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Seite 1 von 12 Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Serbien Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Republik Serbien 1.2 Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren 2.1 Meldepflicht 2.2 Aufenthaltserlaubnis 2.3 Arbeitsgenehmigung 3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter 3.2 Arbeitszeitregelungen 4. Steuern und Sozialversicherung 4.1 Einkommensteuer 4.2 Sozialversicherung 5. Anschriften 6. Literatur 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Republik Serbien: Ein touristischer Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach der erstmaligen Einreise ist visumsfrei laut Artikel 12 des Ausländergesetzes. Seit dem 12. Juni 2010 ist die Einreise unter anderem für Bürger der Bundesrepublik Deutschland zwecks touristischen Aufenthalts auch nur mit Vorlage eines Personalausweises möglich (wenn keine ernsthaften Hindernisse bestehen laut. Arti- kel 11 des Ausländergesetzes). Bei Aufenthalten in der Republik Serbien, die länger als 3 Monate dauern oder wenn eine Erwerbstätig- keit aufgenommen wird, ist weiterhin ein Einreisevisum erforderlich. Auf die visafreie Reisedauer werden auch Aufenthalte in Kosovo angerechnet! Bei längerem Verbleib in der Republik Serbien oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss vor Reiseantritt ein Einreisevisum bei einer serbischen Auslandsvertretung eingeholt werden. Eine spätere Beantragung der Aufenthaltsbe- rechtigung bei den serbischen Inlandsbehörden ist nicht möglich. Einreise über Kosovo Die Einreise in das Kosovo ist sowohl auf dem Landweg wie auch auf dem Luftweg für deutsche Staatsbürger visumsfrei. Nach Mitteilung des Serbischen Außenministeriums können deutsche Staatsangehörige mittlerweile mit einem Personalausweis von Kosovo nach Serbien ausreisen, sofern sie im Besitz einer serbischen Ein- reisekarte sind. Da solche Einreisekarten nur an den amtlich zugelassenen serbischen Grenzübergangs- stellen erteilt werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass bei einer Ausreise aus Kosovo nach Ser- bien mit Personalausweis zuvor eine Einreise nach Kosovo auf dem Landweg über Serbien erfolgt sein muss.

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Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Serbien Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Republik Serbien 1.2 Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren 2.1 Meldepflicht 2.2 Aufenthaltserlaubnis 2.3 Arbeitsgenehmigung 3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter 3.2 Arbeitszeitregelungen 4. Steuern und Sozialversicherung 4.1 Einkommensteuer 4.2 Sozialversicherung 5. Anschriften 6. Literatur 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Republik Serbien: Ein touristischer Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach der erstmaligen Einreise ist visumsfrei laut Artikel 12 des Ausländergesetzes. Seit dem 12. Juni 2010 ist die Einreise unter anderem für Bürger der Bundesrepublik Deutschland zwecks touristischen Aufenthalts auch nur mit Vorlage eines Personalausweises möglich (wenn keine ernsthaften Hindernisse bestehen laut. Arti-kel 11 des Ausländergesetzes). Bei Aufenthalten in der Republik Serbien, die länger als 3 Monate dauern oder wenn eine Erwerbstätig-keit aufgenommen wird, ist weiterhin ein Einreisevisum erforderlich. Auf die visafreie Reisedauer werden auch Aufenthalte in Kosovo angerechnet! Bei längerem Verbleib in der Republik Serbien oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss vor Reiseantritt ein Einreisevisum bei einer serbischen Auslandsvertretung eingeholt werden. Eine spätere Beantragung der Aufenthaltsbe-rechtigung bei den serbischen Inlandsbehörden ist nicht möglich. Einreise über Kosovo Die Einreise in das Kosovo ist sowohl auf dem Landweg wie auch auf dem Luftweg für deutsche Staatsbürger visumsfrei. Nach Mitteilung des Serbischen Außenministeriums können deutsche Staatsangehörige mittlerweile mit einem Personalausweis von Kosovo nach Serbien ausreisen, sofern sie im Besitz einer serbischen Ein-reisekarte sind. Da solche Einreisekarten nur an den amtlich zugelassenen serbischen Grenzübergangs-stellen erteilt werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass bei einer Ausreise aus Kosovo nach Ser-bien mit Personalausweis zuvor eine Einreise nach Kosovo auf dem Landweg über Serbien erfolgt sein muss.

