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Rehabilitation Entwöhnungsbehandlung – ein Weg aus der Sucht Möglichkeiten und Ziele Therapie und Wiedereingliederung ins soziale Umfeld Finanzielle Unterstützung > > >

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Rehabilitation

Entwöhnungsbehandlung –ein Weg aus der Sucht

Möglichkeiten und Ziele

Therapie und Wiedereingliederungins soziale Umfeld

Finanzielle Unterstützung

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Entwöhnungsbehandlungen –unsere Hilfe bei Suchterkrankungen

Aus der Bahn geworfen? Das Maß verloren? Oder einfach keine Kraft zurSelbsthilfe? Oft bedarf es eines entscheidenden ersten Schrittes. Wir helfendabei.

Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen gehören zum Reha-bilitationsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Behandlungenenthalten nicht nur medizinisch-therapeutische Elemente, sondern berück-sichtigen auch soziale und seelische Gesichtspunkte von Abhängigkeits-erkrankungen.

Wie unsere Behandlungsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen und welcheHilfestellung wir anbieten, damit die Betroffenen ihren Platz in Beruf,Familie und Gesellschaft wieder einnehmen können, erfahren Sie in unsererBroschüre. Sie wendet sich an Betroffene und Angehörige gleichermaßen.

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Inhaltsverzeichnis

4 Im Fall der Fälle – Möglichkeiten und Ziele7 Der erste Schritt – Antrag und Ansprechpartner

10 Netz und doppelter Boden – Behandlung und Therapie13 Finanzielle Hilfe – von Übergangsgeld bis

Unfallversicherung17 Zuzahlung – Ihr Kostenanteil19 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

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Im Fall der Fälle – Möglichkeiten und Ziele

Entwöhnungsbehandlungen führt die Rentenversicherung vorwiegend bei sogenannten stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankungen durch. Dazu gehörenSuchterkrankungen wie Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit.

Entwöhnungsbehandlungen sollen den Betroffenen vorallem helfen, abstinent zu werden und abstinent zu blei-ben. Abstinent bedeutet, enthaltsam in Bezug auf Alkohol,Medikamente oder Drogen zu leben. Außerdem sollen diekörperlichen und seelischen Störungen, die im Zusammen-hang mit der Suchterkrankung stehen, so weit wie mög-lich behoben und ausgeglichen werden. Die Betroffenenmöglichst dauerhaft wieder ins gesellschaftliche Leben zuintegrieren, damit sie ihren Platz in Beruf und Familiewieder ausfüllen können, ist das langfristige Ziel der Ent-wöhnungsbehandlungen.

Bitte beachten Sie:Andere Erkrankungen oder Störungen mit Abhängig-keitssymptomen – wie zum Beispiel Magersucht,Bulimie oder Spielsucht – zählen nicht zu den stoff-gebundenen Abhängigkeitserkrankungen und werdenin psychosomatischen Facheinrichtungen behandelt.

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Wann kann eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt werden?Entwöhnungsbehandlungen kommen immer dann inFrage, wenn ein zwanghafter Alkohol- oder Suchtmittel-konsum mit Verlust der Selbstkontrolle und Unfähigkeitzur Abstinenz vorliegt. Sie sind ebenso möglich, wennBetroffene zunehmend höhere Dosen Alkohol oderandere Suchtmittel zu sich nehmen, um die gewünschteWirkung zu erzielen. Auch wenn Alkohol oder andereSuchtmittel trotz schädlicher Folgen für den Körper, diePsyche oder das beruflich-soziale Umfeld konsumiertwerden, kann eine Entwöhnungsbehandlung durch-geführt werden.

Sie können auch im Anschluss an eine stationäre Entgif-tung im Akutkrankenhaus oder im Rahmen einer ambu-lanten Betreuung durch den Hausarzt, Psychiater oderPsychotherapeuten veranlasst werden. Betriebsärzteoder betriebliche Suchtkrankenhelfer können ebenfallsEntwöhnungsbehandlungen empfehlen oder initiieren.

