Entwurf Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes · Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), -...

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1 Stand: 23. September 2002 Entwurf Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes A. Zielsetzung Zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) sind Rechtsverordnungen zu erlassen. Geregelt werden müssen insbesondere die Befreiungen von der Passpflicht und vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, die Zu- lassung von Passersatzpapieren, Einzelheiten des Visumverfahrens, die Einholung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise, die Verlegung des Wohnsitzes von Auslän- dern, die vorübergehenden Schutz genießen, in einen anderen Staat der EU, die für Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren, die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die bei der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes anzuwendenden ein- heitlichen Vordrucke sowie die Führung von Dateien und Registern und die Über- mittlung von Daten zwischen Behörden. Ferner wird die Verordnung zur Durchfüh- rung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) an die neue Rechtslage angepasst. Das Ziel des Zuwanderungsgesetzes, die komplexe und schwer überschaubare Ma- terie des Ausländerrechts übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu strukturieren, wird auch bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen verfolgt. Die Verordnung hat ferner der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einreise zum Zweck eines Kurz- aufenthaltes im Wesentlichen durch Gemeinschaftsrecht geregelt ist, das Anwen- dungsvorrang genießt. B. Lösung Die Aufenthaltsverordnung fasst diejenigen Sachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG), in der Ausländergebüh- renverordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Auslän- derdateienverordnung geregelt waren. Zusätzlich wird erstmals der Inhalt des Re- gisters über die nach der EU-Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz aufgenomme- nen Ausländer sowie das Verfahren zur Verlegung des Wohnsitzes dieses Perso- nenkreises in einen anderen Mitgliedstaat der EU geregelt. Neu ist auch die Rege-

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Stand: 23. September 2002

Entwurf

Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes

A. Zielsetzung

Zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946)sind Rechtsverordnungen zu erlassen. Geregelt werden müssen insbesondere dieBefreiungen von der Passpflicht und vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, die Zu-lassung von Passersatzpapieren, Einzelheiten des Visumverfahrens, die Einholungeines Aufenthaltstitels nach der Einreise, die Verlegung des Wohnsitzes von Auslän-dern, die vorübergehenden Schutz genießen, in einen anderen Staat der EU, die fürAmtshandlungen zu erhebenden Gebühren, die ausweisrechtlichen Pflichten vonAusländern, die bei der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes anzuwendenden ein-heitlichen Vordrucke sowie die Führung von Dateien und Registern und die Über-mittlung von Daten zwischen Behörden. Ferner wird die Verordnung zur Durchfüh-rung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) an die neueRechtslage angepasst.

Das Ziel des Zuwanderungsgesetzes, die komplexe und schwer überschaubare Ma-terie des Ausländerrechts übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu strukturieren,wird auch bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen verfolgt. Die Verordnung hatferner der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einreise zum Zweck eines Kurz-aufenthaltes im Wesentlichen durch Gemeinschaftsrecht geregelt ist, das Anwen-dungsvorrang genießt.

B. Lösung

Die Aufenthaltsverordnung fasst diejenigen Sachgebiete zusammen, die bisher in derDurchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG), in der Ausländergebüh-renverordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Auslän-derdateienverordnung geregelt waren. Zusätzlich wird erstmals der Inhalt des Re-gisters über die nach der EU-Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz aufgenomme-nen Ausländer sowie das Verfahren zur Verlegung des Wohnsitzes dieses Perso-nenkreises in einen anderen Mitgliedstaat der EU geregelt. Neu ist auch die Rege-

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lung über die einheitlichen Muster der bei der Ausführung des Aufenthaltsgesetzeszu verwendenden Vordrucke. Der Aufbau der Aufenthaltsverordnung folgt dabei so-weit wie möglich dem Aufbau des Aufenthaltsgesetzes, um dem Rechtsanwendereine rasche Orientierung zu ermöglichen.

Hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geregelten Einreise zum Zweck eines Kurz-aufenthaltes füllt der Entwurf nur noch die dem nationalen Verordnungsgeberverbleibenden Spielräume aus und verweist im Übrigen auf die gemeinschaftsrechtli-chen Regelungen.

C. AlternativenKeine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandDie Kosten, die den für die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behör-den des Bundes und der Länder durch den Erwerb der Vordrucke sowie der zumAusfüllen erforderlichen technischen Ausstattung (Scanner, PC, Tintenstrahldrucker)entstehen, sind aus dem Gebührenaufkommen sowie aus dem allgemeinen Sach-mittelhaushalt zu bestreiten. Wegen des stetigen technischen Fortschritts bei Pro-duktion und Einsatz der erforderlichen IT-Ausstattung wird für die anteiligen Sach-mittelkosten - verglichen mit dem bisherigen Abschreibungsbedarf - nicht von einemerhöhten Finanzbedarf ausgegangen. Die durch die Verwendung der unter Sicher-heitsaspekten verbesserten Vordrucke entstehenden Mehraufwendungen für dieausstellenden Behörden werden zudem durch eine entsprechende Bemessung derGebührensätze berücksichtigt.

Im Übrigen entstehen weitere Kosten bei den zuständigen Behörden des Bundes(Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde des Ausländerzentralregisters undBundesamt für Migration und Flüchtlinge) und bei den Ländern (insbesondere Aus-länderbehörden) im Zusammenhang mit der Anpassung der IT-Infrastruktur an diegeänderten Regelungen.

2. VollzugsaufwandVollzugsaufwand wird in vergleichbarem Umfang anfallen wie bei der Ausführung derderzeit geltenden Verordnungen zum Ausländergesetz. Ein Mehraufwand ist nicht zuerwarten.

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E. Sonstige KostenKeine.

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Entwurf

Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzesvom...

Es verordnen- die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 20.

Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 34 des SechstenEuro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),

- das Bundesministerium des Innern- auf Grund des § 98 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 20. Juni 2002

(BGBl. I S. 1946) in Verbindung mit Artikel 7 § 2 des Ersten Gesetzes zur Än-derung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. IS. 1130) sowie

- auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. IS. 2265) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsände-rungsgesetzes - § 129 b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),

jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1977):

Artikel 1

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1 – Passpflicht

§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass der Eltern§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz§ 4 Deutsche Passersatzpapiere§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Ausländerpasses§ 6 Ausstellung des Ausländerpasses im Inland§ 7 Ausstellung des Ausländerpasses im Ausland§ 8 Gültigkeitsdauer des Ausländerpasses§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Ausländerpasses§ 10 Sonstige Beschränkungen im Ausländerpass§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Ausländerpasses§ 12 Grenzgängerkarte§ 13 Notreiseausweis§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels

Unterabschnitt 1- Allgemeine Regelungen für Kurzaufenthalte

§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen§ 17 Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

Unterabschnitt 2 – Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der EU und zwischenstaatlicher

Organisationen und der Vatikanstadt§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten§ 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten

Unterabschnitt 3 – Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen

§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal§ 24 Befreiung für Seeleute

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§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

Unterabschnitt 4 – sonstige Befreiungen

§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer§ 29 Befreiung für Staatsangehörige von Ecuador§ 30 Befreiung in Rettungsfällen§ 31 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

Abschnitt 3 – Visumverfahren

§ 32 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung§ 33 Zustimmung der Obersten Landesbehörde§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern§ 35 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten§ 36 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

Abschnitt 4 – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

§ 39 Verlängerung eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthaltes§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur

Wohnsitzverlegung

Kapitel 3 – Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis§ 46 Gebühren für das Visum§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

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§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen§ 49 Bearbeitungsgebühren§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger§ 51 Widerspruchsgebühr§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 55 Ausweisersatz§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Do-kumente

§ 58 Vordruckmuster§ 59 Muster der Aufenthaltstitel§ 60 Bild§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

Abschnitt 2 - Datenübermittlung und Datenschutz

Unterabschnitt 1 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden unddie Auslandsvertretungen

§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden§ 63 Ausländerdatei A§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A§ 65 Erweiterter Datensatz§ 66 Datei über Passersatzpapiere§ 67 Ausländerdatei B§ 68 Löschung§ 69 Visadatei

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§ 70 Datei über Visaversagungen

Unterabschnitt 2 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 71 Übermittlungspflicht§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden§ 75 Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeit§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden

Unterabschnitt 3 - Register nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

§ 77 Registerbehörde, Zweck des Registers§ 78 Anlass der Speicherung§ 79 Inhalt des Registers§ 80 Übermittelnde Stellen§ 81 Datenübermittlung an Dritte§ 82 Allgemeine Vorschriften zur Datenübermittlung§ 83 Löschung

Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften

§ 84 Ordnungswidrigkeiten§ 85 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte§ 87 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten

dieser Verordnung§ 88 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren§ 89 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

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(1) Die EU-Visum-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beimÜberschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie derListe der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABl.EG Nr. L 81 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist das Übereinkommen zurDurchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen denRegierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der BundesrepublikDeutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbauder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich derErklärungen zur Nacheile gem. Art. 41 Abs. 9 des Übereinkommens (BGBl. 1993 IIS. 1013) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II Kapitel 1 bis 6 des Schen-gener Durchführungsübereinkommens Anwendung findet.

(4) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vondem Tag der ersten Einreise an.

(5) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Reiseausweise für Flüchtlinge auf Grund1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Rei-

seausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatli-chen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder

2. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(BGBl. 1953 II S. 559).

(6) Reiseausweise für Staatenlose sind Reiseausweise für Staatenlose auf Grunddes Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staa-tenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

(7) Die EU-Schülersammellistenregelung ist der Beschluss des Rates der Europäi-schen Union vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K. 3Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossenegemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mitWohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

(8) Schülersammellisten sind Sammellisten nach Maßgabe des Artikels 2 der EU-Schülersammellistenregelung.

(9) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew Licenses“ und „Crew MemberCertificates“ nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zumAbkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956II S. 411).

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(10) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumGrenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Bin-nenwasserstraßen befährt.

(11) Das Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz ist das Abkommen vom 21. Juni1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(BGBl. 2001 II S. 810).

(12) Die Gemeinsame Konsularische Instruktion ist der Beschluss des Rates derEuropäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularischeInstruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. Nr. L 239 vom 22. September2000, S. 317), zuletzt geändert durch die Entscheidung des Rates Nr. 2002/354/EGvom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 derGemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. Nr. L 123 vom 19. Mai 2002, S. 50),in der jeweils geltenden Fassung.

(13) Mit „Richtlinie 01/55/EG“ wird die Richtlinie 01/55/ EG des Rates vom 20. Juli2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falleeines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer aus-gewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen undden Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L212 S. 12) bezeichnet.

Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1 – Passpflicht

§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass der ElternMinderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllendie Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oderPassersatz eines gesetzlichen Vertreters. Nach Vollendung des zehnten Lebensjah-res gilt dies nur, wenn die Eintragung mit der Anbringung eines eigenen Lichtbildesverbunden ist.

§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Aus-weise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer förmlichen Anerkennungnach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die BundesrepublikDeutschland

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1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union

verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen denGrenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn aus dem Geltungsbereich des Aus-weises der ausstellende Staat ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rück-kehr in diesen Staat berechtigt ist.

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen desAbsatz 1 Nr. 1 feststellt, dass die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist, der amtlicheAusweis hinreichende Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder derausstellenden Behörde nicht enthält, er nicht Sicherheitsmerkmale aufweist, die ineinem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder die Angabennicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere

1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 5),2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 6),3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Ge-

meinschaften,4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europa-

rates,5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,

6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 8), sofern die in Artikel 2 der EU-Schüler-sammellistenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebrauchtwerden und

8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 ge-braucht werden.

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1. der Ausländerpass,2. die Grenzgängerkarte,3. der Notreiseausweis,4. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 5),5. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 6),6. die Schülersammelliste (§ 1 Abs.8),7. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2).

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(2) Die deutsche Auslandsvertretung, die einen Pass oder Passersatz entzieht, teiltdies der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland mit. Isteine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, erfolgt die Mitteilung an dieBehörde, die den Passersatz ausgestellt oder zuletzt verlängert hat.

(3) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungs-voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Ausländerpasses(1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Pass oder Passersatz nicht besitzt undnicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgendenBestimmungen ein Ausländerpass ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatz 1 gilt es insbesondere,

1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei denzuständigen Behörden die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oderVerlängerung zu stellen,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weisean der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzu-mutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen und

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festge-legten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Ausländerpass wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaatdie Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus einem Versagungsgrund ver-weigert, für den es im deutschen Passrecht eine Entsprechung gibt.

(4) Ein Ausländerpass soll nicht ausgestellt werden, wenn der Ausländer bereits ei-nen Ausländerpass missbräuchlich verwendet hat oder konkrete Anhaltspunkte vor-liegen, dass er missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbe-sondere vor beim Verstoß gegen im Ausländerpass eingetragene Beschränkungenoder beim Gebrauch des Ausländerpasses zur Begehung oder Vorbereitung einerStraftat. Anhaltspunkte für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung könnenauch vorliegen, wenn der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des An-tragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Ausländerpass darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvorausset-zungen weiterhin vorliegen.

§ 6 Ausstellung des Ausländerpasses im Inland

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(1) Im Inland darf ein Ausländerpass nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitztoder

2. dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteiltwird, sobald er als Inhaber des Ausländerpasses die Passpflicht erfüllt.

(2) Im Inland darf abweichend von § 5 ein Ausländerpass ausgestellt werden,

1. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermög-lichen,

2. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Ausländerpas-ses ein dringendes privates oder öffentliches Interesse besteht und dieDurchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird; § 5 Abs. 4 bleibt unbe-rührt.

§ 7 Ausstellung des Ausländerpasses im Ausland(1) Im Ausland darf ein Ausländerpass nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Ausländerpass zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienan-gehörigen eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deut-schen im familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

§ 8 Gültigkeitsdauer des Ausländerpasses(1) Der Ausländerpass darf bis zu einer Gültigkeitsdauer

1. von zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Le-bensjahr vollendet hat,

2. von fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Le-bensjahr noch nicht vollendet hat,

ausgestellt und verlängert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Ausländerpass in den Fällen des § 6 Abs. 2Nr. 2 und des § 7 Abs. 1 für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat aus-gestellt. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reiseführt, die Einreise nur mit einem Ausländerpass gestattet, der über den beabsichtig-ten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise gültig ist, kann der Ausländerpass abwei-chend von Satz 1 für eine entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestelltwerden.

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(3) Ein nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ausgestellter Ausländerpass darf nicht verlängert wer-den. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Ausländerpass zu vermerken.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Ausländerpasses darf die Geltungsdauer des Aufent-haltstitels des Ausländers nicht überschreiten.

§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Ausländerpasses(1) Der Ausländerpass kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Gel-tungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat,dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich aus-zunehmen, wenn nicht besondere Umstände die Erstreckung des Geltungsbereichsauf diesen Staat rechtfertigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Geltungsbe-reich des Ausländerpasses auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten be-schränkt. Eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat ist unzuläs-sig.

(3) Abweichend von Absatz 1 muss der Geltungsbereich eines Ausländerpasses imFall des § 6 Abs. 2 Nr. 1 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit derAusländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Ausländerpasses ist in denFällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreise-staat, den Staat der Ausstellung sowie die im Ausländerpass einzeln aufzuführen-den, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden, Staaten zu beschränken.

§ 10 Sonstige Beschränkungen im AusländerpassIn den Ausländerpass können zur Vermeidung von Missbrauch auch nach der Aus-stellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Be-zeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangs-stelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung der Ausländer reist.

§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Ausländerpasses(1) Im Ausland darf ein Ausländerpass nur mit Zustimmung des Bundesministeriumsdes Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt fürdie Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Ausländerpasses im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Ausländerpass nurmit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlän-gert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, erfolgt dieZustimmung durch die Behörde, die den Ausländerpass ausgestellt oder zuletzt ver-längert hat.

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(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarfder Zustimmung der Behörde, die die Beschränkung eingetragen hat.

§ 12 Grenzgängerkarte(1) Staatsangehörigen von Polen und der Tschechischen Republik kann eine Grenz-gängerkarte erteilt werden, wenn sie jeden Tag an ihren Wohnsitz im Ausland zu-rückkehren oder sich längstens zwei Tage wöchentlich im Bundesgebiet aufhaltenund

1. a) in der jeweiligen Grenzzone (Anlage A) eine Beschäftigung ausüben wol-len und

b) die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat oder die Ausübung der Be-schäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist o-der

2. an einer Hochschule in der Grenzzone studieren wollen und im Bundesgebietkeine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme studentischer Nebentätigkeiten aus-üben.

(2) Einem sonstigen Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeiteine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäfti-gung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscheroder sonstiger Unionsbürger ist und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, sei-nen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäi-schen Union verlegt hat und mindestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zu-rückkehrt.

(3) Staatsangehörigen der Schweiz wird nach Maßgabe der unter den in Artikeln 7Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zumFreizügigkeitsabkommen EU-Schweiz genannten Voraussetzungen eine Grenzgän-gerkarte ausgestellt und verlängert.

(4) Die Grenzgängerkarte nach den Absätzen 1 und 2 kann bei der erstmaligen Er-teilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kannverlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

§ 13 Notreiseausweis(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte darf einem Ausländer ein Notreiseausweisausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und

1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines an-deren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum, der Schweiz oder eines der in Anhang II zur EU-Visum-Verordnungaufgeführten Staates ist oder

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2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem Mitgliedstaatder Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehrdorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-tragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Not-reiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseaus-weis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes,insbesondere eines Ausländerpasses, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesge-biet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern eine solche besteht und die Be-scheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Stellt eine andere als dieAusländerbehörde den Notreiseausweis aus, bedarf die Bescheinigung der Zustim-mung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

1. einem Besatzungsmitglied eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder inder Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafen-ort während der Liegezeit des Schiffes und

2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt

sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einenNotreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesonderekeinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet kei-ne Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises beträgt längstens einen Monat.

§ 14 Befreiung von der Passpflicht in RettungsfällenVon der Passpflicht sind befreit

1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege von Rettungsflügenaus anderen Staaten bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oderin Anspruch nehmen wollen, und

2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels

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Unterabschnitt 1- Allgemeine Regelungen

§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der KurzaufenthalteDas Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Einreise und zum Aufenthalt von Auslän-dern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, ins-besondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der EU-Visum-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Nachfolgenden nichts be-sonderes geregelt ist.

§ 16 Vorrang älterer SichtvermerksabkommenDie Inhaber der in Anlage B zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für dieEinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichenGrenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit, soweitSichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage B auf-geführten Staaten abgeschlossen wurden, dieser zeitlichen Begrenzung entgegen-stehen.

§ 17 Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in An-hang II der EU-Visum-Verordnung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufent-haltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zudrei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine in den §§ 2 bis 13der Ausländerbeschäftigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit selbständig oder alsBeschäftigung ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für

1. die in § 13 Nr. 3 der Ausländerbeschäftigungsverordnung besonders genann-ten Staatsangehörigen als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr und

2. Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr, die lediglich Güter durch dasBundesgebiet befördern, ohne sie im Bundesgebiet zu laden oder zu entla-den.

Unterabschnitt 2 – Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und StaatenloseInhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und von Reiseausweisen für Staatenlo-se benötigen für die Einreise und den Kurzaufenthalt keinen Aufenthaltstitel, sofern

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1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem sons-tigen EWR-Staat, der Schweiz oder von einem in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführten Staat ausgestellt wurde,

2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise nochmindestens vier Monate gültig ist und

3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten aus-üben.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einemder in Anlage B Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher PässeFür die Einreise und den Kurzaufenthalt benötigen Staatsangehörige der in Anlage Czu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keinen Aufenthaltstitel, wenn sie einender in Anlage C genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeitmit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der EU und zwischenstaatlicher Or-ganisationen und der VatikanstadtKeinen Aufenthaltstitel benötigen Inhaber

1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der EuropäischenGemeinschaften,

2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung desEuroparates,

3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate imBundesgebiet aufhalten,

4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ih-rem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die BundesrepublikDeutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisati-on verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten(1) Inhaber von Grenzgängerkarten nach § 12 Abs. 1 benötigen für die Einreise undfür den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Aufenthalt in der jeweiligen Grenzzone (AnlageA) keinen Aufenthaltstitel.

(2) Inhaber von Grenzgängerkarten nach § 12 Abs. 2 und 3 benötigen für die Einrei-se und den Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel.

§ 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten

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Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer all-gemeinbildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch dasBundesgebiet teilnehmen, benötigen für die Einreise, Durchreise und einen Kurzauf-enthalt im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel, wenn sie

1. Staatsangehörige eines in Anhang I zur EU-Visum-Verordnung aufgeführtenStaates sind,

2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem inAnhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführten Staat haben,

3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen des Artikel 1Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang der EU-Schülersammellistenrege-lung entspricht, und

4. keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

Unterabschnitt 3 – Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen

§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, benötigtkeinen Aufenthaltstitel, sofern es

1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist o-der seinen Flug beendet hat, aufhält,

2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeindeaufhält oder

3. zu einem anderen Flughafen überwechselt.

(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist,kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis des Aufenthaltsti-tels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kon-trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweisder Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

§ 24 Befreiung für Seeleute(1) Ziviles Schiffspersonal benötigt für die Einreise und den Aufenthalt keinen Auf-enthaltstitel, sofern es sich handelt um

1. Lotsen der See- und Küstenschifffahrt in Ausübung ihres Berufes, die sichdurch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihreLotseneigenschaft ausweisen,

2. Seeleute, diea) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,

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b) Staatsangehörige eines der in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung ge-nannten Staates sind und einen Pass oder Passersatz dieses Staates be-sitzen und

c) sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das berechtigt ist,die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes, die nicht unter Absatz 1 fallen, können für denAufenthalt in dem Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis desAufenthaltstitels befreit werden, sofern sie die Passpflicht erfüllen. Zuständig sind diemit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. ZumNachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt(1) Ausländer, die

1. in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf demMain-Donau-Kanal tätig sind,

2. dabei auf einem Schiff tätig sind, das im Ausland auf ein Unternehmen mitSitz im Ausland registriert ist,

3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und4. einen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen, in dem die Eigenschaft

als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besit-zen,

benötigen für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb einesZeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise nach Maßgabe des Absatzes 2für die Einreise und den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt

1. an Bord,2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwi-

schen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege

im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oderSachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personenoder Sachen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweiseneingetragenen Familienangehörigen.

§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

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(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 des Auf-enthaltsgesetzes einzureisen, benötigen außer in den Fällen der nachfolgenden Ab-sätze keinen Aufenthaltstitel.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs einesFlughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransit-visum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III derGemeinsamen Konsularischen Instruktion.

(3) Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen benötigen Fluggäste ein Flughafen-transitvisum, wenn sie

1. Staatsangehörige eines in Anlage D aufgeführten Staates sind oder sich nurmit einem in der Anlage D aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und

2. nicht im Besitz sinda) eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder

b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Mari-nos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein un-eingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermit-telt.

Unterabschnitt 4 – Sonstige Befreiungen

§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten(1) Keinen Aufenthaltstitel benötigen, wenn Gegenseitigkeit besteht,

1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder desdienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesge-biet und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig imBundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,

2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bundesrepublik Deutsch-land amtlich entsandten dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missio-nen, sofern sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in einem ge-meinsamen Haushalt leben,

3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlichangestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, desVerwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hausperso-nals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen imBundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen,mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

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minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich in derAusbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,

4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausan-gestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen und berufskonsularischerVertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des AuswärtigenAmtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegat-ten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledi-gen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnenabhängig sind,

5. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staatenund deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die nach Absatz 1 und nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes als Famili-enangehörige vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten Ausländer benötigenauch im Falle der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbs-tätigkeit oder einer in § 17 Abs. 2 bezeichneten Beschäftigung keinen Aufenthaltsti-tel, wenn Gegenseitigkeit besteht.

(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehendeAufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt. Die Aufenthaltser-laubnis kann nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes verlängert werden.

§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte SchweizerStaatsangehörige der Schweiz benötigen nach Maßgabe der im Freizügigkeits-abkommen EU - Schweiz vorgesehenen Befreiungen keinen Aufenthaltstitel.

§ 29 Befreiung für Staatsangehörige von EcuadorStaatsangehörige unter 16 Jahren von Ecuador benötigen keinen Aufenthaltstitel.Sofern es sich nicht lediglich um einen Kurzaufenthalt handelt, müssen sie ihren Auf-enthalt innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Auslän-derbehörde anzeigen.

§ 30 Befreiung in RettungsfällenFür die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen die in § 14 genann-ten Ausländer keinen Aufenthaltstitel.

§ 31 Befreiung für die Durchreise und DurchbeförderungFür die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen benötigen Auslän-der keinen Aufenthaltstitel, wenn sie

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1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung derDurchreise das Bundesgebiet durchreisen,

2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung desBundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch dasBundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch fürdie sie begleitenden Aufsichtspersonen.

Abschnitt 3 – Visumverfahren

§ 32 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufent-haltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes

an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Ausländerbehör-de der Erteilung des Visums nicht binnen einer Woche nach Eingang des Visuman-trages bei ihr widerspricht.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebietvermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehördeerteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist.

(3) Die Ausländerbehörde kann, insbesondere in dringlichen Fällen oder wenn aufdie Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Anspruch besteht, der Visumerteilung vor derBeantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustim-mung).

§ 33 Zustimmung der Obersten LandesbehördeEin Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 32, wenn dieoberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.

§ 34 Zustimmungsfreiheit bei SpätaussiedlernAbweichend von § 32 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehördebei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz undden im Aufnahmebescheid aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen.

§ 35 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

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Abweichend von § 32 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehördebei

1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissen-schaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in derBundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten undihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledi-gen Kindern,

2. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffent-lichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden, und ihren miteinrei-senden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern oder

3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisationvermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der BundesrepublikDeutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten.

§ 36 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und PraktikaAbweichend von § 32 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehördebei Ausländern, die

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder alsWerkvertragsarbeitnehmer tätig werden,

2. eine von der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einerHöchstdauer von neun Monaten ausüben,

3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besat-zungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundes-flagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetra-gen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),

4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienauf-enthalts bis zu einem Jahr eine Beschäftigung bis zu 90 Tagen ausüben dürfen(Working Holiday Visa) oder

5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur einStipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung derAusländerbehörde bei Ausländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum bis zudrei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine in den §§ 2 bis 13der Ausländerbeschäftigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit selbständig oder alsBeschäftigung ausüben.

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§ 38 Ersatzzuständigkeit der AusländerbehördeEin Ausländer kann ein nationales Visum bei der für den Sitz des Auswärtigen Amteszuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland indem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oderdiese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andereAuslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.

Abschnitt 4 – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

§ 39 Verlängerung eines erlaubten Aufenthalts im BundesgebietEin Ausländer kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern,wenn er

1. ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes), eine Aufenthaltser-laubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltsgestattung nach demAsylverfahrensgesetz besitzt,

2. vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einenTeil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Mona-ten beschränkt ist oder

3. Staatsangehöriger eines in der in Anhang II der EU-Visum-Verordnung aufge-führten Staaten ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Vorausset-zungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

§ 40 Verlängerung eines visumfreien KurzaufenthaltesStaatsangehörige der in Anhang II der EU-Visum-Verordnung aufgeführten Staatenkönnen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt vonlängstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungs-übereinkommens vorliegt und

2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, derSchweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Inhaber dienstlicher Pässeder Republik Korea können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist,visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicherAufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

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(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Honduras, Monaco und San Marino, diekeine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf-nehmen wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreisezu beantragen.

Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischenGründen

§ 42 Antragstellung auf Verlegung des WohnsitzesEin Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Uniongemäß der Richtlinie 01/55/EG nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bun-desgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einenAntrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamtfür Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat,die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der VereintenNationen über den gestellten Antrag.

§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzver-legung(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis zu der beantragten Wohn-sitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüg-lich der zuständigen Ausländerbehörde mit,

1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenom-mene Ausländer melden soll und

2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers ei-nen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration undFlüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheitender Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung überdie Wohnsitzverlegung nach Anlage E 9 aus, der der zuständigen Ausländerbehördezur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.

Kapitel 3Gebühren

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§ 44 Gebühren für die NiederlassungserlaubnisAn Gebühren sind zu erheben1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hoch-

qualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) und fürErwerbssuchende im Auswahlverfahren (§ 20 Abs. 1 desAufenthaltsgesetzes) 200 EUR,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Aus-übung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Auf-enthaltsgesetzes) 150 EUR,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen üb-rigen Fällen 70 EUR.

§ 45 Gebühren für die AufenthaltserlaubnisAn Gebühren sind zu erheben1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 40 EUR,b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 51 EUR,

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnisc) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten 13 EUR,d) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten 25 EUR,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veran-lasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis 35 EUR.

§ 46 Gebühren für das VisumAn Gebühren sind zu erheben1a) für die Erteilung eines Transit-Visums für einen, zwei oder

mehrmalige Aufenthalte im Flughafentransit (Kategorie „A“)und für eine, zwei oder mehrmalige Einreisen zur Durch-reise (Kategorie „B“) 10 EUR,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sam-melvisums (5 bis 50 Personen) 10 EUR

zuzüglich 1 EURpro Person,

2a) für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu30 Tagen innerhalb von sechs Monaten für eine, zwei odermehrmalige Einreisen (Kategorie „C1“) 25 EUR,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form einesSammelvisums (5 bis 50 Personen) für eine oder zwei Ein-reisen 30 EUR

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zuzüglich 1 EURpro Person,

c) für die Erteilung eines solchen Visums in Form einesSammelvisums (5 bis 50 Personen) für mehrmalige Einrei-sen 30 EUR

zuzüglich 3 EURpro Person,

3. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von 31bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Mo-naten (Kategorie „C2“)a) für eine Einreise 30 EUR,b) für zwei oder mehrmalige Einreisen 35 EUR,

4. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 90Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten fürmehrmalige Einreisena) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Kategorie

„C3“) 50 EUR,b) mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr bis

zu 5 Jahren (Kategorie „C4“) 50 EURzuzügl.30 EURfür jedes weitereJahr,

5. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes-gebiet für den Aufenthalt bis zu 30 bzw. 90 Tagen innerhalbeines Zeitraums von sechs Monaten (Kategorie „C1“, „C2“,„C3“ und „C4“) die in den Num-

mern 2 bis 4 be-stimmten Gebüh-ren.

6. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes-gebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 7

Buchstaben aund b bestimm-ten Gebühren

7. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)a) für eine Einreise 25 EUR,b) für zwei oder mehrmalige Einreisen 30 EUR,

8. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie„D”)

20 EUR

9. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitigerErteilung als einheitliches Visum (Kategorie „D” und „C ”) die in Nummer 7

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Buchstaben aund b bestimm-ten Gebührenzuzüglich 5 EUR

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche AmtshandlungenAn Gebühren sind zu erheben1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

(§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 25 EUR,2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des

Aufenthaltsgesetzes) 25 EUR,3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Visum

oder einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag 25 EUR,4. für die Durchführung des Auswahlverfahrens (§ 20 des

Aufenthaltsgesetzes) 30 EUR,5. für die Durchführung eines Beratungsgesprächs (§ 45 Abs.

4 des Aufenthaltsgesetzes) 15 EUR,6. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Ausset-

zung der Abschiebung (§ 60 Abs. 11 Satz 4 des Aufent-haltsgesetzes) 20 EUR,

7. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60 Abs. 11Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes 13 EUR,

8. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Ausset-zung der Abschiebung auf Antrag 15 EUR,

9. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes

20 EUR,10. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufent-

haltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 8 EUR,11. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder der Be-

scheinigungen nach § 60 Abs. 11 Satz 4 oder § 81 Abs. 5des Aufenthaltsgesetzes auf besonderem Blatt 8 EUR,

12. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Do-kument 8 EUR,

13. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68des Aufenthaltsgesetzes) 20 EUR,

14. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24Abs. 2) 10 EUR.

§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

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(1) An Gebühren sind zu erheben1. für die Ausstellung eines Ausländerpasses (§ 4 Abs. 1

Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlingeoder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1Nr. 4 und 5) 25 EUR,

2. für die Verlängerung eines Ausländerpasses, eines Rei-seausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweisesfür Staatenlose 15 EUR,

3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1Nr. 2, § 12) mit einer Gültigkeitsdauera) bis zu einem Jahr 20 EUR,b) bis zu 2 Jahren 25 EUR,

4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkartea) bis zu einem Jahr 10 EUR,b) bis zu 2 Jahren 15 EUR,

5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1Nr. 3, § 13) 20 EUR,

6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in dasBundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 10 EUR,

7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste nachArt. 2 der EU-Schülersammellistenregelung (§ 4 Abs.1Nr. 6) 5 EUR pro Per-

son, auf die sichdie Bestätigungjeweils bezieht,

8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohn-sitzverlegung (§ 4 Abs.1 Nr. 7, § 43 Abs. 2) 30 EUR,

9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 desAufenthaltsgesetzes) 15 EUR,

10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 desAufenthaltsgesetzes) 15 EUR,

11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55Abs. 2 30 EUR,

12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 8 EUR,13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12

bezeichneten Dokumente 8 EUR,14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis

12 bezeichneten Dokumente 10 EUR.

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Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2, § 24Abs. 2) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Nr. 13 auf die für den Notreise-ausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn dieÄnderung von Amts wegen eingetragen wird,

2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeich-neten Dokumente und

3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Auslän-derpass, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis fürStaatenlose.

§ 49 Bearbeitungsgebühren(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnissind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Be-arbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Ge-bühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelndenHandlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbei-tung begonnen wurde.

§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträ-gen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48 Abs. 1und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Ertei-lung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzesbeträgt 18 Euro.

(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue Ausstellung eines Ausländer-passes, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staa-tenlose an Minderjährige sind jeweils 10 Euro an Gebühren zu erheben.

§ 51 Widerspruchsgebühr(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, die

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Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 und 50zu erhebenden Gebühr,

2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufent-haltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung 40 EUR,

3. die Ausweisung 51 EUR,4. die Abschiebungsandrohung 46 EUR,5. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgeset-

zes) 51 EUR,6. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2

und 3 des Aufenthaltsgesetzes) 51 EUR,7. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Auf-

enthaltsgesetzes) 51 EUR,8. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-

zes) 51 EUR.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsan-drohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzu-heben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie El-ternteile minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-

nis,3. § 46 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 für die Erteilung eines Visums,4. § 47 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Doku-

ment und5. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in

Nummer 1 bis 4 genannten Amtshandlungen

befreit.

(2) Staatsangehörige der Schweiz sind von den Gebühren nach

1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenz-

gängerkarte sowie3. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1

und 2 genannten Amtshandlungen

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befreit.