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An der Grenze zwischen Kosovo und Serbien werden von den serbischen Behörden keine serbischen Einreisestempel / Einreisekarten erteilt, so dass eine Ausreise aus Kosovo nach Serbien mit Reisepass / Personalausweis nur dann möglich ist, wenn vorher auch die Einreise nach Kosovo auf dem Landweg über Serbien erfolgt ist, und die Gesamtreisedauer 3 Monate nicht übersteigt. Das bedeutet, dass eine Einreise auf dem Landweg von Kosovo nach Serbien nur bei Vorliegen eines gültigen serbischen Einrei-sestempels im Reisepass bzw. serbischer Einreisekarte mit Personalausweis möglich ist (der/die z.B. durch eine Fahrt über eine offizielle Grenzstelle an der mazedonisch-serbischen Grenze erworben wer-den kann). Kosovarische Stempel werden von den serbischen Behörden nicht anerkannt und zumeist ungültig ge-stempelt. Da dies den kosovarischen Grenzbehörden bekannt ist, wird oftmals – auf Wunsch – kein kosovarischer Einreisestempel in den deutschen Reisepass gestempelt. Es wird empfohlen, sich von allen Reisedokumenten Kopien anzufertigen und diese separat zu führen. Visa für Touristenreisen, Geschäfts- und Transitvisa Die Gültigkeit und bewilligte Aufenthaltsdauer sind bei den unterschiedlichen Visaformen unterschied-lich. Anträge sind bei den Generalkonsulaten bzw. der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Serbien zu stellen. Für deutsche Staatsbürger kommen lediglich die Visa-Typen C (Einzel- oder Mehr-fachvisum für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) oder D (vorübergehender Aufenthalt von mehr als 90 Ta-gen) in Frage. Geschäftsvisum Für folgende Personen besteht das Recht auf Erteilung eines Geschäftsvisums: - Gründer einer Wirtschaftsgesellschaft, - Geschäftsführer von Unternehmen, Repräsentanzen, Banken, Versicherungsgesellschaften etc. Ein erteiltes Geschäftsvisum (in einer Stempelform) beinhaltet eine Aufenthaltsgenehmigung und Ar-beitserlaubnis. Laut der Botschaft der Republik Serbien wird für alle Visatypen benötigt: - Antragsformular (3 fach) - Gültiger Reisepass - 2 Pass-Fotos ( bei der ersten Beantragung) - Rückfahrkarte, bzw. eine Kopie der internationalen Fahrerlaubnis und des Fahrzeugscheins samt Ver-

sicherungspolice (für Reisende die mit einem PKW einreisen) - Nachweis über vorhandene finanzielle Mittel zur Bewältigung der Lebenshaltungskosten während des

Aufenthaltes in der Republik Serbien - Nachweis über Zahlung der Visagebühr von 65,00 € Für die Beantragung eines Visums für einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Territorium der Repu-blik Serbien (Visum D) sind laut der Botschaft zusätzlich beizufügen: - Beschluss über die Registrierung der Wirtschaftsgesellschaft oder eines anderen Unternehmens, in

dem die betroffene ausländische Person in ein Arbeitsverhältnis tritt - Arbeitsvertrag - Empfehlung der nationalen Agentur für Arbeit, wenn es sich um die Erstaufnahme eines Arbeitsver-

hältnisses handelt, oder ein Beschluss der Agentur für Arbeit, in dem der Aufnahme einer Tätigkeit zugestimmt wird.

Der Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber mit Firmensitz im Ausland in eine Zweigstelle auf dem Territo-rium der Republik Serbien entsendet, muss einen Beschluss über die Registrierung der Wirtschaftsge-sellschaft vorlegen sowie eine Überweisung der Firma, die die Person entsendet [hiermit ist augen-scheinlich der Entsende-Auftrag gemeint].

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Das Außenministerium benennt dezidiert erforderliche Unterlagen für die Begründung des Antrags auf vorübergehenden Aufenthalt, abhängig von dem beabsichtigten Aufenthaltszweck in Serbien (www.mfa.rs/Visas/visa_en_terms.htm),wie zum Beispiel Gründung eines Unternehmens, Vereinbarung über geschäftliche Zusammenarbeit, Vereinbarung über geschäftlich-technische Zusammenarbeit und Technologietransfer, Ausführung temporärer oder gelegentlicher Beschäftigung (bis zu 90 Tagen). 1.2 Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt: Beschäftigung von Ausländern Das Gesetz über die Bedingungen für die Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern sieht vor, dass ausländische Staatsbürger in Serbien angestellt werden können, wenn sie folgende Genehmigun-gen bekommen haben: - Aufenthaltsgenehmigung (befristet, unbefristet oder Geschäftsvisum), - Arbeitserlaubnis, - Wenn ein Vertrag über geschäftlich-technische Zusammenarbeit, Kooperationsvertrag, Vertrag über

