ERFOLGS-TIPPS FÜR · ERFOLGS-TIPPS FÜR EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN MIT ALLEN NEUERUNGEN FÜR 2020!...

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BUCHHALTUNG NIMMT WISSEN IN BETRIEB. ERFOLGS-TIPPS FÜR EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN MIT ALLEN NEUERUNGEN FÜR 2020!

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BUCHHALTUNG NIMMT WISSEN IN BETRIEB.

ERFOLGS-TIPPS FÜR EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN

MITALLEN

NEUERUNGEN FÜR 2020!

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IMPRESSUM

Medieninhaber: Wirtschaftskammer Österreich, Zielgruppenmanagement und Fachverband UBIT, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Andrea Fraunschiel, Mag. Roman Riedl Layout: LUCID Design & Werbung, lucid.at Illustration: Sandra Biskup, sandfarbe.at Fotografie: Pölleritzer – Büro für Werbung und Design, poelleritzer.at Druck und Herstellungsort: Wograndl Druck GmbH, 7210 Mattersburg Datenstand aller Rechtsinformationen in diesem Druckwerk per Drucklegung mit Dezember 2019, Änderungen möglich/vorbehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. Alle Informationen wurden im Jahr 2019 aktualisiert und ergänzt. Die vorliegende Broschüre stellt eine Basisinformation dar und kann eine eingehende Beratung durch Ihre/n (Bilanz-)BuchhalterIn, Personalver-rechnerIn nicht ersetzen.

ANDREAS STADLER, MBA, CMC Sprecher Berufsgruppe Bilanzbuchhaltungsberufe, FV UBIT

Outsourcing im Finanz- und Rechnungswesen bringt EPU zwei unschätzbare Vorteile: wertvolle Zeit für unternehme-rische Kernaufgaben und fachkundige Umsetzung – op-timale Voraussetzungen für Ihren geschäftlichen Erfolg. Bilanz-)BuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen sind selbst oft Ein-Personen-Unternehmen und kennen da-her die Rahmenbedingungen der Klein- und Mittelbetriebe aus der eigenen Praxis – die beste Grundlage für eine lang-fristige Partnerschaft auf Augenhöhe.

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KommR Mag. ALFRED HARL, MBA, CMC Obmann FV UBIT

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nik Ein-Personen-Unternehmen boomen und mit ihnen das

Angebot an Dienstleistungen, die sie am Weg zum Erfolg begleiten. So unterstützen z. B. die Selbstständigen Bi-lanzbuchhaltungsberufe kleine Betriebe optimal in vielen Belangen des Rechnungswesens. Der Fachverband UBIT, der mittlerweile über 10.000 Mitglieder der Rechnungswe-senberufe vertritt, stellt durch laufende Weiterbildung und Höherqualifizierung die hohe Qualität dieser Beratungslei-stungen sicher.

Dr. HARALD MAHRER WKÖ-Präsident

EPU sind Innovationstreiber und ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Österreich.

Die über 315.000 Ein-Personen-Unternehmen (EPU) sind ein unverzichtbarer Bestandteil der österreichischen Wirtschaft und ein wichtiger Faktor in der heimischen Unternehmenslandschaft. Als Innovationstreiber erbringen sie hochqualitative Leistungen, wofür sie Anerkennung ver-dienen und wir sie als Wirtschaftskammer unterstützen wo immer es möglich ist. Auch mit dieser Broschüre informieren wir EPU mit wertvollen und praxisnahen Tipps rund um alle Belange des betrieblichen Rechnungswesens - ein Beitrag, um Ihren Erfolg auch nachhaltig zu sichern! Weitere Infor-mationen und Services finden Sie auf den bundesländer- und branchenübergreifenden EPU-Portalen: epu.wko.at

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ISSIE SIND CHEFIN IHRES EIGENEN UNTERNEHMENS UND STEHEN VOR VIELEN FRAGEN:Wie muss ich meine Einnahmen und Ausgaben behandeln? Wie sichere ich mich als selbstständige/r UnternehmerIn im Hinblick auf Arbeitslosigkeit und Pen-sion finanziell ab? Wer gibt mir zuverlässige Tipps? Wer sind meine Ansprech-partnerInnen in welchen Angelegenheiten?

Die meisten Selbstständigen starten als Ein-Personen-Unternehmen (EPU). We-sentlicher Erfolgsfaktor eines Unternehmens ist, dass die finanziellen Angelegen-heiten optimal geregelt sind. Ihr/e persönliche/r (Bilanz-)BuchhalterIn, Personal-verrechnerIn unterstützt Sie gerne bei diesen Aufgaben!

Lesen Sie auf den nächsten Seiten mehr über die Tipps dieser ExpertInnen und darüber, wie Sie Steuervorteile optimal für sich nützen können!

Übrigens: Wussten Sie, dass die meisten AnbieterInnen von Bilanzbuchhaltungs-leistungen auch Ein-Personen-Unternehmen sind? Diese kennen Ihre Unterneh-menssituation genau und beraten Sie dadurch zielsicher und kompetent.

Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn, PersonalverrechnerIn kommt auch gerne zu Ihnen in den Betrieb oder nach Hause.

IHR/E PARTNER/IN FÜR IHR RECHNUNGSWESEN:Welche Dienstleistungen brauche ich? Wer ist der/die perfekte Rechnungswe-sen-PartnerIn für mich und mein Unternehmen? Wo finde ich AnbieterInnen von (Bilanz)Buchhaltung und Personalverrechnung?

• Unter www.ubit.at/meinrechnungswesenpartner finden Sie rasch und un-kompliziert eine/n ExpertIn in Ihrer Nähe, die/der mitunter auch spezielle Anforderungen, wie Branchenkenntnisse u. dgl. erfüllt.

• Ihre AnsprechpartnerInnen in den Bezirksstellen und in den Gründungsbera-tungen der WKO unterstützen Sie gerne bei der Suche.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, sich mit einem/einer (Bilanz)BuchhalterIn oder PersonalverrechnerIn in Verbindung zu setzen?

Am besten noch heute! Schon vor einer Unternehmensgründung kann Ihnen Ihr/e PartnerIn für Rechnungswesen entscheidende Tipps geben. Doch auch, wenn Ihr Unternehmen bereits läuft: ExpertInnen erkennen meist ungeahntes Optimie-rungspotential. Kontaktieren Sie uns!

4 EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN (EPU) IN ÖSTERREICH

6 IHRE SOZIALE ABSICHERUNG

7 Arbeitslosenversicherung 9 Unfallversicherung/ Pensionsversicherung/ Krankenversicherung/ Selbständigenvorsorge – WERTE 2020 11 Das verflixte vierte Jahr 13 Kleinstunternehmerregelung 15 Krankengeld für Selbständige 17 Kinderbetreuungsgeld - Rechtslage f. Geburten bis 28.2.2017 23 Kinderbetreuungsgeld - Rechtslage f. Geburten ab 1.3.2017

28 EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG

30 Was mache ich bei Verlusten?

32 BESTANDTEILE EINER RECHNUNG

36 REGISTRIERKASSENPFLICHT

38 Belegerteilungspflicht 39 Registrierkasse – ab wann? Fristen

40 UMSATZSTEUER

41 Kleinunternehmer-Regelung 42 Umsatzsteuervoranmeldung 44 Innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU 48 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Lieferungen aus der EU

50 EINKOMMENSTEUER

52 Lohn- und Einkommensteuertarif 53 Steuerbescheid und Vorauszahlung 54 Gewinnfreibetrag 56 Pauschalierungen im Steuerrecht

61 KFZ UND REISEKOSTEN

63 Fahrtenbuch 64 Vorsteuerabzug bei PKW und Kombi 65 Sonderfall Leasing 66 Einkommensteuerliche Vorschriften zum KFZ 67 Reisekosten 73 Weiterverrechnung von Spesen

74 ARBEITSZIMMER IM EIGENEN WOHNUNGSVERBAND

76 IHR/E 1. MITARBEITER/IN

81 KALKULATION

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• Reiseführer Digitalisierung: Die digitale Welt bringt völlig neue Möglichkeiten für alle, die sie als Chance begreifen. Das Booklet soll Sie unterstützen, diese er-folgreich zu nutzen.

epu.wko.at/digitalisierung

• Trend-Guide für EPU: Wir machen Trendforschung aus Wirtschaft, Gesellschaft und Privatleben kostenlos zugänglich.

epu.wko.at/trenddossier

• SV- und Steuer-Rechner: App zur Kalkulation der zu erwartenden Kosten für Sozialversicherung und Ein-kommensteuer, inklusive Information über eventuell fällige Nachzahlungen.

epu.wko.at/svundsteuerrechner

• Büroservice-Plattform: Hier finden EPU eine Urlaubs-vertretung, die die Büroservice-Agenden übernimmt und eine professionelle Erreichbarkeit sicherstellt.

epu.wko.at/bueroservice

Alle AnsprechpartnerInnen zum Thema EPU in Ihrer Lan-deskammer finden Sie unter

epu.wko.at/kontakte

http://epu.wko.at

EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN (EPU) IN ÖSTERREICH

Der Anteil der EPU steigt stetig an. Derzeit sind bereits über 60 % der heimischen Selbstständigen ohne Beschäf-tigte tätig. EPU sind in fast allen Branchen vertreten.

Profitieren Sie von den Services, die die Wirtschaftskam-mern speziell für EPU anbieten:

• EPU-Portal: Das Internet-Informationsportal für Ein-Personen-Unternehmen bietet unter epu.wko.at ausgewählte Informationen zu den Themen Steuern, Recht, Betriebswirtschaft, Finanzierung/Förderungen, soziale Absicherung sowie Forderungen für bessere Rahmenbedingungen für EPU.

• Webinare: Die WKÖ bietet kostenlose Onlineseminare für EPU an. Expertenvorträge und -präsentationen werden live im Internet übertragen. Nehmen Sie am eigenen PC daran teil! Anschließend werden Mitschnit-te zur Nachschau online veröffentlicht. Ihr Vorteil: kei-ne Teilnahmegebühren, Wegzeiten oder Anfahrtsko-sten!

epu.wko.at/webinare

• Arbeitshandbuch für Marketing & Verkauf: Kompakt- es Vertriebswissen ausgerichtet auf Ihren konkreten, praktischen Nutzen.

epu.wko.at/marketingverkauf

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NGArbeitslosenversicherung

Seit 1. 1. 2009 gilt ein neues Modell der Arbeitslosenversi-cherung für Selbstständige. Damit wird es für Sie leichter, zwischen unselbstständiger und selbstständiger Beschäfti-gung zu wechseln, und das bei bester sozialer Absicherung! Die Wirtschaftskammer hat sich für Sie eingesetzt, dass Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die Sie vor Ihrer Selbst-ständigkeit in einer unselbstständigen Tätigkeit erworben haben, voll erhalten bleiben. Unter bestimmten Vorausset-zungen haben Sie danach auch Anspruch auf Notstandshilfe.

ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

• Sie haben sich vor dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:

» Wenn Sie aus einer unselbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder Versicherungszeiten aus einer selbstständigen Er-werbstätigkeit (nach dem GSVG oder BSVG) aufweisen, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet bestehen.

• Sie haben sich nach dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:

» Sind Sie weniger als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, dann wahren Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer Ihrer Selbststän-digkeit, höchstens aber fünf Jahre lang. Sie können freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verstän-digung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“, um diesen Zeitraum zu verlängern.

» Sind Sie mehr als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, bleibt der erworbene Anspruch auf Arbeits-losengeld unbefristet erhalten.

