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    ALLGEMEINBILDENDE

    PFLICHTSCHULEN

    ERLASS 1.20 vom 10.12.2012

    Sonderurlaub, Karenzurlaub (Rechtsgrundlagen: 57, 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG1984, BGBl. Nr. 302/1984, 29a und 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 VBG, BGBl. Nr. 86/1948, iVm 2 Abs. 1 lit. a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, und 1, 1a und 1b Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 LDHG 1995, LGBl. Nr. 138/1995, jeweils in der geltenden Fassung) _________________________________________________________________________________ Inhalt 1. Grundstzliches 2. Fortbildungen 3. Wichtige persnliche und familire Grnde 4. Sonstige besondere Anlsse ______________________________________________________________________________ 1. Grundstzliches

    Die Dienstrechtsgesetze unterscheiden zwischen Sonderurlaub und Karenzurlaub. Fr die Zeit des Sonderurlaubes behlt der/die LehrerIn den Anspruch auf die vollen Be-zge, beim Karenzurlaub entfallen diese.

    1.1. Karenzurlaub: Ein Karenzurlaub kann genehmigt werden, sofern nicht ein zwingender dienstlicher Grund entgegensteht. Die Prfung obliegt dem/der jeweils fr den Bezirk zustndigen Schulreferenten/in bzw. der Abteilung 2 (siehe Pkt. 1.8.). Fr lnger dauernde Karenzurlaube (ein Semester oder lnger) siehe Erlass 1.30.

    1.2. Sonderurlaub: 1.2.1 Dem/Der LandeslehrerIn kann

    a) zur Fortbildung (siehe 2.) oder b) aus wichtigen persnlichen oder familiren Grnden (siehe 3.) oder c) aus einem sonstigen besonderen Anlass (siehe 4.) ein Sonderurlaub gewhrt werden.

    1.2.2. Bei der Entscheidung ber die Gewhrung von Sonderurlauben sind die Grundstze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmigkeit einzuhalten. Die Aufrecht-erhaltung eines ordnungsgemen Unterrichtsbetriebes muss jedenfalls gewhrleis-tet sein, ferner ist das Recht der SchlerInnen auf regelmigen Unterricht zu beach-ten. Weiters drfen Sonderurlaube nur gewhrt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubes muss dem Anlass angemessen sein. Eine stunden-

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    weise Konsumation ist mglich. Bei smtlichen im Erlass angefhrten Sonderurlauben handelt es sich um anlassge-bundene, das heit, der Sonderurlaub ist am Tag des Ereignisses bzw. im unmittel-baren zeitlichen Zusammenhang (beispielsweise bei Geburten nach Entlassung der Gattin aus dem Krankenhaus) zu konsumieren. Die Gesamtdauer der fr ein Kalenderjahr gewhrten Sonderurlaube darf das Ausma der auf zwlf Wochen entfallenden regelmigen Dienstzeit des Lehrers/ der Lehrerin nicht bersteigen.

    1.2.3. Die Einhaltung der unter Pkt. 1.2.2. genannten Vorgaben und die Dokumentation ber die gewhrten Sonderurlaube stellen eine Dienstpflicht des Leiters/der Leiterin dar. Fr die Aufzeichnungen gilt die gesetzliche siebenjhrige Aufbewahrungspflicht (fr gehaltsrelevante Unterlagen). Alle Fortbildungen, die im schulischen Zusammenhang stehen und zwar unabhngig davon, ob dafr ein Dienstauftrag oder ein Sonderurlaub erteilt wurde (auch ob diese in der Unterrichtszeit oder in der unterrichtsfreien Zeit liegen), sind im Schulverwal-tungsprogramm Sokrates WEB einzutragen.

    1.2.4. Die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der unter Pkt. 1.2.2. genannten Vorga-ben durch die Abteilung 2 ist mglich, ebenso die Kontrolle des Rechnungshofes.