Technologietransfer oder Investitionsvertrag zugrunde liegt, ist die Arbeitserlaubnis nicht erforderlich. Ein Ausländer muss neben obenangeführten Bedingungen auch die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Vor-aussetzungen erfüllen. 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren 2.1 Meldepflicht: Ausländer, die sich länger als 3 Tage im Land aufhalten, müssen sich polizeilich registrieren lassen, und zwar in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet, in welcher sie wohnen werden. Damit die Ausländer ihren Aufenthalt anmelden können, ist es notwendig, dass sie persönlich mit dem Eigentü-mer der Wohnung zur Polizeistation gehen und die folgenden Unterlagen mitnehmen: - Der Ausländer soll nur seinen Reisepass mitnehmen. - Der Eigentümer der Wohnung soll seinen Personalausweis, sowie den Nachweis über das Eigentum

der Wohnung haben (z.B. Beschluss des Katasteramtes über die Bucheintragung, Kaufvertrag usw.). Es wird darauf hingewiesen, dass die Polizeistationen rund um die Uhr Dienst haben. Natürliche und juristische Personen, die Ausländern Unterkunft gegen Entgelt bieten, sowie Bürger von Serbien, zu denen Ausländer zu Besuch kommen, sind verpflichtet, deren Aufenthalt innerhalb von 24 Stunden ab Zeitpunkt der Ankunft in Serbien bzw. ab Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Übernach-tung anzumelden (Ausländergesetz Artikel 75, Amtsblatt RS Nr. 97/2008). Es ist auch eine Anmeldung per E-Mail vorgesehen. Dabei wird eine Bescheinigung für Nachweiszwecke ausgestellt ausgestellt (Anmeldung des Aufenthal-tes / Weißkarton). Reisende müssen diese Bescheinigung bei der Ausreise, aber auch bei Kontrollen im Lande, vorlegen können. Die serbischen Sicherheitskräfte fragen in jüngster Zeit verstärkt danach. Verstöße gegen die Meldepflicht werden unter Umständen streng geahndet bzw. können zu Problemen bei der Ausreise führen. Bei Unterkunft in einem Hotel wird die Anmeldung von diesem übernommen, nicht jedoch bei Privataufenthalten. Diejenigen die zu einer (unbefristeten) Aufenthaltsgenehmigung berechtigt sind, müssen ihre Anmel-dung an das "Secretariat of Internal Affairs" in dem Gebiet richten in dem der Ausländer seinen "place of abode" (gewöhnlichen Aufenthalt) hat.

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2.2 Aufenthaltserlaubnis: Die Erlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilen die zuständigen Autoritäten in Serbien (§19 Ausländergesetz): http://www.mfa.rs/Visas/visa_en_how_to.htm Für alle unten genannten Aufenthaltsmodalitäten müssen Ausländer neben den angeführten benötigten Unterlagen auch eine Krankenversicherung vorweisen. Zwar besteht kein bilaterales Sozialabkommen zwischen Deutschland und Serbien, doch wird das Sozialabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien weiterhin angewendet. Arbeitgeber können eine "Bescheinigung über die Weiter-geltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Jugoslawien (An-trag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung)" (Vordruck Ju 1) beantragen. Krankenkassen stellen ihren Versicherten auf Antrag den Vordruck Ju6 (so genannter Urlaubskranken-schein) als Nachweis dafür aus, dass nicht aufschiebbare Sachleistungen in der Republik Serbien in Anspruch genommen werden können. Vor Arztbesuchen ist die lokale Stelle der Republikanstalt für Krankenversicherung aufzusuchen, bei der der Anspruchsnachweis gegen eine Bescheinigung über die Inanspruchnahme von Sachleistungen (Potvrda o koriscenju davanja u naturi u zdravstvenim organizaci-jama) ausgetauscht wird. Innerhalb eines Monats erteilt die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsgenehmigung. Bei der ersten Beantra-gung wird die Aufenthaltsgenehmigung auf eine kürzere Zeitdauer erteilt, mit Verlängerungsmöglich-keit. Wenn der Ausländer während der laufenden Prozedur der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus- und wieder einreisen will, muss er von der Fremdenpolizei ein Aus- und Einreisevisum beantragen. Neben der befristeten Aufenthaltsgenehmigung haben Geschäftsführer und Gesellschafter das Recht auf Erteilung eines Geschäftsvisums. Aufenthaltsgenehmigung (befristet): Ausländer, die zwecks Studium, Arbeitsaufnahme, Kooperations-vertrag etc. nach Serbien kommen, müssen bei der Fremdenpolizei (für Belgrad: 11 000 Beograd, Savska br.35, Tel. +381 11 361-8954 und –361-8964) einen befristeten Aufenthaltsantrag stellen. Befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ausübung zeitweiliger Geschäftstätigkeit (bis 3 Monate): Benötigte Unterlagen: - Antragsformular - gültiger Reisepass, - Registrierung der Unterkunft, - Beschluss der serbischen Handelsregisteragentur über die Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft –

Arbeitgeber , - Arbeitsvertrag über Ausübung der zeitweiligen Tätigkeit ( bis 3 Monate) - Gebühr: bis 3 Monate: 8.960,00 RSD (ca. 90,00 €) Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitsaufnahme in einem serbischen Unternehmen Benötigte Unterlagen: - Antragsformular - gültiger Reisepass (Der Reisepass, der an das Innenministerium zur Genehmigung des vorübergehen-

den Aufenthaltes vorgelegt wird, muss mindestens 6 Monate nach dem Ablauf des genehmigten vo-rübergehenden Aufenthaltes gültig sein / Anmeldung des Aufenthaltes / Weißkarton (stellt den ersten Schritt beim Erhalten des vorübergehenden Aufenthaltes dar. Die Ausländer sind verpflichtet, im In-nenministerium den Weißkarton innerhalb von 24 Stunden ab Einreise in die Republik Serbien herbei-zuholen. Bei der Übergabe der Unterlagen für die Genehmigung des vorübergehenden Aufenthaltes ist es notwendig, dass sich die Ausstellung des Weißkartons auf die letzte Einreise des Ausländers in die Republik Serbien bezieht)

- Registrierung der Unterkunft - 2 Pass-Fotos ( bei der ersten Beantragung)

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- Beschluss der serbischen Handelsregisteragentur über die Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft - Arbeitgeber,

- Handelsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate - Arbeitsvertrag - Meinung des Arbeitsamts (nicht erforderlich, wenn ein Vertrag über geschäftlich-technische Zusam-

menarbeit, Kooperationsvertrag, Vertrag über Technologietransfer oder Investitionsvertrag zugrunde liegt)

- Bestätigung über die Steuernummer, Formular PPPDV (ПОПЕСКА ПРИЈАВА ПОРЕЭА НА ДОДАТУ ВРЕДНОСТ / Poreska Prijava Poresa na Dodaty Wrednost, MwSt.-Erklärung) oder Bestätigung der Bank über Bank-Konto (wenn das Unternehmen nicht MwSt-Pflichtig ist). - Gebühr: über 3 Monate:11.000,00 RSD (ca. 115,00 €) Sofern es um den Vertrag über die geschäftlich-technische Zusammenarbeit geht, ist es notwendig, folgende Unterlagen einzureichen: - Vertrag über die geschäftlich-technische Zusammenarbeit - Entsendungsbrief des Arbeitgebers über das Engagement im Ausland - Beschluss über die Aufnahme des Engagements im Ausland - Bestätigung der Bank über den Geschäftsumsatz der Gesellschaft aus letzten 6 Monaten im Original - Gebühr: (über 3 Monate): 13.440,00 RSD + 240,00 RSD + 330,00 RSD (ca. 140,00 €) Aufenthaltsgenehmigung zwecks Gründung einer Gesellschaft, Repräsentanz, eines Gewerbebetriebs oder einer Agentur Benötigte Unterlagen: - Antragsformular - gültiger Reisepass - Registrierung der Unterkunft - 2 Pass-Fotos ( bei der ersten Beantragung) - Beweis über eingereichten Registrierungsantrag von der Handelsregisteragentur - Für künftige Geschäftsführer: Vollmacht mit beglaubigter Übersetzung - Beweis über verfügbare Mittel für den Unterhalt - Bestätigung über die Steuernummer, Formular PPPDV (ПОПЕСКА ПРИЈАВА ПОРЕЭА НА ДОДАТУ

ВРЕДНОСТ / Poreska Prijava Poresa na Dodaty Wrednost, MwSt.-Erklärung) oder Bestätigung der Bank über Bank-Konto (wenn das Unternehmen nicht MwSt-Pflichtig ist).

- Gebühr: bis 3 Monate: 8.960,00 RSD (ca. 90,00 €); über 3 Monate: 13.440,00 RSD + 240,00 RSD + 330,00 RSD (ca. 140,00 €)

Ein vorübergehender Aufenthalt kann einem Ausländer gewährt werden, wenn er/sie zusammen mit dem Visaantrag folgende Nachweise erbringt: - Ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt (Bestätigung der Bank, dass die Mittel des Ausländers für die

Unterhaltung im Laufe des Aufenthaltes in Serbien ausreichend sind, ist im Original einzureichen. Für den Zeitraum von einem Jahr sollte der Ausländer den Betrag von 3.600,00 € auf dem Konto haben.