IHRE SOZIALE ABSICHERUNG

MAG. SYBILLE REGENSBERGERBilanzbuchhalterin und Unternehmensberaterin

Selbstständige sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert, aber: Anwartschaften auf Arbeitslosengeld aus Zeiten einer vorhergehenden unselbst-ständigen Tätigkeit bleiben dem Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Seit 1.1.2009 können sich Selbst-ständige freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern.

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NG Unfallversicherung/Pensionsversicherung/

Krankenversicherung/ Selbstständigenvor-sorge – Werte 2020

Wenn Sie sich selbstständig machen, dürfen Sie sich zunächst über reduzierte Mindestbeiträge bei der Pensions- und Kran-kenversicherung während der ersten drei Jahre freuen.

Für Sie erreicht: Im Rahmen der Steuerreform konnte durch den Einsatz der Wirtschaftskammer eine Senkung der KV- Beiträge mit 1.1.2020 erreicht werden.

UNFALLVERSICHERUNG

Hier gilt ab dem ersten Jahr der Selbstständigkeit:

Monatlicher Beitrag: 10,09Euro

PENSIONSVERSICHERUNG

Die Mindesbeitragsgrundlage (MBG) wird wie folgt berechnet.

monatliche Beitragsgrundlage

Beitrags- satz

monatliche Beiträge

574,36 Euro 18,50% 106,26 Euro

Vorsicht! Die getroffene Entscheidung ist für acht Jahre bindend. UnternehmerInnen, die sich erst später für das neue Modell der Ar-beitslosenversicherung entscheiden, haben frühestens nach acht Jahren die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden.

» Waren Sie nie unselbstständig berufstätig, können Sie freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verstän-digung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist es notwendig, Ihr Unter-nehmen zu schließen.

WIE VIEL KOSTET DIE FREIWILLIGE ARBEITSLOSENVERSI-CHERUNG AB 2020?

Selbstständige haben die Wahl zwischen drei fixen monatli-chen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrund-lage nach dem GSVG.

Beitragssatz: 6%

Infos, aktuelle Beitragssätze sowie Antragsformulare für das Arbeitslosengeld finden Sie auf der Website der SVS: www.ubit.at/arbeitslosenversicherung

Als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, die auf die fünf jährige Dauer angerechnet werden, zählen sämtliche Zeiten, die auch sonst auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zählen. Das sind neben „normalen“ Zeiten eines Dienstverhältnisses etwa auch Zeiten des Wochengeldbezugs.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Anm.: wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen) sind auch Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes oder des Bezuges von Kinderbetreuungs-geld anzurechnen.

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NG Das verflixte vierte Jahr

Übersteigen die tatsächlichen Gewinne in der Grün-dungsphase die Mindestbeitragsgrundlage, drohen Nachzahlungen:

• zur Pensionsversicherung – Nachforderungen für das erste bis zum dritten Jahr

• zur Krankenversicherung – Nachforderungen für das dritte Jahr

Diese zusätzliche Belastung kann speziell in der Aufbauphase zu Liquiditätsengpässen führen, wenn nicht früh genug begonnen wird, Vorsorge zu treffen. Nachzahlungen können zinsenlos in zwölf Teilbeträgen auf drei Jahre aufgeteilt bezahlt wer-den.

Woher soll ich aber wissen, dass mir Derartiges droht?

In aller Regel gibt ja schon die Einkommensteuer-erklärung darüber Auskunft, ob mit einer Nachzah-lung zu rechnen ist.

Wie kann man sich am besten für den Fall einer Nachzahlung wappnen?

Der vom Gründerservice der WKO herausgegebene Gründerleitfaden „Das verflixte dritte Jahr“ emp-fiehlt, etwa ein Viertel der Einkünfte auf ein Spar-buch zu legen, wo zwischenzeitlich Zinsen anfallen.

Achtung: In der Pensionsversicherung führen Gewinne über 574,36 Euro/Monat für den gesamten Zeitraum ab der Gründung zu Nachbelastungen.

KRANKENVERSICHERUNG

Achtung: In der Krankenversicherung führen Gewinne über 460,66 Euro/Monat erst für den Zeitraum ab dem dritten Jahr nach der Gründung zu Nachbelastungen.

Entlastung Sozialversicherungsbeiträge: Die Krankenversicherungsbeiträge für alle Selbst-ständigen werden um 0,85 % (von 7,65% auf 6,80%) re-duziert. Der Einnahmeausfall der Beiträge der Sozial-versicherungsanstalt der Selbständigen wird vom Bund ersetzt.

SELBSTÄNDIGENVORSORGE

Die Mindesbeitragsgrundlage (MBG) wird wie folgt be-rechnet.

monatliche Beitragsgrundlage

Beitrags- satz

monatliche Beiträge

460,66 Euro 1,53% 7,05 Euro

monatliche Beitragsgrundlage

Beitrags- satz

monatliche Beiträge

fixe MBG 1. und 2. Jahr

460,66 Euro 6,80% 31,32 Euro

MBG im 3. Jahr

460,66 Euro 6,80% 31,32 Euro

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NG Kleinstunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleingewerbe-treibende bei der SVS eine Ausnahme von der Vollversiche-rung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beantragen.

Nur die Verpflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen, bleibt bestehen.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

• deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehme-rischen Tätigkeiten den Betrag von 35.000,– Euro und

• deren jährliche Einkünfte den Betrag von 5.527,92 Euro

nicht übersteigt.

Für Sie erreicht: Die Grenze bei der Kleinunternehmerrege-lung wird mit dem Jahr 2020 von 30.000,- Euro auf 35.000,- Euro erhöht. Damit ist auf Betreiben der Wirtschaftskam-mer eine längst fällige Anpassung umgesetzt worden.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausge-wiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt vereinfacht: Be-triebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Im Antrag an die SVS ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Klein-gewerbetreibende nicht überschritten werden.

PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN

Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die

• innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (fünf Jahre) nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder

• das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

SELBSTSTÄNDIGENVORSORGE

Seit Anfang 2008 sind Sie als UnternehmerIn im Rahmen der Selbstständigenvorsorge in das Modell der „Abferti-gung NEU“ miteinbezogen und das ohne wesentliche Zu-satzkosten.

Der Beitragssatz zur Selbstständigenvorsorge beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Kranken-versicherung.

Hier gilt ab dem ersten Jahr der Selbstständigkeit:

Monatlicher Mindestbeitrag:7,05Euro(2020)

Lassen Sie sich von Ihrem/Ihrer (Bilanz-)BuchhalterIn, Per-sonalverrechnerIn die Höhe Ihres Beitrages ausrechnen!

Sie können später entscheiden, wie Sie sich die eingezahl-ten Beträge auszahlen lassen:

• Sie wollen eine monatliche Zusatzpension (steuerfrei!) bekommen.

• Sie entscheiden sich für einen einmaligen Barbetrag, der Ihnen steuerbegünstigt mit einem Steuersatz von 6 % ausgezahlt wird.

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Vorauszahlung an die SVS. Diese wird von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie auf einer qualifizierten Schätzung beruht. Diese Vorauszahlung wirkt sich entsprechend gewinn- und damit steuermildernd aus. Allerdings geht diese Vorauszahlung für das Folgejahr als Betriebs-ausgabe verloren.

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NG Krankengeld für Selbstständige

Als UnternehmerIn erhalten Sie seit 1.1.2013 ein Kranken-geld bei lang andauernder Krankheit.

• Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn die Aufrecht-erhaltung Ihres Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und Sie in Ihrem Unternehmen regelmäßig keinen (EPU) oder weniger als 25 MitarbeiterInnen beschäftigen.

• Neu seit 1.7.2018: Der Anspruch besteht rückwirkend ab dem 4. Tag, falls der Krankenstand mindestens 43 Tage dauert (bis längstens 20 Wochen).

• Die Geldleistung beträgt 31,08 Euro täglich und wird jährlich valorisiert.

• Höchstbezugsdauer: 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit; nach dem Ausschöpfen dieses Zeitraums entsteht ein neuer Anspruch für ein und dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetz-lichen Krankenversicherung vorliegt.

Die WKÖ hat somit eine langjährige Forderung – bessere soziale Absicherung für Selbstständige bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – erfolgreich umgesetzt.

• das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antrag-stellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetrei-bende nicht überschritten hat.

GELTUNGSBEGINN UND FOLGEN

Die Ausnahme von der Vollversicherung gilt ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag vom Kleingewerbetreibenden gestellt wurde.

Vorsicht! Bedenken Sie, dass nach einem sol-chen Antrag keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus der gewerblichen Tätigkeit besteht.

Dies ist unproblematisch, wenn der Versiche-rungsschutz gegeben ist aufgrund:

• einer anderen Tätigkeit, beispielsweise aus einer unselbstständigen Tätigkeit, oder

• eines Pensionsbezuges, beispielsweise aufgrund einer Alterspension.

Ist kein anderweitiger Versicherungsschutz ge-geben, muss der Kleingewerbetreibende im Falle der Erkrankung beispielsweise Arzt- und Behandlungskosten selbst tragen.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversi-cherungspflicht kann bei der jeweiligen Lan-desstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet auf der Homepage www.svs.at herun-tergeladen werden.

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NG Den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie

vom behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin vierzehntägig bestätigen lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vor-legen.

Krankenhausaufenthaltsbestätigungen sind ärzt-lichen Bestätigungen über die Arbeitsunfähigkeit gleichzuhalten.

Das Ende der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie dem Versicherungsträger unverzüglich mitteilen. Wenn und solange Sie der Meldeverpflichtung nicht nach-kommen, ruht die Unterstützungsleistung.

RUHEN DES ANSPRUCHS AUF UNTERSTÜTZUNGS-LEISTUNG

• Bei Nichtnachkommen der Meldeverpflichtungen;

• Wenn Sie einer Ladung zum/zur Arzt/-Ärztin ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten

• Sofern Sie wiederholt Bestimmungen der Kran-kenordnung oder Anordnungen des behandeln-den Arztes/der behandelnden Ärztin verletzen.

Kinderbetreuungsgeld – Rechtslage für Geburten bis 28.2.2017

Seit 1.1.2010 stehen fünf Kinderbetreuungsgeld-Varianten zur Auswahl, davon sind vier Pauschalva-rianten, eine Variante ist einkommensabhängig. Die Entscheidung, in welcher Variante das Kinderbetreu-ungsgeld bezogen werden wird, muss bereits bei der Antragstellung getroffen werden und bindet beide El-ternteile. Ein späterer Umstieg auf eine andere Vari-ante ist nicht möglich.

FREIWILLIGE ZUSATZVERSICHERUNG MIT DER LEISTUNG KRANKENGELD DER SVS

Für Zeiten vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit können Sie weiterhin eine Zusatzversicherung ab-schließen und ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen. Des Weiteren können Sie über das Höchstausmaß des Bezuges der Unterstützungs-leistung durch den Abschluss einer Zusatzversiche-rung Krankengeld beziehen.

Seit 1.7.2018 wird die Unterstützungsleistung für Selbständige mit weniger als 25 Beschäftigten bei einem Krankenstand von mindestens 43 Tagen schon ab dem 4. Tag der Krankheit ausbezahlt.

MELDEVERPFLICHTUNGEN

Die Krankmeldung muss

• innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Arbeits-unfähigkeit von einem Arzt/einer Ärztin ausge-stellt und

• innerhalb von zwei Wochen der SVS der gewerb-lichen Wirtschaft vorgelegt werden.

Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Neben der rückwirkenden Auszahlung der Unterstützungsleistung bei langer andauern-der Erkrankung ist man durch den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung finanziell bessergestellt.