    1.3. Ansuchen um die Gewhrung von Sonderurlaub oder Karenzurlaub sind abgesehen von unvorhersehbaren Ereignissen im Vorhinein so rechtzeitig zu stellen, dass eine Erledigung durch die zustndige Behrde mglich ist. Vor der Genehmigung ist der Antritt eines Sonderurlaubes bzw. Karenzurlaubes nicht erlaubt.

    1.4. Zustndigkeiten: 1.4.1. Fr Sonderurlaube gem Punkt 2.3. besteht eine ausschlieliche Zustndigkeit der

    Abteilung 2. 1.4.2. Der/die LeiterIn entscheidet, soweit nicht eine Zustndigkeit nach Punkt 1.8.1. besteht,

    ber die Gewhrung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen (es ist gleichgltig, ob der Sonderurlaub im Inland oder Ausland konsumiert wird).

    1.4.3. Der/die fr den jeweiligen Bezirk zustndige SchulreferentIn entscheidet, soweit nicht eine Zustndigkeit nach Punkt 1.8.1. besteht, ber die Gewhrung von Sonderur-lauben ab vier Tagen bis zu 14 Tagen und die Gewhrung von Karenzurlauben bis zu 14 Tagen. Es ist dabei ohne Belang, ob der Sonderurlaub oder Karenzurlaub im Inland oder Aus-land konsumiert wird.

    1.4.4. ber die genannten Zeitrume hinausgehende Ansuchen um Sonder- und Karenzu-rlaube sind von der Abteilung 2 zu entscheiden.

    1.4.5. ber Ansuchen von LeiterInnen auf Gewhrung von Sonder- und Karenzurlauben bis zu 14 Tagen entscheidet, soweit nicht eine Zustndigkeit nach Punkt 1.8.1. besteht, der/die fr den Bezirk jeweils zustndige SchulreferentIn, darber hinaus die Abtei-lung 2.

    Die Zustndigkeitsverteilung fr die Gewhrung von Sonder- und Karenzurlauben ist in der nachstehenden Tabelle nochmals zusammengefasst:

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    Anlass Zustndigkeit

    Sonderurlaube von LehrerInnen Bis zu 3 Tagen LeiterIn, 4-14 Tage SchulreferentIn des Bezirkes, darber hinaus Abteilung 2

    Sonderurlaube von LeiterInnen Bis zu 14 Tagen SchulreferentIn des Bezirkes, darber hinaus Abteilung 2

    Zusatzausbildungen, Lehrgnge und EU-Projekte gem Pkt. 2.4.

    Abteilung 2

    Karenzurlaube von LehrerInnen und Lei-terInnen

    Bis zu 14 Tagen SchulreferentIn des Bezirkes, darber hinaus Abteilung 2

    2. Fortbildungen 2.1. Die Gewhrung eines Sonderurlaubes fr Fortbildung setzt jedenfalls ein schuli-

    sches Interesse und einen schulischen Zusammenhang voraus. Diesfalls ist der Son-derurlaub ausdrcklich "im dienstlichen Interesse" zu gewhren, was eine Grundvo-raussetzung fr die Qualifikation eines allflligen Unfalls durch den Sozialversiche-rungstrger als Dienstunfall darstellt. Abgrenzungsfragen: Ein Dienstauftrag (siehe Erlass 2.10) kann erteilt werden, wenn die Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung eine notwendige Voraussetzung fr die Dienstverrich-tung des Lehrers/der Lehrerin darstellt und daher ein hohes dienstliches Interesse besteht. Wird hingegen eine Fortbildung im ausschlielichen oder berwiegenden privaten Interesse besucht, kann allenfalls ein Karenzurlaub oder ein Sonderurlaub aus wich-tigen persnlichen Grnden gewhrt werden.

    2.2. Die bestehende Regelung, wonach LehrerInnen fr Fortbildungen grundstzlich nur im Ausma von bis zu maximal zehn Schultagen pro Schuljahr abwesend sein drfen, bleibt unberhrt (siehe auch Erlass 2.10). Eine berschreitung der 10-Tagesregel ist nur bei Vorliegen besonderer Grnde mglich. Bei der Gewhrung eines Sonderurlaubes ber das Ausma von maximal zehn Tagen pro Schuljahr ist ein besonders strenger Mastab anzulegen, weiters sind die Grnde fr die berschreitung schriftlich festzuhalten. Jede Abwesenheit wegen Fortbildung an einem ffnungstag der Schule zhlt als ein Schultag, unabhngig vom Ausma der an diesem Tag vorgesehenen Unterrichts-verpflichtung bzw. des Unterrichtsentfalls und unabhngig von der Dauer der Fort-bildungsveranstaltung.

    2.3. Die Entscheidung ber die Gewhrung eines Sonderurlaubes fr Zusatzausbildun-gen, Lehrgnge und EU-Projekte, wie etwa "Comenius-Projekte", obliegt der Abtei-lung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung. Eine Genehmigung kann nur er-folgen, wenn dem Ansuchen alle erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Ausbildungs-plan, Finanzierungsvereinbarung, Programmablauf) beigefgt sind.

    2.4. Hospitationen, welche einen integrativen Bestandteil einer Fortbildungsveranstal-tung, fr welche ein Dienstauftrag erteilt wurde, bilden und deren Absolvierung verpflichtend ist, sind vom Dienstauftrag mitumfasst. Sonstige Hospitationen kn-

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    nen lediglich auf Sonderurlaubsbasis absolviert werden. Supervisionen, welche nicht ber die Pdagogische Hochschule in Salzburg abgewi-ckelt werden, sind durch Sonderurlaub abzuhandeln (siehe auch Punkt 3.1. des Er-lasses 2.10 Dienstauftrge).

    2.5. Alle Anmeldungen fr die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die von der Pdagogischen Hochschule in Salzburg durchgefhrt werden, sind mit dem von der PH zur Verfgung gestellten Programm "PH-Online" durchzufhren und darber hinaus in das Schulverwaltungssystem Sokrates WEB einzugeben. Siehe auch Erlass 2.10 ("Anmeldungen fr Fortbildungsveranstaltungen bei der Pdagogischen Hoch-schule in Salzburg").

    3. Wichtige persnliche und familire Grnde 3.1. Als wichtige persnliche und familire Grnde gelten nachstehend aufgezhlte Fl-

    le, bei deren Zutreffen die LeiterInnen das angefhrte Ausma (Arbeitstage) an Sonderurlauben gewhren knnen:

    3.1.1. Wohnungswechsel 2 Tage 3.1.2. bersiedlung anlsslich der Versetzung an einen neuen Dienstort 3 Tage 3.1.3. Verehelichung oder Begrndung einer eingetragenen Partnerschaft des Lehrers/der Lehrerin 3 Tage 3.1.4 Eheschlieung der Kinder, Geschwister oder Eltern 1 Tag 3.1.5. Geburt eines Kindes 2 Tage 3.1.6. Tod des/r Ehegatten/in, Lebensgefhrten/in, eingetragenen Partners,

    eines Kindes oder eines (Adoptiv-/Stief-)Elternteils 3 Tage 3.1.7. Tod eines Bruders/einer Schwester 2 Tage 3.1.8. Tod eines Groelternteils oder Schwiegerelternteils 1 Tag 3.1.9. Sponsion/Promotion/Zeugnisverleihung nach Bachelor-/Master-

    studienabschluss des Lehrers/der Lehrerin, eines Kindes oder des/r Ehegatten/in bzw. Lebensgefhrten/in oder eingetragenen Partners 1 Tag

    3.1.10. Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit der Eltern 1 Tag 3.1.11. Reformationstag (31. Oktober)

    fr Lehrer/innen mit evangelischem Glaubensbekenntnis 4 Stunden 3.1.12. Lehramtsprfung