrichtungen - Bestandsschutz -6924 / 1994 / BrandsichVO

Die Anfrage eines Bezirksamtes, wie die Frage des Bestandsschutzes im Zusammenhang mitMängelfeststellungen bei Brandsicherheitsschauen zu betrachten sei, ist Anlass zu folgenderKlarstellung:

Brandsicherheitsschauen dienen dem Vergleich des genehmigten baulichen und NutzungsmäßigenZustandes mit dem vorgefundenen besichtigten Zustand. Abweichungen können zu Beanstandungenführen, die zu begründen sind.

Sofern der angetroffene Zustand, der grundsätzlich Bestandsschutz genießt, nach heutigenErkenntnissen eine Gefahr darstellt, ist im Einzelfall gem. § 77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen, wie dieGefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und unterFristsetzung die Maßnahmen zu nennen, die zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind.

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Mängel können keinesfalls Anlass für pauschale baulicheNachrüstungsforderungen sein; grundsätzlich besteht Bestandsschutz gemäß § 77 Abs. 1 BauO Bln.

18.5 Merkblatt zur Kampfmittelbergung6956 / 1994 / Kampfmittelbergung

(geändert März 2003 >>>) .Das von der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung(z. Z. SenStadt X O A) aus gegebenem Anlass erstellte Merkblatt zur Kampfmittelbergung ist in derjeweils aktuellen Fassung im Internet und Intranet abrufbar.

Durch dieses Merkblatt sollen die Verfügungsberechtigten von Grundstücken über ihre Verpflichtungeninformiert werden, damit sie als Eigentümer, Bauherren etc. ihrer allgemeinenVerkehrssicherungspflicht nach dem BGB gerecht werden können.

Das Merkblatt-Formular Bauaufsicht124 sollte von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern schonzusammen mit den Vordrucken für Bauanträge ausgegeben werden. Außerdem sollte jederEingangsbestätigung zu einem Bauantrag das Merkblatt beigefügt werden, damit sich die Betroffenenauch rechtzeitig vor Erhalt einer Baugenehmigung informieren und ggf. schon erforderlicheMaßnahmen einleiten können.

18.6 WEG - Unterrichtung umwandlungsbetroffener Mieter6900 / 1994 / WEG

Mit Bezug auf die Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 15.12.1993 (TOP 14.9.1) wird mitgeteilt, dasseine rechtliche Grundlage für eine Unterrichtungspflicht umwandlungsbetroffener Mieter durch denEigentümer mittelfristig nicht geschaffen werden kann. Um dennoch den Interessen der Mieter imRahmen der gegenwärtigen Rechtslage entgegenzukommen, hat der Ausschuss für Bauwesen desAbgeordnetenhauses auf seiner 59. Sitzung am 22. Juni 1994 (s. Anlage) beschlossen, durch einen

58 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

etwa 1-jährigen Probelauf festzustellen, inwieweit eine ausreichende Mieterinformation auf freiwilligerBasis erreicht werden kann.

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird sich an die für das Bauwesen zuständigenStadträte wenden, das Verfahren erläutern und um Unterstützung bitten.

Die hierbei für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter entstehende zusätzliche Belastung wird auf dasunabweisbare Maß beschränkt. Es ist vorgesehen, dass das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt beiAnträgen auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung mit einer Eingangsbestätigung einMerkblatt, einen Vordruck einer Einverständniserklärung des Eigentümers und einen Freiumschlagversendet. das bezirkliche Wohnungsamt erhält die entsprechend adressierte Einverständniserklärungzur weiteren Veranlassung.

Anlage zu 18.6

ABSCHRIFT

Abgeordnetenhaus von Berlin12. WahlperiodePlenar- und Ausschussdienst

Auszug aus dem Inhalts- und dem Beschluss-Protokoll

Ausschuss für Bau- und Wohnungswesen59. Sitzung22. Juni 1994

Beginn: 16.07 UhrSchluss: 18.18 Uhr

Vorsitz: Abg. Müller (CDU)

pp.

Punkt 8 der Tagesordnung

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne überGesetz zur Sicherung der Information derMieter bei Umwandlung ihrer Wohnung inWohnungseigentum(Informationssicherungsgesetz)- Drs 12/3572 –

1. Die Fraktionen begründen ihre Anträge bzw. ihren Antrag auf Überweisung der jeweiligenMitteilung zur Kenntnisnahme in den Ausschuss,

2. Aussprache der Fraktionen,

3. Stellungnahme des Senators für Bau- und Wohnungswesen

4. im Verlauf der Aussprache erklärt die Fraktion Bündnis 90/Grüne, dass die Fraktion den Antrag“über Wegfall steuerlicher Förderung beim Kauf von umgewandelten Wohnungen” – Drs 12/1948-zurückziehen wird,

5. nach weiterer Aussprache stellt die Vorsitzende abschließend fest, dass die Drsn 11/1334;12/2418 sowie 12/3298 zur Kenntnis genommen sind. Die Drs 12/1948 ist zurückgezogen; die Drs12/3572 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne über Gesetz zur Sicherung der Information derMieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum ist vertagt.

Punkt <8> der Tagesordnung (alt 7)

Antrag der Fraktion Bü 90/Grüne überGesetz zur Sicherung der Information derMieter bei Umwandlung ihrer Wohnung inWohnungseigentum- Drs 12/3572 –

Frau Abg. Dr. Z i e m e r (Bü 90/Grüne) unterstreicht die enorme Zunahme von Umwandlungen seitden technischen Erleichterungen 1992. Abgeschlossenheitsbescheinigungen würden auf Vorratangelegt, und zwar aus Besorgnis, dass die Entwicklung wieder eine andere Richtung nehme.

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Einerseits müsse die steuerliche Förderung beim Kauf umgewandelter Wohnungen wegfallen, zumalim Hinblick auf die hohe Zahl fälschlicher Anmeldungen von Eigenbedarf und weil dem so schwerbegegnet werden könne. Zwar habe sich der steuerliche Anreiz reduziert, er müsse aber ganzheruntergefahren werden. Andererseits bedürfe es einer sofortigen Information der Mieter. Um dieEinwände des Datenschutzes zu umgehen, könne diese Information fließen, indem der Eigentümer beiAntragstellung auf Abgeschlossenheitsbescheinigung die Mieter angebe, damit sie angeschriebenwerden und ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen könnten. Andernfalls müsse der Mieter im Verkaufsfallohne Information Detektivarbeit leisten, um nachzuweisen, dass der Käufer kein Verwandter desbisherigen Eigentümers sei.

Vors. M ü l l e r weist auf inhaltliche Diskrepanzen zwischen Überschrift und Antragstext in derDrucksache 12/1948 hin, worin die ersatzlose Streichung von § 10 e Einkommensteuergesetzgefordert werde, der sich aber nur auf die Förderung selbstgenutzten – und auch neu errichteten –Wohneigentums beziehe.

Frau Abg. Dr. Z i e m e r weist auf die fälschliche Anmeldung von Eigenbedarf hin; dafür werde diesteuerliche Förderung mitgenommen und dann die leere Wohnung mit höherem Gewinn als einevermietete weiterverkauft.

Vors. M ü l l e r wendet ein, dass die steuerliche Vergünstigung am Kriterium des Einzugs desEigentümers festgemacht werde.

Frau Abg. Dr. Z i e m e r wendet ein, dass ja keine Wohndauer festgeschrieben sei und es nur aufdie polizeiliche Anmeldung ankomme.

Vors. M ü l l e r hält fest, dass sich der Antrag auf die Streichung jeglicher steuerlicherVergünstigung für Wohneigentum beziehe.

Abg. S c h i e l a (FDP) schließt sich den Einwänden von Vors. Müller, der Antrag gehe zu weit undmüsse abgelehnt werden, an. Den anderen Antrag lehne er ab, weil besser der direkteInformationsweg vom Vermieter zum Mieter und nicht der Umweg über die Verwaltung eingeschlagenwerden müsse.

Abg. P e w e s t o r f f (PDS) spricht sich zur Wahrung der Chancengleichheit für die Sicherstellungder Mieterinformation aus. Der Antrag auf Streichung aller steuerlichen Vergünstigungen fürWohneigentum gehen ihm auch zu weit.

Abg. K l o t z (SPD) macht deutlich, dass der nach Altschuldenhilfegesetz vorzunehmende Verkaufbzw. der vorrangige Erwerb von Wohnungen durch die Mieter durch den Antrag der Grünen behindertwürde.

Abg. S c h i p p e l (CDU) lehnt den Antrag Drs 12/1948 auch ab; gegen den anderen Antrag hege erim Hinblick auf den Datenschutz Bedenken, zumal SenBauWohn wohl schon einen entsprechendenWeg suche, weswegen er für Vertagung spreche.

Sen N a g e l (BauWohn) hält Umwandlung dann für ein politisches Ärgernis, wenn sie sich zurMieterplage auswachse. Der Gesetzgebungsbedarf werde aber schon seit geraumer Zeit gesehen undauch abgedeckt. Sosehr die Bildung von Wohneigentum zu begrüßen sei – durch Umwandlungentstehe es ja nur im Bestand, sodass es keinen Wohnraumzuwachs gebe. Allerdings dürften solchenicht schlechter gestellt werden, die nicht bauen, wohl aber ein gebrauchtes Haus oder eine Wohnungerwerben könnten. Der Ansatz der Grünen sei insofern richtig, als er dem gestiegenenVerwertungsinteresse gesetzgeberisch Rechnung tragen wolle. Er halte aber die Anpassung dersteuerlichen Bestimmungen für eine hinreichende Anreizsenkung, zumal die Verlängerung desMieterschutzes auf 10 Jahre zu einer weiteren Verbesserung geführt habe. Insofern sehe er dasAnliegen des Antrags als abgedeckt an. Übrigens laufe durch die Bundestagsausschüsse immer nocheine von Hessen angeführte Bundesratsinitiative, die auf die Änderung des Baugesetzbuches ziele.Demnach solle in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf durch planerische Ausweisung die Umwandlungunterbunden werden, was aber in dieser Legislaturperiode wohl nicht mehr zum Abschluss komme,zumal es durch die 10-jährige Schutzfrist nicht mehr so pressiere. Mieter hätten inzwischen genügendMöglichkeiten, sich zu informieren. Eine automatische Information stoße an rechtliche Grenzen; dasLand Berlin habe hier keine Gesetzgebungskompetenz. Testweise solle aber – trotz der damiteinhergehenden Mehrbelastung der Baugenehmigungsbehörden – über ein Jahr mit Einwilligung derVermieter so verfahren und dann eine Bundesratsinitiative erwogen werden.

Abg. E d e l (SPD) wünscht dann einen unaufgeforderten Bericht über die Auswertung. Außerdem

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gebe er zu bedenken, dass zwischen Abgeschlossenheitsbescheinigung und Umwandlung erheblicheZeit liegen und die Mieterschaft unnütz beunruhigt werden könne, weil es ggf. ja gar nicht zum Verkaufkomme und die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur auf “Vorrat” beantragt worden sei. ImKonfliktfall müssten die Bürger wissen, an wen sie sich um Rat zu wenden hätten.

Sen N a g e l gibt die Interpretierbarkeit der Berichtsdaten zu bedenken; zwischenAbgeschlossenheitsbescheinigung und Umwandlung könne viel Zeit liegen und Umwandlung bedeuteauch noch nicht gleich Verkauf an Dritte. Er teile die Bedenken des Vorredners, dass in dieMieterschaft nicht unnütz Unruhe hineingetragen werden dürfe, zumal bei aller Notwendigkeit desMieterschutzes auch vom mündigen Bürger auszugehen sei, der sich zu helfen wisse.

Frau Abg. Dr. Z i e m e r zieht den Antrag Drs 12/1948 zurück. Zum anderen Antrag weise sie aufdie durch die Ämter geübte Praxis der Mieterinformation hin, weil sie es offensichtlich für sinnvollgehalten hätten. Vor allem müsse so dem Versuch von Eigentümern vorgebeugt werden, dasVorkaufsrecht der Mieter durch unterlassene Information auszuhebeln. Der Datenschutzbeauftragtehabe datenschutzrechtliche, nicht politische Bedenken gegen das Vorgehen der Bezirke undGesetzgebungsbedarf im Land Berlin geltend gemacht, und ihr Gesetzgebungsvorschlag habe seineBilligung gefunden. Abgeschlossenheitsbescheinigungen mögen ja auf Vorrat beantragt werden, aberan – wann auch immer stattfindender – Umwandlung und Verkauf der Wohnung hätten die Mieternatürlich ein Interesse, und dem müsse Rechnung getragen werden. Deswegen wolle SenBauWohn jaauch o. e. Test durchführen! Sie sehe Durchführungsschwierigkeiten und vor allemVerwaltungsaufwand beim Weg auf freiwilliger Basis und der regelrechte Weg der Information überdas Amt verstopfe wenigstens alle Schlupflöcher für Übelwollende und um die gehe es ja nur.Inwiefern Berlin hier keine Gesetzgebungskompetenz habe? Wie sich die Justizverwaltungen derLänder zum Vorstoß zur Beweislastumkehr stellten und ob eine entsprechende Bundesratsinitiativeangeschoben sei?

Abg. S c h i e l a (FDP) hält die Debatte für abenteuerlich, unrealistisch und viel zu westlich. ImOsten müssen nach Altschuldenhilfegesetz umgewandelt werden – immerhin 40.000 WE – und mankönne wohl von einer direkten Information der Mieter durch den Vermieter ausgehen und so mögeauch in der Testphase verfahren werden. Die unredliche Anmeldung von Eigenbedarf sei jedenfallsnicht der Regelfall und solche Fälle können separat gelöst werden.

Abg. E d e l schlägt für den Test vor, die Eigentümer auf das geltende Vorkaufsrecht der Mieter unddass sie informiert werden müssten, hinzuweisen, da ggf. auch nicht alle Vermieter – gar nicht ausbösem Willen – die Vorschriften kennen würden.

Sen N a g e l verweist zur Stellungnahme des Justizressorts der Länder auf eine entsprechendeMitteilung vom Oktober 1993. Demnach würden die Vorstellungen des Senats lediglich von Hessengeteilt. Die anderen Länder – bis auf Brandenburg – lehnten das Vorhaben ab. Zwar wollten sie alle dieMieter vor missbräuchlichen Eigenbedarfskündigungen schützen, sähen aber keinen Handlungsbedarffür eine gesetzgeberische Beweislastumkehr. Die Beweiserleichterungen reichten ihres Erachtens hinund böten den Vorteil, dass Gerichte die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könnten. DieAnregung des Vorredners werde er gerne aufnehmen, er weise aber darauf hin, dass der Notar beiUmwandlung auf § 570 BGB hinweisen müsse, was den Vorteil habe, zeitlich näher als dieAbgeschlossenheitsbescheinigung zu liegen.

Der Ausschuss schließt die Besprechungen ab und vertagt die Beratung.

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pp.

18.11 Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw. begonnenen Großbauvorhaben durch dieBauaufsichtsbehörden

6912 / 1994 / AmtshilfeEin Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin, das eine Unterrichtung über Großbauvorhabendurch die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter zum Gegenstand hatte, war Anlass, nochmals auf dasSchreiben II A 12-6912/2-14-1-3 vom 21. Dezember 1992 hinzuweisen.

Im Interesse eines einheitlichen Handelns sind derartige Amtshilfeersuchen anderer Behörden undDienststellen (Ermittlung von Büroflächen, Angaben über Brennstoffe, Bauschuttentsorgung, statischeAngaben u.ä.) als wichtige Wahrnehmung gem. § 10 Abs. 1 ASOG Bln an die AbtL. II heranzutragen.

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Ausgenommen sind lediglich solche Vorgänge, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass sie mit derAbt. II einvernehmlich abgestimmt wurden.

18.12 Übernahme und Fortführung von Einrichtungen der ehemaligen vier alliiertenStreitkräfte

6914 / 1994 / Alliierte GebäudeDie Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeitihrer Errichtung galt. Für später geänderte Teile der Anlage ist ferner das jeweils zur Zeit einerÄnderung geltende Recht maßgebend. Da wir davon ausgehen, dass von uns nicht genehmigtebauliche Anlagen der ehemaligen vier Alliierten aufgrund eigener Rechtshoheit errichtet wurden,genießen diese gem. § 77 Abs. 1 BauO Bln Bestandsschutz. Auch ein zwischenzeitlich eingetretenerEigentumswechsel hebt diesen Bestandschutz nicht auf.

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Abweichungen können keinesfalls Anlass für pauschalebauliche Nachrüstungsforderungen sein. Sofern Mängel festgestellt werden, die nach heutigenErkenntnissen eine konkrete Gefahr darstellen, ist im Einzelfall gem. § 77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen,wie die Gefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahrenund unter Fristsetzung der Maßnahmen zu nennen, die zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind.

Der Bestandsschutz wird erst aufgehoben durch eine Änderung oder Nutzungsänderung der baulichenAnlage. Eine Nutzungsänderung liegt vor, sofern die bauliche Anlage anderen als den vorgesehenengenehmigten Zwecken zugeführt wird. Sie ist genehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht andie bauliche Anlage in der neuen Benutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt.

19.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Berlin(ALA)

6971 / 1995 / BeteiligungZur Ermöglichung einer frühzeitigen Information des ALA über genehmigungsbedürftige Vorhabenkonnte ein vertretbares Beteiligungsverfahren abgestimmt werden. Es sieht Folgendes vor:

Das ALA erhält eine Durchschrift der Eingangsbestätigung. Während das Baugenehmigungsverfahrenweiterläuft, prüft das ALA, ob auf dem Grundstück archäologische Untersuchungen erforderlichwerden.

Hierzu setzt sich das ALA direkt mit dem Bauherrn in Verbindung, damit bereits vor Erteilung derBaugenehmigung entsprechende Maßnahmen abgesprochen werden können.

Sollten diese Vereinbarungen nicht ausreichen, ist vom ALA eine schriftliche Stellungnahme für denbauaufsichtlichen Bescheid zu fertigen. Diese Stellungnahme muss der Nummer 2 der AV-Beteiligungentsprechen. Die Anforderungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; siemüssen sich auf das beantragte Vorhaben/betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabedes § 39 VwVfG zu begründen. Die erforderliche eigene Rechtsgrundlage wird vorausgesetzt.Allgemeiner Hinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht. Wir bitten, beiVorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren entsprechend zu verfahren.

19.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten6956 / 1995 / Baugenehmigung

Das Thema Berücksichtigung von Altlasten im Baugenehmigungsverfahren beschäftigt uns seitJahren. Mit der zuständigen Senatsverwaltung konnte nun ein für bei de Seiten befriedigendesBeteiligungsverfahren vereinbart werden. es sieht Folgendes vor:

Das Stadtplanungsamt erhält eine Durchschrift der Eingangsbestätigung. Eine weitere Durchschrifterhält ab sofort das bezirkliche Umweltamt. Während das Baugenehmigungsverfahren weiterläuft,prüft das Umweltamt, ob für das betreffende Grundstück Altlastenverdachtshinweise bestehen. Esentscheidet auch in eigener Zuständigkeit, ob die dafür zuständige Abt. Altlasten der zuständigenSenatsverwaltung eingeschaltet werden muss.

Ergeben sich gefahrenbegründende Merkmale einer Altlast, so fertigt das bezirkliche Umweltamt bzw.die dafür zuständige Abt. Altlasten der zuständigen Senatsverwaltung eine schriftliche Stellungnahmefür den bauaufsichtlichen Bescheid. Diese Stellungnahme muss der Nummer 2 der AV-Beteiligung

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entsprechen. Die Anforderungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; siemüssen sich auf das beantragte Vorhaben/ betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabedes § 39 VwVfG zu begründen. Eventualforderungen dürfen nicht gestellt werden. AllgemeinerHinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht.

19.8 Umfang der Bauzeichnungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 WEG

6900 / 1995 / WEGIm bauaufsichtlichen Verfahren wurde bisher die Vorlage von Grundrisszeichnungen in der Regel alsausreichend für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen angesehen. In letzter Zeitfordern Grundbuchämter jedoch vermehrt weitere Bauzeichnungen, wie z.B. Ansichten und Schnitte,nach.

In einem Großteil der Fälle mag eine Grundrisszeichnung durchaus für die Beurteilung derAbgeschlossenheit ausreichend sein. Die Verfahrensweise, die vorzulegenden Bauvorlagen aufGrundrisszeichnungen zu beschränken, findet im Gesetz keine Stütze.

Richtig ist, dass die Richtlinien des Landes Berlin vom 21. April 1977, welche die diesbezüglichenAusführungsvorschriften des Bundes vom 23. März 1974 auch in Berlin einführen, über die“Bauzeichnungen” keine näheren Angaben machen, außer denen, dass aus ihnen die Abgrenzung dereinzelnen Einheiten von Wohnungs- und Teileigentum deutlich hervorgehen muss.

Die o.g. Gesetzesstellen verlangen von den Bauzeichnungen aber auch, dass aus ihnen “die Lage undGröße der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteileersichtlich ist (Aufteilungsplan) ...”. Offenbar hielten es die Verfasser der o.g. AllgemeinenVerwaltungsvorschrift nicht für notwendig, auch hierüber nähere, namenkonkretisierendeAusführungen zu machen. Dadurch kann aber selbstverständlich nicht der Inhalt des Gesetzesgeändert werden.

Unter dem Begriff “Größe” in der Gesetzesnorm wird nicht nur die Grund- oder Geschossflächeverstanden, die aus einem Grundriss ersichtlich ist, sondern auch die Höhe der Räume; ferner dieFrage, ob es ein Keller- oder/und ein Dachgeschoss gibt.

Literatur und Rechtsprechung fordern deshalb übereinstimmend, dass die Bauzeichnungen “außerG r u n d r i s s e n auch S c h n i t t e und A n s i c h t e n des Gebäudes enthalten” müssen(Bärmann/Pick, WEG, Kommentar, 12. Auflage, 1990, § 7 Rand-Nr. 33 mit Angaben von umfänglicherRechtsprechung). Siehe auch die Beschlüsse des bayerischen Oberlandesgerichts vom 31.07.1980und des Landgerichts Lüneburg vom 30.04.1979, in Rechtspfleger 1980/435 bzw. 1979/314.

Das Verfahren der Bauaufsichtsbehörde stellt eine sogenannte Arbeitshilfe” für das Grundbuchamtdar, das über die Bildung von Wohnungseigentum anhand der Abgeschlossenheitsbescheinigung zuentscheiden hat. Letztere hat bekanntlich nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, weil siegegenüber dem Grundbuchamt keine Bindungswirkung entfaltet. Der Grundbuchrichter bzw. derRechtspfleger ist nicht an den Inhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung gebunden.

Wird also die Bauaufsichtsbehörde quasi in gesetzlicher “Amtshilfe” für das Grundbuchamt tätig, sobestimmt der Auftraggeber den Umfang der von ihm benötigten Unterlagen. Wenn also dieGrundbuchämter darauf bestehen, auch Schnitt und Ansichten von dem Gebäude zu erhalten, ist dieBauaufsichtsbehörde daran gebunden und kann diesen Auftrag nicht auf das ihr genehme Maßreduzieren.

Freilich würde es die Arbeit der Bauaufsichtsbehörde erleichtern, gäbe es in Berlin eine einheitlicheGerichtspraxis. Dem Vernehmen nach begnügen sich viele Grundbuchämter mit denGrundrisszeichnungen, während einzelne Schnitte und Ansichten nachfordern, was einen erneutenArbeitsvorgang und damit eine erhöhte Belastung der Bauaufsichtsbehörde zur Folge hat.

Auf Grund der vorgenannten Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Grundbuchrichter zurNachforderung derartiger Bauzeichnungen berechtigt sind.

19.9.3 Dauerwohnen in Kleingartenkolonien6926 / 1995 / Wohnen

Zur Frage über die Auswirkungen auf das Wohnen in Kolonien wurde Folgendes vorgetragen:

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Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 01.10.1994 sollen die Rechtsverhältnisse zwischenGrundstückseigentümern und Nutzern, denen durch rechtliche Bestimmungen oder behördlichesHandeln der ehemaligen DDR die Bebauung fremder Grundstücke gestattet wurde, geregelt werden.

Dieses Gesetz erfasst auch Wohnhäuser, die mit staatlicher Billigung auf solchen Bodenflächenerrichtet wurden, deren vertraglicher Zweck eine Erholungsnutzung war. Das hat zu Wohnnutzungen inKolonien geführt (sog. unechte Datschenfälle). Den Bewohnern wird die Möglichkeit eingeräumt, dieParzellen zur Hälfte des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks zu kaufen. Dadurch entstehenkleingarten-, bau- und vermessungsrechtliche Probleme.

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) u.a. dann, wennEigenheime als Wohnhäuser geeignet sind und hierzu dienen, ferner die Errichtung mit Billigungstaatlicher Stellen erfolgte. Eigenheime sind nach § 5 Abs. 2 Gebäude, die für den Wohnbedarfbestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten; sie umfassen auch Nebengebäude. DerBegriff der Billigung staatlicher Stellen ist in § 10 weit gefasst worden.

Die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichtverändert. Soweit nach dem oben Gesagten von einer rechtmäßigen Wohnnutzung auszugehen ist,genießt sie baurechtlich Bestandsschutz: das Gebäude kann weiter als Wohnung genutzt und erhaltenwerden, auch eine angemessene Modernisierung ist möglich. Nutzungsänderungen sowie qualitativund quantitativ wesentliche Änderungen sind vom Bestandsschutz nicht gedeckt. Mit dem Untergangdes Gebäudes erlischt der Bestandsschutz. Über den Bestandsschutz hinausgehende Änderungensind nach den üblichen Zulässigkeitsregelungen zu beurteilen. Ist für das Gebiet ein Bebauungsplanaufgestellt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein nach dem Bebauungsplan. Liegt dasGrundstück in einem Bereich, der ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist (“Innenbereich” - § 34BauGB, sind die Vorhaben zulässig, die sich in den vorhandenen Bestand der näheren Umgebungeinfügen. In der Regel sind Kolonien aber kein Innenbereich, sondern Außenbereich, weil dieOrtsteilqualität fehlt; auch einzelne Wohnhäuser machen den Außenbereich nicht zum Innenbereich.im Außenbereich ist Wohnen nur als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich, d.h., eineAusweitung über den Bestandsschutz ist in der Regel unzulässig, weil öffentliche Belangebeeinträchtigt werden. etwas anderes kann ggf. im Einzelfall bei einem begünstigten Vorhaben nach §35 Abs. 4 BauGB gelten. Bauordnungsrechtlich sind Veränderungen nach jetzt geltendem Recht zubeurteilen.

(geändert März 2003 >>>) Auf Grund der Bezirksstadträtesitzung am 2. Februar 1995 ist eineArbeitsgruppe unter Vorsitz von BzStR Hampel (Weißensee) gebildet worden, an der SenFin,SenStadtUm und SenBauWohn sich beteiligten. Im Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde als einheitlicheHandlungsvorgabe für den Umgang mit dem SachenRBerG ein Rundschreiben erarbeitet (siehe 21.2).

19.9.4 Wohnen auf Baustellen6949 / 1995 / Wohnen

Zur Frage des Wohnens auf Baustellen wurde dargelegt, dass das regelmäßige Schlafen (Wohnen) inBaubuden und Unterkünften auf Baustellen (arbeitsrechtlich: “Tagesunterkünfte auf Baustellen”)unzulässig ist.

Wegen der höheren Anforderungen, die an Aufenthaltsräume auf Grund der BauO Bln und desWoAufG Bln zu stellen sind, wird auch beim Vorliegen der planungsrechtlichen Voraussetzungen eineGenehmigung für solche Nutzungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen denkbar sein.

20.1 Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen6914 / 1995 / Verkehrsflächen

Anfrage:

Vom BWA Lichtenberg wurde angefragt, ob sich durch die Gründung der Deutschen Bahn AGÄnderungen beim Status des Bahngeländes als öffentliche Verkehrsfläche ergeben haben.

Antwort:

Nein, die Definition der öffentlichen Verkehrsfläche im bauordnungsrechtlichen Sinne bleibt erhalten;nach wie vor ist zu unterscheiden zwischen

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- Grundstücken mit Eisenbahnbetriebsanlagen, wie Gleiskörper, Fahrleitungen, Signal- undFernmeldeanlagen, auch entsprechenden Straßen, Wegen und Plätzen. Bei diesen Grundstückenist davon auszugehen, dass sie nicht oder nur in geringem Umfang überbaut werden können und

- Grundstücken, bei denen neben den o.g. Betriebsanlagen weitere Flächen vorhanden sind, beidenen Bebauungen zulässig sind oder mit ihnen gerechnet werden muss.

- Da diese Zuordnung je nach Lage des Einzelfalls nicht immer eindeutig erfolgen kann, ist in Fällendes § 6 Abs. 2 BauO Bln eine Beteiligung des Eisenbahnbundesamtes alsPlanfeststellungsbehörde und der Bahn AG als Eigentümerin geboten.

20.2.b Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung der Forstämter6912/6900 / 1995 / Beteiligung

§ 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG - vom 30. Januar 1979(GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), enthält nebenVerwaltungsmaßgaben auch Regelungen über Abstände zwischen Feuerstätten und Wald.

Unter diese Feuerstätten fallen jedoch nur solche Einrichtungen, bei deren Betrieb es zu Funkenflugkommen kann. Dies ist z. B. bei Kokszentralheizungen und bei Innen- und Außenkaminen gegeben,nicht aber bei Gas- oder Ölzentralheizungen. Danach ist nur bei den erstgenannten Anlagen eineBeteiligung der Forstämter geboten, wenn die Abstände zwischen Gebäude und Wald 30 munterschreiten. Dies gilt auch, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugrenzen,Baukörperausweisungen) geringere Abstände zulässig wären.

20.9.2 BauGB - § 144, sanierungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen6904 / 1995 / BauGB

Es wurde angefragt, inwieweit der Vollzug für Maßnahmen gegen ungenehmigte Vorhaben inSanierungsgebieten (§ 144 BauGB) in den Zuständigkeitsbereich der Bau- undWohnungsaufsichtsämter fallen. Hier sind bauliche Maßnahmen gemeint, die gemäß § 56 BauO Blnkeiner Baugenehmigung bedürfen.

Der Grundgedanke des Genehmigungsvorbehalts nach § 144 BauGB ist, dass eine Sanierung nurreibungslos erfolgen kann, wenn tatsächliche und rechtliche Veränderungen unterbunden werden.

Grundsätzlich unterliegen gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sowie dieBeseitigung baulicher Anlagen dieser sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht.

Die Genehmigung nach § 144 ist Aufgabe der Gemeinde. Die Bezirksämter haben dieses den für dieSanierung zuständigen Stadtplanungsämtern übertragen. Diese sind dementsprechend für die Prüfungund den Vollzug zuständig.

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter sind außerhalb des Baugenehmigungsverfahrensgrundsätzlich nicht für die Überwachung der städtebaulichen Ziele zuständig. Zuständigkeiten ergebensich für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter auf Grund des ASOG (Sicherheit und Ordnung); hiersind insbesondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Darüber hinausgehende Amtshilfeleistungen sollten deshalb unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3Nrn. 2 und 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt bzw. zurückgestellt werden, damitder zügigen Bearbeitung von Vorbescheids- und Baugenehmigungsanträgen absolute Prioritäteingeräumt werden kann. Vorrang behält lediglich die Abwehr von akut vorliegenden konkretenGefahren für Leben oder Gesundheit.

21.2 Wohnen in Kleingartenkolonien6926 / 1995 / Wohnen

1. Das Thema ist zu weit gefasst. Es geht nicht allgemein um Wohnen in KolonienKleingartenkolonien, weil dies kleingartenrechtlich unzulässig ist. Zur baurechtlichen Seite sieheunter Nrn. 3-5 dieser Ausführungen. Auslöser dieses Themas sind Irritationen im Zusammenhangmit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG).

2. Der Vollzug des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist vor allem Sache der Grundstücksämter,denn es geht um den Kauf von Grundstücken bzw. um Erbbaurechtsverträge. ergänzend sind das

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Stadtplanungs- und Vermessungsamt betroffen wegen der Wertermittlung. zum gesamtenThemenkomplex hat eine Arbeitsgruppe ein “Gemeinsames Rundschreiben” vom 7. August 1995erarbeitet, das der Rat der Bürgermeister am 17.08.1995 zur Kenntnis genommen hat und dasdemnächst im Dienstblatt Teil I veröffentlicht werden wird.

3. Bauanträge sind - auch im Zusammenhang mit dem SachenRBerG - wie ganz normaleBauanträge zu behandeln und zu prüfen.

3.1 Bauordnungsrechtlich müssen die Vorhaben alle Anforderungen der BauO Bln und der aufGrund der BauO Bln erlassenen Vorschriften sowie die sonstigen technischen Vorschrifteneinhalten.

3.2 Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann auftreten z. B., wenn der Einbaueiner Heizung/eines Bades, der Anbau eines Zimmers oder Ähnliches beantragt wird. SolcheVorhaben dienen erkennbar der Wohnnutzung, sodass sich die Frage stellt, ob eineWohnnutzung zulässig ist oder ob eine unzulässige Nutzung verfestigt würde und deshalb dasVorhaben abgelehnt werden muss. Bei derartigen Bauanträgen ist daher auch hier dienormale planungsrechtliche Prüfung erforderlich:

a) Falls ein B-Plan existiert, gelten nur dessen Festsetzungen. Unseres Wissens gibt es nochkeine diesbezüglichen B-Pläne.

(Anmerkung: Kleingartenkolonien im Westteil Berlins im größeren Umfang sindplanungsrechtlich gesichert. Dort ist Wohnen aber unzulässig, weil sie als Grünflächenausgewiesen sind. Im Übrigen gilt das SachenRBerG im Westteil nicht.)

b) Für Vorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile gilt § 34 BauGB. Hier erhebt sich dieFrage, ob sich die Wohnnutzung und ob sich das Vorhaben nach Maß und Stelle auf demGrundstück in den Ortsteil einfügt.

Falls ja = Genehmigung; falls nein = Ablehnung.

c) Der Regelfall wird ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB sein. Kolonienhaben in aller Regel keine Ortsqualität. Dann wird zu prüfen sein, ob es sich um einsonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, das öffentliche Belange nichtbeeinträchtigen darf. Öffentliche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGBaufgezählt:

- Verstoß gegen den Flächennutzungsplan,

- Verfestigung einer Splittersiedlung,

- Belange der Landschaftspflege werden beeinträchtigt,

- Ortsbild wird verunstaltet.

4. Wenn nach den vorgenannten Regeln ein Vorhaben zu versagen ist, muss eine Anhörung nach §28 VwVfG erfolgen. Dabei kann das SachenRBerG in Betracht kommen. So kann z.B. derAntragsteller behaupten, dass er berechtigt wohnt, die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeitsich also nicht stellt. Er beruft sich damit auf Bestandsschutz. das ist eine anspruchsbegründendeTatsache, die er nachweisen muss.

Ein solcher Nachweis kann erfolgen:

- Durch Vorlage der Bau- und Nutzungsgenehmigung,

- durch Nachweis der Billigung staatlicher Stellen,

- durch Vorlage des Kauf-/Erbbaurechtsvertrages gem. SachenRBerG.

Hierbei handelt es sich um den Nachweis, dass er der Anspruchsberechtigte im Sinne desGesetzes ist. Dazu gibt es Ausführungen in dem “gemeinsamen Rundschreiben” vom 7. August1995. Entsprechende Auszüge dieses Rundschreibens sind als Anlage diesem Protokoll beigefügt.

5. Ist dieser Nachweis geführt, steht dem Planungsrecht nichts mehr entgegen. Dann muss sich dasbeantragte Vorhaben im Rahmen des Bestandsschutzes halten. Überschreitungen desBestandsschutzes sind unzulässig. Hingewiesen wird auf die Sonderfälle des § 35 Abs. 4 bzw. 5BauGB.

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Anlage zu 21.2

ABSCHRIFT

Gemeinsames Rundschreibenüber die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBergG)

bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken im Eigentum des Landes Berlinvom 7. August 1995

Fin IV B 3Telefon: 2174-3759, intern 91910-3759

BauWohn II D/V ATelefon: 867-4718/5577, intern 95-4718/5577

StadtUm III B 32Telefon 2586-2469, intern 937-2469

Nach dem am 1.10.1994 in Kraft getretenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBergG)können sich die in § 1 betroffenen Rechtsverhältnisse grundsätzlich auch auf Kleingartenanlagenerstrecken. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 5. Mai 1995 – IV B 3 –generelle Verfahrensweisen zur Veräußerung von Grundstücken des Landes Berlin aufgrund desSachenRBerG sowie Vertragsmuster für Erbbaurechts- und Verkaufsverträge vorgegeben, die wirnachstehend in überarbeiteter Form noch einmal bekannt geben.

Bei Ansprüchen von Nutzern in Kleingartenanlagen sind diese Verfahrensregelungen entsprechendanzuwenden. Im Übrigen wird auf die in den Bezirksämtern bereits vorliegenden Vertragsmusterverwiesen.

Das Anliegen des SachenRBerG, BGB-konforme Sachenrechtsverhältnisse zu schaffen, führt jedochin Kleingartenanlagen, in denen in der Regel eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist, zu kleingarten-,bau- und vermessungsrechtlichen Problemen, die in Anbetracht der zahlreichen Anträge von denNutzern der Kleingartenparzellen einer einheitlichen Handhabung bedürfen.

Wir bitten deshalb ergänzend, die hiermit bekannt gemachten besonderen Verfahrensregelungen beider Umsetzung des SachenRBerG in Kleingartenanlagen zu beachten.

.......

3.3. Bauliche Investitionen

3.3.1. Bebauung mit einem Eigenheim mit Billigung staatlicher Stellen ohne Bestellungeines Nutzungsrechts

Für die Billigung staatlicher Stellen errichteten Gebäude ohne Bestellung einesNutzungsrechts, also ohne dringliche Absicherung, soll ein Besitzschutz begründet und dieVerkehrsfähigkeit der dort getätigten Investitionen hergestellt werden.

- Begriff ”Eigenheim”:

Die Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 2 SachenRBerG bedarf der Erläuterung. In der DDRwar auch der Bau von Zweifamilienhäusern Eigenheimbau (§ 1 Abs. 2 derDurchführungsbestimmung zur Verordnung über den Neubau, die Modernisierung undInstandsetzung von Eigenheimen vom 18. August 1987 – GBl. I S. 125).

Ein ”Eigenheim” ist auch stets von einer ”Wohnlaube” abzugrenzen, denn dasSachenRBerG knüpft an die vorgefundenen Besitzstände an und hat nur solcheBerechtigungen zum Gegenstand, denen Investitionen zugrunde liegen, die bei korrektemVorgehen der staatlichen Stellen der DDR zur Begründung eines dringlichenNutzungsrechts und zur Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums hätten führenkönnen (sog. Prinzip der Nachzeichnung).Für Wohnlauben und zu Freizeitzwecken dienende Datschen bestand dazu keineVeranlassung. Dort reichte das vertragliche Besitzrecht aus. Zwar gab es im Recht derDDR keine Definition des Begriffes ”Eigenheim”, es ist jedoch nach Sinn und Zweck derEigenheimvorschriften der ehem. DDR und dem Prinzip der Nachzeichnung desSachenRBerG von folgenden Mindestanforderungen auszugehen:

das Gebäude muss zum Ablauf des 2.10.1990 von dem Nutzer zu Wohnzwecken

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genutzt worden sein. Anderenfalls hätte es der Nutzer in der Hand, durch spätereNutzungsänderung die Voraussetzungen des Gesetzes nachträglich herbeizuführen.Eben so sind die Gebäude dann kein Eigenheime, wenn sie am 3.Oktober 1990 derErholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung dienten. Ein fürden Wohnbedarf bestimmtes und wie ein Eigenheim ausgestattetes Gebäude kannjedoch auch zu den letztgenannten Zwecken genutzt werden. Dies ist dann der Fall,wenn der Nutzer in dem Gebäude bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nicht seinenLebensmittelpunkt hatte. Aus diesem Grunde knüpft das Gesetz auch nicht zwingendan das formelle Kriterium der Meldung der Hauptwohnung an. Dies würde dort zuungerechten Ergebnissen führen, wo die Eintragung in das Melderegister nicht dentatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die frühere Eintragung in das Melderegister derDDR ist insoweit nur ein möglicher Anhaltspunkt, jedoch keine Voraussetzung.Maßgeblich für die jeweilige Feststellung des Lebensmittelpunktes ist vielmehr, wosich der Nutzer im Jahresschnitt gesehen überwiegend aufgehalten hat und wo erseine sozialen Kontakte unterhielt. Ein dauerndes Wohnen liegt im Zweifel nicht vor,wenn das Haus während der Sommermonate als Domizil genutzt wurde. Hatte derNutzer zusätzlich zudem Wohngebäude noch eine Wohnung angemietet, ist davonauszugehen, dass das Wohngebäude nicht den Lebensmittelpunkt darstellt. DieseVermutung dient der Vermeidung von Missbrauchsfällen. Hat der Nutzer tatsächlichseinen Lebensmittelpunkt im Ergebnis in dem Eigenheim gehabt, so hat er dies zubeweisen. Der Nutzer kann also die genannte Vermutung durch eigenen Beweisantrittausräumen. Er hätte dann seinen Lebensmittelpunkt in dem Wohngebäude, also demEigenheim gehabt und zusätzlich eine Wohnung angemietet.

Ferner muss das Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet sein, es muss mindestens eineWohnung enthalten, d.h., eine zusammenhängende Gruppe von Räumen, die für das Leben auchals Familie in einem Haushalt geeignet, in sich abgeschlossen und ganzjährig benutzbar ist. Dazugehören:

- Anschluss an das allgemeine Elektrizitätsnetz,

- eigener Frischwasseranschluss (Tiefbrunnen ausreichend),

- eigene Abwasserentsorgung (Sickergrube ausreichend),

- winterfeste Heizung, alle Räume müssen erwärmt werden können (nicht notwendigdurch eigene Heizkörper),

- Sanitärraum, d.h. im Wohngebäude müssen Toilette und Waschgelegenheit (nichtnotwendigerweise Dusche) vorhanden sein. Der Sanitärraum muss räumlich von demWohnraum getrennt sein,

- Wohnraum, d.h. mindestens ein abgeschlossener Raum, der Hauptfunktionen desWohnens dient, auch Wohnschlafzimmer und Wohnküche ausreichend. DasTageslicht muss durch mindestens ein Fenster unmittelbaren Zugang haben,

- Küche (auch als Wohnküche) mit Kochgelegenheit und Möglichkeiten zurAufbewahrung von Lebensmitteln, Geschirr und Haushaltsgeräten,

- Mindestraumhöhe: die lichte Höhe der Wohnräume oder des Wohnraumes mussmindestens 2.200 mm betragen,

- die bauliche Gesamtbeschaffenheit des Gebäudes muss für eine Nutzung desGebäudes durch eine Familie geeignet sein,

- Massivbau des Gebäudes. Diese Voraussetzung bedeutet nicht notwendigerweiseeine klassische Bauweise in Form einer ”Stein – auf – Stein – Konstruktion”, jedochmuss die Bauweise eine solche sein, die der Dauerhaftigkeit und Massivität einesEigenheims entspricht. Dabei ist die Bausituation in der früheren DDR allerdings zuberücksichtigen, z.B. der Mangel an geeignetem Baumaterial und Bauweisen im Wegeder Selbst- oder Nachbarschaftshilfe. Danach ist zu beurteilen, ob das Gebäude in derDDR für einen objektiven Betrachter die ”Stufe zum Eigenheim” überschritten hat. Dadas SachenRBerG an die Verhältnisse zum Ablauf des 2.10.1990 anknüpft, sind dieVerhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Es dürfen also keine Maßstäbe aus denalten Bundesländern hinsichtlich der Errichtung von Eigenheimen unbesehen auf die

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Verhältnisse im Beitrittsgebiet übertragen werden.

3.3.2. Billigung staatlicher Stellen (§ 10 SachenRBerG)

Der Nutzer hat die Billigung staatlicher Stellen i.S. des § 10 SachenRBerG für die Errichtungeines Eigenheims auf dem Grundstück nachzuweisen. Danach ist für die Billigunggrundsätzlich eine ausdrückliche Anordnung oder Gestattung der dort genannten Stellennotwendig. § 10 Abs. 1 S. 2 SachenRBerG stellt klar, dass eine Billigung auch dann vorliegenkann, wenn die nach DDR-Recht zu beachtenden Vorschriften für die bauliche Nutzungfremder Grundstücke nicht eingehalten worden sind. Eine Ausnahme hiervon stellt § 10 Abs. 2SachenRBergG dar: eine erteilte Baugenehmigung oder Bauzustimmung stellt eineBilligungszumutung auch für die bauliche Nutzung des Grundstücks überhaupt dar. Ebensosoll in den Fällen, in denen fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks vor Ablauf des2.10.1990 eine behördliche Abrissverfügung nicht ergangen ist, von einer ”Billigung” derbaulichen Nutzung des Grundstücks überhaupt auszugehen sein.

- Gebilligte Bebauung aufgrund eines Überlassungsvertrages

Hat der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen aufgrund eines Überlassungsvertrages zuWohnzwecken auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet, so stehen ihm die Ansprücheaus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu (Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. BSachenRBergG). Hat der Nutzer ein bebautes Grundstück mit einem solchen Vertrag zurNutzung erhalten und wohnt er in dem überlassenem Gebäude, so gilt folgendes:

Hat der Nutzer die Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte der bisherigenFläche vergrößert, hat er ebenfalls die Ansprüche aus dem SachenRBerG. Dies gilt auch, wenndie Aufwendungen über die Hälfte des Gebäudesachwerts liegen. Zugunsten des Nutzers werdenzu den belegbaren Aufwendungen Pauschalbeträge in Ansatz gebracht, deren Höhe von derLaufzeit des Vertrages abhängt. Maßgeblich ist, ob der Wert der baulichen Investitionen desNutzers einschließlich pauschaler nicht nachweisbedürftiger Aufwendungen und/ oder notwendigerVerwendungen im Laufe des Vertrages einmal der Hälfte des Sachwertes des Gebäudes imWertermittlungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzersüberschritten hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG, vgl. Bundesrats-Drucks. 515/93, S. 111).

- Gebilligte Bebauung von als Wohnhäuser geeigneten und hierzu dienenden Gebäuden

Hierzu weisen wir insbesondere auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) SachenRBerG hin, nachdem das Gesetz auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen anzuwenden ist, wenn”als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zurNutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR)errichtet wurden, es sei denn, dass der Überlassende dieser Nutzung widersprochenhatte”. Dieser Tatbestand wird häufig in Kleingartenanlagen erfüllt sein. Die ”Errichtung”eines solchen Gebäudes umfasst auch den Umbau von der Laube zum Eigenheim sowieMaßnahmen, die einer Neuerrichtung entsprechen(§ 12 Abs. 1 SachenRBerG).

Der ”Überlassene” i.S. des Gesetzes ist der Grundstückseigentümer oder der ihnvertretende Verwalter. Der Anspruch ist auch dann begründet, wenn die Zustimmung desÜberlassenden fehlte oder nicht nachweisbar ist.

– ”Im Umfang vergleichbare bauliche Investition”

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SachenRBerG stellt eine allgemeinere Ausnahme vomAusschluss der vertraglichen Nutzungen dar. Damit soll der Nutzer auch im Falle einervertraglichen Bodennutzung die Ansprüche aus dem SachenRBerG erhalten, wenn er dasGrundstück mit Billigung staatlicher Stellen bebaut oder eine im Umfang vergleichbarebauliche Investition vorgenommen hat und ihm hierfür das Grundstück als Bauland hättebereitgestellt und ein Nutzungsrecht verliehen bzw. Gebäudeeigentum oder eineRechtsträgerschaft übertragen werden müssen. Durch die Generalklausel des § 3 Abs. 2Satz 2 SachenRBerG sollen atypische Sachverhalte aufgefangen werden, die sich wegender häufigen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch dieBehörden der DDR nicht lückenlos in gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Mitdieser weiten Definition soll letztlich die Rechtsprechung die Möglichkeit derStreitentscheidung erhalten. Deshalb sollte bei Vorliegen sog. ”VergleichbarerInvestitionen” zunächst Zurückhaltung hinsichtlich eines Vertragsabschlusses geübt

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werden, sofern nicht eindeutig vom Gesetz erfasste Sachverhalte gegeben sind.

.....

Ergänzende Hinweise für das Verfahren bei Grundstücken in Kleingartenanlagen

.....

V. Öffentlich-rechtliche Auswirkungen

17. Teilungsgenehmigung

§ 120 SachenRBerG enthält eine Modifikation des § 20 BauGB. § 19 BauGB wird nichtberührt, so dass gemäß § 19 Abs. 4 Nr. BauGB eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlichist, wenn der Bund, ein Land oder eine Gemeinde als Eigentümer, Verwalter oder Erwerberbeteiligt ist.

Soweit eine Teilungsgenehmigung erforderlich ist, ist auszuführen, dass nach demwesentlichen Prinzip beider Gesetze den Nutzern Rechte an bestimmten Grundstücksflächenzustehen.

§§ 21 – 27 SachenRBerG enthalten hierfür Regeln, die wesentlich auf die zu DDR-Zeitenvorgenommene Vermessung oder auf die tatsächliche Inanspruchnahme – möglichst demDDR-Recht entsprechend – abstellen. Zusätzlich sind die Vorgaben derVermögenszuordnung, insbesondere die Festsetzung in einem Zuordnungsplan bindend (vgl.§ 23, 24 SachenRBerG).

Das Recht der Teilungsgenehmigung nach den § 19 ff BauGB findet daher nur sehreingeschränkt Anwendung; nach § 120, Abs. 1 SachenRBerG sind dieGenehmigungsvoraussetzungen des § 20 BauGB nur mit Maßgaben anzuwenden: DieVorgaben der ehemaligen Liegenschaftsdokumentation, die Inhalte einer Nutzungsurkunde mitGrenzeintragungen oder Vermögenszuordnungsbescheide mit Angaben über Grenzen sindentscheidend, im übrigen wird die Teilungsgenehmigung nach dem Bestand und nicht etwanach § 30 oder § 34 BauGB erteilt. Innerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebietensowie Entwicklungsbereichen gilt dies entsprechend; in diesen Gebieten unterliegt weiter derAnkauf von Grundstücken sowie die Bestellung eines Erbbaurechts nach dem SachenRBerGnicht der Genehmigung (§ 120 Abs. 4 SachenRBerG).

Grundstücksteilungen sind weiter nicht notwendig in den Fällen, in denen dieSachenrechtsbereinigung im Rahmen einer Bodenneuordnung nach demBodensonderungsgesetz vorgenommen wird. Soweit Teilungsgenehmigungen erforderlichsind, läuft die Anwendung des § 120 SachenRBerG praktisch auf einen Vorrang der imSachenRBerG bezeichneten Kriterien vor denen des § 20 BauGB hinaus.

18. Erschließung

Der Abschluss von Kauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen begründet keinen Anspruch auföffentliche Erschließung. Die Frage, ob im Rahmen der Teilungsgenehmigung diebauordnungsrechtliche Erschließung im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO Bln zu prüfen ist, ist imGrundsatz zu verneinen. Maßgeblich kann nur die Erschließung im Sinne derZulässigkeitsvorschriften der §§ 30 ff BauGB sein, d.h. es muss ein gesicherter Zugang zueiner öffentlichen Straße bestehen, ferner muss Wasserversorgung, Entwässerung undElektrizitätsversorgung vorhanden sein. Die drei letztgenannten Elemente dürften keinProblem sein, denn diese Anlagen waren bisher schon vorhanden – in welcher Form auchimmer – und werden durch die Teilung nicht berührt. Auch eine wegmäßige Erschließung warvorhanden; es reicht aus, dass diese weiterhin benutzbar ist. Es ist also davon auszugehen,dass es sich beim Eigenheim auf Kleingartenland um ein dem Wohnen dienendes und dafürauch geeignetes Gebäude handelt, das aufgrund bisheriger Rechtsverhältnisse in derKleingartenanlage bereits erschlossen wird.

Die für die Veräußerung bzw. die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken des LandesBerlin vorgegebenen Vertragsmuster sehen für Grundstücke in Kleingartenanlagen beiAbschluss des Kauf- bzw. Erbbaurechtsvertrages folgende Erklärung des Nutzers vor:

”Der Nutzer erklärt, dass ihm die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen aufgrund bisherigerRechtsverhältnisse bekannt ist und dass ihm ferner bekannt ist, das ggf. eine Neuanpassung

70 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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seiner Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsanlagen erforderlich ist”.

Für die Neuregelung der Nutzungsrechte an diesen Anlagen wird der Nutzer selbstprivatrechtlich Sorge tragen müssen. Er wird hierüber nur mit dem jeweiligen Zwischenpächterbzw. der Kleingartengemeinschaft, in deren Eigentum sich die Gemeinschaftsanlagenbefinden auseinandersetzen können.

19. Baurechtliche Beurteilung

19.1 Bestandsschutz

Die baurechtliche Zulässigkeit wird durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichtverändert. Soweit eine Wohnnutzung rechtmäßig oder gebilligt ist (vgl. oben Nr. 3.3.),genießt sie baurechtlich Bestandsschutz. Das Gebäude kann weiter als Wohnunggenutzt werden, auch eine angemessene Modernisierung ist möglich.Nutzungsänderungen sowie qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen sindvom Bestandsschutz nicht gedeckt. Mit dem Untergang des Gebäudes erlischt derBestandsschutz.

19.2 Planungsrechtliche Einordnung

Für die Ermittlung des Bodenwertes wird das Liquidationsverfahren zugrunde gelegt(vgl. Nr. 24.1.). Dieses Verfahren ist nicht anwendbar, wenn die betroffeneFläche/Parzelle nach planungsrechtlichen Regeln bebaubar ist. Daher muss eineplanungsrechtliche Einordnung vorgenommen werden.

Ist ein Bebauungsplan festgesetzt, ist für die planungsrechtliche Einordnung allein derBebauungsplan maßgebend. Besteht kein Bebauungsplan, liegt die Fläche/Parzelleentweder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (”Innenbereich” - § 34BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB). Ein ”Innenbereich” liegt erst vor, wenneine tatsächliche aufeinanderfolgende, also zusammenhängende Bebauungvorhanden ist, die trotz Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Die zubeurteilende Fläche/Parzelle muss Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangssein. Mehrere einzelne oder verstreute Wohnhäuser bilden noch keinenBebauungszusammenhang. Weiterhin muss der BebauungszusammenhangOrtsteilqualität haben, d.h. er muss ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruckorganischer Siedlungsstruktur sein. Im übrigen wird auf die Arbeitshilfe derSenatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen – II D 2 – von 1991 zur Anwendungder §§ 34, 35 BauGB verwiesen.

Liegt die Fläche/Parzelle nicht in einem ”Innenbereich”, so liegt sie zwangsläufig imAußenbereich. Kleingartenkolonien sind in aller Regel Außenbereich, weil dieOrtsteilqualität fehlt.

Abgrenzungsprobleme können sich ergeben, wenn z.B. die betroffenenFlächen/Parzellen am Rande einer Kleingartenanlage liegen, ggf. sogar mit direkterZufahrt zum öffentlichen Straßennetz und/oder mit eigenem Hausanschluss an dasöffentliche Versorgungsnetz, oder wenn sich Übernahmeanträge in einem engerenBereich häufen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zusammen mit demStadtplanungsamt den Bereich und seine Abgrenzung einmal insgesamt zu beurteilen.

19.3 Planerische Maßnahmen

Anlass zu planerischen Maßnahmen kann bestehen, wenn betroffeneFlächen/Parzellen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind oder wennaufgrund der vorhandenen Struktur und Bausubstanz nach planerischenGesichtspunkten die Festlegung als Baugebiet nahe liegt. Bei einer Häufung vonanspruchsberechtigten Nutzern in einem selbständig nutzbaren Bereich der Anlage istzu prüfen, ob das Ziel Grünfläche – Dauerkleingärten – an dieser Stelle weiterhinverfolgt werden soll oder ob diese entsprechenden Teilflächen/Parzellen für eineandere Nutzung, z.B. als WA, vorgesehen werden sollen.

Ist bei vorhandenen Gebäuden im Außenbereich wegen ihres Zustandes oder wegenihrer geringen Größe mit einem Ersatzbau oder mit Erweiterungen zu rechnen, so istzu beachten, dass solche Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 bzw. 5 BauGB in derFassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG als sog. begünstigte Vorhaben

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erleichtert zulässig sein können. Wird in solchen Fällen daran festgehalten, dass dieFlächen auf Dauer in den Status des Kleingartens zurückfallen sollen, kann auchinsoweit die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung Dauerkleingartenangezeigt sein. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans wird die Anwendung des §35 BauGB ausgeschlossen; bis dahin kann von den SicherungsinstrumentenGebrauch gemacht werden.

Sind Planänderungen beabsichtigt, sowohl vom Flächennutzungsplan (FNP) wie durchBebauungsplan, sollten die Verfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dassveränderte Planungsabsichten im Rahmen des Grundstücksgeschäfts bei derBodenwertermittlung berücksichtigt werden können.

......

21.3 Bauvorlagen - Standsicherheitsnachweise6911 / 1995 / Bauvorlagen

(aktualisiert August 2004 >>>)Es werden dem Prüfamt für Baustatik bzw. dem Prüfingenieur immerwieder unvollständige Bauvorlagen zur bautechnischen Prüfung vorgelegt, was zu vermeidbarenVerzögerungen der Bearbeitung führt. Deshalb sollen die benötigten unterlagen nochmals genanntwerden:

1. Die zu prüfenden Bauvorlagen selbst, und zwar zweifach.

Dazu zählen:

a) der Standsicherheitsnachweis und

b) soweit erforderlich, die bautechnischen Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sowie derFeuerwiderstandsdauer tragender, aussteifender und raumbegrenzender Bauteile.

Obwohl Schal- und Bewehrungspläne sowie andere Konstruktionszeichnungen keine Bauvorlagenim Sinne des § 57 Abs. 2 BauO Bln sind, sind sie für die Ausführung unentbehrlich und müssendeshalb geprüft werden. Sämtliche Bauvorlagen sind nach § 57 Abs. 4 BauO Bln vom Aufstellerund Entwurfsverfasser zu unterschreiben.

2. Neben den zu prüfenden Bauvorlagen ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich, und zwareinfach:

a) Lageplan gemäß § 2 BauVorlVO

b) Bauzeichnungen gemäß § 3 BauVorlVO

Eine direkte Zusendung der Entwurfszeichnungen durch den Architekten ist nicht ausreichend,da diese Zeichnungen bereits Änderungen enthalten können und daher die Übereinstimmungmit dem Bauantrag nicht sichergestellt ist. Sofern der Brandschutz zu prüfen ist, sind in diesenZeichnungen auch die Bauteilanforderungen einzutragen.

c) Baubeschreibung gemäß § 4 BauVorlVO.

Wir weisen erneut darauf hin, dass nach Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen durch das BWAunverzüglich die bautechnische Prüfung einzuleiten ist. Je nach dem statischen Schwierigkeitsgradsind die zu prüfenden Bauvorlagen umgehend dem Prüfamt für Baustatik bzw. einem Prüfingenieur fürBaustatik, dem die Prüfung übertragen wird, zuzuleiten. Es bedarf hierfür keiner besonderenGenehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens.

21.7 Genehmigungspflicht von Gerüsten6921 / 1995 / Gerüste

Nach einer Information der Senatsverwaltung für Soziales haben in den letzten Jahren die Unfälle aufBaustellen zugenommen. Insbesondere die schweren und tödlichen Unfälle und die damiteinhergehende Zunahme der festgestellten Mängel bei der Aufstellung von Gerüsten machen einkonsequentes ordnungsrechtliches Handeln der zuständigen Behörden gegenüber denVerantwortlichen am Bau erforderlich. Dies betrifft neben dem LAGetSi auch die Bauaufsicht.

Zu der Genehmigungspflicht von Gerüsten wird Folgendes ausgeführt:

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln sind Gerüste genehmigungsfrei, wenn sie allgemein gebräuchlichund bewährt sind oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben. DieseGenehmigungsfreiheit gilt für alle Gerüste, die zu den Normen der Reihe DIN 4420 AusgabeDezember 1990 oder von der jeweiligen Zulassung erfasst werden. Sowohl die Normen der Reihe DIN4420 als auch die Zulassungen unterscheiden Gerüste in der Regelausführung und Gerüste, für dieein statischer Nachweis im Einzelfall erforderlich ist. Die Gerüste der Regelausführung sind aufbestimmte Höhen begrenzt. Für diese Gerüste gilt die Standsicherheit als nachgewiesen. Für dieübrigen Gerüste im Rahmen der Regelungen ist die Standsicherheit vom Aufsteller im Einzelfallnachzuweisen. Der Standsicherheitsnachweis muss auf der Baustelle vorliegen. Wegen derGenehmigungsfreiheit dieser Gerüste ist eine präventive Prüfung, auch desStandsicherheitsnachweises, nicht erforderlich. Da aber auch genehmigungsfreie Vorhaben denöffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen müssen, ist ein Einschreiten durch die Bauaufsicht beiVorliegen konkreter Anlässe erforderlich.

Zuvor beschriebene Regelung gilt auch für Gerüste, die aufgestellt werden, um genehmigungsfreieArbeiten an einem vorhandenen Gebäude durchzuführen (z. B. Instandhaltungsarbeiten).

Da in letzter Zeit zunehmend ausländische Gerüste aufgestellt werden, die die Voraussetzungen des §56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln nicht erfüllen und für die eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist,bitten wir, folgende Hinweise in die Baugenehmigung aufzunehmen:

“Sind für die Durchführung der Bauarbeiten Gerüste erforderlich, ist Folgendes zu beachten:

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln sind Gerüste genehmigungsfrei, wenn sie allgemeingebräuchlich und bewährt sind oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben. AlleGerüste, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vor der Errichtung bauaufsichtlichgenehmigt werden.”

Um Unstimmigkeiten im Vorfeld bei den Verantwortlichen auszuräumen, hat die dafür zuständige Abt.Bauaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung die Architekten- und die Baukammer, dieFachgemeinschaft Bau und die Gerüstbau-Innung angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen.

Die Niederschrift TOP 3.5 vom 27. November 1985 wird hiermit aufgehoben.

23.1 Verfahrensfreie Werbeanlagen6973 / 1996 / Werbeanlagen

Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin wurde der Kreis der verfahrensfreigestellten Werbeanlagen ausgeweitet. Neu aufgenommen wurden u.a. nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 Buchst.c) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die ständig angebracht oder aufgestellt und fest mit demBoden oder baulichen Anlagen verbunden sein dürfen. Insofern geht diese Regelung über die des § 56Abs. 1 Nr. 8 buchst. b) hinaus. Die Werbeanlagen selbst dürfen jedoch keine baulichen Anlagen sindund sich nicht in Höhe von Obergeschossen befinden.

Nicht als bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind Schriftzüge, Zahlen und einfacheWerbeflächen, wie Schilder, Tafeln, Bänder u.ä. zu werten, wenn sie sich im Rahmen üblicherAbmessungen bewegen und auf Grund ihrer Größe oder Ausführungsart keine besonderen Trage-oder Haltekonstruktionen haben. Sie können auch beleuchtet sein. Nicht verfahrensfrei gestellt sinddanach Werbeanlagen mit z. B. kastenförmigen Werbeträgern, wie Leucht- oder Schaukästen, oderbesonderen Tragekonstruktionen, soweit diese nicht unter die übrigen verfahrensfrei gestelltenWerbeanlagen fallen.

23.2 Genehmigungspflicht von Gerüsten6921 / 1996 / Gerüste

Ergänzend zur Amtsleiterniederschrift vom 23. August 1995 - TOP 21.7 - wird Folgendes ausgeführt:

Die alte BauO Bln stellte Gerüste, wenn sie allgemein gebräuchlich und bewährt waren oder eineallgemeine bauaufsichtliche Zulassung hatten, von der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht frei. inder neuen BauO Bln sind in § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a) Gerüste der Regelausführung freigestellt. Zieldes Siebenten Änderungsgesetzes war es unter anderem, die Bauaufsicht zu entlasten, um damit dasBaugenehmigungsverfahren zu beschleunigen und eine Anpassung an die BrandenburgerBauordnung zu erreichen. Eine Verschärfung der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht für Gerüstewar mit der Umformulierung nicht beabsichtigt. Insofern gilt unsere generelle Aussage zur

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Genehmigungspflicht von Gerüsten vom 23. August 1995 vollinhaltlich auch für den Text der neuenBauO Bln.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 haben wir die Architektenkammer Berlin, die BaukammerBerlin, die Fachgemeinschaft Bau Berlin e.V., den Landesfachverband Berlin-BrandenburgGerüstbauinnung e.V., die Bau- und Berufsgenossenschaft Hannover und die Senatsverwaltung fürGesundheit und Soziales - V A - dementsprechend unterrichtet.

23.3 Abstände von Vorbauten zu Nachbargrenzen6920 / 1996 / Vorbauten

Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin wurde in § 6 Abs. 7 Satz 2 BauOBln die Formulierung “der gegenüberliegenden Nachbargrenze” in “den Nachbargrenzen” geändert.Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt.

Der geänderten Formulierung liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Privilegierung dervortretenden Bauteile und Vorbauten nach Absatz 7 Satz 1 in erster Linie auf die Ermittlung der Tiefeder Abstandfläche vor der dahinterliegenden Außenwand bezieht. Die in Satz 2 angeführtenMindestmaße sind deshalb - wie bisher - nur in Richtung dieser Abstandfläche einzuhalten, wennNachbargrenzen gegenüberliegen. Für seitliche Abstände von Vorbauten aneinandergereihterGebäude zu Nachbargrenzen gilt weiterhin die Spezialregelung von § 29 Abs. 2 BauO Bln (hierzuSkizze in der Anlage).

Anlage zu 23.3

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min. 3 m(§ 6 Abs. 7Satz 2BauOBln)

min. 3 m(§ 6 Abs. 7Satz 2BauOBln)

min. 1 m(§ 29 Abs. 2 BauOBln)

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23.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde6912 / 1996 / Beteiligung

Wie in vorhergehenden Sitzungen angekündigt, hat sich SenBauWohnV bemüht, mit der OberstenDenkmalschutzbehörde und dem Landesdenkmalamt ein für alle Beteiligten vereinfachtesBeteiligungsverfahren zu vereinbaren. Diese Bemühungen sind trotz zahlreicher Besprechungenfehlgeschlagen. Wir bedauern dies.

Die künftige Beteiligung der Denkmalschutzbehörden erfolgt daher auf der Grundlage derAusführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichenVerfahren (AV Beteiligung) vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762/DBl. VI S. 170). Dies bedeutet, dieBauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag mit den Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung mit einemStellungnahmeersuchen der Unteren Denkmalschutzbehörde zu. Hiervon betroffen sind alleBauanträge, sofern es sich um in die Denkmalliste eingetragene Denkmale handelt, oder der Antragdie unmittelbare Umgebung eines Denkmals betrifft.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Bodendenkmale. Das Archäologische Landesamt Berlinwird weiterhin entsprechend den Niederschriften TOP 19.4 und TOP 21.4 beteiligt.

23.5 Verfahrensfreie Änderungen von Dächern bestehender Wohngebäude6927 / 1996 / Dächer

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) BauO Bln sind Änderungen von Dächern bestehenderWohngebäude einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußerenAbmessungen genehmigungsfrei. Danach bedarf es keiner Baugenehmigung, das Dach und dieDachkonstruktion zu ändern oder auch ein vorhandenes Dach einschließlich der Dachkonstruktionabzutragen und in abgeänderter Ausführung zu erneuern, wenn die bisherigen äußeren Abmessungeneingehalten werden. Das materielle Recht bleibt von der Verfahrensregelung unberührt. § 56 Abs. 1Nr. 10 Buchst. e) BauO Bln gilt jedoch nicht für Nutzungsänderungen. Für sie gelten dieSpezialregelungen von § 56 Abs. 2 BauO Bln.

Der nachträgliche Einbau oder die Änderung von Dachgauben ist genehmigungsbedürftig, weil damitÄnderungen der äußeren Abmessungen von Dächern verbunden sind. Ungeachtet dessen könnensich Dachgauben nach § 6 Abs. 4 BauO Bln auf die Tiefe von Abstandflächen auswirken. Dernachträgliche Einbau oder die Änderung von der Dachform angepassten Fenstern (geneigte Fenster)ist dagegen genehmigungsfrei, weil die äußeren Abmessungen der Dächer nicht oder nurunwesentlich verändert werden. Soweit möglich, sollte jedoch bei genehmigungsbedürftigenÄnderungen besonders in problemlosen Fällen von der Ermächtigung des § 55 Abs. 3 BauO BlnGebrauch gemacht und auf die Erteilung einer Baugenehmigung verzichtet werden.

23.7.b § 77 BauO Bln - Bestehende bauliche Anlagen; Brandsicherheit in Kindertagesstätten,Typenbauten der DDR

6917 / 1996 / BrandschutzAus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Blnrechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder denVorschriften auf Grund dieses Gesetzes genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten sind, derden bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht.

Dieser Bestandsschutz wird durch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten ohne baulicheÄnderungen nicht berührt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Nutzungbeibehalten wird. Interpretationen anderer Fachverwaltungen zum Bestandsschutz sind ohne Belang.Sollen im Rahmen von Umbaumaßnahmen z. B. Verbesserungen am Rettungssystem vorgenommenwerden, bedürfen diese Maßnahmen gemäß § 55 BauO Bln einer Baugenehmigung oder nach § 67BauO Bln einer Zustimmung.

Bezüglich der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BrandsichVO durchzuführenden Brandsicherheitsschauen wirddarauf hingewiesen, dass sie dem Vergleich des genehmigten baulichen und NutzungsmäßigenZustandes mit dem vorgefundenen besichtigten Zustand dienen. Abweichungen können zuForderungen führen, die zu begründen sind. Sofern der angetroffene Zustand, der grundsätzlichBestandsschutz genießt, nach heutigen Erkenntnissen eine Gefahr darstellt, ist im Einzelfall gemäß §77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen, wie die Gefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist der Grundsatz der

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Verhältnismäßigkeit zu wahren und unter Fristsetzung sind zur Gefahrenabwehr durchzuführendeMaßnahmen vorzuschreiben.

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Mängel können wegen des grundsätzlich bestehendenBestandsschutzes gemäß § 77 Abs. 1 BauO Bln keinesfalls Anlass für baulicheNachrüstungsforderungen sein. Allerdings bleibt es dem Bauherrn/ Betreiber überlassen, über diebauaufsichtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen.

