EuGH: Betriebsübergang bei Trägerwechsel für den...2012/2013 stellte das Unternehmen den...

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www.heinemann-und-partner.de 16. Oktober 2018 EuGH: Betriebsübergang bei Trägerwechsel für den Betrieb einer städtischen Einrichtung Kontakt: Rechtsanwältin Süreya Kurucu Tel.: 0201.1095-702 Fax: 0201.1095-800 Mail: [email protected] Insbesondere in der Krise oder im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens stellt sich für In- vestoren und Mitbewerber die Möglichkeit, einen erhal- tenswerten Teil des Unternehmens zu einem günstigen Preis zu übernehmen und fortzuführen oder in das eigene Unternehmen einzugliedern. In der Regel ist von dem Er- werber beabsichtigt, einen Unternehmensteil oder ein- zelne (wesentliche) Vermögensgegenstände (sog. as- sets) aus dem Unternehmen zu erwerben. Der Erwerb er- folgt aus haftungsrechtlichen Gründen regelmäßig durch Einzelrechtsnachfolge. Für die Entscheidung, ob und in welcher Form ein Unternehmensteil übernommen wird, spielen - auch außerhalb des Unternehmenskaufs in der Krise - gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Frage- stellungen eine Rolle, aber auch die Frage nach den in dem Unternehmen oder den Unternehmensteilen be- schäftigten Arbeitnehmer, an deren Übernahme der Er- werber häufig kein Interesse hat. An der Vorschrift des §

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16. Oktober 2018 EuGH: Betriebsübergang bei Trägerwechsel für den

Betrieb einer städtischen Einrichtung

Kontakt:

Rechtsanwältin

Süreya Kurucu

Tel.: 0201.1095-702

Fax: 0201.1095-800

Mail: [email protected]

Insbesondere in der Krise oder im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens stellt sich für In-vestoren und Mitbewerber die Möglichkeit, einen erhal-tenswerten Teil des Unternehmens zu einem günstigen Preis zu übernehmen und fortzuführen oder in das eigene Unternehmen einzugliedern. In der Regel ist von dem Er-werber beabsichtigt, einen Unternehmensteil oder ein-zelne (wesentliche) Vermögensgegenstände (sog. as-sets) aus dem Unternehmen zu erwerben. Der Erwerb er-folgt aus haftungsrechtlichen Gründen regelmäßig durch Einzelrechtsnachfolge. Für die Entscheidung, ob und in welcher Form ein Unternehmensteil übernommen wird, spielen - auch außerhalb des Unternehmenskaufs in der Krise - gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Frage-stellungen eine Rolle, aber auch die Frage nach den in dem Unternehmen oder den Unternehmensteilen be-schäftigten Arbeitnehmer, an deren Übernahme der Er-werber häufig kein Interesse hat. An der Vorschrift des §

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613 a BGB kann eine Sanierung des sich in der Krise be-findenden Unternehmens bzw. der Erwerb von Unterneh-men oder Unternehmensteilen scheitern.

Die Problematik besteht, wie die Entscheidung des Euro-päische Gerichtshofs (EuGH) zur Betriebsübergangsricht-linie (Richtlinie 2001/23/EG) vom 07.08.2018 („Colino Si-güenza“, C-472/16) verdeutlicht, aber nicht nur im Zusam-menhang von Unternehmenstransaktionen mit oder ohne Sanierungsbezug, sondern kann auch bei Auslagerung von im Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an ei-nen externen Auftragnehmer oder Dienstleister oder der Privatisierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge eine Rolle spielen.

Ausgangsverfahren

Die spanische Stadt Valladolid privatisierte im Jahr 1997 die städtische Musikschule und schrieb die dort zu erbrin-genden Dienste aus. Die Konzessionen wurden jeweils für einzelne Schuljahre vergeben. Seit dem Jahr 1997 und letztmalig für das Schuljahr 2012/2013 bis zum 31.08.2013 war dasselbe private Unternehmen erfolgrei-che Bieterin. Die Verwaltung der Räumlichkeiten, des Mo-biliars und der für die Erbringung der Dienstleistung benö-tigten Instrumente übernahm das Unternehmen von der Stadtverwaltung von Valladolid. Zudem wurde auch ein Teil der Arbeitnehmer, die noch von der Stadtverwaltung eingestellt worden waren, übernommen, darunter der Klä-ger.

Noch vor Ablauf der Konzession für das Schuljahr 2012/2013 stellte das Unternehmen den Schulbetrieb ab dem 31.03.2013 ein, da die Stadt Valladolid nicht die ver-traglich vereinbarten Ausgleichszahlungen für zurückge-gangene Schulgebühren geleistet hat. Das Unternehmen kündigte mit Schreiben vom 04.04.2013 der gesamten Be-legschaft mit Wirkung auf den 08.04.2013 und gab die von der Stadtverwaltung bereitgestellten Sachmittel im April 2013 zurück. Im August 2013 vergab die Stadtverwaltung den Auftrag für den Betrieb der städtischen Musikschule für das Schuljahr 2013/2014 an eine neue private Betrei-berin. Diese nahm seine Tätigkeit im September 2013

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(Schuljahresbeginn) auf, wobei die Arbeitnehmer nicht übernommen wurden.

Der Kläger unterlag mit der u.a. gegen die Stadt und ge-gen die neue Betreiberin der Musikschule gerichtete Kün-digungsschutzklage in erster Instanz. Gegen die Entschei-dung legte der Kläger Rechtsmittel ein.