(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellungausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach

1. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertra-gung der Aufenthaltserlaubnis sowie

2. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1genannten Amtshandlungen

befreit.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepu-blik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-halten, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 und § 47 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlas-sungserlaubnis sowie

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der inNummer 1 genannten Amtshandlungen

befreit.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentli-chen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach

1. § 46 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 für die Erteilung des Visums,2. § 45 Nr. 1 und 2 und 47 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertra-

gung der Aufenthaltserlaubnis sowie3. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2

genannten Amtshandlungenbefreit.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehenund nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, könnendie in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung ab-gesehen werden.

(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden,wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspoli-tischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.

§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Hilfe zumLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Leistungen nach dem Asyl-bewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

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1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-nis,

2. § 47 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung einer Bescheinigung ü-ber die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 Abs. 11 des Aufenthaltsgesetzes),

3. § 47 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufent-haltserlaubnis oder Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Nr. 10 für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Bescheini-gung über die Aussetzung der Abschiebung auf besonderem Blatt,

5. § 47 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Doku-ment,

6. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Ausstellung und Verlängerung eines Aus-weisersatzes und

7. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in denNummer 1 bis 6 bezeichneten Amtshandlungen

befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgese-hen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden,wenn der Gebührenpflichtige Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rück-sicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.

§ 54 Zwischenstaatliche VereinbarungenZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung und eine geringere Bemes-sung von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 55 Ausweisersatz(1) Einem Ausländer, der

1. einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nichtin zumutbarer Weise erlangen kann oder

2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend ü-berlassen wurde,

wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgeset-zes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung aus-gesetzt ist. Ein Ausweisersatz wird auch ausgestellt, wenn ein Antrag des Auslän-ders auf Ausstellung eines Ausländerpasses, eines Reiseausweises für Flüchtlinge

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oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungendes Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen Vertre-tung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorüberge-hend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden,wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passer-satz ausgestellt wird.

(3) Hinsichtlich der Zumutbarkeit gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Dokuments als Ausweisersatz richtet sich nach der Gül-tigkeit des mit ihm verbundenen Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung derAbschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

§ 56 Ausweisrechtliche PflichtenEin Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes dieVerlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantra-gen,

2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bishe-rige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültig-keitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,

3. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung eines bishe-rigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, wenn die im Pass oder Passer-satz enthaltenen Angaben unzutreffend sind oder geworden sind,

4. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn hierfür die in § 55 Abs. 1genannten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt sind und er nicht einen deut-schen Passersatz beantragt,

5. der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und das Wiederauf-finden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzu-zeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deut-schen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständi-ge Ausländerbehörde unterrichtet,

6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mitsämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischenPassersatzpapieren der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenner den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust imAusland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen,welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

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7. seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer o-der, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passer-satz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vor-zulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43Abs. 2) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 8), und

8. die Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des An-treffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nachdem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbe-hörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonsti-gen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-tragten Behörden zu dulden.

§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer AusweisdokumenteBesitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweiser-satz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich sämtliche Pässe,Passersatz- und deutsche Ausweisersatzpapiere vorzulegen.

Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1 - Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sons-tige Dokumente

§ 58 Vordruckmuster

1. Der Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) ist nach dem in Anlage E1abgedruckten Muster,

2. die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 Abs. 11 Aufent-haltsgesetz) ist nach dem in Anlage E2 abgedruckten Muster,

3. die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) ist nach dem in AnlageE3 abgedruckten Muster,

4. der Ausländerpass (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) ist nach dem in Anlage E4a abgedrucktenMuster,

5. die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in Anlage E5 abgedrucktenMuster,

6. der Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ist nach dem in Anlage E6 abgedrucktenMuster,

7. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) ist nach dem in Anlage E7 ab-gedruckten Muster,

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8. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) ist nach dem in Anlage E8abgedruckten Muster,

9. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) ist nach dem inAnlage E9 abgedruckten Muster,

10. das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzungder Abschiebung ist nach dem in Anlage E 10 abgedruckten Muster,

auszustellen.

§ 59 Muster der Aufenthaltstitel(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes(Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1) geän-dert durch Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L53 vom 23.2.2002, S. 7). Es ist in Anlage E 11a abgedruckt.

(2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aufenthaltsgeset-zes (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) richten sich nach der Ver-ordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal-tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (Amtsblatt EG Nr. L 157/1 vom15. Juni 2002). Sie sind in Anlage E12a abgedruckt.

(3) Im Feld für Anmerkungen ist die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maß-gebliche Rechtsgrundlage einzutragen.

§ 60 Bild(1) Der vorgesehene Inhaber eines Dokuments nach § 58 oder § 59 hat der zustän-digen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anferti-gung eines Lichtbildes oder digitalen Bildes mitzuwirken.

(2) Das Bild muss den vorgesehenen Inhaber zweifelsfrei erkennen lassen. Es mussdie Person im Halbprofil und ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zu-ständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder anordnen. Das Lichtbildmuss eine Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand aufweisen, wobeidas Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist.

(4) Die Bilddaten dürfen von den zuständigen Behörden zum Zwecke des Einbrin-gens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tat-sächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.

§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

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(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieserVerordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innernfestgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitli-chen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekanntgemacht.

Abschnitt 2 – Datenübermittlung und Datenschutz

Unterabschnitt 1 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden unddie Auslandsvertretungen

§ 62 Dateienführungspflicht der AusländerbehördenDie Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen »Ausländer-datei A« und »Ausländerdatei B«.

§ 63 Ausländerdatei A(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem Ausländer aufgenommen,

1. der bei der Ausländerbehördea) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt,b) einen Asylantrag stellt oderc) eine Aufenthaltsanzeige erstattet,

2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einersonstigen Behörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate imBundesgebiet aufhält, oder

3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnah-me oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen, sobald die Ausländerbe-hörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländerzugeht.

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird,folgende Daten aufzunehmen:

1. Familiennamen,2. Geburtsnamen,

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3. Vornamen,4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5. Geschlecht,6. Staatsangehörigkeiten,7. Aktenzeichen der Ausländerakte,8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei ge-

führt wird.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen,Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oderKünstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Passeingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Datenbeschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichenDatensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

§ 65 Erweiterter DatensatzIn die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrich-tungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 ge-nannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1. Familienstand,2. gegenwärtige Anschrift,3. frühere Anschriften,4. Ausländerzentralregister-Nummer,5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

a) Art des Dokuments,b) Seriennummer,c) ausstellender Staat,d) Gültigkeitsdauer,

6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,7. Lichtbild,8. Visadatei-Nummer,9. Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 Aufenthaltsgesetz, deren

Rücknahme, sowie deren Versagung nach § 40 Aufenthaltsgesetz oder derenWiderruf nach § 41 Aufenthaltsgesetz,

10. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechts-

grundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,

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b) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-titels,

c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabeder Befristung,

d) Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Vorausset-zungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-zes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Anerkennung als hei-matloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder derFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsge-setzes vorliegen,

g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels,j) Ausweisung,k) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,l) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,m) Anordnung und Vollzug der Abschiebung,n) Verlängerung der Ausreisefrist,o) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-

schiebung nach § 60 Abs. 11 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Be-fristung,

p) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe ei-ner Befristung,

q) Erlass eines Ausreiseverbots,r) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,s) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,t) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes

unter Angabe der Befristung,u) Übermittlung von Einreisebedenken nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-

zes an das Ausländerzentralregister undv) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des

Aufenthaltsgesetzes undw) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach

den §§ 43 bis 45 des Aufenthaltsgesetzes, Teilnahme an Integrationskursennach den §§ 43 bis 45 des Aufenthaltsgesetzes, deren Abschlussergebnisse,das Datum der Beendigung der Teilnahme sowie gemeldete Fehlzeiten.

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§ 66 Datei über PassersatzpapiereÜber die ausgestellten Ausländerpässe, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseaus-weise für Staatenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat die ausstellen-de Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Pass-register für deutsche Reisepässe gelten entsprechend.

§ 67 Ausländerdatei B(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Auslän-derdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1. gestorben oder2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen

ist.

(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Dateizu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andereAusländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten indie Ausländerdatei B übernommen werden.

§ 68 Löschung(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sienach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. In den Fällen, in de-nen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahrenzu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenenDaten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb vonzwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, sind inder Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und dieAbschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übri-gen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Über-nahme der Daten zu löschen. In den Fällen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 sollen die Datenfünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

§ 69 Visadatei(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisaeine Visadatei. Wird sie als Kartei geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennum-mern der Visa geordnete Liste zu führen.

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(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

1. über den Ausländera) Familiennamen,b) Geburtsnamen,c) Vornamen,d) Tag und Ort der Geburt,e) Staatsangehörigkeit,

2. über das Visuma) Seriennummer,b) Datum der Erteilung,c) Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums, des Schengen-Visums

für die Durchreise und eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,d) festgesetzte Gebühr.

(3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten aufgenommen werden:

1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie der im Visumangegebene Aufenthaltszweck,

2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustim-

mung der Bundesanstalt für Arbeit zur Visumerteilung,4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-

halten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechts-grundlage,

5. Angaben zum Pass, Passersatz oder einer Ausnahme von der Passpflicht,6. Lichtbild,7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,8. Visadatei-Nummer.

(4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihmzuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreiseoder Flughafentransitvisums zu löschen.

§ 70 Datei über Visaversagungen(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa füh-ren.

(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 6 bis 8 genanntenDaten über den Ausländer und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen wer-den.

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(3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu löschen

1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.

Unterabschnitt 2 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 71 Übermittlungspflicht(1) Die

1. Meldebehörden,2. Staatsangehörigkeitsbehörden,3. Justizbehörden,4. Arbeitsämter und5. Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsge-setzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersu-chen die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angabenüber personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maß-nahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzutei-len. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbe-hörde, im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Aus-länderbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten andie für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermit-teln.

(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets folgende Daten des Auslän-ders, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1. Familiennamen,2. Geburtsnamen,3. Vornamen,4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5. Staatsangehörigkeiten,6. Anschrift.

§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,2. die Abmeldung,

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3. die Änderung der Hauptwohnung,4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der

Lebenspartnerschaft,5. die Namensänderung,6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhält-

nisses,7. die Geburt und8. den Tod

eines Ausländers.(2) Nach Absatz 1sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu ü-bermitteln

1. bei einer Anmeldung:a) akademische Grade,b) Geschlecht,c) Familienstand,d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und An-

schrift,e) Tag des Einzugs,f) frühere Anschrift,g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der aus-

stellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,2. bei einer Abmeldung:

a) Tag des Auszugs,b) neue Anschrift,

3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:die bisherige Hauptwohnung,

4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einerAufhebung der Lebenspartnerschaft:Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5. bei einer Namensänderung:der bisherige und der neue Name,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses:die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,

7. bei Geburt:a) Geschlecht,b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und An-

schrift,8. bei Tod:

der Sterbetag.

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§ 73 Mitteilungen der StaatsangehörigkeitsbehördenDie Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehö-

rigkeit,3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsan-

gehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebe-scheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

§ 75 Mitteilungen der Bundesanstalt für ArbeitDie Bundesanstalt für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Ertei-lung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgän-gerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach §41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme mit.

§ 76 Mitteilungen der GewerbebehördenDie für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehör-den mit

1. Gewerbeanzeigen,2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

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4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tä-tigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Lei-tung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

Unterabschnitt 3 - Register nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

§ 77 Registerbehörde, Zweck des RegistersDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Identifizie-rungsdaten von Ausländern und deren Familienangehörigen, denen auf Grund desBeschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vo-rübergehender Schutz im Bundesgebiet gewährt wird. Zweck des Registers ist dieerleichterte Zusammenführung von getrennten Familienangehörigen, denen in denMitgliedstaaten vorübergehender Schutz gewährt wird, sowie die erleichterte Wohn-sitzverlegung von Personen, denen in den Mitgliedstaaten vorübergehender Schutzgewährt wird.

§ 78 Anlass der SpeicherungDie Speicherung der Daten eines Ausländers in diesem Register ist zulässig, wenn

1. ein Visum, mit dem eine vorübergehende Aufnahme bezweckt wird, beantragtoder erteilt wird,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beantragt oder er-teilt wird oder

3. ein neuer Bearbeitungsstand eine Speicherung erforderlich macht.

§ 79 Inhalt des RegistersFolgende Daten werden gespeichert:

1. zum Ausländer, der im Inland vorübergehenden Schutz erhält oder erhalten soll:a) die AZR-Nummer oder die Visadatei-Nummer undb) Angaben zu gestellten Anträgen auf Erteilung eines Visums oder einer Auf-

enthaltserlaubnis sowie zum Stand der Bearbeitung, soweit sie nicht im Aus-länderzentralregister oder in der AZR-Visadatei gespeichert sind,

c) Angaben zu Identitäts- und Reisedokumenten, soweit sie nicht im Ausländer-zentralregister oder in der AZR-Visadatei gespeichert sind,

2. Angaben zua) Ehegatten, Lebenspartnern oder nicht verheirateten Partnern, die mit dem

aufgenommenen Ausländer eine dauerhafte Beziehung führen,b) minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers, seines Ehegatten oder Le-

benspartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geboreneoder adoptierte Kinder handelt,

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c) anderen engen Verwandten, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom aus-lösenden Ereignisse innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesemZeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf den Ausländerangewiesen waren,

3. Personalien der in Nummer 2 bezeichneten Personen (Familienname, Geburts-name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsan-gehörigkeiten, letzter Wohnort im Herkunftsland der in Nummer 2 bezeichnetenPersonen),

4. Dokumente zum Beweis der familiären Bande (Heirats-, Lebenspartnerschafts-,.Geburts-, Adoptionsurkunde),

5. sonstige für die Feststellung der Identität der Person oder der familiären Bandewesentliche Informationen, soweit sie nicht im Ausländerzentralregister oder inder AZR-Visadatei gespeichert sind.

§ 80 Übermittelnde StellenDie Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in § 79bezeichneten Daten zu übermitteln.

§ 81 Datenübermittlung an DritteDie Registerbehörde übermittelt die in § 79 bezeichneten Daten auf Ersuchen an

1. die im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtete nationale Kontakt-stelle nach Artikel 27 Abs. 1 des Beschlusses des Rates der Europäischen Uniongemäß der Richtlinie 01/55/EG zur Durchführung der direkten Zusammenarbeitund des Informationsaustausches mit den Kontaktstellen der anderen Mitglied-staaten sowie

2. die Ausländerbehörden und die anderen Organisationseinheiten des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicherAufgaben.

§ 82 Allgemeine Vorschriften zur Datenübermittlung(1) Die Datenübermittlung und das Übermittlungsersuchen an die Registerbehördesowie die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde erfolgen in schriftlicherForm.(2) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unbe-rührt.(3) Die Registerbehörde hat über die nach § 80 erfolgenden Datenübermittlungensowie über die nach § 81 auf Ersuchen aus dem Register vorgenommenen Daten-übermittlungen Aufzeichnungen zu fertigen.

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§ 83 LöschungDie Daten sind zu löschen, wenn der vorübergehende Schutz im Inland endet.

Kapitel 6Bußgeldvorschriften

§ 84 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 29 Satz 2 oder § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 56 Nr. 1 bis 4 einen Antrag nicht stellt oder3. entgegen § 56 Nr. 6 und 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder

nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 85 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird beiOrdnungswidrigkeiten nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, wennsie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 97 Abs. 3 Nr. 2des Aufenthaltsgesetzes auf die Grenzschutzämter übertragen, soweit nicht die Län-der im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstesmit eigenen Kräften wahrnehmen.

Kapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellungdurch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, es sei denn, dass sie andernfalls un-günstiger behandelt würden als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer.

§ 87 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkraft-treten dieser Verordnung(1) Für die Ausstellung

1. des Ausländerpasses kann unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 dasin Anlage E4b abgedruckte Muster bis zum 31. Dezember 2005 verwendetwerden;

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2. des Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für denReiseausweis für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zurDurchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2983), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden;

3. des Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bisherige Vordruck für den Rei-seausweis für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durch-führung des Ausländergesetzes bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwen-det werden;

4. des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann dasin Anlage E11b abgedruckte Muster bis zum 31. Dezember 2003 verwendetwerden;

5. der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes kön-nen die in Anlage E12b abgedruckten Muster bis zum 30. April 2004 verwen-det werden.

(2) Die bisherigen Vordrucke für

1. die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-rung des Ausländergesetzes und

2. die Aufenthaltsgestattung nach § 63 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-sung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

dürfen bis zum 31. Dezember 2003 weiter verwendet werden.

(3) Für die Ausstellung1. des Ausländerpasses kann der bisherige Vordruck für das Reisedokument

nach § 14 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzesund

2. des Notreiseausweises kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis alsPassersatz nach § 14 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Auslän-dergesetzes

bis zum 30. Juni 2003 weiter verwendet werden.

§ 88 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapie-ren(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die aufgrund des vor dem Inkraft-treten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten

1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zurDurchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose

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nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländerge-setzes,

2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführungdes Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchfüh-rung des Ausländergesetzes und

3. eingetragenen Schülersammellisten nach Artikel 2 der EU-Schülersammellistenregelung

für den jeweils Gütigkeitszeitraum ihre Geltung.

(2) Zudem gelten die aufgrund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-den Rechts ausgestellten oder erteilten

1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführungdes Ausländergesetzes in Verbindung mit §§ 15 bis 18 der Verordnung zurDurchführung des Ausländergesetzes als Ausländerpässe nach dieser Ver-ordnung,

2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 derVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wur-den, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,

3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung derRückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung desAusländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Ausländer-gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetzvom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), als Notreiseausweise nach dieser Ver-ordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung be-scheinigt wurde und

4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung desAusländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführungdes Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Land-gangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung desAusländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch-führung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See-oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffesausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweisenach dieser Verordnung

weiter.

(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungs-gehalt der in Absatz 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in

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ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellungdes jeweiligen Ausweises galt.

(4) Die Entziehung der in Absatz 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträglicheEintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriftendieser Verordnung.

(5) Die in Absatz 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogenwerden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz o-der Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungs-gehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraus-setzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorlie-gen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechti-gung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Be-scheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültigvermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibtunberührt.

(6) Andere als die in Absatz 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausge-stellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttretendieser Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 89 Erfüllung ausweisrechtlicher VerpflichtungenSofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt desInkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papie-re innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

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Anlage A(Zu § 12 Abs. 1)Grenzzonen sind1. zu Polena) in Mecklenburg-Vorpommern

im Landkreis Ostvorpommerndie ÄmterAhlbeck bis Stettiner HaffAn der PeenemündungInsel Usedom-MitteUsedom-SüdWolgast-LandAm Schmollenseedie amtsfreien GemeindenHeringsdorfWolgastZinnowitz

im Landkreis Uecker-Randowdie ÄmterFerdinandshofLöcknitzPenkunUecker-Randow-TalUeckermünde-Landdie amtsfreien GemeindenEggesinPasewalkTorgelowUeckermünde

b) in Brandenburgim Landkreis Uckermark

die ÄmterBrüssowGartz (Oder)Oder-WelseAngermünde-Landdie StädteAngermündeSchwedt/Oder

im Landkreis Barnimdie ÄmterOderbergBritz-ChorinJoachimsthal (Schorfhei-de)die StadtEberswaldedie GemeindeFinowfurt

im Landkreis Märkisch-Oderlanddie ÄmterBad Freienwalde-InselFalkenberg-HöheWriezen-LandLetschinNeuhardenbergGolzowSeelow-LandLebusdie StädteSeelowWriezen

im Landkreis Oder-Spreedie ÄmterBrieskow-FinkenherdSchlaubetalNeuzelledie StadtEisenhüttenstadt

im Landkreis Spree-Neißedie ÄmterSchenkendöbernJänschwaldeHornow/SimmersdorfDöbern-Land

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die StädteGubenForst/Lausitz

die kreisfreie StadtFrankfurt (Oder)

c) in Sachsendie Landkreise

Niederschlesischer Ober-lausitzkreisLöbau-Zittau

die kreisfreie StadtGörlitz

6. zur Tschechischen Republika) in Bayern

die LandkreisePassauDeggendorfFreyung-GrafenauStraubing-BodenRegenChamSchwandorfAmberg-SulzbachNeustadt a.d. WaldnaabTirschenreuthBayreuthWunsiedel i. Fichtelgebir-geHofKulmbachKronach

die kreisfreien StädtePassauStraubingAmbergWeiden i.d. Opf.BayreuthHof

b) in Sachsendie Landkreise

Löbau-ZittauBautzenSächsische SchweizWeißeritzkreisFreibergMittlerer ErzgebirgskreisAnnabergAue-SchwarzenbergVogtlandkreis

die kreisfreie StadtPlauen

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Anlage B(zu § 16)1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie

sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von:Staat Zugehörige FundstelleAustralien GMBl. 1953, S. 575Chile GMBl. 1955, S. 22Ecuador GMBl. 1967, S. 442El Salvador BAnz. 1998, S. 12778Honduras GMBl. 1963, S. 363Japan BAnz. 1998, S. 12778Kanada GMBl. 1953, S. 575Korea (Republik Korea) BGBl. 1974 II S. 682;

BGBl. 1998 II S. 1390Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388Malta Europäisches Übereinkommen vom 13.

Dezember 1957 über die Regelung desPersonenverkehrs zwischen den Mit-gliedstaaten des Europarates, BGBl.1959 II S. 389

Mexiko GMBl. 1960 S. 27Monaco GMBl. 1959 S. 287Neuseeland BGBl. 1972 II S. 1550Panama BAnz. 1967 S. 1Polen BAnz. 1991 S. 4389San Marino BGBl. 1969 II S. 203Schweiz und Liechtenstein GMBl. 1956 S. 356Slowakische Republik BAnz. 1990 S. 4669Slowenien BGBl. 1998 II S. 1392Tschechische Republik BAnz. 1990 S. 4669Ungarn BAnz. 1990 S. 4670Vereinigte Staaten von Amerika GMBl. 1953 S. 575

2. Inhaber dienstlicher Pässe vonStaat Zugehörige FundstelleGhana BGBl. 1979 I S. 617; BGBl. 1998 II

S. 2909Philippinen BAnz. 1968 S. 2

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3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge vonBelgien,Dänemark,Finnland,Island,Irland,Italien,Liechtenstein,LuxemburgMalta,Niederlande,Norwegen,Portugal,Rumänien,Spanien,Schweden,Schweiz,Tschechische Republik,Vereinigtes Königreich

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sicht-vermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098)sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auchnach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sicht-vermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl. II S. 2331, 2332).

Anlage C(zu § 19)1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe

für in amtlicher Funktion oder im amtlichem Auftrag Reisende) von

Ghana,KolumbienPhilippinen,Thailand,Türkei,Tschad.

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2. Inhaber von Diplomatenpässen vonIndien,Jamaika,Kenia,Malawi,Marokko,Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,Namibia,Pakistan,Peru,Südafrika,Tunesien.

Anlage D(zu § 26 Abs. 3)

1. Inhaber eines Passes oder Passersatzes von:Angola Gambia Indien (außer Inhaber von

Diplomatenpässen)Jordanien Libanon SudanSyrien Türkei (außer Inhaber dienstlicher

Pässe)

2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruk-tion hinaus auch Inhaber dienstlicher Pässe von:Afghanistan Äthiopien BangladeshEritrea Irak Kongo (Demokratische

Republik)Nigeria Pakistan (außer Inhaber

von Diplomatenpässen)Somalia

Sri Lanka

Anlage E(zu §§ 58, 59 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5)Muster der Vordrucke (Anlagen E1 bis E12b)

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Artikel 2Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister(AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV) vom 17. Mai 2002, zuletzt geändertdurch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wirdwie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesamt für die Anerkennung

ausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „bei der für das Asylverfahren zu-ständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Geburten- oder Familienbuch" durch dieWörter "Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für die Anerkennungausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „die für das Asylverfahren zustän-dige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a) eingefügt:

„2a. Migration und Integration,“.b) In Absatz 4 wird die Angabe § 22 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a und b) des AZR-

Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b) des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesamtes für die Anerkennungausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „der für das Asylverfahren zuständi-gen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt gefasst:„§ 20

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

(1) Bis zum 31. Dezember 2002 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichenStatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 AZR-Gesetz bleibenauch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Sie sind von denübermittlungspflichtigen Stellen erst dann durch Angaben zu den nach demZuwanderungsgesetz zulässigen neuen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu

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überschreiben, wenn die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen im Einzelfallgetroffen werden.

(2) Ausländerbehörden speichern bis zum 31. Dezember 2003 aufenthaltsrechtlicheEntscheidungen, für die die Registerbehörde noch keine entsprechenden Kennungeneingerichtet hat, unter bestehenden Kennungen. Es dürfen nur Kennungen genutztwerden, die sich auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen beziehen, die nach dem01. Januar 2003 nicht mehr getroffen werden. Die Einzelheiten regelt dieRegisterbehörde in einer Zuordnungstabelle.

(3) Bei Datenübermittlungen durch die Registerbehörde ist die ersuchende Stelleverpflichtet, durch Prüfung des Datums der jeweiligen Entscheidung festzustellen, obder Speicherung eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nach dem bisherigen Rechtoder eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nach den Regelungen des Zuwande-rungsgesetzes zugrundeliegt.

(4) Die Registerbehörde ist verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten am31. Dezember 2003 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.“

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Daten, die im Register gespeichert werdenübermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)

Abschnitt I

Allgemeiner Datenbestand

A B**) C D1

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 1

*) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den diejeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welcheDaten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzeserhalten.**) Es bedeuten:(1) = wenn der Antrag gestellt ist,(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

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111

Bezeichnung der Stelle, dieDaten übermittelt hat, undderen Geschäftszeichen

a) aktenführende Auslän-derbehörde

b) andere Stellen

(7)

(7)

- alle übermittelnden Stellen - Ausländerbehördenzu a) und b)

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzeszu a) und b)

- Bundesamt für Migration undFlüchtlingezu a) und b)

- Bundesgrenzschutzzu a) und b)

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehördenzu a) und b)

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behördenzu a) und b)

- Bundeskriminalamtzu a) und b)

- Landeskriminalämterzu a) und b)

- sonstige Polizeivollzugsbehör-denzu a) und b)

- Staatsanwaltschaftenzu a) und b)

- Gerichtezu a) und b)

- Generalbundesanwaltzu a) und b)

- Staatsangehörigkeits- und Ver-triebenenbehördenzu a) und b)

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahrenzu a) und b)

- Statistisches Bundesamtzu a) und b)

- alle übrigen öffentlichen Stellenzu a)

- nichtöffentliche Stellenzu a)

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A B C D2

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23,AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 2

- Geschäftszeichen derRegisterbehörde(AZR-Nummer)

- Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

- alle öffentlichen Stellen

A B C D3

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 4

Grundpersonalien

a) Familienname

b) Geburtsname

c) Vornamen

d) Schreibweise der Namennach deutschem Recht

e) Geburtsdatum

f) Geburtsort und -bezirk

g) Geschlecht

h) Staatsangehörigkeiten

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- für die Erteilung von Visazuständige Behörden

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge

- Bundeskriminalamt

- sonstige ermittlungsführen-de Polizeibehörden

- Staatsanwaltschaften

- Staatsangehörigkeitsbe-hörden

- in Angelegenheiten derVertriebenen, Aussiedlerund Spätaussiedler zu-ständige Stellen

- Verfassungsschutzbehör-den des Bundes und derLänder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirm-dienst

- alle öffentlichen Stellen fürdie Einstellung von Such-vermerken

- alle öffentlichen Stellen;Statistisches Bundesamt nurzu e) (nur Monat und Jahr derGeburt, g) und h)

- nichtöffentliche Stellen, diehumanitäre oder soziale Auf-gaben wahrnehmen

- Behörden anderer Staaten undzwischenstaatliche Stellen

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113

A B C D4

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 5

Weitere Personalien

a) abweichende Namens-schreibweisen

- Familienname

- Geburtsname

- Vorname

b) andere Namen

- Genanntname

- Künstlername

- Ordensname

- nicht definierter Name

c) frühere Namen*)

d) Aliaspersonalien

- Familienname

- Geburtsname

- Vornamen

- Geburtsdatum

- Geburtsort und -bezirk

- Geschlecht

- Staatsangehörigkeiten

e) Familienstand

f) Angaben zum Ausweis-papier

- Passart

• Reisepass

• Reisedokument

• sonstige Passersatz-papiere

- Passnummer

- ausstellender Staat

g) letzter Wohnort im Her-kunftsland

h) freiwillig gemachte An-gaben zur Religionszu-gehörigkeit

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellenzu a) bis i)

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehördenzu a), b), d), f)

- Grenzschutzdirektionzu a), b), d), f)

- Bundesamt für Migrationund Flüchtlingezu a) bis i)

- Bundeskriminalamtzu a), b), d)

- sonstige ermittlungsführen-de Polizeibehördenzu a), b), d)

- Staatsanwaltschaftenzu a), b), d)

- Staatsangehörigkeitsbe-hördenzu a), b), d)

- in Angelegenheiten derVertriebenen, Aussiedlerund Spätaussiedler zu-ständige Stellenzu a), b), d)

- Verfassungsschutzbehör-den des Bundes und derLänderzu a), b), d)

- Bundesnachrichtendienstzu a), b), d)

- Militärischer Abschirm-dienstzu a), b), d)

- alle öffentlichen Stellen fürdie Einstellung von Such-vermerken

- Ausländerbehördenzu a) bis i)

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzeszu a) bis i)

- Bundesamt für Migration undFlüchtlingezu a) bis i)

- Bundesgrenzschutzzu a) bis i)

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehördenzu a) bis i)

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes zu a) bis i)

- oberste Bundes- und Landes-behördenzu a) bis i)

- Bundeskriminalamtzu a) bis i)

- Landeskriminalämterzu a) bis i)

- sonstige Polizeivollzugsbehör-denzu a) bis i)

- Staatsanwaltschaftenzu a) bis i)

- Gerichtezu a) bis i)

- Generalbundesanwaltzu a), b), d)

- Zollkriminalamtzu a) bis d)

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.

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i) Staatsangehörigkeitendes Ehegatten oder desLebenspartners

(7)

zu a), b), d) zu a) bis d), f)

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellenzu a) bis d),f)

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahrenzu a) bis i)

- Statistisches Bundesamtzu e) und i)

- alle übrigen öffentlichen Stellenzu c)

A B C D5

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 6

Zuzug/Fortzug

a) Ersteinreise in das Bun-desgebiet am

b) Zuzug von einer anderenAusländerbehörde am

c) Fortzug ins Ausland am

d) Fortzug nach unbekannt

e) Verstorben am

f) Wiederzuzug aus demAusland am

g) nicht mehr aufhältig seit

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellenzu a) bis f)

- Zuspeicherung durch dieRegisterbehördezu g)

- alle Stellen

A B C D6

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 14 bis 19, 21, 23

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 6

Rechtliche Stellung

a) als Flüchtling im Auslandanerkannt

(5)

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichen

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115

Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

A B C D7

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 15 bis 19, 21, 23

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 1

Asyl

a) Asylantrag gestellt am

b) Asylantrag erneut gestelltam

c) Asylantrag abgelehnt am

d) als Asylberechtigter an-erkannt am

e) Anerkennung widerru-fen/zurückgenommen

f) Anerkennung erloschenam

g) Asylverfahren eingestelltam

h) Asylverfahren auf andereWeise erledigt am

i) Abschiebeschutz nach§ 60 Abs. 1 AufenthGgewährt am

j) Asylantrag vor Einreisegestellt am

(1)

(1)

(3)

(3)

(3)

(5)

(3)

(6)

(3)

(1)

- Bundesamt für Migrationund Flüchtlingezu a) bis e), g) bis q)

- Ausländerbehördenzu m bis o), f)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

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k) Asylantrag vor Einreiseerneut gestellt

l) Asylantrag vor Einreiseabgelehnt am

m) Aufenthaltsgestattungseit

n) Aufenthaltsgestattungerloschen am

o) Nummer der Bescheini-gung über die Aufent-haltsgestattung

p) Überstellung an (Staats-angehörigkeitsschlüsseldes Dubliner Vertrags-staates) am

q) Übernahme von (Staats-angehörigkeitsschlüsseldes Dubliner Vertrags-staates) entschieden am

(1)

(3)

(6)

(6)

(7)

(2)

(2)

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und diefür die Durchführung des Asyl-bewerberleistungsgesetzes zu-ständigen Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

A B C D8

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

Aufenthaltsstatus

a) vom Erfordernis einesAufenthaltstitels befreit

b) Erteilung/Verlängerungdes Aufenthaltstitels ab-gelehnt am

c) Aufenthaltstitel widerru-fen/erloschen am

d) heimatloser Ausländer

e) Antrag auf einen Aufent-haltstitel gestellt am

f) Nummer des Aufent-haltstitels

(5)

(3)

(3)

(6)

(1)*)

(7)

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

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- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamtzu a) bis d)

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbarist.

A B C D9

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

Aufenthaltserlaubnisa) Aufenthalt zum Zweck

der Ausbildung

nach

aa) § 16 Abs. 1 AufenthG(Studium) erteilt am

bb) § 16 Abs. 5 AufenthG(Sprachkurse, Schulbe-such) erteilt am

cc) § 17 AufenthG (sonstigeAusbildungszwecke) er-teilt am

b. Aufenthalt zum Zweckder Erwerbstätigkeit

nach

aa) § 18 AufenthG (Beschäf-tigung) erteilt am

bb) § 21 (selbständige Tätig-keit) erteilt am

cc) Zustimmung der Bun-desanstalt für Arbeit er-teilt am

dd) Zustimmung der Bun-desanstalt für Arbeit ver-sagt am

c. Aufenthalt aus völker-

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)

(2)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit und

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118

rechtlichen, humanitärenoder politischen Gründen

nach

aa) § 22 Satz 1 AufenthG(Aufnahme aus demAusland) erteilt am

bb) § 22 Satz 2 AufenthG(Aufnahme durch BMI)erteilt am

cc) § 23 Abs. 1 AufenthG(Aufnahme durch Land)erteilt am

dd) § 24 AufenthG (vorüber-gehender Schutz) erteiltam

ee) § 25 Abs. 1 AufenthG(Asyl) anerkannt am

ff) § 25 Abs. 2 AufenthG(GfK) gewährt am

gg) § 25 Abs. 3 AufenthG(Abschiebungshindernis-se) erteilt am

hh) § 25 Abs. 4 AufenthG(dringende persönlicheoder humanitäre Gründe)erteilt am

ii) § 25 Abs. 4a AufenthG(Härtefallregelung) erteiltam

jj) § 25 Abs 5 AufenthG(rechtliche oder tatsächli-che Gründe) erteilt am

d. Aufenthalt aus familiärenGründen

nach

aa) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AufenthG (Familiennach-zug zu Deutschen: Ehe-gatte)

bb) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AufenthG (Familiennach-zug zu Deutschen: Kin-der)

cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,Satz 2 AufenthG (Fami-liennachzug zu Deut-schen: Elternteil)

dd) § 28 Abs. 4 AufenthG(Familiennachzug zuDeutschen: Sonstige)

ee) § 30 AufenthG (Ehegat-tennachzug) erteilt am

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(3)

(3)

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

Hauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

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ff) § 32 Abs. 3, auch i.V.m.§33 AufenthG (Kinder un-ter 12 Jahren) erteilt am

gg) § 32 Abs. 1, 2, 4 Auf-enthG (Kinder über 12Jahren)

hh) § 36 AufenthG (sonst.Familienangehörige)

e. Besondere Aufenthalts-rechte

nach

aa) § 7 Abs. 1 Satz 2 Auf-enthG (sonstige begrün-dete Fälle) erteilt am

bb) § 31 AufenthG (eigen-ständiges Ehegattenauf-enthaltsrecht)

cc) § 37 Abs. 1 AufenthG(Wiederkehr) erteilt am

dd) § 37 Abs. 5 AufenthG(Wiederkehr Rentner)

ee) § 38 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2und 5 AufenthG (ehema-liger Deutscher)

ff) Aufenthaltserlaubnisbefristet bis

gg) Aufenthaltserlaubnis/EU(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern, befristet)

hh) Bescheinigung für freizü-gigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger, befristet

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(6)*)

(6)*)

(6)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbarist.