Welche Voraussetzungen muss das Versicherungskontoerfüllen?Um eine Entwöhnungsbehandlung bekommen zu können,müssen Versicherte vorher Beiträge in die Rentenver-sicherung eingezahlt haben. Dabei reicht es aus, wenneine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:

> In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellungder Reha liegen sechs Kalendermonate mit Pflicht-beitragszeiten vor oder

> zum Zeitpunkt der Antragstellung der Reha ist dieallgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder

> innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildunghat der Rehabilitand eine versicherte Beschäftigungoder selbständige Tätigkeit aufgenommen und diesebis zur Antragstellung der Reha ununterbrochenausgeübt. Oder er war nach Beschäftigungsaufnahmebis zum Tag der Antragstellung arbeitsunfähig oderarbeitslos.

Auf die allgemeineWartezeit (Mindest-versicherungszeit)werden Pflichtbei-träge oder freiwilligeBeiträge, Kinder-erziehungszeitenund Zeiten aus demVersorgungsaus-gleich angerechnet.

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Ob diese so genannten versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen erfüllt sind, prüft die Rentenversicherung imRahmen der Antragstellung. Lesen Sie hierzu auch dasnachfolgende Kapitel.

Bitte beachten Sie:Für Kinder und Jugendliche, die noch keine eigenenBeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein-zahlen, werden keine Entwöhnungsbehandlungendurchgeführt.

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Der erste Schritt – Antrag und Ansprechpartner

Den ersten entscheidenden Schritt auf dem Weg der Entwöhnung muss derBetroffene selbst tun. Er muss die Entwöhnungsbehandlung beim Renten-versicherungsträger beantragen. Bei den weiteren Schritten helfen wir.

Für die Antragstellung benötigt der Versicherte die vor-gesehenen Antragsvordrucke, einen aktuellen Befund-bericht einschließlich verschiedener Laborbefunde vombehandelnden Arzt (Hausarzt, Betriebs- oder Personal-arzt) sowie den Sozialbericht einer Suchtberatungsstelle.

Unser Tipp:

Alle Antragsvordrucke sind bei der Deutschen Renten-versicherung sowie den Servicestellen für Rehabilitationerhältlich. Die Mitarbeiter dort sind kompetente An-sprechpartner. Auf unserer Serviceseite 19 haben wir allewichtigen Anschriften und Telefonnummern für Sie zu-sammengestellt. Bei den gesetzlichen Krankenkassenund Versicherungsämtern bekommen Sie ebenfalls allenotwendigen Antragsunterlagen. Alle genannten Stellensind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Vordruckebehilflich.

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SuchtberatungEine besondere Rolle nehmen die Suchtberatungsstellenein. Der Kontakt zu einer solchen Beratungsstelle kannganz entscheidend für den Erfolg einer Entwöhnungsbe-handlung sein. Die Mitarbeiter dort sind suchttherapeu-tisch ausgebildet und können sowohl die Versicherten alsauch deren Angehörige vor einer Behandlung umfassendberaten, aufklären oder auch motivieren.

Die Anschriften vonSuchtberatungs-stellen und Selbst-hilfegruppen könnenSie den örtlichenTelefonbüchern ent-nehmen.

Unser Tipp:

Eine weiterführende Betreuung durch die Suchtbera-tungsstelle ist auch nach Abschluss einer Entwöhnungs-behandlung noch möglich und kann für den Einzelnensehr hilfreich sein. Weitere wichtige Anlaufstellen sinddie örtlichen Selbsthilfegruppen.

Im Sozialbericht empfiehlt die Suchtberatungsstelle dieaus ihrer Sicht geeigneten Rehabilitationsformen. Gege-benenfalls weist sie auf Besonderheiten hin, die beimVersicherten zu berücksichtigen sind. Dazu können be-stimmte therapeutische Schwerpunkte genauso gehörenwie eine besondere religiöse Ausrichtung oder notwen-dige Kinderbetreuung während der Behandlungsdauer.

Die ausgefüllten Antragsvordrucke sowie den aktuellenBefundbericht und Sozialbericht leitet die Suchtberatungs-stelle dann an die Rentenversicherung weiter. Der Ver-sicherte kann die Antragsunterlagen auch selbst zumRentenversicherungsträger senden oder sie direkt dortabgeben.

Eile geboten?Die gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversiche-rung haben die Zuständigkeiten bei Suchterkrankungenunter sich aufgeteilt. Für Entzugsbehandlungen (Entgif-tungen) sind die Krankenkassen zuständig, Entwöhnungs-behandlungen führt die Rentenversicherung im Rahmenihrer Rehabilitationsleistungen durch.