23.8 Wohnen auf Baustellen6921 / 1996 / Wohnen

Baustelleneinrichtungen sind zwar nach § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b) BauO Bln verfahrensfrei,unterliegen dennoch den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauOBln bestimmt, dass der Brandschutz auf der Baustelle, also auch für die Baustelleneinrichtung,sichergestellt sein muss. Die am Bau Beteiligten sind im Rahmen ihres Wirkungskreises dafürverantwortlich, dass die Baustelleneinrichtung den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtsgenügt.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Wohnunterkünfte auf Baustellen grundsätzlich unzulässigsind (vgl. TOP 19.9.4 der Amtsleitersitzung vom 15. März 1995) und nicht als Teil derBaustelleneinrichtung angesehen werden können. Die Unzulässigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BauO Bln. Es ist nicht zwingend erforderlich, auf Baustellen wohnendePersonen Gefahren oder Belästigungen auszusetzen, wie sie arbeitstechnisch bedingt von dortberuflich Tätigen hingenommen werden müssen. Insofern ist davon auszugehen, dassWohnunterkünfte auf Baustellen nicht ohne Missstände für Wohnzwecke nutzbar sind.

Denkbar ist allerdings, dass Wohnunterkünfte auf von der Baustelle weit entlegenen Teilen vonGrundstücken oder vom Baustellenbetrieb unberührten Grundstücken errichtet werden sollen. Soferndie planungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden, bestehen in der Regel keineBedenken, in solchen Fällen eine Baugenehmigung zu erteilen.

23.9 § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe6947 / 1996 / Abfall

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Abfallbehältern inTreppenräumen (§ 32 BauO Bln) und in allgemein zugänglichen Fluren (§ 33 BauO Bln) nicht zulässigist, weil hierdurch und durch die damit gegebene Brandlast die Benutzbarkeit der Treppen und derallgemein zugänglichen Flure als Rettungswege erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar unmöglichgemacht werden kann. Anlagen für feste Abfallstoffe sind in großem Maße brandgefährdet.

Gemäß § 43 Satz 1 BauO Bln sind für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe dichteAbfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Nach § 43 Satz 4 BauO Blnkann ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen Räumen gestattet werden. DieseAusnahme kann im Einzelfall nur gewährt werden, wenn gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln die Ausnahmemit den öffentlichen belangen vereinbar ist und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Ist nach §61 Abs. 3 BauO Bln für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen (in allen Fällen, auchwenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen) eine Ausnahme erforderlich, so ist die Ausnahmeschriftlich beim zuständigen Bezirksamt, Abt. Bau- und Wohnungswesen, Bau- undWohnungsaufsichtsamt, vor Ausführung des Vorhabens (Aufstellung von Abfallbehältern) zubeantragen. Dieses Verfahren gilt insbesondere für die Aufstellung von Abfallbehältern in bestehendenGebäuden.

Gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln können insbesondere in folgenden Fällen und unter den nachfolgendgenannten Voraussetzungen Ausnahmen gestattet werden:

1. Abfallbehälter können in besonderen Räumen, deren Grundfläche nicht mehr als 3 m2 beträgt undderen Türen mindestens dichtschließend und vollwandig sind, aufgestellt werden.

2. Abfallbehälter können in besonderen Räumen, deren Grundfläche mehr als 3 m2 beträgt,aufgestellt werden, sofern die Türen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sind undeine ständig wirkende Lüftung sichergestellt ist.

3. Abfallbehälter können in Waschräumen, Toilettenräumen, Vorräumen und Abfallschächten (§ 42BauO Bln) und sonstigen Nebenräumen aufgestellt werden, sofern die bestimmungsgemäße

76 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Nutzung dieser Räume nicht eingeschränkt wird und die sich aus Nummer 1 ergebendenAbfallmengen nicht überschritten werden.

4. Abfallbehälter können auf Balkonen oder offenen Loggien, die nicht im Zuge von Rettungswegenliegen, aufgestellt werden, sofern die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen nichtwesentlich eingeschränkt wird.

Bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung ist wegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vonBeschäftigten i.d.R. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische SicherheitBerlin (LAGetSi) vor Gewährung einer Ausnahme zu hören. Die Aufsichtsbehörde des LAfA, dieSenatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, haben wir hierüber bereits vor einiger Zeit unterrichtet.

23.11.1 Abstandflächen - Änderung bestehender Gebäude6920 / 1996 / Abstandfläche

Es wurde die Frage gestellt, ob die Errichtung eines bis zu 40 Grad geneigten Daches anstelle einesbestehenden Flachdaches die Ermittlung der Abstandflächen vor den Außenwänden nach heutigemRecht erfordert.

Die Bauordnung nimmt bestimmte Gebäudeteile bei der Ermittlung von Abstandflächen aus, d.h., dasssie keine Auswirkungen auf die Tiefe von Abstandflächen haben sollen. Das sind z. B. bis zu 45 Gradgeneigte Dachflächen, vortretende Bauteile oder bestimmte Vorbauten. Diese Erleichterungen sindnicht auf Neubauten beschränkt, sondern müssen auch für Änderungen an bestehenden Gebäudenmaßgeblich sein. Daraus ist zu schließen, dass die nachträgliche Herstellung oder Änderung nicht zuberücksichtigender Gebäudeteile bei bestehenden Gebäuden keine Neuermittlung der Abstandflächennach geltendem Recht erfordert, solange sich die Gebäudeteile innerhalb des begünstigendenRahmens bewegen.

Weil bestehende Gebäude häufig nicht den geltenden Abstandflächenvorschriften entsprechen, würdeeine andere Betrachtungsweise sonst dazu führen, dass diese Gebäudeteile entweder nichtzugelassen werden können oder Befreiungen für die nicht ausreichenden Abstandflächen desbestehenden Gebäudes zu erteilen wären. Dies wäre kaum nachvollziehbar, weil die Gebäudeteileselbst keine Abstandflächen haben, sich diesbezüglich also auch nicht auswirken sollen.

Eine Neuermittlung der Abstandfläche nach geltendem Recht wird allerdings bei der nachträglichenHerstellung eines bis zu 45 Grad geneigten Daches erforderlich, wenn die anrechenbare Wandhöhez.B. durch hinzukommende Giebelflächen oder durch eine veränderte Höhenlage der Schnittlinie derAußenwand mit der Dachhaut verändert wird oder das Dach Dachaufbauten erhält, die eigeneAbstandflächen haben.

Wirken sich spätere Änderungen z. B. durch Anbauten auf die Tiefe von Abstandflächen aus, so istdas Gebäude hinsichtlich der Abstandflächen grundsätzlich einer Gesamtbetrachtung nach demgeltenden Recht zu unterziehen.

24.3 Verwendbarkeitsnachweise für Glaskonstruktionen6930 / 1996 / Verwendbarkeitsnachweise

Für die Bemessung und Ausführung von Konstruktionen aus Glas fehlen weitestgehend technischeRegeln, sodass für diese Konstruktionen als Verwendbarkeitsnachweise Zustimmungen im Einzelfallvorzulegen sind, in der Regel für das Bauprodukt Glas und die Bauart. Insbesondere gilt das für diefolgenden Konstruktionen:

- Glaskonstruktionen als großflächige Ausfachung in Brüstungen und Umwehrungen;

- Glaskonstruktionen als statisch tragende Bauteile in Brüstungen und Umwehrungen;

- begehbare Glaskonstruktionen, wie Treppenstufen und Podeste aus Glas, Stege mit Glasbelägen;

- Glaswände mit absturzsichernder Funktion, die nicht durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Holme,vorgesetzte Geländer) gesichert sind;

- großflächige Wand- und Fassadenverglasungen, wenn die Scheiben z.B. mit versenktenPunkthaltern befestigt werden;

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20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

- Überkopfverglasungen, wenn sie abweichend von den AV-Überkopfverglasungen ausgeführtwerden und auch wenn Verbundsicherheitsglas aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) verwendetwird;

- begehbare Überkopfverglasungen.

Derzeit existiert nur die technische Regel DIN 18 516 Teil 4 für die Verwendung vonEinscheibensicherheitsglas (ESG) als Außenwandkonstruktion. Allgemein bauaufsichtlicheZulassungen wurden erteilt für einige Einsatzelemente (geklebter) Glasfassaden.

Die AV-Überkopfverglasung (6932) vom 02.05.1994 (ABl. S. 1546/DBl. VI S. 141) einschließlichBerichtigung vom 10.06.1994 (ABl. S. 1674) können bis zur Einführung einer ländereinheitlichentechnischen Regel inhaltlich weiterhin angewendet werden (s. auch TOP 4 der 20. ALS), allerdings miteiner Einschränkung: Die Verwendung von Verbundsicherheitsglasscheiben ausEinscheibensicherheitsglas (ESG) ist im Vorgriff auf diese Regel nicht mehr zulässig. Hierüber erfolgtauch eine schriftliche Information aller Prüfingenieure für Baustatik.

24.6 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Erklärungen: Behörden- undDienststellenbeteiligung gem. § 60 a BauO Bln

6912 / 1996 / BaugenehmigungNach § 60 a Abs. 6 BauO Bln haben der Entwurfsverfasser und die für einzelne Fachgebietehinzugezogenen Sachverständigen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, soweit eine Prüfungentfällt, jeweils für ihre Fachgebiete Erklärungen abzugeben, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Diese Regelung zielt auf Sachverständige ab, die der Entwurfsverfasser zu seiner fachlichenUnterstützung heranzieht. Die auf Grund von § 60 a Abs. 4 BauO Bln mit der Erstellung des Lageplansbeauftragte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) braucht diese Erklärungdagegen nicht abzugeben. Eine solche Erklärung einer Vermessungsstelle wäre schon deshalb nichtvertretbar, weil die Eintragungen im Lageplan keine Auskunft über die rechtliche Zulässigkeitbestimmter Auswirkungen, wie z. B. das Überschreiten von Grundstücksgrenzen durchAbstandflächen, geben.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren lässt den Aufgabenbereich anderer Behörden undDienststellen unberührt, sodass für deren Beteiligung § 60 Abs. 1 BauO Bln uneingeschränktanzuwenden ist.

24.7 Gebührenerhebungen der BWÄ vor Erteilung eines Bescheides6906 / 1996 / Gebühren

Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 (GVBl. S. 516), zuletztgeändert durch Gesetz vom 30.10.1969 (GVBl. S. 2252), entsteht die Pflicht zur Zahlung vonVerwaltungsgebühren mit Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen des Antrags mit dessenEingang.

§ 9 Abs. 1 GebG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur die Fälligkeitregelt.

In analoger Anwendung kann aus § 17 GebG geschlossen werden, dass das Verfahren Zug um Zug(bauaufsichtliche Bescheide nur gegen vorherige Zahlung der entstandenen Verwaltungsgebühr)rechtmäßig ist, da nach dieser Vorschrift grundsätzlich auch eine Vorauszahlung möglich ist.

In einigen BWÄ ist es bereits Verwaltungspraxis, bauaufsichtliche Bescheide nur gegen vorherigeZahlung der entstandenen Verwaltungsgebühr zu versenden. Gegen diese Handhabung bestehen aufGrund des oben Ausgeführten keine Bedenken.

Allerdings ist diese Regelung nicht generell anzuwenden. Über eine Vorauszahlung sollte immer nachden Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

78 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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24.8 Merkblatt der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover6900 / 1996 / Bau-Berufsgenossenschaft

Mit Schreiben vom 09.05.1996 hat die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover verschiedene Ämteraufgefordert, ihr Merkblatt “Informationen für Bauherren” den Baugenehmigungen beizufügen. Diehaben wir aus grundsätzlichen Erwägungen mit Schreiben vom 14.06.1996 an die Bau-Berufsgenossenschaft abgelehnt.

Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn verbindlich bestätigt, dass sein Vorhaben mit demöffentlichen Recht im Einklang steht. Merkblätter oder andere Unterlagen, die mit derBaugenehmigung nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, sollten der Genehmigungsurkundenicht beigefügt werden.

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken bestehen auch sachliche Gründe, die gegen diesesVerfahren sprechen. Auf Grund des § 661 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung sind dieBauaufsichtsbehörden verpflichtet, die Bau-Berufsgenossenschaft über erteilte Baugenehmigungen zuinformieren. Dies gibt ihr die Möglichkeit, die Bauherren direkt anzusprechen, soweit dies erforderlichist. Eine darüber hinausgehende Amtshilfe der Bauaufsicht ist nicht möglich.

Wir weisen in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Bau-Berufsgenossenschaft vonjeder Baugenehmigung zu unterrichten ist. In der Mitteilung sind der Name und die Adresse desBauherrn, das Baugrundstück und die Art der Bauarbeiten anzugeben. Sie ist an die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Bezirksverband Berlin, Hildegardstr. 29/30, 10715 Berlin, zu senden.Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind lediglich Vorhaben, die keine Bauarbeiten imeigentlichen Sinne nach sich ziehen, wie z. B. Werbeanlagen oder Nutzungsänderungen.

25.0 Information Betroffener über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen6900 / 1996 / WEG

Gemäß den Ausführungen zu TOP 6 der 18. Amtsleitersitzung vom 14. Dezember 1994 in Verbindungmit den Schreiben II A 41 an die Bezirksstadträte für Bau- und Wohnungswesen und die Amtsleiter derBau- und Wohnungsaufsichtsämter, jeweils vom 13. Januar 1995, wurde ein Probelauf festgelegt, obeine Mieterinformation auf freiwilliger Basis durch eine Einwilligung des Antragstellers erreicht werdenkann.

Um weiterhin verlässliche Angaben zu erhalten, wird gebeten, den Probelauf fortzuführen und mit dernotwendigen Sorgfalt vierteljährlich die entsprechenden Angaben nach Vordruck an IV D 6 zu melden.Ein Vordruck für die Meldung ist als Anlage beigefügt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Neubauten, die von Beginn an als Wohnungseigentumsanlageerrichtet werden sollen, nicht zu melden sind.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 79

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage zu 25.0

(<<< geändert Mai 2001)

Bezirksamt von Berlin Abteilung Datum / Bearb. / App.

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

AnSenatsverwaltung für Stadtentwicklung- IV A 2 -

Betr.: Information Betroffener über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

Anzahl im Quartal 20

Anzahl derWohneinheiten

Anzahl der Anträge auf Erteilung vonAbgeschlossenheitsbescheinigungen

Anzahl der Einwilligungen

Anzahl der Fälle, in denen die erbetene Einwilligungverweigert worden ist

Anzahl der Fälle, in denen derHauseigentümer/Bevollmächtigte nicht reagiert hat

Anzahl der Fälle, in denen derHauseigentümer/Bevollmächtigte mit Protest reagierthat

Im Auftrag

80 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

25.1 Amtliche Nachweise nach § 71 Abs. 1 BauO Bln6904 / 1996 / Bauüberwachung

Wie uns bekannt wurde, werden fast in jeder Baugenehmigung vom Bauherrn amtliche Nachweisedarüber verlangt, dass die Grundrissfläche und die festgelegte Höhenlage des Gebäudes eingehaltensind. Dies ist nicht erforderlich.

Abgesehen davon, dass dies den Bauherren zusätzliche Kosten verursacht, fordert § 71 Abs. 1 BauOBln auch nicht diese generelle Überprüfung. Ein solches Verlangen sollte nur gestellt werden, wennberechtigte Zweifel an der Einhaltung der Flächen- und Höhenmaße bestehen.

Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, das Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachenund zu erleichtern. Ziel des Siebenten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin ist es, dieEigenverantwortung der am Bau Beteiligten, d.h. der Bauherren, der Entwurfsverfasser, derUnternehmer und der Bauleiter zu stärken. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet dies, es istdavon auszugehen, dass die Verantwortlichen am Bau entsprechend den Bauvorlagen bauen.

Wir bitten um Beachtung.

25.8 Verfahren bei der Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den östlichenBezirken

6900 / 1996 / WEGDurch Artikel 11 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung vonUnternehmen und zur Förderung von Investitionen, in Kraft getreten am 28. März 1991, wurde an § 3des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - Abs. 3 mit folgendem Inhalt angefügt:

“(3) unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird dieAbgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragesbezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wohnungstrenndecken oder dieentsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht denbauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung derBescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.”

Das Außerkrafttreten dieser Vorschrift ändert jedoch nichts an der bisherigen Entscheidungspraxis, diedie Vorschriften des WEG durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfedes Bundes - GmS-OGB 1/91 - vom 30. Juni 1992 für das gesamte Bundesgebiet dahingehendauszulegen ist, dass bei der Beurteilung der Abgeschlossenheit von Wohnungen in bereitsbestehenden Gebäuden nicht auf die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen anWohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken zum Zeitpunkt der Erteilung derAbgeschlossenheitsbescheinigung abzustellen sind.

Auf TOP 10 der 8. Amtsleitersitzung vom 12.08.1992 wird dazu hingewiesen.

Auf Grund des Wortlauts des Beschlusses ist davon auszugehen, dass bei der Bildung vonTeileigentum entsprechend zu verfahren ist.

26.2 Beteiligung bei Landschaftsplänen Biotopflächenfaktor - BFF6900 / 1997 / Beteiligung

Der Biotopflächenfaktor (BFF) ist ein Regelungsinstrument zur Festlegung quantitativer Anforderungenan Maßnahmen zum Naturhaushalt. es wird ermittelt aus dem Verhältnis von Biotopfläche zurGrundstücksfläche. Die Biotopfläche ihrerseits errechnet sich aus der Summe der Teilflächen einesGrundstücks, die Bepflanzungen oder andere naturwirksame Flächen enthalten. Dabei wird einzelnenFlächen eine unterschiedliche Wertigkeit unterstellt. Der Biotopflächenfaktor hat eine ähnliche Funktionwie z. B. die Grundflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung. Rechtsgrundlage ist einzig und alleindas Berliner Naturschutzgesetz.

Da die Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren auch die Einhaltung des Biotopflächenfaktors zubeachten hat, kommt es darauf an, dass sie bei der Festlegung dieses Faktors im Landschaftsplanoder ggf. auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 4 Berliner Naturschutzgesetz im Bebauungsplanbeteiligt ist.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 81

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26.3 Information zur Entsorgung von Bauabfällen6900 / 1997 / Abfall

Die zuständige Abt. Integrativer Umweltschutz der zuständigen Senatsverwaltung hatte die Absicht,allen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern Merkblätter (9 Seiten) zur Entsorgung von Bauabfällen inBerlin zu übersenden. Sie sollten vorsorglich jeder Genehmigung beigefügt werden. Diesem Verfahrenhaben wir aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt.

Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn verbindlich bestätigt, dass sein Vorhaben mit demöffentlichen Recht in Einklang steht. Diese Genehmigungsurkunden sollten nicht durch Merkblätter,allgemeine Hinweise oder andere Unterlagen, die mit diesen nicht im unmittelbaren Zusammenhangstehen, belastet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir erneut dringend darauf hinweisen, dass von allen Bau- undAbbruchanträgen eine Durchschrift der Eingangsbestätigung an die dafür zuständige Abt. IntegrativerUmweltschutz der zuständigen Senatsverwaltung zu senden ist. Auf die Eingangsbestätigung Nr. 1.1aus dem Texthandbuch wird verwiesen.

Dies gilt auch für Vorhaben, die im Zustimmungsverfahren genehmigt wurden.

26.5 Vorlage geänderter Bauvorlagen bei Prüfingenieuren6911 / 1997 / Bauvorlagen

(ergänzt August 2004 >>>)Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, auch unter Hinweis aufTOP 21.3 der 21. Amtsleitersitzung vom 23.08.1995 (Bauvorlagen – Standsicherheitsnachweise), dassdem Prüfingenieur nur von der Bauaufsicht vorgeprüfte Unterlagen zugeleitet werden sollen.Bauzeichnungen sind durch Stempel oder Sichtvermerke zu kennzeichnen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Genehmigungsfähigkeit der durch den Architektenveranlassten Änderungen kontrollierbar bleibt.

Die Prüfingenieure sind gehalten, vor Durchführung der ersten konstruktiven Bauüberwachung durchRückfrage beim zuständigen BWA sicherzustellen, dass die erforderliche Baugenehmigung erteiltwurde.

26.6 Berechnung von Baugenehmigungsgebühren - Maßgebliche Herstellungskosten6906 / 1997 / Gebühren

Seit langem fordert der Rechnungshof von Berlin von uns einheitliche Berechnungsgrundlagen bei derErmittlung der Herstellungskosten. Um dies sicherzustellen, wird ab sofort wie folgt verfahren:

Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.3.1 - Kostenberechnung nach DIN 276 -Ausgabe 6/93 -, Kostengruppen 300, 400, 500 und 730, zu ermitteln und jedem Bauantrag beizufügen.

Nummer 9 des Merkblattes zum Antrag auf Vorbescheid und Baugenehmigung - Bauaufsicht100 -wurde entsprechend geändert.

Der bisher verwendete Vordruck zum Nachweis der Herstellungskosten ist nicht mehr zeitgemäß unddeshalb ab sofort nicht mehr zu verwenden.

Ab sofort ist der Vordruck Bauaufsicht116 zu verwenden.

26.10 Mitteilung an die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover6900 / 1997 / Bau-Berufsgenossenschaft

Mit Schreiben vom 28. Januar 1997, GZ: II A 12-6900/02-31, haben wir auf die veränderteAuskunftspflicht der Bauaufsichtsbehörden gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft Hannoverhingewiesen. Schreiben und Muster für die Mitteilung sind dieser Sitzungsniederschrift als Anlagebeigefügt.

Die Niederschriften 94.7.2 und 98.2, das Schreiben vom 26.01.1991 an die östlichen Bezirke sowie derletzte Absatz in der Niederschrift 24.8 werden hiermit aufgehoben.

Wir bitten um Beachtung.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage zu 26.10

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und VerkehrII A 12-6900/02-31 Herr Lorenz Zi.: 1503 App.: 5126 28.01.1997

An II Bund alle Bau- und Wohnungsaufsichtsämterlt. Verteiler

Betr.: Mitteilung an die Bauberufsgenossenschaft

Anlg.: (<<<geändert 2001: s. THB BG 3.16 a)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 hat die Bauberufsgenossenschaft alle Bau- undWohnungsaufsichtsämter angeschrieben. Von diesem Schreiben haben wir erst im Januar 1997Kenntnis erhalten. Wesentlicher Inhalt ist die erweiterte Auskunftspflicht durch dieBauaufsichtsbehörden.

Ab 01.01.1997 tritt anstelle des bisherigen § 662 Abs. 3 RVO § 195 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – SiebtesBuch in Kraft. Danach haben die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden demzuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschriftdes Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der imbaubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nichtbauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme derBauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.

Wurden bisher Angaben über die Anschrift des Bauherrn und den Ort und die Art der Bauarbeitenerforderlich, so wurde dies um die Angaben über den Baubeginn und die Baukosten erweitert. Darüberhinaus betrifft diese Informationspflicht nicht nur Vorhaben, die von der Bauaufsicht genehmigtwerden, sondern auch Vorhaben, die nach der Baufreistellungsverordnung (zukünftig § 56 a BauO Bln)behandelt werden.

In einem Gespräch mit der Bau-Berufsgenossenschaft konnte geklärt werden, dass zum Zeitpunkt derBaugenehmigung von der Bauaufsicht der Baubeginn nicht genannt werden kann und dass dieBaukosten bei Vorhaben nach der Baufreistellungsverordnung uns nicht bekannt sind. Das als Anlagebeigefügte Muster berücksichtigt diesen Sachverhalt.

Um ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen, bitten wir Sie, ab sofort die Mitteilung an dieBau-Berufsgenossenschaft entsprechend dem beigefügten Muster abzufassen und diese Mitteilungengesammelt monatlich an die

Bau-BerufsgenossenschaftBezirksverwaltung BerlinHildegardstraße 29/30

10715 Berlin

zu senden.

Die Niederschriften 94.7.2 und 98.2, das Schreiben vom 26.01.1991 an die östlichen Bezirke sowie derletzte Absatz in der Niederschrift 24.8 werden hiermit aufgehoben.

Im AuftragGez. Fenselau

26.12 Standsicherheit von Gerüsten - Anbringung von Planen6921 / 1997 / Gerüste

Gerüste in Standardausführung sind genehmigungsfrei.

Werden diese Gerüste mit Gerüstschutznetzen oder Planen abgehängt, sind sie auchgenehmigungsfrei, wenn die dafür in den Zulassungen der Gerüste angegebenen Festlegungenhinsichtlich der Verankerung des Gerüstes in der anschließenden Wand und die Befestigung derPlanen in der Ebene der Gerüstknoten beachtet werden.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 83

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Wenn für die Anbringung von Gerüstschutzplanen zugelassene genehmigungsfreie Gerüste mitWerbeplanen großflächig bekleidet werden, ergeben sich keine zusätzlichen Forderungen.

Voraussetzung ist dabei aber, dass die Werbeplanen nicht nur an den Rändern, sondern in allenGerüstknotenpunkten verankert werden.

27.4 Beteiligung der Berliner Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren6900 / 1997 / Beteiligung

Im Mitzeichnungsverfahren zum Achten Gesetz zur Änderung der BauO Bln wurden wir daraufhingewiesen, dass die Bauvorlagen, die die Berliner Feuerwehr von den Bauaufsichtsbehörden erhält,oft unvollständig sind. Dies verzögert die Stellungnahmen der Berliner Feuerwehr und verlängert damitdie Baugenehmigungsverfahren. Obwohl dieses Thema in zahlreichen Amtsleitersitzungen erörtertwurde, ist eine Wiederholung offensichtlich notwendig.

Die Beteiligung der Berliner Feuerwehr durch die Bauaufsicht erfolgt auf der Grundlage derAusführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichenVerfahren (AV-Beteiligung) vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762 / DBl VI S. 170). Hiernach sind derBauantrag und die Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde mindestens vorzuprüfen (Nummer 3Abs. 2). Auf Abweichungen vom materiellen Baurecht, für die Ausnahmen gewährt oder Befreiungenerteilt werden sollen, ist in den Stellungnahmeersuchen besonders hinzuweisen, sofern dies für diePrüfung der Berliner Feuerwehr von Bedeutung ist (Nummer 3 Abs. 4). Dem Stellungnahmeersuchenist neben dem Bauantrag ein kompletter Satz Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischenNachweise, beizubringen (Nummer 3 Abs. 3).

27.5 Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasungen im Wohnungsbau6930 / 1997 / Verglasung

Anlässlich eines Einzelfalles war zu prüfen, welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen anVerglasungen bei vertikaler Anordnung (Einbaulage > 80° bis 90°) im Bereich von Wohnungen zustellen sind.

Vertikalverglasungen innerhalb von Wohnungen, die nicht gleichzeitig der Absturzsicherung dienen,sind in handwerksgerechter Ausführung ausreichend, wenn die Bauprodukte aus Glas entsprechendder Bauregelliste A Teil 1 verwendet werden.

Ein Nachweis über die handwerksgerechte Ausführung ist nur in begründeten Zweifelsfällen zuverlangen.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass eine grundsätzliche Forderung nach Sicherheitsverglasungen (ESGoder VSG) innerhalb von Wohnungen nicht begründbar ist.

27.6 Befreiung für Öffnungen in Brandwänden nach Übernahme einer Baulast6940 / 1997 / Befreiung

Auf der 21. Amtsleitersitzung wurde unter TOP 12.2 die Frage gestellt, ob nach Übernahme einerBaulast für Öffnungen in Brandwänden auch noch die Erteilung einer Befreiung erforderlich ist. DieFrage wird wie folgt beantwortet:

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln sind Brandwände zum Abschluss von Gebäuden herzustellen, beidenen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird; es sei denn, dass einAbstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigenkünftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Nach § 26 Abs. 7 BauO Bln sind Öffnungen inden die Gebäude abschließenden Brandwänden unzulässig. Ihre Gestattung im Einzelfall bedarfdeshalb der Befreiung von § 26 Abs. 7 BauO Bln. Die Übernahme einer nicht auf Dauer und nicht aufSicherung eines Abstandes von mindestens 5 m angelegten Baulast reicht hierfür nicht aus. Denndurch eine solche Baulast können lediglich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geschaffenwerden, die bei der Entscheidung über eine Befreiung zu berücksichtigen sind. Die Befreiung bildetinsofern die rechtliche Handhabe für die an die Gestattung zu knüpfenden Bedingungen(Widerrufsvorbehalt, Befristung). Bei alledem bleibt der Charakter der Gebäudeabschlusswand alsBrandwand erhalten.

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Anders verhält es sich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach denbaurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden auf Dauer öffentlich-rechtlich gesichert ist. Dieskann durch ausdrückliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, Vorhaben- oder Erschließungsplanoder durch eine Baulast erfolgen. in diesem Fall sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln keineBrandwände und somit auch keine Befreiungen für Öffnungen in Brandwänden erforderlich.

27.9 Baugenehmigungen in Kleingartenanlagen - Beteiligung des Naturschutz- undGrünflächenamtes

6912 / 1997 / BaugenehmigungAus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung derGenehmigungsfähigkeit von Umbau-, Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen inKleingartenanlagen neben der Prüfung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften auchberücksichtigt werden muss, ob das Vorhaben verwirklicht werden kann. Damit dieses weitgehendsichergestellt werden kann, ist bei Vorhaben, die nicht unter die Regelungen der Laubenverordnungfallen, unter Beachtung der AV-Beschleunigung eine Beteiligung des zuständigen Naturschutz- undGrünflächenamtes geboten. Hierdurch kann schon frühzeitig festgestellt werden, ob das Vorhabenauch Erfolg auf Ausführung haben wird.

Wird das Vorhaben von der zuständigen Stelle nicht gebilligt, kann hier eine Ablehnung wegenfehlenden Sachbescheinigungsinteresses erfolgen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, hat dieses Problemerkannt und wird zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und damit Reibungsverluste vermieden werdenkönnen, die bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenämter entsprechend informieren und auf dieProblematik aufmerksam machen.

Auf die Ausführungen der Niederschrift TOP 21.2 zum Vollzug des SachenRBerG weisen wir indiesem Zusammenhang ergänzend hin.

30.6 Anwendung der Norm DIN 41096938 / 1998 / Lärmschutz

In der als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau;Anforderungen und Nachweise”, Ausgabe November 1989 (siehe lfd. Nr. 4.2.1 der AV “Liste derTechnischen Baubestimmungen” vom 30.09.1997) werden im Abschnitt 4 die Anforderungen zumSchutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und Betrieben geregelt; die Tabelle 4beinhaltet die Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen vonGeräuschen aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben. Schutzbedürftige Räume sinddabei Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, wie z.B. Wohn- undSchlafräume. Darüber hinaus werden in der Tabelle 5 des Abschnittes 4.2 die schallschutztechnischenAnforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Bauteile zwischen “besonders lauten” und denschutzbedürftigen Räumen genannt, und zwar das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß und daserforderliche Trittschallmaß. Für diese Werte erfolgt dann die Bemessung, d.h. die Auswahl derschalldämmenden Bauteile, z. B. durch Wahl der Ausführungsbeispiele im Beiblatt 1 zu DIN 4109(ebenfalls als Technische Baubestimmung unter der lfd. Nr. 4.2.1 der AV “Liste der TechnischenBaubestimmungen” vom 30.09.1997 eingeführt).

Der Abschnitt 6 der DIN 4109 regelt den Nachweis der Eignung der Bauteile, an dieSchallschutzanforderungen gestellt werden und die zu bemessen sind. Im Abschnitt 6.1 werden dieBedingungen formuliert, wann Bauteile ohne bauakustische Messungen als geeignet gelten. Dies istu.a. immer dann der Fall, wenn die Ausführung der Bauteile dem Beiblatt 1 zu DIN 4109 entsprechen.hingegen sind Güteprüfungen nach Abschnitt 8 der DIN 4109 nur dann auszuführen, wenn berechtigteZweifel an dem erreichten Schallschutz im ausgeführten Gebäude bestehen, d.h. in diesem Fallkönnen Schalldruckmessungen zum Nachweis der Güte der Ausführung durchgeführt werden.

30.7 Umwehrungen, Fensterbrüstungen6925 / 1998 / Brüstungen, Umwehrungen

Sich häufende Einzelfälle bezüglich der Beurteilung von Fensterbrüstungen und Umwehrungenmachen folgende Klarstellungen notwendig:

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 85

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

§ 36 Abs. 4 BauO Bln beschreibt die Anforderungen an Fensterbrüstungen. Bei diesen Regelungen istder Gesetzgeber von massiven Konstruktionen ausgegangen, deren oberer Anschluss durch eineFenster- bzw. Sohlbank gebildet wird. Die Tiefe dieser Brüstungen vermittelt genügend Sicherheit, umeine gegenüber den anderen notwendigen Umwehrungen des Abs. 5 geringere Höhe zuzulassen. InAnlehnung an § 11 VStättVO kann eine Brüstungstiefe von ca. 20 cm als Voraussetzung für dieEinstufung einer Umwehrung als Fensterbrüstung herangezogen werden. Feststehende Glaselementeunterhalb eines Fensters werden so in der Regel nicht als Fensterbrüstungen einzustufen sein; für siegilt die notwendige Umwehrungshöhe von 90 cm.

Der untere Teile eines Fensterrahmens gehört nicht zur Fensterbrüstung, kann jedoch die Funktioneiner Umwehrung gemäß Abs. 5 übernehmen.

Absatz 5 schreibt die Höhen anderer notwendiger Umwehrungen vor, die die Anforderungen anFensterbrüstungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllen.

30.10 Gasbetriebene Heizgeräte6944 / 1998 / Heizgeräte

Ein Vertreter eines BWA teilte mit, dass Wohnungen mit Wärmeerzeugern beheizt werden, dieGasflaschen als Energieträger haben.

Nach Prüfung der Zulässigkeit derartiger Heizungen wird dazu Folgendes ausgeführt:

Sicherheitstechnisch sind hier zwei Hauptaspekte zu berücksichtigen:

1. Anforderungen an die Aufstellung von Flaschen in Wohnungen und die zulässigen Lagermengen,

2. Zulässigkeit von Geräten zur Raumheizung ohne Abgasanlage.

Zu 1.:

Die Grundanforderungen in Bezug auf die Flüssiggaslagerung ergeben sich aus § 38 Abs. 8 BauO Blni.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO. Danach dürfen Flüssiggasflaschen bis 14 kg unter bestimmtenVoraussetzungen in Wohnungen verwendet werden. Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen,insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Flaschen selbst und deren Aufstellung in Räumen(Sicherheitsbereiche, Sicherheitskennzeichnung, Betriebsanweisung, unzulässige Aufstellräume,Abstandsbestimmungen etc.) erfolgt in den Technischen Regeln Flüssiggas - TRF 1996 -; soweit esum die Aufstellung von Flaschen bis 14 kg geht, insbesondere unter dem Abschnitt 4.2.2.

Zu 2.:

Die Zulässigkeit der Abgaseinleitung in den Aufstellraum (Feuerstätten bzw. Geräte ohneAbgasanlage, Gasgeräteart A) bestimmt sich für nicht leistungsgebundene Raumheizer nach § 38Abs. 6 Nr. 3 BauO Bln. Das Gerät muss Sicherheitseinrichtungen haben, durch die die CO-Konzentration im Aufstellraum so begrenzt wird, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nichtentstehen. Die Sicherheitseinrichtung muss das Gerät bei einer Konzentration von mehr als 30 ppmCO abschalten (sog. CO-Stop-Sicherung). Gemäß EG-Gasgeräterichtlinie muss durch CE-Kennzeichnung ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis geführt werden.

Es ist nicht bekannt, ob derartig gekennzeichnete Geräte, die auch in Bezug auf die CO-Sicherheitseinrichtung geprüft wurden, bereits auf dem Markt sind. Sofern nicht, muss von derUnzulässigkeit dieser Geräte ausgegangen werden.

Im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit dieser Heizeinrichtungen (einschl. Flüssiggaslagerung) entziehensich diese aber weitestgehend der bauaufsichtlichen Kontrolle. Die Verantwortlichkeit für dieordnungsgemäße Beschaffenheit der Einrichtungen und den sicheren Betrieb verbleiben beimBetreiber.

31.1 Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf öffentlichen Gewässern6949 / 1998 / Gewässer

Anfragen aus einigen Ämtern und von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. Umweltschutzund Technologie, haben uns veranlasst, erneut die Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auföffentlichen Gewässern zu prüfen.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Wie auch schon in den zurückliegenden Jahren sind wir zu dem Ergebnis gekommen, Schiffe sind -unabhängig von der Art ihrer Benutzung - keine baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO Blnund unterliegen damit nicht dem ordnungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht. Eineentsprechende Auffassung würde paradoxerweise zu dem Ergebnis führen, dass diese Schiffe auchGebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO Bln wären, mit der Konsequenz, dass sie gemäß § 55 Abs. 1in Verbindung mit § 68 Nr. 2 BauO Bln der Baugenehmigungspflicht unterlägen, aber nichtgenehmigungsfähig wären.

Nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin - Schiffsuntersuchungskommission - sindbeim Bau von Schiffen die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu beachten. Diese Vorschriften enthalten detaillierte Anforderungen an denBau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzungen von Wasserfahrzeugen. Bestätigt wird dieEinhaltung dieser Vorschriften durch ein Schiffszeugnis bzw. durch ein Schiffsattest derSchiffsuntersuchungskommission. Schiffszeugnis bzw. Schiffsattest sind zeitlich befristet. Ist die Zeitabgelaufen, erfolgt eine erneute Untersuchung. Nutzungsänderungen von Schiffen, z.B. Lastschiff zurRestaurationsschiff, müssen genehmigt werden. Die Anforderungen beim Bau oder Umbau vonSchiffen werden der Nutzungsart angepasst. So werden z.B. die höchsten Brandschutzanforderungenan Hotelschiffe gestellt.

Diese Anforderungen an den Schiffsbau weichen erheblich von den materiellen Forderungen, die dieBauordnung für Berlin an Gebäude stellt, ab. Hier sind insbesondere zu nennen die lichte Raumhöhe,der Wärme- und Schallschutz, der Treppenbau, die Rettungswegbreiten, dieBrandschutzanforderungen insgesamt usw. Dies gilt auch für Schiffe, die an einem Liegeplatz festverankert werden sollen. Für die Bauaufsicht bliebe nur die Möglichkeit der Versagung derGenehmigung. Dies kann nicht im Interesse der Betreiber sein.

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage und der bisher von uns getroffenen generellen Aussagen zudiesem Thema bitten wir Sie, wie folgt zu verfahren:

Solange die dafür zuständigen Behörden (Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin und SenStadt) dieSchiffe als solche behandeln, unterliegen sie der dortigen ordnungsbehördlichen Aufsicht und deneinschlägigen schifffahrtsrechtlichen Regelungen. Für die Bauaufsichtsbehörden besteht in diesenFällen keine Veranlassung, auf Grund baurechtlicher Vorschriften tätig zu werden.

Ein entsprechendes Schreiben hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz undTechnologie - Referat IV B - (jetzt SenStadt, Abt. Stadt- und Freiraumplanung) mit Datum vom26. März 1998 erhalten.

31.3 Bauregellisten A und B, Liste C6901 / 1998 / Bauregelliste

Die Bauregellisten A und B und die Liste C werden jährlich neu als Sonderheft der DIBT – Mitteilungenherausgegeben. Maßgebend ist jeweils die aktuelle Ausgabe. (<<< geändert März 2003)

Das Sonderheft der DIBt-Mitteilungen kann beim Verlag Ernst & Sohn, Mühlenstraße 33/34, 13187Berlin, Tel.: 478 89-280, unter ISSN 0172-3006, bezogen werden.

(ergänzt März 2003 >>>) Alle in den Ausführungsvorschriften Liste der TechnischenBaubestimmungen und den Bauregellisten A und B aufgeführten technischen Regeln sind in der vomDeutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen STB – Sammlung Bauaufsichtlich eingeführterTechnischen Baubestimmungen des Beuth-Verlags im Volltext enthalten. Diese Sammlung kann aufCD-Rom, als Loseblattsammlung oder als Online-Dienst bezogen werden.

Weitergehende Informationen im Internet unter

http://www2.beuth.dehttp://www.stb-baunormen.de

Bauregelliste ADie Bauregelliste A - Ausgabe 98-1 - gliedert sich in drei Teile: Die Teile 1 und 2 umfassenBauprodukte, Teil 3 beinhaltet die Bauarten.

In Bauregelliste A Teil 1 sind alle Bauprodukte aufgeführt, an die auf Grund der BauO BlnAnforderungen im Sinne der 6 wesentlichen Grundanforderungen (1. Mechanische Festigkeit undStandsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Nutzungssicherheit,

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 87

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz) gestellt werden und für die es technischeRegeln gibt. Die für die Bauprodukte aufgeführten technischen Regeln gelten auf Grund des mit demAchten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin ergänzten § 18 Abs. 2 als TechnischeBaubestimmungen. Die Bauregelliste A Teil 1 enthält Bauprodukte folgender Gruppen:

- Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau

- Bauprodukte für den Mauerwerksbau

- Bauprodukte für den Holzbau

- Bauprodukte für den Metallbau

- Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz

- Türen und Tore

- Lager

- Sonderkonstruktionen

- Bauprodukte für Wand- und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände

- Bauprodukte für die Bauwerks- und Dachabdichtung

- Bauprodukte aus Glas

- Bauprodukte der Grundstücksentwässerung

- Abwasserbehandlungsanlagen

- Feuerungsanlagen

- Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe

- Gerüstbauteile

Die Bauregelliste A Teil 2 besteht aus zwei Teilen: Im Abschnitt 1 werden einige Bauprodukteaufgeführt, für die es zwar keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regelnder Technik gibt und deren Verwendung auch nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an dieSicherheit baulicher Anlagen dient (z. B. Abdichtungsstoffe), deren Leistungsvermögen aber geprüftwerden muss. Im Abschnitt 2 werden Bauprodukte genannt, für die es Technische Baubestimmungenoder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt. Für allegenannten Bauprodukte sind aber allgemein anerkannte Prüfverfahren zur Beurteilung vonAnforderungen (z.B. zur Beurteilung des Brandverhaltens) vorhanden, sie können aber durchtechnische Regeln nicht oder nicht vollständig charakterisiert werden. Als Bauprodukte werden auchvorgefertigte Bauteile verstanden. Alle in der Bauregelliste A Teil 2 genannten Bauprodukte benötigenfür ihre Verwendung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.

Die Bauregelliste A Teil 3 enthält alle die Bauarten, die von Technischen Baubestimmungenwesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alleAnforderungen gibt. Für alle genannten Bauarten sind aber allgemein anerkannte Prüfverfahren zurBeurteilung von Anforderungen (z.B. Beurteilung des Brandverhaltens) vorhanden, sie können aberdurch technische Regeln nicht oder nicht vollständig charakterisiert werden. Alle in der Bauregelliste ATeil 2 genannten Bauarten benötigen für ihre Anwendung ein allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis.

Bauregelliste B

In die Bauregelliste B Teil 1 werden Bauprodukte aufgenommen, die auf Grund harmonisiertereuropäischer technischer Regeln, d.h. nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes bzw. derBauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden (siehe § 18 Abs.1 Nr. 2 BauO Bln). Auch in der Ausgabe 98/1 bleibt der Teil 1 leer, da bisher noch keineharmonisierten technischen Spezifikationen nach der Bauproduktenrichtlinie aufgenommen wordensind.

In der Bauregelliste B Teil 2 werden die Bauprodukte genannt, die zwar auf Grund von anderenRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften (d.h. neben der Bauproduktenrichtlinie) in den Verkehrgebracht und gehandelt werden, deren wesentliche Anforderungen jedoch nicht oder nicht vollständigvon diesen Richtlinien berücksichtigt werden (siehe § 18 Abs. 7 Nr. 2 BauO Bln).

88 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Bauregelliste CBauprodukte, für die es technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Techniknicht gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur untergeordneteBedeutung haben, werden in einer Liste C genannt. Bauprodukte der Liste C dürfen ohnebauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden.

Hinweis

Die Ausführungen der Niederschrift zu TOP 3 der 27. Amtsleitersitzung und des RundschreibensBauWohnV II Nr. 15/1997 (ABl. S. 3639, DBl. VI S. 202) zu den Ausgaben 1997 der Bauregellisten undder Liste C gelten sinngemäß auch für die ergänzte und aktualisierte Ausgabe 1998.

31.4 Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen6912 / 1998 / Baustelle

§ 12 BauO Bln ergänzt die auch für die Errichtung und den Betrieb der Baustelle maßgebendeGeneralklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln durch weitere Anforderungen. Mit der Bauausführungselbst, d.h. mit den Bauarbeiten, sind aus der Natur der Sache heraus Gefahren verbunden, denendurch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden muss. Die Vorschriften des § 12 BauO Blndienen vorrangig die Abwehr dieser Gefahren. Geschützt werden sollen

a) die bauliche Anlage selbst,

b) die Allgemeinheit, insbesondere die Bewohner und Benutzer der in der Nähe der Baustelleliegenden Grundstücke, die Verkehrsteilnehmer und die umliegenden Grundstücke selbst und

c) die auf der Baustelle Beschäftigten.

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Schutzziele sind im Rahmen ihres Wirkungskreises und inihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die am Bau Beteiligten. Der Unternehmer (§ 52 b BauO Bln)ist für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. DerBauleiter (§ 53 BauO Bln) ist verpflichtet, auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle,insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer, zu achten.

Diese bauordnungsrechtlichen Regelungen, für deren Einhaltung die Bauaufsichtsbehörden zuständigsind, werden u.a. durch das Arbeitsschutzrecht ergänzt, wobei im Arbeitsschutzrecht der Schutz derArbeitnehmer im Vordergrund steht. Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz,Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) gehören u.a. der Arbeitsschutz derArbeitnehmer auf den Baustellen einschließlich der Unfallverhütung, soweit nicht dieBauaufsichtsbehörden zuständig sind.

Darüber hinaus sind auf der Baustelle die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaftenzu beachten. Sie schreiben im Einzelnen vor, wie die Bauarbeiten gefahrlos durchzuführen sind. DieUnfallverhütungsvorschriften stehen selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Bestimmungenund werden von den Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften als auch des LAGetSi überwacht.

Zusammenfassend kann gesagt werden, die Bauaufsichtsbehörden sind für die umfassendeSicherheit auf Baustellen, das LAGetSi und die Berufsgenossenschaften insbesondere für denArbeitsschutz zuständig. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen der Zuständigkeiten,die nur durch enge kooperative Zusammenarbeit der beteiligten Behörden abgebaut werden können.Bei diesen Überschneidungen übernehmen die Bauaufsichtsbehörden die Federführung, sofern dieAnordnungen auf das Bauordnungsrecht gestützt werden können und es eindeutig erkennbar ist, dasses sich nicht um originäre Belange des Arbeitsschutzes handelt.

31.5 Verwaltungsgebühren für die Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetztenMaß der Nutzung bei Grundstücksteilung

6906 / 1998 / GebührenDas BWA Wilmersdorf hat angefragt, ob bei Vorliegen der Befreiung vom zulässigen Maß derbaulichen Nutzung eines Grundstücks bei dessen Teilung mit der Folge der weiterenNutzungsüberschreitung die Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 6343 VGebO (Tarifstelle neu: 2034BauGebO <<< aktualisiert März 2003) nach dem Maß der Nutzungsüberschreitung (= tatsächlicheNutzung abzüglich planungsrechtlich festgesetzte Nutzung) berechnet werden oder ob die bereits

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20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

früher erteilten Befreiungen des ungeteilten Grundstücks auf die neue entstandenen Grundstücksteileangerechnet werden.

Dazu wurde von SenBauWohnV ausgeführt:

Die im Bebauungsplan festgesetzten Maße der Nutzung - sofern als Verhältniszahl GRZ/GFZ/BMZfestgesetzt - beziehen sich auf das Baugrundstück, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO.Baugrundstück ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Wird das Grundstück geteilt, entstehen neueselbstständige Grundstücke; vgl. § 19 Abs. 2 BauGB alter und neuer Fassung.

Bei der Erteilung der ersten Baugenehmigung war Bau- und Buchgrundstück das ungeteilteAusgangsgrundstück. Da durch die Teilung neue Grundstücke entstehen, müssen alle Trenn-(neuenGrund-)stücke das geltende Baurecht einhalten. Ist das nicht der Fall, z. B. weil auf dem bebautenTrennstück das Nutzungsmaß überschritten ist, ist die Teilung rechtswidrig. Soweit eineTeilungsgenehmigung erforderlich war oder ist, musste bzw. muss die Genehmigung versagt werden(§ 20 Abs. 1 BauGB alter und neuer Fassung), wenn keine Befreiung erteilt werden kann. Ist keineTeilungsgenehmigung erforderlich, kann ggf. auf Grund von § 7 BauO Bln eingeschritten werden.

Diese Regelungen des Städtebaurechts sind auf das Gebührenrecht entsprechend anzuwenden. dadurch die Teilung neue Grundstücke entstehen, die städtebaulich neu beurteilt werden, ist auch eineneue gebührenrechtliche Beurteilung nötig. Eine Anrechnung von Verwaltungsgebühren für dieehemalige Befreiungsentscheidung kommt nicht in Betracht.

Im Ergebnis stützt SenStadt die Festsetzung der Verwaltungsgebühren durch das BWA Wilmersdorffür Befreiungen bei zwar baulich vorhandenen, aber erneut zu entscheidenden Überschreitungen vomzulässigen Maß der baulichen Nutzung bei Grundstücksteilungen. Es bleibt abzuwarten, wie dasVerwaltungsgericht Berlin in den einschlägigen anhängigen Verwaltungsstreitsachen entscheidet.

31.7 Sicherstellung der Wasserversorgung nach § 3 i. V. mit § 9 WoAufG Bln6900 / 1998 / Wasserversorgung

Wegen der ständig steigenden Zahl säumiger Schuldner bei den Berliner Wasser-Betrieben (BWB) isteine Häufung von Meldungen über bevorstehende Wasserliefersperren bei den bezirklichenGesundheitsämtern und auch Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern zu beobachten.

Aus diesem Grunde fand am 5. Juni 1998 eine Besprechung im Haus der Senatsverwaltung fürGesundheit und Soziales zu diesem Thema unter Teilnahme von Vertretern der BWB, SenGesSoz,SenBauWohnV, des LAGetSi und des BA Kreuzberg statt.

Im Ergebnis waren sich die Teilnehmer einig, dass auf der Grundlage des WoAufG Bln analog zubereits durchgeführten Verfahren bei bevorstehenden Gasliefersperren innerhalb der Heizperiode beigasbeheizten Häusern eine Anordnung gegen den Verfügungsberechtigten auf der Grundlage des § 3i. V. mit § 9 WoAufG Bln zur Sicherstellung der Wasserversorgung zu erlassen ist.

Da in diesen Fällen der Eintritt der Wasserliefersperre voraussehbar ist, ist der präventive Erlass einerAnordnung zulässig.

Die BWB haben sich auf Anregung von SenBauWohn - II A 4 - verpflichtet, die Liefersperre sechsWochen vorher dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt anzukündigen, damit genügendZeit verbleibt, ggf. die Fortführung der Wasserlieferung behördlich durch Ersatzvornahmesicherzustellen.

Das Protokoll der Besprechung liegt als Anlage bei.

Es wird auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1988 - 6 S 53/88 - (veröffentlicht in NJW-RR 1988, S. 1522), welches sich mit dieser Problematik befasst, verwiesen.

Dieses Urteil stellt darauf ab, dass das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, sich vorDurchführung einer Liefersperre intensiv zu bemühen, die Mieter zu veranlassen, einen bestimmtenTeil der Miete, nämlich der auf die betroffene Lieferung entfallenden Nebenkostenvorschüsse, an dasVersorgungsunternehmen direkt zu entrichten. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass ein einmaligesSchreiben des Versorgungsunternehmens an die Mieter, in dem über die bevorstehende Liefersperreinformiert wird und die Möglichkeit der direkten Zahlung an das Versorgungsunternehmen aufgezeigtwird, den Anforderungen an ein “intensives Bemühen” nicht genügt.

90 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Dieses Urteil kann Anhaltspunkte für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich derFrage des Tätigwerdens der Wohnungsaufsichtsbehörde liefern.

Bei auftretenden Fragen in Verfahren des Erlasses eines Verwaltungsaktes zur Sicherstellung derVersorgung leisten wir bei Bedarf die notwendige Amtshilfe.

Anlage zu 31.7

ABSCHRIFT

LAGetSi Berlin, den 15.06.19985.3/339 9021-5587

Ergebnisprotokoll

Betr.: Vorgehensweise bei einer Sperrandrohung der Wasserzufuhr in Mietshäusern

Gesprächsteilnehmer: Siehe Anwesenheitsliste (Anlage 1)

Zeit: 05. Juni 1998

Ort: Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Abt. IV

Die Berliner Wasser-Betriebe (BWB) liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichenVersorgungsvertrages, welcher im allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten desanzuschließenden Grundstücks abgeschlossen wird. In jüngster Zeit ist zu beobachten, daß dieZahlungsmoral einiger Vermieter sinkt und somit sich Sperrandrohungen häufen. Zur Abwendungeines Notstandes der betroffenen Mieter in Mehrfamilienhäusern wird seitens der Anwesenden einelandeseinheitliche Vorgehensweise vereinbart:

Vom Grundsatz der BWB her setzt die Ankündigung einer Versorgungseinstellung das Auflaufen einesbestimmten Rechnungsbetrages voraus. Außerdem bedarf eine Lieferungssperre der Zustimmung desVorstandes der BWB. Im Falle der beabsichtigten Durchsetzung einer Versorgungseinstellung werdendie betroffenen Mieter durch die BWB 14 Tage vorher darüber informiert. Gleichzeitig erhalten dieMieter die Möglichkeit, den Notstand bei Eintritt einer Wassersperre abzuwenden, indem sie einenentsprechenden Anteil der Miete für die laufenden Kosten direkt an die BWB abführen.

Wird durch den Mieter von diesem Angebot der BWB nicht Gebrauch gemacht, erfolgt durch diebezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter (BWA) mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung,die sich gegen den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) richtet, eine Ersatzvornahme. GesetzlicheGrundlage hierfür ist das Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG BIn - in der Fassung vom 3. April 1990(GVBI. S. 1081). Um die nötigen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung (Anhörung,Anordnung, Mahnung, Festsetzung) zu schaffen, benötigen die örtlich zuständigen BWA einen Vorlaufvon ca. 6 Wochen. Vereinbarungsgemäß setzen deshalb die BWB 4 Wochen, bevor sie dieInformationen an die Mieter herausgeben, die BWÄ über eine Sperrandrohung in Kenntnis.

Parallel dazu erhalten die örtlich zuständigen Gesundheitsämter eine Kopie des Schreibens durch dieBWB, um aus hygienischer Sicht zur Unterstützung der BWÄ eine Stellungnahme abgeben zu können.

Die Mitteilung der BWB an die BWÄ sollte ebenfalls Angaben über die Höhe der monatlich anfallendenKosten enthalten. Der Auftrag auf Kostenübernahme, den die BWB von den BWÄ erhalten, beziehtsich auf die laufende und zukünftige Lieferung ab dem Zeitpunkt der angedrohtenVersorgungseinstellung und berücksichtigt nicht die bis dahin aufgetretenen Zahlungsrückstände.

Auf die zivilrechtlichen Pflichten des Versorgungsunternehmens und die daraus resultierendenMöglichkeiten der Mieter gem. Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.7.1988 - 6 S 53/88 - wirdhingewiesen. Die BWÄ werden die Erfüllung dieser Pflichten bzw. die Ausschöpfung der Möglichkeitendurch die Mieter als Kriterien für die Ermessensausübung heranziehen.

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr wird in ihrer Zuständigkeit die BWÄ in denBezirken über die Verfahrensweise entsprechend informieren.

Zur Information der BWB an die Gesundheitsämter ist als Anlage 2 eine Liste der Anschriften derGesundheitsämter angefügt.

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31.8.1 Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen; Richtlinie überelektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen

6938 / 1998 / SonderbauDie Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) - Fassung Dezember1997 - und die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)- Fassung Dezember 1997 - werden in der Bauregelliste A Teil 1 - Ausgabe 98/1 - (siehe TOP 3) unterden lfd. Nrn. 6.18 und 6.19 geführt. Diese technischen Regeln gelten nach § 18 Abs. 2 BauO Bln alsTechnische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln und sind demnach zubeachten.

Im Rahmen des Übereinstimmungsnachweisverfahrens hat jeder Hersteller von automatischenSchiebetüren und elektrischen Verriegelungssystemen für die Verwendung in Rettungswegen die inden Richtlinien beschriebenen Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle durchführen zu lassen. Erstwenn diese Prüfungen (“Erstprüfungen”) bestanden sind, darf der Hersteller dieÜbereinstimmungserklärung für seine Bauprodukte abgeben.

Nach den Richtlinien hat der Hersteller seinen Bauprodukten jeweils eine Betriebsanleitungbeizufügen, in der neben Festlegungen zur Wartung und den Wartungsfristen auch Angaben zuwiederkehrenden Prüfungen, mit denen die einwandfreie Funktionstüchtigkeit zu überprüfen ist,enthalten sein müssen.

Zum Thema wiederkehrende Prüfungen zur Sicherung der Funktionstüchtigkeit von Bauprodukten(Anlagen, technische Einrichtungen) wurde der Textbaustein F03055 erstellt, der als Hinweis in dieBaugenehmigungen aufgenommen werden kann. (<<< geändert März 2003)

31.8.4 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212 a Abs. 1 BauGB6904 / 1998 / BauGB

Die Frage, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212 a Abs. 1 BauGB auch für einenVorbescheid gilt, wurde von uns eingehend geprüft.

Unsere Antwort lautet: neinBegründung:

- Das Wort “Zulassung” im Gesetzestext zielt auf die Freigabe des Bauvorhabens ab. EinVorbescheid lässt dies aber nicht zu, er ist vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellendenTeil der Baugenehmigung.

- § 212 a Abs. 1 BauGB verfolgt den Zweck, die Verwirklichung von Bauvorhaben zu beschleunigen.Dieser Zweck trifft beim Vorbescheid nicht zu. es besteht auch kein Bedürfnis für eine sofortigeVollziehbarkeit, weil nicht gebaut werden darf.

- § 212 a Abs. 1 BauGB ist eine Abweichung vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO, dassRechtsbehelf aufschiebende Wirkung haben. Die Abweichung macht Gebrauch von derMöglichkeit, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, “insbesondere für Widersprüche undKlagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzenbetreffen” (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Vorbescheid wird von dieser Zielrichtung nichterfasst, weil er die Investitionen nicht zulässt, sondern lediglich bestimmte Einzelfragen im Vorfeldklärt. Außerdem sind Abweichungen von einem Grundsatz eng, nicht erweiternd auszulegen.

- § 212 a Abs. 1 BauGB nimmt den materiellen Regelungsgehalt des früheren § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG und des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit(in den neuen Ländern) auf. Für beide Vorschriften war bzw. ist es überwiegende Auffassung,dass sie nur die Genehmigungsakte erfassen, nach denen der Bau auch ausgeführt werden darf.

32.3 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren6912 / 1998 / Beteiligung

Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 hat das Landesdenkmalamt Berlin alle Bau- undWohnungsaufsichtsämter angeschrieben und um eine grundsätzliche Beteiligung der UnterenDenkmalschutzbehörde durch die Bauaufsicht in immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren gebeten. Dies ist nicht möglich.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch andere Behörden bei Entscheidungen, die auch dieBaugenehmigung einschließen, ist in der AV-Beteiligung vom 8. Mai 1990 (DBl. VI S. 220)abschließend geregelt. In der Nummer 4 Abs. 4 heißt es:

“Die Bauaufsichtsbehörde prüft das Vorhaben für ihren Aufgabenbereich. Sie beteiligt dabeiBehörden oder Dienststellen gemäß Nummer 2 und 3. Eine Beteiligung einzelner Behördenoder Dienststellen entfällt, wenn diese durch die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehördebeteiligt werden und dies aus dem Stellungnahmeersuchen erkennbar ist.”

Hierbei wird im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung von der Bauaufsichtsbehörde erwartet, dieBeteiligungen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Dies schließt eine grundsätzlicheBeteiligung aus. Aus diesen Gründen bitten wir - wie bisher - die Untere Denkmalschutzbehörde nur zubeteiligen, sofern das Vorhaben den Denkmalschutz berührt.

Das Landesdenkmalamt Berlin hat von der Abteilung II mit Datum vom 06.08.1998 ein diesbezüglichesSchreiben erhalten.

32.4 Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen und Befreiungen6912 / 1998 / Befreiung

Ausnahmen und Befreiungen für Vorhaben, die nach § 56 a BauO Bln der Genehmigungsfreistellungunterliegen, sind nach § 56 a Abs. 3 Satz 4 und § 61 Abs. 3 BauO Bln schriftlich besonders zubeantragen. Der Gesetzeswortlaut bestimmt nicht ausdrücklich, wann die notwendigen Ausnahmenoder Befreiungen zu beantragen sind und zu welchem Zeitpunkt die Bauaufsichtsbehörde darüber zuentscheiden hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass entsprechende Anträge für die Zulassung der imEinzelfall benötigten Abweichungen mit den nach § 56 a Abs. 3 Satz 1 und 2 einzureichendenBauvorlagen und Erklärungen zu stellen sind.

Dies bedingt schon die einzureichende Erklärung des Entwurfsverfassers oder der für einzelneFachgebiete hinzugezogenen Sachverständigen, wonach das Vorhaben den öffentlich-rechtlichenVorschriften entspricht. Die Erklärung wäre andernfalls fehlerhaft und unvollständig. Daraus istallerdings nicht abzuleiten, dass die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Prüfung auf Vollständigkeitder einzureichenden Bauvorlagen regelmäßig auch das Vorliegen von materiell-rechtlichen Verstößenund der notwendigen Ausnahme- oder Befreiungsanträge zu prüfen haben.

Nach § 56 a Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BauO Bln darf sechs Wochen nach Eingang der Bauvorlagen beider Bauaufsichtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden, soweit sie nicht dieErgänzung der Bauvorlagen oder die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt hat. Nachdem Sinn der Vorschrift muss die Frist von sechs Wochen nach § 56 a Abs. 4 Satz 1 BauO Bln auchfür die Erteilung der mit den Bauvorlagen und Erklärungen eingereichten Anträgen auf Ausnahme oderBefreiung gelten. Eine andere Auslegung würde der gesetzgeberischen Absicht nicht gerecht, mit derFristenregelung einen möglichst frühzeitigen Ausführungsbeginn zu ermöglichen. Dies führt allerdingsauch dazu, dass mit dem Bauvorhaben sechs Wochen nach Einreichen der vollständigenBauvorlagen, den Erklärungen und Anträgen auf Ausnahme oder Befreiung begonnen werden kann,die Bauaufsichtsbehörde also innerhalb dieser Frist über die beantragten Ausnahmen oderBefreiungen zu befinden hat.

Nach Ablauf der Frist kann der Bauherr darauf vertrauen, dass die begehrten Ausnahmen oderBefreiungen demnächst erteilt werden, soweit bis dahin noch kein Bescheid ergangen ist.

Anders verhält es sich, wenn die Ausnahmen oder Befreiungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorAblauf der Frist beantragt werden. In diesem Fall gilt § 56 a Abs. 4 Satz 3 BauO Bln sinngemäß,sodass die Frist von sechs Wochen erst mit Eingang des Antrages bei der Bauaufsichtsbehördebeginnt. Damit ist sichergestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde und das von ihr ggf. hinzuzuziehendeStadtplanungsamt ausreichende Zeit zur Prüfung hat.

32.6 Bestehende Verkehrswege und Standflächen aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten6941 / 1998 / Verkehrswege

Auf Grund der Baudurchführungsverordnung waren in Berlin bis zum Jahre 1985 auf DachflächenLauf-, Auftritts- und Austrittsbohlen aus Holz zulässig. Dies änderte sich durch die neue Bauordnungfür Berlin im Jahre 1985, die die BauDVO außer Kraft setzte. Von diesem Zeitpunkt an wird die in § 28Abs. 9 BauO Bln allgemein gehaltene Vorschrift über die Anbringung von sicher benutzbaren

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Vorrichtungen für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten durch die DIN 18 160 Teil 5, Ausgabe1981, bzw. neu vom Mai 1998 ausgefüllt. Diese Norm - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten -schließt in der Nummer 5.4 Bauteile aus Holz über Dach aus. Dies bedeutet, dass alle baulichenAnlagen, die ab dem 1. Juli 1985 genehmigt wurden, Verkehrswege und Standflächen fürSchornsteinfegerarbeiten aus Metall haben müssen.

Für die vor dem 1. Juli 1985 genehmigten Lauf-, Auftritts- und Austrittsbohlen bestand bisher nachunserer Ansicht Bestandsschutz aufgrund § 77 Abs. 1 BauO Bln. Schadhafte Holzbohlen konntendurch neue Holzbohlen ersetzt werden. Gegen diese Rechtsauffassung wenden sich seit längerem dieBauberufsgenossenschaft Hannover und einzelne Bezirksschornsteinfegermeister. Sie gehen davonaus, dass die Benutzung von Holzbohlen die Sicherheit und Gesundheit der Schornsteinfegergefährdet und im Versicherungsfall zu Problemen führen kann.

Diese unterschiedliche Rechtsauffassung hat zu einer gemeinsamen Besprechung zwischen derBauberufsgenossenschaft, der Schornsteinfeger-Innung und unserem Hause geführt. In diesemGespräch wurde einvernehmlich für die Zukunft Folgendes Verfahren festgelegt:

1. Die Norm DIN 18 160 Teil 5 vom Mai 1998 wie auch die Unfallverhütungsvorschriften derBauberufsgenossenschaften schließen Bauteile aus Holz im Freien für Verkehrswege undStandflächen für Schornsteinfegerarbeiten aus.

2. Sofern bestehende Verkehrswege und Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten aus Holzschadhaft sind und erneuert werden müssen, sind sie durch Bauteile aus Metall zu ersetzen. Dieskann die gesamte Anlage betreffen, sofern sie nicht mehr sicher benutzbar ist, aber auch Teile derAnlage.

3. Rechtsgrundlage für diese Umrüstung ist § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausführung vonSchornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 20. Januar 1992(GVBl. S. 46, 60), wo es heißt:

“Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dassalle kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen einschließlich derReinigungsverschlüsse und Messöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oderMessung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind.”

Vom 1. Januar 1999 an ist § 8 Abs. 2 der neuen KÜO vom 17. August 1998 (GVBl. S. 233)maßgeblich.

4. Unfallsicher im Sinne dieser Vorschrift sind Verkehrswege und Standflächen fürSchornsteinfegerarbeiten, sofern sie der DIN 18 160-5: 1998-05 und denUnfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften entsprechen.

Wir bitten, entsprechend zu verfahren. Anders lautende Veröffentlichungen aus unserem Hausewerden hiermit aufgehoben.

32.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung der Umwandlung von Miet- inEigentumswohnungen

6900 / 1998 / WEGIn der 4. Amtsleitersitzung am 21. August 1991 wurden unter TOP 4.9 Festlegungen zur lückenlosenErfassung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß Beschluss desAbgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Januar 1983 durch Übersendung von Kopien allerAbgeschlossenheitsbescheinigungen an unsere Abteilung III getroffen.

Die Abteilung III hat uns nunmehr mitgeteilt, dass von einigen Bezirksämtern die Kopien nur nochschleppend bzw. überhaupt nicht mehr übersandt werden.

Grund dafür ist u.a. die unrichtige Information, die Erfassung sei eingestellt worden. In unserem Hauseist der Ursprung dieser Information nicht bekannt.

Wir bitten daher, weiterhin eine Kopie der Abgeschlossenheitsbescheinigung zeitnah nach Ausstellungan die Senatsverwaltung Stadtentwicklung, Abteilung III, zu senden.

Zur Erstellung der Jahresstatistik ist es notwendig, dass die Kopien des Vorjahres komplett bis EndeJanuar des Folgejahres vorliegen.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Ferner geben wir die Bitte der Abteilung III weiter, handschriftlich das Baujahr des betroffenenGebäudes auf der Kopie zu vermerken, sofern es ohne unvertretbaren Mehraufwand möglich ist.

32.10 Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung6912 / 1998 / Baugenehmigung

Einzelfälle geben Veranlassung darauf hinzuweisen, dass Verlängerungen von Baugenehmigungengemäß § 64 Abs. 2 BauO Bln in analoger Anwendung des § 60 BauO Bln innerhalb von sechs Wochennach rechtzeitigem Antragseingang zu bescheiden sind.

33.1 Dokumentenechte Bauvorlagen6911 / 1998 / Bauvorlagen

Ein Einzelfall gibt Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:

Nach § 1 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung müssen Bauvorlagen aus dauerhaftem Papierlichtbeständig hergestellt sein. Darüber hinaus müssen sie für die Bauaufsichtsbehörde prüffähig sein.Diese selbstverständliche Grundvoraussetzung ist neben den in der Bauvorlagenverordnungaufgeführten Anforderungen zu beachten. Prüffähig heißt, die Bauaufsicht muss die Möglichkeithaben, auf den Bauvorlagen Grüneintragungen und Prüfvermerke (Stempelaufdrucke) dauerhaftanzubringen. Dies ist erforderlich, um Bauvorlagen einer bestimmten Baugenehmigung zweifelsfreizuordnen zu können. Da die Bauvorlagen nach Abschluss der Bauarbeiten Teil der bei der Bauaufsichtgeführten Grundstücksakten werden, muss auch noch nach Jahrzehnten erkennbar sein, welcheGrüneintragungen die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen hat.

Dies bedeutet, alle Bauvorlagen müssen in der Papiergüte so beschaffen sein, dass die erforderlichenGrünvermerke ohne besondere Hilfsmittel vorgenommen werden können. Folien oder ähnlicheMaterialien, auf denen die Grünvermerke nicht wischfest angebracht werden können, sind alsBauvorlagen im Sinne der Bauvorlagenverordnung nicht geeignet.

33.2 Verhältnis Baugenehmigung / Sanierungsgenehmigung6904 / 1998 / Baugenehmigung

Das Problem der Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB imRahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde auf der 24. Amtsleitersitzung angesprochen. Hierwurde auf die Bündelungswirkung des § 62 Abs. 1 BauO Bln hingewiesen, wonach dieBaugenehmigung erteilt wird, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Genehmigung nach § 144 BauGB wird als eigenständige Entscheidung in der Form berücksichtigt,dass die Baugenehmigung erst dann erteilt wird, wenn über diese Genehmigung entschieden ist (sog.Schlusspunkttheorie).

Da ab 1. Januar 1998 das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung desRechts der Raumordnung (BauROG) zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- undGenehmigungsverfahren Ergänzungen erfahren hat, wonach u.a. über sanierungsrechtlicheGenehmigungen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden ist(Verlängerungsmöglichkeit um höchstens 3 Monate), können die uns in der Vergangenheitvorgetragenen Zeitverzögerungen, die durch die Beteiligung der Sanierungsverwaltungsstellenentstanden sind, ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der praktischen Anwendung bedeutet die Fristbindung auf Grund des § 145 Abs. 1BauGB, dass es nunmehr nicht mehr zu Zeitverzögerungen im Beteiligungsverfahren nach § 60 Abs. 1BauO Bln kommen kann.