A B C D9a

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

Niederlassungserlaubnis

nach

a) § 9 AufenthG (allgemein) (2)*)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration und

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b) § 19 AufenthG (Hoch-qualifizierte)

c) § 20 AufenthG (Auswahl-verfahren) erteilt am

d) § 21 Abs. 4 AufenthG (3Jahre selbständige Tä-tigkeit) erteilt am

e) § 23 Abs. 2 AufenthG(besondere Fälle) erteiltam

f) § 26 Abs. 3 AufenthG(Asyl/GfK nach 3 Jahren)erteilt am

g) § 26 Abs. 4 AufenthG(aus humanitären Grün-den nach 7 Jahren) erteiltam

h) § 28 Abs. 2 AufenthG(Familienangehörige vonDeutschen)

i) § 35 AufenthG (Kinder)erteilt am

j) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehe-malige Deutsche) erteiltam

k) Aufenthaltserlaubnis/EU(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern, unbe-fristet)

l) Bescheinigung für freizü-gigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger, unbefristet

(2)*)

(2*))

(6)

(3)*)

(3)*)

(3)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

(2)*)

Flüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbarist.

A B C D10

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3 und § 3 Nr. 8

Ausweisung und Hinweis aufBegründungstext

a) Ausweisungsverfügungerlassen anWirkung befristetsofort vollziehbar seit

b) Ausweisungsverfügungerlassen am

(2)

(2)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellenzu a) bis f), h), i)

- Zuspeicherung durch dieRegisterbehördezu g)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

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Wirkung unbefristetsofort vollziehbar seit

c) Ausweisungsverfügungvombefristet bisnoch nicht vollziehbar

d) AusweisungsverfügungvomWirkung unbefristetnoch nicht vollziehbar

e) Ausweisungsverfügungerlassen amWirkung befristet bisunanfechtbar seit

f) Ausweisungsverfügungerlassen amWirkung unbefristetunanfechtbar seit

g) Begründungstext liegt vor

h) § 5 Abs. 5 FreizügigG/EU(Freizügigkeit entfallen)

i) § 6 Abs. 1 FreizügigG/EU(Freizügigkeit entzogenaus Gründen öffentlicherOrdnung, Sicherheit oderGesundheit)

(2)

(2)

(3)

(3)

(3)

(3)

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamtzu a) bis f), h) und i)

A B C D11

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3 und § 3 Nr. 8

Abschiebung und Hinweis aufBegründungstext

a) AusreiseaufforderungvomFrist bis

b) Abschiebung angedrohtam

c) Abschiebung angeordnetam

d) Abschiebung angedrohtund angeordnet am

e) Abschiebung aufgrundAusweisung vollzogen am

(2)

(3)

(3)

(3)

(4)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellenzu a) bis g)

- Bundesamt für Migrationund Flüchtlingezu b) und c)

- Zuspeicherung durch dieRegisterbehördezu h)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-

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122

f) Abschiebung vollzogenamWirkung befristet bis

g) Abschiebung vollzogenamWirkung der Abschiebungunbefristet

h) Begründungstext liegt vorzu e) bis g)

(4)

(4)

prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamtzu a) bis g)

A B C D12

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3 und § 3 Nr. 8

Einschränkung/Untersagungder politischen Betätigungund Hinweis auf Begrün-dungstext

a) Politische Betätigungeingeschränkt amWirkung befristet bis

b) Politische Betätigungeingeschränkt amWirkung unbefristet

c) Politische Betätigunguntersagt amWirkung befristet bis

d) Politische Betätigunguntersagt amWirkung unbefristet

e) Begründungstext liegt vor

(3)

(3)

(3)

(3)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- Zuspeicherung durch dieRegisterbehördezu e)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

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123

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D13

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

- Bescheinigung über dieAussetzung der Abschie-bung nach § 60 Abs. 11Satz 4 AufenthGerteilt ambefristet bis

- Nummer der Bescheini-gung nach § 60 Abs. 11Satz 4 AufenthG

(2)

(2)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

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124

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt**)vor dem 1. Januar 2003

A B C D14

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7

in Verbindung mit § 2 Abs. 2

Nr. 3

- Ausreiseverbot erlassenam

(3)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-

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125

ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

A B C D15

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

Passrechtliche Maßnahmen(1. Abschnitt AufenthV)

a) Ausländerpass nach § 4Abs. 1 Nr. 1 AufenthVausgestellt amgültig bis

b) Grenzgängerkarte nach §4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVausgestellt amgültig bis

c) Reiseausweis für Flücht-linge nach § 4 Abs 1 Nr 4AufenthVausgestellt amgültig bis

d) Reiseausweis für Staa-tenlose nach § 4 Abs 1 Nr5 AufenthVausgestellt amgültig bis

(2)

(2)

(2)

(2)

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D16

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

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126

mittlung Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

(§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

Zurückweisung und Zurück-schiebung

a) Zurückgewiesen am

b) Zurückgeschoben amWirkung befristet

c) Zurückgeschoben amWirkung unbefristet

(4)

(4)

(4)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellen

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D17

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 3

- Visum trotz Bedenken er-teiltvonbis

(2) - für die Erteilung von Visazuständige Behörden

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

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127

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D18

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 4 und § 3 Nr. 8

Einreisebedenken und Hin-weis auf Begründungstext

a) Einreisebedenken seitWirkung befristet bis

b) Einreisebedenken seitWirkung unbefristet

c) Begründungstext liegt vor

(5)

(5)

- Ausländerbehörden und mitder Durchführung auslän-derrechtlicher Vorschriftenbetraute öffentliche Stellenzu a) und b)

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehördenzu a) und b)

- Grenzschutzdirektionzu a) und b)

- Speicherung durch dieRegisterbehördezu c)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-

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128

behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D19

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 5

Grenzfahndung

a) Ausschreibung zur Zu-rückweisung

b) Ausschreibung zur Zu-rückweisung TE

(6)

(6)

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Träger der Sozialhilfe und für

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129

die Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D20

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 15 bis 18, 19, 21

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 6

Ausschreibung zur Festnah-me oder Aufenthaltsermitt-lung

a) Ausschreibung zur Fest-nahme

b) Ausschreibung zur Auf-enthaltsermittlung

(6)

(6)

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- Bundeskriminalamt

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D21

Bezeichnung der Daten Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe

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130

(§ 3 AZR-Gesetz) der Über-mittlung

durch folgende öffentlicheStellen

(§ 6 AZR-Gesetz)

an folgende Stellen(§§ 15, 16, 21AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 7

Verdacht auf und Gefährdungdurch Straftaten

a) Verdacht auf § 95 Abs. 1Nr. 7 AufenthG

b) Verdacht auf § 30 Abs. 1oder § 30a Abs. 1 BTMG

c) Verdacht auf § 129 StGB

d) Verdacht auf § 129aStGB

e) Verdacht auf § 129 i.V.m.§ 129b Abs. 1 StGB

f) Verdacht auf § 129ai.V.m. § 129b Abs. 1 StGB

g) Verdacht auf Straftat mitTE-Zielsetzung

h) Gefährdung durch Straf-tat mit TE-Zielsetzung

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- ermittlungsführende Poli-zeibehörde

- Verfassungsschutzbehör-den des Bundes und derLänder

- Staatsanwaltschaften

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D22

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 15, 16, 19, 21

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 8

Aus- und Durchlieferung

a) Ausgeliefert amnach

b) Durchgeliefert amnach

(4)

(4)

- Staatsanwaltschaften beiden Oberlandesgerichten

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

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131

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D23

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 15, 16, 19, 21

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 9

Ablehnung der Feststellungder deutschen Staatsangehö-rigkeit

a) Antrag auf Feststellungder deutschen Staatsan-gehörigkeit abgelehnt am

b) Antrag auf Feststellungder Eigenschaft als Deut-scher im Sinne des Arti-kels 116 Abs. 1 desGrundgesetzes abgelehntam

(3)

(3)

- Staatsangehörigkeitsbe-hörden

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

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132

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D24

Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§§ 15, 16, 19, 21

AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7in Verbindungmit § 2 Abs. 2 Nr. 10

Aussiedlerangelegenheiten

a) Feststellung der Aus-siedlereigen-schaft/Spätaus-siedlereigenschaft abge-lehnt am

b) Feststellung der Aus-siedlereigen-schaft/Spätaus-siedlereigenschaft zu-rückgenommen am

(3)

(3)

- in den Angelegenheiten derVertriebenen, Aussiedlerund Spätaussiedler zu-ständige Stellen

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

A B C D24a Bezeichnung der Daten(§ 3 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlung durch folgendeöffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabe an fol-gende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7 - Ausländerbehörden und - Ausländerbehörden

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133

in Verbindung mit § 2 Abs. 2Nr. 11

a) Verurteilung nach § 95Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

b) Verurteilung nach § 95Abs. 2 Nr. 1 AufenthG

(5)

(5)

mit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellen

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betraute Be-hörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrtbe-hörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Verfassungsschutzbehördendes Bundes und der Länder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirmdienst

- Gerichte

- Staatsanwaltschaften

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visumverfahren

A B C D25

Bezeichnung der Daten(§ 4 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz in Verbindung mit § 7

Abs. 4 AZRG-DV)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26AZR-Gesetz)

§ 4 Abs. 1 Satz 1und§ 4 Abs. 2 Satz 3

- Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbe-hörde selbst entscheidet

- Die für das Asylverfahrenzuständige Organisations-einheit im Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge

- Ausländerbehörden

- alle öffentlichen Stellen

- nichtöffentliche Stellen, diehumanitäre oder soziale Auf-gaben wahrnehmen (sofern diegesperrten Daten übermitteltwerden)

- Behörden anderer Staaten undzwischenstaatliche Stellen(sofern die gesperrten Datenübermittelt werden)

A B C D26

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134

Bezeichnung der Daten(§ 5 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-

Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)

§ 5 Abs. 1

Suchvermerk zur Feststel-lung des Aufenthalts

- Suchvermerk von (6)

- alle öffentlichen Stellen - alle öffentlichen Stellen(sofern der Suchvermerk nichtgesperrt ist)

§ 5 Abs. 2

Suchvermerk zur Feststel-lung anderer Sachverhalte

- Suchvermerk von (6)

- Verfassungsschutzbehör-den des Bundes und derLänder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirm-dienst

A B C D27

Bezeichnung der Daten(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz in Ver-bindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2

AZRG-DV))

§ 37

- Sperrvermerk (6) Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

- alle Stellen

A B C D28

Bezeichnung der Daten(§ 29 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 30 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 32 AZR-Gesetz)

§ 29 Abs. 1 Nr. 1

- Geschäftszeichen der Re-gisterbehörde(Visadatei-Nummer)

(7)*) - Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

- Grenzschutzdirektion

- mit der polizeilichen Kontrolledes grenzüberschreitendenVerkehrs betraute Behörden

§ 29 Abs. 1 Nr. 2

- Auslandsvertretung

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

(7)*)

(7)*)

- Auslandsvertretungen

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Ausländerbehörden

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den des Bundes und der Län-der

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§ 29 Abs. 1 Nr. 3in Verbindung mit § 3 Nr. 4und 5

Grundpersonalien

a) Familienname

b) Geburtsname

c) Vornamen

d) Schreibweise der Namennach deutschen Recht

e) Geburtsdatum

f) Geburtsort -bezirk

g) Geschlecht

h) Weitere Personaliengemäß Abschnitt I, Num-mer 4, Spalte A

i) Staatsangehörigkeit

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

(7)*)

§ 29 Abs. 1 Nr. 4

Lichtbild (7)*)

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- Verfassungsschutzbehördendes Bundes und der Länder

- Bundesnachrichtendienst

- Militärischer Abschirmdienst

- Gerichte

- Staatsanwaltschaften

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visumverfahren

§ 29 Abs. 1 Nr. 5

Datum der Datenübermittlungdes Antrags

(7)*)

§ 29 Abs. 1 Nr. 6

- Entscheidung über denAntrag

a) Visum erteilt

b) Antrag abgelehnt

(7)*)

(2)**)

(2)**)

§ 29 Abs. 1 Nr. 7

- Datum der Entscheidung

- Datum der Übermittlungder Entscheidung

(7)**)

(7)**)

§ 29 Abs. 1 Nr. 8

a) Art des Visums

b) Nummer des Visums

c) Geltungsdauer des Vi-sums

(7)**)

(7)**)

(7)**)

§ 29 Abs. 1 Nr. 9

a) Verpflichtungserklärungnach § 68 Abs. 1 Auf-enthG abgegeben am

b) Verpflichtungserklärungnach § 66 Abs. 2 Auf-enthG abgegeben am

(7)**)

(7)**)

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c) Stelle, bei der sie vorliegt (7)**)

§ 29 Abs. 1 Nr. 10

a) Vorlage ge- oder ver-fälschter Dokumente imVisaverfahren

b) Art des Dokuments

c) Nummer des Dokuments

d) Geltungsdauer des Do-kuments

e) Im Dokument enthalteneAngaben über Aussteller

(7)**)

(7)**)

(7)**)

7)**)

(7)**)

§ 29 Abs. 2

a) Passart

b) Passnummer

c) ausstellender Staat

(7)*)

(7)*)

(7)*) *) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums. **) Bei Visumsentscheidung***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.

A B C D29

Bezeichnung der Daten(§ 29 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übermittlungdurch folgende öffentliche

Stellen(§ 30 AZR-Gesetz)

Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen

(§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit§ 32 AZR-Gesetz)

§ 37

- Sperrvermerk (6) Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

- alle Stellen

A B C D30

Bezeichnung der Sachver-halte, zu denen Begrün-

dungstexte zu übersendensind

(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)

Zeitpunktder Über-mittlung

Übersendende Stellen(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz inVerbindung mit § 6 Abs. 1

AZRG-DV)

Übermittlungan folgende Stellen

(§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)

a) Ausweisungsiehe Abschnitt I Nr. 10Spalte A Buchstaben a)bis f)

b) Abschiebungsiehe Abschnitt I Nr. 11Spalte A Buchstaben a)bis g)

c) politische Betätigungeingeschränkt oder un-tersagt siehe Abschnitt INr. 12 Spalte A Buchsta-ben a) bis d)

siehe § 6Abs. 1AZRG-

DV

- Ausländerbehörden undmit der Durchführung aus-länderrechtlicher Vor-schriften betraute öffentli-che Stellen

- mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs betrauteBehörden

- Grenzschutzdirektion

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oderStellen im Sinne des § 88Abs. 2 des Asylverfahrensge-setzes

- Bundesamt für Migration undFlüchtlinge

- Bundesgrenzschutz

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d) Einreisebedenkensiehe Abschnitt I Nr. 18Spalte A Buchstaben a)und b)

- andere mit der polizeilichenKontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs betrauteBehörden

- für die Zuverlässigkeitsüber-prüfung zuständige Luftfahrt-behörden der Länder im Sinnedes § 29d des Luftverkehrsge-setzes

- oberste Bundes- und Landes-behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehör-den

- Staatsanwaltschaften

- Gerichte

- Bundesanstalt für Arbeit undHauptzollämter

- Träger der Sozialhilfe und fürdie Durchführung des Asylbe-werberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen

- deutsche Auslandsvertretungenund andere öffentliche Stellenim Visaverfahren

Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig treten1. die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember

1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9.Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

2. die Verordnung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20.April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 7.August 1961 (BGBl. I S. 1097),

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3. die Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 4. Mai 1962 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-desrat vom 13. Dezember 1962 (BGBl. II S. 2330),

4. die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. IS. 3002), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001(BGBl. I S. 3306),

5. die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.2997), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. IS. 1130),

6. die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999), zu-letzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)und

7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländischeFachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000(BGBl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Dezem-ber 2001 (BGBl. I S. 3306)

außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Begründung

Allgemeiner Teil

Das Anliegen des Zuwanderungsgesetzes, die komplexe und schwer überschaubareMaterie des Ausländerrechts übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu strukturie-ren, wird auch bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen verfolgt. Die Zahl derVerordnungen wird daher reduziert. Die Aufenthaltsverordnung fasst diejenigenSachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländer-gesetz (DVAuslG), in der Ausländergebührenverordnung, in der Ausländerdaten-übermittlungsverordnung und in der Ausländerdateienverordnung geregelt waren.Erstmals geregelt wird der Inhalt des Registers über die nach der EU-Richtlinie zumVorübergehenden Schutz aufgenommenen Ausländer sowie das Verfahren zur Ver-legung des Wohnsitzes dieses Personenkreises in einen anderen Mitgliedstaat derEU. Neu ist auch die Regelung über die einheitlichen Muster der bei der Ausführungdes Aufenthaltsgesetzes zu verwendenden Vordrucke. Der Aufbau der Aufenthalts-verordnung folgt dabei soweit wie möglich dem Aufbau des Aufenthaltsgesetzes, umdem Rechtsanwender eine rasche Orientierung zu ermöglichen. Ferner wird die Ver-ordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) an die neue Rechtslage angepasst.

Die bisher in der DVAuslG geregelten Sachverhalte wurden neu strukturiert und so-wohl an die durch das Aufenthaltsgesetz veränderte Rechtslage als auch an die eu-ropäische Rechtsentwicklung angepasst.

Die zum Teil wenig aussagekräftige Bezeichnung der deutschen Passersatzspapierewurde geändert, um die Funktion des jeweiligen Dokuments deutlicher hervortretenzu lassen. Die Umdeutung des Ausweisersatzes zum Grenzübertrittsdokument durchdie Eintragung einer Rückkehrberechtigung hat sich nicht bewährt. Dieses Dokumentwird von den meisten Staaten nicht anerkannt. Künftig kann in solchen Fällen einNotreiseausweis ausgestellt werden und die Rückkehrberechtigung in diesen einge-tragen werden.

Um künftig eine bessere Kontrolle über die Verwendung der von deutschen Behör-den ausgestellten Passersatzdokumente zu ermöglichen und Missbräuchen entge-genzuwirken, wurden die Modalitäten der Ausstellung und Entziehung teilweise neugeregelt.

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Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im gemein-samen Gebiet der Schengen-Staaten sind durch europäisches Recht (insbesonderedas Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visum-Verordnung) ge-regelt. Durch nationales Recht können nur noch die im europäischen Recht ange-legten Spielräume ausgefüllt werden. Dem trägt die Neuformulierung der Befrei-ungstatbestände Rechnung.

Da die Wiedergabe von unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht in der Verordnungwegen des unterschiedlichen Ranges der Rechtsvorschriften nicht in Betrachtkommt, wird das Zusammenspiel von Verordnung und gemeinschaftsrechtlichen Re-gelungen durch Verweisungen deutlich gemacht.

Die bisher im See- und Luftverkehr üblichen Befreiungen für Passagiere mit Pas-sierscheinen und Landgangsausweisen sind nach europäischem Recht nicht mehrzulässig, soweit sie Staatsangehörige von Staaten betreffen, die nach dem Anhang Izur EU-Visum-Verordnung beim Überschreiten der Schengen-Außengrenzen im Be-sitz eines Visums sein müssen. Diese Passagiere müssen künftig im Besitz einesGrenzübertrittspapiers und eines Schengenvisums sein. Flug- und Schiffspersonalkönnen weiterhin vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit werden. Ihnen werdenzum Nachweis der Befreiung an der Grenzübergangsstelle Passierscheine ausge-stellt.

Umgesetzt wurden auch die im Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz vorgesehe-nen Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels und Regelungen über Son-derbescheinigungen für Grenzgänger.

Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird bisher im Ausländerrecht anders verwandt alsim Arbeitsgenehmigungsrecht. Das Aufenthaltsgesetz geht jedoch von einem einheit-lichen Begriff der Erwerbstätigkeit aus, der durch das Arbeitsrecht definiert wird. Fürdie Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit im arbeitsgenehmigungsrechtlichen Sinne,jedoch nicht im ausländerrechtlichen Sinne ausübten und daher bisher in der Durch-führungsverordnung zum Ausländergesetz zum Teil von der Visumpflicht befreit wa-ren oder lediglich ein Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde benötigten,werden daher in dieser Verordnung Befreiungstatbestände geschaffen.

Die Vorschriften über die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet wurdenin Teilen neu gestaltet. Die Vorschriften treffen hierbei eine Abwägung zwischen demBedürfnis an der Einhaltung des Visumverfahrens zum Zweck der Zuwanderungs-

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kontrolle und dem schutzwürdigen Vertrauen des Ausländers darauf, ohne vorherigeAusreise seinen Inlandsaufenthalt über die ursprünglich erlaubte Dauer hinaus fort-setzen zu können. In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Auslandaus zu beantragen ist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahrennach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen.

Die Verordnung regelt auch das Verfahren zur Wohnsitzverlegung eines Ausländers,der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß derRichtlinie 01/55/EG nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebietaufgenommen wurde, vom Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union. Damit wird insbesondere das in Artikel 26 der Richtlinie 01/55/EGvorgesehene Verfahren der Wohnsitzverlegung in nationales Recht umgesetzt. Diegetroffenen Regelungen orientieren sich an dem Verfahren für die freiwillige Ausreisenach dem Dubliner Übereinkommen, das sich in der zwischenstaatlichen Praxis be-währt hat.

Das Aufenthaltsgesetz überlässt es dem Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigenAmtshandlungen und die Gebührensätze unter Beachtung vorgegebener Höchstsät-ze im Einzelnen festzulegen (§ 69 Abs. 2 und 3 AufenthG) und auch Bearbeitungs-gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen sowie Gebühren für die Einlegungeines Widerspruchs vorzusehen (§ 69 Abs. 5 und 6 AufenthG). Die Gebührentatbe-stände der neuen, in die Aufenthaltsverordnung implementierten Gebührenregelun-gen orientieren sich grundsätzlich an der Systematik der Ausländergebührenverord-nung von 1990. Bedingt durch das neue System der Aufenthaltstitel und aufenthalts-rechtlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz war jedoch eine Anpassung der Ge-bührentatbestände erforderlich.

Nach Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieser Verordnung treten die Verordnung zur Durchfüh-rung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebungdes Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 7. August 1961 (BGBl. I S. 1097) so-wie die Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 4. Mai 1962 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundes-rat vom 13. Dezember 1962 (BGBl. II S. 2330) außer Kraft. Der Regelungsgehaltdieser Verordnungen erschöpfte sich in der Anordnung der Visumfreiheit der Inhabervon Reiseausweisen für Flüchtlinge dieser Staaten für Aufenthalte von bestimmterDauer. Eine entsprechende Regelung enthält nunmehr § 16 in Verbindung mit Anla-ge B Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung (Artikel 1 dieser Verordnung). Durch die Ver-weisung dieser Vorschriften auf die betreffenden Abkommen ist deren innerstaatlicheUmsetzung vollständig gewährleistet, so dass die bisherigen besonderen Verord-

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nungen im Sinne einer Rechtsbereinigung aufzuheben waren. Die völkerrechtlicheBindung der Bundesrepublik Deutschland an die Abkommen wird hierdurch nicht be-rührt. Ermächtigungsgrundlage für die Verordnungsgebung ist insoweit § 98 Abs. 1Aufenthaltsgesetz.

Nach Artikel 3 Nr. 5 dieser Verordnung tritt die Verordnung über Datenübermittlun-gen an die Ausländerbehörden (Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.Mai 1997 (BGBl. I 1130) außer Kraft. Die Regelungen der bisherigen Ausländerda-tenübermittlungsverordnung werden im Wesentlichen in die Aufenthaltsverordnungübernommen und treten mit ihr in Kraft. Ermächtigungsgrundlage ist § 98 Abs. 1 Nr.11 Aufenthaltsgesetz. Nach dieser Vorschrift wird das Bundesministerium des Innernermächtigt, in der Aufenthaltsverordnung zu bestimmen, welche Behörden verpflich-tet werden, ohne Ersuchen bestimmte Daten an Ausländerbehörden zu übermitteln.Die Bestimmungen der bisherigen Ausländerdatenübermittlungsverordnung, die sichin der Praxis bewährt haben, werden inhaltlich mit geringfügigen Änderungen über-nommen. Diese Änderungen beruhen einerseits darauf, dass ein Verweis, der sichauf Regelungen im Ausländergesetz bezog, an die neuen Vorschriften des Zuwande-rungsgesetzes anzupassen ist. Andererseits beruhen sie darauf, dass die bisherigeVorschrift, die sich auf Mitteilungen der Arbeitsämter im Zusammenhang mit Ent-scheidungen über Arbeitserlaubnisse bezog, an die neue Rechtslage anzupassen ist,die nicht mehr die Erteilung von Arbeitserlaubnissen vorsieht, sondern Zustimmun-gen der Bundesanstalt für Arbeit zur Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Nach Artikel 3 Nr. 6 dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Führung vonAusländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen(Ausländerdateienverordnung - AuslDatV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.2999), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. IS. 361) außer Kraft. Die Regelungen der bisherigen Ausländerdateienverordnungwerden im Wesentlichen in die Aufenthaltsverordnung übernommen und treten mitihr in Kraft. Ermächtigungsgrundlage ist § 98 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Nach dieserVorschrift wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, in der Aufenthaltsver-ordnung zu bestimmen, dass Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und sonsti-ge mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden Dateien führenkönnen. Die Bestimmungen der bisherigen Ausländerdateienverordnung, die sich inder Praxis bewährt haben, werden inhaltlich mit geringfügigen Änderungen über-nommen. Diese Änderungen beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Rechts-grundlagen für die in den Dateien zu speichernden Sachverhalte nicht mehr in Be-stimmungen des außer Kraft tretenden Ausländergesetzes, sondern im Aufenthalts-

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gesetz enthalten sind. Die in den Vorschriften der früheren Ausländerdateienverord-nung enthaltenen Verweise sind damit anzupassen. Darüber hinaus ergeben sichÄnderungen, weil das Aufenthaltsgesetz den im Ausländergesetz verwendeten Be-griff „Aufenthaltsgenehmigung“ nicht übernommen, sondern dafür den Begriff „Auf-enthaltstitel“ verwendet. Da die Durchführung von Integrationskursen für die Erteilungvon Aufenthaltstiteln bzw. für die Fristverkürzung bei Einbürgerungen von Bedeutungsein kann, enthalten die Bestimmungen auch eine Rechtsgrundlage für die Speiche-rung von Angaben zu Integrationskursen.

Mit § 24 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz werden wesentliche Bestimmungen der EU-Richtlinie 01/55/EG (EU-Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massen-zustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewoge-nen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Belas-tungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahmeverbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) umgesetzt. Die Einzelheiten der Einrichtungdes Registers sind in dieser EU-Richtlinie in Artikel 10 in Verbindung mit den Artikeln15 und 26 sowie in dem Anhang II festgelegt. In Ausführung dieser Richtlinie sieht §24 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vor, dass das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge ein Register über die Identifizierungsdaten der nach dieser Richtlinie auf-genommenen Ausländer und deren Familienangehörigen führt. Durch § 98 Abs. 1 Nr.9 Aufenthaltsgesetz wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, den Inhaltdes Registers zu regeln. Mit dieser Rechtsverordnung wird daher für den nationalenRahmen der Zweck des Registers (§ 77) festgelegt, sowie die Anlässe (§ 78), dieeine Übermittlung und Speicherung von Daten erforderlich machen, der Inhalt desRegisters (§ 79), die übermittelnden Stellen (§ 80), sowie die Stellen, die Daten ausdem Register erhalten (§ 81). Außerdem enthält § 82 allgemeine Vorschriften zurDatenübermittlung sowie § 83 eine Vorschrift zur Löschung. Soweit § 24 Aufenthalts-gesetz und die Vorschriften dieses Kapitels keine Spezialregelung enthalten, geltenim übrigen das Bundesdatenschutz bzw. die jeweiligen Datenschutzgesetze derLänder.

Besonderer Teil

I. Begründung zu den Vorschriften des Artikels 1

Zu Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

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Das Kapitel enthält einen einzigen Paragrafen, in dem Definitionen von Begriffenenthalten sind, die entweder häufig im Verordnungstext verwendet werden oder we-gen ihrer Länge nicht in den übrigen Text aufgenommen wurden, um die bessereLesbarkeit zu gewährleisten,

Zu Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Zu Abschnitt 1 - Passpflicht

Der Abschnitt betrifft die Zulassung und Einführung von Passersatzpapieren fürAusländer. Die Verordnungsermächtigung ist in § 98 Abs. 1 Nr. 5, 7 des Aufenthalts-gesetzes enthalten.

Nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann ein Ausländer, der in das Bundesge-biet einreist oder sich darin aufhält, die Passpflicht durch Besitz eines anerkanntenund gültigen Pass oder Passersatzes erfüllen, sofern nicht durch Rechtsverordnungeine Befreiung geregelt oder im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzeseine Ausnahme angeordnet wurde. Kann ein Ausländer einen anerkannten und gülti-gen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen, genügt der Ausländergemäß § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes – im Inland, aber nicht beim Grenzüber-tritt – seiner Ausweispflicht durch Besitz eines Ausweisersatzes.

Nach § 98 Abs. 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes können zudem durch Rechtsverord-nung andere amtliche Ausweise als Passersatz eingeführt oder zugelassen werden.Die Terminologie, wonach durch die Begriffe „Einführung“ und „Zulassung“ zwischendeutschen und nicht-deutschen Passersatzpapieren unterschieden wird, ist bereitsim bisherigen § 14 DVAuslG vorgesehen. In dieser Verordnung werden zur Erleichte-rung des Verständnisses des Anwenders die entsprechenden Regelungen deutlichervoneinander abgesetzt.

Es ist somit zu unterscheiden:

- Ein Pass oder Passersatz wird auf Grund § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzesvom Bundesministerium des Innern oder von der von ihm bestimmte Stelle imBenehmen mit dem Auswärtigen Amt anerkannt. Die Anerkennung ist jeweils aufein bestimmtes Muster bezogen (beispielsweise: „Dienstpass der Republik X“),das dem Bundesministerium des Innern entsprechend der gängigen internatio-nalen Praxis vom ausländischen Staat übermittelt wird. Sie wirkt konstitutiv, weil

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§ 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erfüllung der Passpflicht die Anerkennungvoraussetzt.

Abweichend vom bisherigen § 4 Abs. 2 AuslG ist mit § 3 Abs. 1 des Aufenthalts-gesetzes nunmehr im Gesetz selbst die Bestimmung enthalten, dass die Pass-pflicht auch durch ein anerkanntes Passersatzpapier – und nicht nur durch einenanerkannten Pass – erfüllt werden kann. Ebenso regelt § 71 Abs. 6 des Aufent-haltsgesetzes auch die Zuständigkeit zur Anerkennung von Passersatzpapieren.Daher muss diese Verordnung Regelungen über die Anerkennung von Passer-satzpapieren, wie sie in § 14 Abs. 2 Nr. 11, 12 DVAuslG enthalten sind, nicht ent-halten.

- Während sich die Anerkennung eines Passes oder Passersatzes auf ein be-stimmtes Muster bezieht, das der Entscheidung zugrunde liegt, handelt es sichbei der Zulassung eines Passersatzes um die abstrakte Bestimmung, dass einamtlicher Ausweis für die Erfüllung der Passpflicht ausreichend ist. Der Begriff„Zulassung“ erfasst dabei von nicht deutschen Stellen ausgestellte Ausweise.

- Der Begriff der „Einführung“ bezieht sich auf deutsche Ausweise.

- Die Befreiung von der Passpflicht ist nicht auf bestimmte Papiere, sondern aufFallgruppen bezogen.

Zu § 2Die Vorschrift stellt klar, dass Minderjährige die Passpflicht auch durch Eintragung ineinen Pass eines gesetzlichen Vertreters, in der Regel eines Elternteils, erfüllen kön-nen. Ab dem vollendeten zehnten Lebensjahres ist im Interesse einer wirksamerenBekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenschmuggels ein Lichtbilderforderlich.

Zu § 3Die Regelung betrifft die Zulassung ausländischer Ausweise sowie zwischen- undüberstaatlicher Stellen als Passersatzpapiere. Sie erfasst im Ergebnis den Rege-lungsgehalt des bisherigen § 14 Abs. 2 DVAuslG in klarerer Form.

Eine – abstrakt wirkende – Zulassung durch Verordnung – im Gegensatz zur Einzel-anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes – ist nur dann geboten,wenn wegen der Vielfalt der in Frage kommenden einzelnen Muster der Ausweisedie Einzelanerkennung eines Ausweises als Passersatz nicht zweckmäßig ist. Dies

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gilt vor allem, wenn Muster nicht in jedem Fall an das Bundesministerium des Innernübermittelt werden, da die Ausweise auch anderen Funktionen dienen (etwa Flugbe-satzungsausweise) und nicht von ausländischen Passbehörden ausgestellt werden(bei Flugbesatzungsausweisen etwa durch Zivilluftfahrtbehörden). Wenn die Bundes-republik Deutschland auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grunddes Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, den Inhabern unter den in denjeweiligen Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestat-ten, muss jedoch der Grenzübertritt mit dem Papier ermöglicht werden.

Absatz 1 erfasst die bislang nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 DVAuslG zugelassenenPassersatzpapiere in abstrakter Form.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 5 DVAuslG. Danach kann das Bun-desministerium des Innern ausnahmsweise Ausweise, die nach Absatz 1 grundsätz-lich zugelassen sind, ausdrücklich von der allgemeinen Zulassung ausnehmen; diesgilt wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht für Ausweise, die nach demRecht der Europäischen Union zum Grenzübertritt berechtigen.