- Gesundheitsversicherung (Kopie der Polizze der Gesundheitsversicherung) - Die Begründung für den Antrag *) auf vorübergehenden Aufenthalt sowie Angabe des Zwecks des

vorübergehenden Aufenthaltes - *) Gründung eines Unternehmens für Personen die im Handelsregister eingetragen sind - *) Gründung einer selbständigen Tätigkeit (Handel, Handwerk, Gaststättengewerbe) oder Agentur - *) geschäftlich-technische Zusammenarbeit, Kooperationsvertrag, Vertrag über Technologietransfer - *) Ausführung vorübergehender und gelegentlicher Arbeiten (bis 90 Tagen); hier sind vorzulegen: Ar-

beitsvertrag, Bescheid über Handelsregistereintrag

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Daueraufenthaltserlaubnis Anträge sind zu stellen bei Polizeidirektorium der Stadt Belgrad, Bulevar Despota Stefana 107. Tel 2798101, http://www.beograd.rs/cms/view.php?id=302476. Eine Daueraufenthaltserlaubnis kann an Ausländer erteilt werden, die sich für mehr als 5 Jahre durchgängig in der Republik Serbien aufhielten auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis. 2.3 Arbeitsgenehmigung: Beschäftigung von Ausländern Das "Gesetz über die Bedingungen für die Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern" sieht vor, dass ausländische Staatsbürger in Serbien angestellt werden können, wenn sie folgende speziellen Vor-aussetzungen erfüllen: - Aufenthaltsgenehmigung (befristet oder unbefristet, ausgestellt vom Innenministerium) oder Ge-

schäftsvisum, - Arbeitserlaubnis, ausgestellt vom Arbeitsamt, die der Arbeitgeber schriftlich unter Bekanntgabe der

Gründe für die Beschäftigung einer ausländischen Person zu beantragen hat, - wenn ein Vertrag über geschäftlich-technische Zusammenarbeit, Kooperationsvertrag, Vertrag über

Technologietransfer oder Investitionsvertrag zugrunde liegt, ist die Arbeitserlaubnis nicht erforderlich. Ein Ausländer muss neben oben genannten Bedingungen auch die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Vor-aussetzungen erfüllen. Ausländer, die in Serbien beschäftigt werden sollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis, die für einen Zeit-raum von 3 bis 12 Monaten ausgestellt wird. Die durchschnittliche Dauer für die Ausstellung einer Ar-beitserlaubnis beträgt 2 Tage. Die Arbeitserlaubnis kann ohne Hindernisse verlängert werden, wobei die Prozedur die Gleiche wie beim Erstantrag ist. Der Ablauf zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis wird von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft SIEPA in einer englischsprachigen Publikation aus dem Jahr 2010 wie folgt beschrieben: Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis muss gestellt werden bei dem Innenministerium sowie anschliessend bei dem Nationalen Beschäftigungsdienst (Nacionalna služba za zapošljavanje). Die Schritte: - Aufenthaltserlaubnis bei einer örtlichen Polizeistation beantragen und zwar nach der Gemeinde, in

welcher sich die Wohnung befindet, in der der Ausländer wohnt, und zwar innerhalb von 24 Stunden nach Einreise in Serbien

- Einen Antrag stellen für eine Aufenthaltserlaubnis bei dem Innenministerium - Eine Arbeitserlaubnis beantragen bei dem Nationalen Beschäftigungsdienst (Gundulićev venac 23-25,

Abteilung für Ausländer) In dem deutschsprachigen Invesitions-Ratgeber 2006-2007, sowie durch Ergänzungen der Belgrader Rechtsanwaltskanzlei Tomic-Stevic-Dulic ist der Ablauf jedoch wie folgt beschrieben: Der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis wird persönlich oder per E-Mail beim Arbeitsamt (Nacionalna služ-ba za zapošljavanje) in Belgrad gestellt. Notwendige Schritte für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis - Eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt durch das Innenministerium - Bescheinigung über den ausgestellten vorübergehenden Aufenthalt (aus dem Innenministerium) - Antragstellung durch das Unternehmen - Vorlegung der Begründung des Arbeitgebers über die Gründe für die Aufnahme des Arbeitsverhältnis-

ses mit dem Ausländer. Es ist notwendig, detailliert zu beschreiben, über welche Kenntnisse und Fer-tigkeiten der Ausländer verfügt.