Die Möglichkeit von der Verlängerung der Frist um bis zu 3 Monate (§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauGB)muss vor dem Ablauf der Monatsfrist von der Sanierungsverwaltungsstelle dem Antragsteller mitgeteiltwerden. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch das Baugenehmigungsverfahren nicht vollständigabgeschlossen werden kann.

Wir haben deshalb unsere Abteilung IV gebeten, den Sanierungsverwaltungsstellen zu verdeutlichen,dass auch bei der Verlängerungsnotwendigkeit es nicht zu unnötigen Zeitverzögerungen kommensollte.

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33.5 Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof6914 / 1998 / Militärische Anlagen

Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Datum vom 1. August 1998 eineSchutzbereichsanordnung (ABl. Nr. 51 vom 2. Oktober 1998 S. 3774) erlassen. Sie legt denSchutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof fest und betrifft die Bezirke Tempelhof,Neukölln, Schöneberg und Kreuzberg.

Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke sind in der Anordnung aufgeführt und inentsprechenden Flurkarten dargestellt. Nach Ziffer II. in Verbindung mit Ziffer IV.2. der Anordnung istdie Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung VII - Schutzbereichsbehörde - bei der Errichtung,Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen oder Vorrichtungen innerhalb desSchutzbereichs einzuholen, sofern die baulichen Anlagen eine Höhe von 86 m üNN überschreiten. DieBeteiligung der Schutzbereichsbehörde durch die Bauaufsicht erfolgt auf der Grundlage der Nummer 5Abs. 2 Buchstabe a) der AV Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762).

(aktualisiert August 2004 >>>) Das Stellungnahmeersuchen ist an das

Bundesministerium der VerteidigungWehrbereichsverwaltung VII- Schutzbereichsbehörde -Prötzeler Chaussee15344 Strausberg

zu richten. Ansprechpartner ist dort Herr Rhode - GZ: III 5 - Tel.: 03341/583474.

Die in § 60 Abs. 1 BauO Bln festgelegten Fristen gelten auch für dieses Beteiligungsverfahren.

33.7 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des LAGetSi zu Apotheken6949 / 1998 / Beteiligung

Mit dem Gesetz über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung vom12. November 1997 sind das ehemalige LAfA und der für das Pharmaziewesen zuständige TeilSenGesSoz - IV - mit dem 01.01.1998 im LAGetSi zusammengefasst worden.

Im Rahmen der Behörden- und Dienststellenbeteiligung sind im Baugenehmigungsverfahren für dieErrichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von öffentlichen Apotheken nunmehr dieFachgruppen III A (<<< aktualisiert März 2003) “Arbeitsstätten/Ergonomie” und V A (<<< aktualisiertMärz 2003) “Pharmaziewesen” des LAGetSi zu beteiligen.

Mit Schreiben vom 09.09.1998 teilte uns das LAGetSi zur Vereinfachung des Beteiligungsverfahrensfolgende Änderung mit:

- Es ist nur ein Stellungnahmeersuchen an die Fachgruppe III A (<<< aktualisiert März 2003) desLAGetSi zu richten.

- Im LAGetSi-internen Verfahren wird das Bauvorhaben nach arbeitsschutzrechtlichen undapothekenrechtlichen Vorschriften geprüft und eine abgestimmte Gesamtstellungnahmegegenüber dem BWA abgegeben.

Es wird gebeten, diese Vereinfachung des Verfahrens den Mitarbeitern der Bauaufsicht bekanntzugeben und zukünftig danach zu verfahren.

33.9 Flächennachweis für Bauvorhaben nach § 34 BauGB6904 / 1998 / BauGB

Ein Gespräch mit Vertretern der Architektenkammer gibt Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:

Trotz umfassender Information der Stadtplanungsämter u.a. durch das Rundschreiben II D 1 - 6150/7vom 19.06.1991 an die Stapla, das auch den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern als Kopiezugegangen ist, werden weiterhin in einigen Bezirken die relativen Verhältniszahlen GRZ, GFZ bzw.BMZ als Beurteilungsgrundlage für das Einfügen in die vorhandene Bebauung herangezogen.

Im Innenbereich nach § 34 BauGB sind zur Beurteilung von Vorhaben nur die absoluten Größen derGrundflächen, Geschosszahlen und Gebäudehöhe zur Bewertung des Einfügens zugrunde zu legen.

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Für Bauvorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB ist eine detaillierte Nutzungsmaßberechnung nach § 2Abs. 5 Nr. 3 BauVorlVO nicht zu fordern.

Tritt der Fall ein, dass die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter von den Stadtplanungsämternaufgefordert werden, zur Ergänzung der Bauvorlagen o.g. Nachweise zu den Nutzungsmaßennachzufordern, ist das unter Hinweis auf die Entbehrlichkeit zur Beurteilung des Einfügens nach § 34BauGB abzulehnen.

Abweichungen von der BauVorlVO ergeben sich insoweit nicht, da in Gebieten, welche nach § 34BauGB beurteilt werden, eine zulässige GRZ, GFZ oder BMZ nicht angegeben werden kann.

Das Schreiben vom 19.06.1991 ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Anlage zu 33.9

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Bau- und WohnungswesenII D 1-6150/7 Herr Illing Zi.: 1618 App.: 5200 19.06.1991

Bezirksamt (alle) von BerlinAbt. Bau- und Wohnungswesen- Stadtplanungsamt -

Betr.: Anwendung des § 34 BauGB

hier: Handhabung des Kriteriums„Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung“

Mehrere Einzelfälle veranlassen uns, auf folgendes hinzuweisen:

Im Rahmen des § 34 BauGB sind die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung nichtanzuwenden.

§ 34 Abs. 2 BauGB stellt allein auf die nach der BauNVO zulässige Art der Nutzung ab. DerGesetzgeber hat bewusst auf eine Bindung an die Höchstwerte des § 17 BauNVO verzichtet.Unterstrichen wird dies noch einmal, indem die Neufassung des § 17 BauNVO 90 im Einleitungssatzklarstellt, dass sich die Vorschriften über die Obergrenzen allein an die Träger der Bauleitplanungrichten, das heißt, dass sie nur bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen geltenund nicht unabhängig davon, z.B. bei der Beurteilung nach § 34 BauGB imBaugenehmigungsverfahren. Da § 19 Abs. 4 BauNVO an den Bebauungsplan anknüpft, finden dieMaßregeln des § 19 BauNVO ebenfalls keine Anwendung im Rahmen der Beurteilung nach § 34BauGB.

Nach eindeutiger Rechtslage hat hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine jeweils auf denEinzelfall bezogene Prüfung stattzufinden, ob sich das Bauvorhaben insoweit in die Eigenart dernäheren Umgebung einfügt (so BT-Drs. 10/4630 S. 87).

Für das Einfügen nach dem Maß der Nutzung kommt es auf den Rahmen an, der sich aus dervorhandenen Bebauung ergibt. Hierbei sind die Verhältniszahlen GRZ/GFZ/BMZ zumeist nichtmaßgebend. Der Rahmen kann gebildet werden durch die konkrete Größe der Grundfläche desGebäudes im Sinne einer absoluten Zahl oder durch eine bestimmte Lage innerhalb desBaugrundstückes. Ebenso kann die Breite des Gebäudes oder die Höhe (z.B. bei unterschiedlichenGeschosshöhen Alt/Neubau) das maßgebliche Element sein. Bei geschlossener Bauweise sind es dieBebauung von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze sowie die Gebäudetiefe und -höhe. Auf dieVerhältniszahlen kann es eigentlich nur ankommen, wenn ungefähr gleichgroße Grundstücke mitgleichgroßer Bebauung den Rahmen bilden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1978 (4 C 9.77) folgendesausgeführt:

„Sind in der als Maßstab beachtlichen Umgebung die Grundstücke mindestens zu einem Viertel,höchstens aber zur Hälfte bebaut, so reicht im Maß der Bebauung der Rahmen von derGrundflächenzahl 0,25 bis zur Grundflächenzahl 0,5.“

Die entscheidende Bedeutung des städtebaulichen Rahmens hat zur Folge:

- Eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO durch ein Vorhaben ist keinVersagungsgrund.

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- Es ist nicht statthaft, aus den vorhandenen Nutzungsmaßen der Nachbargrundstücke einenMittelwert zu bilden und diesen für die Beurteilung eines Vorhabens zum Höchstwert zuerheben.

- Bei der Beurteilung des konkreten Vorhabens ist auf den Gebäudekubus (ggf. einschließlichGarage) abzustellen; Kellerlichtschächte, Dachüberstände, Pfeilervorlagen und ähnlicheuntergeordnete Bauteile bleiben außer Betracht.

- Die Anforderungen an die Maßberechnungen, die - in der Regel - der ÖbVI im Zusammenhangmit der Fertigung des Lageplans zum Bauvorhaben erstellt, sind an den genannten Kriterien zuorientieren. Eine detaillierte Nutzungsmaßberechnung mit allen untergeordneten Bauteilen undanrechnungspflichtigen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO 90 ist dabei zumeist nichterforderlich.

Um unnötige Widerspruchsverfahren zu vermeiden, bitten wir, die vorstehenden Erläuterungen bei derBeurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beachten.

Ihr Bau- und Wohnungsaufsichtsamt hat eine Abschrift dieses Schreibens erhalten.

Im AuftragGez. Bühring

33.11 Erlass der 5 Rechtsverordnungen im Bereich Bautechnik und Baukonstruktion(HAVO; ÜTVO; PÜZAVO; ÜZVO; SEGVO)

6901 / 1998 / Rechtsverordnungen Bautechnik / BaukonstruktionDie folgenden Verordnungen, mit denen die in letzter Zeit beschlossenen Muster-Rechtsverordnungender ARGEBAU im Land Berlin umgesetzt werden, sind vor kurzem in Kraft getreten:

Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten(Hersteller- und Anwenderverordnung - HAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319)Für Bauprodukte, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrungder damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt,muss vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.Nach § 18 Abs. 5 BauO Bln kann dies durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden. Von dieserErmächtigung wird mit der HAVO Gebrauch gemacht. Ebenso müssen Mindestanforderungen an dieAusbildung der Fachkräfte eingehalten werden; diese können aber durch Bezugnahme auf allgemeinanerkannte Regeln der Technik festgeschrieben werden.

Ein Regelungsbedarf ergibt sich für die nachfolgenden Bereiche:

- Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten

- Ausführung von Leimarbeiten tragender Holzbauteile und Brettschichtholz

- Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen

Die Verordnung greift zur Verfahrenserleichterung auf einschlägige allgemein anerkannte Regeln derTechnik zurück, die sowohl die erforderliche berufliche Erfahrung und Ausbildung der Fachkräfte alsauch Art und Umfang der notwendigen Vorrichtungen angeben. Sie sind den Aufgabenbeschreibungenzugeordnet. Die Verordnung stellt insoweit lediglich die Forderung auf, dass der Hersteller für diegenannten Aufgaben über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik angegebenenFachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss. Im Übrigen werden mit der Verordnung keine neuenVerfahren eingeführt, sondern lediglich die in der Praxis seit langem üblichen Verfahren einerrechtlichen Grundlage zugeführt.

Vor der erstmaligen Durchführung der in der Verordnung beschriebenen Anforderungen hat derHersteller gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass er die gestelltenAnforderungen erfüllt hat. Die Wiederholungszyklen entsprechen der derzeitigen Praxis. Die Prüfstellemuss entsprechend § 22 c Abs. 1 Nr. 6 BauO Bln anerkannt sein.

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338)

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Die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten, die wegen ihrer besonderenEigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt beiEinbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann ebenfalls nicht mehr in derAusführungsvorschrift über die Einführung der einschlägigen Technischen Baubestimmungengefordert werden, sondern nur in einer Rechtsverordnung. Von der Ermächtigung nach § 18 Abs. 6BauO Bln wird daher Gebrauch gemacht, mit Ausnahme der Tätigkeiten "Transport und Reinigung",die nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten kein unmittelbaresSicherheitsrisiko darstellen.

Eine Überwachung der folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durch eine anerkannteÜberwachungsstelle nach § 22 c Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln ist erforderlich:

- Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas

- Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen

- Einbau von Verpressankern

- Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle

- Einbringen von Ortschäumen

Die zielsichere Ausführung der genannten Tätigkeiten kann nur nach begleitender Stichprobenkontrollemit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden. Der Überwachungsumfang regelt sich nach denentsprechenden Technischen Baubestimmungen für die Ausführung dieser Tätigkeiten. Für dieÜberwachung der Tätigkeiten kann auf die Stellen zurückgegriffen werden, die bisher alsÜberwachungsstellen die Herstellung der entsprechenden Bauprodukte überwachen. DieAnerkennung erfolgt nach der PÜZ - Anerkennungsverordnung; im Anerkennungsverfahren werdenalle notwendigen Festlegungen getroffen, die die Stellen bei ihrer Überwachungstätigkeit beachtenmüssen.

Durch die Überwachung der Bauausführenden durch Prüfstellen kann somit sichergestellt werden,dass die Ausführung der entsprechenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach Vorgaben derTechnischen Baubestimmungen erfolgt.

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322)Zu den Aufgaben der Prüfstellen gehören die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse(als hoheitliche Tätigkeit), die Prüfung von Bauprodukten und die Überprüfung der Eignung vonHerstellerbetrieben; Überwachungs- und Zertifizierungsstellen werden im Rahmen derÜbereinstimmungsnachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten tätig und stellen sicher, dass dieHerstellung und ggf. die Verwendung sicherheitsrelevanter Bauprodukte und Bauarten dentechnischen Vorschriften entspricht. PÜZ-Stellen müssen bauaufsichtlich anerkannt werden, umsicherzustellen, dass diese (privaten) Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben den Vorschriftengemäß wahrnehmen können.

Für die fachliche Vorbereitung der Anerkennung einer PÜZ-Stelle bedienen sich die Länder desDeutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt). Dem Beispiel einiger anderer Länder folgend hat dasLand Berlin mit der Verordnung über die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf dasDeutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungs-Verordnung) vom 24.8.1995 die Anerkennung derPÜZ-Stellen dem DIBt übertragen. Das DIBt bietet die Gewähr für eine sachgerechte Anerkennungunter Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Belange. Die Veröffentlichung der anerkannten PÜZ-Stellen erfolgt in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Sonderheft derMitteilungen des DIBt erscheinen.

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen -Verordnung -ÜZVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 321)Form und Inhalt des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach § 22 BauO Bln wurden bisher mitder Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) vom 18. September 1995 (GVBl. S. 665)geregelt, die am 1. März 1996 in Kraft getreten war. Ihre Anwendung in der Praxis hat gezeigt, dassKorrekturen und Anpassungen erforderlich sind, um eine bessere Handhabung zu erreichen. Von denGremien wurde daher eine geänderte Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung erarbeitet, dienun im Land Berlin umgesetzt wird.

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Mit den Regelungen der geänderten Verordnung über das Übereinstimmungszeichen werden für dieHersteller von Bauprodukten die Voraussetzungen geschaffen, die Kennzeichnung ihrer Produkte mitdem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) sach- und praxisgerecht vorzunehmen. Durch dieKennzeichnung mit dem Ü-Zeichen können sich alle am Bau Beteiligten vergewissern, dass für denVerwendungszweck geeignete Bauprodukte verwendet werden, die den bauaufsichtlichenAnforderungen genügen.

Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau(Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl.S. 320)Bisher wurde beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) das “Verzeichnis von Instituten für Erd-und Grundbau (für die Mitwirkung bei der Prüfung von Bauvorlagen im Sinne von § 59 (3) MBO)”geführt. Die aufgeführten Institute haben den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht,Bauaufsichtsbehörden, die Prüfämter für Baustatik und die Prüfingenieure für Baustatik auf demGebiet der Bodenmechanik und des Grundbaus beraten zu können. Die Dienste dieser Institutewerden regelmäßig bei der Prüfung der Bauvorlagen, die eine anspruchsvollere Gründung derbaulichen Anlagen oder besondere Maßnahmen bei Vorhandensein schwieriger Bodenverhältnissebeinhalten, in Anspruch genommen, insbesondere dann, wenn im BaugenehmigungsverfahrenGutachten zur geplanten Gründungssituation eingereicht werden.

Auf Antrag bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes konnten die Institute nur dann in dasVerzeichnis aufgenommen werden, wenn die für die Beurteilung der Erd- und Grundbaufragenvorgesehenen Fachleute bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Anzahlvon Baugrundgutachten erarbeitet haben, die für die fachliche Beurteilung des Instituts geeignet sind.Diese Beurteilung erfolgte bisher in einem Sachverständigenausschuss des DIBt (sog. Beirat), demeine Reihe von auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten und Hochschulprofessoren angehören. Nacherfolgter Beurteilung übermittelte das DIBt das Ergebnis an die zuständige ObersteBauaufsichtbehörde, die dann ihrerseits dem antragstellenden Institut mitgeteilt hat, ob die Aufnahmein das Verzeichnis der Institute für Erd- und Grundbau erfolgen kann. Dieses Verfahren entsprichtformal einer Anerkennung; in Berlin erfolgte diese Anerkennung bislang wie in allen anderenBundesländern jedoch ohne Rechtsgrundlage.

Da einerseits den Sachverständigen für Erd- und Grundbau bauaufsichtlich eine hohe Bedeutungzukommt, sie sicherheitstechnische Probleme erheblicher Tragweite im Bereich des Erd- undGrundbaus aus fachtechnischer Sicht beurteilen, für die Prüfingenieure und die Bauaufsichtsbehördenselbst nicht ausreichend fachkundig sind, andererseits die bisherige “Anerkennung” ohneRechtsgrundlage geschah, haben die Gremien der ARGEBAU eine Musterverordnung beschlossen.Die Verordnung regelt die Anforderungen an die anzuerkennenden Fachleute, ihre Aufgaben undPflichten und das Anerkennungsverfahren.

Mit den Sachverständigen für Erd- und Grundbau stehen den Bauaufsichtsbehörden, den Prüfämternfür Baustatik und den Prüfingenieuren für Baustatik somit qualifizierte Fachleute für Erd- undGrundbaufragen zur Verfügung, deren Sachverstand sie bei der Beurteilung von Bauvorlagen nutzenkönnen.

Ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsverordnungen werden in der Anlage gegeben.

Anlage zu 33.11

ABSCHRIFT

Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten(Hersteller- und Anwenderverordnung - HAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319)

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und beiBauarten (ÜTVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338)Nach § 3 Abs. 3 MBO sind nicht mehr alle allgemein anerkannten Regeln der Technik verbindlich,sondern es sind nur die durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungeneingeführten technischen Regeln zu beachten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass imbauaufsichtlichen Verfahren eine fast unüberschaubare Zahl von technischen Regeln herangezogenwerden muss, die u.U. weit über die erforderlichen Mindeststandards in Hinblick auf dieGefahrenabwehr hinausgehende Regelungen enthalten und/oder in denen bauaufsichtliche Belangenicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind. Insbesondere bei europäischen Normen, die aufgrund

100 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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der vertraglichen Verpflichtungen vom DIN als DIN EN - Normen übernommen werden müssen unddie geltende DIN - Normen ersetzen, besteht die Gefahr, dass eine Beeinflussung im Sinne rechtlicherVorgaben durch die ARGEBAU nicht gelingt und so eine Beschränkung auf Mindeststandards (auch inökonomischer Hinsicht) nicht erfolgt. Aus der Vielzahl der allgemein anerkannten technischen Regelnder Bautechnik werden daher nur diejenigen als Technische Baubestimmungen eingeführt, die zurErfüllung der Grundanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Auch unter dem Aspektder politisch gewollten Deregulierung und der Senkung von Standards im Bauwesen mit dem Ziel einerKostenreduzierung haben sich die Länder in den Gremien der ARGEBAU auf die Einführung einesKernbestandes von ca. 140 Normen bzw. Normteilen und Richtlinien geeinigt, die im Hinblick auf dieSicherheitsbelange der Öffentlichkeit relevant sind und die auch von der Bauaufsichtsbehörde imBaugenehmigungsverfahren geprüft werden (können). Das Ergebnis ist die „Muster-Liste derTechnischen Baubestimmungen“.

Die von der ARGEBAU bewusst gewollte Beschränkung in der „Muster-Liste der TechnischenBaubestimmungen“ allein auf technische Regelungen, macht es erforderlich, dass Festlegungen

- zur Überprüfung von Herstellerfirmen durch geeignete (Prüf-) Stellen,

- die Überwachung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen der Bauausführung,

- die Führung von Verzeichnissen geeigneter Stellen

nicht mehr im Einführungserlass zur Liste der Technische Baubestimmung, sondern an anderer Stellegetroffen werden müssen. Dafür sind in § 20 Abs. 5 und 6 MBO bereits Ermächtigungen zum Erlassentsprechender Rechtsverordnungen aufgenommen worden. Die ARGEBAU hat entschieden, dieAnwendungsbereiche dieser Verordnungen nicht um neue weitere Bereiche zu ergänzen und dort nurdas aufzunehmen, was durch Wegfall von separaten Einführungserlassen zu den einzelnentechnischen Regeln (z.B. das Schweißen von Stahlkonstruktionen betreffend) nicht mehr geregelt ist.

Die Regelungen der MBO sind in die BauO Bln übernommen worden; nach Inkrafttreten des AchtenGesetzes zur Änderung der BauO Bln am 1.11.1997 sind nach § 3 Abs. 3 BauO Bln imbauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr die Gesamtheit der allgemein anerkannten Regeln derTechnik, sondern nur noch die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zubeachten. Mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften über die EinführungTechnischer Baubestimmungen - Liste der Technischen Baubestimmungen - (AV vom 3.9.1997, ABl.S. 4073 / DBl. VI S.141), mit der das zu beachtende bauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenigesicherheitsrelevante technische Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen begrenztworden ist.

Die Beratungen der Muster der beiden nachfolgend beschriebenen Verordnungen beanspruchten inden Gremien der ARGEBAU erheblichen Beratungs- und Abstimmungsbedarf, so dass ihreFertigstellung nicht zum Zeitpunkt des Beschlusses über die „Muster-Liste der TechnischenBaubestimmungen“ möglich war; gleichwohl stehen sie mit den Regelungsinhalten der Muster-Liste imdirekten sachlichen Zusammenhang. Nach Verabschiedung der Muster-Verordnungen ergab sichauch für das Land Berlin Handlungsbedarf.

� Hersteller- und Anwenderverordnung - HAVOFür Bauprodukte, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrungder damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt,muss vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.Nach § 18 Abs. 5 BauO Bln kann dies durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden. Von dieserErmächtigung wird mit der HAVO Gebrauch gemacht. Ebenso müssen Mindestanforderungen an dieAusbildung der Fachkräfte eingehalten werden; diese können aber durch Bezugnahme auf allgemeinanerkannte Regeln der Technik festgeschrieben werden. Das gleiche gilt auch für die Anforderungenan die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung sowie an die Ausbildungsstätten einschließlichderen Anerkennungsvoraussetzungen, so dass auf entsprechende Regelungen in der Verordnung -wie ursprünglich als notwendig erachtet - verzichtet und der Umfang der Verordnung wesentlichgestrafft werden konnte.

Ein Regelungsbedarf ergibt sich für die nachfolgenden Bereiche:

- Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten

Die Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten isttechnologisch anspruchsvoll, weil von der Art der Legierung und der in die Schweißnaht

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einzubringenden Wärmemenge die Eigenschaften der zu verbindenden Teile nach Festigkeit,Dauerfestigkeit und Sprödbruchverhalten entscheidend beeinflusst werden. Gleiches gilt fürBetonstahlbewehrungen.

- Ausführung von Leimarbeiten tragender Holzbauteile und Brettschichtholz

Die Ausführung von Leimarbeiten tragender Holzbauteile und Brettschichtholz kann nur vonbesonders geschulten Fachkräften zielsicher ausgeführt werden, weil die kraftschlüssigeVerbindung der Holzbauteile von hoher sicherheitstechnischer Bedeutung ist.

- Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften

Die Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften aufBaustellen (Beton B II), Transportbeton und vorgefertigter tragender Bauteile aus Beton B II kannnur mit Fachkräften, die besondere betontechnologische Kenntnisse nachgewiesen haben,ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die hierzu benötigten Vorrichtungen müssen vorgehaltenwerden.

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen

Die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, kannebenfalls nur mit Fachkräften, die besondere betontechnologische Kenntnisse nachgewiesenhaben, ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die hierzu benötigten Vorrichtungen müssenvorgehalten werden.

Die Verordnung greift zur Verfahrenserleichterung auf einschlägige allgemein anerkannte Regeln derTechnik zurück, die sowohl die erforderliche berufliche Erfahrung und Ausbildung der Fachkräfte alsauch Art und Umfang der notwendigen Vorrichtungen angeben. Sie sind den Aufgabenbeschreibungenzugeordnet. Die Verordnung stellt insoweit lediglich die Forderung auf, dass der Hersteller für diegenannten Aufgaben über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik angegebenenFachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss.

Im übrigen werden mit der Verordnung keine neuen Verfahren eingeführt, sondern lediglich die in derPraxis seit langem üblichen Verfahren einer rechtlichen Grundlage zugeführt.

Vor der erstmaligen Durchführung der in der Verordnung beschriebenen Anforderungen hat derHersteller gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass er die gestelltenAnforderungen erfüllt hat. Die Wiederholungszyklen entsprechen der derzeitigen Praxis. Die Prüfstellemuss entsprechend § 22 c Abs. 1 Nr. 6 BauO Bln anerkannt sein; die Anerkennung erfolgt nach derVerordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ -Anerkennungsverordnung - PÜZAVO).

SenStadt Abt. VI (<<<< geändert 2001), kann aber im Einzelfall die Herstellung von Bauprodukten,Bauarten oder Teilen von baulichen Anlagen abweichend von den Regelungen nach §§ 1 und 2 derHAVO zulassen, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 BauO Bln nicht zu erwarten sind. DieseÖffnungsklausel ist erforderlich, um möglichen Eventualitäten der Baupraxis sachgerecht begegnen zukönnen.

Bereits tätige Überwachungsstellen gelten nach der Verordnung als Prüfstellen zum Nachweis desVorhandenseins von Fachkräften und Vorrichtungen zur Herstellung von Betonbauprodukten. Esmüssen daher keine neuen Prüfstellen für diese Betonbauprodukte anerkannt werden. Die bereitsanerkannten Überwachungsstellen nach § 22 c Abs. 1 Nr. 4 BauO Bln können die vorgeseheneErstprüfung und Wiederholungsprüfungen der Herstellerwerke (Baubetriebe, Beton- undTransportbetonwerke) in Personalunion durchführen. Das ist in der Praxis bereits jetzt so üblich.Gleiches gilt für die Stellen, die bisher in den vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) imEinvernehmen mit SenBauWohnV bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen fürEignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl undzum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig sind. Diese Verzeichnisse sind im amtlichen Teilder Mitteilungen des DIBt veröffentlicht worden; letztmalig in den Mitteilungen des DIBt Nr. 1 vom 27.Februar 1998, S. 26, womit diese Verzeichnisse den Charakter einer Bestandsliste bekommen. Dieaufgeführten Stellen wurden bisher auch in Ausführungsvorschriften über die Einführung technischerBaubestimmungen genannt, mit denen die für ihre Tätigkeit maßgebenden technischen Regelneingeführt worden sind.

Wollen hingegen neue Stellen als Prüfstellen tätig werden, müssen sie das öffentlich-rechtlicheAnerkennungsverfahren durchlaufen. Die Veröffentlichung dieser Stellen erfolgt zusammen mit allen

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anderen PÜZ - Stellen in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Sonderheft derMitteilungen erscheinen.

Durch die Überprüfung der Herstellerfirmen durch private Prüfstellen kann sichergestellt werden, dassdie entsprechenden sicherheitsrelevanten Bauprodukte und Bauarten von qualifiziertem Personal nachallgemein anerkannten technischen Regeln hergestellt und ausgeführt werden.

� Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauproduktenund bei Bauarten (ÜTVO)

Die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten, die wegen ihrer besonderenEigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt beiEinbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann ebenfalls nicht mehr in derAusführungsvorschrift über die Einführung der einschlägigen Technischen Baubestimmungengefordert werden, sondern nur in einer Rechtsverordnung. Von der Ermächtigung nach § 18 Abs. 6BauO Bln wird daher Gebrauch gemacht, mit Ausnahme der Tätigkeiten "Transport und Reinigung",die nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten kein unmittelbaresSicherheitsrisiko darstellen.

Eine Überwachung der folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, durch eine anerkannteÜberwachungsstelle nach § 22 c Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln ist erforderlich:

- Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas

Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas dürfen keine Kantenverletzungen, diewährend der Montage entstehen können, aufweisen und müssen nach differenziertenEinbaumodalitäten überwacht werden. Die Überwachung ab einer Einbauhöhe von 8 m entsprichtder bisherigen Praxis und ist damit gerechtfertigt, dass man bis zu dieser Höhe mit bloßem AugeSchäden oder Einbaumängel noch erkennen kann.

- Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften

Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton B II) kann nur unterdifferenzierten Überwachungsschritten zielsicher hergestellt werden. Hierbei muss auch auf dieÜbergabe von Transportbeton auf der Baustelle besonderer Wert gelegt werden. Das im Werkhergestellte Bauprodukt "Transportbeton" verändert auf dem Transport möglicherweise bis zurAnkunft auf der Baustelle seine wichtigen Anfangseigenschaften. Diesem Faktum muss durch eineÜberwachung vorgebeugt werden. Die Regelung entspricht dem bisherigen Verfahren.

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen

Bei der Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, handeltes sich um Tätigkeiten mit hohem technologischen und chemischen Schwierigkeitsgrad. DerVorgang entspricht ansonsten dem zuvor beschriebenen Sachverhalt.

- Einbau von Verpressankern

Der Einbau von Verpressankern ist insofern schwierig, weil der sichere Ankersitz im Erdreich apriori nicht genau genug vorhergesagt werden kann. Die Verpressanker haben in Baugruben undsonstigen Bauzuständen hohe Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Ihre Funktion kann nur durcheine Fremdüberwachung zielsicher festgestellt werden. Die normgemäße Überwachungspraxissah bisher vor, dass ein Fachinstitut die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen hat und dieProtokolle seiner Überprüfung der Bauaufsichtsbehörde vorlegt. Diese Regelung wird nunmehr indie Verordnung aufgenommen; sie stellt somit keine neue Verfahrensregelung dar.

- Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle

Spannbeton mit seiner erhöhten Tragfähigkeit gegenüber Normalbeton erhält seine Eigenschaftdurch einwandfrei verpresste Spannkanäle. Unsachgemäßes Einpressen von Zementmörtel führtzu frühen Korrosionsvorgängen am Spannglied selbst und damit zum vorzeitigen Verlust derTragfähigkeit der Konstruktion. Diese Gefahr muss ausgeschlossen werden. Das Einpressenbedarf daher vorbeugend einer intensiven Überwachung.

- Einbringen von Ortschäumen

Ortschäume dienen der Wärmedämmung großer Dach- und Wandflächen und der Verhinderungvon Tauwasserbildung an wärmetauschenden Flächen. Eine sorgfältige Ausführung verhindertsomit auch tauwasserbedingte Korrosion. Ortschäume werden mit zwei Komponenten vor Ort

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unter normalen Witterungsbedingungen hergestellt. Die Fehleranfälligkeit ist sehr hoch; dasSchäumen bedarf deshalb der Fremdüberwachung. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Dieuntere Begrenzung auf 50 m² soll eine Überwachung bei Einfamilienhäusern ausschließen.

Die zielsichere Ausführung der genannten Tätigkeiten kann nur nach begleitender Stichprobenkontrollemit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden. Der Überwachungsumfang regelt sich nach denentsprechenden Technischen Baubestimmungen für die Ausführung dieser Tätigkeiten.

Für die Überwachung der Tätigkeiten kann auf die Stellen zurückgegriffen werden, die bisher alsÜberwachungsstellen die Herstellung der entsprechenden Bauprodukte überwachen. DieAnerkennung erfolgt nach der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oderZertifizierungsstelle (PÜZ - Anerkennungsverordnung - PÜZAVO); im Anerkennungsverfahren werdenalle notwendigen Festlegungen getroffen, die die Stellen bei ihrer Überwachungstätigkeit beachtenmüssen.

Durch die Überwachung der Bauausführenden durch Prüfstellen kann sichergestellt werden, dass dieAusführung der entsprechenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach Vorgaben der TechnischenBaubestimmungen erfolgt.

HinweisAufgrund der früher geltenden Überwachungsverordnung werden in der Bauregelliste A bisher als„Platzhalter“ auch Bauprodukte und Bauarten wie Baustellenbeton aufgeführt. Künftig werden solcheBauprodukte und Bauarten von der HAVO und der ÜTVO erfasst. Mit Inkrafttreten der HAVO und derÜTVO wird für Baustellenbeton und für Einpressmörtel für Spannglieder derÜbereinstimmungsnachweis ÜZ (festgelegt in der Bauregelliste A) für die Hersteller des Bauproduktsund die Anwender dieser Bauarten, bei der das Bauprodukt verwendet wird, durch die Prüfung desHerstellers und die Überwachung des Einbaus durch hierfür anerkannte Stellen nach Maßgabe derHAVO und der ÜTVO ersetzt. Diese Regelung wird mit der Bauregelliste A - Ausgabe 99/1 -umgesetzt.

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oderZertifizierungsstelle (PÜZ - Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322)Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ -Stellen) nach § 22 c BauO Bln liegt, wie in den anderen Bundesländern, bei SenBauWohnV, Abt. II.

Zu den Aufgaben der Prüfstellen gehören die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse(als hoheitliche Tätigkeit), die Prüfung von Bauprodukten und die Überprüfung der Eignung vonHerstellerbetrieben; Überwachungs- und Zertifizierungsstellen werden im Rahmen derÜbereinstimmungsnachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten tätig und stellen sicher, dass dieHerstellung und ggf. die Verwendung sicherheitsrelevanter Bauprodukte und Bauarten dentechnischen Vorschriften entspricht. PÜZ - Stellen müssen bauaufsichtlich anerkannt werden, umsicherzustellen, dass diese Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben den Vorschriften gemäßwahrnehmen können. Bei der Anerkennung muss die fachliche Eignung der PÜZ - Stelle und der beiihr Beschäftigten und die Unparteilichkeit überprüft sowie die Leistungsfähigkeit in Bezug auf diewahrzunehmenden Aufgaben festgestellt werden.

Für die fachliche Vorbereitung der Anerkennung einer PÜZ - Stelle bedienen sich die Länder desDeutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt), das - neben der Erteilung allgemeinerbauaufsichtlicher Zulassungen - u.a. die Aufgabe hat, die Anerkennung von PÜZ - Stellenvorzubereiten. Somit stellt das DIBt sicher, dass die fachliche Eignung von PÜZ - Stellen nacheinheitlichen Kriterien überprüft wird und eine Anerkennung in den Ländern unter gleichenVoraussetzungen erfolgt. Dem Beispiel einiger anderer Länder folgend hat das Land Berlin mit derVerordnung über die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf das Deutsche Institut fürBautechnik (DIBt – Übertragungs - Verordnung) vom 24.8.1995 die Anerkennung der PÜZ - Stellendem DIBt übertragen. Das DIBt bietet die Gewähr für eine sachgerechte Anerkennung unterBerücksichtigung der bauaufsichtlichen Belange. Die Veröffentlichung der anerkannten PÜZ –S tellenerfolgt in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Sonderheft der Mitteilungen desDIBt erscheinen.

Die Anerkennung von PÜZ - Stellen schafft die Voraussetzungen dafür, dass vielfältige Aufgaben vonPrivaten wahrgenommen werden können, einem Aufgabenbereich, in dem bislang nur staatlicheStellen (wie Materialprüfanstalten, in Berlin z.B. die BAM) tätig waren. So wird dem Ansinnen der

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Verwaltungsreform Aufgaben auszulagern Rechnung getragen. Durch ihre Tätigkeit als PÜZ - Stellentragen nunmehr Private dafür Sorge, dass Bauprodukte den an sie gestellten Anforderungen genügen;Private werden als Prüfstellen für die Erteilung allgemein bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse als belieheneUnternehmer tätig und erarbeiten abschließend die bauaufsichtlich gefordertenVerwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten. WesentlicheVoraussetzung für die Reduzierung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden bei der Bauausführungist, dass Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, die den an sie gestellten Anforderungengenügen. Die Gewähr dafür bieten die PÜZ - Stellen, die bezogen auf die Herstellung der Bauprodukteund Bauarten und deren Ausführung die erforderlichen Überprüfungen durchführen. Auch kann nur beiVerwendung ordnungsgemäß hergestellter und eingebauter Bauprodukte das zu beachtendebauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenige sicherheitsrelevante technische Planungs-,Bemessungs- und Ausführungsregelungen auf den Inhalt der „Liste der TechnischenBaubestimmungen“ begrenzt werden.

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen -Verordnung - ÜZVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 321)Form und Inhalt des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach § 22 BauO Bln wurden bisher mitder Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) geregelt, die der Muster-Übereinstimmungsverordnung der ARGEBAU entsprach und die am 1. März 1996 in Kraft getretenwar. Ihre Anwendung in der Praxis hat gezeigt, dass Korrekturen und Anpassungen erforderlich sind,um eine bessere Handhabung zu erreichen. Insbesondere aus dem Kreis der Hersteller vonBauprodukten wurden eine Vielzahl von Anfragen zum Ü-Zeichen an die OberstenBauaufsichtsbehörden und an das Deutsche Institut für Bautechnik gerichtet.

Mit den Fragen, der Kritik und den Wünschen der Hersteller von Bauprodukten und anderen am BauBeteiligten hat sich ein Arbeitskreis der Fachkommission Baunormung beschäftigt, mit dem Ziel, dieAnwendung des Ü-Zeichens durch verbesserte Regelungen zu vereinfachen und die Akzeptanz desErfordernisses der Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen zu erhöhen. Als Ergebnishaben die Gremien der ARGEBAU am 23./24.10.1997 eine überarbeitete Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung - M-ÜZVO verabschiedet.

Da die Einarbeitung der notwendigen Änderungen in die bisher geltende Verordnung über dasÜbereinstimmungszeichen vom 18. September 1995 (GVBl. S. 665) einen größeren Arbeitsaufwandzur Folge gehabt hätte, wird die Verordnung im Ganzen neu erlassen.

Die Notwendigkeit für die Existenz einer derartigen Verordnung wird im folgenden kurz dargestellt.Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen nur dann in baulichen Anlagen eingebaut, d.h.verwendet werden, wenn die Übereinstimmung nachgewiesen wird und zwar

- für geregelte Bauprodukte die Übereinstimmung mit den technischen Regeln,

- für nicht geregelte Bauprodukte die Übereinstimmung mit den Festlegungen in

- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,

- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder

- der Zustimmung im Einzelfall.

Für alle Bauprodukte, an die bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden, müssen von denHerstellern Übereinstimmungsnachweise geführt und eine Kennzeichnung der Bauprodukte mit demÜ-Zeichen vorgenommen werden. Die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Ü-Zeichendokumentiert somit, dass der in den bauaufsichtlichen Vorschriften geforderteÜbereinstimmungsnachweis vom Hersteller geführt worden ist. Der zu erbringendeÜbereinstimmungsnachweis wird für die geregelten Bauprodukte in der Bauregelliste A festgelegt, fürdie nicht geregelten Bauprodukte erfolgt dies im jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis (allgemeinebauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall). Jenach Bauprodukt sind unterschiedliche Übereinstimmungsnachweise zu führen, diese sind:

- ÜH Übereinstimmungsnachweis des Herstellers

- ÜHP Übereinstimmungsnachweis des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktsdurch eine anerkannte Prüfstelle

- ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

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Im Rahmen der Übereinstimmungsverfahren hat der Hersteller Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstellen (PÜZ - Stellen) einzuschalten. Der Hersteller erklärt nun die Übereinstimmung mitden technischen Regeln oder dem Verwendbarkeitsnachweis bzw. erklärt, dass einÜbereinstimmungszertifikat erteilt wurde, indem er sein Bauprodukt mit demÜbereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnet, d.h. die Übereinstimmungserklärung desHerstellers geschieht durch Anbringen des Ü-Zeichens.

Mit den Regelungen der geänderten Verordnung über das Übereinstimmungszeichen werden für dieHersteller von Bauprodukten die Voraussetzungen geschaffen, die Kennzeichnung ihrer Produkte mitdem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) sach - und praxisgerecht vorzunehmen. Durch dieKennzeichnung mit dem Ü-Zeichen können sich alle am Bau Beteiligten vergewissern, dass für denVerwendungszweck geeignete Bauprodukte verwendet werden, die den bauaufsichtlichenAnforderungen genügen. Nur bei Verwendung ordnungsgemäß hergestellter und eingebauterBauprodukte kann das zu beachtende bauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenigesicherheitsrelevante technische Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen begrenztwerden.

Die ÜZVO richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Bauprodukten, die ihre Bauprodukteentsprechend den Festlegungen der Verordnung zu kennzeichnen haben. Als Hilfestellung für einerichtige Kennzeichnung sind in den Mitteilungen des DIBt die „Hinweise zur Durchführung derÜbereinstimmungszeichen-Verordnungen (ÜZVO) der Länder, die auf der Grundlage der Muster -ÜZVO - Fassung April 1994 - erlassen wurden“ veröffentlicht worden. Diese Hinweise kommentiertendie Regelungen der bisherigen ÜZVO; die Regelungen der vorliegenden, geänderten ÜZVO sindanwendungsfreundlicher gefasst und berücksichtigen weitestgehend diese Hinweise. Trotzdemwerden nachfolgend noch einige Anmerkungen zur Ü-Kennzeichnung gegeben:

- Zum Ü-Zeichen sind die im § 1 Abs. 1 der Verordnung unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben zumachen. Weitere Einzelheiten sind nicht anzugeben.

- (Abs. 1 Nr. 1): Die Regelung zur Angabe des Herstellernamens wird um die Möglichkeit erweitert,anstelle des Herstellers den Namen des Vertreibers mit der Angabe des Herstellwerks inverschlüsselter Form anzugeben. Damit wurde den Wünschen von Vertreibern Rechnunggetragen und Ihnen die Möglichkeit gegeben, die Produkte verschiedener Herstellfirmen unter demeigenen Namen anzubieten.

Hat ein Hersteller mehrere Werke, ist stets das Werk anzugeben, in dem das zu kennzeichnendeBauprodukt hergestellt wurde.

- (Abs. 1 Nr. 2): Die Angabe zu a) wurde auf die Kurzbezeichnung der für das Bauproduktmaßgebenden technischen Regel beschränkt. Sind in der Bauregelliste A Teil 1 Spalte 3 für einBauprodukt mehrere technische Regeln (Normen, Richtlinien oder Merkblätter) aufgeführt, so sollnur die dort an erster Stelle stehende technische Regel im Ü-Zeichen angegeben werden. Die"Kurzbezeichnung" ist die in der Bauregelliste A Teil 1 Spalte 3 verwendete Bezeichnung ohne dasAusgabedatum.

- (Abs. 1 Nr. 3): Die Forderung der Angabe der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmaledes Bauprodukts wurde aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) ausgegliedert. Als Angabe der "für denVerwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts" genügt die Kurzbezeichnung dertechnischen Regel, wenn die wesentlichen Merkmale dadurch abschließend bestimmt sind.

Wird in den in der Spalte 3 der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführten technischen Regeln bei den "fürden Verwendungszweck wesentlichen Merkmalen" zwischen verschiedenen Klassen desBauprodukts unterschieden, so sind diese im Ü-Zeichen anzugeben, sofern sie nicht schon in derNormbezeichnung oder Bezeichnung nach der technischen Regel enthalten sind.

Bei Bauprodukten, die aufgrund von technischen Baubestimmungen für eine bestimmte Baustelleoder nach Typenprüfungen zu bemessen sind, z.B. bei vorgefertigten Bauteilen, kann die Angabeder "für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale" durch die Angabe der in denBauunterlagen oder anderen technischen Nachweisen enthaltenen Bezeichnung des Bauprodukts(z.B. Positionsnummer oder Typ-Bezeichnung) im Ü-Zeichen erfolgen.

Wenn die Angabe der "für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes" inunmittelbarer Nähe zur Kurzbezeichnung der technischen Regeln nicht möglich ist, so ist dieseAngabe so anzubringen, dass die Zugehörigkeit zum Ü-Zeichen ersichtlich ist, z.B. auch durcheinen Verweis auf eine Tabelle in einer Anlage zum Lieferschein.

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Bei Bauprodukten, deren Verwendung die Erfüllung von Anforderungen an dieFeuerwiderstandsdauer voraussetzt, ist die Kurzbezeichnung der Feuerwiderstandsklasseentsprechend der Tabelle der Anlage 0.1 der Bauregelliste A Teil 1 als wesentliches Merkmal imÜ-Zeichen anzugeben, falls sich die Feuerwiderstandsklasse nicht aus der Normbezeichnung oderBezeichnung nach der technischen Regel ergibt; ausgenommen sind Bauprodukte entsprechendNr. 11.2, deren Feuerwiderstandsklasse aus den zugrundeliegenden Bauunterlagen oder derTypenprüfung ersichtlich ist.

Bei Bauprodukten, deren Verwendung die Erfüllung von Anforderungen an das Brandverhaltenvoraussetzt, ist als wesentliches Merkmal im Ü-Zeichen die Kurzbezeichnung der Baustoffklassenach DIN 4102-1:1981-05 entsprechend der Tabelle der Anlage 0.2 der Bauregelliste A Teil 1anzugeben, falls die Baustoffklasse sich nicht aus der Normbezeichnung oder der Bezeichnungnach der technischen Regel ergibt. Nicht erforderlich ist die Angabe der Baustoffklasse bei allenBaustoffen der Klasse A 1, die in DIN 4102 - 4: 1994-03 aufgeführt sind, und bei Holz- undHolzwerkstoffplatten der Baustoffklasse DIN 4102 - B2 mit über 400 kg/m³ Rohdichte und über 2mm Dicke.

Bei Bauprodukten, deren Verwendung die Erfüllung von Anforderungen an den Wärmeschutzvoraussetzt, sind als wesentliche Merkmale im Ü-Zeichen die für den Verwendungszweckwesentlichen wärmeschutztechnischen Kennwerte anzugeben, falls sie sich nicht aus derNormbezeichnung oder der Bezeichnung nach der technischen Regel ergeben.

Bei Bauprodukten, deren Verwendung die Erfüllung von Anforderungen an den Schallschutzvoraussetzt (z.B. Fenster, Türen und Tore), sind als wesentliche Merkmale die für denVerwendungszweck wesentlichen schallschutztechnischen Kennwerte im Ü-Zeichen anzugeben,falls sie sich nicht aus der Normbezeichnung oder der Bezeichnung nach der technischen Regelergeben.

- (Abs. 1 Nr. 4): Das Bildzeichen, wie beim DIBt hinterlegt, muss die Zertifizierungsstelle, die nachder PÜZAVO bauaufsichtlich anerkannt sein muss, als solche eindeutig identifizieren. EineZertifizierungsstelle darf nur dann genannt werden, wenn der für das Bauprodukt geforderteÜbereinstimmungsnachweis die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle erfordert(Übereinstimmungsnachweis ÜZ nach Bauregelliste A).

- (Abs. 2): Die Regelungen zu der Form des Ü-Zeichens wurden vereinfacht. Die Größe ist nichtmehr vorgeschrieben. Damit wird den Wünschen von Herstellern Rechnung getragen, das Ü-Zeichen in kleinerer Form auf Bauprodukten anbringen zu können.

Die Festlegung, die Angaben nach Abs. 1 in unmittelbarer Nähe zum Ü-Zeichen anzubringen,umfasst die Möglichkeit des Anbringens seitlich sowie auch oberhalb oder unterhalb desBuchstabens „Ü“.

- (Abs. 3): Die Möglichkeiten des Anbringens des Ü-Zeichens auf einem Beipackzettel oder aufeiner Anlage zum Lieferschein mussten ergänzt werden, da bereits § 22 Abs. 6 BauO Blnentsprechende Regelungen enthält.

Wird das Ü-Zeichen mit allen erforderlichen Angaben auf einem Beipackzettel, der Verpackung,dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf es zusätzlich aufdem Bauprodukt, auch mit Teilangaben, angebracht werden. Die Teilangaben dürfen jedoch nichtim Widerspruch zu den Festlegungen in Abs. 1 und Abs. 2 stehen.

Wird auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein nur ein Ü-Zeichen angebracht undsollen mit diesem mehrere Bauprodukte erfasst werden, so müssen die jeweiligen Bauproduktemit den erforderlichen Angaben dem Ü-Zeichen eindeutig zugeordnet sein.

Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau(Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl.S. 320)Bisher wurde beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) das „Verzeichnis von Instituten für Erd-und Grundbau (für die Mitwirkung bei der Prüfung von Bauvorlagen im Sinne von § 59 (3) MBO)“geführt. Die aufgeführten Institute haben den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht,Bauaufsichtsbehörden, die Prüfämter für Baustatik und die Prüfingenieure für Baustatik auf demGebiet der Bodenmechanik und des Grundbaus beraten zu können. Die Dienste dieser Institutewerden regelmäßig bei der Prüfung der Bauvorlagen, die eine anspruchsvollere Gründung der

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baulichen Anlagen oder besondere Maßnahmen bei Vorhandensein schwieriger Bodenverhältnissebeinhalten, in Anspruch genommen, insbesondere dann, wenn im BaugenehmigungsverfahrenGutachten zur geplanten Gründungssituation eingereicht werden.

Auf Antrag bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes konnten die Institute nur dann in dasVerzeichnis aufgenommen werden, wenn die für die Beurteilung der Erd- und Grundbaufragenvorgesehenen Fachleute bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Anzahlvon Baugrundgutachten erarbeitet haben, die für die fachliche Beurteilung des Instituts geeignet sind.Diese Beurteilung erfolgte bisher in einem Sachverständigenausschuss des DIBt (sog. Beirat), demeine Reihe von auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten und Hochschulprofessoren angehören. Nacherfolgter Beurteilung übermittelte das DIBt das Ergebnis an die zuständige ObersteBauaufsichtbehörde, die dann ihrerseits dem antragstellenden Institut mitgeteilt hat, ob die Aufnahmein das Verzeichnis der Institute für Erd- und Grundbau erfolgen kann. Dieses Verfahren entsprichtformal einer Anerkennung; in Berlin erfolgte diese Anerkennung bislang wie in allen anderenBundesländern jedoch ohne Rechtsgrundlage.

In dem Verzeichnis sind zu den jeweiligen Instituten, nach Bundesländern geordnet, auch die dorttätigen, für die Prüfung von Bauvorlagen verantwortlichen Fachleute namentlich genannt. Die Formdes Verzeichnisses wird damit begründet, dass nach § 59 Abs. 3 der Musterbauordnung (MBO) denBauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkeit gegeben wird, Sachverständigeoder sachverständige Stellen heranzuziehen (in Berlin nach § 60 Abs. 4, oder § 71 Abs. 4 BauO Bln).Außerdem ist im seinerzeitigen Muster - Einführungserlass der für den Grundbau maßgeblichenGrundnorm DIN 1054 festgelegt worden, dass für bestimmte Bereiche für die Prüfung derStandsicherheitsnachweise Sachverständige heranzuziehen sind. Diese Aussagen haben dazugeführt, dass man die im Verzeichnis genannten Fachleute als „Sachverständige“ für das Gebiet Erd-und Grundbau bezeichnet, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden „anerkannt“ sind.

Da einerseits den Sachverständigen für Erd- und Grundbau bauaufsichtlich eine hohe Bedeutungzukommt, sie sicherheitstechnische Probleme erheblicher Tragweite im Bereich des Erd- undGrundbaus aus fachtechnischer Sicht beurteilen, für die Prüfingenieure und die Bauaufsichtsbehördenselbst nicht ausreichend fachkundig sind, andererseits die bisherige „Anerkennung“ ohneRechtsgrundlage geschah, haben die Gremien der ARGEBAU den Beschluss gefasst, ein öffentlich-rechtliches Anerkennungsverfahren einzuführen. Der Allgemeine Ausschuss hat in seiner Sitzung am23./24. Oktober 1997 eine Musterverordnung beschlossen und die Länder gebeten, diese zügigumzusetzen. Die Verordnung regelt die Anforderungen an die anzuerkennenden Fachleute, ihreAufgaben und Pflichten und das Anerkennungsverfahren.

Mit den Sachverständigen für Erd- und Grundbau stehen den Bauaufsichtsbehörden, den Prüfämternfür Baustatik und den Prüfingenieuren für Baustatik somit qualifizierte Fachleute für Erd- undGrundbaufragen zur Verfügung, deren Sachverstand sie bei der Beurteilung von Bauvorlagen nutzenkönnen. Die Prüfingenieure und die Bauaufsichtsbehörden müssen nicht selbst die Kompetenz derSachverständigen beurteilen; andernfalls würden u.U. unvertretbare Verzögerungen imBaugenehmigungsverfahren entstehen, wenn Bauaufsichtsbehörden oder Prüfingenieure, bei denendie Gesamtverantwortung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise verbleibt, die erforderlichefachliche Qualifikation der sachverständigen Person im jeweiligen Einzelfall des anstehendenBaugenehmigungsverfahrens feststellen müssten. Die mit der vorliegenden Verordnung vorgeseheneöffentlich-rechtliche Anerkennung trägt neben dem Beschleunigungseffekt für dasBaugenehmigungsverfahren auch dem Aspekt der Übertragung staatlicher Aufgaben auf PrivateRechnung.

Die fachliche Beurteilung der Antragsteller auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- undGrundbau erfolgt für alle Bundesländer einheitlich in einem mit der Bundesingenieurkammergeregelten Verfahren durch einen dort eingerichteten Gutachterausschuss (Beirat), der in seinerZusammensetzung dem bisher beim DIBt geführten Sachverständigenausschuss entspricht. Damitwird die Kontinuität in der fachlichen Beurteilung gewährleistet. Durch die Aufgabenerfüllung durch denBeirat bzw. die Bundesingenieurkammer werden im Sinne der Verwaltungsreform Aufgaben vonstaatlichen Stellen auf Private abgeschichtet. Lediglich die anerkennende Stelle ist in den Ländernunterschiedlich. In der Musterverordnung ist vorgesehen, dass die Anerkennung entweder durch dieOberste Bauaufsichtsbehörde oder durch die von ihr bestimmte Behörde oder Stelle erfolgt. Alsderartige Stellen kommen die Ingenieurkammern in Betracht. In Berlin wird die Anerkennung durch dieBaukammer Berlin erfolgen.

Nach der Übergangsregelung in § 11 der Verordnung gelten die bisher beim DIBt im „Verzeichnis der

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Institute für Erd- und Grundbau 1997“ geführten Personen und Stellen (Mitteilungen des DIBt, Heft Nr.1 vom 27. Februar 1998, S. 20) für den Bereich des Landes Berlin als anerkannte Sachverständige fürErd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht.

33.12 Genehmigungspflicht von Gerüsten in Verbindung mit Wetterschutzdächern6904 / 1998 / Gerüste

Ein Schadensfall sowie mehrere Anfragen an das Prüfamt für Baustatik geben Veranlassung, aufFolgendes hinzuweisen:

Gerüste der Regelausführung gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 9 f) BauO Bln und Schutzhallen, die zurBaustelleneinrichtungen gehören, nach § 56 Abs. 1 Nr. 9 g) BauO Bln, sind genehmigungsfrei.

Im Zuge von Baumaßnahmen, welche insbesondere den Umbau von Dächern oder die Aufstockungvon Gebäuden betreffen, werden in einigen Fällen Wetterschutzdächer errichtet und in der Regel aufGerüste aufgelagert.

Diese Wetterschutzdächer und Gerüste, auf denen Wetterschutzdächer aufgelagert sind, entsprechennicht dem § 56 Abs. 1 Nr. 9 f) und Nr. 9 g) BauO Bln und sind somit genehmigungsbedürftig.

33.13 Genehmigungsfreistellungsverfahren § 56 a BauO Bln - Nachbarbeschwerden6904 / 1998 / Genehmigungsfreistellung

Einzelfälle geben Veranlassung darauf hinzuweisen, dass Nachbarbeschwerden zu Vorhaben, die demGenehmigungsfreistellungsverfahren unterliegen, im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzesnachgegangen werden muss.

Stellt die Baugenehmigungsbehörde fest, dass nicht gegen materielles Recht verstoßen wurde, teilt siedas dem Beschwerdeführer mit, wobei es sich bei diesem Schreiben nicht um einenrechtsmittelfähigen Bescheid handelt.

Werden Verstöße gegen materielles Recht festgestellt, ist die Genehmigungsbehörde angehalten,wieder im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ordnungsbehördlich einzuschreiten.

34.3 Schulbaurichtlinie6949 / 1999 / Sonderbau

Seit Dezember letzten Jahres ist das Notifizierungsverfahren zur “Muster-Richtlinie überbauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR), Stand 10. Juli1998” (s. Anlage), abgeschlossen. Die Schulbaurichtlinie ist von der Fachkommission Bauaufsicht derARGEBAU zur Anwendung empfohlen worden.

Wesentliche Unterschiede zum jetzigen Konzept des Rundschreibens vom 15. November 1989 sinddie Anforderungen an die Rettungswege (Pkt. 3 MSchulbauR) und Brandwandabstände, Hallen (Pkt. 2MSchulbauR). Die Rettungsweglänge des ersten Rettungsweges darf nun 35 m betragen und kannüber eine Halle führen, wenn diese eine Rauchabzugsanlage hat. Brandwände sind in Abständen vonhöchstens 60 m anzuordnen, eine flächenmäßige Begrenzung des Brandabschnittes ist nicht mehrvorgesehen, ergibt sich jedoch aus den Abständen der Brandwände. Eine Vergrößerung desBrandabschnittes bei Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ist nicht mehr möglich.Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig.

Der Muster-Schulbau-Richtlinie liegt eine Begründung bei, die die Regelungsabsichten erläutert. Diesewurde mit Fußnoten ergänzt.

Die MSchulbauR ersetzt das Rundschreiben “Bauaufsichtliche Behandlung von Schulen” vom 15.November 1989, welches u.a. Gegenstand des TOP 6.5 der 6. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am11. Dezember 1991 war. Da erst mit der neuen Berliner Bauordnung die Einführung vonGebäudeklassen und die Umstellung der bisher auf die Zahl der Geschosse abgestelltenAnforderungen auf diese Gebäudeklassen umgesetzt wird, sind die in der MSchulbauR genanntenParagraphen teilweise in Verbindung zur Musterbauordnung - MBO - Fassung Dezember 1997 zusetzen.

Der Inhalt des Schreibens II A 17 - 6949/12-2-6 vom 14. Dezember 1994 ist mit der Niederschrift zurALS vom 12. März 1997, TOP 26.4, Anlage 3, gegenstandslos geworden.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 109

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Anlage zu 34.3

ABSCHRIFT

Fachkommission Bauaufsicht

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen(Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)*

Stand 10. Juli 1998

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBO1) an allgemeinbildende undberufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Brandwände1Brandwände gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO2) sind in Abständen von höchstens 60 manzuordnen. 2In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sindfeuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzendenFlurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.2 Hallen1Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. 2Türen zwischen Hallen undnotwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssenfeuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen1Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinanderunabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumenvorhanden sein. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg überAußentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer aufdas Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieserRettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch HallenEiner der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halleeine Rauchabzugsanlage hat.

3.3 Notwendige FlureNotwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen1Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumensowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 daraufangewiesener Benutzer betragen. 2Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breitevorhanden sein bei

a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 mb) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,0 mc) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 md) notwendigen Treppen 1,25 m3Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durchoffenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. 4Ausgänge zu

* Hinweis:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über einInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtetworden.

1) + 2) Erläuterung der Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen

110 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. 5Ausgänge zunotwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 6Ausgängeaus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigeTreppe. 7An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssenSicherheitszeichen angebracht sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. 2Treppen müssenTritt- und Setzstufen haben. 3Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.4Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

5 Türen1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sieFeststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türenbewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2Türen im Zuge vonRettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. 3Siemüssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6 BlitzschutzanlagenSchulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

7 SicherheitsbeleuchtungEine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen undfensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

8 Alarmierungsanlagen1Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung derSchule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). 2DasAlarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schulegehört werden können. 3Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeitder Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule(Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. 4An den Alarmierungsstellen müssen sichTelefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiertwerden können.

9 SicherheitsstromversorgungSicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eineSicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

10 Feuerwehrplan, BrandschutzordnungDer Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigenDienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichenFeuerwehr zur Verfügung stellen.

Begründung:Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) ist gegenüber der bisherigen “BauaufsichtlichenRichtlinie für Schulen” - Fassung Juni 1976 - (BASchulR 1976) erheblich gestrafft und gekürzt. Dievorliegende Richtlinie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auchErleichterungen, die unter Anwendung des § 51 MBO aufgrund der schultypischen Nutzung anSchulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können.

Alle in der bisherigen BASchulR 1976 enthaltenen Verweise auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,Unfallverhütungsvorschriften, andere bauaufsichtliche Richtlinien, eingeführte Technische 3) - 5)

Erläuterung der Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen6) - 8)

Erläuterung der Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen9) - 12)

Erläuterung der Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen13) - 16)

Erläuterung der Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 111

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Baubestimmungen und die als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften derUnfallversicherungsträger sind weggefallen. Aus diesem Grunde enthält die MSchulbauR keinespeziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen undArbeitsplätzen von Schulen. Die MSchulbauR enthält ferner keine Verweise auf anderebauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z.B. die Muster-Versammlungsstättenverordnung3) auf Aulen oder Hallen anzuwenden, die mehr als 200 Besucherfassen und damit Versammlungsräume sind. Desgleichen enthält die MSchulbauR keineBestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art. Regelungen über die Größe der Unterrichtsräumeoder Betriebsvorschriften sind daher weggefallen.

Soweit die MSchulbauR keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Vorschriften der MBO. SoweitUnfallverhütungsvorschriften z.B. der Berufsgenossenschaften und derGemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen derArbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichenVorschriften, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetzeergeben, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbesondere in

- Richtlinien für Schulen - Bau und Ausrüstung -, GUV 16.3, Ausgabe Januar 1987,

- Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht, GUV19.16, Ausgabe Januar 1998.

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen bedeutende allgemein anerkannte Regeln der Techniksind zum Beispiel

- DIN 58 125 Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, AusgabeDezember 1984,

- die DIN-Reihe: DIN 18032 Sporthallen, Teile 1 bis 6,

- die DIN-Reihe: DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung, Teile 1 bis 3,

- DIN 66 079 Grafische Symbole zur Information der Öffentlichkeit, Symbole für Behinderte, EntwurfStand 1992.

Die MSchulbauR enthält ferner keine über die MBO hinausgehende Regelungen über dieBarrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmtsich nach § 52 MBO4) bzw. nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung über baulicheMaßnahmen für besondere Personengruppen oder nach den jeweiligen schulrechtlichenBestimmungen des Landes. Soweit Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften barrierefrei errichtetwerden müssen, kann dafür DIN 18024 Teil 2, Ausgabe November 1996, als Anhalt dienen, soweit sienicht als Technische Baubestimmung5) gemäß § 3 Abs. 3 MBO eingeführt ist. 3) - 5)

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1 Anwendungsbereich:Der Anwendungsbereich entspricht der bisherigen Regelung der Nummer 1.1 BASchulR 1976. DerAnwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder undJugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen wie bisher nicht unterden Anwendungsbereich der MSchulbauR.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen,Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nichtFachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulenoder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Zu Nummer 2 Anforderungen an Bauteile:Für Schulen gelten grundsätzlich die sich aus der MBO ergebenden Anforderungen an Bauteile.

Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderesRettungskonzept. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen erstenRettungsweg in Sicherheit zu bringen oder einen zweiten Rettungsweg zu suchen und zu benutzen.Kindern und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine

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größere Anzahl von Kindern und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit gebracht und insbesondereauch Paniksituationen vermieden werden. Die Evakuierung ganzer Schulklassen über eineanleiterbare Stelle scheidet schon deswegen aus, weil die Rettung allein einer Person durch dieFeuerwehr über eine Leiter je nach der Höhe der anleiterbaren Stelle zwischen einer und drei Minutenin Anspruch nimmt.

Der zweite Rettungsweg nach § 17 Abs. 4 Satz 1 MBO6) muss bei diesen Schulen immer ein zweiterbaulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung (z.B. gemäߧ 17 Abs. 4 Satz 4 MBO) in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist.

Da allgemein- und berufsbildende Schulen nur tagsüber als Schulen genutzt werden und dieSchulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfalleine geordnete Evakuierung in kürzester Zeit unter Aufsicht der Lehrkräfte möglich. DiesesRettungskonzept mit einem zwingenden zweiten baulichen Rettungsweg ermöglicht es, gegenüber derbisherigen BASchulR 1976 erhebliche Erleichterungen im baulichen Bereich zuzulassen; so werden andie tragenden Bauteile von Schulen künftig keine höheren Anforderungen an dieFeuerwiderstandsdauer gestellt als nach den Vorschriften der MBO.

Abweichend von § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO7), der einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude vonmaximal 40 m vorschreibt, lässt Nummer 2.1 Satz 1 einen Abstand der Brandwände von 60 m zu. Diebisherige Ausnahme der BASchulR 1976 ist damit regelmäßig zulässig. Bei einer Grundfläche derKlassenräume von durchschnittlich 60 bis 70 m² können sich somit in einem Brandabschnitt bei einereinhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräumebefinden. Abweichend von § 28 Abs. 8 Satz 2 MBO8), der für Öffnungen in Brandwändenfeuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Nummer 2.1 Satz 2 im Zuge notwendiger Flure in diesenBrandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu,dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben.Durch diese Anforderung wird verhindert, dass im Falle eines Brandes in einem direkt an dieBrandwand angrenzenden Unterrichtsraum, die Flurtür direkt durch Feuer beaufschlagt wird. 6) - 8)

Abweichend von § 29 Abs. 9 MBO9) gestattet Nummer 2.2 Satz 1 über mehrere Geschosse reichendeHallen. Für die tragenden Bauteile, die Decken und die Trennwände dieser Halle gelten dieAnforderungen der MBO10); soweit es sich bei der Halle um eine Versammlungsstätte handelt, geltenergänzend die Vorschriften der MVStättV10). Abweichend von den Regelungen der MBO, die fürÖffnungen in Brandwänden und in feuerbeständigen Wänden feuerbeständige und selbstschließendeTüren vorschreibt, genügen nach Nummer 2.2 Satz 2 zwischen Hallen und diesen Räumenfeuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen.

Zu Nummer 3 Rettungswege:

Zu Nummer 3.1 Allgemeine Anforderungen:Die MSchulbauR geht von der bisherigen Konzeption der BASchulR 1976 ab, die den vorbeugendenBrandschutz von nach der Geschossigkeit und der Geschossfläche bemessenen Brandabschnittenabhängig gemacht hat und übernimmt die Grundregel des § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO11) über Brandwände,lässt jedoch auf 60 m vergrößerte innere Brandwandabstände zu. Während nach der bisherigenNummer 3.7.2 BASchulR 1976 ein zweiter baulicher Rettungsweg erst bei Schulen mit mehr als zweiVoll-geschossen und mehr als 1.600 m² Gesamtgeschossfläche zwingend war, schreibt Nummer 3.1Satz 1 den zweiten baulichen Rettungsweg nun für alle Schulen unabhängig von der Zahl derGeschosse oder der Geschossfläche vor. Dies ist Folge des mit baulichen Erleichterungenverbundenen neuen Rettungskonzeptes. Es handelt sich bei dem zweiten Rettungsweg immer umeinen baulichen Rettungsweg, da die Regelung auf die Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie oder innotwendige Treppenhäuser abstellt. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung, die bei kleineren Schulen inBetracht kommt.

Zu Nummer 3.2 Rettungswege durch Hallen:Unter der Voraussetzung, dass die Halle eine Rauchabzugsanlage hat, darf einer der beidenRettungswege durch eine Halle führen. Eine Rauchabzugsanlage wird damit für Hallen jedoch nichtvorgeschrieben.

Zu Nummer 3.3 Notwendige Flure:

Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich bereits aus § 32 Abs. 2 MBO12).

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Die Rettungsweglänge ist in Lauflinie zu messen.

In Verbindung mit der Bemessungsregel der Nummer 3.4 und der Begrenzung der Breite notwendigerTreppen gemäß Nummer 4 auf maximal 2,5 m ergibt sich zwingend eine gleichmäßige Verteilung dernotwendigen Treppen über das Gebäude, ohne dass es einer über § 32 Abs. 2 MBO hinausgehendenReglementierung der Rettungsweglänge in notwendigen Fluren bedürfte. Die Anzahl der erforderlichennotwendigen Treppenräume ergibt sich faktisch aus der Grundregel der Nummer 3.1 sowie derBemessungsvorschrift der Nummer 3.4 in Verbindung mit Nummer 4.

Zu Nummer 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen:Die Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege entspricht im wesentlichen der bisherigenNummer 3.7.8 BASchulR 1976. Die Mindestbreite der Türen von 0,9 m entspricht DIN 18024 - Teil 2,Ausgabe November 1996.

Eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem Brandabschnittmuss schon wegen Nummer 3.1 regelmäßig zwei notwendige Treppenräume haben. Da die nutzbareBreite einer notwendigen Treppe 2,5 m nicht überschreiten darf, dürfen auf eine notwendige Treppemit 2,5 m nutzbare Breite maximal 375 Personen angewiesen sein. Sind einem Brandabschnitt zweinotwendige Treppen zugeordnet und wird die nutzbare Breite der notwendigen Treppen vollausgeschöpft, so können sich in diesem Brandabschnitt maximal 750 Personen aufhalten, bei einerKlassenstärke von ca. 30 Schülern, sind dies 24 Schulklassen. Bei einer dreigeschossigen Bauweiseergibt dies maximal 8 Klassen je Geschoss in diesem Brandabschnitt.9) - 12)

Zu Nummer 4 Treppen, Geländer und Umwehrungen:Nummer 4 Satz 1 begrenzt die Breite der notwendigen Treppen, da breitere Treppen wegen derhöheren Sturzgefahr als Rettungsweg nicht geeignet sind. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienender Verkehrssicherheit. Satz 4 betrifft nur die Höhe der Geländer gemäß § 31 Abs. 8 MBO13) undUmwehrungen gemäß § 36 Abs. 5 MBO14); hinsichtlich der Höhe der Fensterbrüstungen giltunverändert die Regelung des § 36 Abs. 4 MBO15) (jeweils i.V.m. § 51 MBO).

Zu Nummer 5 Türen:Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 3.8.9 BASchulR 1976. Die Regelung kommtschulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen im laufenden Schulbetrieb offen gehalten werdensollen.

Zu Nummer 6 Blitzschutzanlagen:Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung der Nummer 3.20 BASchulR 1976.