Bei der Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips (bislang § 14 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG)handelt es sich um eine völkerrechtlich zulässige Reaktion. Das Fehlen der Identifi-kationsmöglichkeit als Ausnahmetatbestand entspricht dem Sinn nach dem bisheri-gen § 14 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG. Da weder erwartet werden kann, dass die Angabenzur Person in dem ausländischen Pass in allen Punkten mit den nach § 4 Abs. 1 Satz1 und 2 des Passgesetzes für deutsche Pässe vorgeschriebenen Angaben identischsind noch dies für die eindeutige Identifikation des Inhabers erforderlich ist, wird aufdie Bezugnahme auf das Passgesetz verzichtet. Angesichts der weltweiten Weiter-entwicklung des Ausweiswesens, insbesondere im Zuge der zunehmend automati-sierten Ausstellung, wurde in Abweichung von der bisherigen Regelung auf eine Auf-zählung der wesentlichen Bestandteile verzichtet. So erscheint etwa das noch in § 14Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG enthaltene Erfordernis der Unterschrift oder des Ausstellungs-ortes angesichts der hinreichenden Alternativmöglichkeiten, etwa der Anbringungeines fälschungssicheren Hologramms, und der zunehmenden Zentralisierung derAusweisausstellung in anderen Staaten ersetzbar. Neu aufgenommen wurde hinge-gen vor dem Hintergrund der erhöhten internationalen Fälschungskriminalität dasKriterium der Fälschungssicherheit.

Absatz 3 enthält zur Erleichterung der Anwendbarkeit eine Aufzählung der in dergrenzpolizeilichen Praxis wichtigsten der nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz-

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papiere. Übernommen wurden die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 und 8, § 7 Abs. 1 Nr. 2und § 8 Abs. 4 DVAuslG genannten Ausweise.

Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 5DVAuslG) sind nicht mehr in Gebrauch.

Nicht aufgenommen wurden zudem die – unabhängig von ihrer Bezeichnung zumeistohnehin als Pass anzusehenden – Kinderausweise (bisher § 14 Abs. 2 Nr. 9DVAuslG), die auch nach deutschem Recht künftig „Kinderreisepass“ heißen werden,und für Seefahrtbücher (bislang § 14 Abs. 2 Nr. 10 DVAuslG), zu deren Anerkennungals Passersatz die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht verpflichtet ist.Diese Papiere unterliegen systematisch stimmiger dem Anerkennungsverfahren nach§ 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes. Insbesondere Seefahrtbücher sind häufig nichthinreichend fälschungssicher. Zudem lässt sie oftmals der Ausstellerstaat selbst nurunter verschiedensten Bedingungen (etwa bestimmter Einträge zur Staatsangehörig-keit oder Rückkehrberechtigung) als Passersatz zu. So sind etwa deutsche Seefahrt-bücher, die an Ausländer ausgestellt wurden, nach deutschem Recht kein Passer-satz (vgl. bisher § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG).

Die Aufzählung ist nicht abschließend, Absatz 1 erfasst etwa auch Ausweise, die aufGrund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenver-kehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zum Grenzübertritt berechtigen,oder Passierscheine der Vereinten Nationen.

Schülersammellisten (Nummer 6) dienen nach Artikel 2 der EU-Schülersammellisten-regelung als gültiges Grenzübertrittsdokument,- wenn auf der Liste für jeden der dort genannten Schüler ein aktuelles Lichtbild

angebracht ist, sofern sich der Schüler nicht durch einen eigenen Lichtbildaus-weis ausweisen kann,

- die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass derSchüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und ver-sichert, dass das Dokument entsprechend beglaubigt ist,

- der Mitgliedstaat, in dem die Schüler wohnhaft sind, den anderen Mitgliedstaatennotifiziert, dass die entsprechende Regelung für seine eigenen Listen gelten soll.

Die Passersatzfunktion besitzen nur Schülersammellisten, die von den Behördeneines EU-Mitgliedstaats entsprechend bestätigt worden sind.

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Zu § 4Absatz 1 enthält eine Aufzählung der von deutschen Behörden auszustellendenPassersatzpapiere. In der Vorschrift sind die betreffenden Dokumente abschließendaufgezählt.

Das bisherige „Reisedokument“ wird nun als „Ausländerpass“ bezeichnet. Die Be-nennung stellt im in- und ausländischen Rechtsverkehr deutlicher als bisher dar,dass es sich um ein Papier mit reiner Passersatzfunktion handelt, das nur an Aus-länder ausgestellt wird und dessen Garantiefunktion im völkerrechtlichen Verkehrsomit auch eingeschränkt ist. Der bisherige Begriff „Reisedokument“ ist wenig aus-sagekräftig und außerdem eher ein Überbegriff für Pässe und Passersatzpapierejedweder Art.

Der bisherige „Reiseausweis als Passersatz“ heißt künftig „Notreiseausweis“. Durchdie Umbenennung wird sein behelfsmäßiger Charakter deutlicher hervorgehoben.Zudem wird klar zwischen dem an Ausländer auszugebenden Notreiseausweis unddem weiterhin, nunmehr ausschließlich für Deutsche, eingeführten „Reiseausweis alsPassersatz“ unterschieden. Dies macht das deutsche Passersatzwesen gegenüberauswärtigen Staaten leichter durchschaubar.

Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 1 DVAuslG. sind der Passier-schein für Flugpersonal und Fluggäste sowie der Landgangsausweis nicht mehr auf-genommen, weil sie auf Grund Schengen-rechtlicher Vorgaben nicht mehr als Pass-ersatzdokumente in Gebrauch sind.

In den Nummern 4 bis 7 sind diejenigen Dokumente aufgeführt, die deutsche Behör-den auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Rechts derEuropäischen Union ausstellen. Sie decken sich zum Teil mit den in § 3 Abs. 3 be-nannten, da sie auf Grund derselben Vereinbarungen oder Vorschriften sowohl vondeutschen als auch von ausländischen Behörden ausgestellt werden können.

Die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (Nummer 7) dient als Passersatz-und damit Grenzübertrittspapier nur für die Wohnsitzverlegung von einem Staat derEuropäischen Union in einen anderen gemäß der die Richtlinie 01/55/ EG des Ratesvom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schut-zes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förde-rung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieserPersonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(ABl. EG Nr. L 212 S. 12). Die Einführung der Bescheinigung über die Wohnsitzver-

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legung als Passersatz ist geboten, weil auch EU-Binnengrenzen von Drittstaatsan-gehörigen nur mit gültigem Pass oder Passersatz überschritten werden dürfen unddie Richtlinie in Artikel 26 Abs. 5 die Verwendung dieser Bescheinigung vorschreibt.Die Begrenzung hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs und des Zweckes er-gibt sich aus den in der Richtlinie geregelten Ausstellungsvoraussetzungen und wirddurch die Eintragungen in dem durch die Richtlinie vorgeschriebenen Vordruck do-kumentiert.

Eine Regelung zu den Ausstellungsvoraussetzungen für Reiseausweise für Flücht-linge und Reiseausweisen für Staatenlose ist, weil die entsprechenden Bestimmun-gen in den betreffenden Vertragswerken und Ausführungsvorschriften enthalten sind,entbehrlich und war bislang auch nicht in der DVAuslG enthalten. Dasselbe gilt fürdie von den deutschen Ausländerbehörden bestätigten Schülersammellisten nachder EU-Schülersammellistenregelung.

Absatz 2 dient dem Informationsaustausch zwischen Auslandsvertretungen und deninländischen Ausländerbehörden und soll die lückenlose Verfolgung des Verbleibsvon Passersatzpapieren ermöglichen. Da die Ausländerakten einschließlich der Un-terlagen über die Ausstellung des Passersatzes bei einem Wechsel der Zuständigkeitweiterversandt werden, ist die jeweils zuständige oder zuletzt zuständige örtlicheAusländerbehörde der geeignete Adressat der Mitteilung. Nur wenn eine solche zu-ständige Behörde ausnahmsweise nicht vorhanden oder feststellbar ist, wird ersatz-weise die zuletzt ausstellende oder verlängernde Behörde benachrichtigt.

Absatz 3 sieht eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung einesPassersatzpapiers vor. Die Entziehung soll nur in der Regel erfolgen, da in der Pra-xis, etwa bei kosovarischen Inhabern von UNMIK-Pässen, Fälle aufgetreten sind, indenen die Belassung eines deutschen Passersatzes ausnahmsweise angezeigt er-schien. Über das verbleibende Ermessen können entsprechende Fälle – etwa auchim Erlasswege – aufgefangen werden.

Zu §§ 5 bis 11Die Ermächtigungsgrundlage für die §§ 5 ff. ist in § 98 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthalts-gesetzes enthalten.

§§ 5 bis 7 betreffen den bisher durch § 15 DVAuslG geregelten Bereich. Die bisheri-ge Vorschrift wurde redaktionell und inhaltlich überarbeitet. Insbesondere wird nun-mehr zwischen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen und der Ausstellungim Inland und im Ausland unterschieden.

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Die Ausstellung des Ausländerpasses erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörde.Neben den in der Verordnung genannten Kriterien kann sie weitere Erwägungen an-stellen, etwa in sinngemäßer Anwendung der in § 7 des Passgesetzes genanntenPassversagungsgründe. Allgemein soll, vor allem im Hinblick auf die Passhoheit desHerkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen derBundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Ausländerpasses zurückhaltendgehandhabt werden.

Zu § 5§ 5 enthält allgemeine Bestimmungen für die Ausstellung des Ausländerpasses.

Absatz 1 fasst die bislang in § 15 Abs. 1, 2, 4 und 6 DVAuslG enthaltene Vorausset-zung des Nichtbesitzes und der Unmöglichkeit, einen anderen Pass oder Passersatzin zumutbarer Weise zu erlangen, als Grundtatbestand zusammen. Damit wird derVorrang der Beschaffung ausländischer Reisedokumente betont. Die Ausstellungeines Ausländerpasses soll eine Ausnahme sein. § 5 gilt demnach für sämtliche Er-teilungstatbestände der nachfolgenden Vorschriften.

Absatz 2 konkretisiert das in Absatz 1 enthaltene Zumutbarkeitserfordernis und hebtdamit deutlicher als der bisherige § 15 DVAuslG die Anforderungen an den Auslän-der hervor. Nummer 1 betont das Erfordernis rechtzeitiger Beantragung oder Verlän-gerung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates. In Nummer 2 wird alsReferenz für die Mitwirkungserfordernisse bei der Beantragung des ausländischenPasses oder Passersatzes das deutsche Passrecht genannt. Klargestellt bleibt inNummer 3 , dass die Ableistung eines unzumutbaren Wehrdienstes weiterhin nichtgefordert wird, jedoch zumutbare staatsbürgerliche Pflichten – wie es auch das deut-sche Passrecht für bestimmte staatsbürgerliche Pflichten Deutscher vorsieht – erfülltwerden müssen, wenn ansonsten ein ausländischer Pass oder Passersatz versagtwürde. Als staatsbürgerliche Pflichten, die hier in Betracht kommen können, sind bei-spielsweise jeweils auch im Einzelfall zumutbare Anforderungen der Registrierungbei Auslandsvertretungen auswärtiger Staaten einschließlich der Erteilung zumutba-rer Auskünfte, der Beantragung einer Befreiung von Präsenzpflichten im Herkunfts-staat, der Zahlung von Steuern und Abgaben, der Erfüllung von Zivilschutzaufgabennach dem Recht des Herkunftsstaates oder zur Ableistung eines Zivildienstes zunennen. In Nummer 4 wird besonders klargestellt, dass die Zahlung allgemein fest-gelegter Gebühren vom Ausländer gefordert werden kann; auf willkürlicher Grundla-ge erhobene Gebühren oder sogar eine erforderliche Zahlung von Bestechungsgel-dern ist hingegen nicht zumutbar.

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Absatz 3 betont die Passhoheit des Herkunftsstaates und entspricht weitgehend dembisherigen § 15 Abs. 3 DVAuslG. Entspricht die Ausübung der ausländischen Pass-hoheit, die zur Verweigerung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes führt,den im deutschen Recht hierfür vorgesehenen Gründen, ist die Ausstellung einesAusländerpasses regelmäßig ausgeschlossen.

Absatz 4 dient der Abwehr von Missbräuchen, wie etwa dem Handel mit Ausländer-pässen, der Verwendung zur Verschleierung der Identität; zudem wird der Verstoßgegen Beschränkungen sanktioniert. Da in solchen Fällen die Ausstellungsvoraus-setzungen entfallen, kann der Ausländerpass nach § 4 Abs. 3 auch entzogen wer-den. In Anlehnung an die Rechtsprechung wurde in Satz 3 klargestellt, dass die Be-hörde zudem im Hinblick auf den wiederholten Verlust von Passersatzpapieren durchdenselben Inhaber einen weiteren Ausländerpass versagen kann. Damit wird der inder Praxis häufigste Fall des Missbrauchsverdachts erfasst.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 5 DVAuslG.

Zu § 6Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländerpass im Inlandausgestellt werden darf. Die Fallgruppen wurden an die neue Rechtslage nach demdes Aufenthaltsgesetzes angepasst und zudem gestrafft.

Absatz 1 Nr. 1 erfasst die bislang in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fallgruppen.Der Ausländerpass kann nunmehr nicht mehr lediglich an Inhaber einer Aufenthalts-befugnis oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels, deren Familienangehörige oderan Familienangehörige Deutscher ausgestellt werden, sondern an sämtliche Auslän-der, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind undsich somit nicht nur kurzfristig im Bundesgebiet aufhalten. An Inhaber von Visa kannhingegen ein Ausländerpass nicht ausgestellt werden. Mit der bisherigen Regelungsollten vor allem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (vor allem Touristen) ausge-schlossen werden; die Fälle, in denen entweder eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wur-de oder ein Familiennachzug stattfand, waren die einzigen praktisch bedeutsamenFälle, in denen ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet möglich war. Da das Aufent-haltsgesetz nunmehr auch die Arbeitsmigration vorsieht, kann die bisherige Be-schränkung nicht aufrecht erhalten werden. Allerdings sollen die Ausstellungsbehör-den bei der Ermessensentscheidung, ob sie einen Ausländerpass ausstellen, auchdie Dauer der Bindung des Antragstellers an das Bundesgebiet berücksichtigen. Eingerechtfertigtes Bedürfnis für die Ausstellung eines Ausländerpasses kann unabhän-

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gig vom Zweck des nicht nur kurzfristigen Aufenthaltes und der familiären Situationbestehen.

Absatz 1 Nr. 2, für den keine Vorgängervorschrift besteht, stellt klar, dass es genügt,dass der Drittausländer erst gleichzeitig mit der Ausstellung des Ausländerpasseseine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erhält. Dadurch soll Situati-onen begegnet werden, in denen ansonsten ein Ausländer nur deshalb keinen Auf-enthaltstitel erhalten würde, weil er die Passpflicht nicht erfüllen kann, andererseitsaber keinen Ausländerpass erhalten könnte, solange er keinen Aufenthaltstitel be-sitzt.

Absatz 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 4, zweite Variante DVAuslG.Damit dem Ausländer die Ausreise erleichtert werden kann oder bei Rückführungs-maßnahmen die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt, finden die Voraussetzungendes § 5 keine Anwendung, wenn durch die Ausstellung des Ausländerpasses ledig-lich die endgültige Ausreise ermöglicht werden soll. Die Passhoheit auswärtigerStaaten ist im Ermessenswege auch in diesen Fällen stets zu berücksichtigen.

Absatz 2 Nr. 2 erfasst den Fall des bisherigen § 15 Abs. 6 DVAuslG. Die Ausstellungvon Ausländerpässen an Asylbewerber ist auf wenige Ausnahmefälle zu beschrän-ken. § 5 findet keine Anwendung, da von dem Asylbewerber vor dem negativen Ab-schluss des Asylverfahrens nicht verlangt werden kann, sich bei den Behörden sei-nes Herkunftsstaates um einen Pass zu bemühen. Jedoch findet § 5 Abs. 4 Anwen-dung.

Zu § 7Die Vorschrift regelt die besonders missbrauchsanfällige Ausstellung von Ausländer-pässen im Ausland, die im bisherigen § 15 DVAuslG nicht gesondert erfasst war.

Absatz 1 verdeutlicht, dass ein Ausländerpass im Ausland grundsätzlich nur zur Ein-reise in das Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel ausgestellt werden darf (vgl. auch dieBegründung zu § 8 Abs. 3).

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 Abs. 2 DVAuslG. Für diese Fall-gruppe gelten die für die Fälle des Absatz 1 anwendbaren Beschränkungen nicht.

Zu § 8Soweit im Inland ausgestellte Ausländerpässe betroffen sind, entsprechen die Absät-ze 1 und 4 bis auf die Altersgrenze dem bisherigen § 17 Abs. 1 und 2 DVAuslG. Die

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Altersgrenze für die Länge der Höchstgültigkeitsdauer wurde an § 5 Abs. 1 desPassgesetzes angepasst. Grund für die kürzere Gültigkeitsdauer von Ausweisdoku-menten von Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist, dassdie körperliche Entwicklung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist und sichdaher das persönlichkeitstypische Erscheinungsbild rasch ändert. Dies hat zur Folge,dass das in dem Dokument befindliche Bild bereits nach wenigen Jahren keine zu-verlässige Identifizierung des Passinhabers mehr gewährleistet. Die Regelung des§ 17 Abs. 2 S. 2 DVAuslG wurde nicht übernommen. In Fällen, in denen ein Elternteileines minderjährigen Ausländers einen Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauerals derjenigen des Aufenthaltstitels seines Kindes besitzt, muss der Aufenthaltstiteldes Kindes ohnehin verlängert werden. Es ist zumutbar, dies mit der Verlängerungoder Neuausstellung eines Ausländerpasses zu verbinden.

Absatz 2 Satz 1 regelt den Gültigkeitszeitraum von Ausländerpässen, die an Asylbe-werber und im Ausland zur Einreise in das Bundesgebiet ausgestellt werden.

Die Regelung der zeitlichen Geltung entspricht hinsichtlich der Asylbewerber dembisherigen § 15 Abs. 6 S. 1 DVAuslG.

Die kurze Geltungsdauer der im Ausland zur Einreise in das Bundesgebiet ausge-stellten Ausländerpässe wird neu eingeführt. Sie entspricht der jüngeren Verwal-tungspraxis und soll gewährleisten, dass der Ausländerpass auch nur entsprechendseiner Zweckbestimmung verwendet werden kann, die sich auf die Reise in dasBundesgebiet beschränkt. Besteht das Bedürfnis nach Ausstellung eines Ausländer-passes mit umfangreichem zeitlichem oder räumlichen Geltungsbereich, kann derAusländer auf die Möglichkeit der Verlängerung oder Neuausstellung bei der zustän-digen Ausländerbehörde verwiesen werden. Dieser liegt die gesamte Ausländeraktevor; sie kann anhand des gesamten Vorgangs über die Ausstellung nach Ermessenentscheiden. Die Ermittlungen, die für die Prüfung erforderlich sind, ob ein Bedürfnisnach einem längerfristig ausgestellten Ausländerpass besteht, würden außerdemgerade für kleinere konsularischen Stellen im Ausland einen unverhältnismäßigenAufwand bedeuten, da sie mit erheblicher Korrespondenz mit inländischen Dienst-stellen verbunden wäre. Dass eine solche komplexe Überprüfung nicht im Auslandstattfinden muss, dient somit auch der Verfahrensbeschleunigung und dient letztend-lich den Interessen der Betroffenen.

Ein Bedürfnis nach Ausstellung von Ausländerpässen im Ausland für weiter gehendeZwecke als die zügige Reise in das Bundesgebiet ist, außer in den Fällen des § 7Abs. 2, nicht anerkennenswert.

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Nach Satz 2 kann der kurze Gültigkeitszeitraum an Erfordernisse eines Zielstaatesoder eines Durchreisestaates angepasst werden, wonach der Ausländerpass übereinen bestimmten Zeitraum nach der Ein- oder Ausreise in diesen Staat hinaus gültigsein muss. Ohne diese Anpassungsmöglichkeit wäre der Ausländerpass für Reisenin solche Staaten nicht verwendbar.

Absatz 3: Der Ausschluss der Verlängerung entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 6S. 3 DVAuslG. Satz 2 enthält eine neue Regelung. Durch die Eintragung des Aus-schlusses der Verlängerung soll die Beschränkung vor allem dem Asylbewerber, a-ber auch anderen Behörden deutlich erkennbar gemacht werden.

Zu § 9Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17 Abs. 3 DVAuslG.

Absatz 2 gibt die bislang in § 15 Abs. 6 Satz 2 DVAuslG enthaltene Regelung wieder.

Absatz 3 enthält eine der Funktion des für die Ausreise ausgestellten Ausländerpas-ses entsprechende Ausnahmevorschrift, die bislang durch § 17 Abs. 3 Satz 2DVAuslG miterfasst war.

Absatz 4 enthält eine Beschränkung, die der Zweckbestimmung des im Ausland nurfür die Einreise in das Bundesgebiet ausgestellten Ausländerpasses entspricht.

Zu § 10Die Vorschrift enthält zur Klarstellung die Ermächtigung, weitere Beschränkungenzum Zwecke der Vermeidung des Missbrauchs in den Ausländerpass aufzunehmen.Die Aufnahme einer Beschränkung stellt, sofern sie zur Missbrauchsabwehr hinrei-chend ist, ein milderes Mittel gegenüber der Versagung des Ausländerpasses dar,die erfolgen müsste, wenn die Aufnahme von Beschränkungen nicht möglich wäre.Die Möglichkeit der Aufnahme von Beschränkungen liegt damit auch im Interessedes Ausländers. Beschränkungen können auch nachträglich aufgenommen werden,wenn neue Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen. Als mög-liche Beschränkungen werden zwei bedeutsame Fälle genannt. Hierzu zählt die Be-schränkung, wonach zur besseren Überwachung der Einreise in das Bundesgebietdie Benutzung einer bestimmten Grenzübergangsstelle vorgeschrieben wird. Die Be-zeichnung einer Begleitperson kann vor allem dem Schutz minderjähriger Ausländer-passinhaber vor Entführungen in das Ausland dienen, kommt in Einzelfällen aber

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auch bei der Ausstellung an Familienangehörige Deutscher im Ausland (§ 7 Abs. 2)in Betracht.

Zu § 11Absatz 1 und 2: Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 16 DVAuslG.Allerdings wurde die zuständige oder zuletzt zuständige örtliche Ausländerbehördeals zustimmende Stelle benannt, weil dort die Ausländerakte vorliegt; vgl. auch dieBegründung zu § 4 Abs. 2. Das Auswärtige Amt wurde nicht als zustimmungspflichti-ge Stelle aufgeführt, weil es diese Zustimmungspflicht ressortintern durch Weisunggegenüber den Auslandsvertretungen anordnen kann und eine Regelung im Verord-nungswege somit nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium des Innern kannnunmehr auch eine andere Stelle bestimmen, die allgemein oder in bestimmten Fall-gruppen die Zustimmung erteilen kann.

Absatz 3: Die Zustimmungspflicht bei der Aufhebung von Beschränkungen ergibt sichaus der Überlegung, dass die anordnende Stelle am besten darüber unterrichtet ist,welche Erwägungen der Beschränkung zugrunde lagen.

Zu § 12Die Regelung in Absatz 1 entspricht – hinsichtlich der polnischen und tschechischenStaatsangehörigen – inhaltlich dem bisherigen § 19 Abs. 1 DVAuslG. Die Zustim-mung der Bundesanstalt für Arbeit tritt an die Stelle der Erteilung einer Arbeitserlaub-nis (vgl. hierzu bislang § 6 ASAV). Die Einführung von Grenzgängerkarten für Studie-rende im Grenzgebiet entspricht einem praktischen Bedürfnis. Studentische Neben-tätigkeiten sind Tätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftli-chen Einrichtung.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 19 DVAuslG. Die Ausdehnung aufAngehörige von Unionsbürgern entspricht einem praktischen Bedürfnis und fördertdie Freizügigkeit von Unionsbürgern, die ansonsten beim Umzug in einen anderenangrenzenden Mitgliedstaat befürchten müssten, dass ihrem Ehegatten oder Le-benspartner, der während des Aufenthalts der Ehegatten oder Lebenspartner inDeutschland erwerbstätig sein durfte, nur wegen des Umzugs nicht mehr seiner bis-herigen Beschäftigung nachgehen kann.

Absatz 3 dient der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens EU - Schweiz. Da nachdem Abkommen die Beschäftigung von Schweizer Bürgern als Grenzgänger nun-mehr im gesamten Bundesgebiet zulässig ist, entfällt die Beschränkung auf eine

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Grenzzone. Anlage A enthält dementsprechend keine Festlegung von Grenzzonenzur Schweiz.

Absatz 4 entspricht hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung § 19 Abs. 2 Satz 1DVAuslG. An der bisher geltenden Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren nach § 19Abs. 2 Satz 2 DVAuslG wird nicht festgehalten, da auch bisher eine Neuausstellungeiner Grenzgängerkarte nach Ablauf der fünf Jahre möglich war. Die Prüfung desBedarfs am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung des Grenzgängers erfolgt über dieZustimmung der Bundesanstalt für Arbeit. Die Ausstellungsdauer und Verlängerungin den Fällen des Absatzes 3 richtet sich nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz.

Zu § 13Die Absätze 1 und 6 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 20 DVAuslG. ZurUmbenennung des bisherigen „Reiseausweises als Passersatz“ in „Notreiseausweis“wird auf die Begründung zu § 4 hingewiesen. Auch bisher ist die Ausstellung einesReiseausweises als Passersatz davon abhängig, dass der Ausländer sich in andererWeise als durch einen Pass oder Passersatz über seine Identität ausweisen kann,etwa durch Vorlage eines Personalausweises oder Führerscheins. Dies wird nun-mehr ausdrücklich als Voraussetzung benannt.

In Absatz 1 Nr. 1 wird auf Anhang II zur EU-Visum-Verordnung abgestellt, weil dortmit unmittelbarer Wirkung geregelt ist, welche Personen visumfrei in das Schengen-Gebiet einreisen dürfen. Auf Grund des Freizügigkeitsabkommen zwischen derSchweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ist zu erwarten, dassdie Schweiz künftig wegen der weitgehenden Gleichstellung mit Unionsbürgern ausdem Anhang II zur EU-Visumverordnung gestrichen wird. Die Schweiz wird daherausdrücklich in Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, so dass im Fall der Streichung aus dem An-hang zur EU-Visumverordnung keine Änderung der Aufenthaltsverordnung erforder-lich wird.

Absatz 2 enthält eine Zuständigkeitsregelung entsprechend dem bisherigen § 23Satz 1 DVAuslG.

Absatz 3 enthält zusätzlich eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Ausländerbe-hörde, die vor allem in den Fällen relevant wird, in denen im Notreiseausweis dieRückkehrberechtigung bescheinigt werden soll. Die Ausländerbehörde kann einenNotreiseausweis jedoch nur ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen – deut-schen oder nicht-deutschen – Passes oder Passersatzpapiers etwa wegen der ge-

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botenen Eile oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Damit wird dieNachrangigkeit des Notreiseausweises herausgestellt.

Absatz 4 regelt die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung. Die bislang nach § 24DVAuslG geschaffene Möglichkeit, die Rückkehrberechtigung auf dem Ausweiser-satz zu vermerken und eine Ausnahme von der Passpflicht zuzulassen, entfällt nun-mehr. Die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung erfolgt daher auf einem Notrei-seausweis. Da die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung sinnvollerweise nur inKenntnis der ausländerrechtlichen Situation des Ausländers erfolgen kann und dieAusländerakte der Grenzbehörde nicht vorliegt, bedarf die Bescheinigung der Zu-stimmung der Ausländerbehörde.

Absatz 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass Landgangsausweise nicht mehr ausge-stellt werden. Seeleuten, die einen Pass oder Passersatz nicht besitzen, können zu-künftig zum Zwecke des Landgangs einen Notreiseausweis erhalten. Passierscheinefür Flugpersonal ohne die nach dem ICAO-Abkommen vorgesehenen Flugbesat-zungsausweise können auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nicht mehrmit Passersatzfunktion ausgestellt werden. Flugpersonal, das einen Pass oder Pass-ersatz nicht besitzt, kann zukünftig zum Zwecke der in § 23 Abs. 1 beschriebenenAufenthalte einen Notreiseausweis erhalten.

Zu § 14Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 6 Nr. 2 und 3 DVAuslG. Die Regelungendes bisherigen § 6 Nr. 1 sowie Nr. 4 und 5 DVAuslG fallen nunmehr in den Rege-lungsbereich des § 3 oder sind wegen der Einbeziehung der österreichischen Ge-biete Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in das Schengen-Gebiet obsoletgeworden.

Zu Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis des AufenthaltstitelsDie Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Kurzaufenthalte und fürbesondere Sonderfälle längerer Aufenthaltes sind in diesem Abschnitt geregelt.

Der Begriff „Kurzaufenthalt“ ist in § 1 Abs. 4 definiert.

Die Bestimmungen der bisherigen DVAuslG mussten weitgehend durch neue Rege-lungen ersetzt werden. Infolge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes,insbesondere den Erlass der EU-Visum-Verordnung im Jahre 2001, ist einerseits einBedürfnis nach weiterer Anpassung der Einreisevorschriften an das europäischeRecht entstanden. Die europäischen Regelungen bringen auch den Wegfall zahlrei-

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cher, teils ohnehin überholter, Sonderregelungen mit sich, die in der alten DVAuslGnoch enthalten waren.

Die Neuregelung beruht auf dem Grundsatz, dass das insoweit unmittelbar geltendeeuropäische Recht nicht im nationalen Recht wiederholt wird.

Bereits an anderer Stelle geregelt sind folgende Bereiche:

1. Kurzaufenthalte visumpflichtiger Drittausländer: Nach Artikel 1 Abs. 1 der EU-Visum-Verordnung benötigen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in derListe in Anhang I zur EU-Visum-Verordnung aufgeführt sind, beim Überschreitender Außengrenzen der Mitgliedstaaten ein Visum. Eine Regelung, wonach im An-schluss an die Einreise auch für den Aufenthalt ein Aufenthaltstitel erforderlich ist,enthält die EU-Visum-Verordnung selbst nicht. Hierzu bestehen folgende Vor-schriften:a) Aufenthaltsrecht auf Grund eines deutschen Aufenthaltstitels: Hier greift der

Grundsatz des § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ein, wonach für den Auf-enthalt dieser Personen ein Aufenthaltstitel erforderlich ist.

b) Aufenthaltsrecht auf Grund eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates: § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes greift nur ein, sofern nicht – unteranderem – durch Recht der Europäischen Union abweichendes geregelt ist.Eine solche Regelung enthalten folgende Artikel des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens:aa) Artikel 18 (Durchreise für Inhaber langfristiger nationaler Titel),bb) Artikel 19 Abs. 1 (Kurzaufenthalte für Inhaber eines Schengen-Visums),cc) Artikel 21 (Kurzaufenthalte für Inhaber langfristiger nationaler Titel).Somit sind bereits kraft europäischen Rechts die Inhaber von Aufenthaltstitelnanderer Schengen-Staaten für bestimmte Aufenthalte vom Erfordernis einesdeutschen Aufenthaltstitels befreit.

2. Kurzaufenthalte visumfreier Drittausländer: Nach Artikel 1 Abs. 2 EU-Visum-Verordnung benötigen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in An-hang II der EU-Visum-Verordnung aufgeführt sind, für einen Aufenthalt, der insge-samt drei Monate nicht überschreitet, kein Visum. Nach Artikel 20 Abs. 1 des Schen-gener Durchführungsübereinkommens können sich unter den darin näher bestimm-ten Voraussetzungen solche sichtvermerksfreien Drittausländer für einen Zeitraumvon drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der ersten Ein-reise, im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten frei bewegen.

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Nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind Visa für einenAufenthalt von mehr als drei Monaten nationale Visa, die von den Schengen-Staatennach Maßgabe nationalen Rechts erteilt werden.

Zu § 15Kurzaufenthalte und die Einreise zu diesem Zweck sind hauptsächlich durch euro-päisches Recht geregelt. Dieser Grundsatz ist hier wiedergegeben.

In diesem Bereich eröffnen Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsüberein-kommens und die Artikel 3 bis 5 der EU-Visum-Verordnung einen Spielraum für nati-onale Sonderregelungen. Dieser Spielraum wurde in diesem Kapitel der Verordnunggenutzt, indem ausdrücklich geregelt wurde, dass in bestimmten Fällen für die Ein-reise und den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel benötigt wird. Ohne eine solche aus-drückliche Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene würde die EU-Visum-Verordnung gelten, wonach im dort geregelten Umfang ohne die hier vorgesehenennationalen Ausnahmen die Visumpflicht für die Einreise besteht.

Zu § 16Die Ausnahme berücksichtigt die Sichtvermerksabkommen, die Deutschland vor demInkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommen mit Drittstaaten abge-schlossen hat und wonach die Beschränkung des Artikel 20 Abs. 1 SchengenerDurchführungsübereinkommen (visumfreier Aufenthalt von drei Monaten innerhalbeines Zeitraums von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an) nicht An-wendung finden kann. Diese Abkommen sind in Anlage B aufgeführt. Die Möglichkeitder nationalen Ausnahmeregelung enthält Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durch-führungsübereinkommens.

Berücksichtigung finden in Anlage B Nr. 3 auch das Europäische Übereinkommenüber die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 unddas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und demSchweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs fürFlüchtlinge vom 4. Mai 1962. Die hierdurch geschaffene nationalstaatliche Regelungist nach Artikel 3 der EU-Visum-Verordnung zulässig. Bei diesen Abkommen handeltes sich um Sichtvermerksabkommen, die zu einem Aufenthalt in Deutschland von biszu drei Monaten ohne Anrechnung von Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten gewährleisten; die Aufnahme in Anlage B war daher geboten und ist nachArtikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig. Dadurch die Aufnahme in Anlage B die innerstaatliche Umsetzung der genannten Ab-

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kommen vollständig gewährleistet ist, werden die bislang zur Umsetzung erlassenenRechtsverordnungen aufgehoben; vgl. Artikel 3 Nr. 3 und 4.

Zu § 17Die Vorschrift bestimmt entsprechend dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG,dass – grundsätzlich im bisher vorgesehenen Umfang – bei der Aufnahme einer Er-werbstätigkeit im Bundesgebiet die Befreiung für ansonsten visumfreie Drittausländerentfällt und auch die Einreise ohne Visum unerlaubt ist.