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Oft ist vor einer Entwöhnung zunächst ein Entzug not-wendig. Damit die Entwöhnungsbehandlung möglichstnahtlos anschließen kann, muss sie rechtzeitig beantragtwerden. Dies sollte noch vor Beendigung der Entzugs-behandlung erfolgen. Nur so können sich Krankenkasseund Rentenversicherung über Dauer und Beginn derEntzugsbehandlung abstimmen und den Beginn der Ent-wöhnungsbehandlung festlegen.

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Netz und doppelter Boden – Behandlungund TherapieEine Entwöhnungsbehandlung umfasst das gesamte therapeutische Spek-trum der Rehabilitationsmedizin. Es ist ganzheitlich ausgerichtet undberücksichtigt sowohl die individuellen körperlichen als auch seelischenAspekte der Abhängigkeitserkrankung.

Je nach medizinischer Notwendigkeit werden unter-schiedliche ärztliche, sucht-, psycho-, sozio- und arbeits-therapeutische Maßnahmen angewendet und durchge-führt. Bei der Umsetzung arbeiten Ärzte, Psychologen,Sozialarbeiter, Ergotherapeuten und Krankenpflege-personal in einem Rehabilitationsteam zusammen.

Das Team stellt gemeinsam mit dem Rehabilitanden einenBehandlungsplan auf und legt die einzelnen Behandlungs-ziele fest. Ein Gesundheitstraining und die Stärkung derEigeninitiative des Patienten spielen hierbei eine wichtigeRolle. Hier werden die Weichen für den künftigen Umgangmit dem Suchtmittel gestellt und Wege für ein anhaltendabstinentes Leben gefunden. Auch mögliche Schritteder Wiedereingliederung in das soziale Umfeld werdenerarbeitet und begleitet.

Sehr wichtig ist, dass das soziale Umfeld des Rehabilitan-den (Arbeitskollegen und Angehörige) von Anfang an indie Behandlung einbezogen wird. Nur so kann die wei-

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terführende Behandlung und Nachsorge nach der Reha-bilitation vorbereitet und soziale Hilfen eingeleitet werden.Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf berufsbe-zogenen Maßnahmen, die eine dauerhafte Wiederein-gliederung in das Erwerbsleben ermöglichen sollen.

Bitte beachten Sie:Anhand der eingereichten Antragsunterlagen undunter Berücksichtigung der besonderen medizini-schen Gegebenheiten entscheidet der Rentenver-sicherungsträger über Art, Ort und Dauer der Ent-wöhnungsbehandlungen. Bitte warten Sie unbedingtdiesen Bescheid der Rentenversicherung ab. Ent-standene Kosten können sonst nicht übernommenwerden.

Entwöhnungsbehandlungen können stationär, teilstationärund ambulant durchgeführt werden. Stationär bedeutet,der Rehabilitand ist ganztägig in einer Entwöhnungsein-richtung inklusive Übernachtung und Verpflegung unter-gebracht. Die Dauer der stationären Entwöhnung variiertje nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sindKurzzeittherapien und Langzeittherapien möglich.

Eine stationäre Kurzzeittherapie dauert in der Regel achtWochen. Eine Langzeittherapie bei Alkohol- und Medika-mentenabhängigkeit kann zehn bis 16 Wochen stationärdurchgeführt werden. Bei Drogenabhängigkeit sind sta-tionäre Langzeittherapien bis zu 26 Wochen möglich.

Teilstationäre Behandlung bedeutet, die Therapie wird ineiner wohnortnahen Entwöhnungseinrichtung mit einerbegrenzten täglichen Anwesenheit des Rehabilitandendurchgeführt. Abende und Wochenenden sind frei. Hierdauert die Therapie acht bis 16 Wochen. Die täglicheAnwesenheit beträgt vier bis sechs Stunden. AmbulanteEntwöhnungsbehandlungen umfassen therapeutische

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Einzel- und Gruppengespräche (Therapieeinheiten) ineiner Beratungsstelle. Die Behandlung kann bis zu18 Monate dauern und bis zu 120 Therapieeinheiten ent-halten. Ein Gruppengespräch umfasst etwa 100 Minuten,Einzelgespräche in der Regel 50 Minuten.

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Finanzielle Hilfe – von Übergangsgeldbis Unfallversicherung

Damit der Versicherte und seine Familie auch während der Entwöhnungs-behandlung wirtschaftlich gesichert sind, zahlt die Rentenversicherung– ergänzend zur Rehabilitationsleistung – finanzielle Hilfen. Dazu gehören dasÜbergangsgeld, die Erstattung von Reisekosten und die Gewährung einerHaushaltshilfe.