Zu Nummer 7 Sicherheitsbeleuchtung:Eine Sicherheitsbeleuchtung wird abweichend von der bisherigen Regelung der Nummer 3.13.2BASchulR 1976 nur noch für notwendige Flure, notwendige Treppenräume und fensterloseAufenthaltsräume vorgeschrieben. Da der Schulbetrieb an allgemeinbildenden und berufsbildendenSchulen für Kinder und Jugendliche regelmäßig in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr stattfindet, isteine allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich. Es ist entbehrlich, die Einzelheiten derSicherheitsbeleuchtung vorzuschreiben, da dafür DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen undSicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -,Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werden kann.

Zu Nummer 8 Alarmierungsanlagen:Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung der Nummer 3.19.3 BASchulR 1976. Auf dieMöglichkeit der Nummer 3.19.4 BASchulR 1976, automatische oder nichtautomatischeBrandmeldeanlagen bei größeren Schulanlagen verlangen zu können, wurde verzichtet. Das gleichegilt für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Nummer 3.19.5 BASchulR 1976.

Zu Nummer 9 Sicherheitsstromversorgung:Wie eine Sicherheitsbeleuchtung im einzelnen beschaffen sein muss, ist nicht regelungsbedürftig, dainsoweit DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichenAnlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -; Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werdenkann.

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Zu Nummer 10 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung:

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 27 Abs. 3 MVkVO16) über Feuerwehrpläne.Feuerwehrpläne können sich an DIN 14095 Teil 1, Ausgabe Januar 1992, (der neue Entwurf der DIN14095 Teil 1, Stand Januar 1997, ist noch nicht eingeführt) orientieren. Die Brandschutzordnungenthält Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über die Alarmierung unddie Evakuierung der Schule. Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- undSchulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist; eine solche Belehrung sollte jeweils nachlängeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden. 13) - 16)

Auf folgende Rechtsgrundlagen wird verwiesen:1) § 50 Abs. 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.

421, 512), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192)

2) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln

3) Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 15. September 1970 (GVBl. S. 1664), zuletztgeändert durch Verordnung vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 149)

4) § 51 BauO Bln

5) Nr. 7.2 Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar 1999 - vom 16. März 1999(ABl. S. 1494, 1962 / DBl. VI S. 42, 70)

6) § 15 Abs. 4 BauO Bln

7) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln

8) § 26 Abs. 7 BauO Bln

9) § 27 Abs. 4 BauO Bln

10) § 50 Abs. 1 BauO Bln - die Forderungen der §§ 27, 29 der Musterbauordnung - MBO - FassungDezember 1997, bzw. der VStättVO sind umzusetzen

11) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln

12) § 32 Abs. 2 BauO Bln

13) § 31 Abs. 7 BauO Bln

14) § 36 Abs. 5 BauO Bln

15) § 36 Abs. 4 BauO Bln

16) § 27 Abs. 3 Verkaufsstättenverordnung (VkVO) vom 26. Juni 1998 (GVBl. S. 198)

Hinweis:Zu 3.1 und 3.2 MSchulbauR: Es ist nun möglich, eine mehrgeschossige Schule ohne Treppenräumezu errichten, siehe Beispielskizze.

Zu 3.2 MSchulbauR: Der Rettungsweg darf durch die Halle führen, wenn diese nicht Verkleidungen,Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen aufweist. Dieses gilt sinngemäß auch fürEinrichtungsgegenstände (z.B. Tische, Stühle). Dekorationsgegenstände (z.B. Plakate) ausbrennbarem Material sind nur in der Halle in geringem Umfang zulässig.

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34.4 Anforderungen an allgemein zugängliche Flure6924 / 1999 / Flure

Die Anforderungen an Flure sind in § 33 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3.September 1997 (GVBl. S. 421, 512), erneut geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 02. Juni 1999(GVBl. S. 192) “Allgemein zugängliche Flure” geregelt.

Diese Anforderungen weichen von § 33 “Notwendige Flure und Gänge” der Musterbauordnung (MBO)Fassung Dezember 1997, aus dem sich teilweise Erleichterungen ergeben, ab.

§ 33 MBO lautet:

“Notwendige Flure und Gänge

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 117

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(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zuTreppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendigeFlure gelten nicht

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzungdienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehrausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare,rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge vonweniger als 3 Stufen unzulässig.

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilenaus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmendherzustellen. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 könnengestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die dieeinzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sindmindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, inGebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(5) In notwendigen Fluren und offenen Gängen sind

1. Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen unzulässig;dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe,

2. Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nichtbestehen.”

Es bestehen keine Bedenken, die Regelungen des § 33 MBO Fassung Dezember 1997 für“Notwendige Flure und Gänge” in Einzelfällen bei der Beurteilung heranzuziehen; gegebenenfalls kanneine Ausnahme gemäß § 33 Abs. 2 BauO Bln erteilt werden, soweit es sich nicht um einen sonstigenFlur handelt, an dessen Umfassungswände Anforderungen nicht zu stellen sind.

34.5 Vollzug der Altauto-Verordnung6925 / 1999 / AltautoV

Mit Schreiben vom 17.02.1999, GZ: III C 35, hat sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,Umweltschutz und Technologie ohne vorherige Abstimmung direkt an die bezirklichenBauaufsichtsbehörden mit der Bitte um die Mitarbeit beim Vollzug der Verordnung über dieÜberlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV)gewandt.

Der Umweltverwaltung wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Schreiben für die Bauaufsichtsämterunbeachtlich ist, weil für den Vollzug der AltautoV für den Bereich - Verwertung und Entsorgung - nachden §§ 11 Abs. 1, Buchst. d und 19 Abs. 3 OrdZG ausschließlich die Umweltverwaltungen zuständigsind. Die Bauaufsichtsämter sind weder fachlich versiert noch befugt, rechtswirksame Prüfungen oderEntscheidungen in Angelegenheiten der AltautoV vorzunehmen.

Bei bestehenden Betrieben können die Umweltämter in Zweifelsfällen verwaltungsintern durch Einsichtin die bei der Bauaufsicht geführten Grundstücksakten den Sachstand ermitteln. Für neue Vorhabengelten die abgestimmten Regelungen über die Beteiligung der Umweltämter imBaugenehmigungsverfahren.

Anträge bzw. Antragsteller bei Verfahren nach der AltautoV sind zuständigkeitshalber an dieUmweltämter zu verweisen.

34.6 Rettungsweglänge in geschlossenen Mittel- und Großgaragen6942 / 1999 / Rettungswege

Die beiden Punkte der Strecke des Rettungsweges in geschlossenen Mittel- und Großgaragen sind in§ 16 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GaVO) vom 2.

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September 1998 (GVBl. S. 250) definiert mit: “von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage und demTreppenraum”. Eine dem Treppenraum vorgelegene Sicherheitsschleuse ist demnach ein Teil derRettungsweglänge von 30 m.

Der Bezug zu einer Sicherheitsschleuse fehlt. Dieses wurde ausdrücklich so gewünscht, da dieÜberbrückung der Rettungsweglänge von 30 m in diesen Garagen das maximal Zumutbare für dieSelbstrettung ist. Die Garagenverordnung sieht auch keine Kompensationsmaßnahmen vor, wie diesez.B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO) in Bezug zu den Rettungsweglängen vorhanden sind.Da in der GaVO auch nicht eine nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) möglicheAddierung von einzelnen Rettungsweglängen, z.B. der Länge bis zum Ausgang und vom Flur bis zumTreppenraum, vorgesehen ist, muss festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber mit voller Absichtdiese Formulierung gewählt hat.

34.7 Änderung der BauO Bln durch Gesetz zu Artikel 11 Verfassung von Berlin -Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohneBehinderung

6900 / 1999 / Änderung BauO BlnDas Schreiben II A 14 - 6900/01-28 vom 25.06.1999 (siehe Anlage 1 zu TOP 34.7) an alle BWÄ mitErläuterungen zur Änderung der Bauordnung für Berlin durch Gesetz zu Artikel 11 VvB vom 17. Mai1999 (GVBl. S. 178) wurde vorab zur Kenntnis gegeben. Ergänzend wurde auf Folgendeshingewiesen:

1. Die formlosen Mitteilungen über Entscheidungen von Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 15(Außerordentliches Klagerecht) des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sind(einschließlich Begründungen) zu adressieren an (aktualisiert März 2003 >>>):

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz- Geschäftsstelle des Landesbeirats bei derLandesbeauftragten für Behinderte -Oranienstraße 10610969 Berlin

Hinweis:Wenn die vom BWA an vorgenannte Adresse übersandte formlose Mitteilung an den Absenderzurückgeschickt wird, ist dieser Vorgang damit abgeschlossen und zu den Akten zu legen.

2. Beim Vollzug des § 51 BauO Bln sind weitere Änderungen in Rechtsvorschriften andererRechtsbereiche zu beachten. Das betrifft insbesondere:

- Änderung des Sportförderungsgesetzes (Artikel VI des Gesetzes zu Art. 11 VvB)

- Änderung der Gaststättenverordnung (Artikel XI des Gesetzes zu Art. 11 VvB)

- Änderung der Krankenhausbetriebs - VO (Artikel XII des Gesetzes zu Art. 11 VvB)

3. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Rettungswege bei Nutzungsänderungen rechtmäßigbestehender baulicher Anlagen ist das Schreiben II A 2/6942-2-1-4/135.95 vom 04.12.1995(Errichtung von Behinderten-Schrägaufzügen auf Treppenanlagen) zu beachten (Auszug sieheAnlage 2 zu TOP 34.7).

4. Folgende Festlegungen werden hiermit gegenstandslos:

TOP 24.11 (ALS vom 22.08.1996)

TOP 30.5.1 (ALS vom 11.03.1998)

Anlage 1 zu 34.7

ABSCHRIFT

SenBauWohnVII A 14 - 6900/01-28 Hr. Berg Zi.: 1501 App.: 5967 25.06.1999

Bezirksamt (alle) von BerlinBau- und Wohnungsaufsichtsamt

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 119

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Betr.: Änderung der Bauordnung für Berlin durch Gesetz zu Artikel 11 VvB

Mit dem Artikel III des Gesetzes zu Artikel 11 der Verfassung für Berlin (Herstellung gleichwertigerLebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) wirddie Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 03.09.1997 (GVBl. S. 421, 512) bezüglich desbehindertenfreundlichen Bauens geändert.

Folgende Erläuterungen sollen dem bauaufsichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden.

Zu 1. § 29 Abs. 5 (Rampen im öffentlichen Straßenland)

Die Anordnung der stufenlosen Zugänglichkeit (z.B. einer Rampe oder einer geneigten Ebene) fürRollstuhlbenutzer im öffentlichen Straßenland soll als Ausnahme gestattet werden, wenn anderefunktionelle Lösungen zur Ausführung eines stufenlosen Hauptzugangs nicht realisierbar sind und dieStraßenbreite die Voraussetzung bietet. Die Zustimmung des zuständigen Trägers der Straßenbaulastist erforderlich. Soweit die Straße planungsrechtlich als Verkehrsfläche festgesetzt ist, auch durch f. f.Fluchtlinien, bedarf es auch einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Zu 2. § 34 Abs. 6 (Aufzüge)

Die Vorschrift, in ausreichender Zahl Aufzüge einzubauen, besteht ab jetzt für Gebäude ab demfünften Vollgeschoss, statt - wie bisher - in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen. Die Sätze 1und 6 des § 34 Abs. 6 wurden entsprechend geändert.

Zu 3. § 45 Abs. 2 (Wohnungen)

Zu Satz 1 (barrierefreier Zugang)

Die bisher in § 31 Abs. 1 enthaltene Vorschrift des stufenlosen Zugangs im untersten Vollgeschosswurde verschärft durch die Anforderung, den Hauptzugang stufenlos zu gestalten. Der Begriff„barrierefrei“ hat hier keine andere inhaltliche Bedeutung als der Begriff „stufenlos“. Die Ergänzung,den Hauptzugang stufenlose oder „barrierefrei“ auszuführen, bedeutet jedoch, dass ein stufenloserZugang, der an einer anderen Stelle des Hauses (z.B. an der Rückseite des Wohnhauses) problemlosrealisierbar wäre, nur dann in besonders schwierigen Einzelfällen begründet werden kann, wenn dieBefreiungsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 BauO Bln vorliegen und gleichzeitig an dieser Stelle diefür den Rollstuhlbenutzer vorteilhaftere Eingangssituation geschaffen wird.

Zu Satz 2 (Räume innerhalb der Wohnung)

Die Vorschrift, dass die Räume in den Wohnungen im untersten Vollgeschoss mit dem Rollstuhlzugänglich sein müssen, bedeutet nicht, die umfassenden Empfehlungen der Norm DIN 18025 Teil 2 -barrierefreie Wohnungen - zu erfüllen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Mindestforderung, für alleTüren innerhalb der Wohnungen im untersten Vollgeschoss das lichte Öffnungsmaß 80 cm Türbreitenicht zu unterschreiten.

Hinweis:Das Maß 80 cm entspricht den in Berlin geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 undwird in den Planungsvorgaben zum barrierefreien Bauen in Berlin und unter Berücksichtigung der inSerienproduktion und Vertrieb üblichen Rollstühle als funktionsgerecht bewertet.

Zu 4. § 51 (behindertengerechtes Bauen)

Zu Absatz 1 Satz 2 (Hauptzugang)

Die Formulierung „barrierefrei und stufenlos“ hat hier praktisch keine Bedeutung gegenüber demeindeutigen Begriff „stufenlos“. Neu ist die Vorschrift, den Hauptzugang stufenlos auszuführen. Vgl.hierzu Erläuterung zu § 45 Abs. 2 Satz 1.

Zu Absatz 4 (Ausnahmen)

Ausnahmen bei Nutzungsänderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen hinsichtlich desstufenlosen Zugangs sind an Voraussetzungen gebunden, nach denen die Bauaufsichtsbehörden imEinzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Diese Ausnahmen sind möglich,wenn der stufenlose Zugang nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand geschaffen werdenkann, soweit dieser Mehraufwand durch

- das Vorliegen schwieriger Geländeverhältnisse oder

120 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

- ungünstige vorhandene Bebauung

verursacht wird. Hier sind Anforderungen an die Sicherheit (z.B. Rettungswegbreite) ebenfalls zuberücksichtigen, bevor z.B. für eine Praxis im 1. OG eines mehrgeschossigen Wohnhauses einTreppenschrägaufzug in Betracht kommt.

Die Feststellung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes kann nur im Einzelfall unter Abwägung derzusätzlichen Kosten für die Schaffung des stufenlosen Zugangs mit der Zielsetzung, nämlich derGewährleistung eines stufenlosen Zugangs ohne fremde Hilfe, insbesondere für Rollstuhlbenutzer,vorgenommen werden.

Ein Mehraufwand von bis zu 20 v.H. der ohne stufenlosen Zugang im Bauantrag angegebenen Kostender baulichen Änderung erscheint unter Beachtung von Regelungen anderer Länder noch zumutbar(vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz BauO NW 9. Auflage § 55 Rdn. 33).

Die Erteilung einer Ausnahme nach § 51 Abs. 4 BauO Bln erfordert jedoch, dass die Möglichkeit eineranderen Variante der Zugänglichkeit für Rollstuhlbenutzer (z.B. mittels fremder Hilfe über eine mobileRampe bzw. über eine Treppenraupe oder durch andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme dergeplanten Einrichtung durch Rollstuhlbenutzer gewährleisten, wie z.B. Herauftragen/Heraufziehen desRollstuhls) geprüft wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 1 Abschnitt III § 15 des Gesetzes zu Artikel 11 derVerfassung von Berlin ein außerordentliches Klagerecht besteht, das gegen eine Ausnahme oderBefreiung von (neben anderen Vorschriften) § 51 BauO Bln geltend gemacht werden kann. Dazu wirdin § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 11 VvB geregelt, dass im Fall der Erteilung einer Ausnahmeoder Befreiung vom BWA an den Landesbeirat für Behinderte eine formlose Mitteilung über eineAusnahme nach § 51 BauO Bln zu übersenden ist.

Für die Erhebung eines Rechtsbehelfs stehen zwei Monate nach dieser formlosen Mitteilung zurVerfügung.

Im AuftragGez. Fenselau

Anlage 2 zu 34.7

ABSCHRIFT

SenBauWohnII A 2/6942-2-1-4/135.95 Hr. Bittrich Zi.: 1516 App.: 4997 04.12.1995

Bezirksamt (alle) von BerlinAbt. Bau- und WohnungswesenBau- und Wohnungsaufsichtsamt

Betr.: Errichtung von Behinderten-Schrägaufzügen auf Treppenanlagen

hier: Nutzbare Breite von Treppen und Treppenabsätzen notwendiger Treppen(§ 31 Abs. 5 BauO Bln)

In Einzelfällen sollen Behinderten-Schrägaufzüge auf notwendigen Treppenanlagen nachträglicheingebaut werden. Sofern die geforderten Treppenlaufbreiten dadurch eingeschränkt werden, kanndieser Einbau nur in Einfamilienhäusern zugelassen werden, weil diese Treppen i.d.R. nur vonortskundigen Familienmitgliedern und ggf. auch nur wenig benutzt werden. Befreiungs- bzw.Ausnahme-Voraussetzungen gemäß § 61 BauO Bln sind i.d.R. gegeben, sofern folgendeAnforderungen erfüllt werden:

- Die nutzbare Treppenlaufbreite bei hochgeklapptem Sitzzustand muss im Bereich der Einengungdurch den Fahrsitz mindestens 30 cm betragen. Diese Einengung darf in der Laufrichtung keinegrößere Ausdehnung als die Sitzbreite von ca. 63 cm haben.

- Die Endhaltepunkte des Sitzes dürfen nicht im Bereich gewendelter Stufen angeordnet werden.

- Gegenüber der Aufzugsanlage muss ein fester griffsicherer Handlauf vorhanden sein.

In Mehrfamilienhäusern können Behinderten-Schrägaufzüge auf Treppenanlagen nur eingebautwerden, wenn die erforderliche nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen(§ 31 Abs. 5 BauO Bln) nicht eingeschränkt wird und somit bei einem Brand wirksame Löscharbeiten

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 121

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

und die Rettung von Menschen und Tieren (§ 15 Abs. 1 BauO Bln) möglich sowie die baulichenAnlagen verkehrssicher (§ 17 Abs. 1 BauO Bln) sind.

. . .

34.9 Standsicherheitsnachweise im Verfahren nach § 56 a BauO Bln6911 / 1999 / Standsicherheit

Auf Grund einer Anfrage zur Anzahl der Exemplare des im BWA einzureichendenStandsicherheitsnachweises im Verfahren nach § 56 a BauO Bln ist das Folgende mitzuteilen:

Gemäß § 7 Abs. 3 der BauPrüfVO ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Prüfung desStandsicherheitsnachweises vom Bauherrn beim Prüfingenieur zu beauftragen. Der geprüfteStandsicherheitsnachweis wird zum Bestandteil der beim BWA einzureichenden Bauvorlagen.

Im Verfahren nach § 56 a BauO Bln bekommt der Bauherr keine von der Bauaufsicht geprüftenBauvorlagen zurück. Insofern sind die Bauvorlagen, abweichend von der derzeit geltenden BauVorlVO,nur in einfacher Ausführung erforderlich. Der geprüfte Standsicherheitsnachweis ist demzufolgeebenfalls nur einmal bei der Bauaufsicht einzureichen.

Die BauVorlVO wird entsprechend geändert.

34.10 Türanforderungen nach der GaVO und der VkVO6943 / 1999 / Türen

Im jeweiligen § 15 der Verkaufsstätten-Verordnung (VkVO) vom 26. Juni 1998 und derGaragenverordnung (GaVO) vom 2. September 1998 wird der Begriff “rauchdichte undselbstschließende Türen” verwendet. Hier sind Rauchschutztüren nach der DIN 18 095 Teil 1 gemeint.Diese Norm wird in der Bauregelliste A Teil 1 unter Nr. 6.7 aufgeführt.

34.12 Werbeplanen an Baugerüsten6973 / 1999 / Gerüste

Ein Schreiben der Firma Menke Gerüstbau GmbH an alle BWÄ wurde beantwortet.

Bereits im Rahmen der 26. Amtsleitersitzung am 12.03.1997 - TOP 12 - wurde darauf aufmerksamgemacht, dass bei der Bekleidung von Gerüsten mit Werbeplanen diese Planen nicht nur an denRändern, sondern auch in allen Gerüstknoten zu verankern sind.

Zur Frage der Benutzung von Gerüstschutznetzen und -planen für Werbezwecke muss daraufhingewiesen werden, dass trotz der Freistellung von Baugenehmigungsverfahren die materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts zu beachten sind.

Das bedeutet, bei Werbeanlagen, die auch nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,dass die Anforderungen der Vorschriften der §§ 10 und 11 BauO Bln zum Tragen kommen.

Bei der Beurteilung des Anbringungsortes ist zu beachten, dass in Kleinsiedlungsgebieten,Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässigsind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind in den zuvor genannten Gebieten rechtlichausgeschlossen. Das Gleiche gilt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über Naturschutz undLandschaftspflege von Berlin - NatSchG - auch im Außenbereich. Auch Gestaltungsregelungen inBebauungsplänen und in entsprechenden Verordnungen, z.B. Verordnung über Ankündigungsmittel imHansaviertel, nehmen Einfluss auf die Werbeanlagen. Darüber hinaus müssen auch Belange desDenkmalschutzes Berücksichtigung finden.

34.14 Beteiligung der Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren6912 / 1999 / Beteiligung

Das Umweltamt Zehlendorf hat sich an die dortige Bauaufsichtsbehörde gewandt und darum gebeten,zukünftig bei allen Baugenehmigungsverfahren beteiligt zu werden. Begründet wurde dieseVerfahrensänderung damit, dass EU-Richtlinien, die nicht in nationales Recht umgesetzt wurden,direkt anzuwenden sind. Diese Problematik ist bekannt und wird in den zuständigen Gremienbehandelt.

122 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Es besteht jedoch zur Zeit keine Veranlassung, das mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,Umweltschutz und Technologie abgestimmte Beteiligungsverfahren zu verändern. Sofern Änderungenimmissionsschutzrechtlicher Bestimmungen auch Änderungen des Beteiligungsverfahrens erfordern,erfolgt eine rechtzeitige Information.

Hinsichtlich der bestehenden Beteiligungsregelungen wird auf die als Anlage 1, 2, 3 zu diesem TOPbeigefügten Unterlagen verwiesen:

- Abschrift des Schreibens von SenStadtUmTech vom 18.06.1998,

- Liste der 20 Anlagenarten sowie

- TOP 19.5 der Amtsleitersitzung am 15. März 1995.

Anlage 1 zu 34.14

ABSCHRIFT

SenStadtUmTechIV E 123-6793/08.1.34 Herr Engelmann App.: 9025 - 1524 18.06.1998

Bezirksamt Kreuzberg von Berlin- Umweltamt -Um 1

Beteiligung der Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren

Ihr Schreiben vom 25.03.98 an BWA II

1 AnlageMit dem o.g. Schreiben haben Sie sich an Ihr Bau- und Wohnungsaufsichtsamt gewandt und darumgebeten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die in der Anlage des o.g. Schreibensnäher bestimmten Einrichtungen beteiligt zu werden. Ihre Bauaufsichtsbehörde hat den Vorgangzwecks Klärung und Koordinierung zur Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr gesandt.Nach deren und unserer Prüfung müssen wir Ihnen mitteilen, dass im Interesse eines beschleunigtenund vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens Ihr Vorschlag nicht akzeptiert werden kann. Erwiderspricht auch dem mit uns bisher vereinbarten Beteiligungsverfahren. So wurde von uns bereits1989 mit SenBauWohn unsere Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren vereinbart. Dieseautomatische Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren ist unter Berücksichtigung der dargestelltenGesichtspunkte seinerzeit bewusst auf 20 Anlagenarten - siehe beigefügte Liste - begrenzt worden.Nach Übertragung der Zuständigkeiten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Bezirke,sind die Umweltämter von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern entsprechend zu beteiligen. 1995wurde zusätzlich vereinbart, dass alle bezirklichen Umweltämter eine Durchschrift derEingangsbestätigung von allen Vorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsanträgenerhalten. Nach diesen Verfahren sollten die bezirklichen Umweltämter die Möglichkeit erhalten, sich indas Baugenehmigungsverfahren einzuschalten, sofern gefahrenbegründete Merkmale (z. B. Altlasten)vorliegen. Dieses Verfahren erachten sowohl die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehrals auch wir nach wie vor für sachgerecht und ersuchen Sie, auch im Interesse der einheitlichenBearbeitung aller Bezirksämter weiterhin in diesem Sinne zu verfahren.

Im AuftragGez. Engelmann

Anlage 2 zu 34.14

Zusammenstellung der baulichen Anlagen, bei denen SenStadt, Abt. VIII (Umweltschutz) (<<<<geändert 2001) zu beteiligen ist:

Vorhaben Grund (Emissionen, Abfälle)

1) Großgaragen Kfz-Abgase, Lärm durch Verkehr, Entlüftungs-und Schließanlagen

2) Schrottplätze, Kfz-Reparatur- und -Verwertungsbetriebe, Speditionen(Betriebshöfe)

Altöl, PCB, asbesthaltige Abfälle, Staub-Emissionen, Kfz-Abgase, Emission sonstigerorganischer Stoffe, Lärm

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 123

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

3) Tankstellen und Kfz-WaschanlagenLagertanks im gewerblichen Bereich fürorganische Flüssigkeiten, die derGefahrenklasse A 1, A 2 oder B der VbFzuzurechnen sind oder für flüssigeHalogenkohlenwasserstoffe

Emission organischer Stoffe, Altöl undspezifischer Abfälle, Kfz-Abgase, Lärm durchVerkehr und Nebenanlagen

4) Lackier- und Druckereibetriebe (auch alsNebenanlagen im Bereich anderer Branchen)

Emission organ. Stoffe, z.B. Lösungsmittel,Schwermetalle; Lackschlämme o.ä. Filtermattenusw., Lösungsmittelreste, Lärm durchMachinenbereich

5) Lack- und Farbenherstellung Emission organ. Lösungsmittel, Staubemissionen

6) Anlagen, die der 2. BImSchV unterliegen(Betriebe und Anlagen, die Lösemitteleinsetzen, die leichtflüchtigeHalogenkohlenwasserstoffe enthalten)

a) Chemischreinigungs- undTextilausrüstungsanlagen

Emission von Lösungsmitteln

b) Metallverarbeitende oder sonstigeBetriebe, die Entfettungsbäder aufLösungsmittelbasis einsetzen.

Lösungsmittelemissionen (CKW und FCW),lösemittelhaltige Abfälle, Maschinen- undArbeitslärm

7) Recycling-Betriebe für Glas, Papier, Baustoffeusw. Klassieranlagen für Sand, Kies usw.

Emission von Staub und Gerüchen, Abfälleunterschiedlichster Art, Lärm und Maschinen

8) Chemische und pharmazeutische Fabriken,Chemikaliengroßhandel einschl. -läger

Emission verschiedener anorganischer undorganischer Stoffe, Lärm durch Verkehr undLadetätigkeit

9) Chemische Labore über 200 m² Emission verschiedener anorganischer undorganischer Stoffe

10) Kosmetik- und Reinigungsmittelherstellung Emission von Staub, Lösungsmitteln, Treibgasen

11) Galvaniken und Leiterplattenherstellung Emission v. Schwermetallen, Säuren,Lösungsmitteln

12) Vulkanisieranlagen (Walzanlagen) Emission von organischen Stoffen und Staub

13) Textilveredelungsbetriebe (mit Spannrahmen,Färbereien)

Emission verschiedener organischer Stoffe, Lärm

14) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotorenund Blockheizkraftwerke mit Motorenanlage

Abgase, Lärm

15) Holzbe- und -verarbeitungsbetriebe*)

(Sägewerke, Tischlereien)Emissionen von Holzstaub und Lärm

16) Räucheranlagen Emissionen verschiedener organischer Stoffe

17) Bäckereien (Backbetriebe) Nachtlärm

18) Lebensmittelgeschäfte (über 1.000 m²Verkaufsfläche)

Lieferlärm (z.T. über Nacht)

19) Schnee- und Eisbeseitigung (Betriebshöfe) Nachtlärm durch Fahrzeugverkehr, Ladelärm zurNachtzeit

20) Sportplätze in oder an Wohngebieten (keineSpielplätze)

Lärm

*) Anlagen, die der 7. BImSchV unterliegen

124 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage 3 zu 34.14

ABSCHRIFT

Auszug aus der 19. ALS vom 15.03.1995

19.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten (6956)

Das Thema Berücksichtigung von Altlasten im Baugenehmigungsverfahren beschäftigt uns seitJahren. Mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz - Referat IV E - konnte nunein für beide Seiten befriedigendes Beteiligungsverfahren vereinbart werden. Es sieht folgendes vor:

Nach Nummer 3 Abs. 2 der AV-Beschleunigung vom 17.10.1988 (ABl. S. 1708) erhält dasStadtplanungsamt eine Durchschrift der Eingangsbestätigung. Eine weitere Durchschrift erhält absofort das bezirkliche Umweltamt. Während das Baugenehmigungsverfahren weiterläuft, prüft dasUmweltamt, ob für das betreffende Grundstück Altlastenverdachtshinweise bestehen. Es entscheidetauch in eigener Zuständigkeit, ob SenStadtUm - Referat IV E - eingeschaltet werden muss.

Ergeben sich gefahrenbegründete Merkmale einer Altlast, so fertigt das bezirkliche Umweltamt bzw.SenStadtUm - Referat IV E - eine schriftliche Stellungnahme für den bauaufsichtlichen Bescheid.Diese Stellungnahme muss der Nummer 2 der AV-Beteiligung vom 8. Mai 1990 (DBl. VI S. 220)entsprechen. Die Anforderungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; siemüssen sich auf das beantragte Vorhaben/betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabedes § 39 VwVfG zu begründen. Eventualforderungen dürfen nicht gestellt werden. AllgemeinerHinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht.

Wir bitten, bei Vorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsanträgen entsprechendzu verfahren. Die TOP 17.10.1, 20.2 und 4.6 der AL-Sitzungsniederschriften werden hiermitaufgehoben.

35.2 Änderung der BauO Bln durch das Baustellenkoordinierungsgesetz6900 / 1999 / Baustelle

Nach Artikel II des Gesetzes zur Koordinierung der Baustellen im übergeordneten Straßennetz(Baustellenkoordinierungsgesetz - BaukoG) vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192) ist § 12 Abs. 1 derBauordnung für Berlin geändert worden. Ziel des Gesetzes ist, die Inanspruchnahme von Straßenlandfür die Durchführung von Bauvorhaben auf ein verträgliches Maß zu reduzieren, um Staubildungen,erhöhten Schadstoffimmissionen und Belastungen von schutzwürdigen Wohngebieten zu begegnen.Deshalb wurde § 12 Abs. 1 ein zweiter Satz mit einem entsprechenden Hinweis eingefügt. Dabei wirdim zweiten Halbsatz dieses Satzes auf das Berliner Straßengesetz als die hierfür maßgeblicheRechtsgrundlage verwiesen. Der Vollzug des Berliner Straßengesetzes obliegt den Tiefbauämtern.

Außerdem wurde § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln dahingehend ergänzt, dass eine Vermüllung vonBaustellen und ihrer Umgebung zu verhindern ist. Aus der Begründung der Gesetzesvorlage ist hierzulediglich zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild der Stadt nicht durch Vermüllung von Baustellenund deren Umgebung verunstaltet werden darf. Weitere Anhaltspunkte, wann eine Baustelle oderderen Umgebung als vermüllt anzusehen ist, sind daraus nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen imBrockhaus handelt es sich bei Müll um feste Abfallstoffe von Haushalten und Unternehmen, die inbestimmten Behältern gesammelt und von der Müllabfuhr abgeholt werden. In Haushalten wirdunterschieden zwischen Hausmüll und Sperrmüll, bei Gewerbe- und Industriemüll zwischenhausmüllartigen Abfällen und Sondermüll. Demnach dürfte eine Vermüllung von Baustellen und derenUmgebung anzunehmen sein, wenn das Erscheinungsbild der Stadt durch eine augenfälligeAnsammlung solcher Abfallstoffe auf Baustellen und deren Umgebung verunstaltet wird.

In erster Linie sind die für den Baustellenbetrieb Verantwortlichen nach dem Willen des Gesetzgebersaufgefordert, einer Vermüllung von Baustellen und deren Umgebung entgegenzuwirken. Deshalb kanndavon ausgegangen werden, dass die Bauaufsichtsbehörden nur in besonderen Einzelfälleneinschreiten müssen, wenn die Verantwortlichen ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht imerforderlichen Umfang nachkommen.

Die Gesetzesänderung trat drei Monate nach dem Tage der Verkündung, also am 13. September1999, in Kraft.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 125

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35.3 Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde - erforderliche Bauvorlagen6912 / 1999 / Beteiligung

Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten haben Schutzbestimmungen zu beachten. Bedürfen Vorhabeneiner Baugenehmigung, wird die Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt; dieBauaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das wasserbehördlicheVerfahren im Baugenehmigungsverfahren ist ein zwischen der SenStadtUmTech und SenBauWohnVabgestimmtes Verfahren.

Die Bauvorlagen zum wasserbehördlichen Verfahren sind bei der Bauaufsicht einzureichen, welche dieVollständigkeit der umfangreichen Angaben prüft und die Bauvorlagen an die Wasserbehördeweiterreicht. Dieses Verfahren wurde den betroffenen Bauaufsichtsämtern durch die Wasserbehördeam 7. Mai 1999 vorgestellt und die Ergebnisse dieses Termins in einem Protokoll festgehalten. Bis aufzwei Punkte wird unsererseits dem Protokoll zugestimmt.

1. Wir halten die Adressierung der geprüften Bauvorlagen durch die Bauaufsicht an “Sen Stadt, Abt.Stadt- und Freiraumplanung” für ausreichend. Die genaue Angabe der Gruppe oder desSachbearbeiters ist nicht erforderlich (wurde mit der Wasserbehörde abgestimmt).

2. Die Anlage 1 zu den AV über Bauvorlagen im wasserbehördlichen Verfahren trägt die Überschrift“Antrag auf Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung für Bauvorhaben inWasserschutzgebieten”. Das ist für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, zutreffend.Für Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren wird keine wasserbehördliche Genehmigungbeantragt, sondern im Stellungnahmeverfahren mit der Wasserbehörde das Einvernehmen zumBauvorhaben hergestellt. Eine Änderung der AV ist erforderlich. Wir haben der SenStadtUmTechvorgeschlagen, eine zweite Überschrift hinzuzufügen, so, dass die jeweils Zutreffende angekreuztwerden kann. Zum Beispiel könnte eingefügt werden: “Angaben zu Bauvorhaben inWasserschutzgebieten im Baugenehmigungsverfahren”. Zur Änderung der AV wird sich dieWasserbehörde mit uns in Verbindung setzen; die vorhandenen Vordrucke sind in derZwischenzeit zu verwenden.

35.4 Kennzeichnung von Baugerüsten gemäß DIN 44206921 / 1999 / Gerüste

Die Berliner Feuerwehr wies darauf hin, dass Gerüste auf Baustellen häufig ohne die nach Abschnitt10 der DIN 4420 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, erforderliche Kennzeichnung aufgestellt werden.Auf Grund der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4420*) ist am Gerüst an sichtbarerStelle ein Schild mit folgenden Angaben anzubringen:

DIN 4420GerüstgruppeGerüstersteller (Name, Anschrift, Telefon- u. ggf. Fax-Nummer)

Mit Bezug auf den TOP 31.4 der 31. Amtsleitersitzung vom 10.06.1998 wird darauf hingewiesen, dassdie Bauaufsichtsbehörden für die umfassende Sicherheit auf Baustellen zuständig sind und somit auchdarauf achten müssen, dass die Kennzeichnung vorhanden ist. Im Gefahrenfall wird dadurch derFeuerwehr das kurzfristige Einleiten notwendiger Maßnahmen erleichtert.

35.5 Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren; LAGetSi - Sachverständige6912 / 1999 / Aufzug

Mit diesem Tagesordnungspunkt möchten wir auf unser Rundschreiben II A - Aufzüge imBaugenehmigungsverfahren - vom 03.08.1999 hinweisen, da uns ein Vorgang vom LAGetSizugesandt wurde, mit dem ein Bauaufsichtsamt um Stellungnahme zu einem Aufzug imBaugenehmigungsverfahren, trotz geänderter Rechtslage bat.

Ab dem 1. Juli 1999 ist das LAGetSi im Baugenehmigungsverfahren, sofern sich dessen Beteiligungauf Grund des Aufzuges ergibt, nicht mehr zu beteiligen.

Mit der Umsetzung der europäischen Aufzugsrichtlinie Nr. 95/16/EG in deutsches Recht durch dieZwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen vonAufzügen - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), darf ein Aufzug durch den Montagebetrieb *) Nr. 2.7.13 d. AV Liste der T. B. - Fassung Febr. 1999 - vom 16. März 1999 (ABl. S. 1494, 1962/DBl. VI S. 42, 70)

126 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

an den Benutzer nur dann übergeben werden, wenn durch CE-Konformitäts-Kennzeichnung dieeuropäischen Sicherheitsanforderungen sichergestellt werden. Die Verantwortung trägt derMontagebetrieb.

Das LAGetSi geht davon aus, dass keine Sicherheitsdefizite zu erwarten sind, da § 9 derAufzugsverordnung eine Abnahmeprüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige vorschreibt. DasLAGetSi bleibt aber weiterhin zuständige Ordnungsbehörde.

Die Anforderungen an Aufzüge auf Grund von § 34 BauO Bln sind weiterhin durch die Bauaufsichtsicherzustellen.

35.8 Beseitigung der durch Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel6900 / 1999 / Schornsteinfeger

Anlässlich eines Gesprächstermins mit Mitgliedern des Vorstands der Schornsteinfeger-Innung inBerlin führten diese Beschwerde darüber, dass die von den Bezirksschornsteinfegermeisternfestgestellten und innerhalb der von ihnen gesetzten Frist nicht beseitigten Mängel anFeuerungsanlagen (z. B. Erneuerung schadhafter Laufbohlen und Schornsteinköpfe, Wartung bzw.Justierung schadhafter bzw. nicht betriebssicherer Gas- und Ölfeuerstätten, Sicherstellung desVerbrennungsluftverbunds) von den dann dafür zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern nursehr schleppend bearbeitet würden. In manchen Fällen seien auch nach mehreren Jahren noch keineBeseitigungsanordnungen erlassen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Mängelbeseitigung imWege der Ersatzvornahme) eingeleitet worden.

Zur Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen, Schadenersatzforderungen und ggf. strafrechtlicherVerfolgung sähen sich die Bezirksschornsteinfegermeister gezwungen, ihre Mängelanzeigenpersönlich bei den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern abzugeben und sich die Abgabe schriftlichbestätigen zu lassen.

Bei Eingang einer Mängelmeldung von einem Bezirksschornsteinfegermeister nach Fristablauf ist vondem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt in ermessensfehlerfreier Weise je nach Lage desEinzelfalls über die Einleitung eines Mängelbeseitigungsverfahrens entweder nach § 3 Abs. 1 inVerbindung mit § 77 BauO Bln oder aber nach § 14 ASOG zu entscheiden. Der zeitliche Ablauf desVerfahrens richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, d. h. dass die Beseitigung vonGefahrenstellen (z. B. hohe CO-Emissionen oder nicht sicher begehbare Laufbohlen) nur kurze Fristenerlauben, wobei in der Mängelbeseitigungsanordnung auch die Anordnung einer sofortigen Vollziehungnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sorgfältig abzuwägen ist. In den übrigen Fällen (z. B. Mängeln anAusstiegsluken) ist ein Mängelbeseitigungsverfahren mit normalem zeitlichen Ablauf durchzuführen.Die Durchsetzung der Forderungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-bzw. -vollstreckungsrechts.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksschornsteinfegermeister zwar Mängelfeststellungentreffen können, jedoch nicht über rechtliche Mittel zur Durchsetzung vonMängelbeseitigungsforderungen verfügen. Dieses Recht ist den Aufsichtsbehörden, also den Bau- undWohnungsaufsichtsämtern, vorbehalten.

Zum Verfahren wird dringend empfohlen, bereits vor Fertigung des Anhörungsschreibens nach § 28Abs. 1 VwVfG eine Ortsbesichtigung durchzuführen, damit bei eventuell notwendig werdendem Erlasseines Verwaltungsakts die hinreichende Bestimmtheit desselben gesichert ist, da bei einemBezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer nicht die Rechtskenntnisse vonBehördenmitarbeitern vorausgesetzt werden können und damit nicht verlangt werden kann, dassMängelbeschreibungen den rechtlichen Anforderungen genügen.

Wie in der Sitzung zugesagt, werden wir uns exemplarisch 4 Einzelfälle, die u. a. zu der Beschwerdegeführt haben, von der Schornsteinfeger-Innung in Berlin benennen lassen und uns direkt mit denbetroffenen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern in Verbindung setzen.

35.9.1 Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zur Änderung der Gaststättenverordnung6950 / 1999 / Gaststätte

Auf Grund von schriftlichen und telefonischen Anfragen mehrerer Bau- und Wohnungsaufsichtsämterwerden zum o. a. Rundschreiben folgende Hinweise gegeben:

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 127

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

1. Das Rundschreiben richtet sich an die Gewerbe- bzw. Wirtschaftsämter der Bezirke und fordertvon diesen auf der Grundlage der Gaststättenverordnung (GastV) Amtshandlungen im Interessevon Behinderten, und zwar auch solche, die nach den Bestimmungen der BauO Bln nichtgefordert werden dürften, weil der bauliche Bestandsschutz entgegensteht.

Den Meinungen der Amtsleiter ist zuzustimmen, dass der Betreiberwechsel in einem unter dieGastV fallenden Betrieb kein Thema der BauO Bln ist und somit die Zuständigkeit der Bauaufsichtnicht berührt. Erst wenn aus Anlass eines Betreiberwechsels vom Wirtschaftsamt Auflagen erteiltwerden, die die genehmigungsbedürftige Änderung baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, istdas BWA betroffen. Dieses hat nichts mit Amtshilfe zu tun.

2. In dem Rundschreiben wird auf Kompromisse und Zuständigkeiten verwiesen, die denGewerbeämtern als Orientierung dienen sollen:

- Eine leichte und damit rollstuhlgerechte Zugänglichkeit ist dann gegeben, wenn der Zugangweitestgehend stufenlos über eine Höhendifferenz bis 3 cm möglich ist.

- Eine bedingte und im Sinne von § 3 GastV noch zu akzeptierende Zugänglichkeit ist gegeben,wenn der Zugang über eine Stufe nicht höher als 18 cm möglich ist.

- Über die Zulässigkeit einer festen Rampe auf öffentlichem Straßenland entscheidet dasTiefbauamt.

- Zur Alternativlösung mobile Rampe muss in jedem Einzelfall entschieden werden (<<<geändert März 2003).

Zu diesen genannten Fällen wird noch keine Hilfe der Bauaufsicht erwartet.

3. Erst mit dem Verweis auf § 6 Abs. 1 GastV (Toilettenanlage) und dem Begriff “baulicheUnmöglichkeit” wird in dem Rundschreiben das Ansinnen auf “Amtshilfe” durch die Bauaufsichtgenannt.

Der unsachgemäße Begriff “bauliche Unmöglichkeit” wird in dem Rundschreiben von SenWiB indem Sinne erläutert, dass solche umfangreichen baulichen Maßnahmen gemeint sind, die nachdem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 9 GastV eine Abweichung von denVorschriften des § 6 Abs. 1 GastV begründen.

Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit von Auflagen zum Umbau bestehenderRäumlichkeiten alleine wegen Betreiberwechsel liegt bei den Wirtschaftsämtern, nicht bei derBauaufsicht.

Über die Möglichkeit einer Hilfeleistung gegenüber den Wirtschaftsämtern bei der Beurteilungnotwendiger Baumaßnahmen ist von den Bezirksämtern selbst zu entscheiden.

4. Diese Klarstellung der Verantwortung wurde SenWiB schriftlich übermittelt (siehe Anlage zu TOP35.9.1). Das Rundschreiben wird von SenWiB ergänzt und die Wirtschaftsämter werdenentsprechend auf ihre Zuständigkeit hingewiesen. Das ist am 07.09.1999 abgestimmt worden(SenBauWohnV II A 14 mit SenWiB III C 3).

Anlage zu 35.9.1

ABSCHRIFT

SenBauWohnVII A 14-6950/3-1 Herr Berg Zi.: 1508 App.: 5967 07.09.1999

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe- III C -

Betr.: Rundschreiben III C Nr. 12/1999 - Änderung der Gaststättenverordnung -

Die im Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 von den Wirtschaftsämtern geforderte Einbeziehungder Bau- und Wohnungsaufsichtsämter (BWÄ) „im Wege der Amtshilfe“ hat in verschiedenen Bezirkenzu Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit für Entscheidungen über bauliche Maßnahmen beiBetreiberwechsel geführt. So wurden z.B. sogenannte „Unmöglichkeitsbescheinigungen“ von derBauaufsicht gefordert. Damit würde die Zuständigkeit der Wirtschaftsämter für eine von SenWiBveranlasste Entscheidung in unzulässiger Weise delegiert.

Die Entscheidung, ob ein Umbau vorhandener Räumlichkeiten alleine wegen Betreiberwechsel

128 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

gefordert werden kann, obliegt nicht der Bauaufsicht. Die Einschätzung, ob der Umbau vorhandenerRäumlichkeiten unverhältnismäßig ist, obliegt den Wirtschaftsämtern. Über die Möglichkeit einerHilfeleistung gegenüber den Wirtschaftsämtern bei der Beurteilung notwendiger Baumaßnahmen istvon den Bezirksämtern selbst zu entscheiden.

Erst wenn aus Anlass eines Betreiberwechsels von dem Wirtschaftsamt Auflagen erteilt werden, diedie genehmigungsbedürftige Änderung baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, ist das BWAbetroffen und hat auf Antrag ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

In diesem Sinne werden die Amtsleiter der BWÄ am 08.09.1999 unterrichtet.

Wir bitten Sie, Ihr Rundschreiben um diesen Sachverhalt zu ergänzen.

Im AuftragGez. Fenselau

35.9.2 Holzbefeuerte Pizzaöfen6944 / 1999 / Pizzaöfen

Zur Frage der bauaufsichtlichen Behandlung von holzbefeuerten Pizzaöfen wurde Folgendesausgeführt:

Pizzaöfen sind Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 300 kW und fallendamit unter die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BauO Bln, sindBestandteile der Bauregelliste A Teil 2 (lfd. Nr. 2.19) und bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme einerKontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Wiederkehrende Kontrollen und Reinigungenbzw. Kehrungen ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung.

35.9.3 Werbeanlagen an Baugerüsten6973 / 1999 / Werbeanlagen

Eine Umfrage bei den Amtsleitern ergab, dass über das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichenEinflussnahme auf Werbungen an Baugerüsten keine einheitliche oder mehrheitliche Auffassungbestand. Ein Bedarf an einer generellen Regelung wurde nicht festgestellt. Da der Tatbestand einerVerunstaltung nach § 10 BauO Bln in der Praxis kaum Bedeutung erlangen wird, müsste ggf. aufplanungsrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden.

Einzelfallentscheidungen sind jedoch unabhängig von der Rechtsform des Antragstellers, desVerwendungszweckes der Werbeeinnahmen und des Inhalts der Werbung zu treffen.

36.2 Beteiligung der Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren6912 / 1999 / Beteiligung

Die Richtlinie über Grundwasserförderungen bei Baumaßnahmen undEigenwasserversorgungsanlagen im Land Berlin vom 4. Oktober 1999 (ABl. S. 4268), die mitSchreiben vom 1. November 1999 von SenStadtUmTech (alt), Geschäftszeichen: III D 1, auchnachrichtlich den Bauaufsichtsämtern übersandt wurde, richtet sich an Antragsteller und regelnausschließlich das wasserbehördliche Verfahren.

Hieraus ergibt sich keine Änderung des abgestimmten Beteiligungsverfahrens.

36.3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)6900 / 1999 / Akteneinsicht

Durch das am 15. Oktober 1999 erlassene Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im LandBerlin sollte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht geschaffen werden, so dass jeder Bürger ohneAngabe von Gründen Akteneinsicht in beliebige Verwaltungsakten nehmen kann. Bei näheremHinsehen ergibt sich jedoch, dass das Gesetz so zahlreiche Ausnahmen vorsieht, dass kaumpraktische Anwendungsfälle denkbar sind, in denen über die bislang bestehenden Regelungen hinausAkteneinsicht zu gewähren ist.

Im Wesentlichen kann ein Antrag auf Akteneinsicht aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 129

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

- bei Offenbarung personenbezogener Daten, wenn schutzwürdige Belange der Betroffenenentgegenstehen

- bei Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wenn ein nicht nurunwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann

- wenn der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme vereitelt würde

- bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens für Entwürfe zu Entscheidungen und Arbeiten zuihrer unmittelbaren Vorbereitung

- wenn sich der Inhalt der Akten auf die Beratungen des Senats oder der Bezirksämter oder derenVorbereitung bezieht

- wenn sich der Akteninhalt auf den Prozess der Willensbildung innerhalb oder zwischen Behördenbezieht

Der Antragsteller muss zudem die Akte, in die er Einsicht nehmen will, hinreichend genau bezeichnen.Allgemeine Anfragen können wie bisher durch mündliche Auskünfte oder Übersendung vonInformationsmaterial beantwortet werden.

Soll Akteneinsicht in Akten gewährt werden, die schutzwürdige personenbezogene Daten oderBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, muss zuvor dem Betroffenen, dessenpersonenbezogene Daten Gegenstand der Akteneinsicht sein sollen, innerhalb einer Frist von zweiWochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. § 14 Abs. 2 IFG). Beschließt dieBehörde daraufhin gleichwohl, Akteneinsicht zu gewähren, ist dies auch dem Betroffenen mitzuteilen.Er hat nunmehr die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Eine Anhörung des Betroffenen ist jedoch nur erforderlich, wenn sich das Akteneinsichtsrecht desAntragstellers ausschließlich aus dem IFG ergibt. Kann jemand aufgrund anderer RechtsvorschriftenAkteneinsicht verlangen, etwa als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren, so ist wie bisher ohneweiteres Akteneinsicht zu gewähren. Das IFG hat nicht zum Ziel, bereits bestehendeAkteneinsichtsrechte einzuschränken.

Falls Akteneinsicht verweigert wird, kann auch der Antragsteller gegen die Entscheidung Widersprucheinlegen. Es ist daher erforderlich, eine zentrale Stelle zur Bearbeitung von Widersprüchen zubestimmen.

Für die Gewährung von Akteneinsicht soll baldestmöglich ein Gebührentatbestand geschaffen werden.Bereits jetzt sieht die Verwaltungsgebührenordnung für die Anfertigung von Fotokopien eine Gebührvon 1 DM pro Kopie vor.

Im Übrigen kann die Akteneinsicht nur im Rahmen der bestehenden räumlichen und personellenMöglichkeiten gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht rund um die Uhr oder ineigens dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat mit Datum vom 16.11.1999 unter dem Aktenzeichen I A 1 -9201/48 ein Rundschreiben mit näheren Hinweisen zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzesgefertigt.

Vorerst bleibt abzuwarten, in wieweit überhaupt vermehrt Anträge auf Akteneinsicht gestellt bzw.bewilligt werden. Ein Austausch über erste praktische Erfahrungen bei der Anwendung des IFG sollauf den nächsten Sitzungen erfolgen.

36.4/36.5 Änderungen im AGBauGB und in der BauO Bln6900/6901 / 1999 / Änderung BauO Bln

Das AGBauGB ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AGBauGB vom 10. Oktober 1999 inerheblichem Umfange geändert worden. Aufgrund dieser Änderungen und insgesamt siebenvorhergehenden Änderungen war das Gesetz unübersichtlich geworden. Es ist deshalb mitfortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntgemacht worden und lautet jetzt: Gesetz zur Ausführungdes Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578). Mit derBekanntmachung der Neufassung ist die Änderung des Gesetzes abgeschlossen.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des AGBauGB verfolgte drei Ziele:

1. Anpassung an das geänderte Bundesrecht,

130 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

2. Erfüllung von Aufträgen des Abgeordnetenhauses,

3. Bereinigung von Mängeln.

Zu 1.:

Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)ist das Baugesetzbuch geändert worden. Dabei sind die Regelungen des am 31. Dezember 1997ausgelaufenen Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch zum Teil in das Dauerrecht übernommenworden, es sind strukturelle Verfahrensvereinfachungen sowie Klarstellungen vorgenommen worden.Diesen Änderungen musste das AGBauGB angepasst werden. Die Anpassung ist weitgehendredaktioneller Art: Bezugnahmen auf das BauGB-MaßnahmenG wurden umgestellt bzw. gestrichen,Formulierungen auf veränderte Wortwahl und Inhalte des BauGB abgestellt. Bei den inhaltlichenÄnderungen ging es vor allem um die Satzung über die Teilungsgenehmigung und die Zustimmung zurHerstellung von Erschließungsanlagen.

Zu 2.:

Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat beauftragt, sicherzustellen, dass durch bezirklicheEntscheidungen, insbesondere bei der Genehmigung von Einzelhandels- und Fachmärkten,gesamtstädtische Planungen des Flächennutzungsplans (FNP) und des Landesentwicklungsplansengerer Verflechtungsbereich nicht konterkariert werden können. Des Weiteren hatte dasAbgeordnetenhaus den Senat beauftragt, das AGBauGB an die geänderte Verfassung und dieRegularien des 2. Verwaltungsreformgesetzes anzupassen. Zu diesem Zweck sindInformationspflichten eingeführt worden, damit der Senat ggf. das Eingriffsrecht ausüben kann, wenndringende Gesamtinteressen Berlins dies notwendig machen. Zustimmungsvorbehalte undMischzuständigkeiten wurden gestrichen.

Zu 3.:

Als Gesetzesmangel bereinigt wurde die bisher fehlende, aber notwendige Befreiung vonGestaltungsfestsetzungen; Begriffe und Behördenbezeichnungen wurden berichtigt. Die Einbindungvon SenStadtUmTech (alt) bei Abweichungen von den Zielen des FNP wurde gestärkt.

Zu einzelnen §§ der neuen Nummerierung im AGBauGB und zur Änderung der BauO Bln:

- § 3 ist neu. Es handelt sich um eine landesplanerische Vorschrift, die ggf. Pflichten zur Beachtungvon Vorgaben für die Stadtplanung auslöst.

- §§ 6 - 9 sind die ehemaligen §§ 4, 4a - 4c. In § 7 (bisher: § 4a) ist der Katalog der dringendenGesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen neu gefasst worden. Die Regelung zumvorhabenbezogenen Bebauungsplan (bisher: § 11b) ist ersatzlos weggefallen, d.h., er ist inZuständigkeit und Verfahren dem “normalen Angebots-Bebauungsplan” gleichgestellt.

- § 10 (bisher: § 5): Absatz 4 ist neu und ermöglicht die rechtzeitige Untersagung eines B-Plan-Verfahrens auf der Grundlage des geltenden FNP, wenn eine Änderung des FNP im Verfahren ist(Stopp nicht erst in der Rechtskontrolle).

Abs. 6 ist neu und war ausdrückliches Anliegen der SenStadtUmTech (alt). Ziel ist es, dieSenStadtUmTech (alt) über solche Vorhaben zu informieren, die dem FNP zuwiderlaufen können,damit ggf. eine abwehrende Planung eingeleitet werden kann. Das Gesetz spricht nur eineInformationspflicht des Bezirks aus ohne Angabe der bearbeitenden Stelle (Stapl oder BWA).Wenn das Bezirksamt die Information an die SenStadtUmTech (alt), Abt. SUT I, gegeben hat, hates seine Pflicht erfüllt; ob und welche Reaktion ausgelöst wird, ist allein Sache vonSenStadtUmTech (alt). Aus der Äußerungsfrist von 6 Wochen ist zu folgern, dass vor der Erteilungder Genehmigung SenStadtUmTech (alt) Zeit zur Prüfung bleiben muss. Die Frist entspricht dervon § 56 a BauO Bln (Genehmigungsfreistellung).

- § 12 (bisher: § 7): Neu aufgenommen ist die Ermächtigung zur eigenständigenGestaltungsverordnung. Damit ist der Streit, ob § 76 Abs. 8 BauO Bln solche Ermächtigungendeckt, beendet. Folgerichtig ist durch Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzeszur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) § 76 Abs. 8 derBauordnung für Berlin aufgehoben worden. Das Zitat der BauO Bln ist durch diese erneuteÄnderung entsprechend zu aktualisieren.

Neu ist außerdem die Einführung einer Ausnahme- / Befreiungsmöglichkeit vonGestaltungsfestsetzungen, die bisher fehlte.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 131

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

- § 14 (bisher: § 8a): An die Stelle einer Teilungssatzung treten in Berlin Rechtsverordnungen derBezirke. Jeweils für bestimmte Teilbereiche wurden bisher in folgenden Bezirken entsprechendeRVOen erlassen: Zehlendorf, Wilmersdorf, Neukölln und Reinickendorf. Die Bindungswirkung dererteilten Teilungsgenehmigung besteht nicht mehr auf Grund der ersatzlosen Streichung des § 21BauGB.

- § 17 (bisher: § 11 Abs. 1): Diese Vorschrift wurde völlig neu gefasst. Hintergrund ist zum einen das2. Verwaltungsreformgesetz (kein Zustimmungsvorbehalt mehr) und zum anderen ein Auftrag desAbgeordnetenhauses. Hierbei handelt es sich um die Informationspflicht über bestimmteVorhaben. Die in Nr. 1 - 3 genannten sind aus sich heraus verständlich, zu Nr. 4 wird es ggf. eineAusführungsvorschrift geben müssen.

Die Bezirke müssen informieren:

a) Über das Vorhaben.

b) Zeitlich einen Monat vor der Erteilung der Genehmigung bzw. unmittelbar nach Eingang derBauvorlagen im Freistellungsverfahren nach § 56 a BauO Bln. (Zweck: Zeit für die Beurteilungzu lassen ohne das Genehmigungsverfahren zu verzögern)

c) Empfänger der Information ist die SenStadt (ehem. SenBauWohnV), s. auch unserRundschreiben II F 2 an alle Bezirke vom 22. November 1999.

Mit der Information haben die Bezirke ihre Pflicht erfüllt und können abwarten, ob und welcheReaktion erfolgt.

- § 34: Diese Vorschrift macht von der Ermächtigung des BauGB Gebrauch, dass großflächigerEinzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1BauGB unzulässig ist. Diese Regelung gilt bundesrechtlich (§ 246 Abs. 7 BauGB) bis zum31.12.2004. Die Befreiung ist landesrechtlich in Artikel V des Änderungsgesetzes vom 10. Oktober1999 enthalten; sie wurde in die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes aufgenommen.

36.6 Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln6942 / 1999 / Treppenräume

Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln können innenliegende Treppenräume gestattet werden, wenn ihreBenutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenkennicht bestehen.

Bei Standardbauten (Regelbauten) ist eine Gefährdung durch Raucheintritt nicht zu befürchten, wennfür die Türöffnungen zu den Nutzungseinheiten und zu allgemein zugänglichen FlurenRauchschutztüren nach DIN 18 095 vorgesehen werden.

Soll der Raucheintritt auf andere Weise verhindert werden, so ist dies durch Gutachten nachzuweisen.

Bei Sonderbauten ist im Falle der Anordnung innenliegender Treppenräume, soweit inRechtsverordnungen (wie z.B. in § 12 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 4 VkVO) hierzu keine Regelungenbestehen, jeweils durch Gutachten nachzuweisen, dass deren Benutzung durch Raucheintritt nichtgefährdet wird.

36.7 Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0)6901 / 1999 / BauPrüfVO

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 25.Oktober 1999 enthält im Wesentlichen zwei Änderungen.

Zum einen wird die Anerkennung als Prüfingenieur nicht mehr davon abhängig gemacht, dass derBetreffende Beratender Ingenieur im Sinne des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes ist.Vielmehr kann nun jeder Bauingenieur unabhängig von einer Kammermitgliedschaft als Prüfingenieuranerkannt werden, sofern er die übrigen in § 3 BauPrüfVO genannten Voraussetzungen erfüllt.

Außerdem wurde § 7 BauPrüfVO dahingehend geändert, dass den Prüfingenieuren die Prüfung derSchallschutznachweise nicht mehr übertragen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in derVergangenheit vielfach auch in Bagatellfällen auf Kosten des Bauherrn Prüfingenieure beauftragtwurden, die überdies für Schallschutzprüfungen fachlich nicht hinreichend geeignet sind. Hinzu kommt,

132 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

dass eine Überprüfung des Schallschutzes anhand der Bauvorlagen nur eingeschränkt möglich ist, dadieser im Wesentlichen von der Bauausführung im konkreten Einzelfall abhängt.

Derzeit wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geprüft, wie nach der neuen Rechtslagehinsichtlich der Überprüfung des Schallschutzes zu verfahren ist. Vorerst soll wie beim Wärmeschutzein Erklärungsverfahren durchgeführt werden, bei dem der Bauvorlageberechtigte eine Erklärungdahingehend unterzeichnet, dass das Vorhaben den Anforderungen des Schallschutzes genügt.

37.3 Zuständigkeiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - VI F - fürWiderspruchsentscheidungen gemäß § 74 a BauO Bln

6900 / 2000 / WiderspruchDie Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weist nochmals ausdrücklich auf Folgendes hin:

Mit der Aufhebung der Widerspruchszuständigkeitsverordnung BauWohn vom 20. Februar 1995 durchdas Zweite Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung vom 25. Juni 1998 wurde gleichzeitig der§ 74 a - Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides - in die BauO Bln eingefügt.

Danach entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung weiterhin in den dortbenannten Fällen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Bezirksverwaltungen.

37.4 Unterrichtung und besondere Beteiligungen6900 / 2000 / Beteiligung

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) hält imInteresse der Verkürzung der Baugenehmigungsverfahren die Beteiligung bei folgenden Bauvorhabenfür verzichtbar:

- Einzelbüros (Versicherungsagenturen, Architekturbüros, Steuerberater)

- Einzelläden bzw. Verkaufseinrichtungen (außer Apotheken, Drogerien,Selbstbedienungsmärkte, Baumärkte, Shops in Verkaufscentern )

- Freizeiteinrichtungen (Bowling- und Kegelbahnen, Spielhallen, Jugend- und Seniorenclubs)

Die Erfahrungen des LAGetSi haben gezeigt, dass bei diesen Vorhaben im Regelfall nur in geringemUmfang Anforderungen zu stellen waren.

Zukünftig wird das LAGetSi nur noch durch Übersendung der Kopie der Eingangsbestätigung durchdie Bauaufsicht über die o.g. Bauvorhaben informiert und sendet dann dem Bauherrn einentsprechendes Merkblatt mit den wesentlichen Anforderungen aus der Sicht des Arbeits- undGesundheitsschutzes zu. Die Kopie der Eingangsbestätigung ist an die Fachgruppe III A (<<< geändertMärz 2003) des LAGetSi zu adressieren.

Mit dem LAGetSi wurde vereinbart, dass zur Unterstützung des Vollzugs der Baustellenverordnungvom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) die Bauaufsichtsbehörden eine Kopie der Eingangsbestätigungund der Baubeginnanzeige von Bauvorhaben der jeweiligen Berliner Bezirke übersenden. Die Kopienerhält die Fachgruppe IV A (<<< geändert März 2003) des LAGetSi.

Die oben aufgeführten Unterrichtungen sind ein Beispiel dafür, dass die Besonderheiten bei derZusammenarbeit mit anderen Dienststellen in den letzten Jahren zugenommen haben. Während derÜberarbeitung der Niederschriften zu den Amtsleitersitzungen der Bauaufsicht wurde erkennbar, dasseine Zusammenstellung der erforderlichen Unterrichtungen und besonderen Beteiligungen für dieArbeit der Bauaufsicht eine Erleichterung bringt. Mit der Zusammenstellung werden dieseüberschaubar gemacht und Fehler im Vollzug können reduziert werden. Keinesfalls ist beabsichtigt,alle Regelbeteiligungen anzuführen, das würde zu sehr umfangreichen, nicht abschließend regelbarenAusführungen ausarten. Die Zusammenstellung wird den Bauaufsichtsämtern als Anlage zurNiederschrift beigefügt.

Anlage zu 37.4

Unterrichtung Stand 28.03.2003 (<<< geändert März 2003)

und besonders geregelte Beteiligung von Dienststellen, Verbänden u. ä. durch Übersenden von

Eingangsbestätigungen (Kopie) (1)

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 133

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Ersten Seiten der Bauanträge (Kopie) (2)Vor- und Rückseiten der Bauanträge (Kopie) (3)Vor- und Rückseiten der Anträge auf Vorbescheid (Kopie) (4)Bauvorlagen (5)Baugenehmigungen (Kopie) (6)Baubeginnanzeigen (Kopie oder Zweitschrift) (7)Baubeendigungsanzeigen (Kopie) (8)Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Kopie) (9)formlosen Mitteilungen über Ausnahmen oder Befreiungen (10)formgebundenen Mitteilungen (11)

Stelle Art Grund FundstelleUnterrichtung

Sen Fin (6)(8)

Grundsteuer § 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz undRundschreiben über Mitteilungen an dieFinanzbehörden durch andere Behörden desLandes Berlin (Kontrollmitteilungen) vom 11.April 1995

Gesundheitsämter (2) Dachraumausbau –Taubenzeckenbefall

Schreiben -IIA11-6923/4-2/40.92- vom 16.Oktober 1992

Sen Stadt, Abteilung III,Referat III A GSt 1

(9) Umwandlung vonMiet- inEigentumswohnungen

Beschluss des Abgeordnetenhauses vonBerlin vom 20. Januar 1983 - Drs. Nr. 9/461und Nr. 9/ 922 und letzter Hinweis gemäßTOP 32.9 der Amtsleitersitzung vom9. September 1998 i. V. m. TOP 38.11.3

Sen Stadt, Abteilung VI,Referat Bauaufsicht

(3)(4)

Bauvorhaben vonübergeordneterBedeutung

Richtlinien über die Unterrichtung vonBauvorhaben (Unterrichtungsanweisung)vom 21. Dezember 1993

Sen Stadt, Abteilung VI,Referat Bauaufsicht

(3)(4)

Informationspflicht,Eingriffsrecht

§ 17 AG BauGB i. d. F. vom 7. November1999

Sen Stadt ,AbteilungVIII, Referat VIII B

(7) Baulärmbekämpfung Schreiben - IIA11-6925/2-5-13/2.88 - vom 19.Januar 1988

LandesdenkmalamtBerlin – ALA -

(1) Bodendenkmalschutz TOP 19.4 der Amtsleitersitzung vom15. März 1995

Umweltämter (1) Altlastenverdachts-flächen

TOP 19.5 der Amtsleitersitzung vom15. März 1995

Landesbeirat fürBehinderte

(10) Ausnahmen oderBefreiungen von§ 48 Abs.1 Satz 1oder § 51 BauO Bln

§ 15 Abs. 2Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178)

SenStadt, Abteilung VIII,Referat VIII B

(1) Entsorgung vonBauabfällen

TOP 26.3 der Amtsleitersitzung vom12. März 1997

Bau-BerufsgenossenschaftHannover

(11) Mitteilungspflicht nach§ 195 Abs. 3Sozialgesetzbuch -Siebtes Buch -

TOP 26.10 der Amtsleitersitzung vom12. März 1997

LAGetSi, FachgruppeIV A

(1)(7)

Baustellenverordnung Schreiben LAGetSi Z1/16 vom 7.12.99

LAGetSi, FachgruppeIII A

(1) Verzicht aufBeteiligung beiEinzelläden,Einzelbüros,Freizeiteinrichtungen

TOP 37.4 der Amtsleitersitzung vom22. März 2000

134 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Stelle Art Grund FundstelleStatistisches LandesamtBerlin

(11) Statistik derBautätigkeit

§ 3 2.BauStatG und Rundschreiben -IIA12-6900/11-1 vom 20. September 1984

Deutscher Baustellen-informationsdienst

(2) Auskunftserteilung anBauverlage

TOP 3.9.4 der Amtsleitersitzung vom10. April 1991

Besondere Beteiligung

Stelle Art Grund FundstelleStadtplanungsamt (5) Genehmigungs-

freistellung§ 56a Abs. 2 Satz 2 BauO Bln und Nummer 4Abs. 2 AV Beteiligung

Umweltämter (5) Abgrenzung derBehörden- undDienststellen-beteiligung

Schreiben - IIA14-6912-2-13-9/53.88 - vom 7.Februar 1989, Nummer 18Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben

Für die bezirklicheSpielplatzplanungzuständigeVerwaltungsstelle

form-loseBe-teili-gung

Ausstattung vonKinderspielplätzen

Nummer 4 Abs. 8 AV Kinderspielplätze

LAGetSi, FachgruppeIII A

(5) Apotheken,Vereinfachung vonStellungnahme-ersuchen

TOP 33.7 der Amtsleitersitzung vom16. Dezember 1998

Wohnungsamt (5) Zweckentfremdungvon Wohnraum

Diverse Ausführungen, z. B. Schreiben -IaA2-6912-2-3/6900-10-5-2-2- vom11 November 1976, Schreiben -IIA17-6900/10-5-2-4- (an die östlichen Bezirke)vom 17. März 1992

RegTPAußenstelle Berlin

(5) Genehmigung vonAntennen

TOP 14.1 der Amtsleitersitzung vom15. Dezember 1993

Bundesministerium derVerteidigung,Wehrbereichs-verwaltung VII,Schutzbereichsbehörde

(5) Schutzbereich für dieVerteidigungsanlageBerlin-Tempelhof

Schutzbereichanordnung vom 1. August 1998und TOP 33.5 Amtsleitersitzung vom16. Dezember 1998

37.6 Behandlung von überdachten Stellplätzen, ”sogenannten” Carports6948 / 2000 / Carports

Es wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung Wilkes in Wilke / Dageförde / Knuth / Meyer,Bauordnung für Berlin, Kommentar mit Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften, 5. Auflage1999, in RNr. 86 zu § 6 BauO Bln nicht von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geteilt wird;dazu werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Überdachte Stellplätze sind gem. BauO Bln und GaVO gleichermaßen sowohl Gebäude als auchGaragen und weiter spezifiziert Kleingaragen bzw. offene Kleingaragen.

2. Nach der Definition in § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen(Garagenverordnung - GaVO) vom 2. September 1998 (GVBl. S. 250) sind offene Kleingaragen,die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamtmindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Das heißt, auch wennkeine Umfassungswände vorhanden sind, ist ein ”sogenannter” Carport eine Garage. Er istdemzufolge auch wie eine Garage zu behandeln und kann daher z. B. auch dieAbstandflächenprivilegierung in Anspruch nehmen.