- Nachweis über die Zahlung der Gebühr in Höhe von 9.000,00 RSD (ca. 90 €) - Antragstellung durch die Einzelperson - Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitsamt ausgestellt (Die Prozedur dauert bis 15 Tage)

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3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter: Laut dem Statistischen Amt der Republik Serbien betrugen - im Mai 2011 die Brutto-Verdienste durchschnittlich 49064 RSD (gegenüber Mai 2010 nominal

+5,6% und real minus 6,9%) - im Mai 2011 die Netto-Verdienste nach Abzug von Steuern und Beiträgen durchschnittlich 35352

RSD Bezogen auf den Zeitraum Januar bis Mai 2011 stiegen sowohl die durchschnittlichen Brutto-Verdienste als auch die durchschnittlichen Netto-Verdienste im Vergleich zum selben Zeitraum des Jah-res 2010 um nominal 9,7%, sanken jedoch jeweils real um 3,1%. Durchschnittskurs Januar-Mai 2011: 1 Euro = 101,6067 Dinar (RSD) Laut dem Statistischen Amt der Republik Serbien gliederten sich für das Jahr 2009 die monatlichen Netto-Verdienste nach Wirtschaftszweigen wie folgt: Durchschnitt über alle Wirtschaftszweige 31733 Dinar (RSD) - Landwirtschaft 27582 Dinar (RSD) - Fischerei 19569 Dinar (RSD) - Bergbau 43650 Dinar (RSD) - Produzierendes Gewerbe 25539 Dinar (RSD) - Elektrizität, Gas- und Wasserversorgung 44239 Dinar (RSD) - Bau 27175 Dinar (RSD) - Groß- und Einzelhandel 23757 Dinar (RSD) - Hotels, Gaststätten 18176 Dinar (RSD) - Transport. Lagerei, Kommunikation 36880 Dinar (RSD) - Finanz 67899 Dinar (RSD) - Immobilien, Vermietungen 33851 Dinar (RSD) - Öffentl. Verwaltung, Sozialversicherung 39494 Dinar (RSD) - Erziehung 35666 Dinar (RSD) - Gesundheit und Soziales 36030 Dinar (RSD) Durchschnittskurs 2009: 1 Euro = 95,8888 Dinar (RSD) (laut Nationalbank). 3.2 Arbeitszeitregelungen: Die Arbeitswoche umfasst 40 Arbeitsstunden. Ein vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern unterzeich-netes “Regelbuch” kann eine Reduzierung der Anzahl der Arbeitsstunden beinhalten, jedoch nicht we-niger als 36 Stunden die Woche. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr. Die Dauer des Urlaubs hängt von Fakto-ren wie Arbeitsleistung, Arbeitsbedingungen, Arbeitserfahrung, Gesundheitsbedingungen am Arbeits-platz und vielem mehr ab. Während des Urlaubs wird das Gehalt in Höhe des durchschnittlichen Mo-natsgehaltes des Mitarbeiters ausbezahlt. Ebenso wird an gesetzlichen Feiertagen das Gehalt "aliquot" (= ohne Rest teilend) in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehaltes ausbezahlt. Gesetzliche und kirchliche Feiertage: 1./2. Januar Neujahr (Nova godina) 7. Januar Orthodoxes Weihnachten der Ostkirche (Božić) 15. Februar Tag der serbischen Verfassung (Dan državnosti Srbije) 22./25. April (variabel) Orthodoxes Osterfest (Vaskrs) beginnt Karfreitag und endet Ostermontag 1./2. Mai Tage der Arbeit. (Praznik rada)

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Anmerkung: Zusätzlich werden in den meisten Landesteilen religiöse Feiertage beachtet: 2. Juni (variabel, 40 Tage nach Ostern) Himmelfahrt (Spasovdan) 31. August (variabel) Ramazan Bairam - Ende des Ramadan, für Muslime 8. Oktober Jom Kippur, für Juden 6. November (variabel, 70 Tage nach Ramazan Bairam) Kurban Bairam, für Muslime 25. Dezember Weihnachten, für Christen der Westkirche Nicht-arbeitsfreie Gedenktage 27. Januar Namenstag des Heiligen Sava (Sveti Sava), Begründer der serbisch-orthodoxen Kirche 9. Mai Europatag / Tag des Sieges – Ende des zweiten Weltkriegs (Dan pobede) 28. Juni St. Vitus Tag- Tag der für das Vaterland gefallenen Soldaten (Vidovdan) 4. Steuern und Sozialversicherung 4.1 Einkommensteuer: Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung ab-zugeben, in der alle Einkünfte des Jahres enthalten sind. Die Erklärungen sind bis zum 15. März des Folgejahres abzugeben. Steuerzahler ist ein Ortsansässiger von/in Serbien mit Wohn- oder Geschäfts-räumen oder der mindestens 182 Tage im Jahr über einen Zeitraum von 12 Monaten in Serbien ver-bringt. Im Bereich der Einkommensteuer kommt es zu einer zweistufigen Besteuerung des Einkommens: - Während des Jahres werden die einzelnen Einkunftsarten getrennt besteuert, z.B. Lohnsteuer 12%,

während andere Einkommensarten vorwiegend mit einem Satz von 20% besteuert werden. Auslän-dische Bürger werden nur im Hinblick auf die in Serbien erzielten Einnahmen besteuert.

- Am Jahresende wird die Summe der Einkünfte ermittelt und nochmals mit einem Pauschbetrag von 10% versteuert. Diese zusätzliche Besteuerung der Einkünfte am Jahresende (entsprechend der 2. Stufe des Steuersystems) wird nur vorgenommen, wenn das Einkommen einen gewissen Betrag übersteigt.

Für Ausländer wird das jährliche Einkommen besteuert, falls der Betrag den durchschnittlichen Jahres-verdienst um das fünffache übersteigt. Der Steuersatz ist 10% für das Jahreseinkommen, das unter der achtfache Summe des durchschnittlichen Jahresgehalts in Serbien bleibt, oder 15% für das Jahresein-kommen das die achtfache Summe des durchschnittlichen Jahresgehalts übersteigt. Das versteuerbare Einkommen wird zusätzlich um 40% des durchschnittlichen Jahresgehalts des Steuerzahlers und um 15% eines durchschnittlichen Jahresgehalts für jedes direkte Familienmitglied reduziert. Der Gesamtab-zug kann maximal 50% des versteuerbaren Einkommens betragen. Der Steuerpflichtige hat das Recht auf eine Steuergutschrift in Höhe der bereits im Ausland gezahlten Einkommensteuer. Für alle auf Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer wird die Steuerbemessungsgrundla-ge im Monat um 5050 RSD gesenkt. Sonstige Vorteile aus Dienstverhältnissen, die ein in Serbien beschäftigter Ausländer von seinem Ar-beitgeber erhält, unterliegen nicht der Lohnsteuer, sofern sie den Gesamtbetrag von 35% eines lokalen Gehalts, das an ausländische Dienstnehmer bezahlt wird, nicht übersteigt. Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, sollte ein Ausländer nicht länger als drei Jahre beschäftigt werden, da die sonstigen Vorteile aus Dienstverhältnissen andernfalls der Besteuerung unterliegen.

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4.2 Sozialversicherung: Laut dem Gesetz über Pflichtsozialversicherung sind alle Ausländer pflichtversichert, die in Serbien im Arbeitsverhältnis sind (bei ausländischen Unternehmen, internationalen Organisationen, ausländischen Diplomaten- und Konsularvertretungen). Wenn für einen ausländischen Beschäftigten in Deutschland die Sozialversicherung bezahlt wird, und er parallel dazu in Serbien pflichtversichert ist, kann ein Antrag an das Ministerium für Arbeit, Beschäfti-gung und soziale Fragen auf Befreiung gestellt werden. Es wird empfohlen, zur Klärung evtl. Fragen bei der zuständigen Versicherungsbehörde, der "Republik-anstalt für Krankenversicherung" (RZZO) nachzufragen. Die neue Gesetzgebung bezüglich der verpflichtenden Sozialversicherung ist am 1. September 2004 in Kraft getreten. Verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge umfassen: - Beiträge zur Alterspension und Invaliditätsversicherung, - Krankenversicherung und - Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu bezahlen und umfassen: - Alterspension und Invaliditätsversicherung je 11,00% - Krankenversicherung je 56,15% - Arbeitslosenversicherung ja 0,75% - Gesamt je 18,25% 5. Anschriften Botschaft der Republik Serbien Taubertstraße 18 14193 Berlin Tel. (030) 895 77 00 und 895 77 02 22 Fax (030) 825 22 06 E-Mail: [email protected] Internet: www.berlin.mfa.gov.rs Generalkonsulat der Republik Serbien Harvestehuder Weg 101 20149 Hamburg Tel. (040) 4162260 Fax (040) 4104747 E-Mail: [email protected] Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ulica Kneza Miloša 76 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 30643 00 Fax +381 (0)11 30643 03 E-Mail: [email protected] Internet: www.belgrad.diplo.de