Absatz 1 erfasst die in Anhang II der EU-Visum-Verordnung erfassten Ausländer, dieohne die nationale Regelung auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten für Kurzauf-enthalte visumfrei einreisen könnten. Diese Ausnahme ist hinsichtlich der in AnhangII der EU-Visum-Verordnung genannten Ausländer nach Artikel 4 Abs. 3 EU-Visum-Verordnung möglich.

Für die Regelung des Begriffes der „Erwerbstätigkeit“ (bisher § 12 DVAuslG) auf demVerordnungswege ist wegen der nun in § 2 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes enthalte-nen gesetzlichen Definition kein Raum mehr.

In Absatz 2 wurden daher die Fälle der Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit, dieweiterhin visumfrei bleiben sollen, festgelegt. Entsprechend der bislang in § 12Abs. 2, 3 und 5 DVAuslG enthaltenen Regelungen ist weiterhin grundsätzlich visum-pflichtig, wer für einen längeren Zeitraum als drei Monate in einem Gesamtzeitraumvon 12 Monaten im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Einhaltung dieser Dreimonatsfrist bleibt die Visumfreiheit erhalten, wenn dieBundesanstalt für Arbeit wegen der Art der vorgesehenen Tätigkeit der Erteilung ei-nes Aufenthaltstitels nicht zustimmen müsste. Nach der bisherigen Regelungssyste-matik waren dies Beschäftigungen, die „arbeitsgenehmigungsfrei“ gestellt waren, unddie entsprechenden selbständigen Tätigkeiten.

Über die Dreimonatsfrist hinaus werden mit Satz 2 jedoch bestimmte Tätigkeiten imgrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in dem Umfang visumfrei gestellt, in demsie nicht der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit bedürfen.

Von der Befristung ausgenommen ist danach das Personal, das bei Unternehmen,die ihren Sitz in den Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Litauen, Lettlandoder Estland als Beitrittskandidaten zur Europäischen Union haben, beschäftigt istund die Staatsangehörigkeit des Sitzstaates des Unternehmens besitzt.

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Darüber hinaus ist auch von der Befristung das Personal ausgenommen, dasDeutschland nur im Rahmen von Transitfahrten, also im grenzüberschreitenden Ver-kehr, bei dem lediglich Güter durch das Bundesgebiet befördert werden, ohne sie imBundesgebiet zu laden oder zu entladen, durchfährt.

Das hat zur Folge, dass sich eine zeitliche Befristung der visumfreien Einreise unddes visumfreien Aufenthalts zu diesen Zwecken nur aus den allgemeinen Visumbe-stimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ergibt.

Zu § 18Die Regelung entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 DVAuslG; die Befreiung auf nati-onaler Ebene ist auf Grund von Artikel 3, zweiter Spiegelstrich der EU-Visum-Verordnung möglich. Die visumfreien Staaten sind nunmehr in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung festgelegt; eine nationale Liste, vergleichbar der Anlage I zur bis-herigen DVAuslG, besteht nicht mehr.

Zu § 19Inhaber dienstlicher Pässe der in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführtenStaaten benötigen zur Einreise und für den Kurzaufenthalte ohne Ausübung einerErwerbstätigkeit – mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten – grundsätzlichkeinen Aufenthaltstitel (Grundsatz des Artikels 1 Abs. 2 EU-Visum-Verordnung). § 19dehnt die Visumfreiheit entsprechend der in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Visum-Verordnung geschaffenen Möglichkeit auf Inhaber der in Anlage C aufgeführ-ten dienstlichen Pässe aus. Diese Erweiterung des Kreises der Berechtigten ent-spricht § 4 Abs. 2 Satz 1 der bisherigen DVAuslG und ist zur Erfüllung zwischen-staatlicher Vereinbarungen oder der Besitzstandswahrung erforderlich. Die bisher inder DVAuslG verwandte Bezeichnung „amtliche Pässe“ ist insofern mißverständlichals darunter im allgemeinen Sprachgebrauch jedweder amtlich ausgestellte Passverstanden werden kann. Sie wurde daher durch die Bezeichung „dienstliche Pässe“ersetzt.

Zu § 20Die Ausnahmevorschrift ist hinsichtlich der Nummern 1, 2 und 4 nach Artikel 4 Abs. 1Buchstabe e EU-Visum-Verordnung zulässig; Nummer 3 (Vatikanpässe) ist nach Ar-tikel 4 Abs. 1 Buchstabe a EU-Visum-Verordnung zulässig, da Vatikanpässe ihrerFunktion nach amtlichen Pässen gleichkommen. Die Befreiung gilt mit Ausnahme derNummer 3 auch für längerfristige Aufenthalte.

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Nummer 1 bis 3 entspricht den bisherigen Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3DVAuslG.

Nummer 4 enthält eine nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der EU-Visum-Verordnungzulässige Generalklausel, die es erlaubt, Vereinbarungen mit zwischenstaatlichenOrganisationen abzuschließen, auf Grund derer die Organisationen ihren Inhabernbestimmte Ausweise ausstellen. Praktisch relevant ist dies beispielsweise im Verkehrmit den Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen.

Zu § 21

Absatz 1 regelt den aufenthaltsrechtlichen Status der Inhaber von Grenzgängerkar-ten, die für den Grenzverkehr mit Polen und der Tschechischen Republik ausgestelltworden sind (§ 12 Abs. 1), und ihre Befugnis, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Absatz 2 regelt die Fälle der Grenzgängerkarten, deren räumliche Gültigkeit sich aufdas gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dies sind die Grenzgängerkarten, die nachdem Umzug in einen benachbarten EU-Staat an Familienangehörige Deutscher oderanderer Unionsbürger ausgegeben werden können (§ 12 Abs. 2) sowie die Grenz-gängerkarten für Schweizer Bürger (§ 12 Abs. 3).

Zu § 22Die Regelung entspricht hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Regelung weitgehenddem bisherigen § 4 Abs. 3 DVAuslG. Die EU-Schülersammellistenregelung selbstbetrifft Schüler, die Drittausländer sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihrenWohnsitz haben. Nach Artikel 1 Abs. 1 der nicht unmittelbar geltenden EU-Schülersammellistenregelung verlangt ein Mitgliedstaat von Schülern, die auf eineSammelliste eingetragen sind, nach Maßgabe der in der Vorschrift wiedergegebenenVoraussetzungen keinen weiteren Aufenthaltstitel. Die Schülersammelliste muss allemitreisenden Schüler bezeichnen und den Zweck und die Umstände des beabsich-tigten Aufenthalts oder der Durchreise belegen.

Die Rücknahme der auf einer Sammelliste eingetragenen Schüler ist in Artikel 3 derEU-Schülersammellistenregelung vorgesehen.

Die Vorschrift erstreckt entsprechend der Ermächtigung aus Artikel 4 Abs. 2 EU-Visum-Verordnung die Möglichkeit, Schüler durch Aufnahme auf eine vom betreffen-den Lehrer aufzustellende Schülersammelliste im Rahmen eines Schulausfluges in

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das Bundesgebiet einreisen zu lassen, auf Schüler mit Wohnsitz in den Staaten, de-ren Staatsangehörige visumfrei nach Deutschland einreisen können.

Zu § 23Die nationale Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b EU-Visum-Verordnung zulässig.

Absatz 1entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG. Die Bundesrepublik istnach Nummer 3.24 und 3.25 des Anhangs 9 des Abkommens über die internationaleZivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 verpflichtet, die Befreiung in dem genanntenUmfang zu gewähren.

Das Transitprivileg des bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ist nunmehr durch § 26Abs. 1 allgemein geregelt; Flugpersonal, das den Transitbereich eines Flughafensnicht verlässt, reist nicht im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ein.

Absatz 2 entspricht funktional § 7 Abs. 2 DVAuslG. Ein Passierschein ist jedoch aufGrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zukünftig kein Passersatz mehr, so dassdie Besatzungsmitglieder grundsätzlich die Passpflicht erfüllen müssen. Der Passier-schein dokumentiert lediglich, dass die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltsti-tels erteilt wurde.

Zu § 24Die Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b EU-Visum-Verordnungzulässig.

Absatz 1 Nummer 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG.

Nummer 2 ist dem bisherigen § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG nachgebildet.

Die übrigen Regelungen des § 8 Abs. 1 und 2 der bisherigen DVAuslG mussten nichtbesonders übernommen werden.

Personen, die ein internationales Seeschiff nicht verlassen, reisen nicht im Sinne des§ 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ein. Die entsprechende Befreiung ist nunmehrin § 26 Abs. 1 enthalten.

Allerdings benötigen nach § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes auch Ausländer einenAufenthaltstitel, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das be-

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rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Daher bedarf es in diesen Fällen einer Be-freiung auch für den Aufenthalt an Bord (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 c)

Absatz 2 entspricht funktional § 8 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG. Ein Landgangsausweis istauf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zukünftig kein Passersatzdokumentmehr. Er wird abgeschafft, die Besatzungsmitglieder müssen grundsätzlich die Pass-pflicht erfüllen. Der Passierschein dokumentiert lediglich, dass die Befreiung vomErfordernis des Aufenthaltstitels erteilt wurde. Zur Erleichterung des Landgangs fürSeeleute, die – etwa als Inhaber eines von der Bundesrepublik nicht als Passersatzanerkannten Seefahrtbuches - nicht im Besitz ausreichender Grenzübertrittsdoku-mente sind, sieht § 13 Abs. 3 die Ausstellung eines Notreiseausweises vor.

Zu § 25Die Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d EU-Visum-Verordnungzulässig. Sie entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 4 DVAuslG. Die Abwei-chungen des Wortlautes beruhen auf einer redaktionell klareren Fassung.

Zu § 26Die Vorschrift erfasst den bisher in § 7 Abs. 3 bis 5 DVAuslG geregelten Bereich derFlughafentransitvisa.

Absatz 1 legt allgemein fest, dass sich Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden,ohne im Sinne des § 13 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, keinen Aufenthaltstitelbenötigen. Die Regelung gibt ein allgemeines Grundprinzip wieder, das in der bishe-rigen DVAuslG nur lückenhaft und mit Bezug auf einige Sonderfälle erfasst war.

Nicht eingereist sind Personen, die noch nicht die Grenzübergangsstelle passiert ha-ben (§ 13 Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder deren Passage vor einer vor-aussichtlichen Zurückweisung zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck ges-tattet wird, solange eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt (§ 13 Abs. 2 S. 2des Aufenthaltsgesetzes). Eingereist ist jedoch etwa ein Ausländer, der die Grenz-kontrollen umgangen hat oder innerhalb des Schengen-Raums oder ausnahmsweisesonst die Bundesgrenze überschreiten darf, ohne hierfür Grenzübergangsstellen zubenutzen (§ 13 Abs. 2 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes).

Durch die Regelung nicht berührt wird das in § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ge-regelte Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Ausländer, die als Besatzungsmitgliedereines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Denndiese Ausländer halten sich regelmäßig nicht überwiegend im Bundesgebiet, son-

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dern in internationalen Gewässern oder in anderen Staaten auf; deutsche Seeschiffesind nicht Bundesgebiet.

Insbesondere bedürfen nach Absatz 1 keines Aufenthaltstitels:- Personen, die den Transitbereich eines Flughafens nicht verlassen (bislang § 7

Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG für Flugpersonal und § 7 Abs. 3 Nr. 1, erste VarianteDVAuslG für Fluggäste);

- Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf demSchiff verbleiben oder sonst keine Grenzübergangsstelle (etwa in Freihäfen) pas-sieren (bislang § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG); für Besatzungsmitglieder vonSeeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gilt § 4 Abs. 4 desAufenthaltsgesetzes (s. o.);

- Personen, die sich an Bord von Flugzeugen befinden, solange sie das Bundes-gebiet überfliegen;

- Personen, die deutsche Küstengewässer nur durchfahren und- Personen, denen von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-

den Verkehrs beauftragten Behörden in den Fällen des § 13 Abs. 2 S. 2 des Auf-enthaltsgesetzes das Passieren gestattet wird.

Absatz 2 weist auf die als unmittelbares Recht im Range einer europäischen Verord-nung anwendbaren Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion hin,die eine besondere Genehmigung (Flughafentransitvisum) für das Betreten desTransitbereichs durch Staatsangehörige bestimmter Staaten verlangen.

Die Tatsache, dass dem Ausländer mit einem Flughafentransitvisum der Aufenthaltim Transitbereich gestattet ist, bedeutet keine Zulassung zur Einreise in diesen Staat(„legally admitted for entry“) im Sinne des Anhangs 9 Kapitel 3 I B Nummer 3.51 zumAbkommen vom 7.12.1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 IIS. 411), so dass eine Zurückweisung möglich ist, wenn der Ausländer seine Reisenicht von sich aus fortsetzt.

Durch die Verweisung wird klargestellt, dass die Regelung des Absatzes 3 insofernnicht abschließend ist. Wegen des nunmehr bestehenden Verordnungsranges derGemeinsamen Konsularischen Instruktion kann die Regelung abweichend vom bis-herigen § 7 Abs. 4 und 4a DVAuslG nicht mehr im nationalen Recht wiederholt wer-den.

Gegenwärtig sind nach Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen In-struktion Staatsangehörige folgender Staaten grundsätzlich verpflichtet, auch beim

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Flughafentransit eine Genehmigung zu besitzen; dasselbe gilt für Personen, die imBesitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind:

- Afghanistan,- Bangladesh,- Kongo (Demokratische Republik),- Eritrea,- Äthiopien,- Ghana,- Irak,- Iran,- Sri Lanka,- Nigeria,- Pakistan,- Somalia.

Diese Personen unterliegen jedoch nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz einesin Teil III der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführtenAufenthaltstitels eines EWR-Staates oder eines dort genannten Aufenthaltstitels An-dorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der VereinigtenStaaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert.

Die Pflicht zum Besitz eines Flughafentransitvisums gilt mit Rücksicht auf Nummer3.24 und 3.25 des Anhangs 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrtvom 7. Dezember 1944 nicht für Flugbesatzungsmitglieder, die einen Flugbesat-zungsausweis besitzen.

Absatz 3 ergänzt als nationale Regelung die europäische Regelung zum Flughafen-transit. Abweichend von Absatz 1 wird daher ein nach nationalem Recht bestehen-des Erfordernis eines Flughafentransitvisums beibehalten. Die Staatenliste in AnlageD entspricht dem bisher nach § 7 Abs. 4 bis 5 DVAuslG geltenden Stand. Die inNummer 2 festgelegten Ausnahmen wurden den Ausnahmen nach Teil I und III derAnlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion angepasst, um im Sinne derPraktikabilität die europäischen und die national geregelten Ausnahmefälle einanderanzugleichen.

Zu § 27Absatz 1 und 2 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 3 DVAuslG. Das Erforder-nis der Gegenseitigkeit wurde aufgenommen, da die Vergünstigung nur dann zuge-

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standen werden soll, wenn das Personal der deutschen Missionen entsprechend be-handelt wird.

Absatz 3 berücksichtigt die Interessen derjenigen Ortskräfte und ihrer Familienange-hörigen, die bereits vor dem Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland an-sässig waren. Bisher besteht nach dem Ende der Befreiung vom Erfordernis desAufenthaltstitels in der Regel keine Grundlage für die Ausstellung eines Aufenthalts-titels, so dass der Aufenthalt beendet werden muss. Den Betroffenen soll es durchdiese Regelung ermöglicht werden, ihren vor Aufnahme der Ortskrafttätigkeit erwor-benen ausländerrechtlichen Status beizubehalten und weiter zu verfestigen. An-sonsten wird – wegen des Verlustes des bereits gesicherten ausländerrechtlichenStatus – die Bereitschaft von sich bereits im Bundesgebiet befindenden ausländi-schen Arbeitssuchenden, als Ortskraft zu arbeiten, erheblich geschmälert, da sienach einer etwaigen Beendigung der Tätigkeit keinen Aufenthaltstitel mehr besäßen.In der Folge würden zur Besetzung der offenen Stellen Ortskräfte und ihre Angehöri-gen aus dem Ausland angeworben werden, obwohl bereits auf dem deutschen Ar-beitsmarkt geeignete Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.

Zu § 28Die Vorschrift enthält eine allgemeine Verweisung auf das FreizügigkeitsabkommenEU - Schweiz und setzt die darin vorgesehenen Befreiungen auf nationaler Ebeneum.

Zu § 29Die Vorschrift entspricht den bisherigen § 2 S. 2 und §13 DVAuslG. Die Angehörigender EU- und EWG-Staaten werden nicht mehr gesondert erwähnt, da deren Rechts-status insofern bereits nach europäischem Recht und im FreizügG/EU geregelt ist.

Zu § 30Die Vorschrift entspricht hinsichtlich des Erfordernisses eines Aufenthaltstitels § 6Nr. 2 und 3 DVAuslG.

Zu § 31Die Vorschrift enthält die bisher in § 6 Nr. 5 und § 6a DVAuslG enthaltenen Regelun-gen. Da das Gemeinschaftsrecht für die Fälle der Durchreise und Durchbeförderungkeine Abweichung von der EU-Visumverordnung zulässt, können die Befreiungen fürin Anlage I der EU-Visumverordnung genannte Staatsangehörige nur gewährt wer-den, wenn dabei keine Schengen-Außengrenze überschritten wird. Für den Aufent-halt im Bundesgebiet, der im Gegensatz zur Einreise über eine Schengen-

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Außengrenze nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, wird eine Befreiung vom Auf-enthaltstitel geschaffen. Nr. 1 ist praktisch relevant insbesondere bei der Durchfüh-rung der Abkommen, die der Rückkehr der Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemali-gen Jugoslawien aus verschiedenen europäischen Staaten auf dem Landwegbetreffen. Nr. 2 wurde gegenüber der geltenden Regelung in § 6 Nr. 5 um die Zu-stimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelleim Einzelfall ergänzt. Ein Bedürfnis für eine derartige Regelung ist insbesondere inder Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Ju-goslawien in Den Haag aufgetreten.

Zu § 32Absatz 1 Satz 1 entspricht mit einigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen§ 11 Abs. 1 DVAuslG. Satz 2 dient der Verfahrensbeschleunigung in den Fällen, indenen auch für Kurzaufenthalte aus Sicherheitsgründen die Zustimmung der Auslän-derbehörde einzuholen ist.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 3 DVAuslG.

Absatz 3 wurde zusätzlich aufgenommen. Er regelt die schon bisher in der Verwal-tungspraxis bedeutsame Erteilung von Vorabzustimmungen.

Zu § 33Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 4 DVAuslG.

Zu § 34Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG.

Zu § 35Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 8 DVAuslG.

Zu § 36Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 DVAuslG.

Zu § 37Die Vorschrift ist eine Parallelregelung zu § 17 Abs. 2. Sie ist dadurch erforderlichgeworden, dass es eine § 12 DVAuslG entsprechende Definition der „Erwerbstätig-keit“ nicht mehr gibt. Während nämlich bisher bestimmte Tätigkeiten gemäß § 12DVAuslG von vornherein nicht als Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinne

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galten und daher nicht nach § 11 Abs. 1 DVAuslG zustimmungspflichtig waren, müs-sen diese Tätigkeiten jetzt gesondert vom Zustimmungserfordernis befreit werden.

Zu § 38Die Vorschrift entspricht § 10 DVAuslG und wurde lediglich redaktionell geändert. ZurErteilung von Schengen-Visa sind die Auslandsvertretungen aller Schengen-Staatenberechtigt, so dass die Regelung sich nur auf nationale Visa beziehen kann.

Zu § 39Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Ein-reise einholen kann.

Nummer 1 und 2 treffen die grundsätzliche Regelung, wonach ein Ausländer, derbereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehör-de einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen.

Nummer 1 legt abweichend von der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2DVAuslG fest, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen kann,wenn er einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Darauf, ob derAusländer ursprünglich erlaubt eingereist ist, kommt es nicht mehr an. Dies hat ins-besondere für Ausländer Bedeutung, die einen Aufenthaltstitel zu humanitären Zwe-cken besitzen (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge) und ihren Aufenthaltszweck wechselnmöchten (z.B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit). Ein solcher Wechsel ist nach demAufenthaltsgesetz – anders als zuvor nach dem Ausländergesetz – ohne besondereBeschränkungen möglich. Inhaber eines nationalen Visums besitzen damit einenAufenthaltstitel, der bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt wurde;folgerichtig muss die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sein. Personen, dielediglich ein Schengen-Visum besitzen, wie etwa Touristen, können hingegen keinenAufenthaltstitel im Inland beantragen. Hiervon betroffen sind etwa Touristen, die wäh-rend ihres Kurzaufenthaltes in Deutschland heiraten und daraufhin einen Anspruchauf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben. Nach verbreiteter Auffassung in der Recht-sprechung und der Ausländerbehörden war § 9 Abs. 2 DVAuslG bereits in diesemSinne auszulegen. Zu Personen, die für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen, vgl.Nummer 3.

Die Aufnahme der Gestattung nach dem Asylverfahrensgesetz entspricht dem gel-tenden Recht. Ein Bedürfnis für die Zulassung der Beantragung im Bundesgebietbesteht etwa in Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes einAufenthaltstitel erteilt werden kann.

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Nummer 2 entspricht § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG. Sie betrifft z.B. Personen, die zuvorals Familienangehörige eines Unionsbürgers, als Ortskräfte ausländischer Missionenoder aus anderen Gründen keines Aufenthaltstitels bedurften.

Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthaltvon der Visumpflicht befreit sind, im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreiseden Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Dies war be-reits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAusG im Fall des Familiennachzuges zu einemDeutschen der Fall sowie – ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten –gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1-3 wenn im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmterFälle des Familiennachzuges eintraten.

Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichte-rungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an derAusübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar.Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf dieWiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätz-lich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Die detaillierte Auf-zählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.Die bisherige Regelung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG, die zum Teil so ausgelegtwird, dass sie einem Angehörigen eines visumpflichtigen Staates im Fall der Ehe-schließung im Bundesgebiet den Übergang vom Touristenvisum zum Daueraufent-halt ermöglicht, führte zu Kontrolldefiziten und Anwendungsschwierigkeiten und wirddaher nicht beibehalten.

In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragenist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz2 und Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen, so dass Härtefällen an-gemessen begegnet werden kann.

Zu § 40§ 40 regelt die Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthaltes. Die Regelung ent-spricht § 9 Abs. 4 DVAuslG und korrespondiert mit Artikel 20 Abs. 2 des SchengenerDurchführungsübereinkommens, auf den ausdrücklich verwiesen wird, um eine ent-sprechende Auslegung sicherzustellen. Bei der Verlängerung sind die Vorgaben desBeschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Ver-längerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21; ABl. Nr. L 239 vom22.9.2000) zu beachten.

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Zu § 41Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 1 DVAuslG. Die Angehörigen der EU-und EWG-Staaten werden nicht mehr gesondert erwähnt, da deren Rechtsstellungdurch europäisches Recht und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Die Auf-nahme der Inhaber dienstlicher Pässe der Republik Korea beruht auf einer völker-rechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Noten-wechsels vom 6. November und 11. Dezember 1961 (BGBl. 1998 II S. 1390). Beirechtzeitiger Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt der Auf-enthalt gem. § 81 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehör-de als erlaubt. Die Aufnahme einer Beschäftigung kommt jedoch gem. § 4 Abs. 3 S.1 AufenthG erst in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 3 DVAuslG.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 6 S. 1, erste Fallgruppe DVAuslG. Dasvorzeitige Ende der Antragsfrist muss nicht mehr wie in § 9 Abs. 6 S. 2 DVAuslG ge-regelt werden, da eine § 3 Abs. 5 des AuslG entsprechende Regelung im Aufent-haltsgesetz nicht enthalten ist und im Fall der Ausweisung ohnehin nach § 51 Abs. 5des Aufenthaltsgesetzes die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt.

Zu Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi-schen Gründen

Die Vorschriften regeln das Verfahren zur Wohnsitzverlegung eines Ausländers, derauf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtli-nie 01/55/EG nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufge-nommen wurde, vom Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion. Damit wird insbesondere das in Artikel 26 der Richtlinie 01/55/EG vorgesehe-ne Verfahren der Wohnsitzverlegung in nationales Recht umgesetzt.

Die getroffenen Regelungen orientieren sich an dem Verfahren für die freiwillige Aus-reise nach dem Dubliner Übereinkommen, das sich in der zwischenstaatlichen Praxisbewährt hat.

Zu § 42Die Vorschrift bestimmt, dass der Wohnsitz eines aufgenommenen Ausländers nurauf dessen Antrag in einen von ihm gewünschten anderen Mitgliedstaat der Europäi-

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schen Union verlegt werden darf. Entsprechend dem Gedanken eines „one-stop-government“ ist der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen, diediesen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle imSinne der Richtlinie 01/55/EG weiterleitet.

Die vorgesehenen Informationspflichten gegenüber dem anderen Mitgliedstaat, derEuropäischen Kommission und dem UNHCR entsprechen den Vorgaben von Arti-kel 26 Abs. 2 der Richtlinie 01/55/EG.

Zu § 43Diese Vorschrift regelt das Zusammenwirken zwischen dem Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge, dem aufnehmenden Mitgliedstaat und der jeweils zuständigen Aus-länderbehörde im Hinblick auf die Organisation der beantragten Wohnsitzverlegung.Die Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung entspricht Artikel 26Abs. 5 der Richtlinie 01/55/EG.

Zu Kapitel 3 - Gebühren

Das Aufenthaltsgesetz überlässt es – entsprechend der Systematik des Ausländer-gesetzes – dem Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen unddie Gebührensätze im Einzelnen festzulegen (§ 69 Abs. 2 AufenthG). In § 69 Abs. 3und 6 des Aufenthaltsgesetzes sind lediglich Höchstsätze vorgegeben, die nicht ü-berschritten werden dürfen. Es ist dem Verordnungsgeber auch überlassen, Bear-beitungsgebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen vorzusehen, die bei derNiederlassungserlaubnis höchstens die Hälfte der für die Erteilung zu erhebendenGebühr betragen dürfen (§ 69 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG).

Das Aufenthaltsgesetz bestimmt jedoch – wie zuvor das Ausländergesetz – selbst, inwelchen Fällen und in welcher Höhe Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werdenkönnen (§ 69 Abs. 4 AufenthG). Es regelt auch, dass Bearbeitungsgebühren – soweitdiese in der zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen werden – selbst im Fallder Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlungnicht zurückgezahlt werden (§ 69 Abs. 5 Satz 4 AufenthG), und ordnet darüber hin-aus an, dass Bearbeitungsgebühren auf die Gebühr für die Amtshandlunganzurechnen sind (§ 69 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Rechtsgrundlage für diese Tatbe-stände ist unmittelbar das Aufenthaltsgesetz, so dass es hierzu keiner weitergehen-den Regelung in der Rechtsverordnung bedarf.

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Die Gebührentatbestände der neuen, in die Aufenthaltsverordnung implementiertenGebührenregelungen orientieren sich grundsätzlich an der Systematik der Auslän-dergebührenverordnung von 1990. Bedingt durch das neue System der Aufenthalts-titel und aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz war jedoch eineAnpassung der Gebührentatbestände erforderlich.

Die neue Systematik beinhaltet vor allem die folgenden Neuerungen: Der Begriff derAufenthaltsgenehmigung wurde durch den sprachlich geläufigeren Begriff desAufenthaltstitels ersetzt. An die Stelle der fünf Aufenthaltsgenehmigungen(Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewiligung, befristete und unbefristeteAufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung) nach dem Ausländergesetz sind zweiAufenthaltstitel getreten, die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete)Niederlassungserlaubnis. In Anlehnung an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungenwurde das Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel benannt. Die bisherigeUmdeutung des Visums in eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung, die geradeim Gebührenrecht zu Unstimmigkeiten geführt hat, entfällt damit. Zur Vermeidungvon Wertungswidersprüchen war es bisher erforderlich, das Visum gebührenrechtlichnicht bereits als Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung oder -erlaubnisanzusehen, obwohl es seiner Rechtsnatur nach eine vor der Einreise in der Form desSichtvermerks einzuholende entsprechende Aufenthaltsgenehmigung darstellte. DieGebührentatbstände für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung oder -erlaubnis wurden daher nur auf im Bundesgebiet erstmals erteilteAufenthaltsgenehmigungen angewendet. Einer derartigen Auslegung bedarf eskünftig nicht mehr.

Das neue Recht sieht auch Ausnahmen vom strengen Regime der Aufenthaltsver-festigung vor, das zunächst nur ein beschränktes (und in der Regel befristetes) Auf-enthaltsrecht gestattet, welches erst bei fortgeschrittener Integration zu einem unbe-schränkten Daueraufenthaltsrecht erstarken kann. Nach §§ 19, 20 des Aufenthalts-gesetzes können hochqualifizierte Erwerbspersonen und qualifizierte Erwerbsperso-nen, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nun unmittel-bar ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erwirken. Eineeigene aufenthaltsrechtliche Regelung ist für selbständig Tätige aufgenommen wor-den (§ 21 AufenthG). Diese Sonderregelungen bedürfen einer eigenen gebühren-rechtlichen Ausgestaltung.

Im Bereich der humanitären Aufenthaltsrechte wurde die aufenthaltsrechtliche Stel-lung von Asylberechtigten und von Schutzsuchenden, denen das sog. „kleine Asyl“zuerkannt wird, angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten

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Aufenthaltstitel. Die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts (Niederlassungserlaub-nis) kommt nach drei Jahren in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass dieVoraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. DasRechtsinstitut der Duldung wird abgeschafft und der Übergang zu einem Aufenthalts-titel für diejenigen erheblich erleichtert, die unverschuldet nicht in ihr Heimatland zu-rückkehren können. Sie erhalten künftig im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis, wenndie Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. Auf die allge-meinen Erteilungsvoraussetzungen, die bisher das entscheidende Hemmnis für denÜbergang zu einem gesicherten Aufenthaltsrecht waren, wird verzichtet. Ein Aufent-haltstitel wird hingegen nicht gewährt, wenn die Ausreise möglich und zumutbar istoder wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat. In diesemFall wird eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung erteilt (§ 60 Abs.11 AufenthG).

Durch die Anpassung an diese neue aufenthaltsrechtliche Systematik werden zumeinen einzelne Gebührentatbestände modifiziert oder entfallen ganz, andererseitswerden aber auch neue Gebührentatbestände eingeführt.

Die Gebührensätze werden grundsätzlich in dem durch die Erste Verordnung zurÄnderung der Ausländergebührenverordnung vom 30. Juli 1998 (BGBl I S. 1992)geschaffenen Rahmen belassen. Mit dieser Änderungsverordnung waren die Gebüh-rensätze im Hinblick auf die seit Inkrafttreten der Ausländergebührenverordnung von1990 eingetretene Kostenentwicklung bereits deutlich angehoben worden.

Zu § 44Die Vorschrift regelt die Gebührensätze für die Erteilung einer Niederlassungserlaub-nis. Sie differenziert nach Regeltatbeständen und aufenthaltsrechtlichen Sonderre-gelungen, die den unmittelbaren oder zumindest begünstigten Erwerb einer Nieder-lassungserlaubnis vorsehen. In diesen Fällen wird eine höhere Gebühr zugrundegelegt.

Nummer 1: Nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts sind bei der Ge-bührenbemessung Bedeutung und Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren-schuldner zu berücksichtigen (vgl. §§ 3, 9 Verwaltungskostengesetz).

Im Gegensatz zum Regelverfahren der Aufenthaltsverfestigung, nach dem zunächsteine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die frühestens nach fünf Jahren zu einer Nie-derlassungserlaubnis erstarken kann (vgl. § 9 Abs. 2 AufenthG), wird hochqualifi-

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zierten Erwerbspersonen (§ 19 AufenthG) und qualifizierten Erwerbspersonen, dieerfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben (§ 20 AufenthG), un-mittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die aus dieser auf-enthaltsrechtlichen Privilegierung erwachsenden erheblichen Vorteile in Gestalt einesunmittelbaren und unbeschränkten Aufenthaltsrechts rechtfertigen es, in diesen Fäl-len eine höhere Gebühr in Ansatz zu bringen.

Insoweit wird auch auf die amtliche Begründung zu § 69 des Aufenthaltsgesetzesverwiesen (BR-Drucksache 921/01 S. 201, BT-Drucksache 14/7387 S. 87), wonachder Höchstsatz der Gebühr für eine Niederlassungserlaubnis gegenüber dem bishe-rigen Gebührenhöchstsatz für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-haltsberechtigung angehoben wurde, um die Möglichkeit zu schaffen, die Erteilungeiner Niederlassungserlaubnis an hochqualifizierte Ausländer unmittelbar nach derEinreise an eine höhere Gebühr knüpfen zu können. Die dies tragenden Beweggrün-de gelten in gleicher Weise für die Zuwanderer im Auswahlverfahren.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kostenpflichtige Amtshandlungen für dieaufenthaltsrechtlich begünstigten Personen entfallen, für die sie im RegelverfahrenGebühren zu entrichten hätten (Erteilung und Verlängerung einer vorhergehendenAufenthaltserlaubnis). Der höhere Gebührensatz ist im Hinblick auf die wirtschaftli-chen Verhältnisse auch angemessen, da es sich bei dem betroffenen Personenkreisum besonders qualifizierte Arbeitsmigranten handelt, die in Deutschland über ein ge-sichertes Erwerbseinkommen verfügen werden.

Nummer 2: Für diesen Gebührentatbestand gelten die Erwägungen zu Nummer 1grundsätzlich in gleicher Weise. Selbständig Tätige erfahren insofern eine Privilegie-rung, als ihre Zuwanderung auf Dauer angelegt ist und sie abweichend vom Regel-tatbestand (§ 9 Abs. 2 AufenthG) ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht erhalten (§ 21AufenthG).

Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht unmit-telbar nach der Einreise erteilt wird, sondern erst nach drei Jahren. Hierdurch sollsichergestellt werden, dass die Vorschriften zur Ausübung einer unselbständigenErwerbstätigkeit nicht unterlaufen werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaub-nis soll daher erst in Betracht kommen, wenn das Geschäftsvorhaben erfolgreichverwirklicht worden ist und auch künftig Bestand haben kann.

Als Ausgleich für die im Grundsatz zwar auf Dauer angelegte, aber sich erst mit einerzeitlichen Verzögerung niederschlagende aufenthaltsrechtliche Stellung wird die

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Gebühr in Anrechnung gebracht, die aufgrund dieser Rechtskonstruktion für dievorhergehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits zu entrichten war. Dabeiist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländerbehörde durch die zuvor erfolgteErteilung eines Aufenthaltstitels die Person des Antragstellers bereits bekannt ist undder Aufwand insoweit auch geringer ist als bei den unter Nummer 1 geregelten Fällender Ersterteilung eines Aufenthaltstitels.