3. Auch unabhängig vom Vorhandensein einer Wand genießt der überdachte Stellplatz das Privileg,auf der Grundstücksgrenze errichtet werden zu dürfen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 135

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

37.8 Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- und Wartungsbestimmungen6900 / 2000 / Verwendbarkeitsnachweise

Verwendbarkeitsnachweise sind oftmals mit Prüf- und Wartungsbestimmungen versehen. DurchStandardauflage im Genehmigungsbescheid (Textbaustein F03055) ist die Verpflichtung zurAufbewahrung der Nachweise über Prüfungen und/oder Wartungen festzuschreiben.

37.9.2 Befreiungsgebühren6906 / 2000 / Gebühren

Das allen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern übersandte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - VG13 A 130.97 - vom 13. Januar 2000 (s. Anlage)bezüglich Befreiungsgebühren nach Tarifstelle 6342(Tarifstelle neu: 2033 BauGebO <<< aktualisiert März 2003) des Gebührenverzeichnisses derVerwaltungsgebührenordnung hat inzwischen Rechtskraft erlangt.

Anlage zu 37.9.2

TEILABSCHRIFT

VG 13 A 130.97 vom 13.01.2001

Leitsatz der Redaktion: Befreiungsgebühren für Befreiungen aufgrund bauordnungsrechtlicherVorschriften sind pro Befreiungstatbestand zu erheben

Die Kläger wenden sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.

Am 2. September 1996 beantragten die Kläger beim Beklagten für mehrere Gebäude die Erteilungeiner Befreiung von der Vorschrift des § 36 Abs. 4 BauO BIn. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dieab dem 5. Obergeschoss erforderliche Höhe der Brüstung von 90 cm werde bei 475 Fenstern um 5 cmunterschritten. Durch die außergewöhnliche Tiefe der Leibungen sei die Gefahr eines Absturzesauszuschließen. Das Gebäude werde als Bürogebäude genutzt; Kinder seien nicht anwesend. DieFenster, die sich nur ca. 40 cm öffnen ließen, befanden sich alle in nicht-öffentlichen Bereichen.

Der Beklagte erteilte die beantragte Befreiung für 475 Fensterbrüstungen. Mit Gebührenbescheid vomgleichen Tag setzte der Beklagte nach Tarifsstelle 6342 des Gebührenverzeichnisses zurVerwaltungsgebührenordnung eine Gebühr für 475 Befreiungen a 266,00 DM = 126.350,00 DM fest.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klagerinnen wurde zurückgewiesen.

In der Klage wird geltend gemacht, es sei nur eine Befreiung beantragt und nur eine Befreiung erteiltworden. Daher sei auch nur eine Gebühr von 266,00 DM zu erheben. Die Prüfung des Beklagten habesich auf die Frage beschränkt, ob trotz Unterschreitung der Fensterbrüstungshöhe um 5 cm eineAbsturzgefahr für Gebäudenutzer bestehe. Die Fensterbereiche seien in den für dieBefreiungsvoraussetzungen wesentlichen Punkte alle baugleich; es gebe nur zwei Grundtypen vonFenstern. Dass die Gebühr nur einmal zu erheben sei, zeige auch ein Vergleich mit der Tarifsstelle6345 (Gebühr für eine Ausnahme vom Rauchverbot bei Theateraufführungen je Inszenierung). DerGebührenbescheid verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Die festgesetzte Gebühr überschreitedie berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten. Der Verordnungsgeber habe beim Erlass derVerwaltungsgebührenordnung ermittelt, wie viel Zeit im Durchschnitt durch die Prüfung einesDispensantrages aufgewendet werden müsse. Diese Zeit sei in Relation zu den Gesamtkosten derBauaufsichtsbehörden einschließlich der Personalkosten gesetzt worden. Unterstelle man, dass diePrüfung eines Dispensantrages durchschnittlich eine Stunde dauere, so entsprachen 266,00 DM deninnerhalb dieser Zeit anfallenden anteiligen Kosten der Bauaufsicht. Der Beklagte habe imvorliegenden Fall nicht das 475-fache an Zeit im Vergleich zur Befreiung von nur einem Fensteraufgewandt. Folge man der Auslegung des Bezirksamts, dann führe das zu Gebühreneinnahmen, diedeutlich über den tatsächlichen Verwaltungskosten lägen. Die festgesetzte Gebühr sei mit demÄquivalenzprinzip nicht vereinbar. Der wirtschaftliche Wert des Dispenses sei niedriger zuveranschlagen als die verlangte Gebühr. Man habe die Fensterbrüstungshöhe allein ausarchitekturästhetischen Gründen gewählt. Bei entsprechender Änderung der Pläne hätte man dieFenster auch ohne Befreiung realisieren können. Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen denallgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Behörde habe bei einer Befreiung für 1, 2 oder 5Fensterbrüstungen den gleichen Verwaltungsaufwand wie bei 475 Fensterbrüstungen; sie verlangedafür aber ein Vielfaches weniger an Gebühren. Im Übrigen habe der Gebührengesetzgeber in derTarifstelle 6342 statt des Wirklichkeitsmaßstabes den Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt. Darausergebe sich, dass bei der Auslegung der Tst. Kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr

136 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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und der Inanspruchnahme der Verwaltung entstehen dürfe. Dies sei hier der Fall.

Schließlich erziele der Beklagte durch die Auslegung einen Gewinn. Hierfür bestehe kein sachlicherGrund. Vielmehr bedeute die zu hohe Gebühr eine Sonderbelastung des Gebührenschuldnersgegenüber der Allgemeinheit. Die völlig unverhältnismäßige Gebühr verletzte schließlich auch dieBaufreiheit.

Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid aufzuheben und die zuviel gezahlten Gebühren verzinstvom Beklagten zurückzubekommen.

Der Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Tarifsstelle 6342 werde nach Amtsleiterbesprechungen aus den Jahren 1976 und1995 so angewandt, wie im Falle der Klägerinnen. Bei Erteilung der Befreiung sei für jedes einzelneFenster die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für Bürogebäude, die Absturzhöhe, dieFensterbrüstungshöhe, der Fensteröffnungsmechanismus und die Tiefe der Leibungen geprüftworden. Diese Einzelfallprüfung zwinge die Behörde nicht dazu, für jeweils ein Fenster formal einenBefreiungsbescheid zu erteilen. Die 475 Einzelfälle könnten in einer Befreiung zusammengefasstwerden. Dennoch falle die Gebühr 475 mal an. Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzipseien eingehalten. Die Befreiungen stelle für die Kläger einen bezifferbaren wirtschaftlichen Wert dar.Denn die Kläger hätten die Fensterbrüstungen bereits realisiert gehabt mit der Folge, dass ohne dienotwendige Befreiung ein Umbau erforderlich geworden wäre. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerliege damit in der Erteilung der Befreiung und den ersparten Umbaukosten. Der Gleichheitsgrundsatzsei gewahrt. Im Land Berlin werde bei Gebührenberechnungen einheitlich vorgegangen. Der Vergleichmit den Theateraufführungen hinke. So werde etwa beim Rauchen im Theater die sicherheitsrelevantePrüfung auf ein bestimmtes Szenenbild begrenzt; der szenische Ablauf wiederhole sich dann jedenTag entsprechend dem Regiebuch. Im Falle der Kläger fehle es an einer solchen Gleichartigkeit, dadie Gefahr für Leib und Leben von Etage zu . Etage steige, so dass alle Fenster jeweils nach dengenannten Gesichtspunkten zu prüfen seien.

Die Klage wurde abgewiesen.

Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihrenRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); aus diesem Grunde könne sie auch nicht die Erstattung derbereits erbrachten Leistung verlangen (§ 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die Vorschriften der §§ 1. Abs.1, 2 Abs. 1. 6 Abs. 2des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBeitrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 derVerwaltungsgebührenordnung - VGebO - in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung derVerwaltungsgebührenordnung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 420) und der Tarifstelle 6342 desGebührenverzeichnisses, das der Verwaltungsgebührenordnung als Anlage beigefügt ist.

1.) Die angefochtene Gebührenfestsetzung erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig. Bedenkenhiergegen wurden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.Die Kläger sind Gebührenschuldner. Die gebührenpflichtige Amtshandlung ist die Erteilung derBefreiungen für 475 Fensterbrüstungen von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriftdes § 36 Abs. 4 BauO Bln.

2.) Die Gebührenfestsatzung ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Nach derTarifstelle 6342 des Gebührenverzeichnisses wird für die Erteilung von Befreiungen vonbauordnungsrechtlichen Vorschriften je Befreiung eine Gebühr von 266,00 DM erhoben. DerBeklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid insgesamt 475 Befreiungenerteilt worden sind und für jede der 475 Befreiungen die volle Gebühr zu erheben ist.

a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Tarifstelle 6342 ist maßgeblich, wie viele Befreiungen immateriell-rechtlichen Sinne erteilt worden sind. Dies ergibt sich aus dem klaren undeindeutigen Wortlaut der Tarifstelle 6342 (..."wird je Befreiung eine Gebühr' ...). Unerheblichist, ob die Behörde die Befreiungen in einem Bescheid zusammengefasst oder mehrereBescheide erlassen hat. Es kommt auch nicht darauf an, wie der Bescheid von der Behördeformuliert wurde. Denn die Frage, wie oft die in Tst. 6342 genannte Gebühr anfällt, beurteiltsich ausschließlich nach der Zahl der erteilten Befreiungen und nicht nach den von derBehörde gewählten Formulierungen (Plural oder Singular) oder der (ebenfalls in Beliebenstehenden) Anzahl der Bescheide.Entgegen der Auffassung der Kläger hängt die Zahl der erteilten Befreiungen auch nicht davonab, ob von einer Vorschrift in mehreren Fällen oder von mehreren Vorschriften jeweils nur

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einmal befreit wurde. Der Wortlaut der Tst. 6342 („... von bauordnungsrechtlichen Vorschriften...“) enthält insoweit keine Differenzierung, so dass sich die Zahl der erteilten Befreiungenausschließlich danach richtet, in wie vielen Fällen überhaupt von bauordnungsrechtlichenVorschriften befreit wurde.Für die Zahl der erteilten Befreiungen ist es schließlich ohne Bedeutung, ob die denBefreiungsentscheidungen zugrundeliegenden Tatbestände gleich, ähnlich oder völligunterschiedlich sind. Der Verordnungsgeber hat in der Tarifstelle 6342 typisierend einebestimmte Gebührenhöhe festgelegt und gerade nicht auf den konkreten Prüfungsaufwandder Behörde abgestellt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1986 - 2 B 49.84 - ). Soweit dieKläger in diesem Zusammenhang auf die Tarifstelle 6345 (Gebühr für eine Ausnahme vomRauchverbot bei Theateraufführungen je Inszenierung) verweisen, verkennen sie, dass derVerordnungsgeber bei dieser Tarifstelle in jedem Fall von einer Gleichartigkeit des zuprüfenden Sachverhalts ausgeht und daher ausdrücklich auf die Inszenierung und gerade nichtauf die jeweilige Theateraufführung abstellt.In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte für insgesamt 475 FensterbrüstungenBefreiungen von der Einhaltung der Vorschrift des § 36 Abs. 4 BauO Bln mithin 475Befreiungen erteilt.

b) Die Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach demÄquivalenzprinzip dürfen die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der Verwaltunggebotenen Leistung stehen (vgl. BVerwGE 26, 305, 308). Ein solches Missverhältnis liegt hiernicht vor. Die Leistung der Behörde besteht in der Erteilung von Befreiungen für 475Fensterbrüstungen. Dieser Leistung der Behörde entspricht der Nutzen auf Seiten der Klägeran der begehrten Befreiungen. Ob das Interesse der Kläger – wie diese vortragen –ausschließlich ein architekturästhetisches ist, kann offen bleiben. Denn der Vorteil für dieKläger besteht jedenfalls darin, dass diese durch die Erteilung der Befreiungen nach ihrenVorstellungen, abweichend von der BauO Bln, bauen konnten. Dass sich dieser Vorteil imEinzelnen nicht bemessen oder beziffern lässt, ist unerheblich.

c) Die Gebührenfestsetzung verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Das in § 8Abs. 2 GebBeitrG verankerte Kostendeckungsprinzip verlangt, dass die Verwaltungsgebührenunter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind. DieserGrundsatz, der sich zunächst an den Verordnungsgeber richtet, ist durch die Festlegung einerGebühr von 266,00 DM je Befreiung eingehalten Etwas anderes behaupten auch die Klägernicht.Ein Verstoß liegt auch nicht darin, dass der Beklagte für jede der 475 Befreiungen die volleGebühr erhoben hat. Zwar mag dieses Vorgehen dazu führen, dass die Einnahmen aus demGebührenaufkommen des Verwaltungszweiges „Baurecht" die Kosten diesesVerwaltungszweiges übersteigen und der Mehrbetrag somit den allgemeinen Haushaltsmittelnzugeführt werden kann. Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen dasKostendeckungsprinzip. Denn umgekehrt gibt es auch Fälle, in denen die Kosten der Leistungder Verwaltung um ein Vielfaches höher sind, als der von den Gebührenpflichtigen zuentrichtende Geldbetrag für die einzelne Amtshandlung. Darüber hinaus ist dasKostendeckungsprinzip keine Gebührenschranke in dem Sinne, dass die Behörde dasGebührenaufkommen, das ihre Verwaltungskosten übersteigt, nicht als Gewinn dem Haushaltzuführen dürfte (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz. 1973, S. 263 und 265).Anhaltspunkte dafür, dass die Gebühren für bauordnungsrechtliche Befreiungen - unzulässigerWeise - gezielt dafür eingesetzt werden, Gewinne zur Finanzierung der allgemeinenStaatsaufgaben zu erbringen, lassen sich dem Gebührenverzeichnis bzw. dem Verhalten derBehörde nicht entnehmen.

d) Die Gebührenfestsetzung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. DerGleichheitssatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,wesentlich Gleiches willkürlich, also ohne zureichende sachliche Gründe, ungleich oderwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Auf eine ungleiche Rechtsanwendungdurch den Beklagten können die Kläger sich nicht berufen. Der Gebührentatbestand der Tst.6342 eröffnet kein Ermessen, das unterschiedliche gehandhabt werden könnte. Entgegen derAuffassung der Kläger verstößt die Gebührenfestsetzung auch unter dem Gesichtspunkt derFinanzierung von Staatsaufgaben nicht gegen Art. 3 GG. Wie bereits ausgeführt, bestehenkeine Anhaltspunkte für eine Gewinnerzielung durch den Beklagten.Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch nicht zu beanstanden.dass die Tarifstelle 6342 keine Möglichkeit vorsieht, bei Gleichartigkeit der den

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Befreiungserteilungen zu Grunde liegenden Tatbestände eine Reduzierung der Gebührinsgesamt vorzunehmen. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, dasseine Schematisierung beider Gebührenbelastung nach festen Tatbestanden undGebührensätzen unter Ausschaltung behördlichen Ermessens durchaus rechtsstaatlich ist undder gebührenrechtlichen Gleichheit vielfach besser dient als die Verwendung bloßerErmessenstatbestände (vgl. BVerwGE 26, 305, 312 f.). Im Übrigen hat auch dasOberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 10. Juni 1986 - 2 B 49.84 - ) für den Fall derErteilung von 174 Ausnahmen entschieden, dass der klare Wortlaut der Regelung, die intypisierender Weise eine bestimmte Gebührenhöhe festlegt, einer Herabsetzung der Gebührwegen der Ähnlichkeit der den Ausnahmeerteilungen zu Grunde liegenden Tatbeständeentgegensteht.

e) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie in Gestalt der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nichtgegeben. Die Höhe der Gebühr führt nicht zu einer Einschränkung der Baufreiheit. Weder dieGebühr für eine einzelne Befreiung in Höhe von 266,00 DM noch die festgesetzte Gebühr für475 Befreiungen in Höhe von 126.350,00 DM ist so hoch bemessen, dass sie mittelbar dieAusübung des Grundrechts auf Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG erschweren odereinschränken könnte. Auch eine abschreckende Wirkung in dem Sinne, dass sich der Einzelnewegen der Höhe der Befreiungsgebühr vom Bauen abhalten lassen könnte, ist nichterkennbar. Vielmehr steht es jedem, so auch den Klägern frei, in Übereinstimmung mit derBauO Bln zu bauen, so dass eine Befreiungsgebühr nicht anfällt.

37.10.1 Bauvorlageberechtigung6911 / 2000 / Bauvorlagen

Die Bau- und Wohnungsämter haben von der Baukammer Berlin gleichlautende Schreiben erhalten, indem im Rahmen der Amtshilfe um eine regelmäßige Prüfung der Bauvorlageberechtigung gebetenwurde.

Hierzu wurde angemerkt, dass die Prüfung der Bauvorlageberechtigung auf die Einzelfälle zubeschränken ist, bei denen die Qualität der Bauvorlagen Zweifel aufkommen lassen.

37.10.2 Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern6924 / 2000 / Feuerlöscher

Die Berliner Feuerwehr hat mit Schreiben vom 01.02. 2000 darauf hingewiesen, dass sie für dieDurchsetzung der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern nicht zuständig ist.

Das Schreiben der Berliner Feuerwehr ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

Anlage zu 37.10.2

ABSCHRIFT

Berliner FeuerwehrDienstgebäude Hauptwache Voltairerstr. 2, 10179 BerlinAbteilung Vorbeugender Brand- und Umweltschutz

Bearbeiter Zimmer Telefon Telefax Datum GeschäftszeichenHerr Köhler 213 387-10-211 387-10-299 01.02.2000 II B 1

AnSenatsverwaltung für StadtentwicklungBVW - Herrn Meyer

Betr.: Zuständigkeiten bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Sehr geehrter Herr Meyer,

bisher wurden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren von der Feuerwehr für die zubeurteilenden baulichen Anlagen die erforderlichen Löschmitteleinheiten und die notwendigenBrandklassen nach den "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201)festgelegt. Die Überwachung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaftaufgestellten Vorschriften fällt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz,Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Dies wird bei gewerblichen Bauten im

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Genehmigungsverfahren beteiligt und muss auch die Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschernüberwachen. Die Berliner Feuerwehr ist daher für die Durchsetzung der Ausstattung der Arbeitsstättenmit Feuerlöschern nicht zuständig.

Um nun keine Unsicherheit bei den Bauherrn entstehen zu lassen, werden wir die Ausstattung vonbaulichen Anlagen mit Feuerlöschern mit dem Satz: "die bauliche Anlage/Das Gebäude ist gemäß den'Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern' (ZH 1/201) mit Feuerlöschernauszustatten." hinweisen.

Wir bitten Sie, dies im Rahmen Ihrer Besprechungen mit den Amtsleitern zur Kenntnis zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Im AuftragGez. Köhler

38.1 BauO Bln - Bauaufsichtliche Behandlung von Wärmedämmverbundsystemen6930 / 2000 / Wärmedämmverbundsysteme

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 d BauO Bln bedürfen Anstriche, Verputze und Dämmputze keinerBaugenehmigung.

Dämmputze sind Putze, die aus einem mineralischen Oberputz und einem Dämmunterputz mitexpandiertem Polystyrol (EPS) als Leichtzuschlag bestehen. Ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS)ist eine Außenwandverkleidung und fällt somit nicht unter den Begriff Dämmputz nach § 56 Abs. 1 Nr.10 d BauO Bln.

Beim Vorhaben ”Anbringen von WDSV als Außenwandverkleidungen” handelt es sich nach § 55 Abs.1 BauO Bln um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben und bedarf daher nach § 62 BauO Bln einerBaugenehmigung.

Sofern öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen (z. B.. Bauprodukt ohneVerwendbarkeitsnachweis), bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, bei Gebäudehöhenunterhalb der Hochhausgrenze im Einzelfall wegen Geringfügigkeit nach § 55 Abs. 3 BauO Bln von derErteilung einer Baugenehmigung abzusehen.

Im Rahmen dieser Erörterung möchten wir darauf hinweisen, dass das nachträgliche Anbringen vonAußenwandverkleidungen zur Verbesserung der Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden unterInanspruchnahme des Nachbargrundstückes die Eintragung einer Baulast nicht erfordert. DieEinverständniserklärung des Nachbarn reicht aus.

38.2 Zusätzliche Forderungen von Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung nachBauNVO 90

6904 / 2000 / NutzungsberechnungEin aktueller Fall gibt uns Veranlassung darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung desNutzungsmaßes die Fassung der BauNVO anzuwenden ist, mit der der Bebauungsplan ausgelegenhat und festgesetzt wurde. Beim Baunutzungsplan gilt in Verbindung mit den Bebauungsplänen A dieBauNVO 68.

Im Verfahren befindliche Bebauungspläne sind für die Beurteilung eines Vorhabens irrelevant.

Wenn aus Gründen der Übereinstimmungsprüfung z.B. für den Erlass einer Veränderungssperre einezusätzliche Berechnung gebraucht wird, so fällt dies nicht in den Rahmen der einzureichendenBauvorlagen, die nach § 2 Abs. 5 Bauvorlageverordnung vorzulegen sind.

Die zusätzlichen Berechnungen nach neueren BauNVO’s (z. B. BauNVO 90), die für eineweitergehende Prüfung - weil z. B. eine Veränderungssperre in Betracht kommt - erforderlich sind,müssen vom Bezirksamt selber vorgenommen werden, sie gehören zur behördlichen Beurteilungaußerhalb der Nutzungsberechnung, die aufgrund der Bauvorlageverordnung gefordert werden kann.

Von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern können diese zusätzlichen Berechnungen nichtgefordert werden. Sie sind deshalb auch nicht von dem Bauherrn zu verlangen.

Der Bauherr kann dieses nur auf freiwilliger Basis tun, um eventuell zu einer zeitlichen Verkürzung derPrüfung zu kommen. Die Berechnungen sind allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden.

140 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

38.3 Muster-Industriebau-Richtlinie6901 / 2000 / Sonderbau

Die MIndBauRL – Fassung März 2000 – wurde vom Ausschuss für Bauwesen und Städtebau (ABS)beschlossen. Sie wurde auch in die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen.

Die aktuelle Liste der Technischen Baubestimmungen beinhaltet die MIndBauRL als technische Regelzum Brandschutz 3.3 und ist gem. Ausführungsvorschrift entsprechend anzuwenden. (<<< geändertMärz 2003)

38.4 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu § 50 BauO Bln6901 / 2000 / Sonderbau

Mit der 37. Amtsleitersitzung (TOP 37.7) wurden Muster von Rechtsverordnungen, Richtlinien,ergänzende Papiere, die als Entscheidungshilfe bei der Anwendung von § 50 BauO Bln herangezogenwerden sollten, formal durch Aufhebung entsprechender Niederschriften zurückgezogen.

Einige Richtlinien sind in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen - Muster sind inLandesrecht umgesetzt - worden und einige befinden sich zur Zeit in der Weiterentwicklung durchGremien der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigenMinister der Länder (ARGEBAU).

Da jedoch weiterhin Bedarf an solchen Einscheidungshilfen existiert, werden die Musterregelungen, zudenen keine landesrechtliche Vorschriften bestehen, den BWÄ zur Verfügung gestellt.

Diese Muster sind zum Teil über 20 Jahre alt und daher nach ihrer Zielsetzung anzuwenden. VieleDetailregelungen werden daher im Einzelfall modifiziert werden müssen, d.h., es ist die technischeWeiterentwicklung im Brandschutz zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten das Schutzziel zu erreichen,sind im Laufe der Jahre gestiegen. Vom Antragsteller angebotene Alternativen sind daher zu prüfen.Deshalb ist ein Verweisen der Antragsteller auf die konkrete (alleinige) Lösung der Regelungsabsichtder Muster zu vermeiden.

Folgende Muster stehen zur Verfügung:

- Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten (MGastBauVO) - FassungJuni 1982 -,

- Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (MHochhR) -Fassung Mai 1981- (bezüglich der Lüftungs - und Leitungsanlagen siehe Nrn. 3.6; 3.7 Liste derTechnischen Baubestimmungen),

- Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (KhBauVO) - FassungDezember 1976 -,

- Muster- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR) - Fassung 10.Juli 1998 -,

- Muster einer Verordnung über Camping- und Zeltplätze (Mustercampingplatzverordnung -MCPlVO) - Entwurf Juni 1981 -,

- Muster einer Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze(Musterwochenendplatzverordnung - MWochVO) - Entwurf Juni 1981 -,

- Muster- Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie -MIndBauRL)- Fassung März 2000.

Anmerkung:

Die Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industrie-Baurichtlinie) -Fassung März 2000 - wird demnächst in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen.Wann die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (bisher Muster-Gaststättenbauverordnung)notifiziert vorliegen wird, ist nicht näher absehbar.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 141

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38.7 Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit LAGetSi - Beteiligung6912 / 2000 / Beteiligung

Die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt gemäß den Regeln für die Ausrüstung vonArbeitsstätten mit Feuerlöschern - Berufsgenossenschaftliche Grundsätzliche Regelung 133 (BGR133). Im bauaufsichtlichen Verfahren für gewerbliche Bauten ist generell das Landesamt fürArbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zu beteiligen und alleinzuständig, Forderungen nach Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erheben undgegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchzusetzen.

Wie bekannt, hat das LAGetSi mit Schreiben vom 07. 12. 1999 (Geschäftsz. Z1/16), im Interesse derVerkürzung der Bearbeitungszeit auf eine Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren beiden unter Ziffer 1 - 3 genannten Vorhaben verzichtet, da auf Grund langjähriger Erfahrungen imRegelfall nur in einem geringen Umfang Anforderungen zu stellen waren.

Nach Auffassung des LAGetSi würde es deshalb bei den unter Ziffer 1 - 3 aufgezählten Bauvorhabenausreichen, dem Bauherrn direkt ein entsprechendes Merkblatt zuzusenden, um ihn über diewesentlichen Anforderungen aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu informieren.

Wir halten deshalb im Rahmen der Stellungnahme der Berliner Feuerwehr bei diesen Vorhaben denallgemeinen Hinweis ”die baulichen Anlagen/das Gebäude ist gemäß den Regeln für die Ausrüstungvon Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133) auszustatten” für unzulässig, da Hinweisediesbezüglicher Art dem LAGetSi obliegen. Die Feuerwehr wurde mit Schreiben vom 14.08.2000gebeten, bei zukünftigen Stellungnahmen auf derartige Hinweise zu verzichten, zumal die Bau- undWohnungsaufsichtsämter mangels eigener Zuständigkeit derartige Hinweise weder ordnungsrechtlichbegründen noch durchsetzen können.

Auf Grund der obigen Ausführungen sollten die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter derartige Hinweisein die Baugenehmigung nicht aufnehmen.

38.8 Ergebnis der Analyse der Dauer der Bauaufsichtsverfahren6912 / 2000 / Statistik

Die vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999 durchgeführte Analyse zur Dauer derBaugenehmigungsverfahren in den Berliner Bezirken sollte nicht nur eine statistische Erhebungsondern auch die Möglichkeit des Vergleichs mit der 1997 zum gleichen Zeitpunkt durchgeführteErhebung sein.

Die Gegenüberstellung der wichtigsten Daten ist den Anlagen 1, 2, 3 zu entnehmen.

Gegenüber den 1997 mit 1.713 zugesendeten Erhebungsbögen wurden 1999 1.515 Erhebungsbögenerfasst. Zwei Bau- und Wohnungsaufsichtsämter haben keine Daten übermittelt.

Die unter ”Sonstiges” aufgeführten Vorhaben sind z. B. Mischnutzungen wie Wohnen und Gewerbe.Beim Vergleich des prozentualen Anteils des reinen Wohnneubaus zu den genehmigten Sonderbautenergibt sich ein Verhältnis von 72% zu 28%. Im Vergleich mit 1997 liegt die Mehrzahl der Vorhabenweiterhin bei den Wohngebäuden, die Anzahl der Sonderbauten hat aber lt. Statistik um 11%zugenommen.

Die überwiegende Anzahl der erfassten Vorhaben wurde mit 56 % im vereinfachtenBaugenehmigungsverfahren nach § 60 a BauO Bln genehmigt. Der Anteil derGenehmigungsfreistellung am Berliner Baugeschehen beträgt 8%.

Die Bearbeitungszeiten der beantragten Vorhaben haben sich gegenüber 1997 verkürzt. Innerhalb vondrei Monaten wurden 56%, 1997 waren es 29%, und innerhalb von 6 Monaten wurden 92%,gegenüber 1997 75%, der Vorhaben genehmigt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass hier derZeitpunkt des Eingang der Bauvorlagen als Ausgangspunkt gewählt wurde. Die Dauer derVervollständigung der Bauvorlagen durch die Antragsteller ist in der Bearbeitungszeit enthalten.

Zu 20% der erfassten Vorhaben wurden komplette Bauvorlagen eingereicht, nach vier Wochen waren1999 52% der Bauvorlagen komplett. Am Trend, dass die Antragsteller überwiegend unvollständigeUnterlagen einreichen, hat sich im Wesentlichen nur geändert, dass die Dauer der Vervollständigung,die über 16 Wochen beträgt, nicht mehr 23 % sondern 9% beträgt.

Ein Anstieg der Beteiligung ”Sonstiger Behörden- und Dienststellen” im Baugenehmigungsverfahren istzu verzeichnen. Die Ursache kann hier in der weiteren Ausweitung des Baunebenrechts gesehen

142 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

werden. An den Bearbeitungszeiten der beteiligten Behörden und Dienststellen hat sich gegenüber1997 im Wesentlichen nichts geändert. Die Einführung der Präklusivfrist nach § 60 Abs. 1 BauO Blnhat zu keiner Verkürzung beigetragen.

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter haben die Möglichkeit, alle ihren Bezirk betreffenden Datenund alle für Berlin insgesamt zusammengestellten Daten bei der Senatsverwaltung fürStadtentwicklung zu erfragen.

Anlage 1 zu 38.8

Analysen zur Dauer der Baugenehmigungsverfahrenvom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999

Gegenüberstellung der Anzahl der erfassten Vorhaben

Anzahl derVorhaben

Einfamilienhäuser

Zweifamilienhäuser

Mehr-Familien-Häuser

Dachraum-Ausbau

Gewerbe Sonstige

1713 732 152 187 352 208 82Analyse'97 100 % 44 % 10 % 6 % 12 % 10 % 18 %

1515 674 145 88 181 149 269Analyse'99 100 % 44 % 10 % 6 % 12 % 10 % 18 %

Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten

Anzahl derVorhaben

Zeit/Anzahl/prozentualer Anteil

bis 3 Monate 3-6 Monate 6-12 Monate 12-18 Monate über 18Monate

Analyse'97

1713 501 780 322 68 42

100 % 29 % 46 % 19 % 4 % 2 %

1515 846 539 119 9 2Analyse'99 100 % 56 % 36 % 8 % 1 % 0,1 %

Anlage 2 zu 38.8

Analysen zur Dauer des Baugenehmigungsverfahrensvom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999

Gegenüberstellung der Dauer der Vervollständigung

Dauer der Vervollständigung der BauvorlagenAnzahl derVorhaben

KompletteBauvorlagen bis 4

Wochen4 - 8Wochen

8-12Wochen

12-16Wochen

über 16Wochen

1713 191 352 366 236 174 394Analyse'97 100 % 11 % 21 % 21 % 14 % 10 % 23 %

1515 304 490 300 180 100 141Analyse

'99 100 % 20 % 32 % 20 % 12 % 7 % 9 %

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 143

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage 3 zu 38.8

Analysen zur Dauer der Baugenehmigungsverfahrenvom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999

Gegenüberstellung der Behörden- und Dienststellenbeteiligung

AnzahlderVorha-ben

Vermes-sungs-amt

Stadtpla-nungs-amt

Tiefbau-amt

Natur-undGrün-flächen-amt

LAGetSi Feuer-wehr

Denk-mal-schutz

Sonsti-ge

1713 552 1627 1129 1228 300 413 171 649Analyse'97 100 % 32 % 95 % 66 % 72 % 17 % 24 % 10 % 38 %

1515 448 1408 872 928 234 285 176 1084Analyse'99 100 % 30 % 93 % 58 % 61 % 15 % 19 % 12 % 72 %

Bearbeitungszeit in KalendertagenAnzahlderVorhaben Vermes-

sungs-amt

Stadtpla-nungs-amt

Tiefbau-amt

Natur-undGrün-flächen-amt

LAGetSi Feuer-wehr

Denk-mal-schutz

Sonsti-ge

Analyse'97

1713 11 44 26 37 36 38 65 -

Analyse'99

1515 17 30 28 31 39 38 41 37

38.9 Abstandflächenprobleme - Einzelfall von grundsätzlicher Bedeutung6920 / 2000 / Abstandfläche

Die nachträgliche Teilung eines mit einem Doppelhaus - unter Ausnutzung des Schmalseitenprivilegsfür zwei Gebäudeseiten - bebauten Grundstücks erlaubt nur noch für jeweils eine Gebäudeseite jederHaushälfte die Anwendung des Schmalseitenprivilegs.

Das Schmalseitenprivileg für die jeweilige zweite Gebäudeseite jeder Haushälfte ist gem.§ 6 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 BauO Bln verbraucht.

Da sich an der Wirkung des Doppelhauses auf die Nachbargrundstücke durch die Teilung nichtsändert, kann gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln eine Befreiung von der Tiefe der Abstandfläche vor derbetreffenden Gebäudeseite erteilt werden.

Da den Abstandflächen nach § 6 Abs. 5 lediglich zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m,nachbarschützende Wirkung zukommt, ist eine Beteiligung des Nachbarn für die Erteilung derBefreiung nicht erforderlich

144 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

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38.10.2 Keine Übermessung von Galerieöffnungen bei GFZ - Berechnung6904 / 2000 / Nutzungsberechnung

GFZ- und Vollgeschossanrechnung im Bereich von Galerien:

Galerien haben nur dann Auswirkungen auf die Zahl von Vollgeschossen, wenn die Zwischenebenenvon danebenliegenden Räumen aus zugänglich sind und darüber hinaus auch über mindestens 2,3 mlichte Höhe verfügen.

Galerien in der Art vom Emporen, die keine eigenständige Nutzungsqualität haben, werden nicht aufdie Zahl der Vollgeschosse angerechnet.

Überhohe Geschosse (über 3,50 m) unterliegen grundsätzlich der Regelung des § 21 Abs. 4 BauNVOund müssen dementsprechend gesondert berechnet werden.

Wird bei keinem Vollgeschoss die Höhe von 3,50 m überschritten, bedarf es keines besonderenNachweises.

Wird diese Höhe überschritten, muss für die Überprüfung der zulässigen GFZ (Vorgabe aus einemBebauungsplan) eine Berechnung über die tatsächlich erreichte BMZ erfolgen. Eine Teilung des BMZ-Wertes durch 3,5 ergibt dann den GFZ - Wert.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 145

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

38.10.4 Gebühren für Akteneinsicht6906 / 2000 / Gebühren

Der Vertreter des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes Marzahn/Hellersdorf spricht die Erhebung vonVerwaltungsgebühren für Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit imLand Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) an.

Mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30.Mai 2000 ist eine Tarifstelle für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz in dasGebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen worden. Erfahrungen mit derAnwendung dieser Tarifstelle liegen uns bisher nicht vor.

38.11.1 Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur bauaufsichtlichen Behandlung von Wohngebäudenmit Service-Einrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- undPflegewohnheime)

6949 / 2000 / PflegewohnheimeAuf das als Anlage beigefügte Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 vom 17. August 2000 wird hingewiesen.

Hinweis: Für die vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pkt. 2.2 und 2.3) wurden in Abstimmung mit derBerliner Feuerwehr die Forderungen zu Brandmeldeanlagen Pkt. 2.2.5 konkretisiert. (<<< aktualisiertSeptember 2002)

Anlage zu 38.11.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Bearbeiter/in Telefon (030) Datum GeschäftszeichenFr. Pabst 9012 4735 17.08. 2000 VI F – 6949/15-1-1Hr. Ewald 9012 7371

Bezirksamt (alle) von BerlinBau- und Wohnungsaufsichtsamt

Rundschreiben VI F Nr. 1/2000Betr.: Bauaufsichtliche Behandlung von Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen

und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- und Pflegewohnheime)

Anlass für die nachfolgenden Regelungen war der von SenStadt für notwendig erachteteAbstimmungsbedarf bezüglich bauaufsichtlicher Anforderungen an Seniorenwohn- undSeniorenpflegeeinrichtungen. Die Handhabung derartiger Fälle ist in den Bezirken sehrunterschiedlich; überwiegend wird § 50 BauO Bln herangezogen, z.T. zusätzlich dasKrankenhausorientierungspapier.

Zur Förderung eines einheitlichen Verwaltungshandelns sind die folgenden mit der Berliner Feuerwehrsowie der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen abgestimmten Gesichtspunkte zubeachten.

Folgende Fakten sind für die Frage, welche bauaufsichtlichen Anforderungen sinnvoll sind, zubedenken:

- Das Selbstrettungsprinzip gilt für den in Pflegeheimen lebenden Personenkreis nicht odergünstigstenfalls nur eingeschränkt; es handelt sich häufig um Personen, die in ihremOrientierungsvermögen stark eingeschränkt sind.

- Ein Rettungstransport von Personen in ihren Pflegebetten kann nicht erfolgen, da die Betten inPflegeheimen im Gegensatz zu Krankenhausbetten nicht über Rollen verfügen, die für denTransport der Pflegebedürftigen bestimmt sind. Der Rettungstransport kann bei stärkereingeschränkten Personen nur über den eigenen Rollstuhl, Tragen oder Rettungstücher erfolgen.

- Die rückläufige Personalausstattung der Pflegeheime legt eine frühzeitige Alarmierung im Brandfallnahe.

146 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Kategorien von SeniorenwohnenDie bisher zum Teil Hilfsweise zur Begründung bauaufsichtlicher Anforderungenherangezogenen Eingruppierungen von Bewohnern nach Pflegestufen sind bauaufsichtlichirrelevant:

Anhand der Pflegestufen lässt sich keine Aussage zur Mobilität der Bewohner treffen.

Überdies können sich im Laufe des Aufenthalts der Bewohner im Heim ihre jeweiligenPflegestufen ändern, sodass sie als Beurteilungsgrundlage der Bauaufsicht nicht sinnvoll sind.

Zudem fordert die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen, dass der Betreiber eineBelegung jedes Heimplatzes gewährleisten muss, die die Pflege der Stufe III nicht ausschließt,damit die Bewohner nicht nochmals innerhalb des Heimes umziehen müssen. Vorrangig sinddiese Menschen dement und leiden unter Bewegungseinschränkungen.

Die Pflegestufen nach HeimG und HeimMindBauV haben also für die bauordnungsrechtlicheBeurteilung dieser Nutzung keine Relevanz.

Auch das Orientierungspapier - Fassung 1985 - Grundsätze bauaufsichtlicher Anforderungen anKrankenhäuser *) findet hier keine Anwendung, denn es findet kein Bettentransport statt. Und eshandelt sich hier nicht um Kranke bzw. Patienten, denn diese befinden sich in Krankenhäusern.

Es sind drei Kategorien von Einrichtungen zu unterscheiden:

1.1. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen

Die älteren Menschen verfügen über eine eigene Wohnung und wohnen auch selbständig. Dieeinzelnen Wohnungen sind abschließbar. Mehrere altersgerechte Wohnungen werden in einemWohngebäude zusammengefasst.

Die Betreuungsleistungen reichen von einfachen handwerklich-technischen bis pflegerisch-hauswirtschaftlichen und medizinischen Hilfen. Gemeinschaftseinrichtungen stehen zur Gestaltungdes gesellschaftlichen und kulturellen Lebens zur Verfügung.

1.2. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen(Alten- oder Pflegewohnheime)

Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen, zu denen auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen gehören, wirdneben der Unterkunft auch die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuungsichergestellt.

Bei diesen Einrichtungen müssen Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume von außen zugänglich sein.

1.3. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen in Verbindung mitvollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- oder Pflegewohnheime)

Häufig werden Wohngebäude mit Service-Einrichtungen (1.1) mit vollstationärenPflegeeinrichtungen (1.2) kombiniert, sodass bei eventuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungendie alten Menschen innerhalb der Einrichtung in den vollstationären Pflegebereich umziehenkönnen.

2. Bauaufsichtliche Anforderungen2.1. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen

Es gelten die Regelvorschriften der BauO Bln; über Ausnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 BauO Blnist im Einzelfall zu entscheiden. Die Anzahl der Wohnungen im Gebäude und eine ggf. damitverbundene heimrechtliche Erlaubnis nach § 6 des Heimgesetzes ist bauordnungsrechtlich ohneBelang.

2.2. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen(Alten- oder Pflegewohnheime)

Angesichts der Einschränkungen der Bewohner dieser Einrichtungen ist es sinnvoll, dasansonsten geltende Prinzip, dass Sicherheit mit Erreichen ebener Erde außerhalb von Gebäuden

*) Siehe hierzu TOP 6.5 der 6. Amtsleitersitzung am 11. Dezember 1991, aufgehoben mit der Anlage zu TOP 1

der 36. Amtsleitersitzung am 8. Dezember 1999. Das Krankenhausorientierungspapier ist somit auch für Krankenhäusernicht mehr anzuwenden.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 147

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

gegeben ist, hier mit Erreichen eines ”sicheren Bereichs” im Gebäude zu erfüllen.

Es ist vorauszusetzen, dass der Antragsteller die heimrechtlich begründeten baulichenAnforderungen bereits in den Bauvorlagen berücksichtigt hat.

Über die Regelvorschriften der BauO Bln hinaus sind auf der Grundlage des § 50 BauO Blnfolgende Anforderungen zu stellen:

2.2.1. Brandabschnitte

Die Rettung in den ”sicheren Bereich” erfordert mindestens zwei Brandabschnitte.

Die Evakuierung der Bewohner erfolgt somit horizontal in den anderen, sicheren Brandabschnitt,wobei dessen Größe einschließlich der Pflegezimmer für die Aufnahme der Personen auchausreichend sein muss.

In Gebäuden unter 40 m horizontaler Ausdehnung sind die Brandabschnitte durch mindestensfeuerbeständige (F 90 AB) Wände zu bilden; bei nicht durchgehenden Wänden gilt § 26 Abs. 2BauO Bln sinngemäß. Türen in diesen Wänden sind feuerbeständig auszuführen.

2.2.2. Decken

Decken sind feuerbeständig (F 90 AB) herzustellen.

2.2.3. Treppenräume

In jedem Brandabschnitt ist mindestens ein Treppenraum mit direktem Ausgang ins Freievorzuhalten.

Im Falle eines Brandwandversprunges ist durch Einbau von feuerbeständigen Türen inTreppenräumen sicherzustellen, dass die Brandabschnitte voneinander abgeschottet sind.

2.2.4. Aufzüge

Es gilt § 34 BauO Bln; § 51 BauO Bln bleibt unberührt bezüglich der öffentlich zugänglichenBereiche der Anlagen.

Weitergehende heimrechtliche Forderungen bleiben ebenfalls unberührt.

2.2.5. Brandmeldeanlage (<<< aktualisiert September 2002)

Eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr ist unabdingbar. Erforderlich ist eineBrandmeldeanlage, durchgeschaltet zur Feuerwehr.

Die Bereiche mit vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen Einrichtungen haben, durch die dasPersonal bei Auslösen der BMA alarmiert werden kann.

Eine Alarmierungsanlage nach der AV Hausalarm ist nicht zwingend erforderlich, es können auchkostengünstigere Lösungen gewählt werden.

2.3. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen in Verbindung mitvollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- oder Pflegewohnheime)

2.3.1. Wände, Decken und Treppenräume

Es gelten die Anforderungen nach 2.1 und 2.2; in den Grenzbereichen jedoch immer die jeweilsweitergehende Anforderung.

Ausnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln sind nicht zu gewähren.

2.3.2. Aufzüge

Gemeinsame Aufzüge für den Wohn- und den Heimbereich sind zulässig.

Es gilt § 34 BauO Bln; § 51 BauO Bln bleibt unberührt bezüglich der öffentlich zugänglichenBereiche der Anlagen.

Weitergehende heimrechtliche Forderungen bleiben ebenfalls unberührt.

3. Zusammenfassung3.1. Einrichtungen im Sinne des Heimgesetzes sind nicht immer gleichzeitig auch

bauordnungsrechtlich Heime, sodass § 50 BauO Bln angewendet werden müsste. Sofern dieBetreiber/Träger von Einrichtungen nach 1.1 eine Erlaubnis nach § 6 des Heimgesetzes

148 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

beantragen und diese dann erteilt wird, hat dies nicht zur Folge, dass die gesamte Anlage oderTeile davon bauordnungsrechtlich zu einem Heim wird.

3.2. Auch die Eingruppierungen von Bewohnern nach Pflegestufen sind bauaufsichtlich irrelevant.Alleiniger Maßstab zur Beurteilung dieser Vorhaben ist neben den Plänen und derBaubeschreibung insbesondere die Betriebsbeschreibung. Hiernach ist zu entscheiden, ob es sichum eine Einrichtung nach 1.1 oder 1.2 handelt.

Die Heimbewohner können sich überwiegend nicht mehr selbst retten, sie sind dann auf fremdeHilfe angewiesen.Die Evakuierung in den anliegenden ”sicheren Bereich” (Brandabschnitt) ist angesichts dieservorgefundenen Randbedingungen ein realitätsnahes und angemessenes Rettungskonzept. DieForderung von Bettenaufzügen ist derzeit nicht angemessen, da die Heime nicht mit Rollbettenausgestattet werden.

3.3. Bei gemischten Einrichtungen ist eine Trennung zwischen der Wohnnutzung und der stationärenNutzung sowie vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen vorzunehmen. Besteht eine klare(funktionale) Abtrennung zwischen dem eigentlichen Wohnen (Wohnungen) und denGemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. dem stationär genutzten Pflegebereich, gibt es keinerechtliche Grundlage, für die Wohnungen Forderungen zu stellen, die von der Bauordnungabweichen, z.B. Forderung nach einem zweiten baulichen Rettungsweg.

3.4. Entsprechend ist auch über die Notwendigkeit von Brandsicherheitsschauen zu entscheiden: InEinrichtungen nach 1.1 ist ungeachtet einer Erlaubnis nach § 6 des Heimgesetzes keineBrandsicherheitsschau erforderlich, da es sich hierbei nicht um Anlagen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und5 BrandsichVO handelt.

Im AuftragGez. Zander

38.11.2 Weitergeltung der AV WoAufG Bln6900 / 2000 / AVWoAufgBln

Die Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz (AV WoAufG Bln) vom 19. Juni 1990(ABl. S. 1371) sind mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft getreten. Die Ausführungsvorschriften sindjedoch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sinngemäß weiter anzuwenden.

38.11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigungen6900 / 2000 / Abgeschlossenheitsbescheinigung

Aufgrund der Umorganisation der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind die bisher an V F 34übersandten Kopien von erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nunmehr an III A GSt 1 zusenden.

38.11.4 Neue Vordrucke der Bauaufsicht6900 / 2000 / Vordrucke

(überarbeitet August 2004 >>>) Nach der Auflösung des zentralen Vordrucklagers beimLandesverwaltungsamt Berlin stehen die Fachvordrucke für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter imbehördeninternen Intranet sowie die im Internet zur Verfügung. Die Vordrucke können bedarfsgerechtin den einzelnen Ämtern bzw. von den Antragstellern selbst ausgedruckt werden.

Alle Vordrucke der Berliner Bauaufsicht (sowohl intern als auch extern) sind im Intranet der BerlinerVerwaltung unter folgender Adresse zu finden:

http://www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/formulare/index.shtml bzw.http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/service/formulare/de/bauen.shtml .

Im Internet sind alle externen/öffentlichen Vordrucke unter folgender Adresse zu finden:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/bauen.shtml

Hier finden potentielle Bauherren eine Auswahl der wichtigsten Vordrucke der Berliner Bauaufsicht.Damit erhalten Bauherren fast alle Vordrucke aus einer Hand, da wir fremde Vordrucke anderer

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 149

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Behörden und Dienststellen, die von Bauherren im Baugenehmigungsverfahren regelmäßig vorgelegtwerden müssen, nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden in die Liste der Vordruckeaufgenommen haben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist jedoch nicht gegeben.

Unterschieden wird nach Ausübung der Bauherrenfunktion unterschieden. „Private Bauherren“bedeutet, dass ein Bauvorhaben nicht durch Bauherren des Bundes bzw. der Länder errichtet wird undnicht ein Botschaftsbau ist. Die Bearbeitung erfolgt im zuständigen Bezirksamt. „Öffentlicher Bauherr“bedeutet, dass die Bauherrenfunktion durch Vertreter des Bundes bzw. der Bundesländerwahrgenommen werden. „Verfassungsorgane und Botschaften“ sind Vorhaben, die für dieVerfassungsorgane sowie im Zusammenhang mit Botschaften in Berlin errichtet werden. Hier istjeweils die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Genehmigungsbehörde.

Sollte kein Zugang zum Intranet/Internet vorhanden sein, kann bei VI F 1-8 (Telefon intern: 030 - 9012-5968) eine CD mit den Dateien angefordert werden.

Diese Vordrucke sind im bauaufsichtlichen Verfahren anzuwenden. Alte Vordrucke können ausökonomischen Gründen aufgebraucht werden, jedoch kann es im Einzelfall erforderlich sein, dassneue Erklärungen einzeln nachgereicht werden müssen.

Die Weitergabe der unveränderten Vordrucke ist zulässig und grundsätzlich kostenlos. Dies gilt auchfür Verlage, die die öffentlichen Bauherren–Vordrucke in eigene Anwendungen einbinden wollen. DieVeröffentlichung zum Zwecke des gewerblichen Vertriebes ist der Senatsverwaltung fürStadtentwicklung, VI F 1-8, mit Benennung der Anwendung anzuzeigen.

Die Vordruckdateien liegen alle im PDF–Format vor. Dieses Format stellt sicher, dass die Vordruckeeinheitlich und unverändert reproduziert werden können. Erforderlich zur Benutzung ist der AdobeReader in der jeweils aktuellsten Version (min. v4.0), der kostenlos im Intranet/Internet bzw. bei denIT–Stellen erhältlich ist. Ein Abspeichern der ausgefüllten Vordrucke ist systembedingt gegenwärtignicht möglich.

Für Fragen oder Anregungen stehen VI F 1-2 Herr Klaffer (Telefon intern: 030 - 9012-4632) und VI F1-8 Herr D. Meyer-Claassen (Telefon intern: 030 - 9012-5968) zur Verfügung.

Die Vordrucke der Berliner Bauaufsicht haben alle die eindeutige Bezeichnung ”Bauaufsicht” und einedreistellige Nummer. Soweit es möglich war, stimmen die Nummern zum überwiegenden Teil mit denfrüheren Formular-Nummerierungen überein.

Im Vordruck ”Bauaufsicht100 – Antrag” wurde aufgrund einer Forderung des Rechnungshofes zurVermeidung von Einnahmeverlusten durch zu geringe Gebühren eine Erklärung des Bauherren unddes Entwurfsverfassers zur Richtigkeit der Kostenberechnung nach DIN 276 eingefügt.

Zur Aufschlüsselung der Herstellungskosten wurde der Vordruck ”Bauaufsicht116 – Ermittlung derHerstellungskosten nach DIN 276” erarbeitet, der ab jedem Bauantrag beigefügt werden muss.

Die Herstellungskosten je m³ umbauten Raum sind durch die Bauaufsicht mit den regelmäßigenVeröffentlichungen des Statistischen Landesamtes hinsichtlich der Plausibilität zu vergleichen.

Der Vordruck ”Bauaufsicht117 – Bestätigung Standort Abfall BSR” ist bei Antragstellung durch denBauherren bereits mit einzurechen. Die Bestätigung durch die BSR ist für alle Neubauvorhaben undNutzungsänderungen zwingend erforderlich, bei deren Nutzung Abfall anfällt oder sich die Abfallmengeändert.Die BSR ist hier ausschließlich als Gutachter tätig und nicht als der spätere Entsorgungsbetrieb,welcher bei gewerblicher Nutzung frei gewählt werden kann.

39.3 Gentechnische Anlagen6900 / 2001 / Gentechnik-Labore, mikrobiologische Laboratorien, Nutzungsänderung

Zur Umnutzung mikrobiologischer Laboratorien in Gentechnik-Labore:

Da genehmigte mikrobiologische Laborräume die gleichen baulichen und betrieblichen Anforderungenerfüllen müssen wie für gentechnische Arbeiten genutzte Laborräume und auch vergleichbareSicherheitsklassen aufweisen, bedarf es bei Umnutzung der Ersteren in Letztere keinerbauaufsichtlichen Stellungnahme im Rahmen des diesbezüglichen und vom LAGetSidurchzuführenden Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 22 GenTG.Überhaupt ist die bei den Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 GenTG vomLAGetSi zu prüfende Frage, ob ”andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem

150 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen”, von diesem in eigener Verantwortung zuentscheiden. Mit anderen Worten: LAGetSi entscheidet, ob die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen ist.(<<< aktualisiert August 2004)

39.4 Behindertengerechtes Bauen6926 / 2001 / Stufenlos, Barrierefrei, Behinderte

I. Stufenloser und barrierefreier Zugang von Wohnungen

Da es Unklarheiten in der Handhabung und Auslegung der bauaufsichtlichen Forderung einesstufenlosen Zugangs bei Wohngebäuden im untersten Vollgeschoss gibt, wird zur einheitlichenVerfahrensweise auf Folgendes hingewiesen:

§ 31 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln:(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen im unterstenVollgeschoss stufenlos erreichbar sein.

§ 45 Abs. 2 BauO Bln:(2) Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen im unterstenVollgeschoss barrierefrei über den üblichen Hauptzugang erreichbar sein. Die Räume in diesenWohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

1. Auf Grund dieser zu erfüllenden Voraussetzungen ergibt sich folgende Problematik:

Wohnungen im untersten Vollgeschoss liegen aus verschiedenen Gründen üblicher- und auchnotwendigerweise mit dem Erdgeschossfußboden 1 m über dem Gelände.

Bei strikter Auslegung des § 45 Abs. 2 BauO Bln mit barrierefreier Erreichbarkeit über denüblichen Hauptzugang im wörtlichen Sinn wären diese Wohnungen im Hochparterre nur durchdie Errichtung sehr langer Rampen gesetzesmäßig herzustellen.

Die Regelung des § 45 Abs. 2 BauO Bln verlangt eine barrierefreie Erreichbarkeit derWohnetage über den Hauptzugang. Die Forderung der Erreichbarkeit über den Hauptzugangstellt eine Verschärfung der Anforderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln dar und soll dieDiskriminierung von Behinderten ausschließen.

Da Befreiungsvoraussetzungen in der Regel nicht infrage kommen und derartige aufwendigeRampen häufig nicht vertretbar sind, gibt es die Möglichkeit, durch Aufzüge im Hauptzugangdie Stufenlosigkeit zu überwinden und somit diskriminierungsfrei ins Gebäude zu gelangen.

2. Sinn der gesetzlichen Regelungen:

Sinn der Regelungen ist es, Wohngebäude so zu gestalten, dass diese von Behinderten,insbesondere Gehbehinderten und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mitKleinkindern ungehindert und diskriminierungsfrei genutzt sowie aufgesucht werden können.Dies gilt speziell für Neubauvorhaben, da hier die gesetzlichen Forderungen ohne Problemebereits in der Planung berücksichtigt werden können.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der technischen Möglichkeiten könnenexemplarisch folgende Lösungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

Fall 1 bis Fall 4 (siehe Anlage)

3. Folgende im Zusammenhang stehende Rechtsbegriffe können wie folgt definiert werden:

Zugang:Der Zugang eines Gebäudes dient der Erschließung durch die Nutzer des Gebäudes sowieggf. zur Rettung der Menschen, egal von welcher Gebäudeseite.Hauptzugang:Der Hauptzugang eines Gebäudes ist der Zugang, der der zugehörigen öffentlichen Straßezugeordnet ist, über den das Gebäude von den Nutzern überwiegend erschlossen wird undüber den im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Erreichbarkeit der Gebäude fürFahrzeuge der Feuerwehr und Benutzer usw. sichergestellt wird. Hauptzugänge kennzeichnensich u.a. durch Klingeln, Briefkästen, beleuchtete Hausnummern und Vordächer.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 151

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Zugänge über nichtöffentliche Höfe sind in der Regel nicht als Hauptzugang zu betrachten undwürden auch dem Diskriminierungsverbot widersprechen.

Weitere Zugänge, die nicht an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, können auch alsgleichwertige Hauptzugänge eingeordnet werden, wenn sie die aufgelisteten Kriterien, wieKlingelanlage, Briefkasten, beleuchtete Hausnummer und Vordächer haben sowie durch eineübersichtliche Wegeführung erreichbar sind.

Stufenlos:Stufenlos bedeutet, dass keine konstruktiv notwendigen Stufen zur Überwindung einesHöhenunterschiedes vorgesehen sind oder dass bei Vorhandensein von Stufen durch eineallgemein gebräuchliche und allgemein nutzbare technische Hebe- und Aufzugseinrichtung derHöhenunterschied durch jeden Nutzer überwunden werden kann. Diese Einrichtung muss vomTÜV für die allgemeine Nutzung zugelassen sein.

Barrierefrei:Barrierefrei im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit schließt neben der Stufenlosigkeit auchein, dass keine Hindernisse vorhanden sind, die Diskriminierungen für Behinderte darstellenwürden.

Anforderungen zur barrierefreien Ausgestaltung von Gebäuden sind in den DIN-Normen 18024und 18025 niedergelegt.

Um die genannten Forderungen (stufenlos, barrierefrei) zu erfüllen, sind im Rahmen derPrüfungen für die Nutzung der Gebäude insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

- Einhaltung des maximalen Steigungsverhältnisses von Rampen max. 6 %,

- Verzicht auf unüberwindbare Stufen,

- Zugänglichkeit über den Hauptzugang

- Herstellung ausreichend großer Bewegungsflächen,

- Mindestgröße von Aufzügen,

- Mindestbreite von Türen,

- Öffnungsmöglichkeit von Türen,

- Klingeltableaus in geeigneter Höhe

II. Barrierefreie Schlaf- und Nebenräume bei Hotelneubauten

Das Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertigerLebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) fordert, dass bei Hotelneubauten10 v. H. barrierefreie Schlaf- und Nebenräume geschaffen werden müssen. Dies erfolgte durchÄnderung der Gaststättenverordnung.

Hier wurde durch Artikel XI die Gaststättenverordnung geändert und in § 5 der Absatz 4 GastVangefügt:”Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume muss bei Neubauten vonBeherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen. § 9 gilt entsprechend.”

Um Verunsicherungen der Architektenschaft und der Mitarbeiter aus den BWÄ ausräumen zuhelfen, wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Nachweis des erforderlichen Vom-Hundert-Satzes ist nur erforderlich, wenn einBeherbergungsbetrieb neu gebaut werden soll.

Soweit es sich um Projekte handelt, bei denen nur neue oder weitere Hotelzimmer zu den bereitsbestehenden Räumen geschaffen werden sollen - ohne dass dabei extreme Eingriffe in dievorhandene Gebäudesubstanz vorgenommen werden - kann die Forderung zur Realisierung von10 % v. H. barrierefreier Gästezimmer nicht gestellt werden.

Wohl ist aber gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 2 BauO Bln sicherzustellen, dass auch indiesen Umbaufällen den betreffenden Bevölkerungsgruppen ein zweckentsprechendes Nutzen zuermöglichen ist. Das heißt, in Abwägung der jeweiligen Situationen sollte, bezogen auf diestufenlose Gebäudeerschließung, der stufenlosen Erreichbarkeit der jeweiligen Geschossebenen

152 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

sowie eines Angebotes nutzungs- und funktionsgerechter Gästezimmer für insbesonderemobilitätsbehinderte Personen geprüft werden, ob in einem vertretbaren Rahmen diese Kriteriensich entsprechend realisieren lassen.

In derart gelagerten Fällen wird eine Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle empfohlen, um diemit der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe und dem Landesbehindertenbeauftragtengetroffenen bzw. noch zu abzusprechenden Regularien in Einvernehmlichkeit regeln zu können.

III. Außerordentliches Klagerecht

Das Verbandsklagerecht wurde im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin(Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom17. Mai 1999 als außerordentliches Klagerecht eingeführt.

Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, neben dem allgemeinen Klagerecht fürBetroffene, auch den für Behindertenfragen zuständigen Verbänden oder Vereinen Rechtsschutzgegen in rechtswidriger Weise erteilte Ausnahmen und Befreiungen der öffentlichen Verwaltungbeantragen zu können. Hierbei handelt es sich um Klagemöglichkeiten zu Entscheidungen deröffentlichen Verwaltung zu § 48 (Stellplätze) und § 51 (Zugänglichkeit öffentlich zugänglicherGebäude) der BauO Bln sowie zu § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung. Dies sindEntscheidungen zu der Anzahl barrierefreier Räume sowie Abortanlagen in Beherbergungsstätten.

Sollten im Rahmen dieser angesprochenen gesetzesmäßigen Forderungen Entscheidungen oderMaßnahmen erforderlich werden, ist für die Bauaufsicht folgender Verfahrensablauf zu beachten:

Das BWA hat eine formlose Mitteilung nach 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz- LGBGüber eine Entscheidung oder Maßnahme nach den §§ 48 Abs.1 S.1 und 51 BauO Bln demLandesbeirat für Behinderte bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen zur Kenntniszu übersenden.

Unbeschadet kürzerer Fristen nach der VwGO, kann der Landesbeirat danach innerhalb einer Fristvon 2 Monaten entscheiden, ob dagegen ein Rechtsbehelf zu erheben ist.

Eine fehlerhafte Entscheidung kann zu einer Klage führen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 153

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Anlage zu 39.4

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

OKFF 0,00 m

Idealfall

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

OKT 0,00 m

Hauptzugang

154 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer

1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

5. Vollgeschoss

Aufzugsschacht

OKFF 0,00 m

Idealfall

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

OKT 0,00 m

Hauptzugang

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 155

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

OKFF 0,00 m

Problemfall

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar ???

Kellergeschoss

???OKT -0,70 m

Hauptzugang

156 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

5. Vollgeschoss

Aufzugsschacht

OKFF 0,00 m

ProblemfallAufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar ???

Kellergeschoss

OKT -0,70 m

Hauptzugang???

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 157

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OKFF 0,00 m

OKFF -0,70 m

OKT -0,70 mHauptzugang

Fall 1

Öffentliche Straße

Hof

bis 4 Vollgeschosse

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158 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

OKFF 0,00 m

Fall 1

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

OKT -0,70 m

Kellergeschoss

SchrägaufzugHauptzugang

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 159

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OKFF 0,00 m

OKT -0,70 m

OKFF -0,70 m

Fall 2

Hauptzugang

Öffentliche Straße

Hof

ab 5 Vollgeschosse

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160 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

5. Vollgeschoss

Aufzugsschacht

OKFF 0,00 m

Fall 2Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

Kellergeschoss

OKT -0,70 m

Hauptzugang

Aufzug als "Durchsteiger" hält in allen Höhenebenen!

Aufzug

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 161

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OKFF 0,00 m

OKFF -0,70 m

OKT -0,70 m

Fall 3

Hauptzugang

Öffentliche Straße

Hof

ab 5 Vollgeschosse

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162 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

5. Vollgeschoss

Aufzugsschacht

OKFF 0,00 m

Fall 3Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

Kellergeschoss

OKT -0,70 m

HauptzugangHebebühne

Wegen der allgemeinen Aufzugspflichtdient Hebebühne auch derAllgemeinheit!

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 163

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OKFF 0,00 m

OKFF -0,70 m

OKT -0,70 m

OKT 0,00 m

Fall 4

Hauptzugang 1

Hauptzugang 2

Öffentliche Straße

Hof

Öffe

ntlic

he S

traße

ab 5 Vollgeschosse

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164 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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1. Vollgeschoss

2. Vollgeschoss

3. Vollgeschoss

4. Vollgeschoss

5. Vollgeschoss

Aufzugsschacht

OKFF 0,00 m

Fall 4Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse

Wohnungen im untersten Vollgeschossstufenlos und barrierefrei erreichbar

Kellergeschoss

OKT -0,70 m

Hauptzugang 1

OKT -0,70 m

Hauptzugang 2

Zwei für die Allgemeinheit nutzbare und gleichwertige Hauptzugänge!

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 165

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39.5 Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung6907 / 2001 / Aufzug, Bauzustandsbesichtigung

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf unser Schreiben vom 3. August 1999 (s. Anlage) sowie aufden Tagesordnungspunkt 5 der 35. Amtsleitersitzung vom 8. September 1999 (siehe oben 35.5) hin.

Im Schreiben vom 3. August 1999 (Anlage) wurde auf die geänderte Aufzugsanlagenverordnung in derFassung vom 19. Januar 1998 hingewiesen und die sich daraus ergebenen Veränderungen wie folgtdargelegt:

In der neuen AufzV vom 19. Juni 1998 ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Gem. § 7 AufzV ist die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Aufzugsanlage demSachverständigen schriftlich anzuzeigen. Der Aufzug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn dieAbnahmeprüfung durch den Sachverständigen erfolgt ist (§ 9 AufzV). Über das Ergebnis seinerPrüfung hat der Sachverständige eine Prüfbescheinigung zu erteilen (§ 15 Abs.1 AufzV); einenAbdruck dieser Bescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde, dem LAGetSi, zu übersenden (§ 15 Abs.2Satz3 AufzV).

Die Bauaufsichtsämter sind nach wie vor zuständig für die Frage, ob und wie Aufzüge einzubauensind.

Die Bauaufsichtsämter prüfen im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung die baulichen Anforderungenan Aufzüge nach dem geltenden Ordnungsrecht gegebenenfalls aufgrund besonderer Anforderungen,die als Auflagen verfügt worden sind.

Aufgrund dieser geänderten Rechtslage wurde auf der 35. Amtsleitersitzung vom 8. September 1999nochmals daraufhingewiesen, dass eine Beteiligung des LAGetSi im Baugenehmigungsverfahren nurfür eine Aufzugsanlage entfallen kann.

Zur Information fügen wir die oben angeführten Schreiben bei.

Anlage zu 39.5

ABSCHRIFT

An alleBau- und Wohnungsaufsichtsämterin Berlin- lt. Verteiler -

Hr. Lübke II A Zi.: 1514 App.: 9012-5704 Fax.: 9012-3535 03.08.1999

Betr.: Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren

hier: Keine Beteiligung des LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz undtechnische Sicherheit)

Die bisherige Beteiligung des LAGetSi am Baugenehmigungsverfahren in den Fällen, in denen einAufzug vorgesehen ist, fällt ab 1. Juli 1999 ersatzlos fort.

Durch § 9 ff. der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV) in der Fassung derBekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) wird der frühere Erlaubnisvorbehalt (gem. § 8AufzV alte Fassung) für bestimmte Aufzugsanlagen abgeschafft und nunmehr als Abnahmeprüfung (§9), Hauptprüfung (§ 10), Zwischenprüfung (§ 11) und der Prüfung nach Schadensfällen (§ 12) fürsämtliche Aufzugsanlagen auf Sachverständige übertragen.

In der neuen AufzV vom 19. Juni 1998 ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Gem. § 7 AufzV ist die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Aufzugsanlage demSachverständigen schriftlich anzuzeigen. Der Aufzug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn dieAbnahmeprüfung durch den Sachverständigen erfolgt ist (§ 9). Über das Ergebnis seiner Prüfung hatder Sachverständige eine Prüfbescheinigung zu erteilen (§ 15 Abs. 1); einen Abdruck dieserBescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde, dem LAGetSi, zu übersenden (§ 15 Abs. 2 Satz 3).

Im Anschluss an dieses neue Anzeige- und Prüfungsverfahren, das regelmäßig neben demBaugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird künftig das LAGetSi nur noch durch denSachverständigen über den neuen oder den wesentlich geänderten Aufzug und dessenAbnahmeprüfung unterrichtet.

166 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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Bei dieser Unterrichtung hat der Sachverständige auch zu bescheinigen, dass der Aufzug denAnforderungen der Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29 Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge (ABl. EGNr. L 213 S. 1) entspricht. Diese Aufzugsrichtlinie wurde durch die Zwölfte Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen – 12. GSGV) vom 17.Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) in deutsches Recht umgesetzt.

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser 12. GSGV dürfen Aufzüge nur in Verkehr gebracht werden, wenn siedurch den Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gem. Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 derRichtlinie 95/16/EG (z. B. Bezeichnung des Herstellers, der Nennlast usw.) mit der CE-Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichen und Kennnummer) versehen sind.

Sowohl die vorgenannten Kennzeichnungen als auch insbesondere die oben erwähntenPrüfbescheinigungen der Sachverständigen ersetzen die früheren Zulassungs- undÜberwachungsaufgaben des LAGetSi, sie entbinden das LAGetSi aber nicht von ihrer grundsätzlichenordnungsbehördlichen Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde für Aufzüge in Berlin.

So kann das LAGetSi beispielsweise jederzeit mit eigenen Mitarbeitern prüfen, ob die technischenBestimmungen für Aufzüge eingehalten werden. Das LAGetSi kann insbesondere aber auch anBauzustandsbesichtigungen teilnehmen, wenn es die Bauaufsicht ausdrücklich darum bittet. Einebesondere Information des LAGetSi über den Termin der Bauzustandsbesichtigung ist aber nichtvorgesehen.

In der Praxis wird die weiterhin bestehende ordnungsbehördliche Zuständigkeit des LAGetSivermutlich nur dann von Bedeutung sein, wenn es beim Einbau eines Aufzuges zu technischen oderSicherheitsfragen kommt, oder beim späteren Betrieb zu Ausfällen oder Unglücksfällen und derSachverständige nicht in Anspruch genommen werden kann oder soll oder wenn ordnungsbehördlicheEntscheidungen oder Maßnahmen (z.B. Stilllegung des Aufzugs und andere Ordnungsverfügungen)erforderlich sind.

Die Bauaufsichtsämter sind nach wie vor lediglich für die Frage, ob und wie Aufzüge einzubauen sind,sowie für die baulichen Anforderungen an Aufzüge gem. § 34 BauO Bln zuständig. Diese baulichenAnforderungen sind im Baugenehmigungsverfahren abzuarbeiten. Problematisch können die Fällesein, in denen Aufzugsschächte und/oder die Aufzugstüren aus Glas vorgesehen sind. Hier ist ggfs.eine Zustimmung im Einzelfall gem. §§ 20, 21 BauO Bln unserer Verwaltung (SenBauWohnV - II A 3 -)erforderlich.

Im AuftragGez. Lübke

39.7 Genehmigungsbedürftigkeit von Mobilfunkanlagen6945 / 2001 / Baugenehmigung, Mobilfunkanlagen

In der Bauordnung für Berlin sind seit 1985 Antennenanlagen (bis zu einer Höhe von 10 m) undParabolantennen (bis 1,20 m Durchmesser) nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 b genehmigungsfrei.

Unter einer Antennenanlage wird auch eine Mobilfunkanlage eingeordnet, die typischerweise aus derAntenne, dem Mast und der Versorgungseinheit besteht.