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NG 4. Pauschal-Variante 12 plus 2

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld be-steht bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes mit einem Betrag von täglich 33,– Euro pro Tag (rd. 1.000,– Euro/Monat).

Wechseln sich beide Elternteile beim Kinder-betreuungsgeldbezug ab, so kann sich der An-spruch bis zum 14. Lebensmonat des Kindes verlängern.

Zulässig ist ein zweimaliger Wechsel zwischen den Eltern.

5. Einkommensabhängige Variante

Voraussetzung: Der beziehende Elternteil muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmit-telbar vor der Geburt durchgehend erwerbstätig gewesen sein.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld be-steht bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes in Höhe von 80 % der Letzteinkünfte und beträgt maximal 66,– Euro pro Tag (ca. 2.000,– Euro pro Monat).

Wechseln sich beide Elternteile beim Kinderbetreu-ungsgeldbezug ab, so kann sich der Anspruch bis zum 14. Lebensmonat des Kindes verlängern.

Ein Wechsel des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zwischen den Eltern ist zweimalig zulässig, wobei ein Block mindestens zwei Monate betragen muss.

Eltern können künftig wählen zwischen:

1. Pauschal-Variante 30 plus 6

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld be-steht bis zum 30. Lebensmonat des Kindes mit einem Betrag von täglich 14,53 Euro (rd. 436,– Euro/Monat).

Wechseln sich beide Elternteile beim Kinder-betreuungsgeldbezug ab, so kann sich der An-spruch bis zum 36. Lebensmonat des Kindes verlängern.

2. Pauschal-Variante 20 plus 4

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld be-steht bis zum 20. Lebensmonat des Kindes mit einem Betrag von täglich 20,80 Euro (rd. 624,– Euro/Monat).

Wechseln sich beide Elternteile beim Kinder-betreuungsgeldbezug ab, so kann sich der An-spruch bis zum 24. Lebensmonat des Kindes verlängern.

3. Pauschal-Variante 15 plus 3

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld be-steht bis zum 15. Lebensmonat des Kindes mit einem Betrag von täglich 26,60 Euro (rd. 800,– Euro/Monat).

Wechseln sich beide Elternteile beim Kinder-betreuungsgeldbezug ab, so kann sich der An-spruch bis zum 18. Lebensmonat des Kindes verlängern.

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NG Achtung: Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, kön-

nen Sie zur Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes aufge-fordert werden.

ZUVERDIENSTGRENZE FÜR EINKOMMENSABHÄNGIGE VARIANTE

Während des Kinderbetreuungsgeldbezuges darf der Zuver-dienst für Bezugszeiträume ab 1.1.2017 6.800,–Euro pro Ka-lenderjahr nicht überschreiten. Es dürfen in dieser Zeit auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bean-sprucht werden.

Achtung: Für UnternehmerInnen kann es in der Praxis schwie-rig sein, sich für die einkommensabhängige Variante zu ent-scheiden, da es nur in einem sehr begrenzten Ausmaß möglich ist, unter der Zuverdienstgrenze zu bleiben.

Um unter der Zuverdienstgrenze zu bleiben, gibt es folgende Möglichkeiten:

• Einkünfte massiv reduzieren, sodass Sie mit dem Zu-schlag von 30 % unter der Zuverdienstgrenze bleiben

• Gewerbe nach der Geburt ruhend melden

Hinweis: Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbe-treuungsgeld besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit – und damit das Gewerbe – bis zur Geburt aufrecht ist.

In vielen Fällen kann es günstiger sein, wenn Sie sich für eine der Pauschalvarianten entscheiden.

Auf der Homepage des BMFJ finden Sie den KBG-Vergleichs-rechner, der Ihnen eine Entscheidungshilfe für die Wahl der für Sie optimalen Kinderbetreuungsgeld-Variante bietet:

https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen

Was muss ich als Selbständige/-r beachten, um das Kinder-betreuungsgeld nicht zu verlieren?

Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Kinderbetreu-ungsgeldbezuges ist die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu beachten. Als maßgebliche Einkünfte gelten alle Einkünfte aus den vier Haupteinkunftsarten.

ZUVERDIENSTGRENZE FÜR DIE PAUSCHALVARIANTEN

Während des Kinderbetreuungsgeldbezuges darf der Zuver-dienst 60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Ge-burt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maxi-mal aber 16.200,– Euro betragen. Es werden nur die Einkünfte jenes Elternteils herangezogen, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Für die Ermittlung des Zuverdienstes sind die steuer-pflichtigen Erwerbseinkünfte (= steuerlicher Gewinn) pauschal um 30 % zu erhöhen. Einkünfte aus den drei Nebeneinkunfts-arten (Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) werden nicht berück-sichtigt.

Gelingt es Ihnen fristgerecht nachzuweisen, dass Einkünfte aus der Zeit vor oder nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes angefallen sind, so werden diese nicht bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte berücksichtigt. Maßgebend ist die steuer-liche Zuordnung der Einkünfte. Ansonsten werden Jahres-einkünfte herangezogen! Fristgerecht ist der Nachweis dann, wenn er bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Kalen-derjahres erbracht wird, in dem das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

BEISPIEL

Wurde das Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2016 bezogen, kann der Nachweis bis zum 31.12.2018 erbracht werden.

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NG Kinderbetreuungsgeld - Rechtslage

für Geburten ab 1.3.2017Für Geburten ab 1.3.2017 wird das pauschale Kin-derbetreuungsgeldsystem durch das Kinderbe-treuungsgeldkonto abgelöst.

Das aktuelle Pauschalsystem mit seinen vier Vari-anten gilt weiterhin für Geburten bis 28.2.2016 über die Dauer von drei Jahren hinaus. In den Jahren 2017 bis 2020 kommt es somit zu einer vorüberge-henden Überschneidung der beiden KBG-Systeme.

Die wesentlichen Neuerungen des KBG-Kontos sind:

• Die vier pauschalen Varianten verschmelzen in ein Konto. Das einkommensabhängige KBG bleibt beinahe unverändert weiterhin beste-hen.

• Die Bezugsdauer kann flexibel zwischen 365 und 851 Tagen (12 bis ~ 28 Monate) für einen Elternteil bzw. zwischen 456 und 1063 Tagen (15 bis ~ 35 Monate) für beide Elternteile ge-wählt und abgerufen werden.

• Der für den 2. Elternteil reservierte Teil wird von rd. 16% auf rd. 20% spürbar angehoben (z.B. 12+3 Monate statt bisher 12+2 Monate).

• Unabhängig von der Bezugsdauer erhalten Eltern (innerhalb einer vergleichbaren Gruppe) die gleiche Gesamtsumme von 33,88 Euro täg-lich (somit ohne Partnerbeteiligung: 12.366,- Euro; mit Partnerbeteiligung: 15.449,- Euro)

• Die gewählte Dauer kann 1x verändert werden (bis 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich bean-tragten Anspruchsdauer).

Die WKÖ hat erreicht, dass der Anspruch auf Wochengeld ab 2013 fast verdoppelt wurde: Der Anspruch auf Wochengeld be-steht in Höhe von 56,03 Euro täglich (Wert 2020).

WOCHENGELD UND BETRIEBSHILFE ALS MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN

Das Gewerbliche Sozialversicherungsge-setz sieht für Unternehmerinnen Wochen-geld und Betriebshilfe als Mutterschafts-leistungen vor. Anspruch auf eine solche Leistung haben Unternehmerinnen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind.

Folgende langjährige Forderungen der Wirt-schaftskammer, die allen Selbstständigen mit Kindern bis zehn Jahren zugutekommen, wurden umgesetzt:

• Einführung eines Kinderfreibetrags jährlich in Höhe von 440,– Euro/Kind für alle Kinder

• Erhöhung der Kinderabsetzbeträge (KAB) jährlich von 610,– Euro auf 700,– Euro für alle Kinder

• Für Kinderbetreuungskosten (Krippen, Tagesmütter, Kinder-mädchen, Kindergärten etc.) sind bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes bis zu 2.300,– Euro/Jahr/Kind absetzbar (vermindert das zu versteuernde Einkommen)

• Erleichterung der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungs-geldes durch eine Änderung der Zuverdienstgrenze (30 %-Pau-schale)

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NG Auf Grund der vielen notwendigen Rechen-

schritte zur Bestimmung des Tagesbetrages hat das BMFJ einen eigenen KBG-Rechner auf die Website gestellt.

http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rech-ner/index.html#willkommen

Vergleichsrechnung für die Selbständigen und LandwirtInnen bleibt.

Für Sie erreicht: Eine Deckelung des einkom-mensabhängigen KBG ausschließlich für Selb-ständige und LandwirtInnen mit 42,15 Euro und somit eine Schlechterstellung gegenüber Un-selbständigen konnte von der WKÖ abgewendet werden. Selbständige und LandwirtInnen haben daher weiterhin die Möglichkeit, ein einkom-mensabhängiges KBG bis zu 66,- Euro täglich zu erhalten.

NEUES FAMILIENZEITBONUSGESETZ (FBG)

Ziel des neuen Gesetzes ist, die Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung und bei der Hausarbeit zu erhöhen.

Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass Vätern unter bestimmten Voraussetzungen ein Bonus gewährt wird, wenn sie direkt nach der Geburt ihres Kindes innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen eine Familienzeit in Anspruch neh-men. Die Dauer der Familienzeit beträgt 28 bis 31 Tage (sog. Papamonat). Der Bonus ist ein Pauschalbetrag iHv 22,60 Euro täglich und ist – wie auch das KBG – beim zuständigen Kranken-versicherungsträger zu beantragen.

• 1.000,- Euro (500,- Euro pro Elternteil) gibt es zusätzlich, wenn beide Elternteile sich die Betreuung in der Bandbreite zwischen 50:50 bis 60:40 aufteilen (Partnerschafts-Bonus;

• Die Zuverdienstgrenze beim einkommensab-hängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungs-geld wird auf 6.800,- Euro erhöht.

• Neue Klarstellung zur Verhinderung eines europarechtlich nicht verpflichtenden, über-schießenden Leistungsexportes.

Berechnung der Höhe des Tagesbetrages:

Den Eltern steht eine Grundvariante 365 Tage + 91 Tage (Partnerbeteiligung) mit einem daran gebun-denen höchstmöglichen Tagesbetrag (33,88 Euro) als Konto zur Verfügung.

Eltern wählen ausgehend von dieser Grundvarian-te flexibel ihre individuelle KBG-Variante mit län-gerer Anspruchsdauer und daraus abgeleitetem niedrigeren Tagesbetrag: je länger also die Be-zugsdauer ist, desto niedriger ist der Tagesbetrag. Diese Wahl der individuellen KBG-Variante erfolgt bei der ersten Antragstellung durch Festlegung der längeren Anspruchsdauer. Der sich aus der Wahl der Anspruchsdauer ergebende Tagesbetrag kann 33,88 Euro nicht über- und 14,53 Euro nicht unterschreiten.

Die Höchstsumme gelangt nur dann zur Auszah-lung, wenn es zu keinem Ruhen aufgrund eines Wochengeldbezugs bzw. Bezugs einer wochengel-dähnlichen oder ausländischen Leistung kommt und auch sonst keine Bezugslücken vorliegen.

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NG Nur finanzieller Anspruch gegenüber dem FLAF,

keine arbeitsrechtlichen Ansprüche.

Der Familienzeitbonus wird vom FLAF finanziert und reduziert den Gesamtanspruch des KBG (ab 1.3.2017: 15.449,- Euro mit Partnerbeteiligung). Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungs-geld angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des KBG, nicht jedoch die Bezugsdauer verringert. Ein gleichzeitiger Bezug von Famili-enzeitbonus und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

Der Vater hat keinen Rechtsanspruch auf (unbe-zahlte) Freistellung. Der Arbeitgeber kann den Wunsch danach auch grundlos verweigern (ein-vernehmliches Modell).

Durch die Äußerung des Wunsches nach Inan-spruchnahme der Familienzeit entsteht auch kein gesonderter Kündigungsschutz wie bspw. bei Elternteilzeit. Allerdings darf der Vater keine Benachteiligung wegen der beabsichtigten In-anspruchnahme erfahren. Eine Kündigung darf also nicht deswegen erfolgen, weil ein Arbeit-nehmer den Wunsch nach Freistellung für die Familienzeit geäußert hat.

Während der Familienzeit besteht eine Teilversiche-rung in der Pensions- und Krankenversicherung. Die diesbezüglichen Beiträge werden vom Familienlasten-ausgleichsfonds (FLAF) an die Kranken- und Pensions-versicherungsträger überwiesen.

Voraussetzungen:

• In den letzten 182 Kalendertagen muss unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversiche-rungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeführt worden sein.

• vorrübergehende Unterbrechung der unselbstän-digen Erwerbstätigkeit (z.B. durch Inanspruchnah-me von Sonderurlaub (also Urlaub ohne Entgelt-fortzahlung);

• Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt SV-Abmeldung (Ruhendmeldung des Gewerbes);

• Die Erwerbstätigkeit muss im Anschluss an die Familienzeit weitergeführt werden.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Vater

• auf (Erholungs-)Urlaub ist;

• eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erhält (Krankengeld oder andere Leistungen bei Krank-heit zB Betriebshilfe, Unterstützung aus Wohl-fahrtsfonds);

• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungs-geld, Bildungsteilzeitgeld etc.) bezieht;

• im Anschluss an die Familienzeit eine andere als die unterbrochene Erwerbstätigkeit ausübt, also zB eine neue Erwerbstätigkeit beginnt.

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GDie Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die ein-fachste Form, Ihren Gewinn zu ermitteln. Dabei zeichnen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip auf.

VORAUSSETZUNGEN

Als UnternehmerIn können Sie diese Form der Auf-zeichnung allerdings nur wählen,

• wenn Sie in einem Kalenderjahr weniger als 1.000.000,– Euro einnehmen oder

• wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils weniger als 700.000,– Euro einnehmen.

Grundlage sind die „Umsatzerlöse“ = Beträge aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ab-züglich Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.

Ihr/e BilanzbuchhalterIn oder BuchhalterIn infor-miert Sie gerne über

• Ausnahmen von der Einnahmen-Ausgabenrech-nung nach dem Unternehmensgesetzbuch (wie z. B. bei Kapitalgesellschaften oder Angehörigen der freien Berufe) und über

• Vorteile der freiwilligen Buchführung und Bilan-zierung (auch ohne Überschreitung der Umsatz-grenzen).

Neu gegründete EPU haben im ersten Wirtschaftsjahr in jedem Fall die Möglichkeit der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung.

EINNAHMEN- AUSGABEN- RECHNUNG

Die Bearbeitung Ihrer Belege kostet viel Zeit:

Setzen Sie auf Outsourcing als Bestandteil zeitgemäßer Unter-nehmensführung – nützen Sie die Kompetenz Ihres Rechnungs-wesenpartners/Ihrer Rechnungs-wesenpartnerin! So gewinnen Sie Zeit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, z. B. neue KundInnen akquirieren.

ANDREAS STADLER, MBA, CMC Bilanzbuchhalter und Unternehmensberater

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G BEISPIEL

Die Buchhändlerin Frau Maier erzielt in den Kalenderjahren 2013 bis 2018 folgende Gewinne/Verluste:

2013 - 50.000,– Euro

2014 - 50.000,– Euro

2015 -10.000,– Euro

2016 5.000,– Euro

2017 35.000,– Euro

2018 45.000,– Euro

Der Verlust 2013 konnte 2016 nur mit 5.000,– Euro (100 % des Gewinns 2016) verrechnet werden. Der Rest-betrag von 45.000,– Euro ist verfallen und kann nicht mehr verrechnet werden.

Frau Maier kann im Jahr 2017 den Verlust aus dem Jahr 2014 gegenrechnen, das heißt, sie bezahlt keine Steuer für ihren Gewinn 2017 (35.000,– Euro). Der nicht verbrauchte Rest des Verlustes aus 2014 (15.000,– Euro) kann nunmehr (nach der Steuerreform) zeitlich unbegrenzt vorgetragen und somit im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Verlust aus 2015 (10.000,– Euro) gegen den Gewinn 2018 (45.000,– Euro) verrechnet werden. Sie muss somit 2018 lediglich 20.000,– Euro Gewinn versteuern.

Zur Geltendmachung des Verlustabzuges muss eine ordnungsgemäße Buchführung (Belegsammlung und Belegaufzeichnung) vorhanden sein.

WEITERE AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN

• Wareneingangsbuch: chronologischer Eintrag alle Wareneingänge und Ein-gangsrechnungen mit Datum und Rech-nungsbetrag.

• Anlagenverzeichnis: Wenn Sie auch Betriebsanlagen wie größere Maschinen, PKW etc. haben, tragen Sie diese in ein eigenes Verzeichnis ein.

• Des Weiteren entbindet Sie die Einnah-men-Ausgaben-Rechnung nicht von der Einzelaufzeichnungs- und Registrierkas-senpflicht (siehe Seite 37).

Was mache ich bei Verlusten?

Als UnternehmerIn können Sie bei der Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnung über die An-fangsphase hinaus Ihre Verluste der drei vorangegangenen Jahre steuerlich zeitlich unbegrenzt geltend machen. Verluste sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer somit in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Ge-winnen zu verrechnen. Bis zur Veranlagung 2015 konnten nur die Verluste der letzten drei Jahre verwertet werden. Bis zum Jahr 2013 bestand sogar eine Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 %.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Steuererklärung abgegeben wurde. Die Vor-jahresverluste sind in den Jahren mit Gewin-nen als „Sonderausgaben“ in der Steuerer-klärung einzusetzen.

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NGAls UnternehmerIn müssen Sie alle Rechnungen,

zu denen Sie laut Umsatzsteuergesetz verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten ausstellen.

Die Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfordert einige zwingende Rechnungsbestand-teile, um die Absetzbarkeit von betrieblichen Auf-wendungen insbesondere in Bezug auf die Um-satzsteuer (Vorsteuer) zu gewährleisten. Dies ist sowohl bei Eingangs- wie auch bei Ausgangsrech-nungen zu berücksichtigen.

ZWINGENDE BESTANDTEILE FÜR RECHNUNGEN BIS 400,– EURO

Für Rechnungen bis zu 400,– Euro (inkl. USt), so-genannte Kleinbetragsrechnungen, sind folgende Angaben verpflichtend:

• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens

• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen

• Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung

• Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe

• Umsatzsteuersatz

• Ausstellungsdatum

Achtung! Eingangsrechnungen sind nicht nur sachlich genau zu prüfen, sondern auch die formelle Richtigkeit im Sinne des UStG ist von erheblicher Bedeutung.

BESTANDTEILE EINER RECHNUNG

KOMMR MAG. HANS KRAFT, MBA, CMCBilanzbuchhalter und Unternehmensberater

Wenn ihr Lieferant mangelhafte Rech-nungen ausstellt, kann es zu massiven Problemen kommen!

Der Vorsteuerabzug aus diesen Rech-nungen kann z.B. versagt werden, wenn das Finanzamt im Zuge einer Umsatz-steuernachschau oder Außenprüfung derartige Mängel feststellt.

Wenn es nicht gelingt, die fehlerhaften Rechnungen nach den Bestimmungen des § 10 UStG zu erstellen (z.B. der Lieferant existiert nicht mehr), dann wird der in Frage gestellte Vorsteuer-abzug schlagend und die gegenständli-chen Beträge sind an das Finanzamt zu entrichten.

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NG Die UID-Nummer des Leistungsempfängers/

der Leistungsempfängerin muss angegeben werden bei Rechnungen mit einem Rech-nungsbetrag über 10.000,– Euro (inkl. USt).

UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE (IG) LIEFERUNGEN

Warenlieferungen zwischen UnternehmerIn-nen innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer be-freit (siehe Seite 41).

In diesem Fall ist auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (formfrei, z. B. „umsatzsteuerfreie ig Lieferung“) und sind die eigene UID-Nummer und die UID-Nummer des Leistungsempfängers/der Leistungsemp-fängerin anzugeben.

Die UID-Nummer kann via Finanzonline ge-prüft werden oder unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vatRequest.html?locale=de

ZWINGENDE BESTANDTEILE FÜR RECHNUNGEN ÜBER 400,– EURO

Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 400,– Euro (inkl. USt) sind folgende Angaben ver-pflichtend:

• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens

• Name und Anschrift des Leistungsempfän-gers/der Leistungsempfängerin

• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen

• Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung

• Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung

• der anzuwendende Umsatzsteuersatz bzw. bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteue-rung einen Hinweis auf diese

• der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag

• Ausstellungsdatum

• fortlaufende Nummer

• Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) des Ausstellers/der Ausstellerin der Rechnung

Die UID-Nummer des Rechnungsausstellers/der Rechnungsausstellerin kann entfallen, wenn der/die UnternehmerIn Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht (z. B. Kleinun-ternehmerIn, siehe Seite 41).

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TDie Registrierkassenpflicht trifft alle Unterneh-men, die mehr als 15.000,– Euro Jahresumsatz exkl. USt. erwirtschaften und deren Barumsätze 7.500,– Euro überschreiten.

Als Barumsätze gelten nicht nur Barzahlungen im klassischen Sinne, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder Gutscheine. Rechnungen, die mittels Onlinebanking oder Erlagschein be-zahlt werden, gelten nicht als Barumsatz.

Keine Registrierkassen- und Belegerteilungs-verpflichtung:

• Diese Ausnahmen gelten für alle Betriebe, die unter die „Kalte-Hände-Regel” fallen. Das sind z. B. MaronibraterInnen, Marktfah-rerInnen, Schneebars usw. Hier gibt es eine Netto-Umsatzgrenze von max. 30.000,– Euro.

• Für bestimmte Hütten (ohne Strom usw.), wenn der Nettoumsatz im Jahr unter 30.000,- Euro liegt.

• Für Buschenschanken, wenn der Umsatz unter 30.000,- Euro liegt und maximal an 14 Tagen im Jahr geöffnet ist.

• Für kleine Kantinen von gemeinnützigen Vereinen, wenn der Umsatz unter 30.000,- Euro liegt und maximal an 52 Tagen im Jahr geöffnet ist.

Die Umsatzgrenzen für die „Kalte-Hände-Rege-lung“ und für die Hütten sind übrigens komplett extra zu beachten und werden nicht mit den an-deren betrieblichen Umsätzen zusammenbe-trachtet.

REGISTRIER- KASSENPFLICHT

MARKUS LEMMERER, MBABuchhalter und Personalverrechner und Unternehmensberater

Nutzen Sie die durch die Registrierkassenpflicht zusätzlich gespeicherten Daten:

• schneller Kassenabschluss mit Ausdruck vom Kassenbuch

• Statistiken auf Abruf

• Erweiterungsmöglichkeit für Kundenverwaltung, Warenwirt-schaft (Lager, Bestellvorschlag), Inventur, E-Mail-Marketing, Webshop u. v. m.

• erhöhte Rechtssicherheit

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T Achtung: Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassen-pflicht besteht oder nicht) für jede/-n Unter-nehmerIn ab 1. 1. 2016.

Ausnahmen gibt es nur für die „Kalte-Hände-Regelung“, Feuerwehrfeste usw.

Registrierkasse – ab wann? Fristen

• Die verpflichtende Nutzung einer Registrierkasse zum Zweck der Losungsermittlung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monatsnach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden.

• Seit 1. 4. 2017 müssen Registrierkassen manipulationssicher sein. Das heißt, sie müssen über eine technische Sicherheits-einrichtung verfügen. Weiters muss die Registrierkasse und die Sicherheitseinrich-tung beim Finanzamt gemeldet werden.

Es kann gut sein, dass eine UnternehmerIn für die Umsätze im Lokal eine Kassa braucht (weil über der 15.000,- und 7.500,- Euro Gren-ze), aber für seine Umsätze im Freien (weil die Kalte-Hände-Regelung zum Tragen kommt) keine (weil unter der 30.000,- Euro Grenze).

Ein Gastgarten alleine führt nicht zur Anwen-dung der „Kalten-Hände-Regelung“.

Sonderregelungen gibt es u.a. für:

• Für mobile Gruppen wie z. B. mobile Fri-seure/Friseurinnen, Masseure/Masseu-rinnen etc. gibt es eine Erleichterung: Sie dürfen ihre mobilen Umsätze per Hand-aufzeichnung (Paragon) erstellen und im Nachhinein am Betriebsstandort in das Kassensystem übertragen.

• Automaten

• Webshops, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt. Belege müssen aber ausgestellt werden.

Belegerteilungspflicht

Für jeden Geschäftsfall muss seit 1.1.2016 ein Beleg ausgestellt werden („Belegerteilungs-pflicht“).

Der Kunde bzw. die Kundin muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Ge-schäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kon-trolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

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ERKleinunternehmer-Regelung

Unter die „Kleinunternehmer-Regelung“ fal-len Sie automatisch, wenn Ihr Nettoumsatz im Kalenderjahr 35.000 Euro (bis 2019 EUR 30.000) nicht überschreitet. Sie dürfen dann einerseits auf Ihren Rechnungen keine Um-satzsteuer anführen, können aber bei Ausga-ben keine Vorsteuer geltend machen.

Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatz-steuerjahreserklärungen sind nicht beim Fi-nanzamt einzureichen.

Auf die „Kleinunternehmer-Regelung“ kann per Antrag beim Finanzamt verzichtet wer-den. In diesem Fall sind sämtliche Rech-nungen mit Umsatzsteuer auszustellen.

Gibt der/die KleinunternehmerIn den „Regel-besteuerungsantrag“ ab, so ist er mindestens für das Jahr, für das die Erklärung abgege-ben wurde, und weitere vier Jahre gebunden.

Erst nach Ablauf dieser fünfjährigen Bin-dungsfrist kann die Optionserklärung wi-derrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

UMSATZSTEUER

BENEDIKT PRAUNSEISProkurist in einem Bilanzbuchhaltungs- und Personalverrechnungsbüro

Der Umsatz ist bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit im ersten Kalenderjahr zu schätzen.

Beträgt der voraussichtliche Umsatz mehr als 100.000,– Euro, ist der Voranmeldungszeitraum von Beginn an der Kalendermonat.

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WIE IST DIE UMSATZSTEUERVORANMELDUNG ABZUGEBEN?

1. Die Umsätze sind in die UVA für jenen Zeit-raum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld entsteht. Für die Entstehung der Steuer-schuld gibt es zwei Systeme:

• die Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten)

• die Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten)

2. Wer zur Abgabe der UVA verpflichtet ist, hat sie grundsätzlich elektronisch (über Finanz-Online) an das Finanzamt zu schicken.

Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn berät Sie gerne zu dem für Sie anwendbaren System oder übernimmt diese Aufgabe für Sie.

VERSPÄTUNGEN UND SÄUMNIS

Die verspätete Abgabe der UVA kann zur Verhän-gung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10 % führen. Der Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50,– Euro be-trägt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden.

Nähere Infos unter https://www.wko.at/service/netzwerke/Steuern.html

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Was passiert, wenn ich die Grenze von 35.000,– Euro (Nettogrenze) überschreite?

Einmal in fünf Jahren dürfen Sie die Grenze Ihres Nettoumsatzes um bis zu 15 % über-schreiten.

Nähere Informationen finden Sie unter: epu.wko.at/kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) dient der Berechnung der (Umsatzsteuer)Voraus-zahlung bzw. des (Umsatzsteuer-)Über-schusses für einen Voranmeldungszeitraum. Von einer Vorauszahlung (Zahllast) spricht man, wenn die Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer. Eine Gutschrift ist ein Über-hang der Vorsteuer über die Umsatzsteuer.

Grundsätzlich muss jede/r UnternehmerIn eine UVA beim Finanzamt abgeben, es sei denn, er ist ausdrücklich davon befreit.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Beträgt Ihr Vorjahres-umsatz max. 100.000,– Euro, ist der Voran-meldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sie dürfen jedoch freiwillig den monatlichen Voranmeldungszeitraum wählen. Die Ent-scheidung bindet Sie jeweils für ein Kalen-derjahr. Abgabetermin ist spätestens der 15. des zweit folgenden Kalendermonats nach Ende des Voranmeldungszeitraumes.

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ERWobei das Befördern und Versenden eben-so nachgewiesen werden müssen wie die Unternehmereigenschaft des Abneh-mers/der Abnehmerin. Zusätzlich müssen ein Hinweis über die Steuerbefreiung und die UID-Nummer des Abnehmers/der Ab-nehmerin auf der Rechnung vermerkt sein.

Überprüfung (Validierung) einer UID Nummer

Die UID-Nummer wird als Nachweis für die Unternehmereigenschaft beziehungswei-se für die Versteuerung angesehen. Um ihre Echtheit zu prüfen, steht innerhalb Europas das sogenannte Bestätigungsver-fahren zur Verfügung.

Der Transport oder die Abholung kann durch Rechnungsdurchschrift, Liefer-schein, Versandbestätigung oder Emp-fangsbestätigung nachgewiesen werden. Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben die UID-Nummer des Abnehmers/der Abnehmerin aufweisen, die Art und den Umfang der Beförderung und den Vermerk, dass in einen EU-Staat geliefert wurde, so-wie eben die Tatsache der Steuerbefreiung.

Die UID-Nummer können Sie via Finanzonline oder unter folgendem Link abfragen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vatRequest.html?locale=de

Wird eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig ent-richtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % (bei qualifizierten Verspätungen bis max. 4 %) des zu spät entrichteten Betrages eingeho-ben. Der Säumniszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50,– Euro beträgt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine UVA abgegeben.

Innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU

Unter innergemeinschaftlicher Lieferung ist eine Lieferung aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zu verstehen. Unter gewissen Voraus-setzungen sind innergemeinschaftliche Liefe-rungen von der Umsatzsteuer befreit, wobei es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, das bedeutet, dass die Vorsteuer grundsätzlich gel-tend gemacht werden kann.

VORAUSSETZUNG

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen nachweisbar sein. Sollte im Rahmen einer Überprüfung der Nachweis nicht erbracht werden können, wird die entsprechende Umsatz-steuer nachgefordert.

Wenn der/die liefernde UnternehmerIn oder der/die AbnehmerIn die Ware in andere EU-Staaten im restlichen Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, besteht Steuerfreiheit. Sie besteht auch, wenn der/die AbnehmerIn UnternehmerIn ist, die Ware betrieblich genutzt und in seinem/ihrem Land versteuert wird.

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ERBesonderheiten und Abweichungen bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rund-funk- und Fernsehdienstleistungen an NichtunternehmerInnen in EU-Mitgliedstaaten

Seit 1. 1. 2015 ist das Abweichen von der Ge-neralklausel für bestimmte grenzüberschrei-tende erbrachte Leistungen umsatzsteuer-pflichtig.

Hierbei ist mit dem Umsatzsteuersatz des Verbrauchstaates (das Land, in dem der Kun-de/die Kundin – der/die kein/e UnternehmerIn ist – ansässig ist) zu fakturieren.

Diese Umsatzsteuer ist je EU-Mitgliedstaat getrennt via Finanzonline zu melden und ab-zuführen – das sogenannte MOSS-System (Mini-One-Stopp-Shop).

MOSS bietet Ihnen die Möglichkeit, sich in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die re-sultierende Umsatzsteuer zu bezahlen.

Dienstleistungen an ausländische Privatper-sonen – B2C Leistungen:

Werden Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU aber auch in einem Drittland erbracht, so müssen Sie generell österrei-chische Umsatzsteuer ausweisen. Es liegt ein österreichischer Umsatz vor.

Achtung, da es sich hier um die sogenannte Generalklausel handelt, gibt es zahlreiche Ausnahmen, über die Sie Ihr/e BuchhalterIn gerne informiert.

Dienstleistungen an ausländische Unterneh-mer – B2C Leistungen:

Erbringen Sie Dienstleistungen an auslän-dische Unternehmer, so müssen diese Ihre Unternehmereigenschaft nachweisen (in der EU mittels der UID, im Drittland mit einem entsprechenden Nachweis). In diesem Fall geht die Steuerschuld auf den Leistungs-empfänger im Ausland über. Dies besonders innerhalb der EU. D.h. der Leistungsempfän-ger bekommt eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Übergang der Steuerschuld“ oder „Reverse Charge“.

Achtung, da es sich hier um die sogenannte Generalklausel handelt, gibt es zahlreiche Ausnahmen, über die Sie Ihr/e BuchhalterIn gerne informiert. Weiters sind mit Drittländern die jeweiligen nationalen Regelungen im Land des Leistungsempfängers zu beachten.

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ERDie Steuerschuld beim innergemeinschaft-lichen Erwerb entsteht mit Rechnungs-ausstellung, spätestens jedoch mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Kalender-monats. Es gelten die heimischen Steu-ersätze. Der Vorsteuerabzug kann dabei in derselben Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, in der der Er-werb versteuert wird.

Sonderregelungen bestehen für Unterneh-merInnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und nur steuerfreie Um-sätze tätigen, wie z. B. Kleinunternehme-rInnen.

Innergemeinschaftlicher Er-werb – Lieferungen aus der EU

Unter innergemeinschaftlichem Erwerb versteht der Gesetzgeber eine Warenlie-ferung aus einem anderen EU-Staat. Die Lieferung erfolgt ohne Grenzformalitäten, doch muss der innergemeinschaftliche Er-werb versteuert werden.

Die Umsatzsteuer auf den Erwerb, auch Erwerbsteuer genannt, wird vom Unter-nehmen berechnet und kann als Vorsteuer abgezogen werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN STEUERFREIEN INNERGEMEINSCHAFT-LICHEN ERWERB

Grundvoraussetzung ist, dass die Liefe-rung aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat erfolgt.

• Der/Die ErwerberIn muss entweder ein Unternehmen sein, das die Ware betrieblich nutzt oder

• eine juristische Person, die weder UnternehmerIn ist noch die die Ware für sein/ihr Unternehmen erwirbt.

• Der Lieferant muss ebenfalls Un-ternehmerIn sein und gegen Entgelt liefern. Er darf jedoch nicht umsatz-steuerbefreit sein.

Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn berät Sie gerne in allen Angelegenheiten des Imports und Exports, sowohl für das EU-Ausland als auch für Drittländer, da hier eine Reihe von Besonderheiten und Ausnahmeregelungen zu beachten sind, wie z. B. die „Zusammenfas-sende Meldung“ usw.

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Jede/r, der/die in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss sein/ihr Einkommen erklä-ren und dafür die berechnete Steuer zahlen. Das Einkommen ist die Summe der Einkünfte. Der steuerpflichtige Betrag je Einkunftsart wird nach unterschiedlichen Regeln festgestellt und unter-schiedlich besteuert (z. B. nach den Regelungen der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

Das Einkommen von EPU setzt sich oft aus meh-reren Einkunftsarten zusammen, so zum Beispiel:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Schrift-stellerInnen, MusikerInnen, Vortragende)

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (DienstnehmerInnen)

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen

7. Sonstige Einkünfte (spezielle Einkünfte kom-men seltener vor, z.B. Immobilienertragsbe-steuerung)

Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb muss durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch doppelte Buchhaltung ermittelt werden.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. die Steuer mindern.

EINKOMMEN- STEUER

Mithilfe der Steuerberechnungsprogramme auf der Homepage des Finanzamtes können Sie online Ihre Steuer selbst berechnen.

Diese finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/services/berechnungs-programme/berechnungsprogramme.html

DANIEL DREIERBilanzbuchhalter

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erpflichtige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gehalt oder Pension), so werden diese Einkünfte zur Errechnung des Steuersatzes hochgerechnet. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (ohne z.B. Ar-beitslosengeld) versteuert.

Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Ein-kommen und die Ersatzeinkommen gemein-sam versteuert würden.

Steuerbescheid und Vorauszahlung

Gleichzeitig mit dem Steuerbescheid des abge-laufenen Jahres erhalten Sie vom Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid für die Einkommen-steuer des aktuellen Jahres bzw. des Folgejahres. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen, am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. No-vember zu leisten.

Sollte Ihr vorläufig berechneter Gewinn wesent-lich niedriger als im Vorjahr sein, können Sie jährlich bis zum 30. September einen Herabset-zungsantrag für die Einkommensteuervoraus-zahlungen beim Finanzamt stellen!

Sollte er höher sein, denken Sie bitte rechtzeitig an die notwendigen Rücklagen. Eine ähnliche Vorgangsweise sollte man auch bei der Sozial-versicherung beachten.

Lohn- und Einkommensteuertarife

BESONDERER PROGRESSIONSVORBEHALT BEI ERSATZEINKOMMEN (Z.B. ARBEITSLO-SENGELD, WOCHENGELD)

Ersatzeinkommen wie z.B. Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber bei einer allfälligen Veranlagung den Steuersatz für das übrige Einkommen.

Beziehen Sie in einem Kalenderjahr sowohl steuerfreie Ersatzeinkommen als auch steu-

EINKOMMENSTEUERTABELLE ab 2016 (progressiver Steuersatz)

JAHRESEINKOM-MEN IN EURO

BERECHNUNGSFORMELGRENZ-

STEUERSATZ

bis 11.000 keine Besteuerung 0 %

über 11.000 bis 18.000

(Einkommen - 11.000) mal 1.750 dividiert durch 7.000

25 %

über 18.000 bis 31.000

(Einkommen - 18.000) mal 4.550 dividiert durch 13.000

+ 1.75035 %

über 31.000 bis 60.000

(Einkommen - 31.000) mal 12.180 dividiert durch 29.000

+ 6.30042 %

über 60.000 bis 90.000

(Einkommen - 60.000) mal 14.400 dividiert durch 30.000

+ 18.48048 %

über 90.000 bis 999.999

(Einkommen - 90.000) mal 455.000 dividiert durch

910.000 + 32.88050 %

über 1.000.000(Einkommen - 90.000) mal

0,55 + 487.88055 %

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Da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur auf bereits getätigte Investitionen oder erfolgten Wertpapierkauf anwendbar ist, soll-ten alle Geschäftsfälle laufend gebucht sein und sollte mehrmals im Jahr eine vorläufige Gewinnermittlung erstellt werden. So ist es möglich, Investitionen sorgfältig zu planen.

Begünstigtes Anlagevermögen müssen neue, abnutz-bare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer in-ländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, sein oder sichere Wertpapiere (Wertpapiere, die gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen).

Der investitionsbedingten Gewinnfreibetrag darf bei Investitionen wie z.B. Anschaffung von KFZ oder ge-brauchten Wirtschaftsgütern nicht verwendet werden.

Staffelung bei investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag

• Für die ersten 175.000,– Euro der BMGL: 13 % Gewinnfreibetrag

• Für die nächsten 175.000,– Euro der BMGL: 7 % Gewinnfreibetrag

• Für die nächsten 230.000,– Euro der BMGL: 4,5 % Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag

Als Äquivalent für die steuerbegünstigten Son-derzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachts-geld) bei DienstnehmerInnen, wurde im Jahr 2010 der Gewinnfreibetrag für selbstständig Tätige eingeführt.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den

a. Grundfreibetrag (bis zu einem Gewinn von 30.000,– Euro)

b. Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für Gewinne, die 30.000,– Euro übersteigen)

Der Grundfreibetrag ermöglicht, dass 13 % des errechneten Gewinnes, maximal 3.900,– Euro, zusätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden können, um damit die Steuerbemes-sungsgrundlage zu verringern.

BEISPIEL

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bi-lanz ergibt einen Gewinn von 24.000,– Euro. Davon werden 13 % (3.120,– Euro) abgezogen, dies ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn von 20.880,– Euro.

Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können Sie zusätzlich nutzen, wenn Ihr Ge-winn 30.000,- Euro übersteigt. Dies ist aber an Investitionen in das Anlagevermögen oder in sichere Wertpapiere gebunden und wird mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) ge-staffelt.

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Die verschiedenen Pauschalierungsarten re-geln, welche Betriebsausgaben zusätzlich zu einer Pauschale anerkannt werden.

Als UnternehmerIn können Sie diese Arten nut-zen, wenn

• Sie Einnahmen-Ausgaben-RechnerIn sind (siehe Seite 29) und

• Ihr Vorjahresumsatz weniger als 220.000,– Euro betragen hat.

DETAILS ZU DEN WICHTIGSTEN FORMEN DER AUSGABENPAUSCHALIERUNG

Die Basispauschalierung beträgt 12 % des Nettoumsatzes (maximal 26.000,– Euro), für bestimmte Tätigkeiten 6 % des Nettoumsatzes (max. 13.200,– Euro). Zusätzliche Betriebsaus-gaben sind nur auf Waren-, Lohnkosten und So-zialversicherung beschränkt.

Pauschalierung nicht buchführender Kleinun-ternehmerInnen bestimmter Gewerbezweige: Die Prozentsätze der zusätzlich pauschalen Betriebsausgaben sind je Branche unterschied-lich. So beträgt zum Beispiel die Betriebsausga-benpauschale bei FotografInnen 14,4 % des Um-satzes, bei FußpflegerInnen und MasseurInnen 14,3 %. Die neben den pauschalierten Betriebs-ausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müs-sen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

Die Ausgabenpauschalierung ist für jene geeignet, die geringe sonstige Betriebsausgaben haben.

Pauschalierungen im Steuerrecht

In manchen Fällen kann man durch die An-wendung einer Pauschalierung bei der Gewin-nermittlung eine Arbeitserleichterung, eine Kostenersparnis und nicht zuletzt einen Steuer-vorteil erzielen.

Pauschalierungen sind nicht nur bei der Ermitt-lung der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer möglich.

Pauschalierung bedeutet, dass bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen (pauschal) berechnet werden können, ohne da-für Ausgaben aufgezeichnet zu haben.

Einnahmen müssen hingegen immer einzeln aufgezeichnet werden.

Mehrere Formen der Ausgabenpauschalierung sind möglich, beispielsweise:

• Basispauschalierung

• Pauschalierung nicht buchführender Klei-nunternehmerInnen bestimmter Gewerbe-zweige

• Handelsvertreterpauschalierung

• KünstlerInnen- und Schriftstellerpauscha-lierung

• Gastgewerbepauschalierung (Achtung: Neu-regelung ab 2015!)

• Werbungskostenpauschale für Musike-rInnen, HausbesorgerInnen, Forstarbeite-rInnen usw.

• NEU: Pauschalierung für Kleinunternehmer

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Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn prüft gerne die Voraussetzungen ge-mäß § 1 Handelsvertretergesetz. Diese Art der Ausgabenpau-schalierung bringt eine erhebliche Steuererleichterung.

Die Anwendung dieser Art der Pauschalierung ist kompliziert. Es wird empfohlen, einen Experten/eine Expertin zurate zu ziehen.

Handelsvertreterpauschale: Bei einer Tätigkeit als HandelsvertreterIn im Sinne des Handelsvertre-tergesetzes können zusätzlich bestimmte Aufwen-dungen pauschal mit 12 % (max. 5.825,– Euro) des Provisionsumsatzes abgesetzt werden. Beispiels-weise Taggelder, Geschäftsessen oder Räumlich-keiten in der eigenen Wohnung.

Gastgewerbepauschalierung: Die Betriebsaus-gaben können durch drei kombinierte Pauschalen ermittelt werden: die Grundpauschale, Mobilitäts-pauschale und die Energie- und Raumpauschale.

Ob Sie eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie erst bei der Steuererklärung entscheiden. Wichtig ist lediglich, dass Sie die pauschalierte Gewinnermittlungsart in der Steuererklärung vermerken.

Ab der Veranlagung 2020 steht eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit zu, die Pau-schalierung für Kleinunternehmer.

Voraussetzung für die neue Pauschalie-rung ist, dass der Jahresumsatz maximal 35.000,- Euro beträgt und Einkünfte aus Gewerbetrieb oder selbständiger Tätigkeit vorliegen.

Die Pauschalierung ist unabhängig davon anwendbar, ob in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Ein Überschreiten der Umsatzgrenze bis max. 40.000,- Euro ist möglich.

Pauschal können 45% der Betriebseinnah-men (ohne Umsatzsteuer) für produzieren-de Betriebe bzw. 20% der Betriebseinnah-men für Dienstleistungsbetriebe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden.

Zusätzlich können noch die Sozialversiche-rungsbeiträge und der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) abgezogen werden.

Durch diese neue Pauschalierungsmög-lichkeit soll es zu Verwaltungsvereinfa-chungen kommen. Denn bei Inanspruch-nahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Ware-neingangsbuches und eines Anlagever-zeichnisses.

In der Praxis bewährt sich diese Art der Gewinnermittlung für jene, die geringe Fahrzeugkosten, Reisekosten oder Werbeauf-wand geltend machen.

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KFZ- UND REISEKOSTEN

ELKE STEINBACHERBilanzbuchhalterin

Bei nachträglicher Anschaffung von Sonderzubehör für vorsteuerabzugs-berechtigte Kfz können Sie die Vor-steuer abziehen!

Das sind z. B. Funkeinrichtungen, Navigationssysteme etc.

Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn informiert Sie und hilft Ihnen bei der Gewinnermittlung im Rah-men einer Einkommensteuerpauschalierung. Nähere Infos finden Sie auch auf dem EPU-Portal der Wirtschaftskammer: epu.wko.at/pauschalierungen

Es sind dem Finanzamt für derartige be-triebliche Tätigkeiten lediglich der Um-satz und die Branche bekannt zu geben.

Achtung: Sie sind von der Einkommen-steuererklärung befreit, nicht jedoch von der Pflicht zur Bekanntgabe Ihrer Umsätze, da diese die Basis für die Er-mittlung der pauschalen Betriebsausga-ben und auch des Gewinnes sind.

Die bezahlten Sozialversicherungsbei-träge können Sie zusätzlich zum pau-schalen Abzug geltend machen. Alle an-deren Ausgabenbelege sind nicht mehr zu erfassen.

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Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch ergeben 48.000 km, davon 24.000 betrieblich gefahrene Kilo-meter (24.000 km x 0,42 Euro = 10.080,– Euro Fahrt-kosten).

KRAFTFAHRZEUGTYPEKILOMETERGELD

IN EURO

Personen- und Kombinationskraftwagen

0,42

Zuschlag für mitbeförderte Person 0,05

Motorfahrräder und Motorräder 0,24

Fahrrad 0,38

Fahrtenbuch

Bei einer Betriebsprüfung hat der Nachweis von Fahrtkosten (km-Geld) grundsätzlich mittels lückenlosem Fahrtenbuch zu erfolgen.

Genaue Aufzeichnungen sind sowohl bei der Be-rechnung des Kfz-Aufwandes als auch bei der Fest-stellung der Privatnutzung hilfreich. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einem/einer UnternehmerIn betriebliche Fahrten.

Fahrtenbücher sind im Bürofachhandel erhältlich und stehen auch als Apps zur Verfügung, welche die Daten unabänderbar speichern.

Achtung: Excel-Fahrtenbücher werden nicht aner-kannt, weil diese nachträglich „abänderbar“ sind.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug im Betriebsvermögen oder im Pri-vatvermögen halten. Steuerrechtlich gilt das Überwiegensprinzip: mehr oder weniger als 50 % betriebliche/private Nutzung.

Befindet sich Ihr Fahrzeug im Betriebsvermö-gen (d.h. mehr als 50 % betriebliche Nutzung), sind die tatsächlichen Kosten abzüglich eines Privatanteils anzusetzen und die Anschaf-fungskosten sind über die Nutzungsdauer ab-zuschreiben. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% befindet sich Ihr Fahrzeug im Privat-vermögen und es können wahlweise das km-Geld, oder aber die tatsächlichen anteiligen betrieblichen Kosten angesetzt werden.

DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN: BETRIEBSVERMÖGEN

Alle Kfz-Kosten (wie z.B. Abschreibung, Versicherung, Reparatur, Treibstoff oder auch Leasingraten) werden als Aufwand in die Buchhaltung aufgenommen (siehe Punkt c. Vorsteuerabzug). Private Nutzung vermin-dert anteilsmäßig den gesamten Kfz-Aufwand.

KILOMETERGELDER: PRIVATVERMÖGEN

Sie können in diesem Fall durch selbst berech-netes Kilometergeld (0,42 Euro/km) Ihren Ge-winn vermindern. KM-Gelder enthalten keine Umsatzsteuer.

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Sonderfall Leasing

Der Begriff Leasing steht für eine geläufige Finan-zierungsalternative.

Grundsätzlich wird zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing unterschieden. Für beide Finan-zierungsformen gelten das Vorsteuerabzugsverbot und Angemessenheitsgrenze betreffend der Luxu-stangente.

Operatingleasing ist eine Art der Miete. Das Fahr-zeug gehört der Leasingfirma.

Finanzierungsleasing: Hierbei handelt es sich vor-wiegend um einen Kauf durch Kreditfinanzierung. Die Leasingrate beinhaltet die Kreditrückzahlung und die Zinsen. Bei der Rückzahlungsrate ist zu beachten, dass sie auf acht Jahre verteilt werden muss. Das bedeutet, dass bei einer vierjährigen Lea-singdauer nur 50 % pro Jahr steuerlich abzugsfähig sind. Der restliche Aufwand wird durch Einstellen eines Aktivpostens auf weitere vier Jahre verteilt.

Da das eigene Kfz für viele Ein-Personen-Unternehmen vielfach eine wichtige Voraussetzung zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit ist, setzt sich die Wirtschaftskammer in ihrem Forderungs-programm bei PKW und Kombis für die unbeschränkte Vorsteuerabzugs- möglichkeit bei der Anschaffung und den Betriebsmitteln ein. epu.wko.at/forderungen

Vorsteuerabzug bei Pkw und Kombi

Für PKWs und Kombis gilt ein Vorsteuerabzugs-verbot, da sie aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zum Unternehmen gehören. Somit wird die Um-satzsteuer zum Aufwand und das Fahrzeug und die laufenden Kosten wie Treibstoff, Reparatur usw. er-höhen sich um 20 %.

Ausnahme: Fahrzeuge mit Vorsteuerabzug (das Fahrzeug wird günstiger)

Folgende PKW und Kombi sind vom Vorsteuerab-zugsverbot nicht betroffen:

• sogenannte Kleinlastkraftwagen (Fiskal-Lkw)

• Kleinbusse

• Elektroautos bis zu einer Obergrenze von 40.000,– Euro („Luxustangente“),

• Pkw für Fahrschulen, Mietwagen und Taxis mit mindestens 80 % betrieblicher Nutzung

• PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß (neu ab 1.1.2016).

Welche Fahrzeuge zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erfahren Sie auf der vom Finanzministerium veröffentlichten Liste:

https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vor-steuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

KleinunternehmerInnen können diese Ausnahme nicht nützen.

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ReisekostenEine Reisekostenabrechnung zieht oft erheb-lichen administrativen Aufwand mit sich. Wer unterwegs bereits Belege in einem Kuvert sam-melt und das Fahrtenbuch mitschreibt, ist we-sentlich im Vorteil. Die Mühe lohnt sich.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn

• sie betrieblich veranlasst ist und

• mindestens 25 Kilometer vom Betriebs-standort (Mittelpunkt der Tätigkeit) entfernt ist und

• eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt

• kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (Das heißt, dass Sie nicht mehrmals in einem kurzen Zeitraum an den gleichen Ort fahren)

Die Luxustangente ist immer vom Anschaffungswert bei Erstzu-lassung zu berechnen, außer das KFZ ist im Zeitpunkt des Kau-fes älter als 5 Jahre, dann sind die tatsächlichen Anschaffungs-kosten maßgebend für die Berechnung der Luxustangente.

Ihr/e BilanzbuchhalterIn erläutert Ihnen gerne die 5 Tage- bzw. die 15 Tage- Regelungen.

Einkommensteuerliche Vorschriften zum KfzAngemessenheitsgrenze

Die Anschaffungskosten-Obergrenze inkl. USt, Nova und Sonderausstattungen für Fahrzeuge im betrieblichen Bereich beträgt 40.000,– Euro. Diese Kaufpreisgrenze wird als Angemessenheitsgrenze bezeichnet („Luxustangente“). Jeder Cent, der darüber hinaus bezahlt wird, ist steuerlich nicht mehr als Kfz-Aufwand anerkannt und wird der Pri-vatsphäre zugeordnet.

Dies gilt auch anteilig für wertabhängige Be-triebskosten wie Versicherung und Zinsen. Hingegen bleiben Treibstoff, Vignette und Re-paraturkosten immer in voller Höhe Betriebs-ausgaben. Die Angemessenheitsgrenze gilt für den Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeuges in voller Höhe, ist aber auch beim Gebrauchtwagenkauf anteilsmäßig zu beach-ten.

Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Die Anschaffungskosten sind bei Neufahr-zeugen steuerlich auf mindestens acht Jahre zu verteilen. Das bedeutet, dass nur 1/8 des Kaufpreises pro Jahr den Gewinn mindern kann. Für einen drei Jahre alten Gebraucht-wagenkauf verbleiben also noch fünf Jahre als AfA.

Achtung: Verkehrsstrafzahlungen sind keine Be-triebsausgaben.

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ENAUSLANDSREISE

Für diese Reisekostenberechnung kom-men die Auslandsreisesätze für Bundes-bedienstete zu Anwendung.

Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen (ab 2002)

LANDTAGESGEBÜHR

IN EURONÄCHTIGUNGS-

GEBÜHR IN EURO

EUROPA

Deutschland 35,3 27,9

Deutschland Grenzorte 30,7 18,1

Großbritannien und Nordirland

36,8 36,4

London 41,4 41,4

Italien 35,8 27,9

Italien Rom und Mailand 40,6 36,4

Italien Grenzorte 30,7 18,1

„Jugoslawien“ 31,0 23,3

Kroatien 31,0 23,3

Lettland 36,8 31,0

Liechtenstein 30,7 18,1

Litauen 36,8 31,0

Niederlande 35,3 27,9

Norwegen 42,9 41,4

Polen 32,7 25,1

Rumänien 36,8 27,3

Schweiz 36,8 32,7

Schweiz Grenzorte 30,7 18,1

Reisekosten können sich folgendermaßen zusam-mensetzen:

• Fahrtkosten (Kfz, Taxi, Bahn- u. Flugticket Kilo-metergeld usw.)

• Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggel-dern

• Nächtigungsaufwand durch Hotelrechnung oder durch Nächtigungsgelder

• Nebenspesen (Miete eines PCs)

INLANDSREISE

Taggeld Inland: 26,40Euro(12 Stunden x 2,20 Euro)

Sollten Sie zum Essen eingeladen werden, dann muss das Taggeld gekürzt werden.

Nächtigungsgeld: 15,–Euro(pro Nacht)

(Die jeweils darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 10 % für das Frühstück und 10% für die Übernach-tung kann herausgerechnet und als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern das Unternehmen zum Vor-steuerabzug berechtigt ist.)

BEISPIEL

Reiseantritt 9:00 UhrRückkehr 16:15 UhrDas Taggeld beträgt 17,60 Euro (7 volle + 1 begonnene Std = Euro 2,20 x 8)www.ubit.at/formulare

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ENInlandreisekostenabrechnung

Beispielhafte Inlandsreise- kostenabrechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.

https://www.wko.at/service/steuern/Steuerliche-Behandlung-von-Geschaeftsreisen-von-Unter-nehm.html

LANDTAGESGEBÜHR

IN EURONÄCHTIGUNGS-

GEBÜHR IN EURO

EUROPA

Slowakei 27,9 15,9

Slowakei Preßburg 31,0 24,4

Slowenien 31,0 23,3

Slowenien Grenzorte 27,9 15,9

Spanien 34,2 30,5

Tschechien 31,0 24,4

Tschechien Grenzorte 27,9 15,9

Türkei 31,0 36,4

Ukraine 36,8 31,0

Ungarn 26,6 26,6

Ungarn Budapest 31,0 26,6

Ungarn Grenzorte 26,6 18,1

Zypern 28,6 30,5

USA 52,3 42,9

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EN Weiterverrechnung von Spesen

Werden Barauslagen (Reisespesen, Verpfle-gungskosten etc.) an den Kunden/die Kundin weiterverrechnet, ist bei der Ausstellung der Rechnung darauf zu achten, ob die zugrunde liegenden Originalbelege an den Kunden/die Kundin weitergegeben werden oder nicht.

Variante 1

Originalbelege werden an den Kunden/die Kun-din weitergereicht:

Die Kosten werden brutto weiterverrechnet. Es fällt keine gesonderte Umsatzsteuer auf wei-terverrechnete Barauslagen an. Auch auf der Ausgabenseite steht kein Vorsteuerabzug bei Barauslagen zu.

Variante 2

Originalbelege verbleiben beim Rechnungs-ersteller/bei der Rechnungserstellerin. Die Kosten werden netto zuzüglich Umsatzsteuer weiterverrechnet. Auch auf der Ausgabenseite steht der Vorsteuerabzug bei Barauslagen zu.

Variante 3

Originalbelege werden von einem Kleinun-ternehmer/einer Kleinunternehmerin dem Kunden/der Kundin in Rechnung gestellt. Bei dieser Variante ist ein Vorsteuerabzug für beide Beteiligte nicht möglich. Unter die-sen Voraussetzungen empfiehlt es sich, die Vorgangsweise wie in Variante 1 zu wählen.

Auslandreisekostenabrechnung

Bei der Auslandreisekosten-abrechnung ist kein öster-reichischer Vorsteuerabzug, jedoch eine Vorsteuerrück-erstattung im EU-Ausland, und in manchen Fällen auch in einem Drittland, möglich.

Beispielhafte Auslandsreise- kostenabrechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.

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DAls UnternehmerIn können Sie Aufwen-dungen oder Ausgaben für ein Arbeits-zimmer und dessen Einrichtung in Ihrer Privatwohnung abziehen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit bildet.

Voraussetzung für die steuerliche Abzugs-fähigkeit ist, dass die Art Ihrer Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass Sie den Raum nur beruflich nutzen.

Bei gemischten Einkünften (solche bei de-nen das Arbeitszimmer anerkannt wird und solche bei denen es nicht anerkannt wird) ist lt. VwGH Judikatur bei der Anerkennung der Kosten auf die prozentuelle Aufteilung der Einkünfte abzustellen.

Forderung aus dem Maßnahmen-Programm für EPU: Ein-Personen-Unternehmen, die ihre selbstständige Tätigkeit regelmäßig von zu Hause ausüben, aber oft über keinen abgeschlossenen Arbeitsraum verfügen oder der Mittelpunkt der Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers liegt, aber kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist, sind hier steuerlich stark benachteiligt.

Gefordert wird daher, dass dafür jährlich 1.500,- Euro pauschal steuerlich abzugs- fähig sein sollen.

ARBEITSZIMMER IM EIGENENWOHNUNGSVERBAND

ING. MAG. GERNOT WINKLERBuchhalter und Personalverrechner und Unternehmensberater

Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff „Arbeitszim-mer“ fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestim-mung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung üblicherweise nicht gestatten.

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Sie avancieren vom Ein-Personen-Unter-nehmen zum Kleinunternehmen und wollen MitarbeiterInnen einstellen? Welches Be-schäftigungsverhältnis kommt Ihnen optimal entgegen? Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen? Ab wann rentiert sich ein/e neue/r MitarbeiterIn? Es stellen sich jetzt viele Fragen.

Arten der Beschäftigung von MitarbeiterInnen:

• geringfügige Beschäftigung

• freie DienstnehmerInnen

• DienstnehmerInnen (Angestellte oder ArbeiterInnen)

Holen Sie sich wertvolle Tipps und Infos mit dem Leitfaden „Personalsuche und -auswahl“ der WKO online unter epu.wko.at/personal/flashbook.html

IHR/E 1. MITARBEITERIN

MAG. THOMAS STEFAN WURSTBilanzbuchhalter

Auf dem EPU-Portal steht Ihnen ein Break-Even-Rechner zur Verfügung, der es Ihnen auf einfache Weise ermöglicht, jenen Mehrumsatz zu berechnen, der notwendig ist, damit sich die Einstellung von MitarbeiterInnen rentiert:

epu.wko.at/breakevenrechner

BilanzbuchhalterInnen und Personalverrech-nerInnen des Fachverbands UBIT bieten Solo-Selbstständigen auf dem Weg zum Arbeit-geberbetrieb ein besonderes Service. Neben einem kostenlosen einstündigen Einführungs-gespräch zu den Services der Bilanzbuchhal-terInnen und PersonalverrechnerInnen wird die Anmeldung des 1. Mitarbeiters/der 1. Mitarbeiterin bei der Sozialversicherung vorgenommen.

Alle an der Aktion teilnehmenden BilanzbuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen finden Sie unter epu.wko.at/mitarbeiteranmeldung

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IN Seit 1. 1. 2008 müssen Sie Ihre MitarbeiterInnen bereits vor Arbeitsantritt bei der Sozialversiche-rung anmelden. Betroffen sind alle pflichtver-sicherten DienstnehmerInnen, also auch freie DienstnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte und fallweise beschäftigte Personen.

Die Anmeldung kann dabei auf zwei Arten erfol-gen: als Vollmeldung oder als Doppelmeldung mit einer Mindestangabenmeldung und einer nachfolgenden Vollmeldung.

Der/Die ArbeitnehmerIn sollte mit seiner/ihrer Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen be-stätigen. Dadurch kann sich der/die Arbeitge-berIn vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen.

Vorsicht! Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder wird dem/der ArbeitnehmerIn die Übermittlung der Ar-beitszeitaufzeichnungen verwehrt, verfallen diesbezügliche An-sprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht.

Als DienstgeberIn treffen Sie die Verpflichtun-gen zur ordnungs- und formgemäßen Zeitauf-zeichnung von MitarbeiterInnen, welche bei der GPLA eingefordert werden.

Ihr/e BilanzbuchhalterIn oder PersonalverrechnerIn unterstützt Sie gerne bei der Einhaltung aller Vorschriften, u. a. bei den Besonderheiten bei Außendiensttätigkeiten oder Telearbeit, und bewahrt Sie damit vor Sanktionen durch das Arbeitsinspektorat/die Sozialversicherung.

Die Anmeldung (sowohl die Mindestan-gaben- als auch die Vollmeldung) ist mittels Datenfernübertragung via ELDA (elda.at) in den vom Hauptverband festge-legten einheitlichen Datensätzen vorzu-nehmen.

Ihr/e BilanzbuchhalterIn, Personalver-rechnerIn ist Ihnen bei der Anmeldung gerne behilflich und ist berechtigt, Sie da-bei zu vertreten.

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WAS BEDEUTET RATING?

Auch im täglichen Leben spielt dieser Begriff eine große Rolle. Wenn wir nach rationalen Ge-sichtspunkten eine Entscheidung treffen, wägen wir Chancen und Vorteile gegenüber Risiken und Nachteilen ab.

Ebenso gewähren Banken und andere Gläubiger Kredite an KMU erst nach Bewertung diverser Kennzahlen und Messgrößen (Hard und Soft Facts).

Für das Bankenrating sind vier Kennzahlen von besonderer Bedeutung:

• Eigenkapitalrentabilität

• Cashflow

• Gesamtrentabilität

• Verschuldungsdauer

Erfüllen diese Kennzahlen die Kriterien für die Kreditvergabe, dann sollte die Finanzlücke zu günstigen Konditionen geschlossen werden können.

KALKULATION

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Berechnung und Pflege dieser Kennzahlen

Vorteilhaft sind Zielwerte, die regelmäßig mit den tatsächlichen IST-WERTEN (auch unterjährig) zu vergleichen sind. Bei Unterschreitung dieser Ziel-werte können rechtzeitig Maßnahmen zur Gegen-steuerung eingeleitet werden.

Auf diesem Weg können Selbstständige Bilanzbuch-halterInnen Wissen in Betrieb nehmen, das für den Klienten/die Klientin einen zusätzlichen Nutzen schafft.

PREISKALKULATION – WIE KALKULIERE ICH MEINEN VERKAUFSPREIS?

Bevor Sie Ihre Dienstleistung Dritten zum Verkauf anbieten können, müssen Sie den Verkaufs- bzw. Angebotspreis der Dienstleistung festlegen, d.h. den Preis kalkulieren.

WAS IST DER QUICKTEST?

Mit nur vier Kennzahlen kann die Bonität einer Unternehmung relativ genau beurteilt werden. Wenn Eigenkaptalquote (Kapitalkraft), Gesamtrentabilität (Rendite), Schuldentilgungsdauer (Verschuldung) und Cashflow (finanzielle Leistungsfähigkeit)

im grünen Bereich liegen, dann kann davon ausgegangen wer-den, dass die Unternehmensführung weiß, worauf es ankommt. Eine treffsichere Beurteilung ist aber nur dann möglich, wenn das Rechnungswesen durchgängig funktioniert bzw. valides Zah-lenmaterial liefert!

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ON Bei der Bemessung des Verkaufspreises müssen Sie

verschiedene Fragestellungen berücksichtigen:

• Wie hoch ist der allgemeine Marktpreis für meine Dienstleistungen?

• Wie hoch sind meine eigenen Kosten, die ich für die Erbringung der Dienstleistung aufbringen muss (Selbstkosten)?

Die Fragestellung „Kalkulation Preis“ setzt also vo-raus, dass Sie alle in Ihrem Betrieb anfallenden Kosten inklusive Abschreibung kennen. Auch die kalkulato-rischen Zusatzkosten müssen berücksichtigt werden:

• Wagnisse

• Unternehrmerlohn

• Abschreibung

• Zinsen

Das WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskam-mer Österreich hat ein einfaches Werkzeug „Zahlen im Griff“ entwickelt, mit dem Sie die betriebswirtschaft-lichen Parameter Ihres Unternehmens laufend über-prüfen können: www.unternehmerservice.at

Das Tool ist für jene UnternehmerInnen gedacht, die schon auf eigene Zahlen zurückgreifen können. Ne-ben der Eingabe von Umsatz und Kosten werden die Bereiche Arbeitnehmer- und Kfz-Kosten sowie Privat-ausgaben berechnet.

Das Ergebnis ist eine umfassende Kosten- und Er-folgsprognose samt Vorberechnung der zu erwar-tenden Einkommensteuer. Schließlich ermöglicht das Tool die Darstellung verschiedener Szenarien im Be-reich Umsatz, Kosten und Gewinn.

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UNTERSTÜTZUNG RUND UM DEN/DIE 1. MITARBEITERIN

Mitarbeiteranmeldung: Was ist zu beachten? Ihr Betrieb soll wachsen? Sie brauchen mehr Kapazität? Aber Sie fürchten den Verwaltungsaufwand, der mit der Beschäftigung von MitarbeiterInnen verbunden ist? Anmel-dung bei der Sozialversicherung, Lohnverrechnung usw.

BilanzbuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen des Fachverbands UBIT bieten Ihnen auf dem Weg vom/von der Solo-Selbstständigen zum Arbeitgeberbetrieb ein besonderes Service:

• kostenlose Anmeldung Ihres 1. Mitarbeiters/Ihrer 1. Mitar-beiterin bei der Sozialversicherung, die bereits vor Arbeits-antritt erfolgen muss

• kostenloses, einstündiges Informationsgespräch zu den Services der BilanzbuchhalterInnen und Personalverrech-nerInnen

Alle an der Aktion teilnehmenden Unternehmen finden Sie un-ter: epu.wko.at/mitarbeiteranmeldung

BilanzbuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen sind berechtigt, Ihr Unternehmen bei den Gebietskrankenkassen zu vertreten.

BEDINGUNGENDer Gutschein ist ausschließlich bei den an der Aktion teilnehmenden Mitgliedern des Fachverbandes UBIT einzulösen epu.wko.at/mitarbeiteranmeldung und kann nicht in bar abgelöst werden.

GUTSCHEIN Gratis-Anmeldung 1. MitarbeiterIn

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ALLES GUTE FÜR IHREN ERFOLG

wünscht Ihr Partner/Ihre Partnerin:

Sie stehen kurz davor, Ihre/n 1. MitarbeiterIn einzu stellen. Ihr/e BilanzbuchhalterIn und PersonalverrechnerIn führt für Sie im Rahmen eines einstündigen Einfüh-rungsgespräches zu den Services der Bilanzbuchhal-terInnen und PersonalverrechnerInnen kostenlos die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse durch.

GUTSCHEIN Gratis-Anmeldung 1. MitarbeiterIn