Diese Erwägungen treffen zwar im Grundsatz auch auf Erwerbspersonen zu, die sichbereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und vom Inland aus eine Niederlas-sungserlaubnis nach §§ 19, 20 des Aufenthaltsgesetzes beantragen (vgl. die in § 20Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Klarstellung einer derartigenMöglichkeit für das Auswahlverfahren). Allerdings besteht in diesen Fällen auch dieMöglichkeit des direkten Erwerbs einer Niederlassungserlaubnis, während für selb-ständig Tätige ein gestuftes aufenthaltsrechtliches Verfahren gesetzlich vorgegebenist. Das Fehlen dieser Wahlmöglichkeit erlaubt es, ausschließlich für den Personen-kreis nach Nummer 2 einen geringeren Gebührensatz zugrunde zu legen.

Nummer 3: Dieser Gebührentatbestand erfasst alle übrigen Fälle der Erteilung einerNiederlassungserlaubnis:

– § 9 Abs. 2 AufenthG (Niederlassungserlaubnis nach mindestens fünfjährigemAufenthalt für Ausländer, die auf Grund der Dauer des Aufenthalts und ihrer per-sönlichen Lebensumstände in Deutschland integriert sind),

– § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei besonders gelagerten politi-schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch die obersten Landesbe-hörden),

– § 26 Abs. 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und aner-kannte GFK-Flüchtlinge nach drei Jahren bei fortbestehender Schutzbedürftig-keit),

– § 26 Abs. 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis nach mindestens siebenjährigemhumanitär bedingten Aufenthalt),

– § 28 Abs. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen nach dreijährigem Aufent-halt),

– § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auf-hebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern dessen ehemaliger Ehegatteeine Niederlassungserlaubnis besitzt),

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– § 35 Abs. 1 AufenthG (eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder,sofern sie im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren imBesitz einer Aufenthaltserlaubnis sind),

– § 38 Abs. 1 AufenthG (ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschenStaatsangehörigkeit seit fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesge-biet hatten).

Die Höhe der Gebühr nach Nummer 3 entspricht dem bisherigen Gebührensatz fürdie Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Zu § 45Die Vorschrift setzt die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufent-haltserlaubnis fest.

Das Aufenthaltsgesetz sieht in § 4 Abs. 1 neben dem Visum mit der Aufenthaltser-laubnis nur noch einen befristeten Aufenthaltstitel vor. Die in der bisherigen Auslän-dergebührenverordnung enthaltenen Gebührentatbestände für die Aufenthaltsbewil-ligung und die Aufenthaltsbefugnis entfallen daher.

Im Hinblick auf die Gebührensätze ist bisher entsprechend dem Äquivalenzprinzipnach der Art der Aufenthaltsgenehmigung differenziert worden. Die Gebühren für dieAufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis waren geringer bemessen, da sie imHinblick auf die Verfestigung des Aufenthalts und die daran geknüpften Rechtsfolgeneine geringere Bedeutung und damit auch einen geringern Nutzen für den Gebüh-renschuldner hatten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als stärkerer Aufent-haltstitel war hingegen mit einem höheren Gebührensatz belegt. Letztlich kam damitdem Aufenthaltszweck, nach dem sich die Art der zu erteilenden Aufenthaltsgeneh-migung richtete, entscheidende Bedeutung zu. Das neue Aufenthaltsrecht kennt die-se Differenzierung nicht und stellt – unabhängig vom Aufenthaltszweck – für einenbefristeten Aufenthalt nur noch einen Aufenthaltstitel zur Verfügung. Allerdings wirktsich der verfolgte Aufenthaltszweck auf die Aufenthaltsdauer und damit auch auf dieBedeutung und den Nutzen für den Gebührenschuldner aus (vgl. § 7 Abs. 2 des Auf-enthaltsgesetzes wonach die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beab-sichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist). Dies legt es nahe, nach der Geltungs-dauer der Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren. Für vorübergehende und nur mitkurzzeitigen Aufenthalten verbundene Aufenthaltszwecke wird danach eine geringereGebühr zugrunde gelegt.

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Die neuen Gebührensätze orientieren sich an den bisher in § 1 der Ausländergebüh-renverordnung vorgesehenen Gebühren.Nummer 1 Buchstaben a und b betreffen die erstmalige Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis. Die Gebührentatbestände differenzieren nach der von der Ausländerbe-hörde gemäß § 7 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgesetzten Befristung. Bei einerGeltungsdauer bis zu einem Jahr sieht der Gebührentatbestand in Nummer 1 Buch-stabe a eine geringere Gebühr vor. In Betracht kommen beispielsweise kurzzeitigeArbeitsaufenthalte, Aufenthalte als Studienbewerber, die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 desAufenthaltsgesetzes höchstens neun Monate betragen können, oder vorübergehen-de Aufenthalte aus humanitären Gründen, etwa nach § 24 oder § 25 Abs. 4 des Auf-enthaltsgesetzes. Es handelt sich damit um Aufenthaltszwecke, für die unter demRegime des Ausländergesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einerAufenthaltsbefugnis vorgesehen war. Die Gebührenhöhe wird daher entsprechendden bisherigen Gebührensätzen für die Erteilung dieser Aufenthaltsgenehmigungen(vgl. § 1 Nr. 3 und 4 der Ausländergebührenverordnung) bemessen. Der Gebühren-satz nach Nummer 1 Buchstabe b entspricht dem für die Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis nach der Ausländergebührenverordnung (vgl. § 1 Nr. 1 AuslGebV).

Die Gebührentatbestände für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Num-mer 2 Buchstaben a und b orientieren sich – auch in der Gebührenhöhe – an denentsprechenden Tatbeständen in § 1 Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung.

Der neu eingeführte Gebührentatbestand in Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung,dass es in Zukunft in einer größeren Zahl von Fällen möglich ist, einen Wechsel desAufenthaltszweckes vorzunehmen, ohne dafür eine neue Aufenthaltsgenehmigungbeantragen und ggf. sogar das Bundesgebiet zur erneuten Beantragung verlassenzu müssen. Zugleich wurden erleichterte Übergänge zu einem anderen Aufenthalts-zweck geschaffen, wie etwa vom studentischen Aufenthalt zum Erwerbsaufenthalt(vgl. § 16 Abs. 4 AufenthG). Nach dem Ausländergesetz war ein Zweckwechsel nureingeschränkt möglich und in der Regel mit der Erteilung einer anderen Aufenthalts-genehmigung verbunden, wodurch der damit verbundene Aufwand jedoch gebühren-rechtlich abgedeckt war. Mit der neuen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, das nurnoch einen Aufenthaltstitel für zu befristende Aufenthalte vorsieht, wird eine beste-hende Aufenthaltserlaubnis in allen Fällen des Zweckwechsels lediglich inhaltlichgeändert. Ein neuer Aufenthaltstitel wird nicht mehr ausgestellt. Gleichwohl entstehtein nicht unbeachtlicher Verwaltungsaufwand, da die Voraussetzungen für den ge-änderten Aufenthaltszweck von der Ausländerbehörde geprüft werden müssen.

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Der hiermit im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufwand wird durch den neueingeführten Gebührentatbestand in Nummer 3 abgedeckt. Soweit mit dem Zweck-wechsel zugleich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbunden ist, ist diesmit der Gebühr für die Änderung der Aufenthaltserlaubnis bereits abgegolten.

Zu § 46In dieser Vorschrift sind alle Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Vi-sumerteilung zusammengefasst. Berücksichtigt werden sowohl das Schengen-Visumals auch das nationale Visum, die in der Ausländergebührenordnung in unterschied-lichen Vorschriften geregelt waren (§§ 2 und 2a AuslGebV).

Mit dem Aufenthaltsgesetz wird das System der Visumerteilung vollständig an dasnach Gemeinschaftsrecht bestehende Visaregime angepasst. Es unterscheidet zwi-schen dem Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Schengen-Visum)und dem Visum für längerfristige Aufenthalte (nationales Visum).

Der in der Ausländergebührenverordnung enthaltene Gebührentatbestand für dieErteilung eines nationalen Visums mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Monaten(§ 2 Nr. 1 a AuslGebV) entfällt daher. Für den Fall, dass sich ein visumpflichtigerDrittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum bereits drei Monate im Schengen-Gebiet aufgehalten und damit seinen Schengen-Anspruch aufgebraucht hat, kommtdie Erteilung eines weiteren kurzzeitigen Visums innerhalb des Zeitraums von sechsMonaten nur unter den Voraussetzungen des Artikel 11 Abs. 2 des SchengenerDurchführungsübereinkommens in Betracht (räumlich auf das Hoheitsgebiet derBundesrepublik Deutschland beschränktes Schengen-Visum). Gebührenrechtlich isthierfür die reguläre Gebühr für die Erteilung eines Schengen-Visums zu veranschla-gen (vgl. auch die Begründung zu § 46 a.E.).

Durch die Neugestaltung der Visumerteilung ist auch ein § 13 Abs. 2 des Ausländer-gesetzes entsprechender Tatbestand im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorhanden, sodass der damit korrespondierende Gebührentatbestand in § 2 Nr. 4 der Ausländer-gebührenverordnung ebenso entfällt. Soweit die Regelung in § 13 Abs. 2 des Aus-ländergesetzes die Verlängerung eines Schengen-Visums über einen Zeitraum vondrei Monaten hinaus als nationales Visum erlaubte, ist dies nunmehr in § 6 Abs. 3Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und gebührenrechtlich nach Nummer 6 er-fasst. Die Verlängerung eines nationalen Visums wird gebührenrechtlich über Num-mer 8 abgedeckt.

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Nummern 1 bis 4: Die Gebührentatbestände für die Schengen-Visa (Kategorien „A“-„C“) entsprechen – auch den Gebührensatz betreffend – den in § 2a der Ausländer-gebührenverordnung enthaltenen Tatbeständen.

Die in § 2 Nr. 3 und § 2a Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung enthaltenen Ge-bührentatbestände für die Erteilung von Ausnahme-Visa durch die Grenzbehörden(§ 58 Abs. 2 AuslG) entfallen. Durch die Aufhebung von Artikel 6a des Gesetzes zudem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisenAbbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der die Ausgestaltung von Ge-bührenzuschlagen für Schengen-Visa im Rahmen einer Rechtsverordnung zuließ,sieht das Aufenthaltsgesetz nun nur noch die Möglichkeit vor, für die Erteilung einesVisums an der Grenze einen Zuschlag im Einzelfall festzusetzen (vgl. § 69 Abs. 4AufenthG). Um hier eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, können dieAufsichtsbehörden aber durch Verwaltungsrichtlinien generelle Vorgaben für dieErmessensausübung in Geltung bringen, sofern die Möglichkeit verbleibt, inatypischen Einzelfällen hiervon abzuweichen. Das Bundesministerium des Innernwird für die Behörden des Bundesgrenzschutzes entsprechende Konkretisierungenim Erlasswege vornehmen, die sich an den bisherigen Gebührentatbeständenorientieren.

Nummer 5: Der Gebührentatbestand für die Verlängerung von Schengen-Visa derKategorie „C“ entspricht – auch den Gebührensatz betreffend – dem Tatbestand in§ 2a Nr. 6 der Ausländergebührenverordnung.

Nummer 6: Die Verlängerung eines Schengen-Visums über drei Monate hinaus istnur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 Aufenthalts-gesetz möglich. Begrifflich kann in diesen Fällen jedoch nicht mehr von einemSchengen Visum gesprochen werden, das per definitionem auf kurzzeitige Aufent-halte bis zu drei Monaten beschränkt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Mit derVerlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist daher von einem nationalen Visumauszugehen. Gebührenrechtlich werden dementsprechend die für die Erteilung einesnationalen Visums geltenden Gebührensätze (Nummer 7 Buchstaben a und b) zu-grundegelegt.

Nummer 7 enthält den Gebührentatbestand für die Erteilung eines nationalen Visums(§ 6 Abs. 4 AufenthG). Er berücksichtigt, dass entsprechend den Regelungen für dieErteilung von Schengen-Visa auch für die nationalen Visa die Möglichkeit besteht,eine Berechtigung zur zwei- oder mehrmaligen Einreise auszusprechen. Der Gebüh-rensatz für das zur einmaligen Einreise berechtigende Visum entspricht der in § 2

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Ausländergebührenverordnung festgesetzten Gebühr für ein Visum mit einer Gel-tungsdauer von mehr als drei Monaten (§ 2 Nr. 1 b und Nr. 2 AuslGebV). Die erwei-terte Möglichkeit zur zwei- oder mehrmaligen Einreise wird entsprechend dem damitfür den Gebührenschuldner verbundenen höheren Nutzen mit einem um 5 € höherenGebührensatz versehen.

Nummer 8: Im Regelfall dürfte die Verlängerung eines nationalen Visums nicht inBetracht kommen, da während der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbe-hörde problemlos die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis beantragt werdenkann und sodann aufgrund der nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eintreten-den Fiktionswirkung kein praktisches Bedürfnis für die Verlängerung des Visumsmehr besteht. Soweit bei kurzzeitigen Aufenthalten das Visum jedoch bereits für dengesamten Zeitraum des geplanten Aufenthalts ausgestellt wird und insoweit die Er-teilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorgesehen ist, kann ausnahmsweise dasBedürfnis für eine kurzzeitige Verlängerung auftreten, um letztlich Verwaltungsauf-wand zu ersparen (Beispiel: ein für sechs Monate vorgesehener Arbeitsaufenthaltsoll um einen Monat verlängert werden, um die geplanten Arbeiten abschließen zukönnen). Der zugrundegelegte Gebührensatz entspricht der in § 2 Nr. 4 der Auslän-dergebührenverordnung festgesetzten Gebühr.

Nummer 9: Neu eingeführt wird ein Gebührentatbestand für die Erteilung einesnationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie „D”und „C”). Nach der Änderung von Artikel 18 des SchengenerDurchführungsübereinkommens durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 desRates vom 28. Mai 2001 kann ein nationales Visum ab dem ersten Tag seinerGültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C erteiltwerden. Der Gebührentatbestand in Nummer 9 zeichnet diese Möglichkeit imGebührenrecht nach. Entsprechend dem erweiterten Prüfaufwand aber auch Nutzenfür den Gebührenschuldner wird eine um 5 € höhere Gebühr in Ansatz gebracht.

Gestrichen wird der in § 2a der Ausländergebührenverordnung enthaltene Satz 2,wonach für die Erteilung und Verlängerung eines räumlich beschränkten Schengen-Visums entsprechende Gebühren erhoben werden. Dieser Satz hat lediglich klar-stellenden Gehalt und ist deshalb entbehrlich. Es handelt sich auch in diesen Kons-tellationen um ein reguläres Schengen-Visum, das lediglich in seinem Geltungsbe-reich beschränkt ist. Dies betrifft etwa den Fall des Art. 11 Abs. 2 SchengenerDurchführungsübereinkommen, wonach im Bedarfsfall innerhalb des Zeitraums vonsechs Monaten ein weiteres Visum erteilt werden kann, das allerdings räumlich aufdas Hoheitsgebiet zu beschränken ist. Gleiches gilt, wenn die Erteilungsvorausset-

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zungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind, aber aus-nahmsweise unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2Aufenthaltsgesetz ein Schengen-Visum erteilt werden soll (vgl. Art. 16 des Schenge-ner Durchführungsübereinkommens).

Zu § 47Die Vorschrift regelt die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlungen und orien-tiert sich grundsätzlich an den Gebührentatbeständen in § 3 Ausländergebührenver-ordnung.

Die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 3 entsprechen den Gebührentatbe-ständen in § 3 Nr. 3 bis 5 Ausländergebührenverordnung.

Nummer 4: Neu eingeführt wird ein Gebührentatbestand für die Durchführung desAuswahlverfahrens. Nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes kann eine Niederlassungs-erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn der Ausländerzuvor erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat. Die Durchführungdes Auswahlverfahrens obliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes demBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es findet hiernach ein zweistufigesVerfahren statt, wobei zunächst das Auswahlverfahren beim BAMF durchgeführtwird, das dem Bewerber die Teilnahme durch eine Zuwanderungsmitteilung zu be-scheinigen hat (vgl. § 20 Abs. 5 und 6 AufenthG). Im Fall einer positiven Zuwande-rungsmitteilung kann damit die Niederlassungserlaubnis beantragt werden, die so-dann im nächsten Schritt durch die Ausländerbehörde erteilt wird. Die Erteilung derNiederlassungserlaubnis ist gebührenrechtlich durch den Tatbestand in § 1 Nr. 1 be-reits abgedeckt. Um auch den beim BAMF entstehenden Verwaltungsaufwand ge-bührenrechtlich erfassen zu können, war ein weiterer Gebührentatbestand zubestimmen.

Der mit der Durchführung des Auswahlverfahrens verbundene Verwaltungsaufwandwird erheblich sein. Er umfasst neben der Prüfung der Mindestbedingungen für dieTeilnahme am Auswahlverfahren u.a. die Bewertung der schulischen und beruflichenQualifikation sowie der Sprachkenntnisse des Bewerbers und ihre Bemessung an-hand der Punktekriterien und schließlich auch die Auswahlentscheidung selbst. Ausdiesem Grund ist der maximale Gebührensatz zugrundegelegt worden, den das Auf-enthaltsgesetz für sonstige Amtshandlungen zulässt.

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Nummer 5: Kommt ein Ausländer seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integ-rationskurs aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so hat die zuständigeAusländerbehörde nach § 45 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vor der Verlängerungseiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungsgespräch durchzuführen, in dem auf dieAuswirkungen der Pflichtverletzung hingewiesen wird. Der hierdurch für die Auslän-derbehörden entstehende Aufwand, der durch das Pflichtversäumnis des Ausländersselbst veranlasst ist, wird durch diesen Gebührentatbestand abgegolten.

Nummern 6 bis 8: Da das Aufenthaltsgesetz das Rechtsinstitut der Duldung nichtmehr vorsieht, sind die entsprechenden Gebührentatbestände entfallen. Nach § 60Abs. 11 erhält jedoch ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Abschiebung ausrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem keine Aufenthaltstitelerteilt wird, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Um denhiermit verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten zu können, wurde ein neuer Ge-bührentatbestand (Nummer 5) geschaffen, der in der Gebührenhöhe dem bisherigenGebührentatbestand für die Erteilung einer Duldung in § 3 Nr. 1 Ausländergebühren-verordnung entspricht. Gleiches gilt für die Gebührentatbestände in Nummer 6 und 7,die sich hinsichtlich der Gebührenhöhe an den Tatbeständen in § 3 Nr. 2 und 6 derAusländergebührenverordnung orientieren.

Nummer 9: Neu aufgenommen worden ist auch ein Gebührentatbestand für die Aus-stellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. ImAusländergesetz war die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ursprünglich nichtvorgesehen. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S.361) ist jedoch eine Bescheinigungspflicht für die gesetzliche Fiktion des erlaubtenAufenthalts eingeführt worden (Ergänzung des § 69 Abs. 2 AuslG), die in das Auf-enthaltsgesetz übernommen wurde (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Die Höhe der Gebührberücksichtigt zum einen den mit der Herstellung des fälschungssicheren Vordrucksverbundenen Verwaltungsaufwand, zum anderen die Bedeutung der Bescheinigungfür den Gebührenschuldner.

Die Gebührentatbestände der Nummern 10 bis 13 entsprechen den Gebührentatbe-ständen in § 3 Nr. 7 bis 10 Ausländergebührenverordnung.

Nummer 14: Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsauswei-ses ist, kann nach § 23 Abs. 2 vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit werden.Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 auch für Besatzungsmitgliedereines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-den Schiffes. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt. Dieser

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hat nicht mehr zugleich die Funktion eines Passersatzpapiers, wie der nach § 14Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 21 DVAuslG geregelte und über § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 derAusländergebührenverordnung gebührenrechtlich erfasste Passierschein bzw. Land-gangsausweis. Die Erteilung des Passierscheins stellt nunmehr ausschließlich einenaufenthaltsrechtlichen Befreiungstatbestand dar und ist gebührenrechtlich als sonsti-ge aufenthaltsrechtliche Amtshandlung zu klassifizieren. Die Gebührenhöhe ent-spricht dem Gebührensatz für die Ausstellung oder Verlängerung eines Passier-scheins nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ausländergebührenverordnung. Wird zugleich einPassersatzpapier benötigt, so steht dafür der Notreiseausweis (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 13Abs. 2 und 3) zur Verfügung. Auf die in diesem Fall (gleichzeitige Ausstellung vonNotreiseausweis und Passierschein) geltende Billigkeitsregelung in § 48 Satz 2 wirdverwiesen.

Der ursprünglich in § 3 Nr. 11 der Ausländergebührenverordnung vorgesehene Ge-bührentatbestand für die Bestätigung einer Reisendenliste nach der EU-Schülersammellistenregelung ist an dieser Stelle gestrichen und in geänderter Formals Gebührentatbestand für ein Passersatzpapier eingestellt worden (§ 48 Abs. 1Nr. 8).

Zu § 48In dieser Vorschrift sind sämtliche Gebührentatbestände für pass- und ausweisrecht-liche Maßnahmen, die zuvor in unterschiedlichen Vorschriften geregelt waren (§§ 4,5 AuslGebV), zusammengefasst.

Die bisher in der DVAuslG geregelten passrechtlichen Sachverhalte werden in dieserVerordnung neu strukturiert (vgl. Kapitel 1 Abschnitt 1). Dabei werden auch die zumTeil wenig aussagekräftigen Bezeichnungen der deutschen Passersatzpapiere ge-ändert, um die Funktion des jeweiligen Dokuments deutlicher hervorzuheben. Dienachfolgend erläuterten Gebührentatbestände des Absatzes 1 berücksichtigen dieseNeustrukturierung sowie auch die durch das Aufenthaltsgesetz bedingten Änderun-gen, orientieren sich im Übrigen aber grundsätzlich an den Gebührentatbeständen in§§ 4 und 5 der Ausländergebührenverordnung.

Nummer 1 und 2: Die Gebührentatbestände entsprechen – auch hinsichtlich der Ge-bührenhöhe – den Tatbeständen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Ausländergebühren-verordnung. Änderungen ergeben sich lediglich durch die Umbenennung des Reise-dokuments, das die Bezeichnung Ausländerpass erhält (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1). Reise-ausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose werden beibehalten(vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5).

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Die Gebührentatbestände der Nummern 3 bis 4 für die Ausstellung und Verlänge-rung einer Grenzgängerkarte entsprechen den bisherigen Gebührentatbeständen in§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Ausländergebührenverordnung.

Der Gebührentatbestand in Nummer 5 entspricht dem bisherigen Gebührentatbe-stand in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung. Der bisherige "Reise-ausweis als Passersatz" ist in Notreiseausweis umbenannt worden, um den behelfs-mäßigen Charakter deutlicher hervorzuheben und eine klare Abgrenzung zum deut-schen Passersatzwesen zu schaffen. Der „Reiseausweis als Passersatz“ kommtkünftig nur noch für deutsche Staatsangehörige in Betracht.

Nummer 6: Die Eintragung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz undmit der gleichzeitigen Erteilung einer Ausnahme von der Passpflicht verbundeneUmdeutung zum Grenzübertrittsdokument hat sich in der Praxis nicht bewährt, dadieses Dokument von den meisten Staaten nicht anerkannt wird. Künftig kann in denentsprechenden Fällen ein Notreiseausweis ausgestellt und die Rückkehrberechti-gung darin eingetragen werden (vgl. § 13 Abs. 5). Der Tatbestand in Nummer 7zeichnet diese Änderung im Gebührenrecht nach. Anstelle der zuvor erhobenen 15 €für die Eintragung der Rückkehrberechtigung (§ 5 Nr. 3 AuslGebV) ist eine verrin-gerte Gebühr in Höhe von 10 € vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnunggetragen, dass nun mit dem Notreiseausweis (neben dem ggf. weiterhin benötigtenAusweisersatz) ein weiteres gebührenpflichtiges Dokument erforderlich ist und damitzwei Gebührentatbestände ausgelöst werden. Die in der Addition gleichwohl nochhöhere Gesamtgebühr ist aber durch den höheren Verwaltungsaufwand für zweiAmtshandlungen gefordert. Zugleich erbringt die Neuregelung gegenüber der bishe-rigen Rechtskonstruktion, die aufgrund der fehlenden Anerkennung in vielen Fällenwertlos war, dem Gebührenschuldner einen höheren Nutzen, der gebührenrechtlichzu berücksichtigen ist.

Die Gebührentatbestände in § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Ausländergebührenverord-nung für die Ausstellung oder Verlängerung von Passierscheinen für Flugpersonalund Fluggäste sowie von Landgangsausweisen für Seeleute entfallen, da diese Do-kumente auf Grund der Schengen-rechtlichen Vorgaben nicht mehr als Passersatz-papiere in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 47 Nummer13). Ebenfalls entfallen ist der Gebührentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Auslän-dergebührenverordnung für die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises fürden kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr, weil auch diese Dokumenteaufgrund Schengen-rechtlicher Vorgaben nicht mehr in Gebrauch sind.

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In Nummer 7 wird der ursprünglich in § 3 Nr. 11 der Ausländergebührenverordnungvorgesehene Gebührentatbestand für die Bestätigung einer Reisendenliste (jetzt ge-nauer als Schülersammelliste bezeichnet) nach der EU-Schülersammellistenregelunggeregelt. Durch die amtliche Bestätigung erhält die Schülersammelliste nach Artikel 2der vorgenannten Regelung die Funktion als gültiges Reisedokument, so dass dergebührenrechtliche Tatbestand systematisch richtiger in den Bereich der Gebührenfür Passersatzpapiere einzuordnen war.

Nummer 8 enthält einen neuen Gebührentatbestand. Für Ausländer, die auf Grundeines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie01/55/EG (Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falleines Massenzustroms von Vertriebenen pp.) im Bundesgebiet aufgenommen wur-den, sehen die §§ 42 und 43 ein besonderes Verfahren für die Verlegung des Wohn-sitzes in einen anderen Mitgliedstaat vor. Dabei hat das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge eine „Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung“ auszustellen und derzuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer zu übersenden.Die Bearbeitung des Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes bedingt einen erhebli-chen Verwaltungsaufwand. Neben dem beim aufnehmenden Mitgliedstaat einzuho-lenden Einverständnis sind die Einzelheiten der Überstellung mit dem anderen Mit-gliedstaat und der Ausländerbehörde zu koordinieren, die Bescheinigung an dieAusländerbehörde zu übersenden sowie die Europäische Kommission und der HoheFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu unterrichten. Ausgehend vom Kos-tendeckungsprinzip wird daher – unter Beachtung des Äquivalenzprinzips – der vomAufenthaltsgesetz für die Ausstellung eines Passersatzes vorgesehene Gebühren-rahmen ausgeschöpft.

Die Regelung in Nummer 9 übernimmt – auch im Hinblick auf den Gebührensatz –den Gebührentatbestand in § 5 Nr. 4 der Ausländergebührenverordnung.

Die Vorschriften in Nummer 10 und 12 entsprechen den bisherigen Gebührentatbe-ständen in § 5 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverordnung.

Nummer 11 enthält einen neuen Gebührentatbestand für die Erteilung eines Aus-weisersatzes in dem in § 55 Abs. 2 geregelten Fall. Danach ist die Ausstellung einesAusweisersatzes im Ausnahmefall auch dann vorgesehen, wenn ein in Deutschlandbefindlicher Ausländer zur Weiterreise in einen anderen Staat bei seiner Auslands-vertretung ein Visumverfahren durchführen lässt, infolgedessen seinen Pass oderPassersatz dort vorübergehend hinterlassen muss und ohne Ausweisersatz seiner

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Passpflicht in Deutschland nicht mehr nachkommen könnte. Hierdurch entsteht be-sonderer – in der Regel vermeidbarer – Aufwand für die Ausländerbehörden, dagrundsätzlich angenommen werden kann, dass bei gehöriger Planung des Aus-landsaufenthaltes bereits im Herkunftsland alle erforderlichen Visa beschafft werdenkönnen. Infolgedessen ist der durch § 69 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG vorgesehene Ge-bührenrahmen ausgeschöpft und ein Gebührensatz in Höhe von 30 € zugrundege-legt worden. Dies entspricht zugleich dem besonderen Nutzen für den Gebühren-schuldner, der ihm durch diese Ausnahmeregelung zuteil wird.

Nummer 13 und 14: Die Gebührenregelung für die Änderung eines der vorgenanntenDokumente entspricht grundsätzlich dem Gebührentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 9 derAusländergebührenverordnung. Der Anwendungsbereich wurde jedoch auf denAusweisersatz ausgedehnt, da auch bei diesem Dokument ein Änderungsbedarf ent-stehen kann, der gebührenrechtlich abzudecken ist. Änderung und Umschreibungsind nunmehr als eigene Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Gebührensät-zen ausgewiesen. Bei der Umschreibung muss regelmäßig ein neues Dokumentausgestellt werden, sei es, weil das vorhandene Dokument unbrauchbar gewordenist oder weil eine Pflichteintragung zu ändern ist, die einen einfachen Änderungsein-trag (Streichung und Berichtigung auf dem vorhandenen Dokument) nicht zulässt.Der durch den Übertrag der Daten aus dem vorhandenen Dokument entstehendeVerwaltungsaufwand sowie der Materialaufwand für ein neues Dokument ist gebüh-renrechtlich mit einer leicht höheren Gebühr berücksichtigt worden.

Satz 2 sieht eine Billigkeitsregelung vor. Bedingt durch die bisherige Rechtskonstruk-tion, wonach der Passierschein bzw. der Landgangsausweis als Passersatzpapierzugleich eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung beinhaltete(vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 21 DVAuslG), hat die nunmehr aus systematischenGründen vollzogene Trennung (vgl. die Begründung zu § 47 Nr. 13) zur Folge, dasszusätzlich zum Passierschein ggf. auch noch ein Notreiseausweis als Passersatzpa-pier beantragt werden muss. Um eine Schlechterstellung der Gebührenschuldnergegenüber dem vorhergehenden Rechtszustand zu vermeiden, wird die Gebühr fürden Passierschein (§ 47 Nr. 13) im Hinblick auf die besondere soziale Situation derBetroffenen – insbesondere im Fall der Seeleute – aus Billigkeitsgründen auf die fürden Notreiseausweis zu erhebende Gebühr nach Satz 2 angerechnet.

Der bisher in § 4 Abs. 2 Ausländergebührenverordnung geregelte Fall eines Gebüh-renzuschlags für eine auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördli-chen Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung ist unmittelbar kraft Gesetzes gere-gelt (§ 69 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes). Danach kann im Einzelfall ein Zu-

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schlag von bis zu 30 Euro veranschlagt werden. Insoweit kommt eine konkretisieren-de Ausgestaltung durch Rechtsverordnung nicht in Betracht. Jedoch können dieAufsichtsbehörden auch hier durch Verwaltungsrichtlinien generelle Vorgaben für dieErmessensausübung in Geltung bringen, sofern dies für eine einheitlicheHandhabung zweckmäßig erscheint.

Absatz 2 übernimmt die entsprechenden Regelungen des bisherigen § 4 Abs. 3Ausländergebührenverordnung über gebührenfreie Amtshandlungen, und bezieht dieTatbestände des § 5 der Ausländergebührenverordnung – soweit diese dem Grundenach in Betracht kommen – mit ein, da Gründe für eine Differenzierung nicht ersicht-lich sind.

Zu § 49Wie zuvor im Ausländergesetz ist auch im Aufenthaltsgesetz geregelt, dass durchRechtsverordnung eine Bearbeitungsgebühr für gebührenpflichtige Amtshandlungenbestimmt werden kann. Im Gegensatz zu der Regelung in § 81 Abs. 5 Satz 2 desAusländergesetzes sieht § 69 Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine Beschränkungder Bearbeitungsgebühr auf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhe-benden Gebühr jedoch nur noch für die Niederlassungserlaubnis vor. Bei allen übri-gen gebührenpflichtigen Amtshandlungen kann der Verordnungsgeber auch für dieBearbeitung den vollen Gebührensatz zugrunde legen. Nach § 69 Abs. 5 Satz 3 desAufenthaltsgesetzes ist die Bearbeitungsgebühr auf die Gebühr für die Amtshand-lung anzurechnen.

Absatz 1 regelt die Bearbeitungsgebühr für die Erteilung einer Niederlassungser-laubnis entsprechend der Vorgabe in § 69 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Absatz 2: Von der Möglichkeit, für die Bearbeitung grundsätzlich eine volle Gebühr inRechnung zu stellen, ist nunmehr umfassend Gebrauch gemacht worden. Dies ent-spricht der Intention des Gesetzgebers. In der Begründung zu § 69 Abs. 5 Satz 2Aufenthaltsgesetz (BT-Drucksache 14/8414 S. 58) wird darauf hingewiesen, dass dieBearbeitung eines abzulehnenden Antrags oft ebenso aufwendig ist, wie die Ertei-lung. Es soll daher künftig für die Bearbeitung grundsätzlich eine volle Gebühr erho-ben werden können.

Im Übrigen ist auch auf die Entscheidung des Ministerrates der EU vom 20. Dezem-ber 2001 zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsulari-schen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. Nr. L 20vom 23. Januar 2002, S. 5) zu verweisen. Nach der Entscheidung sollen die Ge-

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meinsame Konsularische Instruktion sowie das Gemeinsame Handbuch dahin ge-hend angepasst werden, dass die im Rahmen der Ausstellung von Schengenvisa zuerhebenden Gebühren den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantragszu entsprechen haben. Danach sind für die Bearbeitung eines Visums einheitlicheGebühren zu erheben, unabhängig davon, ob das Visum erteilt oder abgelehnt wird.

Absatz 3 übernimmt die bereits in § 6 Abs. 2 der Ausländergebührenverordnung vor-handene Regelung.

Zu § 50Die Regelungen des entsprechen – auch in Hinblick auf die weitergehenden Gebüh-renminderungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 – den Gebührentatbeständen in § 7der Ausländergebührenverordnung.

Die in Absatz 1 Satz 1 geregelte generelle Gebührenminderung zugunsten Minder-jähriger beruht auf der Vorgabe in § 69 Abs. 3 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu § 51Die Vorschrift regelt die Erhebung von Widerspruchsgebühren und entspricht § 8 derAusländergebührenverordnung; sie enthält lediglich Anpassungen an das mit demAufenthaltsgesetz geänderte System der Aufenthaltstitel und berücksichtigt denFortfall der Duldung. Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 69 Abs. 6 desAufenthaltsgesetzes.

Zu § 52Die Vorschrift orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen in § 9 der Ausländer-gebührenverordnung.