Vorlagefrage

Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH insgesamt drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gegenstand dieses Beitrags ist die erste Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen will, ob ein Betriebsüber-gang vorliegen kann, wenn der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb hier einer städti-schen Musikschule, dem die Stadtverwaltung sämtliche für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Betriebs-mittel zur Verfügung gestellt hat, diese Tätigkeit zwei Mo-nate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt, die Belegschaft entlässt, die ihm zur Verfügung gestellten Be-triebsmittel an die Stadtverwaltung zurückgibt und die Stadt erst vier Monate später für das darauffolgende Schuljahr einen neuen Auftrag vergibt und dem neuen Auftragnehmer dieselben Betriebsmittel überlässt.

Entscheidung

Ausgangspunkt für die Beantwortung der (ersten) Frage durch den EuGH ist der Zweck und das mit der Betriebs-übergangsrichtlinie verfolgte Ziel: Die Gewährleistung der Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel. Der EuGH weist daher zunächst darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich der Betriebsüber-gangsrichtlinie auf alle Fälle erstrecke, in denen im Rah-men vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristi-sche Person, die für den Betrieb des Unternehmens ver-antwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unter-nehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberver-

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pflichtungen eingeht, wechselt, und zwar ohne dass es da-rauf ankomme, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden sei.

Übereinstimmend mit seiner bisherigen Judikatur führt der EuGH aus, dass entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie sei, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen sei, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Die Feststellung der Identitätswah-rung ist nach Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall an-hand der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen und ihrer Gesamtbewertung zu treffen. Dazu gehöre namentlich

die Art des betreffenden Unternehmens oder Be-triebs,

der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter,

der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs,

die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbe-legschaft durch den neuen Inhaber,

der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und

die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Den verschiedenen Kriterien komme je nach der ausge-übten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Be-triebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unter-schiedliches Gewicht zu.

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, könne ein Unterneh-men die wirtschaftliche Einheit seiner Identität nicht wah-ren, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwer-ber nicht übernommen wird. Dagegen lasse sich in Bran-

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chen, in denen es im Wesentlichen auf die Ausrüstung o-der Betriebsmittel ankomme, der Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23 nicht schon deshalb ausschließen, weil der neue Unternehmer nicht das Personal übernommen habe, das sein Vorgänger für die Durchführung derselben Tätigkeit eingesetzt hatte.

Auf den Fall im Ausgangsverfahren angewendet stellt der EuGH zunächst fest, dass die umfangreichen Betriebsmit-tel, wie die Musikinstrumente, die Einrichtungen und die Räumlichkeiten, offenbar unabdingbar für die Ausübung der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit waren, bei der es sich um den Betrieb einer Musikschule handelte, und die Stadtverwaltung sämtliche Betriebsmittel, die sie dem früheren Auftragnehmer überlassen hatte, dem (auch) neuen Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Daraus ergibt sich für den EuGH, dass es sich um keine Tätigkeit zu handeln scheine, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, so dass sich aus dem Umstand, dass das Nachfolgeunternehmen die Beleg-schaft nicht übernommen habe, nicht allein nicht schlie-ßen lasse, dass kein Unternehmensübergang vorliege. Für einen Unternehmensübergang spreche zudem der Umstand, dass der neue Auftragnehmer die Schüler des alten Auftragnehmers übernommen und die bis April 2013 von diesem erbrachten Dienstleistungen ab September 2013 fortgeführt habe. Dagegen sei für einen Unterneh-mensübergang nicht erforderlich, dass das Eigentum an den Betriebsmitteln übergehe.

Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung sei der der Umstand, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs vorübergehend geschlossen war und keine Ar-beitnehmer beschäftigte, zwar ein Gesichtspunkt, der für die Entscheidung, ob eine noch bestehende wirtschaftli-che Einheit veräußert worden ist, zu berücksichtigen sei. Der Umstand der vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit für einige Monate und das daraus folgende Feh-len von Beschäftigten zum Zeitpunkt des Übergangs allein schließe dennoch nicht aus, dass die wirtschaftliche Ein-

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heit ihre Identität bewahrt hat und damit einen Unterneh-mensübergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie vorliege.

Auswirkungen auf die Praxis

Werden von einem Unternehmen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit auf den ersten Blick durch die menschliche Ar-beitskraft geprägt ist, materielle aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Lizenzen, sonstige Schutzrechte, Know-how einschließlich Datenträger, wichtiger Unterlagen, Kundenstamm) oder Nutzungsver-hältnisse übernommen, kann dies bereits die Annahme ei-nes Betriebsübergangs rechtfertigen, wenn die übernom-menen Wirtschaftsgüter für die Fortführung des Unterneh-mens, Betriebs oder Betriebsteils erforderlich sind. Der Anwendungsbereich des § 613 a BGB wird mit der Recht-sprechung des EuGH weiter ausgedehnt.

Zukünftig wird daher bei asset-deals im Dienstleistungs-sektor aber auch bei der Auslagerung von Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge oder bei privaten Unterneh-men an einen externen (privaten) Auftragnehmer oder Dienstleister § 613 a BGB in den Focus rücken.

Für eine optimale Lösung und Realisierung Ihres Vorha-bens arbeiten unsere fachlich spezialisierten Rechtsan-wälte in Projektteams zusammen, so dass wir Ihnen eine ganzheitliche, fachübergreifende Beratung aus einer Hand bieten.

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