ÜbergangsgeldÜbergangsgeld kann für jede Rehabilitationsart gezahltwerden, auch für ambulant oder teilstationär durchge-führte Leistungen. Als Unterhaltsersatz soll es Versor-gungslücken im Zeitraum der Rehabilitation überbrückenbzw. von vornherein ausschließen. Die Höhe richtet sichnach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den letzten Bei-tragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherungsowie den familiären Verhältnissen.

Wenn andere Einkünfte Ihren Lebensunterhalt sichern,wird das Übergangsgeld gekürzt oder die Zahlung ganzeingestellt.

Einen Anspruch auf Übergangsgeld hat ein Versicherterjedoch nur, wenn er unmittelbar vor Beginn der Rehabili-tation oder – falls er krank ist und nicht mehr arbeitenkann – unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Beiträge

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zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Dazuzählen sowohl Beiträge aus einer Beschäftigung alsArbeitnehmer als auch Pflichtbeiträge von Selbständigen.

Je nach familiärer Situation – beispielsweise wie vieleKinder im Haushalt leben oder ob ein Familienmitgliedpflegebedürftig ist – liegt das Übergangsgeld zwischen54 und 60 Prozent des letzten Bruttoverdienstes.

Bitte beachten Sie:Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit in derRegel sechs Wochen ihr Arbeitsentgelt vom Arbeit-geber weitergezahlt. Das Übergangsgeld, das denwegfallenden Verdienst während der Rehabilitationersetzen soll, bekommt der Versicherte erst, wenndie Entgeltfortzahlung abgelaufen oder der Anspruchbereits durch gleiche Vorerkrankungen aufgebrauchtworden ist.

Versicherte, die vor der Rehabilitation arbeitslos waren,erhalten (unter bestimmten Voraussetzungen) Übergangs-geld in Höhe ihrer bisherigen Leistung von der Arbeits-agentur. Wurde Krankengeld bezogen, orientiert sich dasÜbergangsgeld an dieser Leistung.

Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten auch währendder Rehabilitation diese Leistung vom Träger der Grund-sicherung (Kommune oder Agentur für Arbeit) weiter.

Bei Selbständigen bzw. freiwillig Versicherten wird dasÜbergangsgeld aus den Beiträgen des letzten Kalender-jahres vor Beginn der medizinischen Rehabilitationermittelt.

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Bitte beachten Sie:Während des Bezuges von Übergangsgeld sind Sieauch sozialversichert. Die Beiträge zur gesetzlichenKranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenver-sicherung zahlt Ihr Rehabilitationsträger für Sie.Inbegriffen ist der Unfallversicherungsschutz, alsoauch der Weg zur Rehabilitationsklinik und zurück.

Mit der Einladungzur Rehabilitationübersendet dieRehabilitations-einrichtung hierzuweitere Informa-tionen.

Unser Tipp:

Im eigenen Interesse sollten Versicherte besser nichtihr Privatfahrzeug nutzen. Es kann kein Parkplatz zuge-sichert werden und das Autofahren kann sogar ärztlichuntersagt werden. Wer trotzdem mit dem privaten Pkwanreist, erhält eine Kilometerpauschale. Diese entsprichtden Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittelentstanden wären.

Haushaltshilfe und KinderbetreuungWenn eine Behandlung nicht anders möglich ist, kannder Rehabilitationsträger auch die Kosten für eine Haus-haltshilfe oder für die Kinderbetreuung übernehmen.Suchen müssen die Versicherten sich diese jedoch selbst.

ReisekostenReise- und Fahrkosten, die wegen einer Entwöhnungs-behandlung entstehen, übernimmt der Rehabilitations-träger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für dieHin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Entwöhnungs-einrichtung in Höhe der Tarife öffentlicher Verkehrsmit-tel. Das gilt für stationäre, teilstationäre und ambulanteEntwöhnungsbehandlungen gleichermaßen.

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Eine Haushaltshilfe ist immer dann möglich, wenn derVersicherte während der Rehabilitation auswärtig unter-gebracht ist und auch andere im Haushalt lebende Perso-nen die Kinder nicht versorgen können. Außerdem mussdas Kind unter zwölf Jahren alt oder behindert sein.