Absatz 1 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Ausländergebührenverordnung.Neu eingefügt wurde der Begriff „Lebenspartner“, so dass der Anwendungsbereichum diesen Personenkreis erweitert wird. Nach § 27 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzesfinden die Vorschriften über den Familiennachzug zu Deutschen für die Herstellungund Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft entsprechende Anwen-dung. Dementsprechend ist auch die Gebührenbefreiung auf diesen Personenkreiszu übertragen.

Die Gebührenbefreiungstatbestände für Unionsbürger und deren Familienangehörigein § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Ausländergebührenverordnung entfallen. Die Einreise und der

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Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sind nunmehr ab-schließend im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt; sie fallen daher grundsätzlich nichtmehr unter die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen. Damit entfällt auch dieAufenthaltserlaubnispflicht, an deren Stelle eine Bescheinigung über das Aufenthalts-recht tritt (§§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Familienangehörigen, die nicht Uni-onsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt (§ 5 Abs. 2FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU werden für die Bescheini-gung und die Aufenthaltserlaubnis-EU keine Gebühren erhoben; soweit die Fami-lienangehörigen visumpflichtig sind, gilt die Gebührenbefreiung auch für die Erteilungdes Visums. Damit sind sowohl die aufenthaltsrechtlichen Erfordernisse als auch diegebührenrechtlichen Befreiungen abschließend im Freizügigkeitsgesetz/EU be-stimmt.

Neu eingefügt wird der Befreiungstatbestand in Absatz 2. Das am 1. Juni 2002 inKraft getretene Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz (vgl. § 1 Abs. 11) sieht dieMöglichkeit vor, bestimmte Gebührenbefreiungen für Staatsangehörige der Schweizauszusprechen. Hiervon ist im Hinblick auf die Annäherung an die Rechtsstellung derUnionsbürger Gebrauch gemacht worden.

Absatz 3 enthält wie die vorhergehende Regelung in § 9 Abs. 2 der Ausländergebüh-renverordnung einen Befreiungstatbestand für Asylberechtigte und sonstige Auslän-der, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen.Eine Anpassung war insoweit erforderlich, als Asylberechtigte durch die Vereinheitli-chung der Schutzgewährung mit ihrer Anerkennung jedoch keine unbefristete, son-dern zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und die Aufenthalts-befugnis als Aufenthaltstitel entfallen ist.

Absatz 4: An Stelle des zugleich aufgehobenen Gesetzes über Maßnahmen für imRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflücht-lingsgesetz) ist die Regelung in § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenworden. Nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommene Personen hatten dieRechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies galtauch für jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, auf die das Kontin-gentflüchtlingsgesetz entsprechend angewendet wurde. Gebührenrechtlich war die-ser Personenkreis vom Befreiungstatbestand in § 9 Abs. 2 der Ausländergebühren-verordnung erfasst („sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellungausländischer Flüchtlinge genießen“). Da nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzesin diesen Fällen (anders als bei den in Absatz 3 genannten Personen) eine Nieder-

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lassungserlaubnis erteilt wird, war in entsprechender Fortführung der vorhergehen-den Rechtslage ein eigener Befreiungstatbestand einzufügen.

Die Absätze 5 bis 7 entsprechen inhaltlich den vorhergehenden Vorschriften in § 9Abs. 3 bis 5 der Ausländergebührenverordnung. In Absatz 5 war der Wegfall derAufenthaltsbewilligung als Aufenthaltstitel zu berücksichtigen.

Zu § 53Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 10 der Ausländergebührenverordnung;Anpassungen waren im Hinblick auf das neue System der Aufenthaltstitel und denWegfall der Duldung vorzunehmen.

In Absatz 1 ist berücksichtigt worden, dass Personen, die unter das Asylbewerber-leistungsgesetz fallen, noch geringere Leistungen erhalten und daher erst recht ineine Gebührenbefreiung einzubeziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal „Sozialhilfe“ist daher gestrichen und durch eine erweiterte Begriffsfolge ersetzt worden. Bei Ab-satz 1 Nr. 7 war noch zu berücksichtigen, dass nach § 49 nun für sämtliche gebüh-renpflichtige Amtshandlungen Bearbeitungsgebühren bestimmt sind und dement-sprechend auch der Befreiungstatbestand hierauf auszudehnen war.

Zu § 54Die Vorschrift übernimmt wortgleich die Regelung in § 11 der Ausländergebühren-verordnung.

Zu Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften

Die Ermächtigungsgrundlage für die ordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Kapi-tels ist § 98 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu § 55In § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist festgelegt, dass ein Ausländer, der einenPass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht miteinem Ausweisersatz genügen kann. Der Ausweisersatz ist kein Grenzübertrittspa-pier und damit kein Passersatz, sondern dient lediglich Ausweisfunktionen im Inland.Der Inhalt des Ausweisersatzes ist in § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt.Einzelne Regelungen zur Ausstellung des Ausweisersatzes enthält das Aufenthalts-

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gesetz jedoch nicht, so dass auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 98 Abs. 1Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes eine Regelung im Verordnungswege erforderlich ist.Verstöße bleiben bußgeldbewehrt.

Absatz 1 S. 1 regelt korrespondierend und konkretisierend zu § 48 Abs. 2 des Auf-enthaltsgesetzes die Ausstellungsvoraussetzungen. Der Ausweisersatz wird nur aufAntrag ausgestellt. Mit dem Antragserfordernis wird sichergestellt, dass die erforder-liche Mitwirkung des Ausländers erfolgt. Nach Satz 2 stellt ein Antrag auf Ausstellungeines der genannten Passersatzpapiere zugleich einen hilfsweisen Antrag auf Aus-stellung eines Ausweisersatzes dar, damit zur Verwaltungsvereinfachung das Erfor-dernis, nach der Ablehnung des Passersatzes Folgeanträge mit nur formaler Be-deutung zu stellen, entfällt. Die erforderlichen Angaben wurden gegenüber der Aus-länderbehörde in diesen Fällen bereits bei Beantragung des Passersatzes gemacht.

Absatz 2 ermöglicht es der Ausländerbehörde, in dem Fall einen Ausweisersatz aus-zustellen, dass ein Ausländer bei einer in Deutschland belegenen Auslandsvertre-tung ein Visum beantragt und sich sein Pass oder Passersatz daher dort befindet.Einige Auslandsvertretungen verlangen im Visaverfahren zwingend die Überlassungdes Passes oder Passersatzes im Original für einige Tage oder Wochen. Sofern derAusländer nicht die Möglichkeit hat, von seinem Herkunftsstaat einen zweiten Passoder Passersatz zu erhalten, würde er sich ohne Zugriff auf einen Pass oder Passer-satz im Inland aufhalten, seine Passpflicht nicht erfüllen und wäre der Gefahr derStrafverfolgung und Ingewahrsamnahme ausgesetzt. Zur Ausstellung eines Aus-weisersatzes muss der Ausländer in geeigneter Weise, etwa durch Bescheinigungeines zuverlässigen, die Beantragung vermittelnden inländischen Reisebüros, odereinen Einlieferungsbeleg der Post, glaubhaft machen, dass er den Pass im Visum-verfahren der Auslandsvertretung überlassen hat und zudem darlegen, weshalb ervon seinem Herkunftsstaat keinen zweiten Pass oder Passersatz erhält. Bei der Aus-übung des Ermessens kann die Ausländerbehörde berücksichtigen, ob dem Auslän-der die Beschaffung des Visums zur Weiterreise in den Staat, für das er ein Visumbeantragt, bereits eine Beantragung in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbarwar. Aufgrund der neu eingeführten Regelung kann einem Ausländer, der einen An-trag auf einen Ausweisersatz bei der Ausländerbehörde nicht gestellt hat, ein Verstoßgegen die Passpflicht regelmäßig vorgeworfen werden.

Absatz 3 verweist hinsichtlich des Merkmals der Zumutbarkeit auf die Regelung zumAusländerpass. Die dortige Schranke verfolgt denselben Zweck wie das Zumutbar-keitserfordernis in Absatz 1 Nr. 1.

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Absatz 4 folgt aus der Verbindung des Ausweisersatzes mit dem Aufenthaltstitel oderder Aussetzung der Abschiebung zu einem Dokument.

Zu § 56Die Vorschrift erfasst den Regelungsbereich des bisherigen § 25 DVAuslG.

Nummer 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG.

Nummer 3 wurde vor dem Hintergrund neu aufgenommen, dass die eintretende Un-richtigkeit der Angaben im Pass oder Passersatz nicht stets – nach dem Recht desAusstellerstaates – zur Ungültigkeit des Papiers führt und somit in diesen Fällen nichtstets der Tatbestand der Nummer 2 verwirklicht ist. Jedoch besteht ein erheblichesInteresse daran, dass Ausländer sich stets mit Papieren ausweisen, deren Inhaltrichtig und aktuell ist. Die Regelung gilt auch für deutsche Passersatzpapiere undersetzt insofern den bisherigen § 25 Nr. 7 DVAuslG.

Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 3 DVAuslG; die Voraussetzungen derAntragspflicht wurden an die Regelung des § 57 angeglichen. Zudem genügt esnunmehr auch, einen deutschen Passersatz zu beantragen. Liegen hierfür die Vor-aussetzungen nicht vor, wird der Antrag nach § 55 Abs. 1 S. 2 nämlich als Antrag aufeinen Ausweisersatz behandelt.

Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 58 Nr. 4 DVAuslG.

Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 58 Nr. 6, 2. Variante DVAuslG. Die Pflicht zurVorlage der genannten Papiere nach dem Wiederauffinden wurde dahin erweitert,dass zugleich auch sämtliche nach dem Verlust ausgestellten Passersatzpapierevorzulegen sind. Bei dieser Vorlage kann die Ausländerbehörde etwa zu dem Ergeb-nis kommen, dass mangels weiteren Bedürfnisses die Ausstellungsvoraussetzungenfür ein deutsches Pass- oder Ausweisersatzes entfallen sind und sie dieses Papierdaher entzieht (vgl. § 4 Abs. 3 für den Passersatz). Bei Inhaberschaft mehrerergleichwertiger deutscher Papiere kann die Ausländerbehörde nach Ermessen ent-scheiden, welches Papier sie dem Ausländer belässt. Zudem besteht unter Umstän-den aus Sicherheitsgründen ein Interesse daran, Kenntnis von Einreisevermerkenund Visa anderer Staaten zu haben, die in verschiedenen Papieren angebracht sind.

Nummer 7 entspricht § 25 Nr. 6 DVAuslG. Bei Ausstellung von Passersatzpapierenim Ausland wird in der Praxis bereits jetzt häufig das damit verbundene Einreisevi-sum mit der Auflage versehen, dass sich der Inhaber nach der Einreise innerhalb

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einer kurzen Frist bei der Ausländerbehörde zu melden hat (bislang nach § 14 Abs. 2S. 1 AuslG zulässig). Es ist in diesen Fällen systematisch stimmiger, die Auflage anden Passersatz und nicht an den Aufenthaltstitel zu koppeln, da das besondere Kon-trollerfordernis sich gerade wegen der Ausstellung des Passersatzes ergibt, derenVoraussetzungen nach der Einreise einer genaueren Überprüfung durch die Auslän-derbehörde unterzogen werden sollen. Die Verhängung einer solchen Auflage istgegenüber dem Ausländer im Vergleich zur ansonsten oftmals erforderlichen Ableh-nung der Ausstellung eines Passersatzes das mildere Mittel.

Nummer 8 : Die Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Sie entspricht der bis-herigen Verwaltungspraxis (vgl. Nummer 3.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zum Ausländergesetz). Kontrollstempel oder handschriftliche Vermerke dar-über, dass der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ortangetroffen wurde, sind nach dem Wegfall der Schengen-Binnengrenzkontrollen undder Aufhebung der Visumpflicht gegenüber den östlichen Nachbarstaaten ein wichti-ges Hilfsmittel, um die Aufenthaltsdauer von Drittausländern im Bundes- und Schen-gen-Gebiet zu überprüfen. Betroffen sind in erster Linie Staatsangehörige von Staa-ten, die für einen Kurzaufenthalt kein Visum benötigen, visumpflichtige Personen,deren Einreisezeitpunkt über die Schengen-Außengrenze nicht durch einen Kontroll-stempel der Grenzbehörde dokumentiert ist sowie Drittstaater, die einen Aufenthalts-titel eines anderen Schengenstaates besitzen und Reisefreiheit nach Artikel 21 desSchengener Durchführungsübereinkommens genießen. Die Maßnahme liegt auchim Interesse des Ausländers, um nachweisen zu können, dass er seinen Kurzaufent-halt noch nicht ausgeschöpft hat (§ 82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).

Zu § 57Die Vorschrift ist neu eingeführt worden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Sie verfolgtdenselben Zweck wie § 56 Nr. 6; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften

Zu Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz undsonstige Dokumente

Durch Kapitel 5 Abschnitt 1 wird die Gestaltung der zur Ausführung des Aufenthalts-gesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vorgesehenen Vordrucke verbindlich ge-regelt.

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Die neuen Vordruckmuster für den Ausländerpass, den Reiseausweis für Flüchtlingeund den Reiseausweise für Staatenlose beruhen auf dem mit der Verordnung zurReform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2001(BGBl. I S. 3273) eingeführten technologischen Konzept für vorläufige deutsche Rei-sepässe, Personalausweise und Kinderpässe. Dieses Konzept berücksichtigt auchdie Mindeststandards für fälschungssichere EU-Reisedokumente, die durch Ent-schließung des Rates der Europäischen Union vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. C310/1 vom 28. Oktober 2000) bestimmt worden sind und die analog auch auf die anDrittausländer ausgestellten Personalpapiere Anwendung finden.

Die meisten Vordrucke werden bei der Ausstellung zudem mit maschinell lesbarenEinträgen versehen. Hierzu werden die erforderlichen Klarschrifteinträge (Persona-lien etc.) bei der Ausstellung automatisch in spezifizierte Buchstaben- und Ziffernfol-gen umgewandelt und in die dafür vorgesehenen Zeilen eingetragen. Dies dient imWege einer Beschleunigung des Kontrollprocedere dessen Qualitätssteigerung und -soweit Reisedokumente betroffen sind - der Erfüllung bestehender internationalerVerpflichtungen betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten (Standards derInternational Civil Aviation Organization (ICAO)).

Zu § 58Hinsichtlich der nach europäischem Recht bestimmten Aufenthaltstitel besteht nachder Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI ab Dezember 2002 die Verpflichtung, Eintra-gungen in einer besonderen Zone in maschinenlesbarer Form vorzunehmen. In denVordruckmustern, die durch Nummern 2, 3 und 10 eingeführt werden, ist jeweils einesolche Zone vorgesehen, die auch auszufüllen ist. Da die genannte GemeinsameMaßnahme bereits wirksam ist, muss davon ausgegangen werden, dass in den Län-der bereits die hierfür erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.

Durch Nummer 1 wird das Muster des neuen Ausweisersatzes bekannt gemacht.Materiell-rechtliche Bestimmungen über das Muster des Ausweisersatzes gab esbislang nicht.

Der bisher verwendete Grundvordruck (sechsseitiges Faltblatt) wird beibehalten, je-doch inhaltlich um die Angaben zu Körpergröße und Augenfarbe der Person des In-habers ergänzt. Statt der bisher nach dem Ausländergesetz verwendeten Varianten(z.B. Aufenthaltserlaubnis und Ausweisersatz/ Aussetzung der Abschiebung (Dul-dung) und Ausweisersatz) gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Vordruck fürden Ausweisersatz.

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Die gemäß § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene Zone für das automa-tische Lesen wird in den Ausweisersatz durch das Einkleben des Aufenthaltstitelsbzw. der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung eingebracht, die zu-künftig über eine Zone für das automatische Lesen verfügen werden.

Durch Nummer 2 wird das Muster der Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-schiebung bekannt gemacht.

Durch Nummer 3 wird das Muster der Fiktionsbescheinigung bekannt gemacht. DieFiktionsbescheinigung besteht aus dem sechsseitigen Grundvordruck (Anlage E3 a)und dem in diesen Grundvordruck auf Seite 4 aufzubringenden Aufkleber(Anlage E3 b).

Durch Nummer 4 wird das neue Muster für den Ausländerpass bekannt gemacht.

Durch Nummer 5 wird das neue Muster für die Grenzgängerkarte bekannt gemacht.

Durch Nummer 6 wird das neue Muster für den Notreiseausweis bekannt gemacht.

Durch Nummer 7 wird das neue Muster für den Reiseausweis für Flüchtlinge nachdem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bekanntgemacht.Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf Grund des LondonerAbkommens betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge vom15. Oktober 1946 kann das bisher hierfür verwendete Muster weiter verwendet wer-den. Wegen der nur noch sehr geringen praktischen Bedeutung des o.g. LondonerAbkommens ist eine Neuauflage und -gestaltung des danach auszustellendenFlüchtlingspasses nicht erforderlich.

Durch Nummer 8 wird das neue Muster für den Reiseausweis für Staatenlose be-kannt gemacht.

Durch Nummer 9 wird das Muster für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegungin einen anderen Mitgliedstaat von Personen, die nach der Richtlinie 01/55/EG auf-genommen wurden, bekannt gemacht. Es entspricht dem Anhang I der Richtlinie01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vor-übergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maß-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der

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Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, aufdie Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S.12).

Durch Nummer 10 wird das Muster für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zurBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung bekannt gemacht. In das Zu-satzblatt können Angaben eingetragen werden, für die der Aufenthaltstitel bzw. dieBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nicht genügend Raum bieten.

Zu § 59Absatz 1 verweist darauf, dass die Regelungskompetenz für die Gestaltung des Vi-sums bei den Europäischen Gemeinschaften liegt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1683/95des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt EG Nr.L 164 vom 14.7.1995, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Ratesvom 18. Februar 2002, Amtsblatt Nr. L 53 vom 23.2.2002, S. 7). Das Muster ist inAnlage E 11a abgedruckt.

Absatz 2 verweist darauf, dass die Regelungskompetenz für die Gestaltung der Auf-enthaltstitel bei den Europäischen Gemeinschaften liegt (vgl. Verordnung (EG) Nr.1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufent-haltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt EG Nr. L 157/1 vom 15. Juni 2002).Die Verordnung ist auf Grund der Festlegung der Sicherheitselemente nach Art . 9der Verordnung am 14. August 2002 in Kraft getreten. Die den danach bestimmtenSpezifikationen entsprechenden Vordruckmuster wurden in Deutschland sukzessiveab April 2000 eingeführt. Die Muster sind in Anlage E12a abgedruckt.

Absatz 3 stellt sicher, dass durch die Eintragung der für die Erteilung der Aufent-haltserlaubnis maßgeblichen Rechtsgrundlage aus der Aufenthaltserlaubnis ersicht-lich wird, zu welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Rechtsgrund-lage ist durch Bezeichnung des maßgeblichen Paragrafen, Absatzes, Satzes undGesetzes anzugeben (z.B.: § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Zu § 60Absatz 1 bestimmt die Pflicht des vorgesehenen Dokumenteninhabers, auf Verlan-gen der zuständigen Behörde ein Bild vorzulegen oder ein Bild von sich aufnehmenzu lassen. Die zuständige Behörde darf auch digitale Bilder anfertigen.

Absatz 2 bestimmt die Anforderungen, die an das Bild gestellt werden. Unter Bild istsowohl ein Lichtbild als auch ein digitales Bild zu verstehen.

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Absatz 3 regelt, dass das Bild des Dokumenteninhabers in das Dokument einge-bracht werden darf. Das Einbringen umfasst sowohl das Eindrucken als auch dieverschlüsselte Speicherung des Bildes in dem Dokument. Hierzu dürfen die Bildda-ten des Dokumenteninhabers in digitalisierter Form verwendet werden (z.B. durchEinscannen eines vorgelegten Bildes). Zudem wird geregelt, dass das im Dokumententhaltene Bild und die im Dokument gespeicherten Bilddaten elektronisch gelesenbzw. ausgelesen werden dürfen, um das Bild/die Bilddaten mit dem Aussehen derPerson, die das Dokument vorgelegt hat, zu vergleichen. Für diesen Bildabgleichdürfen auch elektronische Gesichtserkennungssysteme eingesetzt werden.

Zu § 61Die Vorschrift stellt klar, dass die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruck-muster nicht nur den in der Anlage abgedruckten Abbildungen, sondern auch dendurch das Bundesministerium des Innern zu bestimmenden produktions- und sicher-heitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen. Um die Fälschungssicherheitzu gewährleisten, sind die technischen Spezifikationen und die sonstigen mit derHerstellung der Dokumente verbundenen technischen Merkmale geheim zu halten.Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Rechtsakten der EuropäischenGemeinschaften zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (vgl. Artikel 3 derVerordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichenGestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt EG Nr. L 157/1vom 15. Juni 2002).

Absatz 2 bestimmt, dass durch das Bundesministerium Einzelheiten zum Ausfüllender Vordrucke, insbesondere im Hinblick auf das technischen Verfahren (Tinten-strahltechnik, Anbringung der Lichtbilder in Aufkleberform), festgelegt werden könnenund bekannt zu machen sind.

Zu Abschnitt 2 – Datenübermittlung und Datenschutz

Zu Unterabschnitt 1 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbe-hörden und die Auslandsvertretungen

Zu § 62Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 1 AuslDatV.

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Zu § 63Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 2 AuslDatV.Abs. 1 Nr. 1 a enthält eine Folgeänderung. Der im Ausländergesetz verwendete Beg-riff „Aufenthaltsgenehmigung“ wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff „Aufent-haltstitel“ ersetzt.

Die Änderung in Abs. 1 Nr. 2 stellt klar, dass auch eine Aufenthaltsanzeige, die nichtgegenüber der Ausländerbehörde oder der Meldebehörde abgegeben wird, sonderngegenüber einer sonstigen Behörde, in den Dateien der Ausländerbehörde gespei-chert werden soll.

Zu § 64Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 3 AuslDatV.

Zu § 65Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 4 AuslDatV.

Der bisher in § 4 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 3 AuslDatV wird an den neuenStandort der Vorschrift (§ 64) angepasst.

Nr. 9 wurde gegenüber der bisherigen Regelung neu eingefügt. Die Zustimmung derBundesanstalt für Arbeit ist nach § 39 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Voraussetzung fürdie Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Be-schäftigung erlaubt. Die Tatsache, ob eine Zustimmung erteilt, versagt oder widerru-fen wurde, ist also ein für den Aufenthaltstatus des Ausländers bedeutsamer Sach-verhalt, der den Ausländerbehörden bekannt sein muss. Es ist daher erforderlich,dass die Ausländerbehörden diese Informationen in ihren Ausländerdateien spei-chern.

Nr. 10 a) und b) enthalten Folgeänderungen. Der im Ausländergesetz verwendeteBegriff „Aufenthaltsgenehmigung“ wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff „Auf-enthaltstitel“ ersetzt.

Auch in Nr. 10 d) und f) wird eine Folgeänderung vorgenommen. Die Voraussetzun-gen des Verbots einer Abschiebung politisch Verfolgter, die bisher in § 51 Abs. 1des Ausländergesetzes geregelt waren, ergeben sich nunmehr aus § 25 Abs. 2 i. V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

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Auch Nr. 10 i) enthält eine Folgeänderung. Der im Ausländergesetz verwendeteBegriff „Aufenthaltsgenehmigung“ wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff „Auf-enthaltstitel“ ersetzt.

Nr. 10 o) enthält ebenfalls eine Folgeänderung. Die Duldung nach altem Recht ist imAufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. In den meisten Fällen wird künftig eine Aufent-haltserlaubnis erteilt, die nach Nr. 9 a) und b) zu speichern ist. In Fällen, in denenkeine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, kann nach § 60 Abs. 11 Aufenthaltsgesetzeine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung erteilt werden. Die Ände-rung enthält eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten zu dieser Be-scheinigung.

Auch in Nr. 10 s) handelt es sich um eine Folgeänderung. Die Befristung nach § 8Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufent-haltsgesetzes geregelt.

In Nr. 10 t) wird ebenfalls eine Folgeänderung vorgenommen. Die Erteilung der Be-tretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 11 Abs. 2des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Auch in Nr. 10 u) handelt sich um eine Folgeänderung. Die Versagungsgründe nach§ 7 Abs. 2 des Ausländergesetzes, die Grundlage für Einreisebedenken sein können,sind nunmehr in § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Nr. 10 v) enthält ebenfalls eine Folgeänderung. Die Verurteilungen nach § 92 Abs. 1Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes sind nunmehr in § 95 Abs. 1 Nr. 3 oderAbs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Nr. 10 w) wurde gegenüber der bisherigen Regelung neu angefügt.Die Durchführung von Integrationskursen kann für die Erteilung von Aufenthaltstitelnbzw. für die Fristverkürzung bei Einbürgerungen von Bedeutung sein. So hat dieAusländerbehörde nach § 45 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bei Ausstellungeines Aufenthaltstitels festzustellen, ob mit der Erteilung ein Teilnahmeanspruch anIntegrationskursen begründet wird und ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtetist oder befreit wird. Nach § 45 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 desAufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann dieNichtteilnahme zur Versagung von Aufenthaltstiteln bzw. zur Fristverkürzung vonEinbürgerungen führen. Um diese Vorschriften anwenden zu können, muss die Aus-länderbehörde berechtigt sein, die Angaben zur Berechtigung und Verpflichtung von

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Integrationskursen sowie zur Teilnahme an Integrationskursen und deren Abschluss-ergebnisse in ihrer Ausländerdatei A zu speichern, damit sie dort gegebenenfallsschnell abrufbar sind. Eine entsprechenden Rechtsgrundlage wird mit dieser Be-stimmung geschaffen.

Zu § 66Die Vorschrift entspricht § 22 Abs. 3 DVAuslG. Die Bezeichnungen der Passersatz-papiere wurden an die neue Benennung angepasst.

Zu § 67Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 5 AuslDatV.Der bisher in § 5 Abs. 1 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 3 AuslDatV wird an denneuen Standort der Vorschrift (§ 64) angepasst.Der bisher in § 5 Abs. 3 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 4 AuslDatV wird an denneuen Standort der Vorschrift (§ 65) angepasst.

Zu § 68Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 AuslDatV.

Der bisher in § 6 Abs. 1 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 5 Abs. 1 AuslDatV wirdan den neuen Standort der Vorschrift (§ 67 Abs. 1) angepasst.

In Abs. 2 Satz 1 wird eine Folgeänderung vorgenommen. Die bisherige Regelungüber die Vernichtung von Unterlagen zur Ausweisung und Abschiebung des § 80Abs. 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzesenthalten. Der bisher in § 6 Abs. 2 Satz 3 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 5 Abs.1 Nr. 1 AuslDatV wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 67 Abs. 1 Nr. 1) ange-passt.

Zu § 69Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 7 AuslDatV.

Zu § 70Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 AuslDatV.Der bisher in § 8 Abs. 2 AuslDatV enthaltene Verweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Ab-satz 3 Nr. 3 - 8 AuslDatV wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 69 Abs. 2 Nr.1 und Absatz 3 Nr. 6 - 8) angepasst.

Zu Unterabschnitt 2 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

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Zu § 71Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 1 AuslDÜV.Die bisher in § 76 Abs. 2 und 4 des Ausländergesetzes enthaltenen Mitteilungs-pflichten sind nunmehr in § 87 Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Der in§ 1 Abs. 1 AuslDÜV enthaltene Verweis wird angepasst (Folgeänderung).

Zu § 72Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 2 AuslDÜV.Die bisher in § 2 Abs. 2 AuslDÜV enthaltene Verweise auf § 1 Abs. 2 AuslDÜV Ausl-DatV wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 71 Abs. 2) angepasst.In Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 4 wurde zusätzlich die Aufhebung der Lebens-partnerschaft als Meldetatbestand bestimmt. Diese Meldung an die Ausländerbehör-de ist erforderlich, weil der Bestand der Lebenspartnerschaft für aufenthaltsrechtlicheEntscheidungen bedeutsam sein kann (Aufenthaltstitel nach § 27 Abs. 3 in Verbin-dung mit §§ 28, 30 AufenthG; erhöhter Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4AufenthG).

Zu § 73Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 3 AuslDÜV.

Zu § 74Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 4 AuslDÜV.

Zu § 75Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die bisherige Vorschrift (§ 5 AuslDÜV) ent-hielt eine Mitteilungspflicht der Arbeitsämter im Zusammenhang mit Entscheidungenüber Arbeitserlaubnisse. Das geltende Recht sieht die Erteilung einer Arbeitserlaub-nis nicht mehr vor, sondern eine sogenannte Zustimmung der Bundesanstalt für Ar-beit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einerBeschäftigung erlaubt (§ 39 Aufenthaltsgesetz). Da die Kenntnis, ob eine Zustim-mung der Bundesanstalt für Arbeit vorliegt, für die Erteilung bzw. Versagung vonAufenthaltstitels von grundlegender Bedeutung ist, ist eine entsprechende Übermitt-lungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit an die Ausländerbehörden vorzusehen.

Zu § 76Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 6 AuslDÜV.

Zu Unterabschnitt 3 - Register nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

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Zu § 77Wie bereits in § 24 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegt, wird die Führung desRegisters dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen. Satz 2 regelt dieZwecke des Registers. Eine Datenübermittlung zu anderen Zwecken ist, wie § 82Abs. 2 festlegt, nur bei Vorliegen anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig.

Zu § 78Die Vorschrift beruht auf den Buchstaben e) und f) des Anhangs II der EU-Richtlinie.Danach sind Speicherungen nur zulässig, wenn ein Visum oder eine Aufenthaltser-laubnis beantragt oder erteilt werden oder ein neuer Bearbeitungsstand eintritt.

Zu § 79Der Inhalt des Registers ist im Anhang II der EU-Richtlinie festgelegt. Zur Vermei-dung von Doppelspeicherungen sind keine Daten zu speichern, die bereits nach demAZR-Gesetz im Ausländerzentralregister (AZR) oder in der AZR-Visadatei gespei-chert werden. Diese Daten, insbesondere die Personalien, können jederzeit aus demAZR bzw. aus der AZR-Visadatei abgerufen werden, so dass eine parallele Speiche-rung in diesem Register zu keinen zusätzlichen Vorteilen führt. Eine parallele Spei-cherung der Daten in diesem Register würde damit dem datenschutzrechtlichenGrundsatz der Erforderlichkeit widersprechen. In der Praxis wird eine Behörde beiVorliegen eines der in § 78 bezeichneten Anlässe zunächst ihrer Meldeverpflichtunggegenüber dem AZR bzw. der AZR-Visadatei nachkommen, dort insbesondere auchdie Personalien des Betroffenen speichern und im Anschluss daran weitergehendeDaten, die nicht Inhalt des AZR bzw. der AZR-Visadatei, sondern ausschließlich In-halt des Registers nach § 24 Aufenthaltsgesetz sein dürfen, an dieses Register ü-bermitteln. Um eine spätere Zuordnung der im AZR oder in der AZR-Visadatei ge-speicherten Personalien der betreffenden Person zu den im Register nach § 24 Auf-enthaltsgesetz angelegten Datensatz zu gewährleisten, wird die übermittelnde Be-hörde nach Nr. 1 a verpflichtet, die AZR-Nummer oder ggf. die Visadatei-Nummer andas Register zu übermitteln. Die Notwendigkeit, Daten nach Nr. 1 b) und c) zu spei-chern, ergibt sich aus der Festlegung in den Buchstaben b), e) und f) des Anhangs IIder EU-Richtlinie.

Nummer 2 legt fest, zu welchen Verwandtschaftsverhältnissen Daten gespeichertwerden dürfen. Der Kreis dieser Verwandtschaftsverhältnisse ist durch Artikel 15Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der EU-Richtlinie festgelegt. In dieser Vorschrift ist geregelt, beiwelchen Verwandtschaftsverhältnissen eine Familienzusammenführung durchzufüh-ren ist oder durchgeführt werden kann. Da das Register nur diesem Zweck dient,

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sind weitergehende Verwandtschaftsverhältnisse, die für eine Familienzusammen-führung nach der EU-Richtlinie keine Rolle spielen können, nicht zu speichern.

Die Speicherung der in Nummer 3 bezeichneten Personalien der Verwandten ist er-forderlich, um eine eindeutige Identifizierung der Verwandten herbeiführen zu kön-nen.

Zur weiteren Erleichterung der Identifizierung, aber auch zum Nachweis des Ver-wandtschaftsverhältnisses sind die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Doku-mente und sonstige wesentliche Informationen zu speichern. Die Speicherung dieserDaten und Informationen ist in den Nummern c) und d) des Anhangs II der EU-Richtlinie festgelegt.

Zu § 80Die Vorschrift bestimmt abschließend, dass nur Ausländerbehörden und Auslands-vertretungen berechtigt und verpflichtet sind, Daten an das Register zu übermitteln.Da nur diese Stellen Visa oder Aufenthaltstitel zu Zwecken des vorübergehendenSchutzes erteilen, können die für die Führung des Registers erforderlichen Daten nurbei diesen Stellen anfallen.

Zu § 81Im Hinblick auf die enge Zweckbestimmung des Registers ist -vorbehaltlich der Re-gelung nach § 82 Abs. 2- die Zahl der Behörden, die Daten aus dem Register abru-fen dürfen, sehr beschränkt. Die nationale Kontaktstelle, die das Bundesamt für Mig-ration und Flüchtlinge übernehmen wird, benötigt die Daten, um die Aufgaben nachArtikel 27 der EU-Richtlinie durchführen zu können, insbesondere den Informations-austausch mit anderen nationalen Kontaktstellen zu gewährleisten, die der Herbei-führung von Familienzusammenführungen dienen soll.

Die Ausländerbehörden benötigen diese Daten, um die erforderlichen aufenthalts-rechtlichen Entscheidungen treffen zu können. Andere Organisationseinheiten desBundesamtes für Migration und Flüchtlinge benötigen die Daten im Rahmen ihrerasylrechtlichen Aufgaben.

Zu § 82Absatz 1: Die Schriftform ist erforderlich, um die nach Absatz 3 erforderliche Proto-kollierung zu gewährleisten.

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Absatz 2: Neben den in § 81 genannten Stellen darf die Registerbehörde auch anandere Behörden Daten zu anderen Zwecken übermitteln, soweit eine ausdrücklicheÜbermittlungsvorschrift es zulässt.

Absatz 3: Die Vorschrift begründet für die Registerbehörde eine Protokollierungs-pflicht. Die Protokollierung sichert die Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Kon-trolle und dient weiteren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Registerbehör-de, wie z. B. der Auskunftserteilung gegenüber dem Betroffenen über die Empfängerseiner Daten.

Zu § 83Endet der vorübergehende Schutz im Inland, z. B. durch Ausreise in den Heimatstaatoder in einen anderen EU-Mitgliedstaat (insbesondere nach erfolgter Familienzu-sammenführung), ist eine Speicherung der Daten des Ausländers und seiner Ver-wandten nicht mehr erforderlich. Nach der Ausreise des Ausländers ist durch eineAbfrage des nationalen Registers eine Familienzusammenführung im Sinne der EU-Richtlinie ausgeschlossen, so dass der Zweck der Speicherung entfallen ist. Die Da-ten sind daher mit der Ausreise des Ausländers aus dem Register nach § 24 Aufent-haltsgesetz vollständig zu löschen. Davon unberührt bleibt die Speicherung der Da-ten des Betroffenen im allgemeinen Datenbestand des AZR und in der AZR-Visadatei. Die Speicherfristen dieser Daten richten sich nach den Löschungsvor-schriften des AZR-Gesetzes und der AZRG-Durchführungsverordnung.

Zu Kapitel 6 - Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt nach der Blankettvorschrift des § 97 Abs. 3 Nr. 5 des Auf-enthaltsgesetzes, wer einer auf diese Norm verweisenden Vorschrift einer Rechts-verordnung zuwiderhandelt, in der Anzeigepflichten (§ 98 Abs. 1 Nr. 6 des Aufent-haltsgesetzes) oder ausweisrechtliche Pflichten (§ 98 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthalts-gesetzes) festgelegt sind. In Kapitel 6 werden die entsprechenden Bußgeldtatbe-stände näher geregelt.

Die Sanktion von Verstößen gegen Anzeige- und ausweisrechtliche Pflichten durchBelegung mit einem Bußgeld war bereits in § 93 Abs. 3 Nr. 3 AuslG in Verbindungmit § 26 DVAuslG vorgesehen. Sie ist weiterhin notwendig, da ansonsten kein hinrei-chend wirksames Mittel zur Verfügung steht, um die Einhaltung der Vorschriften überAnzeige- und ausweisrechtliche Pflichten zu gewährleisten.

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Zu § 84Die Vorschrift erhebt Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 29 Satz 2 und gegendie in §§ 56 Nr. 1 bis 7 und 57 geregelten ausweisrechtlichen Pflichten zu einer Ord-nungswidrigkeit. Die durchgängige Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Anzei-ge- und ausweisrechtliche Pflichten entspricht dem bereits in § 26 DVAuslG enthal-tenen Konzept, das beibehalten bleibt. Nicht bußgeldbewehrt ist der Verstoß gegendie Pflicht zur Duldung der Anbringung von Vermerken in einem Pass oder Passer-satz über Ort und Zeit des Antreffens im Bundesgebiet. Der Normierung der Dul-dungspflicht liegen datenschutzrechtliche Erwägungen zugrunde; der Anbringung derVermerke geht die Vorlage oder Wegnahme des betreffenden Ausweises voraus. DieNichtvorlage bzw. der Widerstand gegen eine Wegnahme ist bei Bestehen einer ent-sprechenden Vorlage- oder Duldungspflicht etwa in § 97 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG oderim Falle des Widerstandes auch nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert, so dasskein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Bußgeldbewehrung besteht.

Zu § 85Die Regelung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndungder Ordnungswidrigkeiten entspricht § 27 Nr. 1 DVAuslG. Für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten sind nicht nur die Grenzschutzämter; zum Bei-spiel ist in Bayern auch die Bayerische Grenzpolizei zur Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten zuständig. Eine dem bisherigen § 27 Nr. 2 DVAuslG ent-sprechende Regelung musste nicht mehr aufgenommen werden, da ein dem § 93Abs. 3 Nr. 2 AuslG entsprechender Bußgeldtatbestand im Aufenthaltsgesetz nichtmehr vorgesehen ist.

Zu Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 86Anders als es der bisherigen Rechtslage nach dem Ausländergesetz entspricht, giltdas Aufenthaltsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen nur dann für Auslän-der, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften freizügigkeitsberechtigt sind,wenn das Freizügigkeitsgesetz/EU dies ausdrücklich anordnet. Nach § 11 Abs. 1Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU findet das Aufenthaltsgesetz immer dann Anwen-dung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. Damitsoll verhindert werden, dass Unionsbürger gegenüber sonstigen Ausländern diskri-miniert werden. Dies muss auch dann gelten, wenn das Aufenthaltsgesetz durch eineVerordnung ausgefüllt wird. Insoweit erstreckt sich das Diskriminierungsverbot über

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die Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes auch auf die Regelungender Verordnung. Dies stellt § 84 klar.

Zu § 87Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften für die in der Aufenthaltsverordnungvorgesehenen Vordruckmuster.

Absatz 1: Für die Ausstellung der neuen Muster für den Ausländerpass, den Reise-ausweis für Flüchtlinge und den Reiseausweis für Staatenlose benötigen die aus-stellenden Behörden eine bestimmte technische Ausstattung, die vielfach erst be-schafft werden muss. Da das Konzept für diese Dokumente dem technologischenKonzept für den neuen vorläufigen deutschen Reisepass und den Kinderpass (Ver-ordnung zur Reform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. De-zember 2001, BGBl. I S. 3274) entspricht, wurde hier die gleiche Übergangsfrist wiefür die Einführung des vorläufigen deutschen Reisepasses und des Kinderpassesgewählt. Die Länder haben so ausreichend Zeit, sich die erforderliche Ausstattung zubeschaffen. Darüber hinaus ist auch für die Vorbereitung der Produktion dieser Do-kumente ein zeitlicher Vorlauf erforderlich, dem dadurch ebenso Rechnung getragenwerden kann.

Für den Ausländerpass werden durch Nummer 1 übergangsweise neue Muster ein-geführt, die technisch dem bisherigen Muster für das Reisedokument entsprechen.Allerdings tragen sie die Aufschrift „Ausländerpass“. Die bisherigen Muster mit derAufschrift „Reisedokument“ können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 fürden vorgesehenen längeren Übergangszeitraum (bis 31. Dezember 2005) nicht wei-ter verwendet werden, weil hierdurch Unklarheiten bei Behörden, insbesondere aus-ländischen Behörden, aber auch den betroffenen Inhabern entstehen können, wel-che rechtliche Grundlage und Bedeutung der Ausländerpass hat. Die Kosten für dieBeschaffung des übergangsweise eingeführten Vordruckes für den Ausländerpasswerden für die Verwaltungen nicht höher sein als die entsprechenden Kosten desbisherigen Reisedokuments.

Durch die Nummern 4 und 5 wird der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem die bisher ver-wendeten und in den Anlagen E11b und E12b abgedruckten Muster der Aufenthalts-titel ausgestellt werden können. Die Zeitpunkte sind so gewählt, dass die bei den zu-ständigen Behörden noch vorhandenen Muster des Visums und der Aufenthaltser-laubnis bis dahin aufgebraucht werden können.

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Die Absätze 2 und 3 ermöglichen in einer Übergangszeit das Aufbrauchen der beiden ausstellenden Behörden ggf. noch vorhandenen Vordruckmuster für das Reise-dokument, die Grenzgängerkarte, die Aufenthaltsgestattung und den Reiseausweisals Passersatz. Eine solche Regelung ist für diese Vordrucke erforderlich, da da-durch einerseits Kosten gespart werden und andererseits die vorübergehende weite-re Verwendung der Vordrucke vertretbar erscheint.

Zu § 88Da sich sowohl die Bezeichnung als auch die Ausstellungsvoraussetzungen sowieder Berechtigungsgehalt der Passersatzpapiere teilweise ändern, muss eine Über-gangsregelung für die bislang ausgestellten Passersatzpapiere geschaffen werden.Ein Rückgriff auf die allgemeine Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Aufenthalts-gesetz genügt hierfür nicht. So muss etwa klargestellt werden, ob etwa in die bisheri-gen Passersatzpapiere Beschränkungen aufgenommen werden können, die lediglichnach neuem Recht zulässig sind, oder auf welcher Rechtsgrundlage eine vorzeitigeEntziehung der Passersatzpapiere zulässig ist. Zudem muss wegen des verändertenBerechtigungsgehalts einiger Papiere eine Überleitung vorgesehen werden.

Vom allgemeinen Erfordernis einer Neubeantragung von Papieren ohne Übergangs-frist wird wegen der damit verbundenen unvertretbaren Belastung für die betroffenenBehörden abgesehen. Eine Verlängerung der in Absatz 2 und 2 genannten Papierenach altem Recht ist ausgeschlossen.

In Absatz 1 werden die Passersatzpapiere genannt, die ohne weiteres Papieren ent-sprechen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Die Reiseausweise für Flücht-linge und für Staatenlose nach der DVAuslG sind hinsichtlich ihres Berechtigungsge-halts und ihrer Ausstellungsvoraussetzungen identisch mit den gleichnamigen Papie-ren nach dieser Verordnung; vgl. § 1 Abs. 5 und 6. Grenzgängerkarten und Schüler-sammellisten sind weiterhin in Verwendung.

In Absatz 2 wurde hinsichtlich der Gleichstellung der darin genannten Passersatzpa-piere und Ausweise auf die Funktion abgestellt. Dabei entsprechen die bisherigenReisedokumente (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15 ff. DVAuslG) funktional den Ausländer-pässen. Reiseausweise als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, § 20 DVAuslG) wurdenbislang sowohl an Deutsche als auch an Ausländer ausgestellt; soweit sie Auslän-dern ausgestellt wurden, entsprechend sie den Notreiseausweisen. Die Befreiungenvon der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigungauf dem Ausweisersatz (§ 24 DVAuslG) entspricht der Ausstellung eines Notreise-ausweises mit Rückkehrbescheinigung. Passierscheine und Landgangsausweise

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entsprechen nach Funktion und ihrem Berechtigungsgehalt den Passierscheinennach dieser Verordnung, besitzen allerdings nicht mehr die bisherige Passersatz-funktion (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 DVAuslG). Sie gelten daher zugleich als Notreise-ausweise weiter, damit die Passersatzfunktion gewahrt bleibt. Passierscheine, die anandere Personen als Flugpersonal oder Besatzungsmitglieder von Schiffen ausge-geben werden, sind aus Schengen-rechtlichen Gründen in dieser Verordnung nichtmehr vorgesehen und bleiben daher nicht gültig.

Absatz 3 bestimmt – auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – dassder Berechtigungsgehalt der bislang ausgestellten Papiere unberührt bleibt.

Nach Absatz 4 richtet sich hingegen die Entziehung und nachträgliche Beschränkunghinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahren nach dem Recht dieser Verordnung,damit eine einheitliche Handhabe in materiell vergleichbaren Fällen möglich ist. Wäh-rend in Absatz 3 auf Sachverhalte Rücksicht nimmt, in denen im Papier keine Verän-derung vorgenommen wird und der Inhaber deshalb nicht davon ausgehen wird,dass sich der Berechtigungsgehalt ändert, erhält der Inhaber von den in Absatz 4genannten Maßnahmen Kenntnis und kann sich somit grundsätzlich nicht auf denGesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. In Einzelfällen können Vertrauens-schutzgesichtspunkte auch bei Maßnahmen nach Absatz 4 eine Rolle spielen undsind dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Absatz 5 Satz 1 ermöglicht es, in Einzelfällen von Amts wegen alte Papiere in solchenach dieser Verordnung umzutauschen. Hierzu ist die betreffende Behörde abernicht verpflichtet. Der Umtausch kann etwa in Einzelfällen sinnvoll sein, wenn die Be-hörde zur Vermeidung von Missbrauch einen Ausweis nach den nunmehr einge-führten höheren Sicherheitsstandards für sinnvoll hält. Der Berechtigungsgehalt desneu ausgestellten Ausweises muss – entsprechend der in Absatz 1 und 2 vorgese-henen Überleitungsregeln – demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest ent-sprechen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des bis-herigen Ausweises vor. Die Ausstellungsvoraussetzungen für das neue Papier nachdieser Verordnung müssen allerdings erfüllt sein. Der Ausweisersatz kann nachSatz 2 im Umtauschverfahren auch belassen und die Rückkehrberechtigung amtlichgestrichen werden. Satz 3 stellt klar, dass eine Entziehung oder eine nachträglicheBeschränkung nach Absatz 4 unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist,die Umtauschregelung also nicht abschließend die Entziehung alter Papiere regelt.

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Die in Absatz 6 genannten Papiere sind die Passierscheine und Landgangsausweisefür Fluggäste und Schiffspassagiere. Von ausländischen Behörden ausgestelltePassersatzpapiere sind von der Regelung nicht betroffen.

Zu § 89Zur zeitlichen Streckung der nach § 57 erfolgenden Vorlagen wird anstelle der in§ 57 vorgesehenen unverzüglichen Meldung eine Sechsmonatsfrist eingeführt.

II. Begründung zu den Vorschriften des Artikels 2

Die Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes führen auchzum Anpassungsbedarf der AZRG-Durchführungsverordnung. Die Änderungen be-ruhen auf der Verlagerung der Registerbehörde vom Bundesverwaltungsamt an dasBundesamt für Migration und Flüchtlinge. Außerdem ist für die neue Aufgabe desBundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Bereich Migration und Integration eineneue Zweckbestimmung vorzusehen, damit diese Behörde auch zur Erfüllung dieserneuen Aufgaben unter Angabe ihrer neuen Aufgabe alle Daten aus dem AZR abru-fen darf. Darüber hinaus ergibt sich erheblicher Änderungsbedarf in der Anlage zurAZRG-Durchführungsverordnung, da die Bezeichnungen der zu speichernden Sach-verhalte, Maßnahmen und Entscheidungen sowie die Verweise an die neuen Be-stimmungen des Zuwanderungsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung anzupas-sen sind. Bedeutsam ist insbesondere die Neufassung der Tabellen zu den Aufent-haltstiteln, die nunmehr eine differenziertere Erfassung der Aufenthaltstitel vorsieht.

Zu Nummer 1 (§ 7 AZRG-DV):Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AZRG-DV) und c (§ 7 Abs. 8 Satz 3AZRG-DV):Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylverfahren zuständige Organi-sationseinheiten datenschutzrechtlich nicht als eine Organisationseinheit anzusehen.Daher ist auch künftig eine Regelung erforderlich, die vorsieht, dass die Anträge aufÜbermittlungssperre auch weiterhin bei der für das Asylverfahren zuständigen Orga-nisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Dort istgegebenenfalls auch über die Übermittlungssperre zu entscheiden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AZRG-DV). Mit dieser Änderung wirddie Regelung an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst.

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Zu Nummer 2 (§ 8 AZRG-DV):Zu Buchstabe a ( § 8 Abs. 3 Satz 3 AZRG-DV):Bei Übermittlungsersuchen, die über die Grunddaten hinausgehen, ist der Zweckanzugeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält nach § 75 Aufent-haltsgesetz neue Aufgaben im Bereich der Migration und Integration von Ausländern.Auch zur Erfüllung dieser Aufgaben muss das Bundesamt für Migration und Flücht-linge auf den gesamten Datenbestand des AZR zugreifen. Da sich die bisherigeZweckbestimmung der Behörde nach Nummer 2 auf die asylrechtliche Aufgabe be-schränkte, ist der Katalog der Zweckbestimmungen um diese neue Aufgabe zu er-gänzen.

Zu Buchstabe b (§ 8 Abs. 4 AZRG-DV):Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch Einfügung der neuen Nummer 8 in§ 22 Abs. 1 ist der bisherige Absatz § 22 Abs. 1 Nr. 8 nunmehr § 22 Abs. 1 Nr. 9.

Zu Nummer 3 (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AZRG-DV):Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylverfahren zuständige Organi-sationseinheiten datenschutzrechtlich nicht als eine Organisationseinheit anzusehen.Das bedeutet, dass die Registerbehörde auch künftig bei der Prüfung eines Antragsauf Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatlicheStellen gegebenenfalls die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigenOrganisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzuholen hat.

Zu Nummer 4 (§ 20 AZRG-DV):Absatz 1:Die Aufenthaltstitel nach dem Zuwanderungsgesetz sind nicht kompatibel mit denaufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des bisherigen Rechts. Daher verbietet sicheine automatische Umstellung der gespeicherten aufenthaltsrechtlichen Angabendurch das Register mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes. Gegen eine auto-matische Umstellung spricht auch der Grundsatz, dass der im Register gespeicherteAufenthaltstitel stets dem Aufenthaltstitel entsprechen sollte, der sich aus dem Papierergibt, das der Ausländer als Nachweis bei sich trägt. Die gespeicherten Angabenzum aufenthaltsrechtlichen Status bleiben daher im Register gespeichert bis die zu-ständige Behörde im Einzelfall eine neue aufenthaltsrechtliche Entscheidung trifftund Angaben zu dieser Entscheidung an das Register übermittelt. Je nach Länge derLaufzeit der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilten aufenthalts-rechtlichen Entscheidungen werden damit die alten aufenthaltsrechtlichen Angabensukzessive durch Angaben zu den nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes

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erteilten Aufenthaltstiteln überschrieben. Die Regelung steht im Einklang mit den Be-stimmungen der § 99 ff. Aufenthaltsgesetz, nach denen bisherige Aufenthaltsrechteals Aufenthaltstitel nach neuem Recht fortgelten.

Absatz 2:Durch den verspäteten Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist es ausgeschlos-sen, in der verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dieInformationstechnik des Ausländerzentralregisters an die neuen Regelungen anzu-passen. Gleiches gilt für die Informationstechnik bei den Ausländerbehörden. Umdiesen Stellen die erforderliche Zeit für die informationstechnische Anpassung einzu-räumen, enthält die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für eine Übergangsregelung fürdie Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003. Wenn Ausländerbehör-den nach dem 01. Januar 2003 neue Aufenthaltstitel bzw. Bescheinigungen über dieAussetzung der Abschiebung erteilen, die das alte Recht bisher nicht kannte, werdenihnen im Rahmen der Datenübermittlung an das Register die neuen Kennungen fürdiese Sachverhalte noch nicht zur Verfügung stehen. Damit diese neuen aufenthalts-rechtlichen Entscheidungen dennoch im AZR gespeichert werden können, werdenAusländerbehörden verpflichtet, während der Übergangsphase diese neuen Sach-verhalte im Register mit Kennungen zu speichern, die sich auf aufenthaltsrechtlicheEntscheidungen beziehen, die das Zuwanderungsgesetz nicht mehr vorsieht. Dabeidürfen also nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Entscheidungen beziehen,die nach dem 01. Januar 2003 nicht mehr getroffen werden. Die Vorschrift enthältdarüber hinaus eine Verpflichtung der Registerbehörde, die Einzelheiten in einer Zu-ordnungstabelle festzulegen, die den Nutzern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen ist.

Absatz 3:Die gleichzeitige Speicherung des Datums der jeweiligen Entscheidung gewährleis-tet, dass eine ersuchende Stelle, die nach Absatz 2 gespeicherte Daten abruft, ausder Kombination von Kennung und Datum der Entscheidung feststellen kann, dasses sich trotz der übermittelten Kennung nicht um eine aufenthaltsrechtliche Entschei-dung nach altem Recht, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nachdem Zuwanderungsgesetz handelt. Die Vorschrift enthält eine ausdrückliche Ver-pflichtung, diese Prüfung im Einzelfall durchzuführen, um Verwechselungen in derPraxis auszuschließen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen diese Übergangslö-sung bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine unrichtige Datenverarbeitung, dasich aus der Kombination von Kennung und Datum der Entscheidung zweifelsfrei dietatsächlich erteilte aufenthaltsrechtliche Entscheidung herleiten lässt.

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Absatz 4:Bis zum 31. Dezember 2003 werden die informationstechnischen Anpassungsarbei-ten der Registerbehörde an die Regelungen des Zuwanderungsgesetzes abge-schlossen sein. Damit wird die Möglichkeit bestehen, nach diesem Zeitpunkt dieneuen Kennungen zu verwenden. Übermittelnde Stellen, die während der Über-gangsphase nach neuem Recht erteilte aufenthaltsrechtliche Entscheidungen unteralten Kennungen gespeichert haben, müssen diese Speicherungen nicht im Einzel-fall aufwändig von sich aus mit neuen Kennungen überschreiben. Die Registerbe-hörde wird verpflichtet, diese Umschreibung zu übernehmen. Sie wird an diesemStichtag alle bis dahin unter alter Kennung gespeicherten neuen aufenthaltsrechtli-che Entscheidungen mit Hilfe des ebenfalls gespeicherten Datums der Entscheidungaus dem Register selektieren und automatisch auf die neuen Kennungen umschrei-ben. Mit dieser Umschreibung wird gewährleistet, dass bei Abfragen des Registersnach dem 31. Dezember 2004 alle nach dem Zuwanderungsgesetz erteilten aufent-haltsrechtlichen Entscheidungen mit den zutreffenden Begriffen im AZR-Auszug er-kennbar werden.

Zu Nummer 5 (Anlage zur AZRG-DV):Die Anlage wird wie folgt geändert:

Abschnitt I, Nummer 1 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.Spalte D enthält eine Folgeänderung. Die Änderung beruht auf der Umbenennungdes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in „Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge“.

Abschnitt I, Nummer 2 entspricht der bisherigen Fassung.

Abschnitt I, Nummer 3 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte C wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 4 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.Als Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz im Rahmendes Lebenspartnerschaftsgesetzes ist in Spalte A, Buchstabe i) den Wörtern „Staats-angehörigkeiten des Ehegatten" die Wörter „oder des Lebenspartners" angefügt.In den Spalten C und D wird als Folgeänderung jeweils „Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge"ersetzt.

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Spalte D enthält eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung des § 18 a AZR-Gesetz ergibt. Als weitere Stellen, an die bestimmte in Spalte A bezeichnete Datenübermittelt/weitergegeben werden können, sind in Spalte D die Träger der Sozialhilfeund für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zua) bis d), f) eingefügt..

Abschnitt I, Nummer 5 entspricht der bisherigen Fassung.

Abschnitt I, Nummer 6 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 7 enthält folgende Änderungen: Die Änderung in Spalte ABuchstabe i) dient der Anpassung an das Aufenthaltsgesetz. Die bisherige Regelungdes „§ 51 Abs. 1 AuslG" wird durch „§ 60 Abs. 1 AufenthG" ersetzt.In den Spalten C und D wird als Folgeänderung jeweils "Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge"ersetzt.Als Folgeänderung der Einfügung des § 18 a AZR-Gesetz sind in Spalte D die Trägerder Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu-ständige Stellen eingefügt.

Der Inhalt des bisherigen Abschnitt I, Nummer 8 entfällt. Die dort bisher in Spalte Aaufgeführte „Rechtsstellung: Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtling" ist in § 24 AufenthGgeregelt. Da die Aufenthaltstitel, deren Zwecke und Rechtsgrundlagen nunmehr voll-ständig in Abschnitt 1, Nummern 9 und 9a enthalten sind, wird die Rechtsstellungnach § 24 Aufenthaltsgesetz in Abschnitt 1 Nummer 9 aufgeführt.Abschnitt I, Nummer 8 enthält nunmehr im wesentlichen den Inhalt der bisherigenNummer 9. Gegenüber dem Inhalt der bisherigen Nummer 9 sind folgende Änderun-gen vorgenommen:In Spalte A entfallen die in den Buchstaben a) bis c) und f) bis j) aufgeführten Auf-enthaltstitel. Die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden entsprechenden Auf-enthaltstitel sind in Abschnitt 1, Nummern 9 und 9a aufgeführt, da dort aus Gründender Übersichtlichkeit nunmehr sämtliche Aufenthaltstitel, deren Zwecke und Rechts-grundlagen vollständig aufgeführt sind.Das Wort "Aufenthaltsgenehmigung“ in den bisherigen Buchstaben d), e) und l) wirddurch den im Aufenthaltsgesetz verwendeten Begriff „Aufenthaltstitel" ersetzt.In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz „Bundesamt für dieAnerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flücht-

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linge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18aAZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerber-leistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 9 enthält in Spalte A eine Auflistung aller befristeten Aufent-haltstitel, die nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteiltwerden und künftig im Register zu speichern sind. Die bisher in mehreren Nummernenthaltenen Speichersachverhalte zu Aufenthaltsgenehmigungen werden aus Grün-den der Übersichtlichkeit künftig in zwei Nummern aufgelistet. In Nummer 9 werdendie zu speichernden befristeten Aufenthaltstitel und in Nummer 9a die zu speichern-den unbefristeten Aufenthaltstitel aufgeführt. Da es künftig nur noch die befristetgeltende Aufenthaltserlaubnis und die unbefristet geltende Niederlassungserlaubnisgeben wird, wird künftig nicht - wie bisher- nur den Begriff der Aufenthaltsgenehmi-gung, sondern auch Zweck und Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels gespeichert.Damit wird der Aussagewert der im Register gespeicherten Aufenthaltstitel entschei-dend verbessert. Auch für die künftige Steuerung der Migration und Integration ist esvon sehr großer Bedeutung, verwertbare Informationen über den Grund und Zweckder erteilten Aufenthaltstitel aus dem Ausländerzentralregister zu erhalten.

In Spalte A ist auch die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 Abs. 1Aufenthaltsgesetz (Buchstaben b. cc) und b.dd) aufgenommen. Die Zustimmung istVoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer dieAusübung einer Beschäftigung erlaubt. Die Speicherung ist zulässig, da die Zustim-mung eine Angabe zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3in Verbindung mit § 3 Nr. 6 AZR-Gesetz darstellt. Sie ist erforderlich, da öffentlicheStellen, insbesondere die Bundesanstalt für Arbeit, im Rahmen der Bekämpfung derillegalen Beschäftigung, über eine Abfrage des Registers feststellen müssen, ob eineZustimmung nach § 39 AufenthG erteilt oder versagt wurde.

In Spalte A ist weiterhin der zusätzliche Speichersachverhalt „Aufenthaltserlaubnisbefristet bis“ (Buchstabe e. ee) aufgenommen. Gegenüber der bisherigen Praxis istbei jeder Übermittlung einer Aufenthaltserlaubnis zugleich der Zeitpunkt der Befris-tung zu speichern. Die Speicherung der Befristung ist erforderlich, um bei späterenAbfragen feststellen zu können, ob im Zeitpunkt der Abfrage die im Register gespei-cherte Aufenthaltserlaubnis noch wirksam ist.

Abschnitt I, Nummer 9 a wird neu eingefügt. Sie enthält in Spalte A eine Auflistungaller unbefristeten Aufenthaltstitel, die nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizü-gigkeitsgesetz/Eu erteilt werden und künftig im Register zu speichern sind. Wie in der

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Begründung zu Abschnitt 1 Nummer 9 dargelegt, ist es notwendig, neben der Be-zeichnung des Aufenthaltstitels künftig auch den Zweck der Erteilung sowie dieRechtsgrundlage zu speichern.

Abschnitt I, Nummer 10 enthält folgende Änderungen:In Spalte A werden die neuen Speichersachverhalte „§ 5 Abs. 5 FreizügigG/EU (Frei-zügigkeit entfallen)“ und „§ 6 Abs. 1 FreizügigG/EU (Freizügigkeit entzogen ausGründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit)“ eingefügt. Es handeltsich um neue Sachverhalte, die im bisherigen Recht nicht vorgesehen waren, abernunmehr im Freizügigkeitsgesetz/EU neu geregelt sind. Die Speicherung dieserSachverhalte ist als Angabe zum aufenthaltsrechtlichen Status nach § 2 Abs. 2 Nr. 3in Verbindung mit § 3 Nr. 6 AZR-Gesetz zulässig. Spalte C, 1. Anstrich enthält eineFolgeänderung, die auf die Einfügung der beiden genannten neuen Sachverhalte inSpalte A zurückzuführen ist. Die in Spalte A eingefügten Sachverhalte sind von denAusländerbehörden zu übermitteln.In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz „Bundesamt für dieAnerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flücht-linge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18aAZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerber-leistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 11 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sindals Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozi-alhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigeStellen aufgenommen.

In Abschnitt I, Nummer 12 wird in Spalte D als Folgeänderung das „Bundesamt fürdie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration undFlüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des §18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewer-berleistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen.Darüber hinaus wird die „Bundesanstalt für Arbeit und Hauptzollämter" eingefügt.Diese Änderung bereinigt ein früheres redaktionelles Versehen des Verordnungsge-bers.

Abschnitt I, Nummer 13 enthält folgende Änderungen: Der bisher in Nummer 13Spalte A enthaltene Sachverhalt „Duldung“ entfällt, weil er im Aufenthaltsgesetz nicht

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vorgesehen ist. In Nummer 13 werden nunmehr die Speichersachverhalte „Beschei-nigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 11 Satz 4 AufenthG,erteilt am, befristet bis" sowie die „Nummer der Bescheinigung nach § 60 Abs. 11Satz 4 AufenthG“ gespeichert. Der Kreis der Stellen, die diese Sachverhalte über-mitteln bzw. an die die Registerbehörde diese Daten übermitteln darf, entspricht denStellen, die in dieser Nummer in den Spalten C und D bisher im Hinblick auf die „Dul-dung“ aufgeführt waren, so dass diese Auflistungen unverändert übernommen sind.In Spalten C und D werden darüber hinaus als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz jeweils „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch„Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind in Spalte D durchdie Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchfüh-rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 14 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sindals Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozi-alhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigeStellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 15 wird an § 4 Aufenthaltsverordnung angepasst. In § 4 Aufent-haltsverordnung sind in Spalte A die neuen deutschen Passersatzpapiere genannt.Aus Sicht der Praxis ist es erforderlich, von den dort aufgeführten Passersatzpapie-ren die Angaben zum Ausländerpass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthVO, zur Grenz-gängerkarte nach § 4 Abs 1 Nr 2 AufenthVO, zum Reiseausweis für Flüchtlinge nach§ 4 Abs 1 Nr 4 AufenthVO und zum Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs 1 Nr5 AufenthVO im Ausländerzentralregister zu speichern. Die Speichersachverhalte zudiesen Papieren sind daher in Spalte A aufgenommen. Der Kreis der Stellen, die die-se Sachverhalte übermitteln bzw. an die die Registerbehörde diese Daten übermit-teln darf, entspricht den Stellen, die in dieser Nummer in den Spalten C und D bisherim Hinblick auf die bisher geltenden Passersatzpapiere aufgeführt waren, so dassder Kreis dieser Stellen unverändert übernommen ist.In Spalte D wird als Folgeänderung das „Bundesamt für die Anerkennung ausländi-scher Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außer-dem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Trägerder Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-dige Stellen aufgenommen.

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Abschnitt I, Nummer 16 enthält folgende Änderungen: In Spalte A ist der Anstrich„Zurückgeschoben am“ ergänzt durch die Worte "Wirkung befristet". Danach ist derneue Buchstabe c) „Zurückgeschoben am, Wirkung unbefristet“ eingefügt. Zurück-schiebungen können nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthaltsG mit unbefristeter oder mitbefristeter Wirkung ausgesprochen werden. Die Tatsache, ob die Wirkung einer Zu-rückschiebung befristet oder unbefristet ist, muss staatlichen Stellen bekannt sein, dadiese bei Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbot entsprechende Maßnahmen ein-leiten müssen. Die Speicherung der Befristung im Ausländerzentralregister ist dahererforderlich.In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz „Bundesamt für dieAnerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flücht-linge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18aAZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerber-leistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 17 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sindals Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozi-alhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigeStellen aufgenommen.

Abschnitt I, Nummer 18 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 19 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird das „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge"durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folge-änderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe undfür die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen aufge-nommen.

Abschnitt I, Nummer 20 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird das „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge"durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folge-änderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe undfür die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen aufge-nommen.:

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Abschnitt I, Nummer 21 enthalten folgende Änderungen:Spalte A Buchstabe a) enthält eine Anpassung an das Aufenthaltsgesetz. Die bishe-rige Regelung des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG entspricht dem § 95 Abs. 1 Nr. 7 Auf-enthG. Die Einfügung der Buchstaben e) und f) beruht auf der im 34. Strafrechtsän-derungsgesetz vorgenommenen Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 7 AZR-Gesetz.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 22 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 23 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 24 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.In Spalte D wird „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch„Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Abschnitt I, Nummer 24a entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.Die Änderungen in Spalte A, Buchstaben a) und b) beruhen auf Anpassungen an dasAufenthaltsgesetz und an § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz. Die bisherige Regelung des§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entspricht dem § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG. Die bisherigeRegelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG" entspricht der Regelung des § 95 Abs. 2 Nr.1 AufenthG.In Spalte D wird „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch„Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.Als redaktionelle Änderung ist in Spalte D der letzte Spiegelstrich „am Visaverfahrenbeteiligte Organisationseinheiten im Bundesverwaltungsamt" ersetzt durch „Aus-landsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren". Mit der Ände-rung wird eine einheitliche Bezeichnung der im automatisierten AZR-Sichtvermerksverfahren beteiligten Stellen in sämtlichen Nummern der Anlage be-zweckt.

Abschnitt I, Nummer 25 entspricht im wesentlichen der bisherigen Fassung.

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In Spalte C wird „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch„die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migra-tion und Flüchtlinge" ersetzt. Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bun-desamt für Migration und Flüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylver-fahren zuständige Organisationseinheit in datenschutzrechtlicher Sicht getrennte Or-ganisationseinheiten. Mit der Änderung wird nachvollzogen, dass eine Übermitt-lungssperre auch künftig nicht nur von der Registerbehörde, sondern auch von derfür das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge übermittelt werden kann.

Abschnitt I, Nummer 26 entspricht der bisherigen Fassung.

Abschnitt I, Nummer 27 entspricht der bisherigen Fassung.

Abschnitt II, Nummer 28 wird wie folgt geändert:Die Änderungen in Spalte A beruhen auf Anpassungen an das Aufenthaltsgesetz.Die bisherige Regelung des § 84 Abs. 1 AuslG entspricht dem § 68 Abs. 1 AufenthG.§ 82 Abs. 2 AuslG entspricht § 66 Abs. 2 AufenthG.In Spalte D wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge“ durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.Als redaktionelle Änderung ist in Spalte D der letzte Spiegelstrich „am Visaverfahrenbeteiligte Organisationseinheiten im Bundesverwaltungsamt" ersetzt durch „Aus-landsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren". Mit der Ände-rung wird eine einheitliche Bezeichnung der im automatisierten AZR-Sichtvermerksverfahren beteiligten Stellen in sämtlichen Nummern der Anlage be-zweckt.

Abschnitt II, Nummer 29 entspricht der bisherigen Fassung der Nummer 30.

Abschnitt II, Nummer 30 entspricht der bisherigen Fassung der Nummer 31.In Spalte D werden bei allen Spiegelstrichen die Angabe "zu a) bis d)" gestrichen. Eshandelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsfehlers des Verordnungsgebers.Außerdem wird als Folgeänderung „Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge" durch „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

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III. Begründung zu den Vorschriften des Artikels 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttretender Verordnungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden.