erstellt HBM T. Neumann 10/2012 - Feuerwehr Marienberg · gefährlichen Stoffen und Gütern, 5....
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Ausbildungsziel
- Wiederholung der Rechts-
grundlagen, Handlungsspiel-
räume, Rechte sowie
Pflichten der Feuerwehr
- Aufbau, Zuständigkeiten,
Organisation & Strukturen
des Brandschutzes
Ausbildungsziel
- Wiederholung der Rechts-
grundlagen, Handlungsspiel-
räume, Rechte sowie
Pflichten der Feuerwehr
- Aufbau, Zuständigkeiten,
Organisation & Strukturen
des Brandschutzes
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Gliederung R
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1.gesetzliche Grundlagen
2.Befugnisse der Feuerwehr
3.Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
4.Träger der Feuerwehr
5.Kennzeichn. und Dienstrang
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Brandschutz umfasst lt. SächsBRKG § 2:
- den vorbeugenden Brandschutz
- Brandbekämpfung / abwehrenden Brandschutz
- die technische Hilfe „wo gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für
Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte
oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein
durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden
können. Unglücksfall im Sinne
dieses Gesetzes ist ein plötzlich
eintretendes Ereignis, das er-
hebliche Gefahren für
Menschen, Sachen oder die
Umwelt verursacht und den
Einsatz von Kräften und Mitteln
der Feuerwehr erforderlich
macht.“
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Befugnisse sind:
In den Brandschutzgesetzen der Länder
geregelte ordnungsrechtliche Vorschriften,
die spezielle Ermächtigungen und Eingriffe
in durch das Grundgesetz rechtliche
geschützte Bereiche der Bürger gestatten.
Grundgesetz Art: 2, 13, 14
SächsBRKG § 74
2. Befugnisse der Feuerwehr (gesetzliche Grundlagen)
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Artikel 2
Recht auf Leben, Freiheit der Person
Artikel 13
Unantastbarkeit der Wohnung
Artikel 14
Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Grundgesetz
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r Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen
- Voraussetzung:
nur zur Aufgabenwahrnehmung auch gegen
den Willen der Eigentümer, Besitzer oder
Nutzungsberechtigter
Bei Übungen nur mit Zustimmung der Eigen-
tümer!
Befugnis Nr. I
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Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen
Ausnahmen – Exterritoriales Gelände,
Botschaften, Botschaftsfahrzeuge,
Konsulate
Befugnis Nr. I
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Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen – Vorsicht bei Veröffentlichung von privaten Daten und Fotos
Befugnis Nr. I
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Inanspruchnahme von Sachen
- Voraussetzung:
- Gefahr im Verzug
- Nutzung der Gegenstände nur wenn
unbedingt erforderlich
- nur geeignete Gegenstände
Befugnis Nr. II
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Inanspruchnahme von Sachen
- Voraussetzung:
- Gefahr im Verzug
- Nutzung der Gegenstände nur wenn
unbedingt erforderlich
- nur geeignete Gegenstände
Befugnis Nr. II
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Heranziehen von Personen
- Voraussetzung:
- Gefahr im Verzug
- Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr
- körperlich- und geistig geeignet
- unter 18 Jahren nicht im Gefahrenbereich
- Heranziehung ist notwendig und zumutbar
- Hilfeleistung ist notwendig und zumutbar
Bei Ablehnung § 323 StGB – Unterlassene
Hilfeleistung
Befugnis Nr. III
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Platzverweis & Räumung (§ 58 SächsBRKG) - Rechte im Straßenverkehr (§§35/38 STVO) - Notwehrrecht (§ 32 StGB) - rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Weitere Befugnisse
sofern dies zur Erfüllung von hoheitlichen
Aufgaben dringend geboten ist
zum Beispiel:
* Überschreiten des Tempolimits
* Halten oder Parken im Halteverbot
* Fahren bei Rotlicht- Befahren der Gegenfahrbahn
* Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher
Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) nicht fahrzeuggebunden,
sondern personengebunden.
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Sonderrecht nach § 35 StVO
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Außerkraftsetzen von Regeln der STVO
z.B. - Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Nichtbeachtung der Vorfahrtsregeln
- Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken
- Nichtbeachten Lichtsignale
- verkehrtes Befahren von Einbahnstraßen
!!! sofern keine anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet werden!!!
Sonderrecht nach § 35 StVO
So
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tVO
(nur in Verb. mit § 35)
Das Wegerecht gestattet bestimmten KFZ das
Recht auf „freie Bahn“ im öffentlichem Verkehr.
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist,
um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche
Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet
an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie
Bahn zu schaffen“.
Wegerecht nach § 38 StVO
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(nur in Verb. mit § 35)
Blaues Blinklicht immer zusammen mit dem Einsatzhorn
„Alle übrigen Ver-
kehrsteilnehmer
haben sofort freie
Bahn zu schaffen“.
Wegerecht nach § 38 StVO
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(SächsPolG § 3)
geeignete Mittel Maßnahme muss ausführbar sein
Verhältnismäßigkeit es darf kein Nachteil herbeigeführt
werden, der außer dem Verhältnis
zum beabsichtigten Erfolg steht
geringste Mittel Maßnahme nur solange zulässig
bis der Zweck erfüllt ist, oder
die Erfüllung unmöglich ist
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die
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FwDV 1
Grundtätigkeiten
Lösch & Hilfe-
leistungseinsatz
FwDV 2
Ausbildung der
Freiwilligen
Feuerwehren
FwDV 3
Einheiten im
Löscheinsatz
FwDV 7
Atemschutz
FwDV 8
Tauchen
FwDV 10
Tragbare Leitern
FwDV 13/1
Technische
Hilfeleistung
FwDV 100
Führung und
Leitung im
Einsatz
FwDV 500
Einheiten im
ABC-Einsatz
FwDV 810
Funk – Sprech-
funkdienst
Feuerwehrdienstvorschriften
(SächsBRKG) regelt
Aufgaben von
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Gemeinde
(§ 6 örtliche
Brandschutz-
behörde)
Landkreis und
kreisfreie Städte
(§ 7 untere Brand-
schutz,-
Rettungsdienst
und Kat-Schutz-
behörde
Freistaat
(§8 oberste
Brandschutz,-
Rettungsdienst
und Kat-Schutz-
behörde
Aufstellung der Feuerwehren
(SächsBRKG) regelt
Aufgaben von Gemeinden
- Örtliche Brandschutzbehörde
- Aufstellung leistungsfähige Feuerwehr nach
Brandschutzbedarfsplan
- Aus- und Weiterbildung der Angehörigen
- Sicherstellung Alarmierung
- Sicherstellung Löschwasserversorgung
- Alarm- und Ausrückeordnung, Einsatzpläne
- Auskunftserteilung gegenüber Leitstellen
- Förderung Brandschutzerziehung
- Durchführung Brandverhütungsschauen nach § 22
- Zusammenfassende Einsatzberichte der Feuerwehr
Träger der Feuerwehr R
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(SächsBRKG) regelt
Aufgaben von Landkreis
- Beratung und Unterstützung der Gemeinden
- Einrichtung und Unterhaltung Alarmierungssysteme
- Gemeindeübergreifende Ausbildung
- Festlegung überörtlicher Einsatzbereiche
- Aufstellung Alarm- und Ausrückeordnung
- Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale
- Beschaffung gemeindeübergreifender Ausrüstung
- Planung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen
- Unterstützung Brandverhütungsschauen nach § 22
- Bildung besonderer Führungseinrichtungen
- Erstellung Katastrophenschutzpläne - Katschutzstab
usw.
Untere Brandschutzbehörde R
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(SächsBRKG) regelt
Aufgaben von Land
- Bestellung Landesbeirat Brandschutz
- Einrichtung und Unterhaltung Ausbildungseinrichtung
- Unterstützung Gemeinden und Landkreise
- Unterstützung Gemeinden bei Waldbrandgefahren-
klasse A Errichtung Löschwasserentnahmestellen
- Förderung Brandschutzforschung
- Freiwillige Absicherung der Feuerwehrangehörigen bei
dienstbedingten Unfällen und Krankheiten
- Beschaffung spezieller Fahrzeuge und Geräte
entsprechend Haushaltsplan
- Planung und Sicherstellung Katastrophenschutz
Oberste Brandschutzbehörde R
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Eingruppierung der Ausrückebereiche
aufgrund unterschiedlicher
Gefahren- und Risikopotentiale
(Brandschutzbedarfsplan)
Hinweis: Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten! Risikoklassen
Brandgefahren
B1 bis B5
Vier
Risikoklassen
ABC-Gefahren
ABC 1 bis ABC
5
Technisch. Gefahren
T1 bis T5
Gefahren auf und in
Gewässern sowie durch
Gewässer W 1 bis W 5
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Risikopotentiale zur Einstufung
eines Ausrückebereiches
• Gebäude mit
Rettungs-
höhen bis 18m
• Heime
• Verkaufs- stätten
• gewerblich
genutzte bau-
Anlagen über
1500 m² Ge-
schossfläche
• norm. Durch-
gangsverkehr
B 3
große Gemeinden
• Gebäude mit
Rettungs-
höhen bis 12m
• gewerblich
genutzte bau-
liche Anlagen
• Beherber-
gungsbetriebe
mit mehr als
12 Betten
• geringer
Durchgangs-
verkehr
B 2
mittl. Gemeinden
• Großstadt- kerngebiet
• Mineralöl- raffinerien
• Verkehrs- knotenpunkt
B 5
Großstädte
• Krankenhaus
• Einkaufszen-
tren >10000m²
Gesch.-fläche • Großwerkst. mit besond.
Gefahren
• große Indus- trieanlagen
• großer Durch- gangsverkehr
B 4
Kreisfr. Städte
• Gebäude mit Rettungs- höhen > 18 m
kleine Gemeinden
• Gebäude mit Rettungs- höhen bis 8 m
• landwirtsch.
Anwesen
Aussiedlerhöfe
• Kleingarten-
siedlungen
• Camping-
plätze
• Ortsverkehr
B 1
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kleine Gemeinden
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Mindestausstattung für die
Feuerwehren laut
Brandschutzbedarfsplan
„Brandgefahren“
Brandgefahren
(B)
Risikoklasse 1
Stufe 1
9 Min.
Stufe 2 14 Min.
Stufe 3 18 Min.
TSF oder
KLF
StLF 10/10
ELW 1
StLF 10/10
TLF 20/40
SW 2000-Tr
2
StLF 10/10
HRF 12-9
StLF 10/10
HLF 10/10
ELW 1
StLF 10/10
TLF 20/40
SW 2000-Tr
3
HLF 10/10
LF 16/12
ELW 1
2 StLF 10/10
StLF 10/10
TLF 20/40
SW 2000-Tr
GW-A
4
HLF 20/16
LH 16/12
TLF 16/24-Tr
ELW 1
HLF 10/10
TLF 16/24-Tr
StLF 10/10
LF 16/12
SW 2000-Tr
GW-A
ELW 2
5
HLF 20/16
HLF 10/10
LF 16/12
TLF 20/40
ELW 1
HLF 20/16
LF 16/12
TLF 20/40
KdoW
HLF 10/10
LF 16/12
GW-A
SW 2000-Tr
ELW 2
WLF mit AB-P
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Risikoklasse
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Technische
Gefahren und
Gefahren
durch Natur-
ereignisse (T)
Ausrüstung wie unter B, zusätzlich
1
keine
zusätzliche
Ausrüstung
HLF 10/10
MZF 1
2
RW
MZF 2
keine
zusätzliche
Ausrüstung
3
MZF 2
RW
keine
zusätzliche
Ausrüstung
4
RW
MZF 3
keine
zusätzliche
Ausrüstung
5
RW
WLF mit AB-P
keine
zusätzliche
Ausrüstung
keine
zusätzliche
Ausrüstung
keine
zusätzliche
Ausrüstung
Mindestausstattung für die
Feuerwehren laut Brandschutz-
bedarfsplan Technische Gefahren
und Gefahren durch Naturereignisse
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Einsatzgrundzeit mit weiteren
Ergänzungsmaßnahmen
Brandausbruch Notruf /
Alarmierung
4 Min.
Einsatzstelle an
13 Min. Einsatzstelle an
18 Min.
t (Min.)
0 Min.
Einsatzgrundzeit
1. Abmarsch: 1:8
Löschgruppenfahrzeug
2. Abmarsch: 1:5
Staffelfahrzeug
3. Abmarsch:
Ergänzen
des 1. und des
2. Abmarsches
Einsatzgrundzeit
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- Freiwillige Feuerwehren
(54 000 Mitglieder Sachs.)
- Berufsfeuerwehren 7 Stück
(ab 80 000 Einwohner)
- Pflichtfeuerwehr
- Werks- und Betriebsfeuerwehren (privat)
Rechte und Pflichten durch Satzungen geregelt.
Arten der Feuerwehren (§ 15 SächsBRKG)
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Ausrüstung besteht aus
- persönliche Schutzausrüstung
- Fahrzeuge
- Geräte zur Brandbekämpfung
- Geräte zur technischen Hilfeleistung
Ausrüstung der Feuerwehren
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Ausrüstung der FW nach Brandschutzbedarfsplan 1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
2. Art und Nutzung der Gebäude,
3. Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
4. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch
unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit
gefährlichen Stoffen und Gütern,
5. geographische Lage und Besonderheiten der
Gemeinde,
6. Löschwasserversorgung,
7. Alarmierung der Feuerwehr sowie
8. Erreichbarkeit von Einsatzorten.
Ausrüstung der Feuerwehren Sächsische Feuerwehrverordnung –
SächsFwVO Stand 10/ 2005
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Mindeststärke von Feuerwehren
Kleine Ortsfeuerwehr (Grundausst.) - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 20 Angehörige
Feuerwehrstützpunkt - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 30 Angehörige
Feuerwehrschwerpunkt - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 40 Angehörige
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Mindeststärke von Feuerwehren
§ 2
Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr
Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffent-
lichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der
im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in
der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan ein-
gesetzten Feuerwehrfahrzeuge.
(Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO)
Bsp. 1 LF 16/12 1 DL 23/12
Besatzung 1/8 (9) Besatzung 1/2 (3)
Mindeststärke 24 aktive Kam.
Bahnunfall I (36 h) Motorsägen (18 h) Bus -LKW (14 h) Konstr. (36 h)
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Ausbildungsschema Teil I
Funktionsträger / Ausbildung
Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang 70 h)
Sprechfunker (16 h)
Atemschutzgeräteträger (25 h) TH - Basislehrgang (36 h)
Truppmann Teil 2 (80 h)
ABC – Basis LFS (36 h) Pat.-Rettung (14 h) Maschinisten (35 h)
Truppführer (35 h)
AS-Gerätewart (36 h) FW-Jugendwart (20h) Sicherheitsbe. (36 h)
GW Chemie (20 h) GW Atem ÜD(14 h) Masch. DL (36 h) GW (36 h)
ABC – Technik (36 h) ABC – Dekon (36 h) ABC – Messen (36 h)
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Ausbildungsschema Teil II
Gruppenführer (70 h)
Führen
ABC I (36 h)
Ausbilder
Trupp (36 h)
Ausbilder
Sicher.(36 h)
Ausbilder
MKS (36 h)
Ausbilder
Masch.(36 h)
Ausbilder
Bahn (36 h)
Ausbilder
AS-Ger.(36 h)
Ausbilder
Jugend (36 h)
Ausbilder
Funk (36 h)
Zugführer (70 h)
Administr.
(14 h)
Stressbe-
wält.(36 h)
Verbands-
führer (36 h)
Leiter
FW (36 h)
Führen
ABC II (36 h)
Bahnunfall
II (36 h)
Stabsarbeit
(36 h)
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Dienstgrade & Voraussetzungen
Dienstgrad
Anwärter
Feuerwehrmann X 2
Oberfeuerwehrmann X X 1 3
Hauptfeuerwehrmann X X 2 4
Löschmeister X X 3 4
Hauptlöschmeister X X X 3 4
Brandmeister X X X X 4 6
Oberbrandmeister X X X X X 5 8
Hauptbrandmeister X X X X X X 5 10
Brandinspektor X X X X X X 6 12
Oberbrandinspektor X X X X X X X 7 14
Hauptbrandinspektor X X X X X X X X 7 16
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Dienstgrade & Funktionen
Dienstgrad
Anwärter
Feuerwehrmann X
Oberfeuerwehrmann X
Hauptfeuerwehrmann X
Löschmeister X
Hauptlöschmeister X
Brandmeister X X
Oberbrandmeister X X
Hauptbrandmeister X
Brandinspektor X
Oberbrandinspektor X
Hauptbrandinspektor X
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Wehrleiter
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Brandmeister
Oberbrandmeister
Hauptbrandmeister
Brandinspektor
Oberbrandinspektor
Hauptbrandinspektor
Anwärter
Feuerwehrmann
Oberfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrmann
Löschmeister
Hauptlöschmeister
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Dienstgrade - Kennzeichnungen
stellv. Ortswehrführer
Ortswehrführer
Gruppenführer
Zugführer
Stellv. Gemeindewehrf.
Gemeindewehrführer
Stellv. Kreisbrandmeister
Kreisbrandmeister
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Dienstgrade - Kennzeichnungen
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Dienstgrade - Kennzeichnungen
Gruppenführer
Zugführer
Abteilungsführer
Wehrleiter
Verbandsführer
Stadtwehrleiter
Kreisbrandmeister
Einsatzleiter
Zugführer
Abschnittsleiter
Gruppenführer
Fachberater
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Rechte
- Soziale Absicherung
Unfallkasse
- Mitspracherecht /
Wahlrecht innerhalb
der Wehr
- Eintritt in die FFW
- Austritt aus der FFW
Rechte & Pflichten Pflichten
- Teilnahme Dienste
- Teilnahme Ausbildung
- Teilnahme Alarm
Ausrücken
- Ausführung von
Weisungen
- Kameradschaft
- Beachtung UVV´s
und DV´s
- Geräte und Fahrzeuge
pfleglich behandeln
Org
an
isa
tio
ne
n D
FV
Gliederung DFV
Deutscher Feuerwehrverband
• Delegiertenversammlung
• Präsidialrat
• Präsidium
• Beirat
• Landsverbände
• Kreisverbände
- Stiftung „Hilfe für Helfer“ Sachsen