Unter Umständen kann das Kind ausnahmsweise auch indie Rehabilitationseinrichtung mitgenommen werden. Esdürfen jedoch keine medizinischen Einwände bestehen.

ImpressumHerausgeber: Deutsche Rentenversicherung BundGeschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,Kommunikation10709 Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2Postanschrift: 10704 BerlinTelefon: 030 865-1Telefax: 030 865-27379Internet: www.deutsche-rentenversicherung.deE-Mail: [email protected]: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung BundDruck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin

1. Auflage (1/2006)

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit derDeutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlichkostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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Die Zuzahlung richtet sich nach der Dauer des Klinikauf-enthaltes. Sie wird längstens für 42 Tage im Kalenderjahrberechnet. Zurzeit sind das maximal 10 EUR pro Kalen-dertag. Wird die Rehabilitation teilstationär oder ambu-lant durchgeführt, entfällt die Zuzahlung.

Zuzahlung – Ihr Kostenanteil

Wer stationär in einer Klinik untergebracht ist, muss etwas zuzahlen. DieVersicherten werden damit zwar an den Kosten für Übernachtung und Ver-pflegung in der Klinik beteiligt, doch das in geringem Umfang.

Bitte beachten Sie:Schließt eine Entwöhnungsbehandlung unmittelbaran eine stationäre Entgiftung an, muss der Versichertenur für die Dauer von 14 Tagen zuzahlen.

Zuzahlungen, die gegebenenfalls schon bei einer anderenRehabilitation oder stationären Krankenhausbehandlunggeleistet wurden, werden mitgezählt. Dabei spielt es keineRolle, ob dies für eine Rehabilitation von der gesetzlichenKrankenversicherung oder Rentenversicherung war.

Bitte machen Siehierzu Angaben!

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Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise beigeringem Einkommen) können sich Versicherte aufAntrag teilweise oder vollständig von der Zuzahlungbefreien lassen.

Wenn ein Versicherter monatlich nicht mehr als 980 EUR(netto) verdient oder auch nicht mehr als dies an Sozial-leistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld erhält,kann er vollständig von der Zuzahlung befreit werden.Wer Arbeitsentgelt und Sozialleistungen bekommt,bei dem werden beide Einkommensarten zusammenge-rechnet.

Vollständig von der Zuzahlung befreit werden könnenRehabilitanden auch, wenn sie Leistungen nach demBundessozialhilfegesetz oder zur Grundsicherung be-kommen. Doch auch hier muss die Befreiung beantragtwerden. Versicherte, die überhaupt kein Einkommenhaben und auch keine Sozialleistungen erhalten, müssengrundsätzlich keine Zuzahlungen leisten.

Auch eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung istmöglich, wenn der Versicherte ein Kind hat oder selbstpflegebedürftig ist. Gleiches gilt, wenn der Ehe- oderLebenspartner pflegebedürftig ist.

Unser Tipp:

Das Informationsblatt zum Antrag auf Leistungen zurRehabilitation enthält den jeweils aktuellen Zuzahlungs-betrag und weitere wertvolle Hinweise hierzu.

Antragsvordruckesind bei den Kran-kenkassen, beimVersicherungsamtoder den Rentenver-sicherungsträgernerhältlich.

Die Einkommens-grenze für dieBefreiung von derZuzahlung wird jähr-lich neu festgelegt.

Unser Tipp:

Eine aktuelle Entgeltbescheinigung bzw. der aktuelleBescheid über den Bezug von Sozialleistungen solltenmöglichst schon dem Rehabilitationsantrag beigefügtwerden.

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Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

Beratung ganz in Ihrer NäheAuskunfts- und Beratungsstellen: Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfenIhnen gern und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persön-lichen Gespräch.Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Service-stellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Information und Unterstützungbeim Beantragen von Rehabilitationsleistungen für alle Reha-Einrichtungender Deutschen Rentenversicherung.Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehren-amtlich tätigen Versichertenberater/-innen bzw. Versichertenältesten gebenAuskunft, beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen.Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf unserer Internetseitewww.deutsche-rentenversicherung.de. Gern können Sie uns auch eineE-Mail schicken: [email protected].

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Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutsch-land. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner.

Die Deutsche Rentenversicherung ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeit-geber.

Diese Broschüre ist Teil unseresumfangreichen Beratungsangebotes.

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.