Sollte die Versorgungseinheit nicht unter die Antennenanlage eingeordnet werden können, wäre sie alsunbedeutende bauliche Anlage oder Einrichtung, soweit sie sich hierunter einordnen würde, auchgemäß § 56 Abs. 1 Nr. 11 j genehmigungsfrei.

Da bereits in der Verleihung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen(Standortgenehmigung) durch das damals zuständige Bundesamt für Post und Telekommunikationauch über die Vorkehrungen zum Schutz vor den von den Anlagen ausgehenden Gefahren, als auchdenen von elektromagnetischen Feldern, befunden wurde, hatte sich Berlin frühzeitig entschieden,Anlagen für das Fernmeldewesen bauordnungsrechtlich weitgehend verfahrensfrei zu stellen(§ 68 Nr. 3).

Das vor der Privatisierung unter obligatorischer Bundesverwaltung stehende Post- undFernmeldewesen bedurfte keiner formellen Überwachung, somit konnte auf einbauordnungsrechtliches Verfahren verzichtet werden. Inwieweit dieses auch für die jetzt privatrechtlichorientierten Telekommunikationsanlagen weiterhin Bestand behalten sollte, wurde im Speziellen nochnicht abschließend überprüft.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 167

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Wir werden die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post entsprechend befragen.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 68 Nr. 3 weiterhin anwendbarist. Dies wird auch vom Kommentar Prof. Dr. Dieter Wilke, Hans-Jürgen Dageförde, Andreas Knuth,Dipl.-Ing. Thomas Meyer zur Bauordnung für Berlin entsprechend gestützt.

Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist auch fürAntennenanlagen unter 10 m Höhe als Voraussetzung einer Inbetriebnahme erforderlich, sodass dieImmissionsschutzproblematik bereits im Rahmen dieser Genehmigung geklärt wird. Durch dieStandortbescheinigung wird bestätigt, dass der in der 16. BImSchV vorgeschriebene Schutz beiBeachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist.

Grundlage hierfür ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes(Verordnung über elektromagnetische Felder). Auf dieser Grundlage wird durch dieRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Bescheinigung für die jeweils zuerrichtenden Anlagen ausgestellt, aus der die erforderlichen immissionsbedingten Abständehervorgehen. Dabei werden auch bereits bestehende Anlagen berücksichtigt. Dies macht deutlich,dass es keines Baugenehmigungsverfahrens bedarf, weil bis auf wenige Ausnahmen, wo eventuellbauordnungsrechtliche Abstandvorschriften zu beurteilen oder planungsrechtliche Ausnahmen zuerteilen wären, es nur um die immissionsschutzrechtliche Prüfung geht. Dieses ist jedoch bereits ohneBaugenehmigungsverfahren sichergestellt.

Da bereits die Betreiber der Mobilfunknetze aufgefordert wurden, bei ihren Ausbauplanungen verstärktzusammenzuarbeiten und wenn möglich, Standorte gemeinsam zu nutzen, ist das gewünschte Ziel dieVermeidung von Antennenwäldern und damit auch der weitgehende Schutz des Orts- undLandschaftsbildes bereits ohne Einflussnahme der Baugenehmigungsbehörden umsetzbar.

Die gemeinsame Nutzung der Standorte durch verschiedene Betreiber zur Reduzierung der Anlagenwurde vom Bundesminister für Wirtschaft den Betreibern vorgeschrieben, sodass Antennenwäldervermieden werden können.

Die Diskussion über Mobilfunkanlagen ist im Rahmen der Fachkommission Bauaufsicht derBauministerkonferenz noch nicht abschließend behandelt worden. Bis zu einer abschließendenEntscheidung kann die Berliner Rechtslage weiterhin Verwendung finden.

Da auch die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen in der Praxis undRechtsprechung teilweise umstritten ist und um hier für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit undKlarheit zu schaffen, hat die Fachkommission ”Städtebau” der Bauministerkonferenz ein Arbeitspapierentwickelt.

Dem Papier liegt die Auffassung zugrunde, dass Mobilfunkanlagen sowohl im unbeplanten Innen- undAußenbereich als auch in fast allen Baugebieten im Sinne der BauNVO allgemein oderausnahmsweise zulässig sind. Nur im Einzelfall dürften diese Anlagen auf Grund ihres konkretenStandortes oder ihrer Größe unzulässig sein (siehe hierzu die Anlage planungsrechtliche Behandlungvon Mobilfunkanlagen der FK Städtebau).

Anlage zu 39.7

ABSCHRIFT

Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung vorn Mobilfunkanlagen (D-, E- und UMTS - Netze) ist in Praxisund Rechtsprechung umstritten. Die Fachkommission ”Städtebau" der ARGEBAU vertritt hierzufolgende Auffassung:

1. Mobilfunkanlage - ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs.1BauGB?Sofern ein Bebauungsplan nicht spezifische Festsetzungen für Mobilfunkanlagen enthält, ist einebauplanungsrechtliche Beurteilung dieser Anlagen immer nur dann erforderlich; wenn es sich umein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Auch die Anwendung des § 14Abs. 2 Satz2 BauNVO 1990 setzt voraus, dass es sich bei der Nebenanlage um ein Vorhaben im Sinne des §29 Abs. 1 BauGB handelt. Immer nur dann. wenn ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGBvorliegt, kommt es zudem - unbeschadet der bauordnungsrechtlichen Frage derGenehmigungspflicht der Anlage - in Betracht, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilenmuss. (§§ 29 Abs. 1, 36 BauGB)

168 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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Voraussetzung für die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB - ist es, dassdie Anlage städtebauliche Relevanz hat, d. h. die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einerWeise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit verbindlich regelndenBauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 61). Da die Erscheinungsformen derSendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudemder jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage der städtebaulichenRelevanz in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. So ist zu berücksichtigen, ob der Standortexponiert oder weniger exponiert ist (BayVGH, B. v. 21.06.99, CE 98.3374) oder ob die Anlage diestädtebauliche Ordnung durch Störung des Ortsbildes beeinträchtigt (BVerwG Urt. v. 03.12.92,BauR 1993, 315): Da die Sendeantenne einer Mobilfunkbasisstation regelmäßig von sehr geringerGröße ist liegen diese Voraussetzungen bei ihr nicht vor. Bodenrechtliche Relevanz kann nur diegesamte Antennenanlage einschließlich des erforderlichen Unterbaus (Masten etc.) erlangen.Solange die Antennen also im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe oder sonstauffällige Unterbauten beispielsweise auf höher gelegenen Dächern angebracht bzw. integriertwerden, sind die materiellen Vorschriften des BauGB für sie nicht anwendbar, da sie keinVorhaben i: s. d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellen. Dasselbe gilt auch für die jeweils dazugehörigeVersorgungseinheit (Stromversorgungs- und Steuerungsteil), die nach dem Stand. der Technikebenfalls klein dimensioniert und zudem im Inneren eines Gebäudes untergebracht werden kann.Da hinsichtlich des genauen Standorts der Basisstationen in der Regel ein Toleranzbereichbesteht, können die Betreiber somit Lösungen wählen, bei denen die Errichtung der Anlage keinenbauplanungsrechtlichen Vorgaben unterworfen ist und auch nicht des Einvernehmens derGemeinde bedarf.

Die landesrechtlich geregelte Genehmigungspflicht für solche Anlagen kann im übrigen ein Indizfür die planungsrechtliche Relevanz einer Anlage und damit die Annahme eines Vorhabens imSinn des § 29 Abs. 1 BauGB sein.

Zusammenfassend bedeutet das, dass nur in den so umrissenen Ausnahmefällen dienachfolgenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind.

2. Mobilfunkanlage im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1BauGB)Das Vorhaben wird im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB)errichtet. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen gerade in diesen Fällen istin Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach Auffassung der Fachkommission ”Städtebau”handelt es sich beim Betrieb eines Mobilfunknetzes um eine nicht wesentlich störende gewerblicheNutzung. Seit der Privatisierung der Post sind die Telekommunikationsdienste dem gewerblichenTätigkeitsbereich zuzuordnen (Art. 87 f Abs. 2 GG). Für den Betrieb eines Mobilfunkunternehmenssind im wesentlichen zentrale Vermittlungsstellen sowie eine Vielzahl von Basisstationen undgegebenenfalls Richtfunkantennen erforderlich, die wabenförmig über das gesamte Bundesgebietverteilt sind. Zwischen den einzelnen Anlagen bestehen vielfältige Verbindungen; das gesamte ausBasisstationen und. zentralen Vermittlungsstellen bestehenden Mobilfunknetz gewährleistet denMobilfunkverkehr in seinem Versorgungsbereich.

Es handelt sicht auch um eine nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung. Die Vorgaben der26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung überelektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 26.12.1996 müssen eingehalten werden. Diesgeschieht durch Vorlage einer sog. Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde fürTelekommunikation und Post, die Aussagen darüber enthält, ob die Schutzabstände, die speziellzum Schutz von Personen gelten, eingehalten werden. Gesundheitliche und immissionsfachlicheAspekte sind mit Vorlage dieser Standortbescheinigung abgeklärt(BVerwG, B. v. 09.02.96, NUR19961 513).

Zentrale Vermittlungsstellen, Basisstation sowie ggf. Richtfunkantennen sind Bestandteile einesgewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung zubeurteilen. Sie sind damit im besonderen Wohngebiet, im Dorfgebiet, im Mischgebiet, imKerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet allgemein zulässig. Das Einvernehmen derGemeinde ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Unterscheidung zwischen Haupt- undNebenanlage ist in diesen Fällen bauplanungsrechtlich letztlich ohne Bedeutung. Indem in dengenannten Gebieten gewerbliche Hauptanlagen allgemein zulässig sind, sind hier Nebenanlagendes Mobilfunks erst recht zulässig.

Im allgemeinen Wohngebiet sind Mobilfunkanlagen ausnahmsweise zulässig. Hier ist das

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 169

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gemeindliche Einvernehmen erforderlich (§ 31 Abs. 1 BauGB).

Bei kleineren Mobilfunkanlagen könnte diese Beurteilung dadurch in Frage gestellt werden, dassdiese Anlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO1990 zu werten sind .und demnach nur ausnahmsweise - und nur mit gemeindlichemEinvernehmen - zugelassen werden können. Eine solche Interpretation der BauNVO ist jedochnicht statthaft. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist vielmehr ein lediglich zusätzlicherZulässigkeitstatbestand für Anlagen, die nicht bereits aufgrund sonstiger Festsetzungen einesBebauungsplans zulässig sind. § 14 Abs. 2 Satz.1, letzter Halbsatz BauNVO 1990 bestimmt diesausdrücklich. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Zulassung auch solcherfernmeldetechnischer Nebenanlagen ermöglichen, deren Standort im Bebauungsplanverfahrennoch nicht bekannt war und demnach im Bebauungsplan auch noch nicht berücksichtigt werdenkonnte, die aber gleichwohl zur Versorgung der Baugebiete erforderlich sind.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 kommt jedoch in reinen Wohngebieten eine eigenständigeBedeutung zu. Als gewerbliches Vorhaben wäre eine Mobilfunkanlage hier nur aufgrund einerBefreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. In diesen Fällen begründet jedoch dieAusnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 eine Zulassungserleichterung fürfernmeldetechnische Nebenanlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eineNebenanlage handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Nebenanlage im § 14Abs.2 BauNVO insoweit einer anderen Systematik als in Abs. 1 unterliegt, da § 14 Abs. 2. BauNVOInfrastruktursysteme betrifft, die sich dadurch auszeichnen, dass ihre einzelnen Bestandteile fürdas Funktionieren des Gesamtsystems unverzichtbar sind. Das Kriterium der funktionalen Über-und Unterordnung zur Hauptnutzung "Gebäude" (Stichwort ”Hilfsfunktion") in Abs. 1 ist daher aufdie Nebenanlagen des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht ohne weiteres übertragbar. Die Abgrenzung vonNeben- und Hauptanlagen im Bereich des Mobilfunks sollte daher anhand des zweiten in Abs. 1 zuberücksichtigenden Kriteriums, der Größe der Anlage, erfolgen.

Die Mobilfunkanlage dient auch der Versorgung der Baugebiete. Dass sie – was beiTelephongesprächen die Regel ist - die Verbindung zu Fernsprechteilnehmen auch außerhalb derBaugebiete ermöglicht, stellt ihre Funktion als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2BauNVO 1990 nicht in Frage.

3. Mobilfunkanlage im unbeplanten Innenbereich, § 34 Abs. 1 BauGBUnter der auch hier wiederum maßgeblichen Prämisse, dass es sich um ein planungsrechtlichrelevantes Vorhaben handelt (siehe Ziffer 1) muss sich die Mobilfunkanlage insbesondere nachder Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Frage, obsich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung. einfügt, gelten die für § 34 Abs. 1BauGB maßgeblichen allgemeinen Grundsätze. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten.Insoweit müssen auch hier die Vorgaben der 26. BImSchV eingehalten werden, was durch Vorlageder Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Postgewährleistet wird.

Allerdings ist hier - anders als im Fall des § 30 Abs. 1 BauGB sowie unter der Voraussetzung, dassein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - jeweils das.Einvernehmen der Gemeinde erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf ihrEinvernehmen jedoch nur aus den maßgeblichen planungsrechtlichen Gründen verweigern (§ 36Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ein Ermessensspielraum der Gemeinde besteht daher bei diesengebundenen Zulässigkeitstatbeständen nicht.

4. Mobilfunkanlage im Fall des § 34 Abs. 2 BauGB .Das Vorhaben wird im Innenbereich errichtet; die Eigenart der näheren Umgebung entsprichteinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit desVorhabens nach seiner Art richtet sich in diesem Falle nach den Vorschriften derBaunutzungsverordnung 1990. Die Ausführungen unter Ziffer 2 finden insoweit entsprechendeAnwendung. Zum Einvernehmen der Gemeinde finden die Ausführungen unter Ziffer 3entsprechende Anwendung.

5. Planungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkantennen im Außenbereich (§ 35 BauGB)Die Errichtung von Mobilfunkantennen im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Anlage alsVorhaben der Telekommunikation (1. Alternative) oder aber als Bestandteil eines ortsgebundenen

170 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

gewerblichen Betriebes (2. Alternative) beurteilt wird. Die planungsrechtlichenZulässigkeitsvoraussetzungen bei beiden Alternativen sind identisch; insbesondere muss für beideArten von Anlagen Ortsgebundenheit vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1977, DVB11977, S.526 f). Auch hier ist des Einvernehmen der Gemeinde - soweit ein bauaufsichtliches Verfahrendurchzuführen ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erforderlich, darf allerdings nur aus den in § 35BauGB genannten planungsrechtlichen Gründen versagt werden

6. Mobilfunkanlagen im förmlich festgelegten SanierungsgebietVorhaben und Rechtsvorgange, welche die Errichtung von Mobilfunkanlagen im förmlichfestgelegten Sanierungsgebiet zum Gegenstand haben, unterliegen in der Regel demGenehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB, soweit dessen Anwendung nicht durch dieSanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen ist.

39.8.1 Gründächer6941 / 2001 / Bedachung (harte), Gründächer

In den Festlegungen eines Bebauungsplans kann als Ausgleichsmaßnahme die Forderung zurHerstellung von begrünten Dächern erhoben werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln fordert, dass dieDachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein muss (harte Bedachung).

Dächer mit Intensivbegrünungen und Dächer mit Extensivbegrünungen soweit sie Nr. 2. 1. bis 2. 4. derAnlage - Brandschutztechnische Anforderungen an begrünte Dächer - entsprechen, erfüllen dieForderungen des § 28 Abs. 1 BauO Bln und gelten als harte BedachungDie DIN 4102 Teil 7 Ausgabe 1998 ist ungeeignet zur Beurteilung begrünter Dächer, mit dem Resultat,dass vom Antragsteller kein(e) bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Übereinstimmungserklärung vorgelegtwerden kann (Bauregelliste A Teil 3 lfd. Nr. 8). Da diese Bauart jedoch den sonstigen Anforderungendes § 3 Abs. 2 BauO Bln entspricht, keine neueren Erkenntnisse existieren, ist weiterhin gegen diebisherige Verfahrensweise nichts einzuwenden. Somit sind für diese Dächer derzeit keine weiterenNachweise über das Brandverhalten erforderlich.

Anlage zu 39.8.1

ABSCHRIFT

Brandschutztechnische Anforderungen an begrünte Dächer

Nach § 28 Abs. 1 BauO Bln muss die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärmewiderstandsfähig sein (harte Bedachung). Das Brandverhalten von Bedachungen ist in der Regel nachDIN 4102 Teil 7 �) nachzuweisen. Diese Prüfnorm ist für die Beurteilung begrünter Dächer -Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - ungeeignet. Für die Beurteilung einerausreichenden Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme können jedoch dienachstehenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:

1. Dächer mit Intensivbegrünung und Dachgärten - das ,sind solche, die bewässert und gepflegtwerden und die in der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen - sind ohne weiteres alswiderstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) zu bewerten.

2. Bei Dächern mit Extensivbegrünungen durch überwiegend niedrig wachsende Pflanzen (z. B.Gras, Sedum, Eriken) ist ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärmegegeben, wenn

2.1. eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens20 Gew. % organische Bestandteile vorhanden ist. Bei Begrünungsaufbauten, die dem nichtentsprechen (z. B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmattenaus Schaumstoff) ist ein Nachweis nach DIN 4102 Teil 7 �) bei einer Neigung von 15° und imtrockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50 ohne Begrünung zu führen;

2.2. Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die an Stelle von Brandwänden,zulässig sind, in Abständen von höchstens 40 m mind. 30 cm über das begrünte Dach,bezogen auf Oberkante Substrat bzw. Erde geführt sind (siehe Zeichnung 1).

Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt

�) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 171

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

werden müssen, genügt auch eine 30 cm hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffenoder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies(siehe Zeichnung 1 und 2).

2.3. Vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungenein mind. 0,5 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet wird, es seidenn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,8 m über Oberkante Substrat hoch ist.Vor Dachausstiegen ist eine Fläche von mind. 1 m x 1 m mit massiven Platten oder Grobkieszu belegen (siehe Zeichnung 3 und 4).

2.4. Bei aneinandergereihten giebelständigen Gebäuden im Bereich der Traufe ein in derHorizontalen gemessener mindestens 1 m breiter Streifen nachhaltig unbegrünt bleibt und miteiner Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist.

Zeichnung 1

Mindestens alle 40 m über das Dachreichende aufgehende Wände mindestensaus Baustoff DIN 4102-A

max. 40 m

DIN 4102-A

Brandwand

min.0,3 m

mi0,3

Kies Betonplatte

min. 1 mmin. 1 m

max. 40 m

oder mindestens alle 40 m einStreifen aus Kies oder Betonplatten .

Zeichnung 2

172 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

39.8.2 Probleme bei baulichen Anlagen und Einrichtungen in Wasserschutzgebieten6947 / 2001 / Baugenehmigung, Wasserschutzgebiet

Aus gegebenem Anlass hat die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung der Senatsverwaltungfür Stadtentwicklung, Abteilung VIII - VIII D - gebeten, auf die in dem als Anlage beigefügtemSchreiben erläuterte Problematik hinzuweisen.

Anlage zu 39.8.2

ABSCHRIFT

SenStadt 19.09.2000VIII D 1 2081

VI AbtL

über

VIII AbtL

über

Kiesstreifen vor aufgehenden Wändenmit Brüstungshöhe der Fenster < 0,8 m

mi0,8

< 0,8 mmin. 0,5 m

Kies

Fensterlose Wand bzw.Brüstungshöhe min. 0,8 m

Zeichnung 3

min. 0,5 m min. 0,5 m

KiesKies

Kiesstreifen um Dachöffnungen (z. B. um Lichtkuppeln)

Zeichnung 4

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 173

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

VIII D

Rechtzeitige Information in Baugenehmigungsverfahren über Verbote in WasserschutzgebietenVon mehreren Bauherren wurden wir in letzter Zeit auf folgernde Problematik hingewiesen, dieunseres Erachtens dringend einer Lösung bedarf.

Die Bauherren hatten für ihr Einfamilienhaus beim BWA eine Baugenehmigung beantragt und habendiese auch erhalten. Nach den neuen Schutzgebietsverordnungen sind solche Bauvorhaben ausunserer Genehmigungspflicht freigestellt. Allerdings gelten unabhängig von der Genehmigungspflichtdie Verbote der Schutzgebietsverordnungen. Von den BWA wurden die Bauherren jedoch, obwohl imAntrag dargestellt, nicht darauf hingewiesen, dass zum Beispiel in den SchutzgebietenErdwärmesonden verboten sind. Die Bauvorhaben wurden dann antragsgemäß verwirklicht, das heißt,es wurde begonnen die Erdsonden einzubauen und das Haus wurde ohne Schornstein errichtet.

Meist im Rahmen von Fördermaßnahmen wird den Bauherren dann mitgeteilt, dass für Erdsonden derNachweis einer wasserbehördlichen Erlaubnis erforderlich ist. Unsere ordnungsgemäße Auskunft,dass diese Wärmesonden in den Schutzgebieten nicht errichtet werden dürfen und in der Regel auchkeine Befreiungstatbestände vorliegen, führt zu völligen Verzweiflung der Bauherren, da diezusätzlichen Aufwendungen für den Umbau des Hauses meist den Finanzierungsrahmenüberschreiten.

Wir möchten Sie deshalb dringend bitten, Sorge zu tragen, dass die BWA in ihrenBaugenehmigungen, bei denen ein Einvernehmen mit uns nicht hergestellt werden muss, auf möglicheVerbote der Schutzgebietsverordnungen hinweisen, sobald erkenntlich ist, dass sie zutreffen. Dies giltinsbesondere für das Verbot der Wärmepumpe. Wünschenswert wäre es auch, wenn die Bauherrenrechtzeitig auf die Erforderlichkeit einer eigenständigen Beantragung von Grundwasserabsenkungenwährend der Baumaßnahme hingewiesen werden.

Wir möchten anmerken, dass von den Bauherrn auch schon die Frage der Amtshaftung angesprochenworden ist.

Gez. Böhme

40.1 Baugenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1BauO Bln genehmigungsfreie - Anlagen der Haustechnik und Versorgung umfassen

6910 / 2001/ BaugenehmigungDie Frage, ob an sich genehmigungsfreie ”Bagatellanlagen” (§ 56 Abs. 1 BauO Bln) von derBaugenehmigungsbehörde geprüft werden müssen, wenn das Vorhaben insgesamt derGenehmigungspflicht unterliegt, ist zu verneinen:

1. § 56 BauO Bln, der die ”Errichtung, Herstellung oder Änderung ... (dort näher bezeichneter)baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen” zu genehmigungsfreien Vorhaben erklärt,dient offenkundig der Vereinfachung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren (vgl.Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 5. Auflage, 1999, § 56 Randnr. 1). Voraussetzung ist jedochu.a., dass die in den einzelnen Vorschriften genannten Obergrenzen nicht überschritten werden.

2. Die Verwendung des Begriffes ”Vorhaben” in der Überschrift von § 56 BauO Bln ist deshalbunglücklich, weil der Eindruck entstehen könnte, die Genehmigungsfreiheit bestehe nur, wenn derbetreffende Verfahrensgegenstand ein selbständiges ”Vorhaben” im Sinne einesbauordnungsrechtlichen Verfahrens darstellt, und dass die Genehmigungsfreiheit dann entfiele,wenn der Verfahrensgegenstand (nur) Bestandteil eines genehmigungspflichtigenGesamtvorhabens ist. § 62 MBO, Stand 10.11.2000, weist in seiner Überschrift den gleichenMangel auf wie die Berliner Bauordnung, während Artikel 63 der Bayerischen Bauordnung dieÜberschrift geschickter wie folgt formuliert: ”Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für dieErrichtung und Änderung”. Im Übrigen wird der Begriff ”Vorhaben” in § 56 BauO Bln nur in derÜberschrift verwendet und sonst nicht.

3. Man würde die gesetzgeberischen Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung desGenehmigungsverfahrens konterkarieren, wollte man bei einem genehmigungsbedürftigenGesamtvorhaben all die im § 56 BauO Bln für genehmigungsfrei erklärten Bagatellanlagen und -einrichtungen wieder der behördlichen Prüfung unterwerfen. Wenig hilfreich ist auch der Beschlussdes VG Berlin vom 26.01.2001 – VG 19 A 295.00 -, wo in einer Gebührenstreitigkeit daraufhingewiesen wurde, dass die Herstellungskosten, die Maßstab für die Bemessung der

174 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Baugenehmigungsgebühr sind, auch solche Teile des Vorhabens umfassen, die für sichgenommen gemäß § 56 BauO Bln nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie in denBauvorlagen enthalten sind. Die Herstellungskosten, die hier gemäß dem Äquivalenzprinzip zurErmittlung des wirtschaftlichen Interesses des Bauherrn an dem Vorhaben dienen, haben nichtzwangsläufig etwas zu tun mit dem behördlichen Prüfungsumfang; d.h. mit der Frage:genehmigungspflichtig oder nicht. Es bleibt also bei der bisherigen Praxis in der überwiegendenAnzahl der Bezirke. Sie stimmt überein mit den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften inNordrhein-Westfalen zu § 65 der dortigen Landesbauordnung, wo es heißt: ”GenehmigungsfreieTeile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind nicht Gegenstand desBaugenehmigungsverfahrens” (zitiert von Gädtke u.a., LBO NRW, Kommentar, 9. Auflage, 1998, §65).

4. Ungeachtet des Vorstehenden muss geprüft werden, ob Bauherren die Regeln über dieGenehmigungsfreiheit zu missbrauchen versuchen oder darin enthaltene Obergrenzen unterlaufenwollen. So hat das OVG Berlin in einem viel beachteten Beschluss vom 23.08.1988 (OVGE18/119, 120 = BRS 48 Nr. 125) betreffend die Errichtung von Gewächshäusern alsunselbständigen Teilen eines Gartenbaubetriebs, für den ein Vorbescheid beantragt, aberabgelehnt worden war, entschieden, dass ”auch genehmigungsfreie Anlagen ... von derGenehmigungspflicht erfasst werden (können), wenn sie nach der Konzeption des Bauherrn undnach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einemgenehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen und nicht isoliert betrachtet werden können”(Wilke, a.a.O., § 56 Randnr. 3). Ferner kann als so genanntes Umgehungsgeschäft nach Treu undGlauben die Genehmigungsfreiheit wegen Überschreitens der Obergrenze nicht eintreten, wennz.B. ein Bauherr in einem Kellerraum eines mehrstöckigen Wohngebäudes nebeneinander zweiFeuerungsanlagen von zusammen mehr als 300 kW Nennwärmeleistung aufstellt, weil die in § 56Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BauO Bln vorgesehene Obergrenze von 300 kW überschritten wird. DerUmfang der Prüfungspflicht bei Nebenanlagen muss also im Hinblick auf Missbrauch undUmgehung in jedem Einzelfall entschieden werden. Das gilt insbesondere bei Vorhaben, bei denenhaustechnische Anlagen Bestandteil des Sicherheitssystems der baulichen Anlage sind.

Der Vollständigkeit halber soll auch noch der umgekehrte Fall kurz erörtert werden, dass nämlich dasGesamtvorhaben keiner bzw. nur einer eingeschränkten Baugenehmigung bedarf, wohl aber diehaustechnische Anlage, weil sie die Obergrenzen überschreitet: Bei Vorhaben, die nach § 56 a BauOBln von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, gilt diese Freistellung auch für die ”Bagatellanlagen”des § 56 Abs. 1 BauO Bln; und zwar ungeachtet der dort genannten Obergrenzen. Hinter dieser vomGesetzgeber so gewollten großzügigen Regelung steht die Erwägung, dass ”Bagatellanlagen”, vondenen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen könnte, regelmäßigGegenstand anderer Regelungswerke sind, so dass sich die Bauaufsicht damit nicht befassen muss.Entsprechendes gilt für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 60 a BauO Bln.

Ohnehin müssen auch genehmigungsfreie Anlagen und Vorhaben den materiell-rechtlichenVorschriften entsprechen (vgl. § 56 Abs. 5 BauO Bln).

40.2 Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken6924 / 2001 / Dachraum

Die Bekanntmachung ”Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken” vom 02.11.1990 (ABl. S. 2220) istnach 10-jähriger Geltungsdauer außer Kraft getreten.

Eine erneute Folgeregelung kommt derzeit nicht in Betracht. Zum einen hat sich der Wohnungsmarktentspannt und die damaligen politischen Zielsetzungen haben sich gewandelt, zum anderen istSenStadt nicht mehr Widerspruchsbehörde für Versagungen von Dachraumausbauten undFachaufsicht.

Die mit der Bekanntmachung in inhaltlich engem Zusammenhang stehende frühere Regelung zurErweiterung bestehender bestandsgeschützter nicht anleiterbarer Wohnungen in den Dachraum hinein(siehe hierzu die “40 m²-Regel”, TOP 17.2 der 17. Amtsleitersitzung vom 30.08.1994) ist nicht mehranzuwenden.

Bei der Erweiterung solcher Wohnungen in den Dachraum hinein zu Maisonette-Wohnungen ist nebendem für jede Ebene geforderten ersten Rettungsweg jetzt auch ein zweiter Rettungsweg vorzusehen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 175

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Gegen die Herstellung einer Spindel- bzw. Schiffstreppe als Teil eines Zweiten Rettungswegesbestehen unter den in TOP 17.2 der 17. Amtsleitersitzung vom 30.08.1994 (Punkt 2.1 bis 2.10 - sieheAnlage <<< ergänzt September 2002) genannten Voraussetzungen keine Bedenken.

Anlage zu 40.2

TEILABSCHRIFT (<<< ergänzt September 2002)

Auszug aus der 17. ALS vom 31.08.1994

17.2 Dachraumausbau - Rettungswege (6924)

...

2.1 Es müssen insbesondere die in § 5 Abs. 1 und 3 BauO Bln genannten Anforderungen erfülltwerden.

2.2 Der höchstgelegene Fußboden der Aufenthaltsräume einer Wohnung darf nicht mehr als 22 müber der festgelegten Geländeoberfläche liegen (2 Abs. 3 Bau0 Bln).

2.3 Die Spindeltreppe ist mindestens so weit herunterzuführen, dass der Abstand zwischen derAufstellfläche für tragbare Feuerwehr-Leitern und der zum Anleitern bestimmten Stelle nicht mehrals 12,50 m beträgt.

2.4 Vor Fenstern von Treppenräumen dürfen Spindeltreppen nicht angeordnet werden, da sie dieRettungsarbeiten der Feuerwehr behindern können.

2.5 Durch die Anordnung von Spindeltreppen darf die ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht unddie Belüftung von Aufenthaltsräumen nicht unzumutbar verschlechtert werden (notwendigeFenster).

2.6 Spindeltreppen müssen den Normen DIN 18064 - Treppen, Begriffe; Ausgabe November 1979 -und DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße; Ausgabe Juli 1984 - entsprechen.

2.7 Spindeltreppen müssen von Öffnungen in Fassaden einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.Die zur Herstellung der Standsicherheit erforderlichen Bauteile müssen mindestens bis 1,50 m vonFassaden mit Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig hergestellt sein. Dieübrigen Baustoffe bzw. Bauteile müssen mindestens nichtbrennbar sein.

2.8 Geländer müssen § 31 Abs. 8 BauO Bln entsprechen.

2.9 Spindeltreppen müssen entsprechend § 17 Abs. 1 BauO Bln verkehrssicher sein (z. B. TZ- bzw.Gitterrost-Konstruktion).

2.10 Eine Beteiligung der Feuerwehr nach Nummer 6 Teil B Buchstaben c und d derAusführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichenVerfahren (AV-Beteiligung) vom 8. Mai 1990 (DBl. VI S. 220) ist durchzuführen.

...

40.3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen6906 / 2001 / Gebühren

Am 15. August 2001 ist die Verordnung zur Erhebung von Gebühren im Bauwesen(Baugebührenordnung – BauGebO) vom 31. Juli 2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 326,veröffentlicht worden.

Gem. § 8 BauGebO ist sie am 16. August 2001 in Kraft getreten und ersetzt damit dieentsprechenden, dort näher bezeichneten Vorschriften und Tarifstellen derVerwaltungsgebührenordnung.

Die redaktionellen Fehler in § 2, § 8 sowie in Nr. 3 der Vorbemerkung zu den Tarifstellen 2000 bis2091 sind im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 6. Oktober 2001, Seite 523, berichtigt worden.

Die BauGebO ist im wesentlichen das Ergebnis der mit Vertretern einiger Bezirksämter sowie derzuständigen Senatsverwaltung besetzten Arbeitsgruppe „Baugebührenordnung“. Es wird allenMitgliedern an dieser Stelle nochmals für die Mitarbeit gedankt.

176 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Da eine ausführliche Besprechung der BauGebO den Rahmen eines Tagesordnungspunktes derAmtsleitersitzung sprengen würde, werden nachstehend nur die wesentlichen Änderungen und bereitsbekannt gewordenen Probleme kurz behandelt.

� Eine eigene Tarifstelle für die Zurückweisung unvollständiger Bauanträge ist nicht mehrvorgesehen, da dieser Sachverhalt durch § 6 Abs. 1 BauGebO geregelt ist.

� In der Anmerkung zu Tarifstelle 2000 BauGebO ist geregelt, dass sich der Vomhundertsatz imvereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder bei Vorliegen einer Typengenehmigung nur nochum 25 v. H. und nicht mehr, wie bisher um 50 v. H. ermäßigt.

� Tarifstelle 2001 BauGebO unterscheidet nunmehr die Gebührenhöhe zwischen Eigenwerbung undFremdwerbung.

� Die neu eingeführte Tarifstelle 2005 BauGebO macht die summarische Prüfung von eingereichtenUnterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 56 a BauO Bln mit 0,15 v.H. derHerstellungskosten gebührenpflichtig.

� Wesentliche Änderungen ergaben sich auch bei der gebührenmäßigen Bewertung vonBrandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen (Tarifstelle 2090 BauGebO), da dieGebühren für diese Handlungen, soweit sie überhaupt erhoben worden sind, bisher bei weitemnicht kostendeckend waren.

� Neu eingeführt wurde auch die Tarifstelle 2091 BauGebO, die eine Gebührenpflicht für dieüberwiegende Anzahl der ordnungsbehördlichen Verfügungen der Bau- undWohnungsaufsichtsbehörden vorsieht, da diese Amtshandlungen in der Regel mit einemerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sind, der durch diese Neuregelung abgegoltenwerden soll.

Probleme sind bereits zu den Tarifstellen 2032 und 2052 BauGebO bekannt geworden.

Die Anwendung der Tarifstelle 2032 BauGebO kann in Einzelfällen zu ungerechtenGebührenforderungen führen. Nähere Ausführungen dazu unter TOP 40.4.

Anlässlich der Bauzustandsbesichtigungen einzelner Bauabschnitte zur vorzeitigen Nutzung bei einemgroßen Berliner Bauvorhaben wurde offensichtlich, dass die dafür künftig anzuwendende Tarifstelle2052 d) zu völlig unangemessenen Gebührenforderungen führt.

Zur Vorbereitung der Entwürfe der Änderungsverordnung zu den vorgenannten Tarifstellen tagtweiterhin die Arbeitsgruppe „Baugebührenordnung“. Änderungswünsche sind willkommen.

40.4 Erhebung von Gebühren für Ausnahmen im Verfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln6906 / 2001 / Gebühren

Sowohl im Genehmigungsfreistellungsverfahren als auch im vereinfachtenBaugenehmigungsverfahren entscheidet die Bauaufsichtsbehörde u.a. ”über Ausnahmen ... aufbesonderen Antrag” (§ 56 a Abs. 3 Satz 4 bzw. § 60 a Abs. 4 Satz 2 BauO Bln), während imgewöhnlichen Verfahren ”mit der Baugenehmigung ... alle Ausnahmen als erteilt gelten” (§ 62 Abs. 1Satz 2 BauO Bln). Für diese fingierten Ausnahmen werden bekanntlich keine Gebühren erhoben.

Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Gebühren für die Gewährung von Ausnahmengemäß Tarifstelle 2032 insgesamt höher sind, als wenn ein gewöhnliches Baugenehmigungsverfahrenmit Gebühren nach Tarifstelle 2000 durchgeführt werden müsste. Dies ist offenbar ungerecht, weil beieinem Weniger an Verwaltungsarbeit ein Mehr an Gebühren erhoben wird.

Die zuständige Senatsverwaltung beabsichtigt daher, sobald wie möglich die Baugebührenordnungdiesbezüglich dahingehend zu ändern, dass die Ausnahmegebühren in den Verfahren nach §§ 56 aund 60 a BauO Bln nicht höher ausfallen dürfen als die Baugenehmigungsgebühr gemäß Tarifstelle2000 in einem gewöhnlichen Baugenehmigungsverfahren; im Verfahren nach § 60 a BauO Bln wirddabei den Ausnahmegebühren noch die geminderte Baugenehmigungsgebühr nach der Anmerkungzu Tarifstelle 2000 hinzugerechnet.

Für die Übergangszeit wird empfohlen, hinsichtlich des überschießenden Teils derAusnahmegebühren einen Teilerlass wegen besonderer Härte gemäß § 59 Nr. 3 AV LHO zugewähren.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 177

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40.5.1 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparendeAnlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)

6925 / 2001 / EnergieeinsparverordnungAm 26. September 2001 stimmte die Bundesregierung den vom Bundesrat geforderten Änderungender Energieeinsparverordnung zu. Sie wird nun in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden und voraussichtlich am 1.1.2002 in Kraft treten. Gleichzeitig werden dieWärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft treten.

Inhalt der EnergieeinsparverordnungSie hat 20 Paragraphen und 5 Anhänge. Sie enthält Regelungen über Anforderungen an zuerrichtenden Gebäude und an bestehende Gebäude.

Bei zu errichtenden Gebäuden werden die bisherigen Anforderungen der Wärmeschutzverordnungverschärft. Jedes Gebäude muss ein energetisch günstiges Gesamtkonzept haben. Dazu werden dieGebäudehülle, die Heizungstechnik, die Warmwasserbereitung, die Lüftung und erneuerbare Energienberücksichtigt.

Für bestehende Gebäude sieht die Energieeinsparverordnung Nachrüstpflichten für veralteteHeizkessel sowie die nachträgliche Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen unddie Dämmung der obersten Geschossdecke vor (§ 9 Abs. 1).

Nach § 13 ist die Einführung eines Energiebedarfsausweises vorgesehen, der noch durch dieBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erarbeitet werden muss.

§§ 16 und 17 enthalten Bestimmungen über die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen.

Umsetzung der Energieeinsparverordnung im Land BerlinSachlich zuständig sind die Bauaufsichtsämter der Bezirke gem. Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe j)ZustKat Ord.

Die Senatsverwaltung wird die AV Wärmeschutzverordnung aufheben. Damit entfällt dasErklärungsverfahren. Die Erfüllung der baulichen Anforderungen soll durch Sachverständige fürWärmeschutz geprüft und bescheinigt werden. Ggf. erteilen die Sachverständigen auch diebeantragten Ausnahmen und Befreiungen. Die insofern bestehenden rechtlichen Möglichkeiten werdenderzeit geprüft.

Mit Einführung des Sachverständigenwesens wird die zuständige Senatsverwaltung durchAusführungsvorschriften und andere Arbeitshilfen auch die Art und den Umfang der in diesemZusammenhang weiterhin notwendigen Aufgaben der Bauaufsichtsämter erläutern.

40.5.2 Änderung der Vordrucke der Bauaufsicht6900 / 2001 / Vordrucke

Aufgrund der EURO – Umstellung werden alle Vordrucke der Berliner Bauaufsicht zum Jahreswechsel2001 / 2002 überarbeitet und im Internet und Intranet bereitgestellt. Gleichzeitig werden Änderungen,welche sich ggf. aus den neuen GGO I und II ergeben sollten, eingearbeitet.

Alle Kostenangaben müssen ab dem 01.01.2002 ausschließlich in € angegeben werden.

Bis zum Vorliegen der geänderten Vordrucke, dürfen die bisherigen Vordrucke wie folgt verwendetwerden:

Wenn bisher gleichzeitig Angabe in DEM und EURO (€), dann ist nur noch der Betrag in € anzugeben(z. B. Bauaufsicht100 – Antrag).

Wenn bisher nicht gleichzeitig die Angabe in DEM und EURO (€) erforderlich war, dann dürfen abJahresbeginn 2002 die Beträge von „Hand“ in € ausgewiesen werden (z. B. Bauaufsicht116 –Ermittlung der Herstellungskosten nach DIN 276)

Ist eine eindeutige Ausweisung der Beträge in € nicht erkennbar, sind die entsprechenden Vordruckezwecks Nachbesserung an die Antragsteller zurückzugeben.

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung werden allen Vordruck - Dateien mit Feldfunktionenausgestatten, die es erlauben, diese am PC auszufüllen.

178 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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40.6 Bauvorlagenverordnung6911 / 2001 / Bauvorlagen

Hinsichtlich der Behandlung von Bauanträgen für Lagerplätze, auf denen Abfälle gelagert werdensollen, wird auf das Rundschreiben SenStadt VI F Nr. 4/2001 (siehe Anlagen 1 und 2 - Bitte imZusammenhang Betrachten! <<< ergänzt September 2002) vom 13. Juli 2001 zum Neunten Gesetzzur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 14. Juni 2001 (GVBl. S. 185) hingewiesen.

Anlage 1 zu 40.6

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungHerr Drobbe 90124552 9012-3525 13.07.2001 VI F 1-6-6901/5-1-57-3

Bezirksamt (alle) von BerlinAbt. Bau- und Wohnungswesen- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -SenStadtVI E 1; VI F 3; VI F 4; Abt. VIII; Abt. IX

Rundschreiben VI F Nr. 4/2001Neuntes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin

vom 14. Juni 2001 (GVBI. S. 185)

hier: 1. Genehmigungsbedürftigkeit von Lagerplätzen bis 300 m², auf denen Abfälle gelagert werden(§ 56 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c)

2. Sicherheitsleistung bei Baugenehmigungen für einen solchen Lagerplatz (§ 62 Abs. 11)

3. Muster einer Bürgschaftsurkunde

Auf Grund der Probleme, die sich aus der unsachgemäßen Handhabung der Entsorgung von Abfällenergeben haben, hat das Abgeordnetenhaus die o. g. Änderung beschlossen und verkünden lassen.

1. Durch die Einführung der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Lagerplätzen für Abfällebis 300 m² werden auch solche Vorhaben erfasst, die keinem immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren unterliegen, weil die Schwellenwerte der 4. BImSchV unterschrittenwerden. Muss ein solches gemäß § 4 BImSchG durchgeführt werden. bleibt es bei den üblichenStellungnahmen der Bauaufsichtsbehörden (vgl. § 13 BImSchG; Konzentrationswirkung), wobeieine Sicherheitsleistung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzung des § 62 Abs. 11 BauOBln (".... der keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. bedarf ....") nicht gefordertwerden darf.

2. Die für einen solchen Lagerplatz erforderliche Baugenehmigung soll unter der aufschiebendenBedingung erteilt werden, dass die Nutzung erst dann aufgenommen werden darf, wenn dieSicherheit für die bei einer behördlichen Räumung des Lagerplatzes entstehenden Kostenvollständig geleistet ist.

Maßstab für die von der Behörde vorzunehmende Bemessung der Sicherheitsleistung ist dieeindeutige Festschreibung der beantragten Nutzung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.In umfassenden Bau- und Betriebsbeschreibungen müssen insbesondere Art und Umfang derAbfälle und deren Aufbereitung sowie die verwendeten Betriebsmittel benannt sein und auch ggf.veränderte Nutzungen erkennbar und nachweisbar werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollim Benehmen mit den hierfür sachkundigen Umweltämtern festgelegt werden. Nachforderungenhinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung sind vorzubehalten für den Fall, dassrisikoerhöhende Umstände hinzutreten.

Die Sicherheitsleistung ist durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischenGeschäftsbank auf erstes Auffordern unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung und derVorausklage gemäß den §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erbringen. Andere Arten vonSicherheitsleistungen entsprechend § 232 BGB können auf Antrag im Einzelfall zugelassenwerden. Die Sicherheitsleistung ist ganz oder teilweise zurückzugeben, wenn derSicherungszweck erfüllt ist. Ein Musterformular für eine Bürgschaft ist beigefügt.

Sollte die Nutzung ohne Sicherheitsleistung aufgenommen werden, ist hiergegen umgehendordnungsbehördlich einzuschreiten. Für rechtmäßig bestehende Lagerplätze kann nach

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 179

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baurechtlichen Vorschriften wegen des Bestandsschutzes keine nachträgliche Sicherheitsleistunggefordert werden.

Bei der Bearbeitung entsprechender Bauanträge müssen neben den übrigen zu beteiligendenDienststellen insbesondere auch die Umweltämter beteiligt werden, damit die umweltrelevantenAnforderungen berücksichtigt werden können.

Im AuftragGez. Meyer

Bürgschaftsurkunde (<<< aktualisiert August 2004)Der Bauherr

(Name, Anschrift)

beabsichtigt. auf dem Grundstück

Berlin - (Ortsteil, Straße, Platz, Haus-Nr.)

ein (Bezeichnung des Vorhabens)

zu erstellen. Für dieses Vorhaben hat ihm die Behörde, das Land Bertin, vertreten durch das Bezirksamt

von Berlin, Abt.

,

unter dem die Baugenehmigung Nr. , GZ: ,

erteilt. Danach muss der Bauherr vor Nutzungsbeginn gegenüber der Behörde gemäß § 62 Abs. 11 BauO Bln

eine Bankbürgschaft in Höhe der bei Nutzungsbeendigung entstehenden Abraumkosten stellen.

Der Bürge

(Name, Anschrift der Bank)

übernimmt hiermit für den Bauherrn die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet

sich, auf erstes Anfordern jeden Betrag bis zu einer Höhe von €. in Worten:

Euro,

zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des

Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBI. I S. 1242) und zuzüglich aller Nebenforderungen und

Kosten an die Behörde zu zahlen.

Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird

verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

Gerichtsstand ist Berlin.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

SenStadt - VI F 1-12 - (7.01)

180 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage 2 zu 40.6

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungHerr Drobbe 9012-4552 9012-3525 04.02.2002 VI F 1-6/5-3-13-3

Bezirksämter von Berlin

SenStadt:VI F 1; VI F 3; VI F 4Abt. VIII; Abt. IX

Dritte Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung vom 31. August 2001Bauvorlagen für die Abfallbehörde

Die der Regierungsarbeit zugrunde liegende Koalitionsvereinbarung beinhaltet deutlicheEinsparungsmaßnahmen bei den Personalmitteln. Deshalb ist die Bearbeitung durch die Abfallbehördeunseres Hauses zz. aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Die für die Abfallbehörde gemäß § 9 BauVorlVO eingereichten Bauvorlagen sollten bis zur Klärung derAngelegenheit in den Bezirksämtern gesammelt werden und dort vorerst bleiben. Der Vollzug derVerordnung wird insoweit ausgesetzt.

Die Abbruchanträge sind unabhängig davon zu bescheiden.

Im AuftragGez. Zander

41.1 Energieeinsparverordnung (EnEV)6925 / 2002 / Energieeinsparverordnung

Seit dem 1.Februar 2002 ist bei Bauvorhaben, die ab diesem Zeitpunkt beantragt oder angezeigtwerden, die Verordnung der Bundesregierung über energiesparenden Wärmeschutz undenergiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16.November 2001 anzuwenden.

Im Baugenehmigungsverfahren im Land Berlin gilt die mit Rundschreiben der Senatsverwaltung fürStadtentwicklung VI E vom 24. Januar 2002 (siehe Anlage 1 <<< ergänzt September 2002), ergänztdurch das Rundschreiben vom 02. April 2002 (siehe Anlage 2 <<< ergänzt September 2002),getroffene Übergangsregelung zum Vollzug der EnEV. Danach sind die Berechnungen undNachweise, die bei der Planung des Bauvorhabens sowie für die Aufstellung von Energie- oderWärmebedarfsausweisen nach der AVV Energiebedarfsausweis vom 07. März 2002 zu führen sind,mit den anderen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Nachweise sind durch den bauvorlageberechtigten Entwurfverfasser oder einen hinzugezogenenSachverständigen aufzustellen und zu unterschreiben. Der Aufsteller ist für die Richtigkeit derNachweise verantwortlich (vgl. § 52a BauO Bln).

Die Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörden beschränkt sich auf die Entgegennahme undDurchsicht der Unterlagen auf Vollständigkeit und augenfällige Übereinstimmung der Angaben undNachweise mit dem Bauvorhaben. Die Bauaufsichtsbehörden haben außerdem über Ausnahmen undBefreiungen zu entscheiden.

Diese Übergangsregelung gilt bis zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der EnEV im LandBerlin, deren Inhalt insbesondere auch von den Empfehlungen der von Senator Strieder beauftragtenExpertengruppe des Berliner Energiebeirates und durch die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungenüber die Anwendung des neuen Vorschriftenwerks durch die Bauherrn und Eigentümer und die vonihnen Beauftragten bestimmt werden wird.

Informationen im Internet:

� Antworten zu Anfragen von allgemeinem Interesse (Auslegungen) werden in den DIBt -Mitteilungen und vorab im Internet unter

www.dibt.de/deutsch/Data/Energie.html

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 181

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

veröffentlicht,

� weitere Informationen zur EnEV unter:

www.deutsche-energie-agentur.de/www.bmvbw.dewww.gre-online.dewww.enev-online.de

Anlage 1 zu 41.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungFr. Krüger 9012-4791 9012-3535 24. Jan. 2002 VI E 28

An alle Bauaufsichtsämter der Bezirke

EnEV im bauaufsichtlichen Verfahren ab 1. Februar 2002Anlagen: 1) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik

bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBI. I S.3085)

2) (Entwurf) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVVEnergiebedarfsausweis)

Die EnEV tritt am 1. Februar 2002 in Kraft (§ 20 Abs. 1 EnEV), gleichzeitig treten dieWärmeschutzverordnung und die AV-WärmeschutzV (unserer Senatsverwaltung) vom 25. Juli 1995(ABI. S. 2738) sowie die Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft (§ 20 Abs. 2 EnEV).Die AVV Energiebedarfsausweis ist in der vorliegenden Form von der Bundesregierung beschlossenworden. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die voraussichtlich in Kürze erfolgen undkeine wesentlichen Änderungen mehr bringen wird. Die Regelungen sind also vorerst anzuwenden.

Die ab 1. Februar 2002 geltende EnEV stellt neue bauliche und anlagentechnische Anforderungen anzu errichtende Gebäude (§ 3 ff. EnEV) und an bestehende Gebäude und Anlagen (§§ 8 ff EnEV). ZurErfüllung der Anforderungen sind die Bauherren und die Grundeigentümer verpflichtet. ZuständigeOrdnungsbehörde ist das Bauaufsichtsamt gem. Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe j) ZustKatOrd.

Bereits in der Amtsleitersitzung vom 10.10.2001 wurde angekündigt, dass beabsichtigt ist, dieErfüllung der baulichen Anforderungen durch anerkannte Sachverständige prüfen und bescheinigen zulassen. Ggf. entscheiden die Sachverständigen auch über die beantragten Ausnahmen undBefreiungen (vgl. §§ 16, 17 EnEV).Allerdings konnte über die Einführung des Sachverständigenwesens, insbesondere über die Art undden Umfang der Aufgaben der Sachverständigen, bis heute nicht entschieden werden. Die Diskussiondarüber, wie viel Aufsicht und Kontrolle der Erfüllung der baulichen Anforderungen erforderlich undvertretbar ist und durch wen sie durchgeführt werden soll, ist nicht nur in Berlin, sondern auch inanderen Bundesländern im vollem Gange.

Als Zwischenlösung, die unbefristet bis zur Schaffung einer neuen Verfahrensregelung Gültigkeit hat,ist ab 1. Februar 2002 durch die Bauaufsichtsbehörden wie folgt zu verfahren:

1. Zusätzliche Bauvorlagen

1.1. Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind dieAngaben und Berechnungen beizufügen, die dem Energiebedarfsausweis zu Grunde zu legensind.

1.2. Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind dieAngaben und Berechnungen beizufügen, die dem Wärmebedarfsausweis zu Grunde zu legensind .

1.3. Den Bauvorlagen für die bauliche Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sindbeizufügen

- bei wesentlichen Änderungen gemäß § 13 Abs. 2 EnEV die Angaben und Berechnungen gemäß1.1

- im Übrigen der Nachweis über die Begrenzung des Wärmedurchgangs nach Anhang 3 EnEV

182 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

oder Angaben und Berechnungen gemäß 1.1 oder 1.2 unter Berücksichtigung der zulässigen1,4fachen Höchstwerte nach § 8 Abs.2 EnEV.

2. Bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlagen

Die Bauaufsichtsbehörde hat die vorbezeichneten Bauvorlagen zu fordern und sie auf ihreVollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.Von der Richtigkeit der Angaben darf ausgegangen werden, wenn die Bauvorlagen dienotwendigen Angaben, das Ausstellungsdatum, den Namen, die Anschrift, die Funktion oderFirma und die eigenhändige Unterschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellersenthalten (gem. § 2 Nr. 9 AVV Energiebedarfsausweis).

Rechtsgrundlage für die Vorlagepflicht ist § 57 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. § 5 Abs. 2 BauVorlVO.Die Vorlagepflicht besteht im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 55 BauO Bln), imvereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 60 a BauO Bln) und imGenehmigungsfreistellungsverfahren (§ 56 a BauO Bln).

3. Ausnahmen und Befreiungen

Über Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen von den Anforderungen der EnEV entscheidetdie Bauaufsichtsbehörde.

3.1. Ausnahmen gem. § 16 Abs. 1 EnEV können nur bei Baudenkmälern oder bei sonstigererhaltenswerter Bausubstanz zugelassen werden.

Für die Fälle von Ausnahmen bei andersartigen aber gleichwertigen Baumaßnahmen gem. § 16Abs. 2 EnEV ist der Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierungvorgesehen.

3.2. Anträgen auf Befreiung gem. § 17 EnEV kann nur stattgegeben werden, wenn das Vorliegen einerunbilligen Härte, insbesondere die Unwirtschaftlichkeit der Anforderungen der EnEV, für dasBauvorhaben konkret nachgewiesen ist.

4. Vorlage des Energie- oder Wärmebedarfsausweises bei Fertigstellung

Es wird empfohlen, dass die Bauaufsichtsbehörde sich zusammen mit der Anzeige über dieFertigstellung des Bauvorhabens gem. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 60 a Abs. 5 und § 56 a Abs. 5 Satz 2BauO Bln den Energie- oder Wärmebedarfsausweis vorlegen lässt und ihn in die Bauakte nimmt.Die Vorlagepflicht der Bauherren beruht auf § 13 Abs. 4 EnEV.Zusätzlich zu den Angaben des Energie- und des Wärmebedarfsausweises kann dieBauaufsichtsbehörde jederzeit die Vorlage der diesen Angaben zugrunde liegendenBerechnungen verlangen.

Ich bitte wie vorstehend zu verfahren. Zur Beantwortung einzelner auftretender Verfahrens- undFachfragen bin ich gern bereit.

Im AuftragGez. Zander

Anlage 2 zu 41.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Fr. Krüger 9012-4791 9012-3535 2. April 2002 VI E 28

An alle Bauaufsichtsämter der Bezirke

EnEV im bauaufsichtlichen Verfahren ab 1. Februar 2002Vorgang: Mein Schreiben vom 24. Jan. 2002

Im Anschluss an mein vorbezeichnetes Schreiben vom 24. Januar 2002 zur vorläufigen Regelung desVerwaltungsverfahrens zur Umsetzung der EnEV durch die Bauaufsichtsämter in Berlin gebe ichfolgende weiteren Hinweise:

1. Der Ihnen bereits übersandte Entwurf der AVV Energiebedarfsausweis ist inzwischen unverändertvon der Bundesregierung erlassen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.Das richtige Zitat dieser Verwaltungsvorschrift lautet: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 183

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) vom 7.3.2002 (BAnz. S. 4865).

2. Dem Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung kann nur zugestimmtwerden, wenn die Erfüllung der Anforderungen der EnEV durch die Vorlage der erforderlichenAngaben und Berechnungen plausibel und verantwortlich (durch Unterschrift) dargelegt wordenist.Bei sämtlichen Verlängerungsanträgen, die nach dem 1.2.2002 gestellt werden, müssen dieBauvorlagen nach der EnEV verlangt werden.

3. Bei Erweiterungen (z. B. Anbauten, Dachausbauten, Aufstockungen) des beheiztenGebäudevolumens bestehender Gebäude um zusammenhängend mehr als 100 m³ sind gemäß §8 Abs. 3 i. V. m. § 7 EnEV den Bauvorlagen für den neuen Gebäudeteil - ebenso wie beiNeubauten - die Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Energiebedarfsausweis bzw.dem Wärmebedarfsausweis zu Grunde zu legen sind (vgl. mein Schreiben vom 24. Jan. 2002).Die Vorlage eines Energiebedarfsausweises kann nur verlangt werden, wenn das beheizteGebäudevolumen um mehr als 50% erweitert wird.

4. Bei Erweiterungen und Neubauten, deren beheiztes Gebäudevolumen 100 m³ nicht übersteigt, istder Nachweis über die Begrenzung des Wärmedurchgangs nach Anhang 3 EnEV zu führen.

Im AuftragGez. Krüger

41.2 Baugebührenordnung vom 31. 7. 2001Gebühren bei Befreiungen von der GRZ und GFZ

6906 / 2002 / GebührenSeit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen(Baugebührenordnung - BauGebO) am 16. August 2001 werden in Einzelfällen erhöhteBefreiungsgebühren bei Erteilung von Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oderVorschriften (Tarifstelle 2034 c) berechnet.

Der Grund dafür liegt in dem Wegfall der Anmerkung (Kappungsgrenze) zu Tarifstelle 6343 c) der bisdahin für die Baugebühren anwendbar gewesenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).

Diese Anmerkung regelte, dass Gebühren nach den Nummern 1 und 2 (Überschreitung der zulässigenGeschossflächenzahl bzw. Baumassenzahl) von mehr als 1.000 DEM nicht höher festzusetzen warenals die Gebühren für die Genehmigung des Bauvorhabens nach Tarifstelle 6301 VGebO. Beibestehenden Bauten war vom fiktiven Neubauwert des Bauvorhabens auszugehen. Bei derBerechnung des Neubauwertes waren die Kosten je m³ umbauten Raumes zum Zeitpunkt derEntstehung der Gebührenpflicht zugrunde zu legen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vermochte in der Entscheidung vom 26. August 1999- VG 13 A 99.99 - nicht der hiesigen Ansicht zur Bestimmung des Begriffs „fiktiver Neubauwert“ zufolgen und die Ermittlung des fiktiven Neubauwertes bei bestehenden Bauten auf Bestand undNeubaumaßnahme zu beziehen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Kappungsgrenze immer nurnach dem Wert des Neubauvorhabens zu ermitteln ist. Dieses jedoch führt zu einer Befreiungsgebühr,die in keiner Weise dem Wert der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragstellergerecht wird. Eine solche Gebührenermittlung ist nach dem Äquivalenzprinzip auf Dauer nichthinnehmbar. Weiter führt die Kammer aber in der vg. Entscheidung aus, dass bei Überschreitung derzulässigen Geschossflächenzahl eine Gebühr von 64 DEM je m² zusätzlicher Geschossfläche unterdem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Denn die vom Bebauungsplan ansich nicht vorgesehene Nutzungsmaßüberschreitung bringt dem Bauherrn einen Vorteil, der bei einemeher unterdurchschnittlichen Nutzwert von 6 DEM/m² (etwa Miete, Pacht) einem Jahresnutzwert von72 DEM/m² entspricht.

Angesichts dessen sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Maßstab von64 DEM/m² Befreiungsgebühr - unabhängig von der Nutzungsart und der Nutzungsdauer - dasÄquivalent des Vorteils für den Bauherrn übersteigt, geschweige denn unverhältnismäßig ist. DasGericht stellte ausdrücklich fest, dass eine Befreiungsgebühr, die ausschließlich nach diesem Maßstabzu berechnen wäre, gebührenrechtlich unbedenklich wäre.

Mit dieser Aussage stellt das Gericht fest, dass es einer, wie auch immer formulierten, Beschränkungder Gebührenhöhe nicht bedarf.

184 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Konsequenterweise hat sich der Verordnungsgeber auf Grund dieser Ausführungen entschlossen, inder Tarifstelle 2034 c) BauGebO auf derartige Einschränkungen zu verzichten und eine Gebühr von70 DEM (35 €) je m² Überschreitung der zulässigen Geschossfläche festzusetzen, was sich weiterhinin dem von dem Gericht als mit dem Äquivalenzprinzip konformen Rahmen bewegt.

Für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl war gem. Tarifstelle 6343 c) Nr. 3 VGebOeine Gebühr von 1.000 DEM unabhängig von der Größe der Überschreitung festzusetzen. Die obenzitierte Anmerkung bezog sich auf diese Nummer nicht. Da die Ausführungen zum Wert derAmtshandlung und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller auch für diesen Sachverhaltgelten, war eine Neuformulierung notwendig.

Die Tarifstelle 2034 c) Nr. 3 BauGebO wurde daher durch den Verordnungsgeber dahingehendgefasst, dass je m² zusätzlicher Grundfläche eine Gebühr von 200 DEM (102 €) zu entrichten ist.Bedenkt man, dass je nach Festlegung der Grundflächenzahl im Bebauungsplan zur Realisierungeines geplanten Bauvorhabens auf einem zu kleinen Grundstück die Mehrkosten für den Erwerb eineszum Bauvorhaben passenden Grundstücks ein Vielfaches der Befreiungsgebühr betragen würden, sobestehen auch hinsichtlich dieser Regelung unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips keinerechtlichen Bedenken. Auch hier besteht kein Bedarf, eine Kappungsgrenze einzuführen.

41.4 Nutzung des Fachübergreifenden InformationsSystems (FIS-Broker) einschließlichBodenbelastungskataster im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

6912 / 2002 / VerfahrenDie für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung hat mit dem FachübergreifendenInformationsSystems (FIS) eine umfangreiche Informationsquelle zu detaillierten Grundstücksdatengeschaffen. Man kann nunmehr neben solchen raumbezogenen Informationen, die bereits alsPublikationen aufbereitet und im Internet veröffentlicht wurden, auch auf die umfangreichenInformationen und Daten der Senatsverwaltung zugreifen, die bisher nur schwer zugänglich waren.Einige Stadtplanungsämter stellen ebenfalls Daten in dieses System direkt ein.

Der FIS-Broker ist Teil des Informationssystems Stadt und Umwelt und ist ein Integrationsprojekt imRahmen des berlinweiten Projektes VEZUDA (= Vereinheitlichung und Zusammenführung derverschiedenen Datenstrukturen der Berliner Verwaltung).

Mit dem FIS-Broker werden diese Informationen unter einer einheitlichen (Browser)-Oberflächerecherchier- und nutzbar gemacht.

Im Intranet des Landes Berlin kann der FIS-Broker von der Startseite der Senatsverwaltung unter

www.senstadt.verwalt-berlin.de

oder von der Seite des für die Bauaufsicht zuständigen Referates unter

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6/f/index.shtml

aufgerufen werden.

Mit dem FIS-Broker ist es im bauaufsichtlichen Verfahren schnell und einfach möglich, sich bei derPrüfung eingegangener Bauvorlagen anhand der Karten einen Überblick über die rechtliche Situationdes Baugrundstückes in Bezug auf andere öffentlich - rechtliche Belange zu verschaffen. Dies giltinsbesondere im vereinfachten und genehmigungsfreigestellten Verfahren. Die Beteiligung vonBehörden und Dienststellen kann anhand der gewonnenen Informationen konkretisiert undzielgerichteter durchgeführt werden. Der weitere Verfahrensablauf kann durch die erlangtenInformationen frühzeitiger bestimmt werden (z. B. § 56a Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO Bln - Erklärung derBauaufsichtsbehörde, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird). EineRechtsverbindlichkeit der erlangten Informationen ist aber (noch) nicht gegeben.

Als Informationen stehen u. a. zur Verfügung: Automatisierte Liegenschaftskarte,Bebauungsplanübersichten, Denkmalkartierungen, Rasterkarten, Sanierungsgebiete usw. .

Diese Karten können unter Verwendung einer "Gast"-Kennung kostenlos abgerufen werden.Lediglich für die Karte zum Bodenbelastungskataster ist aus rechtlichen Gründen ein Benutzernameund ein Kennwort erforderlich.

Aufgrund einer Anfrage aus dem Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf wurde geprüft, ob zum Zwecke derBauantragsprüfung ein Zugriff zur Bodenbelastungskatasterkarte möglich ist. Das dafür zuständige

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 185

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Referat hat daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund § 24 Abs. 2 Berliner Bodenschutzgesetz ein Zugriff imBaugenehmigungsverfahren durch die Berliner Bauaufsichtsbehörden auch im automatisiertenAbrufverfahren zulässig ist.

Die Bauaufsichtbehörden erhalten auf Anfrage einen Benutzernamen und ein Kennwort, mit dem sichdie Nutzer im FIS-Broker anmelden können. Somit kann der gesamte Datenbestand einschließlichBodenbelastungskatasterkarte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens genutzt werden.

Anfragen hinsichtlich Nutzerkennungen sind zu richten an (Stand 19.06.2002):

Senatsverwaltung für StadtentwicklungReferat IX B - Grundsatz- und Planungsangelegenheiten des Klimaschutzes;Informationssystem Stadt und UmweltFrau Renate Zweer; IX B 223; Tel.: +49 9025 (intern: 925) 2143Email: [email protected]

Bei Bedarf kann aus diesem Fachbereich auch eine kurze Einweisung in die Nutzung des FIS-Brokerdurchgeführt werden.

(ergänzt März 2003 >>>) Bei den Informationen (insbesondere aus dem Bodenbelastungskataster)handelt es sich teilweise um personenbezogene Daten.Informationen zu Inhalten, die unter Zuhilfenahme des FIS-Broker erlangt werden, dürfen nur zumamtsinternen Gebrauch in den Bauaufsichtsbehörden verwendet werden.Auskünfte an Dritte, vor allem an Antragsteller und Bauherren, sind aufgrund derZuständigkeitsregelungen nicht zulässig, da damit u. U. gebührenpflichtige Amtshandlungenverbunden sind, die nicht in den Kompetenzbereich der Bauaufsicht fallen.

(ergänzt August 2004 >>>)Eine Auswahl des Angebotes ist auch Online-Zugriff auf Karten, Pläne undandere Daten im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zugänglich. Die dortigenDatenbestände sind datenschutzrechtlich unbedenklich bzw. haben eine entsprechende Freigabeerhalten:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/

41.5 Texthandbücher der Berliner Bauaufsicht - Textbausteine der Berliner Feuerwehr6912 / 2002 / Beteiligung

Von einigen Ämtern wurde der Wunsch an die für die Bauaufsicht zuständige Senatsverwaltungherangetragen, die Textbausteine der Berliner Feuerwehr in die Texthandbücher der BerlinerBauaufsicht zu integrieren. So sollte die Übernahme der brandschutztechnischen Stellungnahmen imbauaufsichtlichen Verfahren erleichtert werden.

Nach Abstimmung mit dem Bereich Vorbeugender Brandschutz der Berliner Feuerwehr wird diesesAnsinnen jedoch grundsätzlich abgelehnt.

Aufgrund der häufigen Aktualisierung der Textbeiträge der Feuerwehr kann die zeitnahe Übernahmenicht sichergestellt werden.

Aus diesem Grunde wird auf die vielfältigen Möglichkeiten der Email verwiesen, um alleStellungnahmen anderer Behörden und Dienstellen in die elektronische Bearbeitung von Vorhabeneinzubeziehen, ohne diese nochmals abschreiben zu müssen.

Die Berliner Feuerwehr ist in der Lage, ihre Stellungnahmen an jede Emailadresse im BerlinerLandesnetz zu übermitteln. Eine Übersendung auf einer Diskette ist wegen des Fehlens der dafürnotwendigen technischen Ausstattung nicht mehr möglich.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Bauaufsicht sind daher zur effektiveren Erfüllung derdienstlichen Aufgaben flächendeckend mit Emailadressen auszustatten. Mit der Email ist auch dieBerechtigung zum Empfang der Anlagen einer Email einzurichten, denn Stellungnahmen werden alsAnlage einer Email versandt. Ist dies nicht kurzfristig möglich, muss mindestens eine zentraleEmailadresse im BWA zum Empfang von Stellungnahmen eingerichtet werden, um dann dieTextbeiträge amtsintern weiterzuleiten. Organisatorische Maßnahmen zum Leeren der elektronischenPostfächer sind für den Vertretungsfall unbedingt zu berücksichtigen.

186 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

41.6 Überwachungsberichte des Prüfingenieurs für Baustatik imGenehmigungsfreistellungsverfahren

6963 / 2002 / Überwachungsbericht(<<< Überschrift geändert März 2003) Vom Grundsatz her unterscheidet sich die konstruktiveBauüberwachung durch den Prüfingenieur für Baustatik im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach§ 56 a BauO Bln nicht von der im „herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren“. Eine gewisseVerfahrensvereinfachung ist jedoch bei den Überwachungsberichten gegeben.

Während im „herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren“ der Prüfingenieur jede durchgeführteÜberwachung durch einen Bericht für die zuständige Bauaufsichtsbehörde dokumentiert, entfällt diesekontinuierliche Dokumentation im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Stattdessen genügt hier eineeinzige Bestätigung des Prüfingenieurs, dass die bauliche Anlage entsprechend dem geprüftenStandsicherheitsnachweis ausgeführt wurde.

Diese Bestätigung wird nach § 56 a Abs. 5 Nr. 1 BauO Bln zusammen mit der Anzeige derFertigstellung der baulichen Anlage eine Woche vor der Inbetriebnahme der Bauaufsichtsbehördeeingereicht. Da nach § 52 Abs. 1 BauO Bln dem Bauherrn die nach den öffentlich-rechtlichenVorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise obliegen, legt er der Bauaufsichtsbehörde dieseBestätigung des Prüfingenieurs vor.

41.7 Bauordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 7 BauO Bln bei einerplanungsrechtswidrigen Grundstücksteilung

6900 / 2002 / GrundstücksteilungIst nicht schon durch Satzung gem. § 19 Abs. 1 BauGB bestimmt worden, dass Grundstücksteilungenzu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde bedürfen und damit die Kontrolle der Einhaltungöffentlich-rechtlicher Vorschriften ermöglicht wird, sollte von den ordnungsrechtlichen Möglichkeitendes § 7 BauO Bln Gebrauch gemacht werden.

Nach einer Grundstücksteilung kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 7 BauO Bln bei Entstehung vonVerhältnissen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, mittels Anordnung undFristsetzung auch die Herstellung eines planungsrechtlich zulässigen Nutzungsmaßes durchsetzen.Dies wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 19 A 145.01 - und Beschluss desOberverwaltungsgerichts Berlin - OVG 2 S 6.02 - in einem Einzelfall bestätigt. Die Anwendung des vonder Behörde gewählten Mittels zur Abwehr einer Gefahr (hier Anordnung) ist nicht unverhältnismäßig.Eine "Flächenbaulast" auf einem unbebauten Trenngrundstück ist zur Herstellung rechtmäßigerZustände i. d. R. nicht ausreichend, vor allem dann, wenn bereits das frühere Gesamtgrundstückplanungsrechtlich überausgenutzt ist.

41.8.1 Mobilfunkanlagen6945 / 2002 / Mobilfunkanlagen

Seitens des Referats II C - Städtebauliche und planungsrechtliche Einzelangelegenheiten - derzuständigen Senatsverwaltung wird erneut darauf hingewiesen, dass Mobilfunkantennen grundsätzlichplanungsrechtlich, ggf. durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung, genehmigungsfähig sind.

Die bezirklichen Stadtplanungsämter wurden im März 2002 erneut mit den als Anlage 1 und 2beigefügten Hinweisen entsprechend informiert. Eine CD mit einer Sammlung aktueller Informationenzum Thema Mobilfunkanlagen wurde den Stadtplanungsämtern zwischenzeitlich zur Verfügunggestellt.

Um diesen Informationsstand laufend aktuell halten, wird um Weitergabe neuer Entscheidungen /Fachartikel und Veröffentlichungen zum Thema an das Referat II C der zuständigen Senatsverwaltunggebeten.

Im Übrigen ist das Thema auch im politischen Raum Gegenstand der Diskussion. Eine nocheinzusetzende Expertenkommission soll im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufnehmen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 187

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage 1 zu 41.8.1

ABSCHRIFT

SenStadt II C

Genehmigungspraxis für MobilfunkantennenDie planungsrechtliche Zulässigkeit von Mobilfunkantennen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ob die Anlagen überhaupt einer planungsrechtliche Prüfung zu unterwerfen sind, richtet sich nachihrer städtebaulichen Relevanz. Ist die gegeben, finden die §§ 30 ff. BauGB Anwendung.

Hinsichtlich der Art der Nutzung sind Mobilfunk-Basisstationen wie nicht störende gewerblicheAnlagen zu beurteilen.

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und § 34 Abs. 2 BauGB sind diese Anlagen in allenBaugebieten mit Ausnahme von reinen Wohngebieten (im Kleinsiedlungsgebiet ausnahmsweise)zulässig.

In reinen Wohngebieten ist eine Genehmigung als Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 2 BauNVOmöglich.

Sonderfälle können im Geltungsbereich der BO 58 auftreten (Baunutzungsplan, A-Bebauungspläne).Die Entscheidung dürfte im Ergebnis hier wie im Geltungsbereich der BauNVO ausfallen: zulässig. Imreinen Wohngebiet ist allerdings eine Befreiung erforderlich, weil die BO 58 keineNebenanlagenregelung enthält. Die Befreiungsvoraussetzungen sind i.d.R. gegeben.

Bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sind nur städtebauliche Prüfungskriterien anzuwenden,was von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu einer Zulässigkeit der Anlagen führt. Ausnahmen könnenz.B. ein besonders geschütztes Orts- und Straßenbild sein. Dieses Problem lässt sich in aller Regeltechnisch, gestalterisch lösen.

Das Gebot der Rücksichtnahme und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eröffnen nicht dieMöglichkeit, nach eigenem Dafürhalten Vorsorge zu betreiben und höhere Grenzwerte zu verlangenals nach der 26. BImSchV. Mit Vorlage der Standortbescheinigung der RegTP ist das ThemaGesundheitsschutz im Planungsrecht abschließend entschieden.

Prüfungsmaßstab für Antennenanlagen im Außenbereich ist § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die auch fürprivilegierte Anlagen geforderte Standortgebundenheit ist grundsätzlich gegeben.

Das Maß der Nutzung kann eine Rolle spielen, wenn ein Bebauungsplan sehr detaillierte Regelungenin Bezug auf Dachaufbauten enthält oder die über die eigentliche Antenne hinausgehenden Anlageneinen Umfang erreichen, der z.B. abstandsflächenrelevant oder bauordnungsrechtlichgenehmigungsbedürftig ist. (Dann handelt es sich aber höchstwahrscheinlich nicht mehr um eineBasisstation.)

Ein Ausschluss von Mobilfunkantennen in bestimmten Gebieten durch Bauleitplanung ist so gut wienicht möglich. Wenn es in besonders gelagerten Fällen zur Wahrung bzw. Herstellung derstädtebaulichen Ordnung eine planerische Ansatzmöglichkeit geben sollte, muss sich derenWirksamkeit an der Nichtbeeinträchtigung des gesetzlichen Auftrags der flächendeckendenVersorgung mit Telekommunikationsdiensten messen lassen.

Gez. Finkmann

188 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage 2 zu 41.8.1

SenStadt II C

M o b i l f u n k - B a s i s s t a t i o n e n – P l a n u n g s r e c h t l i c h e s P r ü f u n g s s c h e m aVorhaben im Sinne von § 29 BauGB?Städtebauliche/planungsrechtliche/bodenrechtliche Relevanz?

Nein Ja

zulässig,keine planungsrechtlichePrüfung

Art der Nutzung: nicht störende gewerbliche Anlage

Bebauungsplan,§ 34 Abs. 2 BauGB:

Zulässig in allen Baugebieten bis auf WR

WR: als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2BauNVO ausnahmsweise zulässig

Sonderfall: WR nach Baunutzungsplan oderEinzelbebauungspläne i.V.m. BO 58 (Listes. bezirklichen A-Bebauungsplan). Indiesen Fällen ist eine Befreiungerforderlich. Befreiungsalternative Wohlder Allgemeinheit und nicht beabsichtigteHärte i.d.R. gegeben.

§ 34 Abs. 1 BauGB: ZulässigEinfügen: nur städtebaulichePrüfungskriterienRücksichtnahmegebot: Keine gegenüber26. BImSchV und Standortbescheinigungverschärften Anforderungen zulässigOrtsbild: kann in besonderen (!) FällenBedeutung haben

§ 35 BauGB: PrivilegiertStandortgebundenheit, i.d.R. gegeben

Maß der Nutzung: kann Bedeutung haben, wenn dieAufbauten über den bauordnungsrechtlichgenehmigungsfreien Rahmen hinausgehen

PlanerischeGegenmaßnahmen:

(so gut wie) keine

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 189

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

41.8.2 Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz(LGBG)

6912 / 2002 / Verfahren(aktualisiert März 2003 >>>) Zu einer Anfrage eines bezirklichen Bauaufsichtsamtes bezüglich einereinheitlichen und praktikablen Verfahrensweise bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 LGBG wirdFolgendes mitgeteilt:

Das Verfahren, über die Beratungsstelle für Behinderte bei SenStadt die anstehenden Entscheidungenvorab an den Landesbeirat für Behinderte heranzutragen und somit eine gewisse Rechtssicherheit zuerlangen, kann den Bezirken sowohl aus formellrechtlichen als auch aus Kapazitätsgründen nichtempfohlen werden.

Zum einen gewinnt die Einbeziehung des Landesbeirats auf diese Weise die Qualität einer formellenBeteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, die vom Gesetzgeber nicht gewollt war,zum anderen stehen dem die vorhandenen Personalkapazitäten entgegen.

Intention des Gesetzgebers war, eine nachträgliche Information an den Landesbeirat für Behinderteüber Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 1 LGBG sicherzustellen. Dies kommt in der gewähltenFormulierung des § 15 Abs. 2 LGBG eindeutig zum Ausdruck. Die Bezirke sollen die aus ihrer Sichtgebotenen Ermessensentscheidungen eigenständig treffen und dies bei der Information an denLandesbeirat entsprechend begründen.

41.9.1 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe6901 / 2002 / Mustervorschriften

Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hat zwei neue Muster-Vorschriften, die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und die Muster-Versammlungsstättenverordnung(MVStättVO), erarbeitet.

Es ist vorgesehen, auf der Basis der Muster-Vorschriften entsprechende Rechtsverordnungen fürBerlin zu erlassen.

Bis dahin werden beide Mustervorschriften den Bezirken als Ermessenshilfen per E-Mail bzw. imIntranet zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werden auch alle anderen relevanten Muster-Vorschriften der ARGEBAU kurzfristig imIntranet zur Verfügung stehen unter:

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/muster/index.shtml .

Generell ist hierzu anzumerken, dass Muster-Vorschriften grundsätzlich im Vorgriff auf entsprechendeRechtsetzung durch Rechtsverordnung für Ermessensentscheidungen i. R. des § 50 BauO Blnheranzuziehen sind.

So können z. B. die Regelungen der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung als Grundlage fürBefreiungsentscheidungen und ggf. entsprechende Nebenbestimmungen bei Versammlungsstättendienen, die noch nach der jetzt geltenden VStättVO zu treffen sind.

41.9.2 Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen6948 / 2002 / Garagen

Die ”Informationsdrehscheibe Erdgasfahrzeuge Berlin” betreibt eine Informationskampagne überErdgasfahrzeuge. Diese richtet sich auch an Tiefgaragenbetreiber. In diesem Zusammenhang wirdden Betreibern mitgeteilt, dass Erdgasfahrzeuge in Tiefgaragen abgestellt werden dürfen.

Diese Information ist zutreffend: Die geltende Garagenverordnung enthält im Gegensatz zur altenGaragenverordnung von 1973 keine Einschränkungen mehr bezüglich Druckgasfahrzeugen. Dahersind die Verbotsschilder, die Druckgasfahrzeuge betroffen haben, an den Einfahrten von Tiefgaragenüberholt.

190 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

41.9.3 Anlagen für feste Abfallstoffe6947 / 2002 / Abfall

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Abfallbehälter von Öffnungen, vonAufenthaltsräumen und von brennbaren Bauteilen mindestens 5 m entfernt sein sollen (§ 43 Satz 3BauO Bln).

41.9.4 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht im Internet6912 / 2002 / Entscheidungshilfen

Seit Juni 2001 werden von der für die Bauaufsicht zuständigen Senatsverwaltung Entscheidungshilfenherausgegeben. Die Entscheidungshilfen bestehen aus den aktuellen Abstimmungssachverhalten derAmtsleitersitzungen der Berliner Bauaufsicht sowie aus bauaufsichtlichen Rundschreiben derzuständigen Senatsverwaltung. Jährlich erfolgt eine umfassende Überprüfung und die Bereinigung vonungültig gewordenen Bestandteilen.

Die „Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht“ (EHB) sollen den Berliner Bauaufsichtsbehördenals Leitfaden für eine einheitliche Entscheidungspraxis in Berlin dienen. Daneben gestalten sich fürBauherren und Architekten mit der Veröffentlichung der EHB die Entscheidungen derBauaufsichtsämter transparenter. Aus den Entscheidungshilfen kann keine rechtliche Bindungswirkunghergeleitet werden.

Neben der bisherigen Veröffentlichung im Intranet des Landes Berlin für die Bauaufsichtsbehördenunter

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/ehb/index.shtml

sind nunmehr die EHB im Internet bis auf weiteres abrufbar unter:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung >>> Rechtsvorschriften >>> Bereich Bauen > Weiteres(<<< ergänzt September 2002)http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml

Architektenkammer Berlin >>> Aktuell >>> Mitteilungenwww.ak-berlin.de/aktuell_mitteilungen/entscheidungshilfen.html

Baukammer Berlin >>> Öffentlichkeit >>> Dokumente (<<< ergänzt September 2002)www.baukammerberlin.de

Damit ist die Transparenz gegenüber den Antragstellern gewährleistet (<<< aktualisiert September2002).

Ansprechpartner bezüglich Inhalt, Fragen und Anregungen (Stand 19.06.2002):

Senatsverwaltung für StadtentwicklungReferat VI F - Bauordnungsrecht, BauaufsichtHerr Karl-Heinz Wewetzer; VI F 1-7; Tel.: +49 30 9012 (intern: 912) 7007Email: [email protected]

42.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern6942 / 2002 / Sicherheitstreppenräume

TOP 3 der 41. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht vom 19. Juni 2002 wird hiermit aufgehoben.

Seit einiger Zeit werden Hochhäuser zunehmend mit einem innenliegenden Sicherheitstreppenraumals einzigem baulichen Rettungsweg geplant.

Dies ist nach dem als Entscheidungs- und Ermessenshilfe dienenden Muster für Richtlinien über diebauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (MHochR) - Fassung Mai 1981 -, grundsätzlich nichtvorgesehen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass diese Muster-Vorschrift rund 20 Jahre altist und dem aktuellen technischen Entwicklungs- und Wissensstand nicht mehr ausreichend Rechnungträgt.

Die zunehmende Zahl von Hochhausprojekten, die lediglich über einen innenliegendenSicherheitstreppenraum erschlossen werden, erfordert bis zum Vorliegen einer neuen, aktualisierten

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 191

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Vorschrift der ARGEBAU eine Regelung, die zeitnah und einheitlich entsprechendeEinzelfallentscheidungen für die Bauaufsichtsbehörden in Berlin ermöglicht.

Für die Genehmigungsfähigkeit derartiger Hochhäuser sind folgende Voraussetzungen zu nennen:

- Der höchstgelegene Aufenthaltsraum (OKFF) darf nicht mehr als 40 m über der festgelegtenGeländeoberfläche liegen.

- Ein Gutachten über die Rauchfreihaltung muss als Bestandteil der Bauvorlagen vorliegen.

Weitere Randbedingungen sind:

- Redundanz der Technik (Lüftung und Energieversorgung);

- Rauchfreie Frischluftansaugung;

- Größenbegrenzung der am Treppenraum anschließenden Büroflächen: ca. 400 m²;

- Sprinklerung der gesamten Geschossflächen (auch Wohnnutzung);

- der Treppenraumschleuse ist ein Flur vorzuschalten;

- keine offenen Verbindungen von Geschossen;

- objektgebundene Brandmelde- und Hausalarmanlage;

- der Nachweis der Rauchfreihaltung ist von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen(§ 60 Abs. 4, Satz 1 BauO Bln).

- Nachweis der Funktionstüchtigkeit durch Erstprüfung und regelmäßig wiederkehrende Prüfungen.

42.3 Aufgaben der Beratungsstelle „Barrierefreies Bauen“6901 / 2002 / Barrierefreies Bauen

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Beratungsstelle für barrierefreies Bauen hat sich verändert. Dashat auch Auswirkungen auf die Bauaufsicht der Bezirke.

Die Arbeit der zentralen Beratungsstelle wird zukünftig überwiegend durch die AG "Bauen und Verkehr- barrierefrei -" wahrgenommen.

Durch die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und PDS für die Legislaturperiode 2001 - 2006 wirdjede Senatsverwaltung aufgefordert, in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsgruppe zu denBelangen Behinderter einzusetzen. Seit Juni 2002 gibt es diese AG zu dem Problem derBarrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.Teilnehmer sind Vertreter von Behindertenverbänden und -organisationen, derLandesbehinderbeauftragte, Mitarbeiter der Abteilung VI und VII der SenStadt sowie je nach Thema,Architekten, Bauherren, Vertreter der S-Bahn und BVG etc..

Als Resümee aus einem halben Jahr Tätigkeit der Arbeitsgruppe "Bauen und Verkehr - barrierefrei -"ist festzustellen, dass die Beratungstätigkeit überwiegend in die AG übergegangen ist.

Der Service, Beratungsstelle für jedes Einzelprojekt des privaten Bauherrn und ihrer Architekten inBerlin sowie der für Bauaufsicht zuständigen Stellen der Bezirke zu sein, kann, wie bisher angeboten,nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Es ist erforderlich, dass die Architekten ihrer Rolle als Planer für die Projekte eigenständiger gerechtwerden und sich dazu stärker auch mit Fragen des barrierefreien Bauens auseinandersetzen. DerAusschuss ”Behindertengerechte Stadt” der Architektenkammer Berlin soll hierzu als Ansprechpartnerwahrgenommen werden und zur Weiterbildung der Architekten beitragen.

Die Bezirke sind gefordert, im Rahmen ihres Ermessens die Einhaltung der Vorschriften zumbehindertengerechten Bauen vom Bauherrn zu fordern. Für viele Bezirke wurde das durch dieBeratungsstelle übernommen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren erreichten dieBeratungsstelle Stellungnahmeersuchen, Baugenehmigungen wurden nicht erteilt undBauzustandsbesichtigungen nicht durchgeführt, bis die Beratungsstelle nicht eine Aussage getroffenhatte. In Hinblick auf die Eigenständigkeit der Bezirke und die Einrichtung von Stellen derBezirksbehindertenbeauftragten ist die Entscheidung zur Barrierefreiheit von baulichen Anlagen durchdie für Bauaufsicht zuständige Stelle im Bezirksamt selbst zu treffen. Die Beratungsstelle ist keine

192 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Behörde oder Dienststelle die aufgrund der AV Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762) amBaugenehmigungsverfahren zu beteiligen wäre.

Die Beratungsstelle steht den Bezirken ausschließlich beratend zur Verfügung

- für grundsätzliche Fragen,

- zu Bauvorhaben, die im großen öffentlichen Interesse stehen, für Gespräche mit Investoren,Bauherren und Architekten in der Planungs- , Genehmigungs- und Ausführungsphase.

Zusätzlich zu Einzelprojekten ist die Beratungsstelle beratend und prüfend nur noch tätig,

- wenn es Bauvorhaben in der Verantwortung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

- Bauvorhaben die der Projektprüfung durch SenStadt unterliegen oder

- durch das Land geförderte Baumaßnahmen sind.

Die ministerielle Tätigkeit wie Grundlagenarbeit, Erstellen eines Leitfadens für das barrierefreie Bauenin Berlin als Anleitung für Bauherren und Verwaltung, die zeitnahe Umsetzung aktueller Probleme unddie Mitarbeit in Gremien soll konstruktiver und stärker als bisher ausgeführt werden.

Die Anschrift der AG "Bauen und Verkehr - barrierefrei -":

Senatsverwaltung für StadtentwicklungReferat - VI A -Behrenstraße 4210117 Berlin

Telefon: 9020 (920)5160Fax: 9020 (920)5664

42.4 Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo6900 / 2002 / Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Es wurde der Deutschen Bahn AG vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf eineAbgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo erteilt.

Auf zwei Besonderheiten wird hingewiesen:

1. Die Eintragung von Teileigentum für den Bahnhof Zoo war bereits bei Antragstellung mit demGrundbuchamt in der beantragten Form abgesprochen.

2. Es wurden nur zwei Teileigentumseinheiten gebildet, die zum einen die bahnbetriebstechnischnotwendigen Räumlichkeiten und zum anderen die Verkaufsräume beinhalten.

Nach summarischer Durchsicht bestehen keine ernsthaften Bedenken, da die Abgeschlossenheitsowie die Erschließung über das Gemeinschaftseigentum gegeben ist.

Zur Frage der Zuständigkeit bei planfestgestellten Bahnanlagen geben das Rundschreiben VI FNr. 5/2002 (VI F 1-3) vom 16.01.2002 und das Schreiben II F 21 vom 15.11.1994 Aufschluss.

Die im Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 (siehe 42.7.3.2) aufgelisteten Handels- undDienstleistungsgeschäfte sind zwar nur im Rahmen der Beurteilung von U-Bahnhof-Nutzungenabgestimmt worden; sie stellen allerdings auch einen Beurteilungsrahmen für die Bahnanlagen derBahn AG dar. Der Rahmen ist jedoch nicht ausschließlich. Zur Beurteilung der Bahnanlagen der BahnAG ist das Schreiben II F 21 vom 15.11.1994 weiterhin beachtlich.

42.6 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab 01.02.20036900 / 2002 / Verwaltungsverfahrensgesetz

Am 1. Februar 2003 treten umfangreiche Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch dasDritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG - BGBl. I S.3322) in Kraft.

Damit wird nach der bereits erfolgten weitgehenden Anpassung des Privatrechts nunmehr auch dierechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung geregelt.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 193

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Mittels Generalklausel wird die Schriftform einem elektronischem Dokument mit qualifizierterelektronischer Signatur im Verwaltungsverfahren gleichgesetzt. Diese Regelung greift auch auf dieLandesvorschriften des Fachrechts durch, und hat somit u. a. Auswirkungen auf dieSchriftformerfordernisse nach § 57 Abs. 1 BauO Bln (Bauantrag und Bauvorlagen), § 59 BauO Bln(Vorbescheid), § 62 Abs. 3 BauO Bln (Baugenehmigung) usw.

Nach der zentralen Bestimmung des neuen § 3a VwVfG kann jede durch Rechtsvorschriftangeordnete Schriftform, soweit nicht anders bestimmt ist, durch elektronische Form (elektronischesDokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) ersetzt werden. EinBauantrag mit entsprechenden Unterlagen gem. Bauvorlagenverordnung ist dann einemelektronischen Antrag einschl. elektronischer Zeichnungen in Verbindung mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur automatisch gleichgesetzt! Auch Verwaltungsakte, für die durch Gesetz dieSchriftlichkeit angeordnet ist, können künftig elektronisch erlassen werden. Die Übermittlungelektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

Ein Zugang ist u. a. eröffnet, wenn ein elektronisches Postfach verfügbar ist. Die Bereitschaft einerBehörde zur elektronischen Kommunikation wird zum Beispiel (anders als beim Bürger) durchBekanntgabe einer Email-Adresse im Briefkopf oder durch Angabe von Kontaktadressen aufInternetseiten zum Ausdruck gebracht.

Der elektronische Zugang zur Behörde kann durch entsprechenden Hinweis - beispielweise auf demBriefkopf oder auf der Internetseite (auch bereichsweise) beschränkt werden. Eine solche generelleVorgehensweise könnte jedoch dem Sinn der gesetzlichen Änderung zuwider laufen, so dass nur danndavon Gebrauch gemacht werden soll, wenn z. B. die Software zur Bearbeitung der Dokumente (u. a.der Signaturen oder der elektronischen Zeichnungen) nicht zur Verfügung steht.

Es ist nicht vorgesehen, die bestehenden bauaufsichtlichen Regelungen im Land Berlin trotz derabsehbaren technischen Probleme, die z. B. bei elektronsicher Beantragung einer Baugenehmigungauftreten werden, anzupassen, denn durch die neue generelle Regelung wird lediglich eine zusätzlicheMöglichkeit eröffnet und kein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang auf Bürger oderBauaufsichtsbehörde zur Nutzung elektronischer Kommunikationswege ausgeübt.

Im Land Berlin ist kurzfristig nicht mit einer einheitlichen Regelung für die Bearbeitung vonelektronischen Dokumenten mit elektronischen Signaturen zu rechnen.

Ein genereller Ausschluss der elektronischen Kommunikation für die Bauaufsichtsämter wäre nicht mitden neuen gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Folgende Verfahrensweisen für dieelektronische Kommunikation der Bauaufsichtsbehörden sind daher bis zu einer speziellen Regelungim Bauordnungsrecht anzuwenden:

- Die Bauaufsichtsämter müssen auf den bezirklichen Internetseiten kenntlich machen, in welchemUmfang mit welchen offiziellen Zugängen elektronisch kommuniziert werden kann (z. B. zentraleEmail-Adresse [email protected]).

- Anträge und Schreiben mit und ohne elektronsicher Signatur, die bei einer Email-Adresse einesBauaufsichtsamtes eingehen, gelten als eingegangen, wenn die Ämter im Text den Absender, dievollständige Anschrift und das Ansinnen erkennen können. Elektronische Anträge können nicht alsunzulässig zurückgewiesen werden. Fristen beginnen mit dem Datum des elektronischenEingangs.

- Mit einer schriftlichen Eingangsbestätigung sind die Bauvorlagen für Bauanträge in bisher üblicherPapierform entsprechend der Bauvorlagenverordnung nachzufordern.

- Kann eine Bauaufsichtsbehörde elektronische Unterlagen ohne elektronischer Signatur aufgrundder organisatorischen und technischen Ausstattung innerhalb eines laufenden Verfahrensweiterbearbeiten (i. d. R. derzeit nur Schriftstücke), so kann auf eine Nachforderung derPapierform mit Unterschrift des Entwurfsverfassers (§ 57 Abs. 1 BauO Bln) verzichtet werden,wenn dies plausibel ist. Beide Seiten sollten sich vorab über den elektronischenKommunikationsweg verständigen. Dies gilt insbesondere für Unterlage in Textform, z. B. fürnachgereichte Baubeschreibungen, Berechnungen etc.

- Elektronische Anträge einschl. Zeichnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur sind durchdie Bauaufsichtsämter erst dann zu bearbeiten, wenn die entsprechenden technischenVoraussetzungen vorhanden sind.

194 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

- Verwaltungsrechtliche Vorgänge, wie z. B. Nachbaranhörungen und Widersprüche können ab dem01.02.2003 gem. VwVfG vollständig elektronisch abgewickelt werden, wenn die entsprechendenVorraussetzungen in den Ämtern vorhanden sind.

- Für Verfahren, die keine Schriftform erfordern (z. B. Auskünfte), ist die elektronischeKommunikation gleichberechtigt neben bisherigen Verfahrensweisen einsetzbar. Dies gilt auch fürdie Anzeige des Abschluss der Rohbauarbeiten und der Fertigstellung genehmigungsbedürftigerAnlagen und Einrichtungen sowie für weitere bauaufsichtlich geforderte Anzeigen zu Beginn undEnde bestimmter Bauarbeiten (§ 72 Abs. 1 und 3 BauO Bln).

42.7.1 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsämter6963 / 2002 / Prüfingenieure

Bisher erhielt das Prüfamt für Baustatik von jeder Beauftragung eines Prüfingenieurs durch dieBauaufsichtsämter eine Kopie des Auftragsschreibens. Dadurch hatte das Prüfamt einen Überblicküber die Auftragslage insgesamt und über die Auslastung der Prüfingenieure im Einzelnen, was bei dereigenen Übertragung von Prüfungen berücksichtigt werden konnte. Nunmehr wird ab sofort auf dieZusendung dieser Kopien verzichtet.

Für die Änderung der bisherigen Praxis sprechen vor allem folgende Gründe: Durch den Wegfall derFachaufsicht können wir auch bei einseitiger Beauftragung der Prüfingenieure durch dieBauaufsichtsämter nicht mehr regulierend eingreifen. Stattdessen belasten uns nun dieBauaufsichtsämter im Rahmen der internen Verrechnung mit den Kosten für die Zusendung derKopien. Somit steht dem Verwaltungsaufwand sowohl der Bezirke als auch des Prüfamtes keinrelevanter Nutzen mehr gegenüber.

42.7.2 Liste der technischen Baubestimmungen6938 / 2002 / Technische Baubestimmungen

Die Neufassung der Ausführungsvorschriften der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 26.August 2002 (ABl. Nr. 49 vom 10. Oktober 2003) ist am 15. Oktober 2002 in Kraft getreten.

(ergänzt März 2003 >>>) Alle in den Ausführungsvorschriften Liste der TechnischenBaubestimmungen und den Bauregellisten A und B aufgeführten technischen Regeln sind in der vomDeutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen STB – Sammlung Bauaufsichtlich eingeführterTechnischen Baubestimmungen des Beuth-Verlags im Volltext enthalten. Diese Sammlung kann aufCD-Rom, als Loseblattsammlung oder als Online-Dienst bezogen werden.

Weitergehende Informationen im Internet unter

http://www2.beuth.dehttp://www.stb-baunormen.de

42.7.3.1 Mitteilung zur Verwendung von absturzsichernden Verglasungen vom 02.07.20026930 / 2002 / Verglasung

Bei der Verwendung von absturzsichernden Verglasungen ist das Schreiben der für das Bauwesenzuständigen Senatsverwaltung vom 02. Juli 2001 (siehe Anlage) zu beachten.

Anlage zu 42.7.3.1

ABSCHRIFT

SenStadtHerr Wathling Zi.: 1616 Tel.: 90125412 Fax: 90123535 16.01.2002 VI E 2

Bezirksämter (alle) von Berlin- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -

Verwendung von absturzsichernden Verglasungenhier: Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall nach § 21 Satz 4 BauO Bln für Bauarten zur Erfüllung

der Anforderungen an die Absturzsicherung –

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 195

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

3 Anlagen (<<< diese Anlagen hier nicht beigefügt!)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 21 Satz 1 BauO Bln bedarf die Anwendung von Bauarten, die von den TechnischenBaubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO Bln wesentlich abweichen oder für die es allgemeinanerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), einer allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall.

Die Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) -Fassung September 1998 - (veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen 6/1998) sind mit denAusführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen vom 23. März 2001 (ABl. Nr. 21, S.1652), die am 1. Mai 2001 in Kraft getreten sind, unter der lfd. Nr. 2.6.6 als TechnischeBaubestimmung bekannt gemacht worden. Absturzsichernde Verglasungen werden jedoch in dieserTechnischen Baubestimmungen nicht geregelt.

In den DIBt Mitteilungen 3/2001vom 20. Juni 2001 sind die Technischen Regeln für die Verwendungvon absturzsichernden Verglasungen (TRAV) als Entwurfsfassung März 2001 veröffentlicht worden(siehe Anlage 1). Die Technischen Regeln sollen in ihrer endgültigen Fassung in die Liste derTechnischen Baubestimmungen aufgenommen werden, so dass dann nur noch solcheabsturzsichernden Verglasungen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einerZustimmung im Einzelfall bedürfen, die davon wesentlich abweichen oder darin nicht geregelt sind. Biszur Bekanntmachung dieser Technischen Regeln wird Folgendes festgelegt:

Für Bauarten von absturzsichernden Verglasungen, die nach den Technischen Regeln für dieVerwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) - Entwurfsfassung März 2001 - ausgeführtwerden, ist eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich, da Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz1 BauO Bln nicht zu erwarten sind. Sofern die nachfolgenden Festlegungen beachtet werden, dürfendie Bauarten daher ohne eine Zustimmung im Einzelfall angewendet werden.

1. Die in Abschnitt 6.2 der Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsicherndenVerglasungen (TRAV) - Entwurfsfassung März 2001 - festgelegten Pendelschlagversuche zumNachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen dürfen nur von den Prüfstellendurchgeführt werden, die in der Liste des Deutschen Instituts für Bautechnik genannt sind (sieheAnlage 2).

2. Die Bauarten bedürfen der Bestätigung der erforderlichen Übereinstimmung mit den TechnischenRegeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) - Entwurfsfassung März2001 - gemäß dem beiliegenden Muster für die Übereinstimmungsbestätigung (siehe Anlage 3)

Die ausführende Firma hat zu bestätigen, dass

- die Bauart hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung dieser Regelnhergestellt und eingebaut wurde,

- die eingebauten absturzsichernden Verglasungen, für die ein experimenteller Nachweis derTragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen geführt worden ist, mit den von der Prüfstellegeprüften Konstruktionen übereinstimmen,

- die für die Herstellung der Bauart verwendeten Bauprodukte entsprechend den Bestimmungendes jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises (technische Regel, allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) gekennzeichnet waren.

3. Die Übereinstimmungsbestätigung sowie die Nachweise der Tragfähigkeit unter statischerBelastung und unter stoßartigen Einwirkungen sind dem Bauherrn zur Weitergabe an diezuständige Bauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur für Baustatik auszuhändigen.

Mit freundlichen Grüßen

Im AuftragWathling

Anlage 1 Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)Entwurfsfassung März 2001 (<<< Anlage hier nicht beigefügt!)

Anlage 2 Liste der Prüfstellen für experimentelle Nachweise der Tragfähigkeit unter stoßartigen

196 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Einwirkungen nach den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsicherndenVerglasungen – Entwurfsfassung März 2001 – Abschnitt 6.2 (<<< Anlage hier nichtbeigefügt!)

Anlage 3 Übereinstimmungsbestätigung (<<< Anlage hier nicht beigefügt!)

42.7.3.2 Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 zur bauaufsichtlichen Behandlung von Handels- undDienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen vom 16.01.2002

6914 / 2002 / Bauliche AnlagenZur bauaufsichtlichen Behandlung von Handels- und Dienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen wirdauf das Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vom 16.Januar 2002 (siehe Anlage) verwiesen.

Anlage zu 42.7.3.2

ABSCHRIFT

SenStadtHerr Recklies Zi.: 1502 Tel.: 90127005 Fax: 90123525 16.01.2002 VI F 1-3

Bezirksämter (alle) von Berlin– Bau- und Wohnungsaufsichtsamt –

Rundschreiben VI F Nr. 5/2002Bauaufsichtliche Behandlung von Handels- und Dienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen

Anlass für die nachfolgenden Regelungen war der für notwendig erachtete Abstimmungsbedarfbaurechtlicher Anforderungen an derartige Anlagen.

Die Berücksichtigungsverpflichtung baurechtlicher Anforderungen, hier sind diebauordnungsrechtlichen sowie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben gemeint, kann nur sicher-gestelltwerden, wenn eine Beteiligung der Bau- und Wohnungsaufsicht erfolgt. Um dieses in den Fällenermöglichen zu können, die neben der Genehmigung nach der Verordnung über den Bau und Betriebder Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab - vom 11. Dezember 1987(BGBl. I S. 2648) auch einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, sind folgende Kriterien zuberücksichtigen:

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln gilt die BauO Bln nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrsmit Ausnahme von Gebäuden. Dies schließt nicht aus, dass für Nutzungen, die nicht in denRahmen eines angemessenen U-Bahnhofsbetriebs eingeordnet werden können, die bezirklichenBauaufsichtsämter in die Entscheidung eingebunden werden müssen.

2. Da für die bereits vorhandenen U-Bahnhöfe eine Steigerung der Attraktivität durch eine intensivereNutzung erreicht werden und hierfür kein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werdensoll, muss bei Nutzungen, die über die Versorgung mit Reisebedarf hinausgehen, eine enge undkoordinierte Zusammenarbeit zwischen der BVG und der für die Bahnanlagen zuständigen Abt. VIIder Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einerseits und den Bauaufsichts- undStadtplanungsämtern andererseits sichergestellt werden.

3. Angesichts des großen städtebaulichen und verkehrlichen Interesses soll der nachfolgendeKatalog ein Hilfsmittel bilden, um nach Möglichkeit die Revitalisierung der U-Bahnhöfe zeitnah zubewältigen. Hierbei soll nicht außer Acht gelassen werden, dass der planungsrechtliche Vorbehaltfür Nutzungen, die städtebaulich unverträglich sind, in jedem Fall berücksichtigt werden kann.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Rahmen der Genehmigung derartiger Nutzungen, istes erforderlich zu unterscheiden, wie die jeweilige bauliche Anlage genutzt wird. Unmittelbar demBahnbetrieb dienende Nutzungen sowie Nebennutzungen (z. B. Verkaufsstätten, die zur Deckungdes Bedarfs der Reisenden dienen, oder Gaststätten, die überwiegend für Reisende bestimmtsind) werden vom Widmungszweck gedeckt, so dass hier die Zuständigkeit ausschließlich bei derTechnischen Aufsichtsbehörde liegt. Für alle anderen Nutzungen ist dagegen die Zuständigkeit derBauaufsichtsbehörde gegeben.

Folgende zwei Kategorien von Einrichtungen sind deshalb zu unterscheiden:

A) Handels- und Dienstleistungsgeschäfte, die unter Reisebedarf einzuordnen sind.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 197

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Definition Reisebedarf:

Dies sind die klassischen Verkaufsstellenkioske. In analoger Anwendung der Regelungen desLadenschlussgesetzes (Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875),zuletzt geändert durch Art. 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), könnenHandels- und Dienstleistungsgeschäfte, die entsprechende Artikel anbieten, hierunter eingeordnetwerden.

Nach § 2 wird hier definiert:

Reisebedarf im Sinne des Gesetzes sind:

- Zeitungen, Zeitschriften (sowie Lotto und Toto, nicht im Gesetz erwähnt);- Stadtkarten, Stadtpläne, Reiselektüre;- Schreibmaterialien;- Tabakwaren;- Schnittblumen;- Reisetoilettenartikel;- Filme, Tonträger;- Bedarf für Reiseapotheken;- Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes;- Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen ;- Ausländische Geldsorten.

Drüber hinaus sind auch

- Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmittel;- Hygienische Artikel;- Desinfektionsmittel

hierunter einzuordnen.

Überschreitet jedoch die Größe des Dienstleistungsbetriebes eine angemesseneVerkaufsflächengröße, so ist davon auszugehen, dass hier mehr als nur der Reisebedarfabgedeckt wird.

B) Handels- und Dienstleistungsgeschäfte, die nicht Reisebedarf sind.

4. Genehmigungsverfahren zu A

In diesen Fällen (Reisebedarf) erfolgt die Genehmigung ausschließlich durch die Senatsverwaltungfür Stadtentwicklung – Abt. VII/Technische Aufsichtsbehörde (TAB). Von hier aus werdenbetriebliche und sicherheitsrelevante Maßnahmen festgelegt. Eine Genehmigung durch dieBauaufsicht ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

5. Genehmigungsverfahren zu B

In den übrigen Fällen ist eine Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrenserforderlich. Da die BOStrab keine Konzentrationswirkung hat, muss die BVG somit eineBaugenehmigung beantragen. In diesem Verfahren müssen die materiellen Anforderungen geprüftwerden, wobei nur die jeweilige Nutzungseinheit für sich gesehen zu beurteilen ist. Im Rahmen derAV-Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762, DBl. VI S. 170) sind die betroffenenBehörden und Dienststellen zu beteiligen. Hierbei ist auch Sen Stadt Abt. VII, TechnischeAufsichtsbehörde -TAB - mit einzubeziehen.

Im AuftragZander

42.7.3.3 Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zur Anwendung des § 74a 2. BauO Bln vom 28.08.20026900 / 2002 / Widerspruch

Hinsichtlich der Widerspruchszuständigkeit wird zur Anwendung des § 74 a 2. BauO Bln auf dasRundschreiben VI F Nr. 6/2002 der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vom 23. August2002 (siehe Anlage) verwiesen.

198 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Anlage zu 42.7.3.3

ABSCHRIFT

SenStadtHerr Wewetzer Zi.: 1719 Tel.: 90127007 Fax: 90123525 23.08.2002 VI F 1-7

Bezirksämter (alle) von Berlin- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -

Rundschreiben VI F Nr. 6/2002Anwendung des § 74a 2. BauO Bln

Wiederkehrende Fragen bei der Widerspruchszuständigkeit für Vorhaben im Zusammenhang mitbestehenden baulichen Anlagen gaben Anlass für die nachfolgende Klarstellung zu Nummer 2 des§ 74 a BauO Bln.

”§ 74a Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einenVerwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen derVerwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren oder beiTeilungen nach § 19 des Baugesetzbuchs ergangen ist

1. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, vonBebauungsplänen der Hauptstadtplanung sowie von entsprechenden vorhabenbezogenenBebauungsplänen,

2. zu Vorhaben oder bei Teilungen mit Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m²,

3. zu Vorhaben oder Teilungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs,

4. zur Festsetzung von besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr, die auf § 50 derBauordnung oder auf zu diesem Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind.”

Gem. § 74 a Nr. 2 BauO Bln entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über denWiderspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt imbauaufsichtlichen Verfahren zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m² ergangenist.

Die Zuständigkeitsregelung ist durch die Flächenbezogenheit für Widerspruchsentscheidungen überNeubauvorhaben eindeutig, bedarf jedoch bezüglich der anzurechnenden Geschossflächen beiBauvorhaben im Gebäudebestand weiterer Erläuterungen:

Die für die Widerspruchszuständigkeit relevante Geschossfläche von 1.500 m² ergibt sich imGebäudebestand aus der Summe der Teilflächen, die genehmigungsbedürftige bauliche Änderungenoder genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen beinhalten.

Grundlage für die Bündelung verschiedener Maßnahmen, die zu Flächenadditionen führen können, istder Inhalt des Antrags.

Im Rahmen der Addition bleiben nicht genehmigungsbedürftige Teile des Antrags außer Betracht.

Im AuftragGez. Th. Meyer

42.7.3.4 Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zur Zuständigkeit zum Erlass einesWiderspruchsbescheides bezüglich eines Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieurerlassen hat, vom 16.09.2002

6900 / 2002 / WiderspruchHinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass eines Widerspruchsbescheides bezüglich einesGebührenbescheides, den ein Prüfingenieur erlassen hat, wird auf das Rundschreiben VI F Nr. 7/2002der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vom 16. September 2002 (siehe Anlage)verwiesen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 199

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Anlage zu 42.7.3.4

ABSCHRIFT

SenStadtFrau Messer Zi.: 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 16.09.2002 VI F 1-13

Prüfamt für BaustatikPrüfingenieure für Baustatik in BerlinBezirksämter von Berlin - Bau- und Wohnungsaufsichtsämter

Rundschreiben VI F Nr. 7/2002Zuständigkeit zum Erlass eines Widerspruchsbescheides bezüglich eines

Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieur erlassen hatAnlässlich eines Rechtsstreits vor dem Berliner Verwaltungsgericht weisen wir darauf hin, dassfolgende Zuständigkeiten beim Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich IhrerGebührenbescheide zu berücksichtigen sind:

Der Prüfingenieur ist als beliehener Unternehmer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Er erlässtfolglich eigene Gebührenbescheide.

Widerspruchsbehörde ist grds. die beleihende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde. Da die Beleihungdurch die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt, kommen als Auftraggeber dieBauaufsichtsbehörden (Bezirke und SenStadt, Nr. 15 Abs.1, Nr. 1 Abs. 1 c, ZustKat Ord), dasPrüfamt/SenStadt sowie im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 56 a Abs. 3 S. 3 BauO Blnder Bauherr hierfür in Frage, § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BauPrüfVO. Die Abgrenzung richtet sichdanach, ob es sich um einfache oder schwierige Tragwerke handelt, § 7 Abs. 1 S. 1 und 3 BauprüfVO.

Allerdings kann SenStadt nicht Widerspruchsbehörde sein, da sie oberste Landesbehörde ist, § 73Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO. An die Stelle von SenStadt tritt der Prüfingenieur als Ausgangsbehörde, d.h.,dass der Prüfingenieur in diesen Fällen selbst den Widerspruchsbescheid erteilt.

Hieraus ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

1. Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch SenStadt ist der PrüfingenieurWiderspruchsbehörde. Auf das Abhilfeverfahren kann – da Ausgangsbehörde undWiderspruchsbehörde identisch sind – nach meiner Auffassung verzichtet werden.

2. Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch den Bezirk ist der Bezirk Widerspruchsbehörde.

3. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgt nach § 56 a Abs. 3 S. 3 BauO Bln dieBeauftragung durch den Bauherren selbst, § 7 Abs. 3 S. 1 BauPrüfVO. Diese Regelung dientder Verfahrensbeschleunigung und führt nicht dazu, dass der Prüfingenieur nicht mehr hoheitlichtätig ist. Er bleibt eine Behörde, sodass auch sein Gebührenbescheid ein Verwaltungsakt ist. Indiesen Verfahren ist darauf abzustellen, wer ohne diese Verfahrensvereinfachung den Auftragerteilt hätte. Dies ist für statisch einfache Tragwerke die bezirkliche Bauaufsichtsbehörde, § 7 Abs.1 S. 1 BauPrüfVO, für statisch schwierige Tragwerke das Prüfamt, § 7 Abs. 1 S. 3 BauPrüfVO.

Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch den Bauherrn ist entsprechend der Regelung in § 7Abs. 1 BauPrüfVO darauf abzustellen, wer ohne die Verfahrensvereinfachung den Prüfauftragerteilt hätte. Es gelten dann die unter 1. und 2. genannten Regeln:

3.1. Bei (unterstellter) Beauftragung durch SenStadt ist der Prüfingenieur Widerspruchsbehörde,

3.2. bei (unterstellter) Beauftragung durch den Bezirk ist der Bezirk Widerspruchsbehörde.

Hieraus ergibt sich, dass in Zukunft auch Prüfingenieure Widerspruchsbescheide einschließlich derentsprechenden Gebührenbescheide verfassen müssen. Bei der Erfüllung dieser neuen Aufgabebietet SenStadt folgende Hilfestellung an: In der Übergangszeit bereitet SenStadtWiderspruchsbescheide vor, die die Prüfingenieure übernehmen können und berät diese.Ansprechpartnerin ist die bisher für Widerspruchsbescheide zuständige Mitarbeiterin:

SenStadt IV F 1-11, Frau ProkischWürttembergische Straße 6, Zr. 1719a10707 Berlin

Tel.: 9012-4965

200 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Fax: 9012-3525.

Wir weisen darauf hin, dass die Prüfingenieure auch bezüglich ihrer neuen Aufgabe der Fachaufsichtder SenStadt (Prüfamt) unterstehen, § 1 Abs. 2 BauPrüfVO.

Im AuftragGez. Th. Meyer

42.7.4 Abstandsflächenbeispiele der ÖbVI6920 / 2002 / Abstandsflächen

Die Abstandsflächenbeispiele in den vom Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. -Landesgruppe Berlin - veröffentlichten "Erläuterungen zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht fürBerlin unter Berücksichtigung der Belange des Vermessungswesen" sind mit der für die Bauaufsichtzuständigen Senatsverwaltung abgestimmt und sind eine Zusammenstellung von Beispielen für dieabstandflächenrechtlichen Entscheidungen von Einzelfällen. Die BDVI - Erläuterungen werden den"Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht" in Abstimmung mit dem BDVI Berlin als gesonderterAnhang beigefügt. (<<< Anhang liegt noch nicht vor)

Einzelfälle, die nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung von den BDVI - Erläuterungenabweichen oder dort nicht behandelt sind, werden bei genereller Aussage weiterhin in den Sitzungender Amtsleiter der Berliner Bauaufsicht behandelt und finden Eingang in die Entscheidungshilfen derBerliner Bauaufsicht.

(ergänzt März 2003 >>>) Die Erläuterungen des BDVI Berlin sind im Internet unter folgender Adressezu finden über Infobox >>> Bauordnungs- und Planungsrecht:

http://www.bdvi-berlin.de

43. 1 Bedeutung der 6-Wochen-Frist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln6912 / 2003 / Verfahren

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 11.März 2002 in einer Kostenlastentscheidung festgestellt:

Der Antragsteller kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln mit einem unverzüglichen Bescheidinnerhalb der Frist von sechs Wochen rechnen, wenn ihm gegenüber keine Verzögerungsgründemitgeteilt werden (VG 19 A 459.01 siehe Anlage 1).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann daraus zwar nicht abgeleitet werden, es wirdaber darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Antragsteller eine Informationspflicht besteht, wennaus verschiedenen Gründen die Frist zur Bescheidung nicht eingehalten werden kann. Auf dasentsprechende Schreiben an das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf vom 12. Mai 2003 mitErläuterungen zu § 60 Abs. 1 BauO Bln wird verwiesen (siehe Anlage 2).

Anlage 1 zu 43.1

ABSCHRIFT

Verwaltungsgericht BerlinVG 19 A 459.01

BeschlussIn der Verwaltungsstreitsache

der Firma L....

Klägerin,

gegen

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin...

Beklagten,

hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Discher als Berichterstatter

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 201

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

am 11. März 2002 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.400,-- DM festgesetzt.

GründeNachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärthaben, ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 3 VwGO zu entscheiden. Danach fallen inden Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seinerBescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Das Antwortschreiben der Klägerin auf das Anhörungsschreiben ging am 24. September 2001 bei derBeklagten ein. Am 28. September 2001 wurde dem Architekten der Klägerin die Versagungsgründe ineinem Anhörungstermin unter Beteiligung des Stadtplanungsamtes erläutert. Die Klägerin konntenunmehr mit unverzüglicher Bescheidung, also binnen der Frist des § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Blnrechnen. Die von dem Beklagten nunmehr jedenfalls geltend gemachten Versagungsgründe waren derKlägerin nicht bekannt und mussten ihr auch nicht bekannt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom23. Juli 1991 – 3 C 56.90 – NvWZ 91, 1180).

Die Streitfestsetzung beruht auf §§ 13 ff des Gerichtskostengesetzes (267 m² Verkaufsfläche x200,00 DM; siehe Streitwertkatalog).

RechtsmittelbelehrungDieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 derVerwaltungsgerichtsordnung).

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert desBeschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung derBeschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das verfahren durch die übereinstimmendenErklärungen erledigt hat.

Gez. Dr. Discher

Anlage 2 zu 43.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungFrau Messer Zi. 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 12. Mai 2003 VI F 1 – 13

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von BerlinAbt. Ökologische StadtentwicklungAmt für Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und DenkmalschutzHerrn Beckmann - AL -

Gerichtsbeschluss vom 11.03.2002 zu § 60 Abs. 1 BauO Bln, Az. VG 19 A 459.01Ihr Schreiben vom 20.06.2002, Ihr Zeichen BWA DU LSehr geehrter Herr Beckmann,

für die Zusendung einer Kopie des o.g. Gerichtsbeschlusses bedanke ich mich. Gleichzeitig bitte ichum Entschuldigung für die reichlich verspätete Stellungnahme.

Aus den Ausführungen des Richters zur Begründung der Kostenlastentscheidung ist zu entnehmen,dass eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch vor Ablauf der grundsätzlich vorgesehenen 3-Monats-Frist eingereicht werden kann, "wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzereFrist geboten ist". Besondere Umstände sind nach Kopp, VwGO, § 75, 12 u.a. dann gegeben, wennspezialgesetzliche Fristen für die Behördenentscheidung existieren, wie z.B. § 54 Abs. 4 der baden-württembergischen BauO, der lautet:

"Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden

202 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

1. Bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (...) innerhalbvon einem Monat,

2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.

Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für dieEntscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestensjedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1kann der Bauherr nicht wirksam verzichten."

Zur Kostenlast im Falle einer Untätigkeitsklage ergibt sich aus § 161 Abs. 3 VwGO, dass jedenfallswenn der Kläger die Bescheidung durch die Behörde zum Anlass nimmt, die Hauptsache mitZustimmung des Beklagten übereinstimmend für erledigt zu erklären, ihm keine Kosten auferlegtwerden dürfen. Hintergrund dieser Regelung ist das sog. Veranlassungsprinzip, das dem Beklagtendie Verfahrenskosten auferlegt, weil er dem Kläger durch seine verzögerte Bescheidung Anlass zurKlage gegeben hat, Kopp, aaO, § 161, 34. Diese Folge kann nur abgewendet werden, wenn esobjektive Gründe für eine verzögerte Bearbeitung gibt und diese dem Kläger bekannt waren oderhätten bekannt sein müssen (eine Kopie mit entsprechend anerkannten Gründen füge ich bei), Kopp,aaO, § 161, 36.

Für die Praxis bedeutet dies: Der Bauherr sollte nicht länger als sechs Wochen darüber im Unklarengelassen werden, ob alle Bauvorlagen sowie Stellungnahmen und Nachweise vorliegen. Jederunbegründete Stillstand im Verfahren (aus Sicht des Bauherrn!) sollte vor Ablauf der sechswöchigenFrist erläutert werden. Es ist auch möglich, auf bereits bekannte, länger als sechs Wochenandauernde, Verzögerungen im Verfahren hinzuweisen. Allerdings werden u.a. Urlaub, Krankheit oderArbeitsüberlastung einzelner Sachbearbeiter nicht anerkannt, während die Überlastung der gesamtenBehörde etwa infolge einer Gesetzesänderung als Verzögerungsgrund angesehen wird, vgl. o.g.Kopie.

Wichtig ist: Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb der in§ 60 Abs. 1 S. 5 BauO Bln genannten Frist, sondern lediglich einen Anspruch auf Mitteilung derGründe für eine länger andauernde Verzögerung im Verfahren.

Ihre Bitte um Bekanntgabe des o.g. Beschlusses in der nächsten Amtsleitersitzung werde ichberücksichtigen.

Mit freundlichen GrüßenIm AuftragGez. T. Meyer

43. 2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen6900 / 2003 / Wohnungsaufsicht

Im Jahre 1990 wurde das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin(Wohnungsaufsichtsgesetz- WoAufG Bln) durch § 1 Abs. 3 dahingehend verschärft, dass es auchAnwendung auf ungenehmigt leerstehende, zu Wohnzwecken genehmigte Wohnungen findet.

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat mit seinen inzwischen rechtskräftigen Urteilenvom 13. Juni 2002 entschieden, dass eine Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht mehrvorhanden ist und damit die Zweite Zweckentfremdungsverbotsverordnung (2. ZwVbVO) am1. September 2000 automatisch außer Kraft getreten ist.

Daraus folgt, dass es keine ungenehmigt leerstehenden, zu Wohnzwecken genehmigten Wohnungenauf Grund dieser Vorschrift mehr gibt und ein Tätigwerden der Wohnungsaufsichtsbehörden in leer-stehenden Wohnungen mit dieser Begründung nicht mehr möglich ist.

Für leerstehende Sozialwohnungen gelten die Zweckentfremdungsvorschriften des § 7 Abs. 3 desGesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG) in Verbindung mit§ 27 Abs. 7 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz –WoFG) weiter. Unter Berücksichtigung der Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt und vordem Hintergrund der knappen Haushaltsmittel wird man aber auch bei ungenehmigt leerstehenden,mit Mängeln behafteten Sozialwohnungen in der Regel zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht mehropportun ist, diese mit den Mitteln des Wohnungsaufsichtsgesetzes dem Wohnungsmarkt wiederzuzuführen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 203

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Davon unberührt bleiben Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen, die zur Aufrechterhaltung derordnungsgemäßen Benutzbarkeit bewohnter Wohnungen notwendig sind.

43.3 Archivierung der Baugenehmigungen für Botschaftsgebäude6900 / 2003 / Botschaften

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist seit dem 01.01.2001 zuständig für Bauten imZusammenhang mit Botschaften und Konsulaten (vgl. Nr. 1 Abs. 1 Buchst. h desZuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben – ZustKatOrd). Nach Abschluss derGenehmigungsverfahren werden künftig die Akten nicht bei SenStadt archiviert sondern an dieBezirksämter für deren Aktenarchiv zurückgesandt.

Punkt 3 des Schreibens SenStadt VI F 3 vom 06.02.2001 an alle Bezirksämter betreffend Bauten imZusammenhang mit Botschaften und Konusalten ist damit aufgehoben.

43.4 Abstandsflächenermittlung von „Menschenwänden“6920 / 2003 / Abstandfläche

Terrassen erzeugen nach allgemein vertretener und kommentierter Auffassung wegen deren sozialerNutzung keine zusätzlichen Abstandsflächen nach den Kriterien des § 6 Abs. 10 BauO Bln, indemangenommen wird, dass von der „Menschenwand“ gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dieswiderspricht zwar der Rechtsmeinung des Vorsitzenden Richters der Verwaltungsgerichts Berlin, Prof.Dr. Ortloff, ist jedoch durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren bisher nicht widerlegt worden. Diesbezüglich wird auf entsprechende Äußerungen in dem Schreiben an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf vom 3. Juni 2003 verwiesen (siehe Auszug in der Anlage).

Anlage zu 43.4

ABSCHRIFT - AUSZUG

Senatsverwaltung für StadtentwicklungHerr Recklies/... Zi. 1726/... Tel.: 90127005/... Fax: 90123525 VI F 1-3-6924-3/... 3. Juni 2003

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von BerlinAbt. Bauen, Stadtplanung und NaturschutzBauaufsicht

Ihr Schreiben Baufs 1 vom 8. Mai 20031. Abstandsflächenermittlung2. ...

...

Zu 1.

Die vom Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts Berlin, Prof. Dr. Ortloff, ausgeführteAuffassung der 13. Kammer, dass eine „Terrasse“ wegen ihrer sozialen Nutzungabstandsflächenrechtlich nach den Kriterien der baulichen Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung (§ 6Abs. 10 BauO Bln) behandelt und für die sogenannte „Menschenwand“ eine zusätzlicheAbstandsfläche über dem Fußboden der Terrasse mit einer Höhe von etwa 2 m angesetzt werdenmüsse, entspricht nicht der allgemein vertretenen und kommentierten Rechtsauffassung. Weder dieKommentierungen der BauO Bln noch die Kommentierungen der Bauordnungen andererBundesländer gehen so weit, dass neben baulichen Anlagen auch die Körpergröße von Menscheneine Berücksichtigung bei der Bemessung von Abstandsflächen finden muss. Die „Menschenwand“entspricht nicht der vom Gesetzgeber gewünschten Systematik, wonach nur Abstandsflächen vorAußenwänden von Gebäuden oder vor baulichen Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung einzuhaltensind. Grundlage für die Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche ist die Höhe der Außenwand. BeiAnlagen und Einrichtungen mit gebäudegleicher Wirkung gelten die Abstandsflächenregelungenentsprechend. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Einhaltung der Mindestabstände.

204 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Da es erforderlich erscheint, diese Rechtsauffassung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts einerÜberprüfung des OVG’s zuzuführen, um hierdurch eine für das Land Berlin insgesamt verbindlicheRechtsprechung erhalten zu können, sollte bei künftigen gleichgelagerten Fällen eineUrteilsentscheidung erreicht werden.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Vergleich akzeptiert, wonach sich das Bezirksamt bereit erklärt hat,die Baugenehmigung entsprechend zu ändern (Absturzsicherung wurde 70 cm zurückversetzt), wasdann auch vom Bauherrn akzeptiert wurde. Das Verfahren konnte auf Grund dieses Vergleichseingestellt werden.

Bei der indirekt gestellten Anfrage, ob es Möglichkeiten gibt, mit denen sich der Bezirk gegen diese„Rechtsprechung“ zur Wehr setzen könnte, weise ich auf folgenden Sachverhalt hin:

Der Vergleich konnte nicht gegen den Willen des Bezirks abgeschlossen werden, da seinEinverständnis eine Bedingung hierfür war. Hätte er also o.g. Erklärung nicht abgegeben (geänderteBaugenehmigung), wäre ein Urteil ergangen. Hätte das Gericht dort entsprechende Ausführungen zur„Menschenwand“ gemacht, so wäre eine Berufung möglich gewesen. Dann hätte das OVG dieseAuffassung geprüft. Dessen Entscheidung wäre dann die für den Bezirk und das Land Berlininsgesamt verbindliche Rechtsprechung.

Zu 2.

...

Im Auftrag

Gez. T. Meyer

43.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen6924 / 2003 / BrandsichVO

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Schulen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BrandsichVO wird aufentsprechende Äußerungen in dem Schreiben an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf vom 3. Juni 2003verwiesen (siehe Auszug in der Anlage).

Anlage zu 43.5

ABSCHRIFT - AUSZUG

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.../Herr Ewald Zi. .../17005 Tel.: 9012.../7371 Fax: 90123525 .../VI F 1-5-6924-3 3. Juni 2003

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von BerlinAbt. Bauen, Stadtplanung und NaturschutzBauaufsicht

Ihr Schreiben Baufs 1 vom 8. Mai 20031. ...2. Brandsicherheitsschauen

Zu 1.

...

Zu 2.

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BrandsichVO aufgeführte Begriff "Schulen" steht für allgemeinbildende undberufsbildende Schulen aller Art, in denen gleichzeitig eine größere Zahl von Personen regelmäßigunterrichtet wird.

Hierzu gehören insbesondere:

Grundschulen,Hauptschulen,Realschulen,

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 205

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Gymnasien,Gesamtschulen,Sonderschulen undBerufs- und Fachschulen.

Im Anwendungsbereich von Nummer 4 der BrandsichVO liegen nicht Gebäude, die

- der wissenschaftlichen Ausbildung dienen, wie wissenschaftliche Hochschulen,Gesamthochschulen, Fachhochschulen;

- der theologischen Ausbildung dienen, wie Priesterseminare, Ordenskollegien, Missionsschulen;

- der höheren technischen, betriebswirtschaftlichen oder sozialpädagogischen Ausbildung dienen,wie höhere Fachschulen;

- der fachtechnischen Ausbildung dienen, wie Polizeischulen und Feuerwehrschulen;

- dem körperlichen oder musischen Unterricht dienen, wie Sportschulen, Gymnastik- undBallettschulen, Schauspielschulen, Musikschulen, Kunstschulen;

- nur vorübergehend dem Unterricht einer geringeren Zahl von Personen in einzelnen Fächerndienen, wie Fahrschulen, Sprachschulen, Gesangschulen, Tanzschulen.

Im AuftragGez. T. Meyer

43.6 Widerspruchszuständigkeit nach § 74a BauO Bln und Auswirkung der Abhilfeprüfungim Bezirk

6900 / 2003 / WiderspruchAnlässlich eines rechtskräftigen Urteils der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom21.05.2003 (VG 19 A 442.02) wurde auf das Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 vom 23.08.2002 zurAnwendung des § 74 a Satz 1 Nr. 2 BauO Bln hingewiesen (siehe ALS 42.7.3.3).

In dem hier strittigen Fall handelte es sich um ein Vorhaben in einem bestehenden Gebäude, für daseine teilweise Umnutzung, bauliche Änderungen und ein Dachraumausbau zu Wohnzweckenbeantragt worden war. Insgesamt umfasste das Vorhaben eine anrechnungsrelevante Geschossflächevon ca. 1.700 m².

Der nach Teilabhilfe vom Bezirksamt unzuständigerweise erlassene Widerspruchsbescheid, mit demder Widerspruch gegen die Versagung des Dachraumausbaus, welcher eine Fläche von rund 770 m²umfasste, zurückgewiesen wurde, wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Begründet wurde diesdamit, dass die Entscheidung durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde eine zusätzlicheBeschwer i.S. von § 79 Abs. 2 VwGO bedeute. Durch die Abhilfeentscheidung des Bezirksamteswerde das vom Bauherrn insgesamt zur Entscheidung gestellte Bauvorhaben in seinem Umfang nichtverändert. Durch die Teilabhilfe werde der Widerspruch auch nicht verbraucht. Auch in diesem Fallwerde der gesamte Verfahrensgegenstand bei der Widerspruchsbehörde anhängig.

Das Urteil VG 19 A 442.02 ist als Anlage beigefügt.

Anlage zu 43.6

ABSCHRIFT

Verwaltungsgericht BerlinVG 19 A 442.02

UrteilIm Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

der Grundstücksgesellschaft W....

Klägerin,

206 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

gegen

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin...

Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 19. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. v. Hase,den Richter am Verwaltungsgericht Fischer,den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Discher,den ehrenamtlichen Richter Dr. Richter,die ehrenamtliche Richterin Albrecht

für Recht erkannt:

Der Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom11. Oktober 2002 wird isoliert aufgehoben, soweit er die Klägerin beschwert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe desbeizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

TatbestandDie Klägerin begehrt die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides.

Sie beantragte mit Antrag vom 2. Oktober 2001, beim Bauaufsichtsamt eingegangen am 25. Oktober2001, die Baugenehmigung zur Instandsetzung und Modernisierung mit Grundrissveränderung imAltbaubereich, Nutzungsänderung mit zwei Gewerben im Souterrain, Dachausbau sowie Errichtungvon Aufzügen und Balkonen bezüglich des Grundstücks W. in Berlin - Tempelhof-Schöneberg miteinem voraussichtlichen Kostenaufwand in Höhe von 8.220.000,00 DM. Die vorhandene undprojektierte Geschossflächenzahl wurde von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur F. ineiner Nutzungsberechnung vom 9. November 2001 mit 7.831,21 qm angegeben. das Gebäude istweitgehend entmietet. Von 54 Einheiten sind nur noch 13 vermietet.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2002 mit der Begründung ab, demBauvorhaben stehe die Veränderungssperre IX-199/32 vom 15. November 2000 (GVBl. S. 490) mitVerlängerung bis 20. Dezember 2002 (GVBl. S. 45) entgegen. In dem Bebauungsplanentwurf sei einemaximal zulässige Geschossfläche von 7.058 qm vorgesehen. Durch das Vorhaben würde eineGeschossfläche von 7.831 qm erzielt werden. Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin legte Widerspruch vom 25. März 2002 ein, der am 3. April 2002 bei der Senatsverwaltungfür Stadtentwicklung und am 8. April 2002 bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg einging. MitSchreiben vom 9. April 2002 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin der Klägerin mit,dass noch Ermittlungen durchzuführen seien; sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen werdenkönne, werde er zur Entscheidung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgegeben.Nunmehr entstand ein Streit um die Rechtsfrage, ob das Bezirksamt oder die Senatsverwaltung fürStadtentwicklung für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. In einem Vermerk vom13. Mai 2002 stellte sich das Stadtplanungsamt auf den Standpunkt, das Vorhaben würde allein wegendes Dachgeschossausbaus eine Geschossflächenerhöhung von 776,79 qm gegenüber dem Bestandergeben. Ein Vorhaben von mehr als 1.500 qm im Sinne von § 74a BauO Bln liege damit nicht vor, sodass keine Gründe erkennbar seien, die eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklungerforderten.

Mit Anschreiben vom 10. Juni 2002 teilte nunmehr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufAnregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Bezirksamt mit, sie werde im vorliegendenFall über den Widerspruch entscheiden. Die Baumaßnahmen seien als Ganzes zu sehen und somitsei die Gesamtfläche des Gebäudes ausschlaggebend, nicht nur die Grundfläche desDachgeschosses. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bat, nach Abhilfeprüfung den Vorgang

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 207

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

unverzüglich an sie abzugeben. daraufhin fand am 27. Juni 2002 eine Besprechung bei demRechtsamtsleiter statt, an der die Stadträtin für Bauen, die Leiterin des Bauaufsichtsamtes und weitereMitarbeiter teilnahmen. Ergebnis der Besprechung war, dass dem Bauantrag teilweise - mit Ausnahmedes Dachgeschosses und der Aufzugsanlagen - abgeholfen werden solle, wobei das Bezirksamtdavon ausging, es sei zu unterstellen, dass dies auch im Interesse des Bauherrn liege. Hinsichtlich derauch weiterhin zu versagenden Teile des Vorhabens sei, je nachdem, ob diese eine Geschossflächevon mehr oder weniger als 1.500 qm erreichten, die Bearbeitung an die Zentrale Widerspruchsstelleoder aber an die Senatsverwaltung abzugeben. Ein weiteres Schreiben der Senatsverwaltung fürStadtentwicklung vom 8. Juli 2002 mit der Bitte, die Unterlagen nun schnellstmöglich an sieabzugeben, wurde vom Bezirksamt ignoriert. In einem weiteren Vermerk vom 16. Juli 2002 wurde mitpositiven Ergebnis geprüft, ob eine Teilabhilfe durch das Bezirksamt möglich sei. Mit Abhilfebescheidvom 11. Juli 2002 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Im Übrigen (betreffendDachraumausbau und Errichtung von Aufzügen) wurde der Vorgang zuständigkeitshalber derZentralen Widerspruchsstelle des Bezirksamts zugeleitet.

Mit Schreiben vom 2. September 2002 bat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Hinblick aufein durch Schreiben vom 21. August 2002 erweitertes Vorhaben der Klägerin (Nutzungsänderung fürdrei Wohnungen zu Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Vorderhauses und des 2. Quergebäudes)erneut um Abgabe der Unterlagen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit der Begründung,die anrechnungsrelevante Fläche betrage laut Berechnung des Bauherr 1.662,06 qm. Gleichwohl wiesdas Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nunmehr mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 denWiderspruch im Übrigen zurück.

In einem weiteren Schreiben, beim Bezirksamt eingegangen am 28. November 2002, hielt dieSenatsverwaltung für Stadtentwicklung an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Auch bei einer Teilabhilfehabe die Ausgangsbehörde den gesamten Vorgang an die Widerspruchsbehörde zu senden.Jedenfalls sei das zur Rede stehende Vorhaben ohnehin nicht teilbar, so dass sich eine Teilabhilfeverbiete und stattdessen der gesamte Vorgang von der Widerspruchsbehörde zu entscheiden sei.Was unter einem Vorhaben als zu beurteilendem Verfahrensgegenstand zu verstehen sei, obliegegrundsätzlich der Entscheidung und Darlegung des Bauherrn. Dass in der Vergangenheit lediglich dieGenehmigung zum Dachraumausbau begehrt worden sei, sei nicht relevant. Der Wortlaut des § 74 aNr. 2 BauO Bln sei klar und lasse für eine enge Auslegung keinen Spielraum. Das Bezirksamt wurdeaufgefordert, den Widerspruchsbescheid zurückzunehmen, um den Weg für einen rechtmäßigenWiderspruchsbescheid zu öffnen. Dies wurde vom Bezirksamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2002abgelehnt.

Die Klägerin hat am 7. November 2002 Klage erhoben und zunächst einen Verpflichtungsantraggestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 hat sie den Verpflichtungsantrag umgestellt und begehrtnunmehr in erster Linie die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002.

Sie macht geltend, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 74a Nr. 2 BauO Bln nichtzuständig gewesen sei. Das Bauvorhaben beziehe sich auf eine Geschossfläche von mehr als 1.500qm im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne der Widerspruchsbescheidalleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber demursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalte. Die Entscheidungüber den Widerspruch durch eine sachlich unzuständige Behörde sei nach ständiger Rechtsprechungeine zusätzliche Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin sei in ihren eigenen Rechtenverletzt. Die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid sei auch deshalb zugelassen worden,damit dem Kläger dir durch den Verfahrensfehler wertlos gewordene Instanz nicht verloren gehe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom11. Oktober 2002 isoliert aufzuheben, soweit er die Klägerin beschwert,

2. hilfsweise über den Antrag zu 1. im Hauptsacheverfahren innerhalb von zwei Monaten zuentscheiden, damit die zuständige Widerspruchsbehörde zügig über die Zulässigkeit desInvestitionsvorhabens entscheiden kann,

208 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

3. hilfsweise, sofern die Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen werden, den Beklagten zuverpflichten, unter Aufhebung seines Bescheids Nr. 204/2002 vom 7. März 2002 zumGeschäftszeichen Gen 17-1736/01 und seines Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2002zum Geschäftszeichen RAWi 1-389/02 über den am 2. Oktober 2001 gestellten Bauantrag inder Fassung des Nachtrags vom 21. August 2002, sowie der Klägerin die Genehmigung nochnicht durch Teilhilfebescheid vom 17. Juli 2002 zum Geschäftszeichen Gen 17-1736/01 erteiltworden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Versagung des Bauantrages durch den Bescheid vom 7. März 2002 in derFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnicht in ihren Rechten. Nachdem inzwischen der Bebauungsplan XI-199 am 12. Dezember 2002 inKraft getreten sei, gelte für das Grundstück der Klägerin eine Geschossfläche von 7.058 qm. DerDachraumausbau und die Errichtung der Aufzüge - ausgenommen den Innenaufzug im Vorderhaus -seien also rechtlich wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl nicht genehmigungsfähig. DieAusnahmeregelung in § 74a Nr. 2 BauO Bln widerspreche höherrangigem Recht aus Artikel 67 Abs. 1,2 VvB und sei daher unwirksam. Dies gelte zumindest insoweit, als nicht nur die Neuschaffung vonGeschossfläche von mehr als 1.500 qm erfasst werde, sondern auch sonstige Vorhaben an bereitsverwirklichten Geschossflächen oberhalb dieser Grenze. Es sei überhaupt nicht erkennbar, warumausnahmslos alle Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 qm und damit insbesondereauch schlichte und massenhaft vorkommende In-standhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmenvorhandener Mietwohnhäuser von „gesamtstädtischer Bedeutung“ sein sollten oder „dringendeGesamtinteressen von Berlin“ beeinträchtigen könnten.