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Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft für Serbien und Montenegro Str. Toplicin venac 19-21 11000 Belgrad Tel. +381 (0)11 2028010, -011, -012, -013, -015 Fax +381 (0)11 3034780 E-Mail: [email protected] Internet: http://serbien.ahk.de Vertretung der Wirtschaftskammer Serbien für die Bundesrepublik Deutschland c/o IHK Frankfurt am Main Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Tel. (069) 29729-313, -314 Fax (069) 29729-310 Internet: www.pks.rs/de E-Mail: [email protected] Bundesverwaltungsamt – Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige Postanschrift: 50728 Köln Besucheranschrift: Eupener Str. 125, 50933 Köln Tel. (0228) 99358-4999 (Hotline - Ansagedienst) Fax (0228) 99358-4829 Internet: www.auswandern.bund.de E-Mail: [email protected] Innenministerium Ministarstvo unutrašnjih poslova Blvd. Mihajla Pupina 2 11070 Novi Beograd Tel. +381 (0)11 306-2000 Rights and Obligations of Foreign Citizens: www.mup.gov.rs/cms_eng/home.nsf/inf-for-foreigners.h Download Vordrucke: www.mup.gov.rs/cms_lat/sadrzaj.nsf/obrasci-za-podnosenje-zahteva-za-dokumenta.h Außenministerium Ministarstvo spoljnih poslova Republike Srbije 24-26 Kneza Miloša St. 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 3616-333, 3615-666, 3615-055 Fax +381 (0)11 3618-366 Internet: www.mfa.rs Konsularangelegenheiten: www.mfa.rs/Consularaffairs.htm Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik Ministarstvo rada i socijalne politike Nemanjina 22-24 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 3112-916 Internet: www.minrzs.gov.rs/cms/en/home Abteilung Arbeitsangelegenheiten Tel. + 381 (0)11 361-6243; 363-1164; 363-1486 Internet: www.minrzs.gov.rs/cms/en/departments/the-labour-department

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Nationaler Beschäftigungsdienst (= Arbeitsamt) Nacionalna služba za zapošljavanje Gundulićev venac 23-25 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 2929-249 Fax +381 (0)11 2929-980 Internet: www.nsz.gov.rs Republikanstalt für Krankenversicherung Republički zavod za zdravstveno osiguranje 2, Jovana Marinovića br. 11040 Beograd Tel. +381 (0)11 2053 830 Internet: www.rzzo.rs Pensions- und Invalidenversicherung Republički fond za penzijsko i invalidsko osiguranje Odsek za predstavke i pritužbe Dr Aleksandra Kostića 9 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 3060-680 Internet: www.pio.rs/sr/lt/kontakt Statistisches Amt Republički zavod za statistiku Milana Rakića 5 11000 Beograd Tel. +381 (0)11 2412-922 Internet: www.stat.gov.rs Nationale Tourismusorganisation Serbiens Turistička organizacija Srbije Čika Ljubina 8 11000 Beograd, Serbia Tel. +381 (0)11 6557-100, fax 2626-767 E-Mail: [email protected] Information zur Einreise: www.serbien.travel/nutzliche-informationen/formalitaten/einreise-und-aufenthalt-fur-auslander/ Tomic-Stevic-Dulic Rechtsanwaltskanzlei Carice Milice 3/II 11000 Beograd Tel/Fax: +381 (0)11 3285 227, 3285 208, 3285 153 E-Mail: [email protected] Internet: www.tomic-stevic.co.rs

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6. Literatur Merkblätter "Arbeiten im Ausland" Informationen zur Sozialversicherung Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland Pennefeldsweg 12c 53177 Bonn Tel. (0228) 9530-0 www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/MerkblaetterArbeiten/MerkblaetterAbkommen.htm Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in Serbien" Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstr. 2 10709 Berlin Tel. 0800 10 00 480 70 www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, >Formulare…, >Broschüren…, >Ausland Leitfaden für Arbeitsverträge bei Auslandstätigkeit Herausgeber: Bundesverwaltungsamt – Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige Postanschrift: 50728 Köln Tel. 0228/99358-4999 (Hotline - Ansagedienst) Ansicht Inhaltsverzeichnis: www.bva.bund.de, >Aufgaben, >Auswanderung…, >Publikation Kostenpflichtiger Bezug über Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige (in Hannover: Ra-phaels-Werk e.V., Vordere Schöneworth 10, 30167 Hannover; Tel. (0511) 7132-37/ -38, E-Mail: [email protected]) Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: November 2011 (2., aktualisierte, Auflage) Autor: Reinhard Wagner Abteilung International Tel. (0511) 3107-3 39 Fax (0511) 3107-4 56 E-Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de