Da eine Befreiung von dem Bebauungsplan die Grundzüge der Planung beeinträchtigen würde,komme eine solche Befreiung ohnehin nicht in Frage. Ein schützenswertes Interesse im Rahmen einesVerpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zulassen, sei nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über ein ermessen oder eineneigenen Beurteilungsspielraum verfüge.

Dem Gericht haben die Gerichtsakte, die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 19 A25.03 und der Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner) sowie die Akten des Normenkontrollverfahrensbetreffend die Veränderungssperre OVG 6 A 13.03 nebst Beiakten vorgelegen. Die Akten sind, soweitwesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage hat Erfolg. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (§§ 42 Abs. 2, 79Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde ist eine zusätzlicheBeschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO (OVG Berlin, Urteil vom 6. Februar 1976 - OVG II B 66.75 -, OVG E 14,53, 54). Ein darüber hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse ist nichterforderlich. Die selbständige Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist in § 79 Abs. 2 VwGO auchdeshalb zugelassen worden, damit dem Kläger die durch den Verfahrensfehler wertlos gewordeneInstanz nicht verloren geht, wenn er auf sie Wert legt (OVG Berlin a.a.O.). Der Bürger hat einenAnspruch darauf, dass, bevor er sich dazu entschließt, sein Klagebegehren im Klagewege zuverfolgen, dieses von der zuständigen, das heißt der örtlich kundigen und sachlich qualifiziertenBehörde erschöpfend überprüft wird. Ziel des auf Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeitder Angelegenheit gerichteten förmlichen Widerspruchsverfahrens ist die Bereinigung der zwischenBürger und Behörde aufgetretenen Unstimmigkeiten; erst wenn dies nicht gelingt, soll dasVerwaltungsgericht über die Sache entscheiden (vgl. OVG Berlin a.a.O.).

Die Auffassung des Vertreters des Bezirksamts, die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse ander isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, weil eine Befreiung von den Vorschriften desBebauungsplanes über die zulässige Geschossfläche die Grundzüge der Planung beeinträchtigenwürde, greift nicht durch. Zwar ist eine isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft ergangenenWiderspruchsbescheides regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn der Kläger eine gebundeneEntscheidung ohne Beurteilungsspielraum der Behörde begehrt (Bundesverwaltungsgericht,Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 266.98 -, Buchholz, Verfahrensrecht 310 § 79 VwGO

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 209

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Nr. 33). Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrenslediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dannanzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraumverfügt (BVerwG a.a.O.). Das ist hier der Fall. Bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren bestehtallgemein die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen bauplanungsrechtlicher undbauordnungsrechtlicher Art zu erteilen. Bezüglich des Dachgeschossausbaus auf dem Grundstück W.hat die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit Schreiben vom 16. November1999 ausgeführt, dass Befreiungsvoraussetzungen auch im Hinblick auf dem Geltungsbereich desBebauungsplanes XI-199 in der damaligen Fassung vorliegen. Unter diesen Umständen bedarf eskeiner Prüfung, ob der Bebauungsplan XI-199 in der beschlossenen Fassung nichtig ist, wie dieKlägerin in dem Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin geltend macht. EinePrüfung bedarf es auch nicht, ob die Widerspruchsbehörde eine Verwerfungskompetenz bezüglich desBebauungsplanes hat (bejahend u.a. Rabe, ZfBR 2003, 329, 331; Discher, DieLandesverfassungsgerichte in der bundesstaatlichen Rechtsprechungskompetenzordnung desGrundsatzes, 1997, 86 f).

Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid ist wegen fehlender Zuständigkeit desBezirksamtes für die Widerspruchsentscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrenRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zuständig ist nach § 74 a Nr. 2 BauO Bln die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Nach dieserBestimmung entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über den Widerspruchgegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung „zu Vorhaben oder bei Teilungen mit Vorhabenmit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 qm“. Maßgeblich dafür, ob ein Vorhaben eineGeschossfläche von mehr als 1.500 qm überschreitet, ist der Umfang des Vorhabens, wie er sich ausdem Bauantrag und den eingereichten Bauunterlagen ergibt. Nach den Erklärungen der Beteiligten inder mündlichen Verhandlung besteht kein Streit, dass das ursprünglich beantragte Gesamtvorhabender Klägerin mehr als 1.500 qm Geschossfläche umfasst. Diese Wertung stimmt mit demRundschreiben XI F 6/2002 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Anwendung des§ 74a Nr. 2 BauO Bln überein, in dem es heißt:

„Die für die Widerspruchszuständigkeit relevante Geschossfläche von 1.500 qm ergibt sich imGebäudebestand aus der Summe der Teilflächen die genehmigungsbedürftige baulicheÄnderungen oder genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen beinhalten. Grundlage für dieBündelung verschiedner Maßnahmen, die zu Flächenadditionen führen können, ist der Inhaltdes Antrags.“

Die Auffassung des Bezirksamts, nach dem Teilabhilfebescheid im Widerspruchsverfahren sei nurnoch die Geschossfläche des Dachgeschosses (777 qm) für die Berechnung der Zuständigkeit derWiderspruchsbehörde maßgebend, überzeugt nicht. Zuständigkeitsvorschriften sind einfach undzweckmäßig zu interpretieren (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG). Rechtsvorschriften für die Form desVerfahrens sind aber zu beachten (§ 10 Satz 1 VwVfG). § 74 a Nr. 2 BauO Bln sieht nicht vor, dasseine Änderung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde eintritt, wenn das Bezirksamt demWiderspruch des Bauherrn teilweise stattgibt (vgl. anders § 506 ZPO). Ungeachtet derartigerAbhilfemaßnahmen wird das vom Bauherrn insgesamt zur Entscheidung gestellte Bauvorhabendadurch in seinem Umfang nicht verändert. Durch die Teilabhilfe wird der Widerspruch auch nichtverbraucht. Auch in diesem Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand bei derWiderspruchsbehörde anhängig (Pietzner/Ronellemitsch, Das Assessorenexamen im ÖffentlichenRecht, 10. Aufl. § 26 RdNr. 8, S. 319). Der Umstand, dass das Bauvorhaben auch in Teilen verwirklichtwerden könnte, ändert daran nichts. Es liegt allein im Entscheidungsbereich des Bauherrn, zubestimmen, ob ein Dachgeschossausbau isoliert beantragt wird oder nur im Zusammenhang mit einerGesamtinstandsetzung und Modernisierung des Gebäudes realisiert werden soll.

Die Regelung in § 74 a Nr. 2 BauO Bln stützt sich auf die bundesrechtliche Ermächtigung in derVerwaltungsgerichtsordnung (§§ 73, 185 Abs. 2 VwGO) und verstößt entgegen der Auffassung desBeklagten nicht gegen die Berliner Verfassung. Artikel 67 Abs. 1 VvB steht nicht entgegen. Danachnimmt der Senat durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.Entscheidungen im Widerspruchsverfahren sind jedoch keine originäre Wahrnehmung von Aufgaben,stellen vielmehr der Sache nach Entscheidungen im Wege der Aufsicht über die Bezirke dar, die nachArtikel 67 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB durch Gesetz geregelt werden kann (vgl. auch Art. 67 Abs. 2 Satz 3

210 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

VvB). Im Übrigen handelt es sich bei dem Begriff der gesamtstädtischen Bedeutung um einen un-bestimmten Verfassungsbegriff, der nach Rechtsprechung und Literatur einen Beurteilungsspielraumdes Gesetzgebers eröffnet (VerfGH Berlin. LKV 1995, 365; Pfennig/Neumann, VvB, 3. Aufl. 2000RdNr. 13 zu Art. 67; Michaelis-Merzbach in Driehaus VvB, 1. Aufl. 2000, Art. 67 RdNr. 3). Dieser istnicht überschritten, wenn der Landesgesetzgeber bereits Bauvorhaben mittlerer Größe wegen ihrerBedeutung für das Investitions- und Baugeschehen in Berlin gesamtstädtische Bedeutung zumißt.

Der Widerspruchsbescheid war nur insoweit aufzuheben, als dem Widerspruch nicht abgeholfenwurde (§ 88 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsmittelbelehrungGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgerichtzugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. DerAntrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss dasangefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen dieBerufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin einzureichen.

Für Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für denAntrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, sowie er einen Antrag stellt,durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne desHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oderAngestellt mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt derzuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, demsie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gez. Dr. von Hase Gez. Fischer Gez. Dr. Discher

43.7 Anforderungen an Oberlichter6942 / 2003 / Flure

Anlässlich eines Einzelfalles ist die Frage nach Anforderungen an Oberlichter oder seitlicheGlasflächen von Türen in Wänden allgemein zugänglicher Flure aufgeworfen worden. FolgendeBetrachtung stellt einen Lösungsansatz dar:

Flurwände nach § 33 Abs. 2 BauO Bln sind raumabschließende Bauteile. Der Raumabschluss mussüber 30 Minute gewährleistet sein. Lediglich die Türen in diesen Wänden brauchen nurdichtschließend zu sein. Die Tür stellt somit eine Schwächung in diesem Bauteil dar. Damit dasSchutzziel nicht unterlaufen werden kann, ist die Anzahl und Größe der Türen in Bezug zu den für dieNutzung erforderlichen Bedürfnissen zu setzen und ggf. zu beschränken.

Die Türöffnung (üblicherweise 1,00 m x 2,20 m) kann größer werden, wenn Bedenken desBrandschutzes nicht bestehen. Bedenken bestehen bei hohen Brandlasten im Raum (z. B.Archivnutzung). Dieses gilt auch sinngemäß für das Bauteil „Wand“. In diesem Fall könnte dann aucheine zweiflügelige Tür oder ein Türelement mit Oberlicht und/oder verglastem Seitenteil verwendetwerden. Folgende Glasarten sind u. a. verwendbar: Drahtgläser > 7 mm, ESG/VSG-Gläser > 6 mm.Auch eine getrennte Konstruktion von Tür und Türoberlicht ist denkbar.

43.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen6926 / 2003 / Barrierefrei

Zur Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen, wenn gewerberechtlich keine Toilettenanlagengefordert werden, ist festzustellen:

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 211

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Das Bauordnungsrecht verlangt keine Toilettenanlagen für Gaststätten, weil bereits einschlägigeRegelungen im Gewerberecht vorhanden sind.

Die von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen mit Rundschreiben II E Nr. 7/2003verdeutlichte Abweichungsmöglichkeit von § 6 Abs. 2 GastV stellt fest, dass eine geschlechtsneutraleToilette ausreicht. Diese muss allerdings von mobilitätsbehinderten Menschen zweckentsprechendgenutzt werden können.

Darüber hinaus gibt das Rundschreiben II E Nr. 11/2003 als Ausführungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2GastG vor, neben erlaubnisfreien Gaststätten auch bei erlaubnispflichtigen Gaststätten keine Toilettenzu fordern, wenn in der Gaststätte während der Ladenöffnungszeiten nur alkoholfreie Getränke undzubereitete Speisen verabreicht werden und diese Gaststätte über nicht mehr als 10 Sitzplätze und40 m² Fläche verfügt.

In diesen Fällen werden gewerberechtlich keine Toiletten mehr gefordert. Der gewerberechtlicheVerzicht auf Toiletten hat zur Folge, dass im Rahmen des § 51 BauO Bln nur die stufenloseErschließung der Gaststätte bauordnungsrechtlich zu fordern ist (barrierefrei über den Hauptzugang).

Die Forderung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, wonach grundsätzlich die zweckentsprechendeNutzung für Behinderte, insbesondere für Schwergehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zu fordernist, bezieht sich in dem zuvor genannten Fall nicht auf den Nachweis einer Toilettenanlage.Entsprechend eigenständige Forderungen durch die Bauaufsicht sind nicht erforderlich. Durch denHinweis im Eingangsbereich, der nach dem Gaststättenrecht gefordert wird, dass keine Toilettevorhanden ist, wird jedem Besucher verdeutlicht, dass hier eine besondere Form einer Gaststättevorliegt, die nur eingeschränkt benutzt werden kann.

Die Forderungen nach Toilettenanlagen können somit bauordnungsrechtlich nicht begründet werden.

43.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den Folgen des Außerkrafttretens der 2. ZwVbVO6912 / 2003 / Beteiligung

Bei der bauaufsichtlichen Beteiligung der Wohnungsämter im Baugenehmigungsverfahren sind nachdem Außerkrafttreten der Zweiten Zweckentfremdungsverbots-Verordnung (2. ZwVbVO) dieAusführungen des Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 der für das Bau- und Wohnungswesenzuständigen Senatsverwaltung vom 3 Juni 2003 (siehe Anlage) zu beachten.

Anlage zu 43.10.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungFrau Messer Zi.: 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 03.06.2003 VI F 1-13

Bezirksämter (alle) von Berlin- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -

Rundschreiben VI F Nr. 10/2003Folgen des Außerkrafttretens der Zweiten Zweckentfremdungsverbots-Verordnung

(2. ZwVbVO)Mit seinem Urteil vom 13.06.2002 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (u.a. unter demAktenzeichen OVG 5 B 20.01) entschieden, dass die 2. ZwVbVO am 01.09.2000 automatisch außerKraft getreten ist, da spätestens im August 2000 dem Land Berlin alle marktrelevanten Daten vorlagen,die ein Ende der Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt evident machten (S. 43 des Urteils).Gegen diese Urteile wurden von SenStadt Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt, die jedoch keinenErfolg hatten, vgl. u.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2003, Az.: BVerwG 5 B255.02. Damit sind die Urteile des Berliner Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.

Wohnungen, die dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) bzw. dem Belegungsbindungsgesetz(BelBindG) unterliegen, sind vom Außerkrafttreten der 2. ZwVbVO nicht betroffen. Die genanntenGesetze sehen besondere Kriterien vor, nach denen eine Zweckentfremdung genehmigt werden kann.Für die dem WoBindG und BelBindG unterliegenden Wohnungen sind deshalb grundsätzlich auchweiterhin Genehmigungen für den Leerstand, die zweckfremde Nutzung, die bauliche Veränderungoder für den Abriss durch die Wohnungsämter erforderlich.

Für die Beteiligung der Wohnungsämter im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies:

212 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

- Für die dem WoBindG und dem BelBindG unterliegenden Wohnungen ist eine Beteiligungweiterhin erforderlich.

- Für die übrigen Wohnungen kann eine Beteiligung nunmehr entfallen.

Im Auftrag

Gez. Th. Meyer

45. 2 Hauptgebäude in Verbindung mit Grenzgaragen6948 / 2004 / Garagen

Es wurde um Klärung der Frage gebeten, in welchen Situationen die Grenzgarage ihrabstandsflächenrechtliches Privileg verliert. Dazu wird folgendes ausgeführt:

Die Unterkellerung einer Garage ist nur zulässig, wenn es sich um einen Abstellraum handelt. DieserAbstellraum muss als ein untergeordneter Nebenraum mit der Garage baulich und funktionalverbunden sein. Eine solche baulich funktionale Zuordnung würde einem Abstellraum dann fehlen,wenn er nicht von der Garage aus betreten werden kann, sondern z. B. nur über Kellerräume desHauses zugänglich ist.

Die Verwendung der Garage und des Abstellraums darf der Zweckbestimmung der Garage nichtzuwiderlaufen. Eine Nutzung der Garage als gewerblicher Lagerraum, Werkstatt oder Büro lässt diePrivilegierung der Garage entfallen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die an der Grundstücksgrenze privilegierte Garage in Funktion undbaulicher Ausführung eine eigenständige unabhängige Nutzung vom Hauptgebäude darstellt.

Unzulässig sind:

- Abweichende Nutzungen- Verzicht auf Trennwände zwischen Hauptgebäude und Garage- Durchgänge vom Abstellraumbereich zum Hauptgebäude- Dachraumnutzung der Garage in Verbindung mit dem Hauptgebäude.

Möglich sind:

- Direkter Anbau an das Hauptgebäude- Gemeinsame einheitliche Baugestaltung- Verbindungstür von der Garage zum Hauptgebäude- Abstellraum im Bereich der Garage (für Kfz-Stellplatz muss allerdings ein Mindestmaß erhalten

bleiben)- Unterkellerung der Garage als Abstellraum oder weitere Kfz- Abstellebene.

45.3 Betreten von Dächern mehrgeschossiger Wohnhäuser durch Unbefugte6920 / 2004 / Einfriedung

In den Innenstadtbezirken Berlins werden auf äußeren Brandwänden durch die Eigentümer vermehrt„Dachzäune“ zum Schutz des Eigentums errichtet. Damit sollen Unbefugte am Betreten derDachflächen über ein Nachbargrundstück gehindert werden.

Diese von den Grundstückseigentümern veranlassten Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich zubegrüßen. Nicht geschlossene Einfriedungen auf der Brandwand werden in der Regel nichtverunstaltend wirken. Abstandsflächen entstehen nicht. Auch Gründe des Brandschutzes sprechennicht gegen diese Einfriedungen, weil es keine gesetzliche Grundlage gibt, die einen Löschangriff vomNachbargrundstück vorsieht.

45.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen6906 / 2004 / Gebühren

Hinsichtlich der Zahlungsverjährung von Gebührenansprüchen und der Abgrenzung zurFestsetzungsverjährung wird auf das Schreiben der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungvom 03.06.2004 verwiesen (siehe Anlage).

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 213

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Anlage zu 45.6.1

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungFrau Messer Zi. 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 03.06.2004 VI F 1-13

An alle Bezirksämter von BerlinBau- und Wohnungsaufsichtsamt- Amtsleiter –

Verjährung von GebührenansprüchenMein Schreiben vom 16.03.2004Sehr geehrte Damen und Herren,

auf mein o.g. Schreiben hin, hat mir das BA Mitte am 19.03.2004 mitgeteilt, dass es meine Auffassungnicht teile. Maßgeblich für die Verjährung von Gebühren sei die Rechtsprechung desVerwaltungsgerichts Berlin (Beschluss VG 19 A 26.98 vom 28.04.1999), nach der § 21 Abs. 1 Gesetzüber Gebühren und Beiträge (GebG) die Festsetzungsverjährung, und nicht die Zahlungsverjährungregele. Daraus ergebe sich die Konsequenz, dass Behörden für die Festsetzung ihrer Bescheide nur 3Jahre ab Antragstellung Zeit hätten.

Um Streitigkeiten über Begriffe zu vermeiden, will ich meine bereits zugesandte Übersicht ergänzen:Ab Antragstellung muss innerhalb von 3 Jahren eine die Verjährung unterbrechende Handlung durchdie Behörde erfolgen, also z. B. eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder eine andere Handlung, diedie Behörde zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten vornimmt, vgl. § 147 Abs. 1Reichsabgabenordnung (RAO). Ist eine Zahlungsaufforderung in Form eines Gebührenbescheidesergangen, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende gefunden hat, eine neueVerjährung.

Festsetzungsverjährung/Verwirkung

Zahlungsverjährung§ 21 Abs. 1GebG

3 Jahre

Gebühr entsteht demGrunde nach

Gebührenhöhe steht festbzw. ist festgesetzt

GebührenbescheidAntragstellung

3 Jahre

Beispiel:

02.02.03 Antrag, d.h. Anspruch entsteht dem Grunde nach

(02.02.06 Verjährung, wenn nicht vorher eine Unterbrechung eintritt)

01.02.06 Unterbrechung durch Bescheid oder durch eine Handlung zur Feststellung des Anspruchsoder des Verpflichteten

31.12.06 Beginn der neuen 3-jährigen Verjährungsfrist

31.12.09 Verjährung

Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag

Gez. Messer

214 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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AnlageReichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) zuletzt geändert durch § 28 Nr. 33 desEinführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961):

§ 146Die Verjährung ist gehemmt, solange die Ansprüche innerhalb der letzten sechs Monate derVerjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden können.

§ 147(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch jedeAnerkennung des Zahlungspflichtigen, durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung und durch jedeHandlung, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichtetenvornimmt.

(2) Die Verjährung der Grundsteuer wird nur durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung, durch eineStundung oder durch ein Anerkenntnis des Zahlungspflichtigen unterbrochen.

(3) Mit Ablauf des Jahrs, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neueVerjährung.

§ 148Durch Verjährung erlischt de Anspruch mit seinen Nebenansprüchen. Was zur Befriedigung oderSicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

§ 149Ist der Anspruch gegen den Steuerpflichtigen verjährt, so ist , wer neben ihm haftet, von der Haftungbefreit, es sei denn, dass ihm selbst eine Hinterziehung zur Last fällt.

45.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen6906 / 2004 / Gebühren

Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 wurde in der Verwaltungsstreitsache OVG 2 S 18.04 Beschwerdebeim Oberverwaltungsgericht Berlin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom13. Februar 2004 - VG 19 A 204.03 - zur Gebührenhöhe bei planungsrechtlichen Befreiungen vomMaß der baulichen Nutzung erhoben, da die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung dieBegründung des Beschlusses nicht teilen konnten.

Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin – OVG 2 S 18.04 - vom 3. Juni 2004 wurde dieRechtsansicht der Senatsverwaltung bestätigt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts in vollemUmfang aufgehoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Von einer Verfassungswidrigkeit derRegelungen in Tarifstelle 2034 c) der Baugebührenordnung kann also keine Rede mehr sein.

Aus diesem Grunde kommt ein Verzicht auf die Festsetzung von Befreiungsgebühren nach Tarifstelle2034 c) der Baugebührenordnung sowie die Aussetzung der Vollziehung der Gebührenbescheidehinsichtlich dieser Tarifstelle gem. § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht in Betracht.

Im Rahmen der Novellierung der Baugebührenordnung werden auch die Regelungen der Tarifstelle2034 c) einer kritischen Überprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechungunterzogen. Ob und inwieweit diese Prüfung zu einer Veränderung der Tarifstelle führen wird, kannzum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

45.6.3 Gebührenberechnung für Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einerBesonderen Baugenehmigung

6906 / 2004 / GebührenIn der letzten Zeit sind vermehrt Probleme mit der Berechnung der Gebühren nach derBaugebührenordnung für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einerBesonderen Baugenehmigung bekannt geworden. Diese Probleme bestehen überwiegend in denBezirken, die nach der Bezirksreform aus mehreren bisherigen Bezirken neu zusammengesetztworden sind.

Nach § 62 Abs. 1 BauO Bln sind Besondere Baugenehmigungen auf Antrag für Lüftungsanlagen,Klimaanlagen, Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen zu erteilen. Gebühren für die

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 215

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung sind nach Tarifstelle 2052 Buchstaben a) – g) derBaugebührenordnung zu erheben.

Es stellt sich dabei die Frage, nach welchem Buchstaben der Tarifstelle 2052 die Gebühren fürdurchgeführte Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer Besonderen Baugenehmigung zuberechnen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Gebühren nach Buchstabe f) der Tarifstelle 2052 zuberechnen sind. Die Gebühren für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen nach denBuchstaben a) – e) der Tarifstelle 2052 werden anteilig von der nach den Herstellungskostenermittelten Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2000 berechnet; für die Erteilung einerBesonderen Baugenehmigungen werden jedoch keine Genehmigungsgebühren nach Tarifstelle 2000erhoben.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Baumaßnahmen nach einer Besonderen Baugenehmigung jeweilsnur für die Bauzustandsbesichtigungen der abgeschlossenen Rohbauarbeiten und des fertiggestelltenBauvorhabens Gebühren erhoben werden dürfen, eventuelle weitere Besichtigungen stellenbegleitende Kontrollen dar und sind deshalb gebührenfrei.

Bei Bauzustandsbesichtigungen, die aufgrund einer normalen und einer Besonderen Baugenehmigungvon den Mitarbeitern des Hochbaus und der Fachtechnik gemeinsam durchgeführt werden, sind zweiGebühren zu berechnen. Die Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung des Hochbaumitarbeiterswerden anteilig von den Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung nach Tarifstelle 2000berechnet, die Gebühren für die Erteilung einer Besonderen Baugenehmigung sind jedoch durch dieTarifstelle 2000 nicht erfasst. Deshalb ist in diesen Fällen für die Durchführung derBauzustandsbesichtigung durch den Mitarbeiter der Haustechnik eine gesonderte Gebühr zuberechnen.

45.6.4 Gebühren für Versagungen6906 / 2004 / Gebühren

Stellt ein Bauherr einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und wird die Erteilung einerBaugenehmigung versagt, so wird nach § 6 Abs. 1 BauGebO eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 5/10der vollen Gebühr erhoben. Hat der Bauherr zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einerBaugenehmigung einen Befreiungsantrag gestellt, der zusammen mit dem Baugenehmigungsantragversagt wird, so ist für diesen keine Gebühr nach § 6 Abs. 1 BauGebO zu erheben (vgl. Nr. 4 derVorbemerkungen zu den Tarifstellen 2000 bis 2091 BauGebO).

45.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen (LAGetSi/BWA)6912 / 2004 / Genehmigungsverfahren

Tankanlagen (Tankstellen) werden nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Rahmeneines Erlaubnisverfahrens vom LAGetSi genehmigt.

Die Erlaubnis schließt gemäß § 62 Abs. 10 BauO Bln die Baugenehmigung ein. Durch In-Kraft-Tretender BetrSichV ist das LAGetSi für Tankanlagen zuständig.

Die Erlaubnis für VbF-Anlagen, die bisher von den BWÄ (ZustKatOrd Nr. 5) erteilt wurde, gibt es nichtmehr.

Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV (entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündlicheFlüssigkeiten) fallen gemäß ZustKatOrd Nr. 24 Abs. 2 in die Zuständigkeit des LAGetSi.

Die Erlaubnis erteilt das LAGetSi; die Baugenehmigung fließt als Anlage 1 in die Erlaubnis ein.

Die Bauaufsicht wird vom LAGetSi beteiligt und erhält ein Exemplar des Antrags derTankstellenanlage. Hiernach wird von der Bauaufsicht unter Prüfung des Bauordnungs- undBauplanungsrechts für den Hochbauteil (Halle, Werkstatt, Verkauf, Laden, Werbung usw.) eineBaugenehmigung gefertigt, die als Stellungnahme dem LAGetSi übermittelt wird. Enthalten ist hierbeiauch eine Aussage über die Baugenehmigungsgebühren (BWÄ teilen die Gebühren mit aber dasLAGetSi erhebt diese). Das LAGetSi beteiligt zur Frage der Lagermenge und der UmweltauswirkungenFeuerwehr und Wasserbehörde etc. Aus diesem Konglomerat wird die Erlaubnis gefertigt. Sie geht anden Betreiber mit dem Gebührenbescheid des LAGetSi; die Baugenehmigungsgebühren sindenthalten. Sie werden nicht von der Bauaufsicht erhoben.

216 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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45.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde6963 / 2004 / Prüfingenieure

Mit Rundschreiben vom 12. März 2004 (siehe Anlage) hat das Prüfamt für Baustatik dieBauaufsichtsämter darauf hingewiesen, dass Prüfingenieure der Fachrichtung Massivbau nach § 2Abs. 2 BauPrüfVO auch einzelne Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad aus Holz oder Stahl prüfendürfen. Nicht zulässig ist es dagegen, dass Prüfingenieure der Fachrichtung Massivbau - unabhängigvom Schwierigkeitsgrad - selbständige bauliche Anlagen aus Holz oder Stahl prüfen. Dies ist bei derBeauftragung von Prüfingenieuren zu beachten.

Bei dem häufig vorkommenden Fall des Dachstuhles auf einem Wohnhaus in Massivbauweise handeltes sich um einzelne Bauteile, die in der Regel als Pfetten- oder Sparrendach ausgebildet einengeringen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Von daher darf dieser Dachstuhl in völliger Übereinstimmungmit den Regelungen der BauPrüfVO von einem Prüfingenieur der Fachrichtung Massivbau geprüftwerden. Das gleiche gilt für ein Einfamilien-Fertighaus in Massivbauweise, wenn hierbei für dieDachkonstruktion Holzbinder verwendet werden.

Anders verhält es sich dagegen bei Hallen und Verbrauchermärkten in Massivbauweise, bei denen dieDachkonstruktion aus weitgespannten Holz- oder Stahlbindern besteht. Diese Dachbinder sind in derRegel nicht als Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad einzustufen. Sofern wegen der Schwierigkeitder Dachkonstruktion nicht die gesamte bauliche Anlage in die Schwierigkeitsklasse II einzustufen istund damit die zu prüfenden Unterlagen dem Prüfamt für Baustatik zuzuleiten sind, ist für die Prüfung injedem Fall ein Prüfingenieur der Fachrichtungskombination Massivbau/Holzbau oderMassivbau/Metallbau zu beauftragen.

Anlage zu 45.10

ABSCHRIFT

Senatsverwaltung für StadtentwicklungPrüfamt für BaustatikFrau Nitschke Zi. Be 304 Tel.: 90205014 Fax: 90205661 VI E 15 12.03.2004

An alle Bau- und Wohnungsaufsichtsämternachrichtlich an alle Prüfingenieure

Prüfung der Standsicherheitsnachweise einfacher Tragwerke des HolzbauesGemäß § 2 Abs. 2 BauPrüfVO dürfen Prüfingenieure der Fachrichtung Massivbau auch einzelneBauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad aus Holz oder Stahl prüfen (Schwierigkeitsklasse 1 derKOPI). Aus gegebenem Anlass bitte ich Sie daher, mit der Prüfung reiner Holztragwerke, insbesondereHolzhäuser, die in die Schwierigkeitsklasse 1 einzustufen sind, nur Prüfingenieure zu beauftragen, dieauch die Anerkennung für die Fachrichtung Holzbau besitzen. Das gleiche gilt natürlich auch füreinfache Stahlbauten.

Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag

Gez. Dr. Wagner

45.12 Grundstücksteilung6900 / 2004 / Grundstücksteilung

Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG-Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) ist dieTeilungsgenehmigung nach § 19 BauGB gänzlich gestrichen worden. Auf der Grundlage desbisherigen Rechts erlassene Teilungsverordnungen sind nach § 244 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht mehranzuwenden.

Indessen dürfen Teilungen wie bisher nicht gegen Planungsrecht verstoßen. Gemäß § 7 BauO Blnkann die Bauaufsichtsbehörde bei in Folge von Grundstücksteilungen entstandenen baurechtswidrigenZuständen eingreifen. Hierzu wird auf TOP 41.7 hingewiesen.

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 217

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Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 219

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S t i chwor tve r ze i chn i s

220 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht 221

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Stichwortverzeichnis

AAbfall .................................................................... 75

Bauabfall.......................................................... 81Lagerplatz...................................................... 178Sicherheitsleistung bei Lagerplätzen............. 178Vordruck Standort.......................................... 149

AbfallbehälterIn Rettungswegen............................................ 75Standort vor ... ............................................... 190

Abfallbehörde ..................................................... 180Abfallstoffe.......................................................... 124Abgeschlossenheitsbescheinigung .......... 37, 80, 93

Bauvorlagen .................................................... 62In Bahnhöfen ................................................. 192Übersendung Kopien..................................... 148

AbhilfeprüfungWiderspruchszuständigkeit SenStadt ............ 205

Abstandfläche................................................. 41, 43Beispiele ÖbVI............................................... 200Bestandschutz ................................................. 44Dachzaun....................................................... 212Flachdach ........................................................ 76Garage..................................................... 34, 212Gebäudegleiche Wirkung .............................. 203Grundstücksteilung........................................ 143Holzflechtzaun ................................................. 44Menschenwand.............................................. 203Mobilfunkanlagen .......................................... 167Nicht überdachte Terrassen .......................... 203Nicht überdachten Terrassen .......................... 53Privilegierung Carport .................................... 134Schmalseitenprivileg.......................... 34, 45, 143Vorbauten ........................................................ 73

AbstellraumGarage............................................................. 45

AGBauGB........................................................... 129Akteneinsicht

Informationsfreiheitsgesetz............................ 128Aktenübersendung ............................................... 35Alarmierungsanlagen

Schulen.......................................................... 109Alliierte Gebäude.................................................. 61Altauto-Verordnung ............................................ 117Altenheim ........................................................... 145Altgebäude ........................................................... 44Altlasten................................................................ 61

Baugenehmigungsverfahren ........................... 61Amtshilfe............................................................... 60Analyse

Dauer Baugenehmigungsverfahren............... 141Änderungsübersicht

Dieser Auflage ................................................... 9Anforderungen

Allgemein zugängliche Flure.................. 116, 210Anlagen

Für feste Abfallstoffe................................ 75, 190Anordnungen

Bei planungsrechtswidrigenGrundstücksteilungen ............................... 186

Gebühren....................................................... 176Anstriche ............................................................ 139Antennen

Baugenehmigungsverfahren ........................... 46Antennenanlage ................................................. 166Apotheken ............................................................ 95Arbeitsgruppe

Bauen und Verkehr - barrierefrei ................... 191Arbeitsstätten ..................................................... 141

Feuerlöscher ................................................. 138Archäologisches Landesamt

Beteiligung................................................. 61, 74Architekt

Barrierefreies Bauen...................................... 191Archivierung

Bauunterlagen Botschaften ........................... 203Arztpraxen

Im Dachgeschoss............................................ 44Asbest .................................................................. 35Aufenthaltsraum

Abstand Abfallbehälter .................................. 190Aufschiebende Wirkung

BauGB............................................................. 91Auftrittsbohlen ...................................................... 92Aufzug ................................................................ 125

Bauzustandsbesichtigung.............................. 165Behinderte ..................................................... 118Kontrolle der baulichen Anforderungen......... 165

Aufzugsrichtlinie ................................................. 165Ausführungsvorschriften

LTB und STB........................................... 86, 194Neufassung zur LTB 2002............................. 194Wohnungsaufsichtsgesetz............................. 148

AuskunfterteilungBauverlage ...................................................... 36

AusnahmeBei Genehmigungsfreistellung......................... 92Energieeinsparverordnung ............................ 180Gebühren bei Genehmigungsfreistellung ...... 176Gebühren im vereinfachten Verfahren .......... 176

Außenbereich....................................................... 65Mobilfunkanlagen .......................................... 187

AußenwandverkleidungWärmedämmverbundsystem......................... 139

Austrittsbohlen ..................................................... 92

BBagatellanlagen

Genehmigungsfrei ......................................... 173Bahnanlagen ........................................................ 63

Abgeschlossenheitsbescheinigung ............... 192Bahnhof

Abgeschlossenheitsbescheinigung ............... 192Handelseinrichtungen im ... ........................... 196

Barrierefrei ......................................................... 150barrierefreier Zugang für Behinderte ............. 151Behinderte ..................................................... 118Im Rahmen von Hotelneubauten................... 151Stehimbiss ..................................................... 210

Barrierefreies BauenAG Bauen und Verkehr ................................. 191Beratungsstelle.............................................. 191Bezirksbehindertenbeauftragter .................... 191Landesbeirat für Behinderte .......................... 118

Bau- und Raumordnungsgesetz......................... 130Bauantrag

222 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Elektronischer Antrag .................................... 193Gebühren bei Unvollständigkeit..................... 176Sechs Wochenfrist für Bescheid.................... 200

BauartenAnforderungen an Anwender........................... 97Überwachung von Tätigkeiten bei ... ............... 97

Baubeginnanzeige................................................ 40Bau-Berufsgenossenschaft ............................ 78, 81Baugebührenordnung......................................... 175

Befreiung GRZ und GFZ................................ 183Befreiung Nutzungsmaß ................................ 214Befreiung Nutzungsmaß bei Grundstücksteilung

.................................................................... 88Befreiungsgebühr pro Tatbestand ................. 135

Baugenehmigung ................................................. 47Abfalllagerplätze ............................................ 178Gebühren für Besondere ... ........................... 214Mobilfunkanlagen .......................................... 166schwebend unwirksame Baugenehmigung ..... 46Vereinfachtes Verfahren.................................. 77Verhältnis Sanierungsrecht ............................. 94Verlängerung ................................................... 94Vorhaben in Kleingartenanlagen ..................... 84

BaugenehmigungsverfahrenAnspruchsfrist Bescheid ................................ 200Apotheken ....................................................... 95Bei genehmigungsfreien Anlagen.................. 173Bei Handel- + Dienstleitungsgeschäften in U-

Bahnhöfen ................................................ 196Beratungsstellen für Behinderte .................... 189Berücksichtigung Altlasten ...................... 61, 124Beschleunigung ............................................. 173Energieeinsparverordnung ............................ 180Entscheidungshilfen ...................................... 190Feuerwehr ....................................................... 83Gebühren nach Herstellungskosten ................ 81Genehmigungsfreistellung............................... 92Handel + Dienstleitung im Bahnhof ............... 196LAGetSi zu Aufzug......................................... 125Nutzung FIS-Broker ....................................... 184Stellungnahmen per Email............................. 185Tankstellen .................................................... 215Umweltamt..................................................... 122Vorhaben auf/im Wasser ................................. 86Vorhaben in Kleingartenanlagen ..................... 84Wasserschutzgebiet ...................................... 172

BaugesetzbuchAufschiebende Wirkung................................... 91Grundstücksteilung........................................ 216Innenbereich.................................................... 95Sanierungsgebiet............................................. 64

Baugrundstück ..................................................... 89Bauherr

Öffentlicher ... ................................................ 149Privater ... ...................................................... 149

BaulärmBekämpfung .................................................... 40

Baulast ................................................................. 38Öffnungen in Brandwand................................. 83

Bauleiter ............................................................... 88Bauliche Anlagen ................................................. 40Bauordnung

Änderung aufgrund 2. Gesetz zur Ändr.AGBauGB ................................................. 129

Änderung aufgrund Behindertenregelung ..... 118Änderung durch Baustellenkoordinierungsgesetz

.................................................................. 124Bauprodukte

Anforderungen an Hersteller ........................... 97Überwachung von Tätigkeiten mit ... ............... 97

BaurechtswidrigkeitWohnnutzung .................................................. 39

Bauregelliste ........................................................ 86Baustatik .............................................................. 37

Übersendung Auftragsschreiben................... 194Baustelle ...................................................... 88, 124

Wohnen ........................................................... 75Baustelleneinrichtungen....................................... 75Baustellenkoordinierungsgesetz ........................ 124Bautechnischen Prüfungsverordnung ................ 131Bauüberwachung ................................................. 80Bauverlage ........................................................... 36Bauvorlageberechtigung .................................... 138Bauvorlagen

Abfallbehörde ................................................ 178Abgeschlossenheitsbescheinigung ................. 62Bauvorlageberechtigung ............................... 138Bei elektronischer Kommunikation ................ 193Energieeinsparverordnung ............................ 180Flächennachweis............................................. 96Merkblatt Kampfmittelbergung......................... 57Prüfung mit FIS-Broker.................................. 184Qualität, Dokumentenecht ............................... 94Standsicherheitsnachweis................. 71, 81, 121

Bauvorlagenverordnung....................................... 94Änderung....................................................... 178

BauzustandsbesichtigungAufzug ........................................................... 165Gebühren............................................... 176, 214

Bebauungsplanverfahren ..................................... 37Mitwirkung BWA .............................................. 41

BedachungHart, Gründächer........................................... 170

BefreiungBaulast ............................................................ 83Bei Genehmigungsfreistellung......................... 92Energieeinsparverordnung ............................ 180Gebühr pro Tatbestand ................................. 135Gebühren................................................. 88, 214Gebühren bei Versagung .............................. 215

BehandlungVon Handels- + Dienstleistungsgeschäften in U-

Bahnhöfen ................................................ 196Beherbergungsbetrieb

Ausführung für Behinderte............................. 151Behinderte.................................................. 118, 150

Behindertengerechtes Bauen........................ 150Beratungsstelle...................................... 189, 191Bezirksbehindertenbeauftragter .................... 191Landesbeirat für ... ........................................ 118Rampe........................................................... 127Schrägaufzug ................................................ 120Stehimbiss ..................................................... 210Toilettenanlage.............................................. 127

Beliehener UnternehmerPrüfingenieur für Baustatik ............................ 199

BeratungsstelleFür Behinderte............................................... 189

Entscheidungshilfen der Bauaufsicht Seite 223

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Berufsgenossenschaft.......................................... 88Berufsschulen..................................................... 205Bestandsschutz .................................................... 57

Abstandfläche.................................................. 44Alliierte Gebäude ............................................. 61

Bestehende Bauten.............................................. 40Beteiligung............................................................ 61

Abfallbehörde ................................................ 180Abfalllagerplätze ............................................ 178Altlasten........................................................... 61Archäologische Landesamt ............................. 74Archäologisches Landesamt ........................... 61Bei Handels- + Dienstleistungsgeschäften in U-

Bahnhöfen ................................................ 196Bei Konzessionswechsel Gaststätte................ 53Bei Verteidigungsanlagen................................ 95Biotopflächenfaktor.......................................... 80Denkmalschutzbehörde ............................. 74, 91Dienststellenbeteiligung................................... 42Email.............................................................. 185Feuerwehr ....................................... 83, 175, 185Forstämter ....................................................... 64Für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung

.................................................................. 122Im Verfahren nach BImSchG........................... 91LAGetSi ......................................................... 132LAGetSi zu Apotheken .................................... 95LAGetSi zu Aufzug......................................... 125LAGetSi zu Feuerlöscher in Arbeitsstätten.... 141LAGetSi zu Tankstellen ................................. 215Landesbeirat für Behinderte .......................... 118NGA........................................................... 80, 84Sanierungsverwaltungsstelle........................... 94Umweltamt..................................................... 121Wasser- und Schifffahrtsamt ........................... 86Wasserbehörde ..................................... 125, 128Wohnungsamt ............................................... 211

Betreiberwechsel................................................ 127Betriebssicherheitsverordnung

Tankstellen .................................................... 215Betriebsüberwachung

Gebühren....................................................... 176BEWAG................................................................ 35Bewegungsflächen

Behinderte ..................................................... 151Bewertungsgesetz................................................ 38Billigung

Staatlicher Stellen (DDR)................................. 65BImSchG

Baulärm ........................................................... 40Bindungswirkung

Vorbescheid..................................................... 33Biotopflächenfaktor............................................... 80Blitzschutzanlagen

Schulen.......................................................... 109Bodenbelastungskataster................................... 184Bodenschutzgesetz ............................................ 185Botschaften .......................................................... 42

Archivierung Bauunterlagen .......................... 203Formulare ...................................................... 149

B-Planverfahren ............................................. 37, 41Brandabschnitte

Sicherer Bereich ............................................ 145Brandmeldeanlage

Alten- und Pflegeheim ................................... 145Brandschutz

Kindertagesstätten .......................................... 74Brandschutzordnung

Schulen ......................................................... 109Brandsicherheitsschau

Bestandschutz................................................. 57Gebühren....................................................... 176Kindertagesstätten .......................................... 74Schulen ......................................................... 204

BrandwandMit Dachzaun................................................. 212Öffnungen in .................................................... 83Schulen ......................................................... 109

Brüstung............................................................... 84Buchgrundstück ................................................... 89Bundesimmissionsschutzgesetz

Mobilfunkanlagen .......................................... 167Bürgschaft

Sicherheitsleistung bei Abfalllagerplätzen ..... 179BVerwG................................................................ 38

CCarport ............................................................... 134

DDach

Gründach....................................................... 170Nutzung durch Unbefugte.............................. 212Verfahrensfreie Änderung ............................... 74

Dachgaube........................................................... 74Dachgeschoss

Artzpraxis......................................................... 44Dachläufer.......................................................... 212Dachraum............................................................. 44

Ausbau zu Wohnzwecken ............................. 174Dachzaun ........................................................... 212Dämmputze........................................................ 139Dauerwohnen

In Kleingärten .................................................. 62Denkmalschutzbehörde ....................................... 74Diplomatische Vertretungen................................. 42Diskriminierungsverbot

Behinderte ..................................................... 151

EEigentumswohnung........................................ 37, 78

Mieterinformation bei Umwandlung ................. 58Einfriedung

Auf Dächern................................................... 212Eingangsbestätigung

Bei elektronischem Antrag............................. 193Einheitswert.......................................................... 38Einscheibensicherheitsglas.................................. 77Einzelbüro

Beteiligung LAGetSi ...................................... 132Elektromagnetische Felder ................................ 166Elektronische Signatur

Verwaltungsverfahren.................................... 192Elektronischen Kommunikation.......................... 193Emporen............................................................... 34Energieeinsparverordnung................................. 180

Übergangsregelung....................................... 180

224 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Energiesparverordnung...................................... 177Entscheidungshilfen ........................................... 190Entsorgung

Bauabfälle........................................................ 81BSR Vordruck Abfallstandort ......................... 149

EntwurfsverfasserBarrierefreies Bauen...................................... 191

Erdbau.................................................................. 99Erdgasfahrzeuge ................................................ 189Erdwärmesonden ............................................... 172Erhaltungspflicht................................................... 41Erklärung

Richtigkeit Kostenberechnung....................... 149Erlaubnis

Tankstellen .................................................... 215Erschließung ........................................................ 41EURO

Übergangsregelung Vordrucke...................... 177Europaanpassungsgesetz Bau

Grundstücksteilung........................................ 216Evakuierung

Alten- und Pflegeheim ................................... 145Extensivbegrünungen......................................... 170

Gründächer.................................................... 170

FFachhochschulen ............................................... 205Fachschulen ....................................................... 205Fachtechnik

Gebühren Bauzstandsbesichtigung............... 214Fachübergreifenden InformationsSystems

FIS-Broker ..................................................... 184Fahrschulen........................................................ 205Fernmeldeanlagen ....................................... 46, 166Fertighaus

Beauftragung Prüfingenieur........................... 216Fertigstellung........................................................ 38Festsetzungsverjährung

Gebühren....................................................... 212Feuerlöscher ...................................................... 138

Beteiligung LAGetSi ...................................... 141Feuerungsanlage

Holzbefeuerte Pizzaöfen................................ 128Feuerwehr

Beteiligung............................................... 83, 185Stellungnahme per Email............................... 185Zuständigkeit Feuerlöscher in Arbeitsstätten 138

FeuerwehrplanSchulen.......................................................... 109

Finanzbehörde ..................................................... 38FIS-Broker

Baugenehmigungsverfahren ......................... 184Internet / Intranet ........................................... 184

FlächennachweisBauen im Innenbereich.................................... 95

FlurAbfallbehälter in Rettungswegen..................... 75Anforderungen an allgemein zugängliche ... . 116Notwendige Flure in Schulen......................... 109Notwendiger Flur (MBO)................................ 116

FlureAnforderungen Oberlicht ............................... 210

FormulareDer Berliner Bauaufsicht................................ 148

Internet / Intranet ........................................... 148Forstämter

Beteiligung....................................................... 64Freizeiteinrichtungen

Beteiligung LAGetSi ...................................... 132Frist

Sechs Wochen für Bescheid ......................... 200

GGalerien................................................................ 34Gänge ................................................................ 116

Notwendiger Flur (MBO)................................ 116Garage

Unabhängige Nutzung vom Hauptgebäude... 212Garagen ......................................................... 34, 45

Abluft ............................................................... 43An der Nachbargrenze .................................. 212Anderweitige Nutzung ................................... 212Erdgasfahrzeuge ........................................... 189Kleingaragen Carports................................... 134Mit Abstellraum.............................................. 212Unterkellerung ............................................... 212Verbindung zum Hauptgebäude.................... 212

Garagenabluft ...................................................... 43Garagenverordnung ............................. 43, 117, 189Gasliefersperre..................................................... 89Gaststätte............................................................. 53

Stehimbiss ..................................................... 211Gaststättenverordnung....................................... 127Gebäude ........................................................ 43, 44

Änderung......................................................... 76Gebäudeabschlusswände

Gründächer.................................................... 170Gebäudedefinition ................................................ 43Gebäudegleiche Wirkung

Holzflechtzaun ................................................. 44Menschenwand ............................................. 203

Gebühren ............................................................. 81Anordnungen................................................. 176Baugebührenordnung.................................... 183Baugebürenordnung...................................... 175Baugenehmigung .......................................... 215Bauzustandsbesichtigung...................... 176, 214Befreiung ................................. 88, 135, 183, 215Besondere Baugenehmigung........................ 214Fachtechnik ................................................... 214Für Akteneinsicht........................................... 145Genehmigungsfreistellung............................. 176Haustechnik................................................... 214Planungsrechtliche Befreiungen.................... 214Tankstellenerlaubnis ..................................... 215Vereinfachtes Verfahren................................ 176Verjährung..................................................... 212Vorauszahlung................................................. 77Werbung........................................................ 176Zurückrückweisung wegen Unvollständigkeit 176

GefahrenDurch Betreten der Dächer............................ 212

GeltungsdauerBaugenehmigung ............................................ 94

GenehmigungenFunkrechtlich ................................................... 46

GenehmigungsfähigkeitRandbedingungen Sicherheitstreppenraum.. 191

Entscheidungshilfen der Bauaufsicht Seite 225

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Voraussetzungen Sicherheitstreppenraum.... 191Genehmigungsfrei

Bagatellanlagen im BG-Verfahren ................. 173Dachzaun....................................................... 212

GenehmigungsfreistellungAusnahmen und Befreiungen .......................... 92Gebühren....................................................... 176Nachbarbeschwerden.................................... 108Standsicherheitsnachweis ............................. 121Überwachung Baustatik................................. 186

GenehmigungspflichtBei Abfalllagerplätzen .................................... 178Bei genehmigungsfreien Anlagen.................. 173Gerüste...................................................... 71, 72

Genehmigungsverfahren...................................... 91BImSchG ......................................................... 91Konzentrationswirkung .................................. 215Tankstellen .................................................... 215

Gentechnische Anlagen ..................................... 149Gerbühren

Versagung ..................................................... 215Gerüste................................................................. 72

Kennzeichnung.............................................. 125Mit Werbeplanen ........................................... 121Plane ............................................................. 121Schutznetze ................................................... 121Schutzplane ............................................. 83, 121Standsicherheit................................................ 82Werbeanlagen ............................................... 128Wetterschutzdach.......................................... 108

Gesamthochschulen........................................... 205Gesamtschulen .................................................. 205Gesandtschaften .................................................. 42Gesetz über Gebühren und Beiträge.......... 212, 214Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs .... 129Gestaltung

Dachzaun....................................................... 212Gewässer ............................................................. 85Gewerberecht ....................................................... 54

Stehimbiss ..................................................... 211Glas

Absturzsichernde Verglasung........................ 194Vertikalverglasung ........................................... 83Verwendbarkeitsnachweis............................... 76

Glaskonstruktion................................................... 76Grenzgarage ........................................................ 34Grenzgaragen .................................................... 212Großbauvorhaben ................................................ 60Großgaragen ........................................................ 43Großpraxen .......................................................... 44Gründächer ........................................................ 170Grundbau ............................................................. 99Grundbesitz .......................................................... 38Grundschulen ..................................................... 204Grundsteuer ......................................................... 38Grundstücksbegriff ............................................... 38Grundstückseinfriedung

Dachzaun....................................................... 212Grundstücksteilung......................... 38, 88, 143, 216

Nutzungsmaßüberschreitung......................... 216Ordnungsrechtliche Maßnahmen .................. 186Teilungsgenehmigung ................................... 216

GrundwasserAbsenkung..................................................... 172

Grundwasserförderung.................................. 128Grüneintragung .................................................... 94Gymnasien ......................................................... 205

HHallen

Schulen ......................................................... 109Handelsvertretungen............................................ 43Hauptschulen ..................................................... 204Hauptzugang

Behinderte ..................................................... 150Hausalarmanlage

Alten- und Pflegeheim ................................... 145Haustechnik

Gebühren Bauzustandsbesichtigung............. 214Heizgeräte

Mit Gas betrieben ............................................ 85HeizungsanlagenVO

Energiesparverordnung................................. 177Herstellungskosten............................................... 81

Formular / Vordruck....................................... 149Hochhaus

Innenliegender SicherheitstreppenraumVoraussetzungen...................................... 190

Hochschulen ...................................................... 205Höhenlage

Amtlicher Nachweis ......................................... 80Holzbau

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad.................. 216Holzbohlen ........................................................... 93Holzflechtzaun

Abstandfläche.................................................. 44

IIndustriebaurichtlinie .......................................... 140Informationsfreiheitsgesetz ................................ 128Informationspflicht

Sechs Wochenfrist ........................................ 200Innenbereich ........................................................ 95Intensivbegrünungen.......................................... 170

Gründächer.................................................... 170Internet

Energieeinsparverordnung ............................ 180Entscheidungshilfen ...................................... 190FIS-Broker ..................................................... 185Technische Baubestimmungen ............... 86, 194Vordrucke ...................................................... 148

IntranetEntscheidungshilfen ...................................... 190FIS-Broker ..................................................... 184Mustervorschriften ......................................... 189Vordrucke ...................................................... 148

KKampfmittelbergung

Merkblatt.......................................................... 57Keller

Einer Grenzgagarge ...................................... 212Kinderspielplatz

Abluft Garagen ................................................ 43Kindertagesstätten

Bestandschutz DDR-Bauten............................ 74Kleingaragen

226 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

Carports......................................................... 134Kleingartenkolonien.............................................. 64Konsularische Vertretungen ................................. 43Konsulate ............................................................. 43

Formulare ...................................................... 149Konzentrationswirkung

Tankstellen .................................................... 215Kostenberechnung

Erklärung Richtigkeit...................................... 149Kostenlast

Sechs Wochenfrist......................................... 200Kündigungsanordnung ......................................... 40Kunstschulen...................................................... 205

LLaboratorien ....................................................... 149

Gentechnik-Labore ........................................ 149Mikrobiologische............................................ 149

LagerplatzAbfall.............................................................. 178

Lagerplätze......................................................... 178LAGetSi ........................................ 88, 132, 141, 165Landesbeirat für Behinderte ....................... 152, 189Landesgleichberechtigungsgesetz ............. 118, 189Landeswaldgesetz

Betetiligung...................................................... 64Lärmschutz..................................................... 40, 84

Bei Werbeanlagen ........................................... 34Laubenverordnung ............................................... 84Laufbohlen............................................................ 92Leerstand

Wohnungen ................................................... 202Löschangriff

Über Nachbardächer ..................................... 212

MMängel

Feststellung durch Schornsteinfeger ............. 126Massivbau

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad .................. 216Menschenwand

Abstandfläche................................................ 203Merkblatt

Bau-Berufsgenossenschaft ............................. 78Mieter

Als Verfahrensbeteiligte................................... 55Umwandlung Eigentumswohnung ................... 57

MieterinformationUmwandlung Eigentumswohnungen ............... 78

Mietvertrag............................................................ 39Militärische Anlage ............................................... 95Mitteilungen

Bau-Berufsgenossenschaft ............................. 81Finanzbehörden............................................... 38Für Lärmschutz zuständige Senatsverwaltung 40Zur Verwendung von absturzsichernder

Verglasung................................................ 194Mittel- und Großgaragen .................................... 117Mittelgaragen........................................................ 43Mobilfunk ............................................................ 166Mobilfunkanlagen ............................................... 166

Bauplanungsrechtliche Beurteilung ....... 167, 186Im Außenbereich ........................................... 167Im Geltungsbereich B-Plan............................ 167

Im Innenbereich............................................. 167Im Sanierungsgebiet...................................... 167

MobilfunkantennenZulässigkeit ................................................... 187

Mobilfunkbasisstationbauplanungsrechtliche Behandlung .............. 167Bauplanungsrechtliche Beurteilung............... 187Planungsrechtliches Prüfungsschema .......... 188

Mobilitätsbehinderte Personen........................... 152Stehimbiss ..................................................... 211

Musikschulen ..................................................... 205Muster

Als Orientierungs- und Entscheidungshilfe ... 189Anwendung im Sonderbau ............................ 140Beherbergungsstättenverordnung................. 189Hochhausrichtlinie ......................................... 190Schulbaurichtlinie .......................................... 109Versammlungsstättenverordnung.................. 189

NNachbarbeschwerde

Genehmigungsfreistellung............................. 108Nachbargrenze

Garage............................................................. 45Vorbauten........................................................ 73

Nachtstromspeicherheizung................................. 35Nachweis

Amtlich für Grundrissfläche ............................. 80Amtlich für Höhenlage ..................................... 80Toiletten Stehimbiss Behinderte.................... 210Überwachung Baustatik

Genehmigungsfreistellung ........................ 186Nebenanlage

Mobilfunkantenne .......................................... 187Nebenraum

Nachbargrenze ................................................ 45Nutzung

Der Garage.................................................... 212Grundstücksteilung........................................ 216Im U-Bahnhof ................................................ 196Mobilfunkanlagen .......................................... 187Nutzungsart ............................................... 41, 96Nutzungsmaß .......................................... 41, 214

Nutzungsänderung............................................... 74Behinderte ..................................................... 118Labore ........................................................... 149TGL-Bauten ..................................................... 56

Nutzungsberechnung ................................. 139, 144Grundstücksteilung........................................ 216

OOberlicht

Anforderungen............................................... 210Öffnungen

Gründächer.................................................... 170Ordnungsmaßnahmen

Bei planungsrechtswidriger Grundstücksteilung.................................................................. 186

Bei Wohnungsleerstand ................................ 203Sanierungsgebiet ............................................ 64

PParabolantennen................................................ 166

Entscheidungshilfen der Bauaufsicht Seite 227

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

PflegeeinrichtungenVollstationär................................................... 145

Pflegeheim ......................................................... 145Pflegestufe

Bauaufsichtlich irrelevant............................... 145Pflegewohnheime............................................... 145Pizzaöfen............................................................ 128Plane

Gerüste mit Schutznetzen oder -planen .......... 82Planergänzungsbestimmung................................ 41Planfestlegung...................................................... 37Planungsrecht

Befreiungsgebühren ...................................... 214Privilegierung

Vorbauten ........................................................ 73Prüfamt

Für Baustatik ................................................... 37Übersendung Auftragsschreiben ................... 194

Prüfauftrag............................................................ 37Prüfingenieur

Bauvorlagen .................................................... 81Beauftragung ................................................. 216Beauftragung durch BWA...................... 194, 216Fachrichtung.................................................. 216Schwierigkeitsgrad ........................................ 216Übersendung Auftragsschreiben ................... 194Überwachungsbericht bei

Genehmigungsfreistellung ........................ 186Zuständigkeit Widerspruch Gebührenbescheid

des ... ........................................................ 198Prüfstelle .............................................................. 98Prüfvermerk.......................................................... 94

RRampen.............................................................. 151

Im öffentlichen Straßenland........................... 127Rauchschutztüren .............................................. 121Räumungsanordnung........................................... 39Realschulen........................................................ 204Rechtsanwälte

Aktenübersendung .......................................... 35Rechtsverordnungen

Baukonstruktion............................................... 97Bautechnik....................................................... 97

Reichsbahngelände.............................................. 36Reisebedarf

Definition........................................................ 196Rettungsweg ................................................ 34, 117

Abfallbehälter................................................... 75Anforderungen Oberlicht ............................... 210Ausbau von Dachraum .................................. 174Automatische Schiebetüren............................. 91Bei Arztpraxen im Dachgeschoss.................... 44Elektrische Verriegelungssysteme .................. 91Galerien ........................................................... 34Innenliegender Sicherheitstreppenraum

Hochhaus.................................................. 190Länge in Mittel- und Großgaragen................. 117Notwendiger Flur (MBO)................................ 116Nutzungsänderung, Behinderte ..................... 118Schulen.......................................................... 109

RichtlinieIndustriebaurichtlinie...................................... 140Muster-Schulbaurichtlinie .............................. 108

Über automatische Schiebetüren ... ................ 91Über elektrische Verriegelungssysteme ... ...... 91Über Grundwasserförderung ... ..................... 128

RücksichtnahmegebotMobilfunkanlagen .......................................... 187

RundschreibenÄnderung GastVO ......................................... 126Bauaufsichtliche Behandlung Alten- und

Pflegeheim................................................ 145Entscheidungshilfen ...................................... 190Handels- + Dienstleistungsgeschäfte in U-

Bahnhöfen ................................................ 196Zu Folgen Außerkrafttreten 2. ZwVbVO ........ 211Zur Verjährung von Gebührenansprüchen.... 212Zur Widerspruchszuständigkeit ............. 197, 205Zur Zuständigkeit Widerspruch bezgl.

Gebührenbescheid eine Prüfing. .............. 198Runschreiben

Standsicherheitsnachweise einfacher Tragwerkedes Holzbaus ............................................ 216

SSachbegriffe

Übersicht ......................................................... 21Sachbeschädigung

Durch Dachläufer........................................... 212Sachenrechtsbereinigungsgesetz ........................ 64

Wohnen in KGA............................................... 63Sachverständige

für Aufzugsanlagen........................................ 165LAGetSi zu Aufzug ........................................ 125

SachverständigenverordnungFür Erd- und Grundbau ................................... 99

Sanierungsgebiet ................................................. 64Sanierungsgenehmigung ..................................... 94Schiebetüren

Automatische in Rettungswegen..................... 91Schiffsbau ............................................................ 86Schmalseitenprivileg .............................. 34, 45, 143Schornsteinfeger

Feststellung Mängel ...................................... 126Verkehrswege.................................................. 92

SchrägaufzugBehinderte ..................................................... 120

SchriftformElektronische Signatur .................................. 193

Schulbaurichtlinie ............................................... 108Schulen .............................................................. 108

Brandsicherheitsschau .................................. 204Schutzgebietsverordnung

Wasserschutzgebiet ...................................... 172Schutzhalle......................................................... 108Schwierigkeitsgrad

Prüfingenieur ................................................. 216Selbstrettungsprinzip

Alten- und Pflegeheim ................................... 145Seniorenwohnen ................................................ 145Sicherheitsbeleuchtung

Schulen ......................................................... 109Sicherheitsleistung

Bei Abfalllagerplätzen.................................... 178Bürgschaftsurkunde ...................................... 179

Sicherheitsschleuse ........................................... 118Sicherheitstreppenraum

228 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

In Hochhäusern ............................................. 190Sicherheitsverglasung

In Wohnungen ................................................. 83Sonderbau

MIndBauR...................................................... 140Mustervorschriften ......................................... 140Schiebetüren, Verriegelungssysteme.............. 91Schulen.................................................. 108, 204Treppenräume innenliegend.......................... 131

SondernutzungVorbauten ........................................................ 36

Sonderschulen ................................................... 205Sonstige Räume ................................................... 44Stahlbau

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad .................. 216Standortbescheinigung

Mobilfunkanlagen .......................................... 167Standsicherheit

Genehmigungsfreistellung............................. 121Gerüste............................................................ 82Nachweis ................................................... 37, 71

Statistik............................................................... 141Stehimbiss

Behinderte ..................................................... 210Stellplätze..................................................... 46, 134

Für Gehbehinderte .......................................... 41im Wald............................................................ 46Überdachte Carports ..................................... 134

StellungnahmenPer Email ....................................................... 185

StichflureSchulen.......................................................... 109

Stufenlos ............................................................ 150Behinderte ..................................................... 118Stufenlose Erreichbarkeit .............................. 151

TTankstellen

Genehmigungsverfahren ............................... 215Technische Baubestimmungen

Absturzsichernde Verglasungen.................... 194Bauregelliste.................................................... 86Internet .................................................... 86, 194Lärmschutz ...................................................... 84Sammlung bauaufsichtlich eingeführter ...86,

194Technischen Baubestimmungen

Neufassung AV LTB 2002 ............................. 194Technischen Regeln

Für die Verwendung von absturzsicherndenVerglasungen............................................ 194

TeilabhilfeBei Widerspruch ............................................ 205

Teilungsgenehmigung .................................. 89, 216Telekommunikation

Mobilfunkanlagen .......................................... 166Telekommunikationsanlagen.............................. 166Terasse

Abstandfläche.................................................. 53Terrasse

Abstandfläche................................................ 203Texthandbücher

Textbausteine der Feuerwehr........................ 185TGL-Bauten.......................................................... 56

TiefgaragenErdgasfahrzeuge ........................................... 189

ToilettenBei Stehimbiss für Behinderte ....................... 210

TragwerkPrüfung.......................................................... 216

Trennstück ........................................................... 89Treppen

Nutzbare Breite.............................................. 120Schulen ......................................................... 109Spindel-/Schiffstreppe als Rettungsweg........ 175

TreppenräumeInnenliegend.................................................. 131Innenliegender Sicherheitstreppenraum

Hochhaus.................................................. 190Schulen ......................................................... 109

TürenAnforderumngen nach VkVO und GaVo ....... 121Anforderungen Oberlicht ............................... 210Rauchdicht und selbstschließend.................. 121Schulen ......................................................... 109

ÜÜbereinstimmungszeichen................................... 98Übergangsregelung

Energieeinsparverordnung ............................ 180Überwachungsbericht

Bei Genehmigungsfreistellung....................... 186Überwachungsstelle ............................................. 98Umwandlung ............................................ 37, 56, 78

Eigentumswohnungen..................................... 93Umwehrung .......................................................... 84Unbefugte

Nutzung der Dachflächen .............................. 212Unterkellerung

Einer Grenzgarage ........................................ 212Unternehmer ........................................................ 88Unterrichtung

LAGetSi ......................................................... 132

VVeränderungssperre .......................................... 139Verbandsklagerecht

Behinderte ..................................................... 152Verbundsicherheitsglas........................................ 77Vereinigungsbaulast............................................. 38Verfahren

Sechs Wochenfrist ........................................ 200Verfahrensbeteiligte

Mieter............................................................... 55Verfahrensfrei

Änderungen Dächer ........................................ 74Verfahrensgegenstand

Sache des Bauherren.................................... 207Verfassungsorgane

Formulare ...................................................... 149Verglasung ........................................................... 83

Absturzsichernd............................................. 194Zustimmung im Einzelfall............................... 194

VerhältnismäßigkeitNutzungsänderung, Behinderte..................... 127

VerkaufseinrichtungenBeteiligung LAGetSi ...................................... 132

Verkehrsflächen ................................................... 34

Entscheidungshilfen der Bauaufsicht Seite 229

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F

Bahnanlagen ................................................... 63Verkehrswege

Schornsteinfeger ............................................. 92Verlängerung

Baugenehmigung ............................................ 94Vermüllung ......................................................... 124Verordnung

AltautoV ......................................................... 117Baugebührenordnung.................................... 214Bautechnische Prüfverordnung ..................... 131Betriebssicherheitsverordnung ...................... 215Brandsicherheitsschau .................................. 204Garagenverordnung ...................................... 117Gaststättenverordnung .................................. 126Hersteller- und Anwenderverordnung.............. 97Reichsabgabenordnung ................................ 212Schutzgebietsverordnung Wasserschutzgebiet

.................................................................. 172Über das Übereinstimmungszeichen............... 98Über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

.................................................................. 196Über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-

oder Zertifizierungsstelle............................. 98Über die Anerkennung von Sachverständigen für

Erd- und Grundbau ..................................... 99Über die Überwachung von Tätigkeiten mit

Bauprodukten und bei Bauarten ................. 97Zweckentfremdung ........................................ 202

Verputze ............................................................. 139Verriegelungssysteme

Elektrische in Rettungswegen ......................... 91Versagung

Gebühren....................................................... 215Verteidigungsanlage............................................. 95Vertikalverglasung................................................ 83Verunstaltung

Dachzaun....................................................... 212Verwaltungsgebühr .............................................. 77Verwaltungsgebührenordnung

Befreiung ......................................................... 88Befreiungsgebühr pro Tatbestand ................. 135

Verwaltungsverfahren........................................... 39Verwaltungsverfahrensgesetz

3. VwVfÄndG ................................................. 192Elektronische Signatur................................... 192

VerwendbarkeitsnachweisGlaskonstruktion.............................................. 76

Verwendbarkeitsnachweise................................ 135Vollgeschoss

Unterstes Vollgeschoss ................................. 150Unterstes Vollgeschoss und Behinderte........ 118

VollzugB-Plan.............................................................. 37

Vorbauten....................................................... 35, 73Vorbescheid ......................................................... 91

Bindungswirkung ............................................. 33Vordrucke

Der Berliner Bauaufsicht................................ 148Herstellungskosten .......................................... 81Internet / Intranet ................................... 148, 177Merklbatt Kampfmittelbergung......................... 57Übergangsregelung EURO............................ 177

VorhabenGenehmigungsfrei ......................................... 173

Vorwort ................................................................... 5

WWände

In allgemein zugänglichen Fluren.................. 210Wärmedämmung ............................................... 139Wärmedämmverbundsystem ............................. 139Wärmepumpen .................................................. 172Wärmeschutz

Energiesparverordnung................................. 177Wasserbehörde.................................................. 125Wasserbehördlichen Erlaubnis

Wasserschutzgebiet ...................................... 172Wasserfahrzeuge................................................. 86Wasserliefersperre............................................... 89Wasserschutzgebiet................................... 125, 172Wasserversorgung............................................... 89Werbeanlagen........................................ 34, 36, 128

Verfahrensfrei .................................................. 72Werbeplanen...................................................... 121Wetterschutzdach .............................................. 108Widerspruch......................................................... 47

Rundschreiben zur Zuständigkeit .................. 197Zuständigkeit der Senatsverwaltung ..... 132, 205

WirkungVorbescheid .................................................... 33

WohnenAuf Baustellen ........................................... 63, 75In Kleingartenkolonien..................................... 64In Kolonien ...................................................... 62

WohngebäudeMit Service-Einrichtungen.............................. 145

WohnnutzungBaurechtswidrig ............................................... 39

Wohnraumförderungsgesetz.............................. 202Wohnungen .......................................................... 44

Leerstand ...................................................... 202Wohnungsaufsicht ............................................. 202Wohnungsaufsichtsgesetz

Anwendung.................................................... 202Ausführungsvorschriften................................ 148

Wohnungseigentumsgesetz37, 43, 56, 57, 62, 78,80, 93

WohnunterkünfteAuf Baustellen ................................................. 75

ZZahlungsverjährung

Gebühren....................................................... 212Zertifizierungsstelle .............................................. 98Zugang ............................................................... 150

Behinderte ..................................................... 118Elektronisch zur Bauaufsichtsbehörde .......... 193Hauptzugang ................................................. 150

ZulässigkeitIn Kleingartenkolonien..................................... 65

ZuständigkeitArchivierung Bauunterlagen Botschaften ...... 203Baustelle.......................................................... 88Beratung barrierefreies Bauen ...................... 191Für Widerspruch Gebührenbescheid des

Prüfing. ..................................................... 198Gewässer ........................................................ 85Landesbeirat für Behinderte .......................... 118

230 Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

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Nachtstromspeicherheizung ............................ 35Telekommunikation ......................................... 46Widerspruch .......................................... 132, 205Widerspruch Rundschreiben ......................... 197

ZustimmungsverfahrenFormulare ...................................................... 149

ZweckbestimmungDer Garage.................................................... 212

ZweckentfremdungsverbotAußerkraftreten 2. ZwVbVO .......................... 211

Zweckentfremdungsverbotsverordnung ............. 202

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Not